TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/23 W212 2243109-1

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W212 2243110-1/5E
W212 2243109-1/5E
, W212 2243110-1/5E, W212 2243109-1/5E

W212 2243111-1/5E

W212 2243106-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX 2) XXXX , geb. XXXX 3) XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX , alle StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.9.2020, Zl.: 1271890004-201220796 (1), 1271890908-201220800 (2), 1271890908-201220818 (3), 1271891600-201220826 (4) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 2) römisch 40 , geb. römisch 40 3) römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , alle StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.9.2020, Zl.: 1271890004-201220796 (1), 1271890908-201220800 (2), 1271890908-201220818 (3), 1271891600-201220826 (4) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des volljährigen Dritt- und des mittlerweile auch volljährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine, brachten am 04.12.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Nachdem die Beschwerdeführer die Betreuungsstelle verlassen hatten, in der sie untergebracht wurden, wurden sie am 17.12.2020 von der Grundversorgung abgemeldet.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 22.10.2014 in Zypern einen Asylantrag gestellt hatten.

3. Bei der Erstbefragung am 04.12.2020 gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend an, die Ukraine 2014 verlassen zu haben und auf legalem Weg mit einem Touristenvisum nach Zypern gelangt zu sein, wo sie am 22.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie erhielten subsidiären Schutz und blieben bis 24.10.2020, insgesamt sechs Jahre, in Zypern.

In Zypern wären sie unmenschlich behandelt und gedemütigt worden. Ihre Menschenrechte wären nicht geachtet worden. Die zypriotischen Behörden hätten starkes psychisches Leid und gesundheitliche Beschwerden bei den Beschwerdeführern verursacht. Sie hätten keine Unterstützung – keine Wohnung, keinen Zugang zu medizinsicher Behandlung und keine Ausbildung für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer – erhalten. Sollten sie zurückkehren, drohe ihnen extreme materielle Armut und Obdachlosigkeit. Der Erstbeschwerdeführer gab an Herzprobleme zu haben.

Ihr Heimatland hätten sie verlassen, da der Erstbeschwerdeführer als Wirtschaftsprüfer einen Korruptionsfall in der Ukraine aufgedeckt und angezeigt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass acht Personen zu ihnen gekommen wären und sie ihr Zuhause 26 Tage lang nicht verlassen hätten dürfen. Der Erstbeschwerdeführer wäre von Unbekannten blutig geschlagen worden und sie hätten ihm gesagt, dass die Familie die Ukraine binnen drei Tagen zu verlassen haben.

4. Das BFA richtete am 05.01.2021 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern. 4. Das BFA richtete am 05.01.2021 ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern.

5. Die zypriotischen Behörden teilten am 07.01.2021 mit, dass den Beschwerdeführern am 15.12.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Die Dublin-III-VO sei nicht anwendbar, weshalb dem Aufnahmeersuchen nicht zugestimmt werde.

6. Mit Schreiben vom 14.01.2021 beantragte der Erstbeschwerdeführer die Zulassung des Verfahrens und bat um eine schnellstmögliche Einvernahme.

7. Am 08.02.2021 gab der Erstbeschwerdeführer die Wohnsitzänderung der Beschwerdeführer bekannt.

7. Am 03.03.2021 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers vor dem BFA. Hierbei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführer die Betreuungsstelle am 10.12.2020 aufgrund medizinischer Bedürfnisse verlassen hätten. Sie habe Myokarditis, wogegen sie Medikamente nehme, und man habe ihr nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers neun Zentimeter des Dickdarms entfernt, weshalb sie das Essen in der Betreuungsstelle nicht vertrage. In Zypern sei sie medizinisch behandelt worden und ihr habe das heiße Wetter und der Staub zugesetzt. Von den zypriotischen Behörden wären sie sich selbst überlassen worden. Sie hätten nach einer Räumungsklage ihre Wohnung verlassen müssen und obwohl sie subsidiären Schutz bekommen hätten, wäre es ein Kampf gewesen, Sprachkurse, medizinische Versorgung und Schulbildung zu erhalten.

Der Drittbeschwerdeführer führte aus, dass er an Pankreatitis leide und Essen nicht gut verdauen könne, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin für ihn koche. Er nehme krampflösende Mittel zu Verbesserung seiner Verdauung. In Zypern sei er von einem Hausarzt behandelt worden. Die Beschwerdeführer hätten Zypern verlassen, da sie ihre Unterkunft verloren und keinen Job bekommen haben. Ihm wäre der Zugang zu Bildung in Zypern verwehrt worden.

8. Mit Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 08.03.2021 stellte er in seinem und im Namen des Viertbeschwerdeführers Anträge auf Heranziehung einer anderen Dolmetscherin als bei der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, die Aufzeichnung der Einvernahme mittels Soundrekorder und Teilnahme an der Einvernahme ohne Mund-Nasenschutz.

9. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 11.03.2021 durch das BFA gab dieser an, dass er mit der anwesenden Dolmetscherin nicht einverstanden wäre, Gründe für ihre Befangenheit konnte er keine nennen und legte eine Mappe mit Dokumenten vor, aus deren Inhalt hervorgehe, warum die Beschwerdeführer Zypern verlassen hätten. Sie hätten ihre Wohnung im Oktober 2020 verloren und wären gezwungen gewesen Beschwerden gegen staatliche Beamte einzureichen, was ihre Lage weiter verschlimmert habe. Der Landeschulrat habe dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer einen Platz an einer Schule in der Nähe verweigert und sie nicht aufsteigen lassen, da sie Griechisch nicht positiv abgeschlossen hätten. Der Erstbeschwerdeführer leide seit 2019 unter einem Aortariss, weshalb eine Herzkammer nicht ausreichend mit Blut versorgt werde. Zudem habe er ein wachsendes Prostatageschwür, Bandscheibenprobleme und ein Geschwür am Zwölffingerdarm. Die Hitze in Zypern belaste ihn. Er sei in Zypern medizinisch behandelt worden, nehme sieben verschiedene Medikamente und bräuchte nun auch Antibiotika gegen seine Prostatabeschwerden. In Österreich habe er sich nicht in medizinische Behandlung begeben, da er kein Geld habe. Der Drittbeschwerdeführer leide unter psychischen Problemen, er habe Suizidgedanken, was er aus Scham bei seiner Einvernahme nicht selbst angegeben habe.

Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Mappe beinhaltete ein umfassendes Schreiben mit dem Titel „Die Gründe, warum unsere Familie aus Zypern geflohen ist.“ (auf Deutsch und Russisch) sowie zahlreiche nach Themen sortierte Dokumente (in Englisch, Griechisch und Russisch). Das Schreiben enthält auf 25 Seiten neben der Darstellung jener Umstände, die zur Flucht der Beschwerdeführer nach Zypern geführt haben, eine detaillierte Wiedergabe aller Vorkommnisse in Zypern entsprechend der folgenden Themen:

?        Entzug des Rechtes auf Schulbildung

Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer hätten nicht auf eine Schule in der Nähe ihres Wohnortes gehen können und hätten aufgrund von Anweisungen des Direktors des Bildungsdepartements nach Auseinandersetzungen mit den Beschwerdeführern nicht weiter die Schule besuchen dürfen.

?        Feindseligkeit seitens der Beamten des Arbeitsdepartements und Mobbing

Die Beschwerdeführer hätten Konflikte mit Mitarbeitern des Arbeitsdepartements gehabt und Beschwerde erhoben, was ihre Situation nur verschlimmert hätte.

?        Entzug der Sozialhilfe

Der Erstbeschwerdeführer habe wegen angeblicher Arbeitsverweigerung kein garantiertes Mindesteinkommen erhalten. Nachdem er sich darüber beschwert habe, habe auch der Drittbeschwerdeführer seine Sozialhilfeleistung verloren und erst zu Beginn der Pandemie wiedererhalten.

?        Zwangsräumung und Obdachlosigkeit

Der befristete Mietvertrag zur Unterkunft der Beschwerdeführer in Zypern wäre vom Vermieter nicht verlängert worden. Gegen sie wäre eine Klage auf Räumung und Leistung der Mietschulden eingebracht worden. Sie hätten das Verfahren, das in Ihrer Abwesenheit entschieden wurde, verloren.

?        Mangel an Rechtsschutz

Erhobene Beschwerden an den Bildungs- bzw. Arbeitsminister wären nicht erfolgreich gewesen und sie hätten keine Unterstützung von diversen Hilfsorganisationen erhalten.

?        Landesverweisung von Begünstigten subsidiären Schutzes

Aufgrund von Veränderungen der Gesetzgebung würden die Beschwerdeführer davon ausgehen, vertrieben zu werden.

?        Lebensgefahr in der Ukraine

In der Ukraine sei ein Gesetz erlassen worden, das den Erstbeschwerdeführer und seine Familie schützen würde. Dennoch wäre ihr Leben bedroht. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei verschwunden.

?        Klima und Gesundheit

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sie sich nicht an die Temperaturen und die Luftfeuchtigkeit gewöhnt und Schwierigkeiten zu atmen, starke Kopfschmerzen und Beschwerden im Brustbereich gehabt hätten. Die Sandstürme hätten Auswirkungen auf die unteren Atemwege und das Herz-Kreislauf-System. Die Zweitbeschwerdeführerin sei allergisch gegen Zitrusfrüchte und Pflanzenblüten und der Viertbeschwerdeführer leide an Heuschnupfen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Veränderungen des Myokards mit gestörter Koronardurchblutung, Tachykardie und arterielle Hypotonie, was zu Krampfanfällen, Schmerzen im Bereich des Herzens, Sauerstoffmangel, Übelkeit, Erbrechen und Ohnmachtsanfällen geführt hätte. Der Erstbeschwerdeführer habe in Zypern Herzprobleme entwickelt, wobei laut der aufgesuchten Kardiologen eine Operation nicht lange vermieden werden könne.

10. Mit Schreiben vom 17.03.2021 erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer medizinischen Bedürfnisse nicht im Erstaufnahmezentrum XXXX geblieben wären und dass die Handlungen des ihr Verfahren bearbeitenden Mitarbeiters rechtlich beurteilt werden möge. Zudem legte er eine Kopie der Verfahrenskarten der Beschwerdeführer, eine Hotelrechnung und ein als Antrag betiteltes Schreiben, das die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer und die daraus resultierenden Bedürfnisse auflistet (AS 601f), bei.10. Mit Schreiben vom 17.03.2021 erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer medizinischen Bedürfnisse nicht im Erstaufnahmezentrum römisch 40 geblieben wären und dass die Handlungen des ihr Verfahren bearbeitenden Mitarbeiters rechtlich beurteilt werden möge. Zudem legte er eine Kopie der Verfahrenskarten der Beschwerdeführer, eine Hotelrechnung und ein als Antrag betiteltes Schreiben, das die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer und die daraus resultierenden Bedürfnisse auflistet (AS 601f), bei.

Zusammengefasst war dem Schreiben folgendes zu entnehmen:

?        Der Erstbeschwerdeführer leide unter einem Adenom der Prostata und einer Funktionsstörung der Aortenklappe, woraus sich ein erhöhtes Risiko eines tödlichen Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung ergebe.

?        Die Zweitbeschwerdeführerin habe Myokarditis und habe sich nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers vier Operationen unterziehen müssen.

?        Der Drittbeschwerdeführer, der abhängig von seinen Eltern sei, leide unter einer angeborenen chronischen Pankreatitis.

?        Der Viertbeschwerdeführer habe Allergien gegen bestimmte Lebensmittel.

11. In dem als Antrag betitelten Schreiben vom 22.03.2021 erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass das Zulassungsverfahren bereits vier Monate dauere und die Beschwerdeführer keine Existenzgrundlage mehr hätten.

12. Bei der Einvernahme des 17-jährigen Viertbeschwerdeführers – im Beisein des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter – am 30.03.2021 durch das BFA gab dieser im Wesentlichen an, dass er in Zypern weniger als ein Jahr lang die Schule besucht habe. Er habe von Geburt an eine Eiweißallergie und sei auf Milchprodukte allergisch, weshalb er eine besondere Ernährung benötige und manchmal Medikamente nehme, derzeit jedoch brauche er keine Medikamente.

Der Erstbeschwerdeführer legte die Geburtsurkunden des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers und die Heiratsurkunde vor.

13. Mit Schreiben vom 20.04.2021 beschwerte sich der Erstbeschwerdeführer über das Zulassungsverfahren und legte erneut Kopien der Verfahrenskarten, der Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG sowie bereits eingebrachter Schreiben vor.13. Mit Schreiben vom 20.04.2021 beschwerte sich der Erstbeschwerdeführer über das Zulassungsverfahren und legte erneut Kopien der Verfahrenskarten, der Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie bereits eingebrachter Schreiben vor.

14. Am 22.04.2021, 03.05.2021, 14.05.2021 und 17.05.2021 gab der Erstbeschwerdeführer erneut Wohnsitzänderungen der Beschwerdeführer bekannt.

15. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2020, zugestellt am 19.05.2021, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Zypern zurückzubegeben haben. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.15. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2020, zugestellt am 19.05.2021, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Zypern zurückzubegeben haben. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Zypern gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Zur Lage im EWR Staat:

Wie bereits ausgeführt wurden in Zypern mit Stichtag 04.05.2021, um 12:10 Uhr, 66.911 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 321 Todesfälle bestätigt (https://coronavirus.jhu.edu/map.html).

Zu Zypern werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 26.03.2018).

Länderspezifische Anmerkungen

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die Aussagen in diesem Länderinformationsblatt nicht auf die international nicht anerkannte Türkische Republik Nordzypern.

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung der Aufenthaltstitel kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann – Zugang zu medizinischer Versorgung, Schulbildung und zum Arbeitsmarkt sind aber weiterhin gegeben. Nach fünf Jahren Aufenthalt in der Republik Zypern und der Erfüllung bestimmter anderer Kriterien, haben Schutzberechtigte Anspruch auf eine Langzeitaufenthaltsgenehmigung. Genaue Daten liegen nicht vor, aber es sieht so aus als hätte seit der Einführung dieser Möglichkeit im Jahr 2007, erst ein Betroffener einen Langzeitaufenthalt bekommen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist frühestens nach fünf bis sieben Jahren dauerndem Aufenthalt möglich. 20-30 Flüchtlinge erhielten eine solche im Jahr 2016 (AIDA 2.2018).

Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (AIDA 2.2018; vgl. USDOS 3.3.2017).Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (AIDA 2.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Nach der Zuerkennung des Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Privater Wohnraum muss eigenverantwortlich gesucht werden und es gibt keine einschlägigen staatlichen Unterstützungsmechanismen für Schutzberechtigte. Nahezu alle Schutzberechtigten sind darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Wenn die Schutzberechtigten noch im Asylwerberzentrum untergebracht sind, wird der Antrag priorisiert. Das GMI übernimmt Wohnkosten aber erst dann, wenn bereits Wohnraum gemietet wurde, kann also nicht verwendet werden um Anzahlungen oder Kautionen zu leisten – dafür müssen die Schutzberechtigten ihre monatlichen Handgelder zur Deckung des persönlichen Bedarfs aufwenden. Daher bleiben Schutzberechtigte in der Praxis oft noch für Monate im Zentrum. Es sind aber keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus dem Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden hatten (AIDA 2.2018).

Es gibt praktisch keine Übergangsunterstützung für Asylwerber, die einen Schutztitel erhalten. Für bereits im Asylverfahren privat Untergebrachte, kann dies zu einer Lücke in der Unterstützung führen und daher ein Obdachlosigkeitsrisiko bergen (UNHCR 4.2017).

Die Sprachbarriere, finanzielle Schwierigkeiten, hohe Mieten und hohe Arbeitslosigkeit sind Probleme beim Zugang zu Wohnraum. Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem und zum Gesundheitssystem wie Staatsbürger. Das bedeutet, dass beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen Behandlungsgebühren anfallen, die in den ersten drei Jahren höher sind. Frühestens nach drei Beitragsjahren in der Sozialversicherung wird eine Gesundheitskarte ausgestellt und sinken somit die Gebühren auf den Mindestbetrag (3-6 Euro pro Arztbesuch; 0,50 Euro pro verschriebenes Medikament; maximal aber 10 Euro. Notfallbehandlung mit Karte ist kostenfrei, ohne Karte 10 Euro Gebühr). Die signifikant höheren Gebühren in den ersten drei Beitragsjahren, von denen einzelne Gruppen wie etwa Schwangere, Arbeitslose und chronisch Kranke ausgenommen sind, werden als Zugangshindernis betrachtet (AIDA 2.2018).

Quellen:

- AIDA – Asylum Information Database (2.2018): National Country Report Cyprus, provided by Cyprus Refugee Council and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_2017update.pdf, Zugriff 5.3.2017

- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (4.2017): Reception Conditions For Asylum-seekers in the Republic of Cyprus, www.unhcr.org.cy/fileadmin/user_upload/Images/ReceptionConditionsRecommendations.pdf, Zugriff 23.3.2018

- USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395381.html, Zugriff 15.3.2018

Begründend wurde ausgeführt, es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Zypern Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es bestünde kein Grund, daran zu zweifeln, dass Zypern seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenen Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Unter Einbeziehung des psychischen oder physischen Zustandes der Beschwerdeführer, stelle die Überstellung nach Zypern keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar. Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG wären nicht ersichtlich. Hinderungsgründe gegen die Außerlandesbringungen seien im Hinblick auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Inland und die sehr kurze Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer nicht gegeben.Begründend wurde ausgeführt, es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Zypern Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es bestünde kein Grund, daran zu zweifeln, dass Zypern seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenen Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Unter Einbeziehung des psychischen oder physischen Zustandes der Beschwerdeführer, stelle die Überstellung nach Zypern keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar. Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG wären nicht ersichtlich. Hinderungsgründe gegen die Außerlandesbringungen seien im Hinblick auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Inland und die sehr kurze Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer nicht gegeben.

16. Mit Schreiben vom 18.05.2021 legte der Erstbeschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht vom 27.04.2021 vor, aus dem hervorgeht, dass er an einer hochgradigen Aortenstenose leide und eine operative Sanierung geplant sei.

17. Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 wurde gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde angehalten wäre, sich mit der tatsächlichen Situation in Zypern – insbesondere mit der nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation – auseinanderzusetzen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da die Behörde – entgegen der Länderberichte – zum Schluss komme, dass in Zypern ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Die Behörde habe es überdies unterlassen, eine Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen. Mit der Beschwerde wurde ein Medikamentenverordnungsblatt vom 06.04.2021 vorgelegt.

18. Die Beschwerdevorlage langte am 07.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

19. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden auch die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, ukrainische Staatsangehörige, reisten legal mit einem Touristenvisum über Zypern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten dort laut EURODAC-Treffer am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.12.2017 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Folge reisten die Beschwerdeführer nach einem etwa sechsjährigen Aufenthalt in Zypern nach Österreich und stellten am 04.12.2020 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Zypern an.

Hiezu wird insbesondere festgehalten, dass – trotz bestehender Mängel – anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte einen vollständigen Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Gesundheitssystem und zum Bildungssystem haben.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen keine vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Zypern Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 13.07.2021, 647.379 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.513 Todesfälle; in Zypern wurden zu diesem Zeitpunkt 85.104 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 380 Todesfälle bestätigt (WHO, 13.07.2021).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.

Für Zypern gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko). Eine Einreise ist sowohl für geimpfte uneingeschränkt, als auch für nicht geimpfte Personen, unter der Voraussetzung eines zumindest zweiwöchigen Aufenthalts in Österreich vor Einreise, möglich. PCR-Tests können nach Ankunft vorgenommen werden. (BMEIA, 13.07.2021)

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Herzkrankheit (Aortariss bzw. Aortenstenose), hat ein Prostatageschwür, ein Geschwür am Zwölffingerdarm und Bandscheibenprobleme. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Myokarditis, hat Allergien und in Folge einer Geburt wurden ihr neun Zentimeter des Dickdarms entfernt. Der Drittbeschwerdeführer leidet an Pankreatitis und nehme von seinem zypriotischen Hausarzt verschriebene krampflösende Mittel. Der Viertbeschwerdeführer hat Heuschnupfen und reagiert allergisch auf gewisse Lebensmittel. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer waren in Zypern in medizinischer Behandlung.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Zypern entgegen stehen würden.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Angehörigen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und haben sie auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der Beschwerdeführer und die Asylantragstellung in Zypern ergeben sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens des subsidiären Schutzes in Zypern beruht auf der diesbezüglichen Information der zypriotischen Behörden.

Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Zypern resultiert aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgung auch Feststellungen zur Lage bezüglich Unterbringung und Arbeitsmarktsituation von Personen mit Schutzstatus getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise auf systematische Mängel in der Versorgung von anerkannten Flüchtlingen beziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten in Zypern. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare Bedrohungen in Zypern haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Sofern Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich auch diesbezüglich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 naturgemäß ein Bild der Versorgung von Schutzberechtigen in Zypern, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Fall bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen sowie mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen aber wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage insbesondere aus deren jeweiligen Aussagen bei der niederschriftlichen Einvernahme. In der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Mappe sind Befunde betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin enthalten. Wenn diese auch zum Teil nicht leserlich oder nicht übersetzt sind, weisen sie dennoch nach, dass sie in Zypern medizinische Behandlungen in Anspruch genommen haben (W212 2243110-1, AS. 575ff).

Dem mit Schreiben vom 18.05.2021 erstmals vorgelegten Befundbericht vom 27.04.2021 ist zwar zu entnehmen, dass eine Operation geplant sei, jedoch war dem Erstbeschwerdeführer die bevorstehende Notwendigkeit einer Operation bereits in Zypern bekannt (W212 2243110-1, AS. 277). Zudem geht dabei weder hervor, dass diese umgehend zu erfolgen habe, noch dass eine derartige Operation in Zypern nicht durchgeführt werden könne.

Dass es dem Drittbeschwerdeführer – wie der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme angab (W212 2243110-1, AS. 215) – psychisch schlecht gehe, konnte nicht festgestellt werden, da dieser selbst keine derartigen Angaben machte, keine Befunde vorgelegt wurden und auch die zahlreichen vorgelegten Schreiben keine aktuellen Hinweise auf allfällige psychische Krankheiten des Drittbeschwerdeführers enthielten.

Bei den Beschwerdeführern liegt kein einer Überstellung im Wege stehender Gesundheitszustand vor. Insgesamt wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Bei den Beschwerdeführern liegt kein einer Überstellung im Wege stehender Gesundheitszustand vor. Insgesamt wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

…

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

…

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.der Grad der Integration,

5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

….

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen. 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Zypern bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Zypern bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

3.2.1. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer in Zypern aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits am 15.12.2017 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen und somit in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.3.2.1. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer in Zypern aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits am 15.12.2017 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen und somit in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

Die Wahrnehmungen der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:

3.2.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.2.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine soclhe Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein ,dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine soclhe Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein ,dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

3.2.2.1. Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährleistung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. 3.2.2.1. Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährleistung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in einem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in einem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Zypern. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Zypern überstellt werden, aufgrund der zypriotischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgten würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Sofern die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten in Zypern ihre Unterkunft verloren und seien von Obdachlosigkeit bedroht, weil ihr Vermieter mit einer Räumungsklage durchgedrungen sei, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass sie im Falle einer Rückkehr tatsächlich Obdachlosigkeit ausgesetzt wären. Wie aus den Länderfeststellungen zu Zypern hervorgeht, haben Schutzberechtigte unter anderem Zugang zu Asylwerberzentren und finanzielle Unterstüzung für Mietkosten. Es wird dabei nicht verkannt, dass der faktische Zugang zu diesen Leistungen Lücken aufweist, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern diese Leistungen rechtswidrig verweigert werden würden. Zudem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer aus eigenem in Österreich Unterkunft in verschiedenen Apartments und Hotels genommen haben.

Auch haben die Beschwerdeführer hinsichtlich ihres jeweiligen Gesundheitszustandes kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Zudem haben sie als Schutzberechtigte in Zypern Zugang zur Krankenversorgung wie zypriotische Staatsangehörige. Vulnerable Gruppen wie Arbeitslose oder chronisch Kranke sind zudem von höheren Behandlungsgebühren ausgenommen. Darüber hinaus belegen die vorgelegten Befunde und ihr Vorbringen, dass die Beschwerdefüher in Zypern medizinische Behandlungen in Anspruch genommen haben. Es ist nicht anzunehmen, dass ihnen der Zugang nach ihrer Rückkehr verweigert werden würde.Auch haben die Beschwerdeführer hinsichtlich ihres jeweiligen Gesundheitszustandes kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Zudem haben sie als Schutzberechtigte in Zypern Zugang zur Krankenversorgung wie zypriotische Staatsangehörige. Vulnerable Gruppen wie Arbeitslose oder chronisch Kranke sind zudem von höheren Behandlungsgebühren ausgenommen. Darüber hinaus belegen die vorgelegten Befunde und ihr Vorbringen, dass die Beschwerdefüher in Zypern medizinische Behandlungen in Anspruch genommen haben. Es ist nicht anzunehmen, dass ihnen der Zugang nach ihrer Rückkehr verweigert werden würde.

Die diversen Vorbringen der Beschwerdeführer zu erniedrigender Behandlung durch verschiedene Beamte und Verwaltungsmitarbeiter in Zypern lassen keine Verletzung von durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten erkennen. Auch besteht kein Mangel an Rechtsschutz aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden nicht durchgedrungen sind. Es wird seitens des Gerichts nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund ihres subjektiven Empfindens möglicherweise schlecht behandelt fühlten. Jedoch kann aus der Schilderung der verschiedenen Vorfälle – sei es betreffend den Zugang zu den gewünschten Schulen, die Erfahrungen mit Mitarbeitern des Arbeitsdepartments oder den Entzug von Sozialhilfeleistungen – nicht gefolgert werden, dass den Beschwerdeführern rechtswidrig der Zugang zu Sozialleistungen verwehrt wurde.Die diversen Vorbringen der Beschwerdeführer zu erniedrigender Behandlung durch verschiedene Beamte und Verwaltungsmitarbeiter in Zypern lassen keine Verletzung von durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten erkennen. Auch besteht kein Mangel an Rechtsschutz aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden nicht durchgedrungen sind. Es wird seitens des Gerichts nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund ihres subjektiven Empfindens möglicherweise schlecht behandelt fühlten. Jedoch kann aus der Schilderung der verschiedenen Vorfälle – sei es betreffend den Zugang zu den gewünschten Schulen, die Erfahrungen mit Mitarbeitern des Arbeitsdepartments oder den Entzug von Sozialhilfeleistungen – nicht gefolgert werden, dass den Beschwerdeführern rechtswidrig der Zugang zu Sozialleistungen verwehrt wurde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer war somit letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Zypern konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wodurch die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6, RZ 10). Die Sicherheitsvermutung bezüglich Zypern ist demensprechend unverändert aufrecht.Das Vorbringen der Beschwerdeführer war somit letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Zypern konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wodurch die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 entkräftet würde vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6, RZ 10). Die Sicherheitsvermutung bezüglich Zypern ist demensprechend unverändert aufrecht.

Wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde, gewährleistet Zypern grundsätzlich ausreichend Schutz für subsidiäre Schutzberechtigte. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Sie haben den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zum Gesundheitssystem wie zypriotische Staatsangehörige. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang wie für zypriotische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte nach Zuerkennung des Schutzstatus in Asylwerberzentren bleiben können und danach finanzielle Hilfe zur Bestreitung der Wohnkosten in Anspruch nehmen können.

Dass in diesem Land möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Personen mit einem Schutzstatus nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften.

Der bloße Einwand, dass in Zypern die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte schlecht sind, ist nicht dazu geeignet, eine konkret drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aufzuzeigen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass es auch unerheblich ist, ob der Standard der zypriotischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in Zypern der Fall ist, lässt sich aus den in den bekämpften Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen.Der bloße Einwand, dass in Zypern die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte schlecht sind, ist nicht dazu geeignet, eine konkret drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK aufzuzeigen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass es auch unerheblich ist, ob der Standard der zypriotischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in Zypern der Fall ist, lässt sich aus den in den bekämpften Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Auch sind die Beschwerdeführer betreffend nicht erforderlich eine explizite Einzelfallzusicherung seitens Zyperns im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR einzuholen; In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft einen vierköpfige Familie bestehend aus nunmehr ausschließlich volljährigen Personen, die wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, jedenfalls an keinen schweren Erkrankungen leiden; es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der zypriotischen Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und (medizinischen) Versorgung der Beschwerdeführer, gebieten würde.

3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). 3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf medizinische Versorgung haben. Zwar fallen – insbesondere in den ersten drei Beitragsjahren – Behandlungsgebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an, einzelne Gruppen, zu denen auch Arbeitslose und chronisch Kranke zählen, sind von den höheren Gebühren ausgenommen. Unter Zugrundelegung dieser Länderinformationen kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer jedenfalls Zugang zu medizinischer Versorgung haben werden.

Nachdem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Befunde vorlegten und, genauso wie auch der Drittbeschwerdeführer, angaben, in Zypern ärztliche Behandlungen erhalten zu haben, ist zu erkennen, dass medizinische Behandlung grundsätzlich gewährleistet ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Myokarditis, Allergien und ihr wurde ein Teil ihres Dickdarms entfernt. Der Drittbeschwerdefüher leidet unter chronischer Pankreatitis und der Viertbeschwerdeführer hat verschiedene Allergien. Der Erstbeschwerdeführer leidet neben einem Prostatageschwür, einem Geschwür am Zwölffingerdarm und Bandscheibenproblemen an einer Herzkrankheit (Aortenriss bzw. hochgradige Aortenstenose).

Es mag zwar eine operative Sanierung der Herzprobleme des Erstbeschwerdeführers geplant sein (wobei zu keinem Zeitpunkt ein konkreter Termin bekanntgegeben wurde), aus dem Akteninhalt ergeben sich aber jedenfalls bei keinem der Beschwerdeführer Hinweise auf einen akuten medizinischen Notfall oder auf die Notwendigkeit einer rezenten oder knapp bevorstehenden stationären Spitalsbehandlung, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Gesundheitszustand zulässig ist.

Da nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids – wie bereits erwähnt – in Zypern der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer – wie soeben gewürdigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Mag der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Herzkrankheit zur Risikogruppe gehören, ist festzuhalten, dass die aktuelle Stiuation europaweit vergleichbar und folglich eine Infektion in Zypern nicht wahrscheinlicher als in Österreich ist. Dass die Zweitbeschwerdefüherin bzw. der Dritt- oder Viertbeschwerdefüher zur Risikogruppe gehören wurde nicht behauptet und konnte auch nicht erkannt werden. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Zypern vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer – wie soeben gewürdigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Mag der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Herzkrankheit zur Risikogruppe gehören, ist festzuhalten, dass die aktuelle Stiuation europaweit vergleichbar und folglich eine Infektion in Zypern nicht wahrscheinlicher als in Österreich ist. Dass die Zweitbeschwerdefüherin bzw. der Dritt- oder Viertbeschwerdefüher zur Risikogruppe gehören wurde nicht behauptet und konnte auch nicht erkannt werden. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Zypern vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Ein nach Art 8 EMRK bzw. Art 7 GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich wurde nicht dargelegt und reisten sie erst vor weniger als neun Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügten zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar; Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Ein nach Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich wurde nicht dargelegt und reisten sie erst vor weniger als neun Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügten zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar; Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Sofern in der Beschwerde argumentiert wird, dass durch die Anordnung zur Außerlandesbringung das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht erkennbar ist, dass die Überstellung der Beschwerdeführer gemeinsam als Familie nach Zypern dem Kindeswohl des nunmehr volljährigen Viertbeschwerdeführers entgegensteht. Es ist wiederholt anzumerken, dass den Beschwerdeführern in Zypern bereits der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Zypern subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie sohin in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden haben, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass sie sich nach Zypern zurückzubegeben haben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Zypern subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie sohin in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden haben, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass sie sich nach Zypern zurückzubegeben haben.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

Wie schon im angefochtenen Bescheid erwähnt, sind im Falle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht gegeben. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei Gegenteiliges weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde. Wie schon im angefochtenen Bescheid erwähnt, sind im Falle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei Gegenteiliges weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Es sei an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse (wie etwa auch solche in Zusammenhang mit dem Covid-19 Virus) bei der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rumänien in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. 3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Die Voraussetzungen hätten ohnehin jedenfalls nicht bestanden. 3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Die Voraussetzungen hätten ohnehin jedenfalls nicht bestanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie der Bewertung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie der Bewertung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Außerlandesbringung Außerlandesbringung rechtmäßig berücksichtigungswürdige Gründe Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2243109.1.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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