Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
ASVG §410Spruch
,
W209 2234466-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 28.07.2020, GZ: VA-VR/04856368-20/Mag.Ha, betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 23.836,09 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 28.07.2020, GZ: VA-VR/04856368-20/Mag.Ha, betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 23.836,09 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.02.2013 verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) die Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen in Höhe von € 8.170,72. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beitragsjahre 2008 bis 2010 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt worden sei. Dabei hätten für 20 Dienstnehmer Schmutzzulagen sowie für einen Dienstnehmer eine Abrechnungsdifferenz nachverrechnet werden müssen, wobei mit der Beschwerdeführerin für die Beiträge zur Schmutzzulage einvernehmlich ein Drittel der vom Dienstgeber zum Gesamtentgelt gewährten Zulagen als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei, pro Dienstnehmer im Durchschnitt etwa € 1.000,--. Die Beitragsdifferenzen seien der Beschwerdeführerin mit Nachtrag 09/2011 vom 31.10.2011 vorgeschrieben worden, von dieser bislang aber noch nicht bezahlt worden.1. Mit Bescheid vom 14.02.2013 verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) die Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen in Höhe von € 8.170,72. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beitragsjahre 2008 bis 2010 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt worden sei. Dabei hätten für 20 Dienstnehmer Schmutzzulagen sowie für einen Dienstnehmer eine Abrechnungsdifferenz nachverrechnet werden müssen, wobei mit der Beschwerdeführerin für die Beiträge zur Schmutzzulage einvernehmlich ein Drittel der vom Dienstgeber zum Gesamtentgelt gewährten Zulagen als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei, pro Dienstnehmer im Durchschnitt etwa € 1.000,--. Die Beitragsdifferenzen seien der Beschwerdeführerin mit Nachtrag 09 aus 2011, vom 31.10.2011 vorgeschrieben worden, von dieser bislang aber noch nicht bezahlt worden.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch an den (damals zuständigen) Landeshauptmann von Wien. Der Einspruch wurde damit begründet, dass den Dienstnehmern keine beitragspflichtige Schmutzzulage gebührt habe. Darüber hinaus sei die von der WGKK herangezogene Bemessungsgrundlage von € 1.000,-- pro Dienstnehmer unrichtig. Zudem fehle eine Begründung, weshalb eine Abrechnungsdifferenz in Höhe von € 113,47 vorgeschrieben worden sei.
3. Mit Schreiben vom 27.11.2013 legte die WGKK den Einspruch unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung vor und ersuchte diesen um Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kasse durch die nunmehr mögliche Einsichtnahme in die Lohnunterlagen der Beschwerdeführerin in der Lage sei, die Schmutzzulagen entgegen der ursprünglich vereinbarten 1/3-Lösung zur Gänze der Beitragspflicht zu unterziehen, wodurch sich die Gesamtforderung auf € 24.427,61 erhöhe.
4. Am 06.03.2014 einlangend legte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, bei dem das Einspruchsverfahren seit 03.12.2013 anhängig war, den als Beschwerde zu wertenden Einspruch unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor, wo die Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses mit Wirkung vom 03.09.2018 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen wurde.
5. Mit Beschluss vom 08.04.2019, GZ: W209 2002944-1/3E, behob das BVwG den Bescheid vom 14.02.2013 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Kasse zurück. Begründend führte das BVwG u.a. aus, dass die WGKK keine Ermittlungen durchgeführt habe, um die Höhe der den einzelnen Dienstnehmern gewährten Schmutzzulage festzustellen. Man habe sich bloß mit der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin über die Bemessungsgrundlage "geeinigt", indem man, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, als Bemessungsgrundlage ein Drittel der Beitragsgrundlagen herangezogen habe.
6. In der Folge erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen (Ersatz-)Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 23.836,09 verpflichtet wurde. Begründend führte die Kasse im Wesentlichen aus, dass nur jener Teil der pauschalen Schmutzzulage beitragsfrei zu stellen sei, der eine üblicherweise und über die gesamte Arbeitszeit hindurch bewirkte Verschmutzung entschädige. Die Klärung der Frage, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter derartigen Umständen erfolgt seien, erfordere einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wurde und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Mitarbeitern geleistet worden sind. Dabei treffe den Dienstgeber eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhalte, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisangebote zu machen (vgl. VwGH 2003/08/0266, 99/08/0033, 98/080149). Zur Beurteilung der Kriterien der Üblichkeit und Dauer seien vom Arbeitgeber entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Nachweise aufzubewahren. Gegenständlich habe die Dienstgeberin zur arbeitsrechtlich gewährten Schmutzzulage überhaupt keine Beiträge geleistet. Aufgrund des Einspruches gegen eine im Rahmen der GPLA erfolgte Schätzung seien im Rahmen weiterer Erhebungen Lohnunterlagen ermittelt worden, welche die konkreten personenbezogenen Zulagen beinhalteten. Da keine detaillierten Aufzeichnungen bezüglich des arbeitsrechtlichen Hintergrundes der gewährten Schmutzzulagen vorgelegt worden seien, sei die Kasse berechtigt, die zur Verrechnung gebrachten Schmutzzulagen zur Gänze der Beitragspflicht zu unterziehen. Die von der Beschwerdeführererin bekämpfte Summendifferenz in Höhe von € 113,47 ergebe sich – unabhängig von der Nachverrechnung aus dem Titel "Schmutzzulage" – aus der Differenz zwischen der Summe der 2008 und 2009 mittels Lohnzetteln gemeldeten Beitragsgrundlagen und der Summe der mittels Beitragsnachweisungen deklarierten Beitragszahlungen. Insgesamt sei hinsichtlich der gegenständlichen GPLA ein Beitragsnachtrag in der Höhe von EUR 24.427,56 vorgeschrieben worden, welcher unberichtigt aushafte. In diesem Beitragsnachtrag seien auch Wohnbauförderungsbeiträge in der Höhe von € 591,47 enthalten. Da die Kasse sachlich nicht zuständig sei, Wohnbauförderungsbeiträge aus Zeiträumen vor dem 01.01.2018 vorzuschreiben, seien spruchmäßig nur € 23.836,09 vorzuschreiben gewesen.6. In der Folge erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen (Ersatz-)Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 23.836,09 verpflichtet wurde. Begründend führte die Kasse im Wesentlichen aus, dass nur jener Teil der pauschalen Schmutzzulage beitragsfrei zu stellen sei, der eine üblicherweise und über die gesamte Arbeitszeit hindurch bewirkte Verschmutzung entschädige. Die Klärung der Frage, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter derartigen Umständen erfolgt seien, erfordere einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wurde und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Mitarbeitern geleistet worden sind. Dabei treffe den Dienstgeber eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhalte, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisangebote zu machen vergleiche VwGH 2003/08/0266, 99/08/0033, 98/080149). Zur Beurteilung der Kriterien der Üblichkeit und Dauer seien vom Arbeitgeber entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Nachweise aufzubewahren. Gegenständlich habe die Dienstgeberin zur arbeitsrechtlich gewährten Schmutzzulage überhaupt keine Beiträge geleistet. Aufgrund des Einspruches gegen eine im Rahmen der GPLA erfolgte Schätzung seien im Rahmen weiterer Erhebungen Lohnunterlagen ermittelt worden, welche die konkreten personenbezogenen Zulagen beinhalteten. Da keine detaillierten Aufzeichnungen bezüglich des arbeitsrechtlichen Hintergrundes der gewährten Schmutzzulagen vorgelegt worden seien, sei die Kasse berechtigt, die zur Verrechnung gebrachten Schmutzzulagen zur Gänze der Beitragspflicht zu unterziehen. Die von der Beschwerdeführererin bekämpfte Summendifferenz in Höhe von € 113,47 ergebe sich – unabhängig von der Nachverrechnung aus dem Titel "Schmutzzulage" – aus der Differenz zwischen der Summe der 2008 und 2009 mittels Lohnzetteln gemeldeten Beitragsgrundlagen und der Summe der mittels Beitragsnachweisungen deklarierten Beitragszahlungen. Insgesamt sei hinsichtlich der gegenständlichen GPLA ein Beitragsnachtrag in der Höhe von EUR 24.427,56 vorgeschrieben worden, welcher unberichtigt aushafte. In diesem Beitragsnachtrag seien auch Wohnbauförderungsbeiträge in der Höhe von € 591,47 enthalten. Da die Kasse sachlich nicht zuständig sei, Wohnbauförderungsbeiträge aus Zeiträumen vor dem 01.01.2018 vorzuschreiben, seien spruchmäßig nur € 23.836,09 vorzuschreiben gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie damit begründete, vorerst nur die Verjährungseinrede zu erheben, weil es vorliegend selbst nach Ansicht der belangten Behörde um Sachverhalte des Jahres 2008 gehe, die bereits zwölf Jahre zurückliegen. Solcherart sei gemäß § 68 Abs. 1 ASVG bereits Verjährung eingetreten, weswegen beantragt werde, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Angelegenheit wieder im Wege der Kassation an die ÖGK zurückzuverweisen.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie damit begründete, vorerst nur die Verjährungseinrede zu erheben, weil es vorliegend selbst nach Ansicht der belangten Behörde um Sachverhalte des Jahres 2008 gehe, die bereits zwölf Jahre zurückliegen. Solcherart sei gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG bereits Verjährung eingetreten, weswegen beantragt werde, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Angelegenheit wieder im Wege der Kassation an die ÖGK zurückzuverweisen.
8. Am 27.08.2020 einlangend legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Wiener Gebietskrankenkasse führte bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA) hinsichtlich der Beitragsjahre 2008 bis 2010 durch, worüber die (damalige) steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 06.10.2011 in Kenntnis gesetzt worden ist.
Den in Prüfung gezogenen Unterlagen war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Schmutzzulagen in Höhe von € 58.871,98 gewährte, für die keine Beiträge geleistet wurden. In den Unterlagen schien jedoch zunächst nur die Gesamtsumme der im Jahr 2008 gewährten Schmutzzulagen auf, weswegen seitens der Kasse eine Zuordnung zu den einzelnen Dienstnehmern unterblieb und stattdessen im Einvernehmen mit der (damaligen) steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage einvernehmlich jeweils ein Drittel der vom Dienstgeber zum Gesamtentgelt gewährten Zulage herangezogen wurde.
Die Beitragsdifferenzen wurden dem Dienstgeber mit dem 3. Nachtrag 09/2011 vom 31.10.2011 vorgeschrieben.Die Beitragsdifferenzen wurden dem Dienstgeber mit dem 3. Nachtrag 09 aus 2011, vom 31.10.2011 vorgeschrieben.
In weiterer Folge wurden die von der seinerzeitigen steuerlichen Vertretung übermittelten Lohnkonten der Dienstnehmer überprüft, die es nunmehr ermöglichten, die Schmutzzulagen den einzelnen Dienstnehmern zuzuordnen und somit die gesamten 2008 ausbezahlten Schmutzzulagen der Beitragspflicht zu unterziehen. Laut – insoweit unbekämpft gebliebenem – Erhebungsbericht vom 30.09.2013 ergibt sich daraus eine Gesamtnachforderung aus der seinerzeitigen GPLA und der gegenständlichen Erhebung in Höhe von € 24.314,13.
Von der Beschwerdeführerin wurden bis dato trotz Aufforderung seitens der belangten Kasse keine Aufzeichnungen vorgelegt, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wurde und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind.
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Sie gründen insbesondere auf dem GPLA-Prüfbericht vom 11.11.2011 (ON 6), dem Erhebungsbericht vom 18.12.2012 (ON 13), dem Erhebungsauftrag vom 26.08.2013 bzw. 29.08.2013 (ON 20 f.) und der im Akt dokumentierten Korrespondenz zwischen der Kasse und der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (ON 30 und 32).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall wurde ein Beitragsbescheid beantragt. Es liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 44 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.
Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhäItnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhäItnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 zählen Schmutzzulagen dann nicht als Entgelt, wenn sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) nicht der Einkommenssteuer-(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, zählen Schmutzzulagen dann nicht als Entgelt, wenn sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) nicht der Einkommenssteuer-(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis insgesamt 360 Euro monatlich steuerfrei.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis insgesamt 360 Euro monatlich steuerfrei.
Gemäß § 68 Abs. 5 EStG sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im erheblichen Maße zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 5, EStG sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im erheblichen Maße zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Zulagen sind nur insoweit begünstigt, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften, auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung, auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBI. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.Diese Zulagen sind nur insoweit begünstigt, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften, auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung, auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBI. Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Lohnsteuerrichtlinien ist im Zusammenhang mit § 68 Abs. 5 EStG 1988 zu entnehmen, dass unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen sind, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung (Verunreinigung) des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (z.B. Arbeiten mit Teer, Arbeiten im Zusammenhang mit Tierkörperbeseitigung, Kesselreinigung, Verstaubung, Verschlammung, Arbeiten am Schlachthof).Den Lohnsteuerrichtlinien ist im Zusammenhang mit Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 zu entnehmen, dass unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen sind, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung (Verunreinigung) des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (z.B. Arbeiten mit Teer, Arbeiten im Zusammenhang mit Tierkörperbeseitigung, Kesselreinigung, Verstaubung, Verschlammung, Arbeiten am Schlachthof).
Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber – auch unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs 5 EStG 1988 – zufolge der weiters erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der "überwiegenden" Leistung solcher Arbeiten noch nicht aus. In einem zweiten Schritt wird daher geprüft, ob der Dienstnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die eine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 118).Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber – auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 – zufolge der weiters erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der "überwiegenden" Leistung solcher Arbeiten noch nicht aus. In einem zweiten Schritt wird daher geprüft, ob der Dienstnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die eine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 118).
Zur Frage, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten, sind Feststellungen unerlässlich (vgl. VwGH 16.02.1999, Zl. 96/08/0334). Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (vgl. VwGH 23.10.2002, Zl. 99/08/0128, mwN).Zur Frage, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten, sind Feststellungen unerlässlich vergleiche VwGH 16.02.1999, Zl. 96/08/0334). Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen vergleiche VwGH 23.10.2002, Zl. 99/08/0128, mwN).
Ein solcher Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung seitens der belangten Kasse nicht erbracht, weswegen die Kasse berechtigt war, die gegenständlichen Schmutzzulagen zur Gänze der Beitragspflicht zu unterziehen.
Was die (erstmals) in der Beschwerde gegen den Ersatzbescheid aufgeworfene Frage der Verjährung der Feststellung der Beitragspflicht betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ASVG die dreijährige Frist für die Verjährung der Feststellung auf fünf Jahre verlängert wird, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.Was die (erstmals) in der Beschwerde gegen den Ersatzbescheid aufgeworfene Frage der Verjährung der Feststellung der Beitragspflicht betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Satz 3 ASVG die dreijährige Frist für die Verjährung der Feststellung auf fünf Jahre verlängert wird, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen (vgl. VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen vergleiche VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069).
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die rechtswidrige Nichtmeldung eines den Dienstnehmern ausbezahlten Arbeitsentgeltes das Verschulden des Meldepflichtigen an dieser Unterlassung indiziert und es an ihm gelegen wäre, darzulegen, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die rechtswidrige Nichtmeldung eines den Dienstnehmern ausbezahlten Arbeitsentgeltes das Verschulden des Meldepflichtigen an dieser Unterlassung indiziert und es an ihm gelegen wäre, darzulegen, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227).
Ein derartiges Vorbringen wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht erstattet, weswegen im Lichte der o.a. Judikatur vorliegend von der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ASVG auszugehen ist.Ein derartiges Vorbringen wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht erstattet, weswegen im Lichte der o.a. Judikatur vorliegend von der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Satz 3 ASVG auszugehen ist.
Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 2004/08/0099, VwSlg 16.524 A) jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners) dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die SV-Beiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedarf es nicht.Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 2004/08/0099, VwSlg 16.524 A) jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 42, ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners) dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die SV-Beiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedarf es nicht.
Folglich wurde die (fünfjährige) Verjährungsfrist spätestens mit der Kenntnisnahme der (damaligen) steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Durchführung einer Beitragsprüfung durch die belangte Kasse in Oktober 2011 unterbrochen, weswegen die Verjährungseinrede – ausgehend von der Fälligkeit der ältesten Beitragsforderung am 31. Jänner 2008 – vorliegend nicht verfängt.
Die Höhe der zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen blieb von der beschwerdeführenden Partei unbestritten. Dies gilt auch für die vorgeschriebene Beitragsdifferenz (in Höhe von € 113,47), die in der Beschwerde nicht mehr bestritten wurde. Auch ergaben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Kasse vorgenommenen Beitragsberechnung.
Soweit in der Beschwerde "vorerst" nur die Verjährungseinrede erhoben wurde und sie daher hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen auf eine spätere Begründung verwies, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beschwerde, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen muss, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077).Soweit in der Beschwerde "vorerst" nur die Verjährungseinrede erhoben wurde und sie daher hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen auf eine spätere Begründung verwies, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beschwerde, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen muss, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077).
Da bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter weder von einer Unkenntnis der Rechtslage noch von einem Versehen ausgegangen werden kann und die Partei sich die Handlungen ihres Vertreters zurechnen lassen muss, ist die Partei auch nicht schützenswert und daher für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Insofern war die Beschwerde ausschließlich so zu verstehen, dass sie nur die Verjährung der vorgeschriebenen Beiträge – was jedenfalls auch eine Prüfung erfordert, ob diese dem Grunde nach bestehen – nicht aber deren Höhe relevierte, andernfalls sie – ohne weiteres Verfahren – zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 u.a.).Da bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter weder von einer Unkenntnis der Rechtslage noch von einem Versehen ausgegangen werden kann und die Partei sich die Handlungen ihres Vertreters zurechnen lassen muss, ist die Partei auch nicht schützenswert und daher für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Insofern war die Beschwerde ausschließlich so zu verstehen, dass sie nur die Verjährung der vorgeschriebenen Beiträge – was jedenfalls auch eine Prüfung erfordert, ob diese dem Grunde nach bestehen – nicht aber deren Höhe relevierte, andernfalls sie – ohne weiteres Verfahren – zurückzuweisen gewesen wäre vergleiche VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 u.a.).
Die Beschwerde erwies sich somit aus den dargelegten Gründen als unbegründet.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann jedoch, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Die beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann jedoch, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorausgegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, zumal im Hinblick auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Beitragsplicht der gewährten Schmutzzulagen inhaltlich lediglich auf die Verjährungseinrede einzugehen war. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier somit auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, zumal im Hinblick auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Beitragsplicht der gewährten Schmutzzulagen inhaltlich lediglich auf die Verjährungseinrede einzugehen war. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier somit auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht GPLA Mitwirkungspflicht Nachweismangel Schmutzzulage VerjährungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2234466.1.00Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021