TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/23 2012/11/0077

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VStG §24;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A C in W, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 3. November 2011, Zl. UVS- 04/G/21/9964/2011-3, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA. des Tabakgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 2. August 2011 wurde über den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer GastgewerbebetriebsGmbH wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 sowie § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Tabakgesetzes gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 4 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 2. August 2011 wurde über den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer GastgewerbebetriebsGmbH wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Tabakgesetzes gemäß Paragraph 14, Absatz 4, leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 4 Stunden) verhängt.

Innerhalb der Berufungsfrist brachte der Beschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung ein, in der er lediglich ausführte:

"Ich erhebe Einspruch."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. September 2011, zugestellt am 7. Oktober 2011, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, seine Berufung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu begründen, widrigenfalls sein Anbringen zurückgewiesen werde. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. September 2011, zugestellt am 7. Oktober 2011, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, seine Berufung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu begründen, widrigenfalls sein Anbringen zurückgewiesen werde. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufung nicht entnommen werden könne, mit welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpfe. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung der belangten Behörde von der Möglichkeit zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufung nicht entnommen werden könne, mit welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpfe. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung der belangten Behörde von der Möglichkeit zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 8/12-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 8/12-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG, welcher im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. 1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG, welcher im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 24, VStG anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrags den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 81 und 83 wiedergegebene Rechtsprechung).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrags den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 81 und 83 wiedergegebene Rechtsprechung).

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf ordnungsgemäße Behandlung seiner Berufung" verletzt. Durch die Formulierung "Ich erhebe Einspruch" habe der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gegen das Straferkenntnis "Berufung erheben wolle und diesen Bescheid zur Gänze anfechte".

Abgesehen davon, dass auch mit diesem Beschwerdevorbringen nicht einmal dargelegt wird, ob der Beschwerdeführer eine Behebung oder Abänderung des Straferkenntnisses anstrebte, ist aus der bloßen Formulierung "Ich erhebe Einspruch" jedenfalls nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer zu erreichen suchte und aus welchen Gründen er das Straferkenntnis bekämpfen wollte.

Die belangte Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass die gegenständliche Berufung den Kriterien des § 63 Abs. 3 AVG nicht entspricht. Sie trug dem Beschwerdeführer daher zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, innerhalb von zwei Wochen eine Begründung nachzureichen. Da der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, erweist sich die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig.Die belangte Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass die gegenständliche Berufung den Kriterien des Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht entspricht. Sie trug dem Beschwerdeführer daher zu Recht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, innerhalb von zwei Wochen eine Begründung nachzureichen. Da der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, erweist sich die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2012

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012110077.X00

Im RIS seit

26.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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