TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/6 I413 2221762-1

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Veröffentlicht am 06.08.2021
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Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §5 Abs2
ASVG §7 Z3
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 7 heute
  2. ASVG § 7 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  5. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  7. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 03.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  9. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  10. ASVG § 7 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  11. ASVG § 7 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  13. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  14. ASVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  15. ASVG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  16. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  17. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  18. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  19. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  20. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  21. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  22. ASVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  23. ASVG § 7 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004
  24. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  25. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  26. ASVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  27. ASVG § 7 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  28. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  29. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2000
  30. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  31. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  32. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  33. ASVG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  34. ASVG § 7 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  35. ASVG § 7 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I413 2221762-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch die ABG Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungs GmbH gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX ) vom 16.05.2019, Zl XXXX , wegen Feststellung der Pflichtversicherung von XXXX , VSNR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch die ABG Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungs GmbH gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 ) vom 16.05.2019, Zl römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung von römisch 40 , VSNR römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 16.05.2019, XXXX , stellte die XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX , im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX , VSNR XXXX auf Grund ihrer Tätigkeit als Testkäuferin für den Dienstgeber XXXX GmbH am XXXX 2015, XXXX 2015, XXXX 2015, XXXX 2015, XXXX 2015, XXXX 2015, XXXX 2015 und XXXX 2015 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert und am XXXX 2015, XXXX 2015, XXXX 2015 und XXXX 2015 gemäß §§ 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 iVm § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung versichert war.Mit Bescheid vom 16.05.2019, römisch 40 , stellte die römisch 40 Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 , im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 auf Grund ihrer Tätigkeit als Testkäuferin für den Dienstgeber römisch 40 GmbH am römisch 40 2015, römisch 40 2015, römisch 40 2015, römisch 40 2015, römisch 40 2015, römisch 40 2015, römisch 40 2015 und römisch 40 2015 als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert und am römisch 40 2015, römisch 40 2015, römisch 40 2015 und römisch 40 2015 gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG in der Unfallversicherung versichert war.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 20.05.2019 und XXXX (mP1) am 17.05.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht von der durch die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft vertretene Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 04.06.2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben, die zu Unrecht vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu stornieren und die vorgeschriebenen Beiträge bis zur Erledigung des Ansuchens zu stunden. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 20.05.2019 und römisch 40 (mP1) am 17.05.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht von der durch die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft vertretene Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 04.06.2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben, die zu Unrecht vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu stornieren und die vorgeschriebenen Beiträge bis zur Erledigung des Ansuchens zu stunden.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme.

Am 30.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin sowie XXXX (mP1) und XXXX (mP2) einvernommen wurden. Am 30.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin sowie römisch 40 (mP1) und römisch 40 (mP2) einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Seit dem XXXX 2014 verfügt die mP1 über Gewerbeberechtigungen zur Markt- und Meinungsforscherin und zum Führen einer Werbeagentur (wobei es sich dabei um freie Gewerbe handelt). Seither ist sie selbständig tätig.Seit dem römisch 40 2014 verfügt die mP1 über Gewerbeberechtigungen zur Markt- und Meinungsforscherin und zum Führen einer Werbeagentur (wobei es sich dabei um freie Gewerbe handelt). Seither ist sie selbständig tätig.

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX. Ihr Geschäftszweck ist unter anderem die Organisation und Durchführung von Mystery Shopping (Testkäufen), wofür sie sich einzelner Personen als Mystery Shopper bzw. Testkäufer bedient.Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Ihr Geschäftszweck ist unter anderem die Organisation und Durchführung von Mystery Shopping (Testkäufen), wofür sie sich einzelner Personen als Mystery Shopper bzw. Testkäufer bedient.

Als Mystery Shopperin bzw Testkäuferin war die mP1 für die Beschwerdeführerin am XXXX 2015, am XXXX 2015, am XXXX 20215, am XXXX 2015, am XXXX 2015, am XXXX 2015, am XXXX 2015 und am XXXX 2015 tätig, wofür sie an diesen Tagen ein Entgelt pro Arbeitstag von über EUR 31,17 bezog, darüber hinaus auch am XXXX 2015, am XXXX 2015, am XXXX 2015 und am XXXX 2015, wobei sich an diesen Tagen das Entgelt auf einen unterhalb von EUR 31,17 liegenden Betrag belief. Als Mystery Shopperin bzw Testkäuferin war die mP1 für die Beschwerdeführerin am römisch 40 2015, am römisch 40 2015, am römisch 40 20215, am römisch 40 2015, am römisch 40 2015, am römisch 40 2015, am römisch 40 2015 und am römisch 40 2015 tätig, wofür sie an diesen Tagen ein Entgelt pro Arbeitstag von über EUR 31,17 bezog, darüber hinaus auch am römisch 40 2015, am römisch 40 2015, am römisch 40 2015 und am römisch 40 2015, wobei sich an diesen Tagen das Entgelt auf einen unterhalb von EUR 31,17 liegenden Betrag belief.

Zum Zweck der Durchführung solcher Testkäufe erstellt die Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kunden Fragebögen, welche auf das Online-Portal der Beschwerdeführerin gestellt werden. Um als Testkäuferin für die Beschwerdeführerin tätig werden zu können, musste sich die mP1 über dieses Portal registrieren, wobei personenbezogene Daten (wie Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse etc) anzugeben waren. Nach Überprüfung der Registrierung erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Freigabe und bestand ab diesem Zeitpunkt für die mP1 die Möglichkeit, nach Eingabe ihrer Zugangsdaten die im Portal gelisteten Aufträge je nach eigener zeitlicher und örtlicher Verfügbarkeit auszuwählen. Teilweise bekam die mp1 in Ermangelung ausreichender Testkäufer explizit auch E-Mails mit der Bitte um Unterstützung und Durchführung von Aufträgen, wobei auch ein privates E-Mail-Postfach seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand.

Im Zuge der Registrierung wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der mP1 ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen, welcher die wechselseitigen Leistungen, die Arbeitsweise, die Entlohnung, das Wesen der Beziehungen, die Geheimhaltung der Information, die Anforderungen und Garantien der Parteien, die Nichterfüllung des Vertrages, die Dauer und Kündigung des Vertrages udgl regelt. Diese Vorgaben waren seitens der Beschwerdeführerin vorgegeben und nicht abänderbar.

Die jeweilige Vergütung war im Vornherein fixiert und nicht individuell verhandelbar. Eine Verpflichtung zur Annahme von Aufträgen bestand nicht. Zum Zustandekommen eines Testeinkaufauftrags war nach vorgenommener Auswahl der mP1 noch die Freigabe durch die Beschwerdeführerin erforderlich. Der auszufüllenden Fragebogen war nach der Freigabe durch die Beschwerdeführerin über deren Portal nach Eingabe der Zugangsdaten ausschließlich für die mP1 verfügbar. Grundsätzlich war der Testeinkauf persönlich zu erbringen. Eine Vertretung der mP1 erfolgte ausschließlich nach Absprache mit der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann, der mP2, welcher ebenfalls bei der Erstbeschwerdeführerin als Testkäufer registriert war.

Die mP1 testete im Zuge ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zu 95 % XXXX -Tankstellen und zu 5 % XXXX Stores. Zeit bzw. Zeitrahmen und Ort der Aufträge war dabei bereits in den gelisteten Aufträgen vorgegeben. Hinsichtlich der Testungen der XXXX -Tankstellen lag ein umfassendes, 28-seitiges Handbuch mit Abläufen und Aufgaben (Sicherheitshinweise, Voraussetzungen für die korrekte Durchführung eines XXXX -Auftrags, allgemeine Auftragshinweise, zu beobachtende Bereiche etc) vor, welches vorab ihrerseits durchzulesen war. Im Anschluss daran musste ihrerseits ein Zertifizierungstest positiv absolviert werden, anderenfalls war ein Tätigwerden als Mystery Shopper hinsichtlich XXXX -Tankstellen nicht möglich. Daneben existierte ein weiteres, 6-seitiges Handbuch mit Auftragsanweisungen, welches in Hinblick auf XXXX -Tankstellen die wichtigsten Informationen in Zusammenhang mit der Durchführung dortiger Testungen zusammenfasste. Auch hinsichtlich der Testungen von XXXX Stores lag es ein 6-seitiges Trainingshandbuch mit detaillierten Anweisungen zum Ablauf des Testkaufes (Ankunft im Geschäft, Reaktion auf Fragen des Verkäufers/ der Verkäuferin, Produktempfehlungen, Gerätedemonstration und Testlauf, Produktwissen des Verkäufers, Produktvorrätigkeit, Fotoanforderungen, Geschäft geschlossen etc) vor. Die mP1 testete im Zuge ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zu 95 % römisch 40 -Tankstellen und zu 5 % römisch 40 Stores. Zeit bzw. Zeitrahmen und Ort der Aufträge war dabei bereits in den gelisteten Aufträgen vorgegeben. Hinsichtlich der Testungen der römisch 40 -Tankstellen lag ein umfassendes, 28-seitiges Handbuch mit Abläufen und Aufgaben (Sicherheitshinweise, Voraussetzungen für die korrekte Durchführung eines römisch 40 -Auftrags, allgemeine Auftragshinweise, zu beobachtende Bereiche etc) vor, welches vorab ihrerseits durchzulesen war. Im Anschluss daran musste ihrerseits ein Zertifizierungstest positiv absolviert werden, anderenfalls war ein Tätigwerden als Mystery Shopper hinsichtlich römisch 40 -Tankstellen nicht möglich. Daneben existierte ein weiteres, 6-seitiges Handbuch mit Auftragsanweisungen, welches in Hinblick auf römisch 40 -Tankstellen die wichtigsten Informationen in Zusammenhang mit der Durchführung dortiger Testungen zusammenfasste. Auch hinsichtlich der Testungen von römisch 40 Stores lag es ein 6-seitiges Trainingshandbuch mit detaillierten Anweisungen zum Ablauf des Testkaufes (Ankunft im Geschäft, Reaktion auf Fragen des Verkäufers/ der Verkäuferin, Produktempfehlungen, Gerätedemonstration und Testlauf, Produktwissen des Verkäufers, Produktvorrätigkeit, Fotoanforderungen, Geschäft geschlossen etc) vor.

Nach einer absolvierten Testung war von der mP1 zeitnah der detaillierte, seitens der Beschwerdeführerin vorgegebene Fragebogen auszufüllen, dies unter Anhang von Lichtbildern, gegebenenfalls auch eines Beleges. Die Übermittlung des ausgefüllten Fragebogens erfolgte über das Portal der Beschwerdeführerin, welche im Anschluss daran eine Auswertung desselben vornahm. Diesbezüglich erhielt die mP1 auch eine Beurteilung anhand mehrerer Bewertungskriterien wie beispielsweise Fotoqualität, Lesbarkeit des Kassabons, Ausführlichkeit, etc.

Für ihre Tätigkeit nutzte die mP1 ihr Auto, Handy, Internetzugang sowie ihren Computer, wobei sie sämtlich Genanntes nicht eigens für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin angeschafft, nicht steuerlich gewidmet und zudem auch privat verwendete hat.

Die Auszahlung erfolgte schließlich automatisiert nach Leistungserbringung (in der Regel im darauffolgenden Monat) in Form eines Pauschalbetrages pro erbrachten Auftrag zuzüglich etwaiger im Zuge des Auftrages vereinbarter Spesen. Für den Fall, dass eine Testung nicht vorgenommen werden konnte (beispielsweise wegen eines Umbaus) erfolgte eine Auszahlung in Höhe der Hälfte des Pauschalbetrages lt Auftrag. Im Falle des Nichteinhaltens an die Vorgaben der Beschwerdeführerin erfolgt keine Auszahlung.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden genommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bescheid vom 16.05.2019 und in die Beschwerde sowie in die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden. Ferner wurden Beweise aufgenommen durch Einvernahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, XXXX (mP1) und XXXX (mP2) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020.Beweise wurden genommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bescheid vom 16.05.2019 und in die Beschwerde sowie in die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden. Ferner wurden Beweise aufgenommen durch Einvernahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, römisch 40 (mP1) und römisch 40 (mP2) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020.

Die Gewerbeberechtigungen der mP1 sind in den jeweiligen Auszügen des Gewerbeinformationssystems Austria dokumentiert. Neben ihren eigenen Ausführungen vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019, S 1) und dem erkennenden Richter (Protokoll vom 30.06.2020, S 12) wird ihre seitherige Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätige auch durch ihren Sozialversicherungsdatenauszug belegt.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 3) sowie aus der Einsicht in die Homepage der Beschwerdeführerin https:// XXXX .group. Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin einzelner Personen als Mystery Shopper bzw. Testkäufer bediente, war dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 3) sowie aus der Einsicht in die Homepage der Beschwerdeführerin https:// römisch 40 .group. Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin einzelner Personen als Mystery Shopper bzw. Testkäufer bediente, war dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen.

Dass die mP1 zu den festgestellten Daten als Testkäuferin für die Beschwerdeführerin fungierte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Prüfbericht der belangten Behörde vom 16.11.2018, ferner aus den im Verwaltungsakt einliegenden Lohnbescheinigungen vom 01.03.2015, vom 01.05.2015, vom 01.06.2015, vom 01.09.2015 und vom 01.11.2015 samt Ausweis des jeweiligen Entgelts, welche im Übrigen nicht bestritten wurden.

Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin zur Durchführung von Testkäufen im Einvernehmen mit ihren Kunden Fragebögen erstellt, welche auf ein Online-Portal der Beschwerdeführerin gestellt werden, ergibt sich aus den Aussagen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 3), im Übrigen auch aus einer Stellungnahme derselben vom 26.07.2017. Die Feststellungen zur Registrierung über das Portal samt dem weiteren Prozedere bis hin zur Freigabe durch die Beschwerdeführerin basieren auf einer Zusammenschau der Darlegungen der mP1 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019, S 2 f) und den übereinstimmenden Angaben der mP1 und mP2 in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 7, S 10 und S 14), welche auch mit den Schilderungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Einklang stehen (Protokoll vom 30.06.2020, S 4). Betreffend den Umstand, wonach die mP1 explizit um Unterstützung und Durchführung von Aufträgen gebeten wurde, kann auf ihre Ausführungen vor der belangten Behörde verwiesen werden (Protokoll vom 27.02.2019, S 3), was im Übrigen auch die mP2 vor dem erkennenden Richter zu Protokoll gab (Protokoll vom 30.06.2020, S 14). Der Umstand, wonach ein privates E-Mail-Postfach seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand, ergibt sich bereits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Vertrag (Vertragspunkt „Bestimmungen“ lit h).Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin zur Durchführung von Testkäufen im Einvernehmen mit ihren Kunden Fragebögen erstellt, welche auf ein Online-Portal der Beschwerdeführerin gestellt werden, ergibt sich aus den Aussagen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 3), im Übrigen auch aus einer Stellungnahme derselben vom 26.07.2017. Die Feststellungen zur Registrierung über das Portal samt dem weiteren Prozedere bis hin zur Freigabe durch die Beschwerdeführerin basieren auf einer Zusammenschau der Darlegungen der mP1 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019, S 2 f) und den übereinstimmenden Angaben der mP1 und mP2 in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 7, S 10 und S 14), welche auch mit den Schilderungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Einklang stehen (Protokoll vom 30.06.2020, S 4). Betreffend den Umstand, wonach die mP1 explizit um Unterstützung und Durchführung von Aufträgen gebeten wurde, kann auf ihre Ausführungen vor der belangten Behörde verwiesen werden (Protokoll vom 27.02.2019, S 3), was im Übrigen auch die mP2 vor dem erkennenden Richter zu Protokoll gab (Protokoll vom 30.06.2020, S 14). Der Umstand, wonach ein privates E-Mail-Postfach seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand, ergibt sich bereits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Vertrag (Vertragspunkt „Bestimmungen“ Litera h,).

Aufgrund der Schilderungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin war die Feststellung zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und den Mystery Shoppern durch den Registrierungsvorgang (Protokoll vom 30.06.2020, S 3 f) zu treffen. Dieser liegt zudem auch vollständig dem Verwaltungsakt bei. Der unabänderliche Charakter dieses Vertrages ergibt sich einerseits ob des Umstandes, dass die mP1 im Zuge der mündlichen Verhandlung sich daran erinnern vermochte, eine Art Vertrag bzw. allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptiert zu haben (Protokoll vom 30.60.2020, S 10), andererseits legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Nachfrage explizit dar, dass der im Akt einliegende Vertrag als Standard mit AGB-Charakter verwendet wurde (Protokoll vom 30.06.2020, S 4). Im Übrigen wird in der Präambel des Vertrages auch selbst festgehalten: „Der „Testkäufer“ darf diese Seite [gemeint: das Portal] nur gemäß diesem Vertrag verwenden. Indem „Testkäufer“ einen Zugang zu dieser Seite hat und sie verwendet, nimmt er diesen Vertrag ohne Begrenzung und Einwendungen an. Wenn „Testkäufer“ Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages nicht zustimmt, darf er/sie diese Seite nicht verwenden.“ In Zusammenhang mit der Unbefristetheit des Vertrages bleibt auf dessen Vertragspunkt 8. „Dauer und Kündigung des Vertrages“, lit a) hinzuweisen.Aufgrund der Schilderungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin war die Feststellung zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und den Mystery Shoppern durch den Registrierungsvorgang (Protokoll vom 30.06.2020, S 3 f) zu treffen. Dieser liegt zudem auch vollständig dem Verwaltungsakt bei. Der unabänderliche Charakter dieses Vertrages ergibt sich einerseits ob des Umstandes, dass die mP1 im Zuge der mündlichen Verhandlung sich daran erinnern vermochte, eine Art Vertrag bzw. allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptiert zu haben (Protokoll vom 30.60.2020, S 10), andererseits legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Nachfrage explizit dar, dass der im Akt einliegende Vertrag als Standard mit AGB-Charakter verwendet wurde (Protokoll vom 30.06.2020, S 4). Im Übrigen wird in der Präambel des Vertrages auch selbst festgehalten: „Der „Testkäufer“ darf diese Seite [gemeint: das Portal] nur gemäß diesem Vertrag verwenden. Indem „Testkäufer“ einen Zugang zu dieser Seite hat und sie verwendet, nimmt er diesen Vertrag ohne Begrenzung und Einwendungen an. Wenn „Testkäufer“ Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages nicht zustimmt, darf er/sie diese Seite nicht verwenden.“ In Zusammenhang mit der Unbefristetheit des Vertrages bleibt auf dessen Vertragspunkt 8. „Dauer und Kündigung des Vertrages“, Litera a,) hinzuweisen.

Im unbefristeten Vertrag wird explizit darauf hingewiesen, dass der Belohnungsbetrag in der Aufgabe auf der Seite bestimmt ist (Vertragspunkt 3. „Belohnung des „Testkäufer“, lit b) und führte auch die mP2 auf Nachfrage dezidiert aus, dass bereits bei der Ausschreibung das konkrete Honorar angeführt war (Protokoll vom 30.06.2020, S 15). Der Umstand, wonach eine Verpflichtung zur Annahme von Aufträgen nicht bestand, ergibt sich aus den gleichbleibenden Schilderungen der mp1 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019, S 3) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 8). Daneben legt auch Vertragspunkt 1 „Eingangsformel, lit b) fest, dass der „Testkäufer“ frei ist, die Dienstleistungen der Gesellschaft zu wählen. Sowohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch die mP1 gaben übereinstimmend an, dass die Fragebögen nach einer Freigabe durch die Beschwerdeführerin ausschließlich für die jeweiligen Testkäufer verfügbar waren (Protokoll vom 30.06.2020, S 4 und S 10). Aus dem Vertrag selbst ergibt sich der Umstand, dass eine Vertretung ausschließlich nach Abstimmung mit der Beschwerdeführerin stattfinden kann, wobei die entsprechende Bestimmung wörtlich lautet (Vertragspunkt 2. „Arbeitsweise“, lit b): „Sofern „Testkäufer“ aus irgendwelchem Grund irgendwelche ausgewählte Aufgaben nicht anfangen oder beenden kann, soll er darüber sofort der Gesellschaft informiert. „Testkäufer“ darf nicht die Aufgabe seinem Vertreter übergeben, wenn das vorgängig in deutliche Vereinbarung nicht abgestimmt ist.“ Auch die mP1 gab in Übereinstimmung dazu sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Richter zu Protokoll, dass eine Vertretung vorab bekanntzugeben war und sie sich ausschließlich von ihrem Mann, der mP2, vertreten lassen konnte (Protokoll vom 27.02.2019, S 3; Protokoll vom 30.06.2020, S 11). Somit ergibt sich in der Folge, dass ein Testeinkauf grundsätzlich persönlich zu erbringen ist. Die Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, welcher vermeinte, dass eine interne Weitergabe des Fragebogens an Dritte möglich wäre und es gleichgültig sei, wer den Fragebogen ausfülle (Protokoll vom 30.06.2020, S 6), stehen dabei gänzlich im Widerspruch zu den Vertragsbestimmungen der Beschwerdeführerin. Dafür spricht insbesondere auch, dass nach dem Vertrag der Beschwerdeführerin „Der „Testkäufer“ nicht berechtigt ist, seinen Benutzername und sein Passwort irgendwelchem Dritten zu offenbaren und Dritten zu erlauben, unter ihrem Benutzerkonto zu arbeiten“ (Vertragspunkt 5. „Geheimhaltung der Information“, lit. d), was eine Vertretung in Hinblick auf das Erfordernis der Eingabe der Zugangsdaten verunmöglicht. Des Weiteren ist vertraglich ein Verbot, vertrauliche Informationen im Sinne von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen weiterzugeben (Vertragspunkt 5. „Geheimhaltung der Information“, lit b), geregelt. Im Übrigen beinhaltet der Vertrag im Falle des Nichteinhaltens der vertraulichen Information in der Folge auch eine gegenseitige Schadenersatzpflicht (Vertragspunkt 7. „Nichterfüllung des Vertrages“, lit d). Es steht somit ohne jeglichen Zweifel fest, dass eine Vertretung durch einen Dritten – insbesondere auch in Hinblick auf das Erfordernis der Ablegung eines Zertifizierungstests zur Testung von XXXX -Tankstellen – nicht ohne Weiteres möglich war bzw. ausschließlich ob einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin zwischen der mP1 und mP2, was diese übereinstimmend schilderten (Protokoll vom 30.06.2020, S 11 und S 16). Der Umstand, wonach auch die mP2 bei der Beschwerdeführerin registriert war, ergibt sich ob der Darlegungen der mP1 vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019 S 3) und in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 11) in Übereinstimmung mit den Schilderungen ihres Ehemannes (Protokoll vom 30.06.2020, S 17). Im unbefristeten Vertrag wird explizit darauf hingewiesen, dass der Belohnungsbetrag in der Aufgabe auf der Seite bestimmt ist (Vertragspunkt 3. „Belohnung des „Testkäufer“, Litera b,) und führte auch die mP2 auf Nachfrage dezidiert aus, dass bereits bei der Ausschreibung das konkrete Honorar angeführt war (Protokoll vom 30.06.2020, S 15). Der Umstand, wonach eine Verpflichtung zur Annahme von Aufträgen nicht bestand, ergibt sich aus den gleichbleibenden Schilderungen der mp1 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019, S 3) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 8). Daneben legt auch Vertragspunkt 1 „Eingangsformel, Litera b,) fest, dass der „Testkäufer“ frei ist, die Dienstleistungen der Gesellschaft zu wählen. Sowohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch die mP1 gaben übereinstimmend an, dass die Fragebögen nach einer Freigabe durch die Beschwerdeführerin ausschließlich für die jeweiligen Testkäufer verfügbar waren (Protokoll vom 30.06.2020, S 4 und S 10). Aus dem Vertrag selbst ergibt sich der Umstand, dass eine Vertretung ausschließlich nach Abstimmung mit der Beschwerdeführerin stattfinden kann, wobei die entsprechende Bestimmung wörtlich lautet (Vertragspunkt 2. „Arbeitsweise“, Litera b,): „Sofern „Testkäufer“ aus irgendwelchem Grund irgendwelche ausgewählte Aufgaben nicht anfangen oder beenden kann, soll er darüber sofort der Gesellschaft informiert. „Testkäufer“ darf nicht die Aufgabe seinem Vertreter übergeben, wenn das vorgängig in deutliche Vereinbarung nicht abgestimmt ist.“ Auch die mP1 gab in Übereinstimmung dazu sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Richter zu Protokoll, dass eine Vertretung vorab bekanntzugeben war und sie sich ausschließlich von ihrem Mann, der mP2, vertreten lassen konnte (Protokoll vom 27.02.2019, S 3; Protokoll vom 30.06.2020, S 11). Somit ergibt sich in der Folge, dass ein Testeinkauf grundsätzlich persönlich zu erbringen ist. Die Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, welcher vermeinte, dass eine interne Weitergabe des Fragebogens an Dritte möglich wäre und es gleichgültig sei, wer den Fragebogen ausfülle (Protokoll vom 30.06.2020, S 6), stehen dabei gänzlich im Widerspruch zu den Vertragsbestimmungen der Beschwerdeführerin. Dafür spricht insbesondere auch, dass nach dem Vertrag der Beschwerdeführerin „Der „Testkäufer“ nicht berechtigt ist, seinen Benutzername und sein Passwort irgendwelchem Dritten zu offenbaren und Dritten zu erlauben, unter ihrem Benutzerkonto zu arbeiten“ (Vertragspunkt 5. „Geheimhaltung der Information“, Litera d,), was eine Vertretung in Hinblick auf das Erfordernis der Eingabe der Zugangsdaten verunmöglicht. Des Weiteren ist vertraglich ein Verbot, vertrauliche Informationen im Sinne von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen weiterzugeben (Vertragspunkt 5. „Geheimhaltung der Information“, Litera b,), geregelt. Im Übrigen beinhaltet der Vertrag im Falle des Nichteinhaltens der vertraulichen Information in der Folge auch eine gegenseitige Schadenersatzpflicht (Vertragspunkt 7. „Nichterfüllung des Vertrages“, Litera d,). Es steht somit ohne jeglichen Zweifel fest, dass eine Vertretung durch einen Dritten – insbesondere auch in Hinblick auf das Erfordernis der Ablegung eines Zertifizierungstests zur Testung von römisch 40 -Tankstellen – nicht ohne Weiteres möglich war bzw. ausschließlich ob einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin zwischen der mP1 und mP2, was diese übereinstimmend schilderten (Protokoll vom 30.06.2020, S 11 und S 16). Der Umstand, wonach auch die mP2 bei der Beschwerdeführerin registriert war, ergibt sich ob der Darlegungen der mP1 vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019 S 3) und in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.06.2020, S 11) in Übereinstimmung mit den Schilderungen ihres Ehemannes (Protokoll vom 30.06.2020, S 17).

In Hinblick auf die Testungen von XXXX -Tankstellen und XXXX Stores samt Quantifizierung bleibt auf die Darlegungen der mP1 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu verweisen (Protokoll vom 27.02.2019, S 2), wobei diese Angaben auch aufgrund der im Verwaltungsakt beiliegenden Lohnbescheinigungen ob der dort angeführten Fragebogenzuordnung ihre Bestätigung erfahren. Aus den Darlegungen der mP1 geht – auch in Anbetracht des Umstandes, dass aufgrund dessen die Entscheidungsfindung des Testkäufers zur Annahme eines Auftrags erfolgt – die Feststellung zu vorgegeben Zeiten bzw Zeiträumen und Auftragsorten hervor, wobei die mP1 explizit auf „erlaubte Zeiten“ Bezug nahm und schließlich auf weitere Nachfrage dezidiert zu Protokoll gab, natürlich örtlich gebunden gewesen zu sein und einen gewissen zeitlichen Rahmen einhalten habe müssen (Protokoll vom 30.06.2020, S 8 und 12). Bestätigt werden ihre Angaben durch die dem Verwaltungsakt beiliegenden Handbücher: Das „Trainingsbuch für Testkunden – Notebook-Auftrag“ betreffend XXXX Stores enthält den Hinweis, dass ein Besuch des Geschäfts am angegebenen Datum zu erfolgen hat, bei Zuweisung einer bestimmten Uhrzeit zu exakt derselben bzw. ansonsten mindestens eine Stunde vor Ladenschluss (S 1 des Handbuches). Auch im 28-seitigen „ XXXX Mystery Shopping Handbuch“ wird ausdrücklich angeführt, dass das angegebene Auftrags-Datum einzuhalten und das Durchführungsdatum des Auftrags zu beachten ist (S 1 des Handbuches), selbiges gilt für das 6-seitige „ XXXX Mystery Shopping Handbuch“ (S 1 des Handbuches). In Hinblick auf die Abläufe, Vorgaben und Anweisungen bleibt ebenfalls auf die im Akt befindlichen Handbücher zu verweisen. Das Erfordernis eines Zertifizierungstests bei Mystery Shopping Aufträgen bei XXXX -Tankstellen ergibt sich bereits aus dem 28-seitigen „ XXXX Mystery Shopping Handbuch“ selbst, zumal auf Seite 1 desselben ausgeführt ist: „Bitte lesen Sie sich dieses Handbuch gut durch. Anschließend können Sie mit der Virtuellen Tour und dem Zertifizierungstest fortfahren.“ Zudem wies die mP1 sowohl vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019, S 2) als auch vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 30.06.2020, S 8) auf das Erfordernis der Zertifizierung hin. In Hinblick auf die Testungen von römisch 40 -Tankstellen und römisch 40 Stores samt Quantifizierung bleibt auf die Darlegungen der mP1 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu verweisen (Protokoll vom 27.02.2019, S 2), wobei diese Angaben auch aufgrund der im Verwaltungsakt beiliegenden Lohnbescheinigungen ob der dort angeführten Fragebogenzuordnung ihre Bestätigung erfahren. Aus den Darlegungen der mP1 geht – auch in Anbetracht des Umstandes, dass aufgrund dessen die Entscheidungsfindung des Testkäufers zur Annahme eines Auftrags erfolgt – die Feststellung zu vorgegeben Zeiten bzw Zeiträumen und Auftragsorten hervor, wobei die mP1 explizit auf „erlaubte Zeiten“ Bezug nahm und schließlich auf weitere Nachfrage dezidiert zu Protokoll gab, natürlich örtlich gebunden gewesen zu sein und einen gewissen zeitlichen Rahmen einhalten habe müssen (Protokoll vom 30.06.2020, S 8 und 12). Bestätigt werden ihre Angaben durch die dem Verwaltungsakt beiliegenden Handbücher: Das „Trainingsbuch für Testkunden – Notebook-Auftrag“ betreffend römisch 40 Stores enthält den Hinweis, dass ein Besuch des Geschäfts am angegebenen Datum zu erfolgen hat, bei Zuweisung einer bestimmten Uhrzeit zu exakt derselben bzw. ansonsten mindestens eine Stunde vor Ladenschluss (S 1 des Handbuches). Auch im 28-seitigen „ römisch 40 Mystery Shopping Handbuch“ wird ausdrücklich angeführt, dass das angegebene Auftrags-Datum einzuhalten und das Durchführungsdatum des Auftrags zu beachten ist (S 1 des Handbuches), selbiges gilt für das 6-seitige „ römisch 40 Mystery Shopping Handbuch“ (S 1 des Handbuches). In Hinblick auf die Abläufe, Vorgaben und Anweisungen bleibt ebenfalls auf die im Akt befindlichen Handbücher zu verweisen. Das Erfordernis eines Zertifizierungstests bei Mystery Shopping Aufträgen bei römisch 40 -Tankstellen ergibt sich bereits aus dem 28-seitigen „ römisch 40 Mystery Shopping Handbuch“ selbst, zumal auf Seite 1 desselben ausgeführt ist: „Bitte lesen Sie sich dieses Handbuch gut durch. Anschließend können Sie mit der Virtuellen Tour und dem Zertifizierungstest fortfahren.“ Zudem wies die mP1 sowohl vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019, S 2) als auch vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 30.06.2020, S 8) auf das Erfordernis der Zertifizierung hin.

Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Fragebogen geht sowohl der Anhang von Lichtbildern, als auch gegebenenfalls – betreffend die Testung von XXXX -Tankstellen – eines Beleges hervor. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme führte die mP1 aus, dass Fragebögen zeitnahe auszufüllen waren (Protokoll 27.02.2019, S 3), wobei auch der Vertrag der Beschwerdeführerin festgelegt: „“Testkäufer“ soll alle Bewertungen, Fragebogen vollständig, genau, ehrlich und objektiv gemäß der Aufgabe erfüllt und ausfüllt, wonach sie der Gesellschaft während der Dauer, bezeichnete in der Aufgabe, vorlegen“. Im 28-seitigen „ XXXX Mystery Shopping Handbuch“ ist sogar dezidiert angeführt, dass bei einer Übermittlung des Ergebnisses von länger als acht Stunden das Risiko bestehe, dass der Auftrag ungültig und deshalb auch nicht vergütet werden könne, weshalb eine Zeitnahme Übermittlung sehr wichtig sei (S 27 des Handbuches). Auch im 6-seitigen „ XXXX Mystery Shopping Handbuch“ ist der Hinweis zum Ausfüllen des Fragebogens binnen acht Stunden sowie die mögliche Folge einer Ablehnung des Fragebogens und Nichtbezahlung enthalten (S 2 des Handbuches). In Zusammenhang mit der Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen bleibt auf die umfangreichen und nachvollziehbaren Schilderungen der mP1 zu verweisen, wonach die Befüllung über das Portal der Erstbeschwerdeführerin zu erfolgen hatte (Protokoll vom 30.06.2020, S 9), wobei auch die mP2 das Hochladen des Fragebogens und das Hochladen von Fotos schilderte (Protokoll vom 30.06.2020, S 15). Obgleich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vermeinte, die Fragebögen würden nach Befüllung per E-Mail übermittelt werden (Protokoll vom 30.06.2020, S 3), so war ob der detaillierten Schilderungen im Zuge der mündlichen Verhandlung den Angaben der mP1 Glauben zu schenken, insbesondere, da auch die Angaben der mP2 mit ihren Darlegungen in Einklang stehen. In Hinblick auf die Auswertung des Fragebogens anhand von Bewertungskriterien nach Übermittlung durch die Beschwerdeführerin bleibt ebenfalls auf die gleichbleibenden Ausführungen der mP1 zu verweisen (Protokoll vom 27.02.2019, S 4; Protokoll vom 30.06.2020, S 9) und führte auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2017 aus, dass die ausgefüllten Fragebögen von ihren Mitarbeitern kontrolliert werden. Dessen ungeachtet kann auch aus den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nichtauszahlen im Falle des Nichteinhaltens der Vorgaben (Protokoll vom 30.06.2020, S 5) der Rückschluss auf ein entsprechendes Überprüfungsverfahren der übermittelten Fragebögen geschlossen werden.Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Fragebogen geht sowohl der Anhang von Lichtbildern, als auch gegebenenfalls – betreffend die Testung von römisch 40 -Tankstellen – eines Beleges hervor. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme führte die mP1 aus, dass Fragebögen zeitnahe auszufüllen waren (Protokoll 27.02.2019, S 3), wobei auch der Vertrag der Beschwerdeführerin festgelegt: „“Testkäufer“ soll alle Bewertungen, Fragebogen vollständig, genau, ehrlich und objektiv gemäß der Aufgabe erfüllt und ausfüllt, wonach sie der Gesellschaft während der Dauer, bezeichnete in der Aufgabe, vorlegen“. Im 28-seitigen „ römisch 40 Mystery Shopping Handbuch“ ist sogar dezidiert angeführt, dass bei einer Übermittlung des Ergebnisses von länger als acht Stunden das Risiko bestehe, dass der Auftrag ungültig und deshalb auch nicht vergütet werden könne, weshalb eine Zeitnahme Übermittlung sehr wichtig sei (S 27 des Handbuches). Auch im 6-seitigen „ römisch 40 Mystery Shopping Handbuch“ ist der Hinweis zum Ausfüllen des Fragebogens binnen acht Stunden sowie die mögliche Folge einer Ablehnung des Fragebogens und Nichtbezahlung enthalten (S 2 des Handbuches). In Zusammenhang mit der Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen bleibt auf die umfangreichen und nachvollziehbaren Schilderungen der mP1 zu verweisen, wonach die Befüllung über das Portal der Erstbeschwerdeführerin zu erfolgen hatte (Protokoll vom 30.06.2020, S 9), wobei auch die mP2 das Hochladen des Fragebogens und das Hochladen von Fotos schilderte (Protokoll vom 30.06.2020, S 15). Obgleich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vermeinte, die Fragebögen würden nach Befüllung per E-Mail übermittelt werden (Protokoll vom 30.06.2020, S 3), so war ob der detaillierten Schilderungen im Zuge der mündlichen Verhandlung den Angaben der mP1 Glauben zu schenken, insbesondere, da auch die Angaben der mP2 mit ihren Darlegungen in Einklang stehen. In Hinblick auf die Auswertung des Fragebogens anhand von Bewertungskriterien nach Übermittlung durch die Beschwerdeführerin bleibt ebenfalls auf die gleichbleibenden Ausführungen der mP1 zu verweisen (Protokoll vom 27.02.2019, S 4; Protokoll vom 30.06.2020, S 9) und führte auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2017 aus, dass die ausgefüllten Fragebögen von ihren Mitarbeitern kontrolliert werden. Dessen ungeachtet kann auch aus den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nichtauszahlen im Falle des Nichteinhaltens der Vorgaben (Protokoll vom 30.06.2020, S 5) der Rückschluss auf ein entsprechendes Überprüfungsverfahren der übermittelten Fragebögen geschlossen werden.

Die Feststellungen zu den benötigten Betriebsmitteln basieren auf den gleichbleibenden Darlegungen der mP1 vor der belangten Behörde (Protokoll vom 27.02.2019, S 4) und dem erkennenden Richter (Protokoll vom 30.06.2020, S 11 f), wobei sie auch stets eine private Nutzung bejahte bzw. eine steuerliche Nutzung ausschloss. Ihre Schilderungen vor der belangten Behörde lassen auch den Rückschluss darauf zu, dass sie die von ihr verwendeten Mittel nicht eigens für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin angeschafft hat (Protokoll vom 27.02.2019, S 4).

Bereits im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde legte die mP1 ihre – auch im Verwaltungsakt einliegenden – Lohnbescheinigungen vor, welche auf eine automatisierte Ausstellung schließen lassen und welche eine Abrechnung im Nachhinein (stets im darauffolgenden Monat, abgesehen von einer Testung im September) sowie die Auszahlung von pauschalen Beträgen pro Auftrag dokumentieren. In Übereinstimmung dazu ist auch im einliegenden Vertrag unter Vertragspunkt 3. „Belohnung des Testkäufers“ in lit a) festgehalten, dass es sich um eine bestimmte fixierte Summe handelt. Sowohl die mP1 als auch die mP2 gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass entsprechend dem jeweiligen Auftrag auch etwaige Spesen ersetzt wurden (Protokoll vom 30.06.2020, S 10 und S 15) sowie des Weiteren, dass in dem Fall, dass eine Testung nicht vorgenommen werden konnte (beispielsweise ob eines Umbaus) eine Auszahlung in Höhe der Hälfte des Pauschalbetrages erfolge (Protokoll vom 30.06.2020, S 13 und S 15). Diese Ausführungen werden auch insofern dadurch bestätigt, dass das „Trainingshandbuch für Testkunden – Notebook-Auftrag“ dezidiert Anweisungen hinsichtlich dem Szenario „Geschäft geschlossen“ beinhaltet (S 4 des Handbuches). Unter Vorhalt ihrer Lohnbescheinigungen führte bereits die mP1 aus, dass diese automatisiert über das System gekommen wären (Protokoll vom 30.06.2020, S 9, 10 und S 12), was schließlich auch die mP2 bestätigte (Protokoll vom 30.06.2020, S 18). Explizit wies die mP1 des Weiteren darauf hin, dass trotz Anfrage ihrerseits nach dem Bestehen einer Möglichkeit, gegen Rechnung tätig werden zu können, dies seitens der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen war (Protokoll vom 30.06.2020, S 9), was ebenfalls für einen automatisierten Vorgang spricht. In Hinblick auf die Feststellung, wonach bei einem Nichteinhalten der Vorgaben auch keine Auszahlung erfolgt, kann einerseits auf den Vertrag der Beschwerdeführerin verwiesen werden, welcher festlegt: „Wenn irgendwelche Forderungen, Anweisungen, Aufgabenstellungen, die mit der Aufgabe seitens des „Testkäufers“ verbunden sind, oder aus anderen Grund, nicht erfüllt werden, vorbehaltet sich die Gesellschaft das Recht die Entscheidung über die Zahlung oder Rückzahlung der Kompensation zu treffen“ (Vertragspunkt 7 „Nichterfüllung des Vertrages“, lit c), andererseits vermeinte auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Folge bei Nichteinhalten an die Vorgaben, dass eine Auszahlung des Fragebogens nicht erfolgen würde (Protokoll vom 30.06.2020, S 5), was im Übrigen bereits in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.07.2017 mitgeteilt wurde. Bereits im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde legte die mP1 ihre – auch im Verwaltungsakt einliegenden – Lohnbescheinigungen vor, welche auf eine automatisierte Ausstellung schließen lassen und welche eine Abrechnung im Nachhinein (stets im darauffolgenden Monat, abgesehen von einer Testung im September) sowie die Auszahlung von pauschalen Beträgen pro Auftrag dokumentieren. In Übereinstimmung dazu ist auch im einliegenden Vertrag unter Vertragspunkt 3. „Belohnung des Testkäufers“ in Litera a,) festgehalten, dass es sich um eine bestimmte fixierte Summe handelt. Sowohl die mP1 als auch die mP2 gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass entsprechend dem jeweiligen Auftrag auch etwaige Spesen ersetzt wurden (Protokoll vom 30.06.2020, S 10 und S 15) sowie des Weiteren, dass in dem Fall, dass eine Testung nicht vorgenommen werden konnte (beispielsweise ob eines Umbaus) eine Auszahlung in Höhe der Hälfte des Pauschalbetrages erfolge (Protokoll vom 30.06.2020, S 13 und S 15). Diese Ausführungen werden auch insofern dadurch bestätigt, dass das „Trainingshandbuch für Testkunden – Notebook-Auftrag“ dezidiert Anweisungen hinsichtlich dem Szenario „Geschäft geschlossen“ beinhaltet (S 4 des Handbuches). Unter Vorhalt ihrer Lohnbescheinigungen führte bereits die mP1 aus, dass diese automatisiert über das System gekommen wären (Protokoll vom 30.06.2020, S 9, 10 und S 12), was schließlich auch die mP2 bestätigte (Protokoll vom 30.06.2020, S 18). Explizit wies die mP1 des Weiteren darauf hin, dass trotz Anfrage ihrerseits nach dem Bestehen einer Möglichkeit, gegen Rechnung tätig werden zu können, dies seitens der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen war (Protokoll vom 30.06.2020, S 9), was ebenfalls für einen automatisierten Vorgang spricht. In Hinblick auf die Feststellung, wonach bei einem Nichteinhalten der Vorgaben auch keine Auszahlung erfolgt, kann einerseits auf den Vertrag der Beschwerdeführerin verwiesen werden, welcher festlegt: „Wenn irgendwelche Forderungen, Anweisungen, Aufgabenstellungen, die mit der Aufgabe seitens des „Testkäufers“ verbunden sind, oder aus anderen Grund, nicht erfüllt werden, vorbehaltet sich die Gesellschaft das Recht die Entscheidung über die Zahlung oder Rückzahlung der Kompensation zu treffen“ (Vertragspunkt 7 „Nichterfüllung des Vertrages“, Litera c,), andererseits vermeinte auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Folge bei Nichteinhalten an die Vorgaben, dass eine Auszahlung des Fragebogens nicht erfolgen würde (Protokoll vom 30.06.2020, S 5), was im Übrigen bereits in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.07.2017 mitgeteilt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Rechtslage

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Abs 1 leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg.cit.).Paragraph 539 a, ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Absatz eins, leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Absatz 2, leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Absatz 3, leg cit). Nach Absatz 4, leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Ziffer eins,), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Ziffer 2,) sowie die Zurechnung (Ziffer 3,) nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Absatz 5, leg.cit.).

Die §§ 471 a ff ASVG, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.2016, gemäß § 689 Abs 2 ASVG idF des Meldepflichtänderungsgesetzes, BGBl I Nr. 79/2015, lauteten:Die Paragraphen 471, a ff ASVG, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.2016, gemäß Paragraph 689, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Meldepflichtänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, lauteten:

„§ 471a (1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.„§ 471a (1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt römisch eins) anzuwenden sind.

(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.

§ 471b Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Paragraph 471 b, Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

§ 471c Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach § 5 Abs 2 geltenden Betrag übersteigt.Paragraph 471 c, Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach Paragraph 5, Absatz 2, geltenden Betrag übersteigt.

§ 471d Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, dass die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.Paragraph 471 d, Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, dass die Frist für die vollständige Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.

§ 471e Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.“Paragraph 471 e, Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.“

§ 5 ASVG idF der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015, BGBl II Nr 288/2014, gültig für das Kalender- bzw Beitragsjahr 2015 lautete in seinen relevanten Auszügen:Paragraph 5, ASVG in der Fassung der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 288 aus 2014,, gültig für das Kalender- bzw Beitragsjahr 2015 lautete in seinen relevanten Auszügen:

„§ 5 (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:„§ 5 (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. […]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

§ 5 (2)Paragraph 5, (2)

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.“

Gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG idF BGBl I Nr 4/2013, gültig bis 31.12.2015, waren die im § 5 Abs 1 Z 2 leg cit von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2013,, gültig bis 31.12.2015, waren die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.

3.2.    Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

3.2.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen ist und ob die mp1 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als vollversicherte Dienstnehmerin anzusehen ist.

3.2.2.  Zur Frage des Vorliegens eines Werkvertrages

Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach ein Werkvertrag vorgelegen sei, einzugehen:

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.

Vorauszuschicken ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der mP1 ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wurde, der die wechselseitigen Leistungen, die Arbeitsweise, die Entlohnung, das Wesen der Beziehungen, die Geheimhaltung der Information, die Anforderungen und Garantien der Parteien, die Nichterfüllung des Vertrages, die Dauer und Kündigung des Vertrages udgl regelt.

Die mP1 war für die Beschwerdeführerin als Testkäuferin tätig. Ihre Aufgabe war es, nach detaillierten Vorgaben Testkäufe durchzuführen und die Ergebnisse dieser Testkäufe der Beschwerdeführerin in einem von dieser genau vorgegebenen Fragebogen samt Bewertung zusammenzufassen.

Es ist daher nicht ersichtlich, worin das von der mP1 geschuldete Werk bestanden haben soll. Sie schuldete vielmehr eine Dienstleistung, indem sie sich gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit ihre Arbeitskraft und ihr Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Sie war aber nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt und schuldete keinen Erfolg. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt das Ausfüllen des Fragebogens keine Erstellung eines Werkes dar, sondern dient einerseits der Dokumentation, dass die mP1 tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig wurde, und andererseits der Dokumentation festgestellter Mängel, was Zweck des Mystery Shoppings ist. Ein Erfolg ist damit nicht verbunden. Der Umstand, dass ohne Ausfüllens des Fragebogens der Entlohnungsanspruch verlustig gehen kann, ist hingegen nicht als Beleg anzusehen, dass ein Erfolg geschuldet wird. Vielmehr dokumentiert der Fragebogen, dass die mP1 für die Beschwerdeführerin Zeit und Bemühen zur Verfügung gestellt hat, was – ungeachtet des Inhalts des Fragebogens – zu einem Entgeltsanspruch der mP1 gegenüber der Beschwerdeführerin führt. Soweit ins Treffen geführt wird, dass die mP1 eigene Betriebsmittel nutzte, wird die Frage aufgeworfen, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist (vgl VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128). Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ebensowenig ist das Übernehmen eines Auftrages innert einer bestimmten Frist Kennzeichen eines Werkvertrages, da auch (freie) Dienstverträge Terminkomponenten aufweisen können. Es ist daher nicht ersichtlich, worin das von der mP1 geschuldete Werk bestanden haben soll. Sie schuldete vielmehr eine Dienstleistung, indem sie sich gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit ihre Arbeitskraft und ihr Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Sie war aber nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt und schuldete keinen Erfolg. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt das Ausfüllen des Fragebogens keine Erstellung eines Werkes dar, sondern dient einerseits der Dokumentation, dass die mP1 tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig wurde, und andererseits der Dokumentation festgestellter Mängel, was Zweck des Mystery Shoppings ist. Ein Erfolg ist damit nicht verbunden. Der Umstand, dass ohne Ausfüllens des Fragebogens der Entlohnungsanspruch verlustig gehen kann, ist hingegen nicht als Beleg anzusehen, dass ein Erfolg geschuldet wird. Vielmehr dokumentiert der Fragebogen, dass die mP1 für die Beschwerdeführerin Zeit und Bemühen zur Verfügung gestellt hat, was – ungeachtet des Inhalts des Fragebogens – zu einem Entgeltsanspruch der mP1 gegenüber der Beschwerdeführerin führt. Soweit ins Treffen geführt wird, dass die mP1 eigene Betriebsmittel nutzte, wird die Frage aufgeworfen, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist vergleiche VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128). Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ebensowenig ist das Übernehmen eines Auftrages innert einer bestimmten Frist Kennzeichen eines Werkvertrages, da auch (freie) Dienstverträge Terminkomponenten aufweisen können.

Für das Ergebnis, dass kein Werkvertrag vorliegt, spricht auch eine leistungsbezogene (nach Pauschalen pro Testkauf), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass eine Testung nicht vorgenommen werden konnte (beispielsweise wegen eines Umbaus) ein Anspruch auf Auszahlung in Höhe der Hälfte des Pauschalbetrages lt Auftrag bestand, was ebenfalls gegen die vertretene Auffassung spricht, es läge ein Werkvertrag vor.Für das Ergebnis, dass kein Werkvertrag vorliegt, spricht auch eine leistungsbezogene (nach Pauschalen pro Testkauf), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass eine Testung nicht vorgenommen werden konnte (beispielsweise wegen eines Umbaus) ein Anspruch auf Auszahlung in Höhe der Hälfte des Pauschalbetrages lt Auftrag bestand, was ebenfalls gegen die vertretene Auffassung spricht, es läge ein Werkvertrag vor.

Insgesamt handelt es sich somit bei den von der mP1 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen (mündlichen) Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge.

3.2.3. In der Folge war daher zu prüfen, ob die mP1 die für die Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht.

3.2.4.  Zur fallweisen Beschäftigung

Gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der fallweisen bzw. tageweisen Tätigkeit der mP1 für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Auftragsannahme um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gehandelt hat.

Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen bzw. in den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen auszugehen (VwGH 25.05.2016, Ro 2014/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222; VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272 und VwGH 14.02 2013, 2012/08/0268, jeweils mwN). Von der Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß § 4 Abs 2 ASVG beschäftigt war und ob insbesondere ein die persönliche Arbeitspflicht und damit die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Sinn der Rechtsprechung des VwGH bestanden hat, ist die Frage zu trennen, ob durchgehende oder nur tageweise bzw nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigungen vorgelegen sind. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig (vgl dazu näher etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045, welches wiederum auf §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 ASVG sowie VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207 verweist). Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen bzw. in den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen auszugehen (VwGH 25.05.2016, Ro 2014/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222; VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272 und VwGH 14.02 2013, 2012/08/0268, jeweils mwN). Von der Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war und ob insbesondere ein die persönliche Arbeitspflicht und damit die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Sinn der Rechtsprechung des VwGH bestanden hat, ist die Frage zu trennen, ob durchgehende oder nur tageweise bzw nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigungen vorgelegen sind. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig vergleiche dazu näher etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045, welches wiederum auf Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, ASVG sowie VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207 verweist).

Die belangte Behörde ging folglich unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung zu Recht von einzelnen, unter Punkt II. 1. festgestellten Beschäftigungstagen der mP1 als Testkäuferin bzw Mystery Shopper bei der Beschwerdeführerin aus. Die belangte Behörde ging folglich unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung zu Recht von einzelnen, unter Punkt römisch zwei. 1. festgestellten Beschäftigungstagen der mP1 als Testkäuferin bzw Mystery Shopper bei der Beschwerdeführerin aus.

3.2.5.  Zur persönlichen Arbeitspflicht

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).

Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt hingegen kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht " (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt hingegen kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht " (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).

Der Umstand, wonach es der mP1 offenstand, ihr angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen bzw gar nicht erst auszuwählen, vermag vor dem Hintergrund der im vorherigen Absatz zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einer persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegenzustehen. Es gilt nun im Detail zu überprüfen, ob bei der mP1 eine persönliche Arbeitspflicht gegeben war. In diesem Zusammenhang bleibt auf den Vertragspunkt „Geheimhaltung der Information“ zu verweisen, welcher neben dem Verbot, vertrauliche Informationen im Sinne von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen weiterzugeben (lit b), auch die (zur Übermittlung des Fragebogens notwendige) Weitergabe von Benutzername und Passwort – zumal der Fragebogen nach Freigabe auch ausschließlich dem betreffenden Testkäufer zur Verfügung steht – untersagt (lit d). Zudem droht im Falle des Nichteinhaltens der vertraulichen Information eine Schadenersatzpflicht (Vertragspunkt „Nichterfüllung des Vertrages“, lit d). Es gilt auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bereits die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt (vgl zuletzt etwa VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0058 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN). Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch auch ungeachtet der Geheimhaltungsverpflichtung festzuhalten, dass – am Maßstab der zuvor zitierten Judikatur – eine generelle Vertretungsbefugnis der mP1 ohnedies nicht vorlag. Vielmehr geht – wie unter Punkt II. 1. und II. 2. im Detail ausgeführt – bereits aus dem Vertrag hervor, dass eine generelle Vertretungsbefugnis keineswegs eingeräumt wurde, sondern eine solche ausschließlich nach Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin erfolgen konnte, wie fallgegenständlich eben zwischen der mP1 und der mP2, dem ebenfalls bei der Beschwerdeführerin registrierten Ehemann. Ein generelles Vertretungsrecht, dh das Recht jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin auf Dritte überbinden zu können, bestand für die mP1 somit nicht. Der Umstand, wonach es der mP1 offenstand, ihr angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen bzw gar nicht erst auszuwählen, vermag vor dem Hintergrund der im vorherigen Absatz zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einer persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegenzustehen. Es gilt nun im Detail zu überprüfen, ob bei der mP1 eine persönliche Arbeitspflicht gegeben war. In diesem Zusammenhang bleibt auf den Vertragspunkt „Geheimhaltung der Information“ zu verweisen, welcher neben dem Verbot, vertrauliche Informationen im Sinne von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen weiterzugeben (Litera b,), auch die (zur Übermittlung des Fragebogens notwendige) Weitergabe von Benutzername und Passwort – zumal der Fragebogen nach Freigabe auch ausschließlich dem betreffenden Testkäufer zur Verfügung steht – untersagt (Litera d,). Zudem droht im Falle des Nichteinhaltens der vertraulichen Information eine Schadenersatzpflicht (Vertragspunkt „Nichterfüllung des Vertrages“, Litera d,). Es gilt auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bereits die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt vergleiche zuletzt etwa VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0058 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN). Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch auch ungeachtet der Geheimhaltungsverpflichtung festzuhalten, dass – am Maßstab der zuvor zitierten Judikatur – eine generelle Vertretungsbefugnis der mP1 ohnedies nicht vorlag. Vielmehr geht – wie unter Punkt römisch zwei. 1. und römisch zwei. 2. im Detail ausgeführt – bereits aus dem Vertrag hervor, dass eine generelle Vertretungsbefugnis keineswegs eingeräumt wurde, sondern eine solche ausschließlich nach Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin erfolgen konnte, wie fallgegenständlich eben zwischen der mP1 und der mP2, dem ebenfalls bei der Beschwerdeführerin registrierten Ehemann. Ein generelles Vertretungsrecht, dh das Recht jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin auf Dritte überbinden zu können, bestand für die mP1 somit nicht.

3.2.3.  Zur persönlichen Abhängigkeit

Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH 16. 03.2011, 2008/08/0153, mwN). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH 16. 03.2011, 2008/08/0153, mwN).

Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (VwGH 18.01.2017, Ra 2014/08/0059 mit Hinweis auf VwGH 21.09.1993, 92/08/0186, mwN).

Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).

Trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen können auch Personen, die nur tageweise Beschäftigungen ausüben (sofern dadurch nicht ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird), jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066 mit Hinweis auf VwGH 23.05.1963, 150/63; VwGH 13.09.1972, 2376/71).

Was den Arbeitsort betrifft gilt festzuhalten, dass dieser in Hinblick auf das Ziel, direkt vor Ort in Tankstellen bzw. XXXX Stores zur Überprüfung und Bewertung derselben Testkäufe durchzuführen, der Natur der Sache geschuldet ist und in der Folge als nicht unterscheidungskräftiges Kriterium anzusehen ist. Was den Arbeitsort betrifft gilt festzuhalten, dass dieser in Hinblick auf das Ziel, direkt vor Ort in Tankstellen bzw. römisch 40 Stores zur Überprüfung und Bewertung derselben Testkäufe durchzuführen, der Natur der Sache geschuldet ist und in der Folge als nicht unterscheidungskräftiges Kriterium anzusehen ist.

Die Arbeitszeit war nach Annahme eines Auftrages entsprechend dem Testszenario vorgegeben, wobei teilweise ein gewisser Zeitraum zur Durchführung zur Verfügung stand, teilweise hatten Testungen jedoch auch an einem ganz bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit zu erfolgen. Im Anschluss daran hatte zeitnahe das Befüllen und Übermitteln des Fragebogens zu erfolgen.

Wie zuvor bereits ausgeführt, ist für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung. Fallgegenständlich ist der Ablauf einer Testung gänzlich durch die seitens der mP1 vorab durchzuarbeitenden Handbücher – in welchen alle möglichen Testszenarien, Voraussetzungen für die korrekte Durchführung, allgemeine Auftragshinweise, zu beobachtende Bereiche, Reaktionen auf Fragen etc., im Detail beschrieben sind – determiniert. Jegliche Handlungsabläufe sind somit vorgegeben, was in der Folge dazu führt, dass dem Testkäufer bzw Mystery Shopper eine persönliche Gestaltung der Dienstleistung verunmöglicht wird. Im Ergebnis – obgleich die Tätigkeit disloziert erbracht wird – ist dies einer Einbindung in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin gleichzusetzen und als „stille Autorität“ derselben anzusehen. Die Überprüfung des ausgefüllten Fragebogens durch die Beschwerdeführerin stellt zudem ob des Umstandes, dass die darin enthaltenen Fragestellungen direkt an die Szenarien des Handbuches geknüpft sind, ein entsprechendes Mittel zur Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens des Testkäufers dar. Im Übrigen macht auch die Beschwerdeführerin die Auszahlung des Pauschalbetrages vom Überprüfungsergebnis des Fragebogens abhängig. In Anbetracht der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit der mP1 vermögen schließlich auch die nur tageweisen Beschäftigungen an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen nicht entgegenstehen.

In einer Zusammenschau der umseitigen Erwägungen ist im gegenständlichen Einzelfall somit eine persönliche Abhängigkeit der mP1 gegeben.

3.2.4.  Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit

Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG spricht auch die Art der Entlohnung der mP1 durch die Beschwerdeführerin nach Pauschalsätzen pro Auftrag zuzüglich etwaiger im Zuge des Auftrages vereinbarter Spesen, welche unabhängig von der Dauer der Testung ausgezahlt wurden, des Weiteren auch der Umstand, dass selbst im Falle, dass eine Testung nicht vorgenommen werden konnte (beispielsweise wegen eines Umbaus) die Hälfte des ursprünglichen Pauschalbetrags ausgezahlt wurde. Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG spricht auch die Art der Entlohnung der mP1 durch die Beschwerdeführerin nach Pauschalsätzen pro Auftrag zuzüglich etwaiger im Zuge des Auftrages vereinbarter Spesen, welche unabhängig von der Dauer der Testung ausgezahlt wurden, des Weiteren auch der Umstand, dass selbst im Falle, dass eine Testung nicht vorgenommen werden konnte (beispielsweise wegen eines Umbaus) die Hälfte des ursprünglichen Pauschalbetrags ausgezahlt wurde.

Im Übrigen bleiben für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Im Übrigen bleiben für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, von der Beschwerdeführerin zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtfertigen. Fallgegenständlich hat die mP1 in erster Linie ihre eigene Arbeitskraft eingebracht. Ohne Nutzung des seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Portals (samt eigener E-Mail-Adresse), über welches sie nach Eingabe ihrer Zugangsdaten in die verfügbaren Aufträge einsehen bzw. diese auch annehmen konnte und über welches schließlich auch der Fragebogen samt Lichtbilder und gegebenenfalls Belege, abgeschickt wurde, wäre es der mP1 gar nicht möglich gewesen, eine Testung vorzunehmen bzw. ordnungsgemäß zum Abschluss zu bringen. Zudem bleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie zB einem PC, einem Smartphone, einem PKW, die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen in Hinblick auf einen freien Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG konkret nachgewiesen werden müsste (vgl VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044). Gerade dies ist der mP1 jedoch nicht gelungen, zumal diese selbst ausgeführt hat, diese Arbeitsmittel nicht eigens für ihre Tätigkeit angeschafft und auch privat genutzt zu haben. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis zuzustimmen, dass den seitens der mP1 verwendeten Mitteln im Vergleich zu den seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und in der Folge auch die wirtschaftliche Abhängigkeit der mP1 zu bejahen war. Schließlich bleibt noch an dieser Stelle in Hinblick auf die Ausführungen der mP1, wonach sie die von ihr verrichtete Tätigkeit als Testkäuferin bei der Beschwerdeführerin als selbständige Tätigkeit gesehen und auch ob ihres Unternehmens kein Interesse an einer Anstellung gehabt hätte, festzuhalten, dass ihre eigene Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung und den darauf basierenden Erwägungen keine Entscheidungsrelevanz entfalten vermag, zumal gemäß § 539a Abs 1 ASVG nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts relevant ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, von der Beschwerdeführerin zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtfertigen. Fallgegenständlich hat die mP1 in erster Linie ihre eigene Arbeitskraft eingebracht. Ohne Nutzung des seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Portals (samt eigener E-Mail-Adresse), über welches sie nach Eingabe ihrer Zugangsdaten in die verfügbaren Aufträge einsehen bzw. diese auch annehmen konnte und über welches schließlich auch der Fragebogen samt Lichtbilder und gegebenenfalls Belege, abgeschickt wurde, wäre es der mP1 gar nicht möglich gewesen, eine Testung vorzunehmen bzw. ordnungsgemäß zum Abschluss zu bringen. Zudem bleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie zB einem PC, einem Smartphone, einem PKW, die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen in Hinblick auf einen freien Dienstvertrag nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG konkret nachgewiesen werden müsste vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044). Gerade dies ist der mP1 jedoch nicht gelungen, zumal diese selbst ausgeführt hat, diese Arbeitsmittel nicht eigens für ihre Tätigkeit angeschafft und auch privat genutzt zu haben. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis zuzustimmen, dass den seitens der mP1 verwendeten Mitteln im Vergleich zu den seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und in der Folge auch die wirtschaftliche Abhängigkeit der mP1 zu bejahen war. Schließlich bleibt noch an dieser Stelle in Hinblick auf die Ausführungen der mP1, wonach sie die von ihr verrichtete Tätigkeit als Testkäuferin bei der Beschwerdeführerin als selbständige Tätigkeit gesehen und auch ob ihres Unternehmens kein Interesse an einer Anstellung gehabt hätte, festzuhalten, dass ihre eigene Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung und den darauf basierenden Erwägungen keine Entscheidungsrelevanz entfalten vermag, zumal gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts relevant ist.

Ist das Vorliegen von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu bejahen, kommt es auf eine weitere Zuordnung zivilrechtlicher Kategorien (zB das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses) nicht mehr an. Daher erübrigt sich eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Erwerbstätigkeiten Werkverträge – wie die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde vermeinte – zu Grunde liegen könnten (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/08/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.9.2006, 2003/08/0274).

Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen der mP1 und der Beschwerdeführerin ist im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß § 539a ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) daher als (echtes) Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG zu qualifizieren.Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen der mP1 und der Beschwerdeführerin ist im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß Paragraph 539 a, ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) daher als (echtes) Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass weder die formale Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes aufgrund der Innehabung eines Gewerbescheines, noch der Umstand, dass die tätigen Personen auf Grund der aus dieser Innehabung entstehenden Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und der allfälligen Leistung von Beiträgen nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen das Entstehen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG ausschließen (vgl zB VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0078). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass weder die formale Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes aufgrund der Innehabung eines Gewerbescheines, noch der Umstand, dass die tätigen Personen auf Grund der aus dieser Innehabung entstehenden Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und der allfälligen Leistung von Beiträgen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen das Entstehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ausschließen vergleiche zB VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0078).

Nach Maßgabe der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden damaligen Rechtslage (§§ 471 a ff ASVG, aufgehoben durch BGBl I Nr 79/2015 und gemäß § 689 Abs 2 ASVG idF BGBl I Nr 79/2015 mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft getreten bzw § 5 Abs 2 Z 1 ASVG idF BGBl II Nr 288/2014, gültig bis 31.12.2015), welche bei einem Beschäftigungsverhältnis, welches für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart war und bei welchem ein Entgelt pro Arbeitstag von über EUR 31,17, bzw insgesamt über EUR 405,98 gebührte, eine Vollversicherungspflicht vorsah, bedarf der angefochtene Bescheid in Hinblick auf die darüber liegenden Beträge am 12.05.2015, 18.02.2015, 20.02.2015, 17.05.2015, 18.05.2015, 20.05.2015, 22.05.2015 und 23.05.2015 keiner Korrektur. Für diese Tage ergibt sich somit für die mP1 eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, die der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG unterliegt. Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs 1 AlVG knüpft an ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt an. Nach Maßgabe der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden damaligen Rechtslage (Paragraphen 471, a ff ASVG, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2015, und gemäß Paragraph 689, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2015, mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft getreten bzw Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 288 aus 2014,, gültig bis 31.12.2015), welche bei einem Beschäftigungsverhältnis, welches für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart war und bei welchem ein Entgelt pro Arbeitstag von über EUR 31,17, bzw insgesamt über EUR 405,98 gebührte, eine Vollversicherungspflicht vorsah, bedarf der angefochtene Bescheid in Hinblick auf die darüber liegenden Beträge am 12.05.2015, 18.02.2015, 20.02.2015, 17.05.2015, 18.05.2015, 20.05.2015, 22.05.2015 und 23.05.2015 keiner Korrektur. Für diese Tage ergibt sich somit für die mP1 eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, die der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliegt. Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, AlVG knüpft an ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt an.

Auch die unterhalb des Betrages von EUR 31,17 liegenden Beschäftigungsverhältnisse am 27.04.2015, 25.08.2015, 30.08.2015 und 08.09.2015, welche ob der Bestimmungen des §§ 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG eine (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung zur Folge hatten, sind nicht korrekturbedürfig.Auch die unterhalb des Betrages von EUR 31,17 liegenden Beschäftigungsverhältnisse am 27.04.2015, 25.08.2015, 30.08.2015 und 08.09.2015, welche ob der Bestimmungen des Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG eine (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung zur Folge hatten, sind nicht korrekturbedürfig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und gilt auf die im Erkenntnis zitierte nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur zu verweisen. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall zu anderen Ergebnissen gekommen ist, ist kein Grund, die Revision zuzulassen, da die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Einzelfallentscheidungen sind und daher je nach Sachverhalt des Einzelfalles divergieren können und insbesondere Art 133 Abs 4 B-VG auf eine Judikaturdivergenz des Verwaltungsgerichtshofes, nicht des Bundesverwaltungsgerichts abstellt. Einzelfallspezifische Umstände sind nicht reversibel.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und gilt auf die im Erkenntnis zitierte nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur zu verweisen. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall zu anderen Ergebnissen gekommen ist, ist kein Grund, die Revision zuzulassen, da die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Einzelfallentscheidungen sind und daher je nach Sachverhalt des Einzelfalles divergieren können und insbesondere Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf eine Judikaturdivergenz des Verwaltungsgerichtshofes, nicht des Bundesverwaltungsgerichts abstellt. Einzelfallspezifische Umstände sind nicht reversibel.

Schlagworte

Arbeitszeit Betriebsmittel Dienstnehmereigenschaft Dienstvertrag Entgelt Geheimhaltung persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung stille Autorität Teilversicherung Versicherungspflicht Vollversicherung wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2221762.1.00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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