TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 W216 2239932-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W216 2239932-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad Paya, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2021, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad Paya, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2021, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 10.10.2017 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten aufgrund seiner Konversion zum Christentum zuerkannt.

3. Nachdem der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Beschwerdeführers als Asylberechtigter ein. Diesbezüglich folgte am 05.11.2020 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Hier wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er seit Zuerkennung des Asylstatus strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und aufgrund seines persönlich gesetzten Verhaltens der begründete Verdacht vorliege, dass er den christlichen Glauben nicht mehr praktiziere bzw. sich seine Einstellung gegenüber dem christlichen Glauben geändert habe. Dem Beschwerdeführer wurden Fragen zu seinem Glauben bzw. zum Christentum, zu seinem Leben in Österreich sowie zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung gestellt.

4. Am 26.11.2020 langte eine Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers ein, worin mitunter festgehalten wurde, dass sich an der christlichen Einstellung des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nichts geändert habe. Zudem wurden sein Taufschein, eine Bestätigung der evangelikalen Gemeinde vom 01.07.2017, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der Kirchengemeinde sei und integrationsbestätigende Unterlagen vorgelegt.

5. Am 15.01.2021 langte eine weitere Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers ein, in welcher wiederholt ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aus innerer Überzeugung Christ sei und sein christlicher Glaube auch gegenwärtig einen hohen Stellenwert in seinem Leben einnehme.

6. Das BFA hat mit Bescheid vom 20.01.2021 jenen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und zugleich gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 6. Das BFA hat mit Bescheid vom 20.01.2021 jenen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und zugleich gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben nicht mehr praktiziere, sich nicht mehr mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe und dieser kein wesentlicher Bestandteil seiner Identität mehr sei.

7. Am 16.02.2021 brachte der Beschwerdeführer – fristgerecht – das Rechtsmittel der Beschwerde ein, worin ausgeführt wurde, dass sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde an der christlichen Einstellung des Beschwerdeführers nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nichts geändert habe und der Beschwerdeführer nach wie vor seinen christlichen Glauben praktiziere. Dass für den Beschwerdeführer die christliche Überzeugung nach seiner Konversion auch gegenwärtig einen hohen Stellenwert in seinem Leben einnehme, beweise schon der Umstand, dass er sich ein christliches Symbol, nämlich eine Krone, habe tätowieren lassen. Zudem besitze er eine Halskette mit einem Kreuz. Die von der belangten Behörde als einziges Indiz für seine Abwendung vom christlichen Glauben angeführte strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Beweis für die von der belangten Behörde getroffene Feststellung dar, wonach sich der Beschwerdeführer von der christlichen Glaubensgemeinschaft abgewendet hätte bzw. der christliche Glaube nicht mehr Bestandteil seiner Identität wäre. Im gegenständlichen Fall sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer keinen der in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Tatbestände für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfülle; insbesondere mangels einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB auch nicht dessen Z 3. Dementsprechend stünde der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht § 8 Abs. 3a AsylG 2005 entgegen, wonach eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht möglich sei. Zuletzt wurde auf die private und nachhaltig berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen, wodurch die erlassene Rückkehrentscheidung in gravierender und unverhältnismäßiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. Der Beschwerde wurden u.a. ein Unterstützungsschreiben, Daten zu seiner im September 2017 erworbenen Gewerbeberechtigung, ein Dienstzwischenzeugnis vom 08.02.2021 und eine Bestätigung der Kirche vom 10.02.2021 beigefügt. Darin wird mitunter festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich seiner christlichen Glaubensüberzeugung und zur christlichen Kirche zugewandt habe und kein Zeichen dafür ersichtlich sei, dass er sich zum islamischen Glauben oder einem anderen Glaubenssystem zugewendet hätte. 7. Am 16.02.2021 brachte der Beschwerdeführer – fristgerecht – das Rechtsmittel der Beschwerde ein, worin ausgeführt wurde, dass sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde an der christlichen Einstellung des Beschwerdeführers nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nichts geändert habe und der Beschwerdeführer nach wie vor seinen christlichen Glauben praktiziere. Dass für den Beschwerdeführer die christliche Überzeugung nach seiner Konversion auch gegenwärtig einen hohen Stellenwert in seinem Leben einnehme, beweise schon der Umstand, dass er sich ein christliches Symbol, nämlich eine Krone, habe tätowieren lassen. Zudem besitze er eine Halskette mit einem Kreuz. Die von der belangten Behörde als einziges Indiz für seine Abwendung vom christlichen Glauben angeführte strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Beweis für die von der belangten Behörde getroffene Feststellung dar, wonach sich der Beschwerdeführer von der christlichen Glaubensgemeinschaft abgewendet hätte bzw. der christliche Glaube nicht mehr Bestandteil seiner Identität wäre. Im gegenständlichen Fall sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer keinen der in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 normierten Tatbestände für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfülle; insbesondere mangels einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB auch nicht dessen Ziffer 3, Dementsprechend stünde der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 entgegen, wonach eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht möglich sei. Zuletzt wurde auf die private und nachhaltig berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen, wodurch die erlassene Rückkehrentscheidung in gravierender und unverhältnismäßiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. Der Beschwerde wurden u.a. ein Unterstützungsschreiben, Daten zu seiner im September 2017 erworbenen Gewerbeberechtigung, ein Dienstzwischenzeugnis vom 08.02.2021 und eine Bestätigung der Kirche vom 10.02.2021 beigefügt. Darin wird mitunter festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich seiner christlichen Glaubensüberzeugung und zur christlichen Kirche zugewandt habe und kein Zeichen dafür ersichtlich sei, dass er sich zum islamischen Glauben oder einem anderen Glaubenssystem zugewendet hätte.

8. In weiterer Folge langte am 07.05.2021 im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde u.a. auf die Verfolgungsgefahr von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind sowie auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Christ sei und seinen christlichen Glauben auch praktiziere.

9. Am 02.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Zeuge teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Dari, Farsi und Paschtu beigezogen wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschien nicht zur Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zum Asylzuerkennungsgrund der Konversion befragt. Dem anwesenden Zeugen (dem Leiter einer Kirche) wurden Fragen zur Konversion des Beschwerdeführers bzw. dessen Ausübung des christlichen Glaubens und dessen kirchlichem Engagement gestellt.

Dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertretung wurde gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, welche (Länder-)Informationen das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Hiezu wurde bereits vorab mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 06.05.2021 eine Stellungnahme eingebracht. Daüber hinausgehende Äußerungen wurden in der mündlichen Verhandlung nicht getätigt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Arbeitsvertrag vom 11.05.2021 vorgelegt und im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und ZMR sowie durch Einsichtnahme in die in das Verfahren eingebrachten Informationen zum Herkunftsstaat. Weiters herangezogen wurden die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2021. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und wurde als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens geboren.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er hat aber auch Sprachkenntnisse in Persisch und Deutsch.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Stadt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh geboren und hat bis zu seinem 5./6. Lebensjahr in Afghanistan gelebt. Danach hat er bis zu seiner Einreise in Österreich im Jahr 2015 im Iran gelebt. Im Jänner 2020 hielt er sich für ca. zwei Wochen bei seiner kranken Mutter im Iran auf.

Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang die Schule besucht und kann lesen und schreiben. Im Iran hat er als Metzger gearbeitet.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Zwei Brüder und zwei Schwestern leben im Iran. Zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben ebenfalls im Iran. Ein Bruder lebt in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls Kontakt zu den beiden im Iran lebenden Brüdern und einer Schwester. Er kann aber auch Kontakt zum in Afghanistan lebenden Bruder und den restlichen Verwandten herstellen.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer wuchs in islamisch geprägten Ländern eingebettet in den afghanischen Familienverband als Angehöriger der muslimischen Religion auf. Er ist in Österreich zum christlichen Glauben übergetreten und wurde nachweislich am 18.09.2016 in Österreich getauft.

Aufgrund seiner Konversion zum Christentum wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.01.2021 wurde ihm dieser Status wieder aberkannt. Die Aberkennung des Asylstatus erfolgte deshalb, weil der Beschwerdeführer nach Ansicht des BFA wieder vom christlichen Glauben abgefallen sei.

Diese Ansicht wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Der Beschwerdeführer ist zum christlichen Glauben konvertiert, gehört der evangelikalen Freikirche an und besucht – nach einer Unterbrechung von ca. zwei Jahren – wieder regelmäßig Gottesdienste sowie den Bibelkurs.

Der Beschwerdeführer hat den christlichen Glauben verinnerlicht und würde seinen christlichen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiter ausüben.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret Lebensgefahr sowie ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seiner Konversion und Ausübung seines Glaubens.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und führt aktuell auch keine Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer hat diverse Deutschkurse besucht und zumindest das A1 Deutschzertifikat erworben. Er hat auch am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen.

Der Beschwerdeführer war bereits mehrmals geringfügig, aber auch Vollzeit beschäftigt. So übte er vor Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein Gewerbe aus. Nach Zuerkennung des Asylstatus war er in der Gastronomie sowie als Schlachter bei einer Firma beschäftigt. Derzeit ist er als Hilfskraft angestellt und verrichtet verschiedene Arbeiten auf Baustellen. Zudem hat er einen Arbeitsvertrag vom 11.05.2021 (für Hilfskraft- und Hausmeistertätigkeiten) vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2015 und 2016 freiwillig für das Rote Kreuz und die Caritas gearbeitet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 31.08.2020 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.08.2020 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 11.06.2021 samt den neuen Kurzinformationen vom 19.07.2021 und vom 02.08.2021 sowie der Sonderkurzinformation vom 17.08.2021, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie die in Berichten von EASO – EASO Country Guidance Afghanistan von Dezember 2020, EASO Afghanistan Security Situation von Juni 2019, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 – enthaltenen Informationen verwendet, wobei im gegenständlichen Fall folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen werden:

"18 Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 19.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 19.5.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (USDOS 12.5.2021; vgl. UP 16.8.2019, BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 19.5.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 19.5.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (USDOS 12.5.2021; vergleiche UP 16.8.2019, BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 12.5.2021), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 12.5.2021). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 12.5.2021). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, USDOS 12.5.2021), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 12.5.2021). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 12.5.2021). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).

Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 12.5.2021). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 12.5.2021; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 12.5.2021).Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 12.5.2021). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 12.5.2021; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 12.5.2021).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 12.5.2021).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 12.5.2021).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 12.5.2021).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 12.5.2021).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 12.5.2021).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 12.5.2021). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 12.5.2021).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 12.5.2021).

In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021).

[…]"

"Apostasie, Blasphemie, Konversion

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt (LI 7.4.2021; cf. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Weder in der afghanischen Verfassung noch im Strafgesetzbuch wird Apostasie erörtert, und daher sollte Apostasie im Einklang mit der Scharia bestraft werden. Eine wichtige Bedingung ist, dass die Ablehnung des Islams und die Konversion freiwillig sein müssen, um als Apostasie zu gelten. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gilt als Apostasie und ist sowohl nach der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung als auch nach der schiitischen Jafari-Rechtsprechung verboten (LI 7.4.2021). Die Scharia sieht die Verhängung der Todesstrafe gegen erwachsene, geistig gesunde Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen (LI 7.4.2021; vgl. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Frauen werden sowohl nach der Hanafi- als auch nach der Jafari-Jurisprudenz anders bestraft als Männer, wobei beide die Auspeitschung und Schläge vorschreiben, um sie zur Rückkehr zum Islam zu bewegen (LI 7.4.2021).Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt (LI 7.4.2021; cf. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Weder in der afghanischen Verfassung noch im Strafgesetzbuch wird Apostasie erörtert, und daher sollte Apostasie im Einklang mit der Scharia bestraft werden. Eine wichtige Bedingung ist, dass die Ablehnung des Islams und die Konversion freiwillig sein müssen, um als Apostasie zu gelten. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gilt als Apostasie und ist sowohl nach der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung als auch nach der schiitischen Jafari-Rechtsprechung verboten (LI 7.4.2021). Die Scharia sieht die Verhängung der Todesstrafe gegen erwachsene, geistig gesunde Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen (LI 7.4.2021; vergleiche FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Frauen werden sowohl nach der Hanafi- als auch nach der Jafari-Jurisprudenz anders bestraft als Männer, wobei beide die Auspeitschung und Schläge vorschreiben, um sie zur Rückkehr zum Islam zu bewegen (LI 7.4.2021).

Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend, allerdings gibt es derzeit keine zuverlässigen Schätzungen über die Zahl der Christen inAfghanistan (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend, allerdings gibt es derzeit keine zuverlässigen Schätzungen über die Zahl der Christen inAfghanistan (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,).

Christliche Afghanen können ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS12.5.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie sie ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das einzige verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Christliche Afghanen, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Es gibt derzeit eine einzige offizielle Kirche im Land; die katholische Kirche in der diplomatischen Enklave in Kabul (LI 7.4.2021). Nach Angaben von Landinfo sind weder diese Kirche noch die evangelische Kirche für Ausländer in Kabul, die Community Christian Church of Kabul (CCK), für Afghanen zugänglich. ChristlicheChristliche Afghanen können ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS12.5.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie sie ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das einzige verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Christliche Afghanen, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Es gibt derzeit eine einzige offizielle Kirche im Land; die katholische Kirche in der diplomatischen Enklave in Kabul (LI 7.4.2021). Nach Angaben von Landinfo sind weder diese Kirche noch die evangelische Kirche für Ausländer in Kabul, die Community Christian Church of Kabul (CCK), für Afghanen zugänglich. Christliche

Afghanen müssen ihren Glauben allein oder in kleinen Gemeinschaften in Privathäusern in so genannten Hauskirchen praktizieren (LI 7.4.2021).

Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).

Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021).

Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 12.5.2021) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass sich die Behörden oder der Geheimdienst in besonderem Maße auf die Hauskirchen konzentrieren. Es wurden keine Berichte gefunden, die darauf hindeuten, dass Razzien, Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen stattfinden, noch dass Mitglieder dieser Gemeinden zur Befragung vorgeladen oder verhaftet wurden. Es gibt jedoch anekdotische, nicht verifizierte Informationen, dass einige Konvertiten befragt und für mehrere Tage in Gewahrsam genommen wurden (LI 7.4.2021; vgl. Iyengar 2018). Auch kann es einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vergleiche RA KBL 12.5.2021) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass sich die Behörden oder der Geheimdienst in besonderem Maße auf die Hauskirchen konzentrieren. Es wurden keine Berichte gefunden, die darauf hindeuten, dass Razzien, Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen stattfinden, noch dass Mitglieder dieser Gemeinden zur Befragung vorgeladen oder verhaftet wurden. Es gibt jedoch anekdotische, nicht verifizierte Informationen, dass einige Konvertiten befragt und für mehrere Tage in Gewahrsam genommen wurden (LI 7.4.2021; vergleiche Iyengar 2018). Auch kann es einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).

Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).

Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den letzten Jahren jedoch, seit dem Sturz des Taliban-Regimes, ist die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kommen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht werden (LI 7.4.2021).

Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich.

Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vgl. LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vergleiche LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).

Apostaten haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Apostaten durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden inAnspruch nehmen (RA KBL 12.5.2021)."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen über die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und den Herkunftsort basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens sowie auch in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Hier gab er zuletzt an, gesund zu sein, sich weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie zu befinden und keine Medikamente zu nehmen. Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht aufgetreten, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrfach beschäftigt war und auch jetzt einer Beschäftigung nachgeht.

Auch die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen sowie zu seiner Berufserfahrung stützen sich auf dessen eigene Angaben.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zum Familienstand sowie zum Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und deren Würdigung durch das Gericht.

Dass der Beschwerdeführer gerichtlich vorbestraft ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie das im Akt aufliegende Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 31.08.2020.Dass der Beschwerdeführer gerichtlich vorbestraft ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie das im Akt aufliegende Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.08.2020.

2.2. Zur Konversion des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum religiösen Hintergrund des Beschwerdeführers, zu seinen Besuchen von Gottesdiensten und Bibelstunden in Österreich sowie zu seiner erfolgten Taufe stützen sich einerseits auf die vorgelegten Unterlagen (u.a. Taufschein vom 18.09.2016, Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 01.07.2017, Bestätigung der FEG XXXX vom 10.02.2021) sowie andererseits auf die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021). Auch der einvernommenen Zeuge (einer der Leiter einer Kirche) bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2021 diese Angaben. Die Feststellungen zum religiösen Hintergrund des Beschwerdeführers, zu seinen Besuchen von Gottesdiensten und Bibelstunden in Österreich sowie zu seiner erfolgten Taufe stützen sich einerseits auf die vorgelegten Unterlagen (u.a. Taufschein vom 18.09.2016, Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 01.07.2017, Bestätigung der FEG römisch 40 vom 10.02.2021) sowie andererseits auf die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021). Auch der einvernommenen Zeuge (einer der Leiter einer Kirche) bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2021 diese Angaben.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer getätigten Angaben eindeutig, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung sowie für Dritte wahrnehmbar vom Islam zum Christentum konvertiert ist, dass diese Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist und dass beim Beschwerdeführer ein starker Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens besteht.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2020 Wissenslücken gehabt hat, jedoch sind diese allein nicht geeignet, die nunmehrige Entscheidung des BFA zu tragen. Wie bereits zu Recht vom BFA darauf verwiesen und auch selbst vom Beschwerdeführer eingeräumt, hat der Beschwerdeführer auch ca. zwei Jahre lang seinen Kirchenbesuch vernachlässigt, was er mit seiner beruflichen Tätigkeit und seiner zwischenzeitigen Straffälligkeit begründete. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass all dies Indizien für einen Abfall vom Glauben sein können, jedoch ist jedenfalls zu betonen, dass sich die Situation diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung, in welcher die Antworten des Beschwerdeführers in den wesentlichen Gesichtspunkten zutreffend waren, anders darstellte. Zudem muss an dieser Stelle auch eingeräumt werden, dass ein Kirchenbesuch in letzter Zeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht in dem Ausmaß möglich war bzw. gewesen wäre, wie früher.

Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer selbst ein, seinen Glauben eine Zeit lang nicht praktiziert, aber allein dadurch auch nicht verloren zu haben (S. 14 der Verhandlungsschrift). In Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung gab er auch zu, einen Fehler gemacht zu haben und seine Straftat zu bereuen. Er war auch so weit, bei der Frage nach seiner Integration in die österreichische Gesellschaft zuzugeben, dass er zum Zeitpunkt der Begehung seiner Straftat nicht integriert gewesen sei, darüber hinaus aber schon (S. 14 und 15 der Verhandlungsschrift), was mitunter auch durch seine vielfältigen Tätigkeiten am Arbeitsmarkt hervorgeht. Er gab auch an, weiterhin selbst und zukünftig mit einer eigenen Familie in einer christlichen Gemeinschaft leben zu wollen (S. 16 der Verhandlungssschrift).

Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht auf die Wiedergabe von leicht verfügbarem Faktenwissen beschränkt, sondern sich darauf berufen, dass der christliche Glaube für sein Leben eine tragende Bedeutung habe. Zu seinem Wochenalltag bzw. seiner Wochenendfreizeitgestaltung gehört auch wieder der Besuch des Bibelkurese und der Kirche. Zudem steht der Beschwerdeführer in Kontakt zu zwei Pastoren und anderen Kirchenmitgliedern, liest privat die Bibel, betet und leistet eigenen Angaben zufolge freiwillige Arbeit für die Gemeinde oder für andere Leute, die seine Hilfe benötigen würden. Er achte auf die Personen, denen er begegne und reagiere entsprechend (S. 21 der Verhandlungsschrift).

Im Zusammenspiel mit der Einschätzung des Zeugen liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nach wie vor ein starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung erfolgten Religionswechsel vor (vgl. VfGH vom 22.09.2014, U 2193/2013). So gab der anwesende Zeuge u.a. im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer "zwar in seinen Handlungen, in seiner Lebensführung dem christlichen Weg nicht gefolgt ist, er dennoch aber gewusst hat, wo er sich Hilfe suchen bzw. wo er sich hinwenden kann; der Beschwerdeführer wisse, wo er hingehöre" (S. 26 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso wurde es vom Zeugen als sehr wahrscheinlich erachtet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Glauben weiterhin ausüben würde (S. 27 des Verhandlungsprotokolls: "Ich glaube, das Gebet gehört zu seinem Leben, wenn er in Schwierigkeiten käme, würde er sich zu Gott und Jesus wenden, ganz sicher und er würde mit Chisten, die möglicherweise im Land sind, den Kontakt suchen."). Zudem bestätigte der Zeuge, dass sich der Beschwerdeführer in der kirchlichen Gruppe integriert habe; ebenso sei er in die Aktivitäten der Kirche miteingebunden. Er mache auch Reinigungsdienst in der Kirche, praktiziere freiwillig eine eigene Art von Gebet in den Bibelstunden und habe einen anderen Asylwerber bei sich aufgenommen. Aus den Angaben des Zeugen ging auch zuletzt hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom schlechten Freundeskreis, der ihn zu den Suchtmitteln gebracht hat, entfernt hat. Im Zusammenspiel mit der Einschätzung des Zeugen liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nach wie vor ein starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung erfolgten Religionswechsel vor vergleiche VfGH vom 22.09.2014, U 2193 aus 2013,). So gab der anwesende Zeuge u.a. im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer "zwar in seinen Handlungen, in seiner Lebensführung dem christlichen Weg nicht gefolgt ist, er dennoch aber gewusst hat, wo er sich Hilfe suchen bzw. wo er sich hinwenden kann; der Beschwerdeführer wisse, wo er hingehöre" (S. 26 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso wurde es vom Zeugen als sehr wahrscheinlich erachtet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Glauben weiterhin ausüben würde (S. 27 des Verhandlungsprotokolls: "Ich glaube, das Gebet gehört zu seinem Leben, wenn er in Schwierigkeiten käme, würde er sich zu Gott und Jesus wenden, ganz sicher und er würde mit Chisten, die möglicherweise im Land sind, den Kontakt suchen."). Zudem bestätigte der Zeuge, dass sich der Beschwerdeführer in der kirchlichen Gruppe integriert habe; ebenso sei er in die Aktivitäten der Kirche miteingebunden. Er mache auch Reinigungsdienst in der Kirche, praktiziere freiwillig eine eigene Art von Gebet in den Bibelstunden und habe einen anderen Asylwerber bei sich aufgenommen. Aus den Angaben des Zeugen ging auch zuletzt hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom schlechten Freundeskreis, der ihn zu den Suchtmitteln gebracht hat, entfernt hat.

Die Angaben des Beschwerdeführers und jene des vernommenen Zeugen waren in sich stimmig, wurden durch die vorgelegten bereits erwähnten Unterlagen gestützt und kann dem Beschwerdeführer letztlich nicht abgesprochen werden, sich tatsächlich vom Islam abgewendet zu haben und aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten zu sein und diesem nach wie vor anzugehören.

Aus den beigezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ablehnend ist. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gilt als Apostasie und ist sowohl nach der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung als auch nach der schiitischen Jafari-Rechtsprechung verboten. Die Scharia sieht die Verhängung der Todesstrafe gegen erwachsene, geistig gesunde Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken.

Der Beschwerdeführer ist als Person mit christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides vom 20.01.2021:

3.1. Die wesentlichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

3. Abschnitt

Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

3.2. Im vorliegenden Fall stützte das BFA seine Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und somit auf das Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Endigungsgründe.3.2. Im vorliegenden Fall stützte das BFA seine Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und somit auf das Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Endigungsgründe.

Art 1 Abschnitt C GFK bestimmt, dass dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK); die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Art 1 Abschnitt C Z 2 GFK); eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Art 1 Abschnitt C Z 3 GFK); oder sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Art 1 Abschnitt C Z 4 GFK); wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK; die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnitt A des Art 1 genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen), oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, und sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Art 1 Abschnitt C Z 6 GFK). Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnitt A des Art 1 genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen. Ähnliche Bestimmungen betreffend das Enden der Zuständigkeit des UNHCR finden sich im Kapitel II Z 6 Abschn. A des UNHCR-Statuts (vgl. dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966], 368). Es besteht allgemein Übereinstimmung darüber, daß die Aufzählung des Art 1 Abschn. C abschließend ist (vgl. dazu Grahl-Madsen aaO, 369; BayVGH 2.12.1958, 137 VIII 56).Artikel eins, Abschnitt C GFK bestimmt, dass dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK); die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 2, GFK); eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, GFK); oder sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK); wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK; die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnitt A des Artikel eins, genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen), oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, und sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 6, GFK). Die Bestimmungen der Ziffer 6, sind jedoch auf die in Ziffer eins, des Abschnitt A des Artikel eins, genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen. Ähnliche Bestimmungen betreffend das Enden der Zuständigkeit des UNHCR finden sich im Kapitel römisch zwei Ziffer 6, Abschn. A des UNHCR-Statuts vergleiche dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1966], 368). Es besteht allgemein Übereinstimmung darüber, daß die Aufzählung des Artikel eins, Abschn. C abschließend ist vergleiche dazu Grahl-Madsen aaO, 369; BayVGH 2.12.1958, 137 römisch acht 56).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).

Im Fall des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben nicht mehr praktizieren und leben würde und dieser kein wesentlicher Bestandteil seiner Identität mehr sei. Die Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, würden somit nicht mehr bestehen und sei diesbezüglich eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung eingetreten. Ebenso wenig seien Umstände hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass der Beschwerdeführer einer anderen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Zusammengefasst sei im Fall des Beschwerdeführers ein Endigungsgrund eingetreten. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 und damit vor weniger als 5 Jahren der Asylstatus zuerkannt worden sei, sei auch die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde – wie in § 7 Abs. 3 AsylG gefordert – nicht zu verständigen gewesen. Im Fall des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben nicht mehr praktizieren und leben würde und dieser kein wesentlicher Bestandteil seiner Identität mehr sei. Die Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, würden somit nicht mehr bestehen und sei diesbezüglich eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung eingetreten. Ebenso wenig seien Umstände hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass der Beschwerdeführer einer anderen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Zusammengefasst sei im Fall des Beschwerdeführers ein Endigungsgrund eingetreten. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 und damit vor weniger als 5 Jahren der Asylstatus zuerkannt worden sei, sei auch die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde – wie in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG gefordert – nicht zu verständigen gewesen.

Die Beurteilung der belangten Behörde zum von ihr ins Treffen geführten Endigungsgrund erweist sich jedoch, wie oben bereits beweiswürdigend ausgeführt, als nicht haltbar, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Es war demnach spurchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Gefährdungsprognose individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W216.2239932.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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