TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 L515 2242069-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

AVG §34
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L515 2242069-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 18.03.2021, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 18.03.2021, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer im Beschwerdeverfahren betreffend XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 18.03.2021, Zl. OB: XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer im Beschwerdeverfahren betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 18.03.2021, Zl. OB: römisch 40 beschlossen:

Gem. § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wird über XXXX , geb. am XXXX eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt.Gem. Paragraph 34, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wird über römisch 40 , geb. am römisch 40 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist seit 10.04.2013 (ursprünglich festgestellter Grad der Behinderung [„GdB“] von 90 vH) im Besitz eines Behindertenpasses. Im von der belangten Behörde damals eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.03.2013, vidiert am 22.03.2013 wird seitens des Gutachters (Allgemeinmediziner) ua. basierend auf einer klinischen Untersuchung am 06.03.2013 ein GdB von 90 vH festgestellt. „Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit 2013. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den genannten Zeitraum hinaus ist nicht möglich.“ römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist seit 10.04.2013 (ursprünglich festgestellter Grad der Behinderung [„GdB“] von 90 vH) im Besitz eines Behindertenpasses. Im von der belangten Behörde damals eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.03.2013, vidiert am 22.03.2013 wird seitens des Gutachters (Allgemeinmediziner) ua. basierend auf einer klinischen Untersuchung am 06.03.2013 ein GdB von 90 vH festgestellt. „Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit 2013. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den genannten Zeitraum hinaus ist nicht möglich.“

Der nachfolgende, auf das oben erwähnte Gutachten aus dem Jahr 2013 wurde seitens der bP nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Im vom Landesgericht […] als Arbeits- und Sozialgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.07.2013 betreffend Antrag auf Pflegegeld wird seitens des Gutachterin (Allgemeinmedizin) ua basierend auf einem unangemeldeten Hausbesuch am 25.07.2013 auf die Frage „Seit wann besteht der derzeitige Zustand? Hat sich der Zustand der klagenden Partei im Sinne einer Verbesserung oder Verschlimmerung wesentlich geändert? Seit wann?“ festgestellt, „dieses Zustandsbild besteht im Wesentlichen seit Jahresbeginn 2013 – sein gesundheitlicher Zustand hat sich seither kaum verändert – auch bezüglich der Darmerkrankung ist trotz forcierter Therapie bisher keine wesentliche Besserung eingetreten.“

Aktuell liegt ein festgestellter GdB von 50 vH vor.

I.2. Die bP beantragte mit E-Mail vom 06.11.2020 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung entsprechender Unterlagen den mit 11.04.2013 festgestellten Grad der Behinderung von 90 vH rückwirkend mit 2011 festzustellen.römisch eins.2. Die bP beantragte mit E-Mail vom 06.11.2020 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung entsprechender Unterlagen den mit 11.04.2013 festgestellten Grad der Behinderung von 90 vH rückwirkend mit 2011 festzustellen.

I.3 Im Rahmen einer „sofortigen Beantwortung“ vom 04.12.2020 stellte die ärztliche Sachverständige fest, „dass eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab 2011 nicht möglich sei, da aus den vorliegenden Befunden die funktionellen Defizite und die durchgehende Dauer des Bestandes nicht abgeleitet werden kann.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wendete die bP in ihrer Stellungnahme vom selben Tag ein, „die medizinische Einschätzung von „dieser sogenannten Sachverständigen (M.M) ist schlichtweg falsch und anscheinend von derselben Qualität wie die 3 Sachverständigengutachten“ bezüglich Behindertenpass, die dann auch das BVwG als nicht nachvollziehbar eingestuft habe.“ Bezugnehmend auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei eindeutig eine Pollakisurie diagnostiziert worden. Sie ersuche nochmals um eine bescheidmäßige Erledigung. Die bP führt weiters wörtlich aus: Ich finde es sehr bedauernswert, dass ich durch das Sozialministeriumsservice immer wieder zu rechtlichen Schritten gezwungen werde – auch ich kann daher aufgrund meiner negativen Erfahrungen schon dem Ausdruck „Un-Sozialministeriumsservice“, wie er bei der Sendung Bürgeranwalt schon getätigt wurde eigentlich nur zustimmen.“ römisch eins.3 Im Rahmen einer „sofortigen Beantwortung“ vom 04.12.2020 stellte die ärztliche Sachverständige fest, „dass eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab 2011 nicht möglich sei, da aus den vorliegenden Befunden die funktionellen Defizite und die durchgehende Dauer des Bestandes nicht abgeleitet werden kann.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wendete die bP in ihrer Stellungnahme vom selben Tag ein, „die medizinische Einschätzung von „dieser sogenannten Sachverständigen (M.M) ist schlichtweg falsch und anscheinend von derselben Qualität wie die 3 Sachverständigengutachten“ bezüglich Behindertenpass, die dann auch das BVwG als nicht nachvollziehbar eingestuft habe.“ Bezugnehmend auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei eindeutig eine Pollakisurie diagnostiziert worden. Sie ersuche nochmals um eine bescheidmäßige Erledigung. Die bP führt weiters wörtlich aus: Ich finde es sehr bedauernswert, dass ich durch das Sozialministeriumsservice immer wieder zu rechtlichen Schritten gezwungen werde – auch ich kann daher aufgrund meiner negativen Erfahrungen schon dem Ausdruck „Un-Sozialministeriumsservice“, wie er bei der Sendung Bürgeranwalt schon getätigt wurde eigentlich nur zustimmen.“

I.4. Mit E-Mail der bB vom 04.12.2020 wurde das in Rede stehende Sachverständigengutachten von 2013 und die aktuelle Stellungnahme der leitenden Ärztin der bP übermittelt. Gemäß dem Sachverständigengutachten vom 06.03.2013 liegt ein Grad der Behinderung seit 2013 vor; eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus ist nicht möglich.römisch eins.4. Mit E-Mail der bB vom 04.12.2020 wurde das in Rede stehende Sachverständigengutachten von 2013 und die aktuelle Stellungnahme der leitenden Ärztin der bP übermittelt. Gemäß dem Sachverständigengutachten vom 06.03.2013 liegt ein Grad der Behinderung seit 2013 vor; eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus ist nicht möglich.

I.5. Mit E-Mail vom selben Tag wandte die bP ein, dass die medizinische Einschätzung der „sogenannten Sachverständigen“ schlichtweg falsch sei und anscheinend dieselbe Qualität wie die 3 Sachverständigengutachten bezüglich des Behindertenpasses aufweise, die auch das BVwG als nicht nachvollziehbar eingestuft habe. Bezugnehmend auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei eindeutig eine Pollakisurie diagnostiziert worden. Sie ersuche nochmals um eine bescheidmäßige Erledigung. römisch eins.5. Mit E-Mail vom selben Tag wandte die bP ein, dass die medizinische Einschätzung der „sogenannten Sachverständigen“ schlichtweg falsch sei und anscheinend dieselbe Qualität wie die 3 Sachverständigengutachten bezüglich des Behindertenpasses aufweise, die auch das BVwG als nicht nachvollziehbar eingestuft habe. Bezugnehmend auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei eindeutig eine Pollakisurie diagnostiziert worden. Sie ersuche nochmals um eine bescheidmäßige Erledigung.

I.6. Seitens der belangten Behörde wurde ihr ärztlicher Dienst mit dem oa. Vorbringen befasst. Im Rahmen einer „sofortigen Beantwortung“ vom 17.12.2020 stellte die ärztliche Sachverständige fest, dass „eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab 2011 nicht möglich sei, da aus den vorliegenden Befunden die funktionellen Defizite und die durchgehende Dauer des Bestandes nicht abgeleitet werden könne. Auch der nachgereichte Befund mit Prostatahyerplasie ändere nichts an der Stellungnahme.“ römisch eins.6. Seitens der belangten Behörde wurde ihr ärztlicher Dienst mit dem oa. Vorbringen befasst. Im Rahmen einer „sofortigen Beantwortung“ vom 17.12.2020 stellte die ärztliche Sachverständige fest, dass „eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab 2011 nicht möglich sei, da aus den vorliegenden Befunden die funktionellen Defizite und die durchgehende Dauer des Bestandes nicht abgeleitet werden könne. Auch der nachgereichte Befund mit Prostatahyerplasie ändere nichts an der Stellungnahme.“

I.7. Mit Schreiben vom 17.12.2020 wurde der bP die im Rahmen des Verfahrens eingeholten Anfragebeantwortungen des ärztlichen Dienstes der bB, sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 04.03.2020 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.7. Mit Schreiben vom 17.12.2020 wurde der bP die im Rahmen des Verfahrens eingeholten Anfragebeantwortungen des ärztlichen Dienstes der bB, sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 04.03.2020 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

I.7.1. In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2020 legt die bP dar, dass die Erkrankung nach ihrem Dafürhalten im Jahr 2011 ihren Ursprung hatte. Sie listete mit den jeweiligen Kalenderdaten versehen den Krankheits- und Behandlungsverlauf auf. Abschließend wies sie darauf hin, dass sie wegen der Weigerung der bB, die Gültigkeit des Behindertenpasses anzupassen, vom Finanzamt eine Abgabennachforderung in Höhe von 1.909,00 € vorgeschrieben bekommen habe. Sollte ihrem Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung nicht entsprochen werden, ersuche sie um Ausstellung eines Bescheides.römisch eins.7.1. In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2020 legt die bP dar, dass die Erkrankung nach ihrem Dafürhalten im Jahr 2011 ihren Ursprung hatte. Sie listete mit den jeweiligen Kalenderdaten versehen den Krankheits- und Behandlungsverlauf auf. Abschließend wies sie darauf hin, dass sie wegen der Weigerung der bB, die Gültigkeit des Behindertenpasses anzupassen, vom Finanzamt eine Abgabennachforderung in Höhe von 1.909,00 € vorgeschrieben bekommen habe. Sollte ihrem Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung nicht entsprochen werden, ersuche sie um Ausstellung eines Bescheides.

I.7.2. Mit E-Mail vom 23.12.2020 wird seitens der bP ersucht, dass Schreiben vom 22.12.2020 als Stellungnahme zu verwenden. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie derzeit nicht in der Lage, weitere Statements abzugeben. Sollte eine rückwirkende Ausstellung auf 2011 nicht möglich sein, so ersuche sie um rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab dem Jahr 2012.römisch eins.7.2. Mit E-Mail vom 23.12.2020 wird seitens der bP ersucht, dass Schreiben vom 22.12.2020 als Stellungnahme zu verwenden. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie derzeit nicht in der Lage, weitere Statements abzugeben. Sollte eine rückwirkende Ausstellung auf 2011 nicht möglich sein, so ersuche sie um rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab dem Jahr 2012.

I.8. Auf Ersuchen der bB wird seitens der BVAEB am 21.01.2021 ein 2013 erstelltes ärztliches Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs übermittelt.römisch eins.8. Auf Ersuchen der bB wird seitens der BVAEB am 21.01.2021 ein 2013 erstelltes ärztliches Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs übermittelt.

I.9. Mit Schreiben der bB vom 04.02.2021 wird die bP zur Nachreichung näher bezeichneter noch nicht vorgelegter Befunde aus 2012 aufgefordert. Die bP übermittelte die angeforderten Befunde. Mit E-Mail vom 02.03.2021 reichte die bP einen Befund bezüglich der diagnostizierten Krebserkrankung von 11/2012 nach.römisch eins.9. Mit Schreiben der bB vom 04.02.2021 wird die bP zur Nachreichung näher bezeichneter noch nicht vorgelegter Befunde aus 2012 aufgefordert. Die bP übermittelte die angeforderten Befunde. Mit E-Mail vom 02.03.2021 reichte die bP einen Befund bezüglich der diagnostizierten Krebserkrankung von 11 aus 2012, nach.

I.10. Seitens der belangten Behörde wurde ihr ärztlicher Dienst mit dem oa. Vorbringen befasst. Im Rahmen einer „sofortigen Beantwortung“ einer ärztlichen Sachverständigen der bB vom 16.03.2021 stellte diese abermals fest, dass auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen Leiden eine durchgehende und rückwirkende Beurteilung des Grades der Behinderung ab 2011 aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich sei. Bei den verschiedenen Leiden sei zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten, gleichzeitig seien neue dazugekommen ohne persönliche Begutachtung. Der Grad der Behinderung sei nicht mehr feststellbar.römisch eins.10. Seitens der belangten Behörde wurde ihr ärztlicher Dienst mit dem oa. Vorbringen befasst. Im Rahmen einer „sofortigen Beantwortung“ einer ärztlichen Sachverständigen der bB vom 16.03.2021 stellte diese abermals fest, dass auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen Leiden eine durchgehende und rückwirkende Beurteilung des Grades der Behinderung ab 2011 aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich sei. Bei den verschiedenen Leiden sei zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten, gleichzeitig seien neue dazugekommen ohne persönliche Begutachtung. Der Grad der Behinderung sei nicht mehr feststellbar.

I.11. Mit Bescheid vom 18.03.2021 wurde der Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung abgewiesen. römisch eins.11. Mit Bescheid vom 18.03.2021 wurde der Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung abgewiesen.

I.11. Mit Schreiben vom 26.04.2021 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Behauptung der Sachverständigen, dass der Grad der Behinderung nicht mehr feststellbar sei, sei eine rein willkürliche, den Tatsachen eindeutig widersprechende Behauptung, zumal der GdB am 06.03.2013 durch den Sachverständigen festgestellt worden sei.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 26.04.2021 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Behauptung der Sachverständigen, dass der Grad der Behinderung nicht mehr feststellbar sei, sei eine rein willkürliche, den Tatsachen eindeutig widersprechende Behauptung, zumal der GdB am 06.03.2013 durch den Sachverständigen festgestellt worden sei.

Wörtlich führt sie in der Beschwerde (auszugsweise Wiedergabe) aus:

„Was ist das also für eine „Sachverständige“, die rein willkürliche, den Tatsachen eindeutig widersprechende Behandlungen aufstellt. […] um welch „Geistes Kind“ und welcher Charakter […] Das so etwas möglich ist, kann man sich als anständiger Mensch aber überhaupt nicht vorstellen und ich nehme an, dass das nicht nur mir so geht. […] das entsprechende Tatsachen nicht willkürlich ignoriert werden, ich eine ordentliche rechtskonforme Auslegung der Gesetze erwarten kann und ich nicht andauernd im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt werde, weil entsprechende medizinische Befunde nicht verstanden bzw nicht aufgefunden wurden […] den rechtskonformen Zustand wieder herzustellen, denn ein dementsprechendes anständiges Verhalten einer „Sozial-Behörde“ sollte in einem Rechtsstaat Pflicht sein, denn (solche) oben angeführte verfassungswidrige (u.a. dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende) Vorgangsweise sind für mich schwer belastend […]“.

I.12. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes beschloss am 06.09.2021, die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.12. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes beschloss am 06.09.2021, die Beschwerde abzuweisen.

Weiters beschloss der zuständige Senat gegen die bP eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,-- zu verhängen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.

1.5. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Akteninhalt. Dies gilt auch für die festgestellte Wortwahl der bP in der Beschwerde.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 06.03.2013, geht hervor, dass der Gesamtgrad der Behinderung […] seit 2013 [vorliegt]. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den genannten Zeitraum hinaus ist nicht möglich.

Im vom Landesgericht R. als Arbeits- und Sozialgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.07.2013 betreffend Antrag auf Pflegegeld wird seitens des Gutachters (Allgemeinmedizin) ua basierend auf einem unangemeldeten Hausbesuch am 25.07.2013 festgestellt, „dass das Zustandsbild im Wesentlichen seit Jahresbeginn 2013 – sein gesundheitlicher Zustand hat sich seither kaum verändert – auch bezüglich der Darmerkrankung ist trotz forcierter Therapie bisher keine wesentliche Besserung eingetreten, besteht.“

Auch hier hat der Sachverständige festgestellt, dass das Zustandsbild seit Jahresbeginn 2013 besteht.

Die ärztliche Sachverständige hat in ihren sofortigen Beantwortungen vom 04.12.2020, 17.12.2020 und vom 16.03.2021 im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, dass auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen Leiden eine durchgehende und rückwirkende Beurteilung des Grades der Behinderung ab 2011 aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich ist. Bei den verschiedenen Leiden ist zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten, gleichzeitig seien neue dazugekommen ohne persönliche Begutachtung. Der Grad der Behinderung sei nicht mehr feststellbar.

Den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen in ihren „sofortigen Beantwortungen“ vom 04.12.2020, 17.12.2020 und vom 16.03.2021 ist zu folgen, wonach eine rückwirkende Beurteilung des Grades der Behinderung ab 2011 nicht möglich ist.

Die seitens der bP vorgelegten Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der von Amts wegen eingeholten Gutachten. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel der Sachverständigengutachten auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Bloß unsubstantiiertes Bestreiten des Ermittlungsergebnisses erfüllt diese Prämissen nicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).Die seitens der bP vorgelegten Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der von Amts wegen eingeholten Gutachten. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel der Sachverständigengutachten auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Bloß unsubstantiiertes Bestreiten des Ermittlungsergebnisses erfüllt diese Prämissen nicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Allgemein sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285) Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes somit dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Einzelfallspezifisch ergibt sich hieraus, dass die bP und auch das ho. Gericht in Bezug auf den feststellbaren GdB vor dem Jahre 2013 auf die Mitwirkung der bP angewiesen waren und somit hierzu nur Feststellungen treffen konnten, soweit die bP im Rahmen ihrer Mitwirkung entsprechende Bescheinigungsmittel vorlegte. Da eine derartige Vorlage nicht erfolgte, waren weder das die bB noch das ho. Gericht in der Lage im Rahmen der Offizialmaxime einen entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln.Allgemein sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285) Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes somit dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Einzelfallspezifisch ergibt sich hieraus, dass die bP und auch das ho. Gericht in Bezug auf den feststellbaren GdB vor dem Jahre 2013 auf die Mitwirkung der bP angewiesen waren und somit hierzu nur Feststellungen treffen konnten, soweit die bP im Rahmen ihrer Mitwirkung entsprechende Bescheinigungsmittel vorlegte. Da eine derartige Vorlage nicht erfolgte, waren weder das die bB noch das ho. Gericht in der Lage im Rahmen der Offizialmaxime einen entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln.

Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel iSd vorliegenden Befundlage zu berücksichtigen hatten. Da weder der bB noch dem ho. Gericht weitergehende als die von der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel parat waren, hatten sich sowohl die bB als das ho. Gericht bei der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts auf die von der bP vorgelegten Unterlagen als parate Bescheinigungsmittel zu beschränken.Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel iSd vorliegenden Befundlage zu berücksichtigen hatten. Da weder der bB noch dem ho. Gericht weitergehende als die von der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel parat waren, hatten sich sowohl die bB als das ho. Gericht bei der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts auf die von der bP vorgelegten Unterlagen als parate Bescheinigungsmittel zu beschränken.

Im Lichte der getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen ist der bB kann aus Sicht des ho. Gerichts der bB nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die von der bP begehrte Feststellung für den begehrten Zeitraum rückwirkend nicht getroffen werden kann.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 (1) BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, (1) BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Im Hinblick auf § 35 EStG sei an dieser Stelle festgehalten, dass VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, festgestellte, ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen kann im Wege der Veranlagung ("Jahrsausgleich") für fünf Jahre rückwirkend gestellt werden; für die erfolgreiche Geltendmachung ist ein Nachweis durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung, sei es durch Ausstellung eines Behindertenpasses, sei es durch Erlassung eines - mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbaren - Bescheids nicht zu bezweifeln, wenn dies - wie im vorliegenden Falls - iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 zum Nachweis von Rechten erforderlich ist. Daran ändert nichts, dass die Feststellung des Grades der Behinderung für vergangene Zeiträume - in praktischer Hinsicht - fallweise schwer gelingen mag. Die in Rede stehende Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 ist dahin auszulegen, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 erforderlich sein.Im Hinblick auf Paragraph 35, EStG sei an dieser Stelle festgehalten, dass VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, festgestellte, ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen kann im Wege der Veranlagung ("Jahrsausgleich") für fünf Jahre rückwirkend gestellt werden; für die erfolgreiche Geltendmachung ist ein Nachweis durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung, sei es durch Ausstellung eines Behindertenpasses, sei es durch Erlassung eines - mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbaren - Bescheids nicht zu bezweifeln, wenn dies - wie im vorliegenden Falls - iSd Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG 1990 zum Nachweis von Rechten erforderlich ist. Daran ändert nichts, dass die Feststellung des Grades der Behinderung für vergangene Zeiträume - in praktischer Hinsicht - fallweise schwer gelingen mag. Die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG 1990 ist dahin auszulegen, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG 1990 erforderlich sein.

Damit hat der VwGH klargestellt, dass eine rechtliche Grundlage einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung besteht. Er hat aber auch zugleich eingeräumt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung für vergangene Zeiträume - in praktischer Hinsicht - fallweise schwer gelingen mag und ist aus diesem Hinweis erschließbar, dass auch in diesen Fällen sichtlich keine Erleichterung der Beweislast für den Antragstgeller gilt.

Sofern die bP der Ansicht ist, dass der mit dem ärztlichen Gutachten vom 06.03.2013 festgestellte Grad der Behinderung von 90 vH bereits mit Beginn ihrer Erkrankung vorlag, ist auf § 1 Abs. 2 BBG hinzuweisen, wonach unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im oa ärztlichen Sachverständigengutachten führte der Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung seit 2013 vorliegt und eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus nicht möglich ist. Dass diese Einschränkung – Behinderung seit 2013 – vom Gutachter in Unkenntnis der Rechtslage getroffen hat, wie die bP im Pkt 4 ihrer Beschwerde behauptet - kann nicht erkannt werden, sondern ist dies ausschließlich der gesetzlichen Grundlage des § 1 BBG geschuldet. Dass es sich bei der Krankheit der bP um eine veränderbare Gesundheitsschädigung handelt, ist auch anhand der vorgesehenen Nachuntersuchung wegen Verlaufsbeobachtung und Heilbewährungsfrist im oa Gutachten erkennbar. Wie die nachfolgenden ärztlichen Sachverständigengutachten gezeigt haben, besteht bei der bP seit 13.02.2018 ein GdB von 50 vH.Sofern die bP der Ansicht ist, dass der mit dem ärztlichen Gutachten vom 06.03.2013 festgestellte Grad der Behinderung von 90 vH bereits mit Beginn ihrer Erkrankung vorlag, ist auf Paragraph eins, Absatz 2, BBG hinzuweisen, wonach unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im oa ärztlichen Sachverständigengutachten führte der Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung seit 2013 vorliegt und eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus nicht möglich ist. Dass diese Einschränkung – Behinderung seit 2013 – vom Gutachter in Unkenntnis der Rechtslage getroffen hat, wie die bP im Pkt 4 ihrer Beschwerde behauptet - kann nicht erkannt werden, sondern ist dies ausschließlich der gesetzlichen Grundlage des Paragraph eins, BBG geschuldet. Dass es sich bei der Krankheit der bP um eine veränderbare Gesundheitsschädigung handelt, ist auch anhand der vorgesehenen Nachuntersuchung wegen Verlaufsbeobachtung und Heilbewährungsfrist im oa Gutachten erkennbar. Wie die nachfolgenden ärztlichen Sachverständigengutachten gezeigt haben, besteht bei der bP seit 13.02.2018 ein GdB von 50 vH.

Das Sozialministeriumsservice hat im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt, dass nur bei unveränderbaren Funktionseinschränkungen (z.B. Amputation), die auf ein bestimmbares Ereignis zurückgeführt werden können, eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung denkbar ist.

Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt wurde, konnte im egenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass der im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.03.2013 festgestellte GdB von 90 vH schon vor dem Jahre 2013 vorgelegen hat. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines mit 2011 datierten Behindertenpasses sind sohin nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinweisen, dass ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Wege der Veranlagung ("Jahresausgleich") nur für fünf Jahre rückwirkend gestellt werden kann. Auch wenn die belangte Behörde rein hypothetisch betrachtet dem Antrag der bP auf rückwirkende Feststellung des Grades ihrer Behinderung stattgegeben hätte, hätte sie damit nichts gewonnen. Der angefochtene Bescheid des Sozialministeriumsservice datiert mit 3/2021. Die bP hätte also nur ab 2016 die behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Wege der Veranlagung geltend machen können.Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinweisen, dass ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Wege der Veranlagung ("Jahresausgleich") nur für fünf Jahre rückwirkend gestellt werden kann. Auch wenn die belangte Behörde rein hypothetisch betrachtet dem Antrag der bP auf rückwirkende Feststellung des Grades ihrer Behinderung stattgegeben hätte, hätte sie damit nichts gewonnen. Der angefochtene Bescheid des Sozialministeriumsservice datiert mit 3 aus 2021,. Die bP hätte also nur ab 2016 die behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Wege der Veranlagung geltend machen können.

Letztlich sei auch darauf hingewiesen, das im Lichte der fehlenden Beweislage in Bezug auf den Grad der Behinderung der bP vor dem Jahr 2013 die Frage offen bleiben kann, ob und inwieweit einer solchen Feststellung im gegenständlichen Fall der Grundsatz des „ne bis in idem“ entgegensteht.

3.5. Zur Ordnungsstrafe

Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung einer Verwaltungsübertretung, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994), weshalb die Bestimmungen des VStG im gegenständlichen Fall grundsätzlich keine Anwendung finden.Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung einer Verwaltungsübertretung, sondern um ein Disziplinarmittel handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994), weshalb die Bestimmungen des VStG im gegenständlichen Fall grundsätzlich keine Anwendung finden.

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde [bzw. jener Spruchkörper], die [bzw. der] die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (VwGH Ra 2018/09/0129, 25.9.2019 mwN). Bereits vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der gegenständlichen Form war entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zur Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffend beleidigender Äußerungen in der Berufung die Berufungsbehörde zuständig. Eine bloße Einbringungsstelle - wie etwa die Erstbehörde im Berufungsverfahren - war nicht als zuständige Behörde für die Erlassung eines eine Ordnungsstrafe verhängenden Bescheides anzusehen (VwGH 26.5.1999, 97/03/0333 mwN). Da die grundsätzliche Systematik, wonach die Partei das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid bei der belangten Behörde einzubringen hat, sich nichts änderte und im gegenständlichen Fall eine Beschwerdevorentscheidung erging, ergibt sich sich im gegenständlichen Fall zu Zuständigkeit des in der Hauptsache entscheidenden Senats zur Verhängung der gegenständlichen Ordnungsstrafe.Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde [bzw. jener Spruchkörper], die [bzw. der] die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (VwGH Ra 2018/09/0129, 25.9.2019 mwN). Bereits vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der gegenständlichen Form war entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zur Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffend beleidigender Äußerungen in der Berufung die Berufungsbehörde zuständig. Eine bloße Einbringungsstelle - wie etwa die Erstbehörde im Berufungsverfahren - war nicht als zuständige Behörde für die Erlassung eines eine Ordnungsstrafe verhängenden Bescheides anzusehen (VwGH 26.5.1999, 97/03/0333 mwN). Da die grundsätzliche Systematik, wonach die Partei das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid bei der belangten Behörde einzubringen hat, sich nichts änderte und im gegenständlichen Fall eine Beschwerdevorentscheidung erging, ergibt sich sich im gegenständlichen Fall zu Zuständigkeit des in der Hauptsache entscheidenden Senats zur Verhängung der gegenständlichen Ordnungsstrafe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, aufzuzeigen um dessen Abhilfe zu erwirken. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen.

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.

Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn sich diese auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn sich diese auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).

Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.

Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.

Wie bereits erwähnt, soll durch die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen nicht eine inhaltlich berechtigte Kritik verhindert, sondern gesichert werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen und nicht beleidigenden Ausdrucksweise bedienen. So brauchen im gegenständlichen Fall haltlose, polemische und unangemessene Vorwürfe und Äußerungen, nicht hingenommen werden (vgl. auch VwGH 10.03.1998, 97/08/0110).Wie bereits erwähnt, soll durch die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen nicht eine inhaltlich berechtigte Kritik verhindert, sondern gesichert werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen und nicht beleidigenden Ausdrucksweise bedienen. So brauchen im gegenständlichen Fall haltlose, polemische und unangemessene Vorwürfe und Äußerungen, nicht hingenommen werden vergleiche auch VwGH 10.03.1998, 97/08/0110).

Aus einer Zusammenschau der im Erk. d. VwGH vom 23.3.1999, 97/19/0022 angeführten Überlegungen zeigt sich, dass eingesetzte stilistische Mittel, die für sich isoliert betrachtet den Tatbestand des § 34 AVG nicht erfüllen, wie etwa Wortspiele in Verbindung mit den sonstigen Ausführungen im Anbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jene Schwelle erreichen können, welche eine entsprechende Tatbestandsrelevant erfüllt. Neben der Verwendung von Wortspielen sei hier etwa auch an den gezielten Einsatz von Satz- oder Anführungszeichen gedacht.Aus einer Zusammenschau der im Erk. d. VwGH vom 23.3.1999, 97/19/0022 angeführten Überlegungen zeigt sich, dass eingesetzte stilistische Mittel, die für sich isoliert betrachtet den Tatbestand des Paragraph 34, AVG nicht erfüllen, wie etwa Wortspiele in Verbindung mit den sonstigen Ausführungen im Anbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jene Schwelle erreichen können, welche eine entsprechende Tatbestandsrelevant erfüllt. Neben der Verwendung von Wortspielen sei hier etwa auch an den gezielten Einsatz von Satz- oder Anführungszeichen gedacht.

Wenn die bP die Gutachterin zum einen unter der Setzung von Anführungszeichen als Gutachterin bezeichnet wird und sie ebenfalls durch die gezielte Bezeichnung ‚ welch „geistiges Kind“‘ verächtlich gemacht wird, sie vorsätzlichen falschen Beurkundung bezichtigt und ihre fachliche Qualifikation in Abrede stellt sowie dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice ein verfassungswidriges Handeln bzw. einzelne Organe zumindest gröbst inkompetentes und ignorantes Verhalten bezichtigt, sowie vorsätzlich Entscheidungen zu treffen, die das Vorstellungsvermögen eines anständigen (iSv mit rechtlichen Werten verbundenen Menschen) übersteigt bzw. durch den gezielten Einsatz der Anführungszeichen bei der Verwendung des Begriffes der Sozialbehörde, ist festzuhalten, dass die Vorwürfe so allgemein oder abstrus sind, dass sie einem Beweis nicht zugänglich sind. Darüber hinaus entsprechen gerade solcherart erhobene haltlose, polemische und unangemessene Vorwürfe und Äußerungen gegenüber staatlichen Organen nicht den Mindestanforderungen des Anstandes, was sich –wie bereits erwähnt- insbesondere durch die vom Beschwerdeführer getätigten Verunglimpfungen der Sachverständigen als auch des Sozialministeriumsservice zeigt. Damit wird der Behörde und dem Behördenorgan bei objektivem Verständnis eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt; es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche Äußerung objektiv beleidigenden Charakter hat und letztlich eine haltlose Beschimpfung darstellt (vgl. zu Beschimpfungen VwGH 10.03.1998, 97/08/0110). Es handelt es sich bei Ihren Ausführungen um grobe Beleidigungen, die die Grenzen einer sachlichen Kritik bei weitem überschreiten, und um unsachliches Vorbringen, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber Behördenorganen bzw. Behörden darstellt (vgl. dazu VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Die bP bediente sich einer Schreibweise, die den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. VwGH 21.01.2019, Ro 2019/03/0001, mwH). Eine beleidigende Schreibweise im Sinne von § 34 Abs. 3 AVG ist damit gegeben.Wenn die bP die Gutachterin zum einen unter der Setzung von Anführungszeichen als Gutachterin bezeichnet wird und sie ebenfalls durch die gezielte Bezeichnung ‚ welch „geistiges Kind“‘ verächtlich gemacht wird, sie vorsätzlichen falschen Beurkundung bezichtigt und ihre fachliche Qualifikation in Abrede stellt sowie dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice ein verfassungswidriges Handeln bzw. einzelne Organe zumindest gröbst inkompetentes und ignorantes Verhalten bezichtigt, sowie vorsätzlich Entscheidungen zu treffen, die das Vorstellungsvermögen eines anständigen (iSv mit rechtlichen Werten verbundenen Menschen) übersteigt bzw. durch den gezielten Einsatz der Anführungszeichen bei der Verwendung des Begriffes der Sozialbehörde, ist festzuhalten, dass die Vorwürfe so allgemein oder abstrus sind, dass sie einem Beweis nicht zugänglich sind. Darüber hinaus entsprechen gerade solcherart erhobene haltlose, polemische und unangemessene Vorwürfe und Äußerungen gegenüber staatlichen Organen nicht den Mindestanforderungen des Anstandes, was sich –wie bereits erwähnt- insbesondere durch die vom Beschwerdeführer getätigten Verunglimpfungen der Sachverständigen als auch des Sozialministeriumsservice zeigt. Damit wird der Behörde und dem Behördenorgan bei objektivem Verständnis eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt; es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche Äußerung objektiv beleidigenden Charakter hat und letztlich eine haltlose Beschimpfung darstellt vergleiche zu Beschimpfungen VwGH 10.03.1998, 97/08/0110). Es handelt es sich bei Ihren Ausführungen um grobe Beleidigungen, die die Grenzen einer sachlichen Kritik bei weitem überschreiten, und um unsachliches Vorbringen, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber Behördenorganen bzw. Behörden darstellt vergleiche dazu VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Die bP bediente sich einer Schreibweise, die den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat vergleiche VwGH 21.01.2019, Ro 2019/03/0001, mwH). Eine beleidigende Schreibweise im Sinne von Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist damit gegeben.

Aufgrund des beschriebenen Inhalts Ihrer Ausführungen ist daher gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe zu verhängen.Aufgrund des beschriebenen Inhalts Ihrer Ausführungen ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Hierzu können auch Milderungs- und Erschwernis herangezogen werden. Milderungsgründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Erschwerend wird seitens des ho. Gericht die bereits im Verfahren zu GZ L518 2210757-2 vom 16.10.2020 stattgefundene Entgleisung im Beschwerdeschriftsatz herangezogen: „In ihrer Beschwerde vom 11.06.2020 ersuchte die bP das Bundesverwaltungsgericht den Verdacht zu prüfen bzw., überprüfen zu lassen, ob es sich bei der abgelaufenen „Begutachtungsfarce", durch die verdächtig handelnde „Sachverständigenclique" (Dr.in XXXX , Dr.in XXXX und Dr.in XXXX ) um Gesetzeswidrigkeiten hinsichtlich „persönlicher Vorteilsnahme" bzw. aus anderer „niederer Motivationen" handle. Das Bundesverwaltungsgericht möge auch gegebenenfalls eine Anzeige bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft veranlassen, da es eine Reihe von Indizien gäbe, die das notwendig erscheinen lassen würden. Die bP attestierte den Sachverständigen „psychopatisches Verhalten“ und „niedere Gründe”, bezeichnete die Begutachtungen als unseriös, gesetzwidrig und willkürlich. Die Vorgangsweise der drei Gutachterinnen sei rechtsstaatlich schwer bedenklich und es solle auch ermittelt werden inwieweit die Behörde involviert sei. Bezüglich dieser Ausführungen der bP wird seitens des erkennenden Gerichts betont, dass eine Frustration, die aufgrund der schweren Erkrankungen und dem Gefühl, dass die zuständige Behörde und Sachverständigen die persönliche Situation der bP nicht zutreffend beurteilt haben durchaus nachvollziehbar ist. Nichtsdestotrotz muss sich ein Beschwerdeführer in einer an eine staatliche Behörde adressierten Beschwerdeschrift einer angemessenen, respektvollen Ausdrucksweise und Sprache bedienen. Die haltlosen, polemischen und unangemessenen Vorwürfe und Äußerungen der bP haben keinen Einfluss auf die objektiv getroffene Entscheidung des ho. Gerichts. Es liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten der tätig gewordenen Sachverständigen vor. Im vorliegenden Fall besteht daher keine Anzeigepflicht des BVwG iSd §78 StPO. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ungerechtfertigte strafrechtliche Behauptungen zu einer Verleumdungsklage seitens der geschädigten Organe führen können.“ Obwohl bereits im angeführten Erkenntnis eine respektvolle Ausdrucksweise und Sprache festgestellt wurde und sie auch auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen wurde, wurde sie dadurch nicht abgehalten, wiederum haltlose und unangemessene Vorwürfe und Äußerungen zu tätigen, fruchtete dies offensichtlich nichts. Ebenso distanzierte sich die bP seit der Einbringung der Beschwerde nicht von ihrer Wortwahl. Da die bP die Beschwerde erst einen geraumen Zeitraum nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides einbrachte, kann nicht von einer spontanen Affekt- bzw. Entrüstungshandlung unmittelbar nach Erhalt des angefochtenen Bescheides ausgegangen werden, sondern handelt es sich vielmehr um ein geplantes und wohl überlegtes Vorgehen. Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Hierzu können auch Milderungs- und Erschwernis herangezogen werden. Milderungsgründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Erschwerend wird seitens des ho. Gericht die bereits im Verfahren zu GZ L518 2210757-2 vom 16.10.2020 stattgefundene Entgleisung im Beschwerdeschriftsatz herangezogen: „In ihrer Beschwerde vom 11.06.2020 ersuchte die bP das Bundesverwaltungsgericht den Verdacht zu prüfen bzw., überprüfen zu lassen, ob es sich bei der abgelaufenen „Begutachtungsfarce", durch die verdächtig handelnde „Sachverständigenclique" (Dr.in römisch 40 , Dr.in römisch 40 und Dr.in römisch 40 ) um Gesetzeswidrigkeiten hinsichtlich „persönlicher Vorteilsnahme" bzw. aus anderer „niederer Motivationen" handle. Das Bundesverwaltungsgericht möge auch gegebenenfalls eine Anzeige bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft veranlassen, da es eine Reihe von Indizien gäbe, die das notwendig erscheinen lassen würden. Die bP attestierte den Sachverständigen „psychopatisches Verhalten“ und „niedere Gründe”, bezeichnete die Begutachtungen als unseriös, gesetzwidrig und willkürlich. Die Vorgangsweise der drei Gutachterinnen sei rechtsstaatlich schwer bedenklich und es solle auch ermittelt werden inwieweit die Behörde involviert sei. Bezüglich dieser Ausführungen der bP wird seitens des erkennenden Gerichts betont, dass eine Frustration, die aufgrund der schweren Erkrankungen und dem Gefühl, dass die zuständige Behörde und Sachverständigen die persönliche Situation der bP nicht zutreffend beurteilt haben durchaus nachvollziehbar ist. Nichtsdestotrotz muss sich ein Beschwerdeführer in einer an eine staatliche Behörde adressierten Beschwerdeschrift einer angemessenen, respektvollen Ausdrucksweise und Sprache bedienen. Die haltlosen, polemischen und unangemessenen Vorwürfe und Äußerungen der bP haben keinen Einfluss auf die objektiv getroffene Entscheidung des ho. Gerichts. Es liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten der tätig gewordenen Sachverständigen vor. Im vorliegenden Fall besteht daher keine Anzeigepflicht des BVwG iSd §78 StPO. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ungerechtfertigte strafrechtliche Behauptungen zu einer Verleumdungsklage seitens der geschädigten Organe führen können.“ Obwohl bereits im angeführten Erkenntnis eine respektvolle Ausdrucksweise und Sprache festgestellt wurde und sie auch auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen wurde, wurde sie dadurch nicht abgehalten, wiederum haltlose und unangemessene Vorwürfe und Äußerungen zu tätigen, fruchtete dies offensichtlich nichts. Ebenso distanzierte sich die bP seit der Einbringung der Beschwerde nicht von ihrer Wortwahl. Da die bP die Beschwerde erst einen geraumen Zeitraum nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides einbrachte, kann nicht von einer spontanen Affekt- bzw. Entrüstungshandlung unmittelbar nach Erhalt des angefochtenen Bescheides ausgegangen werden, sondern handelt es sich vielmehr um ein geplantes und wohl überlegtes Vorgehen.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine Ordnungsstrafe, welche sich an einem Drittel des Strafrahmens orientiert und dieses noch unterschreitet, jedenfalls als angemessen und nicht überzogen anzusehen ist, viel mehr geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Strafhöhe im untersten Spektrum des vertretbaren Strafrahmens bewegt, vor allem vor dem Hintergrund, dass die bP bereit vor ca. 1 Jahr vom ho. Gericht fruchtlos auf ihre unangemessene Ausdrucksweise hingewiesen wurde. Hierdurch zeigte sich auch, dass ein bloßer Hinweis auf die unangemessene Ausdrucksweise nicht reicht, um die bP vom beschriebenen Verhalten abzuhalten, weshalb nunmehr mit einer Ordnungsstrafe vorzugehen war.

Es ist auch festzuhalten, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994), weshalb diese Umstände bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen waren.Es ist auch festzuhalten, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994), weshalb diese Umstände bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen waren.

Die verhängte Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,-- erscheint daher im Lichte des festgestellten Sachverhalts und Berücksichtigung sämtlicher dem entscheidenden Senat bekannten Umstände ein angemessenes, einzelfallbezogenes Disziplinarmittel.

3.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-        Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-        Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-        In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt.

-        Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, und für es im Rahmen der Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren auf den persönlichen Eindruck nicht ankam, da die Leiden der bP nicht in Zweifel gezogen wurden, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

In Bezug auf die verhängte Ordnungsstrafe steht der maßgebliche Sachverhalt ebenfalls aufgrund der zweifelsfreien Aktenlage fest, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte.

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch bestehen hier auftretende Fragen im Wesentlichen in der Frage der Beweiswürdigung welche grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch bestehen hier auftretende Fragen im Wesentlichen in der Frage der Beweiswürdigung welche grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.

In Bezug auf die Auslegung des § 34 AVG orientiert sich das ho. Gericht an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.In Bezug auf die Auslegung des Paragraph 34, AVG orientiert sich das ho. Gericht an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.

Schlagworte

Behindertenpass Beleidigung Grad der Behinderung Ordnungsstrafe rückwirkende Feststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2242069.1.00

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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