TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/16 98/02/0271

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;
WrKonsÜbk §71 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0347 E 8. März 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des H A in K, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Kolingasse 13/1/16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Juni 1998, Zl. UVS-03/P/09/01936/98, betreffend 1. Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung i.A. des KFG und

2. Verhängung einer Ordnungsstrafe,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird insoweit abgelehnt, als sie sich gegen Punkt I des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines Einspruches gegen die erstinstanzliche Strafverfügung vom 27. Mai 1998, Zl. MDA 20-S 2729/98, keine Folge gegeben wurde;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen (sohin soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, die Verhängung einer Ordnungsstrafe, richtet), als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu 1.:

Gemäß § 33a VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde in der Sache keine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist es unstrittig, daß der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Strafverfügung dann verspätet war, wenn die Zustellung am 6. Mai 1998 rechtswirksam erfolgte. Der Beschwerdeführer vertritt hier die Ansicht, daß ihm in den Amtsräumen der Behörde nur dann hätte zugestellt werden dürfen, wenn dort im Sinne des § 4 Zustellgesetz auch Amtshandlungen vorgenommen worden wären. Damit übersieht er aber die Vorschrift des § 24 Zustellgesetz, die ausdrücklich die unmittelbare Ausfolgung eines bereits versandbereiten Schriftstückes bei der Behörde für zulässig erklärt. Selbst wenn Zweifel an der Identität der Behörde und damit an der Zulässigkeit der unmittelbaren Ausfolgung - solche werden von der Beschwerde nicht vorgebracht - aufkommen sollten, wäre ein allfälliger Zustellmangel doch im Sinne des § 7 Zustellgesetz geheilt (vgl. nur Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I E 3 zu § 7 Zustellgesetz).

Zu 2.

Mit dem Punkt II des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 500,--; er habe sich in seiner Berufung gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Mai 1998 einer beleidigenden Schreibweise bedient. Diese erblickte die belangte Behörde in dem Vorwurf "mangelnder Intelligenz" bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Verhängung einer Ordnungsstrafe bezweifelt, genügt es auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1987, Zl. 86/11/0145 (= VwSlg A 12.429) zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung dargelegt, daß eine bloße Einbringungsstelle - wie etwa die Erstbehörde im Berufungsverfahren - nicht als zuständige Behörde für die Erlassung eines eine Ordnungsstrafe verhängenden Bescheides anzusehen ist. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffend beleidigender Äußerungen in der Berufung ist daher die Berufungsbehörde zuständig. Insoweit besteht auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Pflicht der Behörden zur "unverzüglichen" Entscheidung.

Der Beschwerdeführer beruft sich weiters vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, daß er "im Bundesgebiet seinen Dienst als Honorarkonsul für einen ausländischen Staat versieht". Es hätte daher über den Beschwerdeführer keine Ordnungsstrafe verhängt werden dürfen; statthaft wäre einzig und allein gewesen, daß die belangte Behörde die "diplomatische Vertretung" und das "österreichische Außenministerium" von dem Vorfall unterrichte.

Abgesehen davon, daß sich weder der Beschwerde noch dem vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens verwendeten Briefpapier oder seinem Vorbringen entnehmen läßt, für welchen ausländischen Staat der Beschwerdeführer seinen Dienst als Honorarkonsul versieht, ist es einheitliche Rechtsprechung der österreichischen Gerichte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1982, Zl. 82/02/0019, sowie vom 24. Juni 1983, Zl. 83/02/0166, sowie das Urteil des OGH vom 14. Mai 1986, AZ 1 Ob 7/86, jeweils mit weiteren Hinweisen), daß Honorarkonsulen, die Angehörige des Empfangsstaates -wie hier der Beschwerdeführer - sind, lediglich Immunität von Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen genießen. In der Beschwerdesache ist ein Bezug auf eine in Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben vorgenommene Amtshandlung nicht zu erkennen und wird auch nicht behauptet. Ein derartiger Zusammenhang liegt jedenfalls bei einer beleidigenden Schreibweise in einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung betreffend eine Übertretung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft) nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer kann sich daher vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine konsularische Immunität berufen.

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen, wie sie in Abs. 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehen sind, gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0110, mwN).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde über den Beschwerdeführer im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe verhängte, daß die Schreibweise eine beleidigende war, wird in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht mehr bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in dem hier behandelten Umfang abzuweisen.

Der Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Februar 1999

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020271.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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