TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/23 97/19/0022

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §35;
AVG §36 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
B-VG Art52;
MeldeG 1991 §18 Abs1;
MRK Art10;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden des GK in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Justiz 1.) vom 26. November 1996, Zl. 710.283/24-I.1/1996, 2.) vom 17. Jänner 1997, Zl. 710.283/27-I.8/1996, und 3.) vom 25. Juni 1997, Zl. 710.283/28-I.1/1997, jeweils betreffend Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, der drittangefochtene Bescheid auch betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am 26. März 1996 eine Eingabe an die belangte Behörde, in der er unter Hinweis auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 (im folgenden: AuskunftspflichtG), um die Beantwortung nachstehender Fragen ersuchte:

     "a)        Trifft es zu, daß die Bestimmungen der Europ.

Menschenrechtskonvention in Österreich als

Bundesverfassungsgesetze in Geltung stehen?

     b)        Trifft es zu, daß in der Menschenrechtsbeschwerde

7940/77, X vs. Großbritannien, entschieden wurde, daß die Frage

eines guardian ad litem unter Art. 8 Abs. 1 MRK subsumiert wurde?

     c)        Trifft es zu, daß ebenso in

Menschenrechtsbeschwerde die Frage einer guardianship adult in appl. 8509/79 gleichfalls unter Art. 8 Abs. 1 MRK subsumiert wurde?

d) Trifft es zu, daß in appl. 8334/78 entschieden wurde, daß eine psychiatrische Untersuchung nur dann toleriert werden muß, solange vernünftigerweise zu erwarten ist, daß sie in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig zur Erreichung einer der in Art. 8 Abs. 2 MRK aufgezählten Zielsetzungen betrachtet wird?

e) Welcher der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielsetzungen bezweckt das Sachwaltergesetz 1983 zu dienen?

f) Trifft es zu, daß der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte bereits in seinem Urteil vom 5.11.1981, X vs. the UK, series A vol. 46, urteilte, daß eine echte psychische Störung (DSM-III-R-System) vor einer zuständigen Behörde erwiesen werden muß (Unmittelbarkeitsgrundsatz), sowie durch eine objektive medizinische Untersuchung (Pflicht zur Anfertigung eines rational nachvollziehbaren Protokolls) zu untersuchen sind?

     g)        Welche Garantien in Entsprechung des obzit.

Judikates bietet das in Rede stehende Gesetz?

     h)        Sind dem Bundesministerium der Justiz die Urteile

des EUGHfMR vom 23.2.1993 in den Fällen Funke sowie Cremieux gegen Frankreich im authentischen Wortlaut bekannt?

i) Da in diesen Urteilen speziell zum Art. 8 MRK in einigen Paragraphen der Begründung zum Ausdruck gebracht wurde, daß Mißbrauchssicherheit sowohl durch Gesetz als auch durch Entscheidungspraxis gegeben sein muß und gleichfalls im Urteil Funke entschieden wurde, daß unabhängige Gerichte keine ausreichende Mißbrauchssicherheit bieten, darf ich anfragen, welche Mißbrauchssicherheiten bietet das SachwalterG 1983.

j) Mit Bezug auf den 1. Absatz der oz. Beantwortung darf ich anfragen, nachdem Sie auf ein zwingendes Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen hinweisen, worin die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der MRK liegen soll, gemessen am Art. 8 Abs. 2 MRK.

     k)        Ist die Beurteilung, ob eine psychische Erkrankung

oder psychische Behinderung vorliegt, eine Rechtsfrage oder eine

Frage des Sachverhaltes?

     l)        Sie waren im Zusammenhang mit dem Justizskandal S

in einer Radiosendung der Reihe im Gespräch zu hören. Darin ging

es u.a um die Frage der Zulässigkeit von Ferndiagnosen, angesichts

des obzit. Urteiles des EUGHfMR vom 5.11.1981 eine als

konventionswidrig gebrandmarkte Praxis, die es erst seit der

Hitleristischen Euthanasiegesetzgebung gibt, die übrigens nicht

nur zu Morden, sondern auch zu Zwangssterilisierungen unter dem

Mißbrauch von psychiatrischen Ferndiagnosen führte; einige der

Opfer sind heute noch am Leben und die Erinnerung ist im übrigen

Westeuropa noch immer sehr lebendig. Welche Gesetzesvorhaben

bestehen, daß dem Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie dem Grundrecht

auf Mißbrauchssicherheit des Art. 8 MRK einfachgesetzlich für den

Bereich der Justiz zweifelsfrei und mißbrauchssicher zum

Durchbruch verholfen wird?

     m)        Wieviel ist es dem Bundesministerium für Justiz

wert, daß die Grundrechtsverletzung im Justizskandal S nicht einer

breiten Öffentlichkeit bekannt werden?

     n)        Ist es zutreffend, daß sowohl im Urteil Funke

vs. Frankreich als auch in den Vorarbeiten zur MRK, vgl. RN 1004 in Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Manzverlag 1988, bestimmt wird, daß die Entschädigungspflicht Bestandteil der Mißbrauchssicherheit von Grundrechten sein soll?

o) Welche Gesetzesvorhaben bestehen, um dem Recht auf

finanzielle Entschädigung bei Mißbrauch von Grundrechtseingriffen auch bei solchen Grundrechten, die nicht im § 1 AHG, also im wesentlichen allen ideellen Grundrechten, aufgezählt sind, Rechnung zu tragen?

p) Ist dem BMJ bekannt, daß auch für die Mühen von

halsstarrigen Behörden i.S.d. MRK im Urteil Eriksson vs. Sweden am 26.3.1989, series A vol. 156 immerhin der Gegenwert von ö.S. 257.000,-- für Entgang des Privatlebens infolge Sturheit der schwedischen Gerichte zuerkannt wurde?

q) Welche Projekte bestehen, den vorerwähnten

Grundsätzen des EUGHfMR in den Gesetzesvorhaben betreffend Rauschangriff und Lasterfahndung (Mißbrauchssicherheit, Entschädigungspflicht) sowie dem weiteren Parteibegriff der MRK Rechnung zu tragen?

     r)        Ist dem BMJ bekannt, daß im Urteil des EUGHfMR vom

21.3.1985 im Fall X, Y vs. Niederlande etabliert wurde, daß

     aa)        Verhinderungspflichten bei Grundrechtsverletzungen

bestehen, sowie

     bb)        auch mittelbare Grundrechtsverletzungen

aktivlegitimiert sind (der Vormund der mißbrauchten Behinderten im

ggstdl. Fall, series A vol. 51) für den Bereich der MRK gegeben sind?

     s)        Welche gesetzliche Regelung sieht das aktive

Beschwerderecht gem. Art. 13 MRK derjenigen Personen vor, deren Rechte durch eine ungesetzliche Entscheidung mittels Rauschangriff oder Lasterfahndung verletzt wurden?

t) Ist dem BMJ bekannt, daß im Art. 25 des Grundgesetzes der BRD eine von der österreichischen Gesetzeslage insoferne abweichende einfachgesetzliche Rechtslage vorliegt, daß die in internationalen Verträgen garantierten Rechte und Pflichten Vorrang vor den Bestimmungen der nationalen Gesetze haben, so daß die diesbezügliche Diskussion der BRD auf Österreich unanwendbar ist?

u) Ist das dem BMJ bekannt, daß auch Kindern das

Beschwerderecht nach Art. 25 ff MRK garantiert ist, sodaß das aktive Beschwerderecht unabhängig von der bürgerlichrechtlichen Handlungsfähigkeit als Ausfluß der Rechtsfähigkeit neuerdings betrachtet wird (vgl. Urteile d. EUGHfMR in den Fällen Olsson 1+2, Andersson, Eriksson u.a. zum Art. 8 MRK)?"

Am 10. Juni 1996 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsbegehrens, wobei er ausführte, die Auskunftsbitte vom 26. März 1996 umfasse 20 Fragen, "die ohne Mühe beantwortet werden" könnten.

In einer weiteren Eingabe vom 10. Juni 1996 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das AuskunftspflichtG weiters um Beantwortung folgender Fragen:

"1. Ich bitte um den authentischen englischen Wortlaut

der Resolution 2856/XXVI über die Deklaration der Rechte von Behinderten, den hiezu ergangenen Abstimmungsspiegel, d.h. das individuelle Stimmverhalten der UNO-Mitgliedstaaten, sowie alle verfügbaren draft resolutions.

2. Die 26. UNGV tagte im Jahr 1971. Das SachwalterschaftsG, das vorgibt, diese Resolution zu implementieren, wurde erst 1983 beschlossen. Aus welchem Grund wurde 12 Jahre zugewartet, diese Resolution in die angebliche Praxis umzusetzen.

     3.        Welchen Input hatten die damals kommunistischen

Staaten in diese Resolution, die ja den Mißbrauch der Psychiatrie

zum Prinzip erhoben.

     4.        Wenn ich mich richtig erinnere, waren kurz vor der

Resolution die sowjetischen Bürgerrechtskämpfer Schtscharansky, Sacharow und Solscheninzyn hospitalisiert, bzw. interniert worden; wie verhielt sich Österreich bei der Abstimmung und wurde eine Votumserklärung abgegeben, die Sie mir in Kopie zukommen lassen könnten.

     5.        Enthält die Resolution eine Definition, was unter

Behinderung zu verstehen ist und wie diese ermittelt wird.

     6.        Betrifft das SachwalterG civil rights im Sinne des

Art. 6 MRK.

     7.        Ist dem BMJ das Urteil des EUGHfMR im Fall W gegen

Großbritannien, Urteil vom 8.7.1987, series A vol. 121 bekannt, das auf S 34 paras 77 und 78 die gängige Definition des Anwendungsbereiches des Art. 6 MRK enthält, nämlich es handelt sich um ein Recht, das Gegenstand einer "contestation" (dispute) sein muß, sowie, das "civil" sein muß.

8. Ist dem BMJ die Definition aus appl. 9938/82, Bd. 48 S. 21 der decisions and reports bekannt, daß ein faires Verfahren impliziert, daß die interessierte Partei ihren Fall unter solchen Umständen präsentieren kann, daß sie nicht unter substanziellen Nachteilen gegenüber dem opponent steht.

9. In welcher Funktion steht das Außerstreitgericht im

Sachwalterschaftsverfahren, ist es tribunal oder opponent im Sinne der beiden vorerwähnten Judikate, weil die Definition aus

W. vs the UK, judgement of 8.7.87 von contestation ausgeht, was begrifflich eine Gegenpartei voraussetzt, die vom Tribunal unterschieden sein muß, oder besteht das Außerstreitgericht als opponent, sodaß das unabhängige tribunal abhanden gekommen sein muß. Ist im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters der längst obsolete Inquisitionsprozeß perpetuiert.

10. Ist dem BMJ der ständige Leitsatz zum Art. 6 Abs. 1 MRK bekannt, z.B. zitiert nach appl. 17070/90, decisions of 1.10.1990, Grepne vs. the United Kingdom, 'this provision does not exlude the regulation of access to courts, provided that such regulation is to ensure the proper administration of justice.'

11. Ist dem BMJ das Judikat SZ 60/56 bekannt, daß die Prüfung der Prozeßfähigkeit auch die Tragweite des Prozeßführungsauftrages an den Rechtsanwalt umfaßt. Ist dem BMJ der § 9 RAO bekannt.

12. Welchen Sinn hat es, eine Norm des ius cogens, die fraglos der § 9 RAO darstellt, hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit überprüfen zu lassen, wenn nicht eine Grundrechtsverletzung bezweckt werden soll.

     13.        Sind die Normen der Steuergesetzgebung Normen des

zwingenden Rechts die bei subjektiver mangelnder

Einsichtsfähigkeit einer Person dieser gegenüber keine Anwendung

finden dürfen, d.H. Steuerfreiheit resultiert.

     14.        Kennt das BMJ das Urteil des EUGHfMR im Fall

Eriksson, Urteil vom 21.6.1989, in dem der Zweitbeschwerdeführerin

Lisa Eriksson im zarten Alter von 11 Jahren Aktivlegitimation zur

Einbringung einer MRB zuerkannt worden war.

     15.        Wenn sogar Kinder aktiv beschwerdelegitimiert

sind, welchen Zweck verfolgt das SachwalterG.

     16.        Mit Bezug auf das gestörte Verhältnis des BMJ und

dessen Ressortleitung zum Rauschangriff und zur Lasterfahndung, stellt das hausrecht sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens ein civil right i.S.d. Art. 6 MRK dar, sodaß vor einem Eingriff eine Vernehmung einer Person als Partei vor Durchführung der 'besonderen Ermittlungsmethoden' gem. Art. 6 MRK und der ständigen Spruchpraxis der direkten Einwirkung auf ein civil right zwingend geboten wäre. Im oe. Urteil W gg. UK ging es um Kinderbesuchsrechte, Art. 8 MRK, die als civil rights eingestuft wurden.

17. Infolge meiner Tätigkeit als Rp am

Straflandesgericht Wien kenne ich den Menschenrechtsbeschwerdefall A aus eigener Wahrnehmung. Dieser wurde im Straflandesgericht von Justizwachebeamten am Körper verletzt, erhob dagegen Beschwerde und wurde daraufhin in die Psychiatrie eingewiesen und unter Kuratel gestellt, weil es ja zu den Pflichten eines österreichischen Häftlings zählt, sich von Justizwachebeamten verprügeln zu lassen. Er hatte insoferne kein faires Verfahren, als ich nicht zu meinen Wahrnehmungen als Zeuge befragt wurde. Seine MRB wurde von einem gewissen Dr. B als Anwalt vertreten, der vergaß zu erwähnen, daß es eine Menge Gutachten gab, die dem A bestätigten, an keiner psychischen Störung zu leiden. Mich läßt hier meine Erinnerung leider etwas im Stich, aber folgte das Gericht nicht dem Gutachten das naziumtriebigen Gutachters E, dem glaubhaft Dokumente vorhalten, aktiv an Euthanasieaktivitäten des Dritten Reiches am Spiegelgrund beteiligt gewesen zu sein. Wurde A nicht bis nach der mündlichen Verhandlung in Straßburg vor der Kommission im Irrenhaus in Geiselhaft gehalten, damit das wahre Ausmaß der Vorfälle nicht direkt herauskommt und der Mythos, bei A handle es sich um einen Irren, nicht durch eigene Wahrnehmung der Kommission zerstört wird. Heißt nicht der momentane Präsident der Rechtsanwaltskammer B und kann man ihm nicht vorhalten, die Interessen des Mandanten verraten zu haben. Ich bin aber gerne bereit, gegen eine kleine Abstandszahlung des BMJ, die mindestens ö.S. 500.000,-- beträgt, mein Grundrecht nach Art. 10 MRK auf Verbreitung von Informationen nicht auszuüben. Es bewies die rezente Diskussion um Lauschangriff und Rasterfahndung, daß das öffentliche Interesse für derartige Fälle sehr empfänglich ist."

Mit einer am 1. Juli 1996 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom 30. Juni 1996 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung eines Ersuchens um Bekanntgabe der Adresse "der armen Eltern der C".

Am 29. August 1996 ersuchte der Beschwerdeführer (sinngemäß) weiters um Beantwortung folgender Fragen:

     "1.        Warum bestehen im Außerstreitpatent keine den

Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklagen vergleichbaren Instrumente?

     2.        Besteht im Außerstreitpatent 1854 ein Novationsverbot?

     3.        Wonach richtet sich die Prozeßfähigkeit nach der ZPO?

     4.        Wie läßt sich die Tragweite der Anwaltsvollmacht

von Irrtum, List oder Zwang unterscheiden?

     5.        Welche Kriterien verwendet der Gesetzgeber, um

Verpflichtungsfähigkeit von Willensmangel zu unterscheiden?

     6.        Warum erfolgt nach der StPO keine Überprüfung der

Prozeßfähigkeit?

     7.        Aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen

unterbleibt in der StPO die Prüfung der Tragweite des zur

Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts und seiner Vollmacht?

     8.        Nach welchen sachlichen Gründen werden

Rechtsstreitigkeiten nach dem WEG ins Außerstreitverfahren verwiesen?

     9.        Aus welchen sachlichen Gründen besteht im

Außerstreitverfahren kein Anwaltszwang?

     10.        Aus welchen sachlichen Gründen wird im RAT nach

Streitwerten und nicht nach effektiver Arbeitszeit abgerechnet?

     11.        Welches Berechnungsverfahren wird für die

Berechnung der Gebührensätze nach dem RAT herangezogen?"

Am 30. August 1996 stellte der Beschwerdeführer schließlich (sinngemäß) folgende weitere Fragen, wobei er ausdrücklich anführte, dies in der Hoffnung, "Ihnen die Langeweile zu vertreiben und Sie zu exaktem juristischen Denken anzuhalten", zu tun:

     "12.        In welcher Form wird im Außerstreitverfahren dem

Grundsatz des fairen Verfahrens genügt?

     13.        Welches Ergebnis ergaben Überprüfungen der Gesetze

durch das BMJ, um eine Einhaltung des Art. 6 MRK zu gewährleisten?

     14.        Welche Maßnahmen bestehen und welche Maßnahmen

sind geplant, um die Richterschaft einer demokratischen Kontrolle

zu unterwerfen?

     15.        Welche Maßnahmen werden gesetzt, um die

Richterschaft laufend zu entnazifizieren?

     16.        In welcher effektiven Art und Weise werden die

Bestimmungen des Art. 6, 9 des Staatsvertrags von Wien im Bereich

der Justiz implementiert?

     17.        Ist irgendwie daran gedacht, das wesentliche

Beschwerdevorbringen in der Menschenrechtsbeschwerde D auch im Bereich der Justiz gesetzlich zu verankern?"

Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1996 bei der belangten Behörde Einsicht in Verwaltungsakten genommen hatte, verfasste er am 28. Oktober 1996 eine Eingabe an die belangte Behörde, in der es - auszugsweise - wie folgt lautet:

"Am heutigen Tag nahm ich in der Kanzleistelle ... Akteneinsicht ..., leider blieb aber etwas unklar, worauf sich die Bescheide in Auskunftssachen beziehen werden, zumal zwei Auskunftssachen im Justizministerium anhängig sind, eine zu der in Rede stehenden Gesetzesmaterie, und eine andere zu konkretem Fehlverhalten des BG Donaustadt, letztere gekoppelt mit zwei Dienstaufsichtsbeschwerden, weil ich am 10.11.1995 vor dem Büro des Dichters R niedergeschlagen wurde und dabei Verletzungen erlitt.

...

Mein zeitlicher Rahmen wird dzt, durch drei anzubringende Rechtsmitteln sowie durch eine anzubringende Menschenrechtsbeschwerde wegen unangemessen langer Verfahrensdauer von ... beide des BG Donaustadt, unterbrochen wegen § 6a ZPO, bestimmt. ...

Bei dieser Gelegenheit möchte ich dem BMJ eine Begebenheit aus der Abteilung ... des BG Donaustadt, einer Mischung aus Kaffeehaus und Tierpension, zur Kenntnis bringen, die symptomatisch für die Arbeitsauffassung am jenseitigen Donauufer ist: ...

Indem ich hoffe, keine undurchführbaren Anträge gestellt zu haben, zeichne ich mit dem Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung"

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. Juni 1996 (auf bescheidmäßige Erledigung der am 26. März 1996 gestellten Fragen) sowie vom 1. Juli 1996 (auf bescheidmäßige Erledigung des Begehrens auf Bekanntgabe der Postanschrift der Familie C) ab. Weiters wurde spruchgemäß auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dieser Auskunftssache abgewiesen.

Die belangte Behörde traf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die im Spruch genannten Anträge ausschließlich mit den Absichten, finanziellen Gewinn zu erzielen, die Behörden zu belästigen oder sich selbst über die Behörden zu belustigen, gestellt.

Zu ihrer Feststellung gelangte die belangte Behörde aufgrund nachstehender Erwägungen:

"Aus einer Auskunft des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, daß der Beschwerdeführer weit über 200 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führt bzw. geführt hat. Dabei sind dem Beschwerdeführer über 240.000,-- S an Kostenersatz zu lasten des Bundes zugesprochen worden, während der Beschwerdeführer bloß zu einem Ersatz von 47.320,-- S verhalten wurde. In einem ergänzenden Gespräch mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ermittelt, daß sich der Antragsteller in einigen Fällen der Hilfe eines Anwalts bedient hat, in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Beschwerden jedoch selbst eingebracht hat. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Antragsteller in denjenigen Fällen, in denen er sich der Hilfe eines Anwaltes bedient hat, seinem Rechtsbeistand ein Honorar zu zahlen hatte, ergibt sich nach Auffassung der Behörde zweifelsfrei, daß der Antragsteller aus seiner Beschwerdetätigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu Lasten des Bundes einen Gewinn lukriert hat. Die Beschwerdetätigkeit beim Verwaltungsgerichtshof kann zwar dem Antragsteller nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer Gewinnerzielungsabsicht vorgeworfen werden, weil der Erfolg einer Beschwerde auf Fehler der Behörde zurückzuführen ist. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich beim Antragsteller bei seiner Antrags- und Beschwerdetätigkeit immer mehr der Gedanke entwickelte, auch finanziellen Gewinn aus seinem Umgang mit Behörden zu ziehen.

Die Gewinnsucht des Antragstellers ergibt sich allerdings eindeutig aus seiner Eingabe an das Bundesministerium für Justiz vom 10.6.1996, JMZ 710.283/12-I 1/96, in der der Antragsteller vom Bundesministerium für Justiz eine Abstandszahlung von 500.000,-- S dafür verlangte, daß er bestimmte Informationen über ein angebliches Fehlverhalten der Justiz nicht an die betroffene Person weitergeben werde.

Mit seiner im Punkt 1 m) des Spruches erwähnten Frage versucht der Antragsteller erneut eine Abstandszahlung für die Nichtweitergabe einer Information an die Öffentlichkeit zu erhalten.

Mit den in den vorstehenden Absätzen dargestellten Verhaltensweisen versucht der Antragsteller - wegen der Unnachgiebigkeit des Bundesministeriums für Justiz jedenfalls erfolglos - das Verhalten von Erpressern zu kopieren.

Auch in den die Sachwalterschaftssache des Antragstellers betreffenden Akten des Bezirksgerichts Donaustadt, 3 P 2951/95k, finden sich Hinweise auf die gewinnsüchtige Absicht des Antragstellers. In seinem Rekurs ON 79 stellt er zwischen seinem Anspruch auf Kostenersatz in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und der Vorenthaltung dieses Kostenersatzes die Gefahr eines Hungertodes dar, was beweist, daß der Antragsteller den Kostenersatzanspruch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als den Ersatz ihm erwachsener Kosten, sondern vielmehr als zu seiner Pension zusätzliches Einkommen ansieht. Weiter ist in diesen Akten von einem Ersatzbegehren in der Höhe von 2,000.000,-- S und einem Ersatzbegehren über Kosten des Rekursaufwandes in der Höhe von 100.000,-- S (BG Donaustadt, 3 P 2951/95k-155) sowie von einer Rekurskostenersatzforderung von 250.000,-- S (BG Donaustadt, 3 P 2951/95k-221) die Rede.

Damit noch nicht genug, hat der Antragsteller den mit der Führung seiner Sachwalterschaftssache befaßten Richter vor dem Bezirksgericht Döbling zu 1 C 638/96t geklagt (Behauptung des Antragstellers in seinem zu 3.) des Spruches genannten Antrag). Aus einer von diesem Gericht beigeschafften Aktenkopie ergibt sich, daß der Antragsteller von dem erwähnten Richter 10.000,-- s. A. mit der Behauptung begehrt, er habe dem Beklagten am 4.12.1995 und am 10.11.1995 'Beratung' geleistet.

Darüber hinaus sind viele der oben dargestellten Verhaltensweisen des Antragstellers für die betroffenen Gerichte und Behörden belästigend, weil offensichtlich nicht zielführend oder er begehrt eine Auskunft zu einer Frage, die eine eingehende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema durch die Behörde erforderte, wobei der Antragsteller zu erkennen gibt, daß er über die Ergebnisse einer solchen wissenschaftlichen Auseinandersetzung bereits verfügt.

Weiter scheut der Antragsteller nicht davor zurück, in das Privatleben der mit ihm befaßten Entscheidungsorgane einzudringen, sie zu bespähen (BG Donaustadt, 3 P 2951/95k, Eingabe des Antragstellers vom 10.12.1994) und auch zu bedrohen (BG Donaustadt, 3 P 2951/95k-130).

Die Anzahl der vom Antragsteller gestellten Fragen (vgl. den im P 1 des Spruches erwähnten Antrag und JMZ 710.283/23-I 1/96) sind außerordentlich groß. Die Mühe, die ihre Beantwortung macht, muß dem Antragsteller bekannt sein. Er hat sich auch mit dem Ausmaß dieser Mühe auseinandergesetzt, indem er in seinem Antrag vom 10.6.1996 ausdrücklich davon spricht, daß die Beantwortung der von ihm gestellten 21 (möglicherweise aus Gebührenersparnisgründen hat der Antragsteller die Fragen unrichtig numeriert) Fragen 'ohne Mühe' erfolgen könne. Diese und die oben dargestellten Verhaltensweisen lassen eindeutig den Schluß zu, daß der Antragsteller mit seinem früheren Dienstgeber, dem Bund, eine offene Rechnung zu begleichen hat, diesen in vielfältiger Hinsicht schaden möchte und mutwillig und belästigend Tätigkeiten der Behörden auslösen möchte.

Aus den vom Antragsteller eingebrachten Anträgen und den Auskünften des für ihn zuständigen Zustellpostamtes geht hervor, daß sich der Antragsteller zwar in Wien aufhält, sich jedoch bei seinem Zustellpostamt als abwesend abgemeldet hat. Sieht man die aus seinen oben dargestellten Vorgangsweisen deutlich hervorleuchtende Lust des Antragstellers, Behörden zu belästigen, vor dem Hintergrund, daß er sich derartig verhält, daß er zwar Anträge stellt, durch seine postamtliche Abmeldung jedoch bewirkt, daß ihm behördliche Zustellungen nur schwer zugehen können wird, so zeigt sich erneut ein zielstrebiges auf Belästigung im Zusammenhang mit der Antragstellung bei Behörden abstellendes Verhalten des Antragstellers.

In den im P 1 g) (richtig wohl: q)) und s) des Spruches erwähnten Fragen spricht der Antragsteller wiederholt von 'Rauschangriff und Lasterfahndung'. In der Stellungnahme, die der Antragsteller nach Akteneinsicht erstattet hat, spricht er davon, daß es sich beim Bezirksgericht Donaustadt um eine 'Mischung aus Kaffeehaus und Tierpension' handelt. Die Behörde kann diese Wortspiele nur dahin interpretieren, daß es dem Antragsteller nicht nur darum geht, durch mutwillige Antragstellung sinnlose Tätigkeit der Behörde zu erzeugen, sondern auch darum, emotionelle negative Erregungen bei den Organwaltern hervorzurufen und sich selbst an der Vorstellung dieser emotionellen negativen Erregungen zu belustigen."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG bestehe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur dann, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstehe. Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sei auch die belangte Behörde zur Verschwiegenheit über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung und anderem im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei. Durch eine Wiedergabe der die Familie C betreffenden Daten wäre aber deren Interesse gefährdet, weil diese Familie schon im Hinblick auf ihren Bekanntheitsgrad und die feindselige Haltung der Bevölkerung gegen sie einen Anspruch darauf habe, dass ihre allenfalls bekannte Anschrift nicht durch die durch Verfügung der Betroffenen beschränkbaren Auskunftsmöglichkeiten des behördlichen Meldewesens hinaus von Behörden mitgeteilt wird. Schon aus diesem Grund sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1996 abzuweisen gewesen.

Gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG seien Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden. Die belangte Behörde komme nicht umhin, das gesamte Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht nur bloß dahin zu qualifizieren, dass es mutwillig gestellt worden ist, sondern sogar dahin zu qualifizieren, dass es in rechtsmissbräuchlicher Schädigungsabsicht gestellt worden sei, womit die Voraussetzung der Mutwilligkeit jedenfalls erfüllt sei.

Schließlich bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er habe auch nicht näher ausgeführt, welche Beweisaufnahmen oder welche anderen Amtshandlungen im Zuge einer solchen hätten vorgenommen werden sollen.

In diesem Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe bei offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde hin.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/19/0022 protokollierte Beschwerde.

Am 30. Dezember 1996 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seiner Auskunftsersuchen vom 29. und vom 30. August 1996.

Am 5. Jänner 1997 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an die belangte Behörde, in der er ausführte, es freue ihn zunächst, dass sich die Beamten des Justizministeriums selbst ganz ordentlich am Sparpaket bedienten und durchschnittliche Gehaltsaufbesserungen ohne gesetzliche Grundlage von etwa 30 % gegenüber der üblichen Ministerialverwaltung eingeheimst hätten.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer (sinngemäß) folgende weitere Fragen:

     "1.        welche Veranlassungen das Justizministerium zu

treffen gedenke, um den Informationsstand des Einschreiters, das

SachwalterG sei mangelhaft, den Gerichten zukommen zu lassen und

     2.        was als wissenschaftliche Diskussion zu verstehen

sei."

Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsersuchens vom 10. Juni 1996.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1997 wurde das Auskunftsersuchen betreffend die am 29. und 30. August 1996 gestellten Fragen unter anderem wegen Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG aus, Auskünfte seien dann nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden. Mutwillig sei eine Handlung dann, wenn sie lediglich wegen des mit der Handlung verbundenen Vergnügens vorgenommen werde. Wer im Bewusstsein der Grund- und Sinnlosigkeit seines Anbringens, demnach aus der Freude an der Behelligung der Verwaltungsorgane, eine Auskunft begehre, könne nicht die Erteilung einer solchen erwarten. Die Mutwilligkeit der Fragen des Beschwerdeführers ergebe sich schon aus deren Vielzahl und der in keinem Zusammenhang stehenden angesprochenen Rechtsgebiete sowie dem Mangel an einem konkreten einleuchtenden Auskunftsbedürfnis. Selbst wenn die Beantwortung einzelner der gestellten Fragen bei isolierter Betrachtung vertretbar wäre, so lasse doch die Ansammlung der Fragen an der Absicht des Beschwerdeführers keinen Zweifel, die Behörde nur missbräuchlich belasten zu wollen. Die Mutwilligkeit lasse sich insbesondere aus dem Einleitungssatz im Schreiben vom 30. August 1996 ableiten: "In der Hoffnung, Ihnen die Langeweile zu vertreiben und Sie zum exakten juristischen Denken anzuhalten,".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/19/0435 protokollierte Beschwerde.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1997 wies diese das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in Ansehung der am 10. Juni 1996 und der weiteren am 5. Jänner 1997 gestellten Fragen ab (Spruchpunkt I. dieses Bescheides).

Darüber hinaus verhängte sie über den Beschwerdeführer wegen seines Antrages vom 5. Jänner 1997 auf bescheidmäßige Entscheidung über das am 10. Juni 1996 gestellte Auskunftsbegehren eine Mutwillensstrafe in der Höhe von S 800,-- (Spruchpunkt II. des drittangefochtenen Bescheides).

Weiters verhängte sie wegen seiner Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz vom 5. Jänner 1997 eine Mutwillensstrafe im Ausmaß von S 800,-- (Spruchpunkt III. des drittangefochtenen Bescheides).

Dabei traf die belangte Behörde die gleichen Feststellungen wie im erstangefochtenen Bescheid. Auch die zur Beweiswürdigung angestellten Erwägungen der belangten Behörde gleichen jenen im erstangefochtenen Bescheid.

Ergänzend verwies die belangte Behörde auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, wonach er Beamte "sekkiere". Auch diese Verhaltensweise lasse eindeutig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit seinem früheren Dienstgeber, dem Bund, eine offene Rechnung zu begleichen habe, diesem in vielfältiger Hinsicht schaden möchte und mutwillig belästigende Tätigkeiten der Behörden auslösen wolle.

Schließlich habe es dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass er keinen Anspruch darauf habe, Antwort auf die umfangreichen am 10. Juni 1996 gestellten Fragen zu erhalten. Auch die am 5. Jänner 1997 ergänzend gestellten Fragen hätten aus Sicht des Beschwerdeführers der Verhöhnung der belangten Behörde gedient.

In Ansehung des Versagungsgrundes nach § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG gleicht auch die rechtliche Begründung des drittangefochtenen Bescheides im Wesentlichen jener des erstangefochtenen Bescheides. Schließlich wird noch ausgeführt, dass eine offenbare Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens auch dann vorliege, wenn die Missbrauchsabsicht nicht schon bei Antragstellung erkennbar sei, sondern erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens zu Tage trete.

Die Verhängung von Mutwillensstrafen in den Spruchpunkten II. und III. des drittangefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde weiters wie folgt:

"Nach § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis 1.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu 3 Tagen verhängen. Bereits vorhin wurde gesagt, daß der offenbaren Mutwilligkeit ein subjektives Moment innewohnt, das beim Antragsteller jedenfalls gegeben ist. Bereits mit dem Bescheid vom 26.11.1996, 710.283/24-I 1/1996, hat das Bundesministerium für Justiz umfangreiche Auskunftsanträge des gleichen Antragstellers abgewiesen und ihn dadurch vor weiteren mutwilligen Antragstellungen gewarnt, daß er auf die Möglichkeit der Ordnungs- (richtig: Mutwillens-) -strafe nach § 35 AVG hingewiesen wurde. Der Einschreiter hat diese Warnung mißachtet und seine offensichtlich mutwilligen Antragstellungen fortgesetzt. Dieser Umstand ist bei der Ausmessung der Höhe der Ordnungsstrafe ebenso erschwerend zu bewerten, wie der weitere Umstand, daß es sich beim Antragsteller um einen rechtskundigen Beamten handelt. Die Behörde hat zwar keine Ermittlungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers angestellt, jedoch bezeichnet er sich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 97/19/0022 als 'Gesandter-Botschaftsrat, österreichische Botschaft in P'. Es kann dahingestellt bleiben, ob er weiterhin in dieser Funktion oder überhaupt im aktiven Dienst tätig ist. Sollte der Antragsteller inzwischen bereits in vorzeitige Pension getreten sein, ist diese zweifellos in einer Höhe, daß ihm die Bezahlung der Mutwillensstrafe jedenfalls zuzumuten ist.

Bei der Ausmessung der Mutwillensstrafe wurde weiter berücksichtigt, daß der Antragsteller mit seinem am 7.1.1997 eingelangten Schreiben einerseits zwei weitere Auskunftsersuchen gestellt hat, deren Sinnlosigkeit ihm sofort erkennbar sein muß (s. oben). Bezüglich des Auskunftsbegehrens vom 10.6.1996 wurde insbesondere dessen besonderer Umfang und die besondere Kühnheit - nämlich ein einer Erpressung nahekommendes Ansinnen - als besonders erschwerend berücksichtigt.

Das am 7.1.1997 eingebrachte Auskunftsersuchen ist inhaltlich von dem im gleichen Schreiben enthaltenen Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 10.6.1996 zu trennen. Es liegen somit getrennte Anliegen vor, weshalb bezüglich jedes der beiden Anliegen mit jeweils einer Mutwillensstrafe vorzugehen war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/19/1471 protokollierte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 1 und § 4 AuskunftspflichtG lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht

wesentlich beeinträchtigt; ... Sie sind nicht zu erteilen, wenn

sie offenbar mutwillig verlangt werden.

...

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. ..."

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung (41 BlgNR 17. GP S. 3) heißt es auszugsweise:

"Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.

... Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs

'Auskunft', daß die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, daß Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.

...

Nach dem System der Regelung können sich folgende Fälle

ergeben, in denen keine Auskunft erteilt wird: Es sind dies der Fall der mutwillig verlangten Auskunft, ..."

§ 35, § 36 Abs. 1 und § 59 AVG lauten:

"§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis zu 1000 S verhängen.

§ 36. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

...

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen."

§ 54b Abs. 1 VStG lautet:

"§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken."

§ 18 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der im Zeitpunkt des gegenständlichen Auskunftsersuchens und der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung, lauteten (auszugsweise):

"§ 18. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete Menschen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben. ...

(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. ..."

Die gegenständlichen Beschwerden wurden vor Inkrafttreten der Novelle zum VwGG, BGBl. I Nr. 88/1997, eingebracht. Sie bedurften daher gemäß § 24 Abs. 2 VwGG in seiner Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle keiner anwaltlichen Unterfertigung.

In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde in den oben wiedergegebenen, die rechtliche Beurteilung betreffenden Begründungsteilen sämtlicher angefochtener Bescheide zum Ausdruck brachte, die Auskunftsbegehren (auch) aus dem Grunde des § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG wegen offenbarer Mutwilligkeit abzuweisen. Dass sie dem Beschwerdeführer darüber hinaus rechtsmissbräuchliche Schädigungsabsicht und damit ein schikanöses Verhalten im Verständnis des § 1295 Abs. 2 ABGB vorwirft, vermag an diesem Befund nichts zu ändern.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1973, Slg. Nr. 8448/A, und vom 22. Februar 1991, Slg. Nr. 13.388/A).

Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 97/04/0239).

Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach dem Vorgesagten auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschliesslich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient.

Derartige, nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützte, Zwecke sind insbesondere folgende:

-

die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen der Verfassung, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungs- bzw. konventionskonformen Rechtslage zu erstellen;

-

Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verbreiten;

-

den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen";

-

die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten";

-

mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend - nach Auffassung des Antragstellers erfolgte - Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten.

Insbesondere dient das Auskunftspflichtgesetz auch nicht der Ausdehnung des in Art. 52 B-VG dem Nationalrat und dem Bundesrat eingeräumten Interpellationsrechtes auf jedermann.

Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht.

Schließlich fordert § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG, dass die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens "offenbar" sein muss. Diese Voraussetzung ist nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Auskunftsersuchen zu beurteilen. Der Begriff "offenbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mutwilligkeit (im oben näher dargelegten Verständnis) für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es ihres Nachweises daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf.

In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob, wie der Beschwerdeführer meint, es aufgrund des Erfordernisses der Offenbarkeit der Mutwilligkeit der Behörde verwehrt ist, Erhebungen zu dieser Frage anzustellen, weil - wie in der Folge noch auszuführen sein wird - der Schluss auf die Mutwilligkeit der Anträge des Beschwerdeführers vorliegendenfalls schon allein aufgrund seines eigenen Vorbringens gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen sei jedoch angemerkt, dass das Beweisrecht des AVG selbst eine Verwertung rechtswidrig erlangter Erkenntnisquellen nicht ausschlösse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0367).

Der im erst- und drittangefochtenen Bescheid gezogene Schluss der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehenden Auskunftsersuchen mit der Motivation gestellt, emotionelle negative Erregungen bei den Organwaltern hervorzurufen und sich selbst an der Vorstellung derselben zu belustigen, erweist sich insbesondere aufgrund nachstehender von der belangten Behörde ins Treffen geführter Umstände gerechtfertigt:

-

Der Hinweis des Beschwerdeführers, die am 26. März 1996 gestellten Fragen ließen sich "ohne Mühe" beantworten, ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - als Zynismus zu werten, erforderte ihre Beantwortung doch eine eingehende Beschäftigung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und darüber hinaus eine gutachtliche Auseinandersetzung mit komplizierten Fragen der Vereinbarkeit verschiedener österreichischer Gesetze mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, mag als Ergebnis einer solchen Auseinandersetzung auch die Frage mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Es ist auch die Ausführung der belangten Behörde im drittangefochtenen Bescheid zu billigen, dass zumindestens die zweite der am 5. Jänner 1997 nachgetragenen Fragen, der Beschwerdeführer wolle wissen, was "als wissenschaftliche Diskussion" zu verstehen sei, offenbar der Verhöhnung der Behörde und ihrer Darlegungen im erstangefochtenen Bescheid dient.

-

Die Verwendung des Begriffspaares "Rauschangriff und Lasterfahndung" sowie die Bezeichnung einer Abteilung des Bezirksgerichtes Donaustadt als "Mischung aus Kaffeehaus und Tierpension" lässt - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt -

auf die Lust des Beschwerdeführers an der Behelligung von Behörden schließen.

-

Schließlich zeigt sich diese Motivation des Beschwerdeführers auch darin, dass zahlreiche Fragen gestellt wurden, deren Antworten dem Beschwerdeführer - wie er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestreitet - bereits bekannt waren. So führt der Beschwerdeführer auf Seite 9 der zu 97/19/0022 protokollierten Beschwerde aus, es werde ihm konzediert, dass er über Ergebnisse einer angeblichen wissenschaftlichen Auseinandersetzung bereits verfüge. Dessen ungeachtet sei die belangte Behörde aber verpflichtet, Informationen über "neuere sowie internationale" Rechtsprechung zu verbreiten, damit diese von den Gerichten berücksichtigt werden könne. Daran wird klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht um die Befriedigung eines konkreten Informationsbedürfnisses, sondern um Verfolgung anderer Ziele, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz nicht dient, geht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie im zweitangefochtenen Bescheid aus der Formulierung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 30. August 1996, er hoffe, den Bearbeitern die Langeweile zu vertreiben und diese zum exakten juristischen Denken anzuhalten, auf seinen Willen, die belangte Behörde missbräuchlich zu belasten, schloss. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang durfte die belangte Behörde diese Schlussfolgerung auch in Ansehung der Motivation des Beschwerdeführers für die im Schreiben vom 29. August 1996 gestellten Fragen treffen.

Dass dem Beschwerdeführer Freude an der Behelligung von Behörden nicht fremd ist, erhellt etwa auch aus seiner zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde, wo es wörtlich heißt:

"Schon aus den Beschwerden ... ist die Praxis der 'Schwarzen

Listen' bekannt, daß die Bürokratie solche Personen, die selbstbewußt auftreten, zu sekkieren pflegt. Dies ist zweifellos der Fall, was die Tätigkeit der Justiz anlangt, sodaß auf diesem Wege das Justizministerium darauf hingewiesen wird, daß das in Rede stehende Sachwalterverfahren bisher 500 Stunden Raub an Freizeit verursachte, die der Justiz im Ausmaß von 1:2 vergolten werden, wobei die für das Sekkieren der Justiz erforderliche Zeit von 1000 Stunden wiederum mit dem Doppelten vergolten werden wird. Infolge Ruhestandsversetzung habe ich eben ein Recht darauf, meine Freizeit uneingeschränkt genießen zu dürfen, das Verhältnis 1:2 errechnet sich daher aus den Überstundenzuschlägen. Ich hoffe, daß die Justiz durch meine Sekkanz genötigt wird, sich künftighin jeder Denkunmöglichkeit zu enthalten, weil Sekkanz in erster Linie die freie Dienstzeit der Richter treffen soll. Schließlich soll der Sekkierdienst, der kein Wochenende, keine Feiertage, keinen Urlaub und keine geregelte Wochendienstzeit kennt, verhindern, daß sich die Justiz auf Kosten der Staatsbürger ausspinnt. Die kommenden 30 Jahre sind also dem Vergeltungssekkieren der

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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