Entscheidungsdatum
13.09.2021Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W185 2240103-1/7E, W185 2240103-1/7E
W185 2240102-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.01.2021, Teheran-ÖB/RECHT/0002/2021, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran vom 15.11.2020, entschieden:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.01.2021, Teheran-ÖB/RECHT/0002/2021, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran vom 15.11.2020, entschieden:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die bekämpften werden gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die bekämpften werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 24.09.2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in Folge ÖB Teheran) unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden etc), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) vom 26.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Im Interview gab die Erstbeschwerdeführerin befragt an, die Bezugsperson vor 19 Jahren im Alter von 14 Jahren geheiratet zu haben; die Bezugsperson sei etwa 20 Jahre alt gewesen. Sie hätten 4 Jahre in Afghanistan und dann 10 Jahre im Iran zusammengelebt, wo auch der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen sei. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 24.09.2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in Folge ÖB Teheran) unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden etc), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) vom 26.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Im Interview gab die Erstbeschwerdeführerin befragt an, die Bezugsperson vor 19 Jahren im Alter von 14 Jahren geheiratet zu haben; die Bezugsperson sei etwa 20 Jahre alt gewesen. Sie hätten 4 Jahre in Afghanistan und dann 10 Jahre im Iran zusammengelebt, wo auch der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2019 wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Ferner wurde gegen die Bezugsperson gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2019 wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Ferner wurde gegen die Bezugsperson gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2019, W235 2121306-2/5E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, der o.a. Bescheid des Bundesamtes ersatzlos behoben und der Bezugsperson eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.01.2021 erteilt. Mittlerweile wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.01.2023 verlängert.
Nachdem die Antragsunterlagen durch die ÖB Teheran am 25.09.2019 an das Bundesamt weitergeleitet wurden, teilte dieses am 05.06.2020 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht nachgewiesen hätten und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die Beschwerdeführer hätten nicht den Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, sowie darüber, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, erbracht. Auch habe die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Kinderehe). Nachdem die Antragsunterlagen durch die ÖB Teheran am 25.09.2019 an das Bundesamt weitergeleitet wurden, teilte dieses am 05.06.2020 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht nachgewiesen hätten und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Die Beschwerdeführer hätten nicht den Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, sowie darüber, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, erbracht. Auch habe die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Kinderehe).
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass es sich bei der Bezugsperson um den Vater des Zweitbeschwerdeführers handle. Aber bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen: Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 und 3 AsylG seien von den Antragstellern nicht erfüllt worden und eine Einreise erscheine iSd Art 8 EMRK nicht geboten. Weiter führte die Behörde aus, dass der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die diesem eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden und die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen würden. Nach § 293 ASVG seien monatliche Einkünfte von mindestens EUR 1.621,15 (EUR 1.472,- für ein Ehepaar und EUR 149,15 pro Kind) erforderlich. Die Bezugsperson habe Einkommensnachweise vorgelegt, aus welchen ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.293,09 hervorgehe. Unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.506,06. Aus dem vorgelegten Mietvertrag gehe eine monatliche Miete iHv EUR 299,- hervor. Nach Abzug des „Wertes der freien Station“ iSd § 292 Abs. 3 ASVG (EUR 299,95 für das Jahr 2020) müsse monatlich kein Geld zusätzlich aufgebracht werden. Daraus ergebe sich, dass die Bezugsperson monatlich insgesamt EUR 1.612,15 aufbringen müsse. Im konkreten Fall seien daher die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG lediglich nur knapp nicht erfüllt. Im gegenständlichen Verfahren sei ein Mietvertrag für eine 30m² große Wohnung, bestehend aus einem Zimmer und einer Küche, vorgelegt worden. In der besagten Wohnung seien laut Auszug aus dem ZMR insgesamt drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Wohnung im Ausmaß von 30 m², in welcher in Zukunft 4 Erwachsene und ein mj Kind leben sollten, könne nicht als ortsüblich gewertet werden. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gemeinsames Familienleben nach Einreise der Beschwerdeführer nicht möglich: „Wenngleich im vorliegenden Fall ein Familienleben nach Art 8 EMRK zu bejahen wäre und die minimal fehlenden Einkommensvoraussetzungen aufgrund des nur knapp zu geringen Verdienstes der Bezugsperson, um drei Menschen zu erhalten, ein großes Maß an Berücksichtigung findet, so kann jedoch unter Zusammenschau aller vorhandenen Umstände, insbes. der fehlenden adäquaten Unterkunft, ein Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht als gegenwärtig betrachtet werden. Sohin steht für das BFA zweifelsfrei fest, dass ein Familienleben der Antragsteller mit ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Bezugsperson derzeit tatsächlich nicht entfaltet sein kann“. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so könnten etwa Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden und könne danach eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-558/14 vom 21.04.2016) komme dem wirtschaftlichen Wohl eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug ein hoher Stellenwert zu. Für die Beschwerdeführer könnte sich die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG eröffnen und bestehe daher auch über das NAG grundsätzlich die Möglichkeit eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Das behauptete Familienverhältnis der Bezugsperson zum Zweitbeschwerdeführer sei aufgrund der übereinstimmenden Angaben und der vorgelegten Dokumente als erwiesen anzunehmen. Die Erstbeschwerdeführerin hingegen sei keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG. Aus der Heiratsurkunde und den vorgelegten Personendokumenten ergebe sich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 14 Jahre alt gewesen sei. Es handle sich sohin um eine Kinderehe, die mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Die Eheschließung sei in Österreich erst ab dem 16. Lebensjahr erlaubt. Die vorliegende Kinderehe verstoße gegen den ordre public. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass es sich bei der Bezugsperson um den Vater des Zweitbeschwerdeführers handle. Aber bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen: Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG seien von den Antragstellern nicht erfüllt worden und eine Einreise erscheine iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten. Weiter führte die Behörde aus, dass der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die diesem eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden und die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen würden. Nach Paragraph 293, ASVG seien monatliche Einkünfte von mindestens EUR 1.621,15 (EUR 1.472,- für ein Ehepaar und EUR 149,15 pro Kind) erforderlich. Die Bezugsperson habe Einkommensnachweise vorgelegt, aus welchen ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.293,09 hervorgehe. Unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.506,06. Aus dem vorgelegten Mietvertrag gehe eine monatliche Miete iHv EUR 299,- hervor. Nach Abzug des „Wertes der freien Station“ iSd Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (EUR 299,95 für das Jahr 2020) müsse monatlich kein Geld zusätzlich aufgebracht werden. Daraus ergebe sich, dass die Bezugsperson monatlich insgesamt EUR 1.612,15 aufbringen müsse. Im konkreten Fall seien daher die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG lediglich nur knapp nicht erfüllt. Im gegenständlichen Verfahren sei ein Mietvertrag für eine 30m² große Wohnung, bestehend aus einem Zimmer und einer Küche, vorgelegt worden. In der besagten Wohnung seien laut Auszug aus dem ZMR insgesamt drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Wohnung im Ausmaß von 30 m², in welcher in Zukunft 4 Erwachsene und ein mj Kind leben sollten, könne nicht als ortsüblich gewertet werden. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gemeinsames Familienleben nach Einreise der Beschwerdeführer nicht möglich: „Wenngleich im vorliegenden Fall ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK zu bejahen wäre und die minimal fehlenden Einkommensvoraussetzungen aufgrund des nur knapp zu geringen Verdienstes der Bezugsperson, um drei Menschen zu erhalten, ein großes Maß an Berücksichtigung findet, so kann jedoch unter Zusammenschau aller vorhandenen Umstände, insbes. der fehlenden adäquaten Unterkunft, ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht als gegenwärtig betrachtet werden. Sohin steht für das BFA zweifelsfrei fest, dass ein Familienleben der Antragsteller mit ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Bezugsperson derzeit tatsächlich nicht entfaltet sein kann“. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so könnten etwa Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden und könne danach eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-558/14 vom 21.04.2016) komme dem wirtschaftlichen Wohl eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug ein hoher Stellenwert zu. Für die Beschwerdeführer könnte sich die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG eröffnen und bestehe daher auch über das NAG grundsätzlich die Möglichkeit eines Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Das behauptete Familienverhältnis der Bezugsperson zum Zweitbeschwerdeführer sei aufgrund der übereinstimmenden Angaben und der vorgelegten Dokumente als erwiesen anzunehmen. Die Erstbeschwerdeführerin hingegen sei keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Aus der Heiratsurkunde und den vorgelegten Personendokumenten ergebe sich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 14 Jahre alt gewesen sei. Es handle sich sohin um eine Kinderehe, die mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Die Eheschließung sei in Österreich erst ab dem 16. Lebensjahr erlaubt. Die vorliegende Kinderehe verstoße gegen den ordre public.
Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 22.09.2020, zugestellt am selben Tag, wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 05.06.2020 wurden wiedergegeben. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Mail vom 25.09.2020 ersuchte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zur Einbringung einer Stellungnahme. Mit Mail vom 27.09.2020 gewährte die ÖB Teheran eine Fristverlängerung bis zum 09.10.2020.
In der Stellungnahme vom 09.10.2020, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie die Ehefrau bzw der mj Sohn der Bezugsperson seien, welcher mit Bescheid vom 26.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG seien erfüllt. Die Bezugsperson habe mit 01.10.2020 eine neue 64m² große Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche und einem Badezimmer, bezogen. Diese Wohnung erfülle die Kriterien der Ortsüblichkeit für eine dreiköpfige Familie. Das gemeinsame Familienleben könne in dieser Wohnung zweifelsfrei fortgesetzt werden (der Mietvertrag wurde der Stellungnahme angeschlossen). Die Bezugsperson sei Vollzeit in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt; die Familie könne somit im Rahmen der familiären Mitversicherung über die Arbeit der Bezugsperson bei dieser mitversichert werden. Aus den beiliegenden Lohnzetteln ergebe sich, dass die Bezugsperson durchschnittlich EUR 1.364,50 verdiene. Unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen iHv EUR 1.591,90. Zusätzlich habe die Bezugsperson im August 2020 eine geringfügige Beschäftigung angenommen, der er am Wochenende nachgehe und verdiene hiermit zusätzlich EUR 410,- monatlich. Insgesamt ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen iHv EUR 2.001,90. Die monatliche Miete betrage EUR 600,-. Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station iHv EUR 299,95 stehe nach Abzug der Miete ein monatliches Einkommen iHv EUR 1.701,85 zur Verfügung. Der Richtsatz von EUR 1.621,15 werde somit erfüllt. Betreffend die vermeintliche Kinderehe wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit rund 20 Jahren mit der Bezugsperson verheiratet sei und mit dieser über zehn Jahre in einem Haushalt gelebt und einen Sohn bekommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe freiwillig einen Einreiseantrag gestellt, um mit der Bezugsperson nach mehrjähriger unfreiwilliger Trennung wieder gemeinsam leben zu können. Es sei richtig, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Eheschließung 14 Jahre alt gewesen sei. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/006, sei zu verweisen: Allein die Tatsache, dass eine Ehe von zum Zeitpunkt der Eheschließung Minderjährigen geschlossen worden sei, genüge nicht, um automatisch von einer dem ordre-public widerstreitenden Kinderehe auszugehen. Es müssten zur Beurteilung, ob eine ordre-public widrige Kinderehe vorliege, folgende Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden: Intensität der Inlandsbeziehung, Alter und daraus resultierende Einsichtsfähigkeit der Ehegatt*innen, Bestand, Dauer und Ausgestaltung der Ehe, Wille des/der minderjährigen Ehegatt*in, Reife der Ehepartner*innen, Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, Wille des/der ehemals minderjährigen Ehepartner*in, die Ehe fortzusetzten und Grund für dessen Willen. Im vorliegenden Fall sei die Eheschließung aus freiem Willen beider Eheleute erfolgt. Da die Erstbeschwerdeführerin erst 14 Jahre alt gewesen sei, hätten die Eheleute nach der Eheschließung mehrere Jahre jeweils bei ihren Eltern gewohnt. 2003/2004 sei die Erstbeschwerdeführerin ins Elternhaus der Bezugsperson gezogen, wo sie einige Monate gelebt hätten. Danach seien sie gemeinsam in den Iran geflüchtet und hätten dort mehrere Jahre mit ihrem gemeinsamen Sohn – dem Zweitbeschwerdeführer – gelebt, bis die Bezugsperson nach Österreich geflohen sei. Es habe somit über mehrere Jahre ein gemeinsames intensives Familienleben bestanden und sei dieser Beziehung ein gemeinsames Kind entsprungen. Es bestehe auch nach wie vor enger telefonischer Kontakt und der Wunsch, das gemeinsame Eheleben in Österreich fortzusetzen. Die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung sei als geheilt anzusehen. Das Bundesamt habe diese Umstände nicht berücksichtigt. Selbst wenn die Behörde weiterhin davon ausgehe, dass es sich um keine rechtsgültige Eheschließung handle, müsse der Erstbeschwerdeführerin – insbesondere als Mutter des mj Zweitbeschwerdeführers – die Einreise gewährt werden, um eine Verletzung nach Art. 8 EMRK hintanzuhalten. Zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und seinen beiden Elternteilen bestehe bereits mit Zeitpunkt seiner Geburt ein geschütztes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Auch habe das Bundesamt in seiner Stellungnahme angeführt, dass das Familienverhältnis zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der Bezugsperson als erwiesen anzunehmen sei. Dem Zweitbeschwerdeführer komme als leibliches, minderjähriges Kind der Bezugsperson zweifelsfrei das Recht auf Einreise gemäß § 35 AsylG zu. Die angenommene Ungültigkeit der Eheschließung seiner Eltern könne in Anbetracht des Art. 8 EMRK nicht automatisch zu einer Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin führen. Da ein geschütztes Familienleben zwischen dem mj Zweitbeschwerdeführer und seinen beiden Elternteilen bestehe und eine ablehnende Entscheidung zur Folge hätte, dass der Zweitbeschwerdeführer dauerhaft getrennt von einem seiner Elternteile leben müsste, sei nach der Rechtsprechung des VfGH, 6.6.2014, B369/13, auch der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zu gewähren. In der Stellungnahme vom 09.10.2020, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie die Ehefrau bzw der mj Sohn der Bezugsperson seien, welcher mit Bescheid vom 26.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG seien erfüllt. Die Bezugsperson habe mit 01.10.2020 eine neue 64m² große Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche und einem Badezimmer, bezogen. Diese Wohnung erfülle die Kriterien der Ortsüblichkeit für eine dreiköpfige Familie. Das gemeinsame Familienleben könne in dieser Wohnung zweifelsfrei fortgesetzt werden (der Mietvertrag wurde der Stellungnahme angeschlossen). Die Bezugsperson sei Vollzeit in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt; die Familie könne somit im Rahmen der familiären Mitversicherung über die Arbeit der Bezugsperson bei dieser mitversichert werden. Aus den beiliegenden Lohnzetteln ergebe sich, dass die Bezugsperson durchschnittlich EUR 1.364,50 verdiene. Unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen iHv EUR 1.591,90. Zusätzlich habe die Bezugsperson im August 2020 eine geringfügige Beschäftigung angenommen, der er am Wochenende nachgehe und verdiene hiermit zusätzlich EUR 410,- monatlich. Insgesamt ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen iHv EUR 2.001,90. Die monatliche Miete betrage EUR 600,-. Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station iHv EUR 299,95 stehe nach Abzug der Miete ein monatliches Einkommen iHv EUR 1.701,85 zur Verfügung. Der Richtsatz von EUR 1.621,15 werde somit erfüllt. Betreffend die vermeintliche Kinderehe wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit rund 20 Jahren mit der Bezugsperson verheiratet sei und mit dieser über zehn Jahre in einem Haushalt gelebt und einen Sohn bekommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe freiwillig einen Einreiseantrag gestellt, um mit der Bezugsperson nach mehrjähriger unfreiwilliger Trennung wieder gemeinsam leben zu können. Es sei richtig, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Eheschließung 14 Jahre alt gewesen sei. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/006, sei zu verweisen: Allein die Tatsache, dass eine Ehe von zum Zeitpunkt der Eheschließung Minderjährigen geschlossen worden sei, genüge nicht, um automatisch von einer dem ordre-public widerstreitenden Kinderehe auszugehen. Es müssten zur Beurteilung, ob eine ordre-public widrige Kinderehe vorliege, folgende Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden: Intensität der Inlandsbeziehung, Alter und daraus resultierende Einsichtsfähigkeit der Ehegatt*innen, Bestand, Dauer und Ausgestaltung der Ehe, Wille des/der minderjährigen Ehegatt*in, Reife der Ehepartner*innen, Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, Wille des/der ehemals minderjährigen Ehepartner*in, die Ehe fortzusetzten und Grund für dessen Willen. Im vorliegenden Fall sei die Eheschließung aus freiem Willen beider Eheleute erfolgt. Da die Erstbeschwerdeführerin erst 14 Jahre alt gewesen sei, hätten die Eheleute nach der Eheschließung mehrere Jahre jeweils bei ihren Eltern gewohnt. 2003 aus 2004, sei die Erstbeschwerdeführerin ins Elternhaus der Bezugsperson gezogen, wo sie einige Monate gelebt hätten. Danach seien sie gemeinsam in den Iran geflüchtet und hätten dort mehrere Jahre mit ihrem gemeinsamen Sohn – dem Zweitbeschwerdeführer – gelebt, bis die Bezugsperson nach Österreich geflohen sei. Es habe somit über mehrere Jahre ein gemeinsames intensives Familienleben bestanden und sei dieser Beziehung ein gemeinsames Kind entsprungen. Es bestehe auch nach wie vor enger telefonischer Kontakt und der Wunsch, das gemeinsame Eheleben in Österreich fortzusetzen. Die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung sei als geheilt anzusehen. Das Bundesamt habe diese Umstände nicht berücksichtigt. Selbst wenn die Behörde weiterhin davon ausgehe, dass es sich um keine rechtsgültige Eheschließung handle, müsse der Erstbeschwerdeführerin – insbesondere als Mutter des mj Zweitbeschwerdeführers – die Einreise gewährt werden, um eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK hintanzuhalten. Zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und seinen beiden Elternteilen bestehe bereits mit Zeitpunkt seiner Geburt ein geschütztes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Auch habe das Bundesamt in seiner Stellungnahme angeführt, dass das Familienverhältnis zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der Bezugsperson als erwiesen anzunehmen sei. Dem Zweitbeschwerdeführer komme als leibliches, minderjähriges Kind der Bezugsperson zweifelsfrei das Recht auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG zu. Die angenommene Ungültigkeit der Eheschließung seiner Eltern könne in Anbetracht des Artikel 8, EMRK nicht automatisch zu einer Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin führen. Da ein geschütztes Familienleben zwischen dem mj Zweitbeschwerdeführer und seinen beiden Elternteilen bestehe und eine ablehnende Entscheidung zur Folge hätte, dass der Zweitbeschwerdeführer dauerhaft getrennt von einem seiner Elternteile leben müsste, sei nach der Rechtsprechung des VfGH, 6.6.2014, B369/13, auch der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zu gewähren.
Der Stellungnahme waren Lohnzettel der Bezugsperson von Dezember 2019, Jänner, Februar, April, Mai, Juni, Juli, August 2020 aus einer Vollzeitbeschäftigung und von August und September 2020 aus einer Aushilfsbeschäftigung, sowie ein Mietvertrag über eine 64m² große Wohnung sowie eine Reihe von Familienfotos angeschlossen.
Mit Mail vom 12.10.2020 übermittelten die Beschwerdeführer einen aktuellen Meldezettel und den Lohnzettel von März 2020 an die ÖB Teheran.
Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt, teilte dieses mit E-Mail vom 12.11.2020 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde, da an der neuen Adresse der Bezugsperson drei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und somit nach Einreise der Beschwerdeführer sechs Personen in einer 64m² Wohnung mit zwei Zimmern leben würden, was nicht einer ortsüblichen Unterkunft entspreche.
Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 15.11.2021, zugestellt am selben Tag, wurden die Einreiseanträge der Beschwerdeführer gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die gesetzlichen Standarderfüllungen, insbesondere im Hinblick auf eine bestehende ortsübliche Unterkunft, seien nicht erfüllt und sei unter diesen Umständen eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens keineswegs als erfüllt zu betrachten. An der neuen Adresse der Bezugsperson seien neben ihr noch drei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Somit würden nach Einreise der Beschwerdeführer, sechs Personen in einer 64m² Wohnung mit zwei Zimmern leben. Dies entspreche nicht einer ortsüblichen Unterkunft. Weitere Ausführungen dazu würden sich u.a. in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.09.2020 finden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.10.2020 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 15.11.2021, zugestellt am selben Tag, wurden die Einreiseanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Die gesetzlichen Standarderfüllungen, insbesondere im Hinblick auf eine bestehende ortsübliche Unterkunft, seien nicht erfüllt und sei unter diesen Umständen eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens keineswegs als erfüllt zu betrachten. An der neuen Adresse der Bezugsperson seien neben ihr noch drei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Somit würden nach Einreise der Beschwerdeführer, sechs Personen in einer 64m² Wohnung mit zwei Zimmern leben. Dies entspreche nicht einer ortsüblichen Unterkunft. Weitere Ausführungen dazu würden sich u.a. in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.09.2020 finden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.10.2020 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
Gegen die Bescheide der ÖB Teheran wurden am 11.12.2020, eingelangt bei der ÖB Teheran am selben Tag, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien. Die Frage der Gültigkeit der Eheschließung werde in den angefochtenen Bescheiden nicht mehr erwähnt. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ausführlich dargelegt worden, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zur Gänze erfüllt werden würden. Es sei nicht klar erkennbar, ob die Ausführungen der Stellungnahme (insbesondere in Bezug auf § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG) ignoriert worden seien oder aber in der Bescheidbegründung allfällig getroffene Erwägungen nicht dargestellt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde unter Ignorieren der vorgelegten Nachweise bezüglich des Einkommens der Bezugsperson nach wie vor davon ausgehe, dass § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG nicht erfüllt seien. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Betreffend die Unterkunft der Bezugsperson sei festzuhalten, dass der Bezugsperson nicht bekannt gewesen sei, dass an der angeführten Adresse weitere Personen gemeldet gewesen seien. Es sei ihr nicht bekannt, wer diese Personen gewesen seien; möglicherweise handle es sich um Vormieter. Die Bezugsperson habe schnellstmöglich die Abmeldung dieser drei Personen vornehmen lassen. Eine entsprechende Bestätigung des Bezirksamtes werde der Beschwerde beigelegt. Da der Bezugsperson vor Ausstellung des Bescheides zum vermeintlichen Überbelag der Wohnung nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu nehmen, könne der Nachweis der Abmeldung der Personen erst jetzt übermittelt werden und falle daher nicht unter das Neuerungsverbot. Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG sei somit ebenfalls erfüllt; die Unterkunft als ortsüblich anzusehen. Gegen die Bescheide der ÖB Teheran wurden am 11.12.2020, eingelangt bei der ÖB Teheran am selben Tag, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien. Die Frage der Gültigkeit der Eheschließung werde in den angefochtenen Bescheiden nicht mehr erwähnt. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ausführlich dargelegt worden, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zur Gänze erfüllt werden würden. Es sei nicht klar erkennbar, ob die Ausführungen der Stellungnahme (insbesondere in Bezug auf Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG) ignoriert worden seien oder aber in der Bescheidbegründung allfällig getroffene Erwägungen nicht dargestellt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde unter Ignorieren der vorgelegten Nachweise bezüglich des Einkommens der Bezugsperson nach wie vor davon ausgehe, dass Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG nicht erfüllt seien. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Betreffend die Unterkunft der Bezugsperson sei festzuhalten, dass der Bezugsperson nicht bekannt gewesen sei, dass an der angeführten Adresse weitere Personen gemeldet gewesen seien. Es sei ihr nicht bekannt, wer diese Personen gewesen seien; möglicherweise handle es sich um Vormieter. Die Bezugsperson habe schnellstmöglich die Abmeldung dieser drei Personen vornehmen lassen. Eine entsprechende Bestätigung des Bezirksamtes werde der Beschwerde beigelegt. Da der Bezugsperson vor Ausstellung des Bescheides zum vermeintlichen Überbelag der Wohnung nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu nehmen, könne der Nachweis der Abmeldung der Personen erst jetzt übermittelt werden und falle daher nicht unter das Neuerungsverbot. Die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sei somit ebenfalls erfüllt; die Unterkunft als ortsüblich anzusehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2021 wies die ÖB Teheran die (zulässigen) Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da sie gegen den ordre-public Grundsatz verstoße (Kinderehe) und die Erstbeschwerdeführerin somit keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AsylG sei. Auf eine allfällige (rückwirkende) Sanierung bei Erreichen des Ehefähigkeitsalters stelle das Gesetz nicht ab. Die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, bei der Hochzeit 14 Jahre alt gewesen zu sein und sei das Vorliegen einer Kinderehe von den Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten worden. Erst jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht bezugnehmend auf die Entscheidung des VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, ausgeführt, dass zur Eingehung einer Ehe jedenfalls das Mindestalter von 16 Jahren überschritten sein müsse, andernfalls könne keine gültige Ehe zustande kommen. Eine Heilung des Mangels der Ehefähigkeit gemäß § 22 Abs. 2 EheG komme nicht in Betracht. Auf die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG sei hier zu verweisen. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG wurde ausgeführt, dass es keine Relevanz habe, ob diese erfüllt seien oder nicht, da die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der jedenfalls vorliegenden Kinderehe ohnehin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei und sich der Zweitbeschwerdeführer in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin befinde. Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes sei in derartigen Fällen auf das NAG und die dortigen Möglichkeiten zu einer Familienzusammenführung, insbesondere im Hinblick auf Kinder, zu verweisen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2021 wies die ÖB Teheran die (zulässigen) Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da sie gegen den ordre-public Grundsatz verstoße (Kinderehe) und die Erstbeschwerdeführerin somit keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AsylG sei. Auf eine allfällige (rückwirkende) Sanierung bei Erreichen des Ehefähigkeitsalters stelle das Gesetz nicht ab. Die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, bei der Hochzeit 14 Jahre alt gewesen zu sein und sei das Vorliegen einer Kinderehe von den Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten worden. Erst jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht bezugnehmend auf die Entscheidung des VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, ausgeführt, dass zur Eingehung einer Ehe jedenfalls das Mindestalter von 16 Jahren überschritten sein müsse, andernfalls könne keine gültige Ehe zustande kommen. Eine Heilung des Mangels der Ehefähigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, EheG komme nicht in Betracht. Auf die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG sei hier zu verweisen. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG wurde ausgeführt, dass es keine Relevanz habe, ob diese erfüllt seien oder nicht, da die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der jedenfalls vorliegenden Kinderehe ohnehin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei und sich der Zweitbeschwerdeführer in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin befinde. Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes sei in derartigen Fällen auf das NAG und die dortigen Möglichkeiten zu einer Familienzusammenführung, insbesondere im Hinblick auf Kinder, zu verweisen.
Am 09.02.2021 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Die Ausführungen der Stellungnahme vom 09.10.2020 wurden wiederholt. In der Beschwerdevorentscheidung werde nicht erwähnt, aus welchen Gründen auch der Einreiseantrag des Zweitbeschwerdeführers abgelehnt werde, zumal die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG laut den Ausführungen der Botschaft für die Entscheidung ausdrücklich nicht relevant seien. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.10.2020 und die Beschwerde vom 11.12.2020 wurde verwiesen. Am 09.02.2021 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Die Ausführungen der Stellungnahme vom 09.10.2020 wurden wiederholt. In der Beschwerdevorentscheidung werde nicht erwähnt, aus welchen Gründen auch der Einreiseantrag des Zweitbeschwerdeführers abgelehnt werde, zumal die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG laut den Ausführungen der Botschaft für die Entscheidung ausdrücklich nicht relevant seien. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.10.2020 und die Beschwerde vom 11.12.2020 wurde verwiesen.
Mit Mail vom 09.02.2021 übermittelten die Beschwerdeführer einen aktuellen Arbeitsvertrag der Bezugsperson (Festanstellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber).
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.03.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.03.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
Mit Mail vom 04.05.2021 legten die Beschwerdeführer einen neuen Mietvertrag über eine 50m² Zweizimmerwohnung und den aktuellen Meldezettel der Bezugsperson sowie Lohnzettel der Bezugsperson für Jänner bis März 2021 vor.
Mit Mail vom 10.06.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Einvernahmeprotokolle der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt der Bezugsperson in deren Asylverfahren. Mit Mail vom 14.06.2021 übermittelte das Bundesamt die angeforderten Protokolle. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Jänner 2016 in ihrem Asylverfahren durchgehend und übereinstimmend an, mit der namentlich und altersmäßig angeführten Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2000 traditionell die Ehe geschlossen und einen gemeinsamen Sohn, geboren im Jahr 2005 im Iran, zu haben. Die letzten 13 Jahre habe er mit seiner Frau und (ab 2005) mit seinem Sohn bis zu seiner Flucht nach Österreich in Qom, Iran, zusammengelebt. Die Bezugsperson gab auch an, dass seine Frau und sein Sohn nach wie vor im Iran leben würden. Es bestehe Kontakt mit seinen Angehörigen.
Am 08.09.2021 übermittelte die Bezugsperson erneut ihren Einkommensnachweis. Da die Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitel als Flüchtlinge im Iran leben würden, sei zu befürchten, dass diese nach Afghanistan abgeschoben würden, was für eine Frau ohne Ehemann dramatische Folgen haben könnte. Es werde um rasche Bearbeitung der Verfahren ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson, beide Staatsangehörige aus Afghanistan, haben im Juni 2000 in Afghanistan nach traditionellem Ritus geheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt, die Bezugsperson 23 Jahre alt. Im Jahre 2016 wurde die Ehe an der afghanischen Botschaft in Teheran registriert.
Etwa im Jahr 2003/2004 flüchteten die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson in den Iran, wo auch Angehörige von ihnen leben. Im Jahr 2005 kam im Iran der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson, der Zweitbeschwerdeführer zur Welt. Etwa im Jahr 2003 aus 2004, flüchteten die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson in den Iran, wo auch Angehörige von ihnen leben. Im Jahr 2005 kam im Iran der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson, der Zweitbeschwerdeführer zur Welt.
Im Iran lebten die Erstbeschwerdeführerin, die Bezugsperson und der Zweitbeschwerdeführer – bis zur Ausreise der Bezugsperson nach Österreich im Jahre 2015 – zehn Jahre im Familienverband zusammen. Die Auflösung des Familienverbandes war lediglich Folge der Flucht der Bezugsperson nach Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2016, rk seit 12.02.2016 wurde der Bezugsperson der Status subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom Jänner 2019 wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt; der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.2019 statt und erteilte der Bezugsperson eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.01.2021. Diese wurde mittlerweile ein weiteres Mal verlängert.
Am 24.09.2019, sohin mehr als 3 Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson stellten die Beschwerdeführer bei der ÖB Teheran persönlich Anträge auf Einreise nach § 35 AsylgG. Die Beschwerdeführer leben nach wie vor im Iran. Am 24.09.2019, sohin mehr als 3 Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson stellten die Beschwerdeführer bei der ÖB Teheran persönlich Anträge auf Einreise nach Paragraph 35, AsylgG. Die Beschwerdeführer leben nach wie vor im Iran.
Die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 2 und 3 AsylG sind erfüllt. Nicht erfüllt war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzung des Rechtsanspruchs auf eine „ortsübliche“ Unterkunft (§ 60 Abs 2 Z 1 AsylG).Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG sind erfüllt. Nicht erfüllt war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzung des Rechtsanspruchs auf eine „ortsübliche“ Unterkunft (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Erstbeschwerdeführerin, des mj Zweitbeschwerdeführers und der Bezugsperson ergeben sich aus den übereinstimmenden, nicht anzuzweifelnden Angaben der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin und den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden und wurden diese auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogen. Die Erstbeschwerdeführerin, die Bezugsperson und deren gemeinsamer leiblicher Sohn haben demnach seit der Geburt des Zweitbeschwerdeführers 10 Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt als Familie zusammengelebt. Kontakt besteht seit der Flucht der Bezugsperson via Telefon und Internet. Es ist nicht von einer Auflösung des familiären Bandes auszugehen; die Trennung des Zweitbeschwerdeführers vom Vater ist ausschließlich fluchtbedingt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBL I Nr 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBL römisch eins Nr 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBL I Nr 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBL römisch eins Nr 22 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. (9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
In den Bescheiden wurden die Einreiseanträge mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf eine bestehende ortsübliche Unterkunft, seien nicht erfüllt und sei unter diesen Umständen eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens keineswegs als erfüllt zu betrachten. An der neuen Adresse der Bezugsperson seien neben ihr noch drei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Somit würden nach Einreise der Beschwerdeführer, sechs Personen in einer 64m² Wohnung mit zwei Zimmern leben, was nicht einer ortsüblichen Unterkunft entspreche. In den Bescheiden wurden die Einreiseanträge mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Die Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf eine bestehende ortsübliche Unterkunft, seien nicht erfüllt und sei unter diesen Umständen eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens keineswegs als erfüllt zu betrachten. An der neuen Adresse der Bezugsperson seien neben ihr noch drei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Somit würden nach Einreise der Beschwerdeführer, sechs Personen in einer 64m² Wohnung mit zwei Zimmern leben, was nicht einer ortsüblichen Unterkunft entspreche.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde dann auch das Vorliegen einer ordre public-widrigen Kinderehe releviert, da die Erstbeschwerdeführerin bei Eheschließung erst 14 Jahre alt gewesen sei.
Hiezu ist Folgendes festzuhalten:
Die Behörde ging in der angefochtenen Entscheidung offenkundig davon aus, dass der mj Zweitbeschwerdeführer der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson und somit Familienangehöriger der Bezugsperson iSd § 35 Abs 5 AsylG ist. Die Behörde ging in der angefochtenen Entscheidung offenkundig davon aus, dass der mj Zweitbeschwerdeführer der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson und somit Familienangehöriger der Bezugsperson iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ist.
Nicht angezweifelt wurde offenkundig auch, dass die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin im Juni 2000 in Afghanistan nach traditionellem Ritus geheiratet haben und die Eheleute zumindest seit der Geburt des Zweitbeschwerdeführers bis zur Flucht der Bezugsperson im Iran etwa 10 Jahre lang ein Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt haben. Die Behörde sprach der Erstbeschwerdeführerin die Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson jedoch mit der Begründung ab, dass diese bei der Eheschließung erst 14 Jahre alt gewesen sei und die „Ehe“ als Kinderehe somit dem ordre public widersprechen würde.Nicht angezweifelt wurde offenkundig auch, dass die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin im Juni 2000 in Afghanistan nach traditionellem Ritus geheiratet haben und die Eheleute zumindest seit der Geburt des Zweitbeschwerdeführers bis zur Flucht der Bezugsperson im Iran etwa 10 Jahre lang ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt haben. Die Behörde sprach der Erstbeschwerdeführerin die Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson jedoch mit der Begründung ab, dass diese bei der Eheschließung erst 14 Jahre alt gewesen sei und die „Ehe“ als Kinderehe somit dem ordre public widersprechen würde.
Abgewiesen wurden die Einreiseanträge letztlich aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 AsylG und damit, dass eine Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht geboten erscheine. Abgewiesen wurden die Einreiseanträge letztlich aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG und damit, dass eine Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.
Zuzustimmen ist der Behörde, dass die Voraussetzung gemäß § 60 Abs 2 Z 1 AsylG gegenständlich nicht erfüllt ist.Zuzustimmen ist der Behörde, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG gegenständlich nicht erfüllt ist.
Die Bezugsperson verfügte im Entscheidungszeitpunkt der Behörde mit einer 2-Zimmer- Wohnung mit Küche, Vorraum, Bad und WC von 64m² über keine ortsübliche Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG, zumal an der Adresse der Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt drei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Bei einer Einreise der Beschwerdeführer hätten sich somit sechs Personen die angeführte Wohnung teilen müssen bzw wären an dieser Adresse wohnhaft gewesen. Es war somit nicht vom Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft auszugehen.Die Bezugsperson verfügte im Entscheidungszeitpunkt der Behörde mit einer 2-Zimmer- Wohnung mit Küche, Vorraum, Bad und WC von 64m² über keine ortsübliche Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, zumal an der Adresse der Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt drei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Bei einer Einreise der Beschwerdeführer hätten sich somit sechs Personen die angeführte Wohnung teilen müssen bzw wären an dieser Adresse wohnhaft gewesen. Es war somit nicht vom Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft auszugehen.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Bezugsperson nicht bekannt gewesen sei, dass an der Adresse weitere Personen gemeldet seien und unmittelbar nach Erhalt des negativen Bescheides deren amtliche Abmeldung veranlasst worden sei, sowie die Vorlage eines neuen Mietvertrages über eine 50m² große Wohnung, an deren Adresse die Bezugsperson seit dem 06.04.2021 gemeldet ist, unterliegen dem Neuerungsverbot gemäß § 11a FPG und sind somit unbeachtlich. Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22 b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte ergibt sich ein Hinweis, dass das in § 11a FPG normierte Neuerungsverbot allenfalls einschränkend zu interpretieren sei. Gemäß § 11a FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen sind. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Bezugsperson nicht bekannt gewesen sei, dass an der Adresse weitere Personen gemeldet seien und unmittelbar nach Erhalt des negativen Bescheides deren amtliche Abmeldung veranlasst worden sei, sowie die Vorlage eines neuen Mietvertrages über eine 50m² große Wohnung, an deren Adresse die Bezugsperson seit dem 06.04.2021 gemeldet ist, unterliegen dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, FPG und sind somit unbeachtlich. Weder aus den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, FPG bzw. Paragraph 22, b Absatz 2, BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte ergibt sich ein Hinweis, dass das in Paragraph 11 a, FPG normierte Neuerungsverbot allenfalls einschränkend zu interpretieren sei. Gemäß Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen sind.
Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zu prüfen. Voraussetzung hiefür ist, dass die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens „dringend geboten ist“. So ist im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VfGH vom 23.09.2019, E 2226-2230/2019, sowie sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zu prüfen. Voraussetzung hiefür ist, dass die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens „dringend geboten ist“. So ist im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VfGH vom 23.09.2019, E 2226-2230/2019, sowie sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Wie oben bereits festgehalten zweifelte die Behörde nicht an der Familienangehörigeneigenschaft der Zweitbeschwerdeführers. Die Behörde hätte betreffend den Zweitbeschwerdeführer als minderjähriges lediges Kind der Bezugsperson, die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 prüfen müssen. Wie oben bereits festgehalten zweifelte die Behörde nicht an der Familienangehörigeneigenschaft der Zweitbeschwerdeführers. Die Behörde hätte betreffend den Zweitbeschwerdeführer als minderjähriges lediges Kind der Bezugsperson, die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 prüfen müssen.
Eine solche, fallbezogen vorzunehmende gesamtheitliche Abwägung der im Sinne des Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen unter Orientierung an den in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegten Kriterien ist jedoch fallgegenständlich unterblieben. Die Behörde beschränkt sich, soweit ersichtlich, im Wesentlichen auf die lapidare Feststellung, dass die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Eine solche, fallbezogen vorzunehmende gesamtheitliche Abwägung der im Sinne des Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen unter Orientierung an den in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgelegten Kriterien ist jedoch fallgegenständlich unterblieben. Die Behörde beschränkt sich, soweit ersichtlich, im Wesentlichen auf die lapidare Feststellung, dass die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.
Damit wird zwar inhaltlich auf die in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 gebotene Interessensabwägung Bezug genommen, ohne jedoch eine in einem solchen Fall auferlegte Prüfung iSd Art. 8 EMRK erkennbar (tatsächlich) vorzunehmen. Dem Akteninhalt sind keine (nachvollziehbaren) Erwägungen zu entnehmen, von denen sich die Behörde bei ihrer Einschätzung der Nichterforderlichkeit der Einreise des Zweitbeschwerdeführers zur Aufrechterhaltung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK hätte leiten lassen. Die „Beurteilung“ seitens der Behörde entzieht sich somit auch der nachprüfenden Kontrolle durch das erkennende Gericht. Damit wird zwar inhaltlich auf die in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 gebotene Interessensabwägung Bezug genommen, ohne jedoch eine in einem solchen Fall auferlegte Prüfung iSd Artikel 8, EMRK erkennbar (tatsächlich) vorzunehmen. Dem Akteninhalt sind keine (nachvollziehbaren) Erwägungen zu entnehmen, von denen sich die Behörde bei ihrer Einschätzung der Nichterforderlichkeit der Einreise des Zweitbeschwerdeführers zur Aufrechterhaltung eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK hätte leiten lassen. Die „Beurteilung“ seitens der Behörde entzieht sich somit auch der nachprüfenden Kontrolle durch das erkennende Gericht.
Im gegebenen Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (Vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/214). Eine fluchtbedingte Trennung vermag das familiäre Band nicht zu lösen.Im gegebenen Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (Vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35/214). Eine fluchtbedingte Trennung vermag das familiäre Band nicht zu lösen.
Was die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG betrifft ergibt sich aus den – offenkundig auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogenen – übereinstimmenden Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson, dass diese mit dem gemeinsamen Kind (Zweitbeschwerdeführer) seit dessen Geburt, somit seit 2005 bis zur Ausreise der Bezugsperson, ununterbrochen (sohin etwa 10 Jahre lang) aus dem Iran dort gemeinsam im Familienverband zusammengelebt haben. In Bezug auf die jedenfalls gegebene Familienangehörigeneigenschaft des Zweitbeschwerdeführers zur Bezugsperson und die dem entsprechende jedenfalls auch faktische Führung eines Familienlebens über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 10 Jahren kann somit ein dringendes Interesse an der Aufrechterhaltung bzw Fortsetzung des Familienlebens des nach wie vor minderjährigen Zweitbeschwerdeführers mit seinem Vater nicht in Abrede gestellt werden. So sind auch den Ausführungen der Behörde, wie bereits erwähnt, keinerlei gegen die Annahme eines solchen Interesses sprechende Argumente oder auch nur Hinweise in diese Richtung zu entnehmen. Der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG ist demnach erfüllt. Die Gestattung der Einreise der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ist zur Aufrechterhaltung (bzw Wiederbegründung) des gemeinsamen Familienlebens dringend geboten. Dem Zweitbeschwerdeführer, als leiblichem Sohn der Bezugsperson und damit Familienangehörigem, wäre sohin jedenfalls die Einreise zu gestatten. Was die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG betrifft ergibt sich aus den – offenkundig auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogenen – übereinstimmenden Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson, dass diese mit dem gemeinsamen Kind (Zweitbeschwerdeführer) seit dessen Geburt, somit seit 2005 bis zur Ausreise der Bezugsperson, ununterbrochen (sohin etwa 10 Jahre lang) aus dem Iran dort gemeinsam im Familienverband zusammengelebt haben. In Bezug auf die jedenfalls gegebene Familienangehörigeneigenschaft des Zweitbeschwerdeführers zur Bezugsperson und die dem entsprechende jedenfalls auch faktische Führung eines Familienlebens über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 10 Jahren kann somit ein dringendes Interesse an der Aufrechterhaltung bzw Fortsetzung des Familienlebens des nach wie vor minderjährigen Zweitbeschwerdeführers mit seinem Vater nicht in Abrede gestellt werden. So sind auch den Ausführungen der Behörde, wie bereits erwähnt, keinerlei gegen die Annahme eines solchen Interesses sprechende Argumente oder auch nur Hinweise in diese Richtung zu entnehmen. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG ist demnach erfüllt. Die Gestattung der Einreise der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ist zur Aufrechterhaltung (bzw Wiederbegründung) des gemeinsamen Familienlebens dringend geboten. Dem Zweitbeschwerdeführer, als leiblichem Sohn der Bezugsperson und damit Familienangehörigem, wäre sohin jedenfalls die Einreise zu gestatten.
Was die Erstbeschwerdeführerin betrifft, gebietet es Art. 8 EMRK ebenso, ihr als Mutter des mj Zweitbeschwerdeführers die sofortige Einreise ihres Familienlebens mit ihrem mj Kind zu gestatten und das beantragte Visum zu erteilen (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510- 1511/2015; VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 sowie VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Wie festgestellt, hat ein zumindest 10-jähriges, ununterbrochenes Familienleben beider Beschwerdeführer mit der Bezugsperson bestanden, das lediglich durch die Flucht der Bezugsperson beendet bzw unterbrochen wurde. Das Zusammenleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem mj Kind dauert auch nach der Flucht der Bezugsperson bis dato ununterbrochen an. Die Erwägungen, die für die gebotene Aufrechterhaltung des Familienlebens der Erstbeschwerdeführerin als leiblicher Mutter des Zweitbeschwerdeführers, mit ihrem Kind sprechen, stellen sich somit grundsätzlich nicht anders dar, als jene die für die gebotene Fortsetzung des Familienlebens des Zweitbeschwerdeführers mit der Bezugsperson sprechen. Was die Erstbeschwerdeführerin betrifft, gebietet es Artikel 8, EMRK ebenso, ihr als Mutter des mj Zweitbeschwerdeführers die sofortige Einreise ihres Familienlebens mit ihrem mj Kind zu gestatten und das beantragte Visum zu erteilen vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510- 1511 aus 2015,; VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 sowie VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Wie festgestellt, hat ein zumindest 10-jähriges, ununterbrochenes Familienleben beider Beschwerdeführer mit der Bezugsperson bestanden, das lediglich durch die Flucht der Bezugsperson beendet bzw unterbrochen wurde. Das Zusammenleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem mj Kind dauert auch nach der Flucht der Bezugsperson bis dato ununterbrochen an. Die Erwägungen, die für die gebotene Aufrechterhaltung des Familienlebens der Erstbeschwerdeführerin als leiblicher Mutter des Zweitbeschwerdeführers, mit ihrem Kind sprechen, stellen sich somit grundsätzlich nicht anders dar, als jene die für die gebotene Fortsetzung des Familienlebens des Zweitbeschwerdeführers mit der Bezugsperson sprechen.
Im Hinblick auf das Gesagte, wonach der Erstbeschwerdeführerin als leiblicher Mutter des Zweitbeschwerdeführers – jedenfalls bereits ungeachtet des Vorliegens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson – die Einreise nach Art 8 EMRK zu gewähren ist, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Thematik einer allfälligen Kinderehe. Im Hinblick auf das Gesagte, wonach der Erstbeschwerdeführerin als leiblicher Mutter des Zweitbeschwerdeführers – jedenfalls bereits ungeachtet des Vorliegens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson – die Einreise nach Artikel 8, EMRK zu gewähren ist, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Thematik einer allfälligen Kinderehe.
Nach § 28 Abs 5 VwGV sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Pflicht zur Erteilung eines Visums nicht nachgekommen ist, die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Visaerteilung in der Folge zu entsprechen hat (vgl VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 41). Nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGV sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Pflicht zur Erteilung eines Visums nicht nachgekommen ist, die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Visaerteilung in der Folge zu entsprechen hat vergleiche VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 41).
Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden kann. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden kann.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W185.2240102.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021