TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/20 W146 2244040-1

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W146 2244040-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, Zl. 733115204/14641979, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, Zl. 733115204/14641979, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunk volljährige, Beschwerdeführer stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter am 11.10.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Nachdem dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers (Vater) der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes zuerkannt wurde und keinerlei Anknüpfungspunkte dafür bestanden, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich gewesen wäre, wurde ihm mit Bescheid vom 11.12.2003 gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nachdem dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers (Vater) der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes zuerkannt wurde und keinerlei Anknüpfungspunkte dafür bestanden, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich gewesen wäre, wurde ihm mit Bescheid vom 11.12.2003 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.09.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.09.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe, welche mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.09.2012 verhängt wurde, widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe, welche mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.09.2012 verhängt wurde, widerrufen.

Am 14.05.2021 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 11.12.2003, Zahl 03 31.152-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 11.12.2003, Zahl 03 31.152-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe handle, dessen Identität nicht feststehe. Seinem Vater, von welchem der Beschwerdeführer den Asylstatus abgeleitet habe, sei der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden. Für den Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe bei der Antragstellung auf internationalen Schutz vorgebracht worden. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation könne aufgrund der aktuellen Länderinformationen nicht festgestellt werden. Familiäre Anknüpfungspunkte habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund der Familienangehörigen seiner Ehefrau. Er sei arbeitsfähig und in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Der Beschwerdeführer spreche seine Muttersprache und sei mit den tschetschenischen Traditionen vertraut.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 30.06.2021 Beschwerde im vollen Umfang. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da sie der konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, welche Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden, die zur Asylzuerkennung geführt hätten. Darüber hinaus wurde die Beweiswürdigung gerügt.

Die Behörde habe im Spruch den Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG gewählt, somit auf eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers und damit auf eine falsche Rechtsgrundlage. In Anbetracht der einzigen Verurteilung des Beschwerdeführers sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer „ein besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG begangen habe. Laut der Begründung des Bescheides stütze die Behörde die Aberkennung dann auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG.Die Behörde habe im Spruch den Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gewählt, somit auf eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers und damit auf eine falsche Rechtsgrundlage. In Anbetracht der einzigen Verurteilung des Beschwerdeführers sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer „ein besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG begangen habe. Laut der Begründung des Bescheides stütze die Behörde die Aberkennung dann auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2021 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannten Daten.

Der Beschwerdeführer reiste im Familienverband im Jahr 2003 illegal nach Österreich ein und stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2003 wurde ihm Asyl gewährt. Es wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Status wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Asylerstreckung über den Vater zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig verurteilt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 31.05.2021 waren diese Verurteilungen bereits getilgt.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes XXXX . Dass es sich dabei um getilgte Verurteilungen handelt ergibt sich einerseits aus den mangelnden Einträgen im Strafregister und andererseits aus der rechtlichen Beurteilung (siehe ebendort).Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 . Dass es sich dabei um getilgte Verurteilungen handelt ergibt sich einerseits aus den mangelnden Einträgen im Strafregister und andererseits aus der rechtlichen Beurteilung (siehe ebendort).

Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ergeben sich aus einer Abfrage im ZMR, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, da die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen würden und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem Fall gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG aus. Begründet hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung damit, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen seien.Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem Fall gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus. Begründet hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung damit, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen seien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dabei jedoch die Bestimmung des § 7 Abs 3 AsylG nicht beachtet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dabei jedoch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht beachtet.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das BFA einem Fremden der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das BFA ? wenn auch nicht rechtskräftig ? nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem BFA mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das BFA einem Fremden der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das BFA ? wenn auch nicht rechtskräftig ? nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem BFA mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt werden.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, jedoch hat die belangte Behörde übersehen, dass alle Verurteilungen den Beschwerdeführer betreffend zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits getilgt waren und der Beschwerdeführer daher als unbescholten gilt.

Gemäß § 1 Abs 2 TilgG erlöschen mit der Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TilgG erlöschen mit der Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.

Mit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung können Konsequenzen verbunden sein, die über die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme hinausgehen. Nach Abs 2 erlöschen mit der Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind. Diese Tilgungswirkungen treten mit der Tilgung ex lege mit Ablauf der Tilgungsfrist ein (10 Os 172/86). Ausgenommen von der Tilgungswirkung sind nachteilige Folgen, die in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen (vgl. Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 1 TilgG (Stand 8.9.2017, rdb.at).Mit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung können Konsequenzen verbunden sein, die über die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme hinausgehen. Nach Absatz 2, erlöschen mit der Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind. Diese Tilgungswirkungen treten mit der Tilgung ex lege mit Ablauf der Tilgungsfrist ein (10 Os 172/86). Ausgenommen von der Tilgungswirkung sind nachteilige Folgen, die in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen vergleiche Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph eins, TilgG (Stand 8.9.2017, rdb.at).

Daraus folgt, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Folge der Tilgung nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden können. Bei einer Aberkennung des Asylstatus würde es sich jedoch um einen solchen Nachteil handeln, weshalb die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund der Tilgung nach § 1 Abs 2 TilgG nicht für die Frist des § 7 Abs 3 AsylG herangezogen werden können.Daraus folgt, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Folge der Tilgung nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden können. Bei einer Aberkennung des Asylstatus würde es sich jedoch um einen solchen Nachteil handeln, weshalb die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund der Tilgung nach Paragraph eins, Absatz 2, TilgG nicht für die Frist des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG herangezogen werden können.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2003 zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 31.05.2021 war dem Beschwerdeführer bereits über fünf Jahre der Status des Asylberechtigten zugekommen. Ebenso hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.

Da der Beschwerdeführer somit nach dem Gesagten seit der Tilgung sämtlicher Verurteilungen als nicht straffällig geworden gilt, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits mehr als fünf Jahre vor der gegenständlichen Bescheiderlassung erfolgte und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (sowie auch aktuell) seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte, kann ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden.

Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde verständigt hätte.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorlagen, sodass sich die mit Spruchpunkt I. vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht gerechtfertigt erweist. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, ist dieser in Stattgabe der Beschwerde zur Gänze zu beheben (vgl. zu dem Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 22.06.2020, W147 1259498-2/12E).Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorlagen, sodass sich die mit Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht gerechtfertigt erweist. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, ist dieser in Stattgabe der Beschwerde zur Gänze zu beheben vergleiche zu dem Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 22.06.2020, W147 1259498-2/12E).

Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer bloß eine Verurteilung aufweise. Dies ist jedoch aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer zweimal verurteilt wurde, wobei beide Verurteilungen jedoch bereits getilgt sind. Auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Behörde die Aberkennung des Asylstatus im Spruch auf § 7 Abs 1 Z 1 AsylG und daher auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, ist unrichtig. Eindeutig erkennbar ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, dass sich die Behörde sowohl im Spruch als auch in der rechtlichen Beurteilung auf § 7 Abs 1 Z 2 AsylG gestützt hat.Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer bloß eine Verurteilung aufweise. Dies ist jedoch aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer zweimal verurteilt wurde, wobei beide Verurteilungen jedoch bereits getilgt sind. Auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Behörde die Aberkennung des Asylstatus im Spruch auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und daher auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, ist unrichtig. Eindeutig erkennbar ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, dass sich die Behörde sowohl im Spruch als auch in der rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützt hat.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung war nach dem unbestrittenen Sachverhalt somit lediglich als Rechtsfrage zu beurteilen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung war nach dem unbestrittenen Sachverhalt somit lediglich als Rechtsfrage zu beurteilen.

Zur Erkenntnisausfertigung ohne Sprachmodule:

Da der Beschwerdeführer nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus seinen diesbezüglichen Angaben bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in § 12 BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben.Da der Beschwerdeführer nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus seinen diesbezüglichen Angaben bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in Paragraph 12, BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W146.2244040.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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