TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/14 L515 2215620-1

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


L515 2215620-1/15E
, L515 2215620-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien (Mutter und Erwachsenenvertreterin) sowie durch RA Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien (Mutter und Erwachsenenvertreterin) sowie durch RA Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Zum Asylverfahren römisch eins.1. Zum Asylverfahren

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Die bP brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 22.03.2010 bei der belangten Behörde – vormals Bundesasylamt nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Die bP brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 22.03.2010 bei der belangten Behörde – vormals Bundesasylamt nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.2. Mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl. XXXX durch die bB wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien aufgrund psychischer Probleme zugesprochen und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl. römisch 40 durch die bB wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien aufgrund psychischer Probleme zugesprochen und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.1.3. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Verlängerungsanträge zur subsidiären Schutzberechtigung durch die bB jeweils mit Bescheid vom 07.10.2013, 24.10.2014 und 25.05.2016 verlängert. Zuletzt wurde der bP die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2018 bescheidmäßig erteilt.römisch eins.1.3. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Verlängerungsanträge zur subsidiären Schutzberechtigung durch die bB jeweils mit Bescheid vom 07.10.2013, 24.10.2014 und 25.05.2016 verlängert. Zuletzt wurde der bP die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2018 bescheidmäßig erteilt.

I.1.4. Vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung. römisch eins.1.4. Vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung.

I.2. Zum Aberkennungsverfahrenrömisch eins.2. Zum Aberkennungsverfahren

I.2.1. Am 10.10.2018 wurde die bP von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 AsylG schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Länderinformationen der Staatendokumentation als auch Berichte zur medizinischen Versorgungslage in Armenien mit einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt.römisch eins.2.1. Am 10.10.2018 wurde die bP von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Länderinformationen der Staatendokumentation als auch Berichte zur medizinischen Versorgungslage in Armenien mit einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt.

I.2.2. Daraufhin langte am 26.11.2018 eine Stellungnahme durch die bP ein sowie eine ärztliche Mitteilung vom 20.11.2018, in der aufgezeigt wird, dass die bP kognitiv nicht in der Lage sei, einer Verhandlung oder dem eingeleiteten Verfahren ausreichend Folge zu leisten, weshalb eine Erwachsenenvertretung beantragt wurde. römisch eins.2.2. Daraufhin langte am 26.11.2018 eine Stellungnahme durch die bP ein sowie eine ärztliche Mitteilung vom 20.11.2018, in der aufgezeigt wird, dass die bP kognitiv nicht in der Lage sei, einer Verhandlung oder dem eingeleiteten Verfahren ausreichend Folge zu leisten, weshalb eine Erwachsenenvertretung beantragt wurde.

I.2.3. Mit Beschluss vom 27.12.2018, GZ. XXXX durch das XXXX wurde die Mutter der bP als (einstweilige) Erwachsenenvertreterin zur Besorgung amtlicher Angelegenheiten insbesondere in Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht in der Lage sei, all ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.römisch eins.2.3. Mit Beschluss vom 27.12.2018, GZ. römisch 40 durch das römisch 40 wurde die Mutter der bP als (einstweilige) Erwachsenenvertreterin zur Besorgung amtlicher Angelegenheiten insbesondere in Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht in der Lage sei, all ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

I.2.4. Mit Bescheid vom 29.01.2019 durch die bB wurde der mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde 14 Tage eingeräumt. römisch eins.2.4. Mit Bescheid vom 29.01.2019 durch die bB wurde der mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde 14 Tage eingeräumt.

Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.Gemäß Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.

I.2.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die Voraussetzung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.2.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die Voraussetzung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):

„…

Die Feststellungen zu Ihren Krankheiten beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation und den Berichten des MedCOI.

[…] Der Regierungserlass N 318-N legt fest, wer von kostenfreier Gesundheitsversorgung profitiert und welche Krankheiten abgedeckt sind Medizinische Leistungen in Polikliniken und Notaufnahmen sind für die gesamte Bevölkerung kostenfrei. […]

Die folgenden Krankheiten werden kostenfrei behandelt:

- Tuberkulose

- Psychische Erkrankungen

- Bösartige Tumore

- Diabetes

- Epilepsie

- Herzinfarkt

- Wiederkehrende Krankheiten

- Herzklappendefekte

- Malaria

- Chronische Nierenkrankheit

- Phenylketonurie

- Dialyse

„IOM – International Organization for Migration (August 2014): Länderinformationsblatt Armenien“

In den folgenden armenischen Krankenhäusern können alle Arten psychischer Störungen behandelt werden:

All types of mental disorders can be treated at the following hospitals:

‘AVAN’ mental health centre (psychiatric hospital + Yerevan city psychiatric dispensary)

Address: 21 Acharyan Street, Yerevan.

• ‘NORK’ psychiatric medical centre (psychiatric hospital)

Address: 32/6 Hovsepyan Street, Yerevan.

• ‘NUBARASHEN’ psychiatric medical centre (psychiatric hospital)

Address: 1/3 Building Nubarashen Street, Yerevan.

• Republican Narcological centre (narcological hospital + dispensary)

Address: 2 Acharyan Street 2nd Blind Alley, Yerevan.

• Children's psychiatric dispensary (outpatient clinic) at ‘SURB GRIGOR LUSAVORICH’ medical

centre

Address: 10 Gyurjian Street, Yerevan.

• Psychiatric department at ‘Tuberculosis Control National Centre’

Address: 10 Arzni highway, Abovyan city, Kotayq marz.

• Psychological-mental rehab. department (previous ‘STRESS’ centre) at ‘ARTMED’ medical

rehabilitation centre – private

Address: 55a, Tsarav Agbhbyur Street, Yerevan.

• Psycho-somatic inpatient department at ‘ARMENIA’ medical centre – private

Address: 6 Margaryan Street, Yerevan.

• ‘INTRA’ mental health centre (outpatient clinic) - private

Address: 25a, Sevkaretsi Sako Street, Yerevan.

• Mental health outpatient service at ‘ARABKIR’ medical centre – private

Address: 30 Mamikonyantz Street, Yerevan.

• ‘ALPHA BETA’ laboratory – private

Address: 24 Moskovyan Street, Yerevan.

• ‘MAPLE LEAFS’ ARMENIAN-CANADIAN medical centre (outpatient) – private

Address: 129 Armenakyan Street, Yerevan.

• ‘Nor Arabkir’ health centre (outpatient clinic) – public facility. An adult psychiatrist providing

also psychotherapeutic paid services

Address: 21 Hrachya Qochar Street, Yerevan.

8Contact AM3, e-mail, CFS: Mental Health, 28 June 2017. AM3 is a doctor in Armenia. The person wishes to remain

anonymous for security reasons.

• ‘Diagnostica’ medical corporation (outpatient clinic) – private facility. Adult psychiatric

outpatient service

Address: 6/1 Margaryan Street, Yerevan.

Abhängig von der Verfassung des Patienten, kann die Behandlung entweder in den neurologischen Abteilungen oder in den psychiatrischen Krankenhäusern erfolgen.

Die Behandlung und die Medikamente für alle psychischen Störungen werden durch ein staatliches Programm gedeckt.

Die Patienten, die an schweren Formen von psychischen Störungen leiden, werden im Krankenhaus registriert und erhalten die verschriebenen Medikamente nach der Entlassung kostenlos.

Es besteht auch die Möglichkeit, in Armenien eine Erwachsenenvertretung für Sie zu bestellen.

Es kann aufgrund der medizinischen Versorgung, was Ihre Krankheit betrifft, nicht festgestellt werden, dass Sie in eine ausweglose Situation geraten würden, zumal ausreichend Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellung der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergab sich aus den aktuell vorliegenden Länderinformationen zu Armenien, wonach sich die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland massiv verbessert hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für Sie bei einer Rückkehr nach Armenien eine persönliche Gefährdung- oder Verfolgungssituation vorliegt.

Ihre psychische Erkrankung ist in Armenien in vollem Umfang gewährleistet. Die dementsprechenden Unterlagen wurden Ihnen am 10.10.2018 im Zuge eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Den diesbezüglichen Informationen des MedCOI ist zu entnehmen, dass es Gesundheitseinrichtungen gibt, die in Ihrem Fall sogar kostenlos sein können.

Andere Rückkehrhindernisse waren aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht festzustellen.

Sie haben verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Armenien. Es ist Ihnen zumutbar, in Armenien mit Hilfe Ihrer Angehörigen „Fuß zu fassen“, wie Sie das schon nach Ihrem Erstantrag auf internationalen Schutz im Jahr 2010, wo Sie unter zu Hilfenahme der Rückkehrhilfe freiwillig ausgereist sind, getan haben.

Gem. §19 Abs.5 Z 2 BFA-VG gilt Armenien als sicherer Herkunftsstaat. Eine Gefährdung Ihrer Person war aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatland nicht festzustellen. Gem. §19 Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG gilt Armenien als sicherer Herkunftsstaat. Eine Gefährdung Ihrer Person war aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatland nicht festzustellen.

Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zu Armenien gab es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte armenische Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zu Armenien gab es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte armenische Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Armenien bleibt festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614; VwGH 30.4.1997, Zl. 95/01/0529), wofür es jedoch im gegenständlichen Fall mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gibt. Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Armenien bleibt festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614; VwGH 30.4.1997, Zl. 95/01/0529), wofür es jedoch im gegenständlichen Fall mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gibt.

Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage in Armenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. (AsylGH 12.01.2009, d 11 227593-9/200818E).Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage in Armenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. (AsylGH 12.01.2009, d 11 227593-9/200818E).

Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die allgemeine Grundversorgung in Armenien ebenso gewährleistet ist, wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.

Wie bereits ausgeführt kann Ihre psychische Krankheit in Armenien kostenlos und adäquat behandelt werden. Es kann auch im Falle der Notwendigkeit, für Sie ein Sachwalter im Heimatland bestellt werden.

Es kann für Armenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Es kann für Armenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Auch für die Gewährung des Abschiebungsschutzes ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde, die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen nicht.

Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Ihnen im Falle einer Abschiebung nach Armenien eine unmenschliche Behandlung im ob zitierten Sinn droht. Sie sind schon nach Ihrer Antragstellung 2010 freiwillig in Ihr Heimatland zurückgekehrt und konnten dort bis zum Jahr 2012 (neuerliche Antragstellung in Österreich) ungehindert und mit Unterstützung Ihrer Verwandten (Onkeln, Tanten, Großeltern) Ihr Leben mit Ihrer Mutter verbringen.

Betreffend die Feststellungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts und des Einreiseverbots:

Die Feststellung lässt sich dem Inhalt Ihres Asylaktes entnehmen.

Durch Ihr beharrliches gegen die Strafrechtsnormen des Bundesgebietes verstoßendes Verhalten haben Sie den Beweis erbracht, dass Sie in der österreichischen Gesellschaft nicht integrierbar sind.

Sie wurden wegen Körperverletzung (20.12.2016) und gefährlicher Drohung (29.03.2017) zur Anzeige gebracht. Sie haben weiterhin kein Bestreben erkennen lassen, dass Sie gewillt wären, den Weg eines gesetzmäßigen Verhaltens zu beschreiten.

Nur drei Monate nach der letzten Tat wurden Sie wieder straffällig indem Sie am 09.06.2017 Widerstand gegen die Staatsgewalt leisteten und die einschreitenden Beamten mit einem Messer gefährlich bedrohten.

Sie wurden deshalb am 28.11.2017 (Rechtskraft 04.12.17) durch das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Wie dem Gerichtgutachten zu entnehmen ist, sind Sie eine permanente Gefahr für die Öffentlichkeit. Besonders zu jenen Zeitpunkten, wo Sie die regelmäßige Einnahme Ihrer Medikamente selbstständig beendeten bzw. verweigern. Wie Ihrer Aktenlage zu entnehmen ist, haben Sie sich in keiner permanenten Behandlung befunden. Ihre letzten einschlägigen Befunde bezüglich Ihrer psychischen Erkrankung stammen aus dem Jahr 2012.

Sie begingen mehrere einschlägige Vergehen und wurden rasch immer wieder Rückfällig.

Ihre gesetzten strafbaren Handlungen stellen aus Sicht der Behörde objektiv und auch subjektiv eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der Allgemeinheit dar, weshalb auch zu bejahen ist, dass Sie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen und Ihr verbleib im Bundesgebiet schon auch deshalb nicht geduldet werden kann, was auch im Gerichtsgutachten ausführlich angeführt wird.

[…] Wie berichtet, steht Herr Abrahamyan weiterhin vollkommen unter dem Eindruck seiner Erkrankung, eine tatsächliche Medikamenten – Compliance ist nicht gegeben, es kommt wiederholt zu Impulsausbrüchen, sodass der gefertigte SV davon ausgehen muss, dass Herr Abrahamyan mit großer Wahrscheinlichkeit zu neuerlichen Tathandlungen mit schweren Folgen (zu Beispiel Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohungen auch mit dem Tod, schließlich auch mit Körperverletzungen, die schwer ausfallen können) neigen wird, weshalb aus jetziger Sicht eine Maßnahme iSd § 21 Abs 1 StGB zu empfehlen ist. […][…] Wie berichtet, steht Herr Abrahamyan weiterhin vollkommen unter dem Eindruck seiner Erkrankung, eine tatsächliche Medikamenten – Compliance ist nicht gegeben, es kommt wiederholt zu Impulsausbrüchen, sodass der gefertigte SV davon ausgehen muss, dass Herr Abrahamyan mit großer Wahrscheinlichkeit zu neuerlichen Tathandlungen mit schweren Folgen (zu Beispiel Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohungen auch mit dem Tod, schließlich auch mit Körperverletzungen, die schwer ausfallen können) neigen wird, weshalb aus jetziger Sicht eine Maßnahme iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu empfehlen ist. […]

In Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen war bezüglich Ihres Verhaltens somit zu befinden, dass Sie Ihren Aufenthalt in Österreich größtenteils dazu genutzt haben, Straftaten zu begehen. Die Schwere der einschlägigen Straftat und die mangelnden Anzeichen einer So- bzw. Resozialisierung lassen für Sie auch keine günstige Zukunftsprognose erstellen. Sie wurden zudem, aufgrund der Schwere Ihrer letzten Straftat, mit Urteil vom 28.11.2017, Rechtskraft 04.12.2017, durch das Landesgericht Wiener Neustadt (051 HV 62/2017b) wegen § 15 StGB § 269 (1) 2. Fall StGB rechtskräftig verurteilt und in eine Anstalt (Mauer) für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.In Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen war bezüglich Ihres Verhaltens somit zu befinden, dass Sie Ihren Aufenthalt in Österreich größtenteils dazu genutzt haben, Straftaten zu begehen. Die Schwere der einschlägigen Straftat und die mangelnden Anzeichen einer So- bzw. Resozialisierung lassen für Sie auch keine günstige Zukunftsprognose erstellen. Sie wurden zudem, aufgrund der Schwere Ihrer letzten Straftat, mit Urteil vom 28.11.2017, Rechtskraft 04.12.2017, durch das Landesgericht Wiener Neustadt (051 HV 62/2017b) wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 2. Fall StGB rechtskräftig verurteilt und in eine Anstalt (Mauer) für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Diese Feststellungen lassen sich dem Inhalt Ihres Asylaktes entnehmen, bzw. entstammen dem Amtswissen der Behörde.

Zu der getroffenen Feststellung, dass bei Ihnen keine Aufenthaltsverfestigung erkennbar ist, gelangte die Behörde durch den Umstand, dass Sie bewusst und nachhaltig einen Lebensweg im Bundesgebiet gesucht bzw. beschritten haben, welchen Sie sich von der öffentlichen Hand finanzieren lassen und nebenbei noch regelmäßig straffällig geworden sind was in weiterer Folge nicht geeignet gewesen ist, um die Behörde davon zu überzeugen, dass es Ihnen ein ernsthaftes Anliegen sei, sich nachhaltig in die Gesellschaft zu integrieren.

Sie haben/hatten unregelmäßigen Kontakt zu Ihrer in Österreich aufhältigen Mutter. Eine besondere Abhängigkeit bzw. ein besonderes Naheverhältnis von/zu Ihrer Mutter konnte nicht festgestellt werden, zumal dem Abschlussbericht der Polizei vom 22.07.2017 zu entnehmen ist, dass Ihre Mutter die Polizei selbst verständigt hat, weil Sie randalierten und Ihre Mutter deshalb Angst vor Ihnen hatte. Ebenfalls besucht Sie ihre Mutter nur unregelmäßig in der Anstalt in Mauer, was Sie auch fernmündlich dem BFA mitgeteilt hat.

Ihre Mutter wurde mit Beschluss vom Bezirksgericht Amstetten (27.12.2018), zum Rechtsbeistand im Verfahren und zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin bestellt. Diese Bestellung hat ausschließlich für Ihr Verfahren in Österreich Gültigkeit. Bei Bedarf besteht für Sie die Möglichkeit, auch in Armenien eine Erwachsenenvertretung für Sie zu bestellen, sodass Ihre Rechte auch in Ihrem Heimatland gewahrt bleiben.

…“

I.2.4.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Einerseits sei die medizinische Versorgungslage in Armenien gewährleistet und andererseits stelle die bP aufgrund ihrer Straffälligkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Die bB ging auch davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen wurde gewährt. Darüber hinaus bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten. römisch eins.2.4.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Einerseits sei die medizinische Versorgungslage in Armenien gewährleistet und andererseits stelle die bP aufgrund ihrer Straffälligkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Die bB ging auch davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen wurde gewährt. Darüber hinaus bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten.

I.2.4.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.2.4.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe die bB verkannt, dass die bP aufgrund ihrer paranoid- haluzinatorischen Schizophrenie nicht zurechnungsfähig und deshalb nicht schuldfähig sei. Eine adäquate Behandlung des Krankheitsbildes der bP sei in Armenien nicht gegeben, zumal sie auch über keine Anknüpfungspunkte in Armenien verfüge. Einzige Bezugsperson sei die in Österreich lebende Mutter. Sohin würde die bP aufgrund ihrer Krankheit und der nicht gegebenen Leistbarkeit der medizinischen Versorgung im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten.

Im Lichte der oa. Ausführungen wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu der bP einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung der bP als unzulässig zu erklären, in eventu die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Monate zu erstrecken, das Einreiseverbot zu beheben sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.2.5. Mit Beschluss vom 12.03.2019, GZ. XXXX durch das XXXX wurde die Mutter der bP als Vormund bzw. gerichtliche Erwachsenenvertreterin zur Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern; der Verwaltung in Vermögen, Einkommen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der bP seit Jahren eine paranoide Schizophrenie mit Defektbildung vorliege und die bP aufgrund dieser Erkrankung in ihren kognitiven Leistungen eingeschränkt sei. römisch eins.2.5. Mit Beschluss vom 12.03.2019, GZ. römisch 40 durch das römisch 40 wurde die Mutter der bP als Vormund bzw. gerichtliche Erwachsenenvertreterin zur Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern; der Verwaltung in Vermögen, Einkommen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der bP seit Jahren eine paranoide Schizophrenie mit Defektbildung vorliege und die bP aufgrund dieser Erkrankung in ihren kognitiven Leistungen eingeschränkt sei.

I.2.6. Mit Beschluss vom 10.03.2020, GZ. XXXX durch das XXXX wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung um die Vertretung in medizinischen Auskünften erweitert. römisch eins.2.6. Mit Beschluss vom 10.03.2020, GZ. römisch 40 durch das römisch 40 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung um die Vertretung in medizinischen Auskünften erweitert.

I.2.7. Die gegenständliche Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.3.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.römisch eins.2.7. Die gegenständliche Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.3.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.

I.2.8. Am 06.08.2021 forderte das ho. Gericht die bB zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, aufgrund welcher konkreten Umstände die bB am 25.05.2016 die Voraussetzung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung noch sah und welche konkreten Umstände sich bis 29.01.2019 geändert hätten. römisch eins.2.8. Am 06.08.2021 forderte das ho. Gericht die bB zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, aufgrund welcher konkreten Umstände die bB am 25.05.2016 die Voraussetzung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung noch sah und welche konkreten Umstände sich bis 29.01.2019 geändert hätten.

I.2.9. Eine Stellungnahme der bB langte am 10.09.2021 bei ho. Gericht mit auszugsweise folgendem Wortlaut ein: römisch eins.2.9. Eine Stellungnahme der bB langte am 10.09.2021 bei ho. Gericht mit auszugsweise folgendem Wortlaut ein:

„…

Der ABE-Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde auf Grundlage der Länderfeststellungen zum sicheren Herkunftsstaat Armenien erlassen, wobei insbesondere folgenden neuen verfahrensrelevanten Umstände Beachtung zu schenken war:

-        Seit der wiederholten Einreise in das Bundesgebiet (am 22.03.2010 und am 04.07.2012) im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungssituation im Herkunftsstaat haben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.

-        Als sonstige verfahrensrelevante Umstände iVm einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Sachlage waren gesundheitliche Aspekte anzuführen und eine im Bundesgebiet tatsächliche erfolgte psychotherapeutischen Behandlung der VP, zumal er in eine Anstalt (Mauer) für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.- Als sonstige verfahrensrelevante Umstände in Verbindung mit einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Sachlage waren gesundheitliche Aspekte anzuführen und eine im Bundesgebiet tatsächliche erfolgte psychotherapeutischen Behandlung der VP, zumal er in eine Anstalt (Mauer) für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.

-        Aufgrund der zuvor ergangenen Mitteilung über die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht XXXX ( XXXX ) wegen § 15 StGB § 269 (1) 2. Fall StGB, mit Rechtskraft vom 04.12.2017, war eine Vorprüfung zur Einleitung eines ABE durchzuführen.- Aufgrund der zuvor ergangenen Mitteilung über die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 2. Fall StGB, mit Rechtskraft vom 04.12.2017, war eine Vorprüfung zur Einleitung eines ABE durchzuführen.

-        Im Jahre 2016 lagen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten AB (vom 25.05.2016) noch vor, zumal zum damaligen Zeitpunkt einerseits keine Eintragung im kriminalpolizeilichen Aktenindex aufschien und andererseits Armenien erst mit BGBl. II 25/2018 vom 14.02.2018 zum sicheren Herkunftsstaat deklariert wurde. Das BFA ging dahingehend von einer positiven Änderung der (politischen- und gesellschaftlichen-) Lage im Heimatstaat aus, wobei sich zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung aufgrund des aktuellen LIB ua. ableiten lässt: vgl. S. 8: „…Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).“ - Im Jahre 2016 lagen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Ausschussbericht (vom 25.05.2016) noch vor, zumal zum damaligen Zeitpunkt einerseits keine Eintragung im kriminalpolizeilichen Aktenindex aufschien und andererseits Armenien erst mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 25 aus 2018, vom 14.02.2018 zum sicheren Herkunftsstaat deklariert wurde. Das BFA ging dahingehend von einer positiven Änderung der (politischen- und gesellschaftlichen-) Lage im Heimatstaat aus, wobei sich zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung aufgrund des aktuellen LIB ua. ableiten lässt: vergleiche S. 8: „…Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).“

_        Erst ab dem 20.12.2016 ist die og VP mehrmals strafrechtlich aufgefallen, weshalb aufgrund dieser schleichenden Sachverhaltsänderung im Rahmen der Verlängerung des Schutzstatus ein ABE-Verfahren zu erwägen war.

-        Weiters wurde die grundlegende und dauerhafte Änderung der persönlichen Situation seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iVm der psychischen Erkrankung und einer nachhaltigen kostenfreien Behandlung – wie in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Person angeführt – zur Beurteilung der subjektiven Lageänderung herangezogen, weshalb davon auszugehen war, dass im Herkunftsstaat eine Behandlungsmethode für alle psychischen Störungen im vollen Ausmaß durch staatliche Programme gedeckt sind.- Weiters wurde die grundlegende und dauerhafte Änderung der persönlichen Situation seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der psychischen Erkrankung und einer nachhaltigen kostenfreien Behandlung – wie in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Person angeführt – zur Beurteilung der subjektiven Lageänderung herangezogen, weshalb davon auszugehen war, dass im Herkunftsstaat eine Behandlungsmethode für alle psychischen Störungen im vollen Ausmaß durch staatliche Programme gedeckt sind.

Die Voraussetzungen iZm der angeführten tiefgreifenden Veränderungen der Lage haben sich seit dem Bezugspunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung sohin erst nach dem 25.05.2016 ergeben, weshalb das BFA am 29.01.2019 die Aberkennung des zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter für geboten sah.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich – wie folgt - aus der Aktenlage und dem oa. Verfahrenshergang, weshalb feststeht, dass der bP der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt wurde.

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Die bP stellte nach erfolgter illegalen Einreise (als damals noch Minderjähriger) gemeinsam mit der Mutter am 22.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die bP reiste am 14.12.2010 (mittlerweile als Volljähriger) unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

Am 04.07.2012 reiste die bP abermals mit ihrer Mutter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 23.10.2012 durch die bB wurde der bP aufgrund ihrer schwerwiegenden, gesundheitlichen Probleme der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und eine Rückkehr nach Armenien als eine Bedrohung ihres psychischen Wohlergehens erkannt. Gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (bis zum 31.10.2013) erteilt.

Nach mehrmals erfolgreich beantragter Verlängerung der befristeten Aufenthalts-berechtigung wurde zuletzt mit Bescheid vom 25.05.2016 ausgesprochen, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach wie vor vorliegen würden. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der bP bis zum 31.10.2018 erteilt.

Nach neuerlicher Stellung eines Antrages auf Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung durch die bP leitete die bB ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte mit Bescheid vom 29.01.2019 den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen als subsidiär Schutzberechtigter nicht mehr vorliegen würden und die psychische Erkrankung der bP in vollem Ausmaß im Herkunftsstaat behandelbar sei.

Die bP leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie.

Die psychische Erkrankung der bP hat sich seit der ersten Antragstellung nicht verbessert.

Für die bP wurde mit Beschluss durch das XXXX vom 27.12.2018 die Mutter als Erwachsenenvertretung bestellt. Zuletzt wurden die Angelegenheiten der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die bP mit Beschluss durch das XXXX vom 10.03.2020 ausgedehnt.Für die bP wurde mit Beschluss durch das römisch 40 vom 27.12.2018 die Mutter als Erwachsenenvertretung bestellt. Zuletzt wurden die Angelegenheiten der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die bP mit Beschluss durch das römisch 40 vom 10.03.2020 ausgedehnt.

Die Mutter der bP hat für das österreichische Bundesgebiet den Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt EU‘ gültig bis 19.09.2023, Nr. XXXX und ist in XXXX aufrecht gemeldet. Die Mutter der bP hat für das österreichische Bundesgebiet den Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt EU‘ gültig bis 19.09.2023, Nr. römisch 40 und ist in römisch 40 aufrecht gemeldet.

Gegen die bP scheint folgende strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf:

LG XXXX vom 28.11.2017 RK 04.12.2017LG römisch 40 vom 28.11.2017 RK 04.12.2017

§ 15 StGB § 269 (1) 2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 09.06.2017

Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB

Die bP befindet sich in der Justizanstalt XXXX .Die bP befindet sich in der Justizanstalt römisch 40 .

Die Identität der bP steht nicht fest.

II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Armenien

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.
römisch zwei.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. ,

II.1.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich seit 14.02.2018 (Datum der Kundmachung) um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG iVm § 1 Z 13 Herkunftsstaaten-VO.römisch zwei.1.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich seit 14.02.2018 (Datum der Kundmachung) um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 13, Herkunftsstaaten-VO.

II.1.2.3. Zur medizinischen Versorgungslage hält das ho. Gericht weiters folgende Umstände fest: römisch zwei.1.2.3. Zur medizinischen Versorgungslage hält das ho. Gericht weiters folgende Umstände fest:

Im Einklang mit der bB erkennt das ho. Gericht, dass psychische Erkrankungen im Herkunftsstaat der bP kostenfrei behandelt werden und unter Aufzählung diverser Anstalten es der bP auch zumutbar ist, eine adäquate Behandlung zu erhalten. Den Länderfeststellungen zufolge erhalten Patienten, die an schweren Formen von psychischen Störungen leiden, die nach der Entlassung im Krankhaus verschriebenen Medikamente kostenlos.

Festgestellt wird, dass sich die soziale Lage und die medizinische Versorgungslage in Armenien weder seit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, noch seit der letztmaligen Prüfung der Voraussetzunen, ob die Voraussetzungen für die weitere Beibehaltung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht grundlegend verändert hat und nimmt die bB im angefochtenen Bescheid selbst auf Quellen bezug, welche vor dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung datiert sind.

2.       Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.1. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellung zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.1. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellung zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung der bP ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung betreffend die Erwachsenenvertretung ergibt sich aus den vorliegenden bezirksgerichtlichen Beschlüssen.

Die Feststellung in Bezug auf das Krankheitsbild der bP ergibt sich vor allem aus dem vorgelegten forensisch-psychiatrischen Gutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt und den im Akt aufliegenden ärztlichen Stellungnahmen. Dass sich der psychische Zustand der bP nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert hat, ergibt sich aus der Aktenlage und dem Umstand, dass für die bP mittlerweile eine Erwachsenenvertretung bestellt wurde.

II.2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien beruhen auf den im Administrativverfahren recherchierten sowie den gerichtsbekannten Länderberichten. Angesichts der Unbedenklichkeite der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Armenien zu Grunde gelegt werden konnten. Auch ergeben sich aus den ho. bekannten Quellen, welche für die bP als armenischen Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen sind, in Bezug auf deren objektiven Aussagekern keine relevante Abweichung.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien beruhen auf den im Administrativverfahren recherchierten sowie den gerichtsbekannten Länderberichten. Angesichts der Unbedenklichkeite der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Armenien zu Grunde gelegt werden konnten. Auch ergeben sich aus den ho. bekannten Quellen, welche für die bP als armenischen Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen sind, in Bezug auf deren objektiven Aussagekern keine relevante Abweichung.

Aus der Aktenlage kann allerdings keine maßgebliche Änderung iS einer Verbesserung der medizinischen Situation bzw. Versorgungslage, worauf der ursprüngliche Bescheid zur subsidiären Schutzberechtigung bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung immerhin abstellt, im Vergleich mit dem angefochtenen Bescheid geschlossen werden.

Als Vergleichszeitpunkte müssen dahingehend die letztmalige bescheidmäßige Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 25.05.2016 und die bescheidmäßige Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung vom 29.01.2019 herangezogen werden.

Entgegen der Behördenansicht in der Begründung zum Aberkennungsbescheid sowie der Stellungnahme der bB konnte das ho. Gericht weder eine massive Verbesserung der allgemeinen Lage in Armenien noch eine maßgebliche Änderung im Gesundheitsbereich erkennen und konnte die bB auch keine konkreten Umstände in Bezug auf die medizinische Versorgungslage aufzeigen, aufgrund welcher Anhaltspunkte die bB im Jahr 2016 die Voraussetzung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung noch sah und welche konkreten Umstände sich bis zum 29.01.2019 geändert haben sollen.

Aus Sicht des ho. Gerichts war die medizinische Behandlung für psychisch kranke Menschen im Herkunftsstaat der bP bereits zum Zeitpunkt des Verlängerungsbescheides vom 25.05.2016 (Anm.: aber auch schon zu jenem Zeitpunkt, als der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde) insoweit gegeben, als hieraus keine maßgebliche Änderung im Vergleich zum 29.01.2019 eingetreten ist. Eine tiefgreifende Veränderung der Lage in Armenien im erwähnten Zeitraum von knapp drei Jahren, wie in der Stellungnahme vorgebracht, konnte unter Zugrundelegung der Länderberichte nicht erkannt werden.Aus Sicht des ho. Gerichts war die medizinische Behandlung für psychisch kranke Menschen im Herkunftsstaat der bP bereits zum Zeitpunkt des Verlängerungsbescheides vom 25.05.2016 Anmerkung, aber auch schon zu jenem Zeitpunkt, als der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde) insoweit gegeben, als hieraus keine maßgebliche Änderung im Vergleich zum 29.01.2019 eingetreten ist. Eine tiefgreifende Veränderung der Lage in Armenien im erwähnten Zeitraum von knapp drei Jahren, wie in der Stellungnahme vorgebracht, konnte unter Zugrundelegung der Länderberichte nicht erkannt werden.

Darüber hinausgehende Ausführungen zur medizinischen Situation ergeben sich aus sowohl für die bP als armenischer Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglichen Quellen zusammensetzen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen.

Im Lichte der oa. Ausführungen konnte die bB aus Sicht des ho. Gerichts nicht nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit (Verlängerungs-) Bescheiderlassung am 25.05.2016 noch vorlagen, allerdings mit (Aberkennungs-) Bescheiderlassung am 29.01.2019 nicht mehr.

Sofern die bB auf ein Zusammenspiel der Gesamtsituation aus der strafgerichtlichen Verurteilung der bP, sowie dem Umstand, dass Armenien mittlerweile als sicherer Herkunftsstaat deklariert wurde, abstellt, so muss festgehalten werden, dass jene Umstände für die gegenständliche Prüfung nicht ausschlaggebend sind, da bescheidmäßig auf § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG abgestellt wurde. Ebenso geht das von der bB herangezogene Argument auch deswegen ins Leere, weil sie für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Umstände heranzog, welche im Hinblick auf die Einschätzung eines Herkunftsstaates als sicher iSd § 19 BFA-VG nicht relevant sind, zumal die Frage der Beurteilung der medizinischen Versorgungslage von der Frage der normativen Vergewisserung der Sicherheit zu unterscheiden ist.Sofern die bB auf ein Zusammenspiel der Gesamtsituation aus der strafgerichtlichen Verurteilung der bP, sowie dem Umstand, dass Armenien mittlerweile als sicherer Herkunftsstaat deklariert wurde, abstellt, so muss festgehalten werden, dass jene Umstände für die gegenständliche Prüfung nicht ausschlaggebend sind, da bescheidmäßig auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG abgestellt wurde. Ebenso geht das von der bB herangezogene Argument auch deswegen ins Leere, weil sie für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Umstände heranzog, welche im Hinblick auf die Einschätzung eines Herkunftsstaates als sicher iSd Paragraph 19, BFA-VG nicht relevant sind, zumal die Frage der Beurteilung der medizinischen Versorgungslage von der Frage der normativen Vergewisserung der Sicherheit zu unterscheiden ist.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Behebung durch materielle Erledigungrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Behebung durch materielle Erledigung

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch zwei.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.1.6. Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]).römisch zwei.3.1.6. Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4]).

Zu A)

II.4. Behebung des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.4. Behebung des angefochtenen Bescheides

II.4.1. § 8 AsylG 2005 normiert auszugsweise:römisch zwei.4.1. Paragraph 8, AsylG 2005 normiert auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

…“

II.4.2. § 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:römisch zwei.4.2. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

II.4.3. Die bescheidmäßige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter entfaltet Rechtskraftwirkungen. Dasselbe gilt für zeitlich darauf folgende "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" zu erlassende Bescheide über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/17/0155).römisch zwei.4.3. Die bescheidmäßige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter entfaltet Rechtskraftwirkungen. Dasselbe gilt für zeitlich darauf folgende "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" zu erlassende Bescheide über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/17/0155).

II.4.4. Der VwGH hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0586).römisch zwei.4.4. Der VwGH hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0586).

Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde - respektive VwG - offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0413; 06.10.2020, Ra 2019/19/0401, mwN).Der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde - respektive VwG - offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0413; 06.10.2020, Ra 2019/19/0401, mwN).

Dieser Tatbestand zielt daher auf den Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ab.

Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25 mwN).Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 25 mwN).

Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024).

II.4.3.1. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der oa. Ausführungen folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.4.3.1. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der oa. Ausführungen folgende Überlegungen angestellt:

Unabhängig der Erklärung Armeniens als sicheren Herkunftsstaat durch die HStV sowie unabhängig des Aufscheinens der bP im kriminalpolizeilichen Aktenindex ist in gegenständlicher Angelegenheit die Frage zu beurteilen, ob die –laut Dafürhalten der Behörde sich aus der medizinischen Versorgungslage sich ursprünglich ergebenden- Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten tatsächlich weggefallen sind und ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger Bestand haben muss.

Wiederholt darf werden, dass im vorliegenden Fall der bP mit Bescheid vom 23.10.2012 subsidiärer Schutz deswegen gewährt wurde, weil die bB davon ausging, dass eine Rückführung nach Armenien für die psychisch kranke bP eine Bedrohung ihres psychischen Wohlergehens darstellen würde.

Im Zuge der zeitlich darauf folgenden Bescheide über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte die bB das weitere Vorliegen der Voraussetzung fest. Zuletzt wurde dies bescheidmäßig am 25.05.2016 durch die bB festgestellt.

Unter Zugrundelegung der Länderrecherche haben sich die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Armenien im zu prüfenden Zeitraum nicht so wesentlich verändert, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.

Aus Sicht des ho. Gerichts lagen die Behandlungsmöglichkeiten von psychisch Erkrankten bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor. Ungeachtet dessen wurde das weitere Vorliegen der Voraussetzung mit Bescheid vom 25.05.2016 durch die bB bejaht, weshalb dieser Zeitpunkt ausschlaggebend für die gegenständliche Beurteilung war.

Zumal sich der Sachverhalt seit der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich im Hinblick auf die medizinische Situation geändert hat, war die Aberkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund nicht zulässig und der angefochtene Spruchpunkt zu beheben.

II.4.3.2. Da die Spruchpunkte II. – VI. dem rechtlichen Schicksal der (unzulässigen) Aberkennung des subsidiären Schutzes folgen, waren diese ebenso zu beheben.römisch zwei.4.3.2. Da die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs. dem rechtlichen Schicksal der (unzulässigen) Aberkennung des subsidiären Schutzes folgen, waren diese ebenso zu beheben.

II.4.4. Das ho. Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass in gegenständlicher Angelegenheit wohl die Prüfung anderer Aberkennungsgründe geboten gewesen wäre, wobei freilich der Prüfung zur Zulässigkeit der Abschiebung gesondert Beachtung geschenkt werden müsste und steht es der bB in weiterer Folge auch frei, das Vorliegen anderer Aberkennungsgründe zu prüfen.römisch zwei.4.4. Das ho. Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass in gegenständlicher Angelegenheit wohl die Prüfung anderer Aberkennungsgründe geboten gewesen wäre, wobei freilich der Prüfung zur Zulässigkeit der Abschiebung gesondert Beachtung geschenkt werden müsste und steht es der bB in weiterer Folge auch frei, das Vorliegen anderer Aberkennungsgründe zu prüfen.

II.4.5. Nähere Ausführungen im Hinblick auf den Verlust des Aufenthaltsrechts konnten unterbleiben, zumal darüber bescheidmäßig nicht abgesprochen wurde und dies auch nicht Beschwerdegegenstand war. römisch zwei.4.5. Nähere Ausführungen im Hinblick auf den Verlust des Aufenthaltsrechts konnten unterbleiben, zumal darüber bescheidmäßig nicht abgesprochen wurde und dies auch nicht Beschwerdegegenstand war.

II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die Akte erkennen, dass der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Aufgrund dessen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere in Bezug auf die Auslegung des Rechtsinstituts des subsidiären Schutzes, dessen Aberkennung die Rechtskraftwirkung erlassener Bescheide, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Letztlich lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine anderslautende Auslegung zu.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung medizinische Versorgung psychische Erkrankung Rückkehrentscheidung behoben sicherer Herkunftsstaat strafgerichtliche Verurteilung subsidiärer Schutz Verlängerungsantrag Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2215620.1.00

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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