TE Bvwg Beschluss 2021/10/28 L508 2237837-2

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L508 2237837-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 15.09.2021, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 15.09.2021, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text



Begründung:
, , Begründung:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, stellte nach illegaler Einreise am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.

Als Ausreisegrund gab der BF an, dass die Regierung alle Schulen in schließen hätte müssen, weil die Terrorgefahr sehr groß gewesen wäre. Die Taliban wären auch beim BF zu Hause gewesen und hätten gesagt, dass er sich ihnen anschließen solle. Der BF wäre mehrere Male mit dem Tode bedroht worden, woraufhin er sein Heimatland verlassen habe.

2. Bei seiner Einvernahme am 14.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) machte der BF zuerst Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich. Ferner korrigierte er die Schreibweise seines Namens und sein Geburtsdatum auf . Zu seinen Ausreisegründen führte der BF zusammengefasst aus, dass er eine Demonstration organisiert habe, da der Universitätsbetrieb durch die Störungen der Taliban beeinträchtigt worden wäre. Die Demonstration sei durch die Polizei gewaltsam aufgelöst und er für neun Tage inhaftiert worden. Danach hätte er das College nicht mehr besuchen dürfen. Nach einer weiteren Demonstration – diesmal ohne den BF – habe man ihm vorgeworfen, Unruhe zu stiften und ihn verdächtigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Die Taliban wiederum hätten den Vater während der Haft des BF aufgesucht, eine Razzia durchgeführt und verlangt, dass der BF sich ihnen anschließe. Aufgrund dieser Bedrohungen seitens der Behörden und der Taliban sei der BF ausgereist.

3. Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl: , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl: , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch den BF eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, zumal der BF das Vorbringen emotionslos, allgemein gehalten und ohne nachprüfbare Daten und Fakten geschildert habe. Ferner habe der BF werde glaubhafte Beweise vorgelegt, welche die Aussage bezüglich der Geschehnisse untermauern und stärken, noch habe er eine glaubhafte Version wiedergegeben, welche nicht im Wiederspruch zu einer vorher getätigten Aussage stünde. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.04.2020, ZI. W241 2194694-1/15E als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.04.2020, ZI. W241 2194694-1/15E als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle.

5. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH am 15.05.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, E1394/2020-9 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6, wurde die Revision zurückgewiesen.

6. Das Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020 erwuchs mit Zustellung am 22.04.2020 in Rechtskraft.

7. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

8. Der BF stellte am 07.10.2020 persönlich gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“. 8. Der BF stellte am 07.10.2020 persönlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.

Der BF gab dazu an, dass er seit September 2020 beschäftigt sei, über einen Monatslohn in Höhe von EUR 1.953,00 monatlich verfüge, eine Ausbildung (Gesundheits- und Krankenpflegeschule) beabsichtige und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 habe. Dem Antrag waren Dokumente des BF (Geburtsurkunde, diverse pakistanische Zeugnisse, Transportvertrag, Gewerbeberechtigung, Einkommensnachweis, Strafregisterbescheinigung, Nachweis über seine ehrenamtliche Tätigkeit, Kursbesuchsbestätigungen und Nachweise für bestandene Deutschprüfungen auf dem Niveau A1, A2 und B1 sowie ein Kontoauszug) angeschlossen.

9. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020, Zl. , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.10.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.9. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020, Zl. , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.10.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung wurde dargelegt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF nicht eingetreten sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, ZI. W241 2194694-1/15E, welches am 07.09.2020 in Rechtskraft erwachsen sei (auch der VfGH hat die dagegen eingebrachte Beschwerde abgelehnt und der VwGH hat die Revision zurückgewiesen), seien alle bisher gesetzten Integrationsschritte des BF bereits berücksichtigt worden und es habe sich in Bezug auf die Antragstellung gemäß § 55 AsylG vom 07.10.2020 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben, welcher eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8 EMRK erforderlich mache.In der Begründung wurde dargelegt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF nicht eingetreten sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, ZI. W241 2194694-1/15E, welches am 07.09.2020 in Rechtskraft erwachsen sei (auch der VfGH hat die dagegen eingebrachte Beschwerde abgelehnt und der VwGH hat die Revision zurückgewiesen), seien alle bisher gesetzten Integrationsschritte des BF bereits berücksichtigt worden und es habe sich in Bezug auf die Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG vom 07.10.2020 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben, welcher eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8 EMRK erforderlich mache.

10. Gegen den am 16.11.2020 zugestellten Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde auf den fünfjährigen Aufenthalt des BF, seine vorbildliche Integration und seine Selbsterhaltungsfähigkeit sowie auf die neuen Sachverhaltselemente (Deutschkurs, neue Unterstützungsschreiben, Bewerbung für Pflegeausbildung) verwiesen.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021, L506 2237837-1/8E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Zeitspanne von insgesamt sechs Monaten zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrages, die erst im September 2020 aufgenommene Erwerbstätigkeit des BF und die im August 2020 abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 keine Sachverhaltsänderung darstellen würden, die eine ergänzende oder neue Abwägung gem Art. 8 EMRK erforderlich machen.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021, L506 2237837-1/8E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Zeitspanne von insgesamt sechs Monaten zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrages, die erst im September 2020 aufgenommene Erwerbstätigkeit des BF und die im August 2020 abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 keine Sachverhaltsänderung darstellen würden, die eine ergänzende oder neue Abwägung gem Artikel 8, EMRK erforderlich machen.

12. Am 18.01.2021 wurde gegen den BF vom BFA ein Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen.

13. Am 18.08.2021 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von der Polizei kontrolliert. Im Zuge der Erhebung konnte festgestellt werden, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag des BFA vorliege. Am 19.08.2021 wurde der BF im Auftrag des BFA durch die PI Wels zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF an, er sei mit dem Zug bis nach Villach und dann zu Fuß nach Italien gereist. Dort war er ca. eineinhalb Monate aufhältig, bevor er Anfang März 2021 wieder über die gleiche Reiseroute nach Linz zurückgekehrt sei. Er wolle in Österreich bleiben, einen Beruf lernen und hier arbeiten. Er habe auch bereits Beschwerde gegen den negativen Bescheid eingereicht.

14. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 19.08.2021 die Schubhaft verhängt.

15. Der BF stellte am 19.08.2021 abermals aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Begründend führte er aus, sein Vater habe im Jänner 2021 etwas Land in Pakistan gekauft, jedoch wollte der Bruder des Verkäufers das Grundstück wieder zurückhaben. Es habe Streit zwischen den beiden Männern gegeben und es sei mit einer Kalaschnikow geschossen worden. Beide Männer seien schwer verletz worden. Der Vater des BF befände sich aktuell im „Polizeikrankenhaus“, welches einem Gefängnis gleichkomme. Er möchte nach Freilassung das Land verlassen. Weiter brachte der BF vor: „Wenn ich zurück nach Pakistan gehe, wird dieser Mann auch mich töten wolle. Das hat er uns am Telefon gesagt. Ich bin der Sohn meines Vaters und zudem noch Schiit. Schiiten haben es in Pakistan sehr schwer, wir leben an der Grenze zu Afghanistan. Meine Familie kann nirgends in Pakistan leben. Ich habe in Pakistan öffentlich gegen die Taliban protestiert. Wenn ich zurück gehe werde ich getötet.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, er werde zu 100% sterben. Die Probleme seines Vaters seien noch nicht erledigt. Entweder der Bruder des Verkäufers oder die Taliban werden ihn umbringen. Dass der Bruder des Verkäufers geschworen habe, sie zu töten, könne seine Mutter bestätigen. Die Änderung seiner Fluchtgründe bestünde seit Jänner 2021.

Am 23.08.2021 langte beim BFA auf elektronischem Wege ein Unterstützungsschreiben von Frau XXXX ein.Am 23.08.2021 langte beim BFA auf elektronischem Wege ein Unterstützungsschreiben von Frau römisch 40 ein.

16. Am 21.08.2021 wurde der BF im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft medizinisch untersucht und keine schwere Erkrankung festgestellt. Aufgrund der Depressionen solle der BF laut vorläufigem ZNA Ambulanzbericht weiterhin Antidepressiva (wie bereits vom Hausarzt verschrieben) einnehmen und sowie Paracetamol 500mg.

17. Im Rahmen der Einvernahme am 02.09.2021 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes und brachte eine Einstellungszusage des Gasthauses XXXX vom 21.08.2021 in Vorlage. Der BF gab an, es gehe im gesundheitlich sehr schlecht, da er bereits seit 2016 an Depressionen leide, wobei diese erst seit 10 Tagen behandelt werde. Er sei ins Krankenhaus eingeliefert worden, da er drei Tage lang nichts gegessen habe und er aus dem Mund blutete; auch sei er aus dem Bett gefallen. Befragt, warum der BF - trotz eines bereits rechtskräftig abgewiesenen Asylantrages vom 21.05.2015 - einen neuerlichen Antrag stelle, brachte dieser abermals die Probleme mit dem Bruder des Verkäufers des Grundstückes, das sein Vater im Jänner 2021 gekauft habe, vor. Seine Mutter habe dem BF gesagt, sollte der Mann oder einer seiner vier Söhne kommen, so werde man sie alle töten. Der BF wisse weder den Namen des Verkäufers, noch den Namen des Angreifers (Bruder des Verkäufers); auch habe er keine Kenntnis über die Größe, den Kaufpreis oder über die mögliche Existenz eines Kaufvertrages oder einer Eintragung im Grundbuch. Über den Angreifer wisse er nur, dass unter anderem er Kontakt zu den Taliban habe bzw „es waren Taliban“. Sein Vater sei nicht bewaffnet gewesen; im Kampf seien jedoch beide verletz worden. Es habe von diesem Vorfall von seiner Mutter erfahren, die das Geschehen aus dem 2 km entfernten Haus beobachte habe. Als er von seiner Mutter erfahren habe, dass er nun eine „Feindschaft“ habe, sei er nach Italien gereist, wo er sich ca. eineinhalb Monate aufgehalten habe. Als weiteren Grund gab der BF an, er habe seinerzeit gegen Taliban demonstriert. Zum pakistanischen Personalausweis befragt, gab der BF an, er habe diesen problemlos online über das Internet angefordert und sei es ihm direkt aus Pakistan zugestellt worden. Zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt, brachte der BF vor, er habe immer wieder Frau XXXX – die er seit ca. fünf Jahren kenne und die wie eine Mutter für ihn sein – besucht. Auch habe er sich im „Austriaverein“ engagiert. Er habe auch einen Monat als Selbständiger gearbeitet. Eine Berufstätigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit sowie eine positive Absolvierung eines Deutschkurses wurden nicht vorgebracht. Auch sonstige Integrationsbemühungen wurden nicht geltend gemacht.17. Im Rahmen der Einvernahme am 02.09.2021 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes und brachte eine Einstellungszusage des Gasthauses römisch 40 vom 21.08.2021 in Vorlage. Der BF gab an, es gehe im gesundheitlich sehr schlecht, da er bereits seit 2016 an Depressionen leide, wobei diese erst seit 10 Tagen behandelt werde. Er sei ins Krankenhaus eingeliefert worden, da er drei Tage lang nichts gegessen habe und er aus dem Mund blutete; auch sei er aus dem Bett gefallen. Befragt, warum der BF - trotz eines bereits rechtskräftig abgewiesenen Asylantrages vom 21.05.2015 - einen neuerlichen Antrag stelle, brachte dieser abermals die Probleme mit dem Bruder des Verkäufers des Grundstückes, das sein Vater im Jänner 2021 gekauft habe, vor. Seine Mutter habe dem BF gesagt, sollte der Mann oder einer seiner vier Söhne kommen, so werde man sie alle töten. Der BF wisse weder den Namen des Verkäufers, noch den Namen des Angreifers (Bruder des Verkäufers); auch habe er keine Kenntnis über die Größe, den Kaufpreis oder über die mögliche Existenz eines Kaufvertrages oder einer Eintragung im Grundbuch. Über den Angreifer wisse er nur, dass unter anderem er Kontakt zu den Taliban habe bzw „es waren Taliban“. Sein Vater sei nicht bewaffnet gewesen; im Kampf seien jedoch beide verletz worden. Es habe von diesem Vorfall von seiner Mutter erfahren, die das Geschehen aus dem 2 km entfernten Haus beobachte habe. Als er von seiner Mutter erfahren habe, dass er nun eine „Feindschaft“ habe, sei er nach Italien gereist, wo er sich ca. eineinhalb Monate aufgehalten habe. Als weiteren Grund gab der BF an, er habe seinerzeit gegen Taliban demonstriert. Zum pakistanischen Personalausweis befragt, gab der BF an, er habe diesen problemlos online über das Internet angefordert und sei es ihm direkt aus Pakistan zugestellt worden. Zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt, brachte der BF vor, er habe immer wieder Frau römisch 40 – die er seit ca. fünf Jahren kenne und die wie eine Mutter für ihn sein – besucht. Auch habe er sich im „Austriaverein“ engagiert. Er habe auch einen Monat als Selbständiger gearbeitet. Eine Berufstätigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit sowie eine positive Absolvierung eines Deutschkurses wurden nicht vorgebracht. Auch sonstige Integrationsbemühungen wurden nicht geltend gemacht.

18. Dem BF wurden am 02.09.2021 Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt. Mit diesen Verfahrensordnungen wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner wurde dem BF mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.18. Dem BF wurden am 02.09.2021 Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt. Mit diesen Verfahrensordnungen wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner wurde dem BF mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

19. In der Einvernahme vom 15.09.2021 verwies der BF auf die bereits in der Einvernahme am 02.09.2021 getätigten richtigen Angaben, die der BF weiterhin aufrechterhalte. Die Frage, ob er aktuelle medizinische Unterlagen habe, verneinte dieser und gab an, er habe sehr starke Medikamente eingenommen, die– aufgrund der Unverträglichkeit – wieder abgesetzt worden seien. Vor ca. einer Woche habe der BF mit seinem Vater telefoniert, der in der Zwischenzeit aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Man hab über den gesundheitlichen Zustand des Vaters gesprochen und darüber, dass der BF sich zurzeit in Haft befindet.

20. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.09.2021 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf. Im gegenständlichen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der BF habe nämlich kein neues bzw kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.20. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.09.2021 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG auf. Im gegenständlichen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der BF habe nämlich kein neues bzw kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.

21. Der Verwaltungsakt des BFA langte am 20.09.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.

22. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht mangels entsprechender glaubwürdiger Personaldokumente nicht festgestellt werden. So brachte er vor der belangten Behörde immer wieder vor, dass sein Name zu korrigieren sei. Festgestellt wird, dass der BF gemäß Heimreisezertifikat der pakistanischen Botschaft, Zahl: ST368575, vom 24.09.2020, als XXXX identifiziert wurde.Die Identität des BF steht mangels entsprechender glaubwürdiger Personaldokumente nicht festgestellt werden. So brachte er vor der belangten Behörde immer wieder vor, dass sein Name zu korrigieren sei. Festgestellt wird, dass der BF gemäß Heimreisezertifikat der pakistanischen Botschaft, Zahl: ST368575, vom 24.09.2020, als römisch 40 identifiziert wurde.

Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, stellte der BF am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl: , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl: , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis vom 21.04.2020, ZI. W241 2194694-1/15E abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis am 22.04.2020 in Rechtskraft.

Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH am 15.05.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, E1394/2020-9 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6, wurde die Revision zurückgewiesen.

Der BF stellte am 07.10.2020 persönlich gemäß § 55 Abs. 1 AsylG den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“, welcher mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020, Zl. – mangels maßgeblicher Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF - als unzulässig zurückgewiesen wurde.Der BF stellte am 07.10.2020 persönlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“, welcher mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020, Zl. – mangels maßgeblicher Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF - als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021, L506 2237837-1/8E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Der BF hielt sich ca. eineinhalb Monate illegal in Italien auf und reise im März illegal in das Bundesgebiet ein.

Der BF stellte am 19.08.2021 abermals aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen und nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Neue Gründe, denen Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz beizumessen wäre bzw. welche zu einer anderslautenden Beurteilung respektive Entscheidung führen würden, wurden nicht vorgebracht.

Er leidet nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen Störungen und auch nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten.

Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.

Zur Lage im Herkunftsland:

Covid-19

Letzte Änderung: 16.06.2021

In Pakistan wurden bisher mehr als 882.900 Infektionen mit dem Virus Covid-19 sowie mehr als 19.700 Todesfälle bestätigt (Stand 18.5.2021). Laut lokalen Medienberichten mit Verweis auf das Gesundheitsministerium, wurden bisher etwa 3,9 Millionen Menschen landesweit geimpft (Einwohner gesamt: 220 Millionen). Hauptsächlich wurden Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind und Personen über 50 Jahre geimpft. Am 17. Mai 2021 hat man mit der Impfregistrierung für die Altersgruppe der 30 bis 49-Jährigen begonnen. Am gleichen Tag hat Pakistan die Covid-Maßnahmen nach der landesweiten Sperre vom 8. bis 16. Mai gelockert und Geschäften, Märkten und Büros unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln die Öffnung erlaubt. Märkte und Geschäfte dürfen nun wieder bis 20 Uhr öffnen. Das pakistanische National Command and Operation Center hat zudem festgehalten, dass touristische Aktivitäten im Land weiterhin untersagt seien. Öffentliche städtische und interprovinzielle Verkehrsmittel haben ihren Betrieb wieder aufgenommen, dürfen jedoch nur mit einer maximal 50 prozentigen Belegung operieren. Auch wenn sich die Covid-19-Situation aktuell etwas entspannt, warnen die Behörden, dass das Gesundheitssystem noch immer unter Druck stehe und Krankenhäuser stark belegt seien (ÖB 18.5.2021).

Pakistan hat am 2.2.2021 mit seinem nationalen Impfprogramm gegen das Coronavirus begonnen. In dem südasiatischen Land mit mehr als 220 Millionen Einwohnern werden zunächst Beschäftigte des Gesundheitswesens geimpft, gefolgt von älteren Menschen. Dazu waren etwa eine halbe Million Impfdosen des chinesischen Unternehmens Sinopharm mit einem Militärflugzeug aus Peking nach Pakistan gebracht worden. Das Land hat zudem 17 Millionen Impfdosen des Herstellers Astra Zeneca bestellt, die im Lauf des Monats Februar 2021 geliefert werden sollen. Nach einer einer Ende Januar 2021 veröffentlichten Umfrage des Instituts Gallup, will sich fast die Hälfte aller Pakistaner nicht impfen lassen (ÄfW 2.2.2021). Hinsichtlich anstehender Impfungen hat die Regierung bei der COVAX-Organisation der UN um Unterstützung angesucht. Diese wird die Impfung von vorrangig zu impfenden Gruppen - etwa 20% der Bevölkerung - abdecken. Die Regierung führt außerdem Gespräche mit mehreren Impfstoffherstellern und mit Gebern (Weltbank und Asiatische Entwicklungsbank) über die Beschaffung zusätzlicher Impfstoffe, die mit einem Budget von 250 Millionen US-Dollar finanziert werden sollen. Der Start der Impfkampagne wird für das zweite Quartal des Jahres 2021 erwartet (IMF 8.1.2021).

Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden (IMF 8.1.2021; vgl. WKO 18.2.2021).Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden (IMF 8.1.2021; vergleiche WKO 18.2.2021).

Quellen:

?ÄfW - Ärztekammer für Wien (2.2.2021): Pakistan startet mit Coronaimpfung, https://www.medinlive.at/gesundheitspolitik/pakistan-startet-mit-corona-impfungen, Zugriff 26.2.2021

?IMF - International Monetary Fund (8.1.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 28.1.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Bangkok [Österreich] (18.5.2021): Kurzbericht zur Entwicklung der Covid-19-Situation in Pakistan, per E-Mail, Zugriff 11.6.2021

?WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.2.2021): Coronavirus: Situation in Pakistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-pakistan.html, Zugriff 26.2.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 16.06.2021

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 26.3.2021). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 26.3.2021).

Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik. Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter technische Verbesserungen bei der Verwaltung des Wahlprozesses durch die pakistanische Wahlkommission feststellten, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich der Einmischung von Militär und Geheimdiensten im Vorfeld der Wahlen, die zu ungleichen Wahlbedingungen führten. Einige politische Parteien behaupteten auch erhebliche Unregelmäßigkeiten am Wahltag (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik. Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter technische Verbesserungen bei der Verwaltung des Wahlprozesses durch die pakistanische Wahlkommission feststellten, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich der Einmischung von Militär und Geheimdiensten im Vorfeld der Wahlen, die zu ungleichen Wahlbedingungen führten. Einige politische Parteien behaupteten auch erhebliche Unregelmäßigkeiten am Wahltag (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).

Neben den geopolitischen und geostrategischen Faktoren ist das Ungleichgewicht der Regierungsinstitutionen innerhalb des pakistanischen Staates Ursache für die kontinuierliche Regierungskrise und die strukturelle Gewalt im Land. Das pakistanische Militär spielt eine überaus wichtige und dominante Rolle in der Nuklearmacht Pakistan. Es ist disproportional groß (es vereinnahmt ein Viertel des gesamten Haushalts) und deshalb übermächtig, während die zivilen Institutionen, wie z.B. die Bürokratie, die Justiz, die Polizei und die politischen Parteien, permanent unterfinanziert sind. Die Interventionen des Militärs in Politik und Wirtschaft hat diese Organisation im Laufe der Geschichte immer stärker gemacht (GIZ 9.2020).

Seit 12. April 2021 brachen nach Verhaftung des Anführers der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP), mehrtägige und landesweite Proteste aus. Tausende Unterstützer der für die Förderung der Blasphemiegesetzgebung im Land bekannten TLP demonstrierten in den größeren Städten gegen die Position des französischen Präsidenten Macron in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in der Nähe von Paris im November 2020. Vielerorts kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften. Am 16. April 2021 sperrte die pakistanische Internetregulierungsbehörde (Pakistan Telecommunication Authority, PTA) den Zugriff auf sämtliche soziale Netzwerke für mehrere Stunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um über das Internet verbreitete neuerliche Aufrufe und Propaganda der TLP zu unterbinden. Am 18. April kam es zu weiteren Ausschreitungen in Lahore (Punjab), wo TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021).

Schließlich hat die Regierung die TLP, die als eine sunnitische politisch-religiöse Hardliner-Gruppe gilt und für ihre gewalttätige Unterstützung der drakonischen Blasphemiegesetze des Landes bekannt ist, verboten. Das Verbot kam drei Tage nachdem TLP-Anhänger aufgrund der Verhaftung von Anführer Saad Hussain Rizvi in ganz Pakistan auf die Straße gegangen waren (UCA News 16.4.2021; vgl. DW 15.4.2021).Schließlich hat die Regierung die TLP, die als eine sunnitische politisch-religiöse Hardliner-Gruppe gilt und für ihre gewalttätige Unterstützung der drakonischen Blasphemiegesetze des Landes bekannt ist, verboten. Das Verbot kam drei Tage nachdem TLP-Anhänger aufgrund der Verhaftung von Anführer Saad Hussain Rizvi in ganz Pakistan auf die Straße gegangen waren (UCA News 16.4.2021; vergleiche DW 15.4.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2021): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 14.4.2021

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (Stand: 14.4.2021) Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_0, Zugriff 14.4.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc&content=briefing%20notes, Zugriff 22.4.2021

?DW - Deutsche Welle (15.4.2021): Pakistan protests: Why the Islamist TLP party is now a major political force, https://www.dw.com/en/pakistan-protests-why-the-islamist-tlp-party-is-now-a-major-political-force/a-57214719, Zugriff 17.5.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 22.4.2021

?ET - The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https://tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger-bill-senate/, Zugriff 14.4.2021

?GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/pakistan/geschichte-staat/, Zugriff 9.3.2021

?HRW - Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www.hrw.org/news/2018/07/28/controversial-election-pakistan, Zugriff 14.4.2021

?UCA News (16.4.2021): Pakistan bans TLP for engaging in terrorism, https://www.ucanews.com/news/pakistan-bans-tlp-for-engaging-in-terrorism/92133#, Zugriff 17.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 14.4.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 23.06.2021

Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan ist seit 2009 deutlich rückläufig (AA 14.5.2021; vgl. USDOS 24.6.2020). Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen (USDOS 24.6.2020). Trotzdem bleibt die Zahl terroristischer Anschläge auch weiterhin auf einem erhöhten Niveau. Schwerpunkte sind die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Belutschistan (inkl. Quetta). Es besteht weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Lahore, Karachi, Multan und Rawalpindi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen - insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten (AA 14.5.2021).Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan ist seit 2009 deutlich rückläufig (AA 14.5.2021; vergleiche USDOS 24.6.2020). Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen (USDOS 24.6.2020). Trotzdem bleibt die Zahl terroristischer Anschläge auch weiterhin auf einem erhöhten Niveau. Schwerpunkte sind die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Belutschistan (inkl. Quetta). Es besteht weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Lahore, Karachi, Multan und Rawalpindi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen - insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten (AA 14.5.2021).

Der Nationale Aktionsplan (NAP) wurde fast unmittelbar nach dem Anschlag auf die Army Public School (APS) im Dezember 2014 mit der Absicht eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP haben seither unterschiedliche Erfolge erzielt. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen, was sich in einem allmählichen Rückgang der Zahl gewalttätiger Vorfälle im ganzen Land seit dem Start des NAP zeigt. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der NAP bei der Bekämpfung des gewalttätigen und gewaltfreien Extremismus im Land nur geringe Erfolge erzielt hat. Extremistische Literatur ist online und offline in Hülle und Fülle vorhanden und die Verherrlichung von Terroristen und ihren Taten geht weiter. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan wurde bisher nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. GIZ 9.2020).Der Nationale Aktionsplan (NAP) wurde fast unmittelbar nach dem Anschlag auf die Army Public School (APS) im Dezember 2014 mit der Absicht eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP haben seither unterschiedliche Erfolge erzielt. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen, was sich in einem allmählichen Rückgang der Zahl gewalttätiger Vorfälle im ganzen Land seit dem Start des NAP zeigt. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der NAP bei der Bekämpfung des gewalttätigen und gewaltfreien Extremismus im Land nur geringe Erfolge erzielt hat. Extremistische Literatur ist online und offline in Hülle und Fülle vorhanden und die Verherrlichung von Terroristen und ihren Taten geht weiter. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan wurde bisher nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vergleiche GIZ 9.2020).

Im Jahr 2020 verübten verschiedene militante, nationalistische/aufständische und gewalttätige sektiererische Gruppen in ganz Pakistan insgesamt 146 Terroranschläge. 220 Menschen kamen bei diesen Anschlägen ums Leben - ein Rückgang von 38% im Vergleich zu 2019. Eine Verteilung dieser Terroranschläge nach ihren Urhebern legt nahe, dass sogenannte religiös inspirierte militante Gruppen wie die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), ihre Splittergruppen Hizbul Ahrar und Jamaat-ul Ahrar, sowie andere militante Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Taliban-Gruppen, Lashkar-e-Islam und ISIS-nahe Gruppen die meisten Terroranschläge verübten. Anschläge nationalistisch aufständischer Gruppen der Belutschen und Sindhi verübten weitere Anschläge. In KP wurden dabei die meisten Terroranschläge in Pakistan verübt, mehrheitlich im Stammesgebiet Nord-Waziristan. Während die Mehrheit dieser Anschläge auf Sicherheitskräfte abzielte, waren auch Zivilisten, Stammesälteste, politische Führer/Mitarbeiter und Schiiten Ziele der Anschläge. Nach KP war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terrorismus durch verschiedene aufständische Gruppen der Belutschen wie die Baloch Liberation Army (BLA), die Balochistan Liberation Front (BLF), Lashkar-e-Balochistan, die Baloch Republican Army (BRA) und die United Baloch Army (UBA) usw. betroffen (PIPS 2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 29.9.2020).Im Jahr 2020 verübten verschiedene militante, nationalistische/aufständische und gewalttätige sektiererische Gruppen in ganz Pakistan insgesamt 146 Terroranschläge. 220 Menschen kamen bei diesen Anschlägen ums Leben - ein Rückgang von 38% im Vergleich zu 2019. Eine Verteilung dieser Terroranschläge nach ihren Urhebern legt nahe, dass sogenannte religiös inspirierte militante Gruppen wie die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), ihre Splittergruppen Hizbul Ahrar und Jamaat-ul Ahrar, sowie andere militante Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Taliban-Gruppen, Lashkar-e-Islam und ISIS-nahe Gruppen die meisten Terroranschläge verübten. Anschläge nationalistisch aufständischer Gruppen der Belutschen und Sindhi verübten weitere Anschläge. In KP wurden dabei die meisten Terroranschläge in Pakistan verübt, mehrheitlich im Stammesgebiet Nord-Waziristan. Während die Mehrheit dieser Anschläge auf Sicherheitskräfte abzielte, waren auch Zivilisten, Stammesälteste, politische Führer/Mitarbeiter und Schiiten Ziele der Anschläge. Nach KP war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terrorismus durch verschiedene aufständische Gruppen der Belutschen wie die Baloch Liberation Army (BLA), die Balochistan Liberation Front (BLF), Lashkar-e-Balochistan, die Baloch Republican Army (BRA) und die United Baloch Army (UBA) usw. betroffen (PIPS 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, AA 29.9.2020).

Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und des mit ihnen verbundenen Haqqani-Netzwerks, sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT (Lashkar-e Taiba) und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM (Jaish-e Mohammad), von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020; vgl. CEP o.D.).Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und des mit ihnen verbundenen Haqqani-Netzwerks, sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT (Lashkar-e Taiba) und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM (Jaish-e Mohammad), von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020; vergleiche CEP o.D.).

Das Militär und paramilitärische Organisationen führten mehrere Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch, um sichere Zufluchtsorte von Militanten zu beseitigen. Die 2017 begonnene Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs wurde das ganze Jahr 2020 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Anti-Terror-Kampagne, die darauf abzielt, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-17) zu konsolidieren, welche gegen aus- und inländische Terroristen in den ehemaligen FATA vorging. Die Polizei dehnte ihre Präsenz in ehemals unregierte Gebiete aus, insbesondere in Belutschistan, wo Militäroperationen zur Normalität geworden waren (USDOS 30.3.2021).

Der im März 2017 begonnene Bau eines befestigten Zaunes entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze sei nach pakistanischen Regierungsangaben fast fertiggestellt und soll planmäßig im April 2021 abgeschlossen sein (BAMF 1.3.2021).

Farbig hervorgehoben: Hauptstadtregion. UCDP weist sicherheitsrelevante Vorfälle in den ehem. FATA eigens aus, hier wurden sie zur besseren Vergleichbarkeit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa hinzugezählt.

Quelle: ACLED o.D.; UCDP Candidate o.D.; UCDP GED o.D.

Farbig hervorgehoben: Hauptstadtregion. UCDP weist sicherheitsrelevante Vorfälle in den ehem. FATA eigens aus, hier wurden sie zur besseren Vergleichbarkeit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa hinzugezählt.

Anmerkung: ACLED und UCDP erfassen sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung, wobei sich die festgelegten Kriterien der beiden Organisationen voneinander unterscheiden. Dies trägt zur unterschiedlichen Höhe bei den dargestellten Fallzahlen bei (ACLED 2020; UCDP 2020).


Quellen:
, Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.5.2021): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_0, Zugriff 14.5.2021

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.4.2021

?ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2020): ACLED Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 10.3.2021

?ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 26.2.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc&content=briefing%20notes&page=2, Zugriff 14.5.2021

?CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www.counterextremism.com/countries/pakistan, Zugriff 28.4.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 14.4.2021

?FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2021

?GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 9.3.2021

?PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf, Zugriff 2.3.2021

?UCDP Candidate - Uppsala Conflict Data Program (o.D.): UCDP Candidate Events Dataset Version 20.01.20.12 (global), https://ucdp.uu.se/downloads/, Zugriff 2.3.2021

?UCDP GED - Uppsala Conflict Data Program (o.D.): UCDP Georeferenced Event Dataset (GED) Global version 20.1, https://ucdp.uu.se/downloads/, Zugriff 4.3.2021

?UCDP - Uppsala Conflict Data Program (2020): UCDP Candidate Events Dataset CodebookVersion 1.1, https://ucdp.uu.se/downloads/candidateged/ucdp-candidate-codebook%201.1.pdf, Zugriff 10.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 14.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 15.4.2021
?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 15.4.2021,

Relevante Terrorgruppen

Letzte Änderung: 23.06.2021

Der pakistanische Staat hat den islamischen Extremismus als strategisches Instrument zur Förderung seiner Interessen in der Region immer wieder eingesetzt. Insbesondere hat er Aktivitäten militanter extremistischer Gruppen, die sich gegen indische Interessen richten, geduldet und manchmal auch unterstützt bzw. auch Gruppen unterstützt, die in Afghanistan operieren, um den indischen Einfluss dort zu unterbinden. Zu den extremistischen Gruppen, die Pakistan in der Vergangenheit toleriert oder unterstützt hat, gehören Lashkar-e-Taiba (LeT), Harakat-ul-Mujahideen (HuM), Hizb-ul-Mujahideen (HM), die Mullah-Nazir-Gruppe, Jaish-e-Mohammed (JeM) sowie die afghanischen Taliban und das mit ihnen verbundene Haqqani-Netzwerk. Den Großteil seiner Antiterroroperationen hat Pakistan auf Gruppen konzentriert, die den pakistanischen Staat herausfordern und stürzen wollen. Zu diesen Gruppen, die eine direktere Bedrohung für den Staat darstellen, gehören die Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP), eine Untergruppe der pakistanischen Taliban und die tödlichste der einheimischen pakistanischen Extremistengruppen; al-Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS); Jamaat-ul Ahrar (JuA); und Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) (CEP o.D.).

Die pakistanische Regierung setzt die Umsetzung des Antiterrorism Act von 1997, des National Counterterterrorism Authority (NACTA) Act, des Investigation for Fair Trial Act von 2014 und der Änderungen des Antiterrorism Act (ATA) von 2014 fort, die allen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten und Gerichten erweiterte Befugnisse in Terrorismusfällen einräumen. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten in ganz Pakistan CT-Operationen gegen staatsfeindliche Kämpfer durch. Das pakistanische Recht erlaubt präventive Inhaftierung, lässt die Todesstrafe für terroristische Straftaten zu und ermächtigt spezielle Anti-Terrorismus-Gerichte, über Terrorismusfälle zu verhandeln (USDOS 24.6.2020).

Folgend ein Auszug relevanter extremistischer Gruppen:

Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP (auch pakistanische Taliban genannt) wurde 2007 von Baitullah Mehsud gegründet, der 2009 durch einen US-Drohnenangriff getötet wurde. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren die Umsetzung der Scharia und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die TTP ist eine Dachorganisation, die aus 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen gebildet wird - ungefähr die Hälfte aller pakistanischen Taliban-Fraktionen. Die TTP besteht aus ca. 3.000 bis 5.000 aktiven Kämpfern in Afghanistan. Während die TTP auf der anderen Seite der Grenze im Osten Afghanistans Zufluchtsorte unterhält, hat sie Schläferzellen und Sympathisanten in Pakistan zurückgelassen. Afghanistan ist die Operationsbasis, aber die Gruppe führt im Allgemeinen keine Angriffe in Afghanistan durch. Die TTP konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (EASO 10.2020; vgl. CEO o.D., PIPS 2021).Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP (auch pakistanische Taliban genannt) wurde 2007 von Baitullah Mehsud gegründet, der 2009 durch einen US-Drohnenangriff getötet wurde. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren die Umsetzung der Scharia und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die TTP ist eine Dachorganisation, die aus 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen gebildet wird - ungefähr die Hälfte aller pakistanischen Taliban-Fraktionen. Die TTP besteht aus ca. 3.000 bis 5.000 aktiven Kämpfern in Afghanistan. Während die TTP auf der anderen Seite der Grenze im Osten Afghanistans Zufluchtsorte unterhält, hat sie Schläferzellen und Sympathisanten in Pakistan zurückgelassen. Afghanistan ist die Operationsbasis, aber die Gruppe führt im Allgemeinen keine Angriffe in Afghanistan durch. Die TTP konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (EASO 10.2020; vergleiche CEO o.D., PIPS 2021).

Jamaat-ul Ahrar (JuA): Jamaat-ul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Angriffsziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Im August 2020 schloss sich JuA wieder der TTP an. Das Pakistan Institute for Peace Studies dokumentierte, dass die JuA im Jahr 2019 an einem Terroranschlag beteiligt war, verglichen mit 15 im Jahr 2018 (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2021, CEP o.D.).Jamaat-ul Ahrar (JuA): Jamaat-ul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Angriffsziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Im August 2020 schloss sich JuA wieder der TTP an. Das Pakistan Institute for Peace Studies dokumentierte, dass die JuA im Jahr 2019 an einem Terroranschlag beteiligt war, verglichen mit 15 im Jahr 2018 (EASO 10.2020; vergleiche PIPS 2021, CEP o.D.).

Islamic State Khorasan Province (ISKP):Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan). Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des "Wilayat Pakistan" (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden (EASO 10.2020; vgl. CEP o.D., PIPS 2021).Islamic State Khorasan Province (ISKP):Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan). Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des "Wilayat Pakistan" (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden (EASO 10.2020; vergleiche CEP o.D., PIPS 2021).

Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020; vgl. CEP o.D., PIPS 2021).Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020; vergleiche CEP o.D., PIPS 2021).

Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. DieBalochistan Liberation Army (BLA)ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. DieBaloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anm.) aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020; vgl. CEP o.D., PIPS 2021).Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. DieBalochistan Liberation Army (BLA)ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. DieBaloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anmerkung aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020; vergleiche CEP o.D., PIPS 2021).

Quellen:

?CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www.counterextremism.com/countries/pakistan, Zugriff 28.4.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 28.4.2021

?PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf, Zugriff 28.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 28.4.2021

Belutschistan

Letzte Änderung: 23.06.2021

Nach Khyber Pakhtunkhwa war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terroranschlägen betroffen. Verschiedene aufständische Gruppen aus Belutschistan als auch religiös inspirierte militante Gruppen wie die TTP, Hizbul Ahrar, ISIS-Mitglieder und einige ähnliche, unbekannte Militante waren Berichten zufolge an den meisten Anschlägen in Belutschistan beteiligt. Insgesamt ereigneten sich Terroranschläge in 14 Bezirken der Provinz (PIPS 2021). Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die pakistanischen Taliban (TTP) sowie belutschische Separatisten. Beide verübten 2020 eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte. Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 29.9.2020).

Die Provinz Belutschistan ist mit vielfältigen Problemen konfrontiert, wie z.B. religiös motivierter Gewalt, militanten islamistischen Angriffen und einem separatistischen Aufstand. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung mehrerer ausländischer Staaten, wie China, Indien und Iran, die ein wirtschaftliches oder politisches Interesse an der Provinz haben, zusätzlich erschwert. Der Bau von Militärkasernen in Belutschistan und der Ausbau des Hafens Gwadar durch China wurden zum Anlass für Konflikte. Bewaffnete belutschische Gruppen konnten in den letzten zwei Jahren eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Interessen in der Region verüben. Im Juni 2020 verschärften sich die Zusammenstöße zwischen dem pakistanischen Militär und den belutschischen Aufständischen aufgrund einer Zunahme von Anschlägen, die von belutschischen Gruppen verübt wurden. Die Armee führte eine Militäroperation - die Ground Zero Clearance Operation - durch, die darauf abzielte, die Stützpunkte militanter belutschischer Gruppen in den Grenzgebieten zum Iran zu zerstören (EASO 10.2020; vgl. GIZ 9.2020).Die Provinz Belutschistan ist mit vielfältigen Problemen konfrontiert, wie z.B. religiös motivierter Gewalt, militanten islamistischen Angriffen und einem separatistischen Aufstand. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung mehrerer ausländischer Staaten, wie China, Indien und Iran, die ein wirtschaftliches oder politisches Interesse an der Provinz haben, zusätzlich erschwert. Der Bau von Militärkasernen in Belutschistan und der Ausbau des Hafens Gwadar durch China wurden zum Anlass für Konflikte. Bewaffnete belutschische Gruppen konnten in den letzten zwei Jahren eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Interessen in der Region verüben. Im Juni 2020 verschärften sich die Zusammenstöße zwischen dem pakistanischen Militär und den belutschischen Aufständischen aufgrund einer Zunahme von Anschlägen, die von belutschischen Gruppen verübt wurden. Die Armee führte eine Militäroperation - die Ground Zero Clearance Operation - durch, die darauf abzielte, die Stützpunkte militanter belutschischer Gruppen in den Grenzgebieten zum Iran zu zerstören (EASO 10.2020; vergleiche GIZ 9.2020).

Angeheizt wird der Aufstand in Belutschistan immer wieder durch gewaltsames Verschwindenlassen und außergerichtliche Tötungen (EASO 10.2020; vgl. HRCP 4.2020). Einige ethnische und religiöse Gruppen erklären, dass die Behörden ihre Mitglieder aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit oder ihres Glaubens inhaftiert haben. Im Rahmen des Gesetzespakets Aghaz-e-Haqooq ("Beginn der Rechte") von 2009 für Belutschistan kündigte die Regierung eine allgemeine Amnestie für alle politischen Gefangenen, Führer und Aktivisten im Exil sowie für diejenigen an, die angeblich an "staatsfeindlichen" Aktivitäten beteiligt waren. Trotz der Amnestieangebote geht die illegale Inhaftierung von belutschischen Führern und das Verschwindenlassen von belutschischen Bürgern weiter. Die föderale Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen in Belutschistan erklärte, dass von 483 Fällen, die zwischen März 2011 und März 2020 gemeldet wurden, noch 164 Fälle anhängig sind. Menschenrechtsaktivisten hingegen sehen die Zahlen der Kommission als unzuverlässig und die Zahl der verbleibenden Fälle deutlich höher (USDOS 30.3.2021).Angeheizt wird der Aufstand in Belutschistan immer wieder durch gewaltsames Verschwindenlassen und außergerichtliche Tötungen (EASO 10.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Einige ethnische und religiöse Gruppen erklären, dass die Behörden ihre Mitglieder aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit oder ihres Glaubens inhaftiert haben. Im Rahmen des Gesetzespakets Aghaz-e-Haqooq ("Beginn der Rechte") von 2009 für Belutschistan kündigte die Regierung eine allgemeine Amnestie für alle politischen Gefangenen, Führer und Aktivisten im Exil sowie für diejenigen an, die angeblich an "staatsfeindlichen" Aktivitäten beteiligt waren. Trotz der Amnestieangebote geht die illegale Inhaftierung von belutschischen Führern und das Verschwindenlassen von belutschischen Bürgern weiter. Die föderale Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen in Belutschistan erklärte, dass von 483 Fällen, die zwischen März 2011 und März 2020 gemeldet wurden, noch 164 Fälle anhängig sind. Menschenrechtsaktivisten hingegen sehen die Zahlen der Kommission als unzuverlässig und die Zahl der verbleibenden Fälle deutlich höher (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.4.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 15.4.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 9.3.2021

?GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/pakistan/geschichte-staat/, Zugriff 9.3.2021

?PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf, Zugriff 9.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 15.4.2021

Khyber Pakhtunkhwa

Letzte Änderung: 23.06.2021

Die Sicherheitslage hat sich in vier der sieben Bezirke der Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs) im Jahr 2020 weiter verschlechtert. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Bezirken Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan der KPTDs beobachtet. Insgesamt wurde im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg der militanten Vorfälle und der Opfer beobachtet, wobei Nord-Waziristan und Süd-Waziristan als am meisten betroffen gelten (FRC 1.2021; vgl. PIPS 2021). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020). Die Sicherheitslage hat sich in vier der sieben Bezirke der Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs) im Jahr 2020 weiter verschlechtert. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Bezirken Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan der KPTDs beobachtet. Insgesamt wurde im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg der militanten Vorfälle und der Opfer beobachtet, wobei Nord-Waziristan und Süd-Waziristan als am meisten betroffen gelten (FRC 1.2021; vergleiche PIPS 2021). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020).

Andererseits führten die pakistanischen Sicherheitskräfte im Rahmen der laufenden Militäroperation mit dem Codenamen Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den neu zusammengeschlossenen Bezirken nachrichtendienstliche Operationen (IBOs) durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 IBOs verzeichnet. Obwohl IBOs in allen Stammesbezirken von KP durchgeführt wurden, blieben Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur der Hauptfokus dieser Anti-Terrorismus (CT) Operationen (FRC 1.2021; vgl. PIPS 2021). Auf operativer Ebene leitete das Militär diese taktischen Operationen. Dadurch wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings gab es in letzter Zeit ein beunruhigendes Wiederaufleben dschihadistischer Militanter und sektiererischer Extremisten. In Gebieten von KP wie Nord-Waziristan und Bajaur, gab es in den letzten Monaten militante Aktivitäten, und sektiererische Extremisten haben auch in mehreren Städten Kundgebungen abgehalten. Seit dem Start des NAP hat die Regierung 18 Organisationen verboten und 88 Personen sanktioniert, ihr Eigentum beschlagnahmt und ihre Bankkonten eingefroren (FES 12.2020).Andererseits führten die pakistanischen Sicherheitskräfte im Rahmen der laufenden Militäroperation mit dem Codenamen Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den neu zusammengeschlossenen Bezirken nachrichtendienstliche Operationen (IBOs) durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 IBOs verzeichnet. Obwohl IBOs in allen Stammesbezirken von KP durchgeführt wurden, blieben Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur der Hauptfokus dieser Anti-Terrorismus (CT) Operationen (FRC 1.2021; vergleiche PIPS 2021). Auf operativer Ebene leitete das Militär diese taktischen Operationen. Dadurch wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings gab es in letzter Zeit ein beunruhigendes Wiederaufleben dschihadistischer Militanter und sektiererischer Extremisten. In Gebieten von KP wie Nord-Waziristan und Bajaur, gab es in den letzten Monaten militante Aktivitäten, und sektiererische Extremisten haben auch in mehreren Städten Kundgebungen abgehalten. Seit dem Start des NAP hat die Regierung 18 Organisationen verboten und 88 Personen sanktioniert, ihr Eigentum beschlagnahmt und ihre Bankkonten eingefroren (FES 12.2020).

Quellen:

?EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.3.2021

?FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2021

?FRC - FATA Research Center (7.1.2021): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2020, https://frc.org.pk/news/kptds-annual-security-report-2020/,Zugriff 9.3.2021

?PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf, Zugriff 9.3.2021

Punjab und Islamabad

Letzte Änderung: 23.06.2021

Insgesamt fanden im Jahr 2020 in Punjab sieben (7) Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von der aufständischen Gruppe der Belutschen (BLA) in Tehsil Sadiqabad im Bezirk Rahim Yar Khan im Süden des Punjab verübt wurde, konzentrierten sich alle anderen Anschläge auf Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich der TTP und ihrer Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar, die sich im August 2020 wieder der TTP anschlossen, verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline (PIPS 2021).

Quellen:

?PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf, Zugriff 29.4.2021

Sindh

Letzte Änderung: 23.06.2021

Die Provinz Sindh liegt im Südosten Pakistans. Gemäß Zahlen der letzten Volkszählung von 2017 beträgt die Bevölkerung von Sindh 47,9 Millionen. Die Provinzhauptstadt Karatschi ist die größte Stadt Pakistans mit etwa 15 bis 20 Millionen Einwohnern. Aufgrund des wirtschaftlichen Potenzials der Stadt zieht Karatschi Migration aus allen wichtigen ethnischen und sprachlichen Gruppen Pakistans an. Die Bevölkerung besteht aus Muhajir und Paschtunen, Punjabi, Sindhi und Belutschen (EASO 10.2020).

In der Provinz Sindh gab es 18 Terroranschläge. Elf dieser Anschläge wurden von nationalistischen Aufständischen verübt, darunter zehn Anschläge der nationalistischen Sindhi-Gruppen Sindhudesh Revolution Army (SDRA) und Sindhudesh Liberation Army (SDLA), und ein Anschlag wurde von einer aufständischen Gruppe der Belutschen, BLA, auf die Börse von Karatschi verübt. Die Hälfte der aus Sindh gemeldeten Angriffe richtete sich gegen Sicherheits- und Ordnungskräfte (darunter ein Angriff, der sektiererisch motiviert war), weitere vier zielten auf Zivilisten, und zwei Angriffe trafen Mitglieder der sunnitischen Gemeinschaft (PIPS 2021).

Grundsätzlich besteht auch weiterhin landesweit – auch in Großstädten wie Karatschi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten. Gewaltkriminalität (Raub, Mord) wird im gesamten Land beobachtet, insbesondere auch in Karatschi. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und andere Straßenkriminalität kommen in Karatschi vor (AA 14.5.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.5.2021): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 14.5.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2020): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.3.2021

?PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf, Zugriff 9.3.2021

Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir

Letzte Änderung: 24.06.2021

Das von Pakistan kontrollierte Gebiet von Kaschmir besteht aus Azad Jammu und Kaschmir (AJK; allgemein Azad Kaschmir genannt) und Gilgit-Baltistan. Die Mehrheit in AJK ist muslimisch. Das Territorium Kaschmir ist ein umstrittenes Gebiet, das zwischen Indien, Pakistan und China aufgeteilt ist, aber in seiner Gesamtheit von Pakistan und Indien beansprucht wird. Indien wirft Pakistan vor, militante Gruppen wie JeM, LeT und Hizb-ul-Mujahideen (HM) zu unterstützen, und dass diese ihre Operationsbasen in der Region AJK hätten. Das Gebiet ist weniger durch terroristische Anschläge als vielmehr durch die latent vorhandenen Spannungen (wiederholte Grenzverletzungen und Militäraktionen) zwischen Pakistan und Indien entlang der Line of Control (LoC), der provisorischen Grenze zwischen den beiden Staaten geprägt (EASO 10.2020).

Die Situation an der Grenze zu Indien bleibt dennoch volatil (EASO 10.2020). Mehrere in Pakistan ansässige extremistische Gruppen, darunter Lashkar-e-Taiba (LeT), Jaish-e-Mohammed (JeM), Harakat-ul-Mujahideen (HuM) und Hizb-ul-Mujahideen (HM), führen Angriffe auf indische Ziele im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir durch, der 45% der gesamten Kaschmirregion ausmacht. So wurden bei einem Selbstmordattentat am 14. Februar 2019 im Pulwama-Distrikt von Jammu und Kaschmir mindestens 40 indische paramilitärische Polizisten getötet, und es kam zu Indiens erstem direkten Luftangriff auf Pakistan seit 1971, als das Land ein sogenanntes JeM-Ausbildungslager bombardierte (CEP o.D.).

Nach pakistanischen Angaben ist es an der LoC (Line of Control) im Jahr 2020 zu fast 3.000 Verletzungen des Waffenstillstands gekommen. Auf der pakistanischen Seite sind durch die Grenzkonflikte in diesem Jahr mehr als zwei Dutzend Menschen getötet und über 200 verletzt worden. Nach Militärangaben haben sich Indien und Pakistan mittlerweile darauf verständigt, den grundsätzlich geltenden Waffenstillstand an der durch Kaschmir verlaufenden Grenzlinie strikter einzuhalten. Auf beiden Seiten der Grenzlinie wurden 2020 durch Verstöße gegen den Waffenstillstand entlang der Line of Control Soldaten und Zivilisten getötet bzw. verletzt (BAMF 1.3.2021).

In Islamabad, Gilgit-Baltistan und AJK wurden im Jahr 2020 keine terroristischen Anschläge verübt (PIPS 2021).

Quellen:

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc&content=briefing%20notes&page=2, Zugriff 29.4.2021

?CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www.counterextremism.com/countries/pakistan, Zugriff 29.4.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2020): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 28.4.2021

?PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf, Zugriff 9.3.2021

NATO-Abzug Afghanistan - Mögliche Auswirkungen auf Pakistan

Letzte Änderung: 24.06.2021

Pakistan und Afghanistan teilen sich eine 2.640 Kilometer lange Landgrenze. Die mit dem NATO-Truppenabzug einhergehende Instabilität in Afghanistan könnte vor allem auf die pakistanischen Stammesgebiete deutliche Auswirkungen haben. Auch in der Vergangenheit war dieses Gebiet wiederholt Schauplatz von Kämpfen zwischen Extremisten und Sicherheitskräften, wobei es zur Vertreibung der lokalen Bevölkerung kam (z.B. Militäroperation im Swat-Tal 2009, Kämpfe in Nordwaziristan). Die Vertriebenen suchten vielfach Zuflucht in angrenzenden Gebieten, indem sie z.B. in Lagern oder bei Verwandten lebten. 2015 wurden von den Vereinten Nationen mehr als 1,2 Millionen Binnenvertriebene wegen Kämpfen in den Stammesgebieten registriert. Nach dem NATO-Truppenabzug könnten extremistische Gruppen, wie etwa die afghanischen Taliban, das Vakuum nutzen und die pakistanischen Stammesgebiete verstärkt als Rückzugsort nutzen und hierbei die lokale Bevölkerung vertreiben. Zudem ist es wahrscheinlich, dass afghanische Flüchtlinge in Pakistan nach dem NATO-Truppenabzug keine schnelle Heimkehr in Erwägung ziehen. In Pakistan leben bereits jetzt rund 2,8 Millionen dokumentierte und nicht dokumentierte afghanische Flüchtlinge. Nur etwa die Hälfte der Flüchtlinge sind registriert, der Rest lebt ohne Dokumente, hauptsächlich in den nordöstlichen Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Südwest-Belutschistan, die an Afghanistan grenzen. In der südlichen Provinz Sindh, deren Hauptstadt Karatschi ist, leben circa 500.000 afghanische Flüchtlinge. Laut dem UNHCR wurden seit 2002 mehr als 3,8 Millionen Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgeführt, aber viele kehrten aufgrund anhaltender Gewalt, Arbeitslosigkeit, mangelnder Bildung und medizinischer Einrichtungen nach Pakistan zurück. Nach dem Abzug der NATO-Truppen wird erwartet, dass nur ein kleiner Teil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan in ihr Land zurückkehren wird. Insofern wird Pakistan auch in Zukunft eine anhaltend hohe Anzahl von afghanischen Flüchtlingen im Land beherbergen bzw. ist allenfalls mit einem weiteren Anstieg zu rechnen. Auch wenn Pakistan sich bei den Afghanistan-Friedensverhandlungen für einen zeitlichen Plan für die Rückkehr und Wiedereingliederung afghanischer Flüchtlinge in ihre Heimat einsetzt, ist die Umsetzung dieses Ziels wenig greifbar (VB 10.5.2021).

Quellen:

?VB - VB des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (10.5.2021): Bericht: NATO-Truppenabzug aus Afghanistan und mögliche Auswirkungen auf Pakistan, Auskunft per Email

Rechtsschutz, Justizwesen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber laut NGOs und Rechtsexperten unterliegt die Justiz oft externen Einflüssen, wie z.B. der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung von hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen zu entlasten, weil sie Selbstjustiz befürchten (USDOS 30.3.2021). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber laut NGOs und Rechtsexperten unterliegt die Justiz oft externen Einflüssen, wie z.B. der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung von hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen zu entlasten, weil sie Selbstjustiz befürchten (USDOS 30.3.2021). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Artikel 227, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).

Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Einzelpersonen können gegen Entscheidungen der FSC Berufung bei der Shariat Appellate Bench des Obersten Gerichtshofs einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden kann. Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts (USDOS 30.3.2021).Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Einzelpersonen können gegen Entscheidungen der FSC Berufung bei der Shariat Appellate Bench des Obersten Gerichtshofs einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden kann. Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts (USDOS 30.3.2021).

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020).

De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Berichte über Korruption im Justizsystem hielten sich hartnäckig, einschließlich Berichten, dass Gerichtsmitarbeiter Zahlungen verlangten, um Verwaltungsverfahren zu erleichtern. Untere Gerichte blieben Berichten zufolge korrupt, ineffizient und unterlagen dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Berichte über Korruption im Justizsystem hielten sich hartnäckig, einschließlich Berichten, dass Gerichtsmitarbeiter Zahlungen verlangten, um Verwaltungsverfahren zu erleichtern. Untere Gerichte blieben Berichten zufolge korrupt, ineffizient und unterlagen dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung stellte staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für die eine Verurteilung die Todesstrafe beinhaltet. Für andere Fälle wird keine regelmäßige rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Petitionen bei den Gerichten einzureichen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 15.4.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 4.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 15.4.2021

Militärgerichte

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die Regierung erließ im Jänner 2015 als Reaktion auf einen Terrorangriff auf die Militärschule in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubt, gegen unter Terrorverdacht stehende Zivilisten zu prozessieren. Nach einer Verlängerung des Mandats dieser Gerichte im Jahr 2017 endeten deren Tätigkeiten endgültig mit Ende März 2019 (ICJ 1.4.2019).

Ende März 2019 lief das Mandat der Militärgerichtshöfe für Terrorismusverfahren gegen Zivilisten aus, es existieren jedoch weiterhin sog. Anti Terrorism Courts (ATC) zur Verurteilung Terrorismusverdächtiger, die Angeklagten nur unzureichende Rechte einräumen (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Weiters werden die ATCs für die gerichtliche Verhandlung hochkarätiger Fälle benutzt, auch dann, wenn diese keine Verbindung zum Terrorismus hatten. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele System und behaupten, es sei anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021).Ende März 2019 lief das Mandat der Militärgerichtshöfe für Terrorismusverfahren gegen Zivilisten aus, es existieren jedoch weiterhin sog. Anti Terrorism Courts (ATC) zur Verurteilung Terrorismusverdächtiger, die Angeklagten nur unzureichende Rechte einräumen (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Weiters werden die ATCs für die gerichtliche Verhandlung hochkarätiger Fälle benutzt, auch dann, wenn diese keine Verbindung zum Terrorismus hatten. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele System und behaupten, es sei anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 29.4.2021

?ICJ - International Commission of Jurists (1.4.2019): Pakistan: as military courts lapse, Government must prioritize reform of the criminal justice system, https://www.icj.org/pakistan-as-military-courts-lapse-government-must-prioritize-reform-of-the-criminal-justice-system/#:~:text=Military%20courts%20were%20first%20empowered,a%20period%20of%20two%20years, Zugriff 30.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 29.4.2021

Informelle Rechtsprechungssysteme

Letzte Änderung: 24.06.2021

In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 12.2020; vgl. AA 29.9.2020, USDOS 30.3.2021).In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 12.2020; vergleiche AA 29.9.2020, USDOS 30.3.2021).

Informelle Konfliktlösungsmechanismen umfassen die traditionellen, tribal und patriarchalisch geprägten "Panchayat" (mehrheitlich in Punjab und Sindh vorzufinden) und "Jirga" (mehrheitlich in Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Balochistan vorzufinden). Diese informellen Mechanismen üben in vielen Fällen eine komplementäre Rolle zum formalen Rechtssystem aus. Andererseits stehen sie manchmal im Widerspruch zum formalen pakistanischen Gesetz, was durchaus auch zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen kann (GIZ 9.2020).

Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Jirgas sind in Pakistan generell auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet (neben den ehem. FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab). Diese wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (Panchayat); daneben üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Als weitere sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung) zu nennen, die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden (ÖB 12.2020).

Sektion 302 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (Pakistan Penal Code, PPC) sieht zwar hohe Haftstrafen für Verbrechen vor, die im Zusammenhang mit einer wahrgenommenen Verletzung der Familienehre begangen wurden. Allerdings enthält das Strafgesetz auch Erleichterungen. So können Erben/Nachkommen der Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas, geregelt in Sektion 309 PPC) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat, geregelt in Sektion 310 PPC). Diese Rechtsprinzipien des islamischen Rechts ermöglichen es Nachkommen eines Verstorbenen, den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass der staatliche Strafanspruch nicht durchgesetzt wird (BAMF 5.2020).

Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung von sog. Ehrenmorden verabschiedete das pakistanische Parlament am 6.10.2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit alleine ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Act eingetreten (AA 29.9.2020). Traditionelle Gesetze zur Entschädigung für körperlichen Schmerz oder Sachbeschädigung (Qisas und Diyat) erlauben weiterhin Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien, die auf Vergebung, Entschädigung oder anderen Formen der Beilegung beruhen, die oft gegen die Interessen der Frauen wirken (DAFT 20.2.2019).

Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 12.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 10.3.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 10.3.2021

?DAFT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9&country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=12005&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc, Zugriff 10.3.2021

?GIZ- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/pakistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.3.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 4.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 19.4.2021

Justizwesen in den ehemaligen FATA

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die 31. Verfassungsänderungsgesetz vom 25.5.2018 sieht die Zusammenlegung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie der Stammesgebiete unter Provinzverwaltung (KP, Belutschistan und Punjab) vor. Dadurch soll das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem landesweit ausgeweitet werden (ÖB 12.2020). Nach dem Aufheben der Frontier Crimes Regulation (FCR) trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 (FIGR) für die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa in Kraft (FRC 15.1.2019; vgl. Dawn 31.10.2018). Diese sieht eine (bis zu) zweijährige Übergangsphase für die endgültige Zusammenlegung der FATA mit KP vor (ÖB 12.2020).Die 31. Verfassungsänderungsgesetz vom 25.5.2018 sieht die Zusammenlegung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie der Stammesgebiete unter Provinzverwaltung (KP, Belutschistan und Punjab) vor. Dadurch soll das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem landesweit ausgeweitet werden (ÖB 12.2020). Nach dem Aufheben der Frontier Crimes Regulation (FCR) trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 (FIGR) für die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa in Kraft (FRC 15.1.2019; vergleiche Dawn 31.10.2018). Diese sieht eine (bis zu) zweijährige Übergangsphase für die endgültige Zusammenlegung der FATA mit KP vor (ÖB 12.2020).

Die Ausweitung des Rechtssystems auch auf die Tribal Districts bleibt eine Herausforderung. Die Umstellung trifft auf starken Widerstand von Stammeseliten. Diese praktizieren ihre Form der Justiz seit Jahrhunderten und müssen auf das formelle Recht erst eingeschult werden. Außerdem muss eine Infrastruktur für Gerichte und andere Behörden aufgebaut werden (FRC 15.1.2019). Trotz der Aufhebung der FATA-Interims-Governance-Verordnung und des Rechtskodex der Frontier Crimes Regulations in den ehemaligen FATA waren Urteile durch informelle Justizsysteme eine gängige Praxis. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Art und Weise, wie Jirgas und Panchayats vorgehen, verfassungswidrig ist. Gleichzeitig schränkte das Gericht ihre Zuständigkeit ein - und zwar auf Schlichtung, Mediation, Verhandlung oder Versöhnung bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Die betroffenen Parteien müssen der Zuständigkeit zustimmen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?Dawn (31.10.2018): Court declares Fata interim regulation unconstitutional, https://www.dawn.com/news/1442474, Zugriff 14.5.2021

?FRC - FATA Research Center (15.1.2019): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2018, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2019/01/1-Revied-Draft-of-Security-Report-2018-converted-final.pdf, Zugriff 14.5.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 14.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 29.4.2021

Politischer und rechtlicher Aufbau Gilgit-Baltistan und Azad-Jammu Kaschmir

Letzte Änderung: 24.06.2021

Pakistan kontrolliert die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK) auf der pakistanischen Seite Kaschmirs (AA 26.3.2021). Die Gebiete haben eine gewählte Versammlung und eine Regierung mit begrenzter Autonomie (FH 4.3.2020; vgl. UKHO 12.2020). Ihnen fehlen jedoch die parlamentarische Vertretung und andere Rechte pakistanischer Provinzen. Weder AJK noch Gilgit-Baltistan sind im pakistanischen Parlament vertreten. Die pakistanischen Bundesinstitutionen haben einen überwiegenden Einfluss auf die Sicherheit, auf Justiz und auf die meisten wichtigen politischen Angelegenheiten. Die Politik innerhalb der beiden Gebiete wird sorgfältig gesteuert, um die Idee eines eventuellen Beitritts Kaschmirs zu Pakistan zu fördern. Die Bundesregierung, die Armee und die Geheimdienste sind in AJK und Gilgit-Baltistan sehr präsent (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Gilgit-Baltistan Government Order 2018, die von der Bundesregierung eingeführt wurde, machte den administrativen Einfluss des Staates in der entmachteten Region Gilgit-Baltistan noch stärker und zog immense Kritik von politischen Parteien und der Öffentlichkeit nach sich (HRCP 4.2020). Gemäß einer Entscheidung des pakistanischen Supreme Court vom Jänner 2019 kann die Region so lange nicht als verfassungsmäßiger Teil Pakistans anerkannt werden, bis der Kaschmir-Konflikt gelöst ist (FH 4.3.2020).Pakistan kontrolliert die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK) auf der pakistanischen Seite Kaschmirs (AA 26.3.2021). Die Gebiete haben eine gewählte Versammlung und eine Regierung mit begrenzter Autonomie (FH 4.3.2020; vergleiche UKHO 12.2020). Ihnen fehlen jedoch die parlamentarische Vertretung und andere Rechte pakistanischer Provinzen. Weder AJK noch Gilgit-Baltistan sind im pakistanischen Parlament vertreten. Die pakistanischen Bundesinstitutionen haben einen überwiegenden Einfluss auf die Sicherheit, auf Justiz und auf die meisten wichtigen politischen Angelegenheiten. Die Politik innerhalb der beiden Gebiete wird sorgfältig gesteuert, um die Idee eines eventuellen Beitritts Kaschmirs zu Pakistan zu fördern. Die Bundesregierung, die Armee und die Geheimdienste sind in AJK und Gilgit-Baltistan sehr präsent (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Gilgit-Baltistan Government Order 2018, die von der Bundesregierung eingeführt wurde, machte den administrativen Einfluss des Staates in der entmachteten Region Gilgit-Baltistan noch stärker und zog immense Kritik von politischen Parteien und der Öffentlichkeit nach sich (HRCP 4.2020). Gemäß einer Entscheidung des pakistanischen Supreme Court vom Jänner 2019 kann die Region so lange nicht als verfassungsmäßiger Teil Pakistans anerkannt werden, bis der Kaschmir-Konflikt gelöst ist (FH 4.3.2020).

Beide Gebiete haben nominell unabhängige Justizsysteme, aber die Bundesregierung spielt bei Richterbesetzungen eine gewichtige Rolle. Bei politisch heiklen Fällen dürfen die Gerichte von Gilgit-Baltistan und AJK nicht unabhängig von der pakistanischen Exekutive agieren. Gilgit-Baltistan und AJK haben beide ein Oberstes Berufungsgericht und einen Obersten Gerichtshof. Der Höchstrichter und die Richter des Berufungsgerichts werden durch den Premierminister Pakistans auf Empfehlung des Gouverneurs ernannt. Das Justizsystem in beiden Territorien umfasst grundlegende Rechte und Garantien, darunter Strafverteidiger und Berufung (FH 4.3.2020).

Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie jede politische Aktivität, die als konträr zur pakistanischen Kaschmirpolitik angesehen wird, sind eingeschränkt. Es gibt Berichte zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Todesfällen in Gewahrsam durch die Sicherheitskräfte, insbesondere gegen Unabhängigkeitsbefürworter und Aktivisten (FH 4.3.2020).

Eine aussagekräftige Dokumentation zur formellen Beurteilung der Menschenrechtslage in AJK ist nicht verfügbar, da es in AJK keine ausgewiesenen Menschenrechtsgruppen oder Einzelpersonen gibt, die Menschenrechtsverletzungen überwachen (HRCP 4.2020).


Quellen:
, Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2021): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 14.5.2021

?FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Pakistani Kaschmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030907.html, Zugriff 14.5.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 29.4.2021

?UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (12.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Political parties and affiliation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041947/Pakistan-Political_parties_and_affiliation-CPIN.v1.0_December_2020_.pdf, Zugriff 29.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 29.4.2021

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht, Geheimdiensten (AA 29.9.2020), dem Heer sowie militärischen und paramilitärischen Hilfstruppen wie dem Frontier Corps (FC) und den Rangers, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sowie bei der Grenzsicherung (EASO 10.2020).

Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verletzungen. Ein nach wie vor ungelöstes, tabuisiertes Problem sind in diesem Zusammenhang die sog. enforced disappearances, das „Verschwindenlassen“ von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen (AA 29.9.2020).

In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vergleiche HRCP 4.2020).

Straflosigkeit ist bei den Sicherheitskräften ein erhebliches Problem. Die Regierung bietet nur begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021).

Insgesamt sind die Polizeikapazitäten in Pakistan begrenzt, was auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung, unzureichende und veraltete Ausrüstung und konkurrierenden Druck von Vorgesetzten, politischen Akteuren, Sicherheitskräften und der Justiz zurückzuführen ist. In der öffentlichen Wahrnehmung ist ein hohes Maß an Korruption bei der Polizei weit verbreitet [siehe Kapitel Korruption], insgesamt ist das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gering. Inländische und internationale Beobachter sehen das Militär als eine der fähigsten Organisationen in Pakistan. Es verfügt über erhebliche Macht und dominiert die Außen- und Sicherheitspolitik. Militärangehörige werden gut bezahlt, und eine Karriere beim Militär ist hoch angesehen, nicht nur wegen der Vorteile, sondern auch wegen des hohen gesellschaftlichen Ansehens und der Verbindungen, die Militärangehörige genießen (DFAT 20.2.2019).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 30.4.2021

?DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9&country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=12005&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc, Zugriff 30.4.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 30.4.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, 30.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 15.4.2021

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 24.06.2021

Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 29.9.2020), allerdings enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter. Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben (USDOS 30.3.2021; vgl. OMCT 3.2021, HRW 13.1.2021). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar. Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die im Februar 2020 eingebrachte „Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill“, die Folter erstmalig zum Straftatbestand machen würde, kommt im parlamentarischen Verfahren aktuell nicht vom Fleck (AA 29.9.2020).Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 29.9.2020), allerdings enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter. Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben (USDOS 30.3.2021; vergleiche OMCT 3.2021, HRW 13.1.2021). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar. Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die im Februar 2020 eingebrachte „Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill“, die Folter erstmalig zum Straftatbestand machen würde, kommt im parlamentarischen Verfahren aktuell nicht vom Fleck (AA 29.9.2020).

Folter durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden ist in Pakistan so endemisch und systematisch, dass sie weitgehend gängige Praxis ist. Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert, und Folterern wird Straffreiheit gewährt durch eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weit verbreiteten Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen, einschließlich des Versäumnisses Pakistans, Folter unter Strafe zu stellen (OMCT 3.2021).

Artikel 156(d) der Polizeiverordnung 2002 sieht Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam "Gewalt oder Folter" zufügt. Die Vorschrift bestraft jedoch nur Handlungen von Polizeibeamten und erstreckt sich nicht auf andere Beamte und enthält keine Definition von Folter. Die Polizeiverordnung von 2002 wurde erlassen, um ein System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei einzuführen. Die Verordnung sah die Einrichtung von Rechenschaftsmechanismen für die Meldung von Polizeimissbrauch vor. Auf Bezirks- und Provinzebene wurden einige Kommissionen für öffentliche Sicherheit und Polizeibeschwerden eingerichtet. In Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen, die Beschwerden über Folter entgegennehmen können, müssen sich die Opfer an die Polizei wenden, um einen First Information Report (FIR) zu registrieren. Allerdings werden solche Beschwerden gegen Foltervorwürfe durch die Polizei von dieser selbst durchgeführt. Die Polizei kann sich jedoch weigern, Anzeigen gegen andere Mitglieder der Polizei zu erstatten. Ist dies der Fall, kann das Opfer die Angelegenheit vor einen Friedensrichter bringen, der aber nur anordnen kann, dass die Polizei die Anzeige erstattet (OMCT 3.2021).

Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben. Straflosigkeit ist ein erhebliches Problem bei Sicherheitskräften - aufgrund von Politisierung, Korruption und einem Mangel an effektiven Mechanismen zur Untersuchung von Übergriffen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 30.4.2021

?HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 16.4.2021

?OMCT - World Organisation Against Torture (3.2021): Criminalising Torture in Pakistan:The Need for an Effective Legal Framework, https://www.omct.org/site-resources/images/Pakistan-report.pdf, Zugriff 22.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 14.4.2021

Korruption

Letzte Änderung: 24.06.2021

Von der international tätigen Compliance-Plattform wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, für folgende Bereiche als hoch eingestuft: Justizsystem, Polizei, öffentlicher Dienst, Steuer-, Grund- und Zollverwaltung sowie öffentliche Beschaffung (GAN Integrity 10.2020).

Nach den Effizienz- und Disziplinarvorschriften muss sich ein Beamter einer Untersuchung stellen, wenn er der Korruption oder finanzieller Unregelmäßigkeiten beschuldigt wird. Eine Person, die wegen Korruption verurteilt wird, muss mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren, einer Geldstrafe oder beidem rechnen, und die Regierung kann sich alle Vermögenswerte aneignen, die durch korrupte Mittel erlangt wurden (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht also strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021; vgl. GAN Integrity 10.2020). Nach den Effizienz- und Disziplinarvorschriften muss sich ein Beamter einer Untersuchung stellen, wenn er der Korruption oder finanzieller Unregelmäßigkeiten beschuldigt wird. Eine Person, die wegen Korruption verurteilt wird, muss mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren, einer Geldstrafe oder beidem rechnen, und die Regierung kann sich alle Vermögenswerte aneignen, die durch korrupte Mittel erlangt wurden (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht also strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021; vergleiche GAN Integrity 10.2020).

Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig (GIZ 9.2020) und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Klientelismus und Veruntreuung. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 29.9.2020).Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig (GIZ 9.2020) und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Klientelismus und Veruntreuung. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 29.9.2020).

Pakistan nimmt im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2020 Platz 124 von 180 Ländern ein (2019:120) (TI 1.2021). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Durchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch. Die Regierung setzte im Laufe des Jahres ihre Korruptionsermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung von Führern der Oppositionsparteien fort, wobei gegen den ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif und den ehemaligen Präsidenten Asif Ali Zardari sowie gegen führende Mitglieder anderer Oppositionsparteien, einschließlich der JUI-F, öffentlichkeitswirksame Klagen erhoben wurden (USDOS 30.3.2021).

Das NAB schüchtert weiterhin politische Gegner und Kritiker der Regierung ein, schikaniert sie oder nimmt sie in Haft. Im Februar kritisierte die Europäische Kommission das NAB wegen politischer Voreingenommenheit. Seit den Wahlen 2018 sind demnach nur sehr wenige Fälle von Ministern und Politikern der Regierungspartei verfolgt worden, was als Ausdruck der Parteilichkeit des NAB angesehen wird. Im Juli entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass das NAB bei der Verhaftung von zwei Oppositionspolitikern, die für 15 Monate ohne glaubwürdige Anklage festgehalten wurden, das Recht auf ein faires Verfahren und einen ordnungsgemäßen Prozess verletzt hatte (HRW 13.1.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.4.2021

?GAN Integrity (last updated 10.2020): Pakistan Corruption Report, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/pakistan/, Zugriff 16.4.2021

?HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 16.4.2021

?GIZ- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2021

?TI - Transparency International (1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/pak, Zugriff 9.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 15.4.2021

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 24.06.2021

Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen (AA 29.9.2020). In den meisten Teilen Pakistans werden Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in einem angemessenen Maße gewahrt (BS 29.4.2020). Die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 29.10.2020).Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen (AA 29.9.2020). In den meisten Teilen Pakistans werden Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in einem angemessenen Maße gewahrt (BS 29.4.2020). Die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 29.10.2020).

Die Regierung schränkt jedoch zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, insbesondere von solchen, deren Arbeit Unzulänglichkeiten oder Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten oder Lobbyarbeit arbeiten. Diese Gruppen sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Die Regierung schränkt jedoch zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, insbesondere von solchen, deren Arbeit Unzulänglichkeiten oder Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten oder Lobbyarbeit arbeiten. Diese Gruppen sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021).

Zudem ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nicht nur in den ehemaligen Stammesgebieten (FATA) sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich. Mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Zudem ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nicht nur in den ehemaligen Stammesgebieten (FATA) sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich. Mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen finden in fast allen Gebieten des Landes statt. Die unabhängige NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) schätzt, dass mindestens 2.100 politische Dissidenten und Rechtsaktivisten im Lande vermisst werden, obwohl die tatsächliche Zahl höher sein könnte (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 30.4.2021

?BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf, Zugriff 16.4.2021

?HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 16.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 16.4.2021

Ombudsmann

Letzte Änderung: 24.06.2021

Das Amt eines Föderalen Ombudsmannes (Wafaqi Mohtasib) wurde 1983 geschaffen. Der Ombudsmann führt unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung („maladministration“) durch. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem Menschen offen. Der Ombudsmann behandelt jedoch keine Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten betreffen. Es gibt unabhängige Ombudsmänner für Steuer-, Versicherungs- und Bankangelegenheiten, sowie bei Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOP o.D.).

Weiters gibt es Ombudsmänner, die von den Provinzen eingesetzt werden und die für Beschwerden gegen die Provinzverwaltungsbehörden zuständig sind (OM PJ o.D.; vgl. OM KP o.D., OM SD o.D.). Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz. Das Sekretariat des föderalen Ombudsmannes für den Schutz vor Belästigung ist durch einen Gesetzesbeschluss des Parlaments im März 2010 eingerichtet worden. Das Gesetz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsman-Institutionen in jeder Provinz (USDOS 30.3.2021; vgl. Dawn 3.1.2019).Weiters gibt es Ombudsmänner, die von den Provinzen eingesetzt werden und die für Beschwerden gegen die Provinzverwaltungsbehörden zuständig sind (OM PJ o.D.; vergleiche OM KP o.D., OM SD o.D.). Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz. Das Sekretariat des föderalen Ombudsmannes für den Schutz vor Belästigung ist durch einen Gesetzesbeschluss des Parlaments im März 2010 eingerichtet worden. Das Gesetz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsman-Institutionen in jeder Provinz (USDOS 30.3.2021; vergleiche Dawn 3.1.2019).

Quellen:

?Dawn - (3.1.2019): KP gets first anti-harassment ombudsperson, https://www.dawn.com/news/1455134, Zugriff 16.4.2021

?FOP - Federal Ombudsman of Pakistan [Pakistan] (o.D.): Register "About Us", https://www.mohtasib.gov.pk/Detail/N2ExMmNlYmYtZTY1OS00OWI5LWE2YzQtZWQwZTg0ZTk5NTdiund https://www.mohtasib.gov.pk/SiteImage/Downloads/Annual%20Reports/annual_report_2020.pdf, Zugriff 16.4.2021

?M KP - Provincial Ombudsman Khyber Pakhtunkhwa [Pakistan] (o.D.): Welcome to Ombudsman Office Peshawar, Khyber Pakhtunkhwa, https://www.ombudsmankp.gov.pk/, Zugriff 16.4.2021

?OM PJ - Office of the Ombudsman Punjab [Pakistan] (o.D.): Ombudsman’s Message, http://www.ombudsmanpunjab.gov.pk/, Zugriff 16.4.2021

?OM SD - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Sindh [Pakistan] (o.D.): Message from the Mohtasib-e-Aala Sindh (Ombudsman Sindh), http://www.mohtasibsindh.gov.pk/, Zugriff 16.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 16.4.2021

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee und umfasst die Teilstreitkräfte Heer (mit Nationalgarde), Marine (mit Maritime Security Agency) und Luftwaffe (Pakistan Fiza'ya) (CIA 15.4.2021; vgl. AA 29.9.2020). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 16 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten (Offiziere bis 50) und Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 15.4.2021). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 29.9.2020).Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee und umfasst die Teilstreitkräfte Heer (mit Nationalgarde), Marine (mit Maritime Security Agency) und Luftwaffe (Pakistan Fiza'ya) (CIA 15.4.2021; vergleiche AA 29.9.2020). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 16 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten (Offiziere bis 50) und Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 15.4.2021). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 29.9.2020).

Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, die in den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine unterschiedlich gehandhabt wird. Urteile der militärischen Gerichtsbarkeit gegen Militärangehörige sind nicht vor zivilen Gerichten anfechtbar. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 29.9.2020).

Quellen:

?AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 16.4.2021

?CIA - Central Intelligence Agency [USA] (15.4.2021): The World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security, Zugriff 16.4.42021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 24.06.2021

Generell ist der Schutz der Menschenrechte in der pakistanischen Verfassung verankert und die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Darunter fallen Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (AA 29.9.2020).

Dennoch kommt es regelmäßig zu Verletzungen der verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte wie z.B. die Schikanierung und Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern, Anwälten und Journalisten, weil sie Regierungsbeamte und die Politik kritisierten. Die Behörden setzen drakonische Gesetze zur Terrorismusbekämpfung ein, um abweichende Meinungen zu unterdrücken, und gehen streng gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Organisationen vor, die sich kritisch zu Regierungsmaßnahmen oder -politik äußern. Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender-Personen sind weiterhin Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt, wobei die Behörden es oft versäumen, angemessenen Schutz zu bieten oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Die Regierung versäumte es, die Strafverfolgungsbehörden für schwerwiegende Übergriffe zur Rechenschaft zu ziehen - selbst als neue Vorwürfe über Folter und außergerichtliche Tötungen aufkamen. Die pakistanischen Behörden gehen hart gegen Mitglieder und Anhänger von Oppositionsparteien vor. Mehrere Oppositionsführer - darunter ehemalige Staatsoberhäupter und Kabinettsminister - werden weiterhin wegen politisch motivierter Korruptionsvorwürfe strafrechtlich verfolgt (HRW 13.1.2021).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet. Bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden [siehe Kapitel Todesstrafe]. Verschwindenlassen zählt zu den drängendsten und eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan – auch weil der Staat (v. a. Militär/Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird. Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle (AA 29.9.2020).

Der Einsatz von Verschwindenlassen zur Bestrafung von Dissens kommt immer verbreiteter zur Anwendung, wobei auch schon Menschen von Geheimdiensten am helllichten Tag aus städtischen Zentren entführt wurden. In den vergangenen Jahren gehörten zu den Opfern des gewaltsamen Verschwindenlassens Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Studenten und Journalisten, die außerhalb ihrer Gemeinschaften kaum bekannt waren (AI 7.4.2021; vgl. HRCP 4.2020).Der Einsatz von Verschwindenlassen zur Bestrafung von Dissens kommt immer verbreiteter zur Anwendung, wobei auch schon Menschen von Geheimdiensten am helllichten Tag aus städtischen Zentren entführt wurden. In den vergangenen Jahren gehörten zu den Opfern des gewaltsamen Verschwindenlassens Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Studenten und Journalisten, die außerhalb ihrer Gemeinschaften kaum bekannt waren (AI 7.4.2021; vergleiche HRCP 4.2020).

Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure tragen ebenfalls zu Menschenrechtsproblemen bei - wenn auch in geringerem Maße als vor 2020. Nichtsdestotrotz tragen Gewalt, Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nichtstaatliche Akteure, zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei. Es mangelte an staatlicher Rechenschaftspflicht, und Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob offiziell oder inoffiziell - fördert. Die Behörden bestrafen nur selten Regierungsbeamte für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 30.3.2021).

Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 neu eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 30.3.2021).

Die COVID-19-Pandemie stellt die wirtschaftliche und soziale Lage im Land vor neue Herausforderungen. In diesem Zusammenhang wird das Vorgehen gegen Beschäftigte im Gesundheitssektor genannt. Nach friedlichen Protesten wegen der Zustände in den Krankenhäusern wurden mehrere Dutzend Personen für mehrere Stunden vorübergehend festgenommen: allein am 6. April 2020 etwa mehr als 50 Menschen nach friedlichen Protesten in Quetta (Belutschistan). Auch war diese Personengruppe an ihrem Arbeitsplatz gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Des Weiteren wird die Verfolgung von religiösen Minderheiten nach den Blasphemiegesetzen genannt, sowie die von nichtstaatlichen Akteuren verübten, strafrechtlich häufig nicht verfolgten, gewaltsamen Übergriffe aus religiösen Motiven oder wegen des Geschlechts (BAMF 19.4.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 30.4.2021

?AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, Zugriff 22.4.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=ab7209f5eb&country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc, Zugriff 14.5.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 30.4.2021

?HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 10.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 22.4.2021

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 24.06.2021

Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse, aber es gibt verfassungsmäßige Einschränkungen. Darüber hinaus führen Drohungen, Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur üben (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 29.9.2020). Ein Klima der Angst behindert weiterhin die Medienberichterstattung über Übergriffe sowohl der staatlichen Sicherheitskräfte als auch militanter Gruppen. Journalisten, die Drohungen und Angriffen ausgesetzt sind, haben zunehmend zur Selbstzensur gegriffen. Medien werden von den Behörden unter Druck gesetzt, Regierungsinstitutionen oder die Justiz nicht zu kritisieren. In mehreren Fällen im Jahr 2020 blockierten staatliche Aufsichtsbehörden Kabelbetreiber und Fernsehsender, die kritische Programme ausgestrahlt hatten (HRW 23.1.2021; vgl. RSF 20.4.2021). Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben zwar den Bürgern, öffentlich Kritik an der Regierung zu üben, aber Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz verboten sei (USDOS 30.3.2021).Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse, aber es gibt verfassungsmäßige Einschränkungen. Darüber hinaus führen Drohungen, Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur üben (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 29.9.2020). Ein Klima der Angst behindert weiterhin die Medienberichterstattung über Übergriffe sowohl der staatlichen Sicherheitskräfte als auch militanter Gruppen. Journalisten, die Drohungen und Angriffen ausgesetzt sind, haben zunehmend zur Selbstzensur gegriffen. Medien werden von den Behörden unter Druck gesetzt, Regierungsinstitutionen oder die Justiz nicht zu kritisieren. In mehreren Fällen im Jahr 2020 blockierten staatliche Aufsichtsbehörden Kabelbetreiber und Fernsehsender, die kritische Programme ausgestrahlt hatten (HRW 23.1.2021; vergleiche RSF 20.4.2021). Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben zwar den Bürgern, öffentlich Kritik an der Regierung zu üben, aber Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz verboten sei (USDOS 30.3.2021).

Der Einfluss des militärischen Establishments und des Nachrichtendienstes (ISI) hat zugenommen. Es hat viele Fälle von Zensur gegeben. Journalisten, die Themen aufgriffen, die vom Militär als tabu erachtet wurden, wurden vom Nachrichtendienst (ISI) organisierten Schikanierungskampagnen ausgesetzt (RSF 20.4.2021). Generell gibt es eine Vielzahl von Einzelinterventionen im Medienbereich und gegen einzelne unliebsame Journalisten. Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt zuletzt besonders für die früheren Stammesgebiete FATA. Das Militär und Geheimdienste zwingen Journalisten zu Selbstzensur (AA 29.9.2020; vgl. ÖB 12.2020). Die Behörden haben die Kontrolle über Medien verschärft. Medienmitarbeiter berichten über zunehmende Nötigung und Zensur. Zwar wurde dies seitens der Regierung verneint, Journalisten, die kritische Beiträge veröffentlichen, sind jedoch Schikanen, Einschüchterungen, Zensur und sogar Verhaftungen ausgesetzt (AI 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Der Einfluss des militärischen Establishments und des Nachrichtendienstes (ISI) hat zugenommen. Es hat viele Fälle von Zensur gegeben. Journalisten, die Themen aufgriffen, die vom Militär als tabu erachtet wurden, wurden vom Nachrichtendienst (ISI) organisierten Schikanierungskampagnen ausgesetzt (RSF 20.4.2021). Generell gibt es eine Vielzahl von Einzelinterventionen im Medienbereich und gegen einzelne unliebsame Journalisten. Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt zuletzt besonders für die früheren Stammesgebiete FATA. Das Militär und Geheimdienste zwingen Journalisten zu Selbstzensur (AA 29.9.2020; vergleiche ÖB 12.2020). Die Behörden haben die Kontrolle über Medien verschärft. Medienmitarbeiter berichten über zunehmende Nötigung und Zensur. Zwar wurde dies seitens der Regierung verneint, Journalisten, die kritische Beiträge veröffentlichen, sind jedoch Schikanen, Einschüchterungen, Zensur und sogar Verhaftungen ausgesetzt (AI 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Internet und soziale Medien haben in den vergangenen Jahren weiteren Raum für eine kritische journalistische Debatte geschaffen, die jedoch zunehmend eingeschränkt wird. Im Rahmen des seit 2016 geltenden und sehr vage gefassten Prevention of Electronic Crimes Act 2016 ist die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) befugt, jegliche Inhalte zu löschen, die im Sinne des Gesetzes als falsch erachtet werden. Dazu gehören u.a. Inhalte, die sich gegen den Islam, gegen die Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans richten bzw. bei Hassreden. Von diesen Befugnissen, insbesondere zur Blockade von Internetseiten, macht die pakistanische Regierung umfangreich Gebrauch. Ende Jänner 2020 beschloss die Regierung neue, restriktive Richtlinien zur Kontrolle sozialer Medien (AA 29.9.2020).

Angriffe auf Journalisten gehen primär von Extremisten aber auch regelmäßig von staatlichen Akteuren aus. Besonders seitens des Militärapparats wird (gelegentlich in Verbindung mit Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung) Druck auf Medien ausgeübt. Trotzdem werden pakistanische Medien in der tagespolitischen Berichterstattung unter den freiesten in Asien eingestuft (ÖB 12.2020).

Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, mussten die Medienbesitzer die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen, und die Journalisten mussten sich weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und dem Militär bereitgestellt wurden. Es gab Beschränkungen für die Übertragung von Inhalten indischer Medien (USDOS 30.3.2021).

Blasphemiegesetze schränken das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein. Nach dem Strafgesetzbuch beinhalten die Strafen für eine Verurteilung wegen Blasphemie die Todesstrafe für "Schändung des Propheten Mohammed", lebenslange Haft für "Schändung, Beschädigung oder Entweihung des Korans" und 10 Jahre Haft für "Beleidigung der religiösen Gefühle eines anderen". Die Gerichte setzen die Blasphemiegesetze auch durch, und obwohl die Behörden noch keine Person wegen Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbstjustiz und Lynchjustiz durch den Mob. Die Regierung schränkt einige sprachliche und symbolische Äußerungen auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und Terrorismus ein (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 30.4.2021

?AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, Zugriff 14.4.2021

?HRW - Human Rights Watch (23.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 1.3.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 4.5.2021

?RSF - Reporters Sans Frontières (20.4.2021): RSF 2021 Index: Censorship and disinformation virus hits Asia-Pacific, https://www.ecoi.net/en/document/2049673.html#alert, Zugriff 27.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 22.4.2021

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 24.06.2021

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden (USDOS 30.3.2021). Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 29.9.2020). Die HCRP (Human Rights Commission of Pakistan) berichtet von Hindernissen Gewerkschaften zu gründen, Beschränkungen und Möglichkeiten der Auflösung von Streiks und der Möglichkeit seine Arbeit zu verlieren, was die gewerkschaftliche Organisation von Arbeitnehmern auf allen Ebenen erschwert. Infolgedessen blieb der Spielraum für Tarifverhandlungen über menschenwürdige Löhne und sichere Arbeitsbedingungen begrenzt (HRCP 30.4.2020; vgl. FH 2020). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 29.9.2020)Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden (USDOS 30.3.2021). Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 29.9.2020). Die HCRP (Human Rights Commission of Pakistan) berichtet von Hindernissen Gewerkschaften zu gründen, Beschränkungen und Möglichkeiten der Auflösung von Streiks und der Möglichkeit seine Arbeit zu verlieren, was die gewerkschaftliche Organisation von Arbeitnehmern auf allen Ebenen erschwert. Infolgedessen blieb der Spielraum für Tarifverhandlungen über menschenwürdige Löhne und sichere Arbeitsbedingungen begrenzt (HRCP 30.4.2020; vergleiche FH 2020). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 29.9.2020)

Obwohl für die ehemaligen FATA derselbe Rechtsrahmen gilt wie für den Rest des Landes, verhängen die zivilen und militärischen Behörden weiterhin Kollektivstrafen im Rahmen der Westpakistanischen Verordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens und von Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden effektiv, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten fortzusetzen (USDOS 30.3.2021). Im Laufe des Jahres 2019 schränkten die Behörden die Versammlungsfreiheit für einige Gruppen ein, obwohl sie sich gegenüber anderen Demonstrationen, einschließlich der Demonstrationen der politischen Opposition und der religiösen Rechten, als relativ tolerant erwiesen (FH 2020). So ist es beispielsweise den Ahmadi-Muslimen im Allgemeinen untersagt, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten (USDOS 30.3.2021).

Opposition

Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unllebsame Parteien aus – so etwa vor den Nationalversammlungswahlen. Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten. Die politische Opposition wird nicht eingeschränkt. Allerdings werden politische Auseinandersetzungen mitunter auch mit Gewalt ausgetragen (FH 2020; vgl. AA 29.9.2020). Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unllebsame Parteien aus – so etwa vor den Nationalversammlungswahlen. Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten. Die politische Opposition wird nicht eingeschränkt. Allerdings werden politische Auseinandersetzungen mitunter auch mit Gewalt ausgetragen (FH 2020; vergleiche AA 29.9.2020).

Die Regierung setzte im Laufe des Jahres 2020 ihre Korruptionsuntersuchungen und die selektive strafrechtliche Verfolgung von Führern oppositioneller politischer Parteien fort, wobei gegen den ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif und den ehemaligen Präsidenten Asif Ali Zardari Klagen erhoben wurden (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 23.1.2021, AA 29.9.2020). Insgesamt hat der Staat den Raum zur öffentlichen kritischen Debatte und für die Zivilgesellschaft in Pakistan weiter eingeschränkt („shrinking space“). Aktuelles Beispiel ist der Umgang mit der PTM („Bewegung zum Schutz der Paschtunen“), die sich im Frühling 2018 als friedliche Protestbewegung gegen die Diskriminierung von Paschtunen in Pakistan formiert hatte. Der Sicherheitsapparat geht teils mit harter Hand gegen die Bewegung vor, immer wieder kommt es zu zeitweiligen Verhaftungen ihrer Führer (AA 29.9.2020).Die Regierung setzte im Laufe des Jahres 2020 ihre Korruptionsuntersuchungen und die selektive strafrechtliche Verfolgung von Führern oppositioneller politischer Parteien fort, wobei gegen den ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif und den ehemaligen Präsidenten Asif Ali Zardari Klagen erhoben wurden (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 23.1.2021, AA 29.9.2020). Insgesamt hat der Staat den Raum zur öffentlichen kritischen Debatte und für die Zivilgesellschaft in Pakistan weiter eingeschränkt („shrinking space“). Aktuelles Beispiel ist der Umgang mit der PTM („Bewegung zum Schutz der Paschtunen“), die sich im Frühling 2018 als friedliche Protestbewegung gegen die Diskriminierung von Paschtunen in Pakistan formiert hatte. Der Sicherheitsapparat geht teils mit harter Hand gegen die Bewegung vor, immer wieder kommt es zu zeitweiligen Verhaftungen ihrer Führer (AA 29.9.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 30.4.2021

?FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2020, Zugriff 14.5.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 30.4.2021

?HRW - Human Rights Watch (23.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html,Zugriff 3.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 15.4.2021

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die Bedingungen in den Gefängnissen sind oft extrem schlecht. Überbelegung bleibt ein ernstes Problem, vor allem aufgrund struktureller Probleme im Strafrechtssystem, die wiederum zu einer hohen Rate an Untersuchungshäftlingen führen. Nach Angaben der Strafvollzugsbehörden waren im August 2020 landesweit 82.139 Gefangene in 116 Gefängnissen inhaftiert. Die vorgesehene Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 64.099, womit die Belegung 28% über der Kapazität liegt (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor sehr stark überbelegt, mit einer Belegungsrate von 133,8%. Der Anteil der Untersuchungs- und Strafgefangenen an der gesamten Gefängnispopulation beträgt 62,1%. Überbelegung, unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für Gefangene blieben ein ständiges Problem, was ihre Anfälligkeit für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis, neben anderen Krankheiten (HRCP 2020). Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind also generell sehr schlecht. Nach Feststellung von UNODC und der NGO HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020). Die unzureichende Ernährung und medizinische Versorgung in den Gefängnissen führt weiterhin zu chronischen Gesundheitsproblemen. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In vielen Einrichtungen sind die sanitären Anlagen, die Belüftung, die Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 29.9.2020).Die Bedingungen in den Gefängnissen sind oft extrem schlecht. Überbelegung bleibt ein ernstes Problem, vor allem aufgrund struktureller Probleme im Strafrechtssystem, die wiederum zu einer hohen Rate an Untersuchungshäftlingen führen. Nach Angaben der Strafvollzugsbehörden waren im August 2020 landesweit 82.139 Gefangene in 116 Gefängnissen inhaftiert. Die vorgesehene Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 64.099, womit die Belegung 28% über der Kapazität liegt (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor sehr stark überbelegt, mit einer Belegungsrate von 133,8%. Der Anteil der Untersuchungs- und Strafgefangenen an der gesamten Gefängnispopulation beträgt 62,1%. Überbelegung, unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für Gefangene blieben ein ständiges Problem, was ihre Anfälligkeit für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis, neben anderen Krankheiten (HRCP 2020). Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind also generell sehr schlecht. Nach Feststellung von UNODC und der NGO HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020). Die unzureichende Ernährung und medizinische Versorgung in den Gefängnissen führt weiterhin zu chronischen Gesundheitsproblemen. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In vielen Einrichtungen sind die sanitären Anlagen, die Belüftung, die Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 29.9.2020).

Im Laufe des Jahres 2020 setzten die Gefängnisabteilungen von Punjab, Sindh und Khyber Pakhtunkhwa den Bau ihrer eigenen Gefängnisakademien fort und konzentrierten sich dabei auf moderne Gefängnismanagementtechniken, die die Menschenrechte fördern und gewalttätigem Extremismus entgegenwirken (USDOS 30.3.2021). Es gibt Ombudspersonen für Gefangene, mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Die Generalinspektoren der Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten. Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Gefangenen und Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über unmenschliche Bedingungen zu verlangen. Es gibt jedoch Berichte, wonach Gefangene davon absehen, Beschwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.4.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf,Zugriff 14.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 14.4.2021

Todesstrafe

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die Todesstrafe wird in Pakistan vollstreckt. Der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik zur Todesstrafe. Die Todesstrafe kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als einem Kilogramm Rauschgift, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge. Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Obersten Gerichtshof (Supreme Court) und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen. Seit Aufhebung des Moratoriums hat der Staatspräsident jedoch in keinem Fall einem Gnadengesuch stattgegeben. Im Falle der Aburteilung ziviler Terrorverdächtiger hat sich der Oberste Gerichtshof durch Entscheidung vom 5.8.2015 das Recht vorbehalten, Urteile der Militärgerichte nach bestimmten Kriterien zu überprüfen (AA 29.9.2020).

In Pakistan wurden zum ersten Mal seit der Wiederaufnahme im Dezember 2014 keine Hinrichtungen gemeldet (AI 4.2021; vgl. HRCP 3.5.2021). Gemäß Daten aus Presseberichten wurde die Todesstrafe im Jahr 2020 an mindestens 177 Personen verhängt - ein deutlicher Rückgang gegenüber mindestens 578 Personen im Jahr 2019 (HRCP 3.5.2021). Auch Amnesty International verzeichnete im Jahr 2020 eine deutlich geringere Anzahl von Todesurteilen als in den Vorjahren - allerdings zählt die Organisation nur 49. Der Rückgang könnte mit einer Lücke in den Gerichtsverfahren aufgrund der Covid-19-Pandemie zusammenhängen. Zwei der registrierten Todesurteile wurden wegen "Blasphemie" verhängt, 19 von Anti-Terrorismus-Gerichten und sieben von Model Criminal Trial Courts, speziellen Gerichten, die 2019 eingerichtet wurden, um den Rückstau an Strafverfahren abzuarbeiten (AI 4.2021. In Pakistan wurden zum ersten Mal seit der Wiederaufnahme im Dezember 2014 keine Hinrichtungen gemeldet (AI 4.2021; vergleiche HRCP 3.5.2021). Gemäß Daten aus Presseberichten wurde die Todesstrafe im Jahr 2020 an mindestens 177 Personen verhängt - ein deutlicher Rückgang gegenüber mindestens 578 Personen im Jahr 2019 (HRCP 3.5.2021). Auch Amnesty International verzeichnete im Jahr 2020 eine deutlich geringere Anzahl von Todesurteilen als in den Vorjahren - allerdings zählt die Organisation nur 49. Der Rückgang könnte mit einer Lücke in den Gerichtsverfahren aufgrund der Covid-19-Pandemie zusammenhängen. Zwei der registrierten Todesurteile wurden wegen "Blasphemie" verhängt, 19 von Anti-Terrorismus-Gerichten und sieben von Model Criminal Trial Courts, speziellen Gerichten, die 2019 eingerichtet wurden, um den Rückstau an Strafverfahren abzuarbeiten (AI 4.2021.

Am 17. Juni hob das Oberste Gericht von Peshawar die Verurteilungen von 196 Personen auf, die von Militärgerichten angeklagt und in den meisten Fällen zum Tode verurteilt worden waren (AI 4.2021).

Das Gesetz verbietet die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige, dennoch verurteilen Gerichte Kinder nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode. Dabei erschwert der Mangel an zuverlässigen Unterlagen die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 30.3.2021).

Seit 1990 verbietet § 295 PPC (Pakistan Penal Code) das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, die Entweihung des Korans und die Beleidigung des Propheten Mohammed. Diese Rechtsnorm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höheres Gericht wieder aufgehoben (AA 29.9.2020). Seit 1990 verbietet Paragraph 295, PPC (Pakistan Penal Code) das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, die Entweihung des Korans und die Beleidigung des Propheten Mohammed. Diese Rechtsnorm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höheres Gericht wieder aufgehoben (AA 29.9.2020).

Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, für die eine Verurteilung die Todesstrafe beinhaltet. In anderen Fällen bietet sie keine regelmäßige rechtliche Vertretung an. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Petitionen bei den Gerichten einzureichen. In vielen Fällen, bei welchen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen geht, versäumen es die Behörden, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 30.4.2021

?AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 30.4.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.5.2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/state-of-human-rights-in-2020/, Zugriff 14.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 30.4.2021

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 24.06.2021

Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96% der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4% aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten zusammen. Ca. 80-85% der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20% Schiiten (USDOS 10.6.2020; vgl. CIA 4.5.2021). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020; vgl. ACCORD 3.2021). Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96% der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4% aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten zusammen. Ca. 80-85% der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20% Schiiten (USDOS 10.6.2020; vergleiche CIA 4.5.2021). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020; vergleiche ACCORD 3.2021).

Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Artikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung (AA 29.9.2020).Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Artikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung (AA 29.9.2020).

Allerdings werden Mitglieder von religiösen Minderheiten regelmäßig Opfer von religiös motivierten Übergriffen, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden. Die Provinzen Belutschistan und Sindh verzeichnen die meisten Vorfälle. Radikal-islamistische Gruppierungen in Pakistan stellen nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Organisationen ausgesetzt, die religiöse Intoleranz politisch instrumentalisieren, indem sie Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie etwa die in Pakistan strafbare „Prophetenbeleidigung“ oder Gotteslästerung (Blasphemie), auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorbringen. Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Allerdings werden Mitglieder von religiösen Minderheiten regelmäßig Opfer von religiös motivierten Übergriffen, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden. Die Provinzen Belutschistan und Sindh verzeichnen die meisten Vorfälle. Radikal-islamistische Gruppierungen in Pakistan stellen nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Organisationen ausgesetzt, die religiöse Intoleranz politisch instrumentalisieren, indem sie Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie etwa die in Pakistan strafbare „Prophetenbeleidigung“ oder Gotteslästerung (Blasphemie), auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorbringen. Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).

Die Bestimmungen des Blasphemie-Gesetzes gelten weiterhin. Diese bieten einen Vorwand für Gewalt gegen religiöse Minderheiten und macht letztere anfällig für willkürliche Verhaftung und Verfolgung. Auf Blasphemie steht zwingend die Todesstrafe, und Ende 2020 saßen immer noch 40 Menschen in der Todeszelle. Mitglieder der Ahmadia-Religionsgemeinschaft sind nach wie vor ein Hauptziel für Verfolgungen nach den Blasphemiegesetzen sowie nach speziellen Anti-Ahmadi-Gesetzen. Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben". Das pakistanische Strafgesetzbuch wiederum erachtet "sich als Muslime ausgeben" als Straftatbestand. Im Mai 2020 schloss die Regierung Ahmadis von der neuen Nationalen Kommission für Minderheiten aus, welche eigentlich die Rechte der Minderheiten des Landes schützen soll (HRW 13.1.2021; vgl.GIZ 9.2020).

Während die vagen und weit gefassten Blasphemiegesetze in den vergangenen Jahren dazu benutzt wurden, die am stärksten marginalisierten Menschen in der Gesellschaft ins Visier zu nehmen, wurde ihre Anwendung 2020 auf Künstler, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten ausgeweitet (AI 7.4.2021).

Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blasphemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020, BAMF 5.2020). Die systematische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Christen und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020).Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blasphemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020, BAMF 5.2020). Die systematische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Christen und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020).

Die Regierung setzt ihren 2014 begonnenen National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus und sektiererischen Extremismus und Hassreden fort. Organisationen der Zivilgesellschaft und Religionsführer erklären, dass sich die Sicherheit an religiösen Orten durch verstärkte Schutzmaßnahmen der Sicherheitskräfte wesentlich gebessert hat. Die US-Regierung setzt die Ausbildung für Polizeibeamte bezüglich Menschenrechte und dem Umgang mit religiösen Minderheiten fort (USDOS 10.6.2020).

Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden, jedoch verweigern lokale Behörden Ahmadis regelmäßig notwendige Baubewilligungen. Die Religionszugehörigkeit wird in Reisepässen angegeben und das religiöse Bekenntnis muss am Antragsformular für Identitätskarten angegeben werden (USDOS 10.6.2020).

Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht wegen ihrer Religion diskriminiert werden. Im Bundesdienst gilt eine 5%-Quote für Minderheiten. Diese Quote wird laut Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Die meisten Minderheitengruppen berichten dementsprechend von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, allerdigs steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf. Minderheitenvertreter berichten, dass die Regierung bei der Sicherung von Minderheitenrechten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist und Minderheiten vor gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 10.6.2020).

Der Oberste Gerichtshof richtete einen Sondergerichtsausschuss zwecks Anhörung von Petitionen im Zusammenhang mit Rechten von Minderheiten ein und ernannte einen Kommissar, der die Umsetzung von Urteilen durch den Gerichtshof selbst überwachen soll. Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist ebenfalls mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt. Sie hat aber zu wenig Macht, um Forderungen durchzusetzen. Zudem blieb die NCHR für eine zweite Amtszeit von vier Jahren ohne neues Mandat und am Jahresende 2019 ohne neue Kommissare (USDOS 10.6.2020).

Nach Angaben der Nationalen Kommission für Gerechtigkeit und Frieden (NCJP) haben sich während der COVID-19-Pandemie Vorfälle gehäuft, bei denen Christen und andere religiöse Minderheiten bei der Verteilung von Schutzausrüstungen und humanitären Hilfen benachteiligt worden sind. Aus entsprechenden Berichten geht hervor, dass islamische Organisationen und Moscheegemeinden Christen bei der Verteilung von Lebensmitteln und anderen Nothilfen in ländlichen Gebieten der Provinz Punjab zurückgewiesen hätten. Am 5. Mai 2020 hat die Nationalversammlung die Gründung einer Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities, NCM) beschlossen. Diese soll für die Überwachung der Rechte von religiösen Minderheiten im muslimischen Land zuständig und Anlaufstelle für Beschwerden sein. Auch kann diese Kommission, die aus Interessenvertretern der Christen, Hindus, Sikhs, Zoroastern und Anhängern der polytheistischen Religion der Kalasha besteht, Gesetzesvorschläge einbringen. Vertreter der Ahmadiyya-Gemeinschaft, die Schätzungen zufolge bis zu fünf Millionen im Land lebende Mitglieder hat, sind hingegen nicht vertreten. Zur Begründung wurde von staatlicher Seite ausgeführt, dass Ahmadis nicht als „Minderheit“ zu definieren seien (BAMF 5.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 30.4.2021

?ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (3.2021): Pakistan: Religious Minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047750/ACCORD-Pakistan-Religious-Minorities-March-2021.pdf, Zugriff 11.5.2021

?AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, Zugriff 30.4.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 30.4.2021

?CIA - Central Intelligence Agency [USA] (4.5.2021): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#people-and-society, Zugriff 11.5.2021

?GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/pakistan/geschichte-staat/, Zugriff 9.3.2021

?HRW - Human Rights Watch (23.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 3.3.2021

?USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): Annual Report on Religious Freedom 2019 - Pakistan https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Pakistan.pdf, Zugriff 30.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 30.4.2021

Muslime

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan in mehrere Untergruppen auf. Bei den Sunniten sind dies die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] mit ungefähr 60 % Anteil; die Deobandis mit ungefähr 35 % und mit ca. 5 % die Ahl-e Hadith (Salafi). Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014; vgl. ACCORD 3.2021).Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan in mehrere Untergruppen auf. Bei den Sunniten sind dies die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] mit ungefähr 60 % Anteil; die Deobandis mit ungefähr 35 % und mit ca. 5 % die Ahl-e Hadith (Salafi). Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014; vergleiche ACCORD 3.2021).

Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Nizari-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Die Schiiten sind im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert (UKHO 6.2020). Mitglieder der schiitischen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der ethnischen Hazara, werden durch die mit den Sicherheitsmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen, die wegen der auf sie verübten Übergriffe getroffen worden sind, erheblich in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. In Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan, leben Hazara in „Hazara Town“ genannten Enklaven. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen und der damit einhergehenden faktischen Abgeschiedenheit herrschen dort prekäre Verhältnisse, die zusätzlich von ökonomischer Ausbeutung gekennzeichnet sind (BAMF 5.2020). Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder körperlich noch sprachlich von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten (UKHO 6.2020). Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige angesehen (BAMF 5.2020).

Obwohl der Terrorismus in den letzten Jahren zurückgegangen ist, bleibt Pakistan eine Basis für extremistische Gruppen wie die pakistanischen Taliban und Lashkar-e-Jhangvi. Diese Gruppen haben neben Nicht-Muslimen oft auch schiitische und sufische Muslime im Visier (USCIRF 4.2020). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intrakonfessionelle Gewalt führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Die meisten Opfer finden sich unter schiitischen und sunnitischen Muslimen, die von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen attackiert werden. Zu vielen Anschlägen auf Schiiten bekennt sich die radikal-sunnitische, anti-schiitische Terrororganisation Lashkar-e-Jhangvi (AA 29.9.2020; vgl. UKHO 6.2020). Obwohl der Terrorismus in den letzten Jahren zurückgegangen ist, bleibt Pakistan eine Basis für extremistische Gruppen wie die pakistanischen Taliban und Lashkar-e-Jhangvi. Diese Gruppen haben neben Nicht-Muslimen oft auch schiitische und sufische Muslime im Visier (USCIRF 4.2020). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intrakonfessionelle Gewalt führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Die meisten Opfer finden sich unter schiitischen und sunnitischen Muslimen, die von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen attackiert werden. Zu vielen Anschlägen auf Schiiten bekennt sich die radikal-sunnitische, anti-schiitische Terrororganisation Lashkar-e-Jhangvi (AA 29.9.2020; vergleiche UKHO 6.2020).

Es gibt zwar keine Berichte über eine systematische Diskriminierung schiitischer Muslime durch den Staat, aber es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen während der Muharram (islamische religiöse Feier) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (UKHO 6.2020). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 3.2019). Rund um schiitische Prozessionen in größeren Städten in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan kommen zusätzliche Sicherheitskräfte zum Einsatz - darunter etwa auch für schiitische Hazara-Gemeinschaften in Quetta (USDOS 10.6.2020). Es gibt zwar keine Berichte über eine systematische Diskriminierung schiitischer Muslime durch den Staat, aber es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen während der Muharram (islamische religiöse Feier) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (UKHO 6.2020). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 10.6.2020; vergleiche HRCP 3.2019). Rund um schiitische Prozessionen in größeren Städten in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan kommen zusätzliche Sicherheitskräfte zum Einsatz - darunter etwa auch für schiitische Hazara-Gemeinschaften in Quetta (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 11.5.2021

?ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (3.2021): Pakistan: Religious Minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047750/ACCORD-Pakistan-Religious-Minorities-March-2021.pdf, Zugriff 11.5.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 11.5.2021

?BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation [Österreich] (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 11.5.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 11.5.2021

?UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 11.5.2021

?USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028972/Pakistan.pdf, Zugriff 11.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 11.5.2021

Ahmadis

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiya teilt sich in die Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischa?at-i-Islam Lahore) (BFA 10.2014). Es gibt keine zuverlässigen Statistiken zur Anzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft. Der größeren Qadiani-Gruppe gehören in Pakistan schätzungsweise 600.000 bis 5 Millionen Mitglieder an; viele Ahmadis lassen sich nicht registrieren. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe wird auf rund 30.000 Anhänger weltweit geschätzt, von ihnen sollen 5.000 bis 10.000 Mitglieder in Pakistan leben. Das Hauptquartier der Ahmadi in Pakistan befindet sich in Rabwah (offizieller Name Chenab Nagar). 90-95 % der Einwohner der Stadt, ca. 60.000-70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere wichtige Ansiedlungen der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala (UKHO 3.2019).

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Durch diese speziell gegen sie gerichtete, diskriminierende Gesetzgebung haben Ahmadis zwar den Status einer religiösen Minderheit, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 29.9.2020). Sämtliche Publikationen der Ahmadiya-Gemeinschaft sind in Pakistan verboten. Ahmadis können grundsätzlich keine nach außen wirksamen, öffentlichen Versammlungen abhalten (BAMF 5.2020).Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Durch diese speziell gegen sie gerichtete, diskriminierende Gesetzgebung haben Ahmadis zwar den Status einer religiösen Minderheit, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (Paragraph 298 c, PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 29.9.2020). Sämtliche Publikationen der Ahmadiya-Gemeinschaft sind in Pakistan verboten. Ahmadis können grundsätzlich keine nach außen wirksamen, öffentlichen Versammlungen abhalten (BAMF 5.2020).

Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird eine gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet (BAMF 5.2020). Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen, berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 29.9.2020). Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi-Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 3.2019; vgl. GIZ 9.2020).Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird eine gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet (BAMF 5.2020). Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen, berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 29.9.2020). Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi-Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 3.2019; vergleiche GIZ 9.2020).

Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung hält an. Vereinzelt kommen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor (AA 29.9.2020). Die Ahmadis werden wegen der rechtlichen Diskriminierung und wachsenden religiösen Intoleranz als vulnerabelste Gruppe in Pakistan erachtet. Sie sind einem hohen Risiko staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dadurch werden ihre Möglichkeiten zur freien Religionsausübung und zur politischen und sozialen Partizipation eingeschränkt. Auch das Risiko sozialer Diskriminierung und Gewalt gegen Ahmadis ist aufgrund großer Protestveranstaltungen der Khatm-e-Nabuwat-Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 gestiegen (DFAT 20.2.2019). Mitglieder der Ahmadi erfahren wegen ihres Glaubens also sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Diskriminierung und Verfolgung in Form von Übergriffen auf Einzelpersonen, deren Eigentum sowie auf Gemeindeeinrichtungen. In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Angriffen auf Gebetsstätten der Gemeinschaft (BAMF 5.2020; vgl. BAMF 19.4.2021). Der inkonsequente Schutz und die offizielle Diskriminierung von Ahmadis besteht weiterhin. Die Polizei ist beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis ineffektiv. Aus Angst vor einer Verfolgung aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze zögern Ahamdis oft, Vorfälle der Polizei zu melden. Der Staat scheint weder willig noch fähig, wirksamen Schutz zu bieten (UKHO 3.2019). Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung hält an. Vereinzelt kommen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor (AA 29.9.2020). Die Ahmadis werden wegen der rechtlichen Diskriminierung und wachsenden religiösen Intoleranz als vulnerabelste Gruppe in Pakistan erachtet. Sie sind einem hohen Risiko staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dadurch werden ihre Möglichkeiten zur freien Religionsausübung und zur politischen und sozialen Partizipation eingeschränkt. Auch das Risiko sozialer Diskriminierung und Gewalt gegen Ahmadis ist aufgrund großer Protestveranstaltungen der Khatm-e-Nabuwat-Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 gestiegen (DFAT 20.2.2019). Mitglieder der Ahmadi erfahren wegen ihres Glaubens also sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Diskriminierung und Verfolgung in Form von Übergriffen auf Einzelpersonen, deren Eigentum sowie auf Gemeindeeinrichtungen. In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Angriffen auf Gebetsstätten der Gemeinschaft (BAMF 5.2020; vergleiche BAMF 19.4.2021). Der inkonsequente Schutz und die offizielle Diskriminierung von Ahmadis besteht weiterhin. Die Polizei ist beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis ineffektiv. Aus Angst vor einer Verfolgung aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze zögern Ahamdis oft, Vorfälle der Polizei zu melden. Der Staat scheint weder willig noch fähig, wirksamen Schutz zu bieten (UKHO 3.2019).

Die Blasphemie-Gesetzgebung wird dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz (AA 29.9.2020). Während die Behörden Schritte unternommen haben, um einige Personen vor unbegründeten Anschuldigungen der Blasphemie zu schützen, halten sich die erstinstanzlichen Gerichte weiterhin bei Blasphemiefällen nicht an grundlegende Beweisstandards (UKHO 3.2019).

Der Personalausweis (Computerized National Identity Card / CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist. Bei Beantragung der CNIC muss die eigene Religion angegeben werden. Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 3.2019). Im Reisepass wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 10.6.2020).

Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 29.9.2020). Viele Ahmadis boykottieren den politischen Prozess und nahmen an den Parlamentswahlen 2018 nicht teil (USDOS 10.6.2020).

Es ist möglich, dass ein Nicht-Ahmadi-Muslim Ahmadi-Muslim wird. Es kommt zwar gelegentlich vor, aber nicht mehr so regelmäßig und so häufig wie in der Vergangenheit. Es gibt keine besondere Zeremonie, die mit dem Übertritt in die Ahmadi-Gemeinschaft verbunden ist, aber es gibt definitiv ein Verfahren. Dieses Verfahren war in der Vergangenheit präzise und offen, aber da die pakistanischen Gesetze Konvertierungen behindern, ist es nicht mehr möglich, das Verfahren in Pakistan akribisch zu befolgen. In einer sicheren Bekehrungssituation erhält die Person ein Baiat-Formular (Initiationsformular), das ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Dieses Formular wird danach vom Präsidenten des Ortsverbandes der Gemeinschaft (je nach Struktur des Ortsverbandes als lokaler Sadr oder Amir bezeichnet) beglaubigt und vom Distriktpräsidenten (Amir) gegengezeichnet. Letzterer leitet es an den Hauptsitz der Gemeinschaft in Rabwah weiter. Anschließend wird das Formular an Hazrat Khalifa tul Masih (Oberster Leiter der weltweiten Ahmadiya-Muslimischen Jamaat) in Großbritannien zur Genehmigung geschickt. Die Genehmigung wird anderweitig an alle Betroffenen übermittelt. Unter den gegenwärtigen Umständen ist es in Pakistan nicht mehr möglich, die einzuführende Person schriftlich zu informieren, wie es in der Vergangenheit in der Gemeinschaft üblich war. In problematischen Situationen wird ein Teil des Verfahrens beiseite gelegt und der Person mitgeteilt, dass ihre Initiation akzeptiert wurde und er oder sie sich als Ahmadi-Muslim betrachten sollte. Schließlich ist der Glaube eine Sache des Glaubens und des Herzens. Der Beitritt zur Ahmadiya-Gemeinschaft durch Unterzeichnung eines Einweihungsformulars ist nur ein Verwaltungsverfahren, das unter Umständen geändert werden kann (VB 3.10.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 11.5.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 11.5.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=ab7209f5eb&country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc, Zugriff 4.5.2021

?BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation [Österreich] (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 11.5.2021

?DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 11.5.2021

?GIZ- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 4.3.2021

?UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (3.2019): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf, Zugriff 11.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 11.5.2021

?VB - VB des BMI in Islamabad [Österreich] (3.10.2020): Übertritt eines Moslems zur Ahmadiya-Gemeinschaft, Auskunft per E-Mail

Christen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Mit Juli 2020 wurde die christliche Bevölkerung Pakistans auf ca. 1,59%, also ca. 3,7 Millionen Menschen, geschätzt. Die Provinz Punjab hat dabei den größten Christenanteil, wobei die Mehrheit von ihnen in und um Lahore lebt (UKHO 2.2021). Etwa 60% der Christen sind Katholiken, 40% gehören protestantische Konfessionen an (AA 29.9.2020).

Die Verfassung besagt, dass Minderheiten gleichberechtigte Bürger Pakistans sind und sich frei zu ihrer Religion bekennen und ihre Gebetsstätten besuchen können. Es gibt keine Gesetze, die Christen diskriminieren, wenngleich eine umfassende Antidiskriminierungsgesetzgebung fehlt. Christen haben ihre eigenen Gesetze bezüglich Ehe und Scheidung. Christliche Feste werden offiziell anerkannt und gefeiert. Christen haben im Allgemeinen Zugang zu ihren Gebetsstätten. Religiöse Symbole und Dekorationen werden offen zur Schau gestellt und Bibeln und andere christliche Literatur werden in christlichen Buchläden verkauft. Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie konzentriert sich zwar hauptsächlich auf muslimische Angelegenheiten, unterstützt aber auch religiöse Minderheiten finanziell. Im Oktober 2020 kündigte die Regierung einen Plan zur Einrichtung von Räten für interreligiöse Harmonie im ganzen Land an, um religiöse Toleranz zu fördern (UKHO 2.2021).

Die meist der sozialen Unterschicht angehörende christliche Minderheit in Pakistan wird folglich weniger durch staatliche Gesetze, als durch ein in Teilen der pakistanischen Gesellschaft bestehendes Klima der Intoleranz diskriminiert - und wird dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist weit verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Christen werden überdurchschnittlich oft Opfer von Vorwürfen bzgl. Blasphemie sowie von radikalislamischer Gewalt (AA 29.9.2020).

Die Blasphemiegesetze, die schwere Strafen nach sich ziehen, gelten für alle religiösen Gruppen, werden unverhältnismäßig oft gegen religiöse Minderheiten, einschließlich der Christen, eingesetzt. Es gibt Berichte über Christen, die unter den Blasphemiegesetzen verhaftet und angeklagt wurden. Zwischen 2001 und 2019 gab es 16 Verurteilungen von Christen wegen Blasphemie. Während die Verurteilungen im Jahr 2020 weitergingen, wurde 2015 berichtet, dass über 80 % der Blasphemie-Fälle in der Berufung aufgehoben wurden. Freisprüche erfolgen jedoch oft erst nachdem der Angeklagte bereits Jahre im Gefängnis verbracht hat (UKHO 2.2021).

Es gibt regelmäßig Berichte, wonach christliche Frauen und Mädchen, meist im Alter zwischen 12 und 25, Opfer von Entführungen, Zwangskonvertierungen zum Islam und Zwangsverheiratungen mit muslimischen Männern werden (UKHO 9.2018; vgl. AA 29.9.2020). Anders als in den vergangenen Jahren gab es 2019 keine Berichte über Christen, die im Visier bewaffneter, religiös motivierter Gruppen standen. Die Zahl solcher Angriffe ging also weiter zurück, was mit einem allgemeinen Rückgang der Zahl an Terroranschlägen einherging. Allerdings variieren die Daten zu religiös motivierten Angriffen, da es bei den relevanten Organisationen keine einheitliche Definition derartiger Angriffe gibt (USDOS 10.6.2020).Es gibt regelmäßig Berichte, wonach christliche Frauen und Mädchen, meist im Alter zwischen 12 und 25, Opfer von Entführungen, Zwangskonvertierungen zum Islam und Zwangsverheiratungen mit muslimischen Männern werden (UKHO 9.2018; vergleiche AA 29.9.2020). Anders als in den vergangenen Jahren gab es 2019 keine Berichte über Christen, die im Visier bewaffneter, religiös motivierter Gruppen standen. Die Zahl solcher Angriffe ging also weiter zurück, was mit einem allgemeinen Rückgang der Zahl an Terroranschlägen einherging. Allerdings variieren die Daten zu religiös motivierten Angriffen, da es bei den relevanten Organisationen keine einheitliche Definition derartiger Angriffe gibt (USDOS 10.6.2020).

Speziell im Hinblick auf Christen wird für die Sicherheit der Kirchen durch die Polizei gesorgt, was das Risiko von Angriffen verringert und manchmal die eigenen Sicherheitsvorkehrungen der Gemeinden ergänzt. Die Regierung hat auch Schritte unternommen, um die Möglichkeiten von Terrorgruppen einzuschränken, die sich speziell gegen die allgemeine Öffentlichkeit und religiöse Minderheiten richten (UKHO 2.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 11.5.2021

?UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (2.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046017/Country_information_and_guidance_Christian_and_Christian_converts__Pakistan__February_2021.pdf, Zugriff 1.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 11.5.2021

Hindus

Letzte Änderung: 24.06.2021

Laut Angaben des pakistanischen Statistikbüros sind 1,6% der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans Hindus [ca. 3,3 Millionen]; der Bevölkerungsanteil der Hindus in Sindh liegt bei 6,51% (PBS o.D.). Nach Angaben des Pakistan Hindu Council wird die Zahl der Hindus in Pakistan hingegen auf acht Millionen bzw. 4% der Bevölkerung geschätzt. Demnach leben 94% davon im Sindh, und die Hindus machen dort 17% der Gesamtbevölkerung aus (PHC o.D.).

Viele Hindus leben in der südlichen Provinz Sindh in schuldknechtschaftlichen Arbeitsbeziehungen zu ihren jeweiligen Großgrundbesitzern (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Sie sind zwar keiner systematischen Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt, jedoch kommt der Staat seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach bzw. finden Hindus in ländlichen Regionen, wo Großgrundbesitzer einer Strafverfolgung entgehen können, nur begrenzten staatlichen Schutz. Ungefähr 80% der hinduistischen Frauen besitzen keinen Personalausweis und können damit ihr aktives Wahlrecht nicht wahrnehmen. Generell werden Hindus aber weniger durch staatliche Gesetze, als durch ein in Teilen der pakistanischen Gesellschaft bestehendes Klima der Intoleranz diskriminiert. Sie werden dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt (AA 29.9.2020).Viele Hindus leben in der südlichen Provinz Sindh in schuldknechtschaftlichen Arbeitsbeziehungen zu ihren jeweiligen Großgrundbesitzern (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Sie sind zwar keiner systematischen Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt, jedoch kommt der Staat seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach bzw. finden Hindus in ländlichen Regionen, wo Großgrundbesitzer einer Strafverfolgung entgehen können, nur begrenzten staatlichen Schutz. Ungefähr 80% der hinduistischen Frauen besitzen keinen Personalausweis und können damit ihr aktives Wahlrecht nicht wahrnehmen. Generell werden Hindus aber weniger durch staatliche Gesetze, als durch ein in Teilen der pakistanischen Gesellschaft bestehendes Klima der Intoleranz diskriminiert. Sie werden dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt (AA 29.9.2020).

Entführungen von hinduistischen Mädchen zum Zweck von Lösegeldforderungen sowie zur Zwangskonvertierung kommen im unteren Sindh häufig vor. Entführte Mädchen werden oft verheiratet und zum Islam zwangskonvertiert (DFAT 20.2.2019; vgl. BAMF 26.4.2021). Der Hindu Marriage Act 2017, welcher den Sindh Hindus Marriage Act 2016 komplementiert, kodifiziert erstmalig das Eherecht und die Registrierung von Ehen unter Hindus. Er gilt als politisches Zeichen gegen eine weitere Marginalisierung religiöser Minderheiten (AA 29.9.2020) und soll die Praktiken erzwungener Ehen und Konversionen, von denen Hindus überproportional betroffen sind, einschränken (DFAT 20.2.2019; vgl. USDOS 10.6.2020).Entführungen von hinduistischen Mädchen zum Zweck von Lösegeldforderungen sowie zur Zwangskonvertierung kommen im unteren Sindh häufig vor. Entführte Mädchen werden oft verheiratet und zum Islam zwangskonvertiert (DFAT 20.2.2019; vergleiche BAMF 26.4.2021). Der Hindu Marriage Act 2017, welcher den Sindh Hindus Marriage Act 2016 komplementiert, kodifiziert erstmalig das Eherecht und die Registrierung von Ehen unter Hindus. Er gilt als politisches Zeichen gegen eine weitere Marginalisierung religiöser Minderheiten (AA 29.9.2020) und soll die Praktiken erzwungener Ehen und Konversionen, von denen Hindus überproportional betroffen sind, einschränken (DFAT 20.2.2019; vergleiche USDOS 10.6.2020).

Im August 2019 legten Vertreter der muslimischen, hinduistischen, christlichen, Sikh- und Baha'i-Gemeinschaften dem Premierminister eine Resolution vor, in der sie zusätzlichen Schutz für religiöse Minderheiten und Frauen forderten. Die Resolution forderte u.a. die landesweite Anhebung des Mindestheiratsalters für Frauen von 16 auf 18 Jahre, die Einrichtung eines Ministeriums für religiöse Minderheiten, und eine 5%-Quote bei nationalen und internationalen Bildungsstipendien für Minderheiten, Verhinderung der Diskriminierung von Minderheiten, und einen besonderen Schutz hinsichtlich des Missbrauchs der Blasphemie-Gesetze (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 12.5.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw17-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 12.5.2021

?DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 12.5.2021

?PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population by Religion, https://www.pbs.gov.pk/content/population-religion, Zugriff 12.5.2021

?PHC - Pakistan Hindu Council (o.D.): Hindu Population, https://pakistanhinducouncil.org.pk/hinduism/hindu-population-pk/, Zugriff 12.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html,Zugriff 12.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 12.5.2021

Konversion und Apostasie

Letzte Änderung: 24.06.2021

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert zumindest verfassungsrechtlich die freie Religionsausübung. Die gesellschaftliche Realität sieht allerdings anders aus. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie - der Abfall vom Islam - in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v. a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 29.9.2020; vgl UKHO 2.2021). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, an Muslimen oder Angehörigen religiöser Minderheiten Lynchjustiz üben (AA 29.9.2020).Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert zumindest verfassungsrechtlich die freie Religionsausübung. Die gesellschaftliche Realität sieht allerdings anders aus. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie - der Abfall vom Islam - in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v. a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 29.9.2020; vergleiche UKHO 2.2021). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, an Muslimen oder Angehörigen religiöser Minderheiten Lynchjustiz üben (AA 29.9.2020).

Die Situation ist für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist, viel schwieriger als für eine Person, die als Christ geboren wurde. In Pakistan ist es selten, dass eine Person offen zum Christentum konvertiert, da es wahrscheinlich ist, dass die Konversion einer Person innerhalb ihrer Gemeinschaft bekannt wird, was mögliche Auswirkungen hat. Im Allgemeinen ist die Gesellschaft extrem feindselig gegenüber Konvertiten zum Christentum. Ein Mullah kann eine Fatwa erlassen, die ein Todesurteil gegen einen Konvertiten fordert, der als Abtrünniger betrachtet wird. Menschen, von denen bekannt ist, dass sie zum Christentum konvertiert sind, erleiden Gewalt, Einschüchterung und schwere Diskriminierung durch nichtstaatliche Akteure. Eine solche Behandlung ist in ganz Pakistan weit verbreitet (UKHO 2.2021).

Die Ehe eines nicht-muslimischen Paares wird ungültig, wenn die Frau zum Islam konvertiert; hingegen bleibt die Ehe gültig, wenn der Mann zum Islam konvertiert. Kinder, die einer nicht-muslimischen Ehe entstammen, gelten als illegitim und verlieren ihren Erbanspruch, wenn die Mutter zum Islam konvertiert. Die einzige Möglichkeit, die Ehe und die Kinder zu legitimieren ist, dass der Mann ebenfalls zum Islam konvertiert. Konvertieren beide muslimischen Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 12.5.2021

?UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (2.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046017/Country_information_and_guidance_Christian_and_Christian_converts__Pakistan__February_2021.pdf, Zugriff 2.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 12.5.2021

Blasphemiegesetze

Letzte Änderung: 24.06.2021

Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen. Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt diese. Seit 1990 verbietet § 295a des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf (AA 29.9.2020). So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 12.2020).Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen. Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt diese. Seit 1990 verbietet Paragraph 295 a, des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, die Entweihung des Koran und Paragraph 295 c, die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf (AA 29.9.2020). So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 12.2020).

Während die vagen und weit gefassten Blasphemiegesetze in den vergangenen Jahren dazu benutzt wurden, die am stärksten marginalisierten Menschen in der Gesellschaft ins Visier zu nehmen, wurde ihre Anwendung 2020 auf Künstler, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten ausgeweitet (AI 7.4.2021). Denn Blasphemiegesetze schränken das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein. Die Gerichte setzen die Blasphemiegesetze durch, und obwohl die Behörden noch keine Person wegen Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbstjustiz und Lynchjustiz durch den Mob (USDOS 30.3.2021).

Das Risiko, Opfer eines Blasphemievorwurfs zu werden, hängt von einer Reihe von Faktoren ab und muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Zu den relevanten Faktoren gehören der Wohnort, ob es sich um ein städtisches oder ländliches Gebiet handelt, und das Bildungsniveau der Person, ihr finanzieller und beruflicher Status und das Ausmaß öffentlicher religiöser Aktivitäten wie Predigten. Diese Faktoren sind nicht erschöpfend. Nichtstaatliche Akteure, die Blasphemiegesetze gegen Christen anwenden, sind oft durch Bosheit, persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Auseinandersetzungen um Land und Eigentum motiviert. Auch bestimmte politische Ereignisse können solche Anschuldigungen auslösen (UKHO 2.2021). Oft stehen also persönliche Motive hinter den Vorwürfen. Echte Beweise liegen in den seltensten Fällen vor. Die Verurteilungen wegen angeblicher Blasphemie stützen sich oft ausschließlich auf Zeugenaussagen (BAMF 5.2020). Insgesamt ist zu beobachten, dass zwar Muslime die numerische Mehrheit der wegen Blasphemie Inhaftierten bilden, dass aber gleichzeitig religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem geringen Anteil an der Bevölkerung überproportional betroffen sind (USDOS 30.3.2021).

NGOs berichen, dass viele der Blasphemie beschuldigte Personen für längere Zeit in Einzelhaft bleiben, manchmal für mehr als ein Jahr. Die Regierung behauptet, diese Behandlung diene der Sicherheit des Einzelnen angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass Gefangene, die der Blasphemie beschuldigt werden, Bedrohungen durch die allgemeine Gefängnisbevölkerung ausgesetzt sind (USDOS 30.3.2021). Außerdem können Personen, denen „Prophetenbeleidigung“ vorgeworfen wird, kaum Rechtsbeistand finden. Pflichtverteidiger lehnen die Annahme der Fälle nicht selten ab oder verfolgen das Mandanteninteresse aus Furcht vor persönlichen Konsequenzen nicht ernsthaft (BAMF 5.2020).

Blasphemie-Vorwürfe geben immer wieder Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge. Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt worden ist, wird auch nach einem Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten zudem auch Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen (AA 29.9.2020). Die Polizei griff in der Vergangenheit bei mehreren Gelegenheiten ein, um die Gewalt eines Mobs gegen Personen zu unterdrücken, die der Blasphemie beschuldigt wurden. Allerdings werden von der Polizei bei Ermittlungen in Blasphemie-Fällen nicht immer die richtigen Verfahren angewandt, untergeordnete Gerichte wenden nicht immer die richtigen Beweisstandards an und Richter zögern oft, Blasphemie-Fälle zu entscheiden, weil sie gewalttätige Vergeltung fürchten (UKHO 2.2021). Häufig erhebt die Polizei gegen Personen, die falsche Blasphemievorwürfe äußern, keine Anklage (USDOS 10.6.2020).

Besonders radikal tritt in der Öffentlichkeit die Gruppe Tehreek-e -Labbaik Pakistan (TLP) sowohl für die Beibehaltung der Blasphemie-Gesetzgebung als auch in Zusammenhang mit Blasphemie-Anschuldigungen auf. In den letzten drei Jahren hat die TLP regelmäßig Kundgebungen in der Hauptstadt Islamabad und in der punjabischen Provinzhauptstadt Lahore abgehalten (BAMF 5.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 12.5.2021

?AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, Zugriff 14.4.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 12.5.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 12.5.2021

?UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (2.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046017/Country_information_and_guidance_Christian_and_Christian_converts__Pakistan__February_2021.pdf, Zugriff 2.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 12.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 22.4.2021

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 24.06.2021

Pakistan hat eine pluralistische Gesellschaft mit unzähligen religiösen und ethno-linguistischen Identitäten. Die pakistanischen Minderheiten lassen sich im Wesentlichen in die Kategorien "ethnisch und sprachlich" sowie "religiös" einteilen. Der Begriff "Minderheit" wird in der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan von 1973 an mehreren Stellen verwendet, es gibt jedoch keine Definition dieses Begriffs. Aufeinanderfolgende Bundesregierungen haben die Position vertreten, dass Minderheiten innerhalb Pakistans notwendigerweise religiös sind und dass es keine ethnischen oder sprachlichen Minderheiten oder indigene Völker gibt. Zu den ethnischen Minderheiten, die auch offiziell anerkannt sind, gehören Sindhis (14,1%), Paschtunen oder Pakhtuns (15,42%, Volkszählung 2006), Mohajirs (7,57%), Belutschen (3,57%). Zu den religiösen Minderheiten gehören Christen (1,59%, Volkszählung 1998), Ahmadis (0,22%, Volkszählung 1998), Hindus (1,6%, Volkszählung 1998), Schiiten, Isma'ilis, Bohras, Parsen und Sikhs. Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehören die Hazaras, eine ethnische Gruppe mongolisch-türkischer Herkunft, die eine persische Sprache spricht (MRGI 6.2019).

Vier große und zahlreiche kleine und kleinste ethnische Gruppen finden sich in Pakistan. Zu den großen gehören die Punjabis, Sindhis, Baluchis und Paschtunen. Soziale Beziehungen und Gruppierungen sind in Pakistan stark vertikal, also hierarchisch orientiert. Typisch für das hierarchische Prinzip in südasiatischen Gesellschaften ist auch das Kastensystem, das zwar abgeschafft wurde, aber immer noch in der Gesellschaft vorzufinden ist. Besonders bei den Paschtunen in Khyber Pakhtunkhwa und den Baluchen in Baluchistan, aber auch in den Provinzen Sindh und Punjab, finden sich noch Stammesstrukturen, die zu hierarchischen Verhältnissen führen können (GIZ 9.2020).

Quellen:

?MRGI - Minority Rights Group International (6.2019): Pakistan, https://minorityrights.org/country/pakistan/, Zugriff 12.5.2021

?GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 12.5.2021

Belutschen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die Belutschen sind die Ureinwohner von Belutschistan, das zwischen der pakistanischen Provinz Belutschistan und dem iranischen Belutschistan aufgeteilt ist. Die Mehrheit der Belutschen lebt in der Provinz Belutschistan in Pakistan. Belutschistan ist die größte aller Provinzen des heutigen Pakistans. Die sozioökonomischen Bedingungen der Belutschen sind miserabel, über 50% leben unterhalb der Armutsgrenze. Die Belutschen sind mehrheitlich Sunniten und folgen der Hanafi-Rechtsschule (MRGI aktualisiert 6.2018).

Etwa sieben belutschische Aufstandsgruppen sind in Belutschistan aktiv, wobei die Belutschische Befreiungsarmee (BLA) und die Belutschische Befreiungsfront (BLF) als die Hauptakteure von Aufständischen gelten (PIPS 2020). Die BLA kämpft für mehr Autonomie der Provinz Belutschistan und für die Eindämmung des chinesischen Einflusses in der Region; sie wurde 2006 von Pakistan und im Juli 2019 von den USA als terroristische Vereinigung eingestuft (BAMF 8.7.2019).

Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie belutschische Nationalisten willkürlich oder ohne Haftbefehl verschwinden lassen oder diese verhaften. Im Rahmen des Gesetzespakets Aghaz-e-Haqooq ("Beginn der Rechte") von 2009 für Belutschistan kündigte die Regierung eine allgemeine Amnestie für alle politischen Gefangenen, Führer und Aktivisten im Exil sowie für diejenigen an, die angeblich an "staatsfeindlichen" Aktivitäten beteiligt waren. Trotz dieser Amnestieangebote setzt sich die illegale Inhaftierung von belutschischen Führern und das Verschwindenlassen von belutschischen Bürgern (darunter Terrorverdächtige aber auch etwa Lehrer, Menschenrechtsaktivitsten und Politiker) fort. Die föderale Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen in Belutschistan gibt an, dass von 483 Fällen, die zwischen März 2011 und März 2020 gemeldet wurden, noch 164 Fälle anhängig seien. Menschenrechtsaktivisten erklären, dass die Zahlen der Kommission unzuverlässig sind und die Zahl der verbleibenden Fälle höher ist als berichtet. Eine Gruppe gibt an, dass von den mehr als 5.000 seit 2018 verschwundenen Personen nur 450 wieder gefunden wurden (USDOS 30.3.2021).

Die Klagen der Belutschen rühren von ihren wirtschaftlichen Entbehrungen her. Belutschistan verfügt über wirtschaftliche Ressourcen, die von den aufeinanderfolgenden Bundesregierungen ausgebeutet wurden, ohne dass der Beitrag Belutschistans zur nationalen Wirtschaft gebührend gewürdigt oder in Form von Geld oder finanziellen Maßnahmen entschädigt wurde (MRGI aktualisiert 6.2018).

Quellen:

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.7.2019): Briefing Notes, Dokument liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 12.5.2021

?MRGI - Minority Rights Group International (aktualisiert 6.2018): Pakistan - Baluchis; https://minorityrights.org/minorities/baluchis-2/, Zugriff 12.5.2021

?PIPS - Pak Institute of Peace Studies (2020): Pakistan Security Report 2019, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2020/03/sr2019full.pdf, Zugriff 12.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 12.5.2021

Hazara

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die Hazara sind eine ethnische Gruppe eurasischer Herkunft und überwiegend schiitische Muslime. Sie unterscheiden sich äußerlich von den meisten anderen Pakistanis (EASO 8.2015). Die meisten praktizieren den schiitischen Islam, aber einige wenige sind Sunniten. Die Hazaras unterscheiden sich von anderen Schiiten in Pakistan durch ihre Sprache und ihre Gesichtszüge. Die meisten Hazaras leben in Afghanistan, aber auch in Pakistan gibt es eine große Hazara-Bevölkerung (MRGI 6.2019). Quellen schätzen die Zahl der Hazara in Pakistan auf 600.000 bis eine Million Menschen, die sich hauptsächlich in Quetta (Hauptstadt von Belutschistan) und Karatschi konzentrieren. Viele Hazara sind aufgrund der dort gegen sie gerichteten Gewalt von Quetta in andere pakistanische Städte gezogen, allen voran nach Karatschi. Innerhalb Quettas leben Hazara vor allem in zwei Enklaven (UKHO 11.2019).

Hazara sehen sich aufgrund ihrer Religion einem Risiko von Angriffen durch Aufständische ausgesetzt. Ihre eindeutige Identität erhöht dieses Risiko. Sicherheitsmaßnahmen in und um die Hazara-Enklaven in Quetta verringern das Risiko eines Angriffs, obwohl Bewegungen außerhalb dieser Gebiete, selbst unter Bewachung, dieses Risiko erhöhen. Insgesamt ist jedoch die Zahl der Sicherheitsvorfälle und der Opfer in den Hazara-Enklaven im Vergleich zu der in Pakistan lebenden Bevölkerung gering. Hazara, die außerhalb von Quetta und Belutschistan leben, neigen dazu, unter der Allgemeinbevölkerung zu leben, um das Risiko einer ethnischer Zuordnung und von Angriffen zu verringern (UKHO 11.2019; vgl. MRGI 6.2019).Hazara sehen sich aufgrund ihrer Religion einem Risiko von Angriffen durch Aufständische ausgesetzt. Ihre eindeutige Identität erhöht dieses Risiko. Sicherheitsmaßnahmen in und um die Hazara-Enklaven in Quetta verringern das Risiko eines Angriffs, obwohl Bewegungen außerhalb dieser Gebiete, selbst unter Bewachung, dieses Risiko erhöhen. Insgesamt ist jedoch die Zahl der Sicherheitsvorfälle und der Opfer in den Hazara-Enklaven im Vergleich zu der in Pakistan lebenden Bevölkerung gering. Hazara, die außerhalb von Quetta und Belutschistan leben, neigen dazu, unter der Allgemeinbevölkerung zu leben, um das Risiko einer ethnischer Zuordnung und von Angriffen zu verringern (UKHO 11.2019; vergleiche MRGI 6.2019).

Trotzdem sind Hazara aufgrund der Bedrohungslage weitgehend auf zwei von Hazara bewohnte Enklaven in Quetta beschränkt. Dies beschränkt erheblich ihre Möglichkeiten, sich frei zu bewegen, Arbeit zu finden oder eine höhere Bildung zu erlangen. Hazara berichten, dass die erhöhten Sicherheitsmaßnahmen ihre Wohngebiete in Ghettos verwandelt haben, was wiederum zu wirtschaftlicher Ausbeutung geführt hat. Hazara geben an, dass Regierungsbehörden sie bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen diskriminieren. Die Behörden sorgten für mehr Sicherheit bei schiitischen religiösen Prozessionen, beschränkten die öffentlichen Gottesdienste jedoch auf die Hazara-Enklaven (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 4.2020).Trotzdem sind Hazara aufgrund der Bedrohungslage weitgehend auf zwei von Hazara bewohnte Enklaven in Quetta beschränkt. Dies beschränkt erheblich ihre Möglichkeiten, sich frei zu bewegen, Arbeit zu finden oder eine höhere Bildung zu erlangen. Hazara berichten, dass die erhöhten Sicherheitsmaßnahmen ihre Wohngebiete in Ghettos verwandelt haben, was wiederum zu wirtschaftlicher Ausbeutung geführt hat. Hazara geben an, dass Regierungsbehörden sie bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen diskriminieren. Die Behörden sorgten für mehr Sicherheit bei schiitischen religiösen Prozessionen, beschränkten die öffentlichen Gottesdienste jedoch auf die Hazara-Enklaven (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRCP 4.2020).

Es sind einige höher gebildete Hazara beim Staat angestellt. Einige führen Geschäfte außerhalb der Enklaven. Innerhalb ihrer Enklaven haben sie Zugang zu Ausbildungsstätten und medizinischer Versorgung. Von staatlicher Seite gibt es keine diskriminierenden Gesetze, Richtlinien oder Vorgehen gegen die Hazara aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Religion (UKHO 11.2019).

Quellen:

?EASO - European Asylum Support Office (8.2015): EASO Länderinformationen (COI) - Pakistan Länderüberblick, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/BZ0415498DEN1.pdf, Zugriff 12.5.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 12.5.2021

?MRGI - Minority Rights Group International (6.2019): Pakistan, https://minorityrights.org/country/pakistan/, Zugriff 12.5.2021

?UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (11.2019): Country policy and information note Pakistan: Hazaras, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/851253/Pakistan_-_Hazaras_-_CPIN_-_v2.1__November_2019_.pdf, Zugriff 12.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 12.5.2021

Paschtunen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Viele Pakistanis assoziieren die Aktivitäten von Aufständischen im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Weil die pakistanische Taliban-Bewegung vornehmlich eine paschtunische Bewegung ist, sind viele Paschtunen durch eine Art Sippenhaft als "Islamisten" oder "militante Kämpfer" gebrandmarkt worden (EASO 10.2018). Zudem hegen Teile der pakistanischen Elite Ressentiments gegen die Paschtunen, weil diese zur Gründungszeit Pakistans separatistischen Bestrebungen anhingen. Dabei hat die Idee einer Vereinigung der paschtunisch besiedelten Gebiete zu einem "Groß-Paschtunistan" unter den pakistanischen Paschtunen aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Afghanistan kaum noch Anhänger (DW 20.3.2017).

Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere von Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Im Rahmen des "Kriegs gegen den Terrorismus" kam es zu Übergriffen an sowie zu Verschleppungen und außergerichtlichen Tötungen von Paschtunen (EASO 10.2018).

Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM). Diese Bürgerrechtsbewegung fordert Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land. Hierzu gehören etwa die Aufklärung von außergerichtlichen Tötungen, ein Ende willkürlicher Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2019; vgl. AI 27.5.2019; UKHO 12.2020). Der Bewegung PTM geht es vornehmlich um die Aufklärung von an Paschtunen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung begangenen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, vorwiegend im Gebiet entlang der afghanischen Grenze. Kritik am einflussreichen Militär ist in Pakistan jedoch heikel. Gegen Mitglieder des PTM wird nicht selten der Vorwurf der Terrorismusfinanzierung und Unterstützung der pakistanischen Taliban (Tehreek-e-Taliban Pakistan, TTP) erhoben (BAMF 19.4.2021).Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM). Diese Bürgerrechtsbewegung fordert Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land. Hierzu gehören etwa die Aufklärung von außergerichtlichen Tötungen, ein Ende willkürlicher Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2019; vergleiche AI 27.5.2019; UKHO 12.2020). Der Bewegung PTM geht es vornehmlich um die Aufklärung von an Paschtunen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung begangenen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, vorwiegend im Gebiet entlang der afghanischen Grenze. Kritik am einflussreichen Militär ist in Pakistan jedoch heikel. Gegen Mitglieder des PTM wird nicht selten der Vorwurf der Terrorismusfinanzierung und Unterstützung der pakistanischen Taliban (Tehreek-e-Taliban Pakistan, TTP) erhoben (BAMF 19.4.2021).

Ab Frühjahr 2019 haben die pakistanischen Behörden ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert. Die Behörden setzen ihre Maßnahmen gegen Mitglieder der PTM fort. Es kam mitunter zur Folterung und zur Tötung von Führungsmitgliedern der PTM. In einem Fall, namentlich am 26.5.2019 in Nord-Waziristan, kam es bei einer Demonstration auch zur Tötung von 13 PTM-Demonstranten. Nach diesem Ereignis ging die Regierung hart gegen die PTM vor und verhaftete viele Führungskräfte der Gruppe sowie Unterstützer der Basis. PTM-Aktivisten konnten zwar viele dieser Verhaftungen vor Gericht erfolgreich anfechten; allerdings werden einige der danach Freigelassenen seither vermisst (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 27.5.2019).Ab Frühjahr 2019 haben die pakistanischen Behörden ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert. Die Behörden setzen ihre Maßnahmen gegen Mitglieder der PTM fort. Es kam mitunter zur Folterung und zur Tötung von Führungsmitgliedern der PTM. In einem Fall, namentlich am 26.5.2019 in Nord-Waziristan, kam es bei einer Demonstration auch zur Tötung von 13 PTM-Demonstranten. Nach diesem Ereignis ging die Regierung hart gegen die PTM vor und verhaftete viele Führungskräfte der Gruppe sowie Unterstützer der Basis. PTM-Aktivisten konnten zwar viele dieser Verhaftungen vor Gericht erfolgreich anfechten; allerdings werden einige der danach Freigelassenen seither vermisst (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 27.5.2019).

Im Laufe des Jahres (2020) mobilisierte die PTM ihre überwiegend ethnischen paschtunischen Anhänger zur Teilnahme an Sitzstreiks und Demonstrationen, um Gerechtigkeit zu fordern und gegen Übergriffe der staatlichen Sicherheitskräfte zu protestieren. Nach der Zusage der Regierung, 2019 härter gegen die PTM vorzugehen, ging die Zahl der Proteste und Kundgebungen landesweit zurück. Die PTM-Aktivisten arbeiteten weiter, wenn auch nach der Verhaftung der meisten der wichtigsten Anführer der Bewegung unter viel größerer Beobachtung (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 27.5.2019).Im Laufe des Jahres (2020) mobilisierte die PTM ihre überwiegend ethnischen paschtunischen Anhänger zur Teilnahme an Sitzstreiks und Demonstrationen, um Gerechtigkeit zu fordern und gegen Übergriffe der staatlichen Sicherheitskräfte zu protestieren. Nach der Zusage der Regierung, 2019 härter gegen die PTM vorzugehen, ging die Zahl der Proteste und Kundgebungen landesweit zurück. Die PTM-Aktivisten arbeiteten weiter, wenn auch nach der Verhaftung der meisten der wichtigsten Anführer der Bewegung unter viel größerer Beobachtung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 27.5.2019).

Quellen:

?AI - Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killings, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/pakistan-investigate-north-waziristan-killings/, Zugriff 12.5.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes - Pakistan, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 14.5.2021

?DW - Deutsche Welle (20.3.2017): Why Pakistan associates terrorism with Pashtuns and Afghans, https://www.dw.com/en/why-pakistan-associates-terrorism-with-pashtuns-and-afghans/a-38024338, Zugriff 14.5.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2019): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 12.5.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/1446962/1226_1539768050_pakistan-security-situation-2018.pdf, Zugriff 12.5.2021

?UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (12.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Political parties and affiliation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041947/Pakistan-Political_parties_and_affiliation-CPIN.v1.0_December_2020_.pdf, Zugriff 14.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 12.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 14.5.2021

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die Rolle der Frau in Pakistan wird in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem setzen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denen es z.T. gelingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 29.9.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber die Behörden setzen diese Bestimmung nicht durch. Frauen sind mit Diskriminierung im Beruf, Erb-, Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Dies gilt unter anderem aufgrund der Anwendung der Scharia, die in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts vorrangig zur Anwendung kommt (AA 29.9.2020). Das Familienrecht gibt klare Richtlinien mit Bezug auf Schutz für Frauen im Falle einer Scheidung, Unterhaltsleistungen, sowie das Sorgerecht für minderjährige Kinder vor (USDOS 30.3.2021). Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u. a. im pakistanischen Strafgesetz, dem Staatsangehörigkeitsrecht und in der Gesetzgebung zum Schutz der Frau (AA 29.9.2020).

Frauen nehmen als Mitglieder politischer Parteien aktiv am politischen Geschehen teil. In ländlichen Gebieten halten kulturelle und traditionelle Barrieren Frauen oft davon ab, zu wählen. Gemäß dem 2017 verabschiedeten neuen Wahlgesetz müssen Frauen mindestens 5% der Kandidatenplätze einer Partei bekommen. Wenn weniger als 10% der Frauen ihre Stimme abgeben, wird davon ausgegangen, dass die Frauenstimmen unterdrückt wurden, wobei dann das Ergebnis für den betreffenden Wahlkreis annulliert wird. Es gibt 60 Sitze in der Nationalversammlung und 17 Sitze im Senat, die für Frauen reserviert sind. Die Behörden reservierten 132 der 779 Sitze in den Provinzversammlungen für Frauen und ein Drittel der Sitze in den Gemeinderäten. Frauen beteiligten sich aktiv als Parteimitglieder, aber sie waren nicht immer erfolgreich bei der Sicherung von Führungspositionen innerhalb der Parteien, abgesehen von den Frauenflügeln (USDOS 30.3.2021).

Gewalt gegen Frauen und Mädchen - einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung - ist nach wie vor ein ernstes Problem in ganz Pakistan (HRW 23.1.2021). Hunderte von Fällen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen wurden im Laufe des Jahres gemeldet. Nur wenige, wenn überhaupt, wurden die Täter zur Rechenschaft gezogen (AI 7.4.2021). Auch Kinderheirat ist nach wie vor ein ernstes Problem in Pakistan: 21% der Mädchen werden vor dem 18. Lebensjahr verheiratet, 3% vor dem 15. Frauen, die religiösen Minderheiten angehören, sind besonders gefährdet, zwangsverheiratet zu werden. Die Regierung hat wenig getan, um solche Zwangsheiraten zu verhindern (HRW 23.1.2021).

Der Strafrahmen für Vergewaltigung reicht von 10 bis 25 Jahren Haft sowie einer Geldstrafe bis hin zur Todesstrafe. Das Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Im Jahr 2016 wurde die gesetzliche Definition von Vergewaltigung, die bis dahin den Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 16 Jahren umfasste, auch auf Buben erweitert. Obwohl Vergewaltigungen häufig vorkommen, werden sie nur selten angezeigt, und bei Anzeigen sind Strafverfolgungen selten. Die Polizei nimmt manchmal Bestechungsgelder von Tätern an, missbraucht oder bedroht Opfer. Manchmal wird von Opfern verlangt, die Anzeige fallen zu lassen - insbesondere wenn es sich bei den mutmaßlichen Tätern um einflussreiche Gemeindeführer handelt. Darüber hinaus werden Vergewaltigungsvorwürfe oft durch außergerichtliche Maßnahmen gelöst, wobei das Opfer gezwungen wird, den Täter zu heiraten. Im Jahr 2016 verabschiedete das Parlament ein neues Anti-Vergewaltigungsgesetz, das die Abnahme von DNS, den Datenschutz des Opfers und das Recht auf juristische Vertretung vorsieht. Die Zahl an medizinischen Tests nach einer Vergewaltigung nimmt zu, in vielen Gebieten ist das medizinische Personal jedoch dazu nicht ausreichend geschult (USDOS 30.3.2021). Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den „Hudood“-Verordnungen durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medizinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden. Über die Anklage entscheidet ein Richter (AA 29.9.2020).

Ehebruch wurde aus den Hudood-Verordnungen (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Diebstahl) entfernt und als "Unzucht" in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Ehebruch wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet, die hierfür vorgesehene Todesstrafe wird nicht mehr verhängt. Für eine Anzeige werden hohe verfahrensrechtliche Hürden aufgestellt. Eine Verhaftung kann nur auf richterliche Anordnung erfolgen; Freilassung auf Kaution ist möglich (AA 29.9.2020).

Kein spezifisches Bundesgesetz verbietet häusliche Gewalt, die weit verbreitet ist. Die Polizei kann Taten häuslicher Gewalt gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Körperverletzung als Straftat anklagen. Streit um die Mitgift oder andere Familienstreitigkeiten führen manchmal zum Tod oder zur Verstümmelung durch Verbrennung oder Säure (USDOS 30.3.2021). Frauen sind ernsten Schwierigkeiten ausgesetzt, Misshandlungen anzuzeigen. Polizei und Gerichte sind abgeneigt, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen, da diese als Familienprobleme angesehen werden. Statt Anzeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei die Streitparteien, sich zu versöhnen und schickt Missbrauchsopfer regelmäßig zu den sie misshandelnden Familienangehörigen zurück. Um den sozialen Normen entgegenzuwirken, die Opfer davon abhalten, geschlechtsspezifische Gewalt anzuzeigen, wurden Frauenpolizeistationen mit weiblichen Angestellten eingerichtet. Sie sollen Frauen einen sicheren Zufluchtsort für Anzeigen bieten. Den Einrichtungen mangelt es aber an Personal und Ausstattung (USDOS 30.3.2021). In den Provinzen Sindh (2013), Belutschistan (2014) und Punjab (2016) wurden Gesetze gegen häusliche Gewalt verabschiedet (Dawn 13.2.2019).

Die Regierung unterhält ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen, das misshandelte Frauen an NGOs zur Unterstützung weitervermittelt. Weiters gibt es zahlreiche staatliche Shaheed-Benazir-Bhutto-Frauenschutzzentren, die temporären Schutz, rechtliche Hilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in eines von landesweit mehreren hundert, von den Provinzen verwalteten Dar-ul-Aman (Frauen- und Kinderzentren) weitergeleitet. Dort wird Unterkunft und medizinische Versorgung gewährt, allerdings gibt es keine rechtliche oder psychologische Beratung. Viele der staatlichen Zentren sind überfüllt und nicht ausreichend mit Ressourcen und Personal ausgestattet. Es gibt Fälle, in denen Frauen in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern zurückzukehren. Manchmal wurde Frauen in Zentren zur Prostitution gezwungen (USDOS 30.3.2021).

NGOs gewähren nicht nur Schutz in Frauenhäusern, sondern leisten auch Rechtsbeistand, engagieren sich für eine Ausbildung der Frauen und versuchen, eine gütliche Verhandlungslösung herbeizuführen und in weiterer Folge eine Reintegration in die Gesellschaft zu ermöglichen (ÖB 12.2020). Z.B. bietet die private Edhi Foundation Unterstützung in vielen sozialen Bereichen - u.a. auch Unterkunft für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind. In landesweit 18 sogenannten Edhi Homes sind 8.500 Personen untergebracht (Edhi o.D.).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.4.2021

?AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, Zugriff 14.4.2021

?Dawn - (13.2.2019): Domestic violence, https://www.dawn.com/news/1463533, Zugriff 14.5.2021

?Edhi Foundation – (o.D.): Edhi Homes & Orphanage Centres, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres/, Zugriff 14.5.2021

?HRW - Human Rights Watch (23.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 3.3.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 26.4.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 12.5.2021

Blutfehden, Ehrverbrechen und andere relevante traditionelle Praktiken

Letzte Änderung: 24.06.2021

Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 12.2020).

In den einstigen, seit 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliederten Stammesgebieten FATA, die bisher de facto nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion unterliegen, hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen „Jirga“-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Während sich männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden. 2017 wurde die Rechtsprechung in den Stammesgebieten jedoch dem Peshawar High Court unterworfen. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen in den ehemaligen Stammesgebieten und die Umsetzung des Reformprozesses stehen jedoch noch ganz am Anfang (AA 29.9.2020).

Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat). Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben, was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand. Der Implementierung der Anti Honour Killings Bill steht die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 12.2020).

Das Gesetz über Ehrenmorde aus dem Jahr 2004 (Honour Killing Act), sowie das Gesetz zur Verhütung frauenfeindlicher Praktiken aus dem Jahr 2011 und das Strafrechtsänderungsgesetz (Straftaten im Namen oder unter dem Vorwand der Ehre) aus dem Jahr 2016 stellen "Ehrentötungen" (Karo Mari) unter Strafe (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Unter „Ehrenmord“ wird der Mord an Männern oder Frauen verstanden, die beschuldigt werden, soziale Tabus gebrochen zu haben. Frauen und Mädchen, die beispielsweise angeblich Kontakt zu fremden Männern haben, eine unerlaubte Beziehung unterhalten, sich einer Zwangsheirat widersetzen oder vergewaltigt wurden, laufen Gefahr, von ihren Angehörigen getötet oder mittels ätzender Chemikalien schwer verletzt zu werden (BAMF 5.2020).Das Gesetz über Ehrenmorde aus dem Jahr 2004 (Honour Killing Act), sowie das Gesetz zur Verhütung frauenfeindlicher Praktiken aus dem Jahr 2011 und das Strafrechtsänderungsgesetz (Straftaten im Namen oder unter dem Vorwand der Ehre) aus dem Jahr 2016 stellen "Ehrentötungen" (Karo Mari) unter Strafe (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Unter „Ehrenmord“ wird der Mord an Männern oder Frauen verstanden, die beschuldigt werden, soziale Tabus gebrochen zu haben. Frauen und Mädchen, die beispielsweise angeblich Kontakt zu fremden Männern haben, eine unerlaubte Beziehung unterhalten, sich einer Zwangsheirat widersetzen oder vergewaltigt wurden, laufen Gefahr, von ihren Angehörigen getötet oder mittels ätzender Chemikalien schwer verletzt zu werden (BAMF 5.2020).

Gemäß Angaben einer Quelle werden jedes Jahr etwa 1.000 Frauen bei sogenannten Ehrenmorden getötet (HRW 23.1.2021). Eine andere Quelle berichtet, dass trotz der bestehenden Gesetze 2020 Hunderte von Frauen Opfer sogenannter Ehrenmorde wurden. Viele Fälle werden zudem nicht gemeldet und bleiben ungestraft - nicht zuletzt, weil sich viele dieser Verbrechen innerhalb der Familie zutragen. In vielen Fällen gestatten die Behörden den an dem angeblichen "Ehrenverbrechen" beteiligten Männern zu fliehen. Polizei und NGOs berichteten, dass die zunehmende Berichterstattung in den Medien es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 30.3.2021).

Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es üblich, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Die Zwangsverheiratung eines Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen erfolgten Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von dessen Vater, Bruder oder Onkel begangen wurden, erfolgen. Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis des badla-a-sulh (auch: wanni oder swara; Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten) unter Strafe von bis zu sieben Jahren Haft. Auch Zwangsverheiratung ist darin mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Trotz des Verbots ist die Praxis noch immer weit verbreitet. Es fehlen offizielle Statistiken, laut der NGO CAMP dürften aber 20% aller Fälle von Gewalt gegen Frauen auf swara/wanni zurückzuführen sein. Es gibt allerdings eine Reihe von NGOs, die sich um solche Frauen kümmern, sowie staatliche Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser (Dar-ul-Aman). Ferner können sich Opfer allenfalls direkt an die Human Rights Cell des Supreme Court wenden (ÖB 12.2020).

Das Gesetz zur Bekämpfung der Ausbeutung und Diskriminierung von Frauen („Prevention of Anti-Women Practices Act“) vom 15.11.2011 zielt v.a. auf Zwangsehen, den Brauch der „Verheiratung mit dem Koran“ und den Ausschluss vom Erbrecht ab (AA 29.9.2020).

Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen (gegen den Willen der Eltern geschlossene Ehen bzw. Liebesehen; Anm.) sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig; auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei diesen "verbotenen" Ehen allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist. Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden (ÖB 12.2020).Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen (gegen den Willen der Eltern geschlossene Ehen bzw. Liebesehen; Anmerkung sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig; auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei diesen "verbotenen" Ehen allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist. Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden (ÖB 12.2020).

Quellen:

?AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020 ), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 10.5.2021

?BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Ländereport 24 Pakistan, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-24-pakistan.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2021

?HRW- Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 10.5.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 10.5.2021

Kinder

Letzte Änderung: 24.06.2021

Pakistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert. Allerdings mangelt es nach wie vor an einer adäquaten Umsetzung. Menschenrechtsorganisationen sind mit den Berichten der Regierung an das Committee on the Rights of the Child (CRC) nicht zufrieden und erstellen eigene Schattenberichte. Als Erfolge listet das CRC u.a. die folgenden Entwicklungen auf: verbesserte Geburtenregistrierung (aber immer noch nur rund 30%); Bemühungen gegen Prügelstrafen in Schulen; Verabschiedung des Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 zur härteren Bestrafung bestimmter Formen von Kinderzwangsheirat (Wanni, Swara, Budla-a-sulh); Einrichtung von nationalen und regionalen Kinderschutzzentren, Rehabilitationszentren für ehemalige Kinderarbeiter und Unterkünfte für Waisenkinder (Pakistan Sweet Homes) (ÖB 12.2020).

Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist im häuslichen Bereich weit verbreitet, diesbezüglich gibt es keine Gesetzgebung. Außerdem werden solche Fälle nur sehr selten der Polizei gemeldet (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Junge Mädchen und Buben, die als Hausangestellte arbeiten, werden misshandelt und haben lange Arbeitszeiten bei ihren Arbeitgebern. Viele dieser Kinder sind Opfer von Menschenhandel (USDOS 30.3.2021). Die Kinderrechtsorganisation Sahil meldete von Jänner bis Juni 2020 durchschnittlich mehr als sechs Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch pro Tag in ganz Pakistan (HRW 23.1.2021). Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist im häuslichen Bereich weit verbreitet, diesbezüglich gibt es keine Gesetzgebung. Außerdem werden solche Fälle nur sehr selten der Polizei gemeldet (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Junge Mädchen und Buben, die als Hausangestellte arbeiten, werden misshandelt und haben lange Arbeitszeiten bei ihren Arbeitgebern. Viele dieser Kinder sind Opfer von Menschenhandel (USDOS 30.3.2021). Die Kinderrechtsorganisation Sahil meldete von Jänner bis Juni 2020 durchschnittlich mehr als sechs Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch pro Tag in ganz Pakistan (HRW 23.1.2021).

Die Strafen für Kinderehen wurden 2017 deutlich auf fünf bis zehn Jahre Haft verschärft. Bundesgesetze legen das Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 für Frauen fest. Gemäß Provinzgesetz liegt im Sindh das Heiratsalter für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Trotz Verbots kommen Kinderehen vor. Es werden viele Fälle angezeigt, aber die Strafverfolgung bleibt eingeschränkt. Gemäß einer repräsentativen landesweiten Erhebung waren fast ein Viertel aller Frauen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung sieht vor, dass für alle Kinder zwischen dem 5. und 16. Lebensjahr eine Schulpflicht samt kostenlosem Schulbesuch besteht. Dennoch stellen die staatlichen Schuleinrichtungen den Eltern oft Kosten für Bücher, Schuluniformen und andere Materialien in Rechnung. Für ehemals binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konfliktzonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Mehr als 1.800 Schulen in den ehemaligen FATA bleiben (Stand 2018) wegen Beschädigungen oder Sicherheitsbedenken geschlossen. Für die Regierung hat der Wiederaufbau der Schulen Priorität und die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich verringert (USDOS 30.3.2021).

Aufständische Gruppierungen entführen Buben und Mädchen oder bezahlen Eltern Geld, um diese Kinder ab einem Alter von zwölf Jahren als Späher, Kämpfer oder als Selbstmordattentäter einzusetzen. Oftmals werden die Kinder sexuell und körperlich missbraucht und unter psychischen Druck gesetzt, um sie zu überzeugen, dass die Handlungen, die sie begehen, gerechtfertigt sind. Die Regierung betreibt in Swat eine Einrichtung zur Wiedereingliederung ehemaliger Kindersoldaten, die dort auch Bildung erhalten (USDOS 30.3.2021). Schon vor der Covid-19-Pandemie gingen in Pakistan über 5 Millionen Kinder im Grundschulalter nicht zur Schule, die meisten von ihnen Mädchen. Gründe dafür sind bei Mädchen der Mangel an Schulen, Kosten, Kinderheirat, schädliche Kinderarbeit und geschlechtsspezifische Diskriminierung. Schulschließungen zum Schutz vor der Ausbreitung von Covid-19 betrafen fast 45 Millionen Schüler; schlechte Internetverbindungen innerhalb des Landes behinderten den Onlineunterricht (HRW 23.1.2021).

Es gibt mehrere Hilfs- und Kinderrechtsorganisationen, die in den meisten größeren Städten Pakistans tätig sind. Allerdings gibt es nach wie vor kein Pflegeelternmodell. Private Waisen- und Schutzhäuser entsprechen oft nicht den erforderlichen Qualitätsstandards (ÖB 12.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 10.5.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.5.2021

?HRW - Human Rights Watch (23.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 3.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 12.5.2021

Sexuelle Minderheiten und Geschlechteridentität

Letzte Änderung: 24.06.2021

Das pakistanische Strafgesetzbuch kriminalisiert weiterhin gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen und setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 23.1.2021). Homosexualität ist gem. § 377 PPC ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Allerdings sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden. Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert (AA 29.9.2020). Das pakistanische Gesetz schreibt also strafrechtliche Sanktionen für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen vor. Doch obwohl es sich um eine Straftat handelt, wird Homosexualität im Land nur selten strafrechtlich verfolgt (GIZ 9.2020).Das pakistanische Strafgesetzbuch kriminalisiert weiterhin gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen und setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 23.1.2021). Homosexualität ist gem. Paragraph 377, PPC ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Allerdings sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden. Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert (AA 29.9.2020). Das pakistanische Gesetz schreibt also strafrechtliche Sanktionen für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen vor. Doch obwohl es sich um eine Straftat handelt, wird Homosexualität im Land nur selten strafrechtlich verfolgt (GIZ 9.2020).

Im Jahr 2018 verabschiedete das Parlament das Transgender Persons (Protection of Rights) Act, das einen umfassenden Schutz für Transgender-Personen vorsieht. Zuvor hatte der Oberste Gerichtshof Pakistans in einem historischen Urteil von 2009 zugunsten von Bürgerrechten für Transgender-Bürger entschieden, und weitere Gerichtsurteile bestätigten und erhöhten diese Rechte. Allerdings hat Pakistan keine Bürgerrechtsgesetze, die Diskriminierung oder Belästigung aufgrund der sexuellen Orientierung verbieten. Weder gleichgeschlechtliche Ehen noch bürgerliche Vereinigungen genießen rechtliche Anerkennung und werden kaum jemals im politischen Diskurs erwähnt (GIZ 9.2020).

Diskriminierung und Missbilligung der LGBT-Gruppen und das damit verbundene soziale Stigma sind meist auf religiöse und patriarchalische Überzeugungen zurückzuführen. Dennoch sind Angehörige sexueller Minderheiten in der Lage, sich zu organisieren, zu verabreden und sogar als Paar zusammenzuleben - aber meist nur insgeheim (GIZ 9.2020). Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige sexueller Minderheiten halten an. Die Verbrechen werden oft nicht gemeldet, und die Polizei unternimmt im Allgemeinen wenig, wenn sie Meldungen erhält. Die Gesellschaft grenzt Transgender, Eunuchen und Intersexuelle generell aus. Die Behörden verweigern Transgender-Personen oft ihren Anteil am Erbe sowie den Zugang zu Schulen und Krankenhäusern. Außerdem haben sie Schwierigkeiten dabei, Unterkünfte anzumieten. Es gibt zwar Gemeinschaften von bekennenden Transgender-Frauen, diese werden aber marginalisiert und häufig Ziel von Gewalt und Belästigung (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben lokaler Menschenrechtsgruppen wurden seit 2015 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa mindestens 65 Transgender-Frauen getötet (HRW 23.1.2021).

Im Jahr 2018 verabschiedet das Parlament das Transgender Persons (Protection of Rights)-Gesetz. Das Gesetz gewährt Transgender-Personen das Recht, entsprechend ihrer selbst wahrgenommenen geschlechtlichen Identität anerkannt zu werden. Es sieht Grundrechte vor und verbietet Belästigung und Diskriminierung von Transgender-Personen in den Bereichen Beschäftigung, Wohnung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Diensten. Es gibt jedoch kein solches Gesetz, das die Rechte von lesbischen, schwulen oder bisexuellen Personen schützt. Im Mai 2020 startete die Polizei in Rawalpindi ein Pilotprojekt zum Schutz von Transgender-Personen. Das Projekt mit dem Namen Tahafuz Center wurde am 12. Mai eröffnet und umfasst den ersten Transgender-Opferschutzbeauftragten, der ebenfalls ein Mitglied der Transgender-Gemeinschaft ist (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.5.2021

?GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 4.3.2021

?HRW - Human Rights Watch (23.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 4.3.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 14.5.2021

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 24.06.2021

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (USDOS 30.3.2021).

Es gibt einige gesetzliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, den Arbeitsplatz oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. Die Behörden behindern in einigen Teilen des Landes aus Sicherheitsbedenken routinemäßig Reisen bzw. interne Bewegungen. Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt. Sie soll sowohl jene umfassen, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, als auch jene, gegen die ein Gerichtsverfahren läuft. Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021).

Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021). Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020).

Quellen:

?FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052851.html,Zugriff 9.6.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 10.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 10.5.2021

Meldewesen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRB 23.1.2018).

Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRB 23.1.2018).

Quellen:

?PI - Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 10.5.2021

?IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (23.1.2018): Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 10.5.2021

IDPs und Flüchtlinge

IDPs

Letzte Änderung: 24.06.2021

In seinem "2020 Global Report on Internal Displacement" gab das International Displacement Monitoring Centre (IDMC) an, dass sich die Gesamtzahl der konflikt- und gewaltbedingten Binnenvertriebenen in Pakistan zum 31. Dezember 2019 auf 106.000 beläuft. Daneben kommt es immer wieder zu innergemeinschaftlichen Konflikten, die ebenfalls Ursache von Vertreibungen sein können. Bis zum 9. Juli 2020 galten noch 16.780 Familien als vertrieben. Die meisten davon sind aus dem Stammesgebiet Nord-Waziristan gefolgt vom Stammesgebiet Khyber (EASO 10.2020).

Seit 2008 kam es aufgrund von militanten Aktivitäten und Militäroperationen in Khyber Pakhtunkhwa und den ehemaligen FATA zu großen Bevölkerungsverschiebungen. Die Rückkehr wurde unter verbesserten Sicherheitsbedingungen fortgesetzt. Die Regierung und UN-Organisationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um den vom Konflikt Betroffenen zu helfen und jene zu schützen, die im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem Umfang - in Lagern leben (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 12.2020).Seit 2008 kam es aufgrund von militanten Aktivitäten und Militäroperationen in Khyber Pakhtunkhwa und den ehemaligen FATA zu großen Bevölkerungsverschiebungen. Die Rückkehr wurde unter verbesserten Sicherheitsbedingungen fortgesetzt. Die Regierung und UN-Organisationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um den vom Konflikt Betroffenen zu helfen und jene zu schützen, die im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem Umfang - in Lagern leben (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 12.2020).

Rund ein Drittel der registrierten IDPs hatte Schätzungen von UNOCHA zufolge Anfang 2016 keinen Zugang zu Trinkwasser, zwei Dritteln fehlte es an ausreichender Nahrung; weitere Problembereiche betrafen die oft unzureichende Unterbringung, die mangelnden Bildungs- (69 % der minderjährigen IDPs gehen nicht zur Schule) und Gesundheitseinrichtungen sowie generell die ungenügende Infrastruktur (Stromversorgung, sanitäre Einrichtungen, etc.). Aktuelle Zahlen dazu liegen nicht vor, aufgrund der großen Zahl an Rückkehrern kann aber von einer Verbesserung der humanitären Lage ausgegangen werden (ÖB 12.2020).

Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer. Berichten zufolge wollen viele Binnenvertriebene in ihre Heimat zurückkehren, trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen sowie der strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewegungen der Rückkehrer ausüben. Andere IDP-Familien zögern ihre Rückkehr hinaus oder entscheiden sich dafür, dass einige Familienmitglieder in den besiedelten Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und anderen sozialen Diensten möglich ist. Für Binnenvertriebene, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordiniert die Regierung die Unterstützung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen (USDOS 30.3.2021). Die geordnete Rückführung der IDPs in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 29.9.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 7.5.2021

?EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 7.5.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 7.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 7.5.2021

Afghanische Flüchtlinge

Letzte Änderung: 24.06.2021

Pakistan beherbergt drei Kategorien von Afghanen: (1) registrierte Bevölkerung (Inhaber einer gültigen POR (Proof of Registration)-Karte) - 1,435.445 Millionen; (2) neu dokumentierte Inhaber afghanischer Staatsbürgerkarten - 0,75 Millionen sowie (3) Afghanen ohne Papiere (übrig) - 0,75 Millionen (Schätzung) (VB 6.5.2021; vgl. UNHCR last updated 31.12.2020). Nach anderen Angaben besitzen 800.000 afghanische Staatsangehörige eine Afghan Citizen Card (ACC), die ihnen einen legalen Aufenthaltstitel bietet (AA 29.9.2020). Der größte Teil der Flüchtlinge lebt in den zwei am schwächsten entwickelten Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (58%) und Belutschistan (23%). Knapp 70% leben außerhalb der Flüchtlingslager und setzen die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit) und den Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck (UNHCR 6.7.2020). Anläßlich der Covid-19-Krise kam es zu einer realtiv umfassenden und ebenso ungeregelten Rückreisewelle von Pakistan nach Afghanistan, weshalb die genauen Zahlen derzeit schwer zu eruieren sind (ÖB 12.2020).Pakistan beherbergt drei Kategorien von Afghanen: (1) registrierte Bevölkerung (Inhaber einer gültigen POR (Proof of Registration)-Karte) - 1,435.445 Millionen; (2) neu dokumentierte Inhaber afghanischer Staatsbürgerkarten - 0,75 Millionen sowie (3) Afghanen ohne Papiere (übrig) - 0,75 Millionen (Schätzung) (VB 6.5.2021; vergleiche UNHCR last updated 31.12.2020). Nach anderen Angaben besitzen 800.000 afghanische Staatsangehörige eine Afghan Citizen Card (ACC), die ihnen einen legalen Aufenthaltstitel bietet (AA 29.9.2020). Der größte Teil der Flüchtlinge lebt in den zwei am schwächsten entwickelten Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (58%) und Belutschistan (23%). Knapp 70% leben außerhalb der Flüchtlingslager und setzen die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit) und den Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck (UNHCR 6.7.2020). Anläßlich der Covid-19-Krise kam es zu einer realtiv umfassenden und ebenso ungeregelten Rückreisewelle von Pakistan nach Afghanistan, weshalb die genauen Zahlen derzeit schwer zu eruieren sind (ÖB 12.2020).

Am 15. April 2021 wurde der Beginn der Umsetzung des DRIVE-Programmes (Documentation Renewal and Information Verification Exercise) eingeläutet. Hierbei handelt es sich um ein Programm der pakistanischen Regierung, das gemeinsam mit UNHCR in den nächsten (zumindest) sechs Monaten umgesetzt werden soll. Ziel dabei ist es, dass afghanische Flüchtlinge in Pakistan, die bisher Inhaber einer Proof of Registration (POR)-Karte mit Ablaufdatum 31. Dezember 2015 waren, eine neue Registrierungskarte ausgestellt bekommen. Registrierte Flüchtlinge erhalten sogenannte neue „Smartcards“, die die Fähigkeit haben, auch biometrische Daten zu speichern. Diese Karten, die zwei Jahre gültig sind, sind auch technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifizierung von Identitäten von Staatsangehörigen für den Zugang zu Dienstleistungen verwendet werden. Bei der Neuausstellung werden zudem Fertigkeiten, das Bildungsniveau sowie die sozioökonomischen Umstände afghanischer Flüchtlinge erfasst, um dieser Personengruppe – laut Behördenangaben – eine gezieltere Unterstützung in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt zukommen zu lassen. Ziel des DRIVE-Programms ist es, dass in einer landesweiten Überprüfung 1,4 Millionen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan derartige neue Smartcards ausgestellt werden (VB 6.5.2021; vgl. UNHCR 15.4.2021). Aufgrund der COVID-19-Situation wurde für etwa drei Millionen afghanische Flüchtlinge eine Verlängerung des Aufenthalts für ein Jahr (bis zum 30. Juni 2021) beschlossen. Dabei sind auch die ungefähr 1,4 Millionen afghanischen Flüchtlinge mit der POR-Karte erfasst (VB 6.5.2021).Am 15. April 2021 wurde der Beginn der Umsetzung des DRIVE-Programmes (Documentation Renewal and Information Verification Exercise) eingeläutet. Hierbei handelt es sich um ein Programm der pakistanischen Regierung, das gemeinsam mit UNHCR in den nächsten (zumindest) sechs Monaten umgesetzt werden soll. Ziel dabei ist es, dass afghanische Flüchtlinge in Pakistan, die bisher Inhaber einer Proof of Registration (POR)-Karte mit Ablaufdatum 31. Dezember 2015 waren, eine neue Registrierungskarte ausgestellt bekommen. Registrierte Flüchtlinge erhalten sogenannte neue „Smartcards“, die die Fähigkeit haben, auch biometrische Daten zu speichern. Diese Karten, die zwei Jahre gültig sind, sind auch technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifizierung von Identitäten von Staatsangehörigen für den Zugang zu Dienstleistungen verwendet werden. Bei der Neuausstellung werden zudem Fertigkeiten, das Bildungsniveau sowie die sozioökonomischen Umstände afghanischer Flüchtlinge erfasst, um dieser Personengruppe – laut Behördenangaben – eine gezieltere Unterstützung in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt zukommen zu lassen. Ziel des DRIVE-Programms ist es, dass in einer landesweiten Überprüfung 1,4 Millionen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan derartige neue Smartcards ausgestellt werden (VB 6.5.2021; vergleiche UNHCR 15.4.2021). Aufgrund der COVID-19-Situation wurde für etwa drei Millionen afghanische Flüchtlinge eine Verlängerung des Aufenthalts für ein Jahr (bis zum 30. Juni 2021) beschlossen. Dabei sind auch die ungefähr 1,4 Millionen afghanischen Flüchtlinge mit der POR-Karte erfasst (VB 6.5.2021).

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um mindestens 1,4 Millionen Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten. In Ermangelung eines nationalen Rechtsrahmens für Flüchtlinge führt der UNHCR im Rahmen seines Mandats die Bestimmung des Flüchtlingsstatus durch. Es gibt kein formales Dokument, das es Flüchtlingen erlaubt, legal zu arbeiten, aber es gibt kein Gesetz, das es Flüchtlingen verbietet, im Land zu arbeiten. Viele Flüchtlinge arbeiten als Tagelöhner oder auf informellen Märkten, und die lokalen Arbeitgeber beuten die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte Arbeit an. Ein Drittel der registrierten afghanischen Flüchtlinge lebt in einem der 54 Flüchtlingsdörfer, die restlichen zwei Drittel leben in den Aufnahmegemeinden in ländlichen und städtischen Gebieten. Es gibt keine Berichte über Flüchtlinge, denen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund ihrer Nationalität verweigert wurde. Im Jahr 2019 erlaubte die Regierung afghanischen Flüchtlingen, mit ihren POR-Karten Bankkonten zu eröffnen (USDOS 30.3.2021).

Die Lage registrierter Flüchtlinge ist aufgrund ihres legalen Aufenthaltsstatus in der Regel geprägt von höherer Rechtssicherheit und einem verbesserten Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit). Fälle zwangsweiser Rückführungen von PoR-Karteninhabern nach Afghanistan sind nicht bekannt, bei ACC-Karteninhabern und nicht-dokumentierten afghanischen Staatsangehörigen finden diese jedoch statt (AA 29.9.2020).

IOM Pakistan sammelt Daten über die Abwanderung undokumentierter afghanischer Migranten an den Grenzübergängen Torkham und Chaman. Während des Berichtszeitraums (11.-24. April 2021) wurden 13% der Rückkehrer als schutzbedürftige Personen eingestuft, hauptsächlich ältere Menschen und chronisch Kranke. In Pakistan waren die von den Rückkehrern angegebenen Hauptbeschäftigungen: ungelernte Arbeitskräfte (65%), Facharbeiter (29%), Geschäftsleute (3%) und Studenten (3%). Die durchschnittlichen Kosten für die Reise von Pakistan nach Afghanistan beliefen sich auf 11.330 PKR (61,14 EURO) pro Familie. Die drei größten Herausforderungen, die die Rückkehrer in Afghanistan erwarteten, waren: sich um den Lebensunterhalt kümmern (26%), sich in einer neuen Stadt einleben (26%) und Einkommensmöglichkeiten finden (26%) (IOM 30.4.2021).


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(reliefweb: BI-WEEKLY FLOW MONITORING REPORT)

Quellen:

??AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 6.5.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 26.4.2021

?IOM - International Organization for Migration (30.4.2021): Flow Monitoring - Spontaneous Returns of Undocumented Afghans from Pakistan (11 - 24 April 2021), https://reliefweb.int/report/pakistan/flow-monitoring-spontaneous-returns-undocumented-afghans-pakistan-11-24-april-2021, Zugriff 7.5.2021

?UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.4.2021): Pakistan launches ‘drive’ to issue smartcards to registered Afghan refugees, https://www.unhcr.org/news/press/2021/4/6077e1044/pakistan-launches-drive-issue-smartcards-registered-afghan-refugees.html, Zugriff 6.5.2021

?UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (last updated 31.12.2020): Operational Portal Refugee Situation Pakistan, https://data2.unhcr.org/en/country/pak, Zugriff 6.5.2021

?UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.7.2020): The Support Platform for the Solutions Strategy for Afghan Refugees: a Partnership for Solidarity and Resilience, https://reliefweb.int/report/afghanistan../support-platform-solutions-strategy-afghan-refugees-partnership-solidarity-and, Zugriff 7.5.2021

?USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 7.5.2021

?VB des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (6.5.2021): Anfrage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per Email

Grundversorgung

Letzte Änderung: 24.06.2021

In Pakistan gibt es über 63 Millionen Arbeitskräfte mit einer Arbeitslosenquote von fast 6%. Die Mehrheit der Arbeiter und Arbeiterinnen ist im Dienstleistungssektor (38%) und in der Landwirtschaft (37%) beschäftigt. 60% der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert. Insgesamt arbeiten fast 72% der Erwerbstätigen im informellen Sektor. Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde durch Nachfrage- und Angebotsschocks als Folge der COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research (CLR) schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021).

Pakistan gehört zu den Entwicklungsländern, in denen die Urbanisierung schnell voranschreitet. In wirtschaftlicher Hinsicht führen das rasche Bevölkerungswachstum und Covid-19 zu steigendem Druck auf Ressourcen, Beschäftigungsmöglichkeiten, Einkommensverteilung, Armut und sozialen Schutz (IOM 30.3.2021). Derzeit machen der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel, der industrielle Sektor etwa ein Viertel, Handel und Dienstleistung ca. 50% des BIP aus. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40% der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60% der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).

Nach Angaben des Pakistan Bureau of Statistics stieg der Verbraucherpreisindex zwischen Mai 2019 und Mai 2020 um 8,2%. Die Lebensmittelinflation ist um 10,94% für städtische Verbraucher und 13,73% für ländliche Verbraucher seit dem Beginn der COVID-19-Pandemie angestiegen. Insgesamt ist die Ernährungsunsicherheit sehr hoch - 20 bis 30% der Bevölkerung (40 bis 62 Millionen Menschen) sind in irgendeiner Form von Ernährungsunsicherheit betroffen. Schätzungsweise 36,43 Millionen Menschen sind dauerhaft und chronisch von Ernährungsunsicherheit bedroht. Weitere 2,45 Millionen Menschen könnten infolge widriger Umstände in Ernährungsunsicherheit geraten (IOM 30.3.2021).

Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (LIPortal 9.2020). Die pakistanische Regierung bietet Projekte zur Unterstützung von Arbeitslosen an, z. B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Es gibt auch eine Arbeitslosenunterstützung für Absolventen & MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen. Eine weitere Möglichkeit wird durch ein Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) geboten, um ein Unternehmen zu gründen, mittels Projekten, die jährlich von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken angekündigt werden. Weiters gibt es für die Unterstützung von Arbeitslosen zwei bestehende Mechanismen: Das Tameer-e-Pakistan-Programm wird als Maßnahme zur Armutsbekämpfung initiiert, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; das Programm zur Unterstützung von kleinen und mittleren Betrieben vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021; vgl. IOM 2019).Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (LIPortal 9.2020). Die pakistanische Regierung bietet Projekte zur Unterstützung von Arbeitslosen an, z. B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Es gibt auch eine Arbeitslosenunterstützung für Absolventen & MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen. Eine weitere Möglichkeit wird durch ein Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) geboten, um ein Unternehmen zu gründen, mittels Projekten, die jährlich von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken angekündigt werden. Weiters gibt es für die Unterstützung von Arbeitslosen zwei bestehende Mechanismen: Das Tameer-e-Pakistan-Programm wird als Maßnahme zur Armutsbekämpfung initiiert, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; das Programm zur Unterstützung von kleinen und mittleren Betrieben vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021; vergleiche IOM 2019).

Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92% des Bruttoinlandsprodukts (LIPortal 9.2020). Im aktuellen Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (Rang 152 im Jahr 2019) (UNDP 15.12.2020).

Quellen:

?GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan -Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/#c39827, Zugriff 7.5.2021

?IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): INFORMATION on the socio-economic situation in Pakistan, Email 30.3.2021

?IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 7.5.2021

?UNDP - United Nations Development Programme (15.12.2020): Human Development Report 2020, http://hdr.undp.org/en/2020-report, Zugriff 31.3.2021

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die pakistanische Verfassung garantiert "soziale Gerechtigkeit" für alle ohne Diskriminierung. Das DWCP (decent work country programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. Die bestehenden Sozialschutzsysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus indem sie nur die Bedürfnisse der Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Die am stärksten benachteiligten Gruppen - wie arme Frauen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Wanderarbeiter - bleiben oft in einem andauernden Kreislauf von Armut und Verwundbarkeit gefangen (ILO o.D.).

Auch wenn Pakistan bei der Armutsbekämpfung wichtige Fortschritte gemacht hat, gibt es weiterhin erhebliche Unterschiede in den Armutsraten zwischen ländlichen (30,7%) und städtischen Gebieten (12,5%), wobei die Armut in den städtischen Gebieten schneller zurückgegangen ist. Traditionelle Geldtransferprogramme hatten einen beträchtlichen Anteil an den Sozialschutzausgaben für Arbeitnehmer des formellen Sektors, und es gab eine erhebliche Verlagerung von Sicherheitsnetzen zu den Nicht-Armen (TWB 15.12.2020).

Auf Bundesebene wurde mit dem Benazir Income Support Programme Act (2010) BISP eine autonome Struktur etabliert, deren Umsetzungskompetenz sich auf das gesamte Land erstreckt. Das Planning & Development Department (P&DDs) jeder Provinz ist die Verwaltungsabteilung, die für die Koordination des Sozialschutzes in der Provinz verantwortlich ist. In allen vier Provinzen gibt es Sozialabteilungen, die für viele Initiativen im Zusammenhang mit der Pflege, der sozialen Fürsorge und der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen zuständig sind. Sozialschutzprogramme in Pakistan umfassen z.B. das Government Servants’ Pension-cum-Gratuity Scheme für Beamte, die Employees’ Old Age Benefits Institution (EOBI) mit Programmen wie dem Old Age Pension, Invalidity Pension, Survivors’ Pension and Old Age Grants. Weiters sind Einrichtungen wie der Workers’ Welfare Fund, Zakat and Ushr, welches Sozialhilfe für die Armen und Ausgegrenzten bietet, Bait-ul-Maal, welches finanzielle Unterstützung und Sachleistungen für die "bedürftigen Armen", insbesondere für Minderheiten, die von Zakat nicht bedient wurden, bietet, und das BISP zu nennen (ILO 2019).

Das BISP - Pakistans größte einzelne Sicherheitsnetz- und bedingungslose Geldtransferinitiative - konzentriert sich auf die Unterstützung und Stärkung armer Frauen (ILO 2019). Es zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017; vgl. TWB 15.12.2020). Die wohl bedeutendste Sicherheitsnetz-Initiative ist das bedingungslose Geldtransferprogramm der Bundesregierung im Rahmen des BISP. Dieses sieht einen Zuschuss von 1.600 PKR/Pakistanische Rupie (ca. 9 Euro) pro Monat für Haushalte vor, die im nationalen Register einen Wert von unter 16 PMT (Proxy Means Test-PMT; Berechnung zur Armutsschwelle) aufweisen (ILO 2019). Weitere verfügbare Leistungen sind Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten, die vom Workers' Welfare Fund bereitgestellt werden. Konsumgüter werden im ganzen Land in speziellen Verkaufsstellen der Utility Stores Corporation und in den vom Workers' Welfare Fund betriebenen Fair-Price-Shops in Industriegebieten zu ermäßigten Preisen angeboten (ILO 2019).Das BISP - Pakistans größte einzelne Sicherheitsnetz- und bedingungslose Geldtransferinitiative - konzentriert sich auf die Unterstützung und Stärkung armer Frauen (ILO 2019). Es zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017; vergleiche TWB 15.12.2020). Die wohl bedeutendste Sicherheitsnetz-Initiative ist das bedingungslose Geldtransferprogramm der Bundesregierung im Rahmen des BISP. Dieses sieht einen Zuschuss von 1.600 PKR/Pakistanische Rupie (ca. 9 Euro) pro Monat für Haushalte vor, die im nationalen Register einen Wert von unter 16 PMT (Proxy Means Test-PMT; Berechnung zur Armutsschwelle) aufweisen (ILO 2019). Weitere verfügbare Leistungen sind Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten, die vom Workers' Welfare Fund bereitgestellt werden. Konsumgüter werden im ganzen Land in speziellen Verkaufsstellen der Utility Stores Corporation und in den vom Workers' Welfare Fund betriebenen Fair-Price-Shops in Industriegebieten zu ermäßigten Preisen angeboten (ILO 2019).

Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (SSA o.D.). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019).

Wie für Personen im erwerbsfähigen Alter gibt es auch für ältere Menschen in Pakistan keine universellen Systeme. Alle Staatsbediensteten erhalten bei Eintritt in den Ruhestand eine Rente, ebenso wie die Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees' Old Age Benefits Institution (ESSI) registriert sind. Die ESSI der Provinzen bieten auch eine Renteneinrichtung für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben kommen. Die Sozialversicherungseinrichtungen der Provinzen für Arbeitnehmer bieten eine Reihe von Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen an. Finanziert durch eine Abgabe - d.h. eine zusätzliche Abgabe von 6-7% der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird - auf die Lohnsumme, die bei der Regierung hinterlegt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Leistungen für Witwen/Witwer. Die Sozialämter in allen Provinzen verwalten eine Reihe von Diensten für bedürftige Erwachsene, darunter Zentren für Frauen, die Missbrauch und/oder häusliche Gewalt überlebt haben, Heime für ältere Menschen und Heime für Personen mit besonderen Bedürfnissen. Die Hochschulbildung wird von der Higher Education Commission (HEC) unterstützt, die eine Reihe von Stipendienprogrammen für Studenten aus entlegenen Gebieten und solche, die einen Bedarf an Unterstützung nachweisen können, finanziert. Mehrere Bait-ul-Maal-Programme sind ebenfalls relevant, wie z.B. finanzielle Unterstützung, Heiratszuschüsse und Bildungsstipendien - ebenso wie Bildungsstipendien, die von Zakat-Abteilungen angeboten werden (ILO 2019).

Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019).

Die Ausgaben für Pensionen sind im öffentlichen Sektor Pakistans recht hoch. Der pakistanische Entwurf des Nationalen Rahmenwerks für Sozialschutz nennt einen Wert von 3,9% des BIP für die Ausgaben für den Sozialschutz auf nationaler Ebene. Nach einer konservativen Schätzung belaufen sich die Ausgaben der Bundesregierung für den Sozialschutz in einem repräsentativen Jahr auf etwa 405,6 Mrd. PKR (ca. 2 Milliarden Euro). Insgesamt werden die Ausgaben der Bundesregierung für den Sozialschutz durch das BISP dominiert. Zwei Komponenten des Programms (Bedingungslose Geldtransfers und Waseela-e-Taleem) machen fast 98% der Gesamtausgaben im Rahmen der föderalen Sozialhilfeprogramme aus (ILO 2019).

Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).

Quellen:

?Edhi - Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 10.5.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 7.5.2021

?ILO - International Labour Organization (o.D.): Social security in Pakistan, https://www.ilo.org/islamabad/areasofwork/social-security/lang--en/index.htm, Zugriff 7.5.2021

?ILO - International Labour Organization (2019): Mapping Social Protection Systems in Pakistan, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---asia/---ro-bangkok/---ilo-islamabad/documents/publication/wcms_737630.pdf, Zugriff 7.5.2021

?IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 10.5.2021

?NRSP - National Rural Support Programme [Pakistan] (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 15.10.2020

?SSA - Social Security Administration [USA] (o.D.): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/pakistan.html, Zugriff 10.5.2021

?WB - World Bank (15.12.2020): Responsive Social Protection Program and Systems to Serve Pakistan’s Poorest People, https://www.worldbank.org/en/results/2020/12/09/responsive-social-protection-program-and-systems-to-serve-pakistans-poorest-people, Zugriff 7.5.2021

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 24.06.2021

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet, mit einem Mangel an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten (TSOP 2020). Generell wurde ein mehrstufiges System öffentlicher Gesundheitseinrichtungen eingerichtet. Dieses soll eine grundlegende Gesundheitsversorgung zu minimalen Kosten auf ambulanter Basis bieten. Die Gesundheitsversorgung liegt in erster Linie in der Verantwortung der Provinzregierungen. Generell sollen die Leistungen in den Notfallzentren der Krankenhäuser kostenlos sein. Die Bundesregierung betreibt außerdem ein kostenloses Impfprogramm im ganzen Land und stellt ein Netzwerk von Lady Health Workers (LHWs) zur Verfügung. Diese Fachkräfte für die medizinische Grundversorgung arbeiten auf Gemeindeebene und bieten Beratung und grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen medizinische Grundversorgung, Familienplanung und Krankheitsprävention an. Während die offizielle Politik zur Gesundheitsversorgung in Pakistan bekräftigt, dass alle diese Leistungen verfügbar sein müssen, sind die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in der Praxis eher schlecht ausgestattet. Die Personalausstattung - insbesondere die Anwesenheit von Ärzten - ist in vielen Einrichtungen unsicher. Eine dringende Herausforderung ist der schlechte Zustand von Ausrüstung und Test- bzw. Analysemöglichkeiten (ILO 2019).

Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen. Die von der Regierung neu ins Leben gerufene "Sehat Insaaf Card"-Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus dem unteren sozioökonomischen Sektor die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag) und ist ein Jahr gültig. Die Karte deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021).

Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73% der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57% in den Städten und 83% am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73% der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57% in den Städten und 83% am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vergleiche HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).

Als Reaktion auf die schlechte Qualität der Dienstleistungen in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen hat die Regierung Systeme der Sozialversicherung eingeführt, um die Bereitstellung der grundlegenden Gesundheitsversorgung zu unterstützen. Das jüngste Beispiel ist das Prime Minister's National Health Programme (PM-NHP), das 2018 in 23 Bezirken in Betrieb genommen wurde und auf 40 Bezirke ausgeweitet werden soll. Das Programm, das zwei Arten von Versicherungsschutz bietet, wird von der pakistanischen Provinzregierung und der Bundesregierung gemeinsam finanziert. Bis heute hat das Programm 1,5 Millionen Familien eingeschrieben. Das PM-NHP deckt Familien ab, die unter eine bestimmte Armutsgrenze im Haushaltsregister fallen. Letzteres wird von der wichtigsten Sozialschutzinitiative der Regierung, dem Benazir Income Support Programme, geführt. Die Programme zur Armutsbekämpfung - wie die Zakat-Initiative und Pakistan Bait-ul-Maal - bieten auch Unterstützung für die grundlegende Gesundheitsversorgung. Sie tun dies in Form von Mitteln, die den Krankenhäusern zur Verfügung gestellt werden; die Krankenhäuser entscheiden dann ihrerseits, welche Patienten für die Versorgung in Frage kommen (ILO 2019).

In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab wurde im Februar 2019 mit der Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Bezirken der Provinz begonnen. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 Euro). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen als auch privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).

Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 Euro) pro Monat (22.000 PKR/ca. 116 Euro in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit werden 75% des Gehalts weiterbezahlt (100% bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50% Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (SSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).

In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019).In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vergleiche Dawn 15.7.2019).

Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019). Die Menschen sind aber eher zurückhaltend, wenn es darum geht, zu offenbaren, dass sie eine psychische Krankheit haben. Denn psychische Gesundheitsprobleme sind ein Tabuthema, über das man nicht spricht. Dies wirkt sich ungünstig auf die Qualität der Versorgung von Menschen aus, die an psychischen Krankheiten leiden. Scham aufgrund von psychischen Problemen sowie Vorurteile gegenüber Patienten und Familien halten Menschen davon ab, psychologische Hilfe und psychiatrische Versorgung in Anspruch zu nehmen (TSOP 2020). Zudem genießt die psychische Gesundheit keine hohe Priorität. Außerdem ist durchaus üblich, sich bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen an spirituelle oder traditionelle Heiler zu wenden, da die Menschen psychische Erkrankungen in der Regel als Folge übernatürlicher Einflüsse wahrnehmen. So genannte Glaubensheiler sind eine wichtige Quelle für die Versorgung von Menschen mit psychischen Problemen in Pakistan, insbesondere für Frauen und Menschen mit geringer Bildung (TSOP 2020).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.5.2021

?AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://www.akdn.org/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 10.5.2021

?Dawn (15.7.2019): Pakistan's silent suicide problem, https://www.dawn.com/news/1494208/pakistans-silent-suicide-problem, Zugriff 15.10.2020

Dawn (13.5.2019): Why are more Pakistanis taking their own lives?, https://www.dawn.com/news/1481826/why-are-more-pakistanis-taking-their-own-lives, Zugriff 15.10.2020

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 10.5.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020

?IJARP - International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-Pakistan.pdf, Zugriff 15.10.2020

ILO - International Labour Organization (2019): Mapping Social Protection Systems in Pakistan, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---asia/---ro-bangkok/---ilo-islamabad/documents/publication/wcms_737630.pdf, Zugriff 10.5.2021

?ILO - International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreportsasia/---dcommro-bangkok/---publilo-islamabad/documents/publication/wcms_604882737630.pdf, Zugriff 15. 10.2020

?IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): INFORMATION on the socio-economic situation in Pakistan, per Email

?Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani (2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 15.10.2020

?PBM - Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): How To Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/forms.html, Zugriff 14.5.2021

?SSA - Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/ssptw18asia.pdf, Zugriff 14.5.2021

?TSOP - Taiwanese Journal of Psychiatry (2020): Mental Health Care in Pakistan, https://e-tjp.org/article.asp?issn=1028-3684;year=2020;volume=34;issue=1;spage=6;epage=14;aulast=Javed;type=3, Zugriff 10.6.2021

Poliomyelitis

Letzte Änderung: 07.06.2021

Diese Krankheit kommt nur noch in zwei Ländern vor - Afghanistan und Pakistan - wobei letzteres mit einem Anstieg der Fälle in den letzten Monaten zu kämpfen hat. Pakistan hat seit Anfang des Jahres 2020 68 Polio-Fälle registriert. Jegliche Hoffnung, die Zahlen bis 2020 zu senken, wurde mit dem Ausbruch der Coronavirus-Krise im März zunichte gemacht. Experten befürchten, dass es in Pakistan in den kommenden Monaten zu mehr Poliofällen kommen könnte, da die Regierung zwischen April und Juli 2020 landesweite Polio-Kampagnen ausgesetzt hat, um sich auf die Bemühungen zur Eindämmung von COVID-19 zu konzentrieren. Die landesweiten Kampagnen zur Ausrottung der Kinderlähmung wurden im August 2020 wieder aufgenommen (DW 15.9.2020).

Im Jahr 2019 kam es landesweit zu sieben terroristischen Angriffen auf Polio-Impfteams mit insgesamt 15 Toten (PIPS 5.1.2020; vgl. DW 15.9.2020). Es gibt darüberhinaus einen gewissen Widerstand gegen die Verabreichung von Impfstoffen in der Bevölkerung (HRCP 4.2020; vgl. DW 15.9.2020). Andererseits gibt es auch religiöse Führer, welche die Impfkampagnen unterstützen (Dawn 21.9.2020).Im Jahr 2019 kam es landesweit zu sieben terroristischen Angriffen auf Polio-Impfteams mit insgesamt 15 Toten (PIPS 5.1.2020; vergleiche DW 15.9.2020). Es gibt darüberhinaus einen gewissen Widerstand gegen die Verabreichung von Impfstoffen in der Bevölkerung (HRCP 4.2020; vergleiche DW 15.9.2020). Andererseits gibt es auch religiöse Führer, welche die Impfkampagnen unterstützen (Dawn 21.9.2020).

Quellen:

?Dawn - (21.9.2020): 'Polio vaccine critical for your child's health': Religious leaders dispel rumours, endorse inoculation, https://www.dawn.com/news/1580325/polio-vaccine-critical-for-your-childs-health-religious-leaders-dispel-rumours-endorse-inoculation, Zugriff 10.5.2021

?DW - Deutsche Welle (15.9.2020): Why polio continues to be a health risk in Pakistan, https://www.dw.com/en/why-polio-continues-to-be-a-health-risk-in-pakistan/a-54934680, Zugriff 10.5.2021

?HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 10.5.2021

?PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.1.2020): Pakistan Security Report 2019, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2020/01/sr2019.pdf, Zugriff 10.5.2021

Rückkehr

Letzte Änderung: 24.06.2021

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 10.5.2021

?DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 10.5.2021

?IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.5.2021

Dokumente

Letzte Änderung: 07.06.2021

Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA). Über 96% der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise. Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen. Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019).

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überprüfungen der Echtheit von Dokumenten sind zwar möglich, allerdings bestehen in diesem Zusammenhang mehrere Herausforderungen: Vielfach sind Dokumente zwar nicht komplett gefälscht, aber wurden nicht ganz richtig ausgestellt; von verspäteten Eintragungen oder Änderungen sollte z.B. von den Behörden eine Kopie gemacht werden, was nicht immer der Fall ist; in manchen Städten (insbesondere in Gujranwala, Gujrat und Sialkot) kennen die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an. Es kommt auch vor, dass Auskünfte verweigert werden. Darüber hinaus werden mitunter auch vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (z.B. Heiratsurkunden). Die Überprüfungen erfolgen relativ aufwändig über die lokalen Vertrauensanwälte (hoher administrativer Aufwand) (ÖB 12.2020).

Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020).

Quellen:

?AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 10.5.2021

?ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.5.2021

?PI - Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 10.5.2021

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“, sowie dem jeweiligen Vorbringen des BF zu diesen Anträgen, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu den vorangegangenen Anträgen. Die Feststellungen zum zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA. römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“, sowie dem jeweiligen Vorbringen des BF zu diesen Anträgen, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu den vorangegangenen Anträgen. Die Feststellungen zum zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.

II.2.2. Dass die allgemeine Situation in Pakistan und vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan auszugehen ist. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt in die Länderberichte Einsicht zu nehmen. Der BF ist den Berichten nicht entgegengetreten und hat auch keine Änderungen in diesem Zusammenhang angeführt (AS 185).römisch zwei.2.2. Dass die allgemeine Situation in Pakistan und vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan auszugehen ist. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt in die Länderberichte Einsicht zu nehmen. Der BF ist den Berichten nicht entgegengetreten und hat auch keine Änderungen in diesem Zusammenhang angeführt (AS 185).

Der BF brachte auch keine relevanten glaubwürdigen Änderungen in Bezug auf seine Fluchtgründe und seine Person vor.

Dem BFA ist im Ergebnis beizupflichten, dass der BF kein glaubwürdiges neues Fluchtvorbringen erstattet hat, welches zu einer anderslautenden Entscheidung führen würde.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des gegenständlichen Verfahrens wird festgehalten, dass sich der BF wiederum auf seine Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens beruft und abermals eine Perpetuierung der diesbezüglichen Situation bzw. neues fluchtkausales Vorbringen behauptet. Die belangte Behörde wies zutreffend darauf hin, dass Ersteres bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubwürdig erachtet wurde und wird diesbezüglich auf die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 21.04.2020, ZI. W241 2194694-1/15E verwiesen.

II.2.3. Was das neue Fluchtvorbringen des BF betreffend die Ereignisse rund um den Grundstückskauf des Vaters und den hieraus herrührenden Konflikt mit dem Bruder des Verkäufers anlangt, so ist dem BFA im Ergebnis beizupflichten, dass sich dieses als unglaubwürdig erweist und schließt sich das BVwG der Beweiswürdigung des BFA, mit Akzentuierung auf nachfolgend dargelegte Eckpunkte, vollinhaltlich an: römisch zwei.2.3. Was das neue Fluchtvorbringen des BF betreffend die Ereignisse rund um den Grundstückskauf des Vaters und den hieraus herrührenden Konflikt mit dem Bruder des Verkäufers anlangt, so ist dem BFA im Ergebnis beizupflichten, dass sich dieses als unglaubwürdig erweist und schließt sich das BVwG der Beweiswürdigung des BFA, mit Akzentuierung auf nachfolgend dargelegte Eckpunkte, vollinhaltlich an:

II.2.3.1 Aufgefordert, die Gründe für seine neuerliche Antragstellung zu schildern, beschrieb der BF in der Einvernahme vom 02.09.2021 recht skizzenhaft, sein Vater habe ein Grundstück gekauft und den Kaufpreis vollständig bezahlt. Da der Bruder des Verkäufers dieses Grundstück für sich beanspruchte, kam es zwischen ihm und dem Vater zu einer verbalen und später auch zu einer physischen Auseinandersetzung, bei der beide Männer verletzt worden seien. Der Vater des BF sei mit Schussverletzungen ins „Polizeikrankenhaus“ eingeliefert worden, wo er nach wie vor in Behandlung sei. Der vermeintliche Angreifer habe vier Söhne, die sie zu töten gedenken. römisch zwei.2.3.1 Aufgefordert, die Gründe für seine neuerliche Antragstellung zu schildern, beschrieb der BF in der Einvernahme vom 02.09.2021 recht skizzenhaft, sein Vater habe ein Grundstück gekauft und den Kaufpreis vollständig bezahlt. Da der Bruder des Verkäufers dieses Grundstück für sich beanspruchte, kam es zwischen ihm und dem Vater zu einer verbalen und später auch zu einer physischen Auseinandersetzung, bei der beide Männer verletzt worden seien. Der Vater des BF sei mit Schussverletzungen ins „Polizeikrankenhaus“ eingeliefert worden, wo er nach wie vor in Behandlung sei. Der vermeintliche Angreifer habe vier Söhne, die sie zu töten gedenken.

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, lässt der Umstand, dass der BF – bis auf die umrisshafte Eckpunkte der Geschehnisse – keine wesentlichen Details nennen konnte, das Vorbringen im höchsten Maße als unglaubwürdig erscheinen. So wusste der BF weder den Namen des Verkäufers oder des Kontrahenten, noch konnte dieser allfällige Angaben zum Grundstück selbst machen, wie Größe und Kaufpreis, was vor dem Hintergrund der behaupteten Fluchtrelevanz auf Unverständnis stößt. Der BF wusste ebenso wenig Bescheid darüber, ob es einen Kaufvertrag gegeben habe oder eine Eintragung im Grundbuch existiere.

Selbst unter Annahme, die Mutter des BF – von der er nach eigenen Angaben sämtliche Informationen bezieht - habe keinerlei Einblicke in die Kaufvertragsabwicklung des Vaters gehabt – was unter Berücksichtigung der sozio-kulturellen Gegebenheiten in Pakistan nicht ganz von der Hand zu weisen wäre – sodass der BF folgerichtig auch nicht zu dieser Information gelangen könnte, so erscheint es umso verwunderlicher, dass der BF aus den Worten seiner Mutter etwa wusste, dass der Kontrahent im Besitz einer Kalaschnikow gewesen sei, jedoch – bis auf den Monat Jänner 2021 - außer Stande eine exakte zeitliche Zuordnung der Ereignisse zu treffen („F: Wann genau hat ihr Vater das Grundstück gekauft? A: Jänner 2021. Nachgefragt gibt der AW an, dass er glaubt, dass es Mitte Jänner gewesen sei. Ich weiß es nicht genau. Meine Mutter hat mit Bescheid gegeben. […]“ ; AS 175). An dieser Stelle sei angemerkt, dass der BF – zwar die Frage, ob die Mutter des BF bei dem Vorfall anwesend gewesen war, eindeutig bejahte, mit dem Zusatz, sie sei aufgrund ihres Alters im Haus gewesen (AS 179); an einer anderen Stelle völlig widersprüchlich jedoch angab, das Haus befände sich ca. zwei Kilometer vom Vorfallsort entfernt (AS 181), was eine unmittelbare Wahrnehmung der Ereignisse deutlich erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Eine plausible Erklärung hierzu hat der BF nicht abgegeben.

Zwar ist dem BF grundsätzlich beizupflichten, dass er im Zeitpunkt der Ereignisse nicht ortsanwesend war und daher keine unmittelbare Wahrnehmung von den Geschehnissen hatte und seine Schilderungen ausschließlich auf den Berichten seiner Mutter basieren. Dies enthebt den BF allerding nicht von der Pflicht, sein Fluchtvorbringen detailliert und lebensnah zu schildern, zumal er – nach eigenen Angaben Kontakt zu seiner Mutter unterhält – wenn auch unregelmäßig - und es daher ein Leichtes wäre, die nötige Information auf diesem Wege zu erlangen, handelt es sich doch hierbei um Aspekte, auf die der BF sein Fluchtvorbringen stützt und dessen detaillierte Erfragung im eigenen Interesse gelegen wäre. Dass die Mutter dem BF nur das erzählt habe, was er bereits vorgebracht habe, ist vor dem Hintergrund der Tragik der Ereignisse („Er liegt immer noch im Krankenhaus. Es ist nicht klar, ob er es überleben wird.“ ; AS 177) und der hieraus erwachsene Bedrohungssituation („Meine Mutter hat mir gesagt, sollte einer der Söhne kommen oder der Mann, dann werden wir getötet.“ AS 175) absolut lebensfremd. Selbiges gilt auch, wenn der BF in der Einvernahme am 15.09.2021 vorbringt, er habe vor einer Woche mit seinem Vater telefoniert. Auf die Frage, worüber man gesprochen habe, gab der BF lediglich an: „Er ist verletzt. Er war im Krankenhaus. Ich habe ihn gefragt, wie es ihm geht. Dann habe ich über mich geredet, dass ich im Gefängnis bin. Er war sehr traurig. Sonst nichts.“; AS 311). Dass man bei dieser Gelegenheit in keiner Weise die fluchtrelevanten Ereignisse thematisierte, sondern ausschließlich über das Wohlbefinden des anderen sprach, überrascht insofern, als der BF bereits aufgrund der vorhergehenden Einvernahme wusste, welche Angaben aus Sicht der Behörde verfahrenswesentlich sind und nichtdestotrotz keine Bemühungen unternahm, zusätzliche Informationen in Erfahrung zu bringen. Von einem glaubwürdigen Vorbringen kann angesichts dessen keine Rede sein.

Dem Bundesamt ist ferner beizupflichten wenn es festhält, dass sich auch die Schilderung der vermeintlichen „Kampfhandlung“, bei der der Bruder des Verkäufers mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen sein sollte, als absolut lebensfremd gestaltete und spiegelt keinesfalls einen realen Sachverhalt wider. Der BF brachte widerholt in der Einvernahme vor dem BFA am 02.09.2021 vor, die beiden Männer hätten sich gestritten; es seien dabei Schüsse gefallen, wobei beide Männer verletzt worden seien. Auf Vorhalt, wie es dazu kommen könnte, dass der Kontrahent des Vaters des BF Verletzungen davongetragen habe, wo es sich doch bei der vorgenannten Waffe um ein Sturmgewehr und somit um eine Distanzwaffe handle, widerholte der BF – ohne sichtliche Bemühungen, den aufgezeigte Unstimmigkeit einer plausiblen Erklärung zuzuführen - lediglich das bereits mehrfach gesagte: „Mein Vater hat sich mit dem anderen gestritten, sie haben miteinander gekämpft. Und dabei sind beide Personen verletzt worden.“ (AS 179). Dass im Zuge der Handgreiflichkeiten beide Streitparteien - und damit auch die bewaffnete Person - Verletzung erlitten hätten, ist bei lebensnaher Betrachtung fernab der Realität und mit den Gesetzen der Logik schwer in Einklang zu bringen. Der Umstand, dass beide Parteien verletzt waren, würde nämlich eine gewisse „Waffengleichheit“ beider Personen nahelegen, was aufgrund der deutlichen Überlegenheit des bewaffneten Kontrahenten gegenüber dem nicht bewaffneten Vater des BF im gegebenen Fall eindeutig nicht der Fall gewesen war.

Gesamthaft betrachtet ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie Vorbringen des BF zu dem vermeintlichen Fluchtvorbringen in hohem Ausmaß als unsubstantiiert, vage und - insbesondere hinsichtlich der Handlungsverläufe betreffend die gewaltsame Auseinandersetzung zwischen dem Vater des BF und dem Bruder des Verkäufers – als völlig realitätsfremd qualifiziert, sodass davon auszugehen ist, dass sich der vom BF vorgebrachte Sachverhalt in der Wirklichkeit nicht zugetragen hat.

Soweit der BF im Folgeverfahren dem vermeintlichen Verfolger eine mögliche Kollaboration mit den Taliban unterstellt („[…] Sie haben Kontakt zu den Taliban. Es waren die Taliban.“; AS 177), so ist der belangten Behörde ebenso beizupflichten, wenn sie dazu festhält, dass dem deswegen jede Glaubwürdigkeit zu versagen, als der BF zwischenzeitig problemlos an einen aktuellen pakistanischen Personalausweis (ausgestellt am 07.01.2021) – dessen Echtheit als wahr unterstellt wird – gelangen konnte, auf dem sogar die österreichische Zustelladresse des BF ersichtlich ist, und keinerlei Befürchtungen hatte, den pakistanischen Behörden seinen derzeitigen Aufenthalt offenzulegen, obwohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Terrorgruppe Taliban an diese Daten gelangen könnte. Vor diesem Hintergrund kann sich das erkennende Gericht, wie schon die belangte Behörde, nicht des Eindrucks erwehren, es handle sich hierbei um einen bloßen Versuch des BF, dem neuen Fluchtvorbringen durch einen weiteren Gefährdungsaspekt ein zusätzliches Gewicht zu verleihen.

Selbst unter der hypothetischen Annahme, der Konflikt sei tatsächlich derart eskaliert, dass der Verfolger sich rächen wolle, erschließt sich dem erkennen Gericht, wie dies auch die belangte Behörde zutreffend würdigte, nicht, warum der dem BF unbekannte Kontrahent ein wahrhaftiges Interesse daran haben sollte, sich an dem seit etwa sechs Jahren im Ausland befindlichen Sohn revanchieren zu wollen. Umstände, die ein berechtigtes Interesse des vermeintlichen Bruders des Verkäufers an der Vernichtung des BF aufzeigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgehoben und wurden vom BF auch nicht vorgebracht.

Zusammengefasst sei festgehalten, dass das neu erstattete Vorbringen aufgrund der Unglaubwürdigkeit zu keiner anderslautenden Entscheidung geführt hätte (Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6). Da dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, zumal sich das Vorbringen des BF als unglaubwürdig erweist, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt. Zusammengefasst sei festgehalten, dass das neu erstattete Vorbringen aufgrund der Unglaubwürdigkeit zu keiner anderslautenden Entscheidung geführt hätte (Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6). Da dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, zumal sich das Vorbringen des BF als unglaubwürdig erweist, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist im Übrigen festzuhalten: Hätten sich die vom BF vorgebrachten Vorfälle tatsächlich zugetragen und wäre der BF folglich im Falle der Rückkehr nach Pakistan einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, hätte der BF bereits im Jänner 2021, als er – den eigenen Angaben zu Folge – von den Ereignissen in Pakistan erfahren hat, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nicht erst nachdem der BF im Zuge einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle von der Polizei angehalten wurde. Dies legt freilich den Schluss nahe, der BF habe - nach dem gescheiterten Versuch, sich durch „Untertauchen“ den Behörden zu entziehen – durch die neuerliche Antragstellung bloß eine rechtliche Grundlage für den weiteren Aufenthalt in Österreich schaffen wollen.

II.2.4. Was das Privat- und Familienleben des BF in Österreich betrifft so ist festzuhalten, dass der BF auch dazu keine entscheidungsrelevanten Änderungen vorbrachte. römisch zwei.2.4. Was das Privat- und Familienleben des BF in Österreich betrifft so ist festzuhalten, dass der BF auch dazu keine entscheidungsrelevanten Änderungen vorbrachte.

Zwar hat der BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.04.2020 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1 absolviert und war seit 01.09.2020 – nach eigenen Angaben – für die Dauer eines Monats gewerblich selbständig erwerbstätig, diese Integrationsschritte wurde jedoch bereits in Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ nicht als eine Sachverhaltsänderung gesehen, die „eine ergänzende oder neue Abwägung gem Art 8 EMRK erforderlich machen“ würde, zumal sowohl die Arbeitsfähigkeit- und – willigkeit des BF, als auch gute Deutschkenntnisse des BF bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2021, ZI. L506 2237837-1 berücksichtigt worden sind. Die ebenso im vorgenannten Verfahren vorgelegte Bewerbungsbestätigung für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz ist insofern unbeachtlich, da der BF selbst in der Einvernahme vom 02.09.2021 einräumte, für die Ausbildung sei die Absolvierung des Deutschkurses auf dem Niveau von B 2 notwendig gewesen, was er jedoch nicht habe.Zwar hat der BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.04.2020 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1 absolviert und war seit 01.09.2020 – nach eigenen Angaben – für die Dauer eines Monats gewerblich selbständig erwerbstätig, diese Integrationsschritte wurde jedoch bereits in Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ nicht als eine Sachverhaltsänderung gesehen, die „eine ergänzende oder neue Abwägung gem Artikel 8, EMRK erforderlich machen“ würde, zumal sowohl die Arbeitsfähigkeit- und – willigkeit des BF, als auch gute Deutschkenntnisse des BF bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2021, ZI. L506 2237837-1 berücksichtigt worden sind. Die ebenso im vorgenannten Verfahren vorgelegte Bewerbungsbestätigung für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz ist insofern unbeachtlich, da der BF selbst in der Einvernahme vom 02.09.2021 einräumte, für die Ausbildung sei die Absolvierung des Deutschkurses auf dem Niveau von B 2 notwendig gewesen, was er jedoch nicht habe.

Der BF brachte im Folgeverfahren eine Einstellungszusage des Gastbetriebes XXXX vom 21.08.2021 vor; aus dieser ergibt sich jedoch (noch) kein Rechtsanspruch auf ein Dienstverhältnis und geht daraus weder das Ausmaß der Beschäftigung, noch das Gehalt hervor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen). Weitere zwischenzeitige Integrationsbemühungen hat der BF nicht vorgebracht.Der BF brachte im Folgeverfahren eine Einstellungszusage des Gastbetriebes römisch 40 vom 21.08.2021 vor; aus dieser ergibt sich jedoch (noch) kein Rechtsanspruch auf ein Dienstverhältnis und geht daraus weder das Ausmaß der Beschäftigung, noch das Gehalt hervor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen). Weitere zwischenzeitige Integrationsbemühungen hat der BF nicht vorgebracht.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet der BF laut eigenen Angaben durch fallweise Hilfstätigkeiten in Privathaushalten. Auch habe er „im Austriaverein mitgemacht“. Mangels entsprechender Bestätigung konnte jedoch keine positive Feststellung hierüber getroffen werden. Der BF bringt in der Einvernahme am 02.09.2021 zwar vor, er kenne viele Österreicher und könnte Empfehlungsschreiben vorbringen, dies ist allerdings bis dato unterblieben.

Hinsichtlich der Privatlebens des BF sei festgehalten, dass der BF – laut eigenen Angaben - seit ca. fünf Jahren Kontakt zu einer österreichischen Familie unterhält, die er regelmäßig besuche. Frau XXXX sei „wie eine Mutter“ für ihn und liegt dem erkennenden Gericht auch ein entsprechendes Unterstützungsschreiben vor. Dass der BF als volljähriger Mann im Alter von 25 Jahren in einem Abhängigkeitsverhältnis von dieser Familie stünde, ist im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Privatlebens des BF sei festgehalten, dass der BF – laut eigenen Angaben - seit ca. fünf Jahren Kontakt zu einer österreichischen Familie unterhält, die er regelmäßig besuche. Frau römisch 40 sei „wie eine Mutter“ für ihn und liegt dem erkennenden Gericht auch ein entsprechendes Unterstützungsschreiben vor. Dass der BF als volljähriger Mann im Alter von 25 Jahren in einem Abhängigkeitsverhältnis von dieser Familie stünde, ist im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Im Hinblick auf seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde daher keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten.

II.2.5. Hinweise auf etwaige (schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche) physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren ebensowenig zu Tage getreten. römisch zwei.2.5. Hinweise auf etwaige (schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche) physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren ebensowenig zu Tage getreten.

Der BF hat in der Erstbefragung am 19.08.2021 auf direkte Nachfrage das Vorliegen einer Krankheit oder etwaiger Beschwerden dezidiert verneint und wurden auch keine Medikamente angeführt. In der Einvernahme vom 02.09.2021 gab der BF nun an, er leide an Depressionen; die vom Arzt verschriebenen Medikamente vertrage er nicht gut. Auf Nachfrage gab der BF weiters an, dass er bereits seit 2016 an Depressionen leide und Medikamente jedoch erst seit zehn Tagen erhalte.

Zum Gesundheitszustand des BF ist zu bemerken, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des BF und den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln im Bescheid vom 15.09.2021 eingehend auseinandersetzte und daraus schlüssig folgerte, dass er nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leide (AS 296 ff); dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen zuzustimmen:

Sofern der BF im Verfahren behauptet, an Depressionen zu leiden, so ist eingangs festzuhalten, dass der BF diesem Umstand erst zu einem späteren Zeitpunkt vorbrachte, was eine der Glaubwürdigkeit abträgliche Steigerung des asylrelevanten Vorbringens darstellt. Hinzu tritt, dass der BF zwar angibt, bereits seit 2016 an Depression zu leiden, das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.04.2020, ZI. W241 2194694-1/15E jedoch aufgrund der eigenen Angaben des BF im Erstverfahren festgestellt hat, dass der BF keine gesundheitlichen Probleme habe, was das nunmehrige Vorbringen in Bezug auf seine Depressionen bzw. dem Entstehen dieser als wenig glaubwürdig erscheinen lässt, hätte er dies doch sonst bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht.

Der BF wurde im Laufe des Zweitverfahrens nachweislich zweimal einer medizinischen Untersuchung unterzogen. So wurde der BF im polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 19.08.2021 zwar vom behandelnden Amtsarzt vermerkt, dass der BF gemäß eigenen Angaben seit 2016 an Depressionen leide, jedoch wurde der BF insgesamt als haftfähig befunden. Ferner ist eine medizinische Untersuchung im Krankenhaus Wels dokumentiert, da er - nach eigenen Angaben – drei Tage nichts gegessen habe, aus dem Mund blutete und aus dem Bett fiel (AS 171). Dies geht auch eindeutig aus dem vorläufigen ZNA Ambulanzbericht hervor, wo als Hauptdiagnose atypische Thoraxschmerzen und Depression bloß als „Nebendiagnose“ angeführt ist. Bis auf die vom Hausarzt empfohlene Einnahme von Antidepressiva und die Einnahme vom Schmerzmittel Paracetamol 500mg - wohl zur Behandlung der Thoraxschmerzen - wurden keine weiteren Therapiemaßnahmen angeordnet. Der BF wurde auch am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen, was im Falle einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlicheren Erkrankung zweifelsfrei nicht der Fall wäre.

Zudem gab der BF selbst an, er nehme erst seit zehn Tagen Medikamente, obschon aus dem vorgenannten Arztbericht hervorgeht, dass der BF offenbar schon in der Vergangenheit den Hausarzt in diesen Belangen aufgesucht hat, es offenbar jedoch nicht für nötig hielt, sich an die vorgeschriebene medikamentöse Therapieempfehlung zu halten. Zudem wurde im Zuge der Einvernahme vom 15.09.2021 zu seinem psychischen Gesundheitszustand kein weiteres Vorbringen mehr erstattet und auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegt, obwohl der BF bereits in der vorhergehenden Einvernahme zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen aufgefordert wurde (AS 171).

Nicht außer Betracht zu lassen ist schließlich der Umstand, dass der BF sich freiwillig für eineinhalb Monate nach Italien begeben hat, wo er – nach eigenen Angaben - in Parks und Bushaltestellen nächtigte und von Almosen lebte (AS 185), was im Falle eine ersthaften körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigung denkunmöglich wäre.

Ferner ist darauf hinzuweisen, wie das BFA bereits zutreffend festhielt, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in Pakistan gegeben ist (vgl. dazu Seite 61ff des erstinstanzlichen Bescheides) und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dem vollinhaltlich an. Die reale Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung kann somit ebenso wenig erkannt werden. Vgl. dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt, ferner die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020. Ferner ist darauf hinzuweisen, wie das BFA bereits zutreffend festhielt, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in Pakistan gegeben ist vergleiche dazu Seite 61ff des erstinstanzlichen Bescheides) und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dem vollinhaltlich an. Die reale Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung kann somit ebenso wenig erkannt werden. Vgl. dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt, ferner die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,.

In einer Gesamtschau ist dem BFA beizupflichten, dass der BF weder an einer psychischen noch an einer physischen Beeinträchtigung leidet, die den Grad einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung erreichen würde.

Auch gilt zu bedenken, dass der BF zu seinem psychischen Gesundheitszustand in der Folge kein konkretes weiteres Vorbringen mehr erstattete und auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte. Vor diesem Hintergrund kann – auch jetzt – eine schwere oder gar lebensbedrohliche psychische Störung ausgeschlossen werden.

Diesbezüglich und auch im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde (vgl. insbesondere AS 7 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 220, 222). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert und keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).Diesbezüglich und auch im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde vergleiche insbesondere AS 7 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 220, 222). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert und keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch zwei.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

II.3.2.1. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.1. Paragraph 12 a, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.         gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2.         kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3.         im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.         eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
Paragraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,, 2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,, 3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und, 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.         gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2.         der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.         die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und, 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“

II.3.2.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:römisch zwei.3.2.2. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:

"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

II.3.2.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/ 2012, idgF lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.3. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 87/ 2012, idgF lautet auszugsweise:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

II.3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:

Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Der BF hat seit seiner illegalen Einreise nach Österreich im Mai 2015 das Bundesgebiet einmal verlassen. Gemäß seinen Angaben sei er aber nicht nach Pakistan zurückgekehrt, sondern habe sich zwischenzeitlich für eineinhalb Monaten in Italien aufgehalten. Mit Bescheid vom 04.04.2018 wurde der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Zu Ziffer eins :, Der BF hat seit seiner illegalen Einreise nach Österreich im Mai 2015 das Bundesgebiet einmal verlassen. Gemäß seinen Angaben sei er aber nicht nach Pakistan zurückgekehrt, sondern habe sich zwischenzeitlich für eineinhalb Monaten in Italien aufgehalten. Mit Bescheid vom 04.04.2018 wurde der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020 als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis – und somit die wider den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung - am 22.04.2020 in Rechtskraft. Der BF ist – ausweislich den Feststellungen – seiner Ausreispflicht nicht nachgekommen, sodass die gegen ihn ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht besteht.

Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich abermals gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der BF stützt sich weiterhin auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat und wurde den neu vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt, folglich ist eine individuelle Gefährdung seiner Person nicht glaubwürdig bzw. nicht als neues Sachverhaltselement zu betrachten. Die in den Einvernahmen erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der „Sache“ des Erkenntnisses des BVwG vom 21.04.2020 wesentlich zu ändern.Zu Ziffer 2 :, Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich abermals gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der BF stützt sich weiterhin auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat und wurde den neu vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt, folglich ist eine individuelle Gefährdung seiner Person nicht glaubwürdig bzw. nicht als neues Sachverhaltselement zu betrachten. Die in den Einvernahmen erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der „Sache“ des Erkenntnisses des BVwG vom 21.04.2020 wesentlich zu ändern.

Eine relevante Änderung in Bezug auf seine Person brachte der BF zudem nicht vor. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich zudem seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Auch diesbezüglich wurden keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen glaubhaft vorgebracht.

Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist somit auch erfüllt.

Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu Ziffer 3 :, Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Auch im nunmehrigen zweiten Asylverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht. Auch im nunmehrigen zweiten Asylverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Aus dem Vorbringen zum nunmehrigen Folgeantrag ergibt sich – wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für den BF relevanten Umstände gleichgeblieben. Es gab diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen des BF. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben konnten ebenso wenig erkannt werden bzw. hat der BF ebenso nicht vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik und kein Staat der Welt kann absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Es handelt sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des BF beschränkte Phänomene. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass sich laut der World Health Organization in Pakistan, das ca. 220 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 1.269.806 und die Zahl der Todesfälle auf 28.392 beläuft (vgl. das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19, Einsichtnahme am 26.10.2021). Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Ergänzend ist festzustellen, dass der BF sonstige Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie auch nicht dargelegt hat. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik und kein Staat der Welt kann absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Es handelt sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des BF beschränkte Phänomene. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass sich laut der World Health Organization in Pakistan, das ca. 220 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 1.269.806 und die Zahl der Todesfälle auf 28.392 beläuft vergleiche das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19, Einsichtnahme am 26.10.2021). Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Ergänzend ist festzustellen, dass der BF sonstige Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie auch nicht dargelegt hat.

Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der BF aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung des BF in Pakistan mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Ergänzend ist festzustellen, dass der BF sonstige Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie auch nicht substantiiert dargelegt hat.Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der BF aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt vergleiche auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,). Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung des BF in Pakistan mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Ergänzend ist festzustellen, dass der BF sonstige Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie auch nicht substantiiert dargelegt hat.

Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.

Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen. Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.

Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt als bald nach Aberkennung möglich (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befand und eine Identifizierung des BF durch die pakistanische Botschaft vorliegt (vgl. Heimreisezertifikat, ausgestellt durch die pakistanische Botschaft Wien am 01.10.2019). Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt als bald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befand und eine Identifizierung des BF durch die pakistanische Botschaft vorliegt vergleiche Heimreisezertifikat, ausgestellt durch die pakistanische Botschaft Wien am 01.10.2019).

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

II.3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag non refoulement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L508.2237837.2.01

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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