TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/11 G315 2288339-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2026
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Entscheidungsdatum

11.06.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G315 2288339-1/48E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Carl HANDLECHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , vormals römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Carl HANDLECHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B):

A)

I.       Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insofern Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insofern Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“.

II.     Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird als unzulässig zurückgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Salzburg, vom 31.01.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Salzburg, vom 31.01.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich die BF seit XXXX 2010 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte. Im Jahr 2022 sei sie im Bundesgebiet rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, der Verbrechen des (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandels und dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen (Sozial-)Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt worden. Unter anderem sei das 119-fache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend gewertet worden und weise sie zwei Vorverurteilungen wegen Suchtmitteldelikten auf. Aufgrund ihrer massiven Delinquenz liege eine „tatsächliche, schwerwiegende, nachhaltige und maßgebliche Gefahr“ vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Aufgrund ihrer Drogen- und Spielsucht gehe sie seit Jahren keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und werde sich ihren Lebensunterhalt nach ihrer Enthaftung erneut mittels Straftaten finanzieren. Der Entzug der suchtkranken BF sei bei ihrer Entlassung längst abgeschlossen. Die BF verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, ihre drei minderjährigen Kinder seien jedoch seit Jahren bei einer Pflegefamilie untergebracht. Die BF bezahle seit Jahren keinerlei Unterhalt und fehle es an einer stabilien Lebensführung. Die erteilte Auflage einer Psychotherapie habe sie nicht erfüllt. Das Kindeswohl stehe einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Im Rahmen der Haft habe sie – trotz unsicheren Aufenthaltes – ihren Mittäter geheiratet, welcher ebenfalls eine langjährige Haftstrafe verbüße.Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich die BF seit römisch 40 2010 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte. Im Jahr 2022 sei sie im Bundesgebiet rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, der Verbrechen des (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandels und dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen (Sozial-)Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt worden. Unter anderem sei das 119-fache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend gewertet worden und weise sie zwei Vorverurteilungen wegen Suchtmitteldelikten auf. Aufgrund ihrer massiven Delinquenz liege eine „tatsächliche, schwerwiegende, nachhaltige und maßgebliche Gefahr“ vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Aufgrund ihrer Drogen- und Spielsucht gehe sie seit Jahren keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und werde sich ihren Lebensunterhalt nach ihrer Enthaftung erneut mittels Straftaten finanzieren. Der Entzug der suchtkranken BF sei bei ihrer Entlassung längst abgeschlossen. Die BF verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, ihre drei minderjährigen Kinder seien jedoch seit Jahren bei einer Pflegefamilie untergebracht. Die BF bezahle seit Jahren keinerlei Unterhalt und fehle es an einer stabilien Lebensführung. Die erteilte Auflage einer Psychotherapie habe sie nicht erfüllt. Das Kindeswohl stehe einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Im Rahmen der Haft habe sie – trotz unsicheren Aufenthaltes – ihren Mittäter geheiratet, welcher ebenfalls eine langjährige Haftstrafe verbüße.

Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF am 07.02.2024 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 23.02.2024 – bei der belangten Behörde am 29.02.2024 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im gesammten Umfang zu beheben, in eventu lediglich ein befristetes Aufentahltsverbot in geringer Höhe zu erlassen und einen einmonatigen Durchsetzungaufschub zu erteilen, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Zudem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und angeführte Beweise aufzunehmen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich gegenständlich um ein „atypisches“ Drogendelikt gehandelt habe. Die BF und ihr Ehemann hätten sich ihre Abhängigkeit durch Drogenhandel finanziert und letztlich keinen Gewinn erwirtschaftet. Der Sozialbetrug habe seine Ursache im finanziellen Ruin in Folge von Spielsucht gehabt. Sie bereue ihre Taten und wolle ihr Leben nach Hafentlassung in den Griff bekommen. Nach erfolgreichem Entzug bestehe keine Suchtmittelabhängigkeit mehr, auch die Spielsucht sei mittlerweile therapiert. Die BF habe ihre Lieferanten bzw. Hintermänner und Abnehmer genannt, was belege, dass sie am weiteren Import von Suchtmitteln nach Österreich nicht interessiert sei und nach ihrer Haftentlassung einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Die BF halte sich seit 2010 – sohin länger als 10 Jahre – in Österreich auf. Ein volljähriges und drei, bis voraussichtlich zum Haftende im XXXX 2026 bei einer Pflegefamilie untergebrachte, minderjährige Kinder seien in Österreich aufhältig. Zu diesen habe vor der Verhaftung enger Kontakt bestanden und halte die BF den Kontakt während der Haft aufrecht. Seit 2014 führe sie eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, welchen sie im Jahr 2023 geheiratet habe. Dieser Beziehung entstamme ihr jüngstes Kind. Nach der Haftentlassung werde die BF und ihr Ehemann im Sinne des Kindeswohls die Pflege der Kinder übernehmen. Insgesamt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Integration in die österreichische Gesellschaft möglich ist, dies insbesondere aufgrund des Zusammenhalts mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Des Weiteren habe die BF vor dem Suchtgifthandel eine Schule für Behindertenbetreuung absolviert sowie im Pflegebereich, einer Werktätte und dem Gastgewerbe gearbeitet, weshalb sie in der Lage sei einer erlaubten Tätigkeit nachzugehen. Auch in der Justizanstalt sei sie bereits verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Ihr Ehemann werde nach Haftentlassung ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen, im selben Unternehmen könne die BF arbeiten. Die Eltern der BF, zu welchen Kontakt bestehe, würden in Deutschland leben.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich gegenständlich um ein „atypisches“ Drogendelikt gehandelt habe. Die BF und ihr Ehemann hätten sich ihre Abhängigkeit durch Drogenhandel finanziert und letztlich keinen Gewinn erwirtschaftet. Der Sozialbetrug habe seine Ursache im finanziellen Ruin in Folge von Spielsucht gehabt. Sie bereue ihre Taten und wolle ihr Leben nach Hafentlassung in den Griff bekommen. Nach erfolgreichem Entzug bestehe keine Suchtmittelabhängigkeit mehr, auch die Spielsucht sei mittlerweile therapiert. Die BF habe ihre Lieferanten bzw. Hintermänner und Abnehmer genannt, was belege, dass sie am weiteren Import von Suchtmitteln nach Österreich nicht interessiert sei und nach ihrer Haftentlassung einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Die BF halte sich seit 2010 – sohin länger als 10 Jahre – in Österreich auf. Ein volljähriges und drei, bis voraussichtlich zum Haftende im römisch 40 2026 bei einer Pflegefamilie untergebrachte, minderjährige Kinder seien in Österreich aufhältig. Zu diesen habe vor der Verhaftung enger Kontakt bestanden und halte die BF den Kontakt während der Haft aufrecht. Seit 2014 führe sie eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, welchen sie im Jahr 2023 geheiratet habe. Dieser Beziehung entstamme ihr jüngstes Kind. Nach der Haftentlassung werde die BF und ihr Ehemann im Sinne des Kindeswohls die Pflege der Kinder übernehmen. Insgesamt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Integration in die österreichische Gesellschaft möglich ist, dies insbesondere aufgrund des Zusammenhalts mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Des Weiteren habe die BF vor dem Suchtgifthandel eine Schule für Behindertenbetreuung absolviert sowie im Pflegebereich, einer Werktätte und dem Gastgewerbe gearbeitet, weshalb sie in der Lage sei einer erlaubten Tätigkeit nachzugehen. Auch in der Justizanstalt sei sie bereits verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Ihr Ehemann werde nach Haftentlassung ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen, im selben Unternehmen könne die BF arbeiten. Die Eltern der BF, zu welchen Kontakt bestehe, würden in Deutschland leben.

3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.03.2024 – einlangend am 14.03.2024 –vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Am 18.03.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht bei zwei Justizanstalten Bestätigungen über die Absolvierung einer Psychotherapie, Verhaltensberichte und Besucherlisten an. In der Folge langte die entsprechenden Unterlagen ein.

5. Nachdem eine für Dezember 2024 anberaumte Verhandlung abberaumt werden musste, wurde die BF zwischenzeitig mittels schriftlichen Parteiengehör vom 13.12.2024 ersucht bestimmte Fragen binnen 3 Wochen zu beantworten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde, sofern sich aufgrund ihres Vorbringens nicht anderes erweist, die aufschiebende Wirkung (vorerst) nicht zuerkannt werden wird.

Nach gewährter Fristverlängerung langte am 27.01.2025 eine Stellungnahme der BF vom 19.01.2025 sowie nachfolgende Unterlagen ein: Bericht einer Psychotherapeutin XXXX .2024, Bestätigung über Psychotherapie XXXX .2024, Kalender betreffend Besuchskontakt, Mietvertrag, Befunde und Medikamentenübersicht aus Jänner 2025 (Ehemann) und Lichtbilderkonvolut.Nach gewährter Fristverlängerung langte am 27.01.2025 eine Stellungnahme der BF vom 19.01.2025 sowie nachfolgende Unterlagen ein: Bericht einer Psychotherapeutin römisch 40 .2024, Bestätigung über Psychotherapie römisch 40 .2024, Kalender betreffend Besuchskontakt, Mietvertrag, Befunde und Medikamentenübersicht aus Jänner 2025 (Ehemann) und Lichtbilderkonvolut.

Am 07.02.2025 langte eine Stellungnahme des Ehemannes der BF ein.

6. Am 05.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres Rechtsvertreters und zweier beantragter Zeugen statt. Zwei Vertreter der belangten Behörde nahmen via Videokonferenz teil. Der Rechtsvertreter wurde im Rahmen der Verhandlung aufgefordert etwaige Informationen betreffend eine vorzeitige Entlassung mitzuteilen. Der BF wurde eine Frist von 3 Wochen eingeräumt, um Unterlagen betreffend Entschuldungsbemühungen, ihre aktuelle psychische Situation, Unterhalt, die aktuelle Situation bezüglich des Kontakts zu ihren Kindern und deren Verhältnis zu ihr und eine vollständige Einstellungszusage beizubringen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen ein in der Verhandlung thematisiertes ärztliches Gutachten vom XXXX . vorzulegen. In der Verhandlung wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Bericht JA XXXX .2025, Arbeitsbestätigung XXXX .2025 (Ehemann) und Einstellungszusage XXXX .2025.6. Am 05.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres Rechtsvertreters und zweier beantragter Zeugen statt. Zwei Vertreter der belangten Behörde nahmen via Videokonferenz teil. Der Rechtsvertreter wurde im Rahmen der Verhandlung aufgefordert etwaige Informationen betreffend eine vorzeitige Entlassung mitzuteilen. Der BF wurde eine Frist von 3 Wochen eingeräumt, um Unterlagen betreffend Entschuldungsbemühungen, ihre aktuelle psychische Situation, Unterhalt, die aktuelle Situation bezüglich des Kontakts zu ihren Kindern und deren Verhältnis zu ihr und eine vollständige Einstellungszusage beizubringen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen ein in der Verhandlung thematisiertes ärztliches Gutachten vom römisch 40 . vorzulegen. In der Verhandlung wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Bericht JA römisch 40 .2025, Arbeitsbestätigung römisch 40 .2025 (Ehemann) und Einstellungszusage römisch 40 .2025.

7. Am 06.05.2025 wurden durch die belangte Behörde nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Besucherliste Justizanstalt 05.05.2025, Auszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und Befunde vom XXXX .2022, XXXX .2023 und XXXX .2025. 7. Am 06.05.2025 wurden durch die belangte Behörde nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Besucherliste Justizanstalt 05.05.2025, Auszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und Befunde vom römisch 40 .2022, römisch 40 .2023 und römisch 40 .2025.

8. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 08.05.2025 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der zuletzt durch die belangte Behörde vorgelegten Unterlagen und der beabsichtigen Einholung aktueller Befunde in Kenntnis gesetzt. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

9. Nach erfolgter Fristerstreckung wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF vom 10.06.2025 eine Stellungnahme erstattet und nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Stellungnahme Justizanstalt XXXX .2025, Bericht Justizanstalt XXXX .2025, eidesstättige Erklärung Rechtsanwalt XXXX .2025, Zahlungsbestätigung Bezirkshauptmannschaft XXXX .2025, Stellungnahme Sozialer Dienst, Bestätigung psychologischer Dienst XXXX .2025, Bericht Psychotherapeutin XXXX .2025, Befund XXXX .2025, Beschlüsse Bezirksgericht XXXX .2023, XXXX .2023 und XXXX .2022, handschriftliches Schreiben (undatiert, nicht unterfertigt), Ausdruck Jugendamt Besuchskontakte, Einstellungsbestätigung XXXX .2025, Bestätigung Wiedereinstellung XXXX .2025 (Ehemann), Beschäftigungsbestätigung XXXX .2025 (Ehemann), Befund XXXX .2025 (Ehemann), Stellungnahme Arbeitgeber XXXX .2025 (Ehemann), Bestätigung Beschäftigung/Wiedereinstellung XXXX .2025 (Ehemann), Bestätigung Bezirksgericht XXXX .2025 (Ehemann) und Schreiben BF 09.06.2025.9. Nach erfolgter Fristerstreckung wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF vom 10.06.2025 eine Stellungnahme erstattet und nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Stellungnahme Justizanstalt römisch 40 .2025, Bericht Justizanstalt römisch 40 .2025, eidesstättige Erklärung Rechtsanwalt römisch 40 .2025, Zahlungsbestätigung Bezirkshauptmannschaft römisch 40 .2025, Stellungnahme Sozialer Dienst, Bestätigung psychologischer Dienst römisch 40 .2025, Bericht Psychotherapeutin römisch 40 .2025, Befund römisch 40 .2025, Beschlüsse Bezirksgericht römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 und römisch 40 .2022, handschriftliches Schreiben (undatiert, nicht unterfertigt), Ausdruck Jugendamt Besuchskontakte, Einstellungsbestätigung römisch 40 .2025, Bestätigung Wiedereinstellung römisch 40 .2025 (Ehemann), Beschäftigungsbestätigung römisch 40 .2025 (Ehemann), Befund römisch 40 .2025 (Ehemann), Stellungnahme Arbeitgeber römisch 40 .2025 (Ehemann), Bestätigung Beschäftigung/Wiedereinstellung römisch 40 .2025 (Ehemann), Bestätigung Bezirksgericht römisch 40 .2025 (Ehemann) und Schreiben BF 09.06.2025.

10. Am 17.02.2026 ersuchte die belangte Behörde um Auskunft zum Stand des Verfahrens.

11. Einem Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger vom 19.02.2026 wurde mit Stellungnahme vom 24.02.2026 entsprochen.

12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.02.2026 wurden die Verfahrensparteien von den Ermittlungen seit der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme, Beibringung aktueller Beweismittel und Stellung von Beweisanträgen eingeräumt.

Am 16.03.2026 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein.

Nach erfolgter Fristerstreckung langte am 01.04.2026 eine Stellungnahme der BF ein und wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Beschluss Landesgericht XXXX .2025, Haftzeitübersicht 10.03.2026, Beschluss Landesgericht XXXX .2023, Vollzugsplan 20.03.2026, Stellungnahme BF 12.03.2026, psychologisches Sachverständigengutachten XXXX .2025, Äußerung BF 11.11.2025, Antrag BF 05.01.2026 und Schreiben deutsche Justizvollzugsanstalt 20.03.2026.Nach erfolgter Fristerstreckung langte am 01.04.2026 eine Stellungnahme der BF ein und wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Beschluss Landesgericht römisch 40 .2025, Haftzeitübersicht 10.03.2026, Beschluss Landesgericht römisch 40 .2023, Vollzugsplan 20.03.2026, Stellungnahme BF 12.03.2026, psychologisches Sachverständigengutachten römisch 40 .2025, Äußerung BF 11.11.2025, Antrag BF 05.01.2026 und Schreiben deutsche Justizvollzugsanstalt 20.03.2026.

13. Mit Urkundenvorlage vom 13.04.2026 wurde ein Beschluss eines deutschen Landgerichtes vom XXXX .2026 vorgelegt.13. Mit Urkundenvorlage vom 13.04.2026 wurde ein Beschluss eines deutschen Landgerichtes vom römisch 40 .2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der BF:

1.1.1. Die BF ist deutsche Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren. Sie spricht Deutsch als Muttersprache.1.1.1. Die BF ist deutsche Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren. Sie spricht Deutsch als Muttersprache.

1.1.2. In Deutschland absolvierte die BF eine zehnjährige Schulausbildung mit anschließender zweijähriger Ausbildung zur Sozialarbeiterin sowie fünfjähriger Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin (vgl. Stellungnahme 20.03.2022, AS 33).1.1.2. In Deutschland absolvierte die BF eine zehnjährige Schulausbildung mit anschließender zweijähriger Ausbildung zur Sozialarbeiterin sowie fünfjähriger Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vergleiche Stellungnahme 20.03.2022, AS 33).

1.2. Zu den familiären Verhältnissen der BF:

1.2.1. In Österreich lebt der Ehemann der BF XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich mit welchem sie seit dem Jahr 2014 eine Beziehung führt, des Weiteren der gemeinsame minderjährige Sohn XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich und Deutschland (vgl. Stellungnahme BF 20.03.2022, AS 34f iVm BFA-Einvernahme Ehemann 11.08.2023, AS 187 iVm ZMR-Auszügen 12.05.2026). Die Heirat erfolgte am XXXX .2023 (vgl. Heiratsurkunde, AS 209), nachdem die BF zuvor am 14.03.2022 und 23.06.2023 von der gegen sie beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Verständigungen BFA samt Übernahmebestätigung, AS 15, 21, 97 und 105).1.2.1. In Österreich lebt der Ehemann der BF römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich mit welchem sie seit dem Jahr 2014 eine Beziehung führt, des Weiteren der gemeinsame minderjährige Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich und Deutschland vergleiche Stellungnahme BF 20.03.2022, AS 34f in Verbindung mit BFA-Einvernahme Ehemann 11.08.2023, AS 187 in Verbindung mit ZMR-Auszügen 12.05.2026). Die Heirat erfolgte am römisch 40 .2023 vergleiche Heiratsurkunde, AS 209), nachdem die BF zuvor am 14.03.2022 und 23.06.2023 von der gegen sie beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde vergleiche Verständigungen BFA samt Übernahmebestätigung, AS 15, 21, 97 und 105).

Der Ehemann der BF wurde im Jahr 2016 in Österreich mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Erwerbs und Besitzes von Crystal Meth zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Im Jahr 2017 wurde er in Deutschland wegen gemeinschaftlicher – nämlich mit der BF – vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten und 7 Tagen verurteilt. Im Jahr 2019 wurde er in Österreich mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Besitzes von XTC-Tabletten zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde er gleichzeitig mit der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Verbrechen des Suchtgifthandels und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt (vgl. Strafurteil LG aus 2022, AS 90).Der Ehemann der BF wurde im Jahr 2016 in Österreich mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Erwerbs und Besitzes von Crystal Meth zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Im Jahr 2017 wurde er in Deutschland wegen gemeinschaftlicher – nämlich mit der BF – vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten und 7 Tagen verurteilt. Im Jahr 2019 wurde er in Österreich mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Besitzes von XTC-Tabletten zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde er gleichzeitig mit der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Verbrechen des Suchtgifthandels und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt vergleiche Strafurteil LG aus 2022, AS 90).

Der Ehemann der BF weist eine bipolare Störung auf (vgl. Befund JA XXXX .2025, OZ 20). Im Rahmen der Haft war er weitgehend abstinent mit einem Rückfall (Konsum von Suchtmitteln in der Justizanstalt) im XXXX 2024 (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Ehemann, PS 13). Im XXXX 2025 war er unter Medikation symptomfrei und zeigte tiefgreifende Krankheitseinsicht (vgl. ärztlicher Befund JA, OZ 37), weist jedoch weiterhin eine deutliche psychische Vulnerabilität auf (vgl. SV-Gutachten XXXX .2025, OZ 46). Nachdem er bereits im Rahmen der Haft als Freigänger einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Bestätigung Arbeitgeber XXXX .2025, OZ 37), steht er auch aktuell in Beschäftigung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 19.05.2026).Der Ehemann der BF weist eine bipolare Störung auf vergleiche Befund JA römisch 40 .2025, OZ 20). Im Rahmen der Haft war er weitgehend abstinent mit einem Rückfall (Konsum von Suchtmitteln in der Justizanstalt) im römisch 40 2024 vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Ehemann, PS 13). Im römisch 40 2025 war er unter Medikation symptomfrei und zeigte tiefgreifende Krankheitseinsicht vergleiche ärztlicher Befund JA, OZ 37), weist jedoch weiterhin eine deutliche psychische Vulnerabilität auf vergleiche SV-Gutachten römisch 40 .2025, OZ 46). Nachdem er bereits im Rahmen der Haft als Freigänger einer Erwerbstätigkeit nachging vergleiche Bestätigung Arbeitgeber römisch 40 .2025, OZ 37), steht er auch aktuell in Beschäftigung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 19.05.2026).

1.2.2. In Österreich leben des Weiteren die hier geborenen minderjährigen Töchter der BF XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Deutschland und aus früherer Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger (vgl. Stellungnahme 20.03.2022, AS 34f iVm ZMR-Auszüge 12.05.2026 iVm E-Mail´s BH 07.07.2023, AS 133 und 135).1.2.2. In Österreich leben des Weiteren die hier geborenen minderjährigen Töchter der BF römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Deutschland und aus früherer Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger vergleiche Stellungnahme 20.03.2022, AS 34f in Verbindung mit ZMR-Auszüge 12.05.2026 in Verbindung mit E-Mail´s BH 07.07.2023, AS 133 und 135).

Die minderjährigen Töchter der BF sind seit XXXX 2015 und ihr minderjähriger Sohn ist seit XXXX 2022 (Inhaftierung der BF) in einer Pflegefamilie untergebracht, die Obsorge für die minderjährigen Töchter wurde Anfang des Jahres 2015 an die Kinder- und Jugendhilfe übertragen (vgl. E-Mail´s BH 07.07.2023, AS 133ff iVm ZMR-Auszüge 12.05.2026). Die Kinder- und Jugendhilfe beantragte zuletzt die Übertragung der Obsorge für den minderjährigen Sohn der BF, diese und der Kindesvater beantragten die Rückführung des Minderjährigen (vgl. Ausführungen in SV-Gutachten XXXX .2025, OZ 46).Die minderjährigen Töchter der BF sind seit römisch 40 2015 und ihr minderjähriger Sohn ist seit römisch 40 2022 (Inhaftierung der BF) in einer Pflegefamilie untergebracht, die Obsorge für die minderjährigen Töchter wurde Anfang des Jahres 2015 an die Kinder- und Jugendhilfe übertragen vergleiche E-Mail´s BH 07.07.2023, AS 133ff in Verbindung mit ZMR-Auszüge 12.05.2026). Die Kinder- und Jugendhilfe beantragte zuletzt die Übertragung der Obsorge für den minderjährigen Sohn der BF, diese und der Kindesvater beantragten die Rückführung des Minderjährigen vergleiche Ausführungen in SV-Gutachten römisch 40 .2025, OZ 46).

Die BF ist für ihren minderjährigen Sohn eine wichtige und verlässliche Bindungs- und Beziehungsperson. Bei Stabilisierung der Lebensumstände und fortgesetzter Abstinenz- und Behandlungsmotivation ist sie als erziehungsfähig anzusehen. Die Beziehung zum Kindesvater ist grundsätzlich tragfähig und positiv, dieser ist eingeschränkt erziehungsfähig. Der Minderjährige sieht die Pflegeeltern als Bezugspersonen an und hat ein sehr hohes Vertrauen gegenüber der Pflegemutter. In der Pflegefamilie hat er eine Kontinuität, Sicherheit und Alltagsstruktur gefunden (vgl. SV-Gutachten XXXX .2025, OZ 46).Die BF ist für ihren minderjährigen Sohn eine wichtige und verlässliche Bindungs- und Beziehungsperson. Bei Stabilisierung der Lebensumstände und fortgesetzter Abstinenz- und Behandlungsmotivation ist sie als erziehungsfähig anzusehen. Die Beziehung zum Kindesvater ist grundsätzlich tragfähig und positiv, dieser ist eingeschränkt erziehungsfähig. Der Minderjährige sieht die Pflegeeltern als Bezugspersonen an und hat ein sehr hohes Vertrauen gegenüber der Pflegemutter. In der Pflegefamilie hat er eine Kontinuität, Sicherheit und Alltagsstruktur gefunden vergleiche SV-Gutachten römisch 40 .2025, OZ 46).

Im Hinblick auf die Töchter gab es (vor der Inhaftierung) eine gerichtliche Besuchsregelung von einem Tag alle 3 Wochen, einige Male auch mit Übernachtung. Die Auflage in regelmäßige Psychotherapie zu gehen wurde von der BF nicht umgesetzt, weshalb es zu keiner Ausweitung der Besuchskontakte kam. Da die BF immer nur kurzfristig einer Beschäftigung nachging, konnten nur geringe Unterhaltsbeträge einbringlich gemacht werden, freiwillig bezahlte die BF nichts (vgl. E-Mail´s BH 07.07.2023, AS 133ff). Die offenen Kostenersatzforderungen liegen bei rund EUR 24.500,00 (vgl. Stellungnahme BF 23.02.2026, OZ 40).Im Hinblick auf die Töchter gab es (vor der Inhaftierung) eine gerichtliche Besuchsregelung von einem Tag alle 3 Wochen, einige Male auch mit Übernachtung. Die Auflage in regelmäßige Psychotherapie zu gehen wurde von der BF nicht umgesetzt, weshalb es zu keiner Ausweitung der Besuchskontakte kam. Da die BF immer nur kurzfristig einer Beschäftigung nachging, konnten nur geringe Unterhaltsbeträge einbringlich gemacht werden, freiwillig bezahlte die BF nichts vergleiche E-Mail´s BH 07.07.2023, AS 133ff). Die offenen Kostenersatzforderungen liegen bei rund EUR 24.500,00 vergleiche Stellungnahme BF 23.02.2026, OZ 40).

Die minderjährigen Töchter der BF befürworten eine Fortsetzung regelmäßiger (alle drei Wochen stattfindender) Besuchskontakte (vgl. im Juni 2025 vorgelegte handschriftliche Stellungnahme, OZ 37 iVm diesbezüglichen Ausführungen in SV-Gutachten XXXX .2025, OZ 46).Die minderjährigen Töchter der BF befürworten eine Fortsetzung regelmäßiger (alle drei Wochen stattfindender) Besuchskontakte vergleiche im Juni 2025 vorgelegte handschriftliche Stellungnahme, OZ 37 in Verbindung mit diesbezüglichen Ausführungen in SV-Gutachten römisch 40 .2025, OZ 46).

Der volljährige Sohn der BF XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland war bis XXXX 2023 in Österreich aufhältig und verzog in der Folge nach Deutschland (vgl. Stellungnahme 20.03.2022, AS 32f iVm letzter Wohnsitz bzw. Verzug laut ZMR und letzter Sozialversicherungsmeldung), wo er eine Ausbildung absolviert (vgl. Angaben BF laut SV-Gutachten XXXX .2025, OZ 46). Der volljährige Sohn der BF römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland war bis römisch 40 2023 in Österreich aufhältig und verzog in der Folge nach Deutschland vergleiche Stellungnahme 20.03.2022, AS 32f in Verbindung mit letzter Wohnsitz bzw. Verzug laut ZMR und letzter Sozialversicherungsmeldung), wo er eine Ausbildung absolviert vergleiche Angaben BF laut SV-Gutachten römisch 40 .2025, OZ 46).

1.2.3. In Deutschland leben die 70 und 76 Jahre alten Eltern der BF (vgl. Stellungnahme 20.03.2022, AS 33), bei welchen sie mit ihrem nunmehrigen Ehemann im Jahr 2018 für ein bis zwei Wochen zu Besuch war (vgl. BFA-Einvernahme Ehemann 11.08.2023, AS 191) und zu welchen telefonischer sowie Kontakt im Rahmen von Besuchen in Österreich besteht (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 12). Der Bruder der BF lebt bei den Eltern in Deutschland (vgl. Stellungnahme 19.01.2025, OZ 20). Die Eltern haben während der rezenten Haft der BF die Miete für ihre Wohnung beglichen (vgl. Vollzugsplan, OZ 46). 1.2.3. In Deutschland leben die 70 und 76 Jahre alten Eltern der BF vergleiche Stellungnahme 20.03.2022, AS 33), bei welchen sie mit ihrem nunmehrigen Ehemann im Jahr 2018 für ein bis zwei Wochen zu Besuch war vergleiche BFA-Einvernahme Ehemann 11.08.2023, AS 191) und zu welchen telefonischer sowie Kontakt im Rahmen von Besuchen in Österreich besteht vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 12). Der Bruder der BF lebt bei den Eltern in Deutschland vergleiche Stellungnahme 19.01.2025, OZ 20). Die Eltern haben während der rezenten Haft der BF die Miete für ihre Wohnung beglichen vergleiche Vollzugsplan, OZ 46).

Des Weiteren leben eine Tante und ein Onkel der BF in Deutschland (vgl. BFA-Einvernahme Ehemann 11.08.2023, AS 191).Des Weiteren leben eine Tante und ein Onkel der BF in Deutschland vergleiche BFA-Einvernahme Ehemann 11.08.2023, AS 191).

1.3. Zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet:

1.3.1. Nachdem die BF im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes ihren Ex-Lebensgefährten kennenlernte, zog sie im XXXX 2010 nach Österreich, wo sie seitdem ihren Lebensmittelpunkt hatte.1.3.1. Nachdem die BF im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes ihren Ex-Lebensgefährten kennenlernte, zog sie im römisch 40 2010 nach Österreich, wo sie seitdem ihren Lebensmittelpunkt hatte.

1.3.2. Seit XXXX 2010 ging die BF im Bundesgebiet für insgesamt rund 1 Jahr und 2 Monate verschiedenen sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, dies nie länger als für 3 Monate, zuletzt Anfang des Jahres 2019. Von XXXX 2011 bis XXXX 2014 bezog sie (legal) Kinderbetreuungsgeld und zwischen XXXX 2015 und XXXX 2017 bezog sie (legal) für insgesamt rund 6 Monate Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe. Seit XXXX .2026 bezieht sie wieder Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 12.05.2026).1.3.2. Seit römisch 40 2010 ging die BF im Bundesgebiet für insgesamt rund 1 Jahr und 2 Monate verschiedenen sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, dies nie länger als für 3 Monate, zuletzt Anfang des Jahres 2019. Von römisch 40 2011 bis römisch 40 2014 bezog sie (legal) Kinderbetreuungsgeld und zwischen römisch 40 2015 und römisch 40 2017 bezog sie (legal) für insgesamt rund 6 Monate Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe. Seit römisch 40 .2026 bezieht sie wieder Arbeitslosengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 12.05.2026).

Die BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Stellungnahme 20.03.2022, AS 37; BFA-Einvernahme Ehemann 11.08.2023, AS 193).Die BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Stellungnahme 20.03.2022, AS 37; BFA-Einvernahme Ehemann 11.08.2023, AS 193).

1.3.3. Seit XXXX 2026 hält sich die BF wieder in Österreich auf (vgl. Stellungnahme 31.03.2026, OZ 46 iVm Weisung des deutschen Amtsgerichtes, OZ 47 iVm ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 12.05.2026).1.3.3. Seit römisch 40 2026 hält sich die BF wieder in Österreich auf vergleiche Stellungnahme 31.03.2026, OZ 46 in Verbindung mit Weisung des deutschen Amtsgerichtes, OZ 47 in Verbindung mit ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 12.05.2026).

1.3.4. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin (vgl. Einstellungszusage XXXX .2025, OZ 37).1.3.4. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin vergleiche Einstellungszusage römisch 40 .2025, OZ 37).

1.4. Zur Suchtproblematik der BF, ihren Straftaten und der Strafhaft:

1.4.1. Die BF konsumierte bereits in ihrer Jugendzeit Crystal Meth.

Während ihres Aufenthaltes in Österreich entwickelte sie eine Spielsucht (vgl. Stellungnahme 19.01.2025, OZ 20). In ihrer nunmehrigen Beziehung entwickelte sie eine „Co-Abhängigkeit“ (vgl. Stellungnahme psychologischer Dienst 26.03.2024, OZ 4). Während ihres Aufenthaltes in Österreich entwickelte sie eine Spielsucht vergleiche Stellungnahme 19.01.2025, OZ 20). In ihrer nunmehrigen Beziehung entwickelte sie eine „Co-Abhängigkeit“ vergleiche Stellungnahme psychologischer Dienst 26.03.2024, OZ 4).

1.4.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014, XXXX , wurde die BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Ein Geldbetrag in Höhe von EUR 2.275,00 wurde für verfallen erklärt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF1.4.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014, römisch 40 , wurde die BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Ein Geldbetrag in Höhe von EUR 2.275,00 wurde für verfallen erklärt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF

A.) im Zeitraum von Anfang 2011 bis zumindest XXXX 2013 Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) zum persönlichen Gebrauch erwarb und bis zum jeweiligen Eigenkonsum oder die Sicherstellung durch die Polizei besaß.A.) im Zeitraum von Anfang 2011 bis zumindest römisch 40 2013 Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) zum persönlichen Gebrauch erwarb und bis zum jeweiligen Eigenkonsum oder die Sicherstellung durch die Polizei besaß.

B.) Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 74% aus Tschechien aus-, durch Deutschland durch- und nach Österreich einführte und zwar 1.) die BF und der Kindesvater ihrer minderjährigen Töchter im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Laufe des Jahres 2011 bei zumindest einer Beschaffungsfahrt zumindest 20 Gramm, 2.) die BF und der Kindesvater ihrer minderjährigen Töchter im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Laufe des Jahres 2013 bei zumindest vier Beschaffungsfahrt eine Gesamtmenge von zumindest 100 Gramm und 3.) die BF alleine am XXXX .2013 bei einer weiteren Beschaffungsfahrt 31,6 Gramm, sohin insgesamt eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) 11-fach übersteigende Menge.B.) Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 74% aus Tschechien aus-, durch Deutschland durch- und nach Österreich einführte und zwar 1.) die BF und der Kindesvater ihrer minderjährigen Töchter im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Laufe des Jahres 2011 bei zumindest einer Beschaffungsfahrt zumindest 20 Gramm, 2.) die BF und der Kindesvater ihrer minderjährigen Töchter im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Laufe des Jahres 2013 bei zumindest vier Beschaffungsfahrt eine Gesamtmenge von zumindest 100 Gramm und 3.) die BF alleine am römisch 40 .2013 bei einer weiteren Beschaffungsfahrt 31,6 Gramm, sohin insgesamt eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 11-fach übersteigende Menge.

C.) Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 74% anderen überließ und zwar 1.) im Laufe des Jahres 2013 bei zumindest drei Angriffen eine Gesamtmenge von zumindest 30 Gramm an C.P. zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm, 2.) im Laufe des Jahres 2013 bei mehreren Angriffen eine Gesamtmenge von zumindest 15 Gramm an N.L. zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm und 3.) Mitte XXXX 2013 0,5 Gramm an D.S. zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm, sohin insgesamt eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) 3-fach übersteigende Menge.C.) Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 74% anderen überließ und zwar 1.) im Laufe des Jahres 2013 bei zumindest drei Angriffen eine Gesamtmenge von zumindest 30 Gramm an C.P. zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm, 2.) im Laufe des Jahres 2013 bei mehreren Angriffen eine Gesamtmenge von zumindest 15 Gramm an N.L. zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm und 3.) Mitte römisch 40 2013 0,5 Gramm an D.S. zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm, sohin insgesamt eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 3-fach übersteigende Menge.

D.) am XXXX .2013 zumindest 18 Gramm Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgrad von 74%, sohin eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) 1-fach übersteigende Menge, mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde.D.) am römisch 40 .2013 zumindest 18 Gramm Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgrad von 74%, sohin eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 1-fach übersteigende Menge, mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde.

1.4.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2015, XXXX , wurde die BF wegen Besitzes und Einfuhr von Crystal Meth nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und fünfter Fall, Abs. 2 SMG – Datum der letzten Tat: 01.07.2015 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre).1.4.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , wurde die BF wegen Besitzes und Einfuhr von Crystal Meth nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und fünfter Fall, Absatz 2, SMG – Datum der letzten Tat: 01.07.2015 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre).

1.4.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2017, XXXX , wurde die BF wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr verurteilt. 1.4.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde die BF wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF und ihr nunmehriger Ehemann am XXXX .2016 gemeinschaftlich handelnd 13,38 Gramm Metamphetaminbase mit einer Wirkstoffmenge von 9,9 Gramm in das deutsche Bundesgebiet verbrachten. Dieses hatte der nunmehrige Ehemann der BF kurz zuvor in Tschechien zum Preis von insgesamt EUR 350,00 erworben. Die BF hielt das Metamphetamin beim Grenzübertritt auf Bitten ihres nunmehrigen Ehemannes in ihrem BH verborgen. Das Rauschgift war zum gemeinsamen Konsum bestimmt. Der nunmehrige Ehemann der BF stand bei der genannten Fahrt unter dem Einfluss berauschender Mittel (Amphetamin und Metamphetamin).Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF und ihr nunmehriger Ehemann am römisch 40 .2016 gemeinschaftlich handelnd 13,38 Gramm Metamphetaminbase mit einer Wirkstoffmenge von 9,9 Gramm in das deutsche Bundesgebiet verbrachten. Dieses hatte der nunmehrige Ehemann der BF kurz zuvor in Tschechien zum Preis von insgesamt EUR 350,00 erworben. Die BF hielt das Metamphetamin beim Grenzübertritt auf Bitten ihres nunmehrigen Ehemannes in ihrem BH verborgen. Das Rauschgift war zum gemeinsamen Konsum bestimmt. Der nunmehrige Ehemann der BF stand bei der genannten Fahrt unter dem Einfluss berauschender Mittel (Amphetamin und Metamphetamin).

Eine zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wurde am XXXX .2017 rechtskräftig widerrufen. In der Zeit von XXXX .2018 bis XXXX .2018 befand sich die BF in Deutschland in Haft. Am XXXX .2019 wurde die BF erneut zum Strafantritt geladen (Reststrafe 274 Tage), der Ladung leistete sie mit Stand XXXX .2022 keine Folge (vgl. Schreiben Oberstaatsanwaltschaft, AS 237).Eine zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wurde am römisch 40 .2017 rechtskräftig widerrufen. In der Zeit von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 befand sich die BF in Deutschland in Haft. Am römisch 40 .2019 wurde die BF erneut zum Strafantritt geladen (Reststrafe 274 Tage), der Ladung leistete sie mit Stand römisch 40 .2022 keine Folge vergleiche Schreiben Oberstaatsanwaltschaft, AS 237).

1.4.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde die BF wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.1.4.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wurde die BF wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.

Dem Abwesenheitsurteil lag zu Grunde, dass die BF am XXXX .2018 1,98 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 60% Methamphetaminbase mit sich führte (vgl. Ausführungen in Beschluss LG 2023, OZ 46).Dem Abwesenheitsurteil lag zu Grunde, dass die BF am römisch 40 .2018 1,98 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 60% Methamphetaminbase mit sich führte vergleiche Ausführungen in Beschluss LG 2023, OZ 46).

1.4.6. Die BF, ihr damals noch minderjähriger ältester Sohn und einer dessen Freunde wurden am XXXX .2022 nach einer Beschaffungsfahrt nach Tschechien festgenommen, wobei im PKW unter anderem Suchtmittel und Waffen aufgefunden und sichergestellt wurden (vgl. Abschlussbericht LPD 04.08.2022, AS 55f). Zeitgleich wurde auch ihr nunmehriger Ehemann festgenommen, ihr Sohn wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wieder auf freiem Fuß gesetzt (vgl. Bericht Bezirkskriminaldienst, AS 53). Sie, ihr nunmehriger Ehemann und ein weiterer Mittäter wurden am XXXX .2022 aufgrund des dringenden Verdachts von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft genommen (vgl. Beschluss LG, AS 3ff).1.4.6. Die BF, ihr damals noch minderjähriger ältester Sohn und einer dessen Freunde wurden am römisch 40 .2022 nach einer Beschaffungsfahrt nach Tschechien festgenommen, wobei im PKW unter anderem Suchtmittel und Waffen aufgefunden und sichergestellt wurden vergleiche Abschlussbericht LPD 04.08.2022, AS 55f). Zeitgleich wurde auch ihr nunmehriger Ehemann festgenommen, ihr Sohn wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wieder auf freiem Fuß gesetzt vergleiche Bericht Bezirkskriminaldienst, AS 53). Sie, ihr nunmehriger Ehemann und ein weiterer Mittäter wurden am römisch 40 .2022 aufgrund des dringenden Verdachts von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft genommen vergleiche Beschluss LG, AS 3ff).

Vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 befand sich die BF zwischenzeitlich in Verwaltungsstrafhaft (vgl. Verständigung JA, AS 107).Vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 befand sich die BF zwischenzeitlich in Verwaltungsstrafhaft vergleiche Verständigung JA, AS 107).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde die BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Ein Betrag von EUR 75.000,00 wurde gemäß § 20 Abs. 2 StGB für verfallen erklärt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BFMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde die BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Ein Betrag von EUR 75.000,00 wurde gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB für verfallen erklärt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF

A.I.) im Zeitraum von zumindest XXXX 2017 bis zur Festnahme am XXXX .2022 vorschriftswidrig Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) zum persönlichen Gebrauch erwarb und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besaß. A.I.) im Zeitraum von zumindest römisch 40 2017 bis zur Festnahme am römisch 40 .2022 vorschriftswidrig Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) zum persönlichen Gebrauch erwarb und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besaß.

A.II.) am XXXX .2022 41,1 Gramm Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 77%, entspricht 31,64 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, sohin eine die Grenzmenge zumindest 3-fach übersteigende Menge, mit dem Vorsatz erwarb, besaß und beförderte, dass es in Verkehr gesetzt werde.A.II.) am römisch 40 .2022 41,1 Gramm Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 77%, entspricht 31,64 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, sohin eine die Grenzmenge zumindest 3-fach übersteigende Menge, mit dem Vorsatz erwarb, besaß und beförderte, dass es in Verkehr gesetzt werde.

A.III.) Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 77% betreffend Faktum A.II.) vom XXXX .2022, ansonsten mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 76% und 25 Gramm pro Beschaffungsfahrt in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus Tschechien aus und nach Österreich einführte, nämlich die BF und ihr nunmehriger Ehemann in einer insgesamt mehrfach das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich die BF gewerbsmäßig und schon einmal wegen § 28a Abs 1 SMG verurteilt im Zuge von insgesamt 100 Beschaffungsfahrten das 191-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge und zwar:A.III.) Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 77% betreffend Faktum A.II.) vom römisch 40 .2022, ansonsten mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 76% und 25 Gramm pro Beschaffungsfahrt in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus Tschechien aus und nach Österreich einführte, nämlich die BF und ihr nunmehriger Ehemann in einer insgesamt mehrfach das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich die BF gewerbsmäßig und schon einmal wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt im Zuge von insgesamt 100 Beschaffungsfahrten das 191-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge und zwar:

1. die BF am XXXX .2022 im Zuge einer Beschaffungsfahrt 41,1 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 77% entspricht 31,64 Gramm in Reinsubstanz (3,16-fache der Grenzmenge); 1. die BF am römisch 40 .2022 im Zuge einer Beschaffungsfahrt 41,1 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 77% entspricht 31,64 Gramm in Reinsubstanz (3,16-fache der Grenzmenge);

2. die BF und ihr Ehemann im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2022 im Zuge von insgesamt 80 gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 2.000 Gramm, entspricht 1.520 Gramm in Reinsubstanz (152-fache der Grenzmenge); 2. die BF und ihr Ehemann im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 im Zuge von insgesamt 80 gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 2.000 Gramm, entspricht 1.520 Gramm in Reinsubstanz (152-fache der Grenzmenge);

3. die BF und der abgesondert verfolgte M.R. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von XXXX 2021 bis zu ihrer Festnahme am XXXX .2022 im Zuge von vier gemeinsamen Beschaffungsfahrten 100 Gramm, entspricht 76 Gramm in Reinsubstanz (7,6-fache der Grenzmenge);3. die BF und der abgesondert verfolgte M.R. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von römisch 40 2021 bis zu ihrer Festnahme am römisch 40 .2022 im Zuge von vier gemeinsamen Beschaffungsfahrten 100 Gramm, entspricht 76 Gramm in Reinsubstanz (7,6-fache der Grenzmenge);

4. die BF und die abgesondert verfolgte V.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX .2020 und am XXXX .2020 im Zuge von zwei gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 50 Gramm, entspricht 38 Gramm in Reinsubstanz (3,8-fache der Grenzmenge);4. die BF und die abgesondert verfolgte römisch fünf.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 .2020 und am römisch 40 .2020 im Zuge von zwei gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 50 Gramm, entspricht 38 Gramm in Reinsubstanz (3,8-fache der Grenzmenge);

5. die BF und der abgesondert verfolgte F.D. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX .2020, vom XXXX auf XXXX .2019 und am XXXX .2021 im Zuge von drei gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 75 Gramm, entspricht 57 Gramm in Reinsubstanz (5,7-fache der Grenzmenge); 5. die BF und der abgesondert verfolgte F.D. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 .2020, vom römisch 40 auf römisch 40 .2019 und am römisch 40 .2021 im Zuge von drei gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 75 Gramm, entspricht 57 Gramm in Reinsubstanz (5,7-fache der Grenzmenge);

6. die BF und die abgesondert verfolgte M.Z. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX .2020, XXXX .2020, XXXX .2020, XXXX .2020, XXXX .2021 und am XXXX .2021 im Zuge von sechs gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 150 Gramm, entspricht 114 Gramm in Reinsubstanz (11,4-fache der Grenzmenge);6. die BF und die abgesondert verfolgte M.Z. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 .2020, römisch 40 .2020, römisch 40 .2020, römisch 40 .2020, römisch 40 .2021 und am römisch 40 .2021 im Zuge von sechs gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 150 Gramm, entspricht 114 Gramm in Reinsubstanz (11,4-fache der Grenzmenge);

7. die BF und die abgesondert verfolgte Y.P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX .2021 und am XXXX .2021 im Zuge von zwei gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 50 Gramm, entspricht 38 Gramm in Reinsubstanz (3,8-fache der Grenzmenge);7. die BF und die abgesondert verfolgte Y.P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 .2021 und am römisch 40 .2021 im Zuge von zwei gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 50 Gramm, entspricht 38 Gramm in Reinsubstanz (3,8-fache der Grenzmenge);

8. die BF und die abgesondert verfolgten M.K. und D.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu einem unbekannten Zeitpunkt und am XXXX .2021 im Zuge von zwei gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 50 Gramm, entspricht 38 Gramm in Reinsubstanz (3,8-fache der Grenzmenge).8. die BF und die abgesondert verfolgten M.K. und D.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu einem unbekannten Zeitpunkt und am römisch 40 .2021 im Zuge von zwei gemeinsamen Beschaffungsfahrten insgesamt 50 Gramm, entspricht 38 Gramm in Reinsubstanz (3,8-fache der Grenzmenge).

A.IV.) und ihr nunmehriger Ehemann im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von zumindest XXXX 2017 bis zumindest XXXX .2022 im Zuge einer Vielzahl von Übergaben insgesamt zumindest 1.258 Gramm Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 76%, entspricht 956,12 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, sohin eine zumindest 95-fache der Grenzmenge übersteigende Menge, sohin in Bezug auf Suchtgift in einer mehrfach das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, 52 bekannten sowie einer Vielzahl weiterer unbekannter Suchtgiftabnehmer zum Preis von EUR 100,00 pro 0,8 Gramm gewinnbringend verkauften, sohin anderen überließen;A.IV.) und ihr nunmehriger Ehemann im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von zumindest römisch 40 2017 bis zumindest römisch 40 .2022 im Zuge einer Vielzahl von Übergaben insgesamt zumindest 1.258 Gramm Crystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 76%, entspricht 956,12 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, sohin eine zumindest 95-fache der Grenzmenge übersteigende Menge, sohin in Bezug auf Suchtgift in einer mehrfach das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, 52 bekannten sowie einer Vielzahl weiterer unbekannter Suchtgiftabnehmer zum Preis von EUR 100,00 pro 0,8 Gramm gewinnbringend verkauften, sohin anderen überließen;

B.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem sie anlässlich ihrer Anfrage auf Gewährung von Sozialleistungen ihr monatliches Einkommen des durch den Verkauf von Suchtgift erzielten Erlöses verschwiegen und dadurch über ihre wahren Vermögens- und Einkommensverhältnisse täuschte, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Sozialleistungen in nachgenannter Höhe verleitete, wobei der Schaden insgesamt EUR 5.000,00 überstieg und sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und zwei weitere solche Taten schon im Einzelfall geplant hatte (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB), und zwar: B.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem sie anlässlich ihrer Anfrage auf Gewährung von Sozialleistungen ihr monatliches Einkommen des durch den Verkauf von Suchtgift erzielten Erlöses verschwiegen und dadurch über ihre wahren Vermögens- und Einkommensverhältnisse täuschte, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Sozialleistungen in nachgenannter Höhe verleitete, wobei der Schaden insgesamt EUR 5.000,00 überstieg und sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und zwei weitere solche Taten schon im Einzelfall geplant hatte (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), und zwar:

1. im Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2018 (44 Tage), XXXX .2018 bis XXXX .2018 (3 Tage), XXXX .2018 bis XXXX .2018 (15 Tage), XXXX .2018 bis XXXX .2018 (5 Tage), XXXX .2019 bis XXXX .2019 (30 Tage), XXXX .2019 bis XXXX .2019 (8 Tage), XXXX .2019 bis XXXX .2019 (33 Tage) und XXXX .2019 bis XXXX .2019 (65 Tage) Mitarbeiter des Arbeitsmarktservices Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 13,97, sohin einem Schadensbetrag in Hohe von insgesamt EUR 2.835,91;1. im Zeitraum von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 (44 Tage), römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 (3 Tage), römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 (15 Tage), römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 (5 Tage), römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (30 Tage), römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (8 Tage), römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (33 Tage) und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (65 Tage) Mitarbeiter des Arbeitsmarktservices Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 13,97, sohin einem Schadensbetrag in Hohe von insgesamt EUR 2.835,91;

2. Mitarbeiter der Österreichischen Gebietskrankenkasse einen Schadensbetrag in Höhe von insgesamt EUR 13.742,66, und zwar a.) im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2022 (794 Tage) Kinderbetreuungsgeld mit einem Tagsatz von EUR 14,53, sohin einem Schadensbetrag in Höhe von insgesamt EUR 11.536,82; b.) im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2020 (364 Tage) Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld mit einem Tagsatz in Höhe von EUR 6,06, sohin einem Schadensbetrag in Höhe von insgesamt EUR 2.205,84.2. Mitarbeiter der Österreichischen Gebietskrankenkasse einen Schadensbetrag in Höhe von insgesamt EUR 13.742,66, und zwar a.) im Zeitraum von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2022 (794 Tage) Kinderbetreuungsgeld mit einem Tagsatz von EUR 14,53, sohin einem Schadensbetrag in Höhe von insgesamt EUR 11.536,82; b.) im Zeitraum von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 (364 Tage) Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld mit einem Tagsatz in Höhe von EUR 6,06, sohin einem Schadensbetrag in Höhe von insgesamt EUR 2.205,84.

Als mildernd wertete das Strafgericht das (beinahe umfassende und so) zur Wahrheitsfindung beitragende sowie (zumindest auch) reumütige Geständnis sowie dass das Suchtgift am XXXX .2022 sichergestellt werden konnte, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum, die Faktenhäufung, die (unter Ausklammerung der zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit herangezogenen) 3 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die zu A.III.) doppelt erfüllte Qualifikation nach § 28a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 4 SMG, der rasche Rückfall nach der Haftentlassung in Deutschland XXXX 2018, die Begehung während anhängigen Strafverfahrens in Bezug auf die letzte Verurteilung in Deutschland und der rasche Rückfall danach sowie die führende Beteiligung an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlungen.Als mildernd wertete das Strafgericht das (beinahe umfassende und so) zur Wahrheitsfindung beitragende sowie (zumindest auch) reumütige Geständnis sowie dass das Suchtgift am römisch 40 .2022 sichergestellt werden konnte, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum, die Faktenhäufung, die (unter Ausklammerung der zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit herangezogenen) 3 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die zu A.III.) doppelt erfüllte Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 4, SMG, der rasche Rückfall nach der Haftentlassung in Deutschland römisch 40 2018, die Begehung während anhängigen Strafverfahrens in Bezug auf die letzte Verurteilung in Deutschland und der rasche Rückfall danach sowie die führende Beteiligung an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlungen.

1.4.7. Die BF befand sich in Österreich bis XXXX .2025 in Strafhaft (vgl. Beschluss LG 2025, OZ 46 iVm ZMR-Auszug 12.05.2026).1.4.7. Die BF befand sich in Österreich bis römisch 40 .2025 in Strafhaft vergleiche Beschluss LG 2025, OZ 46 in Verbindung mit ZMR-Auszug 12.05.2026).

Zu Beginn ihrer Inhaftierung kam es zu Suchtdruck samt Rückfall (vgl. Stellungnahme psychologischer Dienst XXXX .2024, OZ 4; ärztlicher Befund JA XXXX .2025, OZ 30). Am XXXX .2022 verfälschte die BF eine ihr in der Justizanstalt abgenommene Harnprobe durch die Hinzugabe von Wasser. Die Harnprobe wurde von der Justizwache positiv auf Methadon und Benzodiazepine getestet (vgl. Abschlussbericht LPD 06.09.2022, AS 71ff).Zu Beginn ihrer Inhaftierung kam es zu Suchtdruck samt Rückfall vergleiche Stellungnahme psychologischer Dienst römisch 40 .2024, OZ 4; ärztlicher Befund JA römisch 40 .2025, OZ 30). Am römisch 40 .2022 verfälschte die BF eine ihr in der Justizanstalt abgenommene Harnprobe durch die Hinzugabe von Wasser. Die Harnprobe wurde von der Justizwache positiv auf Methadon und Benzodiazepine getestet vergleiche Abschlussbericht LPD 06.09.2022, AS 71ff).

Im Rahmen der Haft bestand insbesondere zu ihrem Ehemann und ältesten Sohn Besuchskontakt. Von ihren minderjährigen Kindern wurde sie im Durchschnitt halbjährlich besucht (vgl. Besucherliste 03/22 – 01/25, OZ 30). Des Weiteren gab es im Rahmen der Haft zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern alle 3 Wochen Telefonkontakt (vgl. E-Mail BH 07.07.2023, AS 133).Im Rahmen der Haft bestand insbesondere zu ihrem Ehemann und ältesten Sohn Besuchskontakt. Von ihren minderjährigen Kindern wurde sie im Durchschnitt halbjährlich besucht vergleiche Besucherliste 03/22 – 01/25, OZ 30). Des Weiteren gab es im Rahmen der Haft zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern alle 3 Wochen Telefonkontakt vergleiche E-Mail BH 07.07.2023, AS 133).

Ab XXXX 2023 stand die BF in psychotherapeutischer Behandlung, im Rahmen welcher sie sich unter anderem mit ihrer Drogensucht, ihrer Co-Abhängigkeit, ihrer Rolle als Mutter und ihrer beruflichen Zukunft auseinandersetzte. Es gelang ihr sich auf den therapeutischen Prozess einzulassen, sich zu Öffnen und ehrlich über all ihre belastenden Themen zu sprechen, weshalb ihr ein therapeutischer Erfolg, Fortschritt sowie Änderungsbereitschaft attestiert wurde (vgl. Bestätigung Psychotherapeut XXXX .2024 und Therapiebericht XXXX .2024, jeweils OZ 20). Ab römisch 40 2023 stand die BF in psychotherapeutischer Behandlung, im Rahmen welcher sie sich unter anderem mit ihrer Drogensucht, ihrer Co-Abhängigkeit, ihrer Rolle als Mutter und ihrer beruflichen Zukunft auseinandersetzte. Es gelang ihr sich auf den therapeutischen Prozess einzulassen, sich zu Öffnen und ehrlich über all ihre belastenden Themen zu sprechen, weshalb ihr ein therapeutischer Erfolg, Fortschritt sowie Änderungsbereitschaft attestiert wurde vergleiche Bestätigung Psychotherapeut römisch 40 .2024 und Therapiebericht römisch 40 .2024, jeweils OZ 20).

Seit dem anfänglichen Rückfall im Jahr 2022 konsumierte die BF in Haft keine Drogen, im XXXX 2025 wurde ein völliges Abklingen der Suchtproblematik ärztlich festgestellt (vgl. ärztlicher Befund JA, OZ 30). Ihr wurde von Seiten der Justizanstalt im XXXX 2025 ein tadelloses Vollzugsverhalten attestiert (vgl. Stellungnahme JA, OZ 37). Von Seiten des Sozialen Dienstes der Justizanstalt wurde der BF eine deutliche und nachhaltige positive Entwicklung, große Einsicht in ihre bisherigen Fehler, enger und liebevoller Kontakt zu ihren Kindern, ernsthaftes Bemühen um positive persönliche Entwicklung bzw. hohes Maß an Veränderungsbereitschaft attestiert und von einer positiven sozialen Prognose ausgegangen (vgl. Stellungnahme sozialer Dienst, OZ 37). Von Seiten des psychologischen Dienstes der Justizanstalt wurde der BF im XXXX 2025 eine positive Veränderung im Hinblick auf die Persönlichkeit und Compliance zur weiteren Psychotherapie nach Haftentlassung attestiert, bei weiterhin gleichbleibenden Bedingungen wurde von einer günstigen Prognose ausgegangen (vgl. Bestätigung psychologischer Dienst, OZ 37).Seit dem anfänglichen Rückfall im Jahr 2022 konsumierte die BF in Haft keine Drogen, im römisch 40 2025 wurde ein völliges Abklingen der Suchtproblematik ärztlich festgestellt vergleiche ärztlicher Befund JA, OZ 30). Ihr wurde von Seiten der Justizanstalt im römisch 40 2025 ein tadelloses Vollzugsverhalten attestiert vergleiche Stellungnahme JA, OZ 37). Von Seiten des Sozialen Dienstes der Justizanstalt wurde der BF eine deutliche und nachhaltige positive Entwicklung, große Einsicht in ihre bisherigen Fehler, enger und liebevoller Kontakt zu ihren Kindern, ernsthaftes Bemühen um positive persönliche Entwicklung bzw. hohes Maß an Veränderungsbereitschaft attestiert und von einer positiven sozialen Prognose ausgegangen vergleiche Stellungnahme sozialer Dienst, OZ 37). Von Seiten des psychologischen Dienstes der Justizanstalt wurde der BF im römisch 40 2025 eine positive Veränderung im Hinblick auf die Persönlichkeit und Compliance zur weiteren Psychotherapie nach Haftentlassung attestiert, bei weiterhin gleichbleibenden Bedingungen wurde von einer günstigen Prognose ausgegangen vergleiche Bestätigung psychologischer Dienst, OZ 37).

Ab XXXX 2024 wurde der BF Freigang gewährt (vgl. Bericht JA 28.04.2025, OZ 29), in der Folge wurde sie von ihren minderjährigen Kindern alle drei Wochen für einen Tag außerhalb der Justizanstalt besucht (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 8 iVm Stellungnahme BH 23.02.2026, OZ 40).Ab römisch 40 2024 wurde der BF Freigang gewährt vergleiche Bericht JA 28.04.2025, OZ 29), in der Folge wurde sie von ihren minderjährigen Kindern alle drei Wochen für einen Tag außerhalb der Justizanstalt besucht vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 8 in Verbindung mit Stellungnahme BH 23.02.2026, OZ 40).

1.4.8. Mit Wirkung der erfolgten Übergabe an die deutschen Behörden wurde im Oktober 2025 vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland vorläufig abgesehen (vgl. Beschluss LG 2025, OZ 46 iVm ZMR-Auszug 12.05.2026).1.4.8. Mit Wirkung der erfolgten Übergabe an die deutschen Behörden wurde im Oktober 2025 vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland vorläufig abgesehen vergleiche Beschluss LG 2025, OZ 46 in Verbindung mit ZMR-Auszug 12.05.2026).

Die BF wurde zur Verbüßung noch ausständigen Freiheitsstrafen nach Deutschland überstellt und dort am XXXX .2026 bedingt entlassen, wobei ein positives Vollzugsverhalten attestiert und auf bereits gewährte Vollzugslockerungen – Gewährung von Ausgang und mehrtägigem Hafturlaub (vgl. Vollzugsplan deutsche JVA, OZ 46) – hingewiesen wurde. Ihr wurde von der deutschen Strafjustiz unter anderem die Weisungen erteilt Wohnsitz in Österreich zu nehmen, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen, keine Suchtmittel zu konsumieren, quartalsmäßig Haar- oder Urinproben abzugeben und sich einer suchtherapeutischen Behandlung zu unterziehen (vgl. Beschluss deutsches Landgericht, OZ 47).Die BF wurde zur Verbüßung noch ausständigen Freiheitsstrafen nach Deutschland überstellt und dort am römisch 40 .2026 bedingt entlassen, wobei ein positives Vollzugsverhalten attestiert und auf bereits gewährte Vollzugslockerungen – Gewährung von Ausgang und mehrtägigem Hafturlaub vergleiche Vollzugsplan deutsche JVA, OZ 46) – hingewiesen wurde. Ihr wurde von der deutschen Strafjustiz unter anderem die Weisungen erteilt Wohnsitz in Österreich zu nehmen, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen, keine Suchtmittel zu konsumieren, quartalsmäßig Haar- oder Urinproben abzugeben und sich einer suchtherapeutischen Behandlung zu unterziehen vergleiche Beschluss deutsches Landgericht, OZ 47).

Während der Inhaftierung in Deutschland hatte die BF zu ihren Kindern alle zwei Wochen telefonischen Kontakt (vgl. Stellungnahme 12.03.2026, OZ 46). Während der Inhaftierung in Deutschland hatte die BF zu ihren Kindern alle zwei Wochen telefonischen Kontakt vergleiche Stellungnahme 12.03.2026, OZ 46).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden unbedenklichen Beweismitteln.

2.2.1. Zur Person der BF:

Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere der vorliegenden Kopien eines wenngleich nicht mehr gültigen deutschen Personalausweises (AS 25) sowie deutschen Reisepasses (AS 29). Die Namensänderung infolge der Eheschließung ergibt sich aus der Heiratsurkunde (AS 209).

2.2.2. Zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet:

Der Aufenthalt der BF in Österreich seit XXXX 2010 ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 20.03.2022 (AS 31f) und wird durch die zu ihrer Person im Zentralen Melderegister (ZMR) aufscheinenden Wohnsitzmeldungen sowie die Einvernahme ihres nunmehrigen Ehemannes vor der belangten Behörde vom 11.08.2023 (AS 191) bestätigt. Zwar wurde die BF zwischenzeitlich wiederholt in Deutschland verurteilt, doch steht dies der Annahme eines in Österreich bestehenden Lebensmittelpunktes nicht entgegen, zumal aus dem deutschen Strafurteil aus dem Jahr 2017 (AS 241) ein österreichischer Wohnsitz hervorgeht und die BF wegen über das deutsche Bundesgebiet führenden Beschaffungsfahrten verurteilt wurde. Der Aufenthalt der BF in Österreich seit römisch 40 2010 ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 20.03.2022 (AS 31f) und wird durch die zu ihrer Person im Zentralen Melderegister (ZMR) aufscheinenden Wohnsitzmeldungen sowie die Einvernahme ihres nunmehrigen Ehemannes vor der belangten Behörde vom 11.08.2023 (AS 191) bestätigt. Zwar wurde die BF zwischenzeitlich wiederholt in Deutschland verurteilt, doch steht dies der Annahme eines in Österreich bestehenden Lebensmittelpunktes nicht entgegen, zumal aus dem deutschen Strafurteil aus dem Jahr 2017 (AS 241) ein österreichischer Wohnsitz hervorgeht und die BF wegen über das deutsche Bundesgebiet führenden Beschaffungsfahrten verurteilt wurde.

2.2.3. Zu den Straftaten der BF, ihrer Suchtproblematik und der Strafhaft:

Die Feststellung, dass die BF bereits in ihrer Jugendzeit Crystal Meth konsumierte, basiert auf den Ausführungen in der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 26.03.2024 (OZ 4) aus welcher hervorgeht, dass die BF angab seit ihrer Jugendzeit Crystal Meth konsumiert zu haben. Dies vor allem, um sich gut um die Kinder kümmern zu können, was wiederum mit ihrem Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.03.2022 (AS 33) zu Ausbildungen zur Sozialarbeiterin und Heilerziehungspflegerin korrespondiert. Es war sohin davon auszugehen, dass die BF bereits in ihren Jugendjahren Crystal Meth konsumierte. Dem Vorbringen der BF in der Beschwerdeverhandlung (PS 5), wonach sie über ihren ehemaligen (österreichischen) Lebensgefährten in die Drogenszene gekommen sei, konnte sohin nicht gefolgt werden.

Die Feststellungen zum Fehlverhalten der BF basieren insbesondere auf den aktenkundigen Strafurteilen aus den Jahren 2014 (AS 171ff), 2017 (AS 241ff) und 2022 (AS 83ff) sowie dem zur Person der BF eingeholten Strafregisterauszug (OZ 28). Die Feststellungen zu den Verurteilungen aus den Jahren 2015 und 2019 basieren des Weiteren auf den Ausführungen im laut Strafregisterauskunft rechtskräftigen Strafurteil aus dem Jahr 2022. Die Feststellungen zu der Verurteilung der BF in Deutschland aus dem Jahr 2019 basieren des Weiteren auf dem ECRIS-Auszug vom 27.06.2023 (AS 115ff). Das Beschwerdevorbringen, wonach die BF durch den Drogenhandel keinen Gewinn erzielt habe (AS 307) ist mit den Feststellungen des Strafgerichtes nicht in Einklang zu bringen und wurde auch ein erheblicher Geldbetrag für verfallen erklärt.

2.2.4. Die im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmende Einschätzung der Persönlichkeitsentwicklung wurde zum einen aufgrund des persönlichen Eindrucks erstellt, den die BF in der mündlichen Verhandlung hinterließ, zum anderen wurden die von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten (v.a. ein Gutachten einer allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen, OZ 46) und die Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Stellungnahmen beweiswürdigend verwertet. Im Einzelnen wird auf die Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Zusammengefasst hat sich in der mündlichen Verhandlung noch sehr stark der Eindruck ergeben, dass die BF keine Verantwortung für ihre Taten übernehmen wollte. Zwar gab sie an, dass sie aus ihren Taten gelernt hätte, jedoch hat sie doch immer wieder ausweichend geantwortet bzw. sich auf ihren geschiedenen Lebensgefährten oder den jetzigen Ehemann bezogen. Folgende Passagen wurden zu Protokoll genommen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 ff):

„[…] RI: Im Strafurteil ist vermerkt, dass Sie Ende 2018 in Deutschland aus der Haft entlassen

wurden und es wurde der rasche Rückfall und die Begehung von Straftaten während eines

anhängigen Strafverfahrens in Bezug auf die letzte Verurteilung in Deutschland vorgeworfen.

Sie müssen in Deutschland noch eine fünfmonatige Haftstrafe in Deutschland antreten. Mit

Stichtag 23.06.2023 sind insgesamt sechs Verfahren zu Ihrer Person im europäischen

Strafregister verzeichnet. Drei Verurteilungen stammen aus Deutschland.

RI verliest die Daten aus dem ECRIS.

Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich war damals in dem Fahrwasser drinnen. Es ist mir einmal besser, dann einmal wieder

schlechter gegangen. Ich habe es nicht aus eigener Kraft geschafft, aufzuhören. Ich möchte

mein Verhalten keinesfalls entschuldigen, aber ich denke, dass der Haftantritt ein Punkt war,

der mich zum Umdenken gebracht hat. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Deutschland schon

4 Monate in Haft war, aber das ist dann fallen gelassen worden und ist dann festgestellt

worden, dass ich unschuldig in Haft war. Ansonsten war ich noch nicht in Haft.

RI: Worum geht bei den Verurteilungen in Deutschland? Welche Tat liegt der Haftstrafe

zugrunde?

BF: Es waren Drogendelikte. Ich habe ja schon ausgeführt in meiner schriftlichen

Stellungnahme, dass ich in Tschechien Drogen gekauft und eingeführt habe. Manches mal sind

wir über Deutschland gefahren und so haben sich die Verurteilungen in Deutschland ergeben.

RI: Weshalb soll ich davon ausgehen, dass Sie jetzt wirklich die Umkehr schaffen?

BF: Ich bin über meinen ehemaligen Lebensgefährten in die Drogenszene gekommen. Er hat

mit Drogen gehandelt und ist dann festgenommen worden. Um mein Leben weiterzuführen,

habe ich dann das Geschäft übernommen. Mein ehemaliger Lebensgefährte war gewalttätig

und 2014 hat dann das Jugendamt reagiert und hat die Kinder abgenommen, weil mein

Lebensgefährte immer wieder zurückgekommen ist und es von den Nachbarn

dementsprechend zu Anzeigen gekommen ist. Der jahrelange Kampf hat mich zermürbt und

ich habe dann vom Jahr 2014 bis 2018 um meine Kinder gekämpft. Es gab zahlreiche

Gerichtsverhandlungen und immer wieder Rückschläge. In dem Zeitraum habe ich dann auch

begonnen, Drogen zu nehmen.

RI: Wann haben Sie begonnen mit dem Handel?

BF: Ich habe meinen jetzigen Mann dann kennengelernt und bin dann zu ihm gezogen. 2017

haben wir unsere Landwirtschaft verkauft. Da haben wir dann aus Geldnot mit dem Handel

angefangen.

RI: Warum soll ich jetzt davon ausgehen, dass Sie einen Kreislauf, indem Sie möglicherweise

wieder geraten könnten, durchbrechen würden?

BF: Ich hatte jetzt wirklich Zeit, nachzudenken. Es war auch der Scham vor meinen Eltern. Ich

habe verschiedene Therapien gemacht und es hat sich meine Denkweise gravierend geändert.

Ich war immer auf kaltem Entzug. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Drogenproblematik

mehr habe. Ich habe zu den früheren Kreisen auch keinen Kontakt mehr. Ich verweise auf die

im Akt erliegenden Besucherliste aus der JA.

Nach erfolgter Durchsicht teilt BF mit, dass es heißen sollte, dass sie sich auf kaltem Entzug

gesetzt hat.

[…]“

Es scheint durchaus lebensnahe, dass ein Mensch durch bestimmte Lebensumstände in ein falsches „Fahrwasser“ gerät, wie es die BF schilderte, jedoch ist im vorliegenden Fall doch darauf hinzuweisen, dass die BF nicht nur Drogen konsumierte und solche zur Befriedigung ihrer eigenen Sucht vertrieb, vielmehr beging sie eine Vielzahl von Drogendelikten und betrieb sogar einen grenzüberschreitenden Handel, den sie eigenständig gleichsam eines Geschäftsbetriebes über die gescheiterte Beziehung mit dem besagten Lebensgefährten hinausgehend fortführte. Sie bezeichnete ihre kriminellen Aktivitäten in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich als „Geschäft“, das sie vom ehemaligen Lebensgefährten „übernommen“ habe. In dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung thematisierten Gutachten des psychologischen Dienstes einer Haftanstalt aus März 2023 wurde auch eine weiterführende therapeutische Begleitung empfohlen, was die Eindrücke in der Verhandlung zu bestätigen schien.

Zu der seitdem erfolgten Persönlichkeitsentwicklung wurden die von den Parteien vorgelegten Unterlangen (vor allem ein von der BF vorgelegtes Gutachten sowie die Auskünfte eines Jugendwohlfahrtsträgers) und Stellungnahmen eingesehen und beweiswürdigend verwertet. Trotz der der BF attestierten Fortschritte und dem von der Gutachterin erkannten familiären Zusammenhalt, vermochten die Beweismittel insgesamt doch nicht zu vermitteln, dass die von der belangten Behörde aufgezeigten Gefährdungen nun nicht mehr vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer weiteren mündlichen Verhandlung vor allem deshalb Abstand genommen, da die BF in einer persönlichen Anhörung ohnehin schon hinreichend deutlich betont hatte, dass sie aus ihren Fehlern gelernt hätte und ihre Taten bereue. Nach Ansicht der erkennenden Richterin hätte sich ein tiefgreifender Wandel in der Persönlichkeit und eine Umkehr vom bisherigen Lebensstil vornehmlich in der Übernahme von Verantwortung zeigen können. Dazu wurden jedoch keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt und vermochte die BF dies auch sonst nicht zu vermitteln.

Im Detail auf die untenstehenden Rechtlichen Erwägungen zur Gefährdungsprognose und zum Kindeswohl verwiesen.

2.2.5. Im Übrigen wird auf die bei den Feststellungen jeweils in Klammer zitierten Quellen hingewiesen, die das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend heranzog.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):

3.1.1. Zur Gefährdungsprognose:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann, unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund ihrer deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Die BF ist auf Grund ihrer deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.

Aufgrund des bereits seit dem Jahr 2010 vorliegenden Lebensmittelpunktes der BF im Bundesgebiet ist die Anwendbarkeit des erhöhten Gefährdungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu prüfen. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Aufgrund des bereits seit dem Jahr 2010 vorliegenden Lebensmittelpunktes der BF im Bundesgebiet ist die Anwendbarkeit des erhöhten Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu prüfen. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich die BF zwar ab XXXX 2017 mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufhielt, ihr trotz zunächst ausgeübter Erwerbstätigkeit jedoch bereits in den ersten Jahren ihres Aufenthaltes aufgrund ihrer Suchtmitteldelinquenz bzw. der von ihrer ausgehendenden Gefährdung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für einen Aufenthalt von über 3 Monaten zukam. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nämlich nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, wobei auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr abzustellen ist (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105). Die BF betrieb bereits ab dem Jahr 2011 grenzüberschreitend Suchtgifthandel, welcher nicht unerhebliche Mengen Crystal Meth zum Gegenstand hatte, wofür sie im Jahr 2014 wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer neunmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Jahr 2015 wurde sie wegen Besitzes und Einfuhr von Crystal Meth (Tat datierend mit zumindest Anfang XXXX 2015) erneut zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Sohin kann kein Zweifel daran bestehen, dass von ihr bereits bevor sie fünf Jahre in Österreich aufhältig war, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausging, welche dem Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und folglich dem Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts entgegenstand. Aufgrund der Verurteilungen aus den Jahren 2017, 2019 und 2022 kam es in der Folge auch nie zu einem Wegfall der Gefährdung.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich die BF zwar ab römisch 40 2017 mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufhielt, ihr trotz zunächst ausgeübter Erwerbstätigkeit jedoch bereits in den ersten Jahren ihres Aufenthaltes aufgrund ihrer Suchtmitteldelinquenz bzw. der von ihrer ausgehendenden Gefährdung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für einen Aufenthalt von über 3 Monaten zukam. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nämlich nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, wobei auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr abzustellen ist vergleiche VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105). Die BF betrieb bereits ab dem Jahr 2011 grenzüberschreitend Suchtgifthandel, welcher nicht unerhebliche Mengen Crystal Meth zum Gegenstand hatte, wofür sie im Jahr 2014 wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer neunmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Jahr 2015 wurde sie wegen Besitzes und Einfuhr von Crystal Meth (Tat datierend mit zumindest Anfang römisch 40 2015) erneut zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Sohin kann kein Zweifel daran bestehen, dass von ihr bereits bevor sie fünf Jahre in Österreich aufhältig war, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausging, welche dem Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und folglich dem Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts entgegenstand. Aufgrund der Verurteilungen aus den Jahren 2017, 2019 und 2022 kam es in der Folge auch nie zu einem Wegfall der Gefährdung.

Aufgrund des bereits seit den ersten Jahren unrechtmäßigen Aufenthaltes und mangels Erwerbes des Daueraufenthaltsrechts liegt fallgegenständlich jedenfalls kein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt vor. Der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG kommt sohin bereits aus diesem Grund nicht zur Anwendung.Aufgrund des bereits seit den ersten Jahren unrechtmäßigen Aufenthaltes und mangels Erwerbes des Daueraufenthaltsrechts liegt fallgegenständlich jedenfalls kein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt vor. Der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG kommt sohin bereits aus diesem Grund nicht zur Anwendung.

Selbst für den Fall, dass der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (dieser erfordert eine mit dem Verbleib im Bundesgebiet einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) anwendbar sein sollte, wäre dieser fallgegenständlich als erfüllt anzusehen:Selbst für den Fall, dass der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (dieser erfordert eine mit dem Verbleib im Bundesgebiet einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) anwendbar sein sollte, wäre dieser fallgegenständlich als erfüllt anzusehen:

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten der Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten der Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Im Mittelpunkt der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht ihre rezente strafgerichtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz vor dem Hintergrund ihres einschlägig strafrechtlich getrübten Vorlebens.

Die BF wurde im Jahr 2022 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, der Verbrechen des (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandels und dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die BF in den Jahren 2017 bis 2022 gewerbsmäßig im Zuge von insgesamt 100 Beschaffungsfahrten Crystal Meth in einer die Grenzmenge – jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (§ 28b SMG) – um das 191-fache (!) übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich einführte, wobei sie gemeinsam mit verschiedenen Mittätern agierte und ihr vom Strafgericht eine „führende Beteiligung“ attestiert wurde. Daran anschließend verkaufte sie und ihr nunmehriger Ehemann im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen 2017 und 2022 im Zuge einer Vielzahl von Übergaben insgesamt zumindest 1.258 Gramm Crystal Meth sohin eine die Grenzmenge zumindest 95-fach übersteigende Menge an 52 bekannte sowie eine Vielzahl weiterer unbekannter Suchtgiftabnehmer gewinnbringend, wobei ein Betrag von EUR 75.000,00 für verfallen erklärt wurde. Den Verbrechen der BF wurde letztlich lediglich durch ihre Verhaftung ein Ende gesetzt, wobei sie noch an ebendiesem Tag Crystal Meth in einer die Grenzmenge zumindest 3-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwarb, besaß und beförderte, dass es in Verkehr gesetzt werde. Überdies bezog sie trotz der durch den Suchtgiftverkauf lukrierten Gewinne in den Jahren 2018 bis 2022 gewerbsmäßig betrügerisch Sozialleistungen in der Höhe von über EUR 16.000,00.Die BF wurde im Jahr 2022 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, der Verbrechen des (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandels und dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die BF in den Jahren 2017 bis 2022 gewerbsmäßig im Zuge von insgesamt 100 Beschaffungsfahrten Crystal Meth in einer die Grenzmenge – jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Paragraph 28 b, SMG) – um das 191-fache (!) übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich einführte, wobei sie gemeinsam mit verschiedenen Mittätern agierte und ihr vom Strafgericht eine „führende Beteiligung“ attestiert wurde. Daran anschließend verkaufte sie und ihr nunmehriger Ehemann im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen 2017 und 2022 im Zuge einer Vielzahl von Übergaben insgesamt zumindest 1.258 Gramm Crystal Meth sohin eine die Grenzmenge zumindest 95-fach übersteigende Menge an 52 bekannte sowie eine Vielzahl weiterer unbekannter Suchtgiftabnehmer gewinnbringend, wobei ein Betrag von EUR 75.000,00 für verfallen erklärt wurde. Den Verbrechen der BF wurde letztlich lediglich durch ihre Verhaftung ein Ende gesetzt, wobei sie noch an ebendiesem Tag Crystal Meth in einer die Grenzmenge zumindest 3-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwarb, besaß und beförderte, dass es in Verkehr gesetzt werde. Überdies bezog sie trotz der durch den Suchtgiftverkauf lukrierten Gewinne in den Jahren 2018 bis 2022 gewerbsmäßig betrügerisch Sozialleistungen in der Höhe von über EUR 16.000,00.

Die BF beging die genannten Straftaten, ungeachtet ihrer einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland und Österreich. So wurde sie straffällig nachdem sie in Deutschland im Jahr 2019 bereits wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (rund 2 Gramm Methamphetamin) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt wurde, nachdem sie im Jahr 2017 in Deutschland wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (rund 13 Gramm Methamphetaminbase zum Eigenkonsum) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt wurde, nachdem sie mit Urteil aus dem Jahr 2015 – wie bereits ausgeführt – in Österreich wegen Besitzes und Einfuhr von Crystal Meth (zum persönlichen Gebrauch) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt wurde und nachdem sie im Jahr 2014 in Österreich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Verbrechen des (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandels und dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde.

Zusammengefasst beschränkte sich die BF, nachdem sie bereits in den Jahren 2011 bis 2013 Crystal Meth – sohin „harte“ Drogen – in einer die Grenzmenge 11-fach übersteigenden Menge nach Österreich einführte, hier anderen überließ und hierfür verurteilt wurde, bis zum Jahr 2017 scheinbar auf die Einfuhr vergleichsweise kleinerer Mengen Suchtgift zum Eigenkonsum. Ab dem Jahr 2017 kam es jedoch zu einer massiven Steigerung der Suchtmitteldelinquenz. So führte sie ab dem Jahr 2017 Crystal Meth beharrlich und unbeirrt von bisherigen strafrechtlichen Konsequenzen im Rahmen von 100 (!) Beschaffungsfahrten nach Österreich ein, dies in einer die Grenzmenge 191-fach (!)übersteigenden Menge. Eine die Grenzmenge 95-fach (!) übersteigende Menge wurde auch tatsächlich gewinnbringend an eine Vielzahl von Abnehmern verkauft. Insgesamt kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um einen Fall schwerer Kriminalität handelt und der BF ein massives und nachhaltig verfestigtes Maß an krimineller Energie zu attestieren ist.

Es wird nicht verkannt, dass die Delinquenz mitunter auch in Zusammenhang mit der langjährigen Suchtmittelabhängigkeit und durch Spielsucht verursachten Geldproblemen steht. Des Weiteren wird nicht verkannt, dass die BF nunmehr zum ersten Mal eine mehrjährige Haftstrafe verbüßte, seit einem anfänglichen Rückfall zu Beginn der Haft keine Suchtmittel mehr konsumierte, ein tadelloses Vollzugsverhalten zeigte und bereits länger und dies offenkundig durchaus erfolgreich in psychotherapeutischer Behandlung steht.

Aus den genannten Gründen stellt das erkennende Gericht weder die vorgebrauchte Reue noch das tatsächliche Bestehen eines Besserungswillens in Abrede. Dennoch ist auch an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass die BF nicht nur Drogen konsumierte und zur Befriedigung ihrer eigenen Sucht vertrieb, sondern vielmehr eine Vielzahl von Drogendelikten beging und sogar einen grenzüberschreitenden Handel betrieb, den sie eigenständig gleichsam einem Geschäftsbetrieb über die gescheiterte Beziehung mit dem besagten Lebensgefährten hinausgehend fortführte. Sie bezeichnete ihre kriminellen Aktivitäten in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich als „Geschäft“, das sie vom ehemaligen Lebensgefährten „übernommen“ habe.

Sie befindet sich erst seit kurzer Zeit in Freiheit und ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Im Übrigen stellt Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Insbesondere grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013). Im Hinblick auf die Psychotherapie der BF ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Sie befindet sich erst seit kurzer Zeit in Freiheit und ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Im Übrigen stellt Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Insbesondere grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013). Im Hinblick auf die Psychotherapie der BF ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377).

In Anbetracht der über viele Jahre vorgelegenen Suchtmittelabhängigkeit und in den letzten Jahren vorgelegenen Spielsucht sowie der wiederholten und zuletzt massiv gesteigerten jahrelangen Delinquenz der BF (grenzüberschreitender Schmuggel sowie Verkauf), ist – wenngleich aktuell weder Suchtmittelabhängigkeit noch Spielsucht vorliegen – von beträchtlicher Wiederholungsgefahr auszugehen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Besserung der BF in geschütztem Umfeld – in Haft – erfolgte und liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine derart außergewöhnlichen Resozialisierungserfolge oder sonstigen Umstände vor, welche ausnahmsweise das Absehen von einem beträchtlichen Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit rechtfertigen würden. So ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach die BF ihre Bezugsquellen aufgedeckt habe und folglich an weiteren Importen nicht interessiert sei, nicht geeignet um den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu begründen. Bei entsprechendem Willen wird es der jahrelang im Suchtgiftmilieu aktiven BF möglich sein neue Bezugsquellen zu erschließen. Selbst wenn die BF ihre Abstinenz fortführen sollte, wäre immer noch zu befürchten, dass sie erneut Suchtgifthandel ausübt, um ihre durch den ausstehenden Kindesunterhalt und vom Strafgericht ausgesprochenen Verfall belastete finanzielle Situation zu verbessern.

Des Weiteren ist auf die Feststellungen zur psychischen Vulnerabilität und strafrechtlichen Vorgeschichte des Ehemannes der BF hinzuweisen, aufgrund derer es jedenfalls fraglich ist, ob durch ihn ein hinreichend stabiles familiäres Umfeld gewährleistet ist, wenngleich dieser aktuell einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Dazu kam im Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes hervor, dass die Anträge auf Rückführung der seit 2015 auf einem Pflegeplatz untergebrachten Töchter der BF mit der Begründung abgelehnt wurden, es seien Gerichtsauflagen nicht erfüllt worden, und die Eltern der genannten Töchter und des minderjährigen Sohnes von der Kinder- und Jugendhilfe als nicht obsorgefähig angesehen werden.

Diesen sowie weiteren Vorhalten im Rahmen eines Parteiengehörs sind die BF im Wesentlichen mit einem Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (OZ 46) entgegengetreten, welches jedoch ebenfalls nicht geeignet ist, die Vorhalte des Gerichtes zu entkräften. In Bezug auf die bisherige Erfüllung von Gerichtsauflagen sind dem vorgelegten Gutachten keine konkreten Äußerungen zu entnehmen. Die Erziehungsfähigkeit wird der BF auch nur bedingt attestiert: „[…] Bei gegebener Stabilisierung der Lebensumstände nach Haftentlassung und fortgesetzter Abstinenz- und Behandlungsmotivation ist die Mutter aber als erziehungsfähig einzuschätzen“ (S. 61 des Gutachtens), wobei sie an anderer Stelle als psychisch instabil und von Kontrollbedürfnis und emotionaler Abhängigkeit gekennzeichnet zu betrachten sei (S. 54 des Gutachtens).

An dieser Stelle sei klargestellt, dass gegenständlich die fremdenrechtliche Sichtweise relevant ist und die Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen der hier vorzunehmenden Gefährdungsprognose allein aus dieser Perspektive zu betrachten ist. Das von der BF vorgelegte Gutachten vermag jedenfalls nicht zu bescheinigen, dass sich die psychische Verfassung der BF vollständig stabilisiert hat. Dies ist insofern relevant, als sie ihre psychische Verfassung als eines der Motive für ihre Straftaten nannte. Sie hat dem erkennenden Gericht auch sonst keine Belege dafür geboten, aus denen abzuleiten ist, dass die BF nunmehr Verantwortung für ihre Taten übernimmt, dass sie im Falle des Auftretens bestimmter Umstände nicht neuerlich in das von ihr benannte „Fahrwasser“ kommt oder ihr altes „Geschäft“ nicht wieder aufnehmen wird.

Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie in ihrer letzten Stellungnahme zusammengefasst darauf hinweist, es müsse auch aktuell aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie in ihrer letzten Stellungnahme zusammengefasst darauf hinweist, es müsse auch aktuell aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

In einer Gesamtbetrachtung sieht auch das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Volksgesundheit) berührt, im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.In einer Gesamtbetrachtung sieht auch das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Volksgesundheit) berührt, im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.

3.1.2. Zur Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG:3.1.2. Zur Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG:

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist.

In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

-        Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Die BF hielt sich ab XXXX 2010 mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf. Lediglich urlaubsbedingt und während zweier Haftaufenthalte von rund 3 ½ und 6 Monaten hielt sie sich in Deutschland auf. Wie bereits ausgeführt wurde, hielt sie sich aufgrund ihrer im Jahr 2011 beginnenden Delinquenz bereits im Frühstadium ihres Aufenthaltes nicht rechtmäßig in Österreich auf war im Bundesgebiet zuletzt für rund 3 ½ Jahre inhaftiert. Die BF hielt sich ab römisch 40 2010 mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf. Lediglich urlaubsbedingt und während zweier Haftaufenthalte von rund 3 ½ und 6 Monaten hielt sie sich in Deutschland auf. Wie bereits ausgeführt wurde, hielt sie sich aufgrund ihrer im Jahr 2011 beginnenden Delinquenz bereits im Frühstadium ihres Aufenthaltes nicht rechtmäßig in Österreich auf war im Bundesgebiet zuletzt für rund 3 ½ Jahre inhaftiert.

Wenngleich die weitestgehende Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes, die mehrjährige Inhaftierung in Österreich und die mehrmonatigen Abwesenheiten aufgrund von Inhaftierungen in Deutschland relativierend zu berücksichtigen sind, kommt der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung maßgebliches Gewicht zu. So hält sich die BF – auch abzüglich ihrer Haftaufenthalte – bereits über 10 Jahre mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf.

-        tatsächliches Bestehen eines Familienlebens

In Person ihres langjährigen Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehemannes – welcher sich trotz einschlägiger Vorverurteilung gemeinsam mit der BF des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels schuldig machte – und ihrer minderjährigen Kinder, zu welchen trotz Fremdunterbringung persönlicher (Besuchs-)Kontakt besteht, verfügt die BF im Bundesgebiet jedenfalls über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Diesen familiären Bindungen kommt im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend hohes Gewicht zu.In Person ihres langjährigen Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehemannes – welcher sich trotz einschlägiger Vorverurteilung gemeinsam mit der BF des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels schuldig machte – und ihrer minderjährigen Kinder, zu welchen trotz Fremdunterbringung persönlicher (Besuchs-)Kontakt besteht, verfügt die BF im Bundesgebiet jedenfalls über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Diesen familiären Bindungen kommt im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend hohes Gewicht zu.

-        Kindeswohl

Die BF hat einen minderjährigen Sohn im Alter von 6 Jahren und zwei minderjährige Töchter im Alter von 14 und 13 Jahren.

Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen die Mutter gezwungen, ohne diese aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen die Mutter gezwungen, ohne diese aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465).

Fallgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass die minderjährigen Töchter der BF bereits seit über 10 Jahren in einer Pflegefamilie leben. Der minderjährige Sohn der BF lebt bereits für mehr als die Hälfte seines Lebens bei derselben Pflegefamilie, sieht die Pflegeeltern als Bezugspersonen an und hat ein sehr hohes Vertrauen gegenüber der Pflegemutter. In der Pflegefamilie hat er eine Kontinuität, Sicherheit und Alltagsstruktur gefunden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage im Falle der minderjährigen Töchter – diese sind bereits wesentlich länger in der Pflegefamilie untergebracht – anders darstellen würde, sind nicht hervorgekommen.

Im Hinblick auf die Töchter der BF gab es bereits vor der Inhaftierung eine gerichtliche Besuchsregelung (1 Tag alle 3 Wochen, einige Male auch mit Übernachtung). Während ihrer Inhaftierung wurde die BF von ihren minderjährigen Kindern zunächst im Durchschnitt halbjährlich besucht, des Weiteren gab es alle 3 Wochen telefonischen Kontakt. Ab XXXX 2024 wurde die BF von ihnen alle 3 Wochen für einen Tag außerhalb der Justizanstalt besucht. Ab XXXX 2025 bestand während der Inhaftierung in Deutschland bis zuletzt alle zwei Wochen telefonischer Kontakt. Aufgrund des nunmehrigen Aufenthalts in Österreich ist davon auszugehen, dass wieder regelmäßiger persönlicher Kontakt stattfindet. Im Hinblick auf die Töchter der BF gab es bereits vor der Inhaftierung eine gerichtliche Besuchsregelung (1 Tag alle 3 Wochen, einige Male auch mit Übernachtung). Während ihrer Inhaftierung wurde die BF von ihren minderjährigen Kindern zunächst im Durchschnitt halbjährlich besucht, des Weiteren gab es alle 3 Wochen telefonischen Kontakt. Ab römisch 40 2024 wurde die BF von ihnen alle 3 Wochen für einen Tag außerhalb der Justizanstalt besucht. Ab römisch 40 2025 bestand während der Inhaftierung in Deutschland bis zuletzt alle zwei Wochen telefonischer Kontakt. Aufgrund des nunmehrigen Aufenthalts in Österreich ist davon auszugehen, dass wieder regelmäßiger persönlicher Kontakt stattfindet.

Es zeigt sich, dass der persönliche Kontakt in der Vergangenheit zwar stets aufrechterhalten wurde, dies jedoch in eingeschränkter Form. Des Weiteren befürworten die minderjährigen Töchter der BF eine Fortsetzung regelmäßiger Besuchskontakte und die BF ist bei fortgesetzter Abstinenz- und Behandlungsmotivation sowie Stabilisierung der Lebensumstände grundsätzlich als erziehungsfähig anzusehen. Für das erkennende Gericht steht daher außer Zweifel, dass das Weiterführen der Mutter-Kind-Kontakte unter den genannten Bedingungen im Sinne des Kindeswohls ist und bei der gegenständlichen Interessensabwägung maßgebliche Bedeutung zukommt.

Dem Kindeswohl kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang zu (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477). In bestimmten Konstellationen ist die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen jedoch im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen. Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es jedoch einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034). Dem Kindeswohl kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang zu vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477). In bestimmten Konstellationen ist die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen jedoch im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen. Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es jedoch einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034).

Beispielhaft ist auf den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der bereits im Jahr 2002 einreiste und zuletzt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, hinzuweisen. Er ging 2005 eine Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen ein und entstammten der Ehe fünf, zwischen 2003 und 2015 geborene, Kinder (allesamt aufenthaltsberechtigt, teils „Daueraufenthalt –EU“). Er wurde 2017 unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und weiteren Delikten nach dem Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (davon 5 unbedingt). Bereits 2018 wurde er neuerlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Es handelte sich jeweils um grenzüberschreitenden Schmuggel und Handeltreiben. Die Aufenthaltsbeendigung des sich noch in Strafhaft befindlichen Fremden wurde trotz Beeinträchtigung des Kindeswohls als zulässig angesehen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Auch im Falle eines –wenngleich unrechtmäßig in Österreich aufhältigen und sich in Strafhaft befindlichen – bulgarischen Staatsangehörigen wurde die Aufenthaltsbeendigung trotz Beeinträchtigung des Kindeswohls in Folge von wiederholter Suchtmittelkriminalität als zulässig angesehen. Dieser wurde zuletzt zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268). Auch im Falle eines seit 1993 rechtmäßig aufhältigen albanischen Staatsangehörigen, der seit 2005 mit einer Österreicherin eine Lebensgemeinschaft führte, aus welcher im Jahr 2014 ein Kind hervorging, wurde die Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität in Kauf genommen. Dieser wurde zuletzt 2016 wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174). Zuletzt wird noch auf den Fall eines marokkanischen Staatsangehörigen hingewiesen, welcher 2007 Asyl beantragte, sich jedoch in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und eine österreichische Lebensgefährtin sowie einen 2013 geborenen österreichischen Sohn hatte. Dieser wurde zwischen 2008 und 2010 fünfmal zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und 2 Jahren, wegen unter anderem Verbrechen des Suchtgifthandels, weiterer Suchtmitteldelikte und weiterer Straftaten nach dem Strafgesetzbuch verurteilt. Zuletzt wurde er 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie weiterer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und befand sich in Haft. Die Trennung von den österreichischen Angehörigen war im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von ua. Suchtgiftkriminalität hinzunehmen (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050).Beispielhaft ist auf den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der bereits im Jahr 2002 einreiste und zuletzt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, hinzuweisen. Er ging 2005 eine Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen ein und entstammten der Ehe fünf, zwischen 2003 und 2015 geborene, Kinder (allesamt aufenthaltsberechtigt, teils „Daueraufenthalt –EU“). Er wurde 2017 unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und weiteren Delikten nach dem Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (davon 5 unbedingt). Bereits 2018 wurde er neuerlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Es handelte sich jeweils um grenzüberschreitenden Schmuggel und Handeltreiben. Die Aufenthaltsbeendigung des sich noch in Strafhaft befindlichen Fremden wurde trotz Beeinträchtigung des Kindeswohls als zulässig angesehen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Auch im Falle eines –wenngleich unrechtmäßig in Österreich aufhältigen und sich in Strafhaft befindlichen – bulgarischen Staatsangehörigen wurde die Aufenthaltsbeendigung trotz Beeinträchtigung des Kindeswohls in Folge von wiederholter Suchtmittelkriminalität als zulässig angesehen. Dieser wurde zuletzt zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268). Auch im Falle eines seit 1993 rechtmäßig aufhältigen albanischen Staatsangehörigen, der seit 2005 mit einer Österreicherin eine Lebensgemeinschaft führte, aus welcher im Jahr 2014 ein Kind hervorging, wurde die Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität in Kauf genommen. Dieser wurde zuletzt 2016 wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174). Zuletzt wird noch auf den Fall eines marokkanischen Staatsangehörigen hingewiesen, welcher 2007 Asyl beantragte, sich jedoch in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und eine österreichische Lebensgefährtin sowie einen 2013 geborenen österreichischen Sohn hatte. Dieser wurde zwischen 2008 und 2010 fünfmal zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und 2 Jahren, wegen unter anderem Verbrechen des Suchtgifthandels, weiterer Suchtmitteldelikte und weiterer Straftaten nach dem Strafgesetzbuch verurteilt. Zuletzt wurde er 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie weiterer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und befand sich in Haft. Die Trennung von den österreichischen Angehörigen war im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von ua. Suchtgiftkriminalität hinzunehmen vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050).

Wie bereits im Rahmen der Gefährdungsprognose ausgeführt wurde, handelt es sich auch gegenständlich um einen Fall massiver grenzüberschreitender Suchtgiftkriminalität. Einmal mehr ist zu betonen, dass die BF bereits Jahre zuvor wegen grenzüberschreitendem Suchtgifthandel verurteilt wurde und sie weder diese Verurteilung noch weitere einschlägige Verurteilungen von der Fortsetzung ihrer Delinquenz abhalten konnten. Vielmehr steigerte sie diese massiv und über Jahre hinweg, wobei erneut auf die Vielzahl von Angriffen und die extrem hohen Mengen Crystal Meth hinzuweisen ist.

Auch an dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die BF nicht nur Drogen konsumierte und zur Befriedigung ihrer eigenen Sucht vertrieb, vielmehr beging sie eine Vielzahl von Drogendelikten und betrieb sogar einen grenzüberschreitenden Handel, den sie eigenständig gleichsam eines Geschäftsbetriebes über die gescheiterte Beziehung mit dem besagten Lebensgefährten hinausgehend fortführte. Sie bezeichnete ihre kriminellen Aktivitäten in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich als „Geschäft“, das sie vom ehemaligen Lebensgefährten „übernommen“ habe.

In Bezug auf das Kindeswohl ist auch noch darauf hinzuweisen, dass sie das Wohl ihrer Kinder durch ihre Straftaten in der Vergangenheit massiv gefährdete. Die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommenen Passagen (S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) lauten wie folgt:

„[…] RI: Wenn man das Kindeswohl berücksichtigt, muss man aber auch berücksichtigen, dass Sie Ihre Kinder in einer Zeit betreut haben, in der Sie massiv straffällig und drogenabhängig waren. Liegt eine Stellungnahme der Obsorgeberechtigten der Kinder vor? Gibt es Beweisanträge?

BF: Mir tut das wahnsinnig leid. Ich habe heute eine ganz andere Sichtweise. Ich weiß, was ich

meinen Kindern angetan habe und das ist auch Gegenstand der Therapie. Ich habe lange

gekämpft und ich würde das nie wieder tun. […]“

In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal auf das von der BF vorgelegte Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (OZ 46) zu verweisen, in welcher der BF zwar Erziehungsfähigkeit attestiert wird, jedoch nur bedingt: „[…] Bei gegebener Stabilisierung der Lebensumstände nach Haftentlassung und fortgesetzter Abstinenz- und Behandlungsmotivation ist die Mutter aber als erziehungsfähig einzuschätzen“ (S. 61 des Gutachtens), wobei sie an anderer Stelle als psychisch instabil und von Kontrollbedürfnis und emotionaler Abhängigkeit gekennzeichnet zu betrachten sei (S. 54 des Gutachtens).

Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht eindeutig geschlossen werden, dass die BF nunmehr in der Lage ist, ihr Leben in geordnete Bahnen zu führen.

Im Übrigen käme es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Falle des Verbleibs der minderjährigen Kinder bei der Pflegefamilie – dies wird offenkundig auch von der Kinder- und Jugendhilfe angestrebt; eine endgültige Entscheidung wurde dem Gericht bislang nicht mitgeteilt – und der Fortsetzung des Mutter-Kind-Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel im konkret vorliegenden Fall nicht zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich persönliche Mutter-Kind-Kontakte außerhalb Österreichs (z.B. an der deutsch-österreichischen Grenze) möglich wären. Des Weiteren wird durch das Aufenthaltsverbot der Kontakt zu den leiblichen Vätern – sofern dieser gewünscht wird und im Sinne des Kindeswohls ist – nicht beeinträchtigt.

Im Ergebnis ist die im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkte Trennung der BF von ihren minderjährigen Kindern aufgrund der von ihr ausgehenden Gefährdung jedenfalls im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen. Das Wohl der minderjährigen Kinder der BF steht einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen.

-        Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Neben den bereits thematisierten familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt die BF hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Derartige Bindungen stehen einer Aufenthaltsbeendigung in Anbetracht der Straffälligkeit jedenfalls nicht entgegen und könnten mittels modernern Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

Sonstige maßgebliche integrative Leistungen sind fallgegenständlich nicht hervorgekommen. So war der Aufenthalt der BF durch ihre Delinquenz und Suchtmittelabhängigkeit geprägt und konnte sie nie nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Grundsätzlich würde sie zwar über eine Einstellungszusage verfügten, bezieht jedoch auch aktuell wieder Arbeitslosengeld. Im Übrigen erfuhr die Integration der BF durch ihren mehrjährigen Haftaufenthalt eine gewisse Unterbrechung.

-        strafrechtliche Unbescholtenheit

In hohem Maße gegen eine Fortsetzung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet sprechen die von ihr gesetzten Verbrechen und Vergehen, wobei um Wiederholungen zu vermeiden auf die Ausführungen im Rahmen der Gefährdungsprognose (Punkt 3.1.1.) verwiesen wird.

-        Bindungen zum Herkunftsstaat

Die BF wurde in Deutschland geboren und ist dort aufgewachsen. Sie spricht die dortige Landessprache und hat dort eine zehnjährige Schulausbildung mit anschließenden Berufsausbildungen absolviert. Des Weiteren leben in Deutschland der volljährige Sohn der BF sowie ihre Eltern, zu welchen Kontakt besteht. Auch eine Tante und ein Onkel leben in Deutschland. Selbst wenn die BF im Falle der Rückkehr nach Deutschland nicht bei ihren Eltern wohnen könnte (vgl. Stellungnahme 19.01.2025, OZ 20), wird sie mit deren anfänglicher finanziellen Unterstützung (arg: diese finanzierten in der Vergangenheit bereits die Wohnung der BF) sowie eigener Erwerbstätigkeit eine Unterkunft finanzieren können. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb sich die BF nicht wieder in die Gesellschaft ihres Heimatlandes integrieren können sollte. Die BF wurde in Deutschland geboren und ist dort aufgewachsen. Sie spricht die dortige Landessprache und hat dort eine zehnjährige Schulausbildung mit anschließenden Berufsausbildungen absolviert. Des Weiteren leben in Deutschland der volljährige Sohn der BF sowie ihre Eltern, zu welchen Kontakt besteht. Auch eine Tante und ein Onkel leben in Deutschland. Selbst wenn die BF im Falle der Rückkehr nach Deutschland nicht bei ihren Eltern wohnen könnte vergleiche Stellungnahme 19.01.2025, OZ 20), wird sie mit deren anfänglicher finanziellen Unterstützung (arg: diese finanzierten in der Vergangenheit bereits die Wohnung der BF) sowie eigener Erwerbstätigkeit eine Unterkunft finanzieren können. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb sich die BF nicht wieder in die Gesellschaft ihres Heimatlandes integrieren können sollte.

-        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts liegen insoweit vor, als sich die BF zuletzt entgegen des gegen sie bereits durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes erneut in Österreich niedergelassen hat. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde durch die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt und in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt. Dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden wird, wurde der BF im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens klar kommuniziert.

-        die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Die BF heiratete im Rahmen der Strafhaft ihren langjährigen Lebensgefährten, obwohl ihr zuvor seitens der belangten Behörde wiederholt unmissverständlich vor Augen geführt wurde, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt wird. Das auf den Umstand der Eheschließung gestützte Interesse am Verbleib im Bundesgebiet ist sohin zu relativieren.

-        mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Eine berücksichtigungswürdige Verzögerung des Verfahrens scheidet gegenständlich bereits angesichts des langjährigen Haftaufenthaltes und der damit einhergehenden mangelnden Durchsetzbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus. Dazu tritt, dass die BF das Gericht auch nicht wie aufgetragen von maßgeblichen Sachverhaltsänderungen informierte, wie beispielsweise die Überstellung der BF nach Deutschland zur Verbüßung einer offenen Haftstrafe.

-        Schlussfolgerungen

Aus den vorangegangenen Ausführungen wird ersichtlich, dass sich das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich insbesondere auf ihre insgesamt langjährige Aufenthaltsdauer sowie ihr Familienleben stützt.

Die BF hält sich – auch abzüglich ihrer Haftaufenthalte – bereits seit über 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Wenngleich ihr Aufenthalt sich – wie bereits ausgeführt – als weitgehend unrechtmäßig darstellt, muss bei einem derart langen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden. Jedoch müssen gegenständlich ungeachtet dessen Umstände in Anschlag gebracht werden, welche das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bedeutend verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. So muss die gravierende Straffälligkeit der BF auf dem Gebiet der Suchtmitteldelinquenz in Anschlag gebracht werden und wird einmal mehr darauf hingewiesen, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Die schwere Suchtmitteldelinquenz der BF und das damit einhergehende besonders große öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt aufgrund der Umstände des Einzelfalles gegenständlich das, aus ihrem langjährigen Aufenthalt abgeleitete Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Auch die familiären Beziehungen im Bundesgebiet vermögen angesichts ihres Verhaltens bzw. der von ihr nach wie vor ausgehenden Gefährdung keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen und wurde bereits ausgeführt, dass das Wohl ihrer minderjährigen Kinder einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht. Eine Trennung von diesen ist im besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen und die BF auf die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von Besuchen in Deutschland zu verweisen. Ihrem Ehemann steht es selbstverständlich frei, die BF nach Deutschland zu begleiten, sollte er hierzu bereit sein. Hinzukommt die nach wie vor bestehende Bindung zu Deutschland samt dort bestehender familiärer Bindungen.Die BF hält sich – auch abzüglich ihrer Haftaufenthalte – bereits seit über 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Wenngleich ihr Aufenthalt sich – wie bereits ausgeführt – als weitgehend unrechtmäßig darstellt, muss bei einem derart langen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden. Jedoch müssen gegenständlich ungeachtet dessen Umstände in Anschlag gebracht werden, welche das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bedeutend verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. So muss die gravierende Straffälligkeit der BF auf dem Gebiet der Suchtmitteldelinquenz in Anschlag gebracht werden und wird einmal mehr darauf hingewiesen, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Die schwere Suchtmitteldelinquenz der BF und das damit einhergehende besonders große öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt aufgrund der Umstände des Einzelfalles gegenständlich das, aus ihrem langjährigen Aufenthalt abgeleitete Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Auch die familiären Beziehungen im Bundesgebiet vermögen angesichts ihres Verhaltens bzw. der von ihr nach wie vor ausgehenden Gefährdung keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen und wurde bereits ausgeführt, dass das Wohl ihrer minderjährigen Kinder einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht. Eine Trennung von diesen ist im besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen und die BF auf die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von Besuchen in Deutschland zu verweisen. Ihrem Ehemann steht es selbstverständlich frei, die BF nach Deutschland zu begleiten, sollte er hierzu bereit sein. Hinzukommt die nach wie vor bestehende Bindung zu Deutschland samt dort bestehender familiärer Bindungen.

Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen) dringend geboten. Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen) dringend geboten.

3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Gegenständlich wurde die BF zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt und ist das von der belangten Behörde unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot somit grundsätzlich zulässig.Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Gegenständlich wurde die BF zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt und ist das von der belangten Behörde unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot somit grundsätzlich zulässig.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).

Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefährlichkeit der BF durch ihre massive Delinquenz trotz einschlägig strafrechtlich getrübten Vorlebens nachdrücklich manifestiert, doch entspricht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nicht den Umständen des Einzelfalls. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die BF im Rahmen der Haft erstmals für mehrere Jahre und dies zumindest bislang erfolgreich in psychotherapeutischer Behandlung befand und nunmehr keine Suchtmittel konsumiert. Wenngleich dies – wie bereits ausgeführt – keinen Wegfall der von ihr ausgehenden Gefährdung begründet und ein nachhaltiger Gesinnungswandel erst durch einen entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit unter Beweis gestellt werden muss, erscheint ein solcher nicht ausgeschlossen. Des Weiteren ist den beträchtlichen familiären Bindungen im Bundesgebiet Rechnung zu tragen.

Bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes ist angesichts der zwar jeweils nicht aktuell vorliegenden, jedoch über viele Jahre hinweg vorgelegenen Suchtmittelabhängigkeit und in den letzten Jahren vorgelegenen Spielsucht sowie der wiederholten und zuletzt über Jahre hinweg massiv gesteigerten Delinquenz der BF von beträchtlicher Wiederholungsgefahr auszugehen. Dennoch ist auch zu berücksichtigen, dass sie – wenngleich sie bereits zuvor einmal das Haftübel verspürte – nunmehr zum ersten Mal eine mehrjährige Haftstrafe verbüßte und sich in diesem Rahmen erstmals und dies durchaus erfolgreich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzog. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass ihre Delinquenz mitunter auch in Zusammenhang mit der langjährigen Suchtmittelabhängigkeit und durch Spielsucht verursachten Geldproblemen stand und sie nunmehr keine Suchtmittel konsumiert. Das Strafgericht fand zuletzt bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren mit einer sechsjährigen Freiheitsstrafe das Auslangen und bewegte sich damit im mittleren Bereich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der beträchtlichen familiären Bindungen im Bundesgebiet erweist sich ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot als der von der BF ausgehenden Gefährdung angemessen.

Eine weitere Herabsetzung war aufgrund des trotz entsprechender Vorverurteilungen jahrelang fortgesetzten grenzüberschreitenden Suchtgifthandels und der insofern nachdrücklich manifestierten Gefährdung und beträchtlichen Wiederholungsgefahr nicht anzudenken. Auch die familiären Bindungen der BF rechtfertigen keine weitere Herabsetzung.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird und sich auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt.Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird und sich auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)

Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle eines Verbleibs der BF nachhaltig und maßgeblich gefährdet sei und ihr keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden könne.

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG, nämlich § 86 Abs. 3 FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Die BF ist deutsche Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihr grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Die BF ist deutsche Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihr grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.

Im Ergebnis kann jedoch im konkreten Fall nicht erkannt werden, dass zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist:

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten und sonstige Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Eine über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinausgehende Gefährdung, die eine Versagung des Durchsetzungsaufschubs im Sinne des § 70 Abs. 3 FPG zu begründen vermag, lässt sich aus einer massiven Delinquenz (z.B. grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel), die auch in einer hohen Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt, sowie daraus, dass gegen den Fremden bereits einmal ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden war und er dennoch wieder zur Begehung schwerer Straftaten in das Bundesgebiet zurückkehrte, ableiten (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268).Eine über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinausgehende Gefährdung, die eine Versagung des Durchsetzungsaufschubs im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu begründen vermag, lässt sich aus einer massiven Delinquenz (z.B. grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel), die auch in einer hohen Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt, sowie daraus, dass gegen den Fremden bereits einmal ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden war und er dennoch wieder zur Begehung schwerer Straftaten in das Bundesgebiet zurückkehrte, ableiten vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268).

Gegenständlich liegt ein Fall massiver Delinquenz (jahrelang fortgesetzter grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel von erheblichem Ausmaß) vor und die BF wurde zu einer hohen Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass die BF – trotz der deutschen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln im XXXX 2017 – ab XXXX des Jahres 2017 grenzüberschreitend Suchgifthandel betrieb und diesen trotz eines mehrmonatigen Haftaufenthaltes in Deutschland im Jahr 2018 ungehindert fortsetzte, muss gegenständlich auf eine die Versagung des Durchsetzungsaufschubes rechtfertigende Gefährdung geschlossen werden. Wenngleich nicht unberücksichtigt bleibt, dass die BF seit längerer Zeit abstinent ist und sich erfolgreich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzog, erlaubt das soeben dargestellte Verhalten nach der vergangenen Haftentlassung in Zusammenschau mit der langjährigen schweren Kriminalität nicht die Erteilung eines auch nur einmonatigen Durchsetzungsaufschubes. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der BF kann aus fremdenrechtlicher Perspektive nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie zeitnah nach ihrer Haftentlassung erneut delinquent wird. Im Übrigen reiste die BF zuletzt entgegen des bereits durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich ein.Gegenständlich liegt ein Fall massiver Delinquenz (jahrelang fortgesetzter grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel von erheblichem Ausmaß) vor und die BF wurde zu einer hohen Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass die BF – trotz der deutschen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln im römisch 40 2017 – ab römisch 40 des Jahres 2017 grenzüberschreitend Suchgifthandel betrieb und diesen trotz eines mehrmonatigen Haftaufenthaltes in Deutschland im Jahr 2018 ungehindert fortsetzte, muss gegenständlich auf eine die Versagung des Durchsetzungsaufschubes rechtfertigende Gefährdung geschlossen werden. Wenngleich nicht unberücksichtigt bleibt, dass die BF seit längerer Zeit abstinent ist und sich erfolgreich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzog, erlaubt das soeben dargestellte Verhalten nach der vergangenen Haftentlassung in Zusammenschau mit der langjährigen schweren Kriminalität nicht die Erteilung eines auch nur einmonatigen Durchsetzungsaufschubes. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der BF kann aus fremdenrechtlicher Perspektive nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie zeitnah nach ihrer Haftentlassung erneut delinquent wird. Im Übrigen reiste die BF zuletzt entgegen des bereits durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich ein.

Im Ergebnis erweist sich die sofortige Ausreise als im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Da der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis erweist sich die sofortige Ausreise als im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Da der BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gegenständlich lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet hätte oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht hätte, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war (§ 18 Abs. 5 BFA-VG). Vielmehr war – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde – die sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, weshalb der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.Gegenständlich lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet hätte oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht hätte, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Vielmehr war – wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde – die sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, weshalb der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

Zu B)

3.4. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu C)

3.5. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsverbot Dauer Drogenabhängigkeit Durchsetzungsaufschub Ehe EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Gesamtbetrachtung Herabsetzung Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Teilstattgebung unzulässiger Antrag Wiederholungsgefahr Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2288339.1.01

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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