TE Lvwg Erkenntnis 2026/6/25 E 298/19/2025.004/009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Index

L92101 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Norm

Bgld. ChG §7
Bgld. ChG-VO §9
ABGB §231
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Wimmer über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vom 1. Dezember 2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 17. November 2025, Zl. ***, mit welchem ein Kostenbeitrag nach dem Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz (Bgld. ChG) vorgeschrieben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2026,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der monatliche Kostenbeitrag für das Jahr 2025 EUR 791,77 und ab dem Jahr 2026 EUR 794,63 beträgt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der monatliche Kostenbeitrag für das Jahr 2025 EUR 791,77 und ab dem Jahr 2026 EUR 794,63 beträgt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 25. März 2025, Zl. ***, wurden AA – der Tochter des Beschwerdeführers – Leistungen nach dem Bgld. ChG gewährt. Unter anderem umfasst die Leistung die stationäre Unterbringung im „Trainingswohnen – BB“ der Lebenshilfe CC in ***, ***.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 25. März 2025, Zl. ***, wurden AA – der Tochter des Beschwerdeführers – Leistungen nach dem Bgld. ChG gewährt. Unter anderem umfasst die Leistung die stationäre Unterbringung im „Trainingswohnen – BB“ der Lebenshilfe CC in ***, ***.

I.2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 Bgld. ChG iVm § 9 Abs. 7 der Burgenländischen Chancengleichheitsverordnung (Bgld. ChG) zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages im Ausmaß von EUR 582,-- betreffend das Trainingswohnen seiner Tochter verpflichtet. römisch eins.2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Bgld. ChG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, der Burgenländischen Chancengleichheitsverordnung (Bgld. ChG) zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages im Ausmaß von EUR 582,-- betreffend das Trainingswohnen seiner Tochter verpflichtet.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Tochter des Beschwerdeführers von Montag bis Freitag stationär untergebracht und daher ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 60% der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung zu leisten sei. Nach Durchführung einer Berechnung sei der spruchgemäß vorgeschriebene Betrag ermittelt worden.

I.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher er (auszugsweise) Folgendes vorbringt:römisch eins.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher er (auszugsweise) Folgendes vorbringt:

„[…]

der Bescheid […] wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

1. Der […] Bescheid von 25.03.2025, Zahl: ***, betrifft meine Tochter AA (Bescheidadressatin) und nicht mich.

2. Ich wurde von der BH *** niemals per Bescheid verpflichtet, einen Kostenbeitrag aus meinem Einkommen für das Trainingswohnen meiner Tochter in der Einrichtung Lebenshilfe CC zu leisten.

3. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen ich für meine volljährige Tochter AA unterhaltspflichtig sein sollte.

4. Die Berechnung des Kostenbeitrages ist im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Ein bloßes Zitieren von Prozentsätzen und Begriffen ist nicht ausreichend.

5. Die angewendeten und den angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen des Bgld. Chancengleichheitsgesetz sind gleichheits- und daher verfassungswidrig. Dies deshalb, da z. B. bei der Unterbringung eines Elternteils in Alten- und Pflegeheimen die für das Burgenland geltenden Gesetze keine Regresspflicht für unterhaltsverpflichtende Kinder normieren.

Ich stelle daher den Antrag, das zuständige Verwaltungsgericht möge meiner Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ich keinen Kostenbeitrag aus meinem Einkommen zu leisten habe, insbesondere keine monatlichen Zahlungen ab 01.01.2025 in Höhe von € 582,00.

[…]“

(unkorrigiertes Originalzitat)

I.4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

I.5. Am 1. Februar 2026 wurde die gegenständliche Rechtssache auf den nunmehr erkennenden Richter übertragen.römisch eins.5. Am 1. Februar 2026 wurde die gegenständliche Rechtssache auf den nunmehr erkennenden Richter übertragen.

I.6. Am 18. Juni 2026 fand am Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer, DD und die belangte Behörde einvernommen wurden.römisch eins.6. Am 18. Juni 2026 fand am Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer, DD und die belangte Behörde einvernommen wurden.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

II.1. Bei AA, geboren am ***, handelt es sich um die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin, DD. Sie hat eine Behinderung in Form einer angeborenen Fehlbildung des Gehirns; die Verbindung zwischen rechter und linker Gehirnhälfte fehlt oder ist unterentwickelt (Balkenagenesie). Aufgrund der Behinderung ist und war es bis dato AA nicht möglich, sich selbst zu erhalten. Sie bezieht Pflegegeld der Pflegegeldstufe 2.römisch zwei.1. Bei AA, geboren am ***, handelt es sich um die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin, DD. Sie hat eine Behinderung in Form einer angeborenen Fehlbildung des Gehirns; die Verbindung zwischen rechter und linker Gehirnhälfte fehlt oder ist unterentwickelt (Balkenagenesie). Aufgrund der Behinderung ist und war es bis dato AA nicht möglich, sich selbst zu erhalten. Sie bezieht Pflegegeld der Pflegegeldstufe 2.

II.2. AA ist seit Juni 2021 im Wohnhaus 1 der Lebenshilfe CC untergebracht, bis Ende 2024 dabei im vollzeitbetreuten Wohnen.römisch zwei.2. AA ist seit Juni 2021 im Wohnhaus 1 der Lebenshilfe CC untergebracht, bis Ende 2024 dabei im vollzeitbetreuten Wohnen.

II.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2025, Zl. ***, wurden AA Leistungen nach dem Bgld. ChG gewährt. Insbesondere wurde ihr von 1. Jänner 2025 bis (längstens) 31. Dezember 2027 Hilfe in Form der stationären „Unterbringung im ‚Trainingswohnen – BB‘ der Lebenshilfe CC in ***, ***“ gewährt. Diesbezüglich fallen Kosten iHv EUR 186,71 exkl. MwSt. pro Tag an. Darüber hinaus erhält sie eine Beschäftigungstherapie im Rahmen einer Tagesbegleitung, wobei die diesbezüglichen Kosten mit EUR 104,35 exkl. MwSt. pro Tag bemessen sind. Zudem erhält AA ein monatliches Taschengeld iHv EUR 132,99.römisch zwei.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2025, Zl. ***, wurden AA Leistungen nach dem Bgld. ChG gewährt. Insbesondere wurde ihr von 1. Jänner 2025 bis (längstens) 31. Dezember 2027 Hilfe in Form der stationären „Unterbringung im ‚Trainingswohnen – BB‘ der Lebenshilfe CC in ***, ***“ gewährt. Diesbezüglich fallen Kosten iHv EUR 186,71 exkl. MwSt. pro Tag an. Darüber hinaus erhält sie eine Beschäftigungstherapie im Rahmen einer Tagesbegleitung, wobei die diesbezüglichen Kosten mit EUR 104,35 exkl. MwSt. pro Tag bemessen sind. Zudem erhält AA ein monatliches Taschengeld iHv EUR 132,99.

Für die sonstigen Bedürfnisse von AA fallen monatlich Kosten iHv EUR 400,-- an.

II.4. AA hat ihren Hauptwohnsitz in ***, ***, und hält sich dort im Rahmen der stationären Unterbringung jeweils von Montag bis Freitag auf. An den Wochenenden besucht sie ihre Eltern, den Beschwerdeführer sowie DD.römisch zwei.4. AA hat ihren Hauptwohnsitz in ***, ***, und hält sich dort im Rahmen der stationären Unterbringung jeweils von Montag bis Freitag auf. An den Wochenenden besucht sie ihre Eltern, den Beschwerdeführer sowie DD.

II.5. Bei der Lebenshilfe CC gemeinnützige EEGmbH handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf die Hilfe von Personen wie AA spezialisiert hat. Die von diesem Unternehmen betriebene Einrichtung der Lebenshilfe CC in ***, ***, wurde nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) genehmigt und besteht zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege (Land Burgenland) und dem jeweiligen Bundesland (Land Steiermark) eine Vereinbarung über die Kostentragung.römisch zwei.5. Bei der Lebenshilfe CC gemeinnützige EEGmbH handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf die Hilfe von Personen wie AA spezialisiert hat. Die von diesem Unternehmen betriebene Einrichtung der Lebenshilfe CC in ***, ***, wurde nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) genehmigt und besteht zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege (Land Burgenland) und dem jeweiligen Bundesland (Land Steiermark) eine Vereinbarung über die Kostentragung.

Als Leistungen bietet die Lebenshilfe CC ua. „Trainingswohnen“ an. Bei dieser stationären Betreuungsform werden Personen dabei unterstützt, selbstständiger im Bereich des Wohnens zu werden.

II.6. Der Beschwerdeführer ist mit DD verheiratet und bewohnen einen gemeinsamen Haushalt in ***, ***. Der Ehe entstammen drei Kinder. Neben AA, handelt es sich dabei um FF, geboren am **.**.1998, und um GG, geboren am **.**.2001. FF ist bei einer Rechtsanwaltskanzlei in *** tätig und erhält sich diese selbst. GG studiert im Rahmen seiner Erstausbildung Architektur in Wien Hierbei unterstützten der Beschwerdeführer und DD ihren Sohn, indem sie ihm zum Zweck der Bedienung von wohnbezogenen Aufwendungen iHv ca. EUR 1.140,-- diesen Betrag monatlich überweisen. römisch zwei.6. Der Beschwerdeführer ist mit DD verheiratet und bewohnen einen gemeinsamen Haushalt in ***, ***. Der Ehe entstammen drei Kinder. Neben AA, handelt es sich dabei um FF, geboren am **.**.1998, und um GG, geboren am **.**.2001. FF ist bei einer Rechtsanwaltskanzlei in *** tätig und erhält sich diese selbst. GG studiert im Rahmen seiner Erstausbildung Architektur in Wien Hierbei unterstützten der Beschwerdeführer und DD ihren Sohn, indem sie ihm zum Zweck der Bedienung von wohnbezogenen Aufwendungen iHv ca. EUR 1.140,-- diesen Betrag monatlich überweisen.

DD studiert seit dem 4. September 2023 (Psychotherapeutisches Propädeutikum) Psychotherapie in Wien am Institut für Gestalttherapie. Im April 2025 hat sie die Vorausbildung beendet und begann im September 2025 mit der eigentlichen Ausbildung. Nach Vorbringen von DD betragen die Gesamtkosten für diese Ausbildung ca. EUR 40.000,--.

Sonstige Aufwendungen des Beschwerdeführers, insb. an seine Ehegattin,
GG und/oder AA, können nicht festgestellt werden.
Sonstige Aufwendungen des Beschwerdeführers, insb. an seine Ehegattin, , GG und/oder AA, können nicht festgestellt werden.

II.7. Der Beschwerdeführer ist bei der römisch-katholischen Pfarre *** und bei der HTBLA *** tätig. Im Jahr 2025 hat er im Rahmen dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 6.598,12 bezogen. Im Jahr 2026 beläuft sich dieses Nettoeinkommen auf EUR 6.621,97.römisch zwei.7. Der Beschwerdeführer ist bei der römisch-katholischen Pfarre *** und bei der HTBLA *** tätig. Im Jahr 2025 hat er im Rahmen dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 6.598,12 bezogen. Im Jahr 2026 beläuft sich dieses Nettoeinkommen auf EUR 6.621,97.

II.8. DD ist bei der Bezirkshauptmannschaft *** tätig. Im Jahr 2025 verdiente Sie monatlich unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen ein Nettogehalt iHv EUR 4.265,04. Im Jahr 2026 beläuft sich dieses Nettogehalt auf EUR 4.472,94.römisch zwei.8. DD ist bei der Bezirkshauptmannschaft *** tätig. Im Jahr 2025 verdiente Sie monatlich unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen ein Nettogehalt iHv EUR 4.265,04. Im Jahr 2026 beläuft sich dieses Nettogehalt auf EUR 4.472,94.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2026, im Rahmen derer der Beschwerdeführer, die Ehegattin des Beschwerdeführers, DD und die belangte Behörde einvernommen wurden. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und wurden insbesondere gegenüber dem Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes keine Einwände von Seiten des Beschwerdeführers erhoben.römisch drei.1. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2026, im Rahmen derer der Beschwerdeführer, die Ehegattin des Beschwerdeführers, DD und die belangte Behörde einvernommen wurden. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und wurden insbesondere gegenüber dem Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes keine Einwände von Seiten des Beschwerdeführers erhoben.

III.2. Dass es sich bei AA um die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und DD handelt, ihr Geburtsdatum, ihre Behinderung und zur Selbsterhaltungsfähigkeit sowie ihre Unterbringung in der Lebenshilfe CC, lassen sich bereits in weiten Teilen dem verwaltungsbehördlichen Akt entnehmen und ist dies unstrittig (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 255-24, 256-24, 3-25, 4-25, 5-25, 8-25, 12-25, 30-25). Im Übrigen wurde dies im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer sowie DD klar und unzweifelhaft dargelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3f und 6). Dass AA Pflegegeld der Pflegegeldstufe 2 erhält ist dem auf sie bezogenen Antrag auf Hilfeleistung nach dem Bgld. ChG sowie der Mitteilung der belangten Behörde an AA unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 255-24; 11-25).römisch drei.2. Dass es sich bei AA um die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und DD handelt, ihr Geburtsdatum, ihre Behinderung und zur Selbsterhaltungsfähigkeit sowie ihre Unterbringung in der Lebenshilfe CC, lassen sich bereits in weiten Teilen dem verwaltungsbehördlichen Akt entnehmen und ist dies unstrittig vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 255-24, 256-24, 3-25, 4-25, 5-25, 8-25, 12-25, 30-25). Im Übrigen wurde dies im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer sowie DD klar und unzweifelhaft dargelegt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 3f und 6). Dass AA Pflegegeld der Pflegegeldstufe 2 erhält ist dem auf sie bezogenen Antrag auf Hilfeleistung nach dem Bgld. ChG sowie der Mitteilung der belangten Behörde an AA unzweifelhaft zu entnehmen vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 255-24; 11-25).

III.3. Dass AA Leistungen nach dem Bgld. ChG gewährt wurden, lässt sich dem im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2025, Zl. ***, zweifelsfrei entnehmen. Ebenso lassen sich die jeweiligen Tagessätze sowie das Taschengeld dem Bescheid entnehmen, und wurden diese vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 8-25). Darüber hinaus wurde der Tagessatz betreffend das Trainingswohnen von der belangten Behörde bei der Einrichtung Lebenshilfe CC am 27. Februar 2025 erfragt. Anzumerken ist dazu, dass lt. Lebenshilfe CC der Tagsatz möglicherweise noch angepasst werden könnte. Da jedoch keine bescheidmäßige Korrektur oder sonstige Neufestsetzung erfolgt bzw. im gegenständlichen Verfahren hervorgetreten ist, ist davon auszugehen, dass (noch) keine Änderung des Tagsatzes betreffend das Trainingswohnen erfolgt ist (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 6-25).römisch drei.3. Dass AA Leistungen nach dem Bgld. ChG gewährt wurden, lässt sich dem im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2025, Zl. ***, zweifelsfrei entnehmen. Ebenso lassen sich die jeweiligen Tagessätze sowie das Taschengeld dem Bescheid entnehmen, und wurden diese vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 8-25). Darüber hinaus wurde der Tagessatz betreffend das Trainingswohnen von der belangten Behörde bei der Einrichtung Lebenshilfe CC am 27. Februar 2025 erfragt. Anzumerken ist dazu, dass lt. Lebenshilfe CC der Tagsatz möglicherweise noch angepasst werden könnte. Da jedoch keine bescheidmäßige Korrektur oder sonstige Neufestsetzung erfolgt bzw. im gegenständlichen Verfahren hervorgetreten ist, ist davon auszugehen, dass (noch) keine Änderung des Tagsatzes betreffend das Trainingswohnen erfolgt ist vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 6-25).

Die Feststellung hinsichtlich des Umfangs der sonstigen Bedürfnisse der AA erfolgten mangels konkreter Angaben und Vorlage diesbezüglicher Nachweise durch den Beschwerdeführer im Schätzungsweg. Das unsubstantiierte Vorbringen vom 22. September 2025 (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 24-25) wurde trotz Aufforderung in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. Gerichtsakt, ONr. 002) weder im Vorfeld zu dieser noch im Rahmen derer näher konkretisiert.Die Feststellung hinsichtlich des Umfangs der sonstigen Bedürfnisse der AA erfolgten mangels konkreter Angaben und Vorlage diesbezüglicher Nachweise durch den Beschwerdeführer im Schätzungsweg. Das unsubstantiierte Vorbringen vom 22. September 2025 vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 24-25) wurde trotz Aufforderung in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche Gerichtsakt, ONr. 002) weder im Vorfeld zu dieser noch im Rahmen derer näher konkretisiert.

III.4. Die Feststellung zum Hauptwohnsitz von AA ist bereits in der Art der Hilfeleistung (Trainingswohnen) selbst gelegen, weil die Maßnahmen gerade darauf abzielen, mehr Selbstständigkeit im Bereich des Wohnens zu erlangen. Dass sie von Montag bis Freitag dort aufhältig ist, ist zwar dem an AA gerichteten Bescheid, mit dem die Hilfeleistung gewährt wurde selbst nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch in Zusammenschau mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie dem Akteninhalt, wonach AA ihre Wochenenden bei der Familie verbringt (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 5-25; 8-25; 30-25). Zudem wurde von der belangten Behörde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) angefertigt, dem sich der Hauptwohnsitz entnehmen lässt (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 31-25).römisch drei.4. Die Feststellung zum Hauptwohnsitz von AA ist bereits in der Art der Hilfeleistung (Trainingswohnen) selbst gelegen, weil die Maßnahmen gerade darauf abzielen, mehr Selbstständigkeit im Bereich des Wohnens zu erlangen. Dass sie von Montag bis Freitag dort aufhältig ist, ist zwar dem an AA gerichteten Bescheid, mit dem die Hilfeleistung gewährt wurde selbst nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch in Zusammenschau mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie dem Akteninhalt, wonach AA ihre Wochenenden bei der Familie verbringt vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 5-25; 8-25; 30-25). Zudem wurde von der belangten Behörde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) angefertigt, dem sich der Hauptwohnsitz entnehmen lässt vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 31-25).

III.5. Die Feststellungen zur Lebenshilfe CC gemeinnützige EEGmbH lassen sich dem verwaltungsbehördlichen Akt zweifelsfrei entnehmen (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 5-25; 30-25). Dass die Einrichtung genehmigt wurde und dass eine Kostenvereinbarung besteht, lässt sich mittelbar aber eindeutig dem Bescheid entnehmen, mit dem die Hilfeleistung gewährt wurde, zumal dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und diese Punkte Erteilungsvoraussetzungen darstellen (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 8-25). Zudem wurde dies von Seiten der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft dargelegt und wurde dies von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).römisch drei.5. Die Feststellungen zur Lebenshilfe CC gemeinnützige EEGmbH lassen sich dem verwaltungsbehördlichen Akt zweifelsfrei entnehmen vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 5-25; 30-25). Dass die Einrichtung genehmigt wurde und dass eine Kostenvereinbarung besteht, lässt sich mittelbar aber eindeutig dem Bescheid entnehmen, mit dem die Hilfeleistung gewährt wurde, zumal dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und diese Punkte Erteilungsvoraussetzungen darstellen vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 8-25). Zudem wurde dies von Seiten der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft dargelegt und wurde dies von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Dass es sich beim Trainingswohnen um eine stationäre Betreuungsform handelt, lässt sich dem an AA gerichteten Bescheid anhand der zitierten Rechtsgrundlage entnehmen (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 8-25). Zudem konnte die belangte Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass es sich hierbei um eine stationäre Betreuungsform handelt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Hinsichtlich des Zwecks des Trainingswohnens, ergibt sich dieser bereits aus dem Namen und wurde dies sowohl von DD als auch der belangten Behörde dargelegt, als ausgeführt wurde, dass das Ziel dieser Maßnahme darin liegt, zur Selbstständigkeit von AA beizutragen und die Betreuung beim Trainingswohnen etwas geringer sei als beim vollzeitbetreuten Wohnen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 7).Dass es sich beim Trainingswohnen um eine stationäre Betreuungsform handelt, lässt sich dem an AA gerichteten Bescheid anhand der zitierten Rechtsgrundlage entnehmen vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 8-25). Zudem konnte die belangte Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass es sich hierbei um eine stationäre Betreuungsform handelt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7). Hinsichtlich des Zwecks des Trainingswohnens, ergibt sich dieser bereits aus dem Namen und wurde dies sowohl von DD als auch der belangten Behörde dargelegt, als ausgeführt wurde, dass das Ziel dieser Maßnahme darin liegt, zur Selbstständigkeit von AA beizutragen und die Betreuung beim Trainingswohnen etwas geringer sei als beim vollzeitbetreuten Wohnen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 7).

III.6. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich zum einen auf den im Antrag vom 24. August 2024 getätigten Angaben (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 255-24). Zum anderen wurde dies vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben und ist unstrittig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).römisch drei.6. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich zum einen auf den im Antrag vom 24. August 2024 getätigten Angaben vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 255-24). Zum anderen wurde dies vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben und ist unstrittig vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6).

Hinsichtlich der Unterstützung von GG wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung besprochen, dass entsprechende Unterlagen nachträglich vorgelegt werden können. Von Seiten der belangten Behörde wurde diesbezüglich auf eine etwaige Stellungnahme verzichtet (vgl.  Verhandlungsschrift, S. 5). Am 19. Juni 2026 legte der Beschwerdeführer Buchungsbestätigungen des GG betreffend Mietzahlungen von 2025 bis dato vor. Zudem wurden Buchungsnachweise des GG für Fernwärme und Strom vorgelegt (vgl. Gerichtsakt, ONr. 7). Dazu ist anzumerken, dass keine Nachweise vorgelegt wurden, die darlegen würden, dass der Beschwerdeführer GG, tatsächlich bei diesen Ausgaben finanziell unterstützt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ebenso Buchungsnachweise hinsichtlich seiner Person vorlegt, die sich mit den Ausgaben von GG decken und somit einen Zahlungsfluss veranschaulichen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dazu ausgeführt, dass die Wohnung vom Beschwerdeführer und DD finanziert werde und sich die „Mietkosten“ auf ca. EUR 1.000,-- belaufen. Dieses Vorbringen entspricht in etwa dem Umfang der in den vorgelegten Überweisungen ersichtlichen Beträgen. So belief sich die Miete von Jänner bis Juni 2025 auf EUR 1.512,16, wobei es sich lt. Angabe des Beschwerdeführers um eine Wohngemeinschaft handelte und auf GG ein Drittel, also EUR 504,05, fielen. Seit Juni 2026 beläuft sich die Miete für 2025 auf EUR 963,29 und ab Mai 2026 auf EUR 972,50. Für Fernwärme werden EUR 112,82 und für Strom zuletzt EUR 54,-- aufgewendet. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gegenüber GG unstrittig unterhaltspflichtig ist – zumal es sich um dessen Erstausbildung handelt – (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 3), der Beschwerdeführer die Kosten in etwa beziffern konnte und es durchaus üblich ist, sein Kind bei der Bestreitung seiner Wohnkosten, solange dieses sein Studium ernstlich bestrebt, zu unterstützen, konnte die Feststellung trotz nicht vollständig ersichtlichen Zahlungsfluss erfolgen.Hinsichtlich der Unterstützung von GG wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung besprochen, dass entsprechende Unterlagen nachträglich vorgelegt werden können. Von Seiten der belangten Behörde wurde diesbezüglich auf eine etwaige Stellungnahme verzichtet vergleiche  Verhandlungsschrift, S. 5). Am 19. Juni 2026 legte der Beschwerdeführer Buchungsbestätigungen des GG betreffend Mietzahlungen von 2025 bis dato vor. Zudem wurden Buchungsnachweise des GG für Fernwärme und Strom vorgelegt vergleiche Gerichtsakt, ONr. 7). Dazu ist anzumerken, dass keine Nachweise vorgelegt wurden, die darlegen würden, dass der Beschwerdeführer GG, tatsächlich bei diesen Ausgaben finanziell unterstützt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ebenso Buchungsnachweise hinsichtlich seiner Person vorlegt, die sich mit den Ausgaben von GG decken und somit einen Zahlungsfluss veranschaulichen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dazu ausgeführt, dass die Wohnung vom Beschwerdeführer und DD finanziert werde und sich die „Mietkosten“ auf ca. EUR 1.000,-- belaufen. Dieses Vorbringen entspricht in etwa dem Umfang der in den vorgelegten Überweisungen ersichtlichen Beträgen. So belief sich die Miete von Jänner bis Juni 2025 auf EUR 1.512,16, wobei es sich lt. Angabe des Beschwerdeführers um eine Wohngemeinschaft handelte und auf GG ein Drittel, also EUR 504,05, fielen. Seit Juni 2026 beläuft sich die Miete für 2025 auf EUR 963,29 und ab Mai 2026 auf EUR 972,50. Für Fernwärme werden EUR 112,82 und für Strom zuletzt EUR 54,-- aufgewendet. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gegenüber GG unstrittig unterhaltspflichtig ist – zumal es sich um dessen Erstausbildung handelt – vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 3), der Beschwerdeführer die Kosten in etwa beziffern konnte und es durchaus üblich ist, sein Kind bei der Bestreitung seiner Wohnkosten, solange dieses sein Studium ernstlich bestrebt, zu unterstützen, konnte die Feststellung trotz nicht vollständig ersichtlichen Zahlungsfluss erfolgen.

Die Feststellungen betreffend das Studium von DD gründen sich auf den von ihr vorgebrachten Ausführungen sowie den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5, sowie Anhang ./C).Die Feststellungen betreffend das Studium von DD gründen sich auf den von ihr vorgebrachten Ausführungen sowie den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Unterlagen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5, sowie Anhang ./C).

Dass sonstige Aufwendungen nicht festgestellt werden konnten gründet sich darauf, dass im Laufe des Verfahrens keine Nachweise jeglicher Art vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 zwar vor, dass diverse Aufwendungen nicht bei der Bemessung des Kostenbeitrags berücksichtigt worden seien (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 24-25), jedoch wurden diese Aufwendungen zu keinem Zeitpunkt zahlenmäßig konkretisiert und/oder belegt. Auch die im Rahmen der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigte Aufforderung des erkennenden Gerichts, „Nachweise betreffend etwaige außergewöhnliche Sonderbelastungen für lebens- und existenznotwendige Ausgaben“ zur Verhandlung mitzunehmen, wurde ungenutzt nicht wahrgenommen (vgl. Gerichtsakt, ONr. 002). Dem Beschwerdeführer war daher bewusst bzw. musste ihm jedenfalls bewusst sein, dass eine konkrete Bezifferung der Ausgaben sowie Nachweise darüber erforderlich sind, um diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde legen zu können.Dass sonstige Aufwendungen nicht festgestellt werden konnten gründet sich darauf, dass im Laufe des Verfahrens keine Nachweise jeglicher Art vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 zwar vor, dass diverse Aufwendungen nicht bei der Bemessung des Kostenbeitrags berücksichtigt worden seien vergleiche verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 24-25), jedoch wurden diese Aufwendungen zu keinem Zeitpunkt zahlenmäßig konkretisiert und/oder belegt. Auch die im Rahmen der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigte Aufforderung des erkennenden Gerichts, „Nachweise betreffend etwaige außergewöhnliche Sonderbelastungen für lebens- und existenznotwendige Ausgaben“ zur Verhandlung mitzunehmen, wurde ungenutzt nicht wahrgenommen vergleiche Gerichtsakt, ONr. 002). Dem Beschwerdeführer war daher bewusst bzw. musste ihm jedenfalls bewusst sein, dass eine konkrete Bezifferung der Ausgaben sowie Nachweise darüber erforderlich sind, um diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde legen zu können.

III.7. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Gehaltsnachweisen. Hinsichtlich des konkreten Nettoeinkommens wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gehaltsnachweise für die Monate Jänner bis Juni 2026 (HTBLA ***) sowie für die Monate Dezember 2025 bis Mai 2026 (RK Pfarre ***) vorgelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll, Anhang ./D). Darüber hinaus wurden Gehaltsnachweise für das Jahr 2025 nachträglich übermittelt (vgl. Gerichtsakt, ONr. 6). Daraus geht folgendes Nettogehalt hervor:römisch drei.7. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Gehaltsnachweisen. Hinsichtlich des konkreten Nettoeinkommens wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gehaltsnachweise für die Monate Jänner bis Juni 2026 (HTBLA ***) sowie für die Monate Dezember 2025 bis Mai 2026 (RK Pfarre ***) vorgelegt vergleiche Verhandlungsprotokoll, Anhang ./D). Darüber hinaus wurden Gehaltsnachweise für das Jahr 2025 nachträglich übermittelt vergleiche , Gerichtsakt, ONr. 6). Daraus geht folgendes Nettogehalt hervor:

Jahr 2025 (Tätigkeit bei der RK Pfarre ***):

?    Jänner bis Mai EUR 2.112,20

?    Juni                         EUR 4.414,42

?    Juli bis Oktober EUR 2.112,20

?    November                    EUR 4.359,72

?    Dezember                    EUR 2.112,20

Gesamt daher EUR 29.896,14

Jahr 2025 (Tätigkeit bei der HTBLA ***):

?    Jänner EUR 3.585,21

?    Februar EUR 3.585,21

?    März EUR 5.571,39

?    April EUR 4.272,43

?    Mai EUR 3.598,52

?    Juni EUR 5.565,22

?    Juli EUR 3.586,90

?    August EUR 3.486,99

?    September EUR 4.951,26

?    Oktober EUR 2.849,80

?    November EUR 4.942,11

?    Dezember EUR 3.286,21

Gesamt daher EUR 49.281,25

Im Jahr 2025 hatte der Beschwerdeführer daher ein Nettoeinkommen iHv EUR 79.177,39 (EUR 29.896,14 + EUR 49.281,25), was ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 6.598,12 (EUR 79.177,39 / 12) ergibt.

Jahr 2026 (Tätigkeit bei der RK Pfarre ***):

?    Jänner bis Mai EUR 2.153,86

Unter Berücksichtigung, dass im Juni eine Sonderauszahlung – wie im Jahr 2025 ersichtlich – ausbezahlt wird, und diese steuerlich begünstigt ist, wird angenommen, dass der Beschwerdeführer zumindest EUR 4.414,42 im Monat Juni 2026 verdient hat bzw. verdienen wird.

Im ersten Halbjahr 2026 hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit (mindestens) EUR 15.183,72 verdient.

Jahr 2026 (Tätigkeit bei der HTBLA ***):

?    Jänner EUR 3.299,12

?    Februar EUR 3.290,04

?    März EUR 5.114,16

?    April EUR 3.291,39

?    Mai EUR 3.291,39

?    Juni EUR 6.262,--

Gesamt daher EUR 24.548,10

Im Jahr 2026 ergibt sich daher ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 6.621,97 ([EUR 15.183,72 + EUR 24.548,10] / 6).

III.8. Die Tätigkeit sowie das Nettoeinkommen von DD ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Anhang ./A; Gerichtsakt, ONr. 8). römisch drei.8. Die Tätigkeit sowie das Nettoeinkommen von DD ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Anhang ./A; Gerichtsakt, ONr. 8).

Demnach verdiente DD im Jahr 2025 (netto) Folgendes:

?    Jänner EUR 3.584,14

?    Februar EUR 3.584,04

?    März EUR 5.652,16

?    April EUR 3.584,09

?    Mai EUR 3.584,09

?    Juni EUR 5.614,96

?    Juli EUR 3.584,09

?    August EUR 3.584,09

?    September EUR 5.631,60

?    Oktober EUR 3.593,18

?    November EUR 5.599,96

?    Dezember EUR 3.584,09

Gesamt daher EUR 51.180,49, was ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 4.265,04 (EUR 51.180,49 / 12) ergibt.

Im Jahr 2026 verdiente DD Folgendes:

?    Jänner EUR 3.652,73

?    Februar EUR 3.652,73

?    März EUR 5.881,41

?    April EUR 3.717,06

?    Mai EUR 3.687,73

?    Juni EUR 6.245,99

Gesamt daher EUR 26.837,65, was ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 4.472,94 (EUR 26.837,65 / 12) ergibt.

IV. Rechtliche Grundlagen:römisch vier. Rechtliche Grundlagen:

IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz (Bgld. ChG), LGBl. Nr. 31/2024 idF LGBl. Nr. 40/2026, lauten (auszugsweise) wie folgt:römisch vier.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz (Bgld. ChG), Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2024, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 6

Kostenbeitrag des Menschen mit Behinderung

(1) und (2) […]

(3) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung in einem Kalendermonat ab dem Zeitpunkt, ab welchem Kosten für die Leistungserbringung anfallen, tatsächlich zufließen. Nicht zu berücksichtigen sind:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach §§ 22 und 23;1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach Paragraphen 22 und 23;

2. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023;2. Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,;

3. Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992;3. Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,;

4. Finanzielle Abgeltungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;

5. Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst;

6. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;

7. Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden;

8. Geldleistungen aus Landesmitteln, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden und in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausdrücklich als nicht dem Einkommen anrechenbar bezeichnet werden;

9. Zuschüsse zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023);9. Zuschüsse zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (Paragraph 21 b, Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,);

10. Lehrlingsentschädigungen.

(4) bis (6) […]

(7) Der Kostenbeitrag ist nach Art der Leistung einmalig oder monatlich zu leisten und wird erstmals mit Inanspruchnahme der Leistung fällig.

 

„§ 7

Kostenbeitrag Dritter

(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus § 13 Bgld. SUG ergebenden Höchstsatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 erfolgt ist.(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus Paragraph 13, Bgld. SUG ergebenden Höchstsatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erfolgt ist.

(2) Bei der Bemessung des Kostenbeitrages sind

1. die Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten,

2. etwaige außergewöhnliche Sonderbelastungen für lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie

3. erhöhte Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach Ende des Pflichtschulalters,

zu berücksichtigen.

(3) Der Kostenbeitrag an den Träger der Chancengleichheit ist vom Ausmaß und der Art der Leistung abhängig, für die ein Kostenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 vorgesehen ist. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrages für Leistungen gemäß §§ 12, 13, 15, 18, 20, 22, 23 und 25, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bemessung des Kostenbeitrages für die Leistung nach § 26, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.(3) Der Kostenbeitrag an den Träger der Chancengleichheit ist vom Ausmaß und der Art der Leistung abhängig, für die ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorgesehen ist. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrages für Leistungen gemäß Paragraphen 12, 13, 15, 18, 20, 22, 23 und 25, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bemessung des Kostenbeitrages für die Leistung nach Paragraph 26,, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.

(4) Ausgenommen von dieser Kostenbeitragspflicht sind

1. Kinder gegenüber ihren Eltern im mobilen, teilstationären und stationären Bereich,

2. Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft und

3. zum Unterhalt verpflichtete Angehörige, die einen wesentlichen Anteil der Pflegedienstleistungen gemäß § 17 Bgld. SHG 2024 selbst erbringen.3. zum Unterhalt verpflichtete Angehörige, die einen wesentlichen Anteil der Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 17, Bgld. SHG 2024 selbst erbringen.

(5) […]

(6) § 6 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.“(6) Paragraph 6, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.“

„§ 23

Stationäre dauernde oder vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen

(1) Werden dem Menschen mit Behinderung die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer Einrichtung gewährt, hat das Land die Kosten zu übernehmen, wenn

1. andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären,

2. die Kosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können und

3. die Einrichtung nach dem Bgld. SEG 2023 oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist und zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege mit dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird.

(2) […]

(3) Die stationäre Unterbringung nach Abs. 1 erfolgt nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters. Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches, in medizinischen Fällen ein ärztliches Gutachten sowie im Falle einer sozialen Indikation ein sozialarbeiterisches Gutachten einzuholen.“(3) Die stationäre Unterbringung nach Absatz eins, erfolgt nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters. Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches, in medizinischen Fällen ein ärztliches Gutachten sowie im Falle einer sozialen Indikation ein sozialarbeiterisches Gutachten einzuholen.“

IV.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Burgenländischen Chancengleichheitsverordnung (Bgld. ChG-VO), LGBL. Nr. 1/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt: römisch vier.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Burgenländischen Chancengleichheitsverordnung (Bgld. ChG-VO), LGBL. Nr. 1 aus 2025,, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 1

Regelungsgegenstand

(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der nachstehenden Hilfeleistungen sowie die Gewährung von Kostenzuschüssen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024:

1. bis 7. […]

8. Kostenbeiträge bei stationärer dauernder oder vorübergehender Unterbringung in Einrichtungen (§ 9);8. Kostenbeiträge bei stationärer dauernder oder vorübergehender Unterbringung in Einrichtungen (Paragraph 9,);

9. […]

(2) und (3) […]“

„§ 9

Kostenbeiträge bei stationärer dauernder oder vorübergehender Unterbringung in Einrichtungen

(1) bis (5) […]

(6) Sind Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet, so haben diese gemäß § 7 Bgld. ChG einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.(6) Sind Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet, so haben diese gemäß Paragraph 7, Bgld. ChG einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.

1. bis 3. […]

4. Sonstige Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 80% des gesetzlich errechneten und festgesetzten Unterhaltbetrages zu leisten.

(7) Ist der Mensch mit Behinderung von Montag bis Freitag in der stationären Einrichtung gemäß Bgld. SEG 2023 untergebracht,

1. hat er einen Kostenbeitrag im Ausmaß von 60% seines Einkommens sowie 60% von pflegegeldbezogenen Geldleistungen zu leisten und

2. haben der Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie sonstige Personen, die zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, einen Kostenbeitrag zu leisten, gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß. Das prozentuelle Ausmaß des Kostenbeitrags beträgt in diesen Fällen nur 60% anstelle von 80%, sofern nicht weitere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Angehörigen bestehen.“2. haben der Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie sonstige Personen, die zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, einen Kostenbeitrag zu leisten, gelten die Bestimmungen des Absatz 6, sinngemäß. Das prozentuelle Ausmaß des Kostenbeitrags beträgt in diesen Fällen nur 60% anstelle von 80%, sofern nicht weitere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Angehörigen bestehen.“

V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

V.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (vgl. auch § 48 Bgld. ChG).römisch fünf.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vergleiche auch Paragraph 48, Bgld. ChG).

V.2. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch fünf.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

V.3.1. Zur Grundlage der Kostenbeitragspflichtrömisch fünf.3.1. Zur Grundlage der Kostenbeitragspflicht

Unter der Überschrift „Stationäre dauernde oder vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen“ werden gemäß § 23 Abs. 1 Bgld. ChG dem Menschen mit Behinderung die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer Einrichtung gewährt und hat das Land die Kosten zu übernehmen, wenn 1. andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären, 2. die Kosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können und 3. die Einrichtung nach dem Bgld. SEG 2023 oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist und zwischen dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird. Nach § 23 Abs. 3 Bgld. ChG erfolgt eine stationäre Unterbringung nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters.Unter der Überschrift „Stationäre dauernde oder vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen“ werden gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Bgld. ChG dem Menschen mit Behinderung die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer Einrichtung gewährt und hat das Land die Kosten zu übernehmen, wenn 1. andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären, 2. die Kosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können und 3. die Einrichtung nach dem Bgld. SEG 2023 oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist und zwischen dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird. Nach Paragraph 23, Absatz 3, Bgld. ChG erfolgt eine stationäre Unterbringung nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters.

Feststellungsgemäß wurde der Tochter des Beschwerdeführers, AA mittels nunmehr rechtskräftigem Bescheid Hilfeleistung nach dem Bgld. ChG in Form der stationären Unterbringung in der Einrichtung Lebenshilfe CC gemäß § 23 Bgld. ChG gewährt.Feststellungsgemäß wurde der Tochter des Beschwerdeführers, AA mittels nunmehr rechtskräftigem Bescheid Hilfeleistung nach dem Bgld. ChG in Form der stationären Unterbringung in der Einrichtung Lebenshilfe CC gemäß Paragraph 23, Bgld. ChG gewährt.

Bei der Lebenshilfe CC handelt es sich um eine Einrichtung, welche gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes, der Steiermark, bewilligt wurde und wurde eine Vereinbarung über die Kostentragung zwischen dem Land Burgenland als Träger der freien Wohlfahrtspflege und dem Land Steiermark abgeschlossen (vgl. § 23 Abs. 1 Z 3 Bgld. ChG).Bei der Lebenshilfe CC handelt es sich um eine Einrichtung, welche gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes, der Steiermark, bewilligt wurde und wurde eine Vereinbarung über die Kostentragung zwischen dem Land Burgenland als Träger der freien Wohlfahrtspflege und dem Land Steiermark abgeschlossen vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld. ChG).

Es liegt somit eine Hilfeleistung vor, die eine Grundlage für eine Kostenbeitragspflicht darstellt.

V.3.2. Zum Bestehen des Kostenbeitragspflichtrömisch fünf.3.2. Zum Bestehen des Kostenbeitragspflicht

Der § 7 Abs. 1 Bgld. ChG normiert, dass Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus § 13 Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz (Bgld. SUG) ergebenden Höchstsatz zu leisten haben, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 Bgld. ChG erfolgt ist; also nicht bereits als Einkommen des Menschen mit Behinderung berücksichtig wurde.Der Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. ChG normiert, dass Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus Paragraph 13, Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz (Bgld. SUG) ergebenden Höchstsatz zu leisten haben, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Bgld. ChG erfolgt ist; also nicht bereits als Einkommen des Menschen mit Behinderung berücksichtig wurde.

Der Beschwerdeführer ist der Vater des Menschen mit Behinderung, AA, welche eine Hilfeleistung nach dem Bgld. ChG in Form einer stationären Unterbringung in der Einrichtung Lebenshilfe CC seit dem 1. Jänner 2025 bis (längstens) 31. Dezember 2027 erhält.

Feststellungsgemäß war und ist AA bis dato nicht selbsterhaltungsfähig, was sich mit ihrer Behinderung begründet. § 7 Abs. 1 Bgld. ChG verweist ua. auf die gesetzliche Unterhaltspflicht und wird in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung klargestellt, dass damit auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts verwiesen wird (vgl. XXII. Gp. RV 2369). § 231 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (ABGB) normiert im Wesentlichen, dass die Eltern zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften beizutragen haben.Feststellungsgemäß war und ist AA bis dato nicht selbsterhaltungsfähig, was sich mit ihrer Behinderung begründet. Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. ChG verweist ua. auf die gesetzliche Unterhaltspflicht und wird in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung klargestellt, dass damit auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts verwiesen wird vergleiche römisch 22 . Gp. Regierungsvorlage 2369). Paragraph 231, Absatz eins, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (ABGB) normiert im Wesentlichen, dass die Eltern zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften beizutragen haben.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass dem Bescheid nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen er für seine volljährige Tochter unterhaltspflichtig sein sollte, kann festgehalten werden, dass eine solche Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde tatsächlich nicht erfolgt ist, jedoch wird vom Beschwerdeführer diesbezüglich die Unstrittigkeit seiner Unterhaltspflicht dem Grunde nach gegenüber AA verkannt. Dies deshalb, weil Unterhaltspflichten unabhängig vom Alter des Kindes erst mit dem Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit untergehen und bei verlieren der Selbsterhaltungsfähigkeit unter Umständen – wie es bei einer Krankheit oder Behinderung der Fall wäre – wieder aufleben können (vgl. dazu unter vielen etwa OGH vom 27. April 1999, 1 Ob 288/98d; 18. Jänner 1997, 1 Ob 2307/96p; Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, § 231, Rn 1, 4 und 67 [Stand 1.7.2025, rdb.at]; wonach unter Verweis auf die stRsp dargelegt wird, dass, die Unterhaltspflicht mit der Geburt beginnt und mit dem Tod endet – wenn keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt).Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass dem Bescheid nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen er für seine volljährige Tochter unterhaltspflichtig sein sollte, kann festgehalten werden, dass eine solche Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde tatsächlich nicht erfolgt ist, jedoch wird vom Beschwerdeführer diesbezüglich die Unstrittigkeit seiner Unterhaltspflicht dem Grunde nach gegenüber AA verkannt. Dies deshalb, weil Unterhaltspflichten unabhängig vom Alter des Kindes erst mit dem Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit untergehen und bei verlieren der Selbsterhaltungsfähigkeit unter Umständen – wie es bei einer Krankheit oder Behinderung der Fall wäre – wieder aufleben können vergleiche dazu unter vielen etwa OGH vom 27. April 1999, 1 Ob 288/98d; 18. Jänner 1997, 1 Ob 2307/96p; Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, Paragraph 231,, Rn 1, 4 und 67 [Stand 1.7.2025, rdb.at]; wonach unter Verweis auf die stRsp dargelegt wird, dass, die Unterhaltspflicht mit der Geburt beginnt und mit dem Tod endet – wenn keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt).

Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von Seiten des Beschwerdeführers dargelegt wurde, war (und ist) die Tochter, AA, noch nie selbsterhaltungsfähig (gewesen). Ebenso kommt eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit – diese ähnelt dem Anspannungsgrundsatz und wird die Selbsterhaltungsfähigkeit etwa dann angenommen, wenn das Kind am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung ein Verschulden trifft (vgl. Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, § 231, Rn 64ff [Stand 1.7.2025, rdb.at]) – betreffend AA nicht in Betracht, weil es dieser aufgrund ihrer Behinderung bis dato nicht möglich war, Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen.Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von Seiten des Beschwerdeführers dargelegt wurde, war (und ist) die Tochter, AA, noch nie selbsterhaltungsfähig (gewesen). Ebenso kommt eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit – diese ähnelt dem Anspannungsgrundsatz und wird die Selbsterhaltungsfähigkeit etwa dann angenommen, wenn das Kind am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung ein Verschulden trifft vergleiche Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, Paragraph 231,, Rn 64ff [Stand 1.7.2025, rdb.at]) – betreffend AA nicht in Betracht, weil es dieser aufgrund ihrer Behinderung bis dato nicht möglich war, Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer seiner Tochter, AA, gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Hinsichtlich § 7 Abs. 1 letzter Teilsatz Bgld. ChG ist festzuhalten, dass Geldleistungen vom Beschwerdeführer an AA, welche als deren Einkommen nach § 6 Abs. 3 Bgld. ChG berücksichtigt wurden im Rahmen des Verfahrens weder behauptet wurden noch sonst hervorgetreten sind. Bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht hervor, dass der Kostenbeitrag, welcher von AA zu leisten ist, ausschließlich das von ihr erhaltene Pflegegeld umfasst (siehe verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 11-25 und 27-25) und solche Leistungen im Rahmen der Mitwirkungspflicht jedenfalls von dieser, vom Beschwerdeführer bzw. von DD im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens dargelegt werden hätte müssen; widrigenfalls unter Umständen der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 2 Z 2 Bgld. ChG erfüllt sein könnte. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren traten keine Leistungen solcher Art hervor, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung explizit jedoch erfolglos aufgefordert wurde, Kontoauszüge vorzulegen.Hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins, letzter Teilsatz Bgld. ChG ist festzuhalten, dass Geldleistungen vom Beschwerdeführer an AA, welche als deren Einkommen nach Paragraph 6, Absatz 3, Bgld. ChG berücksichtigt wurden im Rahmen des Verfahrens weder behauptet wurden noch sonst hervorgetreten sind. Bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht hervor, dass der Kostenbeitrag, welcher von AA zu leisten ist, ausschließlich das von ihr erhaltene Pflegegeld umfasst (siehe verwaltungsbehördlicher Akt, ONr. 11-25 und 27-25) und solche Leistungen im Rahmen der Mitwirkungspflicht jedenfalls von dieser, vom Beschwerdeführer bzw. von DD im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens dargelegt werden hätte müssen; widrigenfalls unter Umständen der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Bgld. ChG erfüllt sein könnte. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren traten keine Leistungen solcher Art hervor, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung explizit jedoch erfolglos aufgefordert wurde, Kontoauszüge vorzulegen.

Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2025, Zl. ***, seine Tochter AA und nicht ihn betreffe sowie dass er niemals mittels (diesem an seine Tochter gerichteten) Bescheid verpflichtet worden sei, einen Kostenbeitrag hinsichtlich der Hilfeleistung seiner Tochter zu leisten, ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer genannte, an seine Tochter gerichtete Bescheid, tatsächlich keine solche Kostenbeitragspflicht des Beschwerdeführers enthält. Dies erfolgte aus dem Grund, dass die Kostenbeitragspflicht gesetzlich normiert ist und folglich keines Ausspruches in dem vom Beschwerdeführer genannten Bescheid bedarf.

V.3.3. Zum Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichtrömisch fünf.3.3. Zum Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht

Der Umfang des zu leistenden Unterhalts wird in § 231 ABGB geregelt. Nach dieser Bestimmung haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Aufgrund der relativ kurz gefassten Formulierung und einiger unbestimmter Rechtsbegriffe, kommt der Rechtsprechung in diesem Bereich eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, § 231, Rn 1).Der Umfang des zu leistenden Unterhalts wird in Paragraph 231, ABGB geregelt. Nach dieser Bestimmung haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Aufgrund der relativ kurz gefassten Formulierung und einiger unbestimmter Rechtsbegriffe, kommt der Rechtsprechung in diesem Bereich eine gesteigerte Bedeutung zu vergleiche Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, Paragraph 231,, Rn 1).

Der Zweck der Unterhaltsleistungen ist darin gelegen, den gesamten Lebensbedarf des Kindes zu decken und umfasst etwa Nahrung, Kleidung, Hygiene, Wohnung, Unterricht, medizinische Versorgung, Erholung, Freizeitgestaltung, Urlaub, Sport und Kultur und Taschengeld (vgl. OGH vom 26. April 1990, 6 Ob 566/90; 13. September 1999, 4 Ob 204/99z; 28. August 1996, 5 Ob 2257/96i).Der Zweck der Unterhaltsleistungen ist darin gelegen, den gesamten Lebensbedarf des Kindes zu decken und umfasst etwa Nahrung, Kleidung, Hygiene, Wohnung, Unterricht, medizinische Versorgung, Erholung, Freizeitgestaltung, Urlaub, Sport und Kultur und Taschengeld vergleiche OGH vom 26. April 1990, 6 Ob 566/90; 13. September 1999, 4 Ob 204/99z; 28. August 1996, 5 Ob 2257/96i).

Beim Ausmaß des Unterhalts sind sowohl die konkreten Bedürfnisse des Kindes (Bedarf) als auch die Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen.

Der (Unterhalts)Bedarf setzt sich aus dem Regelbedarf und ggf. aus dem Sonderbedarf zusammen. Unter den Regelbedarf fallen die bei jedem Kind vorhandenen Bedarfsgruppen wie Nahrung, Wohnung, Freizeitgestaltung, Betreuung, etc., wohin gegen der Sonderbedarf den Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände umfasst und durch einen Ausnahmecharakter determiniert wird (Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, § 231, Rn 5ff).Der (Unterhalts)Bedarf setzt sich aus dem Regelbedarf und ggf. aus dem Sonderbedarf zusammen. Unter den Regelbedarf fallen die bei jedem Kind vorhandenen Bedarfsgruppen wie Nahrung, Wohnung, Freizeitgestaltung, Betreuung, etc., wohin gegen der Sonderbedarf den Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände umfasst und durch einen Ausnahmecharakter determiniert wird (Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, Paragraph 231,, Rn 5ff).

Die Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst sich grundsätzlich nach deren Einkommen (Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, § 231, Rn 11).Die Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst sich grundsätzlich nach deren Einkommen (Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, Paragraph 231,, Rn 11).

Zur Art der Unterhaltsleitung, also die Art und Weise wie die Unterhaltsleistung „ausbezahlt“ wird, ist herrschende Ansicht, dass diese bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des Kindes und der Unterhaltspflichtigen grundsätzlich durch Naturalleistungen zu leisten ist, also die Bedürfnisse des Kindes durch Sach- oder Dienstleistungen unmittelbar befriedigt werden. Bei getrennter Haushaltsführung von Kind und Unterhaltsverpflichtetem wird der Unterhalt – zur Gänze – in Geld geschuldet (vgl. OGH vom 31. Jänner 2002, 6 Ob 230/01v). Da AA nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern lebt, sondern stationär bei der Lebenshilfe CC § 23 Bgld. ChG untergebracht ist und dort verpflegt und betreut wird (Drittpflege), sind die Unterhaltsleistungen in Form von Geldleistungen zu leisten.Zur Art der Unterhaltsleitung, also die Art und Weise wie die Unterhaltsleistung „ausbezahlt“ wird, ist herrschende Ansicht, dass diese bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des Kindes und der Unterhaltspflichtigen grundsätzlich durch Naturalleistungen zu leisten ist, also die Bedürfnisse des Kindes durch Sach- oder Dienstleistungen unmittelbar befriedigt werden. Bei getrennter Haushaltsführung von Kind und Unterhaltsverpflichtetem wird der Unterhalt – zur Gänze – in Geld geschuldet vergleiche OGH vom 31. Jänner 2002, 6 Ob 230/01v). Da AA nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern lebt, sondern stationär bei der Lebenshilfe CC Paragraph 23, Bgld. ChG untergebracht ist und dort verpflegt und betreut wird (Drittpflege), sind die Unterhaltsleistungen in Form von Geldleistungen zu leisten.

Die Geldunterhaltspflicht ist von den Eltern anteilig zu entrichten, wobei anteilig im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern bedeutet (vgl. RIS-Justiz RS0047415).Die Geldunterhaltspflicht ist von den Eltern anteilig zu entrichten, wobei anteilig im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern bedeutet vergleiche RIS-Justiz RS0047415).

Ein konkretes Berechnungssystem ist dem § 231 ABGB nicht zu entnehmen und weist der OGH diesbezüglich immer wieder ausdrücklich darauf hin, dass jede Art von „penibler Genauigkeit“ oder „mathematischer Berechnungsformeln“ abgelehnt wird und räumt den erkennenden Gerichten unter Bezugnahme auf den Einzelfall einen Ermessensspielraum ein, wobei der Ermessensspielraum bei gehobenen Einkommensverhältnissen – wie sie gegenständlich aufgrund des festgestellten hohen Einkommens vorliegen – größer ist (vgl. RIS-Justiz RS0047419; OGH vom 18. November 2015, 3 Ob 100/15z). Ein konkretes Berechnungssystem ist dem Paragraph 231, ABGB nicht zu entnehmen und weist der OGH diesbezüglich immer wieder ausdrücklich darauf hin, dass jede Art von „penibler Genauigkeit“ oder „mathematischer Berechnungsformeln“ abgelehnt wird und räumt den erkennenden Gerichten unter Bezugnahme auf den Einzelfall einen Ermessensspielraum ein, wobei der Ermessensspielraum bei gehobenen Einkommensverhältnissen – wie sie gegenständlich aufgrund des festgestellten hohen Einkommens vorliegen – größer ist vergleiche RIS-Justiz RS0047419; OGH vom 18. November 2015, 3 Ob 100/15z).

Die von der ständigen Rechtsprechung entwickelte Prozentwertmethode, welche grundsätzlich als Orientierungshilfe (vgl. RIS-Justiz RS0057284) herangezogen werden kann, würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhalts nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Elternteile in etwa in gleichem Maß in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt der Eltern erforderlich ist. Sodann sind die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. In jedem Fall darf der Unterhalt nicht höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht (vgl. OGH vom 27. Juni 2024, 5 Ob 187/23w; RIS-Justiz RS0047403; RS0047415).Die von der ständigen Rechtsprechung entwickelte Prozentwertmethode, welche grundsätzlich als Orientierungshilfe vergleiche RIS-Justiz RS0057284) herangezogen werden kann, würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhalts nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Elternteile in etwa in gleichem Maß in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt der Eltern erforderlich ist. Sodann sind die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. In jedem Fall darf der Unterhalt nicht höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht vergleiche OGH vom 27. Juni 2024, 5 Ob 187/23w; RIS-Justiz RS0047403; RS0047415).

Der Gesamtbedarf des Kindes ergibt sich bei Drittpflege aus den dafür anfallenden Kosten (Drittpflegskosten) und einem Zuschlag für sonstige Bedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten etc. (vgl. RIS-Justiz RS0125632). Die Kosten für die Unterbringung betragen EUR 186,71 pro Tag für das Trainingswohnen sowie EUR 104,35 pro Tag für die Beschäftigungstherapie. Unter Berücksichtigung, dass AA am Wochenende ihre Eltern besucht, bemessen sich die monatlichen Drittpflegskosten mit insgesamt EUR 6.403,32 ([EUR 186,71*22 = EUR 4.107,62] + [EUR 104,35*22 = EUR 2.295,70]; Anm. der Tagsatz wurde mit 22 multipliziert, da ein Monat mit 30 Tagen bemessen wurde und davon 8 Tage als Wochenende abgezogen wurden). Hinsichtlich der sonstigen Bedürfnisse wurde vom Beschwerdeführer zwar vorgebracht, dass Transportkosten, Bestreitung des täglichen Bedarfs, Urlaube etc. anfallen würden, das konkrete Ausmaß der Aufwendungen für die sonstigen Bedürfnisse von AA wurden vom Beschwerdeführer – trotz Aufforderung in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung – nicht dargelegt und/oder (für das erkennende Gericht in überprüfbarer Weise) nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Festsetzung des Zuschlags für sonstigen Bedürfnisse – feststellungsgemäß – im Schätzungsweg in Höhe von EUR 400,-- pro Monat.Der Gesamtbedarf des Kindes ergibt sich bei Drittpflege aus den dafür anfallenden Kosten (Drittpflegskosten) und einem Zuschlag für sonstige Bedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten etc. vergleiche RIS-Justiz RS0125632). Die Kosten für die Unterbringung betragen EUR 186,71 pro Tag für das Trainingswohnen sowie EUR 104,35 pro Tag für die Beschäftigungstherapie. Unter Berücksichtigung, dass AA am Wochenende ihre Eltern besucht, bemessen sich die monatlichen Drittpflegskosten mit insgesamt EUR 6.403,32 ([EUR 186,71*22 = EUR 4.107,62] + [EUR 104,35*22 = EUR 2.295,70]; Anmerkung der Tagsatz wurde mit 22 multipliziert, da ein Monat mit 30 Tagen bemessen wurde und davon 8 Tage als Wochenende abgezogen wurden). Hinsichtlich der sonstigen Bedürfnisse wurde vom Beschwerdeführer zwar vorgebracht, dass Transportkosten, Bestreitung des täglichen Bedarfs, Urlaube etc. anfallen würden, das konkrete Ausmaß der Aufwendungen für die sonstigen Bedürfnisse von AA wurden vom Beschwerdeführer – trotz Aufforderung in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung – nicht dargelegt und/oder (für das erkennende Gericht in überprüfbarer Weise) nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Festsetzung des Zuschlags für sonstigen Bedürfnisse – feststellungsgemäß – im Schätzungsweg in Höhe von EUR 400,-- pro Monat.

Bei der Bedarfsermittlung sind ferner die eigenen Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. AA erhält Pflegegeld. Gemäß § 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Pflegegeld stellt vor diesem Hintergrund kein Einkommen dar, welches gegenständlich herangezogen werden darf. Dies geht im Übrigen bereits daraus hervor, dass nach § 6 Abs. 3 Z 3 Bgld. ChG Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst, nicht als Einkommen zählen.Bei der Bedarfsermittlung sind ferner die eigenen Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. AA erhält Pflegegeld. Gemäß Paragraph eins, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Pflegegeld stellt vor diesem Hintergrund kein Einkommen dar, welches gegenständlich herangezogen werden darf. Dies geht im Übrigen bereits daraus hervor, dass nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, Bgld. ChG Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst, nicht als Einkommen zählen.

Der Unterhaltsbedarf für AA beträgt daher monatlich EUR 6.803,22 (Drittpflegskosten iHv EUR 6.403,32 + Zuschlag für sonstige Bedürfnisse iHv EUR 400,--).

Dieser Bedarf ist im nächsten Schritt auf die Elternteile im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen, abzüglich des eigenen Unterhalts (also ihr eigenes Existenzminimum) aufzuteilen (vgl. OGH vom 10. März 2008, 10 Ob 2/08d).Dieser Bedarf ist im nächsten Schritt auf die Elternteile im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen, abzüglich des eigenen Unterhalts (also ihr eigenes Existenzminimum) aufzuteilen vergleiche OGH vom 10. März 2008, 10 Ob 2/08d).

Als Unterhaltsbemessungsgrundlage sind die Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Überstunden, Sonderzahlungen etc. (vgl. OGH vom 20. April 1993, 4 Ob 517/93) der Unterhaltsverpflichteten, des Beschwerdeführers und DD, heranzuziehen. Da nach der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen betreffend Kostenbeiträge, die Festsetzung des Kostenbeitrages zeitraumbezogen zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 31. März 1998, 97/08/0452), ist es daher aufgrund des vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrer vorgebrachten schwankenden Einkünfte – und insb. auch aufgrund der vorliegenden Gehaltsnachweise, welche sich über den gesamten bisherigen Leistungszeitraum betreffend die Hilfeleistung an AA – zweckmäßig und im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. RIS-Justiz RS0113405) das jeweilige durchschnittliche Nettoeinkommen für die Jahre 2025 und 2026 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer bezog netto monatlich im Jahr 2025 EUR 6.598,12 und im Jahr 2026 EUR 6.621,97. DD bezog netto monatlich im Jahr 2025 EUR 4.265,04 und im Jahr 2026 EUR 4.472,94.Als Unterhaltsbemessungsgrundlage sind die Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Überstunden, Sonderzahlungen etc. vergleiche OGH vom 20. April 1993, 4 Ob 517/93) der Unterhaltsverpflichteten, des Beschwerdeführers und DD, heranzuziehen. Da nach der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen betreffend Kostenbeiträge, die Festsetzung des Kostenbeitrages zeitraumbezogen zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 31. März 1998, 97/08/0452), ist es daher aufgrund des vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrer vorgebrachten schwankenden Einkünfte – und insb. auch aufgrund der vorliegenden Gehaltsnachweise, welche sich über den gesamten bisherigen Leistungszeitraum betreffend die Hilfeleistung an AA – zweckmäßig und im Einklang mit der Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0113405) das jeweilige durchschnittliche Nettoeinkommen für die Jahre 2025 und 2026 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer bezog netto monatlich im Jahr 2025 EUR 6.598,12 und im Jahr 2026 EUR 6.621,97. DD bezog netto monatlich im Jahr 2025 EUR 4.265,04 und im Jahr 2026 EUR 4.472,94.

Verkannt wird hierbei nicht, dass DD Zulagen (Erschwernis und Gefahrenzulagen) erhält (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8), diese sind jedoch in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, wie es oben erfolgt ist (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4, § 231, Rn 10 [Stand 1.7.2015, rdb.at] mit Verweis auf die reichhaltige Judikatur).Verkannt wird hierbei nicht, dass DD Zulagen (Erschwernis und Gefahrenzulagen) erhält vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8), diese sind jedoch in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, wie es oben erfolgt ist vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4, Paragraph 231,, Rn 10 [Stand 1.7.2015, rdb.at] mit Verweis auf die reichhaltige Judikatur).

Vom Unterhaltsbemessungsbetrag sind jene Ausgaben abzuziehen, die lebens- und existenznotwendig sind. Der negative Anspannungsgrundsatz besagt daher, dass die Kosten so gering wie möglich zu halten sind (vgl. Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, § 231, Rn 39 [Stand 1.7.2025, rdb.at]). Insofern DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass sie eine Ausbildung zur Psychotherapeutin im ausschließlichen Eigeninteresse (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 5: „Ich habe diese Ausbildung begonnen, weil ich ein Interesse daran gehabt habe und weil ich es machen wollte. Ich wollte etwas für mich tun […]“) begonnen hat, ist unklar, inwiefern es sich hierbei um eine solche Ausbildung handelt, die lebens- und existenznotwendig sein sollte. In Anbetracht dessen, dass DD bei Aufnahme des Studiums im Jahr 2023 von der Unterhaltspflicht gegenüber AA wusste bzw. wissen musste, zumal ihre Tochter mit einer Behinderung geboren und von Seiten DD beauskunftet wurde, dass ihre Tochter noch nie Selbsterhaltungsfähig war und ist, der Zweck ausschließlich mit „wollen“ begründet wurde, eine Dringlichkeit nicht erkannt werden kann und ein überdurchschnittliches Einkommen gegeben ist, können die für die Psychotherapieausbildung anfallenden Kosten nicht vom Unterhaltsbemessungsbetrag abgezogen werden (vgl. zur Interessenabwägung betreffend Abzugsposten etwa Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, § 231, Rn 39 [Stand 1.7.2025, rdb.at]).Vom Unterhaltsbemessungsbetrag sind jene Ausgaben abzuziehen, die lebens- und existenznotwendig sind. Der negative Anspannungsgrundsatz besagt daher, dass die Kosten so gering wie möglich zu halten sind vergleiche Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, Paragraph 231,, Rn 39 [Stand 1.7.2025, rdb.at]). Insofern DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass sie eine Ausbildung zur Psychotherapeutin im ausschließlichen Eigeninteresse (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 5: „Ich habe diese Ausbildung begonnen, weil ich ein Interesse daran gehabt habe und weil ich es machen wollte. Ich wollte etwas für mich tun […]“) begonnen hat, ist unklar, inwiefern es sich hierbei um eine solche Ausbildung handelt, die lebens- und existenznotwendig sein sollte. In Anbetracht dessen, dass DD bei Aufnahme des Studiums im Jahr 2023 von der Unterhaltspflicht gegenüber AA wusste bzw. wissen musste, zumal ihre Tochter mit einer Behinderung geboren und von Seiten DD beauskunftet wurde, dass ihre Tochter noch nie Selbsterhaltungsfähig war und ist, der Zweck ausschließlich mit „wollen“ begründet wurde, eine Dringlichkeit nicht erkannt werden kann und ein überdurchschnittliches Einkommen gegeben ist, können die für die Psychotherapieausbildung anfallenden Kosten nicht vom Unterhaltsbemessungsbetrag abgezogen werden vergleiche zur Interessenabwägung betreffend Abzugsposten etwa Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, Paragraph 231,, Rn 39 [Stand 1.7.2025, rdb.at]).

Als Existenzminimum ist der um ein Viertel verminderte erhöhte allgemeine Grundbetrag iSd § 291a Abs. 2 Z 1 EO heranzuziehen (= Wert in der ersten Reihe der ersten Spalte der Tabelle 2b m der Existenzminimumtabelle) (mWn OGH vom 10. März 2008, 10 Ob 2/08d). Dieser Wert betrug für das Jahr 2025 EUR 1.114,50 und für das Jahr 2026 EUR 1.144,50 jeweils monatlich.Als Existenzminimum ist der um ein Viertel verminderte erhöhte allgemeine Grundbetrag iSd Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO heranzuziehen (= Wert in der ersten Reihe der ersten Spalte der Tabelle 2b m der Existenzminimumtabelle) (mWn OGH vom 10. März 2008, 10 Ob 2/08d). Dieser Wert betrug für das Jahr 2025 EUR 1.114,50 und für das Jahr 2026 EUR 1.144,50 jeweils monatlich.

Zur Unterhaltsleistung kann der Beschwerdeführer im Jahr 2025 daher mit maximal EUR 5.483,62 (EUR 6.598,12 - EUR 1.114,50) und im Jahr 2026 mit EUR 5.477,47 (EUR 6.621,97 – EUR 1.144,50) pro Monat herangezogen werden. Betreffend DD ergibt sich ein monatlicher Betrag für 2025 iHv EUR 3.150,54 (EUR 4.265,04 - EUR 1.114,50) und für 2026 iHv EUR 3.328,44 (EUR 4.472,94 – EUR 1.144,50). Dementsprechend wäre der anteilsmäßige Beitrag am Unterhalt von AA im Jahr 2025 mit einer Verteilung von 63,51% für den Beschwerdeführer und 36,49% bei Frau DD gelegen. Für das Jahr 2026 ergibt sich einer Verteilung von 62,20% (Beschwerdeführer) zu 37,80% (DD).

Vom monatlichen Unterhaltsbedarf von AA iHv EUR 6.803,22 hätte der Beschwerdeführer nach dieser anteilsmäßigen Berechnungsmethode daher einen monatlichen Beitrag im Ausmaß von EUR 4.320,73 für das Jahr 2025 und EUR 4.231,60 für das Jahr 2026 zu tragen. Frau DD wiederum monatlich EUR 2.482,49 für das Jahr 2025 und EUR 2.571,62 für das Jahr 2026.

Inwiefern sich die Unterhaltspflicht gegenüber GG nach dieser Berechnungsmethode auf das Ausmaß der Unterhaltspflicht gegenüber AA auswirkt, kann vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen zur Prozentwertmethode – siehe sogleich – dahingestellt bleiben. Der Vollständigkeit halber ist jedoch dazu anzumerken, dass für den Fall, dass die Belastungsgrenze (Existenzminimum) erreicht werden würde, sich die Unterhaltspflichten gegenüber GG und AA gleichmäßig reduzieren würden.

Da die Unterhaltsleistung grundsätzlich nicht höher sein darf als sie nach der Prozentwertmethode wäre (vgl. etwa OGH vom 10. März 2008, 10 Ob 2/08d), ist zur Ermittlung des Höchstwertes ebenso eine Berechnung nach der Prozentwertmethode durchzuführen.Da die Unterhaltsleistung grundsätzlich nicht höher sein darf als sie nach der Prozentwertmethode wäre vergleiche etwa OGH vom 10. März 2008, 10 Ob 2/08d), ist zur Ermittlung des Höchstwertes ebenso eine Berechnung nach der Prozentwertmethode durchzuführen.

Nach der Prozentwertmethode wird der Unterhaltsbedarf als prozentmäßiger Betrag vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung des Kindesalters berechnet. Bei Kinder über 15 Jahren beträgt der Prozentsatz 22%. Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, so führt dies zur Minderung des betreffenden Prozentsatzes und sind für jedes Kind (dem Unterhalt zu leisten ist) über 10 Jahre 2 Prozentpunkte abzuziehen (vgl. Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, § 231, Rn 34 [Stand 1.7.2025, rdb.at]). Nach der Prozentwertmethode wird der Unterhaltsbedarf als prozentmäßiger Betrag vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung des Kindesalters berechnet. Bei Kinder über 15 Jahren beträgt der Prozentsatz 22%. Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, so führt dies zur Minderung des betreffenden Prozentsatzes und sind für jedes Kind (dem Unterhalt zu leisten ist) über 10 Jahre 2 Prozentpunkte abzuziehen vergleiche Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.08, Paragraph 231,, Rn 34 [Stand 1.7.2025, rdb.at]).

Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er – neben AA auch – gegenüber GG unterhaltspflichtig sei und ist GG feststellungsgemäß über 10 Jahre alt. Anzumerken ist, dass sich GG in seiner Erstausbildung (Studium) befindet und daher von einer Unterhaltspflicht auszugehen ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer nach der Prozentwertmethode 20% seines Nettoeinkommens als Unterhalt an AA zu leisten. Da der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 6.598,12 (2025) und EUR 6.621,97 (2026) verfügt, beträgt seine Unterhaltsverpflichtung nach der Prozentwertmethode monatlich EUR 1.319,62 für das Jahr 2025 und EUR 1.324,39 für das Jahr 2026.

Da EUR 4.320,73 bzw. EUR 4.231,60 jeweils mehr sind als die nach der Prozentwertmethode berechnete Grenze, beträgt die konkrete monatliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber AA EUR 1.319,62 für das Jahr 2025 und EUR 1.324,39 für das Jahr 2026.

Verkannt wird nicht, dass grundsätzlich auch ein Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen ist. Dieser wäre je nach Einkommen mit 0 bis 3 Prozentpunkten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung bemisst sich der (in Geld bemessene) Ehegattenunterhalt des geringer verdienenden Ehegattens mit 40% vom gemeinsamen Einkommen abzüglich des eigenen Verdienstes (vgl. dazu Koziol-Welser/Kletecka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I, Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht14, Rn 1518). Im gegenständlichen Fall beträgt das monatliche (Netto)Haushaltseinkommen im Jahr 2025 EUR 10,863,16 und im Jahr 2026 EUR 11.094,91. Im Jahr 2025 steht DD ein monatlicher Unterhalt iHv EUR 80,22 (EUR 4.345,26 [40% des Haushaltsnettoeinkommens] – EUR 4.265,04 [eigenes Einkommen]) und im Jahr 2026 gar kein Unterhalt zu. Letzteres, weil DD in diesem Zeitraum mehr als 40% des Haushaltsnettoeinkommens verdient (hat). Aufgrund des geringen Unterhaltsanspruches von DD im Jahr 2025 und keinem Unterhaltsanspruch im Jahr 2026 war der Ehegattenunterhalt mit 0 Prozentpunkten zu bemessen.Verkannt wird nicht, dass grundsätzlich auch ein Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen ist. Dieser wäre je nach Einkommen mit 0 bis 3 Prozentpunkten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung bemisst sich der (in Geld bemessene) Ehegattenunterhalt des geringer verdienenden Ehegattens mit 40% vom gemeinsamen Einkommen abzüglich des eigenen Verdienstes vergleiche dazu Koziol-Welser/Kletecka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band römisch eins, Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht14, Rn 1518). Im gegenständlichen Fall beträgt das monatliche (Netto)Haushaltseinkommen im Jahr 2025 EUR 10,863,16 und im Jahr 2026 EUR 11.094,91. Im Jahr 2025 steht DD ein monatlicher Unterhalt iHv EUR 80,22 (EUR 4.345,26 [40% des Haushaltsnettoeinkommens] – EUR 4.265,04 [eigenes Einkommen]) und im Jahr 2026 gar kein Unterhalt zu. Letzteres, weil DD in diesem Zeitraum mehr als 40% des Haushaltsnettoeinkommens verdient (hat). Aufgrund des geringen Unterhaltsanspruches von DD im Jahr 2025 und keinem Unterhaltsanspruch im Jahr 2026 war der Ehegattenunterhalt mit 0 Prozentpunkten zu bemessen.

V.3.4. Zum Kostenbeitragrömisch fünf.3.4. Zum Kostenbeitrag

Der Kostenbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 Bgld. ChG vom Ausmaß und der Art der Leistung abhängig und ist der konkrete Kostenbeitrag durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Eine solche Verordnung wurde mit der Bgld. ChG-VO erlassen.Der Kostenbeitrag ist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Bgld. ChG vom Ausmaß und der Art der Leistung abhängig und ist der konkrete Kostenbeitrag durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Eine solche Verordnung wurde mit der Bgld. ChG-VO erlassen.

Hinsichtlich der stationären Unterbringung sieht § 9 Abs. 7 Z 2 Bgld. ChG-VO vor, dass wenn ein Mensch mit Behinderung von Montag bis Freitag in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, insb. sonstige Personen, die zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind (darunter fallen etwa die Eltern), einen Kostenbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 6 zu leisten haben, wobei in diesem Fall das prozentuale Ausmaß des Kostenbeitrages 60% statt 80% beträgt. Nach § 9 Abs. 6 Z 1 Bgld. ChG-VO haben sonstige Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, einen Kostenbeitrag iHv 80% des gesetzlich errechneten und festgesetzten Unterhaltsbetrags zu leisten.Hinsichtlich der stationären Unterbringung sieht Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 2, Bgld. ChG-VO vor, dass wenn ein Mensch mit Behinderung von Montag bis Freitag in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, insb. sonstige Personen, die zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind (darunter fallen etwa die Eltern), einen Kostenbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 6, zu leisten haben, wobei in diesem Fall das prozentuale Ausmaß des Kostenbeitrages 60% statt 80% beträgt. Nach Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, Bgld. ChG-VO haben sonstige Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, einen Kostenbeitrag iHv 80% des gesetzlich errechneten und festgesetzten Unterhaltsbetrags zu leisten.

Wie oben dargelegt, beträgt die monatliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter, AA, EUR 1.319,62 für das Jahr 2025 und EUR 1.324,39 für das Jahr 2026. Da AA von Montag bis Freitag stationär untergebracht wird, hat der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 7 Z 2 iVm Abs. 6 Z 4 Bgld. ChG-VO einen monatlichen Kostenbeitrag iHv EUR 791,77 für das Jahr 2025 und EUR 794,63 für das Jahr zu leisten. Das entspricht jeweils 60% der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber AA.Wie oben dargelegt, beträgt die monatliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter, AA, EUR 1.319,62 für das Jahr 2025 und EUR 1.324,39 für das Jahr 2026. Da AA von Montag bis Freitag stationär untergebracht wird, hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 4, Bgld. ChG-VO einen monatlichen Kostenbeitrag iHv EUR 791,77 für das Jahr 2025 und EUR 794,63 für das Jahr zu leisten. Das entspricht jeweils 60% der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber AA.

Nach § 7 Abs 2 sind bei der Bemessung des Kostenbeitrages die Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten, etwaige außergewöhnliche Sonderbelastungen für lebens- und existenznotwendige Ausgabe sowie erhöhte Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach Ende des Pflichtschulalters zu berücksichtigen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass von der belangten Behörde sonstige Aufwendungen (Fahrten, Aufwendungen des täglichen Bedarfs, Urlaube, Unterbringungs- und Verpflegskosten zu Hause [offenkundig gemeint, wenn die Tochter beim Beschwerdeführer zu Besuch ist]) und die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, GG, nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich bei den genannten Aufwendungen bezüglich seiner Tochter AA um Aufwendungen handelt, die im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zu erbringen sind und Aufwendungen des Regelbedarfs darstellen. Wie soeben dargestellt, umfasst die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber AA ca. EUR 1.320,--. Diese genannten Aufwendungen sind daher aus den übrigen ca. EUR 530,-- (Unterhaltspflicht – Kostenbeitrag) zu leisten. Der Vollständigkeit halber ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die vorgebrachten Aufwendungen zu keinem Zeitpunkt konkret beziffert und nachgewiesen wurden. Soweit von DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass sich eine letztmalige Plombe bei einem Zahnarztbesuch auf etwa EUR 120,-- belaufen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4), ist anzumerken, dass weder ein Nachweis erbracht noch ein zeitlicher Kontext dargelegt wurde. Zudem erweist sich die Art der Plombe (Kunststoff im hinteren, nicht sichtbaren Bereich des Mundes; vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4) keinesfalls als lebens- und existenznotwendig, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Krankenkassen Heilbehelfe, welche lebens- und existenznotwendig sind, ersetzen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, sind bei der Bemessung des Kostenbeitrages die Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten, etwaige außergewöhnliche Sonderbelastungen für lebens- und existenznotwendige Ausgabe sowie erhöhte Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach Ende des Pflichtschulalters zu berücksichtigen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass von der belangten Behörde sonstige Aufwendungen (Fahrten, Aufwendungen des täglichen Bedarfs, Urlaube, Unterbringungs- und Verpflegskosten zu Hause [offenkundig gemeint, wenn die Tochter beim Beschwerdeführer zu Besuch ist]) und die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, GG, nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich bei den genannten Aufwendungen bezüglich seiner Tochter AA um Aufwendungen handelt, die im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zu erbringen sind und Aufwendungen des Regelbedarfs darstellen. Wie soeben dargestellt, umfasst die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber AA ca. EUR 1.320,--. Diese genannten Aufwendungen sind daher aus den übrigen ca. EUR 530,-- (Unterhaltspflicht – Kostenbeitrag) zu leisten. Der Vollständigkeit halber ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die vorgebrachten Aufwendungen zu keinem Zeitpunkt konkret beziffert und nachgewiesen wurden. Soweit von DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass sich eine letztmalige Plombe bei einem Zahnarztbesuch auf etwa EUR 120,-- belaufen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4), ist anzumerken, dass weder ein Nachweis erbracht noch ein zeitlicher Kontext dargelegt wurde. Zudem erweist sich die Art der Plombe (Kunststoff im hinteren, nicht sichtbaren Bereich des Mundes; vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4) keinesfalls als lebens- und existenznotwendig, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Krankenkassen Heilbehelfe, welche lebens- und existenznotwendig sind, ersetzen.

Hinsichtlich der Unterhaltspflicht betreffend seinen Sohn, GG, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Mietkosten, Strom und Fernwärme) pro Monat ein Bedarf in Höhe von etwa EUR 1.140,--. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Kosten alleine und nicht gemeinsam mit der ebenfalls unterhaltspflichtigen DD tragen müsste, würden diese Aufwendungen jedenfalls im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers liegen (Anm. die mittels der Prozentwertmethode festgelegte Grenze ist auch für GG einschlägig). Dementsprechend ist bei einer hier vorliegenden Teilung nicht erkennbar, inwiefern diese Aufwendungen erhöht sein sollten.Hinsichtlich der Unterhaltspflicht betreffend seinen Sohn, GG, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Mietkosten, Strom und Fernwärme) pro Monat ein Bedarf in Höhe von etwa EUR 1.140,--. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Kosten alleine und nicht gemeinsam mit der ebenfalls unterhaltspflichtigen DD tragen müsste, würden diese Aufwendungen jedenfalls im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers liegen Anmerkung die mittels der Prozentwertmethode festgelegte Grenze ist auch für GG einschlägig). Dementsprechend ist bei einer hier vorliegenden Teilung nicht erkennbar, inwiefern diese Aufwendungen erhöht sein sollten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass etwaige zukünftige Änderungen der Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse der belangten Behörde unverzüglich zu melden sind, um eine Neubemessung des Kostenbeitrages auf Basis der neuen Sachlage zu ermöglichen.

V.4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die im angefochtenen Bescheid maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gleichheitswidrig seien, ist festzuhalten, dass eine solche Gleichheits- bzw. Verfassungswidrigkeit vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden kann. Die im § 7 Abs. 4 Bgld. ChG normierte Einschränkung zur Leistung eines Kostenbeitrages erfolgte den Gesetzesmaterialen nach durch den Gesetzgeber bewusst im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes und soll insb. unzumutbare Störungen der familiären Beziehungen vermeiden (vgl. XXII. Gp. RV 2369). Dass eine sachgemäße Differenzierung vom Gesetzgeber durchgeführt worden ist, geht etwa auch daraus hervor, dass Kinder nicht gänzlich von einem Kostenbeitrag betreffend deren Eltern geleistete Hilfe nach dem Bgld. ChG ausgenommen sind.römisch fünf.4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die im angefochtenen Bescheid maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gleichheitswidrig seien, ist festzuhalten, dass eine solche Gleichheits- bzw. Verfassungswidrigkeit vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden kann. Die im Paragraph 7, Absatz 4, Bgld. ChG normierte Einschränkung zur Leistung eines Kostenbeitrages erfolgte den Gesetzesmaterialen nach durch den Gesetzgeber bewusst im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes und soll insb. unzumutbare Störungen der familiären Beziehungen vermeiden vergleiche römisch 22 . Gp. Regierungsvorlage 2369). Dass eine sachgemäße Differenzierung vom Gesetzgeber durchgeführt worden ist, geht etwa auch daraus hervor, dass Kinder nicht gänzlich von einem Kostenbeitrag betreffend deren Eltern geleistete Hilfe nach dem Bgld. ChG ausgenommen sind.

V.5. Die Revision ist nicht zulässig. Hinsichtlich der Bemessung des Unterhaltes liegt keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung erging im Einklang mit obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.römisch fünf.5. Die Revision ist nicht zulässig. Hinsichtlich der Bemessung des Unterhaltes liegt keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung erging im Einklang mit obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Im Übrigen ist die Revision nicht zulässig, da durch den Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht die Rechtslage eindeutig klargestellt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 26. Februar 2015, Ra 2015/11/0008, 11. Dezember 2017, Ra 2015/11/0102).Im Übrigen ist die Revision nicht zulässig, da durch den Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht die Rechtslage eindeutig klargestellt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 26. Februar 2015, Ra 2015/11/0008, 11. Dezember 2017, Ra 2015/11/0102).

Schlagworte

Chancengleichheit; Vorschreibung Kostenbeitrag; stationäre Unterbringung; Unterhaltspflicht; Menschen mit Behinderung; Berechnung des Kindesunterhalts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.298.19.2025.004.009

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten