RS OGH 2025/8/12 6Ob81/00f; 9Ob49/04b; 7Ob302/06x; 7Ob53/11m; 9Ob39/14x; 8Ob51/16g; 8Ob5/17v; 6Ob13/

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

ABGB §140 Ba
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnete monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. Eine kurzfristige saisonelle, d.h. zeitlich ungefähr vorhersehbare Arbeitslosigkeit gibt keinen Anlass für eine Unterhaltsherabsetzung. Vom Unterhaltspflichtigen ist zu erwarten, dass er seiner schwankenden Einkommenssituation durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung zu tragen hat.

Entscheidungstexte

  • RS0113405">6 Ob 81/00f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 81/00f
  • RS0113405">9 Ob 49/04b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 Ob 49/04b
    Auch; nur: Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnete monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. (T1)
  • RS0113405">7 Ob 302/06x
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 302/06x
    Auch; nur T1
  • RS0113405">7 Ob 53/11m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
    Auch; nur: Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T2)
  • RS0113405">9 Ob 39/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
    nur T2; Beisatz: Die Beurteilung der Angemessenheit des Berechnungszeitraums richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T3)
  • RS0113405">8 Ob 51/16g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 51/16g
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • RS0113405">8 Ob 5/17v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 5/17v
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei schwankenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist immer auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen. (T4)
  • RS0113405">6 Ob 13/19h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 13/19h
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • RS0113405">2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    nur T2; Veröff: SZ 2019/53
  • RS0113405">1 Ob 122/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 122/24h
    Beisatz wie T4
  • RS0113405">8 Ob 147/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 147/24m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113405

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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