RS OGH 1991/6/5 1Ob564/91, 3Ob555/94, 10Ob502/96, 3Ob2115/96t, 7Ob2337/96v, 4Ob388/97f, 1Ob16/02p, 9

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Norm

ABGB §140 Af
ABGB §140 Ba
ABGB §141 III

Rechtssatz

Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. Sollte dadurch der Unterhalt des Kindes nicht gedeckt werden können, käme die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, denen aber im Gegensatz zu den Eltern das "beneficium competentiae" zusteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 564/91
    Veröff: EvBl 1991/166 S 736 = ÖA 1992,21
  • 3 Ob 555/94
    Entscheidungstext OGH 07.08.1994 3 Ob 555/94
    nur: Ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T1)
  • 10 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 502/96
    nur: Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T2)
  • 3 Ob 2115/96t
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2115/96t
    nur T2
  • 7 Ob 2337/96v
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2337/96v
    nur T2; Beisatz: Der Gesamtunterhaltsbedarf ergibt sich bei Drittpflege aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten und ähnliches. (T3)
  • 4 Ob 388/97f
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 388/97f
    Auch; Beisatz: Den Großeltern steht der Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts (das "beneficium competentiae") zu. (T4) Veröff: SZ 71/9
  • 1 Ob 16/02p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 16/02p
    Vgl; Beisatz: Wird ein Kind nicht von einem Elternteil betreut, dann findet § 140 Abs 2 ABGB nicht Anwendung und ist die Festsetzung des Unterhalts nach § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Muss Berücksichtigung finden, dass mit dem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, die Sonderbedarf sind, und der obsorgeberechtigte Vater trägt. Er erbringt damit Unterhaltsleistungen, die seine Entlastung in Form des Entfalls der unmittelbaren Betreuungstätigkeit aufwiegen. (T6)
  • 9 Ob 222/02s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 222/02s
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes des Minderjährigen regelmäßig nicht aus, weil Regelbedarf ja nur eine Maßgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist. (T7)
  • 7 Ob 182/07a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 182/07a
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 72/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 72/09z
    Vgl auch; Beisatz: Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des § 140 Abs 1 ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. (T8); Beis wie T3
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 106/10i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 106/10i
    nur T2; Beis wie T7
  • 3 Ob 26/11m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 26/11m
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T9)
  • 2 Ob 211/11k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 211/11k
    Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Vgl Beis wie T8
  • 10 Ob 17/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 17/13t
    nur: Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T10)
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 24/14g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 24/14g
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 4 Ob 7/17h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 7/17h
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 89/17g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 89/17g
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Auslandsschuljahr eines 16-jährigen Kindes in den USA im Schuljahr 2014/2015: Es kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Gesamtunterhaltsbedarf in den USA bereits damals bei etwa 1.200 EUR monatlich lag; allein der doppelte Durchschnittsbedarfssatz, der bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen als Richtwert für den Gesamtunterhaltsbedarf eines in Eigenpflege lebenden Kindes herangezogen wird, betrug damals knapp 900 EUR. (T11)
  • 10 Ob 24/20g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 Ob 24/20g
    Beis wie T7; Beisatz: Ist ein Elternteil verstorben und wird das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut, konzentriert sich die primäre gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern auf den überlebenden Elternteil, der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat (vgl dazu bereits 10 Ob 72/09v und 2 Ob 135/97k). (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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