-             1 Ob 564/91  Veröff: EvBl 1991/166 S 736 = ÖA 1992,21 
-             3 Ob 555/94  nur: Ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T1) 
-             10 Ob 502/96  nur: Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T2) 
-             3 Ob 2115/96t  Entscheidungstext  OGH  15.05.1996  3 Ob 2115/96t   nur T2 
-             7 Ob 2337/96v  Entscheidungstext  OGH  20.11.1996  7 Ob 2337/96v   nur T2; Beisatz: Der Gesamtunterhaltsbedarf ergibt sich bei Drittpflege aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten und ähnliches. (T3) 
-             4 Ob 388/97f  Auch; Beisatz: Den Großeltern steht der Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts (das "beneficium competentiae") zu. (T4) Veröff: SZ 71/9 
-             1 Ob 16/02p  Vgl; Beisatz: Wird ein Kind nicht von einem Elternteil betreut, dann findet  § 140 Abs 2 ABGB nicht Anwendung und ist die Festsetzung des Unterhalts nach  § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Muss Berücksichtigung finden, dass mit dem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, die Sonderbedarf sind, und der obsorgeberechtigte Vater trägt. Er erbringt damit Unterhaltsleistungen, die seine Entlastung in Form des Entfalls der unmittelbaren Betreuungstätigkeit aufwiegen. (T6) 
-             9 Ob 222/02s  nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes des Minderjährigen regelmäßig nicht aus, weil Regelbedarf ja nur eine Maßgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist. (T7) 
-             7 Ob 182/07a  Auch; nur T2 
-             10 Ob 72/09z  Vgl auch; Beisatz: Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des  § 140 Abs 1 ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. (T8); Beis wie T3 
-             2 Ob 67/09f  Vgl auch; Beis wie T3 
-             5 Ob 106/10i  nur T2; Beis wie T7 
-             3 Ob 26/11m  Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T9) 
-             2 Ob 211/11k  Entscheidungstext  OGH  11.10.2012  2 Ob 211/11k   Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Vgl Beis wie T8 
-             10 Ob 17/13t  Entscheidungstext  OGH  16.04.2013  10 Ob 17/13t   nur: Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T10) 
-             1 Ob 149/13p  Entscheidungstext  OGH  29.08.2013  1 Ob 149/13p   Vgl; Beis wie T3 
-             1 Ob 24/14g  Entscheidungstext  OGH  22.05.2014  1 Ob 24/14g   Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8 
-             4 Ob 7/17h  Entscheidungstext  OGH  21.02.2017  4 Ob 7/17h   Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 
-             6 Ob 89/17g  Entscheidungstext  OGH  07.07.2017  6 Ob 89/17g   Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Auslandsschuljahr eines 16-jährigen Kindes in den USA im Schuljahr 2014/2015: Es kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Gesamtunterhaltsbedarf in den USA bereits damals bei etwa 1.200 EUR monatlich lag; allein der doppelte Durchschnittsbedarfssatz, der bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen als Richtwert für den Gesamtunterhaltsbedarf eines in Eigenpflege lebenden Kindes herangezogen wird, betrug damals knapp 900 EUR. (T11) 
-             10 Ob 24/20g  Beis wie T7; Beisatz: Ist ein Elternteil verstorben und wird das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut, konzentriert sich die primäre gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern auf den überlebenden Elternteil, der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat (vgl dazu bereits 10 Ob 72/09v und  2 Ob 135/97k). (T12)