TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/31 97/08/0452

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht;

Norm

BPGG 1993 §13 Abs1;
SHG NÖ 1974 §15 Abs5;
SHG NÖ 1974 §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des GH in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Mai 1997, Zl. GS5-F-12.319/56-97, betreffend Kostenersatz gemäß §§ 15 und 41 des Nö Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem - 1979 geborenen, behinderten - Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 1988 gemäß § 19 Abs. 1 des Nö Sozialhilfegesetzes Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch Unterbringung in einem Wohnheim und durch Ermöglichung eines Besuches der Tagesheimstätte - humanisierte Arbeitsstätte in 1080 Wien, Pfeilgasse 37 - bewilligt. Im Bescheid wurde darüber hinaus ausgesprochen, daß die Kosten dieser Hilfsmaßnahmen das Land Niederösterreich trägt, der Beschwerdeführer selbst sowie die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen aber dem Land zu den Kosten dieser Hilfeleistung einen Beitrag zu leisten haben, über den gesondert entschieden werde.

Mit weiterem Bescheid vom 28. April 1994 bewilligte die Niederösterreichische Landesregierung unter Bezugnahme auf § 19 des Nö Sozialhilfegesetzes den Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einem geschützten Wohnplatz ab Aufnahmetag. Auch in diesem Bescheid wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer und die gesetzlichen unterhaltspflichtigen Angehörigen dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten haben. Dieser werde von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 8. Juni 1994 (Blatt 330 des Verwaltungsaktes) und weiteren Schreiben (Blatt 335, 345, 352, 359 des Verwaltungsaktes) an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf begehrte der Beschwerdeführer - vertreten durch den Sachwalter - die Einstellung der Einhebung des Kostenbeitrages. Er habe bis 18. Mai 1994 in einer Wohngemeinschaft von "Jugend am Werk" gelebt. In dieser Wohngemeinschaft sei eine "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" gegeben gewesen und er sei dort zur Gänze verpflegt worden. Aufgrund der intensiven Förderung und Betreuung sei es möglich gewesen, ihn seit 19. Mai 1994 auf einem geschützten Wohnplatz unterzubringen. Die Wohnung sei von "Jugend am Werk" dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden und es werde darüber hinaus eine ambulante Betreuung von ca. 6 Stunden pro Woche gewährt. Der Beschwerdeführer habe monatlich S 1.450,-- an Miete zu bezahlen und müsse außerdem für seinen gesamten Lebensunterhalt selbst aufkommen, d.h. er müsse sich Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Putzmittel, Bekleidung, Urlaube, Telefon etc. selbst bezahlen. Wenn von der Einhebung des Kostenbeitrages nicht Abstand genommen werde, so sei es ihm nicht möglich, auf einem geschützten Wohnplatz zu leben, da er mit den verbleibenden S 5.832,40 inklusive Familienbeihilfe diesen Lebensunterhalt nicht finanzieren könne (damit nahm der Beschwerdeführer offensichtlich Bezug auf die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 12. Mai 1994 (Blatt 328) über die Zusammensetzung des Pensionsauszahlungsbetrages ab 1. Mai 1994 des Inhaltes:

Waisenpension S 2.347,60, Hilflosenzuschuß bzw. Pflegegeld S 3.590,--, Ausgleichszulage S 1.529,50, Familienbeihilfe S 3.600,--, Lohnsteuer-Kinderabsetzbetrag S 350,--, abzüglich Pensionsabtretung S 5.584,70, netto S 5.832,40). Zuzüglich zur Miete benötige er durchschnittlich etwa S 1.500,-- wöchentlich zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Die monatlichen Fixkosten beliefen sich daher auf ca. S 7.450,--, wofür ihm S 7.467,10 zuzüglich Familienbeihilfe zur Verfügung stünden. Von der Familienbeihilfe finanziere er Kleidung, Urlaube, Möbel etc.

Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, daß die Unterbringung auf einem geschützten Wohnplatz nach § 19 Nö SHG (Hilfe zur beruflichen Eingliederung) bewilligt worden sei. Bei einem geschützten Wohnplatz handle es sich in keiner Weise um eine berufliche Eingliederung. Als Hilfeempfänger habe er gemäß § 41 Nö SHG die Kosten nur dann zu ersetzen, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt sei. Gemäß Abs. 2 lit. f leg. cit. habe er die Kosten nicht zu ersetzen, wenn die Hilfe durch Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung gewährt werde, was seines Erachtens zutreffe. Überdies sei gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Die Voraussetzungen hiefür lägen vor. Er beantrage daher einen bescheidmäßigen Abspruch darüber, daß ab Übersiedlung auf den geschützten Wohnplatz mit 19. Mai 1994 auf die Einhebung eines Kostenbeitrages verzichtet werde.

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hielt dem in mehreren Schreiben (Blatt 333, 344, 350, 361) entgegen, daß die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einem geschützten Wohnplatz nach § 19 des Nö Sozialhilfegesetzes, Hilfe zur beruflichen Eingliederung, erfolgt sei. Gemäß § 41 Nö SHG im Zusammenhang mit § 13 Bundespflegegeldgesetz habe der Rechtsträger der Sozialhilfe Anspruch auf einen entsprechenden Kostenbeitrag. Dieser Beitrag werde im Wege einer Pensionsabtretung durch die pensionsauszahlende Stelle überwiesen und zwar 80 % von Pension und Ausgleichszulage ohne Sonderzahlungen und jener Teil des Pflegegeldes, der 20 % der Stufe 3 übersteige. Dieser Kostenbeitrag werde auf insgesamt S 2.177,-- monatlich herabgesetzt. Dieser Betrag setze sich aus 30 % des Pflegegeldes, das seien S 1.077,--, und einem Anteil der Waisenpension von S 1.100,-- zusammen. (Laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21. November 1994 (Blatt 357) wurde der Abzug von monatlich S 2.177,-- ab 1. Oktober 1994 vorgenommen.) Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei einer solchen in einer geeigneten Einrichtung (§ 21a Nö Sozialhilfegesetz, ähnlich, es sei daher eine Herabsetzung der Kostenbeitragshöhe verfügt worden.

Mit Bescheid vom 6. April 1995 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Beschwerdeführer, zu den Kosten der Sozialhilfe für seine interne Unterbringung auf einem geschützten Wohnplatz des Vereines Balance in 1090 Wien ab 1. Juni 1994 einen Kostenbeitrag von S 2.177,-- monatlich an das Land Niederösterreich zu bezahlen. Als Rechtsgrundlage wurde § 41 des Nö Sozialhilfegesetzes sowie die Verordnung der Nö Landesregierung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2, und die Verordnung der Nö Landesregierung über Sozialhilfen, LGBl. Nr. 9200/1, angeführt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Empfänger von Sozialhilfe die Kosten ersetzen müsse, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, erhob Berufung. Darin führte er aus, daß er gemäß § 41 Abs. 2 lit. f Nö SHG die Kosten nicht zu ersetzen habe, wenn ihm Hilfe durch Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung gewährt werde. Dies sei aber der Fall. Weiters sei gemäß § 41 Abs. 4 leg. cit. von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen zur Gänze vor, weil ihm nach Abzug des vorgeschriebenen Kostenbeitrages von S 2.177,-- monatlich S 5.489,10 und die erhöhte Familienbeihilfe verbleibe. Da die derzeitigen Lebenshaltungskosten sich auf durchschnittlich S 7.450,-- monatlich beliefen, sei sein Unterhalt gefährdet.

Mit Bescheid vom 14. September 1995 gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge. In der Begründung ging sie davon aus, daß der Beschwerdeführer Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag und Kinderabsetzbetrag von S 3.850,-- monatlich bzw. S 3.750,-- ab 1. Mai 1995 beziehe. Zusätzlich erhalte er von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter monatlich einen Bezug von S 7.666,10 zuzüglich zweier Sonderzahlungen in Höhe von je S 3.975,10, sodaß sich der durchschnittliche Monatsbezug mit S 8.328,60 errechne. Die Gesamteinkünfte aus Familienbeihilfe und Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter betrügen somit S 12.078,-- (bzw. vor dem 1. Mai 1995 S 12.178,--).

Nach Abzug eines Kostenbeitrages von S 2.177,-- verblieben dem Beschwerdeführer rund S 9.900,--. Dieser Betrag übersteige noch immer den eineinhalbfachen Richtsatz gemäß § 12 Nö SHG. Der Abzug dieses Betrages sei dem Beschwerdeführer zumutbar und mit Sinn und Zweck der ihm gewährten Therapie vereinbar.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 23. September 1996, B 3419/95, diesen Bescheid auf.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz)-Bescheid vom 9. Mai 1997 wurde der Berufung abermals keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer bewohne seit Juni 1994 eine Wohnung vom Verein Jugend am Werk als Prekarist. Er müsse dort überwiegend für seinen Lebensunterhalt (Miete, Verpflegung) selbst aufkommen. Das Land Niederösterreich trage hiefür und auch für die dem Beschwerdeführer gewährte Beschäftigungstherapie die Kosten. Beide Hilfen würden gemäß § 19 Nö SHG gewährt und seien dem § 14 lit. d Nö SHG, Hilfe zur beruflichen Eingliederung, zu unterstellen.

Der Beschwerdeführer beziehe derzeit Familienbeihilfe zuzüglich Erhöhungsbetrag und Kinderabsetzbetrag von zusammen S 3.850,-- monatlich. Von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter erhalte er eine Waisenpension samt Pflegegeld der Stufe 2 und Ausgleichzulage von monatlich S 8.924,-- netto. Außerdem erhalte der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, Sozialreferat für den 1., 8. und 9. Bezirk, S 2.946,-- monatlich an Dauerleistung als Ergänzung zur Waisenpension. Insgesamt erhalte der Beschwerdeführer daher ein monatliches Einkommen von S 11.870,-- ohne anteilige Sonderzahlungen. Auch die erhöhte Familienbeihilfe bleibe hiebei völlig außer Betracht.

Grundsätzlich sei die Hilfe gemäß § 19 Nö SHG, die dem Beschwerdeführer in Form eines Aufenthaltes auf einem geschützten Wohnplatz i.V.m. einer Beschäftigungstherapie in einer Tagesheimstätte gewährt werde, einer internen Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung gleichzusetzen. Für eine interne Unterbringung seien 80 % des Pflegegeldes und der Pension als Kostenersatz zu leisten.

Im gegenständlichen Fall sei die Art der Unterbringung einer solchen in einer geeigneten Einrichtung (§ 21a Nö SHG) ähnlich, weshalb eine deutliche Herabsetzung der Kostenbeiträge auf lediglich 30 % des Pflegegeldes und einen zumutbaren Anteil der Pension erfolgen könne.

Bei Leistung des vorgeschriebenen Kostenbeitrages habe der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von S 9.693,-- zur freien Verfügung. Dazu komme noch - der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes folgend - die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag von S 3.850,-- monatlich. Der Kostenbeitrag von S 2.177,-- sei daher durchaus gerechtfertigt und zumutbar. Zur Bestimmung der Höhe jenes Geldbetrages, der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendig sei, seien die Richtsätze des Nö SHG, insbesonders § 20 heranzuziehen. Der eineinhalbfache Richtsatz für Alleinstehende betrage derzeit S 8.791,50,--. Trotz Abzug eines Kostenbeitrages von S 2.177,-- verbleibe dem Beschwerdeführer monatlich ein Betrag, der bei weitem dem eineinhalbfachen Sozialhilferichtsatz überschreite. Dazu komme noch die nicht eingerechnete Familienbeihilfe in Höhe von S 3.850,-- monatlich. Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht geeignet, zu einer Herabsetzung des Kostenbeitrages zu führen. Nach dem Inhalt der Berufung beliefen sich die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers auf monatlich S 7.450,--. Aufwendungen in dieser Höhe könnten ohne Mühe trotz des Kostenbeitrages von S 2.177,-- bestritten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte ausgehend von den von ihr getroffenen Feststellungen, wonach er überwiegend für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müsse, das Pflegegeld der Stufe 2 nicht dem anrechenbaren Einkommen hinzurechnen dürfen. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2-2, seien als anrechenfreies Einkommen auch solche Einkünfte anzusehen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden, es sei denn, es werde ihm Sozialhilfe durch Unterbringung in einer Anstalt oder einer Sozialhilfeeinrichtung gewährt. Ausgehend davon stünden dem Beschwerdeführer monatlich S 5.849,-- zur Verfügung und zwar S 2.468,80 Waisenpension, S 2.764,20 Ausgleichzulage sowie S 616,-- monatliche Dauerleistung als Ergänzung zur Waisenpension. Das anrechenbare Einkommen übersteige somit nicht den eineinhalbfachen Richtsatz für Sozialhilfe für Alleinunterstützte. Ein Kostenbeitrag sei daher nicht vorzuschreiben. Es sei nicht richtig, daß er eine Dauerleistung als Ergänzung zur Waisenpension von monatlich S 2.946,-- beziehe. Er erhalte derzeit monatlich S 616,-- vom Magistrat der Stadt Wien, was eine Differenz von monatlich S 2.330,-- bedeute. Die belangte Behörde hätte daher bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid kommen können.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Die belangte Behörde meint einerseits zur Begründung des Kostenbeitrages, die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe gemäß § 19 Nö SHG sei einer internen Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung gleichzusetzen. Für eine interne Unterbringung seien 80 % des Pflegegeldes und der Pension als Kostenersatz zu leisten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem den Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 1995 aufhebenden Erkenntnis ausgesprochen, daß unter einer internen Unterbringung im Sinne des § 15 Abs. 5 Nö SHG nur eine solche zu verstehen sei, die den Lebensunterhalt vollends sichert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0128, dem angeschlossen. Ausgehend von den Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer überwiegend für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen hat, ist die Auffassung der belangten Behörde, die ihm gewährte Hilfe sei einer internen Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung gleichzusetzen, rechtswidrig. Ein Kostenersatz des Beschwerdeführers für die Maßnahme gemäß § 15 Abs. 5 Nö SHG erster Satz i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, Nö LGBl. 9200/2-2, kommt daher nicht in Betracht.

Die Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer gewährten Pflegegeldes bei Ermittlung des Kostenbeitrages kommt nur dann in Frage, wenn ihm Sozialhilfe durch Unterbringung in einer Anstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung gewährt wird (§ 1 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nö LGBl. 9200/2-2). Darunter ist eine Pflegestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz zu verstehen.

Ob und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer bei der ihm gewährten Hilfe Pflege und Betreuung zuteil wird, stellte die belangte Behörde nicht fest. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe einer Pflegestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz entspricht.

Als zweite Begründungsvariante meinte die belangte Behörde, die Unterbringung des Beschwerdeführers sei einer solchen in einer geeigneten Einrichtung gemäß § 21a Nö SHG ähnlich. Es könne daher eine deutliche Herabsetzung der Kostenbeiträge auf lediglich 30 % des Pflegegeldes und einen zumutbaren Anteil von der Pension erfolgen.

Auch dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt zitierten § 41 Abs. 2 lit. f Nö SHG sind vom Hilfeempfänger solche Kosten nicht zu ersetzen. Wenn daher die belangte Behörde von einer Gleichstellung der Maßnahmen mit einer solchen nach § 21a Nö SHG ausgeht, hat sie von einer Kostenvorschreibung zur Gänze Abstand zu nehmen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer gewährten Maßnahme weder um eine interne Unterbringung im Sinne des § 15 Abs. 5 erster Satz Nö SHG noch um eine Hilfe durch Unterbringung in geeigneten Einrichtungen gemäß § 21a leg. cit. Vielmehr handelt es sich um eine externe Unterbringung nach § 15 Abs. 5 dritter Satz leg. cit. Die Höhe des Kostenbeitrages nach dieser Gesetzesstelle kann aber mangels Feststellungen der belangten Behörde zu den in dieser Gesetzesbestimmung normierten Voraussetzungen noch nicht beurteilt werden.

Bei Festsetzung des Kostenbeitrages wird die belangte Behörde das Einkommen zeitraumbezogen festzustellen und auf dieser Grundlage jeweils den Kostenbeitrag zu bemessen haben. Eine Festsetzung des Kostenbeitrages ab 1. Juni 1994 ausgehend von dem im Jahre 1997 erzielten Einkommen des Beschwerdeführers entspricht keinesfalls dem Grundsatz der Zeitraumbezogenheit von Absprüchen nach dem Sozialhilfegesetzen. Erst wenn solcherart für jeden Zeitraum gleichbleibenden Einkommens ein Kostenbeitrag ermittelt ist, kann beurteilt werden, ob von der Verpflichtung hiezu ganz oder zum Teil abzusehen ist (§ 15 Abs. 6 bzw. § 41 Abs. 4 Nö SHG).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080452.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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