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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Vorschreibung eines Kostenbeitrags für die Unterbringung an einen Behinderten; verfassungswidrige Bewertung der Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil; verfassungskonforme Auslegung der Rechtsgrundlagen möglichSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Dem - 1949 geborenen, behinderten - Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (NÖ LReg.) vom 27. September 1988 gemäß §19 Abs1 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, (NÖ SHG), Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§14 litd leg.cit.) durch Unterbringung in einem Wohnheim und durch Ermöglichung des Besuches der Tagesheimstätte - humanisierte Arbeitsstätte in 1080 Wien, Pfeilgasse 37, bewilligt. (Mit Bescheid vom 28. April 1994 änderte die NÖ LReg. die Anschrift des Wohnplatzes und die Wohnform.) Das Land Niederösterreich trägt die für diese Hilfen anfallenden Kosten (zuletzt für den Wohnplatz S 10.595,-- monatlich, für die Arbeitsstätte S 504,44 täglich).römisch eins. 1.a) Dem - 1949 geborenen, behinderten - Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (NÖ LReg.) vom 27. September 1988 gemäß §19 Abs1 des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, (NÖ SHG), Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§14 litd leg.cit.) durch Unterbringung in einem Wohnheim und durch Ermöglichung des Besuches der Tagesheimstätte - humanisierte Arbeitsstätte in 1080 Wien, Pfeilgasse 37, bewilligt. (Mit Bescheid vom 28. April 1994 änderte die NÖ LReg. die Anschrift des Wohnplatzes und die Wohnform.) Das Land Niederösterreich trägt die für diese Hilfen anfallenden Kosten (zuletzt für den Wohnplatz S 10.595,-- monatlich, für die Arbeitsstätte S 504,44 täglich).
b) Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß den §§15 und 41 NÖ SHG mit Bescheid vom 6. April 1995, für die gewährten Hilfen ab 1. Juni 1994 einen Kostenbeitrag in der Höhe von monatlich S 2.177,-- an das Land Niederösterreich zu leisten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die NÖ LReg. gab dem Rechtsmittel mit Berufungsbescheid vom 14. September 1995 keine Folge.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
Die Beschwerde wird insbesondere - unter Hinweis auf ho. Vorjudikatur - damit begründet, daß die Behörde auch die vom Beschwerdeführer bezogene Familienbeihilfe als anrechenbares Einkommen berücksichtigt habe.
3. Die NÖ LReg. legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen: römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.a) Dem §14 NÖ SHG zufolge umfaßt die Hilfe für behinderte Menschen u.a. die Hilfe zur beruflichen Eingliederung (litd).
§19 Abs1 legt fest, aus welchen Maßnahmen diese Hilfe besteht. Solche Maßnahmen wurden im vorliegenden Fall zugunsten des Beschwerdeführers getroffen.
§11 NÖ SHG regelt den "Einsatz der eigenen Mittel" und lautet:
§15 NÖ SHG hat das Ausmaß der Hilfe zum Gegenstand. Seine Abs4 bis 7 lauten:
Gemäß §40 Abs1 NÖ SHG hat die Kosten der Sozialhilfe das Land zu tragen.
Der unter der Überschrift "Ersatz durch den Hilfeempfänger" stehende §41 NÖ SHG bestimmt:
a) wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt,
b) wenn er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte und dies nachträglich hervorkommt oder
c) wenn die Kosten deshalb entstanden sind, weil er seine eigenen Kräfte und Mittel nicht eingesetzt hat.
b) Die NÖ LReg. hat - gestützt auf die §§11, 15 und 26 NÖ SHG - die Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2, erlassen.
Nach §1 Abs1 dieser Verordnung sind bestimmte Teile des Einkommens des Hilfesuchenden und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht anzurechnen. Hier im besonderen maßgebend ist die litf:
"§1
Anrechenfreies Einkommen
a) .....
f) Familienbeihilfen, Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfen nach den Bestimmungen
des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 553/1984, mit Ausnahmedes Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1984,, mit Ausnahme
der Beihilfen, die für den Hilfesuchenden gewährt
werden;
g) ....."
2.a) Die Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst bestreitet und auch selbst Mietzins bezahlt (so deutlich S 7 der Gegenschrift). Dennoch hat sie die von ihm bezogene Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag bei Berechnung seiner Einkünfte voll herangezogen (S 4 des angefochtenen Bescheides, S 6 der Gegenschrift).
Sie stützt sich hiebei offenbar auf §15 Abs5 NÖ SHG und §1 Abs1 litf der Verordnung LGBl. 9200/2 (s.o. II.1). Hätten diese Rechtsvorschriften tatsächlich den von der Behörde angenommenen Inhalt, so wären sie - wie in der folgenden litb dargetan wird - (als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend) verfassungswidrig. Sie stützt sich hiebei offenbar auf §15 Abs5 NÖ SHG und §1 Abs1 litf der Verordnung LGBl. 9200/2 (s.o. römisch zwei.1). Hätten diese Rechtsvorschriften tatsächlich den von der Behörde angenommenen Inhalt, so wären sie - wie in der folgenden litb dargetan wird - (als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend) verfassungswidrig.
Diese Normen erlauben jedoch eine verfassungskonforme Auslegung:
§15 Abs5 NÖ SHG kann dahin verstanden werden, daß unter "interner Unterbringung" nur jene zu verstehen ist, die alle Lebenshaltungskosten abdeckt.
§1 Abs1 litf der Verordnung LGBl. 9200/2 kann so interpretiert werden, daß die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbeträgen zwingend nicht angerechnet werden darf; eine Ausnahme besteht nur in Ansehung der für den Hilfesuchenden selbst gewährten Beihilfe; diese darf angerechnet werden, allerdings nur dann, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen (s. dazu die folgende litb).
b) Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Anrechnung von Familienbeihilfen auf das Einkommen des Hilfeempfängers wiederholt im Zusammenhang mit dem Wiener Behindertengesetz beschäftigt. Im Erkenntnis VfSlg. 13052/1992 hat er hiezu ausgeführt:
"Sie (sc. die Behörde) hat bei Feststellung des vom Beschwerdeführer bezogenen Gesamteinkommens, das der Bemessung des Kostenbeitrages zugrundegelegt wurde, auch die Familienbeihilfe hinzugerechnet. Dies ist aber nach §43 Abs3 iVm §11 Abs3 BehindertenG nur dann zulässig, wenn 'im Rahmen dieser Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt' wird. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen eine die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist, vorsehende Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Intention des Bundesgesetzgebers, der §12a FLAG erlassen hat, schließt eine solche Heranziehung nicht aus; die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. OGH 10.7.1991 Zl. 1 Ob 565/91). Dieser Verwendungszweck wird durch eine sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung jedenfalls dann nicht unterlaufen, wenn sie den geschilderten Inhalt hat." "Sie (sc. die Behörde) hat bei Feststellung des vom Beschwerdeführer bezogenen Gesamteinkommens, das der Bemessung des Kostenbeitrages zugrundegelegt wurde, auch die Familienbeihilfe hinzugerechnet. Dies ist aber nach §43 Abs3 in Verbindung mit §11 Abs3 BehindertenG nur dann zulässig, wenn 'im Rahmen dieser Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt' wird. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen eine die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist, vorsehende Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Intention des Bundesgesetzgebers, der §12a FLAG erlassen hat, schließt eine solche Heranziehung nicht aus; die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist vergleiche OGH 10.7.1991 Zl. 1 Ob 565/91). Dieser Verwendungszweck wird durch eine sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung jedenfalls dann nicht unterlaufen, wenn sie den geschilderten Inhalt hat."
In den Erkenntnissen vom 26. Februar 1996, B1867/94, und vom 4. März 1996, B1866/95, hat der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung bekräftigt und beigefügt:
"Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, daß §43 Abs3 iVm §11 Abs3 WBHG (Wiener Behindertengesetz) dann verfassungswidrig wäre, wenn diese sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, weil dann nämlich die Intention des §12a FLAG (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot (vgl. VfSlg. 8831/1980, S 426; 10292/1984, S 762 ff.; 10306/1984, S 817 f.) mißachtet würde." "Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, daß §43 Abs3 in Verbindung mit §11 Abs3 WBHG (Wiener Behindertengesetz) dann verfassungswidrig wäre, wenn diese sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, weil dann nämlich die Intention des §12a FLAG (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot vergleiche VfSlg. 8831/1980, S 426; 10292/1984, S 762 ff.; 10306/1984, S 817 f.) mißachtet würde."
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzurücken.
c) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger liegt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 13052/1992 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung) u.a. dann vor, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat. c) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger liegt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 13052/1992 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung) u.a. dann vor, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat.
Ein solcher Vorwurf ist der Behörde - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - im vorliegenden Fall zu machen.
Der Bescheid war sohin aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Behinderte, Familienlastenausgleich, Sozialhilfe, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3419.1995Dokumentnummer
JFT_10039077_95B03419_00