Entscheidungsdatum
28.04.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
I406 2342048-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 28.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 28.04.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4, 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4, 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 21.11.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Wohnung aufgegriffen und einer Kontrolle unterzogen.
In der Folge stellte er unter Angabe falscher Personaldaten und mit dem Hinweis, ägyptischer Staatsbürger zu sein, am 22.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.12.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren über den Asylantrag ein, da der Beschwerdeführer seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet hatte.
Im Jänner 2023 wurde das Verfahren fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde.
Mit Schreiben vom 21.08.2023 teilte das Bundesministerium für Inneres nach Durchführung eines Personenfeststellungsverfahrens dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer unter den im Spruch genannten Personendaten identifiziert worden sei. Zusätzlich wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie des marokkanischen Reisepasses des Beschwerdeführers weitergeleitet.
Am 31.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung große Mengen Kokain verkauft zu haben, festgenommen.
Mit Bescheid vom 27.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom 27.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2024, I411 2292901-1/3E, in Rechtskraft erwachsen am 10.06.2024, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 24.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2025 wurde mit dem mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.2. Am 24.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2025 wurde mit dem mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Mit Beschluss vom 14.04.2025, I403 2310878-1/4E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für rechtmäßig.Mit Beschluss vom 14.04.2025, I403 2310878-1/4E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für rechtmäßig.
Mit Bescheid vom 27.11.2025 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.03.2025 (im Spruch fälschlicherweise angegeben der 21.03.2025) hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist, sowie dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erließ gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 27.11.2025 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.03.2025 (im Spruch fälschlicherweise angegeben der 21.03.2025) hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist, sowie dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2025, GZ: I406 2310878-2/6E, als unbegründet ab.
3. Am 25.03.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.4. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.04.2026, in welcher unter anderem der Ersatz der Aufwendungen beantragt wird.
6. Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Am 27.04.2026 gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, bekräftigte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft und beantragte Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
8. Am 28.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko.
Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 21.11.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Wohnung aufgegriffen und einer Kontrolle unterzogen.
In der Folge stellte er unter Angabe falscher Personaldaten und mit dem Hinweis, ägyptischer Staatsbürger zu sein, am 22.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.12.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren über den Asylantrag ein, da der Beschwerdeführer seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet hatte.
Im Jänner 2023 wurde das Verfahren fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2024, I411 2292901-1/3E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2022 auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Am 24.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Anschluss an eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2025 wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss vom 14.04.2025, I403 2310878-1/4E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig.
Mit Bescheid vom 27.11.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.03.2025 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, sowie dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 27.11.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.03.2025 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, sowie dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat wies Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2025, GZ: I406 2310878-2/6E, als unbegründet ab.
Am 25.03.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Aussage.
Zuletzt am 27.03.2026 stellte die marokkanische Vertretungsbehörde ein bis 27.05.2026 gültiges Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer aus, nachdem das Bundesamt im Jahr 2024 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats eingeleitet hatte.
Für den 08.04.2026 war eine Abschiebung des Beschwerdeführers geplant. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung bzw. einer Verlängerung der Haft nicht wie ursprünglich vorgesehen am 02.04.2026 aus der Haft entlassen wurde, wurde die für den 08.04.2026 geplante Abschiebung storniert.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet weder über einen Ehepartner noch Verwandte und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen.
Aktuell befindet er sich in Haft. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der 05.06.2026. In der Justizanstalt, in welcher er untergebracht ist, beging er Pflichtverletzungen. Aufgrund verschiedener Ordnungswidrigkeiten in der Justizanstalt wurde die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (18.01.2025) abgelehnt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2023 wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er hatte sich am 02.01.2023 einen Autoschlüssel und einen Postschlüssel eines unbekannten Besitzers mit dem Vorsatz angeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2023 wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er hatte sich am 02.01.2023 einen Autoschlüssel und einen Postschlüssel eines unbekannten Besitzers mit dem Vorsatz angeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.07.2024 wurde er wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2 SMG und §§ 28 Abs. 1 erster Fall, 28 zweiter Fall, 28 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten und 20 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.07.2024 wurde er wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, SMG und Paragraphen 28, Absatz eins, erster Fall, 28 zweiter Fall, 28 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten und 20 Tagen verurteilt.
Der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Angeklagte wurden für schuldig befunden, zwischen Mai 2023 und 31.10.2023 in vielen Teilhandlungen vorschriftswidrig und im Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen sowie einem Unbekannten und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB) Suchtgift, und zwar Kokain (Cocain) und Cannabisharz (THCA und Delta-9-THC) in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um ein Vielfaches übersteigenden Menge erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar der Beschwerdeführer 1. durch den Verkauf von zumindest 90 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 64,5 % reinem Cocain (3,87 Grenzmengen) und 33 g Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von 19,2 % reinem THCA und 9,7 % reinem Delta-9-THC (0,31 Grenzmengen) an Personen und an einen Ermittler, 2.durch Erwerb und Besitz von 147,9 g und 19,74 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 64,5 % reinem Cocain (7,2 Grenzmengen) und 189,79 g Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von 19,2 % reinem THCA und 9,7 % reinem Delta-9-THC (1,8 Grenzmengen) mit dem Vorsatz der Inverkehrsetzung.Der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Angeklagte wurden für schuldig befunden, zwischen Mai 2023 und 31.10.2023 in vielen Teilhandlungen vorschriftswidrig und im Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen sowie einem Unbekannten und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 2, StGB) Suchtgift, und zwar Kokain (Cocain) und Cannabisharz (THCA und Delta-9-THC) in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um ein Vielfaches übersteigenden Menge erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar der Beschwerdeführer 1. durch den Verkauf von zumindest 90 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 64,5 % reinem Cocain (3,87 Grenzmengen) und 33 g Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von 19,2 % reinem THCA und 9,7 % reinem Delta-9-THC (0,31 Grenzmengen) an Personen und an einen Ermittler, 2.durch Erwerb und Besitz von 147,9 g und 19,74 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 64,5 % reinem Cocain (7,2 Grenzmengen) und 189,79 g Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von 19,2 % reinem THCA und 9,7 % reinem Delta-9-THC (1,8 Grenzmengen) mit dem Vorsatz der Inverkehrsetzung.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Landesgericht XXXX als Berufungsgericht gab mit Entscheidung vom 27.03.2026 der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil vom 10.11.2025 dahin Folge, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Monate herabgesetzt wird. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Landesgericht römisch 40 als Berufungsgericht gab mit Entscheidung vom 27.03.2026 der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil vom 10.11.2025 dahin Folge, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Monate herabgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer bestritt im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren, im Zusammenhang mit dem Suchtgifthandel Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen zu sein, sowie weiters das Vorliegen des Tatbestands der Unterschlagung.
Daraus ergibt sich ein mangelndes Unrechtsbewußtsein hinsichtlich seiner strafrechtlichen Delinquenz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2024, 14.04.2025 und vom 23.12.2025, dem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme am 25.03.2026 und aus den Unterlagen des Bundesamts zur für den 08.04.2026 geplanten Abschiebung.
Dass die marokkanische Vertretungsbehörde nach Einleitung eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats zuletzt für den Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument ausstellte, ergibt sich aus dem eingeholten Fremdenregisterauszug und der im Akt einliegenden Kopie des Ersatzreisedokuments.
Soweit Feststellungen zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt aus der Haft und zu den in der Justizanstalt begangenen Pflichtverletzungen getroffen wurden, gründen sich diese auf die Infomaske zu den Ordnungsstrafverfahren und auf die aktuell vorliegende Vollzugsinformation. Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt befindlichen Strafurteilen.
Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.03.2026 jegliche Aussage verweigerte, ergibt sich aus der Niederschrift, der volle Beweiskraft zukommt; soweit der Beschwerdeführer die Aussageverweigerung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren bestritt, vermag dies die Beweiskraft der Niederschrift nicht zu beeinträchtigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Schubhaft:
3.1.1. Rechtslage
Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG).
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Die Absätze 1 und 2 des mit „Dauer der Schubhaft“ betitelten § 80 FPG lauten:Die Absätze 1 und 2 des mit „Dauer der Schubhaft“ betitelten Paragraph 80, FPG lauten:
(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Das Bundesamt ordnete gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an und stützte sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden worden ist, zu rechnen. Zudem stellte die marokkanische Vertretungsbehörde dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument aus, weshalb keine Anhaltspunkte vorliegen und vorlagen, die annehmen lassen, dass eine Abschiebung nicht faktisch durchführbar wäre. Das Bundesamt ordnete gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an und stützte sich dabei auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden worden ist, zu rechnen. Zudem stellte die marokkanische Vertretungsbehörde dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument aus, weshalb keine Anhaltspunkte vorliegen und vorlagen, die annehmen lassen, dass eine Abschiebung nicht faktisch durchführbar wäre.
Es wurde zwar aufgrund einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. einer Verlängerung der Haft eine geplante Abschiebung für den 08.04.2026 storniert, jedoch ist in Anbetracht des zuletzt ausgestellten Ersatzreisedokuments anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah durchgeführt wird.
Darüber hinaus liegt Fluchtgefahr vor. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs 3 FPG gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, sich an Rechtvorschriften zu halten. Er stellte unter Täuschung über seine Identität einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich einmal einem Asylverfahren, indem er seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat. Zudem bestritt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren, im Zusammenhang mit dem Suchtgifthandel Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen zu sein, sowie weiters das Vorliegen des Tatbestands der Unterschlagung, woraus sich ein mangelndes Unrechtsbewußtsein hinsichtlich seiner strafrechtlichen Delinquenz ergibt. Weiters beging er in der Justizanstalt, in welcher er untergebracht ist, Pflichtverletzungen und verweigerte in der letzten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt jegliche Aussage. Der Beschwerdeführer verweigerte somit mehrmals die Mitwirkung in laufenden Verfahren. Abgesehen davon ist er in Österreich nicht maßgeblich verankert. Darüber hinaus liegt Fluchtgefahr vor. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, sich an Rechtvorschriften zu halten. Er stellte unter Täuschung über seine Identität einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich einmal einem Asylverfahren, indem er seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat. Zudem bestritt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren, im Zusammenhang mit dem Suchtgifthandel Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen zu sein, sowie weiters das Vorliegen des Tatbestands der Unterschlagung, woraus sich ein mangelndes Unrechtsbewußtsein hinsichtlich seiner strafrechtlichen Delinquenz ergibt. Weiters beging er in der Justizanstalt, in welcher er untergebracht ist, Pflichtverletzungen und verweigerte in der letzten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt jegliche Aussage. Der Beschwerdeführer verweigerte somit mehrmals die Mitwirkung in laufenden Verfahren. Abgesehen davon ist er in Österreich nicht maßgeblich verankert.
Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers begründet demnach einen die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr.
Unter Berücksichtigung des durch sein bisheriges Verhalten wiederholt zu Tage getretenen Unwillens des Beschwerdeführers, sich an nationale und europäische Rechtsvorschriften zu halten, wäre auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend, um den notwendigen Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Gelindere Mittel gewährleisten nicht die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers. Die Durchführung einer Abschiebung setzt aber seine Anwesenheit voraus.
Des Weiteren ist die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und des aufrechten Einreiseverbots besteht ein großes öffentliches Interesse an einer raschen Durchsetzung der Abschiebung. Zudem steht die Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit bevor und liegt ein verdichteter Sicherungsbedarf vor.
Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig lang. Die Schubhaft stellt somit keine „Standardmaßnahme“, sondern eine „ultima ratio“ dar, weil sich im Verfahren keine andere Möglichkeit ergeben hat, um eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Daher erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen.Daher erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen.
3.2. Zur Kostenentscheidung:
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG).
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80 + Verhandlungsaufwand EUR 461,--) hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2342048.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026