TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/7 L515 2313758-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2026
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Entscheidungsdatum

07.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17
ZustG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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L515 2313758-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundes-amtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundes-amtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.07.2021 wird gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.07.2021 wird gemäß Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides werden wegen Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides werden wegen Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2021, Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2021, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei verfügte vom März 2017 – 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei verfügte vom März 2017 – 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin.

I.2. Nachdem sich ihr Aufenthalt in weiterer Folge als rechtswidrig darstellte, wurde der Partei mit Schreiben vom 24.9.2020 seitens der bB ein Schriftstück übermittelt, in dem sie von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, wozu sie mit E-Mail vom 17.11.2020 eine Stellungnahme einbrachte.römisch eins.2. Nachdem sich ihr Aufenthalt in weiterer Folge als rechtswidrig darstellte, wurde der Partei mit Schreiben vom 24.9.2020 seitens der bB ein Schriftstück übermittelt, in dem sie von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, wozu sie mit E-Mail vom 17.11.2020 eine Stellungnahme einbrachte.

I.3. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid vom 3.3.2021, Gz.: XXXX , wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.3. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid vom 3.3.2021, Gz.: römisch 40 , wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

I.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an die Meldeadresse der bP XXXX . Da das Zustellorgan diese nicht antreffen konnte, wurde das Schriftstück nach erfolglosem Zustellversuch am 5.3.2021 (Beginn der Abholfrist 8.3.2021) beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am 24.3.2021 wurde das Dokument mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde retourniert.römisch eins.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an die Meldeadresse der bP römisch 40 . Da das Zustellorgan diese nicht antreffen konnte, wurde das Schriftstück nach erfolglosem Zustellversuch am 5.3.2021 (Beginn der Abholfrist 8.3.2021) beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am 24.3.2021 wurde das Dokument mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde retourniert.

I.5. Die bP hielt sich in weiterer Folge sichtlich rechtswidrig weiterhin im Bundesgebiet auf und tauchte unter.römisch eins.5. Die bP hielt sich in weiterer Folge sichtlich rechtswidrig weiterhin im Bundesgebiet auf und tauchte unter.

I.6. Am 15.5.2025 nahm die rechtsfreundliche Vertretung in die Akte Einsicht und stellte am 30.5.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Eventualiter ging die bP davon aus, dass keine rechtsgültige Zustellung des Bescheides erfolgt sei, da die bP zum Zeitpunkt des Zustellversuchs an der besagten Meldeadresse keine Abgabestelle unterhalten hätte.römisch eins.6. Am 15.5.2025 nahm die rechtsfreundliche Vertretung in die Akte Einsicht und stellte am 30.5.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Eventualiter ging die bP davon aus, dass keine rechtsgültige Zustellung des Bescheides erfolgt sei, da die bP zum Zeitpunkt des Zustellversuchs an der besagten Meldeadresse keine Abgabestelle unterhalten hätte.

Die bP brachte begründend vor, zum Zeitpunkt der Zustellung, bzw. des Zustellversuches an der Meldeadresse nicht tatsächlich wohnhaft gewesen zu sein. Sie wäre an einer anderen Adresse aufhältig bzw. wohnhaft gewesen, nämlich in XXXX und legte zum Beweis hierfür eine an sie adressierte Mahnungen der Wien Energie über nicht bezahlte Rechnungen 10.12.2019 und 19.05.2021 vor.Die bP brachte begründend vor, zum Zeitpunkt der Zustellung, bzw. des Zustellversuches an der Meldeadresse nicht tatsächlich wohnhaft gewesen zu sein. Sie wäre an einer anderen Adresse aufhältig bzw. wohnhaft gewesen, nämlich in römisch 40 und legte zum Beweis hierfür eine an sie adressierte Mahnungen der Wien Energie über nicht bezahlte Rechnungen 10.12.2019 und 19.05.2021 vor.

I.7. Seitens der bP wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit im Spruch genannten Bescheid abgewiesen. Sie ging davon aus, dass kein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis vorlag, welches sie von der Einbringung einer Beschwerde gehindert hätte und könne auch kein geringes Verschulden an der unterlassenen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle festgestellt werden.römisch eins.7. Seitens der bP wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit im Spruch genannten Bescheid abgewiesen. Sie ging davon aus, dass kein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis vorlag, welches sie von der Einbringung einer Beschwerde gehindert hätte und könne auch kein geringes Verschulden an der unterlassenen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle festgestellt werden.

Weiters wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (§ 33 Abs. 4 VwGVG) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 13 Abs. 2 VwGVG).Weiters wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).

I.8. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt. Konkretisierend führte die bB aus, in der besagten Wohnung in der Herzstraße zwar in der Vergangenheit gewohnt zu haben, diese jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zustellversuchs des Bescheides aufgegeben und ihren Wohnsitz in jene Wohnung verlegt zu haben, wo sie die bereits beschriebene Mahnung erhalten habe. römisch eins.8. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt. Konkretisierend führte die bB aus, in der besagten Wohnung in der Herzstraße zwar in der Vergangenheit gewohnt zu haben, diese jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zustellversuchs des Bescheides aufgegeben und ihren Wohnsitz in jene Wohnung verlegt zu haben, wo sie die bereits beschriebene Mahnung erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standrömisch zwei.1.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf den Verfahrensgang verwiesen, woraus sich insbesondere folgendes ergibt:

Die bP wurde von der bB von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und hat sich die bP hierzu mit E-Mail vom 17.11.2020 geäußert. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war ihr bekannt, dass bei der bB ein sie betreffendes Verfahren anhängig ist.

Die bP war von 22.2.2021 – 28.9.2021 in XXXX gemeldet. Der bB hatte zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf den Umstand, dass es sich hierbei um keine Abgabestelle handeln könnte oder die bP sich an einer anderen Abgabestelle aufhalten würde. An dieser Adresse erfolgte der Zustellversuch des unter Punkt I.3. genannten Bescheides. Da das Zustellorgan die bP nicht antreffen konnte, wurde das Schriftstück nach erfolglosem Zustellversuch am 5.3.2021 (Beginn der Abholfrist 8.3.2021) beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am 24.3.2021 wurde das Dokument mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde retourniert.Die bP war von 22.2.2021 – 28.9.2021 in römisch 40 gemeldet. Der bB hatte zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf den Umstand, dass es sich hierbei um keine Abgabestelle handeln könnte oder die bP sich an einer anderen Abgabestelle aufhalten würde. An dieser Adresse erfolgte der Zustellversuch des unter Punkt römisch eins.3. genannten Bescheides. Da das Zustellorgan die bP nicht antreffen konnte, wurde das Schriftstück nach erfolglosem Zustellversuch am 5.3.2021 (Beginn der Abholfrist 8.3.2021) beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am 24.3.2021 wurde das Dokument mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde retourniert.

Nach der Abmeldung von dieser Adresse war die bP bis zum 16.4.2024 an keiner Adresse in Österreich gemeldet.

In den Zeiträumen vom 22.8.2018 – 20.7.2020, 3.5.2024 – 22.11.2024 und seit 22.11.2024 ist die bP an jener Adresse gemeldet, auf die sich die an die bP gerichtete Mahnungen der Wien Energie vom 10.12.2019 und 19.05.2021 bezog.

Fest steht jedenfalls, dass die bP in der Wohnung XXXX von 22.2.2021 – 28.9.2021 gemeldet war, Unterkunft bezog, dort aufhältig war, diese Unterkunft wieder aufgab und die Aufgabe der Abgabestelle der bB nicht mitteilte. Die genauen Zeitpunkte der Unterkunftnahme bzw. Unterkunftaufgabe können nicht festgestellt werden. Die bP war zu diesem Zeitpunkt an keiner anderen Adresse gemeldet und teilte sie der bB keine andere Abgabestelle mit.Fest steht jedenfalls, dass die bP in der Wohnung römisch 40 von 22.2.2021 – 28.9.2021 gemeldet war, Unterkunft bezog, dort aufhältig war, diese Unterkunft wieder aufgab und die Aufgabe der Abgabestelle der bB nicht mitteilte. Die genauen Zeitpunkte der Unterkunftnahme bzw. Unterkunftaufgabe können nicht festgestellt werden. Die bP war zu diesem Zeitpunkt an keiner anderen Adresse gemeldet und teilte sie der bB keine andere Abgabestelle mit.

II.1.2. Zur Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 3.3.2021 Gz: XXXX :römisch zwei.1.2. Zur Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 3.3.2021 Gz: römisch 40 :

Der Bescheid wurde der bP durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 8.3.2021 zugestellt. Hiergegen wurde am 30.5.2025 eine Beschwerde eingebracht.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Der relevante Sachverhalt in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und dem Vorbringen der bP. römisch zwei.2.2. Der relevante Sachverhalt in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und dem Vorbringen der bP.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht aufgrund des chronologischen Herganges der Ereignisse davon ausgeht, dass die bP in Reaktion auf den Umstand, dass sie den legalen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet verlor und es ihr nicht mehr gelang, diesen neuerlich zu legalisieren, bestrebt war, rechtswidrig im Bundesgebiet so lange wie möglich zu verharren und ihren tatsächlichen Aufenthalt vor der Behörde zu verschleiern, um diese nicht in die Lage zu versetzen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen umzusetzen bzw. dies zumindest hinauszuzögern und zu erschweren.

II.2.3. Der chronologische Hergang in Bezug auf die Erlassung des genannten Bescheides vom 3.3.2020 und die Einbringung der Beschwerde am 30.5.2025 wird ebenfalls auf die zweifels-freie Aktenlage verwiesen.römisch zwei.2.3. Der chronologische Hergang in Bezug auf die Erlassung des genannten Bescheides vom 3.3.2020 und die Einbringung der Beschwerde am 30.5.2025 wird ebenfalls auf die zweifels-freie Aktenlage verwiesen.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).römisch zwei.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3.2. Meldung der Änderung der Abgabestelle, Zustellung an die bisherige Abgabestellerömisch zwei.3.2. Meldung der Änderung der Abgabestelle, Zustellung an die bisherige Abgabestelle

Gemäß § 8 Abs. 1 hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde bzw. dem Gericht unverzüglich bekannt zu geben. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde bzw. dem Gericht unverzüglich bekannt zu geben. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Gem. § 17 ist ein Schriftstück durch den Zustelldienst bei der zuständigen Dienststelle … zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Konnte der Empfänger bzw. dessen Vertreter wegen Abwesenheit vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen, wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem das Dokument hinterlegt wird.Gem. Paragraph 17, ist ein Schriftstück durch den Zustelldienst bei der zuständigen Dienststelle … zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Konnte der Empfänger bzw. dessen Vertreter wegen Abwesenheit vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen, wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem das Dokument hinterlegt wird.

Grundsätzlich ist von der Abwesenheit von der Abgabestelle die Änderung der Abgabestelle zu unterscheiden und liegt eine Änderung dann vor, wenn die erste Abgabestelle dauerhaft aufgegeben wurde und im Gegensatz zur vorübergehenden Abwesenheit mit einer Rückkehr dorthin nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 22.1.2024, 2013/22/0313).Grundsätzlich ist von der Abwesenheit von der Abgabestelle die Änderung der Abgabestelle zu unterscheiden und liegt eine Änderung dann vor, wenn die erste Abgabestelle dauerhaft aufgegeben wurde und im Gegensatz zur vorübergehenden Abwesenheit mit einer Rückkehr dorthin nicht zu rechnen ist vergleiche VwGH 22.1.2024, 2013/22/0313).

Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustellG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (4 Ob 174/01v RZ-EÜ 2002/6 = RdW 2002/353 = EvBl 2002/28 = ÖJZ-LSK 2002/27; 2 Ob 207/13z JBl 2014, 741 = EvBl 2015/12, 80 (Stumvoll) = Zak 2014/642 = ecolex 2014/359; 9 ObA 104/14f ARD 6437/12/2015 = DRdA-infas 2015/76 = ASoK 2015, 131; RIS-Justiz RS0115725; RS0115726).Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustellG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (4 Ob 174/01v RZ-EÜ 2002/6 = RdW 2002/353 = EvBl 2002/28 = ÖJZ-LSK 2002/27; 2 Ob 207/13z JBl 2014, 741 = EvBl 2015/12, 80 (Stumvoll) = Zak 2014/642 = ecolex 2014/359; 9 ObA 104/14f ARD 6437/12/2015 = DRdA-infas 2015/76 = ASoK 2015, 131; RIS-Justiz RS0115725; RS0115726).

Eine Partei hat dann iSd § 8 Abs 1 Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (zB Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (zB Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 2002/08/0206 ARD 5430/13/2003 = ÖJZ 2005/63 A).Eine Partei hat dann iSd Paragraph 8, Absatz eins, Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (zB Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (zB Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 2002/08/0206 ARD 5430/13/2003 = ÖJZ 2005/63 A).

Die Behörde bzw. das Gericht muss ergebnislos den ihr zumutbaren Versuch unternommen haben, eine neue Abgabestelle festzustellen (VwGH 96/20/0017 ZfVB 1999/1928; dies zumindest durch „einfache Hilfsmittel“. VwGH 2000/20/0285 ZfVB 2004/220), daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass mögliche zumutbare Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. (VwGH 2000/01/0514 ZfVB 2003/1625; VwGH 2000/01/0373 und VwGH 2000/01/0113 ZfVB 2003/821; VwGH 2002/01/0315 ZfVB 2004/1796), ausreichend ist jedenfalls die telefonische Kontaktaufnahme an einer aktbekannten Telefonnummer und das zweimalige Einholen von Meldeauskünften (VwGH 2013/22/0313). Erlangt die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die – in § 8 Abs 2 vor Anordnung der Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene – Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht „ohne Schwierigkeiten“ möglich, weil sie bzw. es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen (4 Ob 174/01v ÖJZ-LSK 2002/28 = EvBl 2002/28; RIS-Justiz RS0115726).Die Behörde bzw. das Gericht muss ergebnislos den ihr zumutbaren Versuch unternommen haben, eine neue Abgabestelle festzustellen (VwGH 96/20/0017 ZfVB 1999 aus 1928,; dies zumindest durch „einfache Hilfsmittel“. VwGH 2000/20/0285 ZfVB 2004/220), daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass mögliche zumutbare Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. (VwGH 2000/01/0514 ZfVB 2003/1625; VwGH 2000/01/0373 und VwGH 2000/01/0113 ZfVB 2003/821; VwGH 2002/01/0315 ZfVB 2004/1796), ausreichend ist jedenfalls die telefonische Kontaktaufnahme an einer aktbekannten Telefonnummer und das zweimalige Einholen von Meldeauskünften (VwGH 2013/22/0313). Erlangt die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die – in Paragraph 8, Absatz 2, vor Anordnung der Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene – Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht „ohne Schwierigkeiten“ möglich, weil sie bzw. es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen (4 Ob 174/01v ÖJZ-LSK 2002/28 = EvBl 2002/28; RIS-Justiz RS0115726).

Im gegenständlichen Fall änderte die bP zweifelsfrei ihre Abgabestelle, ohne diesen Umstand der bB mitzuteilen. Weites kamen im gegenständlichen Verfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise hervor, dass das Zustellorgan keinen Grund zur Annahme hatte, dass die bP sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (derartiges wurde auch von der bP nicht vorgebracht), war der bB die Änderung der Abgabestelle unbekannt und musste ihr diese Änderung auch nicht bekannt sein (die bP war nach wie vor an der Abgabestelle gemeldet, es bestanden keine konkreten Hinweise, dass die bP die Abgabestelle aufgegeben hätte und war keine weitere Meldeadresse oder Abgabestelle evident), weshalb sie nicht verhalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.

Im Ergebnis war die bP nach wie vor berechtigt, an die Adresse XXXX – 18 den Bescheid vom 3.3.2021 am 8.3.2021 rechtswirksam zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte somit rechtsgültig.Im Ergebnis war die bP nach wie vor berechtigt, an die Adresse römisch 40 – 18 den Bescheid vom 3.3.2021 am 8.3.2021 rechtswirksam zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte somit rechtsgültig.

II.3.2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVGrömisch zwei.3.2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG

II.3.2.1. § 33 VwGVG lautet:römisch zwei.3.2.1. Paragraph 33, VwGVG lautet:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

II.3.2.2. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.3.2.2. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

II.3.2.3. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).römisch zwei.3.2.3. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).

II.3.2.4. § 33 VwGVG ist dem § 71 AVG nachgebildet.römisch zwei.3.2.4. Paragraph 33, VwGVG ist dem Paragraph 71, AVG nachgebildet.

Nach § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie im inhaltsgleichen § 71 Abs. 1 AVG - voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie im inhaltsgleichen Paragraph 71, Absatz eins, AVG - voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

II.3.2.5. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).römisch zwei.3.2.5. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

II.3.2.6. In Bezug auf die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich hieraus Folgendes:römisch zwei.3.2.6. In Bezug auf die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich hieraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall war die bP die Obliegenheit, sich in entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetzes sichtlich bekannt, zumal sie sich bereits in der Vergangenheit wiederholt an verschiedenen Adressen an- und abmeldete und war sie mit der Einreise in das Bundesgebiet verpflichtet, sich mit den grundsätzlichen Rechtsvorschriften, wozu sichtlich auch die Grundsätze des MeldeG und des ZustellG zählen vertraut zu machen.

Es war ihr bekannt, dass ein Verfahren anhängig ist, sie mit der Zustellung einer Entscheidung zu rechnen hat und dies an die der Behörde bekannte Adresse passieren wird. Der Umstand, dass bei Unterlassung der Einhaltung entsprechender Bestimmungen des MeldeG und des ZustellG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zustellung an die Meldeadresse und nicht tatsächlich Wohnadresse erfolgen wird, musste der bP auch aus ihrer Laiensphäre leicht erkennbar sein und geht das ho. Gericht davon aus, dass dies aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltsstatus durchaus gewollt war. Von einem geringen Grad des Verschuldens kann daher nicht ausgegangen werden.

Davon, dass die bP aufgrund eines unvorhergesehen bzw. unabwendbaren Ereignisses nicht in der Lage war, sich rechtskonform zu verhalten, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen ebenfalls nicht ausgegangen werden und befindet sich hierzu weder in ihrem Vorbringen, noch im sonstigen Akteninhalt ein Hinweis.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

II.3.3. Zurückweisung der Beschwerde als verspätetrömisch zwei.3.3. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

§ 7 VwGVG lautet:Paragraph 7, VwGVG lautet:

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) – (3) …

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. … . Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. … . Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. – 5. …

§ 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet:

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am 8.3.2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 30.5.2025 ist jedenfalls als verspätet zu erachten und war daher die Beschwerde gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am 8.3.2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 30.5.2025 ist jedenfalls als verspätet zu erachten und war daher die Beschwerde gem. Paragraph 7, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

II.4. Behebung der Spruchpunkt II und IIIrömisch zwei.4. Behebung der Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei

Durch die Entscheidung in der Sache wurde die bP in Bezug auf die Spruchpunkte II und III klaglos gestellt und liegt eine weitere Prozesslegitimation vor, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte ohne eine meritorische Prüfung durchzuführen behoben werden konnten.Durch die Entscheidung in der Sache wurde die bP in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei klaglos gestellt und liegt eine weitere Prozesslegitimation vor, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte ohne eine meritorische Prüfung durchzuführen behoben werden konnten.

Der Umstand, dass über den entsprechenden Antrag der minderjährigen Tochter noch keine Entscheidung evident ist, führt zu keiner anderslautenden Entscheidung, weil ein im wesent-licher gleicher Sachverhalt vorliegt, dem Antrag nicht ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, das Verschulden der Mutter der Tochter zuzurechnen ist und verspäteten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt (13 Abs. 1 VwGVG: Eine rechtzeitig eingebracht und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.).Der Umstand, dass über den entsprechenden Antrag der minderjährigen Tochter noch keine Entscheidung evident ist, führt zu keiner anderslautenden Entscheidung, weil ein im wesent-licher gleicher Sachverhalt vorliegt, dem Antrag nicht ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, das Verschulden der Mutter der Tochter zuzurechnen ist und verspäteten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt (13 Absatz eins, VwGVG: Eine rechtzeitig eingebracht und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.).

II.5. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine komplexen Rechtsfragen in einer Verhandlung zu erörtern wären, konnte eine Verhandlung unterbleiben.römisch zwei.5. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine komplexen Rechtsfragen in einer Verhandlung zu erörtern wären, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH bzw. der Höchstgerichte insbesondere in Bezug auf die Auslegung des Rechtsinstituts der Widereinsetzung in der vorigen Stand bzw. der Fristenberechnung abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abgabestelle Fristversäumung Meldepflicht Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Spruchpunktbehebung Verschulden Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2313758.3.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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