TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/13 L510 2332858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2026
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Entscheidungsdatum

13.05.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L510 2332858-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX StA: Kamerun, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen die Festnahme am 19.01.2026 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 21.01.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 StA: Kamerun, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen die Festnahme am 19.01.2026 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 21.01.2026 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das BFA stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Die BF stellte am 05.10.2025 erstmalig in Österreich einen Asylantrag. Polen stimmte nach Durchführung von Konsultationen am 12.11.2025 der Aufnahme der BF ausdrücklich zu. Am 19.11.2025 wurde der BF gemeinsam mit der Ladung die Verfahrensanordung einer verpflichtenden Rückkehrberatung zugestellt. Am 15.12.2025 teilte die BBU-Rück Rückkehrberatung der BBU mit, dass die BF das Rückkehrberatungsgespräch nicht vereinbart hätte. Auch aus dem Inhalt der Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2024 war nicht erkennbar, dass die BF freiwillig nach Polen ausreisen möchte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West wurde der Asylantrag der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Polen zuständig ist und eine Anordnung der Außerlandesbringung der BF nach Polen verfügt sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West wurde der Asylantrag der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Polen zuständig ist und eine Anordnung der Außerlandesbringung der BF nach Polen verfügt sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig ist.

Die BBU-Rechtsberatung hat als rechtsfreundliche Vertretung gegen die Entscheidung Beschwerde erhoben und der Akt wurde dem BVwG W232 2329831-1 vorgelegt. Vom Zuständigkeitsübergang wurde die BF schriftlich verständigt. Mit Schreiben vom 15.12.2025 wurde gern. § 16 Abs. 4 BFA-VG das Einlangen mit diesem Tag bestätigt. Am 23.12.2025 ist die Durchführbarkeit (Vollstreckbarkeit) der Ausreiseentscheidung eingetreten.Die BBU-Rechtsberatung hat als rechtsfreundliche Vertretung gegen die Entscheidung Beschwerde erhoben und der Akt wurde dem BVwG W232 2329831-1 vorgelegt. Vom Zuständigkeitsübergang wurde die BF schriftlich verständigt. Mit Schreiben vom 15.12.2025 wurde gern. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG das Einlangen mit diesem Tag bestätigt. Am 23.12.2025 ist die Durchführbarkeit (Vollstreckbarkeit) der Ausreiseentscheidung eingetreten.

Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Für den 21.01.2026 wurde eine Überstellung nach Polen gebucht und der Mitgliedsstaat von der geplanten Überstellung informiert.

Am 05.01.2026 wurde vom BFA ein Abschiebeauftrag für den 21.01.2026 und Festnahmeauftrag gern. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für den 19.01.2026 ab 06:00 Uhr erlassen. Die LPD XXXX angewiesen den Festnahmeauftrag zu vollziehen und die BF in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum einzuliefern. Im Festnahmeauftrag wurde hingewiesen, dass die Abschiebung für den 21.01.2026 11.00 Uhr geplant ist. An die LPD XXXX wurde der Festnahmeauftrag, der Abschiebeauftrag, das Laissez Passer, die Kommunikation mit Polen und die Bestätigung der Flugbuchungen übermittelt.Am 05.01.2026 wurde vom BFA ein Abschiebeauftrag für den 21.01.2026 und Festnahmeauftrag gern. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für den 19.01.2026 ab 06:00 Uhr erlassen. Die LPD römisch 40 angewiesen den Festnahmeauftrag zu vollziehen und die BF in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum einzuliefern. Im Festnahmeauftrag wurde hingewiesen, dass die Abschiebung für den 21.01.2026 11.00 Uhr geplant ist. An die LPD römisch 40 wurde der Festnahmeauftrag, der Abschiebeauftrag, das Laissez Passer, die Kommunikation mit Polen und die Bestätigung der Flugbuchungen übermittelt.

Beamte der Polizeiinspektion XXXX konnten die BF am 19.01.2026 um 06:33 Uhr in der Grundversorgungsunterkunft XXXX antreffen und die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde ausgesprochen. Die Belehrung vom Grund der Festnahme erfolgte durch die einschreitenden Polizeibeamten. Es wurde der BF die Möglichkeit angeboten eine Vertrauensperson sowie einen Rechtsbeistand (auch rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst) zu verständigen bzw verständigen zu lassen.Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 konnten die BF am 19.01.2026 um 06:33 Uhr in der Grundversorgungsunterkunft römisch 40 antreffen und die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde ausgesprochen. Die Belehrung vom Grund der Festnahme erfolgte durch die einschreitenden Polizeibeamten. Es wurde der BF die Möglichkeit angeboten eine Vertrauensperson sowie einen Rechtsbeistand (auch rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst) zu verständigen bzw verständigen zu lassen.

Die BF wurde in das PAZ XXXX überstellt und einer Hafttauglichkeitsuntersuchung zugeführt. Die Hafttauglichkeit wurde bestätigt. Die BF wurde in das PAZ XXXX überstellt. Dort wurde der BF neuerlich vom Amtsarzt untersucht und es wurde die Flugtauglichkeit attestiert.Die BF wurde in das PAZ römisch 40 überstellt und einer Hafttauglichkeitsuntersuchung zugeführt. Die Hafttauglichkeit wurde bestätigt. Die BF wurde in das PAZ römisch 40 überstellt. Dort wurde der BF neuerlich vom Amtsarzt untersucht und es wurde die Flugtauglichkeit attestiert.

Am 20.01.2026, um 14.48 Uhr wurde von der RIHS Rechtsanwaltskanzlei GmbH unter Berufung auf die erteilte Vollmacht durch die BF an die Einlaufstelle des BFA unter Anführung der GZ des Asylverfahrens per Mailnachricht ein Ersuchen um Auskunft zum Verfahrensstand und Ersuchen um Akteneinsicht übermittelt. Das idente Schreiben wurde am 20.01.2026, um 14.56 Uhr an die Einlaufstelle der XXXX und um 15.52 Uhr an die LPD XXXX übermittelt.Am 20.01.2026, um 14.48 Uhr wurde von der RIHS Rechtsanwaltskanzlei GmbH unter Berufung auf die erteilte Vollmacht durch die BF an die Einlaufstelle des BFA unter Anführung der GZ des Asylverfahrens per Mailnachricht ein Ersuchen um Auskunft zum Verfahrensstand und Ersuchen um Akteneinsicht übermittelt. Das idente Schreiben wurde am 20.01.2026, um 14.56 Uhr an die Einlaufstelle der römisch 40 und um 15.52 Uhr an die LPD römisch 40 übermittelt.

Am 20.01.2026, um 19.22 Uhr wurde von der RIHS Rechtsanwaltskanzlei GmbH die Einlaufstelle der XXXX , die Einlaufstelle der XXXX per Mail die Information, dass beim BVwG und beim LVwG XXXX fristgerecht Beschwerden eingebracht worden wäre. In dem Schreiben wird ersucht die für den 21.01.2026 angesetzte Abschiebung nicht durchzuführen. Die Schriftsätze waren als Anhang beigegeben.Am 20.01.2026, um 19.22 Uhr wurde von der RIHS Rechtsanwaltskanzlei GmbH die Einlaufstelle der römisch 40 , die Einlaufstelle der römisch 40 per Mail die Information, dass beim BVwG und beim LVwG römisch 40 fristgerecht Beschwerden eingebracht worden wäre. In dem Schreiben wird ersucht die für den 21.01.2026 angesetzte Abschiebung nicht durchzuführen. Die Schriftsätze waren als Anhang beigegeben.

Am 21.01.2026, um 07.21 Uhr wurde der BF per Mail an die RIHS-Rechtsanwaltskanzlei GmbH (Antwortmail zum Eingang vom 20.01.2026, 14.48 Uhr) mitgeteilt, dass der bezugnehmende Asylakt nach Beschwerdeerhebung dem BVwG übermittelt worden sei und allfällige Anfragen und Anträge an das BVwG zu richten wären. Gleichzeitig wurde informiert, dass keine Schubhaft verhängt worden ist und für den 21.01.2026 die Abschiebung nach Polen geplant sei.

Inhaltes der Beschwerdeschriften an das BVwG und LVwG OÖ war unter anderem, dass ein erwachsener Bruder der BF in Linz aufhältig sein soll. Dieser Sachverhalt war der Behörde bislang nicht bekannt. Die amtswegige eingeleitete Prüfung ergab, dass die Abschiebung weiterhin zulässig ist. Es wurde ein Aktenvermerk angelegt.

Die BF wurde am 21.01.2016, 08.14 Uhr mit dem Flug Nr. XXXX Abflug XXXX überstellt.Die BF wurde am 21.01.2016, 08.14 Uhr mit dem Flug Nr. römisch 40 Abflug römisch 40 überstellt.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 an das BVwG wurde von der BF gegen die Festnahme am 19.01.2026 und der darauf gestützten Anhaltung bis zum 21.01.2026 das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde gern. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eingebracht. Neben dem Aufwandersatz und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde konkret beantragt, die Festnahme am 19.01.2026 und die Anhaltung bis zur Abschiebung am 21.01.2026 als rechtswidrig zu erklären. Begründet wurde die behauptete Rechtswidrigkeit damit, dass die Festnahme nicht verhältnismäßig sei, da andere gelinderre Mittel, wie die Anordnung der Unterkunftnahme oder eine Sicherheitsleistung möglich und geboten gewesen wären.“Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 an das BVwG wurde von der BF gegen die Festnahme am 19.01.2026 und der darauf gestützten Anhaltung bis zum 21.01.2026 das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde gern. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eingebracht. Neben dem Aufwandersatz und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde konkret beantragt, die Festnahme am 19.01.2026 und die Anhaltung bis zur Abschiebung am 21.01.2026 als rechtswidrig zu erklären. Begründet wurde die behauptete Rechtswidrigkeit damit, dass die Festnahme nicht verhältnismäßig sei, da andere gelinderre Mittel, wie die Anordnung der Unterkunftnahme oder eine Sicherheitsleistung möglich und geboten gewesen wären.“

2. In einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen führte das BFA mit Schriftsatz vom 23.01.2026 folgend aus:

„…Zur Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift

Zur Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Identität sei geklärt und die BF hätte einen Reisepass vorgelegt wird informativ angemerkt, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Auch hat die BF im Asylverfahren, trotz mehrmaliger Befragung zu Verwandten in Österreich, ihren nun ins Treffen gebrachten Bruder nie erwähnt.

Zum Beschwerdegrund Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Zweck für die Erlassung des Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG war die Sicherung der Umsetzung der für den 21.01.2026 angesetzen Abschiebung.Zweck für die Erlassung des Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG war die Sicherung der Umsetzung der für den 21.01.2026 angesetzen Abschiebung.

Aus der Aktenlage war eine Ausreisewilligkeit nach Polen nicht erkennbar:

In der niederschriflichen Einvernahme vom 21.11.2025 wurde eine Rückkehr (Ausreise) nach Polen ausdrücklich verneint. Trotz schriftlicher Aufforderung im asylrechtlichen Verfahren eine verpflichtende Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, wurde von der BF die BBU-Rückkehrberatung nicht kontaktiert. Dazu darf angemerkt werden, dass die BF in der BBU- XXXX untergebracht war und sich das Büro der Rückkehrberatung in den Räumlichkeiten der BBU befindet. Nach Erlassung des zurückweisenden Asylbescheides hat die BF die unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechtsberatung der BBU-Rechtsberatung in Anspruch genommen und die BBU mit der rechtsfreundlichen Vertretung für das Beschwerdeverfahren beauftragt. Teil der Rechtsberatung ist auch die objektive Beratung zum Beschwerdeverfahren. Die BF sollte daher für den Fall, dass im Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zugesprochen wird, von Ausreiseverpflichtung in Kenntnis sein und es wäre ihr die freiwillige Ausreise nach Polen (mit Unterstützung der BBU- Rückkehrberatung) möglich gewesen.In der niederschriflichen Einvernahme vom 21.11.2025 wurde eine Rückkehr (Ausreise) nach Polen ausdrücklich verneint. Trotz schriftlicher Aufforderung im asylrechtlichen Verfahren eine verpflichtende Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, wurde von der BF die BBU-Rückkehrberatung nicht kontaktiert. Dazu darf angemerkt werden, dass die BF in der BBU- römisch 40 untergebracht war und sich das Büro der Rückkehrberatung in den Räumlichkeiten der BBU befindet. Nach Erlassung des zurückweisenden Asylbescheides hat die BF die unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechtsberatung der BBU-Rechtsberatung in Anspruch genommen und die BBU mit der rechtsfreundlichen Vertretung für das Beschwerdeverfahren beauftragt. Teil der Rechtsberatung ist auch die objektive Beratung zum Beschwerdeverfahren. Die BF sollte daher für den Fall, dass im Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zugesprochen wird, von Ausreiseverpflichtung in Kenntnis sein und es wäre ihr die freiwillige Ausreise nach Polen (mit Unterstützung der BBU- Rückkehrberatung) möglich gewesen.

Die BF hielt sich seit Ablauf der siebentägigen Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam hrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie verharrte in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Die BF hielt sich seit Ablauf der siebentägigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam hrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie verharrte in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die in der Beschwerde vorgebrachten gelinderen Mittel, wie eine Sicherheitsleistung oder eine Unterkunftnahme, sind durchaus geeignet eine bestehende Fluchtgefahr zu minimieren. Diese Mittel sind nicht geeignet den Vollzug der bestehenden Ausreiseverpflichtung umzusetzen. Im Vorfeld haben sich gelindere Mittel, wie die Erörterung der Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise im Zuge der Rückkehrberatung, als unwirksam erwiesen.

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist. Die Anhaltung der BF betrug zwischen Festnahme am 19.01.2026, 06.33 Uhr und der Abschiebung (Abflug am 21.01.2026, um 08.14 Uhr) weniger als 50 Stunden. Die gesetzliche Maximalfrist wurde somit nicht überschritten.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist. Die Anhaltung der BF betrug zwischen Festnahme am 19.01.2026, 06.33 Uhr und der Abschiebung (Abflug am 21.01.2026, um 08.14 Uhr) weniger als 50 Stunden. Die gesetzliche Maximalfrist wurde somit nicht überschritten.

Aus verfassungsmäßigen Gründen ist die Behörde verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Der Festnahmezeitpunkt wurde so gewählt, dass die notwendigen organisatorischen Maßnahmen vorgenommen werden können. Es mussten bei der Festnahme die Möglichkeit eingeräumt werden persönlichen Gegenstände zu packen, es waren der Transport zum PAZ XXXX und der Weitertransport nach XXXX sowie die ärztlichen Untersuchungen vorzunehmen. Ein später angesetzter Festnahmezeitpunkt hätte die Umsetzung der Abschiebung gefährdet.Der Festnahmezeitpunkt wurde so gewählt, dass die notwendigen organisatorischen Maßnahmen vorgenommen werden können. Es mussten bei der Festnahme die Möglichkeit eingeräumt werden persönlichen Gegenstände zu packen, es waren der Transport zum PAZ römisch 40 und der Weitertransport nach römisch 40 sowie die ärztlichen Untersuchungen vorzunehmen. Ein später angesetzter Festnahmezeitpunkt hätte die Umsetzung der Abschiebung gefährdet.

Bei der Festnahme und auch bei der darauf folgenden Anhaltung wurde auf die möglichste Schonung der Person Bedacht genommen Eine durchgängige ärztliche Kontrolle war gegeben. Im PAZ XXXX wurde erstmals eine amtsärzliche Untersuchung vorgenommen und die Haftfähigkeit attestiert. Eine weitere medizinische Begutachtung fand im PAZ XXXX statt und es wurde die volle Flugtauglichkeit festgestellt.Bei der Festnahme und auch bei der darauf folgenden Anhaltung wurde auf die möglichste Schonung der Person Bedacht genommen Eine durchgängige ärztliche Kontrolle war gegeben. Im PAZ römisch 40 wurde erstmals eine amtsärzliche Untersuchung vorgenommen und die Haftfähigkeit attestiert. Eine weitere medizinische Begutachtung fand im PAZ römisch 40 statt und es wurde die volle Flugtauglichkeit festgestellt.

Die BF wurde über die Gründe der Festnahme informiert und die MöglichkeitTelefonate zu führen angeboten.

Die Festnahme der BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher notwendig und auch verhältnismäßig.

Zum Beschwerdegrund Effizienz des Rechtsschutzes

Die BF war nachweislich in Kenntnis, dass das asylrechtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des BVwG liegt. Auch war die BF von den Gründen der Festnahme informiert.

Die Anträge betreffend Akteneinsicht (Eingang per Mail am 20.01.2026, zwischen 14.48 Uhr und 14.56 Uhr in der Einlaufstelle) wurden dem Asylteam vorgelegt, da in der Betreffzeile die GZ des Asylverfahrens (251325306) angeführt ist. Die Anfrage wurde von uns sehr zeitnah am 21.01.2026, um 07.21 Uhr beantwortet. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde zuständigkeitshalber an das BVwG Gerichtsabteilung W232 weitergeleitet.

Überdies wurden in den Schreiben bislang nicht bekannte Sachverhaltselemente in die laufende Fallprüfung einbezogen.

Die Behauptung in der Beschwerde, die Behörde hätte auf die Anfragen nicht bzw nicht sofort reagiert, entspricht daher nicht den Tatsachen.

Aus dem Schriftsatz der RIHS Rechtsanwaltskanzlei GmbH wird einerseits auf die vorhandene und erteilte Vollmacht verwiesen, andererseits wird im Pkt. II des Beschwerdeschreiben angemerkt, dass der RIHS Rechtsanwaltskanzlei GmbH eine persönliche Kontaktaufnahme mit der BF nicht möglich sei.Aus dem Schriftsatz der RIHS Rechtsanwaltskanzlei GmbH wird einerseits auf die vorhandene und erteilte Vollmacht verwiesen, andererseits wird im Pkt. römisch zwei des Beschwerdeschreiben angemerkt, dass der RIHS Rechtsanwaltskanzlei GmbH eine persönliche Kontaktaufnahme mit der BF nicht möglich sei.

Es wird daher beantragt, den Nachweis der Vollmachtserteilung einzufordern.

Seitens des BFA wird hiermit beantragt die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gern. § 35 VwGVG i.V.m. § 1 Z 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:Seitens des BFA wird hiermit beantragt die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gern. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:

1.       Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

2.       Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

3.       Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei.“

3. Mit Schreiben des BVwG vom 30.03.2026 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Vertretung der bP mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zu den Angaben des BFA.

4. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 20.04.2026 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Es wurde dargelegt, dass die Vollmachterteilung am 20.01.2026 durch den in Österreich lebenden Bruder der bP erfolgt sei. Daraufhin sei noch am selben Tag eine Maßnahmenbeschwerde erhoben worden. Am darauffolgenden Tag sei die bP nach Polen abgeschoben worden.

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2026, GZ: W2329831-1/8E, wurde die Beschwerde der bP gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2026, GZ: W2329831-1/8E, wurde die Beschwerde der bP gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die obige Sachverhaltsdarstellung und der bisherige Verfahrensgang werden zu den Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem weiteren Ermittlungsverfahren Beweis erhoben. Die Feststellungen zum Sachverhalt und dem Verfahrensgang waren zu treffen, da diesen seitens der bP nicht entgegen getreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die bP erhebt Beschwerde gegen die Festnahme am 19.01.2026 und die Anhaltung im Stande der Festnahme gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG.Die bP erhebt Beschwerde gegen die Festnahme am 19.01.2026 und die Anhaltung im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Zu A)

I. Festnahme am 19.01.2026 und Anhaltung im Stande der Festnahme bis 21.01.2026:römisch eins. Festnahme am 19.01.2026 und Anhaltung im Stande der Festnahme bis 21.01.2026:

1. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.1. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

2. Die Organe der Landespolizeidirektion XXXX nahmen die bP am 19.01.2026 um 06:33 Uhr in den Unterkunftsgebäuden in 4880 Thalham, Thalham 80, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG fest, da ein Festnahmeauftrag bestand. 2. Die Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 nahmen die bP am 19.01.2026 um 06:33 Uhr in den Unterkunftsgebäuden in 4880 Thalham, Thalham 80, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fest, da ein Festnahmeauftrag bestand.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).

Das Bundesamt erließ am 05.01.2026 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.Das Bundesamt erließ am 05.01.2026 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG.

Das Bundesamt kann einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).Das Bundesamt kann einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,).

Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten gemäß Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005; Ziffer eins,) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Wenn seitens der Rechtsvertretung dargelegt wird, dass das BFA auf den Antrag auf Akteneinsicht nicht reagiert hat, ist festzustellen, dass laut Stellungnahme des BFA, welcher auch seitens der Rechtsvertretung nicht entgegen getreten wurde, der Antrag auf Akteneinsicht in Bezug auf das Asylverfahren der bP gestellt wurde, weshalb das BFA diesen Antrag an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG weitergeleitet hat. Ein Verlangen auf Zustellung des Festnahmeauftrages ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht und wurde dies auch nicht seitens der Rechtsvertretung behauptet, weshalb dem BFA somit diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann.

3. Das BFA prüfte die Zulässigkeit der Abschiebung, buchte den Flug für den 21.01.2026 und erließ einen Abschiebeauftrag für den 21.01.2026 und einen Festnahmeauftrag für den 19.01.2026 ab 06:00 Uhr.

Die Beschwerde erachtet die für 21.01.2026 organisierte Abschiebung für unzulässig:

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).

Die bP ist Staatsangehörige aus Kamerun und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie ist daher Fremde. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und ist Polen für ihren Asylantrag zuständig. Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2025 wurde der Asylantrag vom 05.10.2025 als unzulässig zurückgewiesen und Polen für zuständig erklärt. Es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen verfügt und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Mit 23.12.2025 ist die Durchführbarkeit (Vollstreckbarkeit) der Ausreiseentscheidung eingetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Somit lagen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages vor und ist dieser, wie auch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme nicht zu beanstanden.

Die Festnahme und die Anhaltung der bP war dabei auch notwendig. Dass die bP ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werde, war schon aufgrund ihrer Angaben bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2025, bei welcher sie erklärte, dass ihr Leben in Polen in Gefahr sei, da sie vom Militär gesucht werde, da sie lesbisch sei, anzunehmen. Die bP hielt sich seit Ablauf der siebentägigen Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie vereinbarte auch das Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU GmbH nicht. Vielmehr verharrte sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Ein kooperatives Verhalten der bP ist darin nicht zu erblicken und vermag allein der Umstand, dass die bP ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass die bP nicht zur freiwilligen Ausreise zu verhalten war. Die bP hat – wie dargelegt – ausreichend klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht freiwillig nach Polen reisen wird. Die Festnahme und die Anhaltung der bP war dabei auch notwendig. Dass die bP ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werde, war schon aufgrund ihrer Angaben bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2025, bei welcher sie erklärte, dass ihr Leben in Polen in Gefahr sei, da sie vom Militär gesucht werde, da sie lesbisch sei, anzunehmen. Die bP hielt sich seit Ablauf der siebentägigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie vereinbarte auch das Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU GmbH nicht. Vielmehr verharrte sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Ein kooperatives Verhalten der bP ist darin nicht zu erblicken und vermag allein der Umstand, dass die bP ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass die bP nicht zur freiwilligen Ausreise zu verhalten war. Die bP hat – wie dargelegt – ausreichend klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht freiwillig nach Polen reisen wird.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wies sich die bP auch nicht mit einem Reisepass aus, was aus der Entscheidung des BVwG hervorgeht. Überdies geht aus dieser Entscheidung hervor, dass die bP nicht darlegte, einen Bruder in Österreich zu haben. Vielmehr wurde folgend im Erkenntnis rechtskräftig festgestellt: „Die Beschwerdeführerin weist keine Familienangehörigen und auch sonst keine ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet auf.“ Diesbezüglich ist jedoch auch festzuhalten, dass, falls in der Beschwerde auf eine nicht vorhandene Fluchtgefahr angespielt wird, Gegenstand des hg. Verfahrens die Überprüfung der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (nicht Schubhaft) ist. Aufgrund der Darlegungen oben kann auch aus der Behauptung in der Beschwerde nichts gewonnen werden, wenn behauptet wird, dass die bP freiwillig ausgereist wäre.

4. Die Festnahme der bP war vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch verhältnismäßig, um die Abschiebung durchführen zu können, wie sich zusätzlich auch daran zeigte, dass die bP seit 23.12.2025 der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ebensowenig der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.

5. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist. Die Anhaltung der bP betrug zwischen Festnahme am 19.01.2026, 06.33 Uhr und der Abschiebung (Abflug am 21.01.2026, um 08.14 Uhr) weniger als 50 Stunden. Die gesetzliche Maximalfrist wurde somit nicht überschritten.5. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist. Die Anhaltung der bP betrug zwischen Festnahme am 19.01.2026, 06.33 Uhr und der Abschiebung (Abflug am 21.01.2026, um 08.14 Uhr) weniger als 50 Stunden. Die gesetzliche Maximalfrist wurde somit nicht überschritten.

Das BFA führte folgend aus:

„..Aus verfassungsmäßigen Gründen ist die Behörde verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Der Festnahmezeitpunkt wurde so gewählt, dass die notwendigen organisatorischen Maßnahmen vorgenommen werden können. Es mussten bei der Festnahme die Möglichkeit eingeräumt werden persönlichen Gegenstände zu packen, es waren der Transport zum PAZ XXXX und der Weitertransport nach XXXX sowie die ärztlichen Untersuchungen vorzunehmen. Ein später angesetzter Festnahmezeitpunkt hätte die Umsetzung der Abschiebung gefährdet.Der Festnahmezeitpunkt wurde so gewählt, dass die notwendigen organisatorischen Maßnahmen vorgenommen werden können. Es mussten bei der Festnahme die Möglichkeit eingeräumt werden persönlichen Gegenstände zu packen, es waren der Transport zum PAZ römisch 40 und der Weitertransport nach römisch 40 sowie die ärztlichen Untersuchungen vorzunehmen. Ein später angesetzter Festnahmezeitpunkt hätte die Umsetzung der Abschiebung gefährdet.

Bei der Festnahme und auch bei der darauf folgenden Anhaltung wurde auf die möglichste Schonung der Person Bedacht genommen Eine durchgängige ärztliche Kontrolle war gegeben. Im PAZ XXXX wurde erstmals eine amtsärzliche Untersuchung vorgenommen und die Haftfähigkeit attestiert. Eine weitere medizinische Begutachtung fand im PAZ XXXX statt und es wurde die volle Flugtauglichkeit festgestellt.Bei der Festnahme und auch bei der darauf folgenden Anhaltung wurde auf die möglichste Schonung der Person Bedacht genommen Eine durchgängige ärztliche Kontrolle war gegeben. Im PAZ römisch 40 wurde erstmals eine amtsärzliche Untersuchung vorgenommen und die Haftfähigkeit attestiert. Eine weitere medizinische Begutachtung fand im PAZ römisch 40 statt und es wurde die volle Flugtauglichkeit festgestellt.

Die BF wurde über die Gründe der Festnahme informiert und die Möglichkeit Telefonate zu führen angeboten.

Die Festnahme der BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher notwendig und auch verhältnismäßig.“

Die Beschwerde rügt zwar die Dauer der Anhaltung nicht, es ist jedoch aufgrund Darlegungen des BFA festzustellen, dass diese verhältnismäßig war.

Das Bundesamt führte das Verfahren während der Festnahme der bP daher effizient.

6. Die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung im Stande der Festnahme ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II. und A.III. Anträge auf Kostenersatz:

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Der bP gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461,--.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461,--.

Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, hat die bP dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,20 zu ersetzen.

4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).

Die bP beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt jedoch auf Grund der Aktenlage geklärt ist, dieser vorerst in der Beschwerde nur unsubstantiiert bestritten wurde, die bP jedoch in der Folge diesem nach Gewährung von Parteiengehör nicht mehr entgegen getreten ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Die bP beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt jedoch auf Grund der Aktenlage geklärt ist, dieser vorerst in der Beschwerde nur unsubstantiiert bestritten wurde, die bP jedoch in der Folge diesem nach Gewährung von Parteiengehör nicht mehr entgegen getreten ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Außerlandesbringung Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L510.2332858.1.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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