TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/5 I424 1238920-3

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Veröffentlicht am 05.06.2026
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Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I424 1238920-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat:

„Der Ihnen mit Erkenntnis vom 18.02.2011, Zahl A11 238.920-0/2008/10E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) ist unzulässig.“ „Der Ihnen mit Erkenntnis vom 18.02.2011, Zahl A11 238.920-0/2008/10E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) ist unzulässig.“

II.     Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

III.    Die Spruchpunkte III. sowie V. bis VIII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. sowie römisch fünf. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer reiste im November 2002 illegal nach Österreich ein. Am 28.11.2002 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2003 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011 zur GZ.: A11 238.920/2008/10E wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 31.01.2012 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge mehrfach – bis zum 31.01.2020 – verlängert.

2.       Am 18.06.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Dazu fand am 03.07.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Mit 18.07.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen ein.

3.       Mit Bescheid vom 19.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2019 statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. 3. Mit Bescheid vom 19.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2019 statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos.

4.       Der Beschwerdeführer stellte am 20.12.2019 sowie am 10.11.2021 weitere Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, diesen Anträgen wurde stattgegeben. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2022 für zwei Jahre verlängert. Am 28.09.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.

5.       Nach strafgerichtlicher Verurteilung des Beschwerdeführers (unter anderem) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung am 18.09.2023 fand am 14.03.2025 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.

6.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.02.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die mit Bescheid vom 08.02.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.), sein Antrag vom 28.09.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt III.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) zulässig ist (Spruchpunkt VI.), eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.02.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die mit Bescheid vom 08.02.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), sein Antrag vom 28.09.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.), eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich wesentlich und dauerhaft verbessert. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Er sei zudem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt worden und stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Deshalb sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, beherrsche die Landessprachen und würden familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Er halte sich seit über 22 Jahren in Österreich auf und sei ein entsprechendes Privatleben entstanden. Tiefgreifende private Bindungen habe die belangte Behörde jedoch keine erkennen können. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich wesentlich und dauerhaft verbessert. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Er sei zudem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt worden und stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Deshalb sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, beherrsche die Landessprachen und würden familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Er halte sich seit über 22 Jahren in Österreich auf und sei ein entsprechendes Privatleben entstanden. Tiefgreifende private Bindungen habe die belangte Behörde jedoch keine erkennen können.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stamme vermutlich aus dem Ort XXXX im Nordwesten des Herkunftslandes. Wenn auch die Sicherheitslage im Nordosten des Landes insbesondere in den Grenzregionen zu Mali und Burkina Faso angespannt sei, so könne er sich auch in einem anderen Landesteil seines Herkunftslandes niederlassen. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stamme vermutlich aus dem Ort römisch 40 im Nordwesten des Herkunftslandes. Wenn auch die Sicherheitslage im Nordosten des Landes insbesondere in den Grenzregionen zu Mali und Burkina Faso angespannt sei, so könne er sich auch in einem anderen Landesteil seines Herkunftslandes niederlassen.

Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er ein minderjähriges Mädchen vergewaltigt habe. Er habe sich diesbezüglich im Rahmen der Einvernahme gänzlich schulduneinsichtig gezeigt. Zudem habe er Suchtmittel auch an Minderjährige verkauft.

7.       In der gegen diesen Bescheid erhobenen und am 12.05.2025 eingelangten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe derzeit in medizinischer Behandlung wegen seines früheren Marihuana- und Alkoholkonsums. Er leide überdies an einer Depression und habe die belangte Behörde hierzu keine Ermittlungen angestellt. Auch sei nicht festgestellt worden, welche Medikamente der Beschwerdeführer derzeit einnehmen müsse. Die medizinische Versorgung im Herkunftsland sei mangelhaft.

Die belangte Behörde habe sich überdies nicht mit der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers befasst. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland. Er wäre im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage, seine fundamentalen Grundbedürfnisse zu decken.

Bei der Beurteilung, ob sich die Lage im Herkunftsland entsprechend gebessert hat, sei nicht nur ein Vergleich mit den Umständen im Zuerkennungszeitpunkt, sondern ebenfalls mit den Umständen seit der letzten rechtskräftigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzugehen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/005). Die Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich jedenfalls nicht nachhaltig verbessert. Ihm sei jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Bei der Beurteilung, ob sich die Lage im Herkunftsland entsprechend gebessert hat, sei nicht nur ein Vergleich mit den Umständen im Zuerkennungszeitpunkt, sondern ebenfalls mit den Umständen seit der letzten rechtskräftigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzugehen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/005). Die Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich jedenfalls nicht nachhaltig verbessert. Ihm sei jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen.

In Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot habe es die belangte Behörde unterlassen das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu beurteilten und die von ihm ausgehende Gefährlichkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer wolle sich nun, nach dem verspürten Haftübel ein geregeltes Leben in Österreich aufbauen. So habe er vor eine Therapie zur Behandlung seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit zu absolvieren.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben oder mit einer angemessenen Dauer befristen, in eventu das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zuerkennen, in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben oder mit einer angemessenen Dauer befristen, in eventu das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

8.       Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 15.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9.       Einlangend mit 13.03.2026 wurden vonseiten des erkennenden Gerichts angefragte Urkunden übermittelt.

10.      Am 20.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer via Videokonferenz im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen: 

Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste).

Erstmalig wurde dem Beschwerdeführer nach Asylantragstellung am 28.11.2002 mit Bescheid vom 18.02.2011, Zahl A11 238.920/2008/10E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und stets verlängert, zuletzt für die Dauer von zwei Jahren mit Bescheid vom 08.02.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX. Begründet wurde die letzte Verlängerung mit der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat. Erstmalig wurde dem Beschwerdeführer nach Asylantragstellung am 28.11.2002 mit Bescheid vom 18.02.2011, Zahl A11 238.920/2008/10E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und stets verlängert, zuletzt für die Dauer von zwei Jahren mit Bescheid vom 08.02.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 . Begründet wurde die letzte Verlängerung mit der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat.

Am 28.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer zuletzt die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.

Seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 08.02.2022 hat sich die Lage im Herkunftsland des BF nicht verändert.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine Minderjährige mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beschlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er sie von hinten auf die Couch niederdrückte, ihr die Kleidung auszog, sie auf den Rücken drehte, sich über sie beugte und sie mit zumindest einem Finger penetrierte, anschließend den Vaginalverkehr an ihr vollzog und auf ihren Bauch ejakulierte, wobei er vor dem Vaginalverkehr ihre Beine hochhob, die Beine mit Druck auseinander drückte und sie während des Vaginalverkehrs bei den Beinen und Schultern festhielt.

Weiters wurde er für schuldig befunden, im Anschluss an diese Tat die Minderjährige durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, jemanden vom Vorfall zu erzählen, genötigt zu haben, indem er ihr sagte, wenn sie es jemanden erzähle, werde er ihr und ihrer Familie etwas antun.

Er wurde weiters für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift

I. erworben, besessen, anderen angeboten und überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, wobei er dadurch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er römisch eins. erworben, besessen, anderen angeboten und überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, wobei er dadurch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er

1) im Zeitraum August 2021 bis Oktober 2021 der im März 2006 geborenen Minderjährigen in Teilmengen insgesamt zumindest 100 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 verkaufte und wiederholt unentgeltlich geringe Mengen Cannabiskraut zum gemeinschaftlichen Konsum schenkte sowie ihr einmalig Kokain zum sofortigen Konsum anbot;

2) im Zeitraum Jänner 2022 bis Mai 2022 einer näher bezeichneten Person in drei Teilmengen zu je fünf Gramm, insgesamt ca. 15 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 verkaufte;

3) im Zeitraum zwischen Februar 2022 bis Oktober 2022 einer näher bezeichneten Person ca. zwei Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 verkaufte sowie wiederholt unentgeltlich insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut zum gemeinschaftlichen Konsum schenkte;

4) im Zeitraum zwischen Ende 2021 und Anfang 2022 einer näher bezeichneten Person in drei Teilmengen zwischen drei und sechs Gramm, insgesamt zumindest neun Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 verkaufte;

II.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. im Umfang von 33,9 Gramm Cannabiskraut und 0,9 Gramm Kokain bis zur Sicherstellung besessen zu haben, und zwar im Zeitraum 2020 bis 17. Oktober 2022 insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain.römisch zwei.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. im Umfang von 33,9 Gramm Cannabiskraut und 0,9 Gramm Kokain bis zur Sicherstellung besessen zu haben, und zwar im Zeitraum 2020 bis 17. Oktober 2022 insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain.

Im Weiteren wurde er für schuldig befunden, im Zeitraum Oktober 2021 bis zur Sicherstellung im Oktober 2022, wenn auch nur fahrlässig, Waffen besessen zu haben, obwohl ihm dies aufgrund eines Waffenverbots einer Bezirkshauptmannschaft vom 23. Juli 2021 verboten war, und zwar ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm und ein Samurai Schwert mit einem in der Scheide versteckten Wurfmesser.

Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., 7. und 8. Fall, Abs. 4 Z 1 und Abs 2 SMG sowie die Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG begangen und wurde hierfür zu einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2., 7. und 8. Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 2, SMG sowie die Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG begangen und wurde hierfür zu einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein geringes teilweises Geständnis und die objektive Schadensgutmachung durch die erfolgte Sicherstellung des Suchtgifts und der Waffen gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und einem Verbrechen sowie, dass er eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem 10. Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches als Volljähriger gegen eine minderjährige Person begangen hat. Der Beschwerdeführer zeigte ein rücksichtsloses und im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Tatopfers unverantwortliches Verhalten.

Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 06.03.2024 zurück. Einer Berufung gab das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 22.05.2024 keine Folge.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 10.02.2026, XXXX, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer am 01.05.2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen wird. Es wurde dazu eine Probezeit von fünf Jahren bestimmt und die Bewährungshilfe angeordnet. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Weisungen erteilt, sich regelmäßigen, fachärztlich vorgegebenen psychiatrischen Kontrollen und einer umfassenden, insbesondere auch sexualbezogenen und suchtbezogenen Psychotherapie zu unterziehen.Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 10.02.2026, römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer am 01.05.2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen wird. Es wurde dazu eine Probezeit von fünf Jahren bestimmt und die Bewährungshilfe angeordnet. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Weisungen erteilt, sich regelmäßigen, fachärztlich vorgegebenen psychiatrischen Kontrollen und einer umfassenden, insbesondere auch sexualbezogenen und suchtbezogenen Psychotherapie zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer übernimmt zum Entscheidungszeitpunkt keine Verantwortung für seine strafgerichtlich geahndeten Handlungen. Er erachtet sich trotz der Verurteilung nach wie vor für unschuldig. Eine Alkohol- und Drogentherapie hat der Beschwerdeführer zwar absolviert, er hat jedoch vor, nach seiner Entlassung wieder Alkohol und Marihuana zu konsumieren.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO.

2.       Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste). Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug und ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt.

Weiters fand am 20.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer via Videokonferenz im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Hinsichtlich der Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit haben sich im Verfahren des seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers keine Bedenken ergeben. Ebenso steht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und hat dieser kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.

Aus dem zuletzt ausgestellten Verlängerungsbescheid des Beschwerdeführers (OZ 8) ergeben sich die Feststellungen zu ebendiesem sowie auch zum Asylverfahren des Beschwerdeführers samt erstmaliger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Verlängerungsantrag vom 28.09.2023 liegt im Verwaltungsakt ein (AS 357 f).

Im angefochtenen Bescheid argumentierte das Bundesamt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorlägen. Es wurde jedoch nicht näher dargelegt, inwiefern sich die allgemeine Lage in der Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) seit der letzten Verlängerung am 08.02.2022 geändert haben soll. Eine Aktualisierung der Länderinformationsberichte, wobei das BFA im Bescheid vom 08.02.2022 jene mit Stand 28.01.2022 herangezogen hat, ist zwischenzeitig nicht erfolgt. Der Umstand, dass das BFA mit Bescheid vom 08.02.2022 die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers noch verlängert hat, spricht vielmehr dafür, dass ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung keine konkreten Hinweise dafür vorlagen, dass die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153), wofür es auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise gibt. Auch Internet-Recherchen führten zu keiner gegenteiligen Annahme, wonach es zu einer wesentlichen Änderung der Lage in der Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) gekommen sei. Dementsprechend wurde festgestellt, dass sich die Lage im Herkunftsland des BF seit 08.02.2022 nicht verändert hat. Im angefochtenen Bescheid argumentierte das Bundesamt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorlägen. Es wurde jedoch nicht näher dargelegt, inwiefern sich die allgemeine Lage in der Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) seit der letzten Verlängerung am 08.02.2022 geändert haben soll. Eine Aktualisierung der Länderinformationsberichte, wobei das BFA im Bescheid vom 08.02.2022 jene mit Stand 28.01.2022 herangezogen hat, ist zwischenzeitig nicht erfolgt. Der Umstand, dass das BFA mit Bescheid vom 08.02.2022 die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers noch verlängert hat, spricht vielmehr dafür, dass ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung keine konkreten Hinweise dafür vorlagen, dass die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153), wofür es auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise gibt. Auch Internet-Recherchen führten zu keiner gegenteiligen Annahme, wonach es zu einer wesentlichen Änderung der Lage in der Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) gekommen sei. Dementsprechend wurde festgestellt, dass sich die Lage im Herkunftsland des BF seit 08.02.2022 nicht verändert hat.

Das Urteil des Landesgerichts vom 18.09.2023, auf das sämtliche Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers basieren, ist aktenkundig (AS 385 ff). Auch das Urteil des Oberlandesgerichts, in dem auf die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde des Obersten Gerichtshofs eingegangen wird, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 379 ff).

Der Protokolls- und Beschlussvermerk zur bedingten Entlassung am 01.05.2026 wurde dem erkennenden Gericht vorgelegt (OZ 2).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt als unschuldig erachtet und eine Alkohol- und Drogentherapie zwar absolviert hat, jedoch beabsichtigt, nach seiner Entlassung Alkohol und Marihuana zu konsumieren, fußt auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.04.2026, S 5 f). Es war aufgrund dieser Aussagen in weiterer Folge festzustellen, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Verantwortung für seine strafgerichtlich geahndeten Handlungen übernimmt.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht geduldet bzw. notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.):3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 8 AsylG 2005 Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 8, AsylG 2005 Status des subsidiär Schutzberechtigten

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

[…]

§ 9 AsylG 2005 Aberkennung des Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 9, AsylG 2005 Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).

Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“

Art. 19 Abs. 1 und 4 Status-RL lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 Status-RL lauten:

„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

3.1.1. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005. Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005. Aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Absatz 2 :, "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

3.1.1.1. Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestützt auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1.1. Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestützt auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005:

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Status-RL Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Status-RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Status-RL Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, Status-RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt vergleiche VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Gegenständlich hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden, da sich die Sicherheitslage in Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) wesentlich und dauerhaft verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei von allfälligen negativen Lebensumständen in der Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) in keinem höheren Maße betroffen, als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Zur vergleichenden Beurteilung der Lage im Herkunftsland zog die belangte Behörde den Bescheid des Asylgerichtshofs vom 18.02.2011 heran.Gegenständlich hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 gestützt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden, da sich die Sicherheitslage in Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) wesentlich und dauerhaft verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei von allfälligen negativen Lebensumständen in der Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) in keinem höheren Maße betroffen, als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Zur vergleichenden Beurteilung der Lage im Herkunftsland zog die belangte Behörde den Bescheid des Asylgerichtshofs vom 18.02.2011 heran.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).

Festzuhalten ist, dass die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 voraussetzt, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. VwGH 06.11.2025, Ra 2025/14/0212 mwN, 29.01.2020, Ro 2019/18/0002), da lediglich „bei Hinzutreten neuer Umstände“ alle für die Entscheidung maßgebliche Elemente einbezogen werden können. Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern – zuletzt mit Bescheid vom 08.02.2022 – bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Festzuhalten ist, dass die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 voraussetzt, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH 06.11.2025, Ra 2025/14/0212 mwN, 29.01.2020, Ro 2019/18/0002), da lediglich „bei Hinzutreten neuer Umstände“ alle für die Entscheidung maßgebliche Elemente einbezogen werden können. Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern – zuletzt mit Bescheid vom 08.02.2022 – bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Wie festgestellt wurde, hat sich die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 08.02.2022 nicht verändert. Die für die Heranziehung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erforderliche Voraussetzung einer Änderung des Sachverhaltes seit der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung liegt nicht vor. Wie festgestellt wurde, hat sich die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 08.02.2022 nicht verändert. Die für die Heranziehung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erforderliche Voraussetzung einer Änderung des Sachverhaltes seit der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung liegt nicht vor.

Die Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgte somit zu Unrecht. Hinweise auf das Vorliegen einer der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 beschriebenen Tatbestände haben sich ebenfalls nicht ergeben. Die Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgte somit zu Unrecht. Hinweise auf das Vorliegen einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, beschriebenen Tatbestände haben sich ebenfalls nicht ergeben.

3.1.1.2. Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestützt auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005:3.1.1.2. Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestützt auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005:

Wenn das BFA im Weiteren ausführt, dass dem Beschwerdeführer (auch) aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei, so stellt sich dies im Gegensatz zum Vorliegen des Aberkennungstatbestands nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zutreffend dar:Wenn das BFA im Weiteren ausführt, dass dem Beschwerdeführer (auch) aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei, so stellt sich dies im Gegensatz zum Vorliegen des Aberkennungstatbestands nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zutreffend dar:

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der Vergewaltigung einer Minderjährigen nach § 201 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., 7. und 8. Fall, Abs. 4 Z 1 und Abs 2 SMG und die Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG begangen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der Vergewaltigung einer Minderjährigen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2., 7. und 8. Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 2, SMG und die Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG begangen.

Es bleibt daher nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt.Es bleibt daher nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt.

Der VfGH sprach dazu in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; siehe in diesem Zusammenhang auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG 2005, E1 (Stand 1.3.2022, rdb.at, Zugriff am 02.06.2026).Der VfGH sprach dazu in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; siehe in diesem Zusammenhang auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 9, AsylG 2005, E1 (Stand 1.3.2022, rdb.at, Zugriff am 02.06.2026).

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. VwGH 23.12.2923, Ra 2021/20/0042 mwN). Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche VwGH 23.12.2923, Ra 2021/20/0042 mwN). Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).

In Hinblick auf die vorzunehmende Gefährdungsprognose gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit 01.05.2026 bedingt unter Verhängung von Weisungen auf eine Probezeit von fünf Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Beachtenswert ist dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung keinerlei Verantwortung für seine strafgerichtlich geahndeten Handlungen übernommen hat, sich nach wie vor für unschuldig erachtet und bereits in der mündlichen Verhandlung ankündigte, nach seiner Entlassung wieder Alkohol und Marihuana konsumieren zu wollen. Vor diesem Hintergrund erfährt auch der im Strafurteil angeführte Milderungsgrund des geringen teilweisen Geständnisses eine erhebliche Relativierung. Nicht außer Acht zu lassen ist außerdem, dass der Beschwerdeführer ein rücksichtsloses Verhalten gezeigt und sich im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Tatopfers unverantwortlich verhalten hat. Der Beschwerdeführer hat das minderjährige Opfer nachdem er ihm Drogen überlassen hat vergewaltigt und anschließend genötigt die Vergewaltigung zu verschweigen. In Anbetracht dieser Erwägungen ist aufgrund seines qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes daher jedenfalls zu bejahen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefährdung für die Allgemeinheit ausgeht, mag er auch mittlerweile enthaftet sein. Schlussendlich wurde auch vom VfGH ausgesprochen, dass das Verbrechen der Vergewaltigung einen besonders gravierenden strafrechtlichen Verstoß darstellt, der den Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt jedenfalls stützt.

Die Vornahme einer Güterabwägung hat bei Entscheidungen, die die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zum Inhalt haben, nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0055 mwN). Die Vornahme einer Güterabwägung hat bei Entscheidungen, die die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zum Inhalt haben, nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0055 mwN).

Ungeachtet dessen erfüllt der Beschwerdeführer mit der von ihm begangenen Straftat auch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die auf eine rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) abstellt:Ungeachtet dessen erfüllt der Beschwerdeführer mit der von ihm begangenen Straftat auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die auf eine rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) abstellt:

Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).

Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten. Eine gesetzmäßige Einbeziehung dieser Umstände erfordert es aber (ebenso), dass das strafbare Verhalten festgestellt wird. Ob nämlich die Strafverbüßung und ein späteres Wohlverhalten dazu führt, dass eine - allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt (noch) als gegeben zu erachtende - Unwürdigkeit weggefallen ist, steht nämlich in einem engen Bezug zum damaligen strafbaren Verhalten und ist daher in Beziehung zu einem solchen zu setzen (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten. Eine gesetzmäßige Einbeziehung dieser Umstände erfordert es aber (ebenso), dass das strafbare Verhalten festgestellt wird. Ob nämlich die Strafverbüßung und ein späteres Wohlverhalten dazu führt, dass eine - allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt (noch) als gegeben zu erachtende - Unwürdigkeit weggefallen ist, steht nämlich in einem engen Bezug zum damaligen strafbaren Verhalten und ist daher in Beziehung zu einem solchen zu setzen vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).

Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten. Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 02.06.2025, Ra 2024/14/0379). Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten. Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen vergleiche VwGH 02.06.2025, Ra 2024/14/0379).

Für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen kommt es allein auf den Strafsatz, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen an (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0183). Für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen kommt es allein auf den Strafsatz, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen an vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0183).

Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig (unter anderem) wegen der Vergewaltigung einer Minderjährigen nach § 201 Abs. 1 StGB, verurteilt. In Anbetracht dessen, dass § 201 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren vorsieht, ist diese vorsätzliche strafbare Handlung ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB. Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig (unter anderem) wegen der Vergewaltigung einer Minderjährigen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, verurteilt. In Anbetracht dessen, dass Paragraph 201, StGB eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren vorsieht, ist diese vorsätzliche strafbare Handlung ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB.

Konkret auf die Verurteilung des Beschwerdeführers bezogen, liegt auch das Erfordernis einer „schweren Straftat“ vor: Der volljährige Beschwerdeführer hat bei der Vergewaltigung der Minderjährigen ein rücksichtsloses Verhalten gezeigt, sich im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Tatopfers unverantwortlich verhalten und zudem die Minderjährige nach der Tat durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, jemanden vom Vorfall zu erzählen, genötigt. Die (unter anderem für weitere von ihm begangenen Delikte) verhängte Strafe von 3,5 Jahren bewegt sich knapp im zweiten Drittel des höchstzulässigen Strafrahmens von 10 Jahren, wobei die Freiheitsstrafe ungeachtet dessen, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt wurde, zur Gänze unbedingt verhängt wurde. Mildernd wurde ansonsten ausschließlich sein geringes teilweises Geständnis gewertet, wobei er sich, wie bereits dargelegt, nach wie vor für unschuldig erachtet. Der Milderungsgrund der objektiven Schadensgutmachung betraf ausschließlich die Sicherstellung des Suchtgifts und der Waffen, nicht hingegen die Vergewaltigung. Im Ergebnis hat er damit jedenfalls eine „schwer Straftat“ verwirklicht.

Der Zeitraum seit seiner am 01.05.2026 erfolgten bedingten Entlassung (unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und unter Verhängung von Weisungen) aus der Strafhaft ist jedenfalls als zu kurz anzusehen, um gegenständlich auf ein Wohlverhalten seinerseits schließen zu können, insbesondere unter Berücksichtigung seiner negierenden Angaben vor der erkennenden Richterin. Ein Wegfall der Unwürdigkeit ist zum Entscheidungszeitpunkt sohin nicht ersichtlich.

Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 liegt sohin ebenfalls vor.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 liegt sohin ebenfalls vor.

3.1.1.3. Zum Ausspruch wonach die Aberkennung zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist:

Mit der weitergehenden Anordnung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Aberkennung zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Abs. 2 gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. vorliegt.Mit der weitergehenden Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die Aberkennung zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Absatz 2, gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Ziffer 2, oder Ziffer 3, leg. cit. vorliegt.

Nach dem Urteil des EuGH 6.7.2023, C-663/21, ist Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten, dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist und in diesen Fällen daher zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, wie etwa die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die eine Rückkehrentscheidung voraussetzende und damit zu verbindende Erlassung eines Einreiseverbots. Normen, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnen, wie § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, sind demnach aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076 mwN). Nach dem Urteil des EuGH 6.7.2023, C-663/21, ist Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten, dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist und in diesen Fällen daher zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, wie etwa die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die eine Rückkehrentscheidung voraussetzende und damit zu verbindende Erlassung eines Einreiseverbots. Normen, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnen, wie Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005, sind demnach aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076 mwN).

Es sei darauf verwiesen, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges die in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu bleiben hat, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen (VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081). Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es sei darauf verwiesen, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges die in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu bleiben hat, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen (VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081). Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war abzuweisen, da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zu Recht erfolgte. Der angefochtene Spruchpunkt wurde seitens des erkennenden Gerichts entsprechend der obigen Ausführungen korrigiert.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war abzuweisen, da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zu Recht erfolgte. Der angefochtene Spruchpunkt wurde seitens des erkennenden Gerichts entsprechend der obigen Ausführungen korrigiert.

3.2. Zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung die Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung die Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

§ 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet (VwGH 30.10.2019 Ro 2019/14/0007).Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet (VwGH 30.10.2019 Ro 2019/14/0007).

Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 28.09.2023 die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt und gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung daher Kraft Gesetz im Entscheidungszeitpunkt noch weswegen auch deren Entzug rechtmäßig ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. verwiesen.

3.3. Zur Abweisung des Verlängerungsantrags (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Abweisung des Verlängerungsantrags (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):

§ 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Es ist dem Gesetzgeber aber diesfalls nicht zu unterstellen, dass trotz der Anordnung des Entzuges der - infolge eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterbestehenden - Aufenthaltsberechtigung im Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insoweit ein drittes Verfahren - neben der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch noch die separate Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - zu führen wäre. Die Anordnung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - selbst wenn deren weitere Existenz nur auf § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist - auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann. Es spielt im Ergebnis für die Rechtswirkungen eines gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgten Ausspruches, der nach dieser Bestimmung mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist und somit rechtlich von der Aberkennung abhängt, keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Zielt doch auch im Fall eines vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellten Verlängerungsantrages die behördliche Anordnung darauf ab, das zuvor nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Es ist dem Gesetzgeber aber diesfalls nicht zu unterstellen, dass trotz der Anordnung des Entzuges der - infolge eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterbestehenden - Aufenthaltsberechtigung im Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insoweit ein drittes Verfahren - neben der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch noch die separate Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - zu führen wäre. Die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - selbst wenn deren weitere Existenz nur auf Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist - auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann. Es spielt im Ergebnis für die Rechtswirkungen eines gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgten Ausspruches, der nach dieser Bestimmung mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist und somit rechtlich von der Aberkennung abhängt, keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Zielt doch auch im Fall eines vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellten Verlängerungsantrages die behördliche Anordnung darauf ab, das zuvor nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

Da die Abweisung des vom Beschwerdeführer am 28.09.2023 gestellten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des VwGH bereits von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mitumfasst ist, war dementsprechend kein separater Ausspruch über die Abweisung dieses Antrages zu fassen. Da die Abweisung des vom Beschwerdeführer am 28.09.2023 gestellten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des VwGH bereits von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mitumfasst ist, war dementsprechend kein separater Ausspruch über die Abweisung dieses Antrages zu fassen.

Spruchpunkt III. war vor diesem Hintergrund ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch drei. war vor diesem Hintergrund ersatzlos zu beheben.

3.4.    Zur Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.4. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids):

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.5. Zur Behebung der Spruchpunkten V. bis VIII.:3.5. Zur Behebung der Spruchpunkten römisch fünf. bis römisch acht.:

Wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht zulässig ist, ist es - den Ausführungen im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen. Hat aber eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, kann auch ein Abspruch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 über deren dauernde Unzulässigkeit nicht in Betracht kommen (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0018, mwN, 12.09.2023 Ra 2021/19/0413).Wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 nicht zulässig ist, ist es - den Ausführungen im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen. Hat aber eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, kann auch ein Abspruch nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 über deren dauernde Unzulässigkeit nicht in Betracht kommen vergleiche etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0018, mwN, 12.09.2023 Ra 2021/19/0413).

Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung hätte keine Rückkehrentscheidung ergehen dürfen und war der Spruchpunkt V. damit ersatzlos zu beheben. Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung hätte keine Rückkehrentscheidung ergehen dürfen und war der Spruchpunkt römisch fünf. damit ersatzlos zu beheben.

Nach dem Urteil des EuGH 6.7.2023, C-663/21, ist Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten, dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist und in diesen Fällen daher zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, wie etwa die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die eine Rückkehrentscheidung voraussetzende und damit zu verbindende Erlassung eines Einreiseverbots. Normen, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnen, wie § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, sind demnach aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076 mwN). Nach dem Urteil des EuGH 6.7.2023, C-663/21, ist Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten, dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist und in diesen Fällen daher zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, wie etwa die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die eine Rückkehrentscheidung voraussetzende und damit zu verbindende Erlassung eines Einreiseverbots. Normen, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnen, wie Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005, sind demnach aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076 mwN).

Dass der Spruchpunkt VI. (Zulässigkeit der Abschiebung) ersatzlos zu beheben war, ergibt sich schon aus den Ausführungen unter Punkt 3.1. Dass der Spruchpunkt römisch sechs. (Zulässigkeit der Abschiebung) ersatzlos zu beheben war, ergibt sich schon aus den Ausführungen unter Punkt 3.1.

Aus der vorhin zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt sich ebenso zweifelsfrei, dass im gegenständlichen Fall die mit der Rückkehrentscheidung in Zusammenhang stehenden Aussprüche über die Festlegung der Frist für die freiwillige Auseise (Spruchpunkt VII.) sowie das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) unzulässig ergangen sind und die genannten Spruchpunkte daher ersatzlos zu beheben waren. Aus der vorhin zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt sich ebenso zweifelsfrei, dass im gegenständlichen Fall die mit der Rückkehrentscheidung in Zusammenhang stehenden Aussprüche über die Festlegung der Frist für die freiwillige Auseise (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) unzulässig ergangen sind und die genannten Spruchpunkte daher ersatzlos zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, welche einheitlich sind und haben sich für das erkennende Gericht keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gezeigt.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz befristete Aufenthaltsberechtigung Einreiseverbot aufgehoben Entziehung Entziehungsgrund freiwillige Ausreise Freiwilligkeit Frist geänderte Verhältnisse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verbrechen Vergewaltigung Voraussetzungen Wegfall der Gründe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I424.1238920.3.00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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