Entscheidungsdatum
05.08.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
I403 2344902-1/12E, I403 2344902-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. DR Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses- Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. DR Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses- Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2026, zu Recht:
Text
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt. römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 27.11.2025 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) von Soldaten festgenommen worden sei, weil diese ihren Ehemann gesucht hätten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei beschuldigt worden, den „Dorfchef“ einer anderen Volksgruppe ermordet zu haben und sei die Beschwerdeführerin für zwei Jahre festgehalten, misshandelt und vergewaltigt worden.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 27.11.2025 in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) von Soldaten festgenommen worden sei, weil diese ihren Ehemann gesucht hätten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei beschuldigt worden, den „Dorfchef“ einer anderen Volksgruppe ermordet zu haben und sei die Beschwerdeführerin für zwei Jahre festgehalten, misshandelt und vergewaltigt worden.
Im Rahmen zweier am 25.02.2026 und am 26.03.2026 durchgeführter niederschriftlicher Befragungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) wurde der zurückgelegte Reiseweg der Beschwerdeführerin ermittelt und führte sie, befragt zu ihren Fluchtgründen, aus, dass es einen gewalttätigen Konflikt zwischen den Volksgruppen der Yaka und der Teke gegeben habe. Ihr Mann sei ein Führer der Volksgruppe der Yaka gewesen. Während ihrer zweijährigen Haft sei die Beschwerdeführerin misshandelt und vergewaltigt worden. Im Jahr 2024 habe sie fliehen können. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von Regierungsmitgliedern ermordet zu werden.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht für glaubwürdig erachtet und stünde ihr darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht für glaubwürdig erachtet und stünde ihr darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht und vollumfänglich am 22.05.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Aufgrund der Gewalterfahrungen, welche die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat erlebt habe, und weil sie als Frau eines politischen Aktivisten gelte, sei sie als besonders vulnerabel anzusehen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2026 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 06.07.2026 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala an. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Rechtsvertretung waren am Verhandlungstermin anwesend und wurde die Beschwerdeführerin zur Rechtssache vernommen. Die in Österreich wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der DR Kongo. Sie reiste mit einem laut ihren Angaben gefälschten Reisepass ein, ihre Identität steht nicht fest. Sie gehört der Volksgruppe der Mushi an und ist Protestantin. Sie ist verheiratet, hat vier Kinder und ist erwerbsfähig.
Die Familie der Beschwerdeführerin stammte aus XXXX, lebte aber in XXXX, einer Großstadt und Hauptstadt der Provinz XXXX. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in XXXX bzw. in XXXX lebte, sondern war sie vor ihrer Ausreise in Kinshasa wohnhaft. Die Familie der Beschwerdeführerin stammte aus römisch 40 , lebte aber in römisch 40 , einer Großstadt und Hauptstadt der Provinz römisch 40 . Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 bzw. in römisch 40 lebte, sondern war sie vor ihrer Ausreise in Kinshasa wohnhaft.
Die vier Kinder der Beschwerdeführerin, welche im Dezember 2009, im Juli 2011, im April 2013 und im Februar 2015 geboren sind, leben bei der Mutter der Beschwerdeführerin in Kinshasa. Mit ihrer jüngeren Geschwistern, ihrer Mutter und den Kindern ist die Beschwerdeführerin in telefonischem Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist mit C.M, geboren im Juni 1971, seit 2014 traditionell verheiratet. Die Beschwerdeführerin gibt an, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht zu kennen.
Die Beschwerdeführerin verließ die DR Kongo am 25.10.2025 und reiste am 27.11.2025 über den Landweg nach Österreich ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Seit dem 02.01.2026 ist die Beschwerdeführerin meldebehördlich im Bundesgebiet registriert.
In Österreich lebt eine Schwester der Beschwerdeführerin, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt und seit dem Jahr 2011 in Österreich aufhältig ist. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Schwester etwa zweimal im Monat und unterstützt diese die Beschwerdeführerin gelegentlich mit kleinen Geldsummen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen in Österreich oder den sonstigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein sonstiges Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zur in Österreich lebenden Schwester liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet einmal die Woche einen Deutschkurs und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie verfügt in Österreich über kein Sozialleben von maßgeblicher Intensität.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer posttraumatischen Stressreaktion sowie an Magenbeschwerden, Migräne und Rückenschmerzen. Ansonsten ist sie gesund.
Als Medikation nimmt die Beschwerdeführerin Mirtazapin 15 mg, bei großer Angst tagsüber bei Bedarf Atarax 25 mg, Tizagelan 2 bzw. 4 mg und Adjuvin 50 mg sowie eine Creme zur Behandlung von Rückenschmerzen (Rheumon) ein.
Die genannten Medikamente sind allesamt gleichwertig bzw. ähnlich im Herkunftsstaat erhältlich. In Österreich nimmt die Beschwerdeführerin eine Physiotherapie und einmal monatlich eine Psychotherapie in Anspruch.
1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin wird in der DR Kongo weder von Angehörigen der Volksgruppe der Teke noch von kongolesischen Soldaten verfolgt oder bedroht. Ihr droht auch keine Haftstrafe. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft.
1.4. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:
Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in die DR Kongo kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Die Beschwerdeführerin kann dort ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in der DR Kongo:
1.5.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die DR Kongo vom 03.04.2025 auszugsweise, soweit entscheidungsrelevant, wiedergegeben:
Politische Lage
Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024). Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).
Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024). Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).
Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024). Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).
Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).
Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).
Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (14.12.2023): 20.12.2023: Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/543757/20-12-2023-wahlen-in-der-demokratischen-republik-kongo/, Zugriff 27.3.2025
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).
Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).
Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).
Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).
Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025). Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025). Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025). Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).
Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit-203202#content_5, Zugriff 27.3.2025
DF - Deutschlandfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtiges [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 12.3.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024).
Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.2.2025), hart und lebensbedrohlich aufgrund von Lebensmittelknappheit, extremer Überbelegung, Gewalt unter Gefangenen, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen unter Häftlingen sind weit verbreitet (FH 2024). Die zentralen Gefängniseinrichtungen sind mit rund 200 %, einige sogar mit einer geschätzten Auslastung von mehr als 500 % belegt. Lokale Medien berichten, dass das Justizministerium, das die Gefängnisse beaufsichtigt, oft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verpflegung oder medizinische Versorgung der Insassen zu bezahlen. Die Insassen müssen sich stattdessen auf Angehörige, NGOs und kirchliche Gruppen verlassen (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden führen nur selten Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen von Misshandlungen durch. Die Regierung gewährte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, MONUSCO und NGOs regelmäßig Zugang zu offiziellen Hafteinrichtungen, die vom Justizministerium unterhalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen, die von der Republikanischen Garde, der ANR und militärischen Geheimdiensten betrieben werden, wurde manchmal verweigert. Die Regierung verweigert den Vereinten Nationen den Zugang zu bestimmten Haftanstalten, insbesondere zu militärischen Einrichtungen wie dem Hauptquartier des Militärgeheimdienstes (USDOS 23.4.2024).
Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind an der Tagesordnung, ebenso wie eine lange Untersuchungshaft. Ein Großteil der Gefängnisinsassen besteht aus Untersuchungshäftlingen. Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu decken (FH 2024).
Lange Untersuchungshaft, die manchmal Monate oder sogar Jahre andauert, ist ein Problem. Oft werden Personen, die eigentlich vor einen Richter gestellt werden sollten, in einer geheimen Hafteinrichtung festgehalten und bleiben dort viele Monate, so dass ihre Familien sie für tot halten. Die Ineffizienz der Justiz, administrative Hindernisse, Korruption und Personalmangel führen ebenfalls zu Prozessverzögerungen. In vielen Fällen entspricht die Dauer der Untersuchungshaft der Höchststrafe für das mutmaßliche Verbrechen oder übersteigt diese sogar (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 12.3.2025
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
Frauen
Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024).
Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024). Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vergleiche DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024).
Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024).
Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
DF - Deutschalndfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024). Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vergleiche ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).
Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024).
Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024).
Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024).
Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024). Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024).
Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024).
Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024). Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vergleiche LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).
Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024).
Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025).
Quellen:
ABG - Africa Business Guide (11.2024): LÄNDERPROFIL, Wirtschaft der Demokratischen Republik Kongo, Wachsende Chancen jenseits des Rohstoffsektors, https://www.africabusiness- guide.de/de/maerkte/kongo-dem, Zugriff 13.3.2025 – BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025 – DF Deutschlandfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025 EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtiges [Schweiz] (5.7.2024): Wirtschaftsbericht 2024 Demokratische Republik Kongo - SECO, https://www.seco.admin.ch/dam/seco/en/dokumente/Aussenwirtschaft/Wirtschaftsbeziehungen/ - 12 - L%C3%A4nderinformationen/Mittlerer%20Osten%20und%20Afrika/ wirtschaftsbericht_demokratische_republik_kongo.pdf.download.pdf/ Wirtschaftsbericht%20Demokratische%20Republik%20Kongo%202024.pdf, Zugriff 13.3.2025 FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025 GTAI - Germany Trade & Invest (29.11.2024): Wirtschaftsausblick | Kongo, Demokratische Republik, DR Kongo dominiert bei wichtigen Rohstoffen, https://www.gtai.de/de/trade/demokratische-republik-kongo-wirtschaft/wirtschaftsausblick,
Zugriff 13.3.2025 LI - Laenderdaten.info (2.2025): Kennziffern der Wirtschaft in der Demokratischen Republik
Kongo, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Kongo-Kinshasa/wirtschaft.php, Zugriff 13.3.2025 Reuters (27.3.2025): Record 28 million people face acute hunger in conflict-ravaged Congo, https://www.reuters.com/world/africa/record-28-million-people-face-acute-hunger-conflict-ravaged- congo-2025-03-27/, Zugriff 28.3.2025 WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (2.2025): Länderprofil DR KONGO, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr-kongo.pdf, Zugriff 13.3.2025
Medizinische Versorgung
Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025). Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in Kinshasa oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025). Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025). Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in Kinshasa oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025).
Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, vorübergehende Engpässe können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 21.3.2025).
Seit dem 24. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von Kinshasa entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit-203202#content_5, Zugriff 27.3.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 12.3.2025
FD - France Diplomatie [Frankreich] (29.1.2025): République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/, Zugriff 12.3.2025
LI - Laenderdaten.info (3.2025): Gesundheitswesen in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Kongo-Kinshasa/gesundheit.php, Zugriff 13.3.2025
Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2025).
Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der DR Kongo ist Frontex. Das EU Reintegration Programme (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft und beinhaltet folgende Sofortleistungen:
Begrüßung durch den Reintegrationspartner direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder
Abholung vom Flughafen
Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme)
Temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft
Unmittelbare medizinische Unterstützung
Wenn keine Sofortleistungen benötigt werden, wird der Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung steht ein Post-return Paket in der Höhe von € 2.000 zur Verfügung. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, angeboten (BMI 2025).
Quellen:
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2025): Demokratische Republik Kongo, So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 12.3.2025
USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
1.5.2. Behandlung psychischer Erkrankungen in der DR Kongo
Keine Unterscheidung zwischen Neurologie und Psychiatrie. Laut SEM wird in der DR Kongo nicht wie in Europa zwischen Neurologie und Psychiatrie unterschieden (SEM, Dezember 2014). Im SEM-Bericht umfasst der Begriff Neuropsychiatrie beide Disziplinen. Auch eine ärztliche Fachperson mit Spezialisierung im Bereich Neuropsychiatrie, die in der Psychiatrie-Abteilung an der Université de Kinshasa tätig ist, verwendet in ihrer E-Mail-Auskunft vom 16. Mai 2018 an die SFH den Begriff der Neuropsychiatrie.
Nur wenige Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in der DR Kongo. Laut IRIN (Januar 2016) gibt es nur sechs psychiatrische Kliniken im ganzen Land und nur eine ambulante Einrichtung zur Behandlung psychischer Erkrankungen in der Hauptstadt Kinshasa. Dem Länderprofil der DR Kongo im Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO zufolge gibt es im ganzen Land drei Einrichtungen zur ambulanten Versorgung und acht Einrichtungen zur stationären Behandlung psychischer Krankheiten (WHO, 2014). Von den stationären Einrichtungen sind sechs psychiatrische Spitäler, die anderen zwei sind psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Spitälern. Für die stationäre Behandlung in den psychiatrischen Spitälern sind gemäss WHO (2014) in der DR Kongo lediglich 0.4 Betten für eine Bevölkerung von 100‘000 Personen verfügbar.
Gesundheitsversorgung inklusive psychiatrischer Behandlung in Kinshasa konzentriert. Gemäß der ärztlichen Fachperson mit Spezialisierung im Bereich Neuropsychiatrie an der Université de Kinshasa (E-Mail-Auskunft vom 16. Mai 2018 an die SFH) befinden sich fast alle Neuropsychiaterinnen der DR Kongo (ungefähr 100 Personen) in Kinshasa. In Lubumbashi gebe es einen Neuropsychiaterin, in Goma eine Psychiaterin (letzterer sei in Senegal ausgebildet worden). Im Rest des Landes gebe es keine (Neuro)Psychiaterinnen, was den Zugang zu Psychopharmaka dort erschwere.
Der Schwerpunkt liegt in der DR Kongo auf Depressionen, Angststörungen wie der posttraumatischen Belastungsstörung sowie psychotischen Störungen wie Schizophrenie und bipolarer Störung. Es gibt nur sehr wenige verlässliche Daten zur Prävalenz psychischer Erkrankungen in der Demokratischen Republik Kongo, da in den Kliniken keine routinemäßige Datenerhebung und -berichterstattung stattfindet.
Die mangelnde Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten in Kliniken führt dazu, dass die Menschen immer weitere Wege zurücklegen müssen, um medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Zwar sind spezialisierte psychiatrische Zentren geografisch etwas verteilt, doch befindet sich die Mehrheit davon in Kinshasa. Patienten aus ländlichen Gebieten, die von Ärzten in den Städten Rezepte erhalten haben, haben Schwierigkeiten, diese in der Nähe ihres Wohnorts einzulösen.
Nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) spielen eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit auf Gemeindeebene. Viele dieser NGOs konzentrieren ihre Programme zur psychischen Gesundheit auf die Unterstützung von Opfern sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. So bieten beispielsweise „Médecins Sans Frontières“ (MSF), das „International Rescue Committee“, „Care International“?¹? und das „International Medical Corps“ Programme im Bereich der psychischen Gesundheit an. Die Aktivitäten dieser NGOs konzentrieren sich auf die östlichen Provinzen und die Kasai-Region im Zentrum der DR Kongo.
Bemerkenswert ist, dass in der DR Kongo über 50 nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) tätig sind. Die Unterstützung von Opfern von Gewalt in all ihren Formen ist ein Kernziel vieler dieser Organisationen. Die obenstehende Liste der NGOs und ihrer Aktivitäten sollte nicht als vollständige Darstellung aller gemeindenahen Dienste im Bereich der psychischen Gesundheit angesehen werden.
1.5.3. Zum Konflikt zwischen den Téké und den Yaka
Im Sommer 2022 brach in der Region Kwamouth (Provinz Mai-Ndombe) ein gewaltsamer Konflikt zwischen den Teke und den Yaka aus, dem ein ungelöster Streit um Land- und traditionelle Machtansprüche zugrunde lag. Im Zuge der Auseinandersetzungen wurden bis September mindestens 150 Menschen getötet und Hunderte weitere verletzt. Es gab Plünderungen, Hunderte Häuser wurden niedergebrannt, und mehr als 11.000 Menschen mussten fliehen. Die Gewalt griff auch auf die Nachbarprovinzen Kwilu und Kwango über. Traditionelle Führer des Teke-Volkes, staatlich anerkannt als Besitzer des Landes, stehen dabei gegen die Bauern des Yaka-Volkes, die sich im Laufe der Jahrzehnte auf dem angestammten Teke-Land angesiedelt haben.
Die Teke haben sich seit Jahrzehnten auf den sandigen Hochebenen zu beiden Seiten des Kongo-Flusses niedergelassen und ein Verwaltungssystem eingeführt, das inzwischen auch von anderen Volksgruppen übernommen wurde. Die Yaka (auch Bayaka genannt) kamen kurz nach den Teke in dieses Gebiet. Es handelt sich um Bauern, die Maniok, Erdnüsse und Süßkartoffeln anbauen und Geflügel und Kleintiere halten. Um Land, das den Teke gehört, nutzen zu können, müssen die Yaka eine Pacht an die Teke -Häuptlinge zahlen. Dank dieser Vereinbarung lebten die beiden Gemeinschaften jahrelang friedlich zusammenleben.
Als Auslöser für den Konflikt galt eine Erhöhung der Grundsteuern durch die traditionellen Teke-Chiefs, die das Land kontrollieren. Yaka organisierten sich in einer Miliz namens Mobondo und begannen, mit Macheten und alten Gewehren die Symbole der Staatsgewalt anzugreifen. Sie töteten auch mehrere Hundert Teke. Ein Zyklus von Gewalt und Gegengewalt mit zahlreichen Toten nahm in der Stadt Kwamouth in Mai-Ndombe seinen Ausgang und breitete sich immer weiter aus. Anfang August kam es deshalb vor allem in der Stadt Kwamouth zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der beiden Gemeinschaften. Seitdem haben sich die Zusammenstöße verschärft, wobei auch Schusswaffen eingesetzt wurden. In diesem Zusammenhang warf der kongolesische Abgeordnete Guy Musomo die Frage auf, wer die beiden Gruppen mit diesen Waffen versorgte. Die jüngsten Zusammenstöße gehen auf den 21. und 22. September zurück, bei denen 80 Menschen in den Dörfern Bibonga, Engweme und Bisiala getötet wurden.
Trotz militärischer Interventionen der UN-Friedenstruppen sowie von Streitkräften der Mitgliedstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft wie Uganda und Burundi nahmen die Angriffe auf die Zivilbevölkerung im Osten des Landes 2022 zu. Lokale Menschenrechtsgruppen erhoben den Vorwurf, Angehörige von Armee und Polizei, die nach dem Ausbruch der Feindseligkeiten zwischen ethnischen Gruppen im Westen des Landes aus der Hauptstadt Kinshasa gekommen waren, um die Kräfte vor Ort zu verstärken, hätten straflos schwere Menschenrechtsverletzungen verübt, wie etwa Hinrichtungen im Schnellverfahren, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und Plünderungen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel und in die zitierten Länderberichte zur DR Kongo.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Am 06.07.2026 fand überdies vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde und die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester als Zeugin einvernommen wurden.
2.1. Zur Identität der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. In der Erstbefragung am 28.11.2025 gab die Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen und am 20.12.1984 geboren zu sein. Sie erklärte zudem, nie Dokumente besessen zu haben. Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. In der Erstbefragung am 28.11.2025 gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen und am 20.12.1984 geboren zu sein. Sie erklärte zudem, nie Dokumente besessen zu haben.
Auf Basis erkennungsdienstlicher Daten (CVIS-Abfrage) ergab sich allerdings, dass für die Beschwerdeführerin am 11.11.2023 in Kinshasa ein Reisepass unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, ausgestellt worden war und dass ihr von der spanischen Botschaft in Kinshasa am 08.10.2025 ein Touristenvisum für den Schengenraum, gültig von 25.10.2025 bis 18.11.2025, gewährt worden war. Auf Basis erkennungsdienstlicher Daten (CVIS-Abfrage) ergab sich allerdings, dass für die Beschwerdeführerin am 11.11.2023 in Kinshasa ein Reisepass unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellt worden war und dass ihr von der spanischen Botschaft in Kinshasa am 08.10.2025 ein Touristenvisum für den Schengenraum, gültig von 25.10.2025 bis 18.11.2025, gewährt worden war.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, dass sie nicht gesehen habe, mit welchen Dokumenten sie gereist sei, da sie hinter den Priestern gestanden habe, die ihre Reise organisiert hätten, ist nicht glaubhaft, da sie am 25.10.2025 in einen ihr unbekannten Mitgliedsstaat der Europäischen Union geflogen war und die Grenzkontrollen bei Flügen aus Drittstaaten im gesamten Raum der Europäischen Union es nicht erlauben, dass ein Erwachsener sich bei Zutritt in das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht selbst ausweist.
In der Befragung durch das BFA am 25.02.2026 meinte die Beschwerdeführerin dann, dass sie bei der Einreise in die Europäische Union am Flughafen gar nicht kontrolliert worden seien – was aber vollkommen unglaubhaft ist. In der mündlichen Verhandlung versuchte die Beschwerdeführerin zu argumentieren, dass sie sich in Kinshasa als Muslima verschleiert habe und von den Priestern direkt vom Auto zum Flugzeug gebracht worden sei, ohne durch eine Kontrolle zu müssen. Damit ist aber noch immer nicht dargelegt, wie sie durch die Einreisekontrollen gelangt sein soll.
Sie stritt zunächst auch ab, ein Visum gehabt zu haben und erklärte dann - nach Hinweis des BFA, dass feststehe, dass ein Visum erteilt worden sei, dass sie nicht selbst darum angesucht habe, sondern dass dies die Priester für sie gemacht hätten.
Bereits hier wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Umstände ihrer Flucht zu verschleiern versucht und sich offenbar nicht bewusst war, dass über ihre erkennungsdienstlichen Daten eine Verbindung zu dem Reisepass und dem Visum hergestellt werden kann. Als die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung mit der CVIS-Abfrage und dem dort gespeicherten Lichtbild des Reisepasses konfrontiert wurde, meinte sie zunächst, dass es sich dabei nicht um sie handeln würde. Darauf angesprochen, dass es „unzweifelhafte Übereinstimmungen“ geben würde, änderte sie dann ihre Meinung und erklärte, dass das Lichtbild doch sie zeigen würde. Von den Organen des Sicherheitsdienstes darauf hingewiesen, dass sie zuvor erklärt habe, nie ein Reisedokument besessen zu haben, verstrickte sich die Beschwerdeführerin in weitere Widersprüche, indem sie erklärte, dass sie bis 2022 tatsächlich einen Reisepass gehabt habe und dass der im Reisepass (und im Spruch) genannte Name der Familienname ihrer Familie sei und der in der Erstbefragung genannte Name jener ihrer Eltern. Im völligen Widerspruch zu ihrer vorherigen Angabe gab sie also nunmehr an, dass es sich bei dem im CVIS gespeicherten Dokument um ihren alten Reisepass handeln würde, den sie seit ihrer Festnahme 2022 aber nicht mehr habe. Darauf hingewiesen, dass diese Erklärung sich nicht damit in Einklang bringen lasse, dass der Reisepass erst 2023 ausgestellt worden sei (und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Angaben nach in Haft genommen worden sei), meinte die Beschwerdeführerin dann, dass sie es nicht mehr genau wisse, vielleicht sei sie erst 2023 festgenommen worden.
Am Ende der Erstbefragung gestand die Beschwerdeführerin auch ein, falsche Angaben gemacht zu haben, weigerte sich aber, dies näher zu konkretisieren (siehe entsprechenden Vermerk im Protokoll der Erstbefragung am 28.11.2025). Sie erklärte dann, den im Spruch (und im Reisepass) angegebenen Namen XXXX zu tragen, allerdings – im Widerspruch zum Reisepass – am XXXX geboren zu sein. In der Befragung durch das BFA am 26.03.2026 legte sie dann aber die Kopie einer Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX in Kinshasa, vor, die sie per Mail von ihrer Schwester erhalten habe – diese wiederum lautend auf XXXX. Nunmehr gab sie an, dass der Name XXXX nur vom Priester ausgewählt worden sei und sie selbst nie einen Reisepass gehabt habe – dies wiederum in vollkommenen Widerspruch zu den Angaben in der Erstbefragung, wonach der im Spruch genannte Name XXXX jener ihrer Familie sei und sie vor ihrer Verhaftung einen Reisepass besessen habe. Am Ende der Erstbefragung gestand die Beschwerdeführerin auch ein, falsche Angaben gemacht zu haben, weigerte sich aber, dies näher zu konkretisieren (siehe entsprechenden Vermerk im Protokoll der Erstbefragung am 28.11.2025). Sie erklärte dann, den im Spruch (und im Reisepass) angegebenen Namen römisch 40 zu tragen, allerdings – im Widerspruch zum Reisepass – am römisch 40 geboren zu sein. In der Befragung durch das BFA am 26.03.2026 legte sie dann aber die Kopie einer Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 in Kinshasa, vor, die sie per Mail von ihrer Schwester erhalten habe – diese wiederum lautend auf römisch 40 . Nunmehr gab sie an, dass der Name römisch 40 nur vom Priester ausgewählt worden sei und sie selbst nie einen Reisepass gehabt habe – dies wiederum in vollkommenen Widerspruch zu den Angaben in der Erstbefragung, wonach der im Spruch genannte Name römisch 40 jener ihrer Familie sei und sie vor ihrer Verhaftung einen Reisepass besessen habe.
Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es sich beim Reisepass um eine Totalfälschung handle. Wie bereits erwähnt hatte die Beschwerdeführerin dagegen in der Erstbefragung gemeint, dass es sich dabei um ihren alten Reisepass handeln würde.
Während sie zudem in den ersten Befragungen verneinte, etwas über das Reisedokument zu wissen, mit dem sie ausgereist sei, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass sie mit den Priestern zu einem Haus gegangen sei, um ihre Fingerabdrücke abzugeben. Der Versuch, damit zu erklären, wie der Visaantrag ihre erkennungsdienstlichen Daten umfassen kann, scheitert aber daran, dass sie behauptet, dort mit niemandem gesprochen zu haben und es nicht der gängigen Praxis zur Vergabe eines Schengen-Visums entspricht, dass die ansuchende Person nur ihre Fingerabdrücke abgibt, ansonsten aber das Verfahren von anderen geführt wird.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Identität der Beschwerdeführerin aus der Geburtsurkunde hervorgehe, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich nur um eine Kopie handelt und das Dokument zudem keinem gültigen Lichtbildausweis gleichzuhalten ist.
Letztlich kann daher die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden – festgestellt werden kann nur, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren jedenfalls falsche Angaben zu ihrer Identität und ihren Reisedokumenten tätigte.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin resultieren aus den Angaben ihrerseits bei der belangten Behörde (bspw. AS 53, AS 55) und in der mündlichen Verhandlung (I403 2344902- 1/8Z).
Dass die Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist, ergibt sich daraus, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, sich bereits nach einer Arbeit, vorzugsweise mit behinderten Personen, umzusehen.
Dass die Beschwerdeführerin in gelegentlichem Kontakt zu ihrer Mutter im Herkunftsstaat steht, wurde glaubhaft von Seiten der Beschwerdeführerin beim BFA (AS 173) sowie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben (I403 2344902-1/8Z). Vor dem BFA gab sie darüber hinaus an, dass sie mit ihren jüngeren Geschwistern in Kontakt stehe (AS 173), was sich auch damit in Einklang bringen lässt, dass ihr von einer Schwester eine Kopie ihrer Geburtsurkunde geschickt wurde (AS 167).
Dass eine Schwester der Beschwerdeführerin seit 2011 in Österreich lebt und inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft innehat, wurde glaubhaft von der Beschwerdeführerin beim BFA (AS 143, AS 173) und in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Beschwerdeführerin sowie auch ihrer Schwester (I403 2344902-1/8Z) dargelegt und ist der Aufenthalt der Schwester auch aus einem ZMR-Auszug ersichtlich (I403 2344902- 1/6Z). Ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein sonstiges Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität wurde im gesamten Verfahren weder behauptet noch war ein solches für das erkennende Gericht ersichtlich, vielmehr verneinte die Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis bei ihrer niederschriftlichen Befragung beim BFA (AS 175). Darüber hinaus vermeinte sie, dass ihr ihre Schwester lediglich manchmal, wenn sie sich treffen würden, zehn Euro geben würde, “aber nicht mehr” (AS 143).
Dass die Beschwerdeführerin über keine Verwandten in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt, wurde glaubhaft ihrerseits beim BFA ausgeführt (AS 143).
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich anhand des Eindrucks, den sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung machen konnte. Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen.
Dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer Schwester über kein Sozialleben von maßgeblicher Intensität im Bundesgebiet verfügt, ist ihren Angaben bei der belangten Behörde (AS 145) und in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (I403 2344902-1/8Z).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.3. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde („Ich war in Villach im Spital wegen Bluthochdruck. Dafür habe ich Medikamente bekommen.“; AS 167, AS 194) und in der mündlichen Verhandlung (I403 2344902-1/8Z). Es wurde weiters ein Rezept für das Medikament Pantoprazol 20 mg vorgelegt (AS 193) und führte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 26.03.2026 aus, unter Rückenschmerzen und Magenschmerzen zu leiden. Abgesehen davon sei sie gesund (AS 167). Im Widerspruch dazu ist einem nur wenige Tage nach der Einvernahme erstellten ärztlichen Kurzbefund vom 30.03.2026 (AS 331) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischer Belastungsstörung (Depressivität bei F 43.1), einer posttraumatischen Stressreaktion, Magenbeschwerden, Migräne und Rückenschmerzen leide.
Die empfohlene Medikation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem ärztlichen Kurzbefund vom 30.03.2026 (AS 331) sowie ihren Angaben und der Vorlage der Medikamente in der mündlichen Verhandlung (I403 2344902-1/8Z).
Die Feststellung, dass alle Medikamente gleichwertig bzw. ähnlich im Herkunftsstaat erhältlich sind, fußt auf einer aktuellen Internetrecherche beim Gesundheitsministerium der DR Kongo. So handelt es sich bei Mirtazapin um ein Antidepressivum und wirkt dieses stark beruhigend und schlaffördernd. Die in der DR Kongo erhältlichen Antidepressiva mit den Wirkstoffen Amitriptylin oder Clomipramin stellen zwar eine andere Form von Antidepressiva dar (trizyklische Antidepressiva), werden jedoch genauso in der Therapie bei Depressionen und Angststörungen langfristig eingesetzt. Darüber hinaus sind Medikamente mit den Wirkstoffen Fluoxétin und Imipramin im Herkunftsstaat erhältlich, welche ebenso in die Gruppe der Antidepressiva gehören. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Medikament Adjuvin mit dem Wirkstoff Sertralin stellt ein stimmungsaufhellendes Antidepressivum dar und ist eine gleichwertige Alternative im Herkunftsstaat etwa mit dem Wirkstoff Amitriptylin, der ebenso ein stimmungsaufhellendes und angstlösendes Antidepressivum darstellt, erhältlich. Das Medikament Atarax, welches der Beschwerdeführerin bei großer Angst und im Bedarf zur Einnahme verschrieben wurde, ebenso wie Seroquel (siehe ärztlicher Kurzbefund vom 30.03.2026, AS 331) zum Einschlafen, ist in der DR Kongo in Form von Medikamenten beispielsweise mit den Wirkstoffen Risperidon, Chlorpromazinhydrochlorid und Haloperidol erhältlich. Bei allen genannten Wirkstoffen handelt es sich um antipsychotische Wirkstoffe und bestehen Unterschiede zu den Medikamenten in Österreich primär in den Bereichen der Verträglichkeit und der Nebenwirkungen. Darüber hinaus sind Medikamente mit den Wirkstoffen Diazepam oder Alprazolam in der DR Kongo erhältlich, wobei diese zur Gruppe der Benzodiazepine gehören und aufgrund der erhöhten Abhängigkeitsgefahr nicht in dem Ausmaß wie Atarax oder Seroquel eingenommen werden sollen, sondern zur Kurzzeitbehandlung gedacht sind. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung das Medikament Tizagelan vorlegte, welches insbesondere ein Muskelrelaxans darstellt, ist im Herkunftsstaat ein Medikament mit dem Wirkstoff Midazolam erhältlich, das ebenfalls muskelentspannend und krampflösend ist, jedoch nicht langfristig angewendet werden sollte. Auch das Medikament Tizagelan kann jedoch bei langfristiger Einnahme zu einer Abhängigkeit führen. Betreffend die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin wurde ihr in Österreich eine Creme mit dem Wirkstoff Etofenamat (Rheumon) empfohlen. Anhand einer weiteren aktuellen Onlinerecherche ist ersichtlich, dass in der DR Kongo Schmerzsalben mit den entzündungshemmenden und schmerzstillenden Wirkstoffen Diclofenac oder Methylsalicylat jedenfalls erhältlich sind. Darüber hinaus wären im Herkunftsstaat klassische Schmerzmittel mit den Wirkstoffen Ibuprofen, Diclofenac und Paracetamol ebenso erhältlich. Soweit der Beschwerdeführerin für ihre Magenprobleme Pantoprazol verschrieben wurde, sind im Herkunftsstaat jedenfalls gleichwertige Medikamente mit dem Wirkstoff Omeprazol erhältlich (https://cdn.who.int/media/docs/default-source/essential-medicines/national-essential-medicines-lists-(neml)/afro_neml/democratic-republic-of-congo_neml_2020.pdf?sfvrsn=eba0679a_1&download=true; zur Liste der in der DR Kongo erhältlichen Medikamente; https://princepharma.co/products/; Zugriff am 14.07.2026).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine Psychotherapie in Anspruch nimmt, resultiert aus einer Urkundenvorlage vom 11.05.2026, wonach die Beschwerdeführerin bei den XXXX Beratungstermine am 13.03.2026, am 30.03.2026, am 01.04.2026, am 22.04.2026 sowie am 11.05.2026 in Anspruch genommen hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine Psychotherapie in Anspruch nimmt, resultiert aus einer Urkundenvorlage vom 11.05.2026, wonach die Beschwerdeführerin bei den römisch 40 Beratungstermine am 13.03.2026, am 30.03.2026, am 01.04.2026, am 22.04.2026 sowie am 11.05.2026 in Anspruch genommen hat.
Auch wenn das Angebot an psychotherapeutischen Leistungen in der DR Kongo im Vergleich zu jenen in Österreich deutlich eingeschränkter ist (siehe bereits Punkt II.1.4.), bietet etwa das Centre Neuro Psycho Pathologie Kinshasa (CNPP) psychiatrische Leistungen an. Es gibt darüber hinaus in Kinshasa rund zehn Privatkliniken, die psychiatrische Sprechstunden anbieten. In zwei oder drei Zentren im Bereich psychische Gesundheit werden neurologische und psychiatrische Sprechstunden angeboten. Von diesen Zentren sei das Centre de Santé Mentale Telema das am besten funktionierende. Dieses versorge ungefähr hundert Patientinnen und behandelt neurologische und psychische Probleme. Zudem gibt es die private CLIDEL-Klinik in Kalamu (Kinshasa), welche psychische Betreuung für die städtische Mittelschicht anbietet (SEM, Dezember 2014). Das Centre de Consultation et des Soins Psychologiques (CCSP), das auch als Clinique Psy bekannt ist, liegt ebenfalls in Kalamu (Kinshasa) und bietet Tests und darauf aufbauend psychologische Betreuung bei Schulproblemen von Kindern und Jugendlichen, Depression, Verhaltenssucht, Paarproblemen und psychopathologischen Erkrankungen an. Für medikamentöse und psychiatrische Behandlungen steht je nach Bedarf ein- oder zweimal wöchentlich eine Neuropsychiaterin zur Verfügung. Die Clinique Psy bietet darüber hinaus jeden Tag von Montag bis Samstag ambulante psychologische Beratung und Diagnostik an (https://www.ecoi.net/en/file/local/1440905/1226_1534765300_180619-drc-psych-erkrankungen.pdf; Zugriff am 14.07.2026). Nachdem die Mutter und die Kinder der Beschwerdeführerin in Kinshasa leben, kann sich die Beschwerdeführerin ebenfalls dort niederlassen und eine – für die DR Kongo relativ gute - medizinische Versorgung in Anspruch nehmen.Auch wenn das Angebot an psychotherapeutischen Leistungen in der DR Kongo im Vergleich zu jenen in Österreich deutlich eingeschränkter ist (siehe bereits Punkt römisch zwei.1.4.), bietet etwa das Centre Neuro Psycho Pathologie Kinshasa (CNPP) psychiatrische Leistungen an. Es gibt darüber hinaus in Kinshasa rund zehn Privatkliniken, die psychiatrische Sprechstunden anbieten. In zwei oder drei Zentren im Bereich psychische Gesundheit werden neurologische und psychiatrische Sprechstunden angeboten. Von diesen Zentren sei das Centre de Santé Mentale Telema das am besten funktionierende. Dieses versorge ungefähr hundert Patientinnen und behandelt neurologische und psychische Probleme. Zudem gibt es die private CLIDEL-Klinik in Kalamu (Kinshasa), welche psychische Betreuung für die städtische Mittelschicht anbietet (SEM, Dezember 2014). Das Centre de Consultation et des Soins Psychologiques (CCSP), das auch als Clinique Psy bekannt ist, liegt ebenfalls in Kalamu (Kinshasa) und bietet Tests und darauf aufbauend psychologische Betreuung bei Schulproblemen von Kindern und Jugendlichen, Depression, Verhaltenssucht, Paarproblemen und psychopathologischen Erkrankungen an. Für medikamentöse und psychiatrische Behandlungen steht je nach Bedarf ein- oder zweimal wöchentlich eine Neuropsychiaterin zur Verfügung. Die Clinique Psy bietet darüber hinaus jeden Tag von Montag bis Samstag ambulante psychologische Beratung und Diagnostik an (https://www.ecoi.net/en/file/local/1440905/1226_1534765300_180619-drc-psych-erkrankungen.pdf; Zugriff am 14.07.2026). Nachdem die Mutter und die Kinder der Beschwerdeführerin in Kinshasa leben, kann sich die Beschwerdeführerin ebenfalls dort niederlassen und eine – für die DR Kongo relativ gute - medizinische Versorgung in Anspruch nehmen.
2.4. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die DR Kongo verlassen zu haben, da ihr Ehemann eine führende Position bei der Volksgruppe der Yaka innegehabt habe, die im Bezirk XXXX in einen Konflikt mit der Volksgruppe der Teke verwickelt sei. Ihm sei vorgeworfen worden, den Dorfchef der Teke ermordet zu haben und sei er verschwunden. Eines Nachts hätten Soldaten nach ihrem Mann gesucht und, nachdem dieser nicht auffindbar gewesen sei, die Beschwerdeführerin vergewaltigt und entführt. Sie sei gemeinsam mit anderen Personen zwei Jahre festgehalten worden, hätte Zwangsarbeit verrichten müssen und sei misshandelt und vergewaltigt worden. Ende 2024 sei der Beschwerdeführerin die Flucht gelungen und habe sie etwa ein Jahr in einem Kloster verbracht, ehe sie von zwei Priestern nach Österreich gebracht worden sei. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr von staatlicher Seite ermordet zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die DR Kongo verlassen zu haben, da ihr Ehemann eine führende Position bei der Volksgruppe der Yaka innegehabt habe, die im Bezirk römisch 40 in einen Konflikt mit der Volksgruppe der Teke verwickelt sei. Ihm sei vorgeworfen worden, den Dorfchef der Teke ermordet zu haben und sei er verschwunden. Eines Nachts hätten Soldaten nach ihrem Mann gesucht und, nachdem dieser nicht auffindbar gewesen sei, die Beschwerdeführerin vergewaltigt und entführt. Sie sei gemeinsam mit anderen Personen zwei Jahre festgehalten worden, hätte Zwangsarbeit verrichten müssen und sei misshandelt und vergewaltigt worden. Ende 2024 sei der Beschwerdeführerin die Flucht gelungen und habe sie etwa ein Jahr in einem Kloster verbracht, ehe sie von zwei Priestern nach Österreich gebracht worden sei. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr von staatlicher Seite ermordet zu werden.
Unbestritten ist, dass im Jahr 2022 in der Region Kwamouth (Provinz Mai-Ndombe) ein gewaltsamer Konflikt zwischen den Teke und den Yaka ausgebrochen war, dem ein ungelöster Streit um Land- und traditionelle Machtansprüche zugrunde lag (vgl. etwa UNICEF, Inter-community violence in Kwamouth territory, DRC SitRep # 1 - April 2023, abrufbar unter https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/inter-community-violence-kwamouth-territory-drc-sitrep-1-april-2023). Konkret brach der Konflikt im Juni 2022 im Dorf Masia-Mbe (Gruppierung Bateke-Sud, Territorium Kwamouth, Provinz Maï-Ndombe) aufgrund einer Änderung bei den traditionellen Landabgaben (eine Art lokaler Pachtzinsen, die an die traditionellen Häuptlinge zu entrichten sind) aus. Der traditionelle Häuptling des Dorfes Masia-Mbe, Flory Ngamiba, der der Teke-Gemeinschaft angehört, beschloss eine Erhöhung. Am 10.06.2022 wurde während eines Aufstands ein Demonstrant (der Pächter Blaise Kamiaka Mbiye) erschossen. Die Lage eskalierte rasch: Die Gewalt griff auf benachbarte Dörfer über, und einige Mitglieder der Yaka-Gemeinschaft stärkten diesen Aufstand durch die Gründung der bewaffneten Miliz namens „Mobondo“ (CDJP Kinshasa, IPIS, DIIS, Caritas International Belgique, Le poids du silence: comment la révolte des Mobondo bouleverse l’ouest de la RDC, November 2025, abrufbar unter https://reliefweb.int/attachments/fce575ab-b84f-4428-aeed-fa342d8ae021/20251203_Le-poids-du-silence_comment-la-revolte-des-Mobondo-bouleverse-louest-de-la-RDC.pdf). Die gewalttätigen Auseinandersetzungen dauern noch immer an: So wurden erst im November 2025 22 Personen bei Angriff von Mobondo-Milizen auf Dorf in der Nähe von Kinshasa getötet (Human Rights Watch: DR Congo: Militia Massacres Civilians Near Kinshasa, 16. Dezember 2025, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2134253.html).Unbestritten ist, dass im Jahr 2022 in der Region Kwamouth (Provinz Mai-Ndombe) ein gewaltsamer Konflikt zwischen den Teke und den Yaka ausgebrochen war, dem ein ungelöster Streit um Land- und traditionelle Machtansprüche zugrunde lag vergleiche etwa UNICEF, Inter-community violence in Kwamouth territory, DRC SitRep # 1 - April 2023, abrufbar unter https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/inter-community-violence-kwamouth-territory-drc-sitrep-1-april-2023). Konkret brach der Konflikt im Juni 2022 im Dorf Masia-Mbe (Gruppierung Bateke-Sud, Territorium Kwamouth, Provinz Maï-Ndombe) aufgrund einer Änderung bei den traditionellen Landabgaben (eine Art lokaler Pachtzinsen, die an die traditionellen Häuptlinge zu entrichten sind) aus. Der traditionelle Häuptling des Dorfes Masia-Mbe, Flory Ngamiba, der der Teke-Gemeinschaft angehört, beschloss eine Erhöhung. Am 10.06.2022 wurde während eines Aufstands ein Demonstrant (der Pächter Blaise Kamiaka Mbiye) erschossen. Die Lage eskalierte rasch: Die Gewalt griff auf benachbarte Dörfer über, und einige Mitglieder der Yaka-Gemeinschaft stärkten diesen Aufstand durch die Gründung der bewaffneten Miliz namens „Mobondo“ (CDJP Kinshasa, IPIS, DIIS, Caritas International Belgique, Le poids du silence: comment la révolte des Mobondo bouleverse l’ouest de la RDC, November 2025, abrufbar unter https://reliefweb.int/attachments/fce575ab-b84f-4428-aeed-fa342d8ae021/20251203_Le-poids-du-silence_comment-la-revolte-des-Mobondo-bouleverse-louest-de-la-RDC.pdf). Die gewalttätigen Auseinandersetzungen dauern noch immer an: So wurden erst im November 2025 22 Personen bei Angriff von Mobondo-Milizen auf Dorf in der Nähe von Kinshasa getötet (Human Rights Watch: DR Congo: Militia Massacres Civilians Near Kinshasa, 16. Dezember 2025, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2134253.html).
Allerdings erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin sich überhaupt in der Region aufgehalten hatte. Die Beschwerdeführerin behauptete vor der belangten Behörde (AS 171 ff) und in der mündlichen Verhandlung (I403 2344902-1/8Z), in XXXX und in XXXX gelebt zu haben, doch ist dies nicht glaubhaft, da ihre Schwester in der Verhandlung erklärte, dass die Familie zwar aus XXXX stamme, aber in XXXX gelebt habe. Es scheint, dass die Beschwerdeführerin einerseits versucht eine nähere Verbindung zum Osten der DR Kongo, in welchem aktuell sehr schwierige Lebensumstände vorherrschen, herzustellen, andererseits in Übereinstimmung mit ihrer (wie zu zeigen sein wird: konstruierten) Fluchtgeschichte behauptet, in XXXX gelebt zu haben. Vieles spricht vielmehr dafür, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Kinshasa lebte, wo sich nach den einheitlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zufolge die Mutter und die Kinder der Beschwerdeführerin aufhalten. Kinshasa ist auch in der in Kopie übermittelten Geburtsurkunde als Wohnort der Beschwerdeführerin angeführt. Allerdings erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin sich überhaupt in der Region aufgehalten hatte. Die Beschwerdeführerin behauptete vor der belangten Behörde (AS 171 ff) und in der mündlichen Verhandlung (I403 2344902-1/8Z), in römisch 40 und in römisch 40 gelebt zu haben, doch ist dies nicht glaubhaft, da ihre Schwester in der Verhandlung erklärte, dass die Familie zwar aus römisch 40 stamme, aber in römisch 40 gelebt habe. Es scheint, dass die Beschwerdeführerin einerseits versucht eine nähere Verbindung zum Osten der DR Kongo, in welchem aktuell sehr schwierige Lebensumstände vorherrschen, herzustellen, andererseits in Übereinstimmung mit ihrer (wie zu zeigen sein wird: konstruierten) Fluchtgeschichte behauptet, in römisch 40 gelebt zu haben. Vieles spricht vielmehr dafür, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Kinshasa lebte, wo sich nach den einheitlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zufolge die Mutter und die Kinder der Beschwerdeführerin aufhalten. Kinshasa ist auch in der in Kopie übermittelten Geburtsurkunde als Wohnort der Beschwerdeführerin angeführt.
Wie bereits die belangte Behörde gelangt auch das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist und beruht dies auf den folgenden Überlegungen:
Zunächst war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Rolle ihres Ehemannes genauer zu beschreiben: Sie gab zu Beginn ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde am 26.03.2026 an, dass ihr Mann ein “Führer” der Volksgruppe der Yaka gewesen sei, während sie im weiteren Verlauf der Befragung meinte, sie wisse gar nicht, ob er ein “Chef” bei den Yaka gewesen sei, sie wisse nur, dass er dagegen war, den Teke eine Steuer zu zahlen. Es wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein müsste, ob ihr Mann bei den Yaka eine führende Rolle eingenommen hatte oder nicht. In der Verhandlung bekräftigte sie dann wieder, dass ihr Ehemann eine Führungsposition bei den Yaka innegehabt habe.
Auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin Mitte 2022 ein Führer der Yaka sein konnte, wenn sie erst zwischen 2020 und 2021 nach XXXX gezogen seien, führte die Beschwerdeführerin für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft aus, dass es ganz normal sei, dass ihr Mann ein Anführer gewesen sei, da er der Volksgruppe der Yaka zugehörig und dort geboren sei. Dies widerspricht aber einer aktuellen Internetrecherche, wonach die Yaka strikten Abstammungsmustern folgen, die mit einer Berechnung des Aufstiegs, des Familiennamens und des Landbesitzes überlagert werden. Jede Gemeinde hat einen lokalen Häuptling, der ein direkter Nachfahre des ursprünglichen Landbesitzers ist und in der Regel bis zu einem gewissen Grad von einem obersten Regionalhäuptling kontrolliert wird (https://www.101lasttribes.com/tribes/yaka.html; Zugriff vom 13.07.2026).Auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin Mitte 2022 ein Führer der Yaka sein konnte, wenn sie erst zwischen 2020 und 2021 nach römisch 40 gezogen seien, führte die Beschwerdeführerin für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft aus, dass es ganz normal sei, dass ihr Mann ein Anführer gewesen sei, da er der Volksgruppe der Yaka zugehörig und dort geboren sei. Dies widerspricht aber einer aktuellen Internetrecherche, wonach die Yaka strikten Abstammungsmustern folgen, die mit einer Berechnung des Aufstiegs, des Familiennamens und des Landbesitzes überlagert werden. Jede Gemeinde hat einen lokalen Häuptling, der ein direkter Nachfahre des ursprünglichen Landbesitzers ist und in der Regel bis zu einem gewissen Grad von einem obersten Regionalhäuptling kontrolliert wird (https://www.101lasttribes.com/tribes/yaka.html; Zugriff vom 13.07.2026).
Auch blieb die Beschwerdeführerin in der Beschreibung des Konfliktes immer sehr vage und oberflächlich. Sie kannte zwar einige Eckdaten (welche sich aber leicht aus Zeitungsberichten oder öffentlich zugänglichen Quellen eruieren lassen), so etwa, dass der Konflikt im Juni 2022 ausgebrochen war, doch konnte sie keine eigenen Wahrnehmungen zum Konflikt der beiden Volksgruppen wiedergeben. So konnte sie weder den Namen des Chefs der Teke, der angeblich von ihrem Mann und seinen Anhängern ermordet worden sei, benennen noch in welchem Dorf sich der Mord ereignet hätte. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin den Chef der Teke ermordet habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, wer genau “das Gewehr” in der Hand gehabt habe. Später sprach sie dann davon, dass er nicht erschossen worden sei, sondern mit einer Machete zerstückelt. Dann meinte sie einmal, sie habe gesehen, wie das Massaker begonnen habe, dann wieder, dass sie nur über Gerüchte von der Ermordung des Chefs der Teke erfahren habe. Insgesamt blieb die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen widersprüchlich, oberflächlich und unsubstantiiert.
Im August 2022 sei dann ihr Ehemann verschwunden – doch auch diesbezüglich blieb die Beschwerdeführerin vage. Sie konnte weder angeben, wann genau dies gewesen sei, noch wohin ihr Mann geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin konnte in der Verhandlung beispielsweise nicht wiedergeben, wann sie ihren Ehemann zum letzten Mal gesehen habe („lch weiß es nicht mehr genau, aber ich glaube im 8. Monat 2022.“). Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, dass sie als Ehefrau und Mutter der vier gemeinsamen Kinder in keiner Weise in den Fluchtplan eingeweiht oder eingebunden worden war. Dazu meinte sie in der Verhandlung auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass ihr Mann ihr nichts sagen habe können, weil man in solchen Situation einfach fliehen müsse, um sein Leben zu retten. Nachdem ihr Ehemann aber erst zwei Monate nach der Eskalation des Konfliktes floh, erscheint dies ausreichend Zeit, um die Flucht zu planen und zu besprechen. Vollkommen unplausibel erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin in den zwei Tagen, die nach ihrer Aussage in der Verhandlung zwischen dem Verschwinden ihres Mannes und ihrer Verhaftung lagen, keinerlei Schritte hinsichtlich des Verschwindens ihres Mannes unternommen haben will: Die Beschwerdeführerin habe in diesen zwei Tagen weder Kontakt zur Familie des Ehemannes aufgenommen, noch sonstige Schritte – beispielsweise in Form einer Kontaktaufnahme mit der Polizei – unternommen und sei mit den Kindern lediglich zu Hause gewesen.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Festnahme im August 2022 durch Soldaten schildert, ist ihr Vorbringen ebenfalls unglaubhaft: Die Soldaten seien in der Nacht gekommen, um ihren Mann abzuholen. Nachdem er nicht da gewesen sei, habe man sie geschlagen und vor ihren Kindern vergewaltigt. Während sie allerdings vor dem BFA davon sprach, dass drei Soldaten gekommen seien, sprach sie in der mündlichen Verhandlung davon, dass mehrere Jeeps vorgefahren seien und „viele Soldaten“ ins Haus eingedrungen seien.
Die Soldaten hätten sie dann, so die Beschwerdeführerin vor dem BFA, gemeinsam mit etwa 30 anderen in ein “kleines dunkles Haus” im Busch gebracht, wo sie über zwei Jahre - bis Ende 2024 - gemeinsam mit den anderen Gefangenen in einem einzigen Raum festgehalten worden sei. Dagegen sprach sie in der mündlichen Verhandlung von einem großen Haus.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle auch nochmals darauf, dass der Beschwerdeführerin am 11.11.2023 – und somit zu einem Zeitpunkt, als sie sich laut ihren Angaben in Gefangenschaft befunden haben soll - ein Reisepass ausgestellt wurde.
Insbesondere die Beschreibung ihrer Flucht ist von Widersprüchen geprägt: So gab sie vor dem BFA zu Protokoll, dass sie auf einer Plantage gearbeitet habe, als fremde Leute zu ihnen gekommen seien und sie, gemeinsam mit sieben anderen Häftlingen, durch den Busch zu einem Auto und damit dann in ein Kloster gebracht hätten. Auf Nachfrage des BFA erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Soldaten sie zwar immer zum Arbeiten zur Plantage gebracht hätten, dass die Gefangenen dann aber nicht mehr bewacht worden seien. Im Widerspruch dazu vermeinte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie während ihrer Arbeit auf der Plantage stets bewacht worden seien. Am Tag der Flucht jedoch hätten die Soldaten derart viel Alkohol getrunken, dass eine Flucht möglich gewesen sei („Wir konnten fliehen, weil die Soldaten betrunken waren. Wir konnten einfach weggehen.“).
Von Ende 2024 bis Oktober 2025 sei die Beschwerdeführerin in einem Kloster gewesen, ehe sie mittels gefälschter Identität und mit der Hilfe eines Priesters habe aus dem Herkunftsstaat flüchten können (AS 181). Für das erkennende Gericht ist an dieser Stelle nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin knapp ein Jahr im Kloster verbracht haben soll, ehe sie den Herkunftsstaat verlassen hat. Auch nicht nachvollziehbar ist, dass sie keine Informationen über die anderen entflohenen Gefangenen, die ja auch ins Kloster kamen, haben will. Vollkommen unbegreifbar erscheint, dass sie in dieser Zeit keinen Kontakt zu ihren Verwandten aufgenommen haben will, etwa um sich nach ihren Kindern und deren Verbleib zu erkundigen. Ebensowenig nachvollziehbar ist, dass sie, wie sie vor dem BFA sagte, nicht in der Lage sei, anzugeben, wo sich das Kloster befunden haben soll. Es erscheint auch nicht plausibel, dass zwei Priester, deren volle Namen die Beschwerdeführerin nicht nennen konnte und zu denen sie auch keinen Kontakt habe, gemeinsam mit ihr bis nach Österreich gereist sein sollten, sie dann aber plötzlich alleine lassen würden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch die Schwester der Beschwerdeführerin als Zeugin befragt, diese gab im Wesentlichen an, erst im Dezember 2026 von ihrer Schwester in Österreich von den Geschehnissen erfahren zu haben. Eigene Wahrnehmungen konnte sie nicht beisteuern.
Im Übrigen sprich auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin am 23.03.2026 durch Verwandte in Kinshasa eine Geburtsurkunde ausstellen ließ, dagegen, dass sie von staatlicher Seite verfolgt wird.
Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Mannes verfolgt zu werden, ist das Vorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. In der Beschwerde wurde darüber hinaus argumentiert, dass die Beschwerdeführerin auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen verfolgt werde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass, auch wenn man als wahr unterstellt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt ist und dessen Aufenthaltsort nicht kennt, sie in der DR Kongo über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Form ihrer Mutter, ihrer Geschwister und weiterer Verwandter verfügt, so dass sie in einen Familienverband zurückkehren kann und für eine Unterkunft gesorgt ist. Das Gericht verkennt nicht, dass im Konflikt im Osten der DR Kongo sexuelle Gewalt systematisch eingesetzt wird, doch ist die Situation nicht auf Kinshasa übertragbar.
Aus dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
2.4. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:
Dass der Beschwerdeführerin als Zivilperson bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts droht, ergibt sich aus der allgemeinen Lage in der DR Kongo (siehe Punkt II.1.4.), wenn das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle auch nicht die teils instabile Sicherheitslage im Herkunftsstaat verkennt. Dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der DR Kongo ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden, die ihre Arbeitsunfähigkeit nahelegen würden, und sie über familiären Rückhalt verfügt. Es wird, insbesondere aufgrund des regelmäßigen Kontakts zur Familie im Herkunftsstaat, davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auf ein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte. Dass der Beschwerdeführerin als Zivilperson bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts droht, ergibt sich aus der allgemeinen Lage in der DR Kongo (siehe Punkt römisch zwei.1.4.), wenn das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle auch nicht die teils instabile Sicherheitslage im Herkunftsstaat verkennt. Dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der DR Kongo ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden, die ihre Arbeitsunfähigkeit nahelegen würden, und sie über familiären Rückhalt verfügt. Es wird, insbesondere aufgrund des regelmäßigen Kontakts zur Familie im Herkunftsstaat, davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auf ein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte.
2.5. Zur maßgeblichen Situation in der DR Kongo:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Die Feststellungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen in der DR Kongo fußt auf einer aktuellen Internetrecherche (https://www.ecoi.net/en/file/local/1440905/1226_1534765300_180619-drc-psych-erkrankungen.pdf; https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2021_08_EASO_MedCOI_Report_DRC_update.pdf; Zugriff vom 29.06.2026)
Die Feststellungen zu Konflikten in der DR Kongo im Jahr 2022 beruhen ebenso auf einer aktuellen Internetrecherche (https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/demokratische-republik-kongo-2022; https://taz.de/Landkonflikt-im-Westen-der-DR-Kongo/!6111707/; https://www.fides.org/de/news/72866-AFRIKA_D_R_KONGO_Konflikt_zwischen_Teke_und_Yaka_Kardinal_Ambongo_warnt_vor_falscher_Einstellung_zu_materiellen_Guetern; Zugriff 13.07.2026)
Soweit in der Beschwerde auf den Ebola-Ausbruch in der DR Kongo Bezug genommen wird, betrifft dies nur den Osten des Landes, in dem die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aber nicht aufhältig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft die Beschwerdeführerin eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihr zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn die Beschwerdeführerin offenkundig bemüht hat, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; ihre Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und sie generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft die Beschwerdeführerin eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihr zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn die Beschwerdeführerin offenkundig bemüht hat, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; ihre Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und sie generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Im gegenständlichen Fall ist es für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes verfolgt wird. Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihr aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C- 465/07, Elgafaji, zur StatusRL). Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C- 465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82). Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278). Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Derartige Beweise wurden von der Beschwerdeführerin, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer posttraumatischen Stressreaktion sowie an Magenbeschwerden, Migräne und Rückenschmerzen leidet, nicht erbracht und ist das allgemeine, aus den News des ORF recherchierte Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach ein etwaiger Ebola-Ausbruch im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei, völlig unsubstantiiert (AS 315). Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, würde zudem nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Derartige Beweise wurden von der Beschwerdeführerin, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer posttraumatischen Stressreaktion sowie an Magenbeschwerden, Migräne und Rückenschmerzen leidet, nicht erbracht und ist das allgemeine, aus den News des ORF recherchierte Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach ein etwaiger Ebola-Ausbruch im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei, völlig unsubstantiiert (AS 315). Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, würde zudem nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji). Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité). Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji). Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f). Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241). Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden. Auch wenn in der Beschwerde behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in die DR Kongo zurückkehren würde (bspw. AS 319), wird dabei nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin eine zehnjährige Schulbildung genossen hat, in der DR Kongo bereits erwerbstätig war und nicht zuletzt ihre gesamte Familie – bis auf ihre in Österreich lebende Schwester – inklusive ihrer vier Kinder im Herkunftsstaat aufhältig ist. Besonders exzeptionelle Umstände sind daher gegenständlich nicht gegeben.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden. Auch wenn in der Beschwerde behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in die DR Kongo zurückkehren würde (bspw. AS 319), wird dabei nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin eine zehnjährige Schulbildung genossen hat, in der DR Kongo bereits erwerbstätig war und nicht zuletzt ihre gesamte Familie – bis auf ihre in Österreich lebende Schwester – inklusive ihrer vier Kinder im Herkunftsstaat aufhältig ist. Besonders exzeptionelle Umstände sind daher gegenständlich nicht gegeben.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihr dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in der DR Kongo lässt nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Ebenso wenig läuft die Beschwerdeführerin in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in der DR Kongo in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO. Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert werden, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert werden, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Der Beschwerdeführerin droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn die Schwester der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet lebt, wurde diesbezüglich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen, sondern verneinte die Beschwerdeführerin dies vielmehr.Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn die Schwester der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet lebt, wurde diesbezüglich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen, sondern verneinte die Beschwerdeführerin dies vielmehr.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Gegenständlich wurde seitens der Beschwerdeführerin weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für nennenswerte Deutschkenntnisse und wurden etwaige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft von ihr im Verfahren nicht behauptet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht – wie in der Beschwerde treffend ausgeführt – an dieser Stelle würdigt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht und bereits einfache Sätze auf Deutsch sprechen kann.
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die DR Kongo festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die DR Kongo festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tagen festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tagen festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber und da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Der Vollständigkeit halber und da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2344902.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026