TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/13 I424 2316599-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.08.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art15
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art3 Z5
StatusVO 2024/1347 Art3 Z6
StatusVO 2024/1347 Art4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

I424 2316599-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BURUNDI, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BURUNDI, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Burundi zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Burundi zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 23.06.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Burundi, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 23.06.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Burundi, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, ob der Vater des BF an einem Putschversuch involviert gewesen sei oder ob die Mutter des BF vergewaltigt worden sei. Es sei nicht erwiesen, dass der BF einer lebensgefährlichen Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Der BF habe keine konkrete gegen seien Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen oder Dritte vorgebracht. Der BF habe seine Heimat aus sonstigen Überlegungen verlassen, nicht jedoch, weil er auf der Suche nach Schutz gewesen sei.

Der BF habe betreffend seinen Vater keine Nachweise über seine Tätigkeit bzw. den geplanten Putschversuch vorlegen können und erscheine es der belangten Behörde unplausibel, dass der Vater, obwohl der Putschversuch im Mai 2015 stattgefunden habe, erst im Juni 2025 ermordet worden sei. Es erscheine nicht plausibel, dass der BF Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, da auch seine Angehörigen im Herkunftsstaat leben würden. Die Vergewaltigung seiner Mutter habe er bei der Ersteinvernahme nicht erwähnt. Insgesamt sei das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen.

Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig ergangen sei.

2. Mit dem am 22.07.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei aus politischen Gründen aus Burundi geflohen, da seinem Vater die Beteiligung an einem Putschversuch unterstellt worden sei und dieser deshalb ermordet worden sei. Die Familie sei daraufhin bedroht und die Mutter des BF vergewaltigt worden. Der BF sei am 28.06.2022 inhaftiert worden und nur durch die Zahlung von Schmiergeld am 01.07.2022 wieder freigekommen. Ihm sei vorgeworfen worden, er sei ein Spion. Dies einerseits wegen dem Vater und andererseits wegen seinem Schulbesuch in Ruanda.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die zwei Jahre alten Länderinformationen nicht ausreichend gewürdigt sowie auch keine aktuellen Länderinformationen herangezogen. Es werde daher auf die Anfragebeantwortung zur Lage der Tutsi seit Anfang 2021 vom 14.07.2023 verwiesen. Zudem habe sich die belangte Behörde auf eine mangelhafte Beweiswürdigung gestützt und verkannt, dass es in einem Asylverfahren ausreicht das Vorbringen glaubhaft zu machen. Dass der BF in der Ersteinvernahme nicht alle Erlebnisse geschildert habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Fluchtvorbringen des BF sei glaubhaft, stimmig und mit den Länderberichten in Übereinstimmung.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilten, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilten, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 28.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Ladungen vom 08.05.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die französische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 10.06.2026 geladen.

5. Mit Schreiben vom 18.05.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

6. Am 26.05.2026 langte die Zurücklegung der Vollmacht durch die frühere Rechtsvertretung, (BBU GmbH) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 01.06.2026 gab die nunmehrige Rechtsvertretung die ihr erteilte Vollmacht bekannt und wurde der Antrag gestellt der Verhandlung einen Dolmetscher für die kirundische Sprache beizuziehen, da die Französischkenntnisse des BF nicht ausreichend seien.

7. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 10.06.2026 brachte der BF im Wesentlichen vor, sein Fluchtvorbringen werde von dem aktuellen Länderinformationsblatt gestützt. Zudem habe sich die politische und menschenrechtliche Situation in Burundi verschlechtert. Der Vater des BF – ein Ex-FAB-Angehöriger – sei 2015 ermordet worden. Die Familie des BF sei daraufhin unter Druck gestanden und sei die gesamte Familie aufgrund von Bedrohungen nach Ruanda geflüchtet. Diese Tatsache spreche für die gegebene Bedrohungslage. Der BF sei nach seiner Rückkehr nach Burundi verdächtigt worden für oppositionelle Kreise tätig zu sein. Er sei festgenommen und misshandelt worden.

In Bezug auf Burundi könne nicht von einem funktionierenden demokratischen System gesprochen werden und bleibe die Menschenrechtslage äußerst besorgniserregend. Eine besondere Gefahr gehe von der Gruppe der Imbonerakure aus und komme es laut den aktuellen Länderinformationen zu Folter. Die allgemeine Sicherheitslage sei schlecht und bestehe laut österreichischem Außenministerium ein hohes Sicherheitsrisiko.

Der BF stehe in Österreich in einem aufrechten Dienstverhältnis und erhalte sich ohne staatliche Unterstützungen. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben würden bestätigen, dass der BF ein hilfsbereiter, freundlicher und respektvoller Mensch sei. Hervorgehoben würden auch seine Integrationsbemühungen.

8. Am 10.06.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache statt.

9. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 01.07.2026 teilte der BF mit, dass die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderberichte seiner Ansicht nach nicht mehr aktuell seien. Besonders prekär sei die Lage rückkehrende Asylwerber, diese würden speziell verfolgt werden. Gleichzeitig wurden zahlreiche Urkunden vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

II.1.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.1. Identität und Herkunftsstaat

Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in der Provinz XXXX in Burundi geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Tutsi und bekennt sich zum Christentum. Er ist Staatsangehöriger von Burundi und ledig. Er hat keine Kinder. Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Burundi geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Tutsi und bekennt sich zum Christentum. Er ist Staatsangehöriger von Burundi und ledig. Er hat keine Kinder.

Seine Identität steht nicht fest.

Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.

II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Der BF beherrscht die Sprache Kirundi dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem hat er sehr gute Französischkenntnisse in Wort und Schrift und Grundkenntnisse in Englisch.

Der BF hat in Burundi von 2005 bis Dezember 2015 die Schule besucht. Anschließend übersiedelte er mit seinen beiden jüngeren Brüdern und seiner jüngeren Schwester nach Ruanda in den Bezirk XXXX und besuchte dort bis zum März 2021 die Schule. Er kehrte nach Burundi zurück und absolvierte ab August 2021 ein Universitätsstudium in XXXX, wo er auch wohnhaft war. Der BF hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in Burundi nicht erwerbstätig. Vor der Ausreise wurde der BF von seiner Mutter finanziell unterstützt. Der BF hat in Burundi von 2005 bis Dezember 2015 die Schule besucht. Anschließend übersiedelte er mit seinen beiden jüngeren Brüdern und seiner jüngeren Schwester nach Ruanda in den Bezirk römisch 40 und besuchte dort bis zum März 2021 die Schule. Er kehrte nach Burundi zurück und absolvierte ab August 2021 ein Universitätsstudium in römisch 40 , wo er auch wohnhaft war. Der BF hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in Burundi nicht erwerbstätig. Vor der Ausreise wurde der BF von seiner Mutter finanziell unterstützt.

II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

In Burundi leben die Mutter und drei Brüder sowie eine Schwester des BF. Die Geschwister des BF gehen zur Schule. Die Mutter des BF arbeitet als Buchhalterin in einem Unternehmen und erzielt mit der Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen, um sich selbst und ihre Kinder zu erhalten. Die Mutter des BF lebt aktuell in XXXX . In Burundi leben die Mutter und drei Brüder sowie eine Schwester des BF. Die Geschwister des BF gehen zur Schule. Die Mutter des BF arbeitet als Buchhalterin in einem Unternehmen und erzielt mit der Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen, um sich selbst und ihre Kinder zu erhalten. Die Mutter des BF lebt aktuell in römisch 40 .

Der BF hat zwei bis drei Mal pro Woche Kontakt mit seiner Herkunftsfamilie.

II.1.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.4. Ausreisemodalitäten

Der BF dachte ab Juli 2022 über eine Ausreise aus Burundi nach.

Am 05.08.2022 reiste der BF mit dem Flugzeug legal von Burundi über Äthiopien in die Türkei. Er reiste weiter nach Serbien und hielt sich dort ca. vier Monate lang auf, bevor er über Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich reiste. Er überquerte spätestens am 11.12.2022 illegal die Staatsgrenze zu Österreich.

Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.

II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 11.12.2022 in das Bundesgebiet.

Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO.

II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. im EU-Raumrömisch zwei.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. im EU-Raum

Der BF hat keine Angehörigen in Österreich. Ein jüngerer Bruder lebt in Slowenien. Der BF hat zwei bis drei Mal pro Woche kurzen telefonischen Kontakt mit seinem Bruder. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht gegeben.

II.1.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.3. Grad der Integration

Der BF hat bereits Deutschkurse bis A2-Niveau besucht. Dass der BF eine Sprachprüfung erfolgreich absolviert hat, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF war im September 2023 erwerbstätig und steht nun seit 07.08.2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis.

Der BF nimmt an gemeinnützigen Projekten und Vereinsaktivitäten des Vereins XXXX : XXXX mit Sitz in XXXX teil. Der BF nimmt an gemeinnützigen Projekten und Vereinsaktivitäten des Vereins römisch 40 : römisch 40 mit Sitz in römisch 40 teil.

Der BF hat Freundschaften in Österreich geschlossen, insbesondere mit Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen.

II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.

II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, besuchte in Burundi zehn Jahre lang die Schule und begann ein Universitätsstudium. Er kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat einen großen Teil seines Lebens (bis ca. sechzehn Jahre und dann nochmals ca. ein Jahr im Alter von 21 bzw. 22 Jahren) in diesem Staat verbracht. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen.

Es kann insbesondere auf Grund des nur ca. drei Jahre und acht Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat als entwurzelt zu betrachten ist, wobei nicht verkannt wird, dass die Bindung zu Burundi durch die Tatsache, dass der BF seitdem er ca. sechzehn Jahre alt war lediglich ein Jahr in Burundi lebte, gelockert ist.

II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

Dem BF wurde vorgeworfen, er habe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zu Unrecht bezogen, weil er gleichzeitig einen Werkvertrag abgeschlossen habe und dieses Einkommen nicht gemeldet habe. Eine Verurteilung liegt nicht vor.

Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG).

II.1.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.8. Verfahrensdauer

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.12.2022 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 23.06.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. drei Jahre und acht Monate.

II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.1.6.1. Zu den Fluchtgründenrömisch zwei.1.6.1. Zu den Fluchtgründen

Nach der Rückkehr des BF nach Burundi im Jahr 2021 war der BF keiner Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Er wurde in Burundi auch nicht von Privatpersonen verfolgt. Eine solche asylrelevante Verfolgung droht dem BF auch nicht im Falle einer Rückkehr.

Der BF wurde und wird in Burundi nicht verfolgt, weil sein Vater ein ehemaliger Ex-FAB-Angehöriger war, er Angehöriger der Volksgruppe der Tutsi ist und der BF sich während seiner Schulzeit in Ruanda aufgehalten hat.

Der BF war nie politisch aktiv und ist keine politisch exponierte Person. Auch seine Angehörigen sind und waren in Burundi nicht politisch aktiv oder exponiert.

II.1.6.2. Zur Rückkehrsituation des BF römisch zwei.1.6.2. Zur Rückkehrsituation des BF

Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Der Herkunftsort des BF – XXXX – ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohne sicherheitsrelevante Zwischenfälle zu erreichen. Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Der Herkunftsort des BF – römisch 40 – ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohne sicherheitsrelevante Zwischenfälle zu erreichen.

Dem BF droht nicht die Todesstrafe im Falle einer Rückkehr nach Burundi. Ihm droht in diesem Fall auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine erniedrigende Strafe oder Behandlung.

Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. Der BF kann in seinem Herkunftsort XXXX , in dem der BF in den Jahren 2021 und 2022 wohnhaft war, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. Der BF kann in seinem Herkunftsort römisch 40 , in dem der BF in den Jahren 2021 und 2022 wohnhaft war, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.

II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

II.1.7.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi aus dem COI-CMS (Version 1 vom 09.04.2026) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.1.7.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi aus dem COI-CMS (Version 1 vom 09.04.2026) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Burundi ist eine Präsidialrepublik, die dem Staatspräsidenten eine starke Position einräumt (AA 13.11.2025). De jure besteht eine Gewaltenteilung, doch in der Praxis wird sie nicht umgesetzt. Die Exekutive verfügt gemeinsam mit bestimmten politischen Entscheidungsträgern über weitreichende Befugnisse, die direkten Einfluss auf die Legislative und die Judikative ausüben. De facto gibt es keine Kontrollmechanismen. Im Jahr 2024 hat die Regierungspartei ihre Kontrolle über staatliche Institutionen weiter gestärkt und die Gewaltenteilung eingeschränkt (BS 26.3.2026).

Das System basiert auf Vetternwirtschaft, da persönliche Netzwerke und nicht Parteiprogramme die Wahlentscheidung bestimmen. Aktuelle wird das Parteiensystem von der Regierungspartei "Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie" (CNDD-FDD) dominiert. Zwar gibt es Oppositionsparteien, doch einige von ihnen agieren aus der Diaspora heraus, und die meisten der mehr als 36 Oppositionsparteien, werden an den Rand gedrängt. Gleichzeitig übt die Regierungspartei erheblichen Druck auf die Oppositionsparteien aus und schränkt deren Rechte häufig ein. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 verbot Angehörigen der Sicherheitskräfte die Mitgliedschaft in politischen Parteien und verlangte, dass Parteien im "Geiste der nationalen Einheit" organisiert werden. Die Parteien sollten über Verhältniswahllisten gewählt werden, um ein hohes Maß an Repräsentativität zu gewährleisten (BS 26.3.2026).

Aktuell ist Évariste Ndayishimiye Präsident. Er übernahm im Juni 2020 das Amt nach dem Tod seines Vorgängers Pierre Nkurunziza, der Burundi 15 Jahre lang mit harter Hand regierte. Seit seinem Amtsantritt schwankt Ndayishimiye zwischen Zeichen der Offenheit und strenger Machtausübung, begleitet von Menschenrechtsverletzungen, die von NGOs und der UNO kritisiert werden (FR24 11.6.2025). Der Präsident kann die Politik einseitig festlegen und die Regierung mit der Umsetzung beauftragen. Er kann Minister ernennen, ohne auf die ausgewogene Vertretung verschiedener Parteien und ethnischer Gruppen zu achten, und kann vom Parlament verfolgte Gesetzesinitiativen schnell ablehnen (BS 26.3.2026).

Burundi hat im Jahr 2025 mehrere Wahlen abgehalten: Parlaments- und Kommunalwahlen am 5.6, Senatswahlen am 23.7, sowie lokale Wahlen am 25.8 (CEDOCA 17.12.2025), jedoch ohne Teilhabe der Opposition (HRW 4.2.2026; vgl. DW 6.5.2025). Vor den Wahlen verstärkte die Regierungspartei den Druck auf die politische Opposition (FH 27.8.2025). Mitglieder des Nationalen Freiheitskongresses (CNL), der wichtigsten Oppositionspartei im Land, wurden von der Abstimmung ausgeschlossen (DW 6.5.2025; vgl. FR24 11.6.2025). Kurz vor der Abstimmung nahmen Polizei und Aktivisten der Regierungspartei mehrere CNL-Politiker willkürlich fest und andere CNL-Mitglieder wurden Berichten zufolge in der ersten Jahreshälfte entführt, geschlagen oder getötet (FH 27.8.2025).Burundi hat im Jahr 2025 mehrere Wahlen abgehalten: Parlaments- und Kommunalwahlen am 5.6, Senatswahlen am 23.7, sowie lokale Wahlen am 25.8 (CEDOCA 17.12.2025), jedoch ohne Teilhabe der Opposition (HRW 4.2.2026; vergleiche DW 6.5.2025). Vor den Wahlen verstärkte die Regierungspartei den Druck auf die politische Opposition (FH 27.8.2025). Mitglieder des Nationalen Freiheitskongresses (CNL), der wichtigsten Oppositionspartei im Land, wurden von der Abstimmung ausgeschlossen (DW 6.5.2025; vergleiche FR24 11.6.2025). Kurz vor der Abstimmung nahmen Polizei und Aktivisten der Regierungspartei mehrere CNL-Politiker willkürlich fest und andere CNL-Mitglieder wurden Berichten zufolge in der ersten Jahreshälfte entführt, geschlagen oder getötet (FH 27.8.2025).

Im März 2024 nutzte der Innenminister interne Spannungen innerhalb der CNL aus und erkannte eine neue Führung an, die sich aus Parteidissidenten zusammensetzte, welche daraufhin den Vorsitzenden Agathon Rwasa des Amtes enthoben (CEDOCA 17.12.2025; vgl. FH 27.8.2025). Im August 2024 stimmte das Parlament der Ernennung neuer Mitglieder der Wahlkommission (CENI - Commission électorale nationale indépendante) zu, darunter eines neuen Vorsitzenden, der bis dahin als Regierungssprecher fungierte. Einige Abgeordnete der Opposition boykottierten die Abstimmung und beriefen sich auf Verfahrensverstöße sowie mangelnde Konsultation (FH 27.8.2025). Im Jänner 2025 lehnte die CENI für die Parlamentswahlen 2025 die Kandidatenlisten der neuen politischen Koalition Burundi Bwa Bose (BBB) ab, auf denen Agathon Rwasa und einige seiner Getreuen gelistet waren. Der UN-Sonderberichterstatter betonte, dass "die wichtigste Oppositionsgruppe um Agathon Rwasa" damit ausgeschlossen wurde (CEDOCA 17.12.2025).Im März 2024 nutzte der Innenminister interne Spannungen innerhalb der CNL aus und erkannte eine neue Führung an, die sich aus Parteidissidenten zusammensetzte, welche daraufhin den Vorsitzenden Agathon Rwasa des Amtes enthoben (CEDOCA 17.12.2025; vergleiche FH 27.8.2025). Im August 2024 stimmte das Parlament der Ernennung neuer Mitglieder der Wahlkommission (CENI - Commission électorale nationale indépendante) zu, darunter eines neuen Vorsitzenden, der bis dahin als Regierungssprecher fungierte. Einige Abgeordnete der Opposition boykottierten die Abstimmung und beriefen sich auf Verfahrensverstöße sowie mangelnde Konsultation (FH 27.8.2025). Im Jänner 2025 lehnte die CENI für die Parlamentswahlen 2025 die Kandidatenlisten der neuen politischen Koalition Burundi Bwa Bose (BBB) ab, auf denen Agathon Rwasa und einige seiner Getreuen gelistet waren. Der UN-Sonderberichterstatter betonte, dass "die wichtigste Oppositionsgruppe um Agathon Rwasa" damit ausgeschlossen wurde (CEDOCA 17.12.2025).

Die Regierungspartei, der Nationale Rat zur Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie, CNDD-FDD), gewann 96,5 % der Stimmen (HRW 4.2.2026; vgl. FR24 11.6.2025). Sie sicherte sich alle Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sowie fast alle Sitze in den Gemeinderäten. Oppositionsparteien wurden vor der Wahl durch rechtliche, administrative und repressive Maßnahmen effektiv ausgeschlossen. Oppositionskandidaten – darunter Vertreter des Nationalen Kongresses für Freiheit (CNL), der Union für nationalen Fortschritt (UPRONA) und anderer Parteien – wurden in einigen Wahlkreisen von der Kandidatur ausgeschlossen. Während des Wahlkampfs gab es Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen, körperliche Misshandlung, Verschleppungen und Drohungen durch Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendliga der Regierungspartei, lokale Beamte und weitere staatliche Akteure (HRW 4.2.2026).Die Regierungspartei, der Nationale Rat zur Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie, CNDD-FDD), gewann 96,5 % der Stimmen (HRW 4.2.2026; vergleiche FR24 11.6.2025). Sie sicherte sich alle Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sowie fast alle Sitze in den Gemeinderäten. Oppositionsparteien wurden vor der Wahl durch rechtliche, administrative und repressive Maßnahmen effektiv ausgeschlossen. Oppositionskandidaten – darunter Vertreter des Nationalen Kongresses für Freiheit (CNL), der Union für nationalen Fortschritt (UPRONA) und anderer Parteien – wurden in einigen Wahlkreisen von der Kandidatur ausgeschlossen. Während des Wahlkampfs gab es Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen, körperliche Misshandlung, Verschleppungen und Drohungen durch Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendliga der Regierungspartei, lokale Beamte und weitere staatliche Akteure (HRW 4.2.2026).

Laut Afrikanischer Union (AU), wurden die Wahlen als glaubwürdig eingestuft, jedoch sprachen Menschenrechtsgruppen, die katholische Kirche und die Opposition übereinstimmend von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten. Wahlurnen waren bereits vor Öffnung der Wahllokale gefüllt und Wähler wurden gezwungen, für die Regierungspartei zu wählen (FR24 5.7.2025; vgl. CEDOCA 17.12.2025). In den Monaten vor den Wahlen kam es zu Zwangsmaßnahmen im Wahlprozess vonseiten der Regierungspartei. Mitglieder der Imbonerakure und lokale Beamte setzten die Menschen unter Druck sich als Wähler registrieren zu lassen und verlangten hohe verpflichtende Geldbeträge von der Bevölkerung. Lokale Beamte setzten diese Zahlungen mit Drohungen, der Verweigerung öffentlicher Leistungen und anderen Repressionen durch und knüpften damit an bereits bekannte Muster von Zwangsbeiträgen von früheren Wahlen an (OHCHR 1.9.2025; vgl. HRW 4.2.2026).Laut Afrikanischer Union (AU), wurden die Wahlen als glaubwürdig eingestuft, jedoch sprachen Menschenrechtsgruppen, die katholische Kirche und die Opposition übereinstimmend von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten. Wahlurnen waren bereits vor Öffnung der Wahllokale gefüllt und Wähler wurden gezwungen, für die Regierungspartei zu wählen (FR24 5.7.2025; vergleiche CEDOCA 17.12.2025). In den Monaten vor den Wahlen kam es zu Zwangsmaßnahmen im Wahlprozess vonseiten der Regierungspartei. Mitglieder der Imbonerakure und lokale Beamte setzten die Menschen unter Druck sich als Wähler registrieren zu lassen und verlangten hohe verpflichtende Geldbeträge von der Bevölkerung. Lokale Beamte setzten diese Zahlungen mit Drohungen, der Verweigerung öffentlicher Leistungen und anderen Repressionen durch und knüpften damit an bereits bekannte Muster von Zwangsbeiträgen von früheren Wahlen an (OHCHR 1.9.2025; vergleiche HRW 4.2.2026).

Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2027 statt (CEDOCA 17.12.2025).

Sicherheitslage

Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage in Burundi als weitgehend stabil an, wenn auch gleichzeitig die aktuelle Lage äußerst volatil ist und sich kurzfristig ändern kann (AA 4.3.2026). Gemäß dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sind die politischen und sozialen Spannungen hoch und können im ganzen Land jederzeit zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage führen (EDA 13.2.2026) und das österreichische Außenministerium ruft im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 von 4) aus (BMEIA 27.2.2026).

Es kommt immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die DR Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 27.2.2026). Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo wirkt sich auch auf das burundisch-kongolesische Grenzgebiet aus (EDA 13.2.2026). Seit Dezember 2025 finden regelmäßig Kampfhandlungen bei Uvira und im übrigen Süd-Kivu in der DR Kongo nahe der Grenze zu Burundi statt (AA 4.3.2026).

Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund, unter anderem Granatenangriffe, fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte (EDA 13.2.2026).

Am 12.6.2025 forderte ein Granatenangriff in Mutumba, Provinz Gitega (ehemalige Provinz Karuzi), drei Todesopfer, und am 10.5.2024 sind bei zwei Granatenangriffen in Bujumbura 38 Personen verletzt worden (EDA 13.2.2026; vgl. AA 4.3.2026).Am 12.6.2025 forderte ein Granatenangriff in Mutumba, Provinz Gitega (ehemalige Provinz Karuzi), drei Todesopfer, und am 10.5.2024 sind bei zwei Granatenangriffen in Bujumbura 38 Personen verletzt worden (EDA 13.2.2026; vergleiche AA 4.3.2026).

Der Grenzübergang zur DR Kongo bei Gatumba ist nach zweimonatiger Schließung seit dem 23.2.2026 wieder geöffnet (AA 4.3.2026). Die Sicherheitslage ist angespannt und kann sich rasch verschlechtern (EDA 13.2.2026). Es gibt immer wieder Berichte zu Aktivitäten von Militär und bewaffneten Milizen im nördlichen Bereich des Kibira Nationalparks (AA 4.3.2026). Bewaffnete Gruppierungen aus der DR Kongo benutzen die Ruzizi-Ebene, die natürliche Grenze zu Burundi und den Kibira Nationalpark als Rückzugsgebiete (EDA 13.2.2026; vgl. AA 4.3.2026). Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Überfällen und bewaffneten Auseinandersetzungen, besonders in den Grenzregionen zur DR Kongo und zu Ruanda (EDA 13.2.2026). In der Nähe zur Grenze zur DR Kongo im nördlichen Teil der neuen Provinz Bujumbura kam es zu Überfällen von Rebellengruppen, und vereinzelt kann es immer wieder zu Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge (v. a. mit Handgranaten) kommen (AA 4.3.2026). Auch in den Grenzgebieten zu Ruanda und Tansania sind bewaffnete Banden aktiv. Die Grenzübergänge zu Ruanda sind aufgrund erhöhter Spannungen zwischen Burundi und Ruanda bis auf Weiteres geschlossen (EDA 13.2.2026). Im Jänner 2024 hatte die Regierung alle Grenzübergänge an der Landesgrenze zu Ruanda geschlossen (AA 4.3.2026; vgl. FH 27.8.2025), nachdem es zu tödlichen Angriffen der Rebellengruppe „Bewegung des Widerstands für Rechtsstaatlichkeit – Tabara“ (RED–Tabara) gekommen war, der von den ruandischen Behörden Unterstützung vorgeworfen wird (FH 27.8.2025). Die Landgrenze zu Ruanda bleibt bis auf Weiteres geschlossen (BMEIA 27.2.2026).Der Grenzübergang zur DR Kongo bei Gatumba ist nach zweimonatiger Schließung seit dem 23.2.2026 wieder geöffnet (AA 4.3.2026). Die Sicherheitslage ist angespannt und kann sich rasch verschlechtern (EDA 13.2.2026). Es gibt immer wieder Berichte zu Aktivitäten von Militär und bewaffneten Milizen im nördlichen Bereich des Kibira Nationalparks (AA 4.3.2026). Bewaffnete Gruppierungen aus der DR Kongo benutzen die Ruzizi-Ebene, die natürliche Grenze zu Burundi und den Kibira Nationalpark als Rückzugsgebiete (EDA 13.2.2026; vergleiche AA 4.3.2026). Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Überfällen und bewaffneten Auseinandersetzungen, besonders in den Grenzregionen zur DR Kongo und zu Ruanda (EDA 13.2.2026). In der Nähe zur Grenze zur DR Kongo im nördlichen Teil der neuen Provinz Bujumbura kam es zu Überfällen von Rebellengruppen, und vereinzelt kann es immer wieder zu Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge (v. a. mit Handgranaten) kommen (AA 4.3.2026). Auch in den Grenzgebieten zu Ruanda und Tansania sind bewaffnete Banden aktiv. Die Grenzübergänge zu Ruanda sind aufgrund erhöhter Spannungen zwischen Burundi und Ruanda bis auf Weiteres geschlossen (EDA 13.2.2026). Im Jänner 2024 hatte die Regierung alle Grenzübergänge an der Landesgrenze zu Ruanda geschlossen (AA 4.3.2026; vergleiche FH 27.8.2025), nachdem es zu tödlichen Angriffen der Rebellengruppe „Bewegung des Widerstands für Rechtsstaatlichkeit – Tabara“ (RED–Tabara) gekommen war, der von den ruandischen Behörden Unterstützung vorgeworfen wird (FH 27.8.2025). Die Landgrenze zu Ruanda bleibt bis auf Weiteres geschlossen (BMEIA 27.2.2026).

Ferner haben kriegerische Auseinandersetzungen in der DR Kongo durch Flüchtlingsbewegungen, verstärkte Polizeikontrollen, unregelmäßige Grenzöffnungen und die faktische Einschränkung der Handelsbeziehungen zwischen den grenznahen Provinzen Auswirkungen auf Burundi. Die Präsenz von Sicherheitskräften im ganzen Land ist hoch und es finden landesweit viele Kontrollen statt, nicht immer von staatlich legitimierten Sicherheitsbehörden (AA 4.3.2026).

Zudem können Gewaltkriminalität, wie Raubüberfälle und Plünderungen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht ausgeschlossen werden (AA 4.3.2026), sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 27.2.2026; vgl. AA 4.3.2026). Der Besitz und Einsatz von Schuss- und anderen Waffen ist verbreitet (EDA 13.2.2026).Zudem können Gewaltkriminalität, wie Raubüberfälle und Plünderungen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht ausgeschlossen werden (AA 4.3.2026), sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 27.2.2026; vergleiche AA 4.3.2026). Der Besitz und Einsatz von Schuss- und anderen Waffen ist verbreitet (EDA 13.2.2026).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Justiz ist laut Verfassung und per Gesetz unabhängig (BS 26.3.2026; vgl. USDOS 23.4.2024), doch die Regierung achtete die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Das Rechtssystem des Landes ist zivilrechtlich (römisch-rechtlich) geprägt und basiert auf dem deutschen und französischen Zivilrecht. In lokalen zivilrechtlichen Angelegenheiten findet zudem das Gewohnheitsrecht Anwendung (USDOS 9.2025). Weiters wird die Justiz durch strukturelle und finanzielle Zwänge sowie häufige Verstöße gegen gerichtliche Verfahren und staatliche Einmischung behindert (BS 26.3.2026). Das Justizsystem ist nicht unabhängig von der Exekutive, und es gibt Beschwerden, dass Entscheidungen oft von Personen mit politischem Einfluss diktiert werden, um deren eigene Interessen zu schützen. Ein Mangel an Kapazitäten behindert die Wirksamkeit der Justiz, und gerichtliche Verfahren werden nicht strikt eingehalten (USDOS 9.2025). Die Justiz steht seit Langem wegen ihrer allgemeinen Schwäche in der Kritik (BS 26.3.2026).Die Justiz ist laut Verfassung und per Gesetz unabhängig (BS 26.3.2026; vergleiche USDOS 23.4.2024), doch die Regierung achtete die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Das Rechtssystem des Landes ist zivilrechtlich (römisch-rechtlich) geprägt und basiert auf dem deutschen und französischen Zivilrecht. In lokalen zivilrechtlichen Angelegenheiten findet zudem das Gewohnheitsrecht Anwendung (USDOS 9.2025). Weiters wird die Justiz durch strukturelle und finanzielle Zwänge sowie häufige Verstöße gegen gerichtliche Verfahren und staatliche Einmischung behindert (BS 26.3.2026). Das Justizsystem ist nicht unabhängig von der Exekutive, und es gibt Beschwerden, dass Entscheidungen oft von Personen mit politischem Einfluss diktiert werden, um deren eigene Interessen zu schützen. Ein Mangel an Kapazitäten behindert die Wirksamkeit der Justiz, und gerichtliche Verfahren werden nicht strikt eingehalten (USDOS 9.2025). Die Justiz steht seit Langem wegen ihrer allgemeinen Schwäche in der Kritik (BS 26.3.2026).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen nicht durch. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit, um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht keine Rechtsvertretung vor, und die Regierung stellt keine Anwälte für jene zur Verfügung, die sich keinen leisten können; Inhaftierte, die sich keinen Anwalt leisten können, haben selten Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 12.8.2025). Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer jene vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 23.4.2024).

Angeklagten haben das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem Geständnis gezwungen zu werden, obwohl es Berichte gab, wonach einige Häftlinge Folter ausgesetzt wurden, um sie zu einer Aussage zu zwingen. Berichten zufolge stützten sich Richter bei der Verurteilung der Angeklagten auf unter Folter erlangte Geständnisse (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht der Betroffenen vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme und Inhaftierung anzufechten; die Behörden setzten diese Bestimmungen jedoch nicht um. Einige Verdächtige werden ohne formelle Anklage festgehalten, obwohl laut Gesetz die Behörden eine Person nicht länger als 14 Tage ohne Anklage festhalten dürfen. Laut Angaben des Amtes für Strafvollzugsangelegenheiten beträgt die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft etwa ein Jahr, doch einige Personen bleiben fast fünf Jahre in Untersuchungshaft. Die Behörden räumen ein, dass das Rechtssystem Schwierigkeiten hat, Fälle zeitnah zu bearbeiten, und dass lange Untersuchungshaftzeiten an der Tagesordnung stehen. Ineffizienz und Korruption bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Justizbeamten tragen zu diesem Problem bei (USDOS 12.8.2025). Berichten zufolge greift der Nationale Nachrichtendienst (SNR) häufig in Gerichtsverfahren sowie in die Arbeit der Polizei und der Gefängnisse im Zusammenhang mit der Strafverfolgung und der Freilassung von Gefangenen ein. Straflosigkeit ist in Burundi nach wie vor weit verbreitet (BS 26.3.2026).

Menschenrechtsgruppen berichteten von zahlreichen willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen als Mittel zur Einschüchterung von Regierungskritikern, unabhängigen Stimmen und Mitgliedern der politischen Opposition (USDOS 12.8.2025).

Der UN-Sonderberichterstatter berichtete im Juli 2024, dass willkürliche Festnahmen weiterhin vor allem aus politischen oder mit Rebellion zusammenhängenden Gründen erfolgen. Überlange Untersuchungshaft stellt ein ernsthaftes Problem dar (USDOS 12.8.2025).

Allgemeine Menschenrechte

Die Menschenrechtslage bleibt angespannt und der Handlungsspielraum der politischen Opposition, der regierungskritischen Zivilgesellschaft und der Medien ist eingeschränkt (AA 13.11.2025).

Die politische Lage in Burundi verschlechterte sich 2025 zunehmend, da die Regierungspartei ihre Machtposition weiter festigt. Die burundische Bevölkerung sah sich Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Einschränkungen der politischen Opposition bei Kommunal- und Parlamentswahlen ausgesetzt (HRW 4.2.2026).

Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; grenzüberschreitende Repressionen; sowie das weitgehende Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind nach wie vor häufig und bleiben weitgehend ungestraft. ACAT-Burundi dokumentierte mindestens 185 Tötungen, 49 Entführungen oder Fälle von Verschleppung, 125 willkürliche Festnahmen und 42 Fälle von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ACAT 25.3.2026). Die Regierung ergreift keine ernsthaften und glaubwürdigen Maßnahmen, um Beamte und Mitglieder der Regierungspartei, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Beobachter berichteten das ganze Jahr 2024 über weiterhin von Einschüchterungen und Gewalt durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte und deren Stellvertreter. Die Straflosigkeit für Regierungs- und Parteifunktionäre sowie für deren Anhänger und Stellvertreter stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 12.8.2025).

Einige Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder dafür verantwortlich (USDOS 12.8.2025; vgl. ACAT 25.3.2026). Obwohl sie keine offizielle Befugnis zur Festnahme haben, übernehmen sie regelmäßig die Rolle von Staatssicherheitsbeamten und nehmen Personen fest, um sie an die offiziellen Sicherheitsdienste zu übergeben, in einigen Fällen, nachdem sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Regierung hat einige mutmaßliche Übergriffe der Imbonerakure untersucht und strafrechtlich verfolgt, wenn auch nicht konsequent (USDOS 12.8.2025).Einige Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder dafür verantwortlich (USDOS 12.8.2025; vergleiche ACAT 25.3.2026). Obwohl sie keine offizielle Befugnis zur Festnahme haben, übernehmen sie regelmäßig die Rolle von Staatssicherheitsbeamten und nehmen Personen fest, um sie an die offiziellen Sicherheitsdienste zu übergeben, in einigen Fällen, nachdem sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Regierung hat einige mutmaßliche Übergriffe der Imbonerakure untersucht und strafrechtlich verfolgt, wenn auch nicht konsequent (USDOS 12.8.2025).

Zudem ist die Lage in den Gefängnissen weiterhin kritisch. Zum 31.12.2025 befanden sich in Burundis Gefängnissen 12.749 Insassen bei einer offiziellen Kapazität von 4.294, was einer Auslastung von etwa 296 % entspricht. Diese extreme Überbelegung beeinträchtigt die Grundrechte der Inhaftierten erheblich, darunter den Zugang zu Nahrung, Gesundheitsversorgung, Hygiene und menschenwürdigen Haftbedingungen (ACAT 25.3.2026).

Folter

Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, doch es gibt zahlreiche Berichte, wonach Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 12.8.2025).

Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung oder ihre Vertreter, darunter die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst (SNR) und Mitglieder der Imbonerakure, im Laufe des Jahres 2024 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, häufig gegen vermeintliche Anhänger von Oppositionsparteien oder gegen Personen, die ihr gesetzliches Versammlungsrecht ausübten. Die 2017 verbotene NGO Ligue Iteka setzte ihre Tätigkeit außer Landes fort und dokumentierte 279 Tötungen bis Ende August 2024 (USDOS 12.8.2025).

Im November 2023 stellte der UN-Ausschuss gegen Folter fest, dass der SNR politische Gegner systematisch foltert, um sie zu bestrafen und einzuschüchtern. Außerdem kritisierte der Ausschuss, dass die Justiz kaum Maßnahmen ergreift, um die Täter zu ermitteln – selbst wenn Opfer mit klaren Folterspuren vor Gericht erschienen. Menschenrechtsorganisationen berichten über zahlreiche Fälle von Folter gegen Häftlinge im SNR-Hauptquartier sowie in inoffiziellen Haftanstalten, um Geständnisse oder andere Informationen zu erpressen oder dazu zu zwingen, andere zu belasten oder anzuzeigen (USDOS 12.8.2025).

Es gibt einige Ermittlungen und Verfahren wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen, doch Sicherheitskräfte wie die Imbonerakure, der SNR und die Polizei bleiben weitgehend straflos. Einzelne lokale Beamte und Parteimitglieder werden zwar zur Rechenschaft gezogen, insgesamt besteht die Straflosigkeit jedoch fort, und die Regierung wendet Gerechtigkeit nur selektiv an (USDOS 12.8.2025).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (HRW 4.2.2026; vgl. USDOS 12.8.2025), wird in der Praxis jedoch durch drakonische Pressegesetze und ein gefährliches Arbeitsumfeld für Medienschaffende und Journalisten stark eingeschränkt (HRW 4.2.2026). Die 2015 verhängten Einschränkungen gelten weiterhin und wenden sich gegen alle Medien. Dazu gehörten die Schließung unabhängiger Medien, Zensur und Inhaltsbeschränkungen, Festnahmen und Einschüchterungen von Journalisten sowie eine verschärfte staatliche Kontrolle über digitale und soziale Medien (USDOS 12.8.2025). Medienschaffende erhalten Drohungen und werden Opfer von Schikanen und Verhaftungen (HRW 4.2.2026). Einige unabhängige Medien wurden im Jahr 2024 wiedereröffnet, arbeiten jedoch unter äußerst restriktiven Bedingungen (USDOS 12.8.2025).Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (HRW 4.2.2026; vergleiche USDOS 12.8.2025), wird in der Praxis jedoch durch drakonische Pressegesetze und ein gefährliches Arbeitsumfeld für Medienschaffende und Journalisten stark eingeschränkt (HRW 4.2.2026). Die 2015 verhängten Einschränkungen gelten weiterhin und wenden sich gegen alle Medien. Dazu gehörten die Schließung unabhängiger Medien, Zensur und Inhaltsbeschränkungen, Festnahmen und Einschüchterungen von Journalisten sowie eine verschärfte staatliche Kontrolle über digitale und soziale Medien (USDOS 12.8.2025). Medienschaffende erhalten Drohungen und werden Opfer von Schikanen und Verhaftungen (HRW 4.2.2026). Einige unabhängige Medien wurden im Jahr 2024 wiedereröffnet, arbeiten jedoch unter äußerst restriktiven Bedingungen (USDOS 12.8.2025).

Zu den Verboten, die 2015 eingeführt wurden, gehören: "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Diese Beschränkungen gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Die Strafen für die Störung der öffentlichen Ordnung reichen von zwei Monaten bis zu drei Jahren Haft sowie Geldstrafen. Die Regierung duldete im Allgemeinen keine Kritik von Privatpersonen an der Präsidentschaft und der Regierungspolitik in Bezug auf Sicherheit, Menschenrechte, Korruption und andere als sensibel angesehene Themen. Ferner arbeiten Mitglieder der Imbonerakure mit den staatlichen Sicherheitskräften zusammen, um die Meinungsfreiheit einzuschränken (USDOS 12.8.2025).

Journalisten müssen in manchen Fällen ihre Quellen offenlegen und dürfen keine Artikel veröffentlichen, die die nationale Sicherheit gefährden könnte. Hochverrat kann mit lebenslanger Haft bestraft werden. Auch das Verbreiten von Gerüchten gegen die Regierung ist verboten, und die Regierung nutzt diese Gesetze, um kritische Journalisten einzuschüchtern (USDOS 12.8.2025).

Die Medien stehen weiterhin unter strenger Kontrolle, und Journalistinnen und Journalisten können nicht frei arbeiten (USDOS 12.8.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Regierung schränkt die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stark ein (BS 26.3.2026; vgl. USDOS 12.8.2025).Die Regierung schränkt die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stark ein (BS 26.3.2026; vergleiche USDOS 12.8.2025).

Es gibt mehrere Berichte, dass staatliche Behörden in die Aktivitäten unabhängiger zivilgesellschaftlicher und politischer Gruppen eingreifen. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen verurteilen die Übergriffe der Regierung (BS 26.3.2026). Die meisten burundischen Menschenrechtsorganisationen arbeiten aufgrund von Sicherheitsbedrohungen im Exil, vor allem wenn, sie Menschenrechtsverletzungen untersuchen und sich für bürgerliche und politische Rechte einsetzen, arbeiten aufgrund von Sicherheitsbedrohungen im Exil (HRW 4.2.2026). Menschenrechtsorganisationen arbeiten aufgrund möglicher Repressalien in einem Klima der Angst und restriktive Gesetze gegenüber ausländischen NGOs und der Presse geben der Regierung erhebliche Kontrollbefugnisse (BS 26.3.2026).

Die UN-Untersuchungskommission stellt fest, dass Oppositionsparteien und ihre Mitglieder, insbesondere die CNL, vor den Wahlen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Es gibt Berichte über gezielte Tötungen, Entführungen, sexuelle Gewalt, Folter und willkürliche Verhaftungen (USDOS 12.8.2025; vgl. BS 26.3.2026).Die UN-Untersuchungskommission stellt fest, dass Oppositionsparteien und ihre Mitglieder, insbesondere die CNL, vor den Wahlen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Es gibt Berichte über gezielte Tötungen, Entführungen, sexuelle Gewalt, Folter und willkürliche Verhaftungen (USDOS 12.8.2025; vergleiche BS 26.3.2026).

Oppositionelle sind Angriffen durch die Behörden und Mitglieder der Regierungspartei ausgesetzt. Im Juni 2023 wurden alle Aktivitäten der oppositionellen CNL vom Innenminister ausgesetzt. Mitglieder der CNL sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Mitglieder der Imbonerakure haben Dutzende von CNL-Mitgliedern getötet, willkürlich festgenommen und angegriffen sowie lokale Parteibüros im ganzen Land zerstört (BS 26.3.2026).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, doch die Regierung schränkt diese Rechte häufig ein (USDOS 23.4.2024). Seit 2015 schränken die Behörden hinsichtlich der persönlichen Sicherheit die Bewegungsfreiheit ein, insbesondere in Stadtvierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsaktionen durchführen (FH 29.2.2024). Ferner richteten die Behörden landesweit in großem Umfang Kontrollpunkte ein, besetzt von Mitgliedern der Imbonerakure, zur Überwachung der Bevölkerungsbewegung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024).Die Verfassung und die Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, doch die Regierung schränkt diese Rechte häufig ein (USDOS 23.4.2024). Seit 2015 schränken die Behörden hinsichtlich der persönlichen Sicherheit die Bewegungsfreiheit ein, insbesondere in Stadtvierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsaktionen durchführen (FH 29.2.2024). Ferner richteten die Behörden landesweit in großem Umfang Kontrollpunkte ein, besetzt von Mitgliedern der Imbonerakure, zur Überwachung der Bevölkerungsbewegung ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Im Jahr 2025 zeigte die Wirtschaft Burundis kaum Anzeichen einer Erholung und blieb von tiefgreifenden strukturellen Problemen geprägt (Fokus Afrika 7.1.2026), und die angespannte Lage der Wirtschaft verschlechtert sich weiter (AI 29.4.2025).

Burundi verfügt über eine Vielfalt an natürlichen Ressourcen. Trotz politischer Unruhen und Instabilität hat Burundi eine beeindruckende wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit gezeigt, was vor allem auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion zurückzuführen ist, die durch die Zunahme von Niederschlägen und ausländischen Investitionen verursacht wird. Der Agrarsektor dominiert heute die Wirtschaft und macht 80 % der Gesamtbeschäftigung des Landes aus. Im Jahr 2023 wuchs die Wirtschaft Burundis um 2,7 % und soll 2026 um 3,9 % weiter wachsen (RP 2026).

Jedoch steht Burundi vor einer sehr tiefen sozioökonomischen Krise, die durch alle möglichen Versorgungsengpässe, eine galoppierende Inflation von mehr als 40 % pro Monat [Stand Juni 2025] und wachsende Unzufriedenheit in der Bevölkerung gekennzeichnet ist. Zudem wird das Land seit fast drei Jahren durch eine schwere Benzinknappheit lahmgelegt (FR24 11.6.2025). Im Allgemeinen haben sich die wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe des letzten Jahres verschlechtert. Ein wiederkehrender Mangel an Devisen schränkt die Fähigkeit des Landes ein, lebenswichtige Güter zu importieren. Infolgedessen leidet Burundi unter einer erheblichen Inflation und wiederkehrenden Engpässen bei Kraftstoff, Lebensmitteln, medizinischen Gütern und anderen lebensnotwendigen Gütern (USDOS 9.2025). Die hohen Inflationsraten und ein Mangel an Hartwährung tragen zu einer gravierenden Kraftstoffknappheit bei (AI 29.4.2025). Zudem gibt es Engpässe bei Wasser, Strom, Benzin, Medikamenten und der Lebensmittelversorgung. Hauptexportprodukte sind Kaffee und Tee (AA 13.11.2025). Im Jahr 2023 machten exportierte Agrargüter, einschließlich Tee und Kaffee, 90 % der Deviseneinnahmen des Landes aus (RP 2026); dennoch leidet das Land insbesondere unter Devisenmangel (AA 13.11.2025).

Besonders schwer wirkte sich auch die Schließung der Grenze zur DR Kongo am 12.12.2025 aus die den grenzüberschreitenden Handel nahezu zum Erliegen brachte (Fokus Afrika 7.1.2026).

Angesichts der geringen Energieerzeugung wächst der Bedarf an Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere an Wasserkraft- und Solarenergie-Lösungen (RP 2026).

Ferner verfügt Burundi unerschlossene Mineralressourcen, einschließlich Nickel-, Gold- und Seltenerdmineralie. Auch der Tourismus hat ein hohes Potenzial, obwohl dieser Sektor weiterhin unterentwickelt bleibt (RP 2026).

Burundi hat das geringste BIP pro Kopf weltweit (AA 13.11.2025). Gemessen am Pro-Kopf-BIP war Burundi laut Index der Weltbank im Jahr 2023 das ärmste Land der Welt (FR24 11.6.2025). Laut einer erneuten Bewertung des IWF vom April 2025 liegt Burundi auf dem vorletzten Platz (USDOS 9.2025).

Die Lebenshaltungskostenkrise verschärfte sich durch steigende Kraftstoff- und Lebensmittelpreise (AI 29.4.2025). Die Lebensmittelpreise sind ebenfalls stark angestiegen. Der Preis für Zucker beispielsweise stieg Mitte September 2024 um 150 %. Im Juli lag der Preis für Kartoffeln 45 % über dem Fünfjahresdurchschnitt (AI 29.4.2025). 75 % der 12 Millionen Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze (FR24 11.6.2025). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2024 ist 78,5 %. Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2024 ist 0,9 %. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2024 1,7 % (WKO 2.2026).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Burundi nicht gewährleistet (EDA 13.2.2026) und das Land gehört zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika (AA 4.3.2026). Krankenhäuser verlangen bei Behandlungen eine Vorauszahlung (EDA 13.2.2026). Medizinische Notfalldienste gibt es praktisch nicht (EDA 13.2.2026).

Laut dem UN-Sonderberichterstatter leidet das Gesundheitssystem nach wie vor an chronischer Unterfinanzierung (UNHRC 12.8.2025). Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern (AA 4.3.2026; vgl. UNHRC 12.8.2025), insbesondere in ländlichen Gebieten (UNHRC 12.8.2025) und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein (AA 4.3.2026). Häufige Engpässe bei wichtigen Medikamenten beeinträchtigen vor allem schwangere Frauen, Kinder und chronisch Kranke (UNHRC 12.8.2025). Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 4.3.2026; vgl. UNHRC 12.8.2025), was die Versorgungsqualität weiter verschlechtert. Auch während des Mpox-Ausbruchs Anfang 2025 reagierte der Staat nur eingeschränkt, es wurden 1.700 Fälle registriert (UNHRC 12.8.2025).Laut dem UN-Sonderberichterstatter leidet das Gesundheitssystem nach wie vor an chronischer Unterfinanzierung (UNHRC 12.8.2025). Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern (AA 4.3.2026; vergleiche UNHRC 12.8.2025), insbesondere in ländlichen Gebieten (UNHRC 12.8.2025) und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein (AA 4.3.2026). Häufige Engpässe bei wichtigen Medikamenten beeinträchtigen vor allem schwangere Frauen, Kinder und chronisch Kranke (UNHRC 12.8.2025). Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 4.3.2026; vergleiche UNHRC 12.8.2025), was die Versorgungsqualität weiter verschlechtert. Auch während des Mpox-Ausbruchs Anfang 2025 reagierte der Staat nur eingeschränkt, es wurden 1.700 Fälle registriert (UNHRC 12.8.2025).

Rückkehr

Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.8.2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

-        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

-        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

-        Übernahme der Heimreisekosten

-        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

-        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

-        Freiwillige Ausreise

-        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

-        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

-        Nachhaltigkeit der Ausreise

-        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

-        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

II.1.7.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD „Informationen zur Lage von Familienmitgliedern ehemaliger Militärangehöriger (denen Unterstützung des Vorgehens gegen Hutu im Jahr 1972 vorgeworfen wird)“ vom 04.12.2024 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (zusammengefasst mit Hilfe von chatGPT, überarbeitet und korrigiert durch die erkennende Richterin):römisch zwei.1.7.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD „Informationen zur Lage von Familienmitgliedern ehemaliger Militärangehöriger (denen Unterstützung des Vorgehens gegen Hutu im Jahr 1972 vorgeworfen wird)“ vom 04.12.2024 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (zusammengefasst mit Hilfe von chatGPT, überarbeitet und korrigiert durch die erkennende Richterin):

Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 4. Dezember 2024 behandelt die Frage der Gefährdung von Familienangehörigen ehemaliger burundischer Militärangehöriger, denen eine Unterstützung des Vorgehens gegen die Hutu-Bevölkerung im Jahr 1972 vorgeworfen wird. Hinsichtlich einer spezifischen Verfolgung von Nachkommen oder sonstigen Familienangehörigen allein aufgrund dieser familiären Verbindung gelangt ACCORD zu einem zurückhaltenden Ergebnis. Im Rahmen der Recherche konnten nur wenige einschlägige Informationen ermittelt werden. Ein konsultierter Burundi-Experte gab an, dass ihm keine konkreten Fälle bekannt seien, in denen Nachkommen ehemaliger Militärangehöriger allein aufgrund der familiären Zugehörigkeit Opfer gesellschaftlicher Vergeltungsmaßnahmen oder staatlicher Repression geworden seien. Ebenso seien keine entsprechenden Analysen oder Zeugenaussagen bekannt, welche auf eine systematische Verfolgung aus diesem spezifischen Grund schließen ließen.

Die Anfragebeantwortung verweist jedoch gleichzeitig auf mehrere Quellen, welche eine weitergehende Gefährdung von ehemaligen Angehörigen der Forces Armées Burundaises (Ex-FAB) und deren Familienangehörigen dokumentieren. So berichtete das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über Fälle von außergerichtlichen Tötungen, gewaltsamem Verschwindenlassen, Verhaftungen und willkürlichen Inhaftierungen, teilweise unter Anwendung von Folter. Von entsprechenden Maßnahmen waren neben ehemaligen Angehörigen der Ex-FAB auch deren Familienangehörige betroffen. Die dokumentierten Repressionen standen insbesondere im Zusammenhang mit der politischen oder ethnischen Zuschreibung der betroffenen Personen sowie mit dem Verdacht, oppositionellen oder regimekritischen Aktivitäten nachzugehen.

Weiter führt ACCORD aus, dass Sicherheitskräfte in Burundi teilweise auch gegen Familienangehörige von gesuchten Personen vorgingen. Wenn eine gesuchte Person nicht aufgefunden werden konnte, seien Angehörige festgenommen oder bedroht worden. Die familiäre Verbindung zu einer als verdächtig oder oppositionell wahrgenommenen Person kann somit unter bestimmten Umständen selbst einen Anknüpfungspunkt für staatliche Repression darstellen. Ergänzend wird auf Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen, wonach Personen in Burundi unter anderem aufgrund ihrer politischen oder ethnischen Zugehörigkeit oder stellvertretend für gesuchte Familienangehörige ins Visier genommen werden können.

Die Erkenntnisse der Anfragebeantwortung sind somit differenziert zu würdigen. Einerseits bestehen keine hinreichenden Erkenntnisse für die Annahme einer generell bestehenden oder systematischen Verfolgung von Familienangehörigen ehemaliger Militärangehöriger allein aufgrund deren familiärer Zugehörigkeit und eines allfälligen Zusammenhangs mit den Ereignissen von 1972. Andererseits belegen die herangezogenen Quellen, dass Familienangehörige von Ex-FAB-Angehörigen beziehungsweise von staatlich gesuchten oder verdächtigten Personen durchaus Ziel staatlicher Repression werden können. Eine Gefährdung kann insbesondere dann bestehen, wenn weitere individuelle Risikofaktoren hinzutreten, namentlich eine politische oder ethnische Zuschreibung, ein Verdacht oppositioneller Aktivitäten oder eine konkrete Verbindung zu einer von den Sicherheitsbehörden gesuchten Person. Die ACCORD-Anfragebeantwortung erlaubt daher weder die Schlussfolgerung, dass Familienangehörige ehemaliger Ex-FAB-Angehöriger generell verfolgt werden, noch, dass eine solche Gefährdung generell ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist die Gefährdung anhand der konkreten individuellen Umstände und der Wahrnehmung der betroffenen Person durch die burundischen Sicherheitsbehörden zu beurteilen.

II.1.7.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD „Ethnische Zusammensetzung innerhalt der amtierenden Regierung; ethnische Zusammensetzung innerhalb der Jugendorganisation Imbonerakure; Einfluss ethnisch motivierter Konflikte (zwischen Hutu und Tutsi) auf das gesellschaftliche Leben“ vom 04.12.2024 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (zusammengefasst mit Hilfe von chatGPT, überarbeitet und korrigiert durch die erkennende Richterin):römisch zwei.1.7.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD „Ethnische Zusammensetzung innerhalt der amtierenden Regierung; ethnische Zusammensetzung innerhalb der Jugendorganisation Imbonerakure; Einfluss ethnisch motivierter Konflikte (zwischen Hutu und Tutsi) auf das gesellschaftliche Leben“ vom 04.12.2024 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (zusammengefasst mit Hilfe von chatGPT, überarbeitet und korrigiert durch die erkennende Richterin):

Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 4. Dezember 2024 untersucht die ethnische Zusammensetzung der burundischen Regierung und der Jugendorganisation Imbonerakure sowie die heutige Bedeutung ethnischer Konflikte zwischen Hutu und Tutsi für das gesellschaftliche Leben in Burundi.

Hinsichtlich der Regierung sieht die burundische Verfassung eine ethnische Machtteilung vor. Danach dürfen höchstens 60 Prozent der Ministerinnen und Minister Hutu und höchstens 40 Prozent Tutsi sein. Diese Quoten bestehen seit 2005 und wurden nach den vorliegenden Informationen auch in der aktuellen Regierung eingehalten. Zudem müssen die für Verteidigung und Sicherheit zuständigen Minister unterschiedlichen ethnischen Gruppen angehören. Die Regelungen wurden mit der Verfassung von 2018 grundsätzlich beibehalten und auf weitere staatliche Institutionen ausgedehnt. Gleichzeitig gibt es Hinweise darauf, dass die regierende CNDD-FDD die politische Macht zunehmend konsolidiert und die ethnischen Quoten insbesondere auf lokaler Ebene teilweise nicht eingehalten werden. Die aktuelle Regierung besteht überwiegend aus Hutu-Ministerinnen und -Ministern, während Tutsi weiterhin einen Anteil an wichtigen Regierungspositionen innehaben, der über ihrem angenommenen Bevölkerungsanteil liegt. Erstmals gehört zudem eine Ministerin der Twa-Minderheit an.

Bei der Imbonerakure, der Jugendorganisation der regierenden CNDD-FDD, ist die ethnische Zusammensetzung weniger genau dokumentiert. Nach Einschätzung eines von ACCORD konsultierten Experten handelt es sich bei der Organisation nahezu vollständig um Hutu. Auch andere Quellen beschreiben die Imbonerakure als überwiegend von Hutu geprägte Organisation. Dabei spielt neben der ethnischen Zugehörigkeit insbesondere die politische Loyalität zur regierenden CNDD-FDD eine wichtige Rolle. Die Imbonerakure wird daher nicht nur als ethnisch, sondern vor allem auch als politisch ausgerichtete Organisation beschrieben.

Hinsichtlich der Bedeutung des Konflikts zwischen Hutu und Tutsi für das heutige gesellschaftliche Leben ergibt sich aus der Anfragebeantwortung ein differenziertes Bild. Nach Einschätzung mehrerer Experten hat die unmittelbare Bedeutung ethnischer Konflikte seit dem Ende des Bürgerkriegs und insbesondere seit den ersten Wahlen im Jahr 2005 deutlich abgenommen. Die gegenwärtigen politischen Auseinandersetzungen verlaufen überwiegend entlang politischer und nicht primär ethnischer Linien. Im Mittelpunkt steht insbesondere der Gegensatz zwischen Anhängern der Regierung und der politischen Opposition. Die staatliche Repression richtet sich nach den herangezogenen Quellen vor allem gegen Personen, die als Angehörige oder Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden.

Die ethnische Zugehörigkeit hat jedoch weiterhin gesellschaftliche und politische Bedeutung und ist nicht vollständig verschwunden. Die Bevölkerung nimmt politische und historische Ereignisse weiterhin teilweise durch die Perspektive der Zugehörigkeit zu Hutu oder Tutsi wahr. Die fehlende umfassende Aufarbeitung der Vergangenheit und die weiterhin bestehenden traumatischen Erinnerungen an frühere Gewaltereignisse tragen dazu bei, dass ethnische Spannungen grundsätzlich wieder an Bedeutung gewinnen können. Insbesondere die Ereignisse des Jahres 2015 zeigten, dass politische Krisen schnell eine ethnische Dimension annehmen können. Auch die Öffnung von Massengräbern im Zusammenhang mit den Massakern an Hutu im Jahr 1972 birgt nach Einschätzung der Bundeszentrale für politische Bildung das Risiko einer erneuten gesellschaftlichen Polarisierung.

Die International Crisis Group weist zudem darauf hin, dass Spannungen innerhalb der politischen und sicherheitspolitischen Elite Burundis zu einer erneuten Verschärfung der ethnischen Spaltung zwischen Hutu und Tutsi führen könnten. Eine solche Entwicklung könnte wiederum politische Instabilität und Gewalt begünstigen. Hinzu kommt die regionale Dimension des Konflikts, insbesondere durch Burundis Beteiligung am Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo und die dortige Konfrontation mit der M23-Bewegung sowie deren Verbindung zu Ruanda. Dadurch kann die ethnische Dimension des Hutu-Tutsi-Konflikts auch über die Landesgrenzen hinaus politisch relevant werden.

Zusammenfassend zeichnet die ACCORD-Anfragebeantwortung das Bild einer Gesellschaft, in der die frühere ausgeprägte ethnische Polarisierung zwischen Hutu und Tutsi deutlich zurückgegangen ist, aber weiterhin eine latente Bedeutung besitzt. Das politische Konfliktgeschehen wird heute überwiegend durch die Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition bestimmt. Gleichzeitig bestehen institutionelle ethnische Machtteilungsmechanismen fort, und insbesondere die Imbonerakure wird als überwiegend Hutu-geprägt beschrieben. Die ethnische Zugehörigkeit kann daher insbesondere im Zusammenhang mit politischen Spannungen, historischen Konflikten und der Wahrnehmung einer Person durch staatliche oder regierungsnahe Akteure weiterhin eine Rolle spielen. Eine erneute Verschärfung politischer Konflikte könnte nach den herangezogenen Quellen dazu führen, dass die ethnische Trennlinie zwischen Hutu und Tutsi wieder stärker hervortritt.

II.1.7.4. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD „Lage der Tutsi seit Anfang 2021“ vom 14.07.2023 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (zusammengefasst mit Hilfe von chatGPT, überarbeitet und korrigiert durch die erkennende Richterin):römisch zwei.1.7.4. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD „Lage der Tutsi seit Anfang 2021“ vom 14.07.2023 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (zusammengefasst mit Hilfe von chatGPT, überarbeitet und korrigiert durch die erkennende Richterin):

Die ACCORD-Anfragebeantwortung „Lage der Tutsi seit Anfang 2021“ vom 14. Juli 2023 zeichnet ein differenziertes Bild der Situation der Tutsi in Burundi. Sie weist zunächst darauf hin, dass die ethnische Zugehörigkeit zu Hutu oder Tutsi zwar weiterhin eine gesellschaftliche und politische Bedeutung hat, die heutigen Konfliktlinien jedoch nicht mehr ausschließlich oder hauptsächlich ethnisch verlaufen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs und insbesondere seit 2005 wurde durch die verfassungsrechtlich verankerte Machtteilung eine gewisse Abschwächung der ethnischen Polarisierung erreicht. Nach Einschätzungen verschiedener Experten verlaufen politische Spannungen inzwischen stärker zwischen der regierenden CNDD-FDD und oppositionellen beziehungsweise als oppositionell wahrgenommenen Personen. Gleichzeitig bleibt die ethnische Zugehörigkeit ein Faktor, der insbesondere im Zusammenhang mit politischen Konflikten weiterhin relevant sein kann.

Für die Lage der Tutsi seit Anfang 2021 dokumentiert ACCORD jedoch mehrere konkrete Fälle von Repression. Das UN-Menschenrechtsbüro berichtete, dass Sicherheitskräfte nach bewaffneten Angriffen insbesondere Mitglieder der oppositionellen CNL, ehemalige Angehörige der überwiegend von Tutsi geprägten Ex-FAB, Rückkehrer sowie teilweise deren Familienangehörige ins Visier genommen hätten. Dabei kam es zu außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen, Folter, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen. Das OHCHR berichtete zudem, dass insbesondere junge Männer, die häufig der ethnischen Gruppe der Tutsi angehörten, von solchen Menschenrechtsverletzungen betroffen waren.

Auch Berichte von SOS Torture/Burundi dokumentieren konkrete Übergriffe gegen Tutsi. So wurden 2021 unter anderem zwei pensionierte Tutsi-Ex-FAB-Angehörige summarisch hingerichtet, nachdem ihnen die Zugehörigkeit zu nicht näher bezeichneten bewaffneten Rebellengruppen vorgeworfen worden war. SOS Torture/Burundi berichtete darüber hinaus von Verfolgungen und teilweise Hinrichtungen von Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Tutsi, wobei eine frühere Mitgliedschaft in der Ex-FAB als zusätzlicher erschwerender Faktor genannt wurde. Auch die Verhaftung eines jungen Tutsi durch Angehörige des burundischen Nachrichtendienstes SNR im Mai 2021 wird in der Anfragebeantwortung erwähnt.

Als weiterer relevanter Akteur wird die Imbonerakure, die Jugendorganisation der regierenden CNDD-FDD, genannt. Sie wird als überwiegend von Hutu dominierte Organisation beschrieben und soll weiterhin Zivilpersonen schikaniert und Personen ins Visier genommen haben, die als oppositionell oder regierungskritisch wahrgenommen wurden. Nach Einschätzung der International Crisis Group waren dabei bestimmte Angehörige der Tutsi-Minderheit besonders gefährdet. Auch aus der Gemeinde Mugamba wurden 2021 willkürliche Verhaftungen und diskriminierende Praktiken gegenüber Tutsi und ehemaligen Ex-FAB-Angehörigen berichtet.

Die Anfragebeantwortung zeigt zugleich, dass sich die Situation nicht auf eine generell gegen alle Tutsi gerichtete Verfolgung reduzieren lässt. Die politischen Motive der Repression haben nach den herangezogenen Experten an Bedeutung gewonnen. Sowohl Hutu als auch Tutsi können aufgrund ihrer politischen Position, ihrer vermuteten Nähe zur Opposition oder ihrer Stellung in wirtschaftlichen beziehungsweise politischen Machtstrukturen betroffen sein. Die ethnische Zugehörigkeit kann jedoch insbesondere bei Personen, die zusätzlich mit der Ex-FAB, oppositionellen Gruppen oder mutmaßlichen bewaffneten Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, ein verstärkendes Element darstellen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Anfragebeantwortung betrifft die Ex-FAB und deren Familienangehörige. Die Quellen dokumentieren Fälle, in denen nicht nur ehemalige Militärangehörige selbst, sondern auch deren Angehörige Ziel staatlicher Maßnahmen wurden. So wurde 2021 eine Frau anstelle ihres geflohenen Bruders festgenommen, nachdem dieser von Imbonerakure und SNR ins Visier genommen worden war. In einem anderen Fall wurden neben einem jungen Studenten auch mehrere seiner Familienangehörigen, darunter sein Vater und sein Onkel, die ehemalige Ex-FAB-Angehörige waren, festgenommen und befragt. Die Anfragebeantwortung verweist damit auf ein Muster, wonach die Verbindung zu Ex-FAB-Angehörigen oder zu Personen, die von den Behörden als politische Bedrohung angesehen werden, auch für Familienangehörige relevant sein kann.

Für die spätere Entwicklung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die verfügbaren Quellen keine kontinuierliche Intensivierung einer spezifisch gegen Tutsi gerichteten Repression belegen. Eine von ACCORD zitierte Analyse von CGRS-CEDOCA aus Mai 2023 hält fest, dass die Quellen für 2022 und die ersten Monate des Jahres 2023 keine besonderen Operationen der Sicherheitskräfte oder der Imbonerakure gegen Tutsi oder Ex-FAB in vergleichbarer Weise wie in den Jahren 2020 und 2021 erwähnen. Gleichzeitig wurden weiterhin einzelne Fälle von Verhaftungen und ungeklärten Tötungen ehemaliger Ex-FAB-Angehöriger dokumentiert.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 05.06.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Der BF legte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA folgende Beweisurkunden vor:

-        Kopie Geburtsurkunde (s. Aktenseite 93);

-        Sterbeurkunde des Vaters (s. Aktenseite 95);

-        Deutschkursbestätigungen für die Zeiträume 09.01.2025-20.03.2025 (A2), 19.06.2024-31.07.2024 (A2.2), 22.04.2024-13.06.2024 (A2.1), 31.01.2024-04.03.2024 (A1.3) (s. Aktenseite 97);

-        Integrationszeugnis ausgestellt durch den Verein XXXX wonach der BF auch regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zahle (s. Aktenseite 105).- Integrationszeugnis ausgestellt durch den Verein römisch 40 wonach der BF auch regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zahle (s. Aktenseite 105).

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 10.06.2026 wurden folgende Beweisurkunden vorgelegt:

-        Bescheid des Arbeitsmarktservice mit dem dem Dienstgeber des BF eine Beschäftigungsbewilligung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für die Beschäftigung des BF als Textilreiniger erteilt wurde;

-        Arbeitsvertrag vom 07.08.2024;

-        Lohnzettel von Januar bis März 2026;

-        Dienstzeugnis vom 28.05.2026 wonach der BF seine Aufgaben verlässlich erfüllt. Seine menschlichen Qualitäten werden gelobt und befürworte der Dienstgeber den Verbleib des BF in Österreich;

-        Deutschkursbestätigungen für den Zeitraum 11.12.2023-24.01.2024 (A1.2);

-        Sieben Unterstützungserklärungen, überwiegend von Arbeitskollegen und Arbeitskolleginen. Dem BF wird ein hoher Integrationswille bescheinigt und werden seine persönlichen Eigenschaften gelobt;

-        Foto des BF an seinem Arbeitsplatz mit Arbeitskolleginnen (offensichtlich eine Geburtstagsfeier);

-        Zeugnisse des College XXXX in Ruanda aus den Jahren 2017-2019, wobei der BF in allen Jahren Französischunterricht erhalten hat und diesen auch erfolgreich abschloss (2017: 87 von 120 Punkten, 2018: 100 von 120 Punkten, 2019: 86,5 von 120 Punkten); - Zeugnisse des College römisch 40 in Ruanda aus den Jahren 2017-2019, wobei der BF in allen Jahren Französischunterricht erhalten hat und diesen auch erfolgreich abschloss (2017: 87 von 120 Punkten, 2018: 100 von 120 Punkten, 2019: 86,5 von 120 Punkten);

-        Ausbildungszertifikat aus dem Jahr 2020 aus dem hervorgeht, dass der BF die Abschlussprüfung in Mathematik nicht bestanden hat, alle anderen Fächer wurden bestanden;

-        Bestätigung über Teilnahme an der nationalen Aufnahmeprüfung für die Sekundarstufe vom 23.09.2015.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 01.07.2026 wurden folgende Beweisurkunden vorgelegt:

-        Gemeinsame Erklärung von acat.ch, acat und fiacat vom 28.04.2026 mit dem Apell Zwangsrückführungen aus der Schweiz nach Burundi zu stoppen. Die burundische Politik, Sicherheit und Justiz befinde sich in einer problematischen Lage, wirksame Garantien für zurückgeführte Personen würden fehlen. Dies betreffe insbesondere Menschen, die im Ausland Asyl beantrag oder als regimekritisch wahrgenommen werden würden. In Bezug auf Rückführungen würde sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Non-Refoulement-Prinzip stellen;

-        Artikel www.tagesanzeiger.ch vom 06.06.2026 „Was vor dem umstrittenen Ausschaffungsflug nach Burundi passierte – und was danach“. In dem Artikel wird von Abschiebungen abgelehnter Asylwerber und Asylwerberinnen aus der Schweiz nach Burundi berichtet. Ein abgelehnter Asylwerber hat sich das Leben genommen. Eine Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Menschenrechte teilt mit, dass „einige Abgeschobene“ festgenommen, inhaftiert und zur Zahlung einer Freilassungsgebühr gezwungen worden seien. Man wisse von einem Fall in dem es zu sexueller Gewalt gekommen sei;

-        Artikel www.fluechtlingshilfe.ch vom 24.04.2026 „Die SFH fordert die Schweizer Behörden auf, Zwangsrückführungen nach Burundi auszusetzen“. Zurückgeführte Burundier*innen würden zur Zielscheibe werden und Gefahr laufen unter Druck gesetzt zu werden. Eine Asylbeantragung im Ausland könne ausreichen, um von Behörden verfolgt zu werden. Bei der Beurteilung von Asylgesuchen solle die persönliche Situation sowie die politische Unterdrückung in Burundi berücksichtigt werden;

-        Artikel www.dw.com vom 28.01.2016 „In Burundi geht es nicht um Ethnien“ (aufgrund des Alters des Artikels wird auf eine inhaltliche Widergabe verzichtet);

-        Aussage der Mutter des BF vom 22.06.2026, wonach ihr Ehemann, ein Unteroffizier aus den FAB, vorgeworfen worden sei, die Opposition zu unterstützen. Er sei als Verantwortlicher für Logistik und Versorgung sehr bekannt gewesen. Die Imbonerakure hätten geglaubt, dass er die Demonstranten unterstützen würde. Am 19.06.2015 sei ihr Ehemann auf dem Weg zur Arbeit von einer Patrouille aus Polizisten und Imbonerakure hingerichtet worden. Am selben Abend seien Imbonerakure und Polizisten bewaffnet zu ihr nach Hause gekommen. Sie sei vor den Augen ihrer Kinder vergewaltigt worden. Ihr und den Kindern sei mit einer Ermordung gedroht worden. Am darauffolgenden Tag seien sie nach XXXX geflüchtet. Sie habe eine Versetzung erwirken können und fortan in XXXX gearbeitet. Nach einigen Monaten hätten die Imbonerakure angefangen Steine auf ihr Dach zu werfen. Sie habe dann organisiert, dass ihre älteren Kinder in Ruanda zur Schule gehen hätten können. Nur der jüngste Sohn sei bei ihr geblieben. Die Rede des neu gewählten Präsidenten im Juni 2020 habe viele burundische Flüchtlinge zur Rückkehr motiviert. Der BF sei ihr ältester Sohn und habe sie gedacht, eine Rückkehr wäre sinnvoll, da die Lebenserhaltungskosten in Ruanda sehr hoch seien. Der BF sei im August 2021 zu ihr nach XXXX in den Stadtteil XXXX in das gemietete Haus gekommen. Der BF habe sich an der XXXX Universität in XXXX eingeschrieben. Am 28.06.2022 sei der BF angehalten worden und direkt zum Sonderermittlungsbüro in XXXX gebracht worden. Ein Unbekannter habe sie angerufen und ihr gesagt, sie müssen den BF besuchen, bevor er sterbe. Bei ihrem zweiten Besuch habe sie den BF mit zahlreichen Wunden an Beinen und Händen gesehen. Ein unbekannter Polizist habe sich angeboten, ihr zu helfen und den BF zu befreien. Später habe sie erfahren, dass es sich um einen Kriminalpolizist gehandelt habe, der mit ihrem Gatten gearbeitet habe. Am 01.07. habe sie den BF abgeholt und ihn bei ihrem Bruder versteckt (Kopie mit burundischem Notariatsstempel);- Aussage der Mutter des BF vom 22.06.2026, wonach ihr Ehemann, ein Unteroffizier aus den FAB, vorgeworfen worden sei, die Opposition zu unterstützen. Er sei als Verantwortlicher für Logistik und Versorgung sehr bekannt gewesen. Die Imbonerakure hätten geglaubt, dass er die Demonstranten unterstützen würde. Am 19.06.2015 sei ihr Ehemann auf dem Weg zur Arbeit von einer Patrouille aus Polizisten und Imbonerakure hingerichtet worden. Am selben Abend seien Imbonerakure und Polizisten bewaffnet zu ihr nach Hause gekommen. Sie sei vor den Augen ihrer Kinder vergewaltigt worden. Ihr und den Kindern sei mit einer Ermordung gedroht worden. Am darauffolgenden Tag seien sie nach römisch 40 geflüchtet. Sie habe eine Versetzung erwirken können und fortan in römisch 40 gearbeitet. Nach einigen Monaten hätten die Imbonerakure angefangen Steine auf ihr Dach zu werfen. Sie habe dann organisiert, dass ihre älteren Kinder in Ruanda zur Schule gehen hätten können. Nur der jüngste Sohn sei bei ihr geblieben. Die Rede des neu gewählten Präsidenten im Juni 2020 habe viele burundische Flüchtlinge zur Rückkehr motiviert. Der BF sei ihr ältester Sohn und habe sie gedacht, eine Rückkehr wäre sinnvoll, da die Lebenserhaltungskosten in Ruanda sehr hoch seien. Der BF sei im August 2021 zu ihr nach römisch 40 in den Stadtteil römisch 40 in das gemietete Haus gekommen. Der BF habe sich an der römisch 40 Universität in römisch 40 eingeschrieben. Am 28.06.2022 sei der BF angehalten worden und direkt zum Sonderermittlungsbüro in römisch 40 gebracht worden. Ein Unbekannter habe sie angerufen und ihr gesagt, sie müssen den BF besuchen, bevor er sterbe. Bei ihrem zweiten Besuch habe sie den BF mit zahlreichen Wunden an Beinen und Händen gesehen. Ein unbekannter Polizist habe sich angeboten, ihr zu helfen und den BF zu befreien. Später habe sie erfahren, dass es sich um einen Kriminalpolizist gehandelt habe, der mit ihrem Gatten gearbeitet habe. Am 01.07. habe sie den BF abgeholt und ihn bei ihrem Bruder versteckt (Kopie mit burundischem Notariatsstempel);

-        Aussage des Onkels des BF vom 22.06.2026, wonach er zugestimmt habe den BF zu verstecken. Der BF sei nicht hinausgegangen und nur selten und heimlich in sein eigenes Zuhause zurückgekehrt. Der BF sei jedoch bei ihm nicht sicher gewesen und auch er selbst in großer Gefahr. Die Imbonerakure seien im gesamten burundischen Staatsgebiet präsent, weshalb sie ein Exil in Betracht ziehen hätten müssen. Aufgrund der Zusammenarbeit mit Serbien habe sich eine Möglichkeit ergeben. Der BF sei lediglich zur Abnahme der Fingerabdrücke erschienen und habe wieder entkommen können. Er habe überdies einem Polizisten eine Provision bezahlt, damit die Formalitäten erledigt werden konnten und der BF sei, da er angegeben habe krank zu sein, erst wenige Minuten vor dem Abflug erschienen (Kopie mit burundischem Notariatsstempel);

-        Artikel von ACAT – BURUNDI „Monitoring-Report betreffend die Menschenrechtsverletzungen – März 2026“ vom 31.03.2026. Es wird eine Warnung über ein Wiederaufflammen von Kapitalverbrechen und Straflosigkeit in Burundi ausgesprochen. Es komme zu Ermordungen, inszenierten Selbstmorden und Entführungen in Burundi. Es komme zu systematischer Folter durch die jungen Imbonerakure. Gerichtliche Untersuchungen der Foltervorwürfe würde es nicht geben;

-        Artikel www.iwacu-burundi.org vom 16.02.2026 „Aus dem Exil schießt Sixte Vigny Nimuraba Pfeile ab“. Sixte Vigny Nimuraba ist ehemaliger Präsident der nationalen unabhängigen Menschenrechtskommission. Er führt in diesem Artikel aus, dass Rückkehrende nach Burundi möglicherweise nicht sofort verfolgt werden würden, man wisse aber nie was zwei, drei oder vier Monate später passieren würde. Es passiere einfach zu viel. Jedoch wird auch Sixte Vigny Nimuraba von seinen Kritikern und ehemaligen Mitarbeitern vorgeworfen, er habe selbst Jahre lang Menschenrechtsverletzungen kaschiert. Seinen Aussagen wird von mehreren Seiten entgegengetreten.

-        Interview mit Armel Niyongere (Anwalt und Verteidiger für Menschenrechte in Burundi, Präsident von ACAT Burundi und ehemaliger Generalsekretär von SOS Torture Burundi) von africanfacts.org vom 16.01.2026 „Die Imbonerakure-Milizen haben viel zu viel Macht“, worin die Entwicklungen ab 2015 nachgezeichnet werden. Verbrechen von Imbonerakure-Mitgliedern würden straflos blieben und würde es nach wie vor zu Entführungen und willkürlichen Verhaftungen kommen. Sie würden nun jedoch einzelne Opfer mitnehmen, die verschwinden würden.

-        Hinweis auf weitere Artikel von africanfacts.org vom 02.02.2026 „Genozid an den Tutsi in Ruanda – Ist die Witwe des Juvénal Habyarimana, Agathe Kanziga, tatsächlich unschuldig?“, vom 27.01.2026, „Nur wenn wir uns von unserer Angst befreien, können wir gegen die Straffreiheit kämpfen“ (weitere Interview mit Armel Niyongere über seinen 10 Jahre andauernden Kampf für Menschenrechte in Burundi), vom 23.01.2026, „Besteht in Burundi die Gefahr eines Genozids?“, wobei man dies laut Armel Niyongere derzeit nicht behaupten könne (vollständige Artikel wurden nicht vorgelegt);

-        Aufruf von SOS-Torture/Burundi vom 27.02.2026, wonach die Todesstrafe bedingungslos abgeschafft werden solle und eine unabhängige und unparteiische strafrechtliche Verfolgung von Verdächten, die beschuldigt werden Verbrechen gegen die Menschheit sowie schwere Straftaten begangen zu haben gefordert werde;

-        Bericht Nr. 546 von SOS-Torture/Burundi veröffentlicht am 31.05.2026 wonach im Zeitraum 23. bis 30.05.2026 in der Provinz Bujumbura zwei Hinweisgeber des nationalen Nachrichtendienstes entführt worden seien;

-        Bericht „OSAR fordert die Schweizer Behörden auf, die Zwangsrückkehr nach Burundi auszusetzen“ vom 24.04.2026 wonach die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH/OSAR) die schweizer Behörden auffordert, Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden nach Burundi vorübergehend auszusetzen. Hintergrund ist die weiterhin angespannte Menschenrechtslage im Land. Laut SFH besteht insbesondere für Personen, die als politisch oppositionell wahrgenommen werden, ein erhebliches Risiko, nach ihrer Rückkehr willkürlich festgenommen, verhört oder verfolgt zu werden. Auch die Tatsache, dass eine Person im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, könne bei den burundischen Behörden Misstrauen auslösen und zu Problemen führen. Die Organisation kritisiert zudem, dass bei der Beurteilung von Asylgesuchen die individuelle Situation der Betroffenen und die politischen Verhältnisse in Burundi ausreichend berücksichtigt werden müssten. Als Hinweis auf die veränderte Situation nennt die SFH die deutlich gestiegene Anerkennungsquote bei burundischen Asylsuchenden, die von 2,6 Prozent im Jahr 2022 auf 27,3 Prozent im Jahr 2026 gestiegen sei. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass auch die Schweiz selbst weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und willkürliche Inhaftierungen in Burundi feststellt. Aus Sicht der SFH ist deshalb nicht ausreichend gewährleistet, dass zurückgeführte Personen in Burundi sicher sind. Sie verlangt daher, Rückführungen auszusetzen und die aktuelle Situation sowie die individuellen Risiken der betroffenen Personen erneut sorgfältig zu prüfen;

-        Strafregisterbescheinigungen vom 24.06.2026 wonach der BF unbescholten ist.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.1. Identität und Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4).

Dass die Identität des BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im gesamten Verfahren keinen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorlegte, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.

Dass der BF gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA AS 77) und bestätigte er dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). Der BF gab zwar im Rahmen der Ersteinvernahme an, er habe Asthma und vor der belangten Behörde, er habe Narben am linken Bein (s. Niederschrift BFA Seite 6), doch erwähnte er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand keine Beschwerden, weswegen das Gericht davon ausgeht, dass tatsächlich keine erheblichen gesundheitlichen Probleme vorliegen.

Im Rahmen der Darstellung des Fluchtvorbringens gab der BF immer wieder an, er sei traumatisiert. Diese psychischen Probleme brachte der BF jedoch im gesamten Verfahren auf Frage nach seinem Gesundheitszustand nicht vor. Auch legte der rechtsfreundlich vertretene BF keinen Nachweis betreffend eine tatsächlich bestehende Traumatisierung vor. Es wäre jedoch anzunehmen, dass – wenn tatsächlich eine relevante Traumatisierung vorliegen würde – der BF die entsprechenden ärztlichen Abklärungen durchführen hätte lassen und dem Gericht Nachweise vorgelegt hätte. Die Betonung des BF im Rahmen der Fluchtgeschichte, dass er aufgrund der Ereignisse traumatisiert sei, wird daher vom erkennenden Gericht als Unterstreichung der dargestellten dramatischen Ereignisse gewertet und nicht tatsächlich als Vorbringen einer medizinisch relevanten Einschränkung bzw. Problemlage.

II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 10). Die Ersteinvernahme, die Einvernahme vor der belangten Behörde sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die französische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

Betreffend den Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die kirundische Sprache, der mit Stellungnahme vom 26.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wird auf Punkt II.3.7. verwiesen. Betreffend den Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die kirundische Sprache, der mit Stellungnahme vom 26.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wird auf Punkt römisch zwei.3.7. verwiesen.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6f, 11) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in Burundi sowie zu den Lebensverhältnissen seiner Angehörigen stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 8, 11). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

Dass die Mutter des BF in XXXX lebt, ergibt sich aus der vorgelegten schriftlichen Aussage, wonach sie im Stadtteil XXXX in einem gemieteten Haus wohne.Dass die Mutter des BF in römisch 40 lebt, ergibt sich aus der vorgelegten schriftlichen Aussage, wonach sie im Stadtteil römisch 40 in einem gemieteten Haus wohne.

Dass der BF regelmäßig Kontakt mit seiner Familie in Burundi hat, gab er vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA Seite 11) und bestätigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6).

II.2.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.2.4. Ausreisemodalitäten

Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus Burundi Anfang 2022 gefasst (s. Protokoll Ersteinvernahme). Vor der belangten Behörde gab er jedoch an, er habe die Frage bei der Ersteinvernahme falsch verstanden. Tatsächlich habe er den Entschluss zur Ausreise am 01.07.2022 nach seiner Entlassung gefasst (s. Niederschrift BFA Seite 12). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF, dass er im Juli 2022 den ersten Gedanken gehabt hätte, aus der Heimat zu fliehen (s. VH-P Seite 6).

Die Feststellungen zu den Ausreisemodalitäten stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA AS 77f uns Seite 11f) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6).

Dass der BF auf seinem Weg nach Österreich sichere Staaten durchreiste, ergibt sich aus der festgestellten Reiseroute. Dass der BF in keinem anderen Land um internationalen Schutz ansuchte, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt und brachte der BF selbst nicht vor in einem der durchreisten Länder um Asyl angesucht zu haben.

II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die Feststellung, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde und dass der Aufenthalt durch die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten rückwirkend rechtswidrig wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten und erwähnten Bestimmungen des AsylG 2005 bzw. FPG.

Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.

II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. im EU-Raumrömisch zwei.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. im EU-Raum

Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 9) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 14).

Im erstinstanzlichen Verfahren gab der BF an, ein Bruder lebe in Österreich, ein Cousin in der Schweiz. Der Bruder sei im Zuge eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt worden und halte sich aufgrund einer negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren nun in Slowenien auf. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF, dass sein Bruder nun in Slowenien lebe und präzisierte den Kontakt zu diesem wie festgestellt (s. VH-P Seite 14). Aus kurzen Telefonaten kann jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis abgleitet werden und brachte der BF ein solches selbst auch nicht vor, weswegen festgestellt wurde, dass ein Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliegt.

II.2.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.2.5.3. Grad der Integration

Dass der BF Deutschkurse bis A2-Niveau absolviert hat, gab er selbst im gesamten Verfahren an (s. zuletzt VH-P Seite 14) und lege er auch entsprechende Bestätigungen vor (s. Aktenseite 97ff und Anhang zur schriftlichen Stellungnahme vom 10.06.2026). Der BF gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, eine Sprachprüfung absolviert zu haben (s. VH-P Seite 15), er legte jedoch im gesamten Verfahren keinen entsprechenden Nachweis vor, weshalb das erkennende Gericht diesbezüglich eine Negativfeststellung traf. Aus Sicht der Richterin ist dieser Umstand nicht derart entscheidungsrelevant, dass weitere Ermittlungsschritte notwendig erschienen wären.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 15), den vorgelegten Bescheid des AMS, den vorgelegten Arbeitsvertrag sowie die vorgelegten Lohnzettel und das entsprechende Dienstzeugnis (s. Anhang zur Stellungnahme vom 10.06.2026) sowie auf die damit übereinstimmende Einsicht in den aktuellen AJ-Web-Auszug. Dass die Qualifikation der Erwerbstätigkeit im September 2023 als selbstständige bzw. unselbstständige Tätigkeit nicht geklärt ist, erscheint für die Beurteilung des gegenständlichen Falles unerheblich, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.

Die Feststellungen zum Vereinsleben des BF stützen sich auf die entsprechende Bestätigung des fraglichen Vereins (s. Aktenseite 105).

Dass der BF Freundschaften, insbesondere am Arbeitsplatz, geschlossen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen und den vorgelegten Fotos (s. Anhang zur schriftlichen Stellungnahme vom 10.06.2026).

II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dass der BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Asylwerber war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jeder Asylwerber auch damit rechnen muss, dass sein Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.

II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF und zum nach wie vor bestehenden familiären Netzwerk in Burundi. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine ca. drei Jahre und acht Monate dauernde Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bislang lebte (unter Berücksichtigung des Alters des BF) keine vollständige Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF jedoch im Zeitraum 2015 bis 2021 in Ruanda lebte und anschließend für ein Jahr in sein Herkunftsland zurückkehrte, erscheint es naheliegend, dass seine Bindungen zu Burundi doch gelockert sind. Es ergibt sich aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF kein Hinweis darauf, dass bereits eine gänzliche Entwurzelung stattgefunden hätte und wird nochmals betont, dass die Familie und Geschwister des BF in Burundi leben und der BF mit diesen regelmäßig Kontakt hat.

II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

Die Feststellungen zum Vorwurf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zu Unrecht bezogen zu haben, stützt sich auf den Abschlussbericht der LPD XXXX vom 05.11.2023 zur GZ XXXX (s. Aktenseite 33). Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass dieser Vorwurf 2023 im Raum gestanden sei (s. VH-P Seite 14). Die Feststellungen zum Vorwurf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zu Unrecht bezogen zu haben, stützt sich auf den Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 05.11.2023 zur GZ römisch 40 (s. Aktenseite 33). Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass dieser Vorwurf 2023 im Raum gestanden sei (s. VH-P Seite 14).

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.

II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die Feststellung zur Verwaltungsübertretung wegen der illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der erwähnten Norm des FPG und wird es in diesem Zusammenhang auch als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die illegale Einreise nach Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.

II.2.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.2.5.8. Verfahrensdauer

Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.

II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.2.6.1. Zu den Fluchtgründenrömisch zwei.2.6.1. Zu den Fluchtgründen

II.1.6.1.1. Darstellung des Fluchtvorbringens des BF römisch zwei.1.6.1.1. Darstellung des Fluchtvorbringens des BF

Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe das Land aus politischen Gründen verlassen. Sein Vater sei beim Militär gewesen und sei dieser nach einem gescheiterten Putschversuch ermordet worden, jetzt habe der BF Angst, dass er auch ermordet werde. Er fürchte im Falle einer Rückkehr das Gefängnis und würde es um sein Leben gehen.

Vor der belangten Behörde gab der BF an, er habe Narben am linken Bein durch Schläge. Dies sei am 28.06.2022 passiert. Er sei auf dem Weg nach Hause gewesen, als die Polizei gekommen sei und ihn verprügelt habe. Diese Miliz würde Imbonerakure heißen. Alle Tutis, welche die Schule in Ruanda gemacht hätten oder dort studiert hätten, würden ihrer Meinung nach Spione sein. Deshalb sei er verprügelt worden (s. Niederschrift BFA Seite 6). Er denke die Miliz habe von jemand anderem erfahren, dass er in Ruanda studiert habe (s. Niederschrift BFA Seite 7). Er sei von der Polizei geschlagen worden. Die Miliz würde mit der Polizei zusammenarbeiten (s. Niederschrift BFA Seite 11).

Er sei von 28.06.2022 bis 01.07.2022 in Haft gewesen. Die Geschwister seien nicht inhaftiert worden, weil sie der Polizei Schmiergeld gezahlt hätten. Aber sie würden regelmäßig bedroht und belästigt werden. Seine Mutter habe ihn aus der Haft freigekauft. Dies habe ein Freund seiner Mutter ermöglicht. Dieser würde bei der Polizei arbeiten (s. Niederschrift BFA Seite 12). Er habe in Burundi Probleme gehabt, weil er Tutsi sei. Seine Angehörigen würden unter ständiger Bedrohung leben, hätten jedoch nicht die Möglichkeit zu flüchten (s. Niederschrift BFA Seite 11). Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe er bei seinem Onkel verbracht (s. Niederschrift BFA Seite 13).

Zum Tod seines Vaters und den bereits länger zurück liegenden Ereignissen, die zur Ausreise nach Ruanda führten, gab der BF vor der belangten Behörde an, am 19.06.2015 sei sein Vater ganz normal zur Arbeit gegangen. Am Abend seien viele Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass sie den Vater umgebracht hätten, weil er für das Militär Ex-FAB gearbeitet habe. 2005 seien Polizeieinheiten und das Militär zusammengelegt worden, diese seien miteinander im Kampf gestanden. Diese Polizisten hätten angegeben, dass der Vater einen Putschversuch geplant habe. Deswegen hätten diese zahlreichen Ex-FAB von dieser Einheit, darunter auch den Vater, umgebracht. Diese hätten sie dann mehrfach bedroht und seien aggressiv gegen sie vorgegangen. Das Schlimmste sei gewesen, dass sie die Mutter vor den Augen des BF vergewaltigt worden sei. Die kleine Schwester sei zum Glück verschont worden. Dann seien sie mehrfach bedroht worden. Nach diesem Vorfall seien sie nach XXXX in der Provinz XXXX geflüchtet, aber auch dort hätten sie keine Ruhe gehabt. Sie seien erneut bedroht worden. Die Mutter habe dann die Entscheidung gefasst die Kinder nach Ruanda in die Schule zu schicken. Sie habe sich aufgeopfert, dass die Kinder in Sicherheit hätten sein können. Sie sei im Land geblieben, damit sie ihrer Arbeit habe nachgehen können und habe mit Schmiergeld ihre Sicherheit gewährleisten können. Als ein neuer Präsident ernannt worden sei, sei der BF zurück nach Burundi gegangen. (s. Niederschrift BFA Seite 14). Von XXXX nach XXXX seien sie ein oder drei Tage nach dem 19.06.2015 geflohen, nachdem der Vater umgebracht worden sei. Die Miliz sei an der Macht gewesen und habe Kontakte gehabt, so seien sie dort auch gefunden worden. In XXXX habe er bis Dezember 2015 gelebt (s. Niederschrift BFA Seite 15).Zum Tod seines Vaters und den bereits länger zurück liegenden Ereignissen, die zur Ausreise nach Ruanda führten, gab der BF vor der belangten Behörde an, am 19.06.2015 sei sein Vater ganz normal zur Arbeit gegangen. Am Abend seien viele Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass sie den Vater umgebracht hätten, weil er für das Militär Ex-FAB gearbeitet habe. 2005 seien Polizeieinheiten und das Militär zusammengelegt worden, diese seien miteinander im Kampf gestanden. Diese Polizisten hätten angegeben, dass der Vater einen Putschversuch geplant habe. Deswegen hätten diese zahlreichen Ex-FAB von dieser Einheit, darunter auch den Vater, umgebracht. Diese hätten sie dann mehrfach bedroht und seien aggressiv gegen sie vorgegangen. Das Schlimmste sei gewesen, dass sie die Mutter vor den Augen des BF vergewaltigt worden sei. Die kleine Schwester sei zum Glück verschont worden. Dann seien sie mehrfach bedroht worden. Nach diesem Vorfall seien sie nach römisch 40 in der Provinz römisch 40 geflüchtet, aber auch dort hätten sie keine Ruhe gehabt. Sie seien erneut bedroht worden. Die Mutter habe dann die Entscheidung gefasst die Kinder nach Ruanda in die Schule zu schicken. Sie habe sich aufgeopfert, dass die Kinder in Sicherheit hätten sein können. Sie sei im Land geblieben, damit sie ihrer Arbeit habe nachgehen können und habe mit Schmiergeld ihre Sicherheit gewährleisten können. Als ein neuer Präsident ernannt worden sei, sei der BF zurück nach Burundi gegangen. (s. Niederschrift BFA Seite 14). Von römisch 40 nach römisch 40 seien sie ein oder drei Tage nach dem 19.06.2015 geflohen, nachdem der Vater umgebracht worden sei. Die Miliz sei an der Macht gewesen und habe Kontakte gehabt, so seien sie dort auch gefunden worden. In römisch 40 habe er bis Dezember 2015 gelebt (s. Niederschrift BFA Seite 15).

Der Putschversuch habe am 11.05.2015 stattgefunden. Organisiert sei dieser von Soldaten bzw. vom Militär worden. Der Grund sei gewesen die dritte Amtszeit des Präsidenten zu verhindern. Der Putschversuch habe in der Hauptstadt stattgefunden (s. Niederschrift BFA Seite 14). In der mündlichen Verhandlung korrigierte der BF diese Angaben insofern, dass er angab, der Putschversuch habe am 13. und nicht am 11. stattgefunden (s. VH-P Seite 6).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF zusammengefasst an, er sei Sohn eines ehemaligen Ex-FAB-Mitglieds. Am 19.06.20215 sei sein Vater verfolgt und getötet worden. Die Miliz der Imbonerakure sei zusammen mit Polizisten in das Haus des BF gekommen. Er und seine Geschwister hätten mit ansehen müssen, wie ihrer Mutter sexuelle Gewalt angetan worden sei. Die Kinder selbst seien geschlagen worden. Sie hätten gedroht zurückzukommen und sie umzubringen, weshalb sie in die Provinz XXXX geflüchtet seien. Die Miliz habe ihnen weiter mit dem Umbringen gedroht und seien sie selbst bzw. ihr Haus mit Steinen beworfen worden. Sie seien zahlreichen Drohungen ausgesetzt gewesen. Ende Dezember 2015 habe ihre Mutter entschieden, dass die Kinder das Land aus Sicherheitsgründen verlassen sollten. Sie seien dann nach Ruanda gegangen und habe der BF dort die Schule besucht. Die Ereignisse zuvor hätten ihn stark belastet. Im Juni 2020 sei in Burundi ein neuer Präsident an die Macht gekommen. Dieser habe davon gesprochen, dass im Ausland lebende Staatsbürger zurückkehren könnten und kehrte der BF selbst im August 2021 nach Burundi zurück. (s. VH-P Seite 7). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF zusammengefasst an, er sei Sohn eines ehemaligen Ex-FAB-Mitglieds. Am 19.06.20215 sei sein Vater verfolgt und getötet worden. Die Miliz der Imbonerakure sei zusammen mit Polizisten in das Haus des BF gekommen. Er und seine Geschwister hätten mit ansehen müssen, wie ihrer Mutter sexuelle Gewalt angetan worden sei. Die Kinder selbst seien geschlagen worden. Sie hätten gedroht zurückzukommen und sie umzubringen, weshalb sie in die Provinz römisch 40 geflüchtet seien. Die Miliz habe ihnen weiter mit dem Umbringen gedroht und seien sie selbst bzw. ihr Haus mit Steinen beworfen worden. Sie seien zahlreichen Drohungen ausgesetzt gewesen. Ende Dezember 2015 habe ihre Mutter entschieden, dass die Kinder das Land aus Sicherheitsgründen verlassen sollten. Sie seien dann nach Ruanda gegangen und habe der BF dort die Schule besucht. Die Ereignisse zuvor hätten ihn stark belastet. Im Juni 2020 sei in Burundi ein neuer Präsident an die Macht gekommen. Dieser habe davon gesprochen, dass im Ausland lebende Staatsbürger zurückkehren könnten und kehrte der BF selbst im August 2021 nach Burundi zurück. (s. VH-P Seite 7).

Hier trat ein Widerspruch auf, da der BF vor der belangten Behörde angab, im März 2021 nach Burundi zurückgekehrt zu sein, und nicht wie in der mündlichen Verhandlung angegeben im August 2021 (s. Punkt II.2.2.).Hier trat ein Widerspruch auf, da der BF vor der belangten Behörde angab, im März 2021 nach Burundi zurückgekehrt zu sein, und nicht wie in der mündlichen Verhandlung angegeben im August 2021 (s. Punkt römisch zwei.2.2.).

Am 27.07. sei er mit einer weiteren Bedrohung konfrontiert gewesen. Als er auf der Straße gegangen sei, sei er von Mitgliedern der Imbonerakure als Tutsi beschimpft worden. Sie hätten ihm vorgeworfen mit Ruanda zusammenzuarbeiten und ein Spion zu sein. Der BF sei geschlagen worden und drei Tage in Untersuchungshaft im Gefängnis der Sonderermittlungseinheit gewesen. Ihm sei die Flucht mit Hilfe seiner Mutter gelungen und habe er sich daraufhin bei seinem Onkel versteckt. Seine Mutter hätte gewollt, dass er das Land verlasse und sei er am 05.08.2022 ausgereist (s. VH-P Seite 7).

Dazu ist anzumerken, dass der BF das Datum des geschilderten Übergriffes im gesamten Verfahren mit 28.06.2022 angab (s. bereits oben und auch VH-P Seite 9), an dieser Stelle jedoch erklärte, der Übergriff habe sich am 27.07. ereignet.

Der BF schilderte die vorgebrachte Inhaftierung in der mündlichen Verhandlung und gab an, er sei auf der Straße unterwegs gewesen und habe ein Fahrzeug neben ihm angehalten. Sie seien ausgestiegen und hätten auf ihn eingeschlagen. Sie hätten ihn in das Fahrzeug verbracht und ihn in die Haftanstalt gebracht, in der er dann drei Tage gewesen sei. Es sei ein sehr kleiner Raum mit Büros gewesen in denen die Befragungen stattgefunden hätten. Es habe sich um Befragungen unter Zwang gehandelt und hätte man „Dinge akzeptieren“ müssen. Er hätte erklären sollen, was er in Ruanda gemacht habe. Manche Fragen habe er auch nicht verstanden. Er habe unter Schmerzen ausgesagt. Manchmal seien sie auch nur gekommen, um ihn zu schlagen. Dabei habe er Verletzungen an den Fußgelenken erlitten, er habe eine Kreisförmige Narbe und eine strichförmige Narbe. Sie hätten mit Stöcken auf ihn eingeschlagen. Großteiles habe er jedoch keine Narben davongetragen (s. VH-P Seite 9).

An anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung gab der BF jedoch an, er habe in der Haft Folter erlebt und sei beinahe gestorben (s. VH-P Seite 7f). Diese Schilderungen widersprechen sich insofern, da der BF hier einmal angab mit Stöcken geschlagen worden zu sein und Verletzungen an den Beinen bzw. Füßen davongetragen zu haben, dann jedoch angab, er habe lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Dass der BF tatsächlich lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat, erscheint insgesamt nicht glaubhaft, da er im gesamten Verfahren nie angab in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Er habe sich versteckt und sei einen guten Monat nach den Übergriffen ausgereist. Hätte der BF tatsächlich lebensbedrohliche Verletzungen erlitten, wäre eine ärztliche Behandlung jedoch sehr wahrscheinlich notwendig gewesen. Insofern bleibt nur der Schluss übrig, dass der BF hier versuchte seine Erlebnisse besonders dramatisch darzustellen.

Auch ist anzumerken, dass der BF immer davon sprach von Mitgliedern der Polizei bzw. der Imbonerakure misshandelt und festgenommen worden zu sein (s. Niederschrift BFA Seite 6 und VH-P Seite 7). Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, von wem der BF nun genau verhaftet worden sei, gab er jedoch an, die Männer seien ihm unbekannt gewesen und hätten keine Uniform getragen. Er habe gedacht, es handle sich um die Miliz. Im Gefängnis sei er dann von Polizisten in Uniform befragt worden. Geschlagen worden sei er von Personen in Zivil (s. VH-P Seite 10).

Zur Frage, wie der BF aus der Haft freigekommen sei, gab dieser lediglich äußerst vage an, seine Mutter habe ihn gesucht und schließlich jemanden gefunden, der ihm habe helfen können. Diese Person habe Geld bezahlt und so sei der BF freigekommen. Er wisse nichts über diese Person (s. VH-P Seite 10). Dies erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, da der BF vor der belangten Behörde noch angab, seine Mutter habe ihn aus der Haft freigekauft. Dies habe ein Freund seiner Mutter ermöglicht. Dieser würde bei der Polizei arbeiten (s. Niederschrift BFA Seite 12). Der BF konnte also im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl noch nähere Angaben zu dieser Person machen. Diese Darstellung findet sich auch in der vorgelegten Aussage der Mutter des BF.

In der mündlichen Verhandlung führte der BF weiter aus, nach seiner Inhaftierung habe er keine Probleme gehabt, da er sich versteckt gehalten habe. Auf Frage, wie der BF seine Ausreise organisieren konnte, gab dieser an, sein Onkel habe ihn zum Flughafen gebracht und jemanden von der Einwanderungsbehörde bzw. jemanden der einem einen Ausreisestempel geben könne gesucht. Der BF selbst sei nicht kontrolliert worden. Er habe im Transit- bzw. Wartebereich seinen Reisepass zurückbekommen (s. VH-P Seite 10). Diese Schilderungen erscheinen ebenso äußerst vage und unpräzise und erscheint es nicht glaubhaft, dass der BF, der sich ca. einen Monat bei seinem Onkel versteckt gehalten habe, über die Modalitäten seiner Ausreise nicht genauere Angaben machen kann, wenn sich diese tatsächlich so abgespielt hätten.

Abgesehen von der Inhaftierung habe er viele Unsicherheiten erlebt. Er sei manchmal einfach zuhause geblieben und habe sich aus Angst versteckt gehalten, weil die Miliz alles kontrolliert habe (s. VH-P Seite 8). Auf Frage der Richterin, wie diese Unsicherheit vor der Inhaftierung (nach der Inhaftierung gab der BF an, sich ohnehin versteckt gehalten zu haben) entstanden sei, gab der BF jedoch ebenso lediglich oberflächlich an, er vertraue dem Land nicht, nach dem, was er 2022 erlebt habe. Es habe ihn alles destabilisiert. Anschließend nahm der BF wieder Bezug auf seine Inhaftierung und gab an, in Burundi gäbe es keine Sicherheit und keinen Schutz für ihn. Auch auf nochmalige Frage, ob es abgesehen von der Inhaftierung, im Zeitraum 2021/2022 einen Vorfall gegeben habe, der ihm Sorgen bereitet habe, gab der BF an, er habe Angst, weil die Dinge, die er erlebt habe, heute noch so gemacht würden (s. VH-P Seite 9). Insgesamt konnte der BF somit den Grund sein Gefühl der Unsicherheit bereits vor der vorgebrachten Inhaftierung nicht nachvollziehbar darstellen und keine Umstände oder Gründe nennen, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass sich der BF tatsächlich unsicher gefühlt hätte. Abgesehen von der Inhaftierung habe er viele Unsicherheiten erlebt. Er sei manchmal einfach zuhause geblieben und habe sich aus Angst versteckt gehalten, weil die Miliz alles kontrolliert habe (s. VH-P Seite 8). Auf Frage der Richterin, wie diese Unsicherheit vor der Inhaftierung (nach der Inhaftierung gab der BF an, sich ohnehin versteckt gehalten zu haben) entstanden sei, gab der BF jedoch ebenso lediglich oberflächlich an, er vertraue dem Land nicht, nach dem, was er 2022 erlebt habe. Es habe ihn alles destabilisiert. Anschließend nahm der BF wieder Bezug auf seine Inhaftierung und gab an, in Burundi gäbe es keine Sicherheit und keinen Schutz für ihn. Auch auf nochmalige Frage, ob es abgesehen von der Inhaftierung, im Zeitraum 2021 aus 2022, einen Vorfall gegeben habe, der ihm Sorgen bereitet habe, gab der BF an, er habe Angst, weil die Dinge, die er erlebt habe, heute noch so gemacht würden (s. VH-P Seite 9). Insgesamt konnte der BF somit den Grund sein Gefühl der Unsicherheit bereits vor der vorgebrachten Inhaftierung nicht nachvollziehbar darstellen und keine Umstände oder Gründe nennen, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass sich der BF tatsächlich unsicher gefühlt hätte.

Betreffend seinen Vater gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, er wisse nicht, was dieser genau beim Militär gemacht habe. Er sei Adjudant-Chef gewesen, was in Österreich einem Vize-Leutnant entspreche. Er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei Ex-FAB ermordet worden, zu dieser Zeit habe die Regierung viele Mitglieder getötet. Es falle dem BF jedoch schwer darüber zu sprechen, da er traumatisiert sei (s. VH-P Seite 8).

Auf Frage, warum seine Kernfamilie von Ruanda nach Burundi zurückgekehrt sei, gab der BF an, seine Mutter sei immer in Burundi gewesen. Seine Geschwister seien nach Ruanda gegangen, um die Schule zu besuchen und aus anderen Gründen. Auf Nachfrage gab der BF an, sein Vater sei am 19.06.2015 verstorben. Als 2022 ein neuer Präsident gewählt worden sei, seien die Geschwister nach Burundi zurückgekehrt. Er selbst sei 2021 zurückgekehrt (s. Niederschrift BFA Seite 10). In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF, dass er der Rede des Präsidenten im Jahr 2020 vertraut habe und deshalb nach Burundi zurückgekehrt sei. Außerdem sei das Leben in Ruanda schwierig gewesen. Der Präsident mache zwar Zusagen, doch befolge die Miliz diese Anordnungen nicht (s. VH-P Seite 8f).

In der Beschwerde wurde vorgebracht, die gesamte Familie des BF habe Burundi verlassen, was jedoch dem Vorbringen des BF selbst, wonach seine Mutter stets in Burundi gelebt habe, widerspricht.

Auf Frage, wieso die Familie bedroht worden sei, gab der BF an, sie hätten sie einschüchtern wollen, damit sie nicht erzählen würden, dass die Mutter von ihnen vergewaltigt und der Vater ermordet worden sei (s. Niederschrift BFA Seite 15). Seine Angehörigen hätten Probleme. Sie würden unter Druck stehen und Sicherheitsprobleme haben bzw. seien sie mit Unsicherheit konfrontiert (s. VH-P Seite 6). Auf Nachfrage, welche konkreten Probleme seine Angehörigen hätten, gab der BF lediglich vage an, sie hätten seit der Ausreise des BF viele Probleme. Sie seien zahlreichen Drohungen ausgesetzt und würden sie immer wieder nach dem BF gefragt werden (s. VH-P Seite 11).

Auf Frage, warum seine Angehörigen in Burundi leben könnten, der BF jedoch nicht, gab dieser wiederum lediglich äußerst vage an, es gäbe Drohungen und würden sie nach ihm fragen. Seine Mutter würde manchmal zahlen und dann würden sie wieder gehen. Der BF könne jedoch nicht mit ihnen verhandeln und wenn sie ohne Haftbefehl kommen würden, um nach ihm zu suchen, habe das nichts mit Sicherheit zu tun. Es würde bedeuten, in Angst zu leben. Wenn die Familie einmal kein Geld habe, würde es schlimm werden (s. VH-P Seite 11).

Der BF konnte in keiner Weise erklären, warum es seiner Mutter möglich war in Burundi zu bleiben und auch seine Geschwister bereits 2020 nach Burundi zurückkehren konnten und zum Großteil bis heute dort leben können, der BF jedoch einer derart massiven Verfolgung unterliegen würde. Auch seine Geschwister sind in Ruanda zur Schule gegangen und Angehörige eines ehemaligen Ex-FAB-Militärs. Der BF selbst brachte im gesamten Verfahren keine Umstände vor, die ihn als gefährdeter erscheinen lassen in das Visier der Imbonerakure bzw. der Polizei zu geraten, als seine Geschwister und seine Mutter und dennoch ist es seinen Angehörigen anscheinend möglich in Burundi zu leben. Der BF brachte zwar vor, es würden Schmiergeldzahlungen erfolgen, doch muss in Anbetracht der insgesamt wenig glaubhaften Schilderungen angemerkt werden, dass diese Behauptung alleine nicht erklärt, warum der BF selbst trotz angeblicher Schmiergeldzahlungen der Familie der vorgebrachte Gefahr ausgesetzt sei und seine Angehörigen nicht. Wenn der BF vor der belangten Behörde vorbrachte, seine Angehörigen hätten keine Möglichkeit zu fliehen, so ist anzumerken, dass er auch dafür keinen nachvollziehbaren Grund hat vorbringen können.

Der BF brachte im gesamten Verfahren vor, er sei nie politisch tätig gewesen (s. Niederschrift BFA Seite 12). Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass er in Burundi nicht politisch aktiv war und kein Mitglied einer politischen Partei. Auch seine Angehörigen seien nicht politisch aktiv. Er sei Kind eines Ex-FAB, sein Vater sei verfolgt, seine Mutter vergewaltigt worden und sei er daher nach Ruanda geflüchtet. Im Juni sei er als Tutsi und Kollaborateur und Spion von Ruanda beschimpft worden, er habe Folter erlebt und sei beinahe gestorben. Dies sei in der Untersuchungshaft gewesen (s. VH-P Seite 7f). Auch an anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF, dass er inhaftiert worden sei, weil er aus Ruanda zurückgekehrt sei. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Tutsi sei und mit Ruanda zusammenarbeite (s. VH-P Seite 10). Aufgrund des Vorbringens des BF wurde festgestellt, dass er nie politisch aktiv war und keine politisch exponierte Person ist und dies auch für seine Angehörigen gilt.

Zu den vorgelegten Beweismitteln (Aussage der Mutter des BF vom 22.06.2026 und Aussage des Onkels des BF vom 22.06.2026) ist anzumerken, dass diesen Beweismitteln nur geringer Beweiswert zukommt, da die Echtheit der Unterlagen sowie der notariellen Beglaubigung nicht überprüft werden kann. Demgegenüber muss angemerkt werden, dass der Inhalt der angeblichen Aussage der Mutter genau mit der Aussage des BF übereinstimmt. Es werden auch keine Umstände oder Details genannt, die der BF selbst in seiner Aussage nicht erwähnt hat. Es wäre jedoch anzunehmen, dass die Mutter des BF bei ihrer Darstellung der Ereignisse weitere bzw. andere Vorkommnisse oder Details nennt, die aus ihrer Sicht wesentlich waren bzw. die der BF selbst nicht wissen hätte können. Dass die Angaben der Mutter am 22.06.2026 geradezu identisch mit den Angaben des BF im zuvor geführten Verfahren sind und auch in keiner Weise darüber hinaus gehen, deutet für die erkennende Richterin darauf hin, dass diese Unterlagen einzig den Zweck haben, das Vorbringen des BF zu untermauern, ohne jedoch Schilderungen von tatsächlich Erlebtem zu enthalten.

Zu der schriftlichen Aussage des Onkels ist anzumerken, dass hierin ausgeführt wurde, der BF habe sich Fingerabdrücke abnehmen lassen, wobei der BF selbst danach befragt in der mündlichen Verhandlung angab, er selbst sei nicht kontrolliert worden. Er habe im Transit- bzw. Wartebereich seinen Reisepass zurückbekommen (s. VH-P Seite 10). Die Abnahme von Fingerabdrücken erwähnte der BF selbst somit nicht.

Insgesamt geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Aussagen nicht tatsächlich um Schilderungen der Angehörigen des BF handelt, sondern dass diese Unterlagen angefertigt wurden, um als Beweismittel in einem Asylverfahren zu dienen.

Im Falle einer Rückkehr könnten sie den BF umbringen oder sein Leben bedrohen. Er fürchte auch Folter, Inhaftierung oder eine Entführung. In einem anderen Landesteil könne er nicht leben, weil die Miliz überall sei (s. Niederschrift BFA Seite 15f).

In der mündlichen Verhandlung gab der BF auf Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen an, er habe kein Vertrauen in sein Land, sei traumatisiert und könne keinen Schutz seines Heimatlandes erwarten. Man könnte ihn ermorden, er könne in einem Geheimgefängnis landen, entführt werden oder Folter und Übergriffen ausgesetzt sein (s. VH-P Seite 11).

II.1.6.1.2. Abgleich mit den Länderinformationen römisch zwei.1.6.1.2. Abgleich mit den Länderinformationen

Die politische Lage in Burundi verschlechterte sich 2025 zunehmend, da die Regierungspartei ihre Machtposition weiter festigt. Die burundische Bevölkerung sah sich Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Einschränkungen der politischen Opposition bei Kommunal- und Parlamentswahlen ausgesetzt. Beobachter berichteten das ganze Jahr 2024 über weiterhin von Einschüchterungen und Gewalt durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte und deren Stellvertreter.

Einige Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder dafür verantwortlich. Obwohl sie keine offizielle Befugnis zur Festnahme haben, übernehmen sie regelmäßig die Rolle von Staatssicherheitsbeamten und nehmen Personen fest, um sie an die offiziellen Sicherheitsdienste zu übergeben, in einigen Fällen, nachdem sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Regierung hat einige mutmaßliche Übergriffe der Imbonerakure untersucht und strafrechtlich verfolgt, wenn auch nicht konsequent.

Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung oder ihre Vertreter, darunter die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst (SNR) und Mitglieder der Imbonerakure, im Laufe des Jahres 2024 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, häufig gegen vermeintliche Anhänger von Oppositionsparteien oder gegen Personen, die ihr gesetzliches Versammlungsrecht ausübten.

Dass es in Burundi somit zu Übergriffen durch die vom BF genannten Gruppen kommt und politische Repression existiert, ergibt sich aus den Länderberichten. Diese Umstände sind dem aus Burundi stammenden BF jedoch sicherlich bekannt, ohne dass dies jedenfalls darauf hindeutet, dass er selbst die vorgebrachten Übergriffe tatsächlich erlebt haben müsste.

Dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung unterliegt, weil sein Vater Ex-FAB-Angehöriger war, kann aus den Länderinformationen nicht automatisch nachvollzogen werden. Es sind keine entsprechenden Analysen oder Zeugenaussagen bekannt, welche auf eine systematische Verfolgung aus diesem spezifischen Grund schließen lassen würden. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD „Informationen zur Lage von Familienmitgliedern ehemaliger Militärangehöriger (denen Unterstützung des Vorgehens gegen Hutu im Jahr 1972 vorgeworfen wird)“ vom 04.12.2024 ergibt sich, dass eine Gefährdung insbesondere dann bestehen kann, wenn weitere individuelle Risikofaktoren hinzutreten, namentlich eine politische oder ethnische Zuschreibung, ein Verdacht oppositioneller Aktivitäten oder eine konkrete Verbindung zu einer von den Sicherheitsbehörden gesuchten Person.

Wie festgestellt, war weder der BF noch seine Angehörigen politisch aktiv oder politisch exponiert. Der BF brachte selbst im gesamten Verfahren nicht vor, dass gegen ihn ein Verdacht bestanden hätte, er würde oppositionell aktiv sein bzw. konnte er keine Umstände darlegen, die daraufhin deuten würden, dass dieser Verdacht tatsächlich bestanden hätte. Der BF brachte zwar vor, er würde verfolgt werden, weil er Angehöriger der Volksgruppe der Tutsi sei (dazu siehe ebenfalls weiter unten), dieser Umstand alleine in Verbindung mit den Tatsachen, dass der Vater Ex-FAB-Angehöriger war und der BF eine Zeit lang in Ruanda gelebt hat, lässt jedoch unter Berücksichtigung der Länderinformationen nicht auf eine tatsächlich gegebene asylrelevante Verfolgung schließen und wird nochmals darauf hingewiesen, dass auch die Angehörigen des BF diese Risikofaktoren in sich vereinen, jedoch nach wie vor in Burundi leben. Der Vater des BF wurde 2015 getötet, das bedeutet, dass dem BF nicht tatsächlich eine Verbindung zu einer von den Sicherheitsbehörden gesuchten Person unterstellt werden kann, da den Behörden nach den Angaben des BF bekannt ist, dass der Vater nicht mehr lebt.

Zum Vorbringen, der BF werde verfolgt, weil er der Volksgruppe der Tutsi angehöre ist auszuführen, dass die aktuelle Regierung überwiegend aus Hutu-Ministerinnen und -Ministern besteht, während Tutsi weiterhin einen Anteil an wichtigen Regierungspositionen innehaben, der über ihrem angenommenen Bevölkerungsanteil liegt. Die herangezogenen Länderinformationen berichten übereinstimmend, dass die gegenwärtigen politischen Auseinandersetzungen in Burundi überwiegend entlang politischer und nicht primär ethnischer Linien verlaufen. Im Mittelpunkt steht insbesondere der Gegensatz zwischen Anhängern der Regierung und der politischen Opposition. Die frühere ausgeprägte ethnische Polarisierung zwischen Hutu und Tutsi ist deutlich zurückgegangen, besitzt aber weiterhin eine latente Bedeutung. Eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Tutsi kann aus diesen Ausführungen jedenfalls nicht erkannt werden, wenn auch zugestanden wird, dass es sich um einen risikoerhöhenden Faktor handeln kann.

Das UN-Menschenrechtsbüro berichtete im Jahr 2021, dass Sicherheitskräfte nach bewaffneten Angriffen insbesondere Mitglieder der oppositionellen CNL, ehemalige Angehörige der überwiegend von Tutsi geprägten Ex-FAB, Rückkehrer sowie teilweise deren Familienangehörige ins Visier genommen hätten. Insbesondere junge Männer, die häufig der ethnischen Gruppe der Tutsi angehörten, seien von solchen Menschenrechtsverletzungen betroffen gewesen. Doch geht aus der Anfragebeantwortung von ACCORD „Lage der Tutsi seit Anfang 2021“ vom 14.07.2023 ebenso hervor, dass Quellen für 2022 und die ersten Monate des Jahres 2023 keine besonderen Operationen der Sicherheitskräfte oder der Imbonerakure gegen Tutsi oder Ex-FAB in vergleichbarer Weise wie in den Jahren 2020 und 2021 erwähnen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Gefahrenlage seit 2021 gemildert hat.

In der Zusammenschau aller herangezogenen Quellen ergibt sich das Bild, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Burundi sich wesentlich an der Frage orientiert, ob eine Person als oppositionell oder regierungskritisch wahrgenommen wird. Hinzutretende Faktoren, wie die Stellung in wirtschaftlichen Machtstrukturen oder die ethnische Zugehörigkeit können die Gefährdungslage verstärken. Insbesondere trifft dies auf Personen zu, die zusätzlich mit der Ex-FAB, oppositionellen Gruppen oder mutmaßlichen bewaffneten Aktivitäten in Verbindung gebracht werden.

Der BF selbst sowie seine Angehörigen sind und waren nicht politisch tätig oder exponiert. Der BF selbst hat keine Umstände glaubhaft vorgebracht, die daraufhin deuten, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, insbesondere finden sich in den Länderinformationen keine Hinweise darauf, dass sämtliche Rückkehrenden aus Ruanda eine derartige politische Gesinnung unterstellt wird. Der BF hat auch keine besondere Stellung in wirtschaftlichen Machtstrukturen. Der BF selbst wird auch nicht mit der Ex-FAB in Verbindung gebracht und wird ihm auch nicht unterstellt Kontakt zu ehemaligen Angehörigen dieser Gruppe zu haben. Wie bereits ausgeführt, ist der Vater des BF vor über zehn Jahren verstorben. Der BF brachte selbst auch nicht vor, er werde mit bewaffneten Aktivitäten in Verbindung gebracht und ergaben sich insgesamt auch von Amts wegen keine Hinweise darauf, dass der BF die dargestellten risikoerhöhenden Umstände - abgesehen von der Volksgruppenzugehörigkeit - erfüllt. Die in den Länderinformationen geschilderten Übergriffe auf Angehörige von Ex-FAB-Mitgliedern werden stets in Zusammenhang mit der Suche nach den jeweiligen Angehörigen erwähnt. Dass Angehöre von bereits lange verstorbenen Ex-FAB-Mitgliedern ebenso die dargestellten Übergriffe erleiden würden, kann demgegenüber nicht erkannt werden.

Insgesamt ergibt sich somit unter Berücksichtigung der Länderinformationen, dass das Vorbringen des BF, er werde als Tutsi und Sohn eines Ex-FAB-Angehörigen der eine Zeit lang in Ruanda lebte verfolgt, in den Länderinformationen keine Deckung findet. Es mag zwar sein, dass die genannten Umstände in Einzelfällen auf eine tatsächliche Verfolgung hindeuten können, in Zusammenschau mit dem teilweise widersprüchlichen und teilweise sehr vagen und oberflächlich gehaltenen Fluchtvorbringen und der Tatsache, dass der BF keinen Aspekt seines Fluchtvorbringens tatsächlich belegen konnte, konnte der BF eine tatsächlich gegebene asylrelevante Gefahrenlage im Falle einer Rückkehr nach Burundi nicht glaubhaft machen.

Zu den zahlreichen vom BF vorgelegten Berichten und Artikeln, die sich alle gegen Rückführungen von Asylsuchenden nach Burundi aussprechen, ist anzumerken, dass diese aus Quellen stammen, die sich naturgemäß für die Rechte und den Schutz von Asylwerbern einsetzen (acat, iwacu-burundi.org, fluechtlingshilfe.ch, SOS-Torture/Burundi, OSAR bzw. Angaben von Menschenrechtsaktivisten und -anwältinnen). Die vom erkennenden Gericht herangezogenen Länderberichte vereinen demgegenüber eine ausgewogene Auswahl von Quellen und berücksichtigen auch offizielle bzw. diplomatische und unparteiische Angaben. Es liegt in der Natur der Sache, dass der BF für ihn günstige Länderinformationen vorlegt, doch muss angemerkt werden, dass das sich hieraus ergebende Bild mit den vom Gericht herangezogenen Länderinformationen nicht übereinstimmt und deshalb der Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt werden kann. Überdies ist anzumerken, dass auch die vom BF vorgelegten Quellen (so zum Beispiel OSAR) als Hinweis auf die veränderte Situation die Tatsache nennt, dass die Anerkennungsquote bei burundischen Asylsuchenden von 2,6 Prozent im Jahr 2022 auf 27,3 Prozent im Jahr 2026 gestiegen sei. Es kann somit auch auf Grund dieser Quellen nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr nach Burundi nach einem im Ausland gestellten Asylantrag generell unzulässig sei, da anderenfalls die Asylanerkennungsquote von 27,3 % nicht erklärbar wäre, da diese dementsprechend an die 100 % betragen müsste.

Abschließend ist noch anzumerken, dass der BF eine Privatverfolgung im gesamten Verfahren nicht vorbrachte und sich auch von Amts wegen keine Hinweise auf das vorliegen einer solchen ergeben haben. Weitere Fluchtgründe brachte der BF nicht vor und konnte das erkennende Gericht auch von Amts wegen keine solchen erkennen.

II.2.6.2. Zur Rückkehrsituation des BFrömisch zwei.2.6.2. Zur Rückkehrsituation des BF

Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage in Burundi als weitgehend stabil an, wenn auch gleichzeitig die aktuelle Lage äußerst volatil ist und sich kurzfristig ändern kann. Gewalteskalationen werden in den Länderinformationen insbesondere im burundisch-kongolesischen Grenzgebiet erwähnt. Der BF lebte jedoch vor seiner Ausreise in der Hauptstadt XXXX . Auch wird erwähnt, dass es im nördlichen Teil der neuen Provinz XXXX zu Überfällen von Rebellengruppen gekommen ist und vereinzelt kann es immer wieder zu Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge kommen. Dass der BF jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen wäre, bloß aufgrund seiner Anwesenheit in seiner Herkunftsregion kann aus den Länderinformationen nicht erkannt werden. Auch dass es aktuell nicht möglich sei XXXX sicher zu erreichen brachte der BF im gesamten Verfahren nicht vor und ergibt sich ein solcher Umstand auch nicht aus den herangezogenen Länderinformationen. Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage in Burundi als weitgehend stabil an, wenn auch gleichzeitig die aktuelle Lage äußerst volatil ist und sich kurzfristig ändern kann. Gewalteskalationen werden in den Länderinformationen insbesondere im burundisch-kongolesischen Grenzgebiet erwähnt. Der BF lebte jedoch vor seiner Ausreise in der Hauptstadt römisch 40 . Auch wird erwähnt, dass es im nördlichen Teil der neuen Provinz römisch 40 zu Überfällen von Rebellengruppen gekommen ist und vereinzelt kann es immer wieder zu Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge kommen. Dass der BF jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen wäre, bloß aufgrund seiner Anwesenheit in seiner Herkunftsregion kann aus den Länderinformationen nicht erkannt werden. Auch dass es aktuell nicht möglich sei römisch 40 sicher zu erreichen brachte der BF im gesamten Verfahren nicht vor und ergibt sich ein solcher Umstand auch nicht aus den herangezogenen Länderinformationen.

Hinweise darauf, dass dem BF die Todesstrafe drohen könnte, liegen keine vor und brachte BF selbst einen solchen Umstand im gesamten Verfahren auch nicht vor. Das Fluchtvorbringen des BF war in Bezug auf eine allfällige Verfolgung nicht glaubhaft und abseits seiner Darstellungen konnte das erkennende Gericht keine Hinweise darauf erkennen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen könnte.

Dass der BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Burundi zu bestreiten, ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Er ist erwerbsfähig, spricht die Landessprachen und ist in Burundi aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat dort die Schule besucht und ein Universitätsstudium begonnen. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF nach seiner Rückkehr nach Burundi nicht möglich sein sollte, in das Erwerbsleben einzusteigen und sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

In Burundi leben die Mutter, ein Onkel sowie mehrere Geschwister des BF. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr wieder – wie auch vor der Ausreise – Unterstützung von seiner Familie wird erhalten können. Der BF gab schließlich vor der belangten Behörde selbst an, er könne sich in seinem Herkunftsland erhalten (s. Niederschrift BFA Seite 16) und erklärte er in der mündlichen Verhandlung, er könne in Burundi nicht leben, weil totale Unsicherheit herrsche. Es gäbe zahlreiche Verhaftungen und so viele Unsicherheiten, er könne gar nicht alles aufzählen (s. VH-P Seite 11). Wirtschaftliche Nöte brachte der BF somit auch in der mündlichen Verhandlung keine vor. Überdies war es der Mutter des BF möglich ihre Kinder alleine zu erhalten und ihnen den Schulbesuch in Ruanda zu finanzieren, sowie den BF während seines Aufenthaltes in Burundi das Studium zu finanzieren. Es ist somit anzunehmen, dass es der Mutter des BF auch im Falle einer Rückkehr des BF nach Burundi möglich sein wird diesen bei Bedarf finanziell zu unterstützen.

Zwar handelt es sich bei Burundi um eines der ärmsten Länder der Welt, doch ist davon auszugehen, dass der BF und seine Familie nicht der ärmsten und von der Not am stärksten betroffenen Gesellschaftsschicht angehören, da es anderenfalls nicht erklärlich wäre, wie die Mutter allen ihren Kindern den Schulbesuch in Ruanda sowie dem BF den Besuch der Universität hätte ermöglichen können und der BF auch während seines Studiums keiner Erwerbstätigkeit nachgehen musste.

II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren angab gesund zu sein (s. Punkt II.2.1.).Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren angab gesund zu sein (s. Punkt römisch zwei.2.1.).

II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.

Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Der BF konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass ihm die Behörden in Burundi eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden bzw. er als Sohn eines Ex-FAB-Angehörigen, der in Ruanda zur Schule ging und der Volksgruppe der Tutsi angehört einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Er konnte seine Aussagen nicht durch unbedenkliche Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren mit den Länderinformationen nicht in Einklang zu bringen. Der BF konnte insgesamt nicht plausibel erklären, warum gerade er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, obwohl seine Angehörigen – die dieselben Eigenschaften in sich vereinen wie der BF – in Burundi leben können und traten in seinen ohnehin vagen und oberflächlichen Aussagen auch unauflösbare Widersprüche auf.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

II.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

Als Herkunftsort wird im gegenständlichen Verfahren der letzte Wohnort des BF, XXXX , betrachtet. Der BF lebet dort ca. ein Jahr lang, auch lebt seine Mutter in XXXX und hat er in dieser Stadt somit auch familiäre Anknüpfungspunkte. Als Herkunftsort wird im gegenständlichen Verfahren der letzte Wohnort des BF, römisch 40 , betrachtet. Der BF lebet dort ca. ein Jahr lang, auch lebt seine Mutter in römisch 40 und hat er in dieser Stadt somit auch familiäre Anknüpfungspunkte.

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem BF im Falle einer Rückkehr nach Burundi drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem BF im Falle einer Rückkehr nach Burundi drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem BF gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Burundi lässt nicht darauf schließen, dass der BF als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Burundi in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und besteht zu seinem im EU-Raum aufhältigen Bruder kein Abhängigkeitsverhältnis. Es liegt somit kein schützenswertes Familienleben vor.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa drei Jahre und acht Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa drei Jahre und acht Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration des BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben des BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.

Der BF hat bereits Deutschkurse bis A2-Niveau besucht. Dass der BF eine Sprachprüfung erfolgreich absolviert hat, konnte nicht festgestellt werden. Er war im September 2023 erwerbstätig und steht nun seit 07.08.2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Außerdem nimmt er an gemeinnützigen Projekten und Vereinsaktivitäten des Vereins XXXX : XXXX mit Sitz in XXXX teil und hat er Freundschaften in Österreich geschlossen. Weitere maßgebliche Integrationsmerkmale konnten nicht erkannt werden. Der BF hat bereits Deutschkurse bis A2-Niveau besucht. Dass der BF eine Sprachprüfung erfolgreich absolviert hat, konnte nicht festgestellt werden. Er war im September 2023 erwerbstätig und steht nun seit 07.08.2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Außerdem nimmt er an gemeinnützigen Projekten und Vereinsaktivitäten des Vereins römisch 40 : römisch 40 mit Sitz in römisch 40 teil und hat er Freundschaften in Österreich geschlossen. Weitere maßgebliche Integrationsmerkmale konnten nicht erkannt werden.

Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seinen privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnten sich der BF dazu äußern. Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seinen privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnten sich der BF dazu äußern.

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von (wenn auch gelockerten) Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Burundi ausgegangen werden, zumal er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Burundi einen Teil seiner Schulbildung durchlaufen und ein Studium begonnen. Er spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der burundischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Herkunftsfamilie. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von (wenn auch gelockerten) Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Burundi ausgegangen werden, zumal er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Burundi einen Teil seiner Schulbildung durchlaufen und ein Studium begonnen. Er spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der burundischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Herkunftsfamilie. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF nicht vor. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF nicht vor.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

II.3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):römisch zwei.3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Burundi festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Burundi festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):römisch zwei.3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

II.3.7. Zur Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin für die kirundische Sprache zur mündlichen Verhandlung: römisch zwei.3.7. Zur Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin für die kirundische Sprache zur mündlichen Verhandlung:

Sämtliche Einvernahmen des BF im erstinstanzlichen Verfahren fanden auf Französisch statt und brachte der BF zu keinem Zeitpunkt und auch nicht in der Beschwerde vor, es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben bzw. wolle er einen kirundisch Dolmetscher der mündlichen Verhandlung hinzuziehen.

Der BF wurde mit Ladungen vom 08.05.2026 zur mündlichen Verhandlung am 10.06.2026 geladen. Am 01.06.2026 – somit knapp einen Monat nach Versenden der Ladung an den BF und nur 10 Tage vor der mündlichen Verhandlung – wurde der Antrag gestellt, der Verhandlung einen Dolmetscher für die kirundische Sprache beizuziehen, da die Französischkenntnisse des BF nicht ausreichend seien.

Aus den von dem BF selbst vorgelegten Zeugnissen ergibt sich, dass der BF in der Schule Französisch gelernt hat und dieses Fach auch stets positiv abschloss (2017: 87 von 120 Punkten, 2018: 100 von 120 Punkten, 2019: 86,5 von 120 Punkten und Ausbildungszertifikat aus dem Jahr 2020 aus dem hervorgeht, dass der BF die Abschlussprüfung in Mathematik nicht bestanden hat, alle anderen Fächer wurden bestanden). Der BF hat somit Französisch gelernt und auf Französisch maturiert.

Wenn der BF nun zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung erstmals einen Antrag auf Einvernahme in der kirundischen Sprache stellt, so muss dies dahingehend gedeutet werden, dass der BF tatsächlich versuchte das Verfahren zu verzögern und wurde dem Antrag dementsprechend nicht stattgegeben.

Der Verhandlung wurde eine sehr erfahrene Dolmetscherin für die Sprache Französisch hinzugezogen, die häufig in Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Innsbruck zum Einsatz kommt und ist es der erkennenden Richterin bekannt, dass die Dolmetscherin Verständigungsschwierigkeiten eigeninitiativ anspricht. Die Dolmetscherin erwähnte derartige Umstände in der Verhandlung nicht und gab am Ende der Verhandlung an, sie habe den BF gut verstanden und bei Unklarheiten stets nachgefragt. Auf ausdrückliche Nachfrage der Richterin gab die Dolmetscherin an, der BF könne sich zwar nicht „perfekt“ ausdrücken, doch jedenfalls ausreichend deutlich und habe er an manchen Stellen Sachverhalte umschrieben (s. VH-P Seite 16).

Auch der BF erwähnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Verständigungsschwierigkeiten und gab an die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (s. VH-P Seite 16). Auch aus den umfangreichen Angaben des BF ergibt sich für das erkennende Gericht kein Hinweis darauf, dass der BF seine Fluchtgeschichte auf Französisch nicht hätte umfassend darlegen können.

Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsvertreter des BF beherrscht die französische Sprache ebenfalls auf hohem Niveau, er ist auch als Gerichtsdolmetscher für die Sprache Französisch tätig. Auf Frage der Richterin, ob dem Rechtsvertreter aufgefallen sei, dass es Probleme bei der Übersetzung gegeben habe oder der BF Wortfindungsprobleme gehabt habe, gab dieser an, er glaube die Problematik liege in der Traumatisierung des BF (wofür jedoch keine Nachweise vorgelegt wurden). Er könne nur vermuten, welche genauere Schilderung der BF auf Kirundi hätte geben können. Auf nochmalige Nachfrage gab der Rechtsvertreter an, die Dolmetscherin habe tadellos gearbeitet, nach seinem Gefühl seien Wortfindungsprobleme vorgelegen (s. VH-P Seite 16).

Auch dieses Vorbringen deutet schlussendlich nicht daraufhin, dass der BF während seiner Einvernahme tatsächlich relevante Wortfindungsprobleme hatte oder öfters und relevant Sachverhalte hätte umschreiben müssen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der sprachkundige Rechtsvertreter diesen Umstand jedenfalls erwähnt und hatte der Rechtsvertreter umfassend Gelegenheit derartige Probleme vorzubringen. Die lediglich sehr oberflächliche Aussage, nach seinem Gefühl seien Wortfindungsprobleme vorgelegen, ohne diesen Umstand während der Verhandlung zu erwähnen und ohne konkret darzulegen an welchen Stellen diese Wortfindungsprobleme aufgetaucht wären, kann das Gericht nicht davon überzeugen, dass sich der BF auf Französisch nicht ausreichend klar hätte ausdrücken können.

Aus Sicht der Richterin gab es keine Anzeichen für Wortfindungsprobleme. Der BF antwortete fließend und ohne, dass er längere Nachdenkpausen einlegte.

Insgesamt war es somit aus Sicht des Gerichtes nicht erforderlich der Verhandlung einen Kirundi-Dolmetscher beizuziehen bzw. eine neuerliche Tagsatzung mit einem solchen Dolmetscher anzuberaumen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Das Fluchtvorbringen des BF war als nicht glaubhaft zu beurteilen und deckten sich die Befürchtungen des BF insbesondere nicht mit den umfangreich herangezogenen Länderinformationen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat sich demgegenüber im gegenständlichen Verfahren nicht gestellt.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2316599.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten