TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/18 W242 2340441-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2026
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Entscheidungsdatum

18.08.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W242 2340441-1/28E

Schriftliche Ausfertigung des am 07.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 13.03.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 13.03.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV.      Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste spätestens am 01.03.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 09.08.2022 wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 09.08.2022 wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 (GZ: W103 2259806-1) wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt I. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser behoben (Spruchpunkt II.).3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 (GZ: W103 2259806-1) wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser behoben (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Am 29.01.2023, am 05.02.2023, am 13.03.2023 und am 05.04.2023 wurde der BF in der Schweiz wegen Diebstahls verurteilt.

5. Am 03.04.2023 richtete die Schweizer Dublin-Behörde ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf den vom BF in der Schweiz gestellten Antrag auf internationalen Schutz und die Eurodac-Treffermeldung zu Österreich. Am 20.04.2023 teilten die Schweizer Behörden Österreich mit, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe.5. Am 03.04.2023 richtete die Schweizer Dublin-Behörde ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf den vom BF in der Schweiz gestellten Antrag auf internationalen Schutz und die Eurodac-Treffermeldung zu Österreich. Am 20.04.2023 teilten die Schweizer Behörden Österreich mit, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe.

6. Am 14.04.2023 richtete die französische Dublin-Behörde ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf den vom BF am 29.03.2023 in Frankreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz und die Eurodac-Treffermeldung zu Österreich. In der Folge wies die französische Dublin-Behörde Österreich auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Österreichs nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO, beginnend mit dem 29.04.2023, hin. In einem weiteren Schreiben informierte die französische Dublin-Behörde Österreich über das Untertauchen des BF und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.6. Am 14.04.2023 richtete die französische Dublin-Behörde ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf den vom BF am 29.03.2023 in Frankreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz und die Eurodac-Treffermeldung zu Österreich. In der Folge wies die französische Dublin-Behörde Österreich auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 25, Absatz 2, Dublin römisch drei VO, beginnend mit dem 29.04.2023, hin. In einem weiteren Schreiben informierte die französische Dublin-Behörde Österreich über das Untertauchen des BF und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.

7. Am 11.07.2024 richtete die belgische Dublin-Behörde ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf den vom BF in Belgien gestellten Antrag auf internationalen Schutz und die Eurodac-Treffermeldungen zu Österreich, der Schweiz und Frankreich. Am 25.07.2024 stimmte Österreich der Übernahme des BF zu. Am 28.08.2024 teilten die belgischen Behörden Österreich mit, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe.7. Am 11.07.2024 richtete die belgische Dublin-Behörde ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf den vom BF in Belgien gestellten Antrag auf internationalen Schutz und die Eurodac-Treffermeldungen zu Österreich, der Schweiz und Frankreich. Am 25.07.2024 stimmte Österreich der Übernahme des BF zu. Am 28.08.2024 teilten die belgischen Behörden Österreich mit, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe.

8. Am 25.06.2025 richtete die deutsche Dublin-Behörde ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf den vom BF in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz und die Eurodac-Treffermeldungen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich und Belgien. Am 25.06.2025 stimmte Österreich der Übernahme des BF zu. Am 04.09.2025 teilten die deutschen Behörden Österreich mit, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe.8. Am 25.06.2025 richtete die deutsche Dublin-Behörde ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf den vom BF in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz und die Eurodac-Treffermeldungen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich und Belgien. Am 25.06.2025 stimmte Österreich der Übernahme des BF zu. Am 04.09.2025 teilten die deutschen Behörden Österreich mit, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe.

9. Am 20.08.2025 wurde der BF in der Schweiz mit Strafbefehl wegen einer rechtswidrigen Einreise in die Schweiz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30,00 verurteilt.

10. Am 24.09.2025 richtete die Schweizer Dublin-Behörde ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf einen Aufgriff des BF in der Schweiz am 12.09.2025 sowie darauf, dass die deutsche Dublin-Behörde der Schweiz mitgeteilt habe, dass Österreich der Wiederaufnahme des BF zugestimmt habe. Am 24.09.2025 stimmte Österreich der Übernahme des BF zu.10. Am 24.09.2025 richtete die Schweizer Dublin-Behörde ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Dies unter Hinweis auf einen Aufgriff des BF in der Schweiz am 12.09.2025 sowie darauf, dass die deutsche Dublin-Behörde der Schweiz mitgeteilt habe, dass Österreich der Wiederaufnahme des BF zugestimmt habe. Am 24.09.2025 stimmte Österreich der Übernahme des BF zu.

11. Am 12.11.2025 verhängte die Schweiz ein Einreiseverbot gegen den BF, gültig von 15.11.2025 bis 14.11.2030.

12. Der BF wurde am 14.11.2025 von der Schweiz an Österreich überstellt, hier festgenommen und in eine österreichische Justizanstalt eingeliefert. Am 16.11.2025 wurde die Untersuchungshaft über den BF verhängt.

13. Am 20.11.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

14. Am 18.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.14. Am 18.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

15. Am 30.12.2025 wurde dem BF vom BFA eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme übermittelt, in der dargelegt wird, dass die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung beabsichtigt sei und die Gründe dafür ausgeführt wurden. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 06.01.2026 eine Stellungnahme abzugeben.

16. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 07.01.2026 wurde der BF wegen §229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.16. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 07.01.2026 wurde der BF wegen §229 Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall, 130 Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

17. Mit Schreiben vom 08.01.2026 teilte eine österreichische Justizanstalt dem BFA mit, das errechnete Strafende betreffend den BF sei der 14.05.2026. Es bestehe die Möglichkeit, dass der BF im Rahmen der diesjährigen Weihnachtsbegnadigung/einer Einzelbegnadigung aus der Strafhaft zu entlassen und auf freien Fuß zu setzen sei, wenn der anfragenden Justizanstalt bis zur Entlassung nicht ein Schubhaftbescheid zur Kenntnis gebracht werde. Aus diesem Grund werde das BFA ersucht, das beiliegende Formblatt auszufüllen.

18. Am 13.01.2026 übermittelte das BFA der Justizanstalt das ausgefüllte Formblatt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, ein Schubhaftbescheid beabsichtigt sei sowie, einer Ausreise im Sinne des § 133a StVG die Hindernisse entgegenstünden, dass derzeit noch kein Einreiseverbot erlassen worden sei und das Verfahren über den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz noch in erster Instanz anhängig sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei beabsichtigt.18. Am 13.01.2026 übermittelte das BFA der Justizanstalt das ausgefüllte Formblatt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, ein Schubhaftbescheid beabsichtigt sei sowie, einer Ausreise im Sinne des Paragraph 133 a, StVG die Hindernisse entgegenstünden, dass derzeit noch kein Einreiseverbot erlassen worden sei und das Verfahren über den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz noch in erster Instanz anhängig sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei beabsichtigt.

19. Am 22.01.2026 wurde der BF vor dem BFA hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

20. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2025 bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Russland gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).20. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2025 bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).

21. Am 12.03.2026 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am 13.03.2026 um 08:00 Uhr aus der Strafhaft entlassen werde. Es erteilte den Auftrag den BF unmittelbar mit seiner Entlassung aus der Strafhaft festzunehmen und in weiterer Folge in ein näher bezeichnetes PAZ zu überstellen.

22. Der BF wurde am 13.03.2026 um 08:00 Uhr in Vollziehung des Festnahmeauftrags vom 18.12.2026 festgenommen.

23. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.23. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.

24. Am 13.03.2026 trat der BF in Hungerstreik, den er am 20.03.2026 wieder beendete.

25. Der BF fügte sich am 13.03.2026 mit einer Scherbe selbst oberflächliche Verletzungen zu und wurde deshalb in eine Sicherungszelle verlegt.

26. Am 16.03.2026 wurde der BF in ein anderes PAZ in Oberösterreich und am 19.03.2026 in ein PAZ in Wien überstellt.

27. Am 27.03.2026 wurde der BF dem Bundesverwaltungsgericht vorgeführt und fand eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den zweiten Asylantrag des BF statt, wobei dieser unter anderem zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

28. Am 02.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.03.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 13.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bruder des BF, der österreichischer Staatsbürger sei, in Österreich lebe. Dieser Bruder habe den BF auch in der Justizanstalt besucht und der BF könnte im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft bei seinem Bruder wohnen, sich dort behördlich melden sowie von diesem unterstützt und verpflegt werden. Auch eine Cousine des BF wohne in Österreich. Die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau des BF lebe in Frankreich. Dem BF sei ein Teil der Lunge entfernt worden. Das BFA habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die bloße Tatsache einer Verurteilung sowie die Wiedergabe der im Urteilstenor des Strafgerichtes zum Ausdruck kommenden Tathandlungen seien für sich genommen nicht ausreichend für eine Gefährdungsannahme. Vielmehr hätte die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tat und des Gesamtverhaltens des BF durchführen müssen. Der heranzuziehende Gefährdungsmaßstab sei § 67 Abs. 1 FPG, daher müsse das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine solche Gefährdungsprognose habe das BFA nicht durchgeführt. Auch das Bestehen von Fluchtgefahr sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Einleitung des aktuellen Folgeverfahrens in Gerichtshaft befunden, daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das Verfahren durch sein Verhalten verzögern und eine Außerlandesbringung zumindest temporär verzögern würde. Inwiefern der BF seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Verfahren nicht nachgekommen sei, werde von der Behörde ebenso nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der sozialen Verankerung verkenne die Behörde, dass es nicht darauf ankomme, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zulässig sei, sondern darauf abzustellen sei, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Zum Beweis der bestehenden familiären Nahebeziehung und zur Wohnmöglichkeit werde die Einvernahme des Bruders des BF als Zeuge beantragt. Straffälligkeit sei keines der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie der geordneten Unterkunftnahme wären gegenständlich in Frage gekommen. Auch das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei ein Indiz, das die Anwendung eines gelinderen Mittels nahelege. Der Gesundheitszustand des BF habe keinen ausreichenden Niederschlag in der Begründung des Bescheides gefunden. Die Behörde habe es zudem versäumt, ihrer Verpflichtung, laufende Verwaltungsverfahren und Abschiebungsvorkehrungen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, während der Zeit der Gerichtshaft des BF, nachzukommen. Die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft sei nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.28. Am 02.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.03.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 13.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bruder des BF, der österreichischer Staatsbürger sei, in Österreich lebe. Dieser Bruder habe den BF auch in der Justizanstalt besucht und der BF könnte im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft bei seinem Bruder wohnen, sich dort behördlich melden sowie von diesem unterstützt und verpflegt werden. Auch eine Cousine des BF wohne in Österreich. Die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau des BF lebe in Frankreich. Dem BF sei ein Teil der Lunge entfernt worden. Das BFA habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die bloße Tatsache einer Verurteilung sowie die Wiedergabe der im Urteilstenor des Strafgerichtes zum Ausdruck kommenden Tathandlungen seien für sich genommen nicht ausreichend für eine Gefährdungsannahme. Vielmehr hätte die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tat und des Gesamtverhaltens des BF durchführen müssen. Der heranzuziehende Gefährdungsmaßstab sei Paragraph 67, Absatz eins, FPG, daher müsse das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine solche Gefährdungsprognose habe das BFA nicht durchgeführt. Auch das Bestehen von Fluchtgefahr sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Einleitung des aktuellen Folgeverfahrens in Gerichtshaft befunden, daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das Verfahren durch sein Verhalten verzögern und eine Außerlandesbringung zumindest temporär verzögern würde. Inwiefern der BF seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Verfahren nicht nachgekommen sei, werde von der Behörde ebenso nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der sozialen Verankerung verkenne die Behörde, dass es nicht darauf ankomme, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund von Artikel 8, EMRK zulässig sei, sondern darauf abzustellen sei, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Zum Beweis der bestehenden familiären Nahebeziehung und zur Wohnmöglichkeit werde die Einvernahme des Bruders des BF als Zeuge beantragt. Straffälligkeit sei keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie der geordneten Unterkunftnahme wären gegenständlich in Frage gekommen. Auch das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei ein Indiz, das die Anwendung eines gelinderen Mittels nahelege. Der Gesundheitszustand des BF habe keinen ausreichenden Niederschlag in der Begründung des Bescheides gefunden. Die Behörde habe es zudem versäumt, ihrer Verpflichtung, laufende Verwaltungsverfahren und Abschiebungsvorkehrungen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, während der Zeit der Gerichtshaft des BF, nachzukommen. Die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft sei nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.

29. In einer Stellungnahme vom 03.04.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde auf einzelne Begründungspunkte beziehen würden, allerdings habe eine Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigender Bestandsmerkmale zur Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides geführt. Der BF sei nicht erstmals, sondern zuvor auch schon in der Schweiz wegen eines Eigentumsdeliktes verurteilt worden. Eine frühere Entlassung aus der Strafhaft führe nicht zu einer Minderung der im Schubhaftbescheid dargelegten massiven Straffälligkeit des BF. Es liege jedoch nicht nur eine massive Straffälligkeit vor, sondern der BF sei auch in die Anonymität abgetaucht, habe sich zahlreichen Asylverfahren in mehreren Mitgliedstaaten entzogen und habe illegale Reisetätigkeiten durchgeführt. Die Fluchtgefahr sei im Schubhaftbescheid ausführlich dargelegt worden. Der BF habe die Ausreiseverpflichtung und das Einreiseverbot bis dato beharrlich missachtet. Es seien mehrere Ziffern des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist habe mittlerweile zwei Asylanträge in Österreich und insgesamt sechs in den Mitgliedstaaten gestellt, daher sei die Missbräuchlichkeit der Asylantragstellungen offensichtlich. Der BF habe versucht, sich mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. In der Beschwerde sei nicht dargelegt worden, inwiefern die Existenz von Bezugspersonen in Österreich die Fluchtgefahr mindern würde. Offensichtlich habe das behauptete soziale Umfeld auch nicht zu einer Unterlassung der Straftaten des BF beitragen können. Der BF habe sich bisher als höchst mobil erwiesen und es sei ihm bisweilen auch möglich gewesen, irreguläre Sekundärmigration zwischen unterschiedlichen europäischen Staaten selbstorganisiert zu bewerkstelligen. Somit bestehe das begründete Risiko, dass er untertauche, um sich seiner Abschiebung zu entziehen bzw. diese zumindest zu verzögern. Da der Reisepass des BF sichergestellt sei, gehe die Behörde davon aus, dass nach nicht erfolgter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des BVwG eine Effektuierung der erstinstanzlichen Entscheidung unmittelbar nach einer etwaigen Bestätigung durch das BVwG zeitnah erfolgen könne. Es liege Haftfähigkeit vor und der Gesundheitszustand des BF habe diesen nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Kostenersatz wurde beantragt.29. In einer Stellungnahme vom 03.04.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde auf einzelne Begründungspunkte beziehen würden, allerdings habe eine Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigender Bestandsmerkmale zur Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides geführt. Der BF sei nicht erstmals, sondern zuvor auch schon in der Schweiz wegen eines Eigentumsdeliktes verurteilt worden. Eine frühere Entlassung aus der Strafhaft führe nicht zu einer Minderung der im Schubhaftbescheid dargelegten massiven Straffälligkeit des BF. Es liege jedoch nicht nur eine massive Straffälligkeit vor, sondern der BF sei auch in die Anonymität abgetaucht, habe sich zahlreichen Asylverfahren in mehreren Mitgliedstaaten entzogen und habe illegale Reisetätigkeiten durchgeführt. Die Fluchtgefahr sei im Schubhaftbescheid ausführlich dargelegt worden. Der BF habe die Ausreiseverpflichtung und das Einreiseverbot bis dato beharrlich missachtet. Es seien mehrere Ziffern des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt. Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist habe mittlerweile zwei Asylanträge in Österreich und insgesamt sechs in den Mitgliedstaaten gestellt, daher sei die Missbräuchlichkeit der Asylantragstellungen offensichtlich. Der BF habe versucht, sich mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. In der Beschwerde sei nicht dargelegt worden, inwiefern die Existenz von Bezugspersonen in Österreich die Fluchtgefahr mindern würde. Offensichtlich habe das behauptete soziale Umfeld auch nicht zu einer Unterlassung der Straftaten des BF beitragen können. Der BF habe sich bisher als höchst mobil erwiesen und es sei ihm bisweilen auch möglich gewesen, irreguläre Sekundärmigration zwischen unterschiedlichen europäischen Staaten selbstorganisiert zu bewerkstelligen. Somit bestehe das begründete Risiko, dass er untertauche, um sich seiner Abschiebung zu entziehen bzw. diese zumindest zu verzögern. Da der Reisepass des BF sichergestellt sei, gehe die Behörde davon aus, dass nach nicht erfolgter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des BVwG eine Effektuierung der erstinstanzlichen Entscheidung unmittelbar nach einer etwaigen Bestätigung durch das BVwG zeitnah erfolgen könne. Es liege Haftfähigkeit vor und der Gesundheitszustand des BF habe diesen nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Kostenersatz wurde beantragt.

30. Am 03.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass zur Behauptung des BFA, der BF würde sich mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft "freipressen" wollen, anzuführen sei, dass der BF seinen Hungerstreik bereits am 20.03.2026 beendet habe. Der BF leide an Hepatitis B und TBC. Wenn die Behörde behaupte, dass der Gesundheitszustand des BF diesen nicht an der Begehung von Straftaten gehindert habe, übersehe sie, dass der BF in Österreich erst einmal verurteilt und vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den Milderungs- und Erschwerungsgründen auseinandergesetzt. Der Gesundheitszustand des BF sei auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das BFA habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF über eine enge Beziehung zu seinem Bruder, der österreichischer Staatsbürger sei, verfüge und der BF bei diesem wohnen könne sowie sein Bruder für die Verpflegung aufkommen würde.

31. Am 07.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Zeuge befragt. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.

32. Mit Schreiben vom 17.04.2026 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Russlands. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest.

1.3. Er reiste spätestens am 01.03.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2022 wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 (GZ: W103 2259806-1/17E) wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt I. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser behoben (Spruchpunkt II.).1.3. Er reiste spätestens am 01.03.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2022 wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 (GZ: W103 2259806-1/17E) wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser behoben (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.4. Der BF verließ das Bundesgebiet und stellte am 02.02.2023 in der Schweiz, am 29.03.2023 in Frankreich, am 27.06.2024 in Belgien und am 10.06.2025 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Überstellungen des BF nach Österreich konnten nicht durchgeführt werden, da der BF jeweils vor einer Überstellung untertauchte und sich dem behördlichen Zugriff entzog.

1.5. Nach einem Aufgriff des BF durch die Schweizer Behörden am 12.09.2025 wurde der BF festgenommen und am 14.11.2025 nach Österreich überstellt, wo er festgenommen und in eine österreichische Justizanstalt eingeliefert wurde. Am 16.11.2025 wurde die Untersuchungshaft über den BF verhängt.

1.6. Am 29.01.2023, am 05.02.2023, am 13.03.2023 und am 05.04.2023 wurde der BF in der Schweiz wegen Diebstahls verurteilt. Am 20.08.2025 wurde der BF in der Schweiz mit Strafbefehl wegen einer rechtswidrigen Einreise in die Schweiz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30,00 verurteilt. Am 12.11.2025 verhängte die Schweiz ein Einreiseverbot gegen den BF, gültig von 15.11.2025 bis 14.11.2030.

1.7. Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft stellte der BF am 20.11.2025 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2026 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Russland gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und das Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (GZ: W272 2259806-2).1.7. Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft stellte der BF am 20.11.2025 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2026 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und das Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (GZ: W272 2259806-2).

1.8. Am 18.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.1.8. Am 18.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

1.9. Am 30.12.2025 wurde dem BF vom BFA eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme übermittelt, in der dargelegt wird, dass die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung beabsichtigt sei und die Gründe dafür ausgeführt wurden. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 06.01.2026 eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.

1.10. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 07.01.2026 wurde der BF wegen §229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde am 14.03.2026 aus der Strafhaft entlassen.1.10. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 07.01.2026 wurde der BF wegen §229 Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall, 130 Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde am 14.03.2026 aus der Strafhaft entlassen.

1.11. Mit Schreiben vom 08.01.2026 teilte eine österreichische Justizanstalt dem BFA mit, das errechnete Strafende betreffend den BF sei der 14.05.2026. Es bestehe die Möglichkeit, dass der BF im Rahmen der diesjährigen Weihnachtsbegnadigung/einer Einzelbegnadigung aus der Strafhaft zu entlassen und auf freien Fuß zu setzen sei, wenn der anfragenden Justizanstalt bis zur Entlassung nicht ein Schubhaftbescheid zur Kenntnis gebracht werde. Aus diesem Grund werde das BFA ersucht, das beiliegende Formblatt auszufüllen. Am 13.01.2026 übermittelte das BFA der Justizanstalt das ausgefüllte Formblatt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, ein Schubhaftbescheid beabsichtigt sei sowie, einer Ausreise im Sinne des § 133a StVG die Hindernisse entgegenstünden, dass derzeit noch kein Einreiseverbot erlassen worden sei und das Verfahren über den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz noch in erster Instanz anhängig sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei beabsichtigt.1.11. Mit Schreiben vom 08.01.2026 teilte eine österreichische Justizanstalt dem BFA mit, das errechnete Strafende betreffend den BF sei der 14.05.2026. Es bestehe die Möglichkeit, dass der BF im Rahmen der diesjährigen Weihnachtsbegnadigung/einer Einzelbegnadigung aus der Strafhaft zu entlassen und auf freien Fuß zu setzen sei, wenn der anfragenden Justizanstalt bis zur Entlassung nicht ein Schubhaftbescheid zur Kenntnis gebracht werde. Aus diesem Grund werde das BFA ersucht, das beiliegende Formblatt auszufüllen. Am 13.01.2026 übermittelte das BFA der Justizanstalt das ausgefüllte Formblatt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, ein Schubhaftbescheid beabsichtigt sei sowie, einer Ausreise im Sinne des Paragraph 133 a, StVG die Hindernisse entgegenstünden, dass derzeit noch kein Einreiseverbot erlassen worden sei und das Verfahren über den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz noch in erster Instanz anhängig sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei beabsichtigt.

1.12. Am 12.03.2026 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am 13.03.2026 um 08:00 Uhr aus der Strafhaft entlassen werde. Es erteilte den Auftrag den BF unmittelbar mit seiner Entlassung aus der Strafhaft festzunehmen und in weiterer Folge in ein näher bezeichnetes PAZ zu überstellen. Der BF wurde am 13.03.2026 um 08:00 Uhr in Vollziehung des Festnahmeauftrags vom 18.12.2026 festgenommen.

1.13. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.1.13. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.

1.14. Der BF wurde von 13.03.2026, 08:00 Uhr, bis 13.03.2026, 15:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Seit 13.03.2026, 15:35 Uhr, befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft.

1.15. Am 13.03.2026 trat der BF in Hungerstreik, den er am 20.03.2026 wieder beendete. Der BF fügte sich am 13.03.2026 mit einer Scherbe selbst oberflächliche Verletzungen zu und wurde deshalb in eine Sicherungszelle verlegt.

1.16. Am 16.03.2026 wurde der BF in ein anderes PAZ in Oberösterreich und am 19.03.2026 in ein PAZ in Wien überstellt.

1.17. Am 27.03.2026 wurde der BF dem Bundesverwaltungsgericht vorgeführt und fand eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den zweiten Asylantrag des BF statt, wobei dieser unter anderem zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

1.18. Aktuell geht es dem BF physisch und psychisch gut. Er ist derzeit haftfähig und war während der gesamten Anhaltung haftfähig. Beim BF wurde der halbe rechte Lungenflügel entfernt und er leidet an COPD sowie Hepatitis C und einer Anpassungsstörung (F43.2). Er erhält bzw. erhielt während der Anhaltung die Medikamente Quetiapin, Temesta, Haldol, Trittico und Berodual. Zudem wurde ein Trelegy Ellipta Spray verordnet. Der BF ist grundsätzlich in der Lage, durch Arbeit zu seinem Lebensunterhalt beizutragen.

1.19. In Österreich lebt seit 19 Jahren ein Bruder des BF, der österreichischer Staatsbürger ist, und dessen Familie. Zudem hält sich eine Nichte des BF im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF und sein Bruder hatten während des Aufenthaltes des BF telefonisch Kontakt und der BF besucht seinen Bruder und seine Nichte ab und zu. Als sich der BF in anderen Mitgliedstaaten aufhielt, bestand kein Kontakt zu seinem Bruder. Ein gemeinsamer Haushalt bestand in Österreich nie. In Frankreich hat der BF eine Lebensgefährtin, mit der er telefonisch Kontakt hat. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über kein Vermögen und keinen gesicherten Wohnsitz. Auch sonst ist keine relevante Integration erkennbar. Der BF spricht die deutsche Sprache kaum.

1.20. Aus dem Vorbringen des BF ist keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK bzw. die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK erkennbar. Der BF erscheint nicht als eine Person, die für die russischen Behörden interessant wäre. Der BF stellte den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich lediglich zur Verfahrensverzögerung bzw. zur Legalisierung seines illegalen Aufenthaltes.1.20. Aus dem Vorbringen des BF ist keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK bzw. die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK erkennbar. Der BF erscheint nicht als eine Person, die für die russischen Behörden interessant wäre. Der BF stellte den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich lediglich zur Verfahrensverzögerung bzw. zur Legalisierung seines illegalen Aufenthaltes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Die Identität des BF steht fest, da sein Reisepass sichergestellt wurde. Insofern konnte auch festgestellt werden, dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Russlands ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.3. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem entsprechenden Asylakt.

2.4. Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen steht fest, dass der BF in den genannten Staaten Anträge auf internationalen Schutz stellte. Aus dem Akteninhalt – unter anderem aus den Schreiben der Staaten, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist daher auf 18 Monate verlängert habe – ergibt sich zudem, dass der BF jeweils untertauchte, bevor er überstellt werden konnte.

2.5. Die Feststellung, dass der BF durch die Schweizer Behörden am 14.11.2025 an Österreich überstellt wurde, geht unzweifelhaft aus der Aktenlage hervor und wurde vom BF auch nicht bestritten. Dass der BF am 14.11.2025 in eine Justizanstalt eingeliefert wurde und am 16.11.2025 über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde, ergibt sich unter anderem aus der im Akt erliegenden Vollzugsinformation.

2.6. Die Schweizer Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt erliegenden schweizerischen Strafbefehlen, dem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der schweizerischen Verfügung, mit der das Einreiseverbot verhängt wurde (AS 356 ff).

2.7. Dass der BF während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft am 20.11.2025 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, beruht auf der unzweifelhaften Aktenlage. Der Bescheid des BFA vom 26.01.2026 erliegt ebenso im Akt. Die Beschwerdeerhebung und die Anhängigkeit des Verfahrens, stehen aufgrund der Einsichtnahme in den entsprechenden Gerichtsakt (GZ: W272 2259806-2) fest.

2.8. Der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 18.12.2025 erliegt auch im Akt.2.8. Der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 18.12.2025 erliegt auch im Akt.

2.9. Auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 30.12.2025 befindet sich im Akt (AS 449). Dass der BF von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch machte, wurde weder behauptet noch findet sich eine derartige Stellungnahme im Akt.

2.10. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF in Österreich und seiner Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, unter anderem aus einem Strafregisterauszug.

2.11. Die Schreiben vom 08.01.2026 und vom 13.01.2026 befinden sich im Akt.

2.12. Die Feststellungen zur Mitteilung über die Entlassung, zum Auftrag den BF festzunehmen und zur Festnahme des BF ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage (AS 683 ff).

2.13. Der Schubhaftbescheid vom 13.03.2026 erliegt im Akt (AS 705 ff).

2.14. Dass der BF von 13.03.2026, 08:00 Uhr, bis 13.03.2026, 15:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde und er sich seit dem 13.03.2026, 15:35 Uhr, in Schubhaft befindet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.15. Der Hungerstreik ist im Akt, unter anderem in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, dokumentiert. In der Meldung der LPD vom 13.03.2026 (AS 819 ff) wird der Sachverhalt betreffend die Selbstverletzung des BF dargelegt.

2.16. Die Überstellungen in andere PAZ ergeben sich unter anderem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.17. Die Feststellungen zur mündlichen Verhandlung im zweiten Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2026 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diesen Asylakt des BF, unter anderem in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung (GZ: W272 2259806-2/11Z).

2.18. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, zu den Medikamenten und der Haftfähigkeit beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den im Akt erliegenden medizinischen Unterlagen. Im amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 03.04.2026 wird dargelegt, dass die Vitalparameter des BF stabil und unauffällig seien und derzeit Hafttauglichkeit gegeben sei. Er stehe in regelmäßiger Behandlung des Vereins Dialog bezüglich einer Depression und "Stress" und werde diesbezüglich medikamentös behandelt. Er sei voll orientiert und kommunikationsfähig sowie derzeit haft- und verhandlungsfähig. Der BF wurde während der Anhaltung wiederholt untersucht und es wurde zu keinem Zeitpunkt eine Haftunfähigkeit festgestellt. Die Medikamente, die der BF erhielt bzw. die ihm verordnet wurden, ergeben sich aus der Patientenkartei und den beiden Verordnungsblättern. Aus dem Ambulanzbericht eines Klinikums vom 13.03.2026 geht hervor, dass der BF an einer Anpassungsstörung (F43.2) leidet. Dass der BF zumindest eingeschränkt arbeitsfähig ist, steht aufgrund seiner eigenen Angaben und des festgestellten Gesundheitszustandes fest.

2.19. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2026 in Verbindung mit den Angaben seines Bruders im Rahmen dessen Befragung als Zeugen in derselben Verhandlung.

2.20. Der BF gab im Zuge der Erstbefragung als Grund für die neuerliche Asylantragstellung an, er sei mit der (vorherigen) Entscheidung nicht einverstanden, deshalb stelle er erneut einen Asylantrag. Die Gründe seien die gleichen wie damals. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2026 nannte der BF keine neuen Fluchtgründe, sondern gab er an, es seien dieselben Gründe wie im ersten Verfahren. Zudem begründete der BF die Stellung seines zweiten Asylantrags in Österreich in der Schubhaftverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit, dass er ansonsten illegal in Österreich aufhältig gewesen wäre (Verhandlungsprotokoll S. 8). Diese Angaben des BF in Verbindung mit seinem bisherigen Verhalten – der BF entzog sich wiederholt und in mehreren Mitgliedstaaten seinen Asylverfahren, um Überstellungen zu entgehen – zeigen bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig, dass der BF den zweiten Asylantrag in Österreich lediglich stellte, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. seinen Aufenthalt zu legalisieren. Der BF brachte keine neuen Fluchtgründe vor und es ist auch keine maßgebliche Lageänderung in der Russischen Föderation erkennbar. Dass der BF zwangsrekrutiert werden würde und er im Krieg gegen die Ukraine kämpfen müsste, ist angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes des BF äußerst unwahrscheinlich. Der BF gab selbst an, dass er im Herkunftsstaat als Invalide gelte. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF tatsächlich einberufen werden könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:

3.1.1. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.1. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”

§ 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.”

3.1.2. Zur maßgeblichen Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Der BF wird seit dem 13.03.2026, 15:35 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angehalten.Der BF wird seit dem 13.03.2026, 15:35 Uhr, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angehalten.

Der BF stellte insgesamt sechs Asylanträge in fünf verschiedenen EU-Staaten bzw. der Schweiz und tauchte jeweils unter, bevor eine Abschiebung bzw. Überstellung stattfinden konnte. Er wurde in der Schweiz fünf Mal verurteilt (davon vier Mal wegen Vermögensdelikten) und beging auch während seines ersten Aufenthaltes in Österreich mehrere Straftaten. Wegen seines Untertauchens konnte er erst während seines zweiten Aufenthaltes in Österreich bezüglich dieser Straftaten verurteilt werden.

Der BF beging zahlreiche Vermögensdelikte, auch in der Schweiz, und führte diese in der Absicht aus, sich dadurch ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Es ist vor dem Hintergrund, dass der BF zu dieser Zeit als Asylwerber in der Grundversorgung gewesen sein musste und nach seinen Angaben teilweise auch finanziell von seinem Bruder unterstützt wurde, von keinen existenziellen Geldnöten auszugehen, sodass die Begehung zahlreicher Vermögensdelikte vielmehr auf eine kriminelle Energie hindeuten. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte der BF keine volle Schuld- und Tateinsicht, zumal er meinte, er habe einfach die falschen Leute kennengelernt und sei dann falsch abgebogen. Gefragt, warum er gestohlen habe, gab er an, er habe das schon erklärt, er habe wahrscheinlich einfach zu wenig Geld gehabt (Verhandlungsprotokoll S. 11). Der BF übernimmt somit keine Verantwortung für seine Taten. Zudem kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der BF bei erneutem (tatsächlichem) Geldmangel wieder Vermögensdelikte begehen würde. Seine wirtschaftliche Lage ist derzeit mit der damaligen Situation vergleichbar. Der BF ist nicht erwerbstätig und bei ihm ist von einem hohen Risiko der Wiederholungsgefahr ohne positive Zukunftsprognose auszugehen. Es liegt derzeit kein ausreichend langer Zeitraum vor, in dem der BF sich wohlverhalten hat.

Beim hochmobilen BF besteht ein sehr hohes Risiko, dass er erneut untertauchen und er sich einer Abschiebung entziehen würde.

Bei einer Gesamtbetrachtung muss eine Gefährdung iSd § 67 FPG angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung muss eine Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG angenommen werden.

Es liegt eine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.Es liegt eine Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.

Das BFA hat den Sachverhalt für die Anordnung der Schubhaft erhoben, diesen einer rechtlichen Prüfung unterzogen und zu Recht die Schubhaft angeordnet.

Aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung muss eine erhebliche Fluchtgefahr angenommen werden.

Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs 3 Z 1 FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (vgl VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).

Der BF stellte in Österreich zwei Asylanträge, wobei der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Rückkehrentscheidung ist seit dem 17.01.2023 rechtskräftig. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verließ der BF Österreich, sodass ein Verfahren zur Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat nicht durchgeführt werden konnte. Der BF stellte zudem am 02.02.2023 in der Schweiz, am 29.03.2023 in Frankreich, am 27.06.2024 in Belgien und am 10.06.2025 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Der BF stellte somit in fünf Mitgliedstaaten insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz. Überstellungen aufgrund der Dublin III-VO von den genannten Mitgliedstaaten nach Österreich entzog sich der BF durch Untertauchen ebenso. Nachdem der BF in der Schweiz aufgegriffen und wegen seines illegalen Aufenthaltes verurteilt wurde, wurde er von den Schweizer Behörden am 14.11.2025 nach Österreich überstellt, wo er festgenommen wurde und am 16.11.2025 über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Im Stande der Strafhaft stellte er am 20.11.2025 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, obwohl sich auch nach seiner eigenen Ansicht an den Fluchtgründen nichts geändert hat. Der BF gab im Zuge der Erstbefragung als Grund für die neuerliche Asylantragstellung an, er sei mit der (vorherigen) Entscheidung nicht einverstanden, deshalb stelle er erneut einen Asylantrag. Die Gründe seien die gleichen wie damals. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2026 nannte der BF keine neuen Fluchtgründe, sondern gab er an, es seien dieselben Gründe wie im ersten Verfahren. Zudem begründete der BF die Stellung seines zweiten Asylantrags in Österreich in der Schubhaftverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit, dass er ansonsten illegal in Österreich aufhältig gewesen wäre (Verhandlungsprotokoll S. 8). Der zweite Asylantrag wurde in erster Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist derzeit in zweiter Instanz anhängig.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hat aus freien Stücken keine Schritte gesetzt, um der bestehenden Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nachzukommen. Ganz im Gegenteil hat er versucht, durch die Beantragung von Asyl in anderen Mitgliedstaaten seinen Aufenthalt in der EU bzw. in der Schweiz zu verlängern. Er hat somit eine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. vereitelt. Nach seinem Aufgriff in der Schweiz, der Überstellung nach Österreich und der Zurückweisung seines zweiten Asylantrags wegen entschiedener Sache, muss der BF damit rechnen, dass er zwangsweise in seinen Herkunftsstaat zurückgebracht wird. Hinzu kommt, dass der BF in der Schubhaft in Hungerstreik trat. Er mag diesen zwar beendet haben, allerdings zeigt dies, dass er sich dadurch aus der Anhaltung befreien wollte. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der BF nach einer Entlassung umgehend einem weiteren behördlichen Zugriff entziehen würde. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass er mit einer Person in Frankreich eine Beziehung führe. Er sei während seines Aufenthaltes in der EU immer wieder nach Frankreich gereist. Die Beziehung würde aktuell noch bestehen und er wolle weiterhin mit seiner Partnerin zusammenleben. Auch dies legt nahe, dass sich der BF dem Verfahren in Österreich nicht stellen, sondern nach Frankreich ausreisen wird. Der BF ist nicht ausreisewillig und es besteht daher die Gefahr, dass er eine zwangsweise Außerlandesbringung vereiteln wird. Der BF gab in der Schubhaftverhandlung vor dem BVwG an, er wolle nicht in sein Herkunftsland zurückkehren (Verhandlungsprotokoll S. 8). Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher eindeutig davon auszugehen, dass er im Fall der Entlassung aus der Schubhaft in Österreich untertauchen oder illegal in ein anderes (europäisches) Land weiterreisen würde, um so einer Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hat aus freien Stücken keine Schritte gesetzt, um der bestehenden Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nachzukommen. Ganz im Gegenteil hat er versucht, durch die Beantragung von Asyl in anderen Mitgliedstaaten seinen Aufenthalt in der EU bzw. in der Schweiz zu verlängern. Er hat somit eine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. vereitelt. Nach seinem Aufgriff in der Schweiz, der Überstellung nach Österreich und der Zurückweisung seines zweiten Asylantrags wegen entschiedener Sache, muss der BF damit rechnen, dass er zwangsweise in seinen Herkunftsstaat zurückgebracht wird. Hinzu kommt, dass der BF in der Schubhaft in Hungerstreik trat. Er mag diesen zwar beendet haben, allerdings zeigt dies, dass er sich dadurch aus der Anhaltung befreien wollte. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der BF nach einer Entlassung umgehend einem weiteren behördlichen Zugriff entziehen würde. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass er mit einer Person in Frankreich eine Beziehung führe. Er sei während seines Aufenthaltes in der EU immer wieder nach Frankreich gereist. Die Beziehung würde aktuell noch bestehen und er wolle weiterhin mit seiner Partnerin zusammenleben. Auch dies legt nahe, dass sich der BF dem Verfahren in Österreich nicht stellen, sondern nach Frankreich ausreisen wird. Der BF ist nicht ausreisewillig und es besteht daher die Gefahr, dass er eine zwangsweise Außerlandesbringung vereiteln wird. Der BF gab in der Schubhaftverhandlung vor dem BVwG an, er wolle nicht in sein Herkunftsland zurückkehren (Verhandlungsprotokoll S. 8). Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher eindeutig davon auszugehen, dass er im Fall der Entlassung aus der Schubhaft in Österreich untertauchen oder illegal in ein anderes (europäisches) Land weiterreisen würde, um so einer Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Wie bereits soeben bei Z 1 ausgeführt, kam der BF der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach und entzog er sich dem Verfahren zur Effektuierung einer Abschiebung sowie seinen Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten. Daher ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Wie bereits soeben bei Ziffer eins, ausgeführt, kam der BF der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach und entzog er sich dem Verfahren zur Effektuierung einer Abschiebung sowie seinen Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten. Daher ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine wirtschaftliche Verfestigung. Er war nie erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Auch die sozialen Bindungen im Bundesgebiet sind nicht besonders stark ausgeprägt und haben ihn diese bis dato nicht davon abgehalten, sich frei in der EU zu bewegen und sich so dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Wenn vorgebracht wird, dass der BF bei seinem Bruder wohnen könne, ist festzuhalten, dass aufgrund der massiven Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass der BF sich dort aufhalten und nicht untertauchen würde. Der Bruder des BF hält sich seit 19 Jahren im Bundesgebiet auf und die Beziehung ist nicht derart eng, dass angenommen werden könnte, dass der BF nicht ausreisen bzw. untertauchen würde, um die Beziehung aufrechtzuerhalten. Der Bruder des BF gab im Zuge der Zeugenbefragung selbst an, dass er mit seinem Bruder keinen Kontakt gehabt habe, während dieser sich in anderen Mitgliedstaaten aufgehalten hatte. Es bestand auch nie ein gemeinsamer Haushalt in Österreich. Auch zu anderen Personen besteht keine Bindung, die den BF von einer Ausreise abhalten könnte. Der BF verfügt über keine wirtschaftliche und keine ausreichende soziale Verankerung im Bundesgebiet. Er finanzierte seinen Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, weshalb er bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Der Mangel an relevanten sozialen und wirtschaftlichen Bindungen verbunden mit der hohen Mobilität führt dazu, dass nicht angenommen werden kann, dass der BF zu einem Ort, an dem er jederzeit für die Behörden greifbar wäre, eine entsprechend fest Verankerung hätte.

Es liegen daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr entscheidungswesentlich abschwächen könnten.Es liegen daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr entscheidungswesentlich abschwächen könnten.

Die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG sind somit erfüllt und ist das BFA daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.Die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG sind somit erfüllt und ist das BFA daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.4. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Mangel an ausreichenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen, um eine Bindung an bestimmte Orte zu garantieren, würde es dem BF ermöglichen, durch ein Untertauchen erneut einer Abschiebung zu entgehen. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft wäre er für die Behörden nicht greifbar. Das bisherige Verhalten des BF zeigt, dass er, sobald er auf freien Fuß gesetzt wird, untertauchen wird, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen zu können.

Der BF hielt sich bis dato nicht an geltende Rechtsvorschriften. Er wurde mehrmals straffällig und wurde deswegen auch verurteilt. Auch dies zeigt seine Einstellung zur Beachtung von Rechtsnormen.

Die vom BF ins Treffen geführte Möglichkeit, bei seinem in Österreich wohnhaften Bruder wohnen zu können, erscheint nicht geeignet, als entsprechende Verfahrenssicherung zu dienen. Wie bereits angeführt, ist die Beziehung zwischen den Brüdern nicht als besonders eng zu betrachten. Zudem leben der Bruder des BF und seine Gattin mit drei Kindern in einer Wohnung mit einer Größe von 104 Quadratmetern. Beide sind arbeitslos und müssen den Unterhalt für die Familie mit Arbeitslosengeld bestreiten. Der Bruder des BF räumte auch selbst ein, dass er den BF nicht in der Wohnung festhalten könnte.

Auch aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks ist vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs auszugehen.

3.1.5. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Das bisherige Verhalten des BF legt auch nahe, dass er umgehend untertauchen würde, um einer Abschiebung zu entgehen. Die fehlende wirtschaftliche und soziale Integration des BF und die drohende Abschiebung stehen auch der Anordnung eines gelinderen Mittels entgegen, da dieses im gegenständlichen Fall nicht geeignet erscheint, den BF an einen bestimmten Ort zu binden bzw. sein regelmäßiges Erscheinen an einem bestimmten Ort zu gewährleisten. Die belangte Behörde hat somit zu Recht angenommen, dass der Sicherungszweck der Schubhaft durch ein gelinderes Mittel nicht erreicht werden kann.3.1.5. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Das bisherige Verhalten des BF legt auch nahe, dass er umgehend untertauchen würde, um einer Abschiebung zu entgehen. Die fehlende wirtschaftliche und soziale Integration des BF und die drohende Abschiebung stehen auch der Anordnung eines gelinderen Mittels entgegen, da dieses im gegenständlichen Fall nicht geeignet erscheint, den BF an einen bestimmten Ort zu binden bzw. sein regelmäßiges Erscheinen an einem bestimmten Ort zu gewährleisten. Die belangte Behörde hat somit zu Recht angenommen, dass der Sicherungszweck der Schubhaft durch ein gelinderes Mittel nicht erreicht werden kann.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Generell kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen – schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs 3 FPG – keine relevante Fluchtgefahr begründen, ist aber bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen (vgl VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337, 19.05.2022, Ra 2021/21/0282).Generell kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen – schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – keine relevante Fluchtgefahr begründen, ist aber bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337, 19.05.2022, Ra 2021/21/0282).

Der BF hat während seines ersten Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrfach strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen begangen. Auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er dieses Verhalten fortgesetzt, weshalb er auch dort strafrechtlich verurteilt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der arbeits- und vermögenslose BF nach einer Enthaftung in sein altes Verhaltensmuster zurückfällt und seinen Unterhalt durch die Begehung von Vermögensdelikten bestreiten wird. Er stellt durch sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Dass die Schubhaft aufgrund einer faktischen Unmöglichkeit einer Abschiebung in die Russische Föderation schon ursprünglich rechtswidrig wäre, kann nicht erkannt werden, da seitens der russischen Behörden regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt werden und Abschiebungen in die Russische Föderation stattfinden.

Das BFA hat das Asylverfahren des BF bisher nicht auffällig langsam geführt und es ist davon auszugehen, dass die Behörde bzw. das BVwG das Asylverfahren rasch abschließen wird, da der BF sich in Schubhaft befindet und daher mit Sicherheit zur Verfügung steht. Das BFA hat bereits über den Folgeantrag entschieden und auch das BVwG führte bereits eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, daher ist mit einer zeitnahen Entscheidung seitens des BVwG zu rechnen. Die Dauer des Asylverfahrens ist aktuell als nicht übermäßig lang zu bezeichnen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es innerhalb der höchstzulässigen Haftdauer abgeschlossen sein wird und der BF in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt werden kann. Die Anhaltung ist daher in dieser Hinsicht verhältnismäßig.

Der BF mag zwar aufgrund der teilweisen Entfernung seiner Lunge in seiner Heimat als Invalide eingestuft worden sein und an Hepatitis C leiden, jedoch ergibt sich daraus keine gesundheitliche Situation, welche die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Der BF wird in der Anhaltung regelmäßig medizinisch versorgt. Die Sauerstoffsättigung seines Blutes wurde um die 99 % festgestellt. Er befindet sich soweit in einem guten Allgemeinzustand und ist haftfähig.

Während des Verfahrens haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der BF seinen Folgeantrag nicht bloß zur Verfahrensverzögerung bzw. zur Legalisierung seines illegalen Aufenthaltes gestellt hätte. Der Folgeantrag wurde im Stande der Strafhaft gestellt und ist davon auszugehen, dass er dies lediglich machte, um seine Abschiebung zu verhindern.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist aufgrund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde und auch aufgrund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig.

Vor diesem Hintergrund waren die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Schubhaft rechtmäßig.

3.1.9. Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.1.10. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.1.10. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG sowie erheblichem Sicherungsbedarf aus.Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG sowie erheblichem Sicherungsbedarf aus.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem aus den oben angeführten Gründen und mangels seither hervorgekommener gegenteiliger Hinweise weiterhin verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zur Kostenentscheidung:

3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.”

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)      553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)      276,60 Euro“

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sowie in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sowie in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20.

Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W242.2340441.1.00

Im RIS seit

26.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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