TE OGH 2026/6/25 9Bs127/25b

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Veröffentlicht am 25.06.2026
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Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Rechtshilfesache betreffend A* B* wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft Stuttgart durch Beschlagnahme von Datenträgern und Daten über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 17. April 2025, HR*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird im angefochtenen Umfang der Bewilligung der Anordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg zu Punkt III./ aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird im angefochtenen Umfang der Bewilligung der Anordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg zu Punkt römisch drei./ aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.

Text

Begründung:

Mit an die Staatsanwaltschaft Wien gerichteter Note vom 20. März 2025 (ON 2.1) übermittelte die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) eine im dortigen Ermittlungsverfahren gegen A* B* (unter anderem) wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs 1 Nr 1, Abs 2 der deutschen Abgabenordnung (dAO) iVm §§ 22, 23, 25 Abs 2, 27, 53 dStGB erlassene Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) vom 20. März 2025 (ON 2.2) samt Beilagen, nämlich unter Anschluss der Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart (jeweils) vom 12. März 2025 betreffend Durchsuchungen der Geschäftsräume der C* GmbH in D* (ON 2.3), der Wohnung des Beschuldigten B* in D* (ON 2.5) sowie der Geschäftsräume der E* GmbH mit Sitz in F* (ON 2.4).Mit an die Staatsanwaltschaft Wien gerichteter Note vom 20. März 2025 (ON 2.1) übermittelte die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) eine im dortigen Ermittlungsverfahren gegen A* B* (unter anderem) wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach Paragraph 370, Absatz eins, Nr 1, Absatz 2, der deutschen Abgabenordnung (dAO) in Verbindung mit Paragraphen 22, 23, 25, Absatz 2, 27, 53, dStGB erlassene Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) vom 20. März 2025 (ON 2.2) samt Beilagen, nämlich unter Anschluss der Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart (jeweils) vom 12. März 2025 betreffend Durchsuchungen der Geschäftsräume der C* GmbH in D* (ON 2.3), der Wohnung des Beschuldigten B* in D* (ON 2.5) sowie der Geschäftsräume der E* GmbH mit Sitz in F* (ON 2.4).

Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat die Staatsanwaltschaft Wien das Rechtshilfeverfahren im Umfang des Ersuchens um Durchsuchung der Räumlichkeiten der E* GmbH in ** F*, **straße **, an die örtlich zuständige (§ 55c Abs 1 EU-JZG) Staatsanwaltschaft Salzburg zum Teil ab (ON 1.2).Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat die Staatsanwaltschaft Wien das Rechtshilfeverfahren im Umfang des Ersuchens um Durchsuchung der Räumlichkeiten der E* GmbH in ** F*, **straße **, an die örtlich zuständige (Paragraph 55 c, Absatz eins, EU-JZG) Staatsanwaltschaft Salzburg zum Teil ab (ON 1.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. April 2025 (ON 8), in den eine Ablichtung der gegenständlichen EEA (ON 8, 6 ff; vgl § 55e Abs 1 Z 4 EU-JZG) integrierend aufgenommen wurde, bewilligte das Erstgericht zu Punkt III./ in Anordnung der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO zum Zweck der Auswertung der Daten, und zwar hinsichtlich in elektronischer (bzw elektromagnetischer oder sonstiger) Weise auf diversen Datenträgern (Festplatten, Tablet-PCs, Laptops, USB-Sticks, Smartphones oder Mobiltelefonen) gespeicherten Unterlagen und Informationen laut Punkt II./1./ (§ 109 Z 2a lit a StPO), sowie gemäß Punkt III./3./ hinsichtlich auf anderen externen Speicherorten gespeicherten Daten, soweit auf sie von den zu Punkt III./1./ angeführten (physischen) Datenträgern zugegriffen werden kann (sog Cloud-Daten; § 109 Z 2a lit b StPO).Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. April 2025 (ON 8), in den eine Ablichtung der gegenständlichen EEA (ON 8, 6 ff; vergleiche Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 4, EU-JZG) integrierend aufgenommen wurde, bewilligte das Erstgericht zu Punkt römisch drei./ in Anordnung der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 a, 115 f, Absatz eins, und 2 StPO zum Zweck der Auswertung der Daten, und zwar hinsichtlich in elektronischer (bzw elektromagnetischer oder sonstiger) Weise auf diversen Datenträgern (Festplatten, Tablet-PCs, Laptops, USB-Sticks, Smartphones oder Mobiltelefonen) gespeicherten Unterlagen und Informationen laut Punkt römisch zwei./1./ (Paragraph 109, Ziffer 2 a, Litera a, StPO), sowie gemäß Punkt römisch drei./3./ hinsichtlich auf anderen externen Speicherorten gespeicherten Daten, soweit auf sie von den zu Punkt römisch drei./1./ angeführten (physischen) Datenträgern zugegriffen werden kann (sog Cloud-Daten; Paragraph 109, Ziffer 2 a, Litera b, StPO).

Die Bewilligung bezieht sich auf die Datenkategorien Zugangsdaten, Multimedia, Dokumente, Kommunikation und Webaktivitäten, wobei hinsichtlich der diversen Sub-Datenkategorien auf die Anordnung der Anklagebehörde verwiesen wird (ON 8, 2 f), sowie auf den Zeitraum „Tatzeitraum 2021 und 2022“ laut Abschnitt G der EEA. Die Dateninhalte umfassen „jegliche Daten zu Unterlagen und Informationen laut Punkt II.“. Diesbezüglich legt Punkt II./ die folgenden Gegenstände fest, welche im Rahmen der bei der E* GmbH zu vollziehenden Durchsuchung der Räumlichkeiten (§§ 117 Z 2 lit b, 119, 120 StPO) sicherzustellen sind:Die Bewilligung bezieht sich auf die Datenkategorien Zugangsdaten, Multimedia, Dokumente, Kommunikation und Webaktivitäten, wobei hinsichtlich der diversen Sub-Datenkategorien auf die Anordnung der Anklagebehörde verwiesen wird (ON 8, 2 f), sowie auf den Zeitraum „Tatzeitraum 2021 und 2022“ laut Abschnitt G der EEA. Die Dateninhalte umfassen „jegliche Daten zu Unterlagen und Informationen laut Punkt römisch zwei.“. Diesbezüglich legt Punkt römisch zwei./ die folgenden Gegenstände fest, welche im Rahmen der bei der E* GmbH zu vollziehenden Durchsuchung der Räumlichkeiten (Paragraphen 117, Ziffer 2, Litera b,, 119, 120 StPO) sicherzustellen sind:

Sämtliche Unterlagen und Informationen, die Aufschluss über die Geschäftsbeziehungen zwischen der C* GmbH und der G* H* GmbH, ** Straße **, ** I*, in den Jahren 2021 bis 2023 geben können, etwa den Handel von Covid-19-Tests (“Coronatests“), insbesondere Angebote, Bestellungen, Verträge, Lieferscheine, Versandunterlagen, Liefernachweise, Rechnungen, Auszüge aus Buchhaltungskonten, Bankkontoauszüge, Zahlungsbelege, Bankunterlagen, Schriftverkehr, Korrespondenz (auch über E-Mail oder Messengerdienste wie WhatsApp) und Notizen;“ (Hervorhebung durch Unterstreichungen nicht im Original enthalten).

Der staatsanwaltschaftlichen Anordnung zufolge, deren Begründung sich das Erstgericht durch identifizierenden Verweis zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), sei die beiderseitige Strafbarkeit der fiskalischen strafbaren Handlungen, welche der EEA zugrunde liegen, aufgrund der in Österreich wegen § 33 FinStrG ebenfalls gegebenen Strafbarkeit erfüllt. Weiter ergebe sich aus § 55a EU-JZG kein Grund, welcher die Durchführung der EEA unzulässig machte, wobei Rückgriffe auf andere Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 55b Abs 1 EU-JZG nicht möglich seien.Der staatsanwaltschaftlichen Anordnung zufolge, deren Begründung sich das Erstgericht durch identifizierenden Verweis zu eigen machte vergleiche RIS-Justiz RS0124017), sei die beiderseitige Strafbarkeit der fiskalischen strafbaren Handlungen, welche der EEA zugrunde liegen, aufgrund der in Österreich wegen Paragraph 33, FinStrG ebenfalls gegebenen Strafbarkeit erfüllt. Weiter ergebe sich aus Paragraph 55 a, EU-JZG kein Grund, welcher die Durchführung der EEA unzulässig machte, wobei Rückgriffe auf andere Ermittlungsmaßnahmen gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, EU-JZG nicht möglich seien.

Mit Verfügung vom 22. April 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft Salzburg die gerichtlich bewilligte Anordnung an das Amt für Betrugsbekämpfung zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen, wobei die Mitwirkung von Steuerfahndungsprüfern der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts* I* gemäß § 55k EU-JZG von der Anklagebehörde bewilligt wurde (ON 1.7); eine Befassung des Rechtsschutzbeauftragten durch Übermittlung einer Ausfertigung (zumindest) zur Information gemäß § 115l Abs 1 zweiter Satz StPO erfolgte vorerst nicht.Mit Verfügung vom 22. April 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft Salzburg die gerichtlich bewilligte Anordnung an das Amt für Betrugsbekämpfung zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen, wobei die Mitwirkung von Steuerfahndungsprüfern der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts* I* gemäß Paragraph 55 k, EU-JZG von der Anklagebehörde bewilligt wurde (ON 1.7); eine Befassung des Rechtsschutzbeauftragten durch Übermittlung einer Ausfertigung (zumindest) zur Information gemäß Paragraph 115 l, Absatz eins, zweiter Satz StPO erfolgte vorerst nicht.

Aufgrund einer E-Mail des Amtes für Betrugsbekämpfung (ON 11) urgierte die Staatsanwaltschaft Salzburg am 20. Mai 2025 gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung das vorläufige Absehen vom Vollzug der Anordnung der Vollstreckung der EEA bei der E* GmbH und übermittelte die Anordnung ON 8 mit dem Hinweis an den Rechtsschutzbeauftragten, dass aus Versehen eine Verständigung sowie die Einholung einer Ermächtigung iSd § 115l Abs 1 StPO unterblieben sei, wobei die Anklagebehörde unter einem um Ermächtigung gemäß § 115l Abs 1 dritter Satz StPO ersuchte (ON 1.9).Aufgrund einer E-Mail des Amtes für Betrugsbekämpfung (ON 11) urgierte die Staatsanwaltschaft Salzburg am 20. Mai 2025 gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung das vorläufige Absehen vom Vollzug der Anordnung der Vollstreckung der EEA bei der E* GmbH und übermittelte die Anordnung ON 8 mit dem Hinweis an den Rechtsschutzbeauftragten, dass aus Versehen eine Verständigung sowie die Einholung einer Ermächtigung iSd Paragraph 115 l, Absatz eins, StPO unterblieben sei, wobei die Anklagebehörde unter einem um Ermächtigung gemäß Paragraph 115 l, Absatz eins, dritter Satz StPO ersuchte (ON 1.9).

Mit Note vom 2. Juni 2025 teilte der Rechtsschutzbeauftragte mit, dass die Ermächtigung zur Antragstellung nach § 115l Abs 1 StPO nicht erteilt wird (ON 14.3), und erhob hinsichtlich der Bewilligung in Punkt III./ des angefochtenen Beschlusses Beschwerde (ON 15.3) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg mangels Ermächtigung (§ 115l Abs 1 StPO) abzuweisen.Mit Note vom 2. Juni 2025 teilte der Rechtsschutzbeauftragte mit, dass die Ermächtigung zur Antragstellung nach Paragraph 115 l, Absatz eins, StPO nicht erteilt wird (ON 14.3), und erhob hinsichtlich der Bewilligung in Punkt römisch drei./ des angefochtenen Beschlusses Beschwerde (ON 15.3) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg mangels Ermächtigung (Paragraph 115 l, Absatz eins, StPO) abzuweisen.

Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 109 Z 2a StPO, wobei ihm gemäß § 115l Abs 4 StPO (iVm § 55e Abs 4 EU-JZG) auch ein Beschwerderecht gegen die Bewilligung dieser Ermittlungsmaßnahme zukommt, welches erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten erlischt. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, die gemäß § 157 Abs 1 Z 2 bis Z 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 115l Abs 1 dritter Satz StPO dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen, wobei diese Ermächtigung gemäß § 115l Abs 1 letzter Satz erster Halbsatz StPO nur erteilt werden darf, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach Paragraph 115 l, Absatz eins, StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd Paragraph 109, Ziffer 2 a, StPO, wobei ihm gemäß Paragraph 115 l, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 55 e, Absatz 4, EU-JZG) auch ein Beschwerderecht gegen die Bewilligung dieser Ermittlungsmaßnahme zukommt, welches erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten erlischt. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 115 l, Absatz eins, dritter Satz StPO dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen, wobei diese Ermächtigung gemäß Paragraph 115 l, Absatz eins, letzter Satz erster Halbsatz StPO nur erteilt werden darf, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

§§ 55 bis 55m EU-JZG regeln – in Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) – die Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen EEA in Österreich. Die Verfahrensbestimmungen zur Vollstreckung der EEA umschreibt § 55e EU-JZG. Zuvor ist innerstaatlich zu prüfen, ob Ablehnungsgründe nach § 55a EU-JZG oder eine faktische Unmöglichkeit nach § 55b Abs 3 EU-JZG vorliegen (vgl Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55e EU-JZG Rz 1). Die Umsetzung folgt dem System der StPO (12 Os 26/25b mwH). Da sich die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rechtshilfeweg begehrte Beschlagnahme laut EEA auch auf jene näher bezeichneten Unterlagen erstreckt, soweit diese auf elektronische Weise (insb auch auf räumlich getrennten Speichermedien) gespeichert sind (ON 2.2, 2), steht insofern innerstaatlich – ohne Rückgriffsmöglichkeit auf eine weniger eingriffsintensive Maßnahme (§ 55b Abs 1 Z 2 EU-JZG) – einzig die Ermittlungsmaßnahme der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§§ 109 Z 2a, 115f ff StPO) zur Verfügung. Zur Vollstreckung der EEA (auch) durch Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hat die Staatsanwaltschaft – sofern keine Ablehnungsgründe im Sinne des § 55a Abs 1 EU-JZG vorliegen – eine Anordnung im Sinne der §§ 109 Z 2a, 115f StPO zu erlassen und einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Bewilligung zu stellen (§ 55e Abs 2 EU-JZG iVm §§ 105, 115f Abs 2 StPO). Die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sind grundsätzlich (vgl allerdings §§ 55a Abs 1 Z 7, 55b Abs 1 Z 2 EU-JZG) nicht zu prüfen (11 Os 41/22x mwH), zumal die (sachlichen) Gründe für die Ausstellung der EEA nur im Ausstellungsstaat geprüft werden können (§ 55e Abs 4 zweiter Satz EU-JZG). Folglich sind Angaben zur Erforderlichkeit und Notwendigkeit auch nicht in die Begründung der Vollstreckungsanordnung aufzunehmen (§ 55e Abs 1 EU-JZG iVm § 102 Abs 2 StPO). Sieht die StPO bei der konkreten Ermittlungsmaßnahme die Befassung des Rechtsschutzbeauftragten vor, ist dieser auch im Rahmen der Erwirkung der gerichtlichen Bewilligung für die Vollstreckungsanordnung entsprechend einzubinden (Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55e EU-JZG Rz 5; Tomasits, Anordnung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich, 112).Paragraphen 55, bis 55m EU-JZG regeln – in Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) – die Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen EEA in Österreich. Die Verfahrensbestimmungen zur Vollstreckung der EEA umschreibt Paragraph 55 e, EU-JZG. Zuvor ist innerstaatlich zu prüfen, ob Ablehnungsgründe nach Paragraph 55 a, EU-JZG oder eine faktische Unmöglichkeit nach Paragraph 55 b, Absatz 3, EU-JZG vorliegen vergleiche Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht Paragraph 55 e, EU-JZG Rz 1). Die Umsetzung folgt dem System der StPO (12 Os 26/25b mwH). Da sich die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rechtshilfeweg begehrte Beschlagnahme laut EEA auch auf jene näher bezeichneten Unterlagen erstreckt, soweit diese auf elektronische Weise (insb auch auf räumlich getrennten Speichermedien) gespeichert sind (ON 2.2, 2), steht insofern innerstaatlich – ohne Rückgriffsmöglichkeit auf eine weniger eingriffsintensive Maßnahme (Paragraph 55 b, Absatz eins, Ziffer 2, EU-JZG) – einzig die Ermittlungsmaßnahme der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Paragraphen 109, Ziffer 2 a, 115 f, ff StPO) zur Verfügung. Zur Vollstreckung der EEA (auch) durch Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hat die Staatsanwaltschaft – sofern keine Ablehnungsgründe im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz eins, EU-JZG vorliegen – eine Anordnung im Sinne der Paragraphen 109, Ziffer 2 a,, 115f StPO zu erlassen und einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Bewilligung zu stellen (Paragraph 55 e, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraphen 105,, 115f Absatz 2, StPO). Die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sind grundsätzlich vergleiche allerdings Paragraphen 55 a, Absatz eins, Ziffer 7, 55 b, Absatz eins, Ziffer 2, EU-JZG) nicht zu prüfen (11 Os 41/22x mwH), zumal die (sachlichen) Gründe für die Ausstellung der EEA nur im Ausstellungsstaat geprüft werden können (Paragraph 55 e, Absatz 4, zweiter Satz EU-JZG). Folglich sind Angaben zur Erforderlichkeit und Notwendigkeit auch nicht in die Begründung der Vollstreckungsanordnung aufzunehmen (Paragraph 55 e, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 2, StPO). Sieht die StPO bei der konkreten Ermittlungsmaßnahme die Befassung des Rechtsschutzbeauftragten vor, ist dieser auch im Rahmen der Erwirkung der gerichtlichen Bewilligung für die Vollstreckungsanordnung entsprechend einzubinden (Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht Paragraph 55 e, EU-JZG Rz 5; Tomasits, Anordnung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich, 112).

Bis zum Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2024 (BGBl I 2024/157) mit 1. Jänner 2025 waren die Voraussetzungen der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Anordnung und Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen abschließend in §§ 144 Abs 3, 147 Abs 2 StPO geregelt. Dieses Ermächtigungsregime bezieht sich (weiterhin unverändert) ausschließlich auf Fälle, in denen die gemäß § 157 Abs 1 Z 2 bis Z 4 StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person selbst der Tat dringend verdächtig ist, sodass kein Umgehungsverbot besteht (§ 144 Abs 3 StPO; vgl Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 140 Rz 11 und § 147 Rz 7; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 222; Strasser, Der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz, RZ 2018, 103; Klaushofer, Strukturfragen der Rechtsschutzbeauftragten, 20; EBRV 17 BlgNR 26. GP 6, 16, 20 f; EBRV 808 BlgNR 27. GP 11; zum Redaktionsgeheimnis vgl 13 Os 130/10g = RIS-Justiz RS0126452; vgl auch OLG Wien 20 Bs 152/24k). Auch die an besonders schwerwiegende Gründe gebundene Ermächtigung gemäß § 147 Abs 2 dritter Satz StPO (allem voran zur optischen und akustischen Überwachung von Personen in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen eines Berufsgeheimnisträgers) verknüpft der Gesetzgeber mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs 3 StPO (vgl EBRV 17 BlgNR 26. GP 21).Bis zum Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2024 (BGBl römisch eins 2024/157) mit 1. Jänner 2025 waren die Voraussetzungen der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Anordnung und Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen abschließend in Paragraphen 144, Absatz 3, 147, Absatz 2, StPO geregelt. Dieses Ermächtigungsregime bezieht sich (weiterhin unverändert) ausschließlich auf Fälle, in denen die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person selbst der Tat dringend verdächtig ist, sodass kein Umgehungsverbot besteht (Paragraph 144, Absatz 3, StPO; vergleiche Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 140, Rz 11 und Paragraph 147, Rz 7; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 222; Strasser, Der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz, RZ 2018, 103; Klaushofer, Strukturfragen der Rechtsschutzbeauftragten, 20; EBRV 17 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 6, , 16, 20 f; EBRV 808 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 11, ; zum Redaktionsgeheimnis vergleiche 13 Os 130/10g = RIS-Justiz RS0126452; vergleiche auch OLG Wien 20 Bs 152/24k). Auch die an besonders schwerwiegende Gründe gebundene Ermächtigung gemäß Paragraph 147, Absatz 2, dritter Satz StPO (allem voran zur optischen und akustischen Überwachung von Personen in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen eines Berufsgeheimnisträgers) verknüpft der Gesetzgeber mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 144, Absatz 3, StPO vergleiche EBRV 17 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 21, ).

Die Regelung in § 115l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO wurde den bereits bestehenden Bestimmungen des § 147 Abs 2 und Abs 3 StPO nachempfunden (vgl BAB 16 BlgNR 28. GP 29). Der Gesetzeswortlaut („Richtet sich … gegen eine Person …“), der sich an der Vorbildbestimmung des § 147 Abs 1 Z 5 StPO orientiert („… gegen eine Person gerichtet …“), könnte auf den ersten Blick nahelegen, dass das Ermächtigungserfordernis immer schon dann zum Tragen kommen soll, wenn die Anordnung gemäß § 115f StPO Datenträger und Daten eines Berufsgeheimnisträgers als von der Auswertung der Daten betroffene Person (vgl § 115i Abs 4 StPO) tangiert (idS offenbar Faulhammer, Die Neuregelung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach § 115f StPO – Ein Fallbeispiel, RZ 2025, 32).Die Regelung in Paragraph 115 l, Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO wurde den bereits bestehenden Bestimmungen des Paragraph 147, Absatz 2 und Absatz 3, StPO nachempfunden vergleiche BAB 16 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 29, ). Der Gesetzeswortlaut („Richtet sich … gegen eine Person …“), der sich an der Vorbildbestimmung des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 5, StPO orientiert („… gegen eine Person gerichtet …“), könnte auf den ersten Blick nahelegen, dass das Ermächtigungserfordernis immer schon dann zum Tragen kommen soll, wenn die Anordnung gemäß Paragraph 115 f, StPO Datenträger und Daten eines Berufsgeheimnisträgers als von der Auswertung der Daten betroffene Person vergleiche Paragraph 115 i, Absatz 4, StPO) tangiert (idS offenbar Faulhammer, Die Neuregelung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach Paragraph 115 f, StPO – Ein Fallbeispiel, RZ 2025, 32).

Mit dem am 20. November 2024 eingebrachten Initiativantrag (15/A BlgNR 28. GP), welcher der geltenden Norm zugrunde liegt, wurde in § 115l Abs 1 StPO – Anregungen aus dem Begutachtungsverfahren aufgreifend (vgl Stellungnahme der Expertinnen- und Expertengruppe Strafprozessreform 17/SN-349/ME 10 f) – die allgemeine und umfassende Kompetenz des Rechtsschutzbeauftragten (in allen Fällen einer Antragstellung nach § 115f StPO) vorangestellt und wurden im Anschluss daran die Bestimmungen mit Bezug auf das besondere Ermächtigungsregime im Zusammenhang mit Berufsgeheimnisträgern aufgenommen (IA 15/A BlgNR 28. GP 40; BAB 16 BlgNR 28. GP 28). Die Materialien zum Initiativantrag 4125/A (BlgNR 28. GP 38; vgl auch 349/ME 27. GP 24) erläutern, dass die Voraussetzung einer Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten den „besonderen Ausnahmefall des Umgehungsverbots nach § 144 Abs 3 StPO“ regle, wobei § 115l Abs 1 vierter Satz letzter Halbsatz StPO dies durch die sinngemäße Geltung des § 144 Abs 1 und Abs 3 StPO zum Ausdruck bringt. Nach der insoweit eindeutigen Gesetzessystematik und -teleologie soll daher das Ermächtigungsregime des § 115l Abs 1 StPO nur dann zum Tragen kommen, wenn die Ermittlungsmaßnahme gerade auf die Erlangung berufsgeheimer Informationen abzielt, was wiederum gemäß § 144 Abs 3 StPO einen dringenden Tatverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger voraussetzt. Diesfalls muss – insoweit ausnahmslos (vgl OLG Wien 17 Bs 47/25y) – vor gerichtlicher Bewilligung (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 199) die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten vorliegen (vgl Tipold, Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 – ein erster Überblick, JSt 2025, 10). Richtet sich der Tatverdacht aber nicht gegen den Berufsgeheimnisträger, sondern gegen einen Dritten (insbesondere gegen einen Klienten), greift ohnehin das strikte Umgehungsverbot gemäß §§ 144 Abs 2, 157 Abs 2 StPO sowie (hier) § 55a Abs 1 Z 8 EU-JZG (vgl Kier, Workshop: Schutz des Anwaltsgeheimnisses, AnwBl 2023, 39), sodass insoweit kein Anwendungsbereich für eine – zur Durchbrechung des Umgehungsverbots erforderliche – Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten verbleibt. Vielmehr stehen das – auch dem Rechtsschutzbeauftragten eröffnete – Beschwerderecht sowie das Sichtungsverfahren (§§ 112 iVm 115g Abs 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0131837) zur Verfügung, um Verstöße gegen das Umgehungsverbot zu unterbinden. Davon abgesehen ermöglicht § 115f Abs 7 StPO die Vorselektion im Rahmen einer Erstsichtung vor Ort (vgl BAB 16 BlgNR 28. GP 21; Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024, GZ: 2024-0.859.242, 12 f).Mit dem am 20. November 2024 eingebrachten Initiativantrag (15/A BlgNR 28. GP), welcher der geltenden Norm zugrunde liegt, wurde in Paragraph 115 l, Absatz eins, StPO – Anregungen aus dem Begutachtungsverfahren aufgreifend vergleiche Stellungnahme der Expertinnen- und Expertengruppe Strafprozessreform 17/SN-349/ME 10 f) – die allgemeine und umfassende Kompetenz des Rechtsschutzbeauftragten (in allen Fällen einer Antragstellung nach Paragraph 115 f, StPO) vorangestellt und wurden im Anschluss daran die Bestimmungen mit Bezug auf das besondere Ermächtigungsregime im Zusammenhang mit Berufsgeheimnisträgern aufgenommen (IA 15/A BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 40, ; BAB 16 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 28, ). Die Materialien zum Initiativantrag 4125/A (BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 38, ; vergleiche auch 349/ME 27. Gesetzgebungsperiode 24, ) erläutern, dass die Voraussetzung einer Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten den „besonderen Ausnahmefall des Umgehungsverbots nach Paragraph 144, Absatz 3, StPO“ regle, wobei Paragraph 115 l, Absatz eins, vierter Satz letzter Halbsatz StPO dies durch die sinngemäße Geltung des Paragraph 144, Absatz eins und Absatz 3, StPO zum Ausdruck bringt. Nach der insoweit eindeutigen Gesetzessystematik und -teleologie soll daher das Ermächtigungsregime des Paragraph 115 l, Absatz eins, StPO nur dann zum Tragen kommen, wenn die Ermittlungsmaßnahme gerade auf die Erlangung berufsgeheimer Informationen abzielt, was wiederum gemäß Paragraph 144, Absatz 3, StPO einen dringenden Tatverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger voraussetzt. Diesfalls muss – insoweit ausnahmslos vergleiche OLG Wien 17 Bs 47/25y) – vor gerichtlicher Bewilligung (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 199) die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten vorliegen vergleiche Tipold, Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 – ein erster Überblick, JSt 2025, 10). Richtet sich der Tatverdacht aber nicht gegen den Berufsgeheimnisträger, sondern gegen einen Dritten (insbesondere gegen einen Klienten), greift ohnehin das strikte Umgehungsverbot gemäß Paragraphen 144, Absatz 2, 157, Absatz 2, StPO sowie (hier) Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 8, EU-JZG vergleiche Kier, Workshop: Schutz des Anwaltsgeheimnisses, AnwBl 2023, 39), sodass insoweit kein Anwendungsbereich für eine – zur Durchbrechung des Umgehungsverbots erforderliche – Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten verbleibt. Vielmehr stehen das – auch dem Rechtsschutzbeauftragten eröffnete – Beschwerderecht sowie das Sichtungsverfahren (Paragraphen 112, in Verbindung mit 115g Absatz 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0131837) zur Verfügung, um Verstöße gegen das Umgehungsverbot zu unterbinden. Davon abgesehen ermöglicht Paragraph 115 f, Absatz 7, StPO die Vorselektion im Rahmen einer Erstsichtung vor Ort vergleiche BAB 16 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 21; Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024, GZ: 2024-0.859.242, 12 f).

Fallkonkret ergibt sich – ungeachtet der undeutlichen Rollenbezeichnung der E* GmbH unter Abschnitt E der EEA (ON 2.2, 4 f) – aus der Zusammenfassung des Sachverhalts (ON 2.2, 6 f), dass sich der Verdacht der Steuerhinterziehung einerseits gegen die Beschuldigten J* und K* (als Geschäftsführer der G* H* GmbH mit Sitz in I*) und anderseits gegen den Beschuldigten A* B* als Geschäftsführer der C* GmbH mit Sitz in D* richtet. Laut der bescheinigten Verdachtslage habe A* B* als Geschäftsführer der C* GmbH im Zuge der Geschäftsbeziehung mit der G* H* GmbH zur Steuerhinterziehung durch J* und K* dadurch beigetragen, dass er ab 2. August 2021 Lieferscheine über angebliche Lieferungen von Covid-19-Antigen-Schnelltests von G* an C* – zum Schein – unterzeichnet habe, wodurch die Hinterziehung von Umsatzsteuer hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume drittes und viertes Quartal 2021 ermöglicht worden sei, was einen Steuerschaden in Höhe von EUR 878.218,92 an Vorsteuererstattungsbeträgen nach sich gezogen habe, und umgelegt auf das österreichische Recht den Verdacht des Abgabenbetrugs nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit b FinStrG begründet. Die E* GmbH wird im Ermittlungszusammenhang lediglich als steuerliche Vertreterin der C* GmbH erwähnt, weswegen für das deutsche Ermittlungsverfahren zu erwarten sei, dass sich bei der E* GmbH beweiserhebliche Finanzbuchhaltungsdaten und -unterlagen der C* GmbH befänden (ON 2.2, 7). Auch wenn weder der EEA noch dem angeschlossenen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ein Hinweis auf das in Deutschland geltende Beschlagnahmeverbot in Bezug auf Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände (§ 97 dStPO) zum Schutz des Aussageverweigerungsrechts insbesondere von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (§ 53 Abs 1 Nr 3 dStPO) zu entnehmen ist (vgl zur deutschen Rechtslage Stricker, Das Umgehungsverbot [§ 157 Abs 2 StPO] nach dem StPRÄG 2016 I – Ziel verfehlt?, in Lewisch [Hrsg], Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit. Jahrbuch 17 [2017] 51 ff), ist aufgrund der bescheinigten Verdachtslage indiziert, dass sich das in Deutschland zu AZ 144 Js 2802/24 der Staatsanwaltschaft Stuttgart anhängige Verfahren nicht gegen die steuerliche Vertretung der C* GmbH als Beschuldigte richtet, wovon im Übrigen auch der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz in seiner Beschwerdeargumentation ausgeht (ON 15.3, 1 f).Fallkonkret ergibt sich – ungeachtet der undeutlichen Rollenbezeichnung der E* GmbH unter Abschnitt E der EEA (ON 2.2, 4 f) – aus der Zusammenfassung des Sachverhalts (ON 2.2, 6 f), dass sich der Verdacht der Steuerhinterziehung einerseits gegen die Beschuldigten J* und K* (als Geschäftsführer der G* H* GmbH mit Sitz in I*) und anderseits gegen den Beschuldigten A* B* als Geschäftsführer der C* GmbH mit Sitz in D* richtet. Laut der bescheinigten Verdachtslage habe A* B* als Geschäftsführer der C* GmbH im Zuge der Geschäftsbeziehung mit der G* H* GmbH zur Steuerhinterziehung durch J* und K* dadurch beigetragen, dass er ab 2. August 2021 Lieferscheine über angebliche Lieferungen von Covid-19-Antigen-Schnelltests von G* an C* – zum Schein – unterzeichnet habe, wodurch die Hinterziehung von Umsatzsteuer hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume drittes und viertes Quartal 2021 ermöglicht worden sei, was einen Steuerschaden in Höhe von EUR 878.218,92 an Vorsteuererstattungsbeträgen nach sich gezogen habe, und umgelegt auf das österreichische Recht den Verdacht des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 11, dritter Fall, 33 Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3, Litera b, FinStrG begründet. Die E* GmbH wird im Ermittlungszusammenhang lediglich als steuerliche Vertreterin der C* GmbH erwähnt, weswegen für das deutsche Ermittlungsverfahren zu erwarten sei, dass sich bei der E* GmbH beweiserhebliche Finanzbuchhaltungsdaten und -unterlagen der C* GmbH befänden (ON 2.2, 7). Auch wenn weder der EEA noch dem angeschlossenen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ein Hinweis auf das in Deutschland geltende Beschlagnahmeverbot in Bezug auf Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände (Paragraph 97, dStPO) zum Schutz des Aussageverweigerungsrechts insbesondere von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (Paragraph 53, Absatz eins, Nr 3 dStPO) zu entnehmen ist vergleiche zur deutschen Rechtslage Stricker, Das Umgehungsverbot [§ 157 Absatz 2, StPO] nach dem StPRÄG 2016 römisch eins – Ziel verfehlt?, in Lewisch [Hrsg], Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit. Jahrbuch 17 [2017] 51 ff), ist aufgrund der bescheinigten Verdachtslage indiziert, dass sich das in Deutschland zu AZ 144 Js 2802/24 der Staatsanwaltschaft Stuttgart anhängige Verfahren nicht gegen die steuerliche Vertretung der C* GmbH als Beschuldigte richtet, wovon im Übrigen auch der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz in seiner Beschwerdeargumentation ausgeht (ON 15.3, 1 f).

Sofern der zur Verweigerung der Aussage berechtigte Berufsgeheimnisträger im Verfahren der ausstellenden Behörde nicht als Beschuldigter geführt wird, was fallkonkret aus der bescheinigten Verdachtslage abzuleiten ist, macht jede Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO die Vollstreckung der EEA gemäß § 55a Abs 1 Z 8 EU-JZG unzulässig. Folglich scheidet eine Verletzung des § 115l Abs 1 dritter Satz StPO dann aus, wenn mit den intendierten Ermittlungsmaßnahmen unter Beachtung der Grenzen des Umgehungsverbots gerade kein Zugriff auf berufsgeheime Informationen erfolgen soll.Sofern der zur Verweigerung der Aussage berechtigte Berufsgeheimnisträger im Verfahren der ausstellenden Behörde nicht als Beschuldigter geführt wird, was fallkonkret aus der bescheinigten Verdachtslage abzuleiten ist, macht jede Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, StPO die Vollstreckung der EEA gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 8, EU-JZG unzulässig. Folglich scheidet eine Verletzung des Paragraph 115 l, Absatz eins, dritter Satz StPO dann aus, wenn mit den intendierten Ermittlungsmaßnahmen unter Beachtung der Grenzen des Umgehungsverbots gerade kein Zugriff auf berufsgeheime Informationen erfolgen soll.

Vor dem Hintergrund der in der EEA bescheinigten Verdachtslage sowie mit Blick auf die begehrten Unterlagen, welche sich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der C* GmbH und der G* H* GmbH in den Jahren „2021 bis 2023“ beziehen, ist – vorbehaltlich des Ergebnisses allfälliger Konsultationen nach § 55d Abs 3 EU-JZG – davon auszugehen, dass eine Vollstreckung der EEA nur bei strikter Beachtung des Umgehungsverbots zulässig ist. Vor diesem Hintergrund erfordert die Zulässigkeitsprüfung der Vollstreckung unter dem Aspekt des § 55a Abs 1 Z 8 EU-JZG eine – sorgfältig begründete – Auseinandersetzung mit der Frage, ob bzw inwieweit die in der EEA angeführten Unterlagen zu beruflichen Verschwiegenheitspflichten in Konflikt treten könnten (vgl EBRV 66 BlgNR 26. GP 5).Vor dem Hintergrund der in der EEA bescheinigten Verdachtslage sowie mit Blick auf die begehrten Unterlagen, welche sich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der C* GmbH und der G* H* GmbH in den Jahren „2021 bis 2023“ beziehen, ist – vorbehaltlich des Ergebnisses allfälliger Konsultationen nach Paragraph 55 d, Absatz 3, EU-JZG – davon auszugehen, dass eine Vollstreckung der EEA nur bei strikter Beachtung des Umgehungsverbots zulässig ist. Vor diesem Hintergrund erfordert die Zulässigkeitsprüfung der Vollstreckung unter dem Aspekt des Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 8, EU-JZG eine – sorgfältig begründete – Auseinandersetzung mit der Frage, ob bzw inwieweit die in der EEA angeführten Unterlagen zu beruflichen Verschwiegenheitspflichten in Konflikt treten könnten vergleiche EBRV 66 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 5, ).

Gemäß § 157 Abs 1 Z 2 StPO (iVm § 80 Abs 3 WTBG) sind Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist (vgl RIS-Justiz RS0105934), zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Dieses Recht darf – bei sonstiger Nichtigkeit – insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen durch Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (vgl Art 1 Z 56 BGBl I 2024/157) umgangen werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Wirtschaftstreuhänder gründet sich in der möglichen Stellung als Rechtsbeistand bzw der unterstützenden Tätigkeit auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Von § 157 Abs 1 Z 2 StPO sind alle Wirtschaftstreuhänder (§ 1 Abs 1 WTBG; vgl RIS-Justiz RS0097709 [zu § 152 Abs 1 Z 2 StPO alt]; 14 Os 102/13a) erfasst, die rechtsberatend und vertretend tätig sind (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 157 Rz 15). Auf eine formale Vertretungsbefugnis in einem Straf- oder Finanzstrafverfahren kommt es nicht an (OLG Wien 21 Bs 406/20i).Gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 3, WTBG) sind Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist vergleiche RIS-Justiz RS0105934), zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Dieses Recht darf – bei sonstiger Nichtigkeit – insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen durch Beschlagnahme von Datenträgern und Daten vergleiche Artikel eins, Ziffer 56, BGBl römisch eins 2024/157) umgangen werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Wirtschaftstreuhänder gründet sich in der möglichen Stellung als Rechtsbeistand bzw der unterstützenden Tätigkeit auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Von Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sind alle Wirtschaftstreuhänder (Paragraph eins, Absatz eins, WTBG; vergleiche RIS-Justiz RS0097709 [zu Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO alt]; 14 Os 102/13a) erfasst, die rechtsberatend und vertretend tätig sind (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 157, Rz 15). Auf eine formale Vertretungsbefugnis in einem Straf- oder Finanzstrafverfahren kommt es nicht an (OLG Wien 21 Bs 406/20i).

Solche Aussageverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern sind nach der StPO thematisch begrenzt, und zwar auf die bei der Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen, somit auf Umstände, die ihnen bei Tätigkeiten, die sie bei der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten haben, zur Kenntnis gelangen (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 157 Rz 16 mwN). Dieser Informationsschutz ermöglicht es aber nicht, Beweisstücke durch Hinterlegung beim Berufsgeheimnisträger zu immunisieren (RIS-Justiz RS0097381; EBRV 1058 BlgNR 25. GP 10; EBRV 17 BlgNR 26. GP 20). Den Ausschlag gibt, ob es sich um vom Berufsgeheimnis umfasstes oder bloß dem Berufsgeheimnisträger übergebenes (hier) Datenmaterial handelt (vgl 14 Os 86/15a). Bereits existent gewesenes und beim Parteienvertreter bloß hinterlegtes Beweismaterial – beispielsweise Buchhaltungsunterlagen samt Belegen und Aufzeichnungen, Unterlagen über Bankverbindungen inklusive auch allfälliger elektronischer Speichermedien und Datenträger mit derartigen Inhalten, die an eine die steuerberatende Tätigkeit ausübende GmbH übergeben wurden – unterliegt nicht dem Berufsgeheimnis (13 Os 71/13k [konkret in Bezug zu einem Rechtshilfeverfahren wegen § 370 dAO]; Schmieder/Ortner in LiK-StPO § 112 Rz 6). Gleiches gilt für Geschäftsbücher und Aufzeichnungen, einschließlich der dazugehörigen Belege, zu deren Führung das Steuerrecht verpflichtet oder die nach der handelsrechtlichen Buchführungspflicht vorgeschrieben sind. Wer seine gesetzliche Pflicht zur Transparenz erfüllt, indem ein Außenstehender sie erledigt, kann dadurch den Zugang zu diesen Unterlagen und Informationen nicht versperren (OLG Wien 21 Bs 406/20i mwN; zu „Buchhaltungsunterlagen“ zuletzt OLG Wien 18 Bs 24/25y; Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor §§ 110–115 Rz 24 mwN; Stricker, Der Berufsgeheimnisträger als Zeuge, ÖJZ 2015, 313; Kier, Workshop: Schutz des Anwaltsgeheimnisses, AnwBl 2023, 38 mwN).Solche Aussageverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern sind nach der StPO thematisch begrenzt, und zwar auf die bei der Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen, somit auf Umstände, die ihnen bei Tätigkeiten, die sie bei der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten haben, zur Kenntnis gelangen (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 157, Rz 16 mwN). Dieser Informationsschutz ermöglicht es aber nicht, Beweisstücke durch Hinterlegung beim Berufsgeheimnisträger zu immunisieren (RIS-Justiz RS0097381; EBRV 1058 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 10, ; EBRV 17 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 20, ). Den Ausschlag gibt, ob es sich um vom Berufsgeheimnis umfasstes oder bloß dem Berufsgeheimnisträger übergebenes (hier) Datenmaterial handelt vergleiche 14 Os 86/15a). Bereits existent gewesenes und beim Parteienvertreter bloß hinterlegtes Beweismaterial – beispielsweise Buchhaltungsunterlagen samt Belegen und Aufzeichnungen, Unterlagen über Bankverbindungen inklusive auch allfälliger elektronischer Speichermedien und Datenträger mit derartigen Inhalten, die an eine die steuerberatende Tätigkeit ausübende GmbH übergeben wurden – unterliegt nicht dem Berufsgeheimnis (13 Os 71/13k [konkret in Bezug zu einem Rechtshilfeverfahren wegen Paragraph 370, dAO]; Schmieder/Ortner in LiK-StPO Paragraph 112, Rz 6). Gleiches gilt für Geschäftsbücher und Aufzeichnungen, einschließlich der dazugehörigen Belege, zu deren Führung das Steuerrecht verpflichtet oder die nach der handelsrechtlichen Buchführungspflicht vorgeschrieben sind. Wer seine gesetzliche Pflicht zur Transparenz erfüllt, indem ein Außenstehender sie erledigt, kann dadurch den Zugang zu diesen Unterlagen und Informationen nicht versperren (OLG Wien 21 Bs 406/20i mwN; zu „Buchhaltungsunterlagen“ zuletzt OLG Wien 18 Bs 24/25y; Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor Paragraphen 110 –, 115, Rz 24 mwN; Stricker, Der Berufsgeheimnisträger als Zeuge, ÖJZ 2015, 313; Kier, Workshop: Schutz des Anwaltsgeheimnisses, AnwBl 2023, 38 mwN).

Hingegen sind einer Sicherstellung und Beschlagnahme all jene (hier) Daten entzogen, die auf das besondere Vertrauensverhältnis des Parteienvertreters zum Mandanten zurückgehen. Hievon erfasst sind – beispielhaft – Mitteilungen des Klienten an den Berufsgeheimnisträger sowie dessen Aufzeichnungen darüber (Besprechungsnotizen, Zusammenfassungen), Unterlagen des Parteienvertreters über Erhebungen, die er zur Erfüllung des Mandats bei Dritten vornimmt (Aktenvermerke, Notizen über eigene Beobachtungen, Ergebnisse), Aufzeichnungen des Berufsgeheimnisträgers über eigene im Rahmen der Mandatserfüllung gemachte Wahrnehmungen sowie auch das Endprodukt des erteilten Auftrags (vgl Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor §§ 110–115 Rz 22 f; Schmieder/Ortner in LiK-StPO § 112 Rz 4 f). Dabei ist das Beschlagnahmeverbot auf jene Gegenstände bzw Daten beschränkt, die durch die Beiziehung des Parteienvertreters erst hergestellt wurden und ein neues Beweismittel sind, das auftragsbedingt notwendig der Parteienvertreter innehat (OLG Wien 21 Bs 406/20i mwN; Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor §§ 110–115 Rz 20 mwN). Hat allerdings das Endprodukt bereits anderweitig Publizität erlangt oder liegt diesbezüglich nur noch eine verwahrende Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers vor, besteht kein Aussageverweigerungsrecht mehr (Stricker, Der Berufsgeheimnisträger als Zeuge, ÖJZ 2015, 314 f mwN).Hingegen sind einer Sicherstellung und Beschlagnahme all jene (hier) Daten entzogen, die auf das besondere Vertrauensverhältnis des Parteienvertreters zum Mandanten zurückgehen. Hievon erfasst sind – beispielhaft – Mitteilungen des Klienten an den Berufsgeheimnisträger sowie dessen Aufzeichnungen darüber (Besprechungsnotizen, Zusammenfassungen), Unterlagen des Parteienvertreters über Erhebungen, die er zur Erfüllung des Mandats bei Dritten vornimmt (Aktenvermerke, Notizen über eigene Beobachtungen, Ergebnisse), Aufzeichnungen des Berufsgeheimnisträgers über eigene im Rahmen der Mandatserfüllung gemachte Wahrnehmungen sowie auch das Endprodukt des erteilten Auftrags vergleiche Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor Paragraphen 110 –, 115, Rz 22 f; Schmieder/Ortner in LiK-StPO Paragraph 112, Rz 4 f). Dabei ist das Beschlagnahmeverbot auf jene Gegenstände bzw Daten beschränkt, die durch die Beiziehung des Parteienvertreters erst hergestellt wurden und ein neues Beweismittel sind, das auftragsbedingt notwendig der Parteienvertreter innehat (OLG Wien 21 Bs 406/20i mwN; Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor Paragraphen 110 –, 115, Rz 20 mwN). Hat allerdings das Endprodukt bereits anderweitig Publizität erlangt oder liegt diesbezüglich nur noch eine verwahrende Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers vor, besteht kein Aussageverweigerungsrecht mehr (Stricker, Der Berufsgeheimnisträger als Zeuge, ÖJZ 2015, 314 f mwN).

Mit Blick auf die Reproduktionsfähigkeit digitaler Daten ist zu beachten, dass gerade Kopien von Datenbeständen dann dem Berufsgeheimnis unterliegen, wenn die Vervielfältigung durch den Parteienvertreter aufgrund des Mandats erfolgt (Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor §§ 110–115 Rz 24 mwN; Stricker, Der Berufsgeheimnisträger als Zeuge, ÖJZ 2015, 314 [insbesondere zu weitergeleiteten E-Mails]; Zerbes, Berufsgeheimnisträger als Beweisquelle in Wirtschaftsstrafsachen, 41. Ottensteiner Fortbildungsseminar 38; zur Problemstellung eingehend Ghazanfari, Sicherstellung von Mobiltelefonen und Berufsgeheimnisschutz, in Lewisch [Hrsg], Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit. Jahrbuch 22 [2022] 58 mwN).Mit Blick auf die Reproduktionsfähigkeit digitaler Daten ist zu beachten, dass gerade Kopien von Datenbeständen dann dem Berufsgeheimnis unterliegen, wenn die Vervielfältigung durch den Parteienvertreter aufgrund des Mandats erfolgt (Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor Paragraphen 110 –, 115, Rz 24 mwN; Stricker, Der Berufsgeheimnisträger als Zeuge, ÖJZ 2015, 314 [insbesondere zu weitergeleiteten E-Mails]; Zerbes, Berufsgeheimnisträger als Beweisquelle in Wirtschaftsstrafsachen, 41. Ottensteiner Fortbildungsseminar 38; zur Problemstellung eingehend Ghazanfari, Sicherstellung von Mobiltelefonen und Berufsgeheimnisschutz, in Lewisch [Hrsg], Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit. Jahrbuch 22 [2022] 58 mwN).

Somit besteht zusammengefasst jedenfalls kein Verbot der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei einem Berufsgeheimnisträger, sofern es sich um (Original-)Datenbestände handelt, die unabhängig von einem Vertretungs- und Mandatsverhältnis existieren (vgl hiezu auch OLG Graz 1 Bs 105/21g; Stricker, Der Berufsgeheimnisträger als Zeuge, ÖJZ 2015, 314 mwN).Somit besteht zusammengefasst jedenfalls kein Verbot der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei einem Berufsgeheimnisträger, sofern es sich um (Original-)Datenbestände handelt, die unabhängig von einem Vertretungs- und Mandatsverhältnis existieren vergleiche hiezu auch OLG Graz 1 Bs 105/21g; Stricker, Der Berufsgeheimnisträger als Zeuge, ÖJZ 2015, 314 mwN).

Der Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten kommt fallkonkret soweit Berechtigung zu, als die Festlegung der Dateninhalte („jegliche Daten zu Unterlagen und Informationen laut Punkt II.“) derart weit formuliert wurde, dass eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befürchten wäre. Dies betrifft insbesondere die undifferenzierte Beschlagnahme von „Schriftverkehr, Korrespondenz (auch über E-Mail oder Messengerdienste wie WhatsApp) und Notizen“, da hierunter gerade auch mandatsmotivierte Informationen fielen. In diesem Umfang verletzt der angefochtene Beschluss § 55a Abs 1 Z 8 EU-JZG iVm §§ 144 Abs 2, 157 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StPO.Der Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten kommt fallkonkret soweit Berechtigung zu, als die Festlegung der Dateninhalte („jegliche Daten zu Unterlagen und Informationen laut Punkt römisch zwei.“) derart weit formuliert wurde, dass eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befürchten wäre. Dies betrifft insbesondere die undifferenzierte Beschlagnahme von „Schriftverkehr, Korrespondenz (auch über E-Mail oder Messengerdienste wie WhatsApp) und Notizen“, da hierunter gerade auch mandatsmotivierte Informationen fielen. In diesem Umfang verletzt der angefochtene Beschluss Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 8, EU-JZG in Verbindung mit Paragraphen 144, Absatz 2, 157, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StPO.

Die Vollstreckungsanordnung hat gemäß § 115f Abs 3 StPO die Umschreibung der zu beschlagnahmenden Datenkategorien und Dateninhalte sowie den bezughabenden Zeitraum zu enthalten. Während es sich bei Datenkategorien um allgemeine – technisch geprägte – Festlegungen ohne inhaltsbezogene Differenzierung handelt (vgl Anhang 1 des Einführungserlasses des BMJ vom 23. Dezember 2024, GZ: 2024-0.859.242), welche den Umfang des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2b StPO) determinieren, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial (vgl BAB 16 BlgNR 28. GP 18). Unter dem Aspekt hat die Anordnung gemäß § 115f StPO zur Umschreibung der Dateninhalte auch jene inhaltlichen Informationen zu enthalten, welche auf Basis der bescheinigten Verdachtslage laut EEA als gesuchte Beweismittel in Betracht zu ziehen sind. Zur Gewährleistung einer möglichst treffsicheren Ausnahme jener Daten, welche im Konflikt mit dem Umgehungsverbot stehen (§§ 144 Abs 2, 157 StPO, 55a Abs 1 Z 8 EU-JZG), fehlt in der angefochtenen Entscheidung jedoch eine ausdrückliche Ausnahme all jener Dateninhalte, welche mandatsmotivierte Informationen enthalten und somit dem Umgehungsverbot unterliegen (vgl insbesondere 13 Os 71/13k [… mit der gerichtlichen Bewilligung ausdrücklichausgenommen …“]).Die Vollstreckungsanordnung hat gemäß Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO die Umschreibung der zu beschlagnahmenden Datenkategorien und Dateninhalte sowie den bezughabenden Zeitraum zu enthalten. Während es sich bei Datenkategorien um allgemeine – technisch geprägte – Festlegungen ohne inhaltsbezogene Differenzierung handelt vergleiche Anhang 1 des Einführungserlasses des BMJ vom 23. Dezember 2024, GZ: 2024-0.859.242), welche den Umfang des Ergebnisses der Datenaufbereitung (Paragraph 109, Ziffer 2 b, StPO) determinieren, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial vergleiche BAB 16 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 18, ). Unter dem Aspekt hat die Anordnung gemäß Paragraph 115 f, StPO zur Umschreibung der Dateninhalte auch jene inhaltlichen Informationen zu enthalten, welche auf Basis der bescheinigten Verdachtslage laut EEA als gesuchte Beweismittel in Betracht zu ziehen sind. Zur Gewährleistung einer möglichst treffsicheren Ausnahme jener Daten, welche im Konflikt mit dem Umgehungsverbot stehen (Paragraphen 144, Absatz 2, 157, StPO, 55a Absatz eins, Ziffer 8, EU-JZG), fehlt in der angefochtenen Entscheidung jedoch eine ausdrückliche Ausnahme all jener Dateninhalte, welche mandatsmotivierte Informationen enthalten und somit dem Umgehungsverbot unterliegen vergleiche insbesondere 13 Os 71/13k [… mit der gerichtlichen Bewilligung ausdrücklich … ausgenommen …“]).

Vor diesem Hintergrund leidet der angefochtene Beschluss, indem er die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung uneingeschränkt übernimmt, an einem Begründungsmangel. § 55e Abs 1 Z 3 EU-JZG setzt eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, als zwingenden Inhalt der Vollstreckungsanordnung voraus. Sofern die Vollstreckungsanordnung auf die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten der E* GmbH abzielt, fehlt der angefochtenen Entscheidung eine Begründung zur Zulässigkeit der Vollstreckung der EEA mit Blick auf das zu beachtende Umgehungsverbot bei Berufsgeheimnisträgern.Vor diesem Hintergrund leidet der angefochtene Beschluss, indem er die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung uneingeschränkt übernimmt, an einem Begründungsmangel. Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 3, EU-JZG setzt eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, als zwingenden Inhalt der Vollstreckungsanordnung voraus. Sofern die Vollstreckungsanordnung auf die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten der E* GmbH abzielt, fehlt der angefochtenen Entscheidung eine Begründung zur Zulässigkeit der Vollstreckung der EEA mit Blick auf das zu beachtende Umgehungsverbot bei Berufsgeheimnisträgern.

Der Beschwerde kommt daher – gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO in Form einer kassatorischen Entscheidung (vgl Tipold, WK-StPO § 89 Rz 14; Stricker in LiK-StPO § 89 Rz 6) – der spruchgemäße Teilerfolg zu. Das Erstgericht wird in Bindung an die zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht (§ 293 Abs 2 StPO; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 7) neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben.Der Beschwerde kommt daher – gemäß Paragraph 89, Absatz 2 a, Ziffer 4, StPO in Form einer kassatorischen Entscheidung vergleiche Tipold, WK-StPO Paragraph 89, Rz 14; Stricker in LiK-StPO Paragraph 89, Rz 6) – der spruchgemäße Teilerfolg zu. Das Erstgericht wird in Bindung an die zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht (Paragraph 293, Absatz 2, StPO; Tipold, WK-StPO Paragraph 89, Rz 7) neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

EL3733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00127.25B.0625.000

Im RIS seit

26.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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