TE OGH 2025/4/2 12Os26/25b

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Veröffentlicht am 02.04.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB, AZ 73 Hv 47/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2024, AZ 31 Bs 59/24i, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2024, GZ 73 Hv 47/23z-49, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, und des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, AZ 73 Hv 47/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2024, AZ 31 Bs 59/24i, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2024, GZ 73 Hv 47/23z-49, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 73 Hv 47/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2024, AZ 31 Bs 59/24i, § 288 Abs 1 und 4 StGB.Im Verfahren AZ 73 Hv 47/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2024, AZ 31 Bs 59/24i, Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Urteil vom 20. Dezember 2023, GZ 73 Hv 47/23z-39, erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien * W* (anklagekonform [ON 21]) des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig. [1] Mit Urteil vom 20. Dezember 2023, GZ 73 Hv 47/23z-39, erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien * W* (anklagekonform [ON 21]) des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB schuldig.

[2]          Danach hat er am 11. August 2020 in W* als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der österreichischen Strafprozessordnung, nämlich in dem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I gegen * M* geführten Rechtshilfeverfahren, AZ 83 HSt 13/20p, vor Beamten des Bundeskriminalamts bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Urteil näher beschriebene Angaben tätigte. [2] Danach hat er am 11. August 2020 in W* als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der österreichischen Strafprozessordnung, nämlich in dem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft München römisch eins gegen * M* geführten Rechtshilfeverfahren, AZ 83 HSt 13/20p, vor Beamten des Bundeskriminalamts bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Urteil näher beschriebene Angaben tätigte.

[3]          Aus Anlass der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen Strafe hob das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht das angefochtene Urteil mit Urteil vom 5. April 2024, AZ 31 Bs 59/24i (= ON 45), gemäß §§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471, 489 Abs 1 StPO aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO in nichtöffentlicher Sitzung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO) auf, wobei es dem Erstgericht eine neue Verhandlung und Entscheidung unter „Berücksichtigung seiner rechtlichen Überlegungen“ (BS 5) auftrug. [3] Aus Anlass der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen Strafe hob das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht das angefochtene Urteil mit Urteil vom 5. April 2024, AZ 31 Bs 59/24i (= ON 45), gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 471, 489 Absatz eins, StPO aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 470, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) auf, wobei es dem Erstgericht eine neue Verhandlung und Entscheidung unter „Berücksichtigung seiner rechtlichen Überlegungen“ (BS 5) auftrug.

[4]          Dazu führte es aus, dass § 288 Abs 4 StGB nur eine falsche Beweisaussage in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung pönalisiere. Im konkreten Fall sei aber aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung eine Einvernahme im Rechtshilfeweg für die Staatsanwaltschaft München I durchgeführt worden. Zwar gelte das österreichische Strafrecht unabhängig vom Tatortrecht auch für Aussagen, die im Wege der Rechtshilfe vor einem ausländischen Gericht, der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft abgelegt werden. Umgekehrt komme aber eine Anwendung des § 288 Abs 4 StGB, der bloß Ermittlungsverfahren nach der (wohl gemeint:) österreichischen Strafprozessordnung anspreche, auf Rechtshilfehandlungen für ausländische Ermittlungsverfahren schon im Hinblick auf das Analogieverbot nicht in Betracht. [4] Dazu führte es aus, dass Paragraph 288, Absatz 4, StGB nur eine falsche Beweisaussage in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung pönalisiere. Im konkreten Fall sei aber aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung eine Einvernahme im Rechtshilfeweg für die Staatsanwaltschaft München römisch eins durchgeführt worden. Zwar gelte das österreichische Strafrecht unabhängig vom Tatortrecht auch für Aussagen, die im Wege der Rechtshilfe vor einem ausländischen Gericht, der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft abgelegt werden. Umgekehrt komme aber eine Anwendung des Paragraph 288, Absatz 4, StGB, der bloß Ermittlungsverfahren nach der (wohl gemeint:) österreichischen Strafprozessordnung anspreche, auf Rechtshilfehandlungen für ausländische Ermittlungsverfahren schon im Hinblick auf das Analogieverbot nicht in Betracht.

[5]          Auch § 55h Abs 4 EU-JZG spreche nicht gegen dieses Ergebnis, weil schon dessen Überschrift zeige, dass die Bestimmung ausschließlich für Telefon- oder Videokonferenzen im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung gelte. [5] Auch Paragraph 55 h, Absatz 4, EU-JZG spreche nicht gegen dieses Ergebnis, weil schon dessen Überschrift zeige, dass die Bestimmung ausschließlich für Telefon- oder Videokonferenzen im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung gelte.

[6]          Vielmehr sei von einem Verdacht in Richtung § 289 StGB auszugehen, weil * W* von zwei Beamten einer Abteilung des Bundeskriminalamts vernommen worden sei. Verwaltungsbehörden iSd § 289 StGB seien unter anderem die Sicherheitsbehörden, wobei die oberste Sicherheitsbehörde das Bundesministerium für Inneres sei, in dessen Sektion II (die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) das Bundeskriminalamt eingegliedert sei. Dieses sei daher eine von § 289 StGB umfasste Verwaltungsbehörde. [6] Vielmehr sei von einem Verdacht in Richtung Paragraph 289, StGB auszugehen, weil * W* von zwei Beamten einer Abteilung des Bundeskriminalamts vernommen worden sei. Verwaltungsbehörden iSd Paragraph 289, StGB seien unter anderem die Sicherheitsbehörden, wobei die oberste Sicherheitsbehörde das Bundesministerium für Inneres sei, in dessen Sektion römisch zwei (die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) das Bundeskriminalamt eingegliedert sei. Dieses sei daher eine von Paragraph 289, StGB umfasste Verwaltungsbehörde.

[7]          Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Mai 2024, GZ 73 Hv 47/23z-49, erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien * W* wegen derselben Tathandlungen – ersichtlich in Befolgung der rechtlich verbindlichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts (§ 293 Abs 2 iVm § 488 Abs 1 StPO) – des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB schuldig. Danach hat er durch die betreffenden Aussagen „vor Beamten des österreichischen Bundeskriminalamtes, sohin vor einer Verwaltungsbehörde, als Zeuge bei seiner im Rechtshilfeweg zu AZ 83 HSt 13/20p [der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption] für die Staatsanwaltschaft München I aufgrund des von dieser geführten Ermittlungsverfahrens durchgeführten förmlichen Vernehmung zur Sache“ falsch ausgesagt. [7] Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Mai 2024, GZ 73 Hv 47/23z-49, erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien * W* wegen derselben Tathandlungen – ersichtlich in Befolgung der rechtlich verbindlichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts (Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO) – des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB schuldig. Danach hat er durch die betreffenden Aussagen „vor Beamten des österreichischen Bundeskriminalamtes, sohin vor einer Verwaltungsbehörde, als Zeuge bei seiner im Rechtshilfeweg zu AZ 83 HSt 13/20p [der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption] für die Staatsanwaltschaft München römisch eins aufgrund des von dieser geführten Ermittlungsverfahrens durchgeführten förmlichen Vernehmung zur Sache“ falsch ausgesagt.

[8]          Die Generalprokuratur führt in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folgendes aus:

Im Verfahren AZ 73 Hv 47/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien stehen die Urteile des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2024 und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2024 mit dem Gesetz nicht im Einklang:

         Das Verfahren zur Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Straftaten im Inland ist durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt (§ 1 Abs 1 StPO). Diese ist unabdingbar (Kirchbacher, StPO15 § 1 Rz 1), sodass grundsätzlich jede Ermittlungshandlung einer österreichischen Strafverfolgungsbehörde eine solche im Rahmen der StPO darstellt (vgl Markel, WK-StPO § 1 Rz 50). Das Verfahren zur Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Straftaten im Inland ist durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt (Paragraph eins, Absatz eins, StPO). Diese ist unabdingbar (Kirchbacher, StPO15 Paragraph eins, Rz 1), sodass grundsätzlich jede Ermittlungshandlung einer österreichischen Strafverfolgungsbehörde eine solche im Rahmen der StPO darstellt vergleiche Markel, WK-StPO Paragraph eins, Rz 50).

         Auch Ermittlungshandlungen, die österreichische Strafverfolgungsbehörden im Inland in Umsetzung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens setzen, sind demnach Ermittlungshandlungen nach dem 1. bis 8. Hauptstück der StPO (vgl § 56 Abs 2 ARHG), zumal für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Bestimmungen der StPO sinngemäß gelten bzw grundsätzlich nur österreichisches Strafprozessrecht Anwendung findet (vgl §§ 9 Abs 1, 55 Abs 1, 58 ARHG; Martetschläger in WK² ARHG § 58 Rz 1), die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungshandlungen nach dem 8. Hauptstück der StPO nicht vorliegen (vgl § 51 Abs 1 Z 3 ARHG; Martetschläger in WK² ARHG § 51 Rz 4), und Ersuchen auf ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen nur dann entsprochen werden kann, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstücks der StPO vereinbar ist (§ 58 ARHG). Auch Ermittlungshandlungen, die österreichische Strafverfolgungsbehörden im Inland in Umsetzung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens setzen, sind demnach Ermittlungshandlungen nach dem 1. bis 8. Hauptstück der StPO vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, ARHG), zumal für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Bestimmungen der StPO sinngemäß gelten bzw grundsätzlich nur österreichisches Strafprozessrecht Anwendung findet vergleiche Paragraphen 9, Absatz eins, 55, Absatz eins, 58, ARHG; Martetschläger in WK² ARHG Paragraph 58, Rz 1), die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungshandlungen nach dem 8. Hauptstück der StPO nicht vorliegen vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ARHG; Martetschläger in WK² ARHG Paragraph 51, Rz 4), und Ersuchen auf ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen nur dann entsprochen werden kann, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstücks der StPO vereinbar ist (Paragraph 58, ARHG).

Nichts Anderes kann für Ermittlungshandlungen gelten, die österreichische Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer – in Bezug auf ein Strafverfahren erlassenen (vgl Art 4a der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, Abl. L 2014/130/1 [im Folgenden: RL-EEA]) – Europäischen Ermittlungsanordnung (in weiterer Folge: EEA) vornehmen, zumal die EEA als eine auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat der EU gerichtete Entscheidung der ausstellenden Behörde (§ 2 Z 14 EU-JZG; vgl auch Punkt 7 der Präambel der RL-EEA) in ihrem Geltungsbereich das bisherige Rechtshilfesystem des ARHG ersetzt (vgl Martetschläger in WK² ARHG § 1 Rz 8; EBRV 66 BlgNR 26. GP 1).Nichts Anderes kann für Ermittlungshandlungen gelten, die österreichische Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer – in Bezug auf ein Strafverfahren erlassenen vergleiche Artikel 4 a, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, Abl. L 2014/130/1 [im Folgenden: RL-EEA]) – Europäischen Ermittlungsanordnung (in weiterer Folge: EEA) vornehmen, zumal die EEA als eine auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat der EU gerichtete Entscheidung der ausstellenden Behörde (Paragraph 2, Ziffer 14, EU-JZG; vergleiche auch Punkt 7 der Präambel der RL-EEA) in ihrem Geltungsbereich das bisherige Rechtshilfesystem des ARHG ersetzt vergleiche Martetschläger in WK² ARHG Paragraph eins, Rz 8; EBRV 66 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode eins, ).

Die Durchführung der mittels EEA beantragten Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen (vgl Hinterhofer in WK² EU-JZG § 2 Rz 38) richtet sich – im Unterschied zu einer unter der Leitung eines Organs der ausstellenden Behörde durchgeführten Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz (§ 55h Abs 2 EU-JZG) – nach den Bestimmungen der StPO (vgl EBRV 66 BlgNR 26. GP 3 und 10 f); einem Ersuchen um ein vom österreichischen Recht abweichendes Vorgehen kann immer nur soweit entsprochen werden, als diesem keine wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze entgegenstehen (§ 55d Abs 6 EU-JZG; EBRV 66 BlgNR 26. GP 9).Die Durchführung der mittels EEA beantragten Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen vergleiche Hinterhofer in WK² EU-JZG Paragraph 2, Rz 38) richtet sich – im Unterschied zu einer unter der Leitung eines Organs der ausstellenden Behörde durchgeführten Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz (Paragraph 55 h, Absatz 2, EU-JZG) – nach den Bestimmungen der StPO vergleiche EBRV 66 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, und 10 f); einem Ersuchen um ein vom österreichischen Recht abweichendes Vorgehen kann immer nur soweit entsprochen werden, als diesem keine wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze entgegenstehen (Paragraph 55 d, Absatz 6, EU-JZG; EBRV 66 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 9, ).

In diesem Sinn finden demnach auch aufgrund einer EEA durchgeführte Ermittlungshandlungen grundsätzlich im Rahmen eines „Ermittlungsverfahren[s] nach der Strafprozessordnung“ statt, sodass falsche Aussagen in einem solchen Verfahren – ohne dass eine § 55h Abs 4 EU-JZG vergleichbare (und aufgrund der Anwendung des Prozessrechts des ausstellenden Staates erforderliche [vgl Art 24 Abs 7 RL-EEA]) Bestimmung notwendig wäre oder darin ein (unzulässiger [vgl § 1 StGB; RIS-Justiz RS0075142; Höpfel in WK² StGB § 1 Rz 17 und 50 ff]) Analogieschluss zu erblicken wäre (vgl RIS-Justiz RS0088846) – der Strafbarkeit nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB unterliegen.In diesem Sinn finden demnach auch aufgrund einer EEA durchgeführte Ermittlungshandlungen grundsätzlich im Rahmen eines „Ermittlungsverfahren[s] nach der Strafprozessordnung“ statt, sodass falsche Aussagen in einem solchen Verfahren – ohne dass eine Paragraph 55 h, Absatz 4, EU-JZG vergleichbare (und aufgrund der Anwendung des Prozessrechts des ausstellenden Staates erforderliche [vgl Artikel 24, Absatz 7, RL-EEA]) Bestimmung notwendig wäre oder darin ein (unzulässiger [vgl Paragraph eins, StGB; RIS-Justiz RS0075142; Höpfel in WK² StGB Paragraph eins, Rz 17 und 50 ff]) Analogieschluss zu erblicken wäre vergleiche RIS-Justiz RS0088846) – der Strafbarkeit nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB unterliegen.

Da der in § 288 Abs 4 StGB angeführte Begriff „Kriminalpolizei“ jene Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen sowie ihre Organe bezeichnet, die Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere in der Aufklärung und der Verfolgung von Straftaten wahrnehmen (§ 18 StPO) und hiezu auch das Bundeskriminalamt, das in casu die Vernehmung des * W* als Zeugen auf Anordnung der im Wege einer EEA befassten Staatsanwaltschaft (WKStA) vorgenommen hatte (vgl dazu [ergänzend] ON 5 S 4 und ON 7 S 9) zählt (vgl Plöchl in WK² § 288 Rz 12; Vogl, WK-StPO § 18 Rz 1, 5, 60 und 62), wäre die verfahrensgegenständliche falsche Aussage des Genannten – anstatt wie vorliegend dem Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 Abs 1 StGB – rechtsrichtig dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu unterstellen gewesen.Da der in Paragraph 288, Absatz 4, StGB angeführte Begriff „Kriminalpolizei“ jene Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen sowie ihre Organe bezeichnet, die Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere in der Aufklärung und der Verfolgung von Straftaten wahrnehmen (Paragraph 18, StPO) und hiezu auch das Bundeskriminalamt, das in casu die Vernehmung des * W* als Zeugen auf Anordnung der im Wege einer EEA befassten Staatsanwaltschaft (WKStA) vorgenommen hatte vergleiche dazu [ergänzend] ON 5 S 4 und ON 7 S 9) zählt vergleiche Plöchl in WK² Paragraph 288, Rz 12; Vogl, WK-StPO Paragraph 18, Rz 1, 5, 60 und 62), wäre die verfahrensgegenständliche falsche Aussage des Genannten – anstatt wie vorliegend dem Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, Absatz eins, StGB – rechtsrichtig dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu unterstellen gewesen.

Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung angesichts der gegenüber § 288 Abs 1 StGB günstigeren Strafdrohung des § 289 StGB zum Vorteil der Verurteilten ausgewirkt hat, kommt eine Verknüpfung ihrer Feststellung mit konkreter Wirkung (§ 292 letzter Satz StPO) nicht in Betracht (vgl 14 Os 95/24p [Rz 23 und 25]).Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung angesichts der gegenüber Paragraph 288, Absatz eins, StGB günstigeren Strafdrohung des Paragraph 289, StGB zum Vorteil der Verurteilten ausgewirkt hat, kommt eine Verknüpfung ihrer Feststellung mit konkreter Wirkung (Paragraph 292, letzter Satz StPO) nicht in Betracht vergleiche 14 Os 95/24p [Rz 23 und 25]).

         

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[9]          § 288 Abs 4 StGB bedroht falsche Aussagen mit Strafe, die in einem „Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ getätigt werden und bezieht sich auf unwahre, im Rahmen von (hier: kriminalpolizeilichen) Vernehmungen abgelegte Angaben, die „in vollem Umfang den Förmlichkeiten der StPO (§§ 153 bis 166) entsprechen“ (ErläutRV Strafprozessreformbegleit I, 231 BlgNR 23. GP 26). [9] Paragraph 288, Absatz 4, StGB bedroht falsche Aussagen mit Strafe, die in einem „Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ getätigt werden und bezieht sich auf unwahre, im Rahmen von (hier: kriminalpolizeilichen) Vernehmungen abgelegte Angaben, die „in vollem Umfang den Förmlichkeiten der StPO (Paragraphen 153 bis 166) entsprechen“ (ErläutRV Strafprozessreformbegleit römisch eins, 231 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 26, ).

[10]       Damit erfasst der genannte Tatbestand – wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt – auch falsche Zeugenangaben, die aus Anlass von Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen, weil derartige Rechtshilfeleistungen nach den Bestimmungen der StPO zu erbringen sind (Tomasits, Anordnung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich, 113; vgl auch Herrnfeld in Göth-Flemmich/ Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55e EU-JZG Rz 3 f). [10] Damit erfasst der genannte Tatbestand – wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt – auch falsche Zeugenangaben, die aus Anlass von Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen, weil derartige Rechtshilfeleistungen nach den Bestimmungen der StPO zu erbringen sind (Tomasits, Anordnung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich, 113; vergleiche auch Herrnfeld in Göth-Flemmich/ Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht Paragraph 55 e, EU-JZG Rz 3 f).

[11]       Die Ansicht des Oberlandesgerichts, derartige Falschaussagen seien § 289 StGB zu subsumieren, trifft daher nicht zu. [11] Die Ansicht des Oberlandesgerichts, derartige Falschaussagen seien Paragraph 289, StGB zu subsumieren, trifft daher nicht zu.

[12]       Diese den Angeklagten begünstigende Gesetzesverletzung war – ohne Zuerkennung konkreter Wirkung (§ 292 vorletzter Satz StPO) – festzustellen. [12] Diese den Angeklagten begünstigende Gesetzesverletzung war – ohne Zuerkennung konkreter Wirkung (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO) – festzustellen.

[13]       In Bezug auf das weiters angefochtene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2024 (ON 49) war die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch zu verwerfen:

[14]       Dieses Gericht war nämlich, wie die Generalprokuratur an sich zutreffend bemerkt, im zweiten Rechtsgang an die in der kassatorischen Entscheidung des Oberlandesgerichts vertretene Rechtsansicht gebunden (§ 293 Abs 2 iVm § 488 Abs 1 StPO). Damit durfte das Erstgericht aber ohne Missachtung der vom Gesetz angeordneten Bindungswirkung von der rechtsirrigen Auffassung des Berufungsgerichts nicht abgehen, womit seine Entscheidung keinen Rechtsfehler aufweist. Derartige Folgeentscheidungen würden – wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt – (nur) im Fall der Zuerkennung begünstigender Wirkung (§ 292 letzter Satz) rechtslogisch abhängige weitere Verfügungen darstellen und solcherart als beseitigt gelten (vgl RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28). [14] Dieses Gericht war nämlich, wie die Generalprokuratur an sich zutreffend bemerkt, im zweiten Rechtsgang an die in der kassatorischen Entscheidung des Oberlandesgerichts vertretene Rechtsansicht gebunden (Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO). Damit durfte das Erstgericht aber ohne Missachtung der vom Gesetz angeordneten Bindungswirkung von der rechtsirrigen Auffassung des Berufungsgerichts nicht abgehen, womit seine Entscheidung keinen Rechtsfehler aufweist. Derartige Folgeentscheidungen würden – wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt – (nur) im Fall der Zuerkennung begünstigender Wirkung (Paragraph 292, letzter Satz) rechtslogisch abhängige weitere Verfügungen darstellen und solcherart als beseitigt gelten vergleiche RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).

Textnummer

E144281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00026.25B.0402.000

Im RIS seit

09.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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