Rechtssatz
Unter dem aus dem Gesetzlichkeitsprinzip abgeleiteten Analogieverbot ist, weil jede Auslegung denknotwendig einen Ähnlichkeitsschluß darstellt, nur das Verbot einer Analogie zum Zwecke der Rechtsneuschaffung (insbesondere in malam partem) zu verstehen (vgl Jescheck, Lehrbuch 4.Auflage, S 120).Unter dem aus dem Gesetzlichkeitsprinzip abgeleiteten Analogieverbot ist, weil jede Auslegung denknotwendig einen Ähnlichkeitsschluß darstellt, nur das Verbot einer Analogie zum Zwecke der Rechtsneuschaffung (insbesondere in malam partem) zu verstehen vergleiche Jescheck, Lehrbuch 4.Auflage, S 120).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075142Im RIS seit
05.10.1994Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025