RS OGH 2025/5/6 13Os81/93; 11Os11/25i

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Rechtssatz

Unter dem aus dem Gesetzlichkeitsprinzip abgeleiteten Analogieverbot ist, weil jede Auslegung denknotwendig einen Ähnlichkeitsschluß darstellt, nur das Verbot einer Analogie zum Zwecke der Rechtsneuschaffung (insbesondere in malam partem) zu verstehen (vgl Jescheck, Lehrbuch 4.Auflage, S 120).Unter dem aus dem Gesetzlichkeitsprinzip abgeleiteten Analogieverbot ist, weil jede Auslegung denknotwendig einen Ähnlichkeitsschluß darstellt, nur das Verbot einer Analogie zum Zwecke der Rechtsneuschaffung (insbesondere in malam partem) zu verstehen vergleiche Jescheck, Lehrbuch 4.Auflage, S 120).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075142

Im RIS seit

05.10.1994

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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