RS OGH 2025/9/17 14Os109/08y; 15Os137/08y; 15Os138/08w; 15Os139/08t; 13Ns46/09g; 14Os16/10z (14Os17/

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

StPO §86 Abs1
StPO §105
  1. StPO § 105 heute
  2. StPO § 105 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 105 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 105 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 105 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  6. StPO § 105 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.2005

Rechtssatz

Der eindeutige Verweis auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, der der Bewilligungsbeschluss überdies unmittelbar angeschlossen ist, stellt methodisch nichts anderes dar als die - ebenfalls zulässige (13 Os 21/01) - Wiedergabe dieses Textes selbst. Der Verweis des Einzelrichters auf die Begründung der Anordnung bedeutet, dass sich der Einzelrichter diese zu Eigen macht und sich damit identifiziert. Dass sich der Einzelrichter anlässlich der gegenständlichen Bewilligung nicht mit den von der Staatsanwaltschaft bejahten Voraussetzungen auseinandergesetzt hätte, kann auf Grund des Verweises nicht unterstellt werden; vom gänzlichen Fehlen einer Begründung kann somit nicht die Rede sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124017

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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