Norm
MRK Art10 Abs1 II2Rechtssatz
§ 110 Abs 1 Z 1 StPO stellt eine gesetzliche Eingriffsbefugnis iSd Art 10 Abs 2 MRK dar, die jedoch durch den von § 31 MedienG garantierten Schutz des Redaktionsgeheimnisses eingeschränkt wird. Dieser umfasst unter anderem ausnahmslos alles, was Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Hinblick auf ihre Tätigkeit mitgeteilt wurde, wenn die Mitteilung Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben könnte. Zwar gilt der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 144 Abs 3 erster Satz StPO nicht gegenüber Beschuldigten, jedoch nur, soweit diese „der Tat dringend verdächtig“ sind.Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, StPO stellt eine gesetzliche Eingriffsbefugnis iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK dar, die jedoch durch den von Paragraph 31, MedienG garantierten Schutz des Redaktionsgeheimnisses eingeschränkt wird. Dieser umfasst unter anderem ausnahmslos alles, was Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Hinblick auf ihre Tätigkeit mitgeteilt wurde, wenn die Mitteilung Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben könnte. Zwar gilt der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach Paragraph 144, Absatz 3, erster Satz StPO nicht gegenüber Beschuldigten, jedoch nur, soweit diese „der Tat dringend verdächtig“ sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126452Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026