Entscheidungsdatum
21.09.2016Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerden von Herrn Mag. B. A. E., C., vertreten durch D. F. G. Rechtsanwälte GmbH, H., gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.11.2015, Zahlen 01/06/57970/2014/008 (zu Zahl 405-7/6/1/ -2016) und 01/06/58135/2014/007 (zu Zahl 405-7/7/1/ -2016), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t :
eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.11.2015, Zahl 01/06/58135/2014/007, wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG angelastet:
"Herr B. A. E., geb. xyz, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der I. GmbH als Dienstgeberin mit Sitz in H., für diese zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes St. Johann, Tamsweg, Zell am See Finanzpolizei bei einer Beschäftigungskontrolle in den Betriebsräumlichkeiten der I. GmbH in H., am 7.11.2013 um 9.00 festgestellt haben, die Dienstnehmer "Herr B. A. E., geb. xyz, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der römisch eins. GmbH als Dienstgeberin mit Sitz in H., für diese zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes St. Johann, Tamsweg, Zell am See Finanzpolizei bei einer Beschäftigungskontrolle in den Betriebsräumlichkeiten der römisch eins. GmbH in H., am 7.11.2013 um 9.00 festgestellt haben, die Dienstnehmer
1.) AA Janos geb. xyz
2.) BB Jozsef geb. xyz
3.) CC Zoltan geb. xyz
4.) DD Sandorne geb. xyz
5.) EE Ferenc geb. xyz
6.) FF Der Aniko geb. xyz
7.) GG Daniel geb. xyz
8.) HH Joszef Lajos geb. xyz
9.) HH Zoltan geb. xyz
10.) II Gabor geb. xyz 10.) römisch zwei Gabor geb. xyz
11.) JJ Gabor geb. xyz
12.) KK Laszlo geb. xyz
13.) LL Gabor geb. xyz
14.) MM Mihaly geb. xyz
15.) MM Zsolt geb. xyz
16.) NN Laszlo Dezsö geb. xyz
17.) OO Szabolcs geb. xyz
18.) PP Istvan geb. xyz
19.) PP Romeo geb. xyz
20.) QQ Robert geb. xyz
21.) RR Alex geb. xyz
22.) RR David geb. xyz
23.) RR Tamas geb. xyz
24.) SS Attila geb. xyz
25.) TT Laszlo geb. xyz
26.) UU Zsolt geb. xyz
27.) VV Imre geb. xyz
28.) WW Brigitta geb. xyz
29.) AAA Zolt geb. xyz
30.) HH Tamas geb. xyz
31.) II Istvan geb. xyz 31.) römisch zwei Istvan geb. xyz
32.) II Miklos geb. xyz 32.) römisch zwei Miklos geb. xyz
33.) LL Adrian geb. xyz
34.) BBB Ildiko geb. xyz
35.) CCC Gabor geb. xyz
36.) DDD Csaba geb. xyz
37.) EEE Zoltan geb. xyz
38.) FFF Sandor geb. xyz
39.) FFF Tamas geb. xyz
40.) GGG Attila Mihaly geb. xyz
41.) HHH Robert geb. xyz
42.) III Ferenc geb. xyz 42.) römisch drei Ferenc geb. xyz
43.) JJJ Tamas geb. xyz
44.) KKK Janos geb. xyz
45.) LLL Jozsef geb. xyz
46.) III Adrienn geb. xyz 46.) römisch drei Adrienn geb. xyz
47.) MMM Mihaly geb. xyz
48.) NNN Laszlo geb. xyz
49.) OOO Szabolcs geb. xyz
50.) PPP Lajos geb. xyz
51.) QQQ Lukacs geb. xyz
52.) RRR Monika geb. xyz
53.) SSS Viktoria geb. xyz
54.) TTT Jozsef geb. xyz
55.) RRR Jozsef geb. xyz
56.) UUU Laszlo geb. xyz
57.) VVV Tibor geb. xyz
58.) WWW Robert geb. xyz
59.) XXX Sandor geb. xyz 59.) römisch 30 Sandor geb. xyz
60.) XXX Tibor geb. xyz 60.) römisch 30 Tibor geb. xyz
61.) YYY Laszlo geb. xyz
62.) ZZZ Andor geb. xyz
63.) AAAA Balazs geb. xyz
64.) AAAA Ferenc geb. xyz
65.) BBBB Tibor Imre geb. xyz
66.) CCCC Lajos geb. xyz
67.) DDDD Karola geb. xyz
68.) EEEE Attila geb. xyz
69.) FFFF Jozsef geb. xyz
70.) GGGG Laszlo geb. xyz
71.) HHHH Attila Janos geb. xyz
72.) IIII Csaba geb. xyz
73.) JJJJ Janos geb. xyz
74.) KKKK Istvan geb. xyz
75.) LLLL Istvan geb. xyz
76.) LLLL Istvan geb. xyz
77.) MMMM Tibor geb. xyz
78.) NNNN Istvan geb. xyz
79.) OOOO Ferenc geb. xyz
80.) PPPP Zsolt geb. xyz
81.) GGGG Sandor geb. xyz
82.) QQQQ Gabor geb. xyz
83.) RRRR Laszlo Jozsef geb. xyz
84.) SSSS Janos geb. xyz
85.) TTTT Laszlo Csaba geb. xyz
86.) UUUU Tamas geb. xyz
87.) VVVV Laszlo geb. xyz
88.) WWWW Zsolt geb. xyz
89.) UUUU Ferenc geb. xyz
90.) XXXX Jozsef geb. xyz 90.) römisch 40 Jozsef geb. xyz
91.) YYYY Milan geb. xyz
92.) ZZZZ Andras geb. xyz
93.) AAAAA Istvan geb. xyz
94.) BBBBB Pal geb. xyz
95.) CCCCC Tibor Matyas geb. xyz
96.) DDDDD Istvan geb. xyz
97.) EEEEE Peter geb. xyz
98.) FFFFF Gabor Janos geb. xyz
99.) FFFFF Gergö geb. xyz
100.) GGGGG Tamas Alfonz geb. xyz
101.) HHHHH Roland geb. xyz
102.) IIIII Istvan geb. xyz
103.) JJJJJ Laszlo geb. xyz
104.) KKKKK Mihaly geb. xyz
105.) LLLLL Gabor geb. xyz
106.) MMMMM Mihaly Zsolt geb. xyz
107.) NNNNN Zoltan geb. xyz
108.) NNNNN Zoltanne geb. xyz
109.) FFFFF Janos geb. xyz
110.) FFFFF Tibor geb. xyz
111.) OOOOO Istvan geb. xyz
112.) JJJJJ Zsolt geb. xyz
113.) PPPPP Mihaly Zsolt geb. xyz
114.) QQQQQ Sandor geb. xyz
115.) RRRRR Janos geb. xyz
116.) SSSSS Ferenc geb. xyz
117.) TTTTT Ferenc Istvan geb. xyz
118.) UUUUU Janos geb. xyz
119.) VVVVV Janos geb. xyz
120.) WWWWW Janos Zoltan geb. xyz
121.) WWWWW Zolan geb. xyz
122.) XXXXX Mihaly Jozsef geb. xyz
123.) YYYYY Robert Adam geb. xyz
124.) ZZZZZ Sandor geb. xyz
125.) AAAAAA Andras geb. xyz
126.) AAAAAA Andrasne geb. xyz
127.) BBBBBB Gabor geb. xyz
128.) CCCCCC Janos geb. xyz
129.) DDDDDD Joszef geb. xyz
130.) EEEEEE Viktor geb. xyz
131.) FFFFFF Attila geb. xyz
132.) FFFFFF Ferenc geb. xyz
133.) FFFFFF Janos geb. xyz
134.) FFFFFF-LLLLLL Bela geb. xyz
135.) GGGGGG Alexandru Florin geb. xyz
136.) XXXXX Ferenc geb. xyz
137.) HHHHHH Tamas geb. xyz
138.) IIIIII Norbert geb. xyz
139.) JJJJJJ Csaba geb. xyz
140.) KKKKKK Pal Gabor geb. xyz
141.) LLLLLL Zsolt geb. xyz
142.) MMMMMM Gabor geb. xyz
143.) XXXX Jozsef geb. xyz143.) römisch 40 Jozsef geb. xyz
144.) XXXX Tamas geb. xyz144.) römisch 40 Tamas geb. xyz
145.) NNNNNN Laszlo Barnabas geb. xyz
146.) OOOOOO Milan geb. xyz
147.) PPPPPP Ferenc geb. xyz
148.) QQQQQQ Jozsef geb. xyz
149.) QQQQQQ Tamas geb. xyz
150.) RRRRRR Jozsef geb. xyz
151.) SSSSSS Norbert geb. xyz
152.) TTTTTT Alexandra geb. xyz
153.) TTTTTT Ferenc geb. xyz
154.) UUUUUU Zsolt geb. xyz
155.) VVVVVV Zsolt geb. xyz
156.) WWWWWW Zsolt geb. xyz
157.) XXXXXX Zsuzsanna geb. xyz
158.) YYYYYY Laszlo geb. xyz
159.) ZZZZZZ Levente geb. xyz
160.) AAAAAAA Michal geb. xyz
161.) XXXXXX Ildiko geb. xyz
162.) BBBBBBB Tibor geb. xyz
163.) CCCCCCC Jozsef geb. xyz
164.) DDDDDDD Zoltan geb. xyz
165.) EEEEEEE Antal geb. xyz
166.) FFFFFFF Norbert geb. xyz
167.) GGGGGGG Istvan geb. xyz
168.) HHHHHHH-LLLLLL geb. xyz
169.) IIIIIII Renata geb. xyz
170.) JJJJJJJ Sandor geb. xyz
171.) KKKKKKK Istvan geb. xyz
172.) LLLLLLL Ferenc geb. xyz
173.) MMMMMMM Gabor geb. xyz
174.) NNNNNNN Peter geb. xyz
175.) OOOOOOO Tamas geb. xyz
176.) PPPPPPP Istvan Adam geb. xyz
177.) PPPPPPP Kitti geb. xyz
178.) PPPPPPP Tamas geb. xyz
179.) PPPPPPP Zsolt geb. xyz
180.) QQQQQQQ Zsolt geb. xyz
181.) RRRRRRR Jen geb. xyz
182.) RRRRRRR Lajos Vilmos geb. xyz
183.) RRRRRRR Laszlo geb. xyz
184.) RRRRRRR Tibor geb. xyz
185.) SSSSSSS Janos geb. xyz
186.) TTTTTTT Mario geb. xyz
187.) UUUUUUU Imre Tibor geb. xyz
188.) VVVVVVV Ervin Laszlo geb. xyz
189.) WWWWWWW Csaba geb. xyz
190.) XXXXXXX Tibor geb. xyz
191.) YYYYYYY Karoly geb. xyz
192.) ZZZZZZZ Sandor geb. xyz
193.) AAAAAAAA Attila geb. xyz
194.) AAAAAAAA Gabor geb. xyz
195.) AAAAAAAA, Janos geb. xyz
196.) BBBBBBBB Laszio geb. xyz
197.) CCCCCCCC Szabolcs geb. xyz
198.) DDDDDDDD Laszlo geb. xyz
199.) DDDDDDDD Robert geb. xyz
200.) EEEEEEEE Attila geb. xyz
201.) FFFFFFFF Alex geb. xyz
202.) GGGGGGGG Ferenc Menyhert geb. xyz
203.) HHHHHHHH Ferenc Adam geb. xyz
204.) IIIIIIII Kalman Zsolt geb. xyz
205.) IIIIIIII Laszlo geb. xyz
206.) IIIIIIII Otto geb. xyz
207.) IIIIIIII Peter Pal geb. xyz
208.) IIIIIIII Szabolcs geb. xyz
209.) JJJJJJJJ Kasza Aniko geb. xyz
210.) KKKKKKKK Zoltan geb. xyz
211.) LLLLLLLL Gabor geb. xyz
212.) IIIIIIII Istvan geb. xyz
213.) MMMMMMMM Karoly geb. xyz
214.) NNNNNNNN Tamas geb. xyz
215.) OOOOOOOO Zoltan geb. xyz
216.) PPPPPPPP Peter geb. xyz
217.) QQQQQQQQ Zoltan geb. xyz
218.) RRRRRRRR Laszlo geb. xyz
219.) SSSSSSSS Zsolt geb. xyz
220.) TTTTTTTT Norbert geb. xyz
221.) UUUUUUUU Laszlo geb. xyz und
222.) VVVVVVVV Jozsef geb. xyz
zumindest seit 7.11.2013, 9.00 Uhr als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt wurden, ohne die Beschäftigten vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 150/2009Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1.) bis 222.) je: 900,00 Euro gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, erster Strafrahmen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.zu 1.) bis 222.) je: 900,00 Euro gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, erster Strafrahmen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine
Die ggst. Gesellschaft haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die ggst. Gesellschaft haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
19.980,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
219.780,00 Euro."
Mit dem Straferkenntnis Zahl 01/06/57970/2014/008 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der I. GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in H. zu verantworten, dass von dieser die beiden rumänischen Staatsangehörigen Attila Mihaly GGG, geb. xyz, vom 20.08.2012 bis 31.12.2013 und Alexandru Florin GGGGGG, geb. xyz, vom 01.02.2012 bis 31.12.2013 in H., beschäftigt wurden, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein, eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist.Mit dem Straferkenntnis Zahl 01/06/57970/2014/008 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der römisch eins. GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in H. zu verantworten, dass von dieser die beiden rumänischen Staatsangehörigen Attila Mihaly GGG, geb. xyz, vom 20.08.2012 bis 31.12.2013 und Alexandru Florin GGGGGG, geb. xyz, vom 01.02.2012 bis 31.12.2013 in H., beschäftigt wurden, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein, eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist.
Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG verletzt und wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen gegen den Beschuldigten gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a erster Strafrahmen leg cit Geldstrafen in Höhe von € 1.200 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) bzw € 1.800 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 12 Stunden) verhängt.Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG verletzt und wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen gegen den Beschuldigten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafrahmen leg cit Geldstrafen in Höhe von € 1.200 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) bzw € 1.800 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 12 Stunden) verhängt.
Gegen diese Straferkenntnisse brachte der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und machte die Beschwerdegründe "der Unzulässigkeit der Verfolgung, der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge von Verwaltungsvorschriften" namhaft.
Als Begründung führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, in Bezug auf die Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG sei eine Verfolgung unzulässig, weil die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.11.2014 als erste Verfolgungshandlung den Tatort der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht nenne und daher Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Im Übrigen seien die bekämpften Straferkenntnisse aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass die im Spruch näher bezeichneten Personen Beschäftigte der Ti. Kft in Ungarn gewesen seien, welcher von der I. GmbH der Auftrag erteilt wurde, am Sitz der I. GmbH in H., Zerlegearbeiten zu verrichten. Nach den Feststellungen der belangten Behörde gebe es keinen Ansatzpunkt dafür, dass die Personen von der I. GmbH beschäftigt worden seien, gerade die Ausgestaltung des Werksvertragsverhältnisses zwischen der I. GmbH und der Ti. Kft sowie der Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Ti. Kft und den im Spruch näher bezeichneten Personen stützen die Tatsache, dass in Österreich keine Pflicht zur Meldung zur Krankenversicherung vorgelegen sei. Vielmehr sei eine selbstständige und abgrenzbare Werkleistung vorgelegen, seien Material und Werkzeuge des Werkunternehmers verwendet worden, sei weder eine Betriebseingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers noch eine fachliche und organisatorische Aufsicht durch den Werkbesteller vorgelegen und habe der Werkunternehmer für die Auftragserfüllung und für Werkmängel gehaftet.Im Übrigen seien die bekämpften Straferkenntnisse aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass die im Spruch näher bezeichneten Personen Beschäftigte der Ti. Kft in Ungarn gewesen seien, welcher von der römisch eins. GmbH der Auftrag erteilt wurde, am Sitz der römisch eins. GmbH in H., Zerlegearbeiten zu verrichten. Nach den Feststellungen der belangten Behörde gebe es keinen Ansatzpunkt dafür, dass die Personen von der römisch eins. GmbH beschäftigt worden seien, gerade die Ausgestaltung des Werksvertragsverhältnisses zwischen der römisch eins. GmbH und der Ti. Kft sowie der Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Ti. Kft und den im Spruch näher bezeichneten Personen stützen die Tatsache, dass in Österreich keine Pflicht zur Meldung zur Krankenversicherung vorgelegen sei. Vielmehr sei eine selbstständige und abgrenzbare Werkleistung vorgelegen, seien Material und Werkzeuge des Werkunternehmers verwendet worden, sei weder eine Betriebseingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers noch eine fachliche und organisatorische Aufsicht durch den Werkbesteller vorgelegen und habe der Werkunternehmer für die Auftragserfüllung und für Werkmängel gehaftet.
Mit diesen Argumenten gegen eine Arbeitskräfteüberlassung habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, obwohl der Europäische Gerichtshof in dem zwischenzeitig ergangenem Urteil vom 18.06.2015 in der Rechtsache C-586/13, Ti. gegen Fa. und Gr. festgestellt habe, dass der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt über die Entsendung ungarischer Fleischzerleger in den Betrieb der I. GmbH nicht die Schlussfolgerung zugunsten einer Arbeitskräfteüberlassung zulasse, sondern als Entsendung anzusehen sei. Demzufolge sei die Ausstellung der A1-Bescheinigungen durch die ungarische Sozialversicherung vollkommen zu Recht erfolgt. Nach Kenntnis des Beschuldigten hätten sämtliche von der Ti. Kft entsandten Arbeitskräfte über eine A1-Bescheinigung verfügt.Mit diesen Argumenten gegen eine Arbeitskräfteüberlassung habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, obwohl der Europäische Gerichtshof in dem zwischenzeitig ergangenem Urteil vom 18.06.2015 in der Rechtsache C-586/13, Ti. gegen Fa. und Gr. festgestellt habe, dass der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt über die Entsendung ungarischer Fleischzerleger in den Betrieb der römisch eins. GmbH nicht die Schlussfolgerung zugunsten einer Arbeitskräfteüberlassung zulasse, sondern als Entsendung anzusehen sei. Demzufolge sei die Ausstellung der A1-Bescheinigungen durch die ungarische Sozialversicherung vollkommen zu Recht erfolgt. Nach Kenntnis des Beschuldigten hätten sämtliche von der Ti. Kft entsandten Arbeitskräfte über eine A1-Bescheinigung verfügt.
Im Übrigen sei mangels Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen keine GesbR vorgelegen, zumal gegenständlich Werkleistungen erbracht bzw entgegengenommen worden seien und zwischen den Vertragspartnern kein gemeinschaftlicher Erwerb intendiert gewesen und der wirtschaftliche Erfolg des Schlachthofes in keiner Weise zwischen der I. GmbH und der Ti. Kft aufgeteilt worden sei. Es hätten sowohl der Gesellschaftsvertrag, die Vergemeinschaftung von Beiträgen, ein gemeinsamer Zweck als auch eine Gemeinschaftsorganisation und damit die Dienstgebereigenschaft der I. GmbH gefehlt.Im Übrigen sei mangels Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen keine GesbR vorgelegen, zumal gegenständlich Werkleistungen erbracht bzw entgegengenommen worden seien und zwischen den Vertragspartnern kein gemeinschaftlicher Erwerb intendiert gewesen und der wirtschaftliche Erfolg des Schlachthofes in keiner Weise zwischen der römisch eins. GmbH und der Ti. Kft aufgeteilt worden sei. Es hätten sowohl der Gesellschaftsvertrag, die Vergemeinschaftung von Beiträgen, ein gemeinsamer Zweck als auch eine Gemeinschaftsorganisation und damit die Dienstgebereigenschaft der römisch eins. GmbH gefehlt.
Im Übrigen liege mangelndes Verschulden des Beschuldigten vor und würden die Milderungsgründe überwiegen. Darüber hinaus fassten die Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammen und seien die vorliegenden Entsendebescheinigungen nicht geprüft und gewürdigt worden, weshalb die angefochtene Straferkenntnisse in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig seien.
Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung der gegenständlichen Verfahren, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und die Straferkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit der Inhalte ersatzlos zu beheben.
Mit Schreiben vom 14.03.2016 legte der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 07.03.2016, GZ L511 2005897-1/43E, vor, mit welchem den Beschwerden der I. GmbH und der Ti. Kft gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013, GZ 046/CF 66/13, stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Ausnahme der abgesonderten Verfahren hinsichtlich fünf näher bezeichneter Personen und Zeiträume ersatzlos behoben wurde. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer mit, die belangte Behörde habe sich in den bekämpften Straferkenntnissen ausdrücklich auf den von der Salzburger Gebietskrankenkasse im nunmehr aufgehobenen Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt zur Versicherungspflicht von Dienstnehmern anderer Rechtsträger, welche auf Basis eines Werkvertrages für die I. GmbH tätig gewesen seien, gestützt. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes lasse sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass zwar ein einheitlicher Betrieb iSd § 34 Abs 1 ArbVG vorliege, die dortigen beschwerdeführenden Parteien allerdings keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten. Alle in Anlage A der Entscheidung des BVwG genannten Dienstnehmer seien in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Ti. Kft gestanden und sei dieser Rechtsträger als ausschließlicher Dienstgeber anzusehen. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der Rechtsprechung den ausgestellten A1-Dokumenten absolute Bindungswirkung zugestanden.Mit Schreiben vom 14.03.2016 legte der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 07.03.2016, GZ L511 2005897-1/43E, vor, mit welchem den Beschwerden der römisch eins. GmbH und der Ti. Kft gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013, GZ 046/CF 66/13, stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Ausnahme der abgesonderten Verfahren hinsichtlich fünf näher bezeichneter Personen und Zeiträume ersatzlos behoben wurde. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer mit, die belangte Behörde habe sich in den bekämpften Straferkenntnissen ausdrücklich auf den von der Salzburger Gebietskrankenkasse im nunmehr aufgehobenen Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt zur Versicherungspflicht von Dienstnehmern anderer Rechtsträger, welche auf Basis eines Werkvertrages für die römisch eins. GmbH tätig gewesen seien, gestützt. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes lasse sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass zwar ein einheitlicher Betrieb iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG vorliege, die dortigen beschwerdeführenden Parteien allerdings keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten. Alle in Anlage A der Entscheidung des BVwG genannten Dienstnehmer seien in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Ti. Kft gestanden und sei dieser Rechtsträger als ausschließlicher Dienstgeber anzusehen. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der Rechtsprechung den ausgestellten A1-Dokumenten absolute Bindungswirkung zugestanden.
In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 29.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes gehört wurden.
Der Beschuldigte gab in dieser Verhandlung Folgendes an:
"Ich bin Geschäftsführer der I. GmbH. Unser Unternehmen vermarktet Rindfleisch. Zu diesem Zweck kaufen wir Tiere, diese werden angeliefert und in den Stall verbracht, wo die veterinärmedizinische Untersuchung stattfindet. Die Tiere werden von uns vorsortiert, es ist zum Beispiel nicht möglich, Kühe und Stiere im gleichen Stall zu verwahren. Die Entscheidung, wann welche Schlachtung durchgeführt wird, wird von der Schlachtgruppe, damit meine ich den Werkvertragsnehmer, die Ti. Kft, getroffen. Nach der Schlachtung erfolgt eine Sortierung nach Qualitätsmerkmalen, zum Beispiel Bio oder Tauglichkeit für Kleinkindernahrung. Ein Teil der Ware wird von uns sofort verkauft. Der Rest wird zunächst in einem Viertelkühlraum zwischengelagert. Danach erfolgt die Zerlegung der Rinderviertel wiederum durch die Experten der Ti. Kft. Dies geht dergestalt vonstatten, dass sich in der Früh die beiden Vorarbeiter besprechen, damit meine ich den Vorarbeiter der I. GmbH und den Vorarbeiter der Ti. Kft. Der Schnitt kommt dann zu uns zurück und wir vermarkten das Fleisch, ein Teil wird gelagert, ein kleinerer Teil wird eingefroren. Die Organisation der Lagerung obliegt uns, je nach Fleischsorte sind gewisse Zeiten einzuhalten. Ebenso wird die Auslieferung von uns organisiert. Wir haben an den Werkvertragsnehmer das ausgegliedert, was wir selbst nicht machen können; dabei handelt es sich eben um die Schlachtung und um die Fleischzerlegung."Ich bin Geschäftsführer der römisch eins. GmbH. Unser Unternehmen vermarktet Rindfleisch. Zu diesem Zweck kaufen wir Tiere, diese werden angeliefert und in den Stall verbracht, wo die veterinärmedizinische Untersuchung stattfindet. Die Tiere werden von uns vorsortiert, es ist zum Beispiel nicht möglich, Kühe und Stiere im gleichen Stall zu verwahren. Die Entscheidung, wann welche Schlachtung durchgeführt wird, wird von der Schlachtgruppe, damit meine ich den Werkvertragsnehmer, die Ti. Kft, getroffen. Nach der Schlachtung erfolgt eine Sortierung nach Qualitätsmerkmalen, zum Beispiel Bio oder Tauglichkeit für Kleinkindernahrung. Ein Teil der Ware wird von uns sofort verkauft. Der Rest wird zunächst in einem Viertelkühlraum zwischengelagert. Danach erfolgt die Zerlegung der Rinderviertel wiederum durch die Experten der Ti. Kft. Dies geht dergestalt vonstatten, dass sich in der Früh die beiden Vorarbeiter besprechen, damit meine ich den Vorarbeiter der römisch eins. GmbH und den Vorarbeiter der Ti. Kft. Der Schnitt kommt dann zu uns zurück und wir vermarkten das Fleisch, ein Teil wird gelagert, ein kleinerer Teil wird eingefroren. Die Organisation der Lagerung obliegt uns, je nach Fleischsorte sind gewisse Zeiten einzuhalten. Ebenso wird die Auslieferung von uns organisiert. Wir haben an den Werkvertragsnehmer das ausgegliedert, was wir selbst nicht machen können; dabei handelt es sich eben um die Schlachtung und um die Fleischzerlegung.
Wenn ich gefragt werde, ob von vornherein feststeht, wie viele Tiere geschlachtet bzw wie viele Arbeiten an einem Tag anfallen, so sage ich, dass dies nicht genau gesagt werden kann, weil Landwirte öfter Tiere selbst anliefern. Aus veterinärrechtlichen Gründen müssen die Tiere dann zur Schlachtung übernommen werden, die Tiere dürfen den Schlachthof nicht mehr verlassen. Daher kann nicht von vornherein immer genau gesagt werden, welche Arbeiten anfallen. Wenn zum Beispiel ein Tier am Abend angeliefert wird und der Werkvertragsnehmer die Schlachtung nicht mehr durchführen kann, so sind wir verpflichtet, das Tier zu füttern und es wird dann am nächsten Tag zur Schlachtung gebracht.
Wie die Ti. Kft die Arbeiter einsetzt, kann ich nicht sagen, das obliegt ausschließlich der Ti. Kft. Wir geben vor, wie die Zuschnitte auszusehen haben, hier gibt es Unterschiede je nach Abnehmer und je nach Land, in das das Fleisch geliefert wird. Wenn es zu Qualitätsmängeln bei der Zerlegung kommt, werden diese Mängel von uns an die Ti. Kft verrechnet.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass sowohl die I. GmbH als auch die Ti. Kft davon abhängig sind, welche Tiere angeliefert worden sind bzw zur Verfügung stehen. Es hängt von der jeweiligen Ausprägung des Tieres ab. Die Ti. Kft kann sich aus dem Viertelkühlraum bedienen und die Vierteltiere für die Verarbeitung entnehmen. Das hängt eben wie dargestellt davon ab, welchen Zuschnitt der Kunde wünscht und wie lange die Tiere im Viertelkühlraum liegen. Die Schlachttiere werden zunächst als Tierhälften in den Kühlräumen gelagert, die Ti. kann auf die Tiere im Viertelkühlraum zugreifen und diese von dort entnehmen.Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass sowohl die römisch eins. GmbH als auch die Ti. Kft davon abhängig sind, welche Tiere angeliefert worden sind bzw zur Verfügung stehen. Es hängt von der jeweiligen Ausprägung des Tieres ab. Die Ti. Kft kann sich aus dem Viertelkühlraum bedienen und die Vierteltiere für die Verarbeitung entnehmen. Das hängt eben wie dargestellt davon ab, welchen Zuschnitt der Kunde wünscht und wie lange die Tiere im Viertelkühlraum liegen. Die Schlachttiere werden zunächst als Tierhälften in den Kühlräumen gelagert, die Ti. kann auf die Tiere im Viertelkühlraum zugreifen und diese von dort entnehmen.
Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass unsere Mitarbeiter keinen Zutritt zum Zerlegeraum mit der Zerlegestraße haben. In diesem Bereich ist es sehr eng und es wäre auch gar kein Platz für unsere Mitarbeiter. Die fachliche Aufsicht der I. GmbH beginnt erst im Kühlraum, wo durch einen Wanddurchbruch die Ware von der Ti. an die I. GmbH übergeben wird.Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass unsere Mitarbeiter keinen Zutritt zum Zerlegeraum mit der Zerlegestraße haben. In diesem Bereich ist es sehr eng und es wäre auch gar kein Platz für unsere Mitarbeiter. Die fachliche Aufsicht der römisch eins. GmbH beginnt erst im Kühlraum, wo durch einen Wanddurchbruch die Ware von der Ti. an die römisch eins. GmbH übergeben wird.
Wenn ich gefragt werde zum 07.11.2013 und wie viele Mitarbeiter in einer Schicht an der Zerlegestraße tätig sind, so sage ich, dass ich nicht weiß, wie viele Mitarbeiter vom Werkvertragsnehmer hier eingesetzt werden. Ich weiß, dass feuerpolizeilich maximal 65 Personen erlaubt sind. Mehr sind nicht möglich.
Gefragt zur Arbeitskleidung und zu Arbeitsmitteln gebe ich an, dass uns das nichts angeht, sowohl die Kleidung für die Mitarbeiter als auch die Arbeitsmittel werden von der Ti. bereitgestellt. Wir stellen die Arbeitskleidung nur für unsere Mitarbeiter zur Verfügung, diese haben mit dem Schlachten und dem Zerlegen nichts zu tun. Die I. GmbH verfügt über circa 10 Besucherkleidungen, die für Betriebsbesuche verwendet werden. Ansonsten verfügen wir über keine Betriebsmittel wie Messer etc.Gefragt zur Arbeitskleidung und zu Arbeitsmitteln gebe ich an, dass uns das nichts angeht, sowohl die Kleidung für die Mitarbeiter als auch die Arbeitsmittel werden von der Ti. bereitgestellt. Wir stellen die Arbeitskleidung nur für unsere Mitarbeiter zur Verfügung, diese haben mit dem Schlachten und dem Zerlegen nichts zu tun. Die römisch eins. GmbH verfügt über circa 10 Besucherkleidungen, die für Betriebsbesuche verwendet werden. Ansonsten verfügen wir über keine Betriebsmittel wie Messer etc.
Wenn ich hinsichtlich des Vorliegens einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gefragt werde, so gebe ich an, dass es niemals eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Konto gegeben hat, es gab auch keine Abmachungen. Wir waren immer streng darauf bedacht, das Ganze strikt zu trennen. So wird bei Qualitätsmängeln, zum Beispiel bei Schlachtschmutz, dies der Ti. weiterverrechnet. Die Abläufe sind streng getrennt. Die Ti. hat auch eine eigene Wäschefirma.
Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 07.11.2013 wurde den Kontrollorganen alles genau gezeigt und haben diese auch die Punkte gesehen, wo die Ware übergeben wird. Die Betriebsräume der Ti. Kft sind klar als solche gekennzeichnet und werden im Regelfall von unseren Mitarbeitern nicht betreten. Es kann höchstens einmal sein, dass sich der Vorarbeiter der Ti. in unserem Bereich aufhält bzw unser Vorarbeiter in den Bereich der Ti. geht; dies dann, wenn sich diese beiden besprechen müssen, was mehrmals am Tag notwendig ist. Hier befinden sie sich eben entweder im Bereich der Ti. oder in unserem Bereich. Ich selbst habe keine Funktion bei der Ti. Kft. Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten, die wir in den vergangenen Jahren hatten, werden wir seit 2008 prozessual betreut. Mir war und ist natürlich bewusst, dass hier eine klare Trennung stattfinden muss. Darauf achten wir schon aus Eigeninteresse und auch weil der Auftrag der Mutter diesbezüglich vorliegt. Die Organisation und die Abläufe zwischen der I. GmbH und der Ti. sind streng getrennt. Inzwischen hat der EuGH entschieden, dass die Entsendebestätigungen Gültigkeit haben, und ist im Antrag der Generalanwältin auch enthalten, dass die Strafen von der Republik Österreich zurückzufordern sind.Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 07.11.2013 wurde den Kontrollorganen alles genau gezeigt und haben diese auch die Punkte gesehen, wo die Ware übergeben wird. Die Betriebsräume der Ti. Kft sind klar als solche gekennzeichnet und werden im Regelfall von unseren Mitarbeitern nicht betreten. Es kann höchstens einmal sein, dass sich der Vorarbeiter der Ti. in unserem Bereich aufhält bzw unser Vorarbeiter in den Bereich der Ti. geht; dies dann, wenn sich diese beiden besprechen müssen, was mehrmals am Tag notwendig ist. Hier befinden sie sich eben entweder im Bereich der Ti. oder in unserem Bereich. Ich selbst habe keine Funktion bei der Ti. Kft. Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten, die wir in den vergangenen Jahren hatten, werden wir seit 2008 prozessual betreut. Mir war und ist natürlich bewusst, dass hier eine klare Trennung stattfinden muss. Darauf achten wir schon aus Eigeninteresse und auch weil der Auftrag der Mutter diesbezüglich vorliegt. Die Organisation und die Abläufe zwischen der römisch eins. GmbH und der Ti. sind streng getrennt. Inzwischen hat der EuGH entschieden, dass die Entsendebestätigungen Gültigkeit haben, und ist im Antrag der Generalanwältin auch enthalten, dass die Strafen von der Republik Österreich zurückzufordern sind.
Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich zur Abrechnung an, dass uns die Ti. jede Woche eine Rechnung stellt. Auf dieser Rechnung wird nach Kilogramm abgerechnet, hier gibt es unterschiedliche Preisgestaltungen, zum Beispiel ein Retail-Schnitt für die Firma Ra. wird zu einem anderen Kilopreis durchgeführt, als Zuschnitte für andere Kunden. Die Abrechnung erfolgt nach einer vorher vereinbarten Preismaske. Ob wir das Fleisch dann dementsprechend verkaufen können, das ist unser Risiko. Sollte zum Beispiel die Nachfrage nach Fleisch mit einem gewissen Zuschnitt nicht vorhanden sein, so ist es unser Problem, wenn wir es einem anderen Kunden günstiger verkaufen müssen oder möglicherweise auch einfrieren müssen, was zusätzliche Kosten verursacht und den Preis drückt.
Ich selbst war am 07.11.2013 an meinem Arbeitsplatz anwesend, als die Kontrolle durch die Finanzpolizei durchgeführt worden ist. Die Kontrolle hat circa um 09:00 Uhr begonnen und etwa bis 13:00 Uhr gedauert. Es war für mich ein einschneidendes Erlebnis. Von Seiten der Kontrollorgane wurde mir mitgeteilt, dass sie die Arbeiter kontrollieren wollen und hier vor allem die Arbeitnehmer des Werkvertragsnehmers. Wir haben in beiden Unternehmen eine Betriebsführung gemacht und die Kontrollorgane haben sich dann auf die Ti. konzentriert. Am Ende der Kontrolle hat eine Dame von der Finanzpolizei zu mir gesagt, sie hätten nichts gefunden. Die Kontrolle dauerte bis kurz vor dem Schichtwechsel, welcher circa um 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr stattfindet. Während der Kontrolle war nur eine Schicht da, es ist daher nicht möglich, dass 222 Dienstnehmer anwesend gewesen sind. Für mich war es verwunderlich, dass uns eine Beschäftigung von Leuten vorgeworfen wird, mit denen wir keinerlei Kontakt hatten und die wir nicht kennen. Wir haben hier bei der Fleischzerlegung einen Zweischichtbetrieb, die Schlachtung erfolgt in einem Einschichtbetrieb. Ich habe wahrgenommen, dass bei der Kontrolle die einzelnen angetroffenen Arbeiter der Ti. nacheinander in das Büro gekommen sind und deren Ausweise bzw Unterlagen kontrolliert worden sind."
Der Vertreter des Finanzamtes gab in der Folge an, die Angabe im Strafantrag, wonach die angeführten Dienstnehmer bei der Kontrolle "angetroffen" worden seien, müsse richtigerweise eigentlich lauten, dass festgestellt worden sei, dass diese Arbeitnehmer für die Ti. tätig gewesen sind. Die Namen der 222 Dienstnehmer habe das Finanzamt durch Unterlagen von der Gebietskrankenkasse bekommen. Er könne nicht sagen, ob es eine Liste über die während der Kontrolle am 07.11.2013 im Schlachthof angetroffenen Dienstnehmer gebe und ob die Liste schon während der Kontrolle vorhanden gewesen sei oder die Unterlagen von der GKK erst später zur Verfügung gestellt worden seien.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gab der Beschuldigte noch an, das Fleisch bleibe immer im Eigentum der I. GmbH, dieses gehe nicht in das Eigentum der Ti. Kft über. Im Werkvertrag heiße es zusammengefasst sinngemäß, das Fleisch werde nach gewissen Regeln und Vorschriften bearbeitet. Am Ende des Schlachtbandes werde eine Qualitätskontrolle durch die Kontrollbehörde durchgeführt, es finde eine Wiegung am Anfang und am Ende statt. Die Salzburger Landeskontrolle (SLK), seines Wissens eine halbstaatliche Firma, kontrolliere und wiege das Fleisch. Die Lieferanten würden ebenso nach Kilogramm bezahlt.Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gab der Beschuldigte noch an, das Fleisch bleibe immer im Eigentum der römisch eins. GmbH, dieses gehe nicht in das Eigentum der Ti. Kft über. Im Werkvertrag heiße es zusammengefasst sinngemäß, das Fleisch werde nach gewissen Regeln und Vorschriften bearbeitet. Am Ende des Schlachtbandes werde eine Qualitätskontrolle durch die Kontrollbehörde durchgeführt, es finde eine Wiegung am Anfang und am Ende statt. Die Salzburger Landeskontrolle (SLK), seines Wissens eine halbstaatliche Firma, kontrolliere und wiege das Fleisch. Die Lieferanten würden ebenso nach Kilogramm bezahlt.
Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob ein A1-Formular für den Dienstnehmer Ferenc EE (Ziffer 5 im Straferkenntnis vom 20.11.2015 betreffend die Übertretungen nach dem ASVG) vorhanden sei, antwortete der Beschuldigte, sie hätten keine solchen Formulare der Mitarbeiter der Ti. Kft und könne er zu den einzelnen Dienstnehmern keine Angaben machen. Es sie auch nicht möglich, diese Formulare beizuschaffen, zumal das Einvernehmen mit der Ti. derzeit nicht das Beste sei. Ein bis zwei Mal im Jahr sei ein Wirtschaftsprüfer beauftragt worden zu kontrollieren, ob alle Formulare für die Dienstnehmer der Ti. vorhanden seien, was von diesem immer bestätigt worden sei.
Der Vertreter des Finanzamtes führte über Befragen dazu aus, er habe kein A1-Formular für Herrn Ferenc EE im Akt, und legte eine Liste vor, auf der neben dessen Namen der Zeitraum "01.02.2012 bis 13.12.2013 und weiterhin laufend" angeführt und in der Spalte "A1-Formular" vermerkt ist "ZKO Entsendemeldung", in der Spalte "Entsendeende laut Formular" ist "31.01.2014" eingetragen. Eine Kopie dieser Liste wurde als Beilage ./B zu Protokoll genommen, der Vertreter des Finanzamtes legte darüber hinaus noch einen Ausdruck der SGKK vor (Beilage ./C des Protokolls).
Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen führte der Beschuldigtenvertreter dazu aus, es sei weder der Verfasser der ersten Liste erkennbar noch der Verfasser der darauf befindlichen handschriftlichen Vermerke, die zweite vorgelegte Liste sei im Übrigen unleserlich; es handle sich um keine Urkunden im Sinne des AVG.
Der Vertreter des Finanzamtes gab des Weiteren Folgendes an:
"Wenn ich gefragt werde, ob von Seiten des Finanzamtes festgestellt werden kann, ob für einzelne im Straferkenntnis angeführten Dienstnehmer A1-Formulare zum Zeitpunkt 07.11.2013 vorgelegen sind, so sage ich, dass dies für das Finanzamt nicht feststellbar ist, es befinden sich jedoch mehrere A1-Formulare im Akt.
Wenn nun einzelne Dienstnehmer abgefragt werden, so gebe ich zu 5.) EE Ferenc an: Hier befindet sich kein A1-Formular im Akt. Ich kann die Namen der Dienstnehmer nennen, für die A1-Formulare im Akt vorhanden sind. Dabei handelt es sich um folgende Personen:
Die A1-Formulare müssen vorgelegt worden sei, sonst wären sie nicht im Akt. Von wem sie vorgelegt worden sind, kann ich nicht sagen. Möglicherweise wurden auch mehrere A1-Formulare im Zuge der Kontrolle vorgelegt, obwohl es sich um Dienstnehmer handelte, die nicht mehr beschäftigt worden sind."
Zu den beiden rumänischen Staatsangehörigen Attila Mihaly GGG und Alexandru Florin GGGGGG sagte der Beschuldigte über Befragen, er könne dazu keine Angaben machen, die Personen seien ihm unbekannt. Er wisse nicht, ob diese am Tag der Kontrolle angetroffen worden seien und habe das Vorliegen von Bewilligungen für diese Arbeitnehmer nicht kontrolliert, das dürfe er auch gar nicht. Ein bis zwei Mal im Jahr sei eben der Wirtschaftsprüfer mit einer Kontrolle beauftragt worden.
Der Vertreter des Finanzamtes führte dazu aus, er könne nicht sagen, ob die beiden genannten rumänischen Staatsangehörigen bei der Kontrolle am 07.11.2013 angetroffen worden sind. Man sei entweder aufgrund der ZKO-Meldung oder aufgrund der von ihm vorgelegten Liste auf den jeweiligen Beschäftigungszeitraum gekommen. Laut seinem Akt sei für Herrn GGG in der ZKO-Meldung als Beginn 20.08.2012 gemeldet worden, von hier stamme das Datum. Für Herrn GGGGGG scheine in der ZKO-Meldung als Beginn der 07.08.2012 auf, in der vorgelegten Liste sei in der Spalte "Zeitraum" angegeben: "01.02.2012 bis 13.12.2013 und weiterhin laufend". Er gehe davon aus, dass die Meldung nicht ohne Grund gemacht worden sei und der Arbeitnehmer daher gearbeitet habe. Wahrnehmungen gebe es diesbezüglich nicht.
In der Schlussäußerung beantragte der Vertreter des Finanzamtes, die Beschwerden abzuweisen und die Straferkenntnisse zu bestätigen.
Der Vertreter des Beschuldigten führte in seiner Schlussäußerung aus wie folgt:
"In den beiden Beschwerden wurde bereits nachdrücklich ausgeführt, dass die Straferkenntnisse nach der begründeten Rechtsmeinung des Beschuldigten nicht halten können. In diesen Verwaltungsstrafverfahren wurde vorexerziert, wie entgegen den Bestimmungen des VStG vorgegangen worden ist. Zum einen ist anzuführen, dass als Tatzeitpunkt der 07.11.2013 vorgeworfen worden ist, die Verjährung wird nur durch eine geeignete Verfolgungshandlung unterbrochen, in diesem Fall war es die Einladung zur Rechtfertigung, in dieser hätten die Tatumstände genau vorgehalten werden müssen. Es wurde jedoch weder die Zeit der vorgeworfenen Beschäftigung noch der Ort und die Art und Weise der Zählung konkret vorgeworfen. Es ist auffällig, dass der Strafantrag fast ein Jahr gebraucht hat. Offensichtlich soll hier ein völlig unbeteiligter Dritter in existenzvernichtender Wiese zur Kasse gebeten werden, indem konstruiert wird, dass eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und kein Werkvertrag vorliege und die Entsendebestätigungen nicht gültig seien. Der Beschuldigte kannte die Umstände nicht und konnte diese auch nicht kennen, weil er kein Dienstgeber der angeführten Personen ist. Der GKK ist es gelungen, die österreichische Niederlassung der Ti. Kft in Insolvenz zu bringen. Es hat eine Reihe von Verfahrensfehlern und Rechtsmängeln gegeben und wurden die in der Beschwerde angeführten Punkte in der heutigen Verhandlung manifestiert. Es wird daher beantragt, den Beschwerden Folge zu geben und die Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten zur Einstellung zu bringen."
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Der Beschuldigte ist seit dem 01.04.2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. GmbH mit Sitz in H.. Einziger Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Ug. GmbH. Geschäftszweig der I. ist laut Firmenbuch (FN ZzZz) die Vieh- und Fleischvermarktung.Der Beschuldigte ist seit dem 01.04.2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch eins. GmbH mit Sitz in H.. Einziger Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Ug. GmbH. Geschäftszweig der römisch eins. ist laut Firmenbuch (FN ZzZz) die Vieh- und Fleischvermarktung.
Am 24.01.2012 schloss die I. GmbH auf die Dauer von zwei Jahren einen Vertrag mit dem ungarischen Unternehmen Ti. Kft mit Sitz in Ungarn, worin sich diese verpflichtete, im Zeitraum von 01.02.2012 bis 31.12.2014 55.000 t Rindfleisch für die I. GmbH zu zerlegen. Mit Vertrag vom 01.02.2012 mietete die Ti. Kft von der I. GmbH den im Schlachthofgebäude in H. befindlichen Zerlegeraum samt dazugehöriger Betriebsausstattung (insbesondere Zerlegeband und fest installierte Zerlegesägen) sowie einen angrenzenden Büroraum zu einem pauschalen, die Betriebskosten beinhaltenden Mietzins.Am 24.01.2012 schloss die römisch eins. GmbH auf die Dauer von zwei Jahren einen Vertrag mit dem ungarischen Unternehmen Ti. Kft mit Sitz in Ungarn, worin sich diese verpflichtete, im Zeitraum von 01.02.2012 bis 31.12.2014 55.000 t Rindfleisch für die römisch eins. GmbH zu zerlegen. Mit Vertrag vom 01.02.2012 mietete die Ti. Kft von der römisch eins. GmbH den im Schlachthofgebäude in H. befindlichen Zerlegeraum samt dazugehöriger Betriebsausstattung (insbesondere Zerlegeband und fest installierte Zerlegesägen) sowie einen angrenzenden Büroraum zu einem pauschalen, die Betriebskosten beinhaltenden Mietzins.
Der Arbeitsablauf am Schlachthof stellte sich so dar, dass die Rinder von der I. GmbH gekauft und nach der Schlachtung und der anschließenden Sortierung nach Qualitätsmerkmalen geviertelt wurden. Ein Teil der Ware wurde von der I. GmbH sofort verkauft, der Rest zunächst in einem Viertelkühlraum zwischengelagert. Danach erfolgte die Zerlegung der Rinderviertel durch die Mitarbeiter der Ti. Kft, wobei ein Mitarbeiter der I. GmbH dem Vorarbeiter der Ti. Kft Anordnungen in Bezug auf die Art und Weise der Verarbeitung in Form von Schnittplänen, wie sie für den Weiterverkauf je nach Kundennachfrage benötigt wurden, erteilte. Anschließend organisierte der Vorarbeiter von Ti. Kft die Arbeit dieser Arbeitnehmer und erteilte diesen die dafür nötigen Anweisungen. Die Fleischzerlegung erfolgte in einem Zweischichtbetrieb. Mitarbeiter der I. GmbH übernahmen die Ware nach der Zerlegung und Verpackung und kontrollierten die Qualität der fertigen Produkte auf Erfüllung der konkreten Auftragserteilung. Die Mitarbeiter der Ti. Kft konnten sich aus dem Viertelkühlraum bedienen und die Vierteltiere für die Verarbeitung entnehmen. Die Arbeitskleidung (Schutzkleidung) sowie das bei diesen Tätigkeiten benutzte Arbeitsmaterial wie Messer, Sägen ect gehörte der Ti. Kft und wurde von dieser zur Verfügung gestellt. Das Fleisch selbst verblieb vom Ankauf bis zum Verkauf im Eigentum der I. GmbH. Die Vergütung für die von der Ti. Kft erbrachten Dienstleistungen berechnete sich nach der Menge des verarbeiteten Fleisches – wobei der Kilopreis je nach Zuschnitt variierte – und wurde herabgesetzt, wenn die Qualität des verarbeiteten Fleisches unzureichend war.Der Arbeitsablauf am Schlachthof stellte sich so dar, dass die Rinder von der römisch eins. GmbH gekauft und nach der Schlachtung und der anschließenden Sortierung nach Qualitätsmerkmalen geviertelt wurden. Ein Teil der Ware wurde von der römisch eins. GmbH sofort verkauft, der Rest zunächst in einem Viertelkühlraum zwischengelagert. Danach erfolgte die Zerlegung der Rinderviertel durch die Mitarbeiter der Ti. Kft, wobei ein Mitarbeiter der römisch eins. GmbH dem Vorarbeiter der Ti. Kft Anordnungen in Bezug auf die Art und Weise der Verarbeitung in Form von Schnittplänen, wie sie für den Weiterverkauf je nach Kundennachfrage benötigt wurden, erteilte. Anschließend organisierte der Vorarbeiter von Ti. Kft die Arbeit dieser Arbeitnehmer und erteilte diesen die dafür nötigen Anweisungen. Die Fleischzerlegung erfolgte in einem Zweischichtbetrieb. Mitarbeiter der römisch eins. GmbH übernahmen die Ware nach der Zerlegung und Verpackung und kontrollierten die Qualität der fertigen Produkte auf Erfüllung der konkreten Auftragserteilung. Die Mitarbeiter der Ti. Kft konnten sich aus dem Viertelkühlraum bedienen und die Vierteltiere für die Verarbeitung entnehmen. Die Arbeitskleidung (Schutzkleidung) sowie das bei diesen Tätigkeiten benutzte Arbeitsmaterial wie Messer, Sägen ect gehörte der Ti. Kft und wurde von dieser zur Verfügung gestellt. Das Fleisch selbst verblieb vom Ankauf bis zum Verkauf im Eigentum der römisch eins. GmbH. Die Vergütung für die von der Ti. Kft erbrachten Dienstleistungen berechnete sich nach der Menge des verarbeiteten Fleisches – wobei der Kilopreis je nach Zuschnitt variierte – und wurde herabgesetzt, wenn die Qualität des verarbeiteten Fleisches unzureichend war.
Am 07.11.2013 von 09:00 bis ca 13:00 Uhr führten Organe der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See eine Beschäftigungskontrolle im Betrieb der I. GmbH durch und trafen dabei Dienstnehmer der ungarischen Ti. Kft bei Fleischzerlegungsarbeiten an. Am 10.10.2014 erstattete die Finanzpolizei einen Strafantrag an den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg hinsichtlich der in den Straferkenntnissen angeführten Dienstnehmer und nahm dabei Bezug auf den Feststellungsbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013, GZ 046/CF 66/13, wonach eine Entsendung der ungarischen Arbeitnehmer mangels der nicht mehr als bestehend angesehenen Bindungswirkung der A1-Formulare nicht vorliege und diese Personen aufgrund der für den gemeinsamen Betrieb – die Gebietskrankenkasse gehe vom Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus – in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlägen. Die Behörde leitete daraufhin Verwaltungsstrafverfahren ein, mit den Schreiben vom 03.11.2014 ergingen Aufforderungen zur Rechtfertigung an den Beschuldigten.Am 07.11.2013 von 09:00 bis ca 13:00 Uhr führten Organe der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See eine Beschäftigungskontrolle im Betrieb der römisch eins. GmbH durch und trafen dabei Dienstnehmer der ungarischen Ti. Kft bei Fleischzerlegungsarbeiten an. Am 10.10.2014 erstattete die Finanzpolizei einen Strafantrag an den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg hinsichtlich der in den Straferkenntnissen angeführten Dienstnehmer und nahm dabei Bezug auf den Feststellungsbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013, GZ 046/CF 66/13, wonach eine Entsendung der ungarischen Arbeitnehmer mangels der nicht mehr als bestehend angesehenen Bindungswirkung der A1-Formulare nicht vorliege und diese Personen aufgrund der für den gemeinsamen Betrieb – die Gebietskrankenkasse gehe vom Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus – in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlägen. Die Behörde leitete daraufhin Verwaltungsstrafverfahren ein, mit den Schreiben vom 03.11.2014 ergingen Aufforderungen zur Rechtfertigung an den Beschuldigten.
Gegen den Feststellungsbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013 brachten sowohl die I. GmbH (AR), als auch die Ti. Kft (MM) und (MI) Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches mit Erkenntnis vom 07.03.2016, GZ L511 2005897-1/43E, den Beschwerden stattgab und den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Ausnahme der abgesonderten Verfahren betreffend Romeo PP für den Zeitraum 28.10.2013 bis 30.10.2013, B. HHH für den Zeitraum 28.08.2013 bis 30.08.2013, Istvan LLLL für den Zeitraum 20.08.2012 bis 24.08.2012, Pal BBBBB für den Zeitraum 25.11.2013 bis 30.11.2013 und Tamas XXXX für den Zeitraum 16.09.2013 bis 16.09.2013 ersatzlos behob und die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erklärte. In der Begründung dieser Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht (auszugsweise) Folgendes aus:Gegen den Feststellungsbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013 brachten sowohl die römisch eins. GmbH (AR), als auch die Ti. Kft (MM) und (MI) Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches mit Erkenntnis vom 07.03.2016, GZ L511 2005897-1/43E, den Beschwerden stattgab und den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Ausnahme der abgesonderten Verfahren betreffend Romeo PP für den Zeitraum 28.10.2013 bis 30.10.2013, B. HHH für den Zeitraum 28.08.2013 bis 30.08.2013, Istvan LLLL für den Zeitraum 20.08.2012 bis 24.08.2012, Pal BBBBB für den Zeitraum 25.11.2013 bis 30.11.2013 und Tamas römisch 40 für den Zeitraum 16.09.2013 bis 16.09.2013 ersatzlos behob und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärte. In der Begründung dieser Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht (auszugsweise) Folgendes aus:
"3.5. ad Anlage A zum Erkenntnis
zur Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführenden Parteien
3.5.1. Gegenständlich ist unstrittig, dass die in Anlage A genannten Personen die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des [iSd] § 4 Abs. 2 ASVG aufweisen, da sie in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Ebenso unstrittig ist, dass die MI Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG ist.3.5.1. Gegenständlich ist unstrittig, dass die in Anlage A genannten Personen die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des [iSd] Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aufweisen, da sie in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Ebenso unstrittig ist, dass die MI Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist.
3.5.2. Strittig ist allerdings, ob die AR und/oder die MM auch Dienstgeber der betroffenen Dienstnehmer sind. Die SGKK hat im Bescheid zusammengefasst festgestellt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des § 539a Abs. 1 ASVG ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei, der in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht von den beschwerdeführenden Parteien betrieben worden und daher allen Gesellschaftern die Dienstgebereigenschaft zugekommen sei.3.5.2. Strittig ist allerdings, ob die AR und/oder die MM auch Dienstgeber der betroffenen Dienstnehmer sind. Die SGKK hat im Bescheid zusammengefasst festgestellt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei, der in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht von den beschwerdeführenden Parteien betrieben worden und daher allen Gesellschaftern die Dienstgebereigenschaft zugekommen sei.
3.5.3. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.3.5.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
3.5.3.1. Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, bestimmt sich danach, wer aus den im Betrieb getätigten Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind das deren einzelne Gesellschafter, aber nur soweit diese nach außen auch auf Rechnung der übrigen im Rechtsverkehr auftreten (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0296 und 0297; 17.11.2004, 2002/08/0261 mHa 18.06.1991, 90/08/0197). Bei der GesbR kann daher - soweit keine Innengesellschaft vorliegt - allen (oder mehreren) Gesellschaftern der GesbR die Dienstgebereigenschaft zukommen (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0188 mHa 28.11.1995, 94/08/0074 und 02.04.2008, 2007/08/0296).
3.5.4. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Schlachthof von der AR betrieben wird und auch ausschließlich diese aus dem Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, wobei die AR einzelne abtrennbare Arbeitsschritte, nämlich die Schlachtung, die Zerlegung, aber auch die - gegenständlich nicht betroffene - Reinigung des Schlachthofes, an andere rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert hat.
3.5.4.1. Im Sinne der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG (auf die beim Begriff des Betriebes iSd § 35 Abs. 1 ASVG zurückzugreifen ist [vgl. dazu VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069; 31.07.2014, 2012/08/0253; 13.11.2013, 2013/08/0146]) stellt der Schlachthof nach Ansicht des BVwG - und soweit auch übereinstimmend mit der SGKK (B S38) - zweifellos einen einheitlichen Betrieb iSd § 34 Abs. 1 ArbVG dar, auch wenn die im Normalfall unselbständigen Abteilungen übertragenen Agenden dieses einheitlichen Betriebes von verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen wahrgenommen werden, da dies an der Einheitlichkeit des Betriebes nichts ändert (siehe dazu VwGH 27.05.1991, 90/19/0089).3.5.4.1. Im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG (auf die beim Begriff des Betriebes iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zurückzugreifen ist [vgl. dazu VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069; 31.07.2014, 2012/08/0253; 13.11.2013, 2013/08/0146]) stellt der Schlachthof nach Ansicht des BVwG - und soweit auch übereinstimmend mit der SGKK (B S38) - zweifellos einen einheitlichen Betrieb iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG dar, auch wenn die im Normalfall unselbständigen Abteilungen übertragenen Agenden dieses einheitlichen Betriebes von verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen wahrgenommen werden, da dies an der Einheitlichkeit des Betriebes nichts ändert (siehe dazu VwGH 27.05.1991, 90/19/0089).
3.5.5. Im Hinblick auf das Vorliegen einer GesbR zur Führung dieses Betriebes iSd § 34 Abs. 1 ArbVG ist der SGKK jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen:3.5.5. Im Hinblick auf das Vorliegen einer GesbR zur Führung dieses Betriebes iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ist der SGKK jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
3.5.5.1. Wesentliche Elemente für das Vorliegen einer GesbR im Sinne des § 1175 ABGB sind, neben dem Willen der Gesellschafter eine GesbR zu gründen, die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter, sowie die gemeinsame Zweckverfolgung. Ebenso bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des OGH des Vorliegens einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft (OGH 14.06.2012, 3 Ob 101/12t mwN). Für das Beteiligungsverhältnis einer GesbR ist regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090 uHa Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 § 1182 Rz4 und Grillberger in Rummel ABGB3 § 1182 Rz3). Aus der Vergemeinschaftung der Beiträge zur gemeinsamen Zweckverfolgung resultiert, dass bei der GesbR für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden, kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen besteht, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn (OGH 17.05.1990 7 Ob 530/90). In der GesbR herrscht das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung (OGH 24.04.1975, 7Ob72/75; 03.06.1986, 14Ob79/86). Die GesbR kann in Form einer Außengesellschaft oder einer bloßen Innengesellschaft errichtet werden. Bei der Außengesellschaft treten die Gesellschafter gegenüber Dritten als sozietäre Vereinigung auf, schließen also zB Rechtsgeschäfte namens der GesbR ab. Bei der reinen Innengesellschaft kommt dagegen die GesbR nach außen hin als solche gar nicht in Erscheinung, vielmehr treten nur die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Beteiligten (also iS sog indirekter Stellvertretung) auf. Zum Abschluss einer bloßen Innengesellschaft kommt es nicht selten aus gewerberechtlichen Gründen, aus steuerrechtlichen Überlegungen, weil eine Außengesellschaft aufgrund besonderer gesetzlicher (idR berufsrechtlicher) Vorschriften nicht möglich ist, aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, zur Umgehung des AuslBG, zum Zweck einer Unterbeteiligung, gelegentlich auch bei Arge, bei Metageschäften, Syndikatsverträgen, bei großer Gesellschafterzahl, oft konkludent unter Ehegatten (Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, § 1175 ABGB Rz18).3.5.5.1. Wesentliche Elemente für das Vorliegen einer GesbR im Sinne des Paragraph 1175, ABGB sind, neben dem Willen der Gesellschafter eine GesbR zu gründen, die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter, sowie die gemeinsame Zweckverfolgung. Ebenso bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des OGH des Vorliegens einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft (OGH 14.06.2012, 3 Ob 101/12t mwN). Für das Beteiligungsverhältnis einer GesbR ist regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090 uHa Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1182, Rz4 und Grillberger in Rummel ABGB3 Paragraph 1182, Rz3). Aus der Vergemeinschaftung der Beiträge zur gemeinsamen Zweckverfolgung resultiert, dass bei der GesbR für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden, kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen besteht, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn (OGH 17.05.1990 7 Ob 530/90). In der GesbR herrscht das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung (OGH 24.04.1975, 7Ob72/75; 03.06.1986, 14Ob79/86). Die GesbR kann in Form einer Außengesellschaft oder einer bloßen Innengesellschaft errichtet werden. Bei der Außengesellschaft treten die Gesellschafter gegenüber Dritten als sozietäre Vereinigung auf, schließen also zB Rechtsgeschäfte namens der GesbR ab. Bei der reinen Innengesellschaft kommt dagegen die GesbR nach außen hin als solche gar nicht in Erscheinung, vielmehr treten nur die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Beteiligten (also iS sog indirekter Stellvertretung) auf. Zum Abschluss einer bloßen Innengesellschaft kommt es nicht selten aus gewerberechtlichen Gründen, aus steuerrechtlichen Überlegungen, weil eine Außengesellschaft aufgrund besonderer gesetzlicher (idR berufsrechtlicher) Vorschriften nicht möglich ist, aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, zur Umgehung des AuslBG, zum Zweck einer Unterbeteiligung, gelegentlich auch bei Arge, bei Metageschäften, Syndikatsverträgen, bei großer Gesellschafterzahl, oft konkludent unter Ehegatten (Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, Paragraph 1175, ABGB Rz18).
3.5.6. Zunächst ist an dieser Stelle zu den Ausführungen der SGKK im Bescheid zur GesbR (B S35-38) festzuhalten, dass diese ausschließlich aus der Adaptierung von Textpassagen aus VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254 auf das gegenständliche Verfahren bestehen, wobei außer Acht gelassen wurde, dass diesem Erkenntnis des VwGH ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Es handelte sich dabei um zwei rechtlich selbständige, jedoch durch die Führung beider Unternehmen durch die selbe Person [Anmerkung: in Form einer Organstellung] verbundene Unternehmen, die die selbe Tätigkeit ausführten und bei denen im Außenauftritt eine Unterscheidung nicht möglich war.
3.5.6.1. Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich aber klar, dass im vorliegenden Fall nicht die selben Tätigkeiten durch die AR, MI und MM durchgeführt wurden, sondern dass aus dem Betrieb der AR einzelne abtrennbare Arbeitsschritte an andere, rechtlich und auch personell unabhängige Unternehmen ausgelagert wurden. Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass im von der SGKK als Schablone verwendeten zitierten Verfahren (nur) seitens der vor dem VwGH belangten Behörde eine GesbR angenommen wurde; der VwGH ging hingegen von einem einheitlichen Betrieb aus.
3.5.7. Soweit die SGKK sich bei der Annahme einer GesbR einleitend darauf stützt, dass der gemeinsame Zweck die Fleischverarbeitung und -vermarktung sei, zu dessen Erreichung die AR (im Wesentlichen) den baulichen Betrieb, den Kundenstock sowie die Marktpräsenz, und die MM und die MI die Arbeitskräfte und die für die Tätigkeit dieser Arbeitskräfte notwendigen Betriebsmittel eingebracht hätten (B S35, OZ 40 S15), zeigt dies noch keine für die Bildung einer GesbR notwendige Vergemeinschaftung der Beiträge (aus der in der Folge auch die Beteiligung am gemeinsamen Gewinn resultieren sollte) auf.
3.5.7.1. Im Gegenteil; aus dem Sachverhalt ergibt sich ein klares Subordinationsverhältnis zwischen den betroffenen Unternehmen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Gegenstand der Tätigkeit aller beteiligten Unternehmen, das Fleisch, während des gesamten Verarbeitungsprozesses im Eigentum der AR verblieb und weder die MM noch die MI ein Mitspracherecht den Preis des Fleischankaufes oder -verkaufes betreffend hatten. Aber auch im Hinblick auf die Verkaufsstrategie der AR, etwa welche Fleischstücke als ganze Hälften verkauft wurden und welche in die Zerlegung übergingen, bestand keine Einflussmöglichkeit der MM oder der MI, womit diese auch keinen Einfluss auf die - für die gegenständlich betroffenen Mitarbeiter der Zerlegung relevante - Fleischzerlegemenge gehabt hatten.
3.5.7.2. Darüber hinaus bestand aber auch keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung seitens der MI oder der MM am Betriebsergebnis der AR, sondern es wurde lediglich eine bereits im Vertrag definierte Abgeltung der Leistung ausbezahlt, wobei es bei nicht entsprechender Qualität auch zu Gewährleistungsansprüchen kam. Dies wird letztlich auch von der SGKK so gesehen, wenn ausgeführt wird, dass die MM und die MI nicht frei entscheiden können, was sie verarbeiten, und eine klare Eingliederung in die Organisation der AR gegeben sei (B S37), sowie dass die Gewinnbeteiligung darin läge, dass der MI und der MM über den Werkvertrag ein Ertragsteil zukomme (OZ 40 S15).
3.5.7.3. Damit mangelt es aber im gegenständlichen Fall sowohl am Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung einer GesbR, aber jedenfalls auch an der gemeinsamen Zweckverfolgung, zumal die - gegenständlich eindeutig vorliegende - Förderung bloß der eigenen Zwecke (seitens der AR) bzw. eines fremden Zweckes gegen Entgeltleistung (durch die MI und die MM) keine gemeinsame Zweckverfolgung darstellt (siehe dazu Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, § 1175 ABGB Rz8, 13; Schurr in Schwimann (Hrsg), ABGB Taschenkommentar3 (2015) zu § 1175 ABGB, Rz15).3.5.7.3. Damit mangelt es aber im gegenständlichen Fall sowohl am Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung einer GesbR, aber jedenfalls auch an der gemeinsamen Zweckverfolgung, zumal die - gegenständlich eindeutig vorliegende - Förderung bloß der eigenen Zwecke (seitens der AR) bzw. eines fremden Zweckes gegen Entgeltleistung (durch die MI und die MM) keine gemeinsame Zweckverfolgung darstellt (siehe dazu Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, Paragraph 1175, ABGB Rz8, 13; Schurr in Schwimann (Hrsg), ABGB Taschenkommentar3 (2015) zu Paragraph 1175, ABGB, Rz15).
3.5.7.4. Aber auch der Ansicht der SGKK, die einzelnen Firmen seien je nach Günstigkeit für den Betriebszweck nach außen getrennt aufgetreten, die AR habe sich jedoch in diversen medialen Artikeln für alle Mitarbeiter [also auch jene der anderen Firmen] verantwortlich gezeigt und sei im täglichen Leben der Ausdruck 'Schlachthof' gebräuchlich, was alle dort tätigen Unternehmen impliziere, kann nicht gefolgt werden. Zunächst führt auch die SGKK dazu aus, dass die AR auf der Homepage (Ausdruck vom 27.11.2013, MI I) eindeutig darauf hinwies, dass der Großteil der Mitarbeiter am Standort über Werkvertragsunternehmen beschäftigt sei, darüber hinaus ist jedoch auch auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach das bloße gemeinsame Auftreten nach außen bzw. das 'Verschmelzen' in der Darstellung auf diversen Internetseiten für die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, schon deswegen nicht relevant ist, weil es dafür nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankommt (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0188, uHa 02.04.2008, 2007/08/0296).3.5.7.4. Aber auch der Ansicht der SGKK, die einzelnen Firmen seien je nach Günstigkeit für den Betriebszweck nach außen getrennt aufgetreten, die AR habe sich jedoch in diversen medialen Artikeln für alle Mitarbeiter [also auch jene der anderen Firmen] verantwortlich gezeigt und sei im täglichen Leben der Ausdruck 'Schlachthof' gebräuchlich, was alle dort tätigen Unternehmen impliziere, kann nicht gefolgt werden. Zunächst führt auch die SGKK dazu aus, dass die AR auf der Homepage (Ausdruck vom 27.11.2013, MI römisch eins) eindeutig darauf hinwies, dass der Großteil der Mitarbeiter am Standort über Werkvertragsunternehmen beschäftigt sei, darüber hinaus ist jedoch auch auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach das bloße gemeinsame Auftreten nach außen bzw. das 'Verschmelzen' in der Darstellung auf diversen Internetseiten für die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, schon deswegen nicht relevant ist, weil es dafür nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankommt (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0188, uHa 02.04.2008, 2007/08/0296).
3.5.8. Das BVwG gelangt daher in Summe zum Ergebnis, dass es gegenständlich weder zu einer Vergemeinschaftung von Beiträgen der betroffenen Unternehmen kam, noch dass eine gemeinsame Zweckverfolgung vorlag, zumal den zwei ungarischen Unternehmen keinerlei Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zukamen. Zwischen den beschwerdeführenden Parteien lag daher keine GesbR vor.
3.5.9. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Auslagerung der Arbeitsschritte durch die AR an andere Unternehmen bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Verfahren war. So stellte der VwGH (VwGH 31.07.2009, 2008/09/0261) fest, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Arbeitskräfteüberlassung iSd § 4 Abs. 2 AÜG handelte, der EuGH (EuGH 18.06.2015, C-586/13) ging von einer Arbeitskräfteentsendung iSv Art. 1 Abs. 3 Buchst. A der RL 96/71 aus. Beide Höchstgerichte gingen somit - bei bekannter Faktenlage - NICHT vom Vorliegen einer GesbR aus, da die Gestellung von Personal im Rahmen einer GesbR (quasi als Beteiligung) für einen gemeinsamen Zweck vorgenommen wird und daher kein Überlassung von Arbeitskräften darstellen kann (siehe dazu Christoph Wiesinger, Haftungsfragen bei der Überlassung von Bauarbeitern, bbl 2012, S 12f).3.5.9. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Auslagerung der Arbeitsschritte durch die AR an andere Unternehmen bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Verfahren war. So stellte der VwGH (VwGH 31.07.2009, 2008/09/0261) fest, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Arbeitskräfteüberlassung iSd Paragraph 4, Absatz 2, AÜG handelte, der EuGH (EuGH 18.06.2015, C-586/13) ging von einer Arbeitskräfteentsendung iSv Artikel eins, Absatz 3, Buchst. A der RL 96/71 aus. Beide Höchstgerichte gingen somit - bei bekannter Faktenlage - NICHT vom Vorliegen einer GesbR aus, da die Gestellung von Personal im Rahmen einer GesbR (quasi als Beteiligung) für einen gemeinsamen Zweck vorgenommen wird und daher kein Überlassung von Arbeitskräften darstellen kann (siehe dazu Christoph Wiesinger, Haftungsfragen bei der Überlassung von Bauarbeitern, bbl 2012, S 12f).
3.5.9.1. Soweit die SGKK einen bedarfsbedingten Mitarbeiteraustausch zwischen den Mitarbeitern der MM in der Schlachtung und der MI in der Zerlegung als Argument für das Vorliegen einer GesbR herangezogen hat, so ist zunächst auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen, wonach nach Ansicht des BVwG bereits dem Grunde nach keine GesbR vorliegt. Ein etwaiger Mitarbeitertausch zwischen MI und MM könnte gegebenenfalls somit (nur) eine Arbeitskräfteüberlassung zwischen diesen beiden Unternehmen darstellen, welche jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist.
3.5.10. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der von der SGKK im Verfahren implizit vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden kann, die AR sei (jedenfalls auch) als Dienstgeber anzusehen, da nach Ansicht der SGKK unmittelbare Arbeitsanweisungen durch Mitarbeiter der AR an Mitarbeiter der MI erfolgt seien und der Schlachthof auf die Rechnung der AR betrieben wurde (B S21: 'Bereits hieraus lässt sich eindeutig erkennen, dass die AR, um sämtliche der erwähnten Komponenten erfüllen zu können, einen entsprechenden 'Zugriff' auf die ungarischen Mitarbeiter haben muss.' und B S18: 'Generell erteilt Herr H [Anmerkung: Betriebsleiter der AR] Anweisungen an die ungarischen Zerleger und Schlachter; er kontrolliert die Qualität der Arbeit der Schlachter und der Zerleger. Auch seitens anderer Mitarbeiter der AR erfolgen Anweisungen an die ungarischen Mitarbeiter und werden Hilfsarbeiten zugewiesen').
3.5.10.1. Zunächst stützt sich die SGKK dabei ausschließlich auf die Einvernahme mit Mitarbeitern der MM (OZ 40 S12; MI I: EV 09.08.2013), welche sich - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - ausschließlich auf Mitarbeiter der MM in der Schlachtung bezog, deren Dienstverhältnisse aber nicht verfahrensgegenständlich sind. Darüber hinaus wird damit auch nicht dargelegt, dass diese Weisungen über das im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung des Werkvertrages zulässige Ausmaß hinausgegangen wären.
Der EuGH hielt zu derartigen (An)Weisungen fest, dass der Kunde [gegenständlich die AR] bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers [gegenständlich die MI (und die MM)] bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen kann, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis im Sinne der dritten im Urteil C-307-309/09, Vicoplus ua RZ 51, genannten Voraussetzung verbunden ist, sofern der Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält (vgl. auch VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163 RS2; EuGH 18.06.2015, C-586/13). Dass die Kontrollen durch die AR über das sachliche Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg bzw. die Erfüllung des Werkvertrages gerichtet ist, hinausgingen und den Dienstnehmern der MI persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sind, erteilt worden wären, wurde in der Niederschrift nicht behauptet und findet auch sonst im Akt keine Deckung.Der EuGH hielt zu derartigen (An)Weisungen fest, dass der Kunde [gegenständlich die AR] bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers [gegenständlich die MI (und die MM)] bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen kann, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis im Sinne der dritten im Urteil C-307-309/09, Vicoplus ua RZ 51, genannten Voraussetzung verbunden ist, sofern der Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält vergleiche auch VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163 RS2; EuGH 18.06.2015, C-586/13). Dass die Kontrollen durch die AR über das sachliche Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg bzw. die Erfüllung des Werkvertrages gerichtet ist, hinausgingen und den Dienstnehmern der MI persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sind, erteilt worden wären, wurde in der Niederschrift nicht behauptet und findet auch sonst im Akt keine Deckung.
3.5.11. Zusammenfassend kommt das BVwG somit zur Ansicht, dass alle in Anlage A genannten Dienstnehmer zu den dort angegebenen Zeiten bei der MI in Beschäftigung standen, und die MI als ausschließlicher Dienstgeber anzusehen ist.
3.6. zur Bindungswirkung der vorliegenden A1-Dokumente
3.6.1. Gegenständlich ist unstrittig, dass alle in Anlage A genannten Personen in Österreich einer (dem Grund nach versicherungspflichtigen) Beschäftigung nachgingen und für jede der in Anlage A genannten Personen ein A1-Dokument des zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträgers ausgestellt wurde, wonach die jeweils betroffene Person, ein ab einem bestimmten Zeitpunkt in Ungarn beschäftigter und pflichtversicherter Arbeitnehmer der Arbeitgeberin MI mit Sitz in Budapest ist und voraussichtlich für die Dauer der in den jeweiligen Formularen angegebenen Zeiten, wovon der in Anlage A genannte Zeitraum jedenfalls umfasst ist, zur österreichischen Firma AR entsendet wird.
3.6.2. Wurde in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 2 DVO 987/2009 ein A1-Dokument ausgestellt, wonach eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaates unterworfen ist, so ist der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 5 Abs. 2 DVO 987/2009 an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, so lange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (VwGH 19.12.2012, 2009/08/0255; 12.09.2012, 2010/08/0085; 23.05.2012, 2009/08/0204; 16.03.2011, 2010/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087).3.6.2. Wurde in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 19, Absatz 2, DVO 987 aus 2009, ein A1-Dokument ausgestellt, wonach eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaates unterworfen ist, so ist der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5, Absatz 2, DVO 987 aus 2009, an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, so lange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (VwGH 19.12.2012, 2009/08/0255; 12.09.2012, 2010/08/0085; 23.05.2012, 2009/08/0204; 16.03.2011, 2010/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087).
3.6.2.1. Die SGKK verneint allerdings gegenständlich die Bindungswirkung dieser A1-Dokumente. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass auch die Verwaltungskommission inhaltlich kein Verständnis für die Position Ungarns aufbringe. Entsendungen stellten eine Ausnahme vom allgemeinen Beschäftigungslandprinzip dar und seien eng auszulegen. Im Praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission vom Dezember 2013 sei der gegenständliche Sachverhalt abstrakt dargestellt und als Beispiel für eine Nicht-Entsendung angeführt worden. Der Leitfaden entspräche einem Beschluss und sei daher, solange er nicht geändert werde, für alle Mitgliedstaaten bindend, selbst wenn diese damit nicht einverstanden und bei der Verabschiedung überstimmt worden seien. Darüber hinaus habe Ungarn selber in der Sitzung darauf hingewiesen, dass den Fall wohl nur die Gerichte lösen könnten. Es sei daher eine absolute Unwilligkeit, die A1-Dokumente zurückzuziehen, erkennbar, was ebenfalls dafür spreche, die Bindungswirkung der A1-Dokumente als nicht mehr bestehend anzusehen (OZ 1 B S15-16, 28-30; OZ 1 BV S5-9).
3.6.3. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Leitfaden zweifellos keinen bindenden Beschluss darstellt, sondern ein 'geeignetes Arbeitsinstrument bieten [soll], das Trägern, Arbeitgebern und Bürgern hilft zu bestimmen, das Recht welches Mitgliedstaates jeweils anwendbar ist.' (Praktischer Leitfaden, Dezember 2013, Seite 5).
3.6.3.1. Ebenso sind entgegen der Ansicht der SGKK (BV S5, OZ 21 S4) auch die Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Mitgliedstaaten rechtlich unverbindlich und stellen lediglich Hilfsmittel bzw. Gutachten über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts dar (vgl. Pöltl: 'Zur Bindungswirkung der Entsendebescheinigung A1', ZAS 2012/3, S15-16 unter Hinweis auf EuGH C-98/80, Romano).3.6.3.1. Ebenso sind entgegen der Ansicht der SGKK (BV S5, OZ 21 S4) auch die Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Mitgliedstaaten rechtlich unverbindlich und stellen lediglich Hilfsmittel bzw. Gutachten über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts dar vergleiche Pöltl: 'Zur Bindungswirkung der Entsendebescheinigung A1', ZAS 2012/3, S15-16 unter Hinweis auf EuGH C-98/80, Romano).
3.6.4. Zur Bindungswirkung ist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auf der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union basiert, zu verweisen.
3.6.4.1. Demnach bindet ein ausgestelltes A1-Dokument den zuständigen Träger des Beschäftigungsstaats in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, solange es nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Der an das A1-Dokument gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts oder dessen rechtlicher Bewertung eine Überprüfung durch den ausstellenden Träger verlangen und - sofern es zu keiner Übereinstimmung kommt - die Verwaltungskommission um Vermittlung anrufen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258ff AEUV anstrengen (VwGH 19.12.2012, 2009/08/0255; 12.09.2012, 2010/08/0085; 23.05.2012, 2009/08/0204; 16.03.2011, 2010/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087, jeweils unter Hinweis auf EuGH 30.03.2000, C-178/97, Banks u.a., RZ 39 ff; 10.02.2000, C-202/97, Fitzwilliam FTF, RZ 52ff; 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 23ff). Auch ein Gericht des Beschäftigungsstaats ist nicht befugt die Gültigkeit einer Entsendebescheinigung zu überprüfen (EuGH 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 33).3.6.4.1. Demnach bindet ein ausgestelltes A1-Dokument den zuständigen Träger des Beschäftigungsstaats in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, solange es nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Der an das A1-Dokument gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts oder dessen rechtlicher Bewertung eine Überprüfung durch den ausstellenden Träger verlangen und - sofern es zu keiner Übereinstimmung kommt - die Verwaltungskommission um Vermittlung anrufen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 f, f, AEUV anstrengen (VwGH 19.12.2012, 2009/08/0255; 12.09.2012, 2010/08/0085; 23.05.2012, 2009/08/0204; 16.03.2011, 2010/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087, jeweils unter Hinweis auf EuGH 30.03.2000, C-178/97, Banks u.a., RZ 39 ff; 10.02.2000, C-202/97, Fitzwilliam FTF, RZ 52ff; 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 23ff). Auch ein Gericht des Beschäftigungsstaats ist nicht befugt die Gültigkeit einer Entsendebescheinigung zu überprüfen (EuGH 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 33).
3.6.5. Die Rechtsprechung des EuGH zur Bindungswirkung ist zur Verordnung VO (EWG) 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EGW) 574/72 ergangen. Der Unionsrechtssetzer hat diese Rechtsprechung in die VO 883/2004 und DVO 987/2009 übernommen und in Art. 5 Abs. 1 DVO 987/2009 normiert, dass Dokumente, worunter auch das A1-Dokument zu subsumieren ist, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.3.6.5. Die Rechtsprechung des EuGH zur Bindungswirkung ist zur Verordnung VO (EWG) 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EGW) 574/72 ergangen. Der Unionsrechtssetzer hat diese Rechtsprechung in die VO 883 aus 2004, und DVO 987 aus 2009, übernommen und in Artikel 5, Absatz eins, DVO 987 aus 2009, normiert, dass Dokumente, worunter auch das A1-Dokument zu subsumieren ist, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
3.6.5.1. Aus Sicht des BVwG ist somit davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auf die nunmehrige VO 883/2004 und DVO 987/2009 Anwendung findet, und daher jedenfalls von einer absoluten Bindungswirkung eines ausgestellten A1-Dokumentes auszugehen ist, welche auch das BVwG bindet.3.6.5.1. Aus Sicht des BVwG ist somit davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auf die nunmehrige VO 883 aus 2004, und DVO 987 aus 2009, Anwendung findet, und daher jedenfalls von einer absoluten Bindungswirkung eines ausgestellten A1-Dokumentes auszugehen ist, welche auch das BVwG bindet.
3.6.6. Zur Ansicht der SGKK, die A1-Dokumente seien, wie sich auch aus dem Leitfaden der Verwaltungskommission ergäbe, inhaltlich unrichtig, und es bestünde eine absolute Unwilligkeit des ungarischen Trägers, die A1-Dokumente zurückzuziehen, was die Bindungswirkung obsolet mache, ist auszuführen, dass die Richtlinie für eine derartige Situation ein explizites Prozedere in Art. 5 Abs. 2 bis Abs. 4 DVO 987/2009 vorsieht.3.6.6. Zur Ansicht der SGKK, die A1-Dokumente seien, wie sich auch aus dem Leitfaden der Verwaltungskommission ergäbe, inhaltlich unrichtig, und es bestünde eine absolute Unwilligkeit des ungarischen Trägers, die A1-Dokumente zurückzuziehen, was die Bindungswirkung obsolet mache, ist auszuführen, dass die Richtlinie für eine derartige Situation ein explizites Prozedere in Artikel 5, Absatz 2 bis Absatz 4, DVO 987 aus 2009, vorsieht.
3.6.6.1. Gemäß Art. 5 Abs. 2 DVO 987/2009 ist das A1-Dokument ein die anderen Mitgliedstaaten bindendes Instrument zur Feststellung der (allenfalls weiterhin bestehenden) Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften jenes Staates, der eine solche Bescheinigung ausgestellt hat, auf Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern. Der an das A1-Dokument gebundene Mitgliedstaat kann sich bei Zweifeln über die Richtigkeit des Sachverhaltes und somit der Anwendung der VO 883/2004 durch den Entsendestaat zunächst an den ausstellenden Träger wenden, und dieser hat sodann die Gründe für die Ausstellung zu überprüfen. Wenn die beiden Träger keine Einigung erzielen, so kann der an das A1-Dokument gebundene Träger die "Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit" [Verwaltungskommission] um Vermittlung anrufen. Das Vermittlungsverfahren besteht gemäß dem Beschluss Nr. A1 zunächst aus einem 2-gliedrigen Dialogverfahren (Z6-16 des Beschlusses), sollte keine Einigung erzielt werden, dann kommt es zum eigentlichen Vermittlungsverfahren durch Anrufung der Verwaltungskommission, welche die Sache auch an den Vermittlungsausschuss (Conciliation Board) übertragen kann (Z17-18 des Beschlusses). Führt auch das Vermittlungsverfahren nicht zum Erfolg, kann schließlich der an die Entsendebescheinigung gebundene Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258ff AEUV anstrengen (vgl. dazu insbesondere VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231, unter Hinweis auf EuGH 10.02.2000,
C-202/97, Fitzwilliams FTF, RZ 49, sowie VwGH 26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087 jeweils mwN).3.6.6.1. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, DVO 987 aus 2009, ist das A1-Dokument ein die anderen Mitgliedstaaten bindendes Instrument zur Feststellung der (allenfalls weiterhin bestehenden) Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften jenes Staates, der eine solche Bescheinigung ausgestellt hat, auf Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern. Der an das A1-Dokument gebundene Mitgliedstaat kann sich bei Zweifeln über die Richtigkeit des Sachverhaltes und somit der Anwendung der VO 883 aus 2004, durch den Entsendestaat zunächst an den ausstellenden Träger wenden, und dieser hat sodann die Gründe für die Ausstellung zu überprüfen. Wenn die beiden Träger keine Einigung erzielen, so kann der an das A1-Dokument gebundene Träger die "Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit" [Verwaltungskommission] um Vermittlung anrufen. Das Vermittlungsverfahren besteht gemäß dem Beschluss Nr. A1 zunächst aus einem 2-gliedrigen Dialogverfahren (Z6-16 des Beschlusses), sollte keine Einigung erzielt werden, dann kommt es zum eigentlichen Vermittlungsverfahren durch Anrufung der Verwaltungskommission, welche die Sache auch an den Vermittlungsausschuss (Conciliation Board) übertragen kann (Z17-18 des Beschlusses). Führt auch das Vermittlungsverfahren nicht zum Erfolg, kann schließlich der an die Entsendebescheinigung gebundene Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 f, f, AEUV anstrengen vergleiche dazu insbesondere VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231, unter Hinweis auf EuGH 10.02.2000, , C-202/97, Fitzwilliams FTF, RZ 49, sowie VwGH 26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087 jeweils mwN).
3.6.6.2. Dafür, dass - wie gegenständlich - bei Nicht-Einigung im europarechtlich vorgesehenen Prozedere, die Bindungswirkung obsolet wäre und es den nationalen Gerichten zustünde eine Beurteilung der Richtigkeit der A1-Dokumente vorzunehmen, finden sich aber keine Hinweise in der Verordnung, weshalb auch davon auszugehen ist, dass der Unionsrechtssetzer die Bindungswirkung absolut sieht und keinen Änderungsbedarf im Hinblick auf die diesbezüglich klare Rechtsprechung des EuGH erachtet hatte (EuGH 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 33).
3.6.6.3. Diese Ansicht wird darüber hinaus auch bestätigt durch die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage im Namen der Kommission vom 28.04.2014, E-002131/2014, wo es wörtlich heißt: 'Das PD A1 [Anmerkung das A1-Dokument] ist daher für die Träger und Gerichte anderer Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Person einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, bindend.'
3.6.6.4. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen der SGKK in OZ 21, wonach bis dato die Frage der Bindungswirkung bei bewussten Umgehungshandlungen nicht behandelt worden sei, ist die SGKK ebenfalls auf diese Anfragebeantwortung vom 28.04.2014 zu verweisen, da dieser eine Parlamentarische Anfrage vom 24.02.2014 im Hinblick auf den mit der Ausstellung von A1-Dokumenten verbundenen Möglichkeiten des Missbrauchs zu Grunde lag ('2. Wie kommt es, dass eine Bescheinigung ‚E101/A1' so einfach von Trägern anderer Mitgliedstaaten, teilweise unter falscher Auslegung oder Nichtbeachtung des geltenden Unionsrechts, ausgestellt werden kann?'). Diesbezüglich wurde daher - auch im Hinblick auf eventuelle bewusste Umgehungshandlungen - klar ausgeführt, dass dies auf die Bindungswirkung selbst keine Auswirkungen hat, (aber die Verwaltungskommission zur Lösung dieser auftretenden Probleme einen Fragebogen für die Ermittlung der besten Verfahrensweise zur Ausstellung des PD A1 erstellt hat und beabsichtigt ist einen darauf basierenden Bericht zu verfassen).
3.6.7. Zusammenfassend geht das BVwG daher im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH von einer absoluten Bindungswirkung der A1-Dokumente aus, zumal die von der SGKK ins Treffen geführten Argumente gegen eine Bindungswirkung angesichts des oben Ausgeführten jeglicher Grundlage entbehren.
3.6.8. Gegenständlich wurden die A1-Dokumente mehrheitlich nach dem bereits erfolgten Arbeitsantritt, teilweise auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - und somit rückwirkend - durch den ungarischen Träger ausgestellt.
3.6.8.1. Im Urteil in der Rechtssache Banks hat der EuGH zur damaligen Bescheinigung E 101 festgehalten, dass diese auch Rückwirkung entfalten kann (EuGH 30.03.2000, C-178/97, Barry Banks ua, RZ 54-57), wovon auch die SGKK zunächst in der Beschwerdevorlage ausging (BV S9). Die SGKK lehnte im weiteren Verfahren in der Folge jedoch unter Hinweis auf das im Verfahren erstellte Gutachten von Kneihs/Höllbacher (BV ./3) eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die VO 883/04 ab (OZ 21 3-4).
3.6.8.2. Beginnend kann bereits der Interpretation im Gutachten (DrdA S 173f) nicht gefolgt werden, die E 101-Bescheinigung habe im Gegensatz zum A1-Dokument eine ausdrückliche europarechtliche Rechtsgrundlage in Art. 11 Abs. 1 DVO 574/72 gehabt, wohingegen Art. 5 DVO 987/2009 allgemein von 'Dokumenten' spreche. Zunächst wird auch in Art. 11 Abs. 1 DVO 574/72 nur von 'Bescheinigung' gesprochen und der Formularvordruck E-101 nicht erwähnt, darüber hinaus findet der bisherige Art. 11 Abs. 1 DVO 574/72 seine Entsprechung in Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 2 DVO 987/2009, welche jedoch ebenso von 'Bescheinigung' sprechen. Davon geht auch Pöltl (Pöltl: 'Zur Bindungswirkung der Entsendebescheinigung A1', ZAS 2012/3) aus, der festhält, dass sich die weitere Gültigkeit der Rechtsprechung des EUGH in Bezug auf die Möglichkeit der rückwirkenden Ausstellung von Entsendebescheinigungen geradezu aus diesen beiden Artikeln (und nicht aus Art. 5) ergibt.3.6.8.2. Beginnend kann bereits der Interpretation im Gutachten (DrdA S 173f) nicht gefolgt werden, die E 101-Bescheinigung habe im Gegensatz zum A1-Dokument eine ausdrückliche europarechtliche Rechtsgrundlage in Artikel 11, Absatz eins, DVO 574/72 gehabt, wohingegen Artikel 5, DVO 987 aus 2009, allgemein von 'Dokumenten' spreche. Zunächst wird auch in Artikel 11, Absatz eins, DVO 574/72 nur von 'Bescheinigung' gesprochen und der Formularvordruck E-101 nicht erwähnt, darüber hinaus findet der bisherige Artikel 11, Absatz eins, DVO 574/72 seine Entsprechung in Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 2, DVO 987 aus 2009,, welche jedoch ebenso von 'Bescheinigung' sprechen. Davon geht auch Pöltl (Pöltl: 'Zur Bindungswirkung der Entsendebescheinigung A1', ZAS 2012/3) aus, der festhält, dass sich die weitere Gültigkeit der Rechtsprechung des EUGH in Bezug auf die Möglichkeit der rückwirkenden Ausstellung von Entsendebescheinigungen geradezu aus diesen beiden Artikeln (und nicht aus Artikel 5,) ergibt.
3.6.8.3. Art. 5 DVO 987/2009 normiert darüber hinaus auch nicht die 'Art der Bescheinigung' (siehe dazu jedoch weiter unten), sondern die Bindungswirkung, indem - soweit auch Kneihs/Höllbacher aaO - die zum Teil davor bereits in Beschlüssen umgesetzte Rechtsprechung des EuGH zur E 101-Bescheinigung umgesetzt wird und führt diese einer expliziten Regelung zu.3.6.8.3. Artikel 5, DVO 987 aus 2009, normiert darüber hinaus auch nicht die 'Art der Bescheinigung' (siehe dazu jedoch weiter unten), sondern die Bindungswirkung, indem - soweit auch Kneihs/Höllbacher aaO - die zum Teil davor bereits in Beschlüssen umgesetzte Rechtsprechung des EuGH zur E 101-Bescheinigung umgesetzt wird und führt diese einer expliziten Regelung zu.
3.6.8.4. Im Hinblick auf die Ausführungen von Kneihs/Höllbacher aaO, die Wendung 'so lange' deute auf eine ex-nunc-Wirkung und eben gerade nicht auf eine Rückwirkung hin, ist festzuhalten, dass Art. 5 Abs. 1 DVO 987/2009 tatsächlich eine ex-nunc-Wirkung normiert, allerdings für den Fall des Widerrufes und der Aufhebung eines Dokumentes. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Widerruf eines A1-Dokumentes keine Rückwirkung hat, sondern ex-nunc, ab dem Zeitpunkt des Widerrufes wirkt und bis zu diesem Zeitpunkt konsequenterweise auch gültig und - was Art. 5 in den Vordergrund stellt - bindend ist.3.6.8.4. Im Hinblick auf die Ausführungen von Kneihs/Höllbacher aaO, die Wendung 'so lange' deute auf eine ex-nunc-Wirkung und eben gerade nicht auf eine Rückwirkung hin, ist festzuhalten, dass Artikel 5, Absatz eins, DVO 987 aus 2009, tatsächlich eine ex-nunc-Wirkung normiert, allerdings für den Fall des Widerrufes und der Aufhebung eines Dokumentes. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Widerruf eines A1-Dokumentes keine Rückwirkung hat, sondern ex-nunc, ab dem Zeitpunkt des Widerrufes wirkt und bis zu diesem Zeitpunkt konsequenterweise auch gültig und - was Artikel 5, in den Vordergrund stellt - bindend ist.
3.6.8.5. Aus Art. 5 DVO 987/2009 folgt daher, dass auch nach Wegfall eines A1-Dokumentes die Feststellung einer Versicherungspflicht im Beschäftigerstaat für den vom A1-Dokument abgedeckten Zeitraum nicht möglich ist. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass dies insbesondere erforderlich ist, da es ansonsten zu einer Doppelversicherung und somit zu jener Situation, deren Vermeidung nachgerade den Zweck der Verordnung darstellt, käme.3.6.8.5. Aus Artikel 5, DVO 987 aus 2009, folgt daher, dass auch nach Wegfall eines A1-Dokumentes die Feststellung einer Versicherungspflicht im Beschäftigerstaat für den vom A1-Dokument abgedeckten Zeitraum nicht möglich ist. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass dies insbesondere erforderlich ist, da es ansonsten zu einer Doppelversicherung und somit zu jener Situation, deren Vermeidung nachgerade den Zweck der Verordnung darstellt, käme.
3.6.9. Soweit Kneihs/Höllbacher aaO ausführen, dass der Unionsrechtssetzer in Art. 5 DVO 987/2009 zwar die Bindungswirkung aus der EuGH-Judikatur aufgegriffen habe, aber die Rückwirkung der Entsendebescheinigung gerade nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine solche Rückwirkung auch nicht normiert werden sollte, ist dem Art. 15 Abs. 1 DVO 987/2009 entgegenzuhalten. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass eine Rückwirkung nicht ausgeschlossen ist, da der Unionsrechtssetzer festgelegt hat, dass der zuständige Träger im Entsendestaat vom Arbeitgeber des entsendeten Dienstnehmers (oder der betreffenden Person selbst im Fall der Selbständigkeit) wann immer dies möglich ist im Voraus von der Entsendung unterrichtet wird, und dieser Träger sodann die Bescheinigung nach Art. 19 Abs. 2 DVO 987/2009 ausstellt. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass diese Passage im bisherigen Art. 11 Abs. 1 DVO 574/1972 noch nicht enthalten war, und gerade daher - und im Zusammenhalt mit Art. 5 DVO 987/2009 in dem eine ex-nunc-Wirkung für das ausgestellte Dokument im Gegensatz zum Widerruf eines solchen Dokumentes eben gerade nicht normiert wurde - als Aufgriff der EuGH Rechtsprechung zur Rückwirkung der Entsendebescheinigung aufzufassen ist.3.6.9. Soweit Kneihs/Höllbacher aaO ausführen, dass der Unionsrechtssetzer in Artikel 5, DVO 987 aus 2009, zwar die Bindungswirkung aus der EuGH-Judikatur aufgegriffen habe, aber die Rückwirkung der Entsendebescheinigung gerade nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine solche Rückwirkung auch nicht normiert werden sollte, ist dem Artikel 15, Absatz eins, DVO 987 aus 2009, entgegenzuhalten. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass eine Rückwirkung nicht ausgeschlossen ist, da der Unionsrechtssetzer festgelegt hat, dass der zuständige Träger im Entsendestaat vom Arbeitgeber des entsendeten Dienstnehmers (oder der betreffenden Person selbst im Fall der Selbständigkeit) wann immer dies möglich ist im Voraus von der Entsendung unterrichtet wird, und dieser Träger sodann die Bescheinigung nach Artikel 19, Absatz 2, DVO 987 aus 2009, ausstellt. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass diese Passage im bisherigen Artikel 11, Absatz eins, DVO 574 aus 1972, noch nicht enthalten war, und gerade daher - und im Zusammenhalt mit Artikel 5, DVO 987 aus 2009, in dem eine ex-nunc-Wirkung für das ausgestellte Dokument im Gegensatz zum Widerruf eines solchen Dokumentes eben gerade nicht normiert wurde - als Aufgriff der EuGH Rechtsprechung zur Rückwirkung der Entsendebescheinigung aufzufassen ist.
3.6.9.1. Diese Ansicht wird auch durch die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage im Namen der Kommission vom 03.01.2012, P-011698/2011, bestätigt, wo es wörtlich heißt: 'Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern wird deshalb empfohlen, die Ausstellung des portablen Dokuments A1 möglichst vor der Entsendung und unabhängig von der Dauer zu beantragen. [...] Der Europäische Gerichtshof hat bereits in der Rechtssache
C-178/97 'Barry Banks' klargestellt, dass die Bescheinigung über die anzuwendende Rechtsvorschriften - wie die Bescheinigung A1 - Rückwirkung entfalten kann.'3.6.9.1. Diese Ansicht wird auch durch die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage im Namen der Kommission vom 03.01.2012, P-011698/2011, bestätigt, wo es wörtlich heißt: 'Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern wird deshalb empfohlen, die Ausstellung des portablen Dokuments A1 möglichst vor der Entsendung und unabhängig von der Dauer zu beantragen. [...] Der Europäische Gerichtshof hat bereits in der Rechtssache , C-178/97 'Barry Banks' klargestellt, dass die Bescheinigung über die anzuwendende Rechtsvorschriften - wie die Bescheinigung A1 - Rückwirkung entfalten kann.'
3.6.10. Der von der SGKK in OZ 21 S3 ebenfalls unter Hinweis auf das Gutachten Kneihs/ Höllbacher (DRdA S175; ähnlich Pöltl, ZAS 2012/3 S17) vertretenen Ansicht, dass der gegenständliche Bescheid als hoheitlicher Akt jedenfalls eine Bindungswirkung entfalte und daher nicht durch ein nachträgliches A1-Dokument überlagert werden kann, ist die Legaldefinition von 'Dokument' in Art. 1 Abs. 2 lit. c DVO 987/2009 entgegenzuhalten, wonach der Ausdruck 'Dokument' eine von der Art des Datenträgers unabhängige Gesamtheit von Daten bezeichnet, die dergestalt strukMMMMMMMMert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist.3.6.10. Der von der SGKK in OZ 21 S3 ebenfalls unter Hinweis auf das Gutachten Kneihs/ Höllbacher (DRdA S175; ähnlich Pöltl, ZAS 2012/3 S17) vertretenen Ansicht, dass der gegenständliche Bescheid als hoheitlicher Akt jedenfalls eine Bindungswirkung entfalte und daher nicht durch ein nachträgliches A1-Dokument überlagert werden kann, ist die Legaldefinition von 'Dokument' in Artikel eins, Absatz 2, Litera c, DVO 987 aus 2009, entgegenzuhalten, wonach der Ausdruck 'Dokument' eine von der Art des Datenträgers unabhängige Gesamtheit von Daten bezeichnet, die dergestalt strukMMMMMMMMert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist.
3.6.10.1. Dieser Legaldefinition entsprechend führt das 'Formular' A1 auch aus: 'Dieses Dokument dient als Bescheinigung [...]' und wird das A1 auch in allen offiziellen Statements, wie bereits zitiert, als 'portables Dokument (PD) A1' bezeichnet.
3.6.10.2. Soweit Kneihs/Höllbacher aaO ausführen, dass die Entscheidung des österreichischen Sozialversicherungsträgers auch den Status einer Person für Zwecke der Anwendung der beiden Verordnungen bescheinigt, und zwar dergestalt, dass der Entsendete dem System der österreichischen sozialen Sicherheit unterworfen wird, und somit Bindungswirkung gegenüber den Sozialversicherungsträgern der anderen Mitgliedstaaten entfalte (DRdA 2012, S175), stützen sie sich dabei ausschließlich auf den Wortlaut des Art. 5 DVO 987/2009, und lassen die bereits zitierte Legaldefinition des Ausdruckes 'Dokument' völlig außer Acht.3.6.10.2. Soweit Kneihs/Höllbacher aaO ausführen, dass die Entscheidung des österreichischen Sozialversicherungsträgers auch den Status einer Person für Zwecke der Anwendung der beiden Verordnungen bescheinigt, und zwar dergestalt, dass der Entsendete dem System der österreichischen sozialen Sicherheit unterworfen wird, und somit Bindungswirkung gegenüber den Sozialversicherungsträgern der anderen Mitgliedstaaten entfalte (DRdA 2012, S175), stützen sie sich dabei ausschließlich auf den Wortlaut des Artikel 5, DVO 987 aus 2009,, und lassen die bereits zitierte Legaldefinition des Ausdruckes 'Dokument' völlig außer Acht.
3.6.10.3. Aus Sicht des BVwG vermag ein Bescheid die Legaldefinition jedoch nicht zu erfüllen, da es sich dabei nicht um 'Daten, die elektronisch austauschbar sind' handelt.
3.6.10.4. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen (siehe Pöltl, ZAS 2012/3 S17), dass der Träger im Beschäftigungsstaat nicht berechtigt ist, ein A1-Dokument für auf eigenem Staatsgebiet beschäftigte Arbeitnehmer auszustellen, weil das Dokument für diesen Zweck nicht vorgesehen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass der Unionsrechtssetzer, falls er der Ansicht gewesen wäre, dass der Träger im Beschäftigungsstaat ebenfalls ein Dokument mit Bindungswirkung ausstellen können sollte, er dies jedenfalls im Formularentwurf A1 ermöglicht hätte.
3.6.10.5. Da somit der Bescheid kein Dokument im Sinne des Art. 5 DVO 987/2009 darstellt, konnten auch jene A1-Dokumente, die nach der Bescheiderlassung am 13.12.2013 ausgestellt wurden, rückwirkend ausgestellt werden.3.6.10.5. Da somit der Bescheid kein Dokument im Sinne des Artikel 5, DVO 987 aus 2009, darstellt, konnten auch jene A1-Dokumente, die nach der Bescheiderlassung am 13.12.2013 ausgestellt wurden, rückwirkend ausgestellt werden.
3.6.11. Zur Anregung auf Vorlage gem. Art. 267 AEUV ist auszuführen, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht wie das BVwG (vgl. VfGH 26.09.2014, E304/2014) nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RZ 313/1). Diese Zweifel liegen, wie oben ausführlich begründet, gegenständlich nicht vor.3.6.11. Zur Anregung auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV ist auszuführen, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht wie das BVwG vergleiche VfGH 26.09.2014, E304/2014) nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RZ 313/1). Diese Zweifel liegen, wie oben ausführlich begründet, gegenständlich nicht vor.
3.6.12. In Summe stellen sich somit alle vorliegenden A1-Dokumente sowohl als gültig als auch als bindend dar und liegen somit für alle in Anlage A genannten Mitarbeiter der MI A1-Dokumente vor, die jeweils den gesamten Zeitraum der Tätigkeit umfassen und die vom ungarischen Träger auch nicht zurückgezogen worden sind.
3.6.12.1. § 1 ASVG knüpft den Geltungsbereich des ASVG an sich bloß an den Beschäftigungsort im Inland an. Die hier vom zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger für die in Anlage A genannten Personen gültig ausgestellten A1-Dokumente stellen jedoch bindend fest, dass in den vorliegenden Fällen österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231 uHa 04.07.1989, 87/08/0042). Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahme vom Territorialitätsprinzip fehlt den österreichischen Sozialversicherungsträgern damit ihre internationale Zuständigkeit insoweit, als es um die Beurteilung von Sachverhalten geht, die in dem vom jeweiligen A1-Dokument umfassten Zeitraum liegen und die das österreichische Beschäftigungsverhältnis der jeweils im A1-Dokument genannten beschäftigten Person betreffen.3.6.12.1. Paragraph eins, ASVG knüpft den Geltungsbereich des ASVG an sich bloß an den Beschäftigungsort im Inland an. Die hier vom zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger für die in Anlage A genannten Personen gültig ausgestellten A1-Dokumente stellen jedoch bindend fest, dass in den vorliegenden Fällen österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht zur Anwendung kommt vergleiche dazu VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231 uHa 04.07.1989, 87/08/0042). Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahme vom Territorialitätsprinzip fehlt den österreichischen Sozialversicherungsträgern damit ihre internationale Zuständigkeit insoweit, als es um die Beurteilung von Sachverhalten geht, die in dem vom jeweiligen A1-Dokument umfassten Zeitraum liegen und die das österreichische Beschäftigungsverhältnis der jeweils im A1-Dokument genannten beschäftigten Person betreffen.
3.7. Zusammenfassend war somit weder für die in Anlage A als auch die in Anlage B genannten Personen für den jeweils in den Anlagen genannten Zeiträumen eine Zuständigkeit eines österreichischen Sozialversicherungsträgers gegeben, weshalb der Bescheid spruchgemäß zur Gänze ersatzlos zu beheben ist."
Die in der Anlage A zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts angeführten Personen standen im jeweils in der Anlage angeführten Zeitraum demnach bei der Ti. Kft in Beschäftigung, wobei der Ort der Dienstverrichtung der Schlachthof in H. war, wo alle genannten Personen in der Zerlegung tätig waren. Für alle in dieser Anlage angeführten Beschäftigten wurde seitens des zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträgers ein den dort festgestellten Arbeitszeitraum beinhaltendes A1-Dokument ausgestellt. Für die in der Anlage B angeführten Personen fand das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dass diese Personen in den dort jeweils angeführten Zeiträumen im Schlachthof tätig gewesen wären.
Auf der Anlage A zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind mit Ausnahme der bei den Ziffern 114, 116, 181, 182 und 183 genannten Personen alle im Straferkenntnis vom 20.11.2015, Zahl 01/06/58135/2014/007, angeführten Personen enthalten. In Bezug auf die bei den Ziffern 5, 6, 9, 24, 26, 27, 38, 41, 45, 58, 63, 67, 69, 71, 74, 75, 76, 85, 93, 94, 96, 105, 109, 118, 144, 151, 153, 165, 167, 172, 198, 204, 206, 208, 219 und 222 angeführten Dienstnehmer weist die Anlage A zum Erkenntnis des BVwG keine Tätigkeit am Schlachthof am 07.11.2013 (und kein Vorliegen eines A1-Dokuments zu diesem Zeitpunkt) aus. Bei den in Ziffern 5, 6, 9, 24, 26, 27, 38, 41, 58, 67, 69, 75, 76, 85, 93, 96, 105, 114, 118, 144, 151, 153, 181, 182, 183, 184, 198, 204, 206, 208, 219 und 222 angeführten Dienstnehmern war laut Anhang B des Erkenntnisses keine Tätigkeit am Schlachthof am 07.11.2013 gegeben. Darüber hinaus sind im Straferkenntnis mehrere Personen doppelt angeführt: Ziffer 90 ist ident mit Ziffer 143, Ziffer 106 ident mit 113, wobei der Nachname richtigerweise PPPPP zu lauten hat, 155 entspricht richtigerweise 156, 183 ist ident mit Ziffer 198 (richtigerweise DDDDDDDD), Ziffer 184 ist ident mit Ziffer 190 (richtige Schreibweise wie in Ziffer 190).
Der im Straferkenntnis vom 20.11.2015, Zahl 01/06/57970/2014/008, angeführte rumänische Staatsangehörige Attila Mihály GGG war laut Liste B vom 09.02.2013 bis 13.12.2013 nicht am Schlachthof tätig, für ihn lag ein A1-Dokumemt für den Zeitraum 20.08.2012 bis 19.08.2014 vor und wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Tätigkeit am Schlachthof vom 20.08.2012 bis 08.02.2013 festgestellt. Der zweite in diesem Straferkenntnis genannte ausländische Staatsangehörige Alexandru Florin GGGGGG war laut den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2012 bis 16.08.2012 und vom 20.10.2012 bis 13.12.2013 nicht am Schlachthof tätig, als Tätigkeitszeiten wurde vom BVwG der Zeitraum vom 07.08.2012 bis 19.10.2012 festgestellt, wobei für den Zeitraum vom 07.08.2012 bis 06.08.2014 ein A1-Dokument vorlag.
Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen, in beweiswürdigender Hinsicht stützen sich diese Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen und auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie die Angaben des Beschuldigten und des Vertreters der Finanzpolizei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Nicht festgestellt werden konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens, welche der in den angefochtenen Straferkenntnissen angeführten Personen von den Kontrollorganen der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 07.11.2013 tatsächlich angetroffen worden sind. Der Vertreter der Finanzpolizei konnte dazu in der Beschwerdeverhandlung keine Angaben machen und führte aus, dass die Namen der Beschäftigten einer von der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Verfügung gestellten Liste entnommen worden sind.
Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
Nach der Regelung des § 4 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 89/2012, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. …Nach der Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2012,, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. …
Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oderAls Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um, 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder, 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem , öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Gemäß § 33 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955
idF BGBl I Nr 31/2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007,, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 111 Abs 1 leg cit, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesOrdnungswidrig handelt gemäß Paragraph 111, Absatz eins, leg cit, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 25/2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Rechtsansicht, wonach der unabhängige Verwaltungssenat (nunmehr Landesverwaltungsgericht) bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den strafbaren Tatbestand verwirklicht hat (objektiver Tatbestand) und auch der subjektive Tatbestand vorliegt (Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit) an einen (rechtskräftigen) Administrativbescheid gebunden sei, im VStG keine Deckung. Aus der Bestimmung des § 25 Abs 2 VStG ergibt sich, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen sowohl den objektiv gegebenen Tatbestand als auch die subjektive Tatseite festzustellen hat. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Verwaltungsstrafbehörde grundsätzlich nicht an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung einer zuständigen Behörde gebunden ist. Vielmehr gilt gemäß § 24 VStG die Bestimmung des § 38 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Bindungswirkung geht aber nicht so weit, dass damit der Strafbehörde keinerlei Kompetenz hinsichtlich des Schuldspruches zukäme, sondern nur mehr hinsichtlich der Strafbemessung. Die Beurteilung, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm auch das erforderliche Verschulden anzulasten ist, kommt allein der Strafbehörde zu (zB VwGH vom 19.08.1993, 93/06/0099; 19.11.2003, 2001/21/0179, 19.03.2013, 2009/02/0257). Grundsätzlich bestehen nach der Judikatur verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides nicht, wenn der hievon Betroffene im jeweiligen Verfahren Parteistellung hatte und so seine Rechte hätte geltend machen können bzw geltend machen konnte (VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0253).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Rechtsansicht, wonach der unabhängige Verwaltungssenat (nunmehr Landesverwaltungsgericht) bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den strafbaren Tatbestand verwirklicht hat (objektiver Tatbestand) und auch der subjektive Tatbestand vorliegt (Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit) an einen (rechtskräftigen) Administrativbescheid gebunden sei, im VStG keine Deckung. Aus der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, VStG ergibt sich, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen sowohl den objektiv gegebenen Tatbestand als auch die subjektive Tatseite festzustellen hat. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Verwaltungsstrafbehörde grundsätzlich nicht an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung einer zuständigen Behörde gebunden ist. Vielmehr gilt gemäß Paragraph 24, VStG die Bestimmung des Paragraph 38, AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Bindungswirkung geht aber nicht so weit, dass damit der Strafbehörde keinerlei Kompetenz hinsichtlich des Schuldspruches zukäme, sondern nur mehr hinsichtlich der Strafbemessung. Die Beurteilung, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm auch das erforderliche Verschulden anzulasten ist, kommt allein der Strafbehörde zu (zB VwGH vom 19.08.1993, 93/06/0099; 19.11.2003, 2001/21/0179, 19.03.2013, 2009/02/0257). Grundsätzlich bestehen nach der Judikatur verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides nicht, wenn der hievon Betroffene im jeweiligen Verfahren Parteistellung hatte und so seine Rechte hätte geltend machen können bzw geltend machen konnte (VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0253).
Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen (zB VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (zB VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0138).
Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2016, Geschäftszahl L511 2005897-1/43E, wurde der Feststellungsbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013 mit Ausnahme von fünf abgesonderten Verfahren – die hier außer in Bezug auf Pal BBBBB (Ziffer 94 im angefochtenen Straferkenntnis) aufgrund der vom gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitpunkt abweichenden Zeiträume keine Relevanz haben – ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis ist formell in Rechtskraft erwachsen, wenngleich dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass weder für die in Anlage A noch für die in Anlage B genannten Personen für die jeweils in den Anlagen genannten Zeiträumen eine Zuständigkeit eines österreichischen Sozialversicherungsträgers gegeben gewesen ist.
Die Sachverhaltsfeststellungen des Landesverwaltungsgerichtes ergeben dem Grunde nach kein anderes Bild als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellt. Der überwiegende Teil der im bekämpften Straferkenntnis vom 20.11.2015, Zahl 01/06/58135/2014/007, angeführten Personen scheint in der Anlage A des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Für die in den Ziffern 5, 6, 9, 24, 26, 27, 38, 41, 45, 58, 63, 67, 69, 71, 74, 75, 76, 85, 93, 94, 96, 105, 109, 114, 118, 144, 151, 153, 165, 167, 172, 181, 182, 183, 184, 198, 204, 206, 208, 219 und 222 des Spruches des Strafbescheides angeführten Personen ergibt sich aus den beiden Anlagen zum BVwG-Erkenntnis keine Tätigkeit am Schlachthof zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 07.11.2013. Seitens der Finanzpolizei konnten keinerlei Angaben darüber gemacht werden, welche Personen tatsächlich am 07.11.2013 (um 09:00 Uhr) in den von der Ti. Kft gemieteten Räumen des Schlachthofgebäudes anwesend bzw im Zerlegeraum tätig gewesen sind. Der Strafantrag der Finanzpolizei stützte sich lediglich auf Personenlisten, die von der Gebietskrankenkasse aufgrund von ZKO-Meldungen und A1-Formularen erstellt und zur Verfügung gestellt worden sind. Nachdem somit die oben angeführten Personen nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens am 07.11.2013 keine Tätigkeiten am Schlachthof ausgeübt haben und in Bezug auf die übrigen im Straferkenntnis genannten Personen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob diese bzw welche von diesen zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt tatsächlich am Schlachthof in H. einer Beschäftigung nachgegangen sind, war der Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/58135/2014/007 schon aus diesen Gründen Folge zu geben und der Bescheid zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren zu allen angeführten Dienstnehmern gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zur Einstellung zu bringen.Die Sachverhaltsfeststellungen des Landesverwaltungsgerichtes ergeben dem Grunde nach kein anderes Bild als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellt. Der überwiegende Teil der im bekämpften Straferkenntnis vom 20.11.2015, Zahl 01/06/58135/2014/007, angeführten Personen scheint in der Anlage A des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Für die in den Ziffern 5, 6, 9, 24, 26, 27, 38, 41, 45, 58, 63, 67, 69, 71, 74, 75, 76, 85, 93, 94, 96, 105, 109, 114, 118, 144, 151, 153, 165, 167, 172, 181, 182, 183, 184, 198, 204, 206, 208, 219 und 222 des Spruches des Strafbescheides angeführten Personen ergibt sich aus den beiden Anlagen zum BVwG-Erkenntnis keine Tätigkeit am Schlachthof zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 07.11.2013. Seitens der Finanzpolizei konnten keinerlei Angaben darüber gemacht werden, welche Personen tatsächlich am 07.11.2013 (um 09:00 Uhr) in den von der Ti. Kft gemieteten Räumen des Schlachthofgebäudes anwesend bzw im Zerlegeraum tätig gewesen sind. Der Strafantrag der Finanzpolizei stützte sich lediglich auf Personenlisten, die von der Gebietskrankenkasse aufgrund von ZKO-Meldungen und A1-Formularen erstellt und zur Verfügung gestellt worden sind. Nachdem somit die oben angeführten Personen nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens am 07.11.2013 keine Tätigkeiten am Schlachthof ausgeübt haben und in Bezug auf die übrigen im Straferkenntnis genannten Personen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob diese bzw welche von diesen zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt tatsächlich am Schlachthof in H. einer Beschäftigung nachgegangen sind, war der Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/58135/2014/007 schon aus diesen Gründen Folge zu geben und der Bescheid zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren zu allen angeführten Dienstnehmern gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zur Einstellung zu bringen.
In Bezug auf die im Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/57970/2014/008 angeführten rumänischen Staatsangehörigen Attila Mihaly GGG und Alexandru Florin GGGGGG ist auszuführen, dass beide Personen in der Anlage A des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts aufscheinen; demnach wurde bei Herrn GGG eine Tätigkeit am Schlachthof im Zeitraum vom 20.08.2012 bis 08.02.2013 und bei Herrn GGGGGG eine Tätigkeit am Schlachthof im Zeitraum vom 07.08.2012 bis 19.10.2012 festgestellt. Für Herrn GGG wurde am 22.08.2012 ein A1- Dokument für den Zeitraum von 20.08.2012 bis 19.08.2014 und für Herrn GGGGGG am 05.09.2012 ein A1-Dokument für den Zeitraum von 07.08.2012 bis 06.08.2014 ausgestellt. Daher ist einerseits festzustellen, dass eine Tätigkeit des Herrn GGG von 09.02.2013 bis 31.12.2013 ebenso wie eine Tätigkeit des Herrn GGGGGG vom 01.02.2012 bis 06.08.2012 sowie vom 20.10.2012 bis 31.12.2013 nicht als erwiesen angesehen werden kann; das bloße Anführen dieser Zeiträume in den ZKO-Meldungen vermag eine Tätigkeit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu belegen, Wahrnehmungen der Finanzpolizei oder andere Hinweise oder Belege für eine Tätigkeit zu anderen Zeiten liegen nicht vor. Für die festgestellten Tätigkeitszeiträume lagen somit A1-Dokumente vor und war daher nach den dargestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 07.03.2016 nicht davon auszugehen, dass Arbeitsverhältnisse mit der I. GmbH vorlagen. Da somit die beiden ausländischen Arbeitnehmer nicht von der I. GmbH beschäftigt worden sind, hat der Beschuldigte die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht zu verantworten und war seiner Beschwerde daher Folge zu geben, der Strafbescheid zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG zur Einstellung zu bringen.In Bezug auf die im Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/57970/2014/008 angeführten rumänischen Staatsangehörigen Attila Mihaly GGG und Alexandru Florin GGGGGG ist auszuführen, dass beide Personen in der Anlage A des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts aufscheinen; demnach wurde bei Herrn GGG eine Tätigkeit am Schlachthof im Zeitraum vom 20.08.2012 bis 08.02.2013 und bei Herrn GGGGGG eine Tätigkeit am Schlachthof im Zeitraum vom 07.08.2012 bis 19.10.2012 festgestellt. Für Herrn GGG wurde am 22.08.2012 ein A1- Dokument für den Zeitraum von 20.08.2012 bis 19.08.2014 und für Herrn GGGGGG am 05.09.2012 ein A1-Dokument für den Zeitraum von 07.08.2012 bis 06.08.2014 ausgestellt. Daher ist einerseits festzustellen, dass eine Tätigkeit des Herrn GGG von 09.02.2013 bis 31.12.2013 ebenso wie eine Tätigkeit des Herrn GGGGGG vom 01.02.2012 bis 06.08.2012 sowie vom 20.10.2012 bis 31.12.2013 nicht als erwiesen angesehen werden kann; das bloße Anführen dieser Zeiträume in den ZKO-Meldungen vermag eine Tätigkeit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu belegen, Wahrnehmungen der Finanzpolizei oder andere Hinweise oder Belege für eine Tätigkeit zu anderen Zeiten liegen nicht vor. Für die festgestellten Tätigkeitszeiträume lagen somit A1-Dokumente vor und war daher nach den dargestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 07.03.2016 nicht davon auszugehen, dass Arbeitsverhältnisse mit der römisch eins. GmbH vorlagen. Da somit die beiden ausländischen Arbeitnehmer nicht von der römisch eins. GmbH beschäftigt worden sind, hat der Beschuldigte die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht zu verantworten und war seiner Beschwerde daher Folge zu geben, der Strafbescheid zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VStG zur Einstellung zu bringen.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung, Rechtskraft, Entsendung, Beschäftigungsverhältnis, GesbR, einheitlicher Betrieb, DienstgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.6.1.9.2016..405.7.7.1.10.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016