TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/21 94/11/0253

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
KFG 1967 §64a Abs2 idF 1990/458;
KFG 1967 §64a Abs3 idF 1990/458;
KFG 1967 §64a Abs3 lita idF 1990/458;
KFG 1967 §73 Abs2 idF 1990/458;
KFG 1967 §75 Abs2b idF 1990/458;
StVO 1960 §38 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der B in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juli 1994, Zl. VerkR-391.192/6-1994/Au, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, den ihr angeschlossenen Unterlagen und dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0079, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom 13. September 1993 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Jänner 1994 wurde gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 angeordnet, daß sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung im Sinne dieser Bestimmung zu unterziehen hat. Mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 in der Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 (letzter Satz) leg. cit. ausgesprochen, daß diese Entziehung für die Dauer von drei Monaten von der Rechtskraft des Bescheides an (d.i. vom 19. Juli 1994 an) gelte.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 in der Fassung der 13. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, ist dem Besitzer einer Lenkerberechtigung diese zu entziehen (nach § 73 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. für die Dauer von drei Monaten), wenn er einer Anordnung nach § 64a Abs. 2 keine Folge leistet.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, die den kraftfahrrechtlichen Verfahren zugrundeliegende Übertretung der StVO 1960 begangen zu haben. Die Nachschulung im Sinne des § 64a Abs. 2 KFG 1967 sei daher zu Unrecht angeordnet worden, woraus sich die Rechtswidrigkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung ergebe. Die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung sei in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren nicht geprüft worden.

Abgesehen davon, daß - wie in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt wurde - DIE BEGEHUNG der Verwaltungsübertretung infolge rechtskräftiger Bestrafung bindend feststeht, geht das Beschwerdevorbringen schon deswegen ins Leere, weil infolge Rechtskraft der Anordnung der Nachschulung auf diese Frage nicht mehr einzugehen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bindungswirkung der gegenständlichen rechtskräftigen Bescheide bestehen nicht, weil die Beschwerdeführerin in den in Rede stehenden Verfahren Parteistellung hatte und so ihre Rechte hätte geltend machen können bzw. geltend machen konnte. Daß die Beschwerdeführerin sich der ihr gegenüber rechtskräftig angeordneten Nachschulung nicht unterzogen hat, bestreitet sie nicht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den zur hg. Zl. AW 94/11/0057 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110253.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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