Index
E1E;Norm
11997E010 EG Art10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0106 E 22. November 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Dr. W in B, als Masseverwalter der I GmbH in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 23. März 2004, Zl. 223.123/5-3/04, betreffend Versicherungspflicht nach dem AlVG und ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. H, K; 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77;
3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65; 5. Arbeitsmarktservice Oberösterreich, 4021 Linz, Europaplatz 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. August 2001 wurde über das Vermögen der 1993 gegründeten I. GmbH mit Sitz in Österreich der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der I. GmbH, Alfred K., war auch Geschäftsführer der 1992 gegründeten D. GmbH mit Sitz in Deutschland (mit der Alleingesellschafterin gleichen Familiennamens Anita K.). Im Jahr 1998 wurde die D. GmbH & CoKG mit Sitz in Deutschland gegründet. Komplementärin dieser Gesellschaft war die D. GmbH, einziger Kommanditist war Alfred K. Über das Vermögen der beiden zuletzt genannten Gesellschaften wurde am 18. Juli 2001 (ebenfalls) der Konkurs eröffnet. Der Erstmitbeteiligte war vom 29. Oktober 1998 bis 21. Juni 2001 als Maurer tätig und in Österreich vom 29. Oktober 1998 bis 16. Dezember 1998 als Dienstnehmer bei der österreichischen I. GmbH gemeldet.Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. August 2001 wurde über das Vermögen der 1993 gegründeten römisch eins. GmbH mit Sitz in Österreich der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch eins. GmbH, Alfred K., war auch Geschäftsführer der 1992 gegründeten D. GmbH mit Sitz in Deutschland (mit der Alleingesellschafterin gleichen Familiennamens Anita K.). Im Jahr 1998 wurde die D. GmbH & CoKG mit Sitz in Deutschland gegründet. Komplementärin dieser Gesellschaft war die D. GmbH, einziger Kommanditist war Alfred K. Über das Vermögen der beiden zuletzt genannten Gesellschaften wurde am 18. Juli 2001 (ebenfalls) der Konkurs eröffnet. Der Erstmitbeteiligte war vom 29. Oktober 1998 bis 21. Juni 2001 als Maurer tätig und in Österreich vom 29. Oktober 1998 bis 16. Dezember 1998 als Dienstnehmer bei der österreichischen römisch eins. GmbH gemeldet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Maurer bei der I. GmbH als Dienstnehmer (auch) in der Zeit vom 17. Dezember 1998 bis 21. Juni 2001 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Maurer bei der römisch eins. GmbH als Dienstnehmer (auch) in der Zeit vom 17. Dezember 1998 bis 21. Juni 2001 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
Der Erstmitbeteiligte sei deutscher und tschechischer Staatsbürger. Er sei vom 11. März 1999 bis 27. März 2000 (mit Wohnsitz) in Österreich gemeldet und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hier (tatsächlich) wohnhaft gewesen. Vom 17. Dezember 1998 bis 21. Juni 2001 sei er als Mitglied einer drei bis vier Mann umfassenden Putzkolonne (als Maurer) für die I. GmbH tätig gewesen, wobei überwiegend in Österreich gearbeitet worden sei. Er habe für seine Tätigkeit monatlich durchschnittlich ATS 20.000,-- erhalten. Die Anweisungen und die Bekanntgabe der Einsatzorte bzw. Baustellen habe Alfred K. vorgenommen. Die Fahrzeuge und Betriebsmittel seien von der I. GmbH zur Verfügung gestellt worden.Der Erstmitbeteiligte sei deutscher und tschechischer Staatsbürger. Er sei vom 11. März 1999 bis 27. März 2000 (mit Wohnsitz) in Österreich gemeldet und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hier (tatsächlich) wohnhaft gewesen. Vom 17. Dezember 1998 bis 21. Juni 2001 sei er als Mitglied einer drei bis vier Mann umfassenden Putzkolonne (als Maurer) für die römisch eins. GmbH tätig gewesen, wobei überwiegend in Österreich gearbeitet worden sei. Er habe für seine Tätigkeit monatlich durchschnittlich ATS 20.000,-- erhalten. Die Anweisungen und die Bekanntgabe der Einsatzorte bzw. Baustellen habe Alfred K. vorgenommen. Die Fahrzeuge und Betriebsmittel seien von der römisch eins. GmbH zur Verfügung gestellt worden.
Diese Feststellungen ergänzend, führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund einer Zeitungsannonce in Tschechien von Alfred K. in Österreich als Maurer aufgenommen worden sei. Er habe Verträge in deutscher Sprache unterschrieben, die er nicht verstanden habe. Die Entlohnung sei einmal monatlich anhand einer Quadratmeterabrechnung "durch Herrn K. bar auf die Hand" vorgenommen worden. Für den Erstmitbeteiligten ("Kommanditisten") sei Alfred K. "der Chef" gewesen und "er wusste für die Firma I. tätig zu werden".Diese Feststellungen ergänzend, führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund einer Zeitungsannonce in Tschechien von Alfred K. in Österreich als Maurer aufgenommen worden sei. Er habe Verträge in deutscher Sprache unterschrieben, die er nicht verstanden habe. Die Entlohnung sei einmal monatlich anhand einer Quadratmeterabrechnung "durch Herrn K. bar auf die Hand" vorgenommen worden. Für den Erstmitbeteiligten ("Kommanditisten") sei Alfred K. "der Chef" gewesen und "er wusste für die Firma römisch eins. tätig zu werden".
Zur Vermeidung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer (wie den Erstmitbeteiligten) seien am 11. November 1998 und am 4. Februar 2000 mit einer größeren Anzahl von Treugebern (Arbeitnehmern) Treuhandvereinbarung