TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/21 2003/08/0201

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §539a Abs3;
ASVG §539a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der E in P, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch vertreten durch Dr. Werner Thurner, Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 12. August 2003, Zl. 222.849/4-3/03, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 4. Arbeitsmarktservice Steiermark, Landesgeschäftsstelle, in 8020 Graz, Babenbergerstraße 33), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. September 1998 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass näher bezeichnete Personen in für die jeweilige Person genau angegebenen, zwischen dem 1. Jänner 1993 und dem 31. Dezember 1996 liegenden Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Forstarbeiter zur Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Forstbetriebes in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und der Pflichtversicherung unterlegen seien, und zwar teils der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, teils nur der Teilversicherungspflicht gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG (Spruchpunkt 1).

Im Spruchpunkt 2 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Beiträgen in der Höhe von etwa S 4 Mio verpflichtet.

Nach der Begründung dieses Bescheides führe die Beschwerdeführerin einen Forstbetrieb mit ca. 3.000 ha Waldfläche. Die im Forst anfallenden Arbeiten würden teilweise von selbständigen Unternehmen, zum größten Teil jedoch von den im Spruch genannten Personen vorgenommen, welche diese Arbeiten unter Anleitung und Anweisung des im Betrieb beschäftigten Forstmeisters verrichten würden. Die im Spruch genannten Personen seien nicht zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf eine im Zeitraum von November 1997 bis März 1998 durchgeführte Beitragsprüfung stützen, im Zuge derer umfangreiche Erhebungen das folgende Bild ergeben hätten:

"Im Jahre 1992 wurde unter Geschäftsanschrift (der Beschwerdeführerin) die (...) KEG gegründet. Im Firmenbuch wurde als Komplementär Herr R und als Kommanditist Herr H eingetragen. Am 21.9.1992 wurden über Beschluss der Gesellschafterversammlung der (...) KEG fünf weitere Kommanditisten (mit näher bezeichneten Namen) in die KEG aufgenommen. Eine Eintragung der zusätzlichen Kommanditisten ins Firmenbuch erfolgte nicht. Einzahlungsbelege über getätigte Kapitaleinlagen existieren nicht. Aus den Unterlagen zur Gewinnausschüttung der (...) KEG der Jahre 1993 bis 1996 geht hervor, dass die Anzahl der - ausschließlich ausländischen - Kommanditisten stark angestiegen ist (insgesamt auf über 40) und zudem ständig wechselt. Im Firmenbuch blieb jedoch lediglich Herr H als Kommanditist eingetragen. Laut Gesellschaftsvertrag der (...) KEG erfolgt die Aufteilung von Gewinn und Verlust über Gesellschafterbeschluss und sind Gesellschafterversammlungen mindestens einmal jährlich abzuhalten. Eine Gesellschafterversammlung fand lediglich am 21.9.1992 statt.

Aufzeichnungen zur Gewinnfeststellung bzw. zur Ermittlung der

Gewinnverteilung existieren - abgesehen von den bereits

angesprochenen Unterlagen, die die Gewinnausschüttung der

Jahre 1993 bis 1996 lediglich zahlenmäßig wiedergeben - nicht. Wie

die Gewinnausschüttung in der KEG erfolgt, konnte auch der

Steuerberater ... nicht erklären. Aus den angesprochenen

Gewinnausschüttungsunterlagen geht hervor, dass die Anzahl der

Kommanditisten in den Jahren 1993 bis 1996 wechselte. Laut

Gesellschaftsvertrag kann jeder Gesellschafter unter Einhaltung

einer 14-tägigen Kündigungsfrist sein Ausscheiden erklären; die

Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Kündigungsschreiben von aus

der (...) KEG ausgeschiedenen Kommanditisten existieren nicht. Aus

der Buchhaltung der (...) KEG geht hervor, dass die KEG ihre

Einnahmen ausschließlich durch Zahlungen der '(...)'schen Land-

und Forstwirtschaft' erzielt. Ausgaben der KEG werden nahezu

ausschließlich in Form von Barbehebungen getätigt. Diese

Barbehebungen umfassen stets erhebliche Summen und werden (vom

Forstmeister) getätigt. Im Rahmen der Betriebsprüfung durch das

Finanzamt Judenburg wurde die ... KEG als nur zum Schein bestehend

qualifiziert und eine einheitliche und gesonderte

Gewinnfeststellung der ... KEG verneint. Im Zuge der

Lohnsteuerprüfung durch die Finanzverwaltung wurden die ausländischen Kommanditisten als unselbständig eingestuft und ihre Einkünfte als Lohneinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert. Im April 1997 wurde die (...) KEG in die von (...) OEG umgewandelt. Als persönlich haftende Gesellschafter scheinen im Firmenbuch nunmehr 8 der im Spruch genannten Ausländer auf (In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sei an der dieser Stelle angemerkt, dass Kommanditisten einer KEG, sofern sie Arbeitsleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbringen, als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sind. Bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer OEG scheidet eine Qualifizierung als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich aus). Laut Buchhaltung erfolgten auch die Einnahmen der (...) OEG ausschließlich über Zahlungen (des Land- und Forstwirtschaftsbetriebes). Auch die Ausgaben der von (...) OEG werden mittels Barbehebung getätigt, welche wiederum der Forstmeister ... vornimmt. Ebenfalls im April 1997 wurden zwischen (der Beschwerdeführerin) und acht der im Spruch genannten Ausländer Pachtverträge abgeschlossen. Diese Pachtverträge wurden von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Scheinpachtverträge qualifiziert und das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem BSVG nach ausführlicher Begründung bescheidmäßig verneint. Obwohl der Forst der (Beschwerdeführerin), wie bereits dargestellt, ca. 3000 ha Waldfläche umfasst, ist bei (der Beschwerdeführerin) kein einziger Forstarbeiter zur

Pflichtversicherung gemeldet. Auch bei der ... KEG ist kein

einziger Forstarbeiter zur Pflichtversicherung gemeldet. Trotz mehrmaligen Versuches durch den zuständigen Beitragsprüfer war eine Einvernahme der im Spruch genannten Personen nicht möglich. Der Forstmeister ... und die im Sekretariat beschäftigte Frau ... konnten zur Tätigkeit der im Forst beschäftigten 'Kommanditisten' keine näheren Angaben machen. (Die Beschwerdeführerin) selbst war für keine Stellungnahme erreichbar. Die Kasse gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung daher zu dem Schluss, dass die Gründung

der ... KEG, die Umwandlung in die OEG sowie der Abschluss der

genannten Pachtverträge lediglich dazu dienten, den wahren Sachverhalt, nämlich die dienstnehmerhafte und damit versicherungspflichtige Beschäftigung der als Forstarbeiter eingesetzten im Spruch genannten Ausländer zu verschleiern, um damit in weiterer Folge eine Beitragspflicht der (Beschwerdeführerin) zu umgehen."

Nach Hinweisen auf die angewendeten Gesetzesbestimmungen vertrat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse abschließend die Auffassung, dass die im Spruch näher bezeichneten Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht nur die Merkmale persönlicher Abhängigkeit, sondern "auch die Voraussetzungen für ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis" erfüllen würden. Es sei für die Genannten in den angeführten Zeiträumen Dienstnehmereigenschaft und damit Voll- bzw. Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. (ergänze Teil-)Unfallversicherungspflicht gegeben. Die weitere Bescheidbegründung bezieht sich auf die Beitragsvorschreibung.

     Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch,

in dem sie zunächst bemängelte, dass sie "weder in ernst zu

nehmender Weise dem Ermittlungsverfahren beigezogen, noch (ihr)

Gelegenheit gegeben (wurde), zu den Ergebnissen des

Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen". Aussagen des

Forstmeisters seien gänzlich übergangen worden. Es bestehe keine

Bindungswirkung aus dem finanzbehördlichen

Betriebsprüfungsverfahren, da "auch bei Missbrauch einer auch

sozialversicherungsrechtlich zulässigen Gestaltungsform des

Bürgerlichen Rechtes die Beurteilung der Finanzbehörde

einkommensteuerrechtlich anders sein kann als die

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung". Abgesehen davon sei

der Steuerbescheid angefochten worden. Es sei auch nicht erörtert

worden, "ob nicht tatsächlich Werkverträge zwischen der ... Land-

und Forstwirtschaft (dem Betrieb der Beschwerdeführerin) und den

einzelnen Gesellschaftern der ... KEG anzunehmen sind". Von der

Beschwerdeführerin seien "keine organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zur Verfügung gestellt" worden. Auch sei eine feste Vergütung nicht gewährt worden, sondern "nach der Leistung per Fläche oder per Stückzahl abgerechnet" worden, wobei klar sei "dass eine Werkvergütung geleistet wurde und das unternehmerische

Risiko voll von der ... KEG bzw. deren Gesellschaftern getragen

wurde". Der von der KEG erwirtschaftete Gewinn sei dann auf der Grundlage von Gesellschafterbeschlüssen unter die Gesellschafter verteilt worden. Der Umstand, dass nicht alle Gewinnverteilungsbeschlüsse der Gesellschafter in schriftlicher Form vorlägen, hindere nicht deren Gültigkeit und sei auch nicht geeignet, die rechtliche Natur der Gewinnverteilung zu ändern. Die Festsetzung der den einzelnen Gesellschaftern zustehenden Gewinnanteile sei allein der Gesellschafterversammlung oblegen. Es seien die Gewährung einer festen Vergütung, die Vereinbarung einer Kündigungsfrist, die Gebundenheit der Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsfolge, ein Verbot, für Dritte tätig zu sein, die Überwachung der Tätigkeit durch einen Dienstvorgesetzten, die persönliche Leistungspflicht, die Gewährung von Urlaub, die Gewährung von Sonderzahlungen, die Zuordnung zu dem Kollektivvertrag und die Unterwerfung "unter eine Dienstanweisung, welche im konkreten Fall die Zusammenfassung von einzelnen Personen zu Partien, Arbeitspausen, die Zuordnung einzelner Geräte auf bestimmte Personen, die Werkzeugpflege, Urlaubszeiten und Krankenstandsregelungen hätte regeln können", nicht erörtert worden. Den Tatsachenfeststellungen der Gebietskrankenkasse hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass

"alle im Betrieb ... anfallenden Arbeiten von selbständigen

Werkunternehmern ausgeführt" würden, und zwar "seit nunmehr zwölf Jahren". Dies entspreche einer "völlig branchenüblichen Tendenz zur Arbeit mit freien Werkunternehmen", da kein Forstunternehmen im Falle einer Bewirtschaftung durch abhängige Dienstnehmer auch nur annähernd kostendeckend arbeiten könne. Der Betrieb vergebe jährlich für Arbeiten wie Holzschlägerung, Frachten, Aufforstung, Läuterung, Wegsanierung und sonstige Pflege an selbständige Unternehmer Aufträge über etwa 12 bis 13 Mio Schilling. Davon entfielen nur etwa 2 bis 3 Millionen auf die KEG. Schon daraus sei klar, "dass diese nicht den größten Teil der im Forst anfallenden Arbeiten ausführt". Die Feststellungen über die Tätigkeit der Gesellschafter der KEG widerspreche den Aussagen des Forstmeisters. Er habe niemals Anweisungen erteilt, insbesondere habe er Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsabläufe, Urlaubsgestaltung, die Auswahl von Methoden, Arbeitsmittel etc. nicht beeinflusst. Die "Gesellschafter oder Werkunternehmer" seien nicht mit der Holzernte, sondern "ausschließlich mit der Begründung und Pflege von Forstkulturen beauftragt" worden, d.h. mit saisonabhängigen Aufgaben, welche traditionell "bis vor ca. 30 Jahren von saisonweise tätigen Kulturfrauen ausgeführt" worden seien, und für welche "heute faktisch keine Arbeitskräfte zur Verfügung" stünden. Angesichts der Begründung der "größten Hochlagenaufforstung in Österreich zum Wildbach- und Lawinenschutz sowie zur Stabilisierung des Wasserhaushaltes von ca. 500 ha ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel" lasse sich die Kulturpflege nicht im erforderlichen Umfang "mit Holzhauern" durchführen, seien es nun Bedienstete von Schlägerungsunternehmen oder betriebseigene

Arbeiter. Wegen des "durch den ... angefochtenen Bescheid

begründeten Risikos der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebes" habe nun ein "Wertastungsprogramm" aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt werden müssen. Die Kasse habe keine Feststellung darüber treffen können, dass bei den 42 Gesellschaftern die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung deren Arbeitszeit dermaßen in Anspruch nehme, dass über sie auf längere Zeit nicht verfügt werden könne. Es sei den Gesellschaftern freigestanden, anderweitig über ihre Arbeitskraft zu verfügen oder ihre Tätigkeit fristlos einzustellen. Es habe auch keinerlei Verpflichtung bestanden, an bestimmten Tagen zu arbeiten; es sei jedem "Gesellschafter" (bzw. selbständigen Werkunternehmer) überlassen gewesen, an welchen Tagen er die Arbeit habe verrichten wollen. Es sei lediglich ein bestimmter Erfolg verlangt worden, sodass es sich, wenn man von der "Beurteilung der EEG unter gesellschaftsrechtlichen Aspekten" absehe, "eindeutig um die Merkmale eines Werkvertrages" gehandelt habe. Auch seien vom Betrieb der Beschwerdeführerin nicht einmal Busse zum Transport bereit gestellt worden, sondern von einem Gesellschafter und von der KEG selbst.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte diesen Einspruch mit einer Stellungnahme dem Landeshauptmann vor, in der sie die Abweisung des Einspruches beantragte. Im Kern vertrat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse darin die Auffassung, dass die von ihr getroffenen Feststellungen zutreffend seien, wenn man - wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - davon ausgehe, dass die KEG nur zum Schein gegründet wurde, um die Dienstnehmereigenschaft und in weiterer Folge die Sozialversicherungspflicht der in den Dienst genommenen Ausländer zu umgehen. Den gegenteiligen Angaben des Forstmeisters, wonach er im Rahmen des Betriebes anfallende Aufträge "an diverse Werkunternehmer, so auch an die KEG" erteilt und "in der Folge lediglich die Herstellung des bedungenen Erfolges überprüft" habe, stünden in krassem Widerspruch zu den Feststellungen der Kasse, wonach die Ausländer ihre Arbeit unter Anleitung und Anweisung des Forstmeisters verrichtet hätten. Dessen Angaben sei als unglaubwürdig nicht zu folgen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin über die angebliche Selbständigkeit und Ungebundenheit der "Gesellschafter bzw. Werkvertragnehmer" seien Schutzbehauptungen bzw. "logische Konsequenzen der von der (Beschwerdeführerin) bisher eingenommenen Haltung". Mit den Barabhebungen des Forstmeisters vom Konto der KEG seien - wie sich aus der Höhe der Beträge ergebe - die Löhne der Ausländer bezahlt worden.

In ihrer dazu erstatteten Äußerung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren im Einspruch schon eingenommenen Standpunkt. Zur Rüge der Beschwerdeführerin, nicht einvernommen worden zu sein, verwies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse darauf, dass die Beitragsprüfung in Anwesenheit eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Sie sei daher über die Beitragsprüfung in Kenntnis gewesen, jedoch für eine Stellungnahme nicht erreichbar gewesen. Eine Einvernahme der "Kommanditisten" sei nicht möglich gewesen, weil keine polizeiliche Meldung dieser Personen habe festgestellt werden können. Die Ergebnisse der finanzbehördlichen Überprüfung seien als Beweismittel grundsätzlich geeignet. Die Prüfung des Sachverhaltes durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die "Kommanditisten" ihre Tätigkeit persönlich verrichtet hätten und sich nicht hätten vertreten lassen können. Der Arbeitsort sei vorgegeben gewesen und die Beschäftigten organisatorisch und weisungsbedingt in den forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen. Auf Grund der Ausgestaltung der Organisation, insbesondere der erforderlichen Abstimmung der Tätigkeit von 40 Beschäftigten, müssten diese auch an Arbeitszeiten gebunden gewesen sein. "Davon abweichende Unterlagen" seien nicht vorgelegt worden. An Betriebsmitteln sei von den Betroffenen nur ihre Arbeitskraft eingebracht worden, was in einem hohen Maße für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit spreche. Zur Qualifikation der KEG als Scheingesellschaft sei darauf hinzuweisen, dass eine Gesellschaft gegründet worden und für eine große Anzahl von Beschäftigten die Kommanditistenstellung behauptet worden sei, diese allerdings nicht im Firmenbuch registriert worden seien. Auch sei eine Gewinnverteilung behauptet worden, die nicht habe nachgewiesen werden können. Nachdem dieses Scheingebilde nicht weiter habe aufrechterhalten werden können, bezeichne die Beschwerdeführerin nunmehr die einzelnen "Kommanditisten" als Einzelunternehmer. Einschlägige Werkverträge, die dies belegen könnten, habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorlegen können.

In einer weiteren Stellungnahme stellte die Beschwerdeführerin den Ablauf der Beitragsprüfung aus ihrer Sicht dar und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere die Behauptung der unzureichenden Gewährung von Parteiengehör. Im Übrigen enthält die Stellungnahme der Beschwerdeführerin Wiederholungen ihres bisherigen Vorbringens.

Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 10. Dezember 2002 (Datum des Einlangens) beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Einspruches vom 22. Oktober 1998 den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG auf die belangte Behörde.

Die belangte Behörde schaffte vom zuständigen Finanzamt den Lohnsteuerprüfungsakt hinsichtlich der Beschwerdeführerin bei, worin - auszugsweise - die folgenden "Prüfungsfeststellungen" hinsichtlich des Zeitraumes 1992 bis 1995 getroffen wurden (Schreibfehler richtig gestellt, sonst wie im Original):

"Bei der (KEG) handelte es sich im einkommensteuerlichen Sinn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur zum Schein um eine Mitunternehmerschaft und sind die Gewinne dem Steuersubjekt (der Beschwerdeführerin) zuzurechnen. Die bisher den Gesellschaftern in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten zugerechneten Gewinnanteile stellen Lohneinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (der Beschwerdeführerin) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich jener bisher bei der Gewinnermittlung der KEG berücksichtigten übrigen Ausgaben. Zu dieser Ansicht gelangte die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO aus den nachfolgend angeführten Gründen:

     Dabei war ein Gesellschaftsverhältnis, sowohl auf Grund der

unzureichenden vertraglichen Vereinbarungen wie auch einer

fehlenden Selbständigkeit und eigenen Verantwortlichkeit der

Gesellschafter zu verneinen. In der, über Fragevorhalt beim

Finanzamt ... eingereichten Vertragskopie des

Gesellschaftsvertrages ... sind als Gesellschafter nur R und als

Kommanditist H ausgewiesen. Durch Vorlage gleichfalls einer Kopie

des Protokolles über eine Gesellschafterversammlung der (KEG) vom

21.9.1992 ... wurde der Eintritt von 5 weiteren Kommanditisten ...

und deren Übernahme von Kapitaleinlagen von S 1.000,-- mitgeteilt. Im Antrag auf Neueintragung einer Firma im Firmenbuch, eingelangt am 22.9.1992 scheinen jedoch als persönlich haftende Gesellschafter R und als Kommanditist nur H auf. Die Auswirkungen der datumsmäßig vorher stattgefundenen Gesellschafterversammlung vom 21.9.1992 wurden somit nicht als gültig zur Eintragung gemeldet. Schon darin zeigt sich für diese Scheinkommanditisten das Nichtvorhandensein an eigener Verantwortlichkeit, wenn diese nicht in der Lage sind, ihre berechtigten Gesellschafterinteressen rechtlich zu vertreten und ihnen der Wille von einem Geschäftsherrn aufgedrängt wird. Darüber hinaus ist aber sowohl für die oa. ersten fünf, wie auch für alle übrigen, in den geprüften Jahren erklärten, arbeitenden 'Gesellschafter', deren Anzahl in den Jahren 1992 - 1995 auf insgesamt 43 angewachsen ist, kein echtes Gesellschaftsverhältnis festzustellen. Obwohl sich diese Anzahl der Gesellschafter lt. den eingereichten Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften für die Jahre 1992 - 1995 ständig verändert hat, ist auch im Auszug des Firmenbuches vom 30.9.1996 noch kein anderer Kommanditist als H als angemeldet ausgewiesen. Wie das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses mit den übrigen Gesellschaftern erfolgt sein soll, darüber wird überhaupt anhand der vorhandenen Betriebsunterlagen der Mantel des Schweigens gehüllt.

...

     Für die geprüften Jahre 1992 - 1995 ist daher in Anbetracht

einer fehlenden Gewinnbeteiligung für den ausgewiesenen

Kommanditisten der ... KEG eine Gewinnabsicht gar nicht als

ernsthaft anzusehen. In der Fragenbeantwortung vom 2. Nov. 1992

... wird zum Komplementär R derselbe als Treuhänder für seine

Ehefrau (die Beschwerdeführerin) angeführt. Auch in der Auskunft vom 4. Nov. 1992 wurde mitgeteilt, dass R als Treuhänder keine Gewinnausschüttung erhält. In den geprüften Jahren war die Firma (...) KEG Leistungen ausschließlich für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (der Beschwerdeführerin) erbracht und abgerechnet. Auf Grund des oa. abgabenrechtlichen Scheingebildes einer Gesellschaft bleibt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Geschäftsbeziehung der Abgabenpflichtigen als Verbleibende der von (...) KEG mit sich selbst als Betreiberin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über. Das Gesellschaftsverhältnis mit den arbeitenden, in den geprüften Jahren ausschließlich ausländischen Gesellschaftern, ist sowohl auf Grund der mangelhaften vertraglichen Gestaltung wie auch des fehlenden Unternehmerrisikos nicht gegeben.

...

Laut Gesellschaftsvertrag erfolgt die Aufteilung von Gewinn und Verlust über Gesellschafterbeschluss und sind Gesellschafterversammlungen mindestens einmal jährlich abzuhalten. Aus dem oa. Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 21.9.1992 konnten keine Protokolle über Gesellschafterversammlungen vorgelegt werden. Eine derartige Vorgangsweise ist für Abwicklungen innerhalb von Gesellschaftsverhältnissen unüblich und unglaubwürdig. Der

treuhändische Komplementär ... wurde nach den Grundlagen zur

Gewinnverteilung und nach den Auszahlungsbelegen befragt. Dazu wurde die Auskunft erteilt, dass die Beschlüsse über die Gewinnverteilung nur mündlich erfolgen und Auszahlungsbelege nicht erteilt werden. So konnten wohl jährlich laufende Behebungen des treuhändischen Komplementärs von dem für die KEG eingerichteten Bankkonto festgestellt werden, welche im Zusammenhang mit Eingängen aus der Verrechnung mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stammten. Die Weitergabe von Beträgen sowohl betragsmäßig wie auch hinsichtlich der Namen von empfangenden Personen konnte nicht nachgewiesen werden. Der treuhändische Komplementär wurde nach den Grundlagen der Gewinnaufteilung befragt. Dazu wurde die Auskunft erteilt, dass die Aufteilung von den 'Leuten' selbst erfolgt. Auf die Frage, wie die Grundlagen für die Aufteilung evident seien, wurde mitgeteilt, dass nicht evident ist, welcher Anspruch für die einzelnen Personen entstanden ist. Aus den Erklärungen über die Einkünfte von Personengesellschaften war festzustellen, dass von den angeführten Gesellschaftern einige in den Prüfungsjahren ausgeschieden sind. Laut Gesellschaftsvertrag kann jeder Gesellschafter unter Einhaltung einer vierzehntägigen Aufkündigungsfrist sein Ausscheiden erklären. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Derartige schriftliche Kündigungsschreiben für die ausgeschiedenen Gesellschafter wurden nicht vorgelegt. Die verbleibenden Gesellschafter sind laut Gesellschaftsvertrag berechtigt, im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zu übernehmen. Eine derartige Übernahme ist nicht ersichtlich. Für die KEG wurden die Gewinne in den geprüften Jahren nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Bei Austritt von Gesellschaftern wie auch bei Übernahme von Gesellschaftsanteilen von anderen Gesellschaften kommt es zur Auflösung von stillen Reserven und hat die Gewinnermittlung für diese Vorgänge nach § 4 Abs. 1 zu erfolgen. Derartige Vorgänge unter den Gesellschaftern sind nirgends erfasst.

...

Bei den von den 'Gesellschaftern' ausgeübten Forstpflegearbeiten, Läuterungsarbeiten, Pflanzen setzen ... handelt es sich um Tätigkeiten, welche bei Großbetrieben naturgemäß im Rahmen von Dienstverhältnissen erbracht werden. Dies schon deshalb, da derartige Arbeiten einer entsprechenden Organisationsform bedürfen. Es ist nämlich zu unterscheiden, wenn ein Kleinlandwirt selbst Pflegearbeiten in seinem Forst durchführt und in Eigenverantwortung genau weiß, wo diese Arbeiten durchgeführt werden müssen. Bei Großforsten und Arbeitsleistungen auf Großflächen wie z.B. lt. Rechnung vom 15.1. 1995, wo Positionen von 57.500 Stück Fi. und Ta. pflanzen oder 38 ha Christbaumentnahme oder 68 ha Verstreichen ... verrechnet werden, kann das bei einer gleichzeitig entsprechend hohen Anzahl an arbeitenden Personen gar nicht ohne entsprechende Organisation und Weisungsgebundenheit ablaufen. Das bedeutet, dass es sich bei der erbrachten Arbeitsleistung um eine Dienstleistung aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt. Dasselbe trifft auch dann zu, wenn bei Großforsten gewisse Aufträge z.B. Schlägerungen und Pflegearbeiten an Fremdunternehmen vergeben werden. Für diese erteilten Aufträge sind wieder, soweit es sich um größere Aufträge handelt, Dienstleistungen mit entsprechender Organisation und Weisungsgebundenheit erforderlich, um derartige Aufträge ausführen zu können.

Im Zuge der Bp war der Prüfer bei der Wahrheitsfindung im Zusammenhang mit der vertraglichen Gestaltung und der selbständigen Tätigkeit der Gesellschafter bemüht, von den Gesellschaftern selbst Auskünfte zu bekommen. In der für den Prüfungszeitraum zuletzt eingereichten Erklärung für 1995 sind insgesamt 32 ausländische Gesellschafter, alle mit der Anschrift

... P ... angeführt. Eine Besichtigung des Objektes (Forsthaus),

welches vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an die KEG vermietet wurde, aber bei letzterer als Aufwand wieder storniert wurde, wurde dem Prüfer verwehrt. Zu den angeführten Gesellschaftern war festzustellen, dass für einen Großteil der Personen, für welche eine Ermittlung versucht wurde eine meldebehördliche Anmeldung an der oa. Anschrift bzw. in P fehlte. Von insgesamt 12 vorgeladenen Gesellschaftern ist nur einziger ... zur Auskunft erschienen. Der überwiegende Teil der Vorladungen kam mit dem Vermerk 'Empfänger verzogen' oder als unzustellbar retour. Die (von dieser Person im Beisein eines Rechtsanwaltes) bei einer Einvernahme erteilten Auskünfte waren nicht geeignet, wesentliche Veränderungen gegenüber den oa. Feststellungen herbeizuführen. Es zeigte sich insbesondere, dass die Arbeit zunächst von (...) an (diese Person) weitergeleitet wird, und von dieser die Organisation für die anderen erfolgt. Die abgerechneten Großaufträge werden auf Kleingruppen bis maximal 8 Personen verteilt und erhalten die Personen für ihre getätigten Arbeiten die Bezahlung arbeitsbezogen. Auch sind die mit Großaufträgen abgerechneten in diverse Saisonarbeiten zu unterteilen. Zu einer Gewinnverteilung an Gesellschafter im herkömmlichen Sinn bei Gesellschaften kann es gar nicht kommen, da die Möglichkeit für einzelne Arbeitende besteht, nach Bezahlung für seine Tätigkeit den Auftraggeber zu verlassen und eine Gewinnverteilung diesfalls im voraus über den Jahresgewinn an diesen Dienstnehmer gar nicht erfolgen kann. Ein Risiko besteht für die Arbeitenden nicht, da für erbrachte Arbeitsleistung auch eine Bezahlung erfolgt. Da mangels schriftlicher Vereinbarungen und Ausstellung von Zahlungsbelegen diese Handhabung vom treuhändischen Komplementär gegenüber den ausländischen, der deutschen Sprache unkundigen Arbeitenden ein gewisses Risiko und Rechtsunsicherheit entstehen lässt, ist für das Nichtbestehen einer selbständigen Tätigkeit genausowenig entscheidend, wie die Nichtanmeldung beim Sozialversicherungsträger."

Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde, die zur hg. Zl. 2003/08/0120 protokolliert und - infolge Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde - in weiterer Folge für gegenstandslos erklärt wurde, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Darin gab sie als im Devolutionsweg zuständig gewordene (Einspruchs-)Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge und stellte fest, dass die in der Anlage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer in ebenfalls in der Anlage zu diesem Bescheid angeführten Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Forstarbeiter teils der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 Abs. 1 lit. a AlVG und dass die anderen, ebenfalls in der Anlage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG in Verbindung mit § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen seien. Die Anlage wurde zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches des Bescheides erklärt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde angewendeten gesetzlichen Bestimmungen traf die belangte Behörde aus dem Versicherungsakt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dem Verwaltungsakt der Einspruchsbehörde und aus dem Bericht des Finanzamtes über die Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1993 bis 1995, aus der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 26. Juni 2002 und aus weiteren Unterlagen ihre Feststellungen. Danach ergab sich für die belangte Behörde folgender Sachverhalt:

"Mit Gesellschaftsvertrag im Jahre 1992 vereinbarten Herr R als Komplementär und Herr H als Kommanditist die Errichtung einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens war laut Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen an Forstbetriebe. Laut Gesellschaftsvertrag sollte die Aufteilung von Gewinn und Verlust durch Gesellschafterbeschluss erfolgen. Diese Gesellschaft wurde firmenbücherlich eingetragen. Sowohl Herr R als auch Herr H verzichteten auf eine Gewinnausschüttung. Über einen Gesellschafterbeschluss aus dem Jahre 1992 wurden fünf Personen (diese werden im Bescheid namentlich genannt; sie sind auch in der Liste der vollversicherten Dienstnehmer enthalten) als Kommanditisten aufgenommen. In den nächsten Jahren stieg diese Zahl bis zu 43 Kommanditisten an (ohne Gesellschafterbeschluss). Abgesehen von Herrn R und Herrn H wurde kein Kommanditist in das Firmenbuch eingetragen. Mit Wirksamkeit vom 10.04.1997 wurde die (...) KEG in eine OEG umgewandelt.

Der Forst, in dem die genannten Personen ('Kommanditisten') tätig waren, umfasst eine ungefähre Größe von 3.000 ha Waldfläche und steht im Eigentum (der Beschwerdeführerin) (Ehegattin von Herrn (R.)).

Die als Kommanditisten aufscheinenden Personen haben als Tätigkeiten u.a. Forstpflegearbeiten, Läuterungsarbeiten, Pflanzen und Setzen durchgeführt. Herr R gab Herrn S bekannt, welche Arbeiten wo zu erledigen waren, wobei Letztgenannter den Kommanditisten dahingehende Weisungen erteilte. Bei Großaufträgen wurden die Kommanditisten in Arbeitsgruppen von maximal acht Personen zusammengefasst. Die Kommanditisten waren in den Betrieb eingegliedert und hatten ihre Arbeit persönlich zu erbringen. Herr S. war als Forstmeister des Forstbetriebes tätig. Laut

Firmenbuchauszug ... wurde die (...) OEG auf Grund eines Antrages

auf Löschung mit Eintragung vom 12. 07. 2001 gelöscht."

Zur Beweiswürdigung berief sich die belangte Behörde zunächst auf die Ermittlungen des Finanzamtes und eigene Ermittlungen, die zum Ergebnis geführt hätten, dass keiner der Kommanditisten eine Zustelladresse im Inland habe. Weiters verwies die Behörde auf das Ermittlungsverfahren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, insbesondere auf die Einvernahme von drei Zeugen, die noch möglich gewesen sei. Der Umstand, dass den Aussagen des Forstmeisters von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse kein Glauben geschenkt worden sei, sei kein "Übergehen der Aussagen". Die Umwandlung der KEG in eine OEG im Jahre 1997 unter Abschluss von Pachtverträgen mit ehemaligen Gesellschaftern dieser Gesellschaften, verbunden mit der Behauptung des Vorliegens von Werkvertragsverhältnissen im Einspruch der Beschwerdeführerin, sei "für die angerufene Behörde nicht uninteressant" und spreche - ebenso wie die Tatsache, dass die KEG ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei - "für das Vorliegen eines Scheingebildes". Auch wenn seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin Rechnungen versprochen worden seien, welche diese Tatsache entkräften würden, hätten solche "im Endeffekt" nicht vorgelegt werden können. Vorgelegt worden seien nur Rechnungen der KEG an den Betrieb der Beschwerdeführerin. Aus den Aussagen der von der Gebietskrankenkasse vernommenen Zeugen leitete die belangte Behörde ab, dass die "Kommanditisten" zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem bestimmten Ort zum vorgegebenen Arbeitsort gefahren seien. Weiters sei daraus ableitbar, dass ein namentlich genannter Gesellschafter die Leitung und die Organisation der durchzuführenden Arbeiten im Auftrag von Herrn R übernommen habe und dass eine dementsprechende Bezahlung erfolgt sei. Der Aussage dieses Zeugen räumt die belangte Behörde ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit und Objektivität ein, da er an der Sache nicht beteiligt gewesen sei; er sei im Jahr 1995 drei Monate lang als Forstpraktikant und auch im Jahr 1997 bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen und habe angegeben, dass er die "im (...)weg" wohnhaften Personen in der Früh vom Haus wegfahren gesehen habe und dass diese im Forst der Beschwerdeführerin tätig gewesen seien und die Arbeitsaufträge vom Forstmeister erhalten hätten.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen der Finanzbehörden zum fehlenden Unternehmerrisiko und zur fehlenden unternehmerischen Initiative der "Gesellschafter". Die in das Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter hätten insgesamt 50 Stimmen innegehabt, und zwar der Komplementär 45 und der Kommanditist fünf Stimmen. Nach dem Beitritt von weiteren 5 Kommanditisten habe der Komplementär 40 Stimmen gehabt, der erste Kommanditist fünf Stimmen und die übrigen fünf Kommanditisten jeweils eine Stimme. Da sämtliche Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit hätten gefasst werden können, konnte der Komplementär in den Streitjahren alle betrieblichen Entscheidungen allein treffen, weshalb ihm eine beherrschende Stellung im Unternehmen zugekommen sei. Die Kommanditisten hätten nicht die geringste Möglichkeit gehabt, auf das betriebliche Geschehen Einfluss zu nehmen. Den in der Folge der Gesellschaft beigetretenen Kommanditisten sei ein Stimmrecht nicht einmal auf dem Papier zugekommen, weil sie keine Kapitaleinlagen geleistet hätten. Nach Darlegung des Zusammenhanges zwischen der Legung bestimmter Rechnungen der KEG an den Betrieb der Beschwerdeführerin und der "Verteilung der Rechnungssummen" (also des jeweiligen Umsatzes) als Gewinn auf die "Kommanditisten" in den Jahren 1992 und 1993 stellte die belangte Behörde fest, dass die ausländischen Arbeitsgesellschafter nicht an einem allfälligen Gewinn der KEG beteiligt gewesen, sondern - ergänze: aus den auf Grund dieser Rechnungen zum Schein an die KEG geflossenen Mitteln der Beschwerdeführerin - ausschließlich für die von ihnen geleistete Arbeit (nach der von ihnen geleisteten Zeit) entlohnt worden seien. Protokolle über Gesellschafterversammlungen oder Beschlüsse derselben hätten von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt werden können. Aus der Art der zu erledigenden Arbeiten könne geschlossen werden, dass stets die Zusammenarbeit mehrerer Personen erforderlich gewesen sei. Die Angaben des Zeugen (welcher Kommanditist gewesen ist), wonach der Komplementär ihm gesagt habe, wo welche Arbeiten zu erledigen seien, und er die tägliche Arbeit für sich und die anderen organisiert habe, weil "beim Ablauf der Arbeit eine Ordnung herrschen müsse", seien daher durchaus glaubwürdig. Das Gesamtbild des vorliegenden Falles spreche eindeutig dafür, dass die als Arbeitsgesellschafter bezeichneten Personen tatsächlich Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen seien. Eine Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem ASVG liege dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders nicht erklärt werden könne. Dies sei hier zu bejahen: Die als Kommanditisten bezeichneten Personen seien nicht an die Gesellschaft bzw. an die Gesellschafter herangetreten, um sich mit eigenem Kapital an einem Unternehmen zu beteiligen und dadurch Gewinn durch Kapitaleinsatz zu erzielen, vielmehr seien die vorwiegend aus Tschechien stammenden Personen an einem Einkommen durch Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft interessiert gewesen. Mit der Konstruktion der KEG bzw. OEG sollte eine Umgehungskonstruktion geschaffen werden, um verschiedene Vorschriften (z.B. unter anderem Ausländerbeschäftigungsrecht, Arbeitsrecht, Pflichtversicherungsrecht nach dem ASVG) nicht zur Anwendung gelangen zu lassen. Einen sachlichen Grund, eine Gesellschaft zu gründen, statt die betreffenden Personen als Dienstnehmer aufzunehmen, sehe die Behörde nicht. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion trete jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre. Es sei daher von Beschäftigungsverhältnissen (gemeint: zur Beschwerdeführerin) auszugehen. Mit dem festgestellten Sachverhalt über die Tätigkeiten der Kommanditisten und den vom Forstmeister dazu selbst gemachten Angaben, dass diese Arbeiten in Kleingruppen von maximal acht Personen erledigt worden seien, könne die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es jedem Gesellschafter freigestanden sei, an welchen Tagen er die Arbeit habe verrichten wollen und (nur) ein bestimmter Erfolg verlangt worden sei, nicht in Einklang gebracht werden. Die erforderliche Zusammenarbeit der Betreffenden schließe eine Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit und an einen bestimmten Arbeitsort mit ein. Jede andere Auslegung wäre lebensfremd. Schließlich verneint die belangte Behörde auch eine Befugnis der "Kommanditisten", Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, weil eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen; sie hat jedoch beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen; die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erklärt in ihrem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz, sich der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht anzuschließen und zu beantragen, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Sache nach bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid ausschließlich hinsichtlich der festgestellten Versicherungspflicht gleichsam dem Grund nach. Sie bestreitet weder, dass die konkreten Personen in den Kreis der Forstarbeiter einbezogen wurden, noch die im Bescheid den genannten Personen zugeordnete Art der Tätigkeit, noch die schon von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgenommene jeweilige Zuordnung zur Vollversicherung bzw. zur Teilversicherung.

Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 539a ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. An Stelle der nach der erwähnten Gesetzesstelle unbeachtlichen Konstruktion tritt gemäß § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0097). Gemäß § 539a Abs. 4 ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass die vom Ehemann der Beschwerdeführerin (der im finanzbehördlichen Verfahren offen gelegt hat, dass er Treuhänder der Beschwerdeführerin gewesen sei) gemeinsam mit einem weiteren Kommanditisten gegründete KEG eine Umgehungskonstruktion ("Scheinselbständigkeit") zur Vermeidung der Beitragspflicht der "Kommanditisten" nach dem ASVG ist. Aus den Beweisergebnissen über den Gegenstand der Tätigkeit und ihre Verrichtung in Arbeitsgruppen leitet die belangte Behörde ab, dass die genannten Personen in Dienstverhältnissen tätig gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt die Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt als schlüssig und in rechtlicher Hinsicht zutreffend:

Auszugehen ist davon, dass auf Grund der im finanzbehördlichen Verfahren erfolgten Offenlegung der Treuhandschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Beschwerdeführerin selbst Komplementärin der KEG gewesen ist. Die Beschwerdeführerin vermochte im Verwaltungsverfahren kein einziges Indiz, welches die Behörden für ihre Annahme des Vorliegens einer Scheingesellschaft herangezogen hatten, auch nur durch Behauptungen, die in eine andere Richtung deuten könnten, in Zweifel zu ziehen. Dazu zählt insbesondere der Umstand, dass die "Kommanditistenstellung" der ausländischen Forstarbeiter - von einigen wenigen abgesehen - ohne Nachweis bloß behauptet wird, dass Umsätze der KEG als Gewinne unter diese Kommanditisten als Gegenleistung für die von diesen im Forstbetrieb der Beschwerdeführerin erbrachten Arbeitsleistungen verteilt worden sind und weder echte Gewinne der KEG noch Gewinnverteilungsbeschlüsse glaubhaft gemacht werden konnten, ja dass eine geschäftliche Tätigkeit der KEG - sieht man von der Legung von Rechnungen an die Beschwerdeführerin ab - nicht festgestellt werden konnte.

Die in der Beschwerde zum Teil wiederholten Einspruchsbehauptungen der Beschwerdeführerin, die der Sache nach darauf hinauslaufen, sie könne sich ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldete Forstarbeiter wirtschaftlich nicht leisten, bestätigen die Schlussfolgerungen der Behörden eher, als dass sie widerlegen könnten, dass die Konstruktion der KEG nur zum Schein gewählt wurde und diese nur der Beitragsvermeidung gedient hat. Dies gilt auch für das - wenn auch § 539a ASVG übersehende - Einspruchsvorbringen, "auch bei Missbrauch einer auch sozialversicherungsrechtlich zulässigen Gestaltungsform des bürgerlichen Rechts (kann) die Beurteilung der Finanzbehörde

einkommensteuerrechtlich anders sein ... als die

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung". Eine von den Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abweichende, die Indizien entkräftende plausible Rechtfertigung für die gewählte Konstruktion konnte in keinem Stadium des Verfahrens gegeben werden.

Den Feststellungen, dass die genannten ausländischen Arbeitskräfte als Forstarbeiter in ihrem Forstbetrieb in der von der belangten Behörde beschriebenen Weise und mit den genannten Arbeiten tätig gewesen sind, ist die Beschwerdeführerin nicht substanziiert entgegengetreten. Der Hinweis darauf, dass es (auch) Unternehmen gäbe, die im Rahmen von Werkverträgen für die Beschwerdeführerin tätig würden, ist zur Widerlegung dieser Feststellungen jedenfalls ungeeignet.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde auch berechtigt, die Ergebnisse des abgabenbehördlichen Betriebsprüfungsverfahrens, denen die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegengetreten ist, im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit mit zu berücksichtigen, zumal von den "Kommanditisten" weder Wohnadressen festgestellt werden konnten, noch von der Beschwerdeführerin solche Adressen bekannt gegeben worden sind. Es kann der belangten Behörde daher auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese Personen mangels Erreichbarkeit nicht einvernommen hat.

Die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und den

einzelnen Gesellschaftern der "... KEG" Werkverträge errichtet

worden sind, wurde von der belangten Behörde zu Recht nicht erörtert, da es sich nach deren Feststellungen bei den Tätigkeiten dieser "Kommanditisten" um Leistungen handelte, wie sie typischerweise in Dienstverhältnissen in Unterordnung unter eine organisatorische Leitung erfolgen, wobei die belangte Behörde auch hinreichend plausibel dargetan hat, warum sie von einem von den anderen jeweils unabhängigen, eigenverantwortlichen Agieren der einzelnen "Kommanditisten" nicht ausgehen konnte. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin in den fraglichen Kalenderjahren keine Veranlassung gehabt, Werkverträge zu verschleiern, da diese nicht zur Versicherungspflicht geführt hätten; gerade aus der von der belangten Behörde fehlerfrei festgestellten Gründung einer Scheingesellschaft zur Vermeidung der (Lohnsteuer- und) Sozialversicherungspflicht konnte sie Indizien betreffend die Natur jener Verhältnisse gewinnen, die verschleiert werden sollten.

Soweit in der Beschwerde (in wörtlicher Wiederholung des Einspruchsvorbringens und ohne Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides) zehn Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzungen der Versicherungspflicht bezeichnet werden, jedoch mit dem Zusatz "sämtliche obigen Voraussetzungen (1.-10.) liegen nicht vor", wird damit eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht dargetan.

Die Behauptung, es sei keine feste Vergütung gewährt worden, die Abrechnung sei vielmehr nach "Leistung per Fläche" oder "Stückzahl " erfolgt, übersieht, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts der Annahme der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG nicht entgegenstünde.

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Forstarbeiter in der "Slowakei ohnehin sozialversichert waren", verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot; es wird damit aber auch nicht aufgezeigt, dass die betreffenden Forstarbeiter auf Grund der hier strittigen Beschäftigung bereits anderweitig versichert wären, geschweige denn, dass dargetan wäre, auf Grund welcher rechtlichen Besonderheiten die Beschwerdeführerin die in ihrem in Österreich gelegenen Forstbetrieb beschäftigten Forstarbeiter in der Slowakei hätte versichern können. Auch eine Entsendung der Forstarbeiter durch ein slowakisches Unternehmen wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Schließlich sind auch die Ausführungen zur "Beweislast", die bei der Behörde liege, nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde darzutun. Anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint, war die belangte Behörde zur Erzielung des Verfahrensergebnisses nicht darauf angewiesen, ungeachtet des Fehlens jeglicher Mitwirkung der Beschwerdeführerin an Urkunden oder Zeugen zu gelangen, welche Einzelheiten der von der Behörde getroffenen Feststellungen zu bestätigen in der Lage wären, da dem AVG Beweisregeln grundsätzlich fremd sind. Die Übereinstimmung der Erwägungen der belangten Behörde mit dem allgemeinen Erfahrungsgut und den Denkgesetzen ist aber - wie schon gesagt wurde - ausreichend dargetan.

Auf dem Boden der Feststellungen der belangten Behörde ist diese daher zu Recht vom Bestehen einer Versicherungspflicht der im angefochtenen Bescheid genannten Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. vom Bestehen einer Teilversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 ASVG ausgegangen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war mangels anwaltlicher Vertretung ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht zuzusprechen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).

Wien, am 21. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080201.X00

Im RIS seit

21.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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