TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/26 E F03/13/2026.002/013

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Veröffentlicht am 26.07.2026
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Entscheidungsdatum

26.07.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §34
FSG §36
FSG-GV §22
  1. FSG § 34 heute
  2. FSG § 34 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 34 gültig von 19.01.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  4. FSG § 34 gültig von 11.01.2008 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  5. FSG § 34 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  6. FSG § 34 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  7. FSG § 34 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 34 gültig von 25.05.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  9. FSG § 34 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002
  1. FSG § 36 heute
  2. FSG § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 36 gültig von 25.05.2018 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. FSG § 36 gültig von 02.08.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2016
  5. FSG § 36 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  6. FSG § 36 gültig von 19.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 36 gültig von 11.01.2008 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  8. FSG § 36 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  9. FSG § 36 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 36 gültig von 02.04.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 36 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 36 gültig von 01.10.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 36 gültig von 14.08.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  14. FSG § 36 gültig von 01.08.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  15. FSG § 36 gültig von 31.03.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  16. FSG § 36 gültig von 01.11.1997 bis 30.03.2001
  1. FSG-GV § 22 heute
  2. FSG-GV § 22 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2019
  3. FSG-GV § 22 gültig von 01.03.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2018
  4. FSG-GV § 22 gültig von 01.10.2015 bis 28.02.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2015
  5. FSG-GV § 22 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011
  6. FSG-GV § 22 gültig von 06.05.1998 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1998
  7. FSG-GV § 22 gültig von 01.11.1997 bis 05.05.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25.11.2025, Zl. ***, betreffend den Widerruf einer Bestellung zum sachverständigen Arzt nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2024, Zl. ***, bis 31.01.2030 ausgesprochene Wiederbestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG zur Durchführung von Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung unter Bezugnahme auf § 36 Abs. 4 FSG und § 22 Abs. 1 Z 3 FSG-GV widerrufen. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2024, Zl. ***, bis 31.01.2030 ausgesprochene Wiederbestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, FSG zur Durchführung von Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung unter Bezugnahme auf Paragraph 36, Absatz 4, FSG und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, FSG-GV widerrufen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei seine Lenkberechtigung entzogen worden. Seine Bestellung zum sachverständigen Arzt sei zwingend zu widerrufen, weil er derzeit nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B sei und seine Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein. Er machte geltend, inzwischen wieder im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung der Klasse B zu sein. Die im Bescheid herangezogene entscheidungswesentliche Tatsache liege somit nicht mehr vor. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde die Zuständigkeit für die vorliegende Rechtssache mit Wirksamkeit zum 01.02.2026 an die erkennende Richterin übertragen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 22.04.2026 wurde der Antrag, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte am 02.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ein Vertreter der belangten Behörde und der Beschwerdeführer teilnahmen.

 

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 29.08.2024 um 09.04 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** in *** auf der ***, Strkm ***, in Fahrtrichtung ***. Er überschritt dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h. Deswegen wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft AA vom 05.09.2024, Zl. ***, wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Strafverfügung ist seit 04.10.2024 rechtskräftig.Der Beschwerdeführer lenkte am 29.08.2024 um 09.04 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** in *** auf der ***, Strkm ***, in Fahrtrichtung ***. Er überschritt dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h. Deswegen wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft AA vom 05.09.2024, Zl. ***, wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Strafverfügung ist seit 04.10.2024 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer lenkte am 02.12.2024 um 15.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** in *** auf der ***, Strkm ***, in Fahrtrichtung ***. Er überschritt dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h. Deswegen wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft AA vom 27.12.2024, Zl. ***, wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 450 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Strafverfügung ist seit 23.01.2025 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer lenkte am 02.12.2024 um 15.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** in *** auf der ***, Strkm ***, in Fahrtrichtung ***. Er überschritt dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h. Deswegen wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft AA vom 27.12.2024, Zl. ***, wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 450 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Strafverfügung ist seit 23.01.2025 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2025 zwischen 20.20 Uhr und 20.48 Uhr in *** auf der ***, Strkm ***, im *** in Fahrtrichtung ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich drei Verkehrszeichen und einen Straßenleitpflock, bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft BB vom 03.02.2025, Zl. ***, wurde deshalb über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 99 Abs. 2 lit. e StVO gemäß dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von 145 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Strafverfügung ist seit 22.02.2025 rechtskräftig.Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2025 zwischen 20.20 Uhr und 20.48 Uhr in *** auf der ***, Strkm ***, im *** in Fahrtrichtung ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich drei Verkehrszeichen und einen Straßenleitpflock, bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft BB vom 03.02.2025, Zl. ***, wurde deshalb über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO gemäß dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von 145 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Strafverfügung ist seit 22.02.2025 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat sich am 25.01.2025 um 21.53 Uhr in ***, ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, dass sein Verhalten als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft BB vom 07.03.2025, Zl. ***, wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 04.09.2025, Zl. E 002/13/2025.039/014, ab. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.Der Beschwerdeführer hat sich am 25.01.2025 um 21.53 Uhr in ***, ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, dass sein Verhalten als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft BB vom 07.03.2025, Zl. ***, wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 04.09.2025, Zl. E 002/13/2025.039/014, ab. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft BB vom 10.02.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und BE für die Dauer von einem Monat, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides (Spruchpunkt I.) sowie im Anschluss an den in Spruchpunkt I. verfügten Entzug für die Dauer von neun Monaten (Spruchpunkt II.) entzogen. In den weiteren Spruchpunkten (III. bis VI.) wurden eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, ausgesprochen, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern sei, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft BB vom 10.02.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und BE für die Dauer von einem Monat, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.) sowie im Anschluss an den in Spruchpunkt römisch eins. verfügten Entzug für die Dauer von neun Monaten (Spruchpunkt römisch zwei.) entzogen. In den weiteren Spruchpunkten (römisch drei. bis römisch sechs.) wurden eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, ausgesprochen, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern sei, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Mit Erkenntnis vom 11.09.2025, E F01/13/2025.005/01, gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge. Anstelle der in den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides jeweils bestimmten Entziehungsdauer wurde die Lenkberechtigung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides entzogen, somit von 14.02.2025 bis zum Ablauf des 13.11.2025. Der Begründung zufolge wurden als bestimmte Tatsachen iSd § 7Abs. 3 FSG die am 02.12.2024 erfolgte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h sowie die am 25.01.2025 erfolgte Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 herangezogen. Weiters wurde bei der Bemessung der Entziehungsdauer berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach dem vor der letztgenannten Übertretung erfolgten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hatte. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.Mit Erkenntnis vom 11.09.2025, E F01/13/2025.005/01, gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge. Anstelle der in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides jeweils bestimmten Entziehungsdauer wurde die Lenkberechtigung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides entzogen, somit von 14.02.2025 bis zum Ablauf des 13.11.2025. Der Begründung zufolge wurden als bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7 A, b, s, 3 FSG die am 02.12.2024 erfolgte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h sowie die am 25.01.2025 erfolgte Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 herangezogen. Weiters wurde bei der Bemessung der Entziehungsdauer berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach dem vor der letztgenannten Übertretung erfolgten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hatte. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.

Am 18.11.2025 endete die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft BB vom 19.11.2025, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 05.11.2026 befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt: „Vorlage der Leberwerte GOT, GPT, GGT sowie MCV und CDT im Abstand von 3 (drei) Monaten (bis spätestens 05.02.2026, 05.05.2026, 05.08.2026, 05.11.2026)“; die Vorlage eines internistischen Befundes, eines Spirometrie-Befundes, einer Blutdruck-Tabelle, sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung, dies alles jeweils „in 1 (einem) Jahr (bis spätestens 05.11.2026)“. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz FSG angeordnet, bis längstens 05.11.2026, „jedenfalls nach Vorlage des vorstehend genannten Befundes“, ein vom Amtsarzt erstelltes positives Gutachten über die gesundheitliche Eignung „dem Verkehrsreferat“ vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.11.2025 zugestellt, nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft BB vom 19.11.2025, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 05.11.2026 befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt: „Vorlage der Leberwerte GOT, GPT, GGT sowie MCV und CDT im Abstand von 3 (drei) Monaten (bis spätestens 05.02.2026, 05.05.2026, 05.08.2026, 05.11.2026)“; die Vorlage eines internistischen Befundes, eines Spirometrie-Befundes, einer Blutdruck-Tabelle, sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung, dies alles jeweils „in 1 (einem) Jahr (bis spätestens 05.11.2026)“. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz FSG angeordnet, bis längstens 05.11.2026, „jedenfalls nach Vorlage des vorstehend genannten Befundes“, ein vom Amtsarzt erstelltes positives Gutachten über die gesundheitliche Eignung „dem Verkehrsreferat“ vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.11.2025 zugestellt, nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, an der ein Vertreter der belangten Behörde und der Beschwerdeführer teilnahmen, sowie dem vorliegenden Gerichtsakt, dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, Zlen. E 002/13/2025.039 und E F01/13/2025.005, sowie dem beigeschafften Akt der Bezirkshauptmannschaft BB, Zl. ***.

Die Feststellungen zum Inhalt der jeweils genannten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen samt den daraus hervorgehenden Tathandlungen gründen auf den jeweiligen Entscheidungen, die in den diesbezüglichen Akten oder, soweit diese nicht vorliegen, im gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland einliegen. Das jeweilige Datum der Rechtskraft wurde, soweit der betreffende Akt nicht vorlag, den Auszügen der Bezirkshauptmannschaften AA und BB über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers entnommen.

Das Ende der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers geht aus dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft BB, Zl. ***, einliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister sowie aus dem Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer mit diesem Tag die mit der Entziehung verbundenen begleitenden Maßnahmen erfüllt und ein amtsärztliches Gutachten beigebracht hatte.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens liegen keine diesen Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse und oder diesen widersprechendes Parteienvorbringen vor. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

IV. Rechtsgrundlagen: römisch vier. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise):

Sachverständige Ärzte

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.Paragraph 34, (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

(2) Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.
die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowiedie Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
2.
die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 28,

Sonstige Zuständigkeiten

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:Paragraph 36, (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

[…]

2.   die Bestellung von sachverständigen Ärzten und Fahrprüfern.

[…]

(4) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. Wurden von der Fahrschule oder von den gemäß § 16b Abs. 1a ermächtigten Vereinen die von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgeschriebenen Abgaben für die gemäß § 16b Abs. 1 letzter Satz durchzuführende Anfrage an das Zentrale Melderegister für das dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahr ganz oder teilweise nicht entrichtet, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH den Landeshauptmann, der die Ermächtigung gemäß Z 1 lit. d erteilt hat, darüber zu informieren. Dieser hat die genannte Ermächtigung bis zur Entrichtung aller offenen Beträge zu widerrufen.(4) Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie die Bestellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 5, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. Wurden von der Fahrschule oder von den gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins a, ermächtigten Vereinen die von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgeschriebenen Abgaben für die gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, letzter Satz durchzuführende Anfrage an das Zentrale Melderegister für das dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahr ganz oder teilweise nicht entrichtet, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH den Landeshauptmann, der die Ermächtigung gemäß Ziffer eins, Litera d, erteilt hat, darüber zu informieren. Dieser hat die genannte Ermächtigung bis zur Entrichtung aller offenen Beträge zu widerrufen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten (auszugsweise):

Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

§ 22. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, dieParagraph 22, (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die

1.   Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,

2.
die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986 abgelegt haben unddie Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37 aus 1873,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986, abgelegt haben und

3.   in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,

sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen.sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß Paragraph 34, FSG zu bestellen.

(2) Ärzte für Allgemeinmedizin, die nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprechen, sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen, wenn sie eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt wurde.(2) Ärzte für Allgemeinmedizin, die nicht den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, entsprechen, sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß Paragraph 34, FSG zu bestellen, wenn sie eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt wurde.

(3) Jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat. Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.

(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hievon sind Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, wenn es sich nicht um ein fortschreitendes Augenleiden handelt, sowie positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hievon sind Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, wenn es sich nicht um ein fortschreitendes Augenleiden handelt, sowie positive Screenings gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.

(5) Bei nachgewiesenen Mißständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.(5) Bei nachgewiesenen Mißständen in der Gutachtenerstellung eines sachverständigen Arztes gemäß Absatz eins, oder 2 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

(6) Der Arzt hat in seinem Antrag den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß § 45 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2017, als sachverständiger Arzt tätig werden will.(6) Der Arzt hat in seinem Antrag den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß Paragraph 45, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, als sachverständiger Arzt tätig werden will.

(7) Die Behörde hat eine Liste der sachverständigen Ärzte für Allgemeinmedizin in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zur Einsicht aufzulegen. Personen, die auf Grund der voranstehenden Bestimmungen jedenfalls eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, können von der Behörde unmittelbar eine Zuweisung zum Amtsarzt verlangen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lauten (auszugsweise):

§ 128. Allgemeine Bestimmungen über die SachverständigenParagraph 128, Allgemeine Bestimmungen über die Sachverständigen

(1) Die in den §§ 124 bis 127 angeführten Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Sie sind verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von ihnen verlangten Gutachten zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Sie sind hinsichtlich der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen der Behörde gebunden, von der sie bestellt wurden.(1) Die in den Paragraphen 124 bis 127 angeführten Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Sie sind verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von ihnen verlangten Gutachten zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Sie sind hinsichtlich der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen der Behörde gebunden, von der sie bestellt wurden.

(2) Die Sachverständigen sind von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht mehr gegeben ist, sie Weisungen nach Abs. 1 nicht befolgen oder ihre Dienstbehörde die Zustimmung zu ihrer Heranziehung als Sachverständige widerruft. Sie können enthoben werden, wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben.(2) Die Sachverständigen sind von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht mehr gegeben ist, sie Weisungen nach Absatz eins, nicht befolgen oder ihre Dienstbehörde die Zustimmung zu ihrer Heranziehung als Sachverständige widerruft. Sie können enthoben werden, wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben.

V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

Zur Frage der gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B:

Die Bestellung zum sachverständigen Arzt zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung gemäß § 34 iVm § 36 Abs. 1 Z 2 FSG ist gemäß § 36 Abs. 4 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.Die Bestellung zum sachverständigen Arzt zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist gemäß Paragraph 36, Absatz 4, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei seine Lenkberechtigung entzogen worden. Da er derzeit nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B und seine Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt sei, sei seine Bestellung zum sachverständigen Arzt zwingend zu widerrufen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, inzwischen wieder im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung der Klasse B zu sein. Die im Bescheid herangezogene entscheidungswesentliche Tatsache liege somit nicht mehr vor.

Der Beschwerdeführer ist nach der erfolgten Entziehung seit 18.11.2025 wieder Inhaber einer Lenkberechtigung u.a. der Klasse B (und war dies somit bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 25.11.2025). Seine Lenkberechtigung wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft BB vom 19.11.2025, Zl. ***, bis 05.11.2026 befristet und durch die in den Feststellungen genannten Auflagen eingeschränkt.

Gemäß § 22. Abs. 1 Z 1 FSG-GV sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG Ärzte für Allgemeinmedizin zu bestellen, die u.a. Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung oder (allenfalls näher bezeichnete) Auflagen einer solchen Bestellung entgegenstünde. Daher erfüllt der Beschwerdeführer aktuell das Erfordernis des Innehabens einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß Paragraph 34, FSG Ärzte für Allgemeinmedizin zu bestellen, die u.a. Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung oder (allenfalls näher bezeichnete) Auflagen einer solchen Bestellung entgegenstünde. Daher erfüllt der Beschwerdeführer aktuell das Erfordernis des Innehabens einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B.

Zur Frage der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers:

Neben der besonderen Eignung gemäß § 34 Abs 1 FSG ist gemäß Abs. 2 leg. cit. auch die Vertrauenswürdigkeit eine Voraussetzung für die Bestellung zum sachverständigen Arzt. Bei deren Wegfall besteht die Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung (vgl. § 36 Abs. 4 FSG; Nedbal-Bures, FSG8 § 34 Anm 5 [Stand 1.5.2023, rdb.at]).Neben der besonderen Eignung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, FSG ist gemäß Absatz 2, leg. cit. auch die Vertrauenswürdigkeit eine Voraussetzung für die Bestellung zum sachverständigen Arzt. Bei deren Wegfall besteht die Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung vergleiche Paragraph 36, Absatz 4, FSG; Nedbal-Bures, FSG8 Paragraph 34, Anmerkung 5 [Stand 1.5.2023, rdb.at]).

In Anbetracht der in den Feststellungen genannten Verwaltungsübertretungen ist zu prüfen, ob das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aktuell noch gegeben ist. Zudem hat die belangte Behörde den Widerruf der Bestellung zusätzlich (neben dem unzutreffenden Grund der fehlenden Lenkberechtigung) auf den Grund des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit gestützt.

Dem FSG und seinen Erläuterungen lassen sich zur Vertrauenswürdigkeit iSd § 34 Abs. 2 FSG keine Beurteilungskriterien entnehmen. Nedbal-Bures zufolge biete das ÄrzteG 1998 eine Orientierungshilfe. Demnach stünden gerichtliche Verurteilungen, die eine verlässliche Berufsausbildung nicht erwarten lassen, einem Eintrag in die Ärzteliste entgegen (§ 27 Abs 5 ÄrzteG 1998). § 30 ÄrzteG 1998 verweise darüber hinaus auf disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen. In jedem Fall sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (Nedbal-Bures, aaO, § 34 Anm 1b).Dem FSG und seinen Erläuterungen lassen sich zur Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 34, Absatz 2, FSG keine Beurteilungskriterien entnehmen. Nedbal-Bures zufolge biete das ÄrzteG 1998 eine Orientierungshilfe. Demnach stünden gerichtliche Verurteilungen, die eine verlässliche Berufsausbildung nicht erwarten lassen, einem Eintrag in die Ärzteliste entgegen (Paragraph 27, Absatz 5, ÄrzteG 1998). Paragraph 30, ÄrzteG 1998 verweise darüber hinaus auf disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen. In jedem Fall sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (Nedbal-Bures, aaO, Paragraph 34, Anmerkung 1b).

Diese Literaturmeinung lässt mit dem Verweis auf das ÄrzteG 1998 jedoch unberücksichtigt, dass der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd § 34 Abs. 2 FSG nicht mit jenem der Vertrauenswürdigkeit iSd ÄrzteG 1998 gleichzusetzen sein kann, da die Eintragung in die Ärzteliste (als Arzt für Allgemeinmedizin), die eine Vertrauenswürdigkeit im letztgenannten Sinne schon voraussetzt, ihrerseits gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FSG-GV iVm § 34 Abs. 2 FSG eine eigene - zusätzliche - Voraussetzung für die Bestellung zum sachverständigen Arzt darstellt. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd § 34 Abs. 2 FSG ist somit autonom auszulegen, wobei auch auf die konkrete Aufgabe des Sachverständigen abzustellen sein wird, nämlich die Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung. Gleichwohl werden dabei die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen sein, die der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Bestimmungen in Bezug auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit aufgestellt hat.Diese Literaturmeinung lässt mit dem Verweis auf das ÄrzteG 1998 jedoch unberücksichtigt, dass der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 34, Absatz 2, FSG nicht mit jenem der Vertrauenswürdigkeit iSd ÄrzteG 1998 gleichzusetzen sein kann, da die Eintragung in die Ärzteliste (als Arzt für Allgemeinmedizin), die eine Vertrauenswürdigkeit im letztgenannten Sinne schon voraussetzt, ihrerseits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, FSG-GV in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, FSG eine eigene - zusätzliche - Voraussetzung für die Bestellung zum sachverständigen Arzt darstellt. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 34, Absatz 2, FSG ist somit autonom auszulegen, wobei auch auf die konkrete Aufgabe des Sachverständigen abzustellen sein wird, nämlich die Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung. Gleichwohl werden dabei die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen sein, die der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Bestimmungen in Bezug auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit aufgestellt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ra 2015/03/0094, zum SDG ausgeführt, dass dieses - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (vgl. etwa § 5 Abs 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs 2 FSG hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit enthält.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ra 2015/03/0094, zum SDG ausgeführt, dass dieses - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren vergleiche etwa Paragraph 5, Absatz 2, RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; Paragraph 34, Absatz 2, FSG hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; Paragraph 11, Ziffer 4, PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit enthält.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge handelt es sich bei einem Sachverständigen gemäß § 34 FSG, der zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung bestellt worden ist, um einen nicht amtlichen Sachverständigen (vgl. VwGH 17.8.2000, 99/12/0086). Der Ansicht, wonach es sich bei diesen Ärzten um Amtssachverständige handle, da durch die Bestellung ein organisationsrechtlicher Zusammenhang mit der Behörde geschaffen werde (vgl. Nedbal-Bures, aaO, § 34 Anm 2), ist daher nicht zu folgen.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge handelt es sich bei einem Sachverständigen gemäß Paragraph 34, FSG, der zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung bestellt worden ist, um einen nicht amtlichen Sachverständigen vergleiche VwGH 17.8.2000, 99/12/0086). Der Ansicht, wonach es sich bei diesen Ärzten um Amtssachverständige handle, da durch die Bestellung ein organisationsrechtlicher Zusammenhang mit der Behörde geschaffen werde vergleiche Nedbal-Bures, aaO, Paragraph 34, Anmerkung 2), ist daher nicht zu folgen.

Aufgrund der Vergleichbarkeit der Funktion des Sachverständigen nach § 34 FSG mit jener eines Sachverständigen nach dem SDG und der ausdrücklichen Bezugnahme in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auf § 34 Abs. 2 FSG als Gesetz, das wie das SDG als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normiert (vgl. das obige Zitat zu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Maßstäbe auch für den Sachverständigen gemäß § 34 FSG gelten.Aufgrund der Vergleichbarkeit der Funktion des Sachverständigen nach Paragraph 34, FSG mit jener eines Sachverständigen nach dem SDG und der ausdrücklichen Bezugnahme in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auf Paragraph 34, Absatz 2, FSG als Gesetz, das wie das SDG als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normiert vergleiche das obige Zitat zu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Maßstäbe auch für den Sachverständigen gemäß Paragraph 34, FSG gelten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094; 23.03.1999, 96/19/1229; 03.07.2000, 98/10/0368; 26.06.2008, 2008/06/0033).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094; 23.03.1999, 96/19/1229; 03.07.2000, 98/10/0368; 26.06.2008, 2008/06/0033).

Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH 28.06.2017, Ra 2017/03/0066, mwN).Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH 28.06.2017, Ra 2017/03/0066, mwN).

Einem Zusammenhang mit der jeweiligen beruflichen Tätigkeit kommt bei Beurteilung des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besondere Bedeutung zu (vgl. wiederum VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094, mit Hinweis auf VwGH 03.07.2000, 98/10/0368; VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252, hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; VwGH 27.09.2007, 2006/11/0230, betreffend eine Tätigkeit als Psychotherapeut).Einem Zusammenhang mit der jeweiligen beruflichen Tätigkeit kommt bei Beurteilung des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besondere Bedeutung zu vergleiche wiederum VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094, mit Hinweis auf VwGH 03.07.2000, 98/10/0368; VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252, hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; VwGH 27.09.2007, 2006/11/0230, betreffend eine Tätigkeit als Psychotherapeut).

Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als „aktuellen“ Verstößen (vgl. VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321, mit Hinweis auf VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060).Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als „aktuellen“ Verstößen vergleiche VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321, mit Hinweis auf VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060).

Die „Vertrauenswürdigkeit“ gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG ist vom Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu beurteilen. Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens (vgl. § 10 SDG) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird. Ob die „Vertrauenswürdigkeit“ iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, mwN).Die „Vertrauenswürdigkeit“ gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG ist vom Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu beurteilen. Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens vergleiche Paragraph 10, SDG) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird. Ob die „Vertrauenswürdigkeit“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, mwN).

Gemäß § 36 Abs. 4 FSG ist die Bestellung zum sachverständigen Arzt gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. unter anderem dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Einen Widerruf aus dem Grund, dass die Voraussetzungen für die (Wieder-)Bestellung schon zu deren Zeitpunkt nicht gegeben waren und dies erst nachträglich hervorkommt, kennt das FSG nicht – anders als das SDG in § 10 Abs. 1 Z 1. Zu der letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, ausgesprochen, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungs- und damit auch Rezertifizierungsbescheide vorgesehen ist, wenn Umstände bekannt werden, die gegen die Eintragung bzw. Rezertifizierung gesprochen hätten.Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, FSG ist die Bestellung zum sachverständigen Arzt gemäß Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. unter anderem dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Einen Widerruf aus dem Grund, dass die Voraussetzungen für die (Wieder-)Bestellung schon zu deren Zeitpunkt nicht gegeben waren und dies erst nachträglich hervorkommt, kennt das FSG nicht – anders als das SDG in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Zu der letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, ausgesprochen, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungs- und damit auch Rezertifizierungsbescheide vorgesehen ist, wenn Umstände bekannt werden, die gegen die Eintragung bzw. Rezertifizierung gesprochen hätten.

Die beiden Tathandlungen, die den Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft AA vom 05.09.2024, Zl. ***, und vom 27.12.2024, Zl. ***, zugrunde liegen, wurden am 29.08.2024 sowie am 02.12.2024 gesetzt, somit vor der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft CC vom 16.12.2024, Zl. ***, mit dem die Wiederbestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG ausgesprochen wurde. Aufgrund der Rechtskraft dieses Bescheides ist zwingend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorgelegen hat. Daher kann dem Beschwerdeführer alleine anhand dieser Taten seine Vertrauenswürdigkeit nicht abgesprochen werden.Die beiden Tathandlungen, die den Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft AA vom 05.09.2024, Zl. ***, und vom 27.12.2024, Zl. ***, zugrunde liegen, wurden am 29.08.2024 sowie am 02.12.2024 gesetzt, somit vor der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft CC vom 16.12.2024, Zl. ***, mit dem die Wiederbestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, FSG ausgesprochen wurde. Aufgrund der Rechtskraft dieses Bescheides ist zwingend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorgelegen hat. Daher kann dem Beschwerdeführer alleine anhand dieser Taten seine Vertrauenswürdigkeit nicht abgesprochen werden.

Gleichwohl steht dem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland nicht entgegen, diese Taten bei der aktuellen Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und damit der persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers, die nunmehr aufgrund der beiden nach der Wiederbestellung erfolgten Taten vorzunehmen ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitzuberücksichtigen.

Nach seiner Wiederbestellung zum sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG hat der Beschwerdeführer am 25.01.2025 Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich drei Verkehrszeichen und einen Straßenleitpflock, bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter verständigt. Im Anschluss an diesen Verkehrsunfall hat er sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.Nach seiner Wiederbestellung zum sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, FSG hat der Beschwerdeführer am 25.01.2025 Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich drei Verkehrszeichen und einen Straßenleitpflock, bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter verständigt. Im Anschluss an diesen Verkehrsunfall hat er sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Die genannten Tathandlungen beeinträchtigten das Rechtsgut der Verkehrssicherheit und damit das Leben und die Gesundheit von Menschen. Auch lassen sie auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit Behörden schließen. Die Handlungen stehen mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als sachverständiger Arzt gemäß § 34 FSG insoweit in (wenn auch nur mittelbaren) Zusammenhang, als es sich um Verkehrsdelikte handelt. Dabei bildete die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine der Anlasstaten für den erfolgten Führerscheinentzug, wobei gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist. Bei der Prognose über die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wurde im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 11.09.2025, E F01/13/2025.005/01, zudem berücksichtigt, dass dieser nach dem zuvor erfolgten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hatte. Die genannten Tathandlungen sind somit geeignet, Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers zu begründen und stehen dessen zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit entgegen.Die genannten Tathandlungen beeinträchtigten das Rechtsgut der Verkehrssicherheit und damit das Leben und die Gesundheit von Menschen. Auch lassen sie auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit Behörden schließen. Die Handlungen stehen mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, FSG insoweit in (wenn auch nur mittelbaren) Zusammenhang, als es sich um Verkehrsdelikte handelt. Dabei bildete die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 eine der Anlasstaten für den erfolgten Führerscheinentzug, wobei gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist. Bei der Prognose über die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wurde im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 11.09.2025, E F01/13/2025.005/01, zudem berücksichtigt, dass dieser nach dem zuvor erfolgten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hatte. Die genannten Tathandlungen sind somit geeignet, Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers zu begründen und stehen dessen zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit entgegen.

Da seit diesen Taten rund achtzehn Monate verstrichen sind, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch aktuell noch als vertrauensunwürdig anzusehen ist. Zwar hat dieser seither, soweit ersichtlich, keine weiteren Verwaltungsübertretungen (oder sonstigen strafbaren Handlungen) begangen. Dieser Wohlverhaltenszeitraum ist jedoch insoweit zu relativieren, als sich die bisherigen Übertretungen des Beschwerdeführers auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges bezogen und er nach der erfolgten Entziehung nunmehr seit erst rund acht Monaten wieder Inhaber einer Lenkberechtigung ist. Der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, mwN) kommt bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach dem SDG einem Wohlverhalten während eines anhängigen Verfahrens zur Entziehung der Sachverständigeneigenschaft verhältnismäßig geringe Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer ab der am 01.12.2025 erfolgten Übernahme des angefochtenen Bescheides Kenntnis von dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Widerruf seiner Ermächtigung. Daher ist sein seitheriges Wohlverhalten nur von untergeordneter Bedeutung.Da seit diesen Taten rund achtzehn Monate verstrichen sind, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch aktuell noch als vertrauensunwürdig anzusehen ist. Zwar hat dieser seither, soweit ersichtlich, keine weiteren Verwaltungsübertretungen (oder sonstigen strafbaren Handlungen) begangen. Dieser Wohlverhaltenszeitraum ist jedoch insoweit zu relativieren, als sich die bisherigen Übertretungen des Beschwerdeführers auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges bezogen und er nach der erfolgten Entziehung nunmehr seit erst rund acht Monaten wieder Inhaber einer Lenkberechtigung ist. Der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, mwN) kommt bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach dem SDG einem Wohlverhalten während eines anhängigen Verfahrens zur Entziehung der Sachverständigeneigenschaft verhältnismäßig geringe Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer ab der am 01.12.2025 erfolgten Übernahme des angefochtenen Bescheides Kenntnis von dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Widerruf seiner Ermächtigung. Daher ist sein seitheriges Wohlverhalten nur von untergeordneter Bedeutung.

Somit sind schon alleine aufgrund der Tathandlungen vom 25.01.2025 wegen der Schwere des Delikts der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 sowie der Fahrerflucht nach dem Unfall, der Anlass für die Aufforderung zu dieser Untersuchung gebildet hatte, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers iSd § 34 Abs. 2 FSG aktuell als nicht gegeben anzusehen.Somit sind schon alleine aufgrund der Tathandlungen vom 25.01.2025 wegen der Schwere des Delikts der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sowie der Fahrerflucht nach dem Unfall, der Anlass für die Aufforderung zu dieser Untersuchung gebildet hatte, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 34, Absatz 2, FSG aktuell als nicht gegeben anzusehen.

Auch wenn es an diesem Ergebnis im vorliegenden Fall nichts zu ändern vermag, wird der Vollständigkeit halber auf die vor der Erlassung des Bescheides über die Wiederbestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen begangenen Verwaltungsübertretungen eingegangen. Wie bereits ausgeführt, sind diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitzuberücksichtigen. Beide Handlungen betrafen jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Freilandstraßen. Die Tat vom 29.08.2024 fällt wenig ins Gewicht, da sie bereits beinahe zwei Jahre zurückliegt und keine Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge hatte. Am 02.12.2024 hingegen überschritt der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h. Dies bildete eine weitere Anlasstat für die erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung, wobei gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von einem Monat vorgesehen ist. Diese Tat, obgleich sie bereits rund zwanzig Monate zurückliegt, verstärkt den Eindruck mangelnder Gesetzestreue und Seriosität des Beschwerdeführers.Auch wenn es an diesem Ergebnis im vorliegenden Fall nichts zu ändern vermag, wird der Vollständigkeit halber auf die vor der Erlassung des Bescheides über die Wiederbestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen begangenen Verwaltungsübertretungen eingegangen. Wie bereits ausgeführt, sind diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitzuberücksichtigen. Beide Handlungen betrafen jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Freilandstraßen. Die Tat vom 29.08.2024 fällt wenig ins Gewicht, da sie bereits beinahe zwei Jahre zurückliegt und keine Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge hatte. Am 02.12.2024 hingegen überschritt der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h. Dies bildete eine weitere Anlasstat für die erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung, wobei gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer von einem Monat vorgesehen ist. Diese Tat, obgleich sie bereits rund zwanzig Monate zurückliegt, verstärkt den Eindruck mangelnder Gesetzestreue und Seriosität des Beschwerdeführers.

Aus diesen Gründen ist die für eine Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung erforderliche Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers iSd § 34 Abs. 2 FSG 1997 im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht gegeben. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist die für eine Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung erforderliche Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 34, Absatz 2, FSG 1997 im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht gegeben. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG ausgeführt, dass letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann, ob diese zu bejahen ist (vgl. VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321). In der vorliegenden Entscheidung wurden die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Anwendung gebracht. Zwar ist diese Rechtsprechung nicht zu § 34 Abs. 2 FSG ergangen; jedoch ist vor dem Hintergrund der Bezugnahme in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auf diese Bestimmung als Gesetz, das wie das SDG als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normiert (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG ausgeführt, dass letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann, ob diese zu bejahen ist vergleiche VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321). In der vorliegenden Entscheidung wurden die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Anwendung gebracht. Zwar ist diese Rechtsprechung nicht zu Paragraph 34, Absatz 2, FSG ergangen; jedoch ist vor dem Hintergrund der Bezugnahme in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auf diese Bestimmung als Gesetz, das wie das SDG als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normiert vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich.

Schlagworte

Widerruf der Wiederbestellung zum sachverständigen Arzt gemäß § 34 Abs. 2 FSG; Vertrauensunwürdigkeit aufgrund von Verwaltungsübertretungen, die den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge hatten; Voraussetzung des Besitzes einer Lenkberechtigung der Klasse B auch im Falle deren Befristung und Einschränkung durch Auflagen gegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.F03.13.2026.002.013

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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