TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/26 2008/06/0033

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dipl. Ing. W P in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef Kai 70, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. Jänner 2008, Zl. Jv 5.280-5b/07, betreffend Streichung aus der Sachverständigenliste, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1959 geborene Beschwerdeführer, ein Ziviltechniker (Architekt) wurde auf Grund seines Antrages vom 18. Dezember 2004 mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes X vom 13. April 2005 in die von diesem Präsidenten geführte Liste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für bestimmte Fachgebiete eingetragen. Im Zuge eines Anfang des Jahres 2007 gegen den Gemeindeamten G P (in der Folge kurz: Y) wegen des Verdachtes der Untreue, in eventu der Geschenkannahme im Dienst, allenfalls des Betruges eingeleiteten Strafverfahrens - es ging dabei insbesondere um die Erstellung eines bestimmten Gutachtens - wurde unter anderem der Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 als Zeuge vernommen. Ein als Privatgutachten bezeichnetes Gutachten vom 20. September 2004 betraf den Verkehrswert einer im Eigentum der Gemeinde befindlichen Liegenschaft sowie eines darauf befindlichen Superädifikates; Zweck des Gutachtens war - so heißt es darin - die Ermittlung des Verkehrswertes für einen allfälligen Ankauf (Das Gutachten ging auf Grund der Fläche des Grundstückes von einem Bodenwert von grundsätzlich EUR 773.812,-- aus, allerdings auf Grund verschiedener als wertmindernd angenommener Faktoren, insbesondere eines Bestandrechtes, letztlich von einem Bodenwert von bloß rund EUR 269.000,--. Zuzüglich eines gerundeten Gebäudewertes von EUR 550.000,-- gelangte das Gutachten zu einem Verkehrswert der Liegenschaft im Sachwertverfahren von EUR 819.000,-- sowie zu einem Ertragswert von gerundet EUR 1,920.000,--, somit zu einem mittleren Verkehrswert von EUR 1,369.500,--, das heißt rund EUR 1,370.000,--. Der Barwert des Mietrechtes wurde mit EUR 2,060.000,-- angenommen).

Der Beschwerdeführer gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter am 20. Februar 2007 unter anderem an, Y sei ein sehr guter Freund von ihm. Das im Akt einliegende Gutachten sei von Y erstellt worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er den Auftrag von einer bestimmten Person (kurz: Z) erhalten habe, dieses Privatgutachten zu erstellen. Der Beschwerdeführer habe an diesem Gutachten auch nicht mitgearbeitet. Er habe das Gutachten lediglich abgestempelt und unterfertigt. Y sei mit dem fertigen Gutachten auf einer Diskette in sein Büro gekommen. Eine Sekretärin habe dann über seine Zustimmung den Briefkopf ergänzt und das Gutachten ausgedruckt, welches von ihm (Beschwerdeführer) unterfertigt worden sei. Er habe hiefür kein Entgelt erhalten. Es sei dies sozusagen ein Freundschaftsdienst für Y gewesen. Er kenne Z auch gar nicht und habe mit dieser Person auch nie Kontakt gehabt. Y habe damals zu ihm gesagt, er brauche das Gutachten für Z, er habe weiters gesagt, er wolle nicht, dass das Gutachten auf seinem eigenen Briefpapier ausgedruckt werde, weil es sich um ein Gutachten betreffend eine Liegenschaft der Gemeinde handle. Es sei das erste und letzte Mal, dass ein solches Gutachten zu Stande gekommen sei. Ansonsten sei er mit dem Sachverhalt, insbesondere auch mit dem Verkauf der begutachteten Liegenschaft, überhaupt nicht befasst gewesen. Ergänzend wolle er noch angeben, dass er damals im Jahr 2004 anlässlich der Unterfertigung des Gutachtens dieses überhaupt nicht durchgelesen habe. Aus Anlass der Zeitungsmeldungen und dergleichen habe er nunmehr das Gutachten durchgesehen. Er habe bemerkt, dass darin zahlreiche Tippfehler und auch Rechenfehler vorkämen bzw. auch weitere Fehler vorhanden seien, auf die er jetzt nicht näher eingehen wolle. Abschließend wolle er nur noch angeben, dass er dieses Gutachten, wenn er es vorher durchgelesen hätte, sicher nie unterschrieben hätte.

Ergänzend gab er noch dem Gericht bekannt, dass er ebenfalls im Vertrauen auf die fachliche Fähigkeit des Y, der immerhin allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei, das Gutachten unterschrieben habe.

Mit Erledigung vom 14. Februar 2007 hielt der Präsident des Landesgerichtes X dem Beschwerdeführer vor, nach dem Inhalt der Strafakten habe er anlässlich seiner Zeugenvernehmung vom 2. Februar 2007 zugegeben, das von dem mit ihm befreundeten Sachverständigen Y erstattete Privatgutachten vom 20. September 2004 mit dem Firmenaufdruck und der Unterfertigungsstampiglie eines Unternehmens (einer GmbH, deren Geschäftsführer er sei) versehen und selbst unterfertigt zu haben, um dadurch den Anschein zu erwecken, das Gutachten stamme nicht von dem in Interessenskollision befindlichen Y, sondern von seinem Unternehmen. Er habe hiedurch unbeschadet der vorzunehmenden strafrechtlichen Würdigung ein Verhalten gesetzt, das mit der von einem Sachverständigen geforderten Vertrauenswürdigkeit keinesfalls in Einklang zu bringen sei, weshalb beabsichtigt sei, ihm die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid zu entziehen. Er hatte Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich mit näheren Ausführungen ablehnend.

Mit Bescheid vom 23. April 2007 sprach der Präsident des Landesgerichtes X die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus und verfügte die Streichung des Beschwerdeführers aus der Sachverständigenliste, was näher begründet wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Zur Begründung heißt es nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, die belangte Behörde gehe von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer sei (und sei dies auch zum Zeitpunkt der Tathandlung gewesen) Gesellschafter und Prokurist eines näher bestimmten Unternehmens (es folgt die Feststellung des Alters des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt).

Am 20. September 2004 oder kurz danach sei der mit dem Beschwerdeführer sehr gut befreundete Gemeindebeamte Y an ihn mit dem Ersuchen herangetreten, als Verfasser eines von ihm, Y, erstatteten schriftlichen Privat-Sachverständigengutachtens aufzutreten. Zum damaligen Aufgabenbereich des Y als Gemeindebeamter habe auch die Durchführung selbständiger Vorarbeiten für den An- und Verkauf von Liegenschaften und Gemeindewohnungen gehört. Die Gemeinde sei zum damaligen Zeitpunkt Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft gewesen, auf welcher sich ein Superädifikat befinde.

Mit Schreiben vom 16. September 2004 sei Z namens einer bestimmten GmbH an die Gemeinde, genauer an den damit befassten Y, mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Belastung des Superädifikates in einer Höhe von EUR 500.000,-- herangetreten. Dieses am 20. September 2004 in der Abteilung Liegenschaftsverkehr der Gemeinde eingelangte Schreiben sei von der Abteilungsleiterin dem bereits mit der Sache vorbefassten Y zur weiteren Bearbeitung zugewiesen worden. Y habe Z unter Anknüpfung an bereits geführte Vorgespräche die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens mitgeteilt und sich dahingehend geäußert, er werde sich darum kümmern.

In dem mit dem Datum 20. September 2004 erstellten Privatgutachten über den Verkehrswert des fraglichen Grundstückes sowie des darauf befindlichen Superädifikates habe Y darauf hingewiesen, das Gutachten diene zur Ermittlung des Verkehrswertes für einen allfälligen Ankauf. Zum Beschwerdeführer habe sich Y dahin geäußert, er wolle im Hinblick darauf, dass die Liegenschaft im Eigentum der Gemeinde stehe, nicht noch in seiner Eigenschaft als Gemeindebeamter das Gutachten auf eigenem Briefpapier ausdrucken. Er brauche dieses Gutachten für Z. Der Beschwerdeführer habe sich gedanklich mit den Konsequenzen eines derartigen Handelns nicht näher auseinander gesetzt, habe das ihm von Y auf Diskette mitgebrachte Gutachten durch eine Sekretärin ausdrucken und mit dem Briefkopf seiner GmbH ergänzen lassen und habe dieses schließlich mit dem Stempelaufdruck des Unternehmens versehen und unterfertigt. Der Beschwerdeführer habe diese Tätigkeit als reinen Freundschaftsdienst aufgefasst, habe das Gutachten überhaupt nicht durchgelesen und habe in weiterer Folge auch jede Verantwortung für dessen Inhalt abgelehnt.

Dieser Sachverhalt sei dem listenführenden Präsidenten nicht bekannt gewesen, als der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. April 2005 in die Sachverständigenliste eingetragen worden sei (es folgt eine kurze Darstellung des Ganges des Strafverfahrens mit dem weiteren Hinweis, die Staatsanwaltschaft habe mit Note vom 30. März 2007 die Erklärung abgegeben, gemäß § 90 Abs. 1 StPO keinen Grund zur weiteren Verfolgung des Y zu finden).

Der Beschwerdeführer habe, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, die in erster Instanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht bekämpft. Er behaupte jedoch eine Mangelhaftigkeit dahingehend, dass keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob er seine Sachverständigentätigkeit (offensichtlich gemeint als gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger) ordnungsgemäß ausgeführt habe. Die behauptete Mangelhaftigkeit liege aber schon deshalb nicht vor, weil dies zur Beurteilung der hier relevanten Rechtsfrage, ob die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Eintragung in die Sachverständigenliste gegeben sei, nicht relevant sei, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt werde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet worden sei; im Berufungsverfahren seien für die nunmehr gewünschte Feststellung keinerlei Beweise angeboten worden. Eine amtswegige Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrige sich aber, weil dieses Beweisthema für die Sachentscheidung unerheblich sei.

Gemäß § 10 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) sei die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz durch Bescheid unter anderem dann zu entziehen, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Eintragung seinerzeit nicht gegeben gewesen seien (Anm.; die Worte "seinerzeit nicht gegeben gewesen" sind hervorgehoben) oder später weggefallen seien. Eine wesentliche Voraussetzung für die Eintragung in die Sachverständigenliste sei neben Sachkunde und Berufserfahrung unter anderem auch die Vertrauenswürdigkeit (Hinweis auf § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG). Nach weiteren Ausführungen zur Bedeutung der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen für die Rechtsprechung heißt es weiter, bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit komme es darauf an, ob das gesamte berufliche und außerberufliche Verhalten des Sachverständigen geeignet sei, Vertrauen in die konkrete Berufsausübung zu erwecken. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Elementarste Voraussetzung für die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen sei wohl, dass jedermann darauf vertrauen könne, dass die Gutachten, wenn auch gegebenenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, vom Sachverständigen selbst erstattet würden. Wer ein fremdes Gutachten, noch dazu ungeprüft, als seines ausgebe, beweise damit eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Sorglosigkeit, und zwar unabhängig davon, ob er damit (als Beitragstäter) eine Täuschungshandlung habe verwirklichen wollen. Im Hinblick auf die bereits dargelegte bedeutsame Rolle, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zukomme, dürfe nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen. Hierbei sei es unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen seien. Ebenso hätten subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme sei, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern solle und nicht etwa eine Bestrafung des Sachverständigen darstelle (Hinweis auf hg. Judikatur).

Vor dem klaren Gesetzeswortlaut (Hinweis auf § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e iVm § 10 Abs. 1 Z 1 SDG) spiele es daher keine Rolle, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fehlleistung noch nicht in die Sachverständigenliste eingetragen gewesen sei, weil die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit vor der Eintragung in die Liste ebenso zwingend notwendig sei, wie die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft für den Fall, dass die Vertrauenswürdigkeit seinerzeit nicht gegeben gewesen sei (also die Vertrauensunwürdigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung in die Sachverständigenliste bereits vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sei). In diesem Zusammenhang sei daher wesentlich, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig sei, wie es die Recht suchende Bevölkerung von jemandem erwarten dürfe, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit erstrecke sich dabei, unter Inkaufnahme gewisser Unsicherheiten, auf alle Lebensbereiche, wie etwa das Verhalten in beruflicher Tätigkeit und in bestimmten Fällen sogar auch im Privatleben. Zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit sei die Vorlage des (einwandfreien) Leumundszeugnisses zwar ein wichtiges Hilfsmittel zur Feststellung der Vertrauenswürdigkeit, jedoch nicht ausschließlich für deren Beurteilung maßgebend. Die erst nach der Eintragung in die Sachverständigenliste hervorgekommene Handlung, ein fremdes Gutachten ungeprüft als eigenes auszugeben, sei ergänzend zum Vorliegen des unbedenklichen Leumundszeugnisses zu beurteilen und habe nachträglich die schwer wiegende Erschütterung für die dauerhafte Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zur Folge, weil die Allgemeinheit das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten von einem Sachverständigen nicht erwarten und zu Recht auch nicht billigen würde. Wäre der gegenständliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste bekannt gewesen, hätte eine solche Eintragung mangels einer erwiesenen Vertrauenswürdigkeit nicht stattfinden dürfen.

Der Versuch des Beschwerdeführers, die Aus- und Unterfertigung des Gutachtens mit seinem "berechtigten Vertrauen" (im Original unter Anführungszeichen) in den bereits als Sachverständigen in die Liste eingetragenen Y zu rechtfertigen, gehe ins Leere. Subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, hätten außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme sei, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern solle und nicht etwa eine Bestrafung des Sachverständigen darstelle (Hinweis auf hg. Judikatur). Zudem habe sich der Beschwerdeführer mit diesem Entschuldigungsgrund selbst auf den der Sachverständigentätigkeit zugrundeliegenden elementaren - und zu schützenden - Wert der Vertrauenswürdigkeit gestützt, diesen Wert dabei berechtigt besonders hervorgehoben und verkannt, dass sein eigenes sorgloses Verhalten gerade diesen Wert in augenfälliger Weise widerspreche.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit jedenfalls dann angenommen werden müsse, wenn sie, wie im Beschwerdefall, auf Verfehlungen beruhe, die im reiferen Alter begangen worden seien. Verliere der Unrechtsgehalt der Tathandlungen mit zunehmender zeitlicher Entfernung auch aus der "Sicht der Allgemeinheit" gleichsam an Gewicht, so sei jedenfalls wiederum diese "Sicht der Allgemeinheit" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) aus dem Blickwinkel relevant, dass die Maßnahme der Streichung aus der Sachverständigenliste Nachteile für das Ansehen der Jusitz hintanhalten solle (Hinweis auf hg. Judikatur).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 13/1975 (SDG), in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007 (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008) anzuwenden (zuvor galt das SDG idF BGBl. I Nr. 115/2003, die Novelle BGBl. I Nr. 111/2007 ist im Beschwerdefall inhaltlich ohne Belang).

Voraussetzung für die Eintragung in die Sachverständigenliste ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG unter anderem die Vertrauenswürdigkeit.

Gemäß § 10 Abs. 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz durch Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen zu entziehen, darunter (Z 1), wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung (mit einer im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahme) seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen seien.

Daher ist, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben, die Eigenschaft als Sachverständiger zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist.

Zutreffend haben auch die Behörden des Verwaltungsverfahrens die wesentliche Bedeutung der "Vertrauenswürdigkeit" hervorgehoben (zu diesem Begriff siehe beispielsweise die in Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz 19753, bei § 27 ff zu § 10 SDG wiedergegebene hg. Judikatur).

Das zieht der Beschwerdeführer zwar auch nicht in Frage, verweist aber, wie schon im Verwaltungsverfahren, darauf, dass es einen Unterschied machen müsse, ob das vorgeworfene Verhalten vor oder nach Eintragung in der Liste gesetzt worden sei. Dass er vor seiner Eintragung in die Liste das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen übernommen und unterfertigt habe, stelle keinen Umstand dar, der die Streichung aus der Liste rechtfertige.

Dem ist nicht zuzustimmen: Die vorgeworfene Handlung ist zeitlich im September 2004 anzusetzen, das war wenige Wochen vor dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Eintragung in die Liste, die dann mit Bescheid vom 13. April 2005 erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass, wäre der nachträglich hervorgekommene Sachverhalt (dessen Kern darin besteht, dass der Beschwerdeführer über Ersuchen eines befreundeten Sachverständigen ein von diesem erstelltes Gutachten, das dieser aber wegen plausibler Interessenskollission nicht als eigenes habe ausgeben wollen, völlig unbesehen und ohne jegliche Prüfung unterfertigt und somit für den weiteren Gebrauch gleichsam als eigenes gekleidet hatte) damals bekannt gewesen, dies ein Eintragungshindernis gewesen wäre, weil auf Grund dessen die Vertrauenswürdigkeit zu verneinen gewesen wäre; denn dies ist geeignet, das Vertrauen in die seriöse Arbeitsweise des Beschwerdeführers als Sachverständiger begründet ins Zweifel zu ziehen. Richtig hat die belangte Behörde erkannt, dass bei der Beurteilung des Gewichtes dieses Umstandes auch eine zeitliche Komponente eine Rolle spielen kann, nämlich der zeitliche Abstand zwischen der vorgeworfenen Handlung und der Beurteilung (vgl. das von ihr in diesem Zusammenhang genannte hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0103). Daraus ist aber im Beschwerdefall nichts zu gewinnen, weil die vorgeworfene Handlung kurz vor der Eintragung in die Liste stattfand und auch der Zeitraum bis zur erfolgten Streichung aus der Liste noch nicht so lang ist, dass man davon ausgehen könnte, es komme dieser Handlung kein relevantes Gewicht mehr zu (objektiver Maßstab - vgl. abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis Zl. 2003/06/0103).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060033.X00

Im RIS seit

11.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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