TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/3 98/10/0368

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2 impl;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des Ing. Christian F in Graz, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. September 1998, Zl. Jv 15285-5b/98-2, betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 16. September 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in die von der Erstbehörde geführte Liste als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Fachgebiet 60,87.01 Instrumente, Geräte und Maschinen: Automaten eingetragen worden; diese Eintragung sei in der Folge auf die Sparte 66,15 Schaltkreise (Bauelemente der Elektronik) erweitert worden. Am 16. Juni 1998 hätten Organe der Bundespolizeidirektion Graz in einem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb einen Geldspielautomaten beschlagnahmt, der vom Beschwerdeführer ohne behördliche Genehmigung aufgestellt worden sei. In diesem Lokal hätten sich noch vier weitere Spielapparate befunden, die von der Fa. Ing. Christian F GmbH geleast worden seien. Gesellschafter dieser GmbH seien Elfriede F. und der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer vertrete die Gesellschaft seit 27. Mai 1991 als Geschäftsführer selbständig. An den erwähnten Spielapparaten seien gemäß der anlässlich der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung jeweils vorgeschriebenen Auflage, es müsse bei der Aufstellung und beim Betrieb des Spielapparates auf diesem das dazugehörige Prüf-Typenschild eines allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für Automaten deutlich sichtbar angebracht sein, Prüf-Typenschilder angebracht gewesen, wobei der Beschwerdeführer die erforderliche Begutachtung (selbst) vorgenommen habe. In sinngemäßer Anwendung des § 7 AVG sei es dem Beschwerdeführer jedoch verboten gewesen, in einem solchen Fall eigene oder in seiner Einflusssphäre stehende Automaten zu begutachten. Indem er sich darüber hinweggesetzt habe, habe er fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt, was zum Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit führe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 623/1994, ist die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG muss für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet in der Person des Bewerbers die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gegeben sein.

Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist daher zu entziehen, wenn in der Person des Sachverständigen die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 SDG nicht mehr gegeben ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 96/19/1229, und die hier zitierte Vorjudikatur), kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer habe, indem er für eine GmbH als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig geworden ist, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, zu Zweifeln an seiner Korrektheit Anlass zu geben.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, aus der von ihm unbestrittenermaßen vorgenommenen Tätigkeit könne nur dann ein Verlust an Vertrauenswürdigkeit abgeleitet werden, wären die von ihm erstatteten Prüfgutachten wider besseres Wissen, "falsch oder in Schädigung der öffentlichen Interessen" erstattet worden. Die Gutachten seien jedoch korrekt erstattet worden.

Bei diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass bereits das von ihm gesetzte Verhalten, als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger ein Gutachten gleichsam in eigener Sache erstattet zu haben, - mögen die erstatteten Gutachten nun inhaltlich richtig oder unrichtig gewesen sein - für sich im hohen Maße geeignet ist, seine Integrität als Sachverständiger sowohl in den Augen der rechtssuchenden Bevölkerung als auch in jenen der entscheidenden Gerichte und Behörden zu erschüttern; hat er sich doch mit diesem Verhalten über fundamentale Regeln für die Ausübung eines öffentlichen Amtes hinweggesetzt.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein "umfangreiches Ermittlungsverfahren" unter Einholung zahlreicher Stellungnahmen durchzuführen, zeigt er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil er nicht auch zugleich dargelegt hat, zu welchen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre. Im Übrigen besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde, vor Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger eine Äußerung der gesetzlichen Interessenvertretung, der der Beschwerdeführer angehört, oder einer Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Satz SDG einzuholen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100368.X00

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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