TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2006/11/0230

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §3 Abs2 Z3 idF 1994/100;
ÄrzteG 1984 §32 Abs1 Z1 idF 1994/100;
ÄrzteG 1984 §32 Abs3;
ÄrzteG 1984 §95 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §27 Abs3;
PsychotherapieG §1;
PsychotherapieG §11 Z4;
PsychotherapieG §17 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Mgr. (Magister) S. P. in G, vertreten durch Dr. Christiane Loidl, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 21. Juli 2006, Zl. BMGF-93500/0180-I/7/2006, betreffend Feststellung des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Mgr. (Magister) Sitzung P. in G, vertreten durch Dr. Christiane Loidl, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 21. Juli 2006, Zl. BMGF-93500/0180-I/7/2006, betreffend Feststellung des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z 1 und § 11 Z 4 zweiter Fall Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, fest, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie auf Grund des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung nicht mehr bestehe. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Ziffer 4, zweiter Fall Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, fest, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie auf Grund des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung nicht mehr bestehe.

2.1. In der Begründung gab die belangte Behörde unter Punkt 1 ("Es wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:") im Wesentlichen den Verfahrensgang sowie Inhalte von Schreiben sowie mündlichen Äußerungen Beteiligter wieder. Unter Punkt 2 ("Die Behörde hat Beweis erhoben durch Einsicht in folgende Unterlagen") wurden 102 Urkunden aufgelistet, während unter Punkt 3 ("In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:") Folgendes ausgeführt wurde:

2.2. Der Behörde obliege die Überprüfung der Voraussetzungen für die Eintragung und für die Aufrechterhaltung der psychotherapeutischen Berufsberechtigung. Ziel des Verfahrens sei die Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, deren Bestehen eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des psychotherapeutischen Berufes darstelle. Gemäß § 11 Z 4 Psychotherapiegesetz sei der Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit eine Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Psychotherapie. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. erlösche die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie durch den Wegfall einer der für die selbständige Ausübung erforderlichen Voraussetzungen. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit erlösche daher, wenn die Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für diese Tätigkeit weggefallen sei, weshalb in diesem Fall die bescheidmäßige Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen sei. Im Hinblick auf die "Beurteilung der Rechtsfrage des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit (des Beschwerdeführers)" seien "auch ein Fachgutachten sowie ein Ergänzungsgutachten des Psychotherapiebeirates eingeholt" worden. 2.2. Der Behörde obliege die Überprüfung der Voraussetzungen für die Eintragung und für die Aufrechterhaltung der psychotherapeutischen Berufsberechtigung. Ziel des Verfahrens sei die Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, deren Bestehen eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des psychotherapeutischen Berufes darstelle. Gemäß Paragraph 11, Ziffer 4, Psychotherapiegesetz sei der Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit eine Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Psychotherapie. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. erlösche die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie durch den Wegfall einer der für die selbständige Ausübung erforderlichen Voraussetzungen. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit erlösche daher, wenn die Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für diese Tätigkeit weggefallen sei, weshalb in diesem Fall die bescheidmäßige Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen sei. Im Hinblick auf die "Beurteilung der Rechtsfrage des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit (des Beschwerdeführers)" seien "auch ein Fachgutachten sowie ein Ergänzungsgutachten des Psychotherapiebeirates eingeholt" worden.

2.3. Im Weiteren gab die belangte Behörde den Inhalt dieser Ausführungen - hier auszugsweise dargestellt - wieder (anonymisiert schon im Original; bei "S.P." handelt es sich um den Beschwerdeführer, bei "J.F." um jene Person, deren - unzulässige - Behandlung dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfen wird):

"Liegt mit der Beziehung S.P. mit J.F. eine psychotherapeutische Beziehung vor?

Die Unterlagen und die Geschichte weisen zunächst darauf hin, dass im November 2001 eine Bekanntschaft zwischen J.F., damals 75 Jahre alt und nicht sehr gesund, und S.P. entstand, aus der eine Freundschaft wurde.

Es ist fraglich, ob es zu dieser Zeit Spannungen zwischen J.F. und seiner Familie, seiner Ehefrau G.F. und der Tochter E.J.- F. gab, aber es ist möglich.

S.P. kümmert sich um J.F., bringt ihn in eine medizinische und eine Gruppenpsychotherapie. Dies ist - wenn es wahr ist, dass die Therapie in Tschechien stattfand - mit Aufwendungen für S.P. verbunden.

Die Vermischung von Freund und Co-Gruppentherapeut in der Person von S. P. widerspricht jedenfalls der ethischen Haltung des Psychotherapeuten gemäß dem Berufskodex der Psychotherapeuten, gleichgültig, ob die Verstrickung in Tschechien oder in Österreich stattfand.Die Vermischung von Freund und Co-Gruppentherapeut in der Person von Sitzung , P. widerspricht jedenfalls der ethischen Haltung des Psychotherapeuten gemäß dem Berufskodex der Psychotherapeuten, gleichgültig, ob die Verstrickung in Tschechien oder in Österreich stattfand.

Es liegt nahe, dass S.P. die Forderung stellte und/oder auch J.F. den Wunsch hatte, die Aufwendungen von S.P. finanziell auszugleichen. Ob dies in der Form geschah, die vermutet wird (Autokauf, Kautionszahlung für die Praxis von S.P.), ist gegenwärtig nicht sicher belegt. Dass es aber finanzielle Zuwendungen von J.F. an S.P. ab, ist nach Vorlage der Vollmacht vom 1.5.2003 (durch S.P.!), seine Aussagen in der Beweisaufnahme am 31.5.2005 und die Aussagen von J.F. bei der Befragung durch den begutachtenden Arzt am 11.11.2004 jedoch eindeutig bestätigt.

Mit der Erkrankung von J.F. im Mai 2003 verschärft sich die Spannung zwischen S.P. und der Familie von J.F. S.P. will - wohl auf Grund der Vollmacht vom 1.5.2003 - die Therapie mitbestimmen, ein Besuchs- und Kontaktverbot von Seiten der Familie folgen - die Beteiligung von S.P. am Leben von J.F. wird von der Familie offenbar als grobe Einmischung verstanden.

Jedenfalls trägt der Ton der Auseinandersetzung von S.P. mit der Familie von J.F. im Zeitraum Mai bis Juli 2003, aber auch später, in der Form von Beschimpfungen, Drohungen, ja versuchter Nötigung mit Sicherheit eines Psychotherapeuten unwürdig, zur Desintegration von J.F. und seiner Familie bei.

S.P. verteidigt sich damit, dass J.F. in Österreich nie in Psychotherapie bei ihm gewesen sei, und dass er aus dem Titel Psychotherapie niemals Honorare von J.F. empfangen hätte (und/oder dass es auch keine Kassenabrechnungen gab). Dies ist gegenwärtig nicht zu widerlegen, wenn auch diverse Hinweise es nicht nur glaubwürdig erscheinen lassen.

Die Auffassung von Psychotherapie bei S.P.

Es stellt sich zugleich die Frage, was S.P. unter Psychotherapie versteht. Ausbildung und Praxis wurden in Tschechien (damals Tschechoslowakei) erworben, S.P. wurde dann im Nachtrag zur ersten Übergangsregelung des PthG im Jänner 1994 ohne Zusatzbezeichnung eingetragen. Die Tradition einer in Österreich erworbenen Ausbildung fehlt.

Die Zeugnisse der Auffassung von Psychotherapie bei S.P. entsprechen nun auch keinem österreichischen (oder internationalen) Standard.

Im Brief an E.J.-F. vom 11.6.2003 (nach dem schriftlichen Kontaktabbruch durch J.F. am 5.6.2003) schreibt S.P. (vom Gutachter grammatikalisch berichtigt):

'Mir war nicht bewusst, dass ich Dein Klient bin.' Das ist eine der größten Anerkennungen, die in letzter Zeit bekommen habe. Um (einen) natürlichen, spontanen Therapieverlauf bemüht sich jeder seriöse Psychotherapeut. Psychotherapie ist keine theatralische oder esoterische Vorstellung, spirituelle bzw. spiritistische Magie. Ausschlaggebende(s) Kriterium ist immer nur (der) Klient, seine Gesundheit und (sein) Wohlfühlen...'

'Wir hatten ja keine Therapeut-Klient-Beziehung und ich hatte keine Sitzung bei Dir.' Meine Stellungnahme zu Sitzung erfolgt ...: (Der) Ausdruck Sitzung ist meines (Er)achtens beinahe beleidigend für eine richtige Psychotherapie. Z.B. Schwimmen gehen und dabei Minderwertigkeitskomplexe abbauen, Selbstbewusstsein unterstützen, seelische Ressourcen ankern und mutige Träume wahr machen, (das) ist doch keine schwachsinnige 'Sitzung' - das überlasse ich gern denjenigen, die 'sitzen' - nicht 'fliegen' möchten.'

Weiter heißt es ebendort:

'a) Alles liegt endgültig nur bei(m) Klienten. Er muss motiviert sein, seine Probleme mildern oder beseitigen zu wollen. Er muss freiwillig kommen oder anrufen und ganz offen und ehrlich sein und handeln.

b) Versuchen Sie Ihren Vater (und) sein Leben ohne Ihre Familien-Trauma-Brille zu betrachten.

c) Wenn Sie es nicht schaffen, besuchen Sie endlich einen Psychotherapeuten. Wenn Sie wegen (der), 'öffentlichen Meinung' keinen Mut dazu finden, dann kommen Sie zu mir, ich kann Ihnen ausgehend von Informationen und praktischen Erfahrungen mit Ihre(r) Familie, die ich ausreichend zur Verfügung habe, sicher gut helfen.

d) Machen Sie Ihren Vater durch psychischen Druck nicht zum peinlichen Feigling. Er repräsentiert das, was ihre Familie schon mehrere Generationen vermisst - männliche Persönlichkeit. Vorsicht! In dieser Konstellation haben Frauen die Tendenz, männliche Rollen zu übernehmen, einschließlich gnadenlose(r) Härte und primitive(r) Aggressivität aller Art - verbale und brachiale Angriffe - Faustschläge etc.'

An einer anderen Stelle heißt es bei der Übermittlung eines Blutdruckbefundes von J.F. in handschriftlicher Hinzufügung von S.P.:

'Ist das nicht Therapie?'

Diese Auffassung von Psychotherapie bei S.P. ist von einigen Zügen geprägt, die wie folgt benennbar sind:

Psychotherapie ist von Gesundheitsobsorge nicht zu trennen. Psychotherapie ist der Beeinflussung, der Suggestion sehr nahe, hängt auch von der Überzeugungskraft des Psychotherapeuten ab.

Psychotherapie und Freundschaft können ohne Schwierigkeit ineinander übergehen.

Der Freund und Psychotherapeut hat das Recht, die Angehörigen des Klienten auf den richtigen Weg zu bringen, nahezu durch jedes Mittel der Beeinflussung, der Konfrontation, der (nahezu beliebigen) Theoriedarstellung, auch der Drohung usw. Der Psychotherapeut ist der Streiter für den Klienten, gegen wen immer.

Dies ist jedenfalls nicht die Auffassung von Psychotherapie, die dem Psychotherapiegesetz und dem Berufskodex der Psychotherapeuten in Österreich oder einem internationalen Ethikstandart der Psychotherapeuten entspricht.

Weitere Vorwürfe hinsichtlich der Verschwiegenheit und der Umgangsform mit Angehörigen

Der Vorwurf der Verschwiegenheitsverletzung hängt mit der Frage zusammen, ob die Beziehung zwischen J.F. und S.P. eine psychotherapeutische Beziehung war.

Wenn auch nach Auffassung des PthG und des Berufskodex keine psychotherapeutische Beziehung im eigentlichen Sinn vorliegt, so muss doch festgehalten werden, dass die Beziehung zu J.F. nach der Psychotherapie-Auffassung von S.P. aus seiner Sicht eine psychotherapeutische gewesen sein muss, denn all dies, was er aufzählt, hat er auch mit J.F. unternommen.

Dann ist auch der Umgang mit den Angehörigen legitim - und das nicht, wie er in der Beweisaufnahme vertrat - weil er sich zur Wehr setzen musste, sondern weil der Psychotherapeut in seiner Auffassung ein Streiter für den Klienten ist, und einer, der der Familie den Kopf zurechtrückt.

Das erklärt auch das Phänomen S.P., wie es im Bericht der Beschwerdestelle an das BMGF vom 1.3.2004 heißt:

'Es war auch nicht zu klären, ob er (S.P.) auch für Freizeitunternehmen mit seinem Klienten (z.B. bei einem gemeinsamen Opernbesuch, Badeausflüge ect.) ein Honorar von seinem Klienten verlangt hat. Über die Regeln der Verschwiegenheit befragt, macht S.P. ebenfalls unklare Angaben, so dass der Eindruck gewonnen werden musste, dass er über die grundlegende Regel der Psychotherapie nicht Bescheid weiß. Er sprach abwechselnd davon, dass er seine Informationen einmal als Freund, dann wieder als Psychotherapeut erhalten habe. Darauf aufmerksam gemacht, reagierte S.P. völlig verständnislos.'

Gibt es ein Motiv der Bereicherung bei S.P.?

S.P. und die Familie von J.F., insbesondere E.J.-F., vermuten gegenseitig das Motiv der Bereicherung. E.J.-F. vermutet Zahlungen von J.F. an S.P. (Autokauf, Mietkautionszahlung), S.P. vermutet, dass es E.J.-F. um das Erbe geht (in der Beweisaufnahme legt er die Übertragung des Hauses an E.J.-F. vom Mai 2003 vor).

Inzwischen ist bestätigt, dass es auch Geldflüsse von J.F. an S.P. gegeben hat.

Auch der seit einem halben Jahr bestellte Sachwalter äußert den Gedanken, dass die Weigerung von S.P., mit ihm zu sprechen, und der Versuch, J.F. von seiner Familie zu isolieren, damit zusammenhängen könnte, dass S.P. an dem J.F. gehörigen bescheidenen Vermögen interessiert sei.

Dazu kommt, dass S.P. - inzwischen belegt - J.F. auch vor dem gerichtlich bestellten Sachwalter verbergen will, ein Verhalten an der Grenze zur Kriminalität.

Die durch die Auffassung von Psychotherapie bei S.P. gegebene Verstrickung zwischen Freundschaft, Psychotherapie und Parteinahme scheint das Motiv der Bereicherung bei S.P. immerhin nahe zu legen.

Zusammenfassende Bewertung

Es kann nicht gesichert werden, ob S.P. mit J.F. eine psychotherapeutische Beziehung eingegangen ist. Die Aussagen von S.P. bestreiten dies (bisher), die Mitteilungen von J.F. dazu sind - entsprechend der Abhängigkeit J.F.'s von seiner Familie und von S.P. widersprüchlich.

Im Zuge der Auseinandersetzung mit S.P. und dem Studium der zahlreich vorliegenden Unterlagen wird jedoch eine Auffassung von Psychotherapie bei S.P. sichtbar, die mit dem österreichischen Psychotherapiegesetz und dem Berufskodex nicht vereinbar ist. Sie ist - aus der Sicht des Gutachters - durch Verstrickungen von Freundschaft, Psychotherapie und Parteinahme, vermutungsweise auch von einem finanziellen Motiv des Eigennutzes gekennzeichnet.

Aus fachlicher Sicht kann daher nicht mehr von einer verlässlichen Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen ausgegangen werden, die im Gutachten ausgeführten Gründe sprechen gegen das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit."

In der - auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers erstatteten - Gutachtensergänzung werden die Ausführungen des Beschwerdeführers teils als "korrekte Ergänzungen", teils als "wütende Kritik, auch Rundumschläge" bewertet. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers gebe es "auch Darstellungen, die an der korrekten Einschätzung der Wirklichkeit durch (den Beschwerdeführer) zweifeln" ließen; so habe der Beschwerdeführer bei der Beweisaufnahme vor der belangten Behörde am 31. Mai 2005 die Unwahrheit gesagt, und es habe "finanzielle Zuwendungen, u. a. einen Kostenersatz für die Autofahrten nach Trutnov" gegeben, wie der Beschwerdeführer selbst bestätigt habe.

Zur Frage des "Verhältnisses zu J.F." führt der Gutachter Folgendes aus:

"Der Darstellung S.P.'s, dass er zu J.F. nur in einem Freundschaftsverhältnis gestanden sei, ist entgegen zu halten:

Er schreibt selbst, dass er J.F. auch als Co-Therapeut in der Gruppe bei Dr. B.M. betreut hat (...).

Er gibt der Beschwerdestelle des Steirischen Landesverbands eine ausführliche Anamnese, er schreibt der Ärztin im Krankenhaus, was mit J.F. los ist, und gibt in den 'warnenden Briefen' an die Familie von J.F. immer wieder Deutungen über J.F. ab, auch die ersten Abschnitte der vorliegenden Stellungnahme sind Deutungen zum Leben von J.F. (...), die er mit Hilfe seines psychotherapeutischen Wissens ausspricht.

S.P. vertritt also nachvollziehbar Unwahres:

  • -Strichaufzählung
    Er hat als Psychotherapeut gehandelt und zugleich Freundschaft angeboten.
  • -Strichaufzählung
    Er hat dabei in seiner Beziehung zu J.F. wiederholte grobe, ja aggressive Vermischungen der Funktionen als Psychotherapeut und als Freund vorgenommen;
  • -Strichaufzählung
    diese Vermischungen stellen eine massive Verletzung des Berufskodex des Psychotherapeuten dar.
..."
Nach einer "Bewertung der vorgelegten Fortbildungsnachweise" findet sich im Gutachten folgende "Gesamtbewertung":
"Auch in der Bewertung der Stellungnahme bleibt die entscheidende Frage des Beschwerdeausschusses jene nach der Vertrauenswürdigkeit von S.P. als Psychotherapeut.
Aus der Sicht des Beschwerdeausschusses ist diese Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben; es kann nicht mehr von einer verlässlichen Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen (PthG 1990, § 14 Abs. 1) ausgegangen werden:Aus der Sicht des Beschwerdeausschusses ist diese Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben; es kann nicht mehr von einer verlässlichen Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen (PthG 1990, Paragraph 14, Absatz eins,) ausgegangen werden:
  • -Strichaufzählung
    Bei Mgr. S.P. liegt eine belegte Vermischung der Rollen des Psychotherapeuten für J.F. und des Freundes zu J.F. in großem Umfang vor.
  • -Strichaufzählung
    S.P. hat in der Beweisaufnahme im BMGF am 31.5.2005 nachweislich die Unwahrheit gesagt.
  • -Strichaufzählung
    Die Auffassung von Psychotherapie bei S.P. entspricht nicht dem in Österreich verlangten Standard: Die selbst geschaffene Rolle als Bevollmächtigter von J.F. mit Alleinvertretungsanspruch mit dem Widerstand gegen alle Behörden (Beschwerdestelle, BMGF, Sachwalterschaft) widerspricht der Funktion des Psychotherapeuten vollkommen.
  • -Strichaufzählung
    Eine konstruktive Zusammenarbeit in der Aufklärung von Beschwerden gemäß Berufskodex Ziffer 8 ist nicht feststellbar, dagegen ausschließlich Bestreitung und Verleugnung der vorgehaltenen Berufspflichtverletzungen.
  • -Strichaufzählung
    Eine Auseinandersetzung mit dieser Situation - und insgesamt mit der Psychotherapie und ihren Regeln in Österreich - ist in der Fortbildung von Mgr. S.P. nicht auszumachen.
Die Befürwortung des Verfahrens zur Austragung von Mgr. S.P., wie sie bereits im Gutachten vom 14.6.2005 ausgesprochen wurden, bleibt in vollem Umfang aufrecht."

2.4. Im Anschluss an die Wiedergabe dieses Gutachtens legte die belangte Behörde ihre Auffassung dar, wonach der unbestimmte Gesetzesbegriff der Vertrauenswürdigkeit des § 11 Psychotherapiegesetz mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen sei. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit komme es darauf an, ob das Gesamtverhalten des Psychotherapeuten geeignet sei, Vertrauen in die konkrete psychotherapeutische Berufsausübung zu erwecken, sodass in diesem Zusammenhang von der Verlässlichkeit der Erfüllung der psychotherapeutischen Berufspflichten ausgegangen werden könne. Im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit von Psychotherapeuten ergäben sich neben dem Psychotherapiegesetz besondere Anforderungen aus dem Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Supervisionsrichtlinie und der Fort- und Weiterbildungsrichtlinie. Die Vertrauenswürdigkeit sei neben der Verschwiegenheit gegenüber Dritten die Grundlage für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Psychotherapeuten und seinem Patienten. Jeglicher "Missbrauch dieses Vertrauensverhältnisses und der im Psychotherapieverlauf bestehenden, vorübergehend vielleicht sogar verstärkten Abhängigkeit" des Patienten vom Psychotherapeuten stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die berufsrechtlichen und ethischen Verpflichtungen des Psychotherapeuten dar. Missbrauch liege dann vor, wenn Angehörige des psychotherapeutischen Berufs ihren Aufgaben gegenüber dem Patienten untreu würden, "um ihre persönlichen, 2.4. Im Anschluss an die Wiedergabe dieses Gutachtens legte die belangte Behörde ihre Auffassung dar, wonach der unbestimmte Gesetzesbegriff der Vertrauenswürdigkeit des Paragraph 11, Psychotherapiegesetz mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen sei. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit komme es darauf an, ob das Gesamtverhalten des Psychotherapeuten geeignet sei, Vertrauen in die konkrete psychotherapeutische Berufsausübung zu erwecken, sodass in diesem Zusammenhang von der Verlässlichkeit der Erfüllung der psychotherapeutischen Berufspflichten ausgegangen werden könne. Im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit von Psychotherapeuten ergäben sich neben dem Psychotherapiegesetz besondere Anforderungen aus dem Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Supervisionsrichtlinie und der Fort- und Weiterbildungsrichtlinie. Die Vertrauenswürdigkeit sei neben der Verschwiegenheit gegenüber Dritten die Grundlage für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Psychotherapeuten und seinem Patienten. Jeglicher "Missbrauch dieses Vertrauensverhältnisses und der im Psychotherapieverlauf bestehenden, vorübergehend vielleicht sogar verstärkten Abhängigkeit" des Patienten vom Psychotherapeuten stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die berufsrechtlichen und ethischen Verpflichtungen des Psychotherapeuten dar. Missbrauch liege dann vor, wenn Angehörige des psychotherapeutischen Berufs ihren Aufgaben gegenüber dem Patienten untreu würden, "um ihre persönlichen,

z. B. wirtschaftlichen, sozialen oder sexuellen Interessen zu befriedigen". Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes, "alle dem psychotherapeutischen Verhältnis fremden persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verstrickungen" mit dem Patienten zu vermeiden. Die genannten Verpflichtungen seien auch nach dem Ende der Behandlung weiter zu beachten.

2.5. Den "Ausführungen des Fachgutachtens" könne deutlich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer "durch die belegte Vermischung der Rolle als Psychotherapeut und Freund (vgl. insbesondere die Zeichnung von Briefen mit 'Dein Freund und Psychotherapeut', Mitwirkung als Co-Psychotherapeut an den Gruppentherapien in Tschechien)" seine berufliche und gesellschaftliche Stellung als Psychotherapeut missbräuchlich dazu verwendet habe, das Vertrauen des J.F. zu gewinnen und zu ihm ein Abhängigkeitsverhältnis in Form einer Freundschaft, die schließlich auch das gemeinsame Wohnen eingeschlossen habe, aufzubauen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich, nämlich in Tschechien, gegenüber J.F. als Co-Psychotherapeut aufgetreten sei, schließe die Miteinbeziehung dieses Faktums für die zu beurteilende Rechtsfrage deshalb nicht aus, weil der Beschwerdeführer das Therapieangebot für J.F. in Österreich vermittelt und zusätzlich in Österreich auch diesbezügliche Vor- und Nachbereitungstätigkeiten, wie etwa durch die persönliche Begleitung, gesetzt habe. 2.5. Den "Ausführungen des Fachgutachtens" könne deutlich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer "durch die belegte Vermischung der Rolle als Psychotherapeut und Freund vergleiche , insbesondere die Zeichnung von Briefen mit 'Dein Freund und Psychotherapeut', Mitwirkung als Co-Psychotherapeut an den Gruppentherapien in Tschechien)" seine berufliche und gesellschaftliche Stellung als Psychotherapeut missbräuchlich dazu verwendet habe, das Vertrauen des J.F. zu gewinnen und zu ihm ein Abhängigkeitsverhältnis in Form einer Freundschaft, die schließlich auch das gemeinsame Wohnen eingeschlossen habe, aufzubauen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich, nämlich in Tschechien, gegenüber J.F. als Co-Psychotherapeut aufgetreten sei, schließe die Miteinbeziehung dieses Faktums für die zu beurteilende Rechtsfrage deshalb nicht aus, weil der Beschwerdeführer das Therapieangebot für J.F. in Österreich vermittelt und zusätzlich in Österreich auch diesbezügliche Vor- und Nachbereitungstätigkeiten, wie etwa durch die persönliche Begleitung, gesetzt habe.

Weiters lägen "auch Aussagen von J.F. vor, wonach (der Beschwerdeführer) sein Psychotherapeut sei, dass er ihm manchmal etwas bezahle und mit dieser psychotherapeutischen Behandlung einverstanden sei". Es sei auch nebensächlich, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Behandlung des J.F. bestreite, weil der Missbrauch der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung als Psychotherapeut "nicht an die Abhaltung konkreter psychotherapeutischer Sitzungen gebunden" sei und für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliege, "der subjektiven Sichtweise des 'Behandelten' maßgebliche Bedeutung zuzumessen" sei.

Durch diese "erwiesene kontinuierliche Rollenvermischung" habe der Beschwerdeführer seine besondere gesellschaftliche Verantwortung als Psychotherapeut gröblich verletzt.

"Zur fehlenden fachlichen Kompetenz" des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer vertrete - den Ausführungen des Fachgutachtens folgend - im Rahmen seiner Auffassung von Psychotherapie, dass

  • "-Strichaufzählung
    Psychotherapie von Gesundheitsobsorge nicht zu trennen ist;
  • -Strichaufzählung
    Psychotherapie der Beeinflussung, der Suggestion sehr nahe ist, die auch von der Überzeugungskraft des Psychotherapeuten abhängt;
  • -Strichaufzählung
    Psychotherapie und Freundschaft ohne Schwierigkeit ineinander übergehen können;
  • -Strichaufzählung
    der Freund und Psychotherapeut das Recht hat, die Angehörigen des Klienten auf den richtigen Weg zu bringen, nahezu durch jedes Mittel der Beeinflussung, der Konfrontation, der (nahezu beliebigen) Theoriedarstellung, auch der Drohung usw.;
  • -Strichaufzählung
    der Psychotherapeut als Streiter für den Klienten (Patienten) gegenüber allen Dritten fungiert."
Eine solche Auffassung stehe zu der in § 14 Abs. 1 Psychotherapiegesetz verankerten Berufspflicht, den psychotherapeutischen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben, in krassem Wiederspruch und in direktem Zusammenhang mit mangelnder psychotherapeutischer Fachkompetenz. Auch widerspreche eine solche Auffassung dem Berufskodex, wonach alle dem psychotherapeutischen Verhältnis fremden Verstrickungen mit dem Patienten zu meiden seien. Es sei daher "von mangelnder psychotherapeutischer Fachkompetenz" des Beschwerdeführers auszugehen, die eine Einhaltung der psychotherapeutischen Berufspflichten nicht erwarten lasse. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, "das eigene Verhalten unter ethischen Gesichtspunkten in einem hinreichenden Ausmaß zu reflektieren". Auch die vorgelegten Fortbildungsnachweise ließen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt habe, "um die Geschehnisse professionell aufzuarbeiten".Eine solche Auffassung stehe zu der in Paragraph 14, Absatz eins, Psychotherapiegesetz verankerten Berufspflicht, den psychotherapeutischen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben, in krassem Wiederspruch und in direktem Zusammenhang mit mangelnder psychotherapeutischer Fachkompetenz. Auch widerspreche eine solche Auffassung dem Berufskodex, wonach alle dem psychotherapeutischen Verhältnis fremden Verstrickungen mit dem Patienten zu meiden seien. Es sei daher "von mangelnder psychotherapeutischer Fachkompetenz" des Beschwerdeführers auszugehen, die eine Einhaltung der psychotherapeutischen Berufspflichten nicht erwarten lasse. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, "das eigene Verhalten unter ethischen Gesichtspunkten in einem hinreichenden Ausmaß zu reflektieren". Auch die vorgelegten Fortbildungsnachweise ließen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt habe, "um die Geschehnisse professionell aufzuarbeiten".
Zur "Verletzung der Mitwirkungspflichten als Partei des Verwaltungsverfahrens" führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer der für den 12. April 2005 angesetzten Beweisaufnahme ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben sei. Dadurch habe er seine Mitwirkungspflichten verletzt, was zusätzlich gegen das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit spreche.
Zur "Falschaussage vor der Behörde" legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 31. Mai 2005 auf Befragen nach dem Aufenthaltsort des J.F. angegeben habe, dass dieser seit 30. Dezember 2004 bei einem Bekannten in Graz wohne, dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Adresse nicht bekannt sei, und dass J.F. jedenfalls nicht bei ihm wohne. Dem gegenüber habe aber eine ZMA-Anfrage am 7. Juni 2005 ergeben, dass J.F. seit 14. Februar 2005 an einer Adresse in Graz mit dem Beschwerdeführer als Unterkunftgeber gemeldet sei, sodass die Aussage des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2005 nicht den Tatsachen entspreche. Des weiteren - so die belangte Behörde - bestünden "diesbezügliche Aussagen der Tochter des J.F., sowie seines einstweiligen Sachwalters, 'die der Aussage des (Beschwerdeführers) entgegenstehen' ". Zudem habe J.F. selbst (anlässlich einer polizeilichen Nachschau in der Ordination des Beschwerdeführers in Graz vorgefunden) ausgesagt, am Abend in dem genannten Haus in Graz zu schlafen, wo auch der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz habe.
Durch seine falsche Beweisaussage habe der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Unterkunftgeber von J.F. bewusst verleugnet und versucht, die Behörde bei ihren Ermittlungen zu behindern und irre zu führen. In diesem Zusammenhang sei "davon auszugehen, dass (der Beschwerdeführer) ein massives persönliches Interesse, welcher Art auch immer, daran hat, dass J.F. bei ihm wohnt und dieses Faktum Dritten nicht bekannt wird."
Zur "Manipulation des J.F." führte die belangte Behörde aus, dass dieser durch das gemeinsame Wohnen mit dem Beschwerdeführer dessen ständiger Einflussnahme ausgesetzt sei, die im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des J.F. und dessen angegriffenen Gesundheitszustand als besonders schwerwiegend einzustufen sei. Für die Annahme dieser negativen Einflussnahme sprächen auch diverse Schreiben, die von J.F. gezeichnet seien. Die belangte Behörde verwies dazu auf ein maschinschriftliches Schreiben vom 15. Juni 2005, das J.F. als Absender nenne und von diesem handschriftlich gezeichnet sei, dessen Inhalt aber nicht von J.F., vielmehr vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden sei. Diesen Umstand wertete die belangte Behörde als weiteren Hinweis darauf, dass J.F. durch den Beschwerdeführer manipuliert werde, "was die Annahme weitreichender sozialer wirtschaftlicher Verstrickungen nahe" lege, "Verstrickungen, wie sie auch im Fachgutachten dargelegt worden" seien.
In ihrer "Gesamtwürdigung" legte die belangte Behörde dar, dass bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei, und es unerheblich sei, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen seien. Entscheidend sei, dass der Psychotherapeut auch für die Zukunft Gewähr für die Erfüllung der besonderen Anforderungen an die Ausübung der Psychotherapie bieten könne. Das bisherige Verhalten sei darauf zu prüfen, ob es auf ein Persönlichkeitsbild schließen lasse, das mit jenen Interessen in Einklang stehe, deren Wahrung der belangten Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde obliege. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten, "insbesondere durch den kontinuierlichen Missbrauch der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung als Psychotherapeut, die weitreichende Manipulation des J.F., seine verfehlte Ansicht von Psychotherapie, die seine ungenügende fachliche Kompetenz offen lege, die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten als Partei des Verwaltungsverfahrens sowie die Falschaussage vor dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen", die Berufspflicht des § 14 Abs. 1 Psychotherapiegesetz, den psychotherapeutischen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben, auf das Gröblichste verletzt. Der Beschwerdeführer habe damit die sich daraus ergebende unabdingbare Verpflichtung, alle dem psychotherapeutischen Verhältnis fremden persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verstrickungen mit dem Patienten zu meiden, in Bezug auf J.F. nicht eingehalten. Das dargestellte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle somit eine solche Pflichtenverletzung dar, die auf Grund ihrer Art und Schwere geeignet sei, ein Charakterbild zu vermitteln, das nicht erwarten lasse, dass der Beschwerdeführer den psychotherapeutischen Beruf unter Einhaltung der zu beachtenden Berufspflichten, die dem Schutz des Patienten und der damit verbundenen unabdingbaren Qualitätssicherung psychotherapeutischen Handelns dienten, auszuüben im Stande sei. Zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer J.F. tatsächlich erhebliches psychisches Leid zugefügt habe. Darüber hinaus sei die Gefahr einer Gesundheitsschädigung anderer Menschen, die sich dem Beschwerdeführer als Psychotherapeut anvertrauten, als real einzustufen, weshalb eine Streichung aus der Psychotherapeutenliste auch aus diesem Grund im öffentlichen Interesse liege.In ihrer "Gesamtwürdigung" legte die belangte Behörde dar, dass bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei, und es unerheblich sei, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen seien. Entscheidend sei, dass der Psychotherapeut auch für die Zukunft Gewähr für die Erfüllung der besonderen Anforderungen an die Ausübung der Psychotherapie bieten könne. Das bisherige Verhalten sei darauf zu prüfen, ob es auf ein Persönlichkeitsbild schließen lasse, das mit jenen Interessen in Einklang stehe, deren Wahrung der belangten Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde obliege. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten, "insbesondere durch den kontinuierlichen Missbrauch der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung als Psychotherapeut, die weitreichende Manipulation des J.F., seine verfehlte Ansicht von Psychotherapie, die seine ungenügende fachliche Kompetenz offen lege, die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten als Partei des Verwaltungsverfahrens sowie die Falschaussage vor dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen", die Berufspflicht des Paragraph 14, Absatz eins, Psychotherapiegesetz, den psychotherapeutischen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben, auf das Gröblichste verletzt. Der Beschwerdeführer habe damit die sich daraus ergebende unabdingbare Verpflichtung, alle dem psychotherapeutischen Verhältnis fremden persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verstrickungen mit dem Patienten zu meiden, in Bezug auf J.F. nicht eingehalten. Das dargestellte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle somit eine solche Pflichtenverletzung dar, die auf Grund ihrer Art und Schwere geeignet sei, ein Charakterbild zu vermitteln, das nicht erwarten lasse, dass der Beschwerdeführer den psychotherapeutischen Beruf unter Einhaltung der zu beachtenden Berufspflichten, die dem Schutz des Patienten und der damit verbundenen unabdingbaren Qualitätssicherung psychotherapeutischen Handelns dienten, auszuüben im Stande sei. Zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer J.F. tatsächlich erhebliches psychisches Leid zugefügt habe. Darüber hinaus sei die Gefahr einer Gesundheitsschädigung anderer Menschen, die sich dem Beschwerdeführer als Psychotherapeut anvertrauten, als real einzustufen, weshalb eine Streichung aus der Psychotherapeutenliste auch aus diesem Grund im öffentlichen Interesse liege.
II. römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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