Entscheidungsdatum
20.05.2021Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilhelm Wachter, LL.M., über die Beschwerde der Y P, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.03.2021 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Hinweis für die Beschwerdeführerin:
Von der Aufhebung des angefochtenen Bescheides werden die mit rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.06.2020 und 01.09.2020 verfügten Anordnungen nicht berührt. Danach endet die im Bescheid vom 01.09.2020 verfügte Entziehungsdauer nicht vor Beibringung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.06.2020 angeordneten fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie/Neurologie sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 6 sowie 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von weiteren sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, somit ab 06.04.2021 bis einschließlich 06.10.2021, entzogen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.06.2020 angeordneten fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie/Neurologie, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie der Absolvierung einer Beobachtungsfahrt endet (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer 6, sowie 25 Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von weiteren sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, somit ab 06.04.2021 bis einschließlich 06.10.2021, entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.06.2020 angeordneten fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie/Neurologie, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie der Absolvierung einer Beobachtungsfahrt endet (Spruchpunkt römisch zwei.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie innerhalb der offenen Frist Beschwerde gegen die Entziehung ihres Führerscheines für sechs Monate erhebe und dies damit begründe, dass sie leider krank sei, wie man den beigelegten Gutachten entnehmen könne und sie es nicht korrekt finde, wenn man ihr den Führerschein entziehe. Sie verstehe es auch deshalb nicht, da die Bezirkshauptmannschaft F bei der letzten Entscheidung den Sachverhalt anders beurteilt habe. Da der Amtsarzt festgestellt habe, dass sie für den Erhalt des Führerscheins Gutachten zu erbringen habe, werde ersucht, von der sechsmonatigen Führerscheinentziehung Abstand zu nehmen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit seit 14.07.2020 rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, eine fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie/Neurologie sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Rechtskraft vorzulegen.Mit seit 14.07.2020 rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, eine fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie/Neurologie sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Rechtskraft vorzulegen.
Mit (rechtskräftigen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme entzogen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 03.09.2020 zugestellt und wurde nicht bekämpft. Die angeordneten fachärztlichen und verkehrspsychologischen Stellungnahmen hat die Beschwerdeführerin bisher nicht beigebracht. Mit (rechtskräftigen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme entzogen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 03.09.2020 zugestellt und wurde nicht bekämpft. Die angeordneten fachärztlichen und verkehrspsychologischen Stellungnahmen hat die Beschwerdeführerin bisher nicht beigebracht.
Die Beschwerdeführerin hat am 10.11.2020 um 09:45 Uhr in R auf der L X M Straße auf Höhe Strkm XX ein Kraftfahrzeug (PKW) auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt. Mit (rechtskräftigen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin wegen oben angeführtem Vorfall vom 10.11.2020 gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 6 lit a sowie 25 Abs 1 und 3 des FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, berechnet ab der Zustellung dieses Bescheids, somit vom 21.12.2020, entzogen.Die Beschwerdeführerin hat am 10.11.2020 um 09:45 Uhr in R auf der L römisch zehn M Straße auf Höhe Strkm römisch zwanzig ein Kraftfahrzeug (PKW) auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt. Mit (rechtskräftigen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin wegen oben angeführtem Vorfall vom 10.11.2020 gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer 6, Litera a, sowie 25 Absatz eins und 3 des FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, berechnet ab der Zustellung dieses Bescheids, somit vom 21.12.2020, entzogen.
Die Beschwerdeführerin lenkte am 12.01.2021 neuerlich ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und verursachte am 12.01.2021 mit dem Kraftfahrzeug insgesamt drei aufeinanderfolgende Verkehrsunfälle mit Sachschäden, indem sie mit ihrem Pkw in drei Hausmauern fuhr.
Sämtliche eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Lenkens eines Kfz ohne Lenkberechtigung, insbesondere auch wegen dem Vorfall am 12.01.2021, wurden von der Bezirkshauptmannschaft F aufgrund fehlender Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingestellt. Nach einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 03.03.2021 war sie nicht in der Lage, das Unrechtmäßige ihrer Tat einzusehen bzw dieser Einsicht gemäß zu handeln.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Verwaltungsaktes, insbesondere aufgrund der angeführten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft F samt Rückscheinen als erwiesen angenommen.
Die Feststellungen betreffend die fehlende Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Lenkens der Kfz ohne Lenkberechtigung wurden aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 03.03.2021 und dem behördlichen Aktenvermerk vom 07.04.2021 betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen getroffen. Im Einklang damit stehen auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, in der das Lenken ohne Lenkberechtigung nicht bestritten, sondern auf ihre Krankheit verwiesen wird.
5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Nach Z 6 lit a dieser Bestimmung hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt. Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Nach Ziffer 6, Litera a, dieser Bestimmung hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.
Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
5.2. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin am 12.01.2021 eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG verwirklichte. Berücksichtigt werden muss, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Tathandlung, in der sie das Kraftfahrrzeug lenkte, zurechnungs- bzw schuldunfähig war. Sie konnte also die Verwerflichkeit/Gefährlichkeit ihres Verhaltens weder begreifen noch einschätzen, weil es ihr nicht möglich war, das Unerlaubte der Tat einzusehen bzw dieser Einsicht gemäß zu handeln. 5.2. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin am 12.01.2021 eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG verwirklichte. Berücksichtigt werden muss, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Tathandlung, in der sie das Kraftfahrrzeug lenkte, zurechnungs- bzw schuldunfähig war. Sie konnte also die Verwerflichkeit/Gefährlichkeit ihres Verhaltens weder begreifen noch einschätzen, weil es ihr nicht möglich war, das Unerlaubte der Tat einzusehen bzw dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Verkehrszuverlässigkeit einer Person eine Charaktereigenschaft dar. Der Gesetzgeber geht in § 7 Abs 1 FSG davon aus, dass grundsätzlich jedermann über die erforderliche charakterliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt. Nur bei Begehung einer der in § 7 Abs 3 FSG beispielhaft angeführten (oder in Bezug auf Verwerflichkeit und Sinnesart gleich schädlichen) strafbaren Handlungen und entsprechender Wertung dieser Handlung iSd § 7 Abs 4 FSG geht die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit verloren. Es handelt sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen (strafbaren) Handlungen einer Person zu beurteilen ist (siehe zB VwGH 30.9.2002, 2002/11/0158). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Verkehrszuverlässigkeit einer Person eine Charaktereigenschaft dar. Der Gesetzgeber geht in Paragraph 7, Absatz eins, FSG davon aus, dass grundsätzlich jedermann über die erforderliche charakterliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt. Nur bei Begehung einer der in Paragraph 7, Absatz 3, FSG beispielhaft angeführten (oder in Bezug auf Verwerflichkeit und Sinnesart gleich schädlichen) strafbaren Handlungen und entsprechender Wertung dieser Handlung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG geht die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit verloren. Es handelt sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen (strafbaren) Handlungen einer Person zu beurteilen ist (siehe zB VwGH 30.9.2002, 2002/11/0158).
Gemäß § 3 Abs 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln
Die Verwirklichung einer tatbestandsmäßig-rechtswidrigen Tat kann einem Täter persönlich verwaltungsstrafrechtlich bzw strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser schuldunfähig ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann in einem solchen Fall ein Verhalten auch nicht als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG, aus der sich eine Charaktereigenschaft erschließt, gewertet werden. Die Verwirklichung einer tatbestandsmäßig-rechtswidrigen Tat kann einem Täter persönlich verwaltungsstrafrechtlich bzw strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser schuldunfähig ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann in einem solchen Fall ein Verhalten auch nicht als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG, aus der sich eine Charaktereigenschaft erschließt, gewertet werden.
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch Handlungen, die in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen werden, bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 FSG darstellen können (siehe Z 1 und 7 dieser Bestimmung). Dies setzt allerdings voraus, dass die Tat nach § 83 SPG oder § 287 StGB beurteilt wird. Die Tathandlung, die dem Täter dort zum Vorwurf gemacht wird, besteht darin, dass er sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt. Der Täter muss zum Zeitpunkt dieser Tathandlung zurechnungsfähig gewesen sein (zB VwGH 2005/12/13 2005/11/0185). Die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Charaktereigenschaft setzt also auch dort die Zurechnungsfähigkeit / schuldhaftes Verhalten voraus. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch Handlungen, die in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen werden, bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG darstellen können (siehe Ziffer eins und 7 dieser Bestimmung). Dies setzt allerdings voraus, dass die Tat nach Paragraph 83, SPG oder Paragraph 287, StGB beurteilt wird. Die Tathandlung, die dem Täter dort zum Vorwurf gemacht wird, besteht darin, dass er sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt. Der Täter muss zum Zeitpunkt dieser Tathandlung zurechnungsfähig gewesen sein (zB VwGH 2005/12/13 2005/11/0185). Die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Charaktereigenschaft setzt also auch dort die Zurechnungsfähigkeit / schuldhaftes Verhalten voraus.
Aus alle dem folgt, dass mangels Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt des Lenkens ohne Lenkberechtigung im gegenständlichen Fall keine bestimmte Tatsache vorliegt, auf die die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gestützt werden könnte. Da also von der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, fehlen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 FSG. Auch eine Anordnung gemäß § 24 Abs 3 FSG (als Folge der Verwirklichung der bestimmten Tatsache) ist damit ausgeschlossen.Aus alle dem folgt, dass mangels Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt des Lenkens ohne Lenkberechtigung im gegenständlichen Fall keine bestimmte Tatsache vorliegt, auf die die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gestützt werden könnte. Da also von der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, fehlen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG. Auch eine Anordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG (als Folge der Verwirklichung der bestimmten Tatsache) ist damit ausgeschlossen.
Der angefochtene Bescheid war damit ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
5.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG (also dem Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkberechtigung) nicht um einen Sachverhalt handelt, der nach § 26 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen hat, ohne dass es einer Wertung bedürfte. Gemäß § 25 Abs 3 FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. 5.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG (also dem Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkberechtigung) nicht um einen Sachverhalt handelt, der nach Paragraph 26, FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen hat, ohne dass es einer Wertung bedürfte. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden.
Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen werden (siehe etwa VwGH 27.03.2007 2006/11/0273; 24.02.2009, 2009/11/0207; 26.01.2010, 2009/11/0207; 16.10.2012, 2012/11/0106 ua).
§ 7 Abs 4 FSG nennt explizit "die Verwerflichkeit" der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als entscheidenden Parameter für die Wertung. Es ist nach der Rechtsprechung etwa von entscheidender Bedeutung, ob einem Lenker überhaupt bekannt war (bekannt sein musste), dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist (VwGH vom 16.10.2012, 2012/11/0106). Paragraph 7, Absatz 4, FSG nennt explizit "die Verwerflichkeit" der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als entscheidenden Parameter für die Wertung. Es ist nach der Rechtsprechung etwa von entscheidender Bedeutung, ob einem Lenker überhaupt bekannt war (bekannt sein musste), dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist (VwGH vom 16.10.2012, 2012/11/0106).
Auch in Zusammenhang mit der Wertung kommt es damit entscheidend auf die Schuld an. Selbst wenn man das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG bejahen würde, würde gegenständlich die Wertung der Handlung, die im schuldunfähigen Zustand gesetzt wurde, nicht Annahme rechtfertigen, die Beschwerdeführerin werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (bzw sogar sechs Monate wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen) verkehrsunzuverlässig sein. Auch in Zusammenhang mit der Wertung kommt es damit entscheidend auf die Schuld an. Selbst wenn man das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG bejahen würde, würde gegenständlich die Wertung der Handlung, die im schuldunfähigen Zustand gesetzt wurde, nicht Annahme rechtfertigen, die Beschwerdeführerin werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (bzw sogar sechs Monate wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen) verkehrsunzuverlässig sein.
Bei der Verwirklichung von rechtswidrigen Handlungen im Zustand mangelnder Zurechnungsfähigkeit beim Lenken von KFZ werden regelmäßig begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Ein (rechtskräftiger) Entzugsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG liegt bei der Beschwerdeführerin gegenständlich ohnehin vor. Bei der Verwirklichung von rechtswidrigen Handlungen im Zustand mangelnder Zurechnungsfähigkeit beim Lenken von KFZ werden regelmäßig begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Ein (rechtskräftiger) Entzugsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG liegt bei der Beschwerdeführerin gegenständlich ohnehin vor.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Führerscheinentzug, bestimmte Tatsache, Unzurechnungsfähigkeit, SchuldunfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.411.20.2021.R21Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021