TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/11 KLVwG-341/2/2018

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Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35 Landesabgaben

Norm

BAO §131
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §2 Abs1
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §3 Abs1 Z5
  1. BAO § 131 heute
  2. BAO § 131 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 131 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. BAO § 131 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 131 gültig von 01.01.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. BAO § 131 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BAO § 131 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  10. BAO § 131 gültig von 01.12.1993 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 131 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. BAO § 131 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch xxx, Steuerberater, xxx, vom 31.07.2017, gegen den Bescheid der xxx vom 01.07.2017, Zahl: xxx, bzw. über den Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2017, zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.römisch eins.
Sachverhalt:

Mit Bescheid der xxx vom 13.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin die schifffahrtsrechtliche Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem xxx mit dem Standort xxx, für zwei Fahrzeuge (Motorboote) zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, und zwar zum Schleppen von Wasserskisportlern, Fallschirmsportlern und sogenannten Fun-Geräten, eingeschränkt auf die Gäste des Hotel xxx, erteilt. Diese Konzession wurde bis zum 31.12.2018 verliehen. Für die beiden mit der Konzession versehenen Fahrzeuge (Motorboote) sind im amtlichen Schifffahrtsregister die Kennzeichen xxx und xxx vorgesehen.

Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass die Bestimmungen über die Abgabenbefreiung gewerblich genutzter Motorfahrzeuge mit der letzten Novelle zum Kärntner Motorbootabgabegesetz (LGBl. Nr. 6/2014, in Kraft seit 1.März 2014) neu gefasst wurden. Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen sei demnach nur dann anzunehmen, wennMit Schreiben vom 07.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass die Bestimmungen über die Abgabenbefreiung gewerblich genutzter Motorfahrzeuge mit der letzten Novelle zum Kärntner Motorbootabgabegesetz Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2014,, in Kraft seit 1.März 2014) neu gefasst wurden. Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen sei demnach nur dann anzunehmen, wenn

a)       sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;

b)
sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen;
c)
die Verwendung des Motorfahrzeuges von einem öffentlichen Steg oder einem Steg mit Öffentlichkeitscharakter, dh. mit öffentlichem Zugang während der Betriebszeiten, aus erfolgt und
d)
die Einnahmen jährlich die nachstehenden Mindestbeträge sowie die Tätigkeit die nachstehenden jährlichen Mindestbetriebsstunden übersteigen (für das Abgabejahr 2014 gelten die im Klammerausdruck angeführten Mindestbeträge

und Mindestbetriebsstunden):

1.
am Wörthersee: 7.000 (6.300) Euro Mindesteinnahmen und 140 (126) Mindestbetriebsstunden,
2.
am Ossiacher See und Millstätter See: 5.000 (4.600) Euro Mindesteinnahmen und 100 (92) Mindestbetriebsstunden,
3.
am Weissensee und an sonstigen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1: 4.000 (3.800) Euro Mindesteinnahmen und 80 (76) Mindestbetriebsstunden. am Weissensee und an sonstigen Gewässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins :, 4.000 (3.800) Euro Mindesteinnahmen und 80 (76) Mindestbetriebsstunden.

Die erzielten Einnahmen seien nach den Grundsätzen der Bundesabgabenordnung (§ 131 Abs. 1) fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden seien mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Im Falle eines fehlenden Betriebsstundenzählers war dieser gemäß den Übergangsbestimmungen bis spätestens 31. Mai 2014 nachzurüsten. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Betriebsstunden waren mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Die erzielten Einnahmen seien nach den Grundsätzen der Bundesabgabenordnung (Paragraph 131, Absatz eins,) fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden seien mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Im Falle eines fehlenden Betriebsstundenzählers war dieser gemäß den Übergangsbestimmungen bis spätestens 31. Mai 2014 nachzurüsten. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Betriebsstunden waren mittels Fahrtenbuch nachzuweisen.

Die so ermittelten Einnahmen und Betriebsstunden seien bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.

Um den Erfordernissen nach lit. c) nachzukommen, hätte jährlich die Erklärung zu erfolgen, dass das Gewerbe von einem öffentlichen Steg oder Steg mit Öffentlichkeitscharakter, aus erfolgt. Bestenfalls erfolgt dieser Nachweis gemeinsam mit der Vorlage der Einnahmen und der Betriebsstunden. Hiezu dürfe auf die Homepage der Dienststelle für Landesabgaben beim xxx (xxx) verwiesen werden, auf der ein entsprechendes Musterformular zum Download bereitgestellt sei. Zudem sei an dieser Stelle ein weiteres Musterformular zur einmaligen Bekanntgabe der von ihnen zur Ausübung des Schifffahrtsgewerbes verwendeten Steganlagen, sowie ein Informationsblatt (Erläuterungen - Auszug Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992, idgF.) in welchem die wesentlichen Neuerungen betreffend die gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen zusammenfassend dargestellt sind, zu finden. Um den Erfordernissen nach Litera c,) nachzukommen, hätte jährlich die Erklärung zu erfolgen, dass das Gewerbe von einem öffentlichen Steg oder Steg mit Öffentlichkeitscharakter, aus erfolgt. Bestenfalls erfolgt dieser Nachweis gemeinsam mit der Vorlage der Einnahmen und der Betriebsstunden. Hiezu dürfe auf die Homepage der Dienststelle für Landesabgaben beim xxx (xxx) verwiesen werden, auf der ein entsprechendes Musterformular zum Download bereitgestellt sei. Zudem sei an dieser Stelle ein weiteres Musterformular zur einmaligen Bekanntgabe der von ihnen zur Ausübung des Schifffahrtsgewerbes verwendeten Steganlagen, sowie ein Informationsblatt (Erläuterungen - Auszug Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992, idgF.) in welchem die wesentlichen Neuerungen betreffend die gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen zusammenfassend dargestellt sind, zu finden.

Die oa. Nachweise seien bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis spätestens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres selbstständig und ohne Aufforderung jährlich vorzulegen. Für das Abgabejahr 2014 gelte daher der 30. Juni 2015 als obligatorisch. Sollten die Nachweise bis zu diesem Termin nicht bei der gefertigten Dienststelle eingelangt sein, müsste die Motorbootabgabe in der Folge bescheidmäßig zur Vorschreibung gelangen. Diese sei eine gesetzlich festgelegte Frist und daher nicht verlängerbar (§ 110 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO). Die oa. Nachweise seien bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis spätestens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres selbstständig und ohne Aufforderung jährlich vorzulegen. Für das Abgabejahr 2014 gelte daher der 30. Juni 2015 als obligatorisch. Sollten die Nachweise bis zu diesem Termin nicht bei der gefertigten Dienststelle eingelangt sein, müsste die Motorbootabgabe in der Folge bescheidmäßig zur Vorschreibung gelangen. Diese sei eine gesetzlich festgelegte Frist und daher nicht verlängerbar (Paragraph 110, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung (BAO).

Weiters wird festgestellt, dass die Höhe der Motorbootabgabe bis 28.02.2014 1,38 Euro und ab 01.03.2014 1,50 Euro, pro kW Antriebsleistung und Kalendermonat, beträgt. Für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb ausgestattet sind, beträgt die Höhe der Motorbootabgabe ab 01.03.2014 1,00 Euro pro kW Antriebsleistung und Kalendermonat.

Mit Schreiben vom 09.06.2017 wurde der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß das Formular für den Nachweis gemäß § 3 Abs. 3 des Kärntner Motorbootabgabengesetzes für das Abgabenjahr 2016 übermittelt. Diesem Formular sind die geleisteten Betriebsstunden aus dem Motorbootbetrieb im Jahr 2016 zu entnehmen. So wird ausgeführt, dass das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx gesamt 215,90 Betriebsstunden gefahren war und das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx nur 55,10 Betriebsstunden. Zusammengezählt hat dies 271 Betriebsstunden ergeben. Mit Schreiben vom 09.06.2017 wurde der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß das Formular für den Nachweis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Kärntner Motorbootabgabengesetzes für das Abgabenjahr 2016 übermittelt. Diesem Formular sind die geleisteten Betriebsstunden aus dem Motorbootbetrieb im Jahr 2016 zu entnehmen. So wird ausgeführt, dass das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx gesamt 215,90 Betriebsstunden gefahren war und das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx nur 55,10 Betriebsstunden. Zusammengezählt hat dies 271 Betriebsstunden ergeben.

Mit Bescheid vom 01.07.2017, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, wurde der Beschwerdeführerin für das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx, Antriebsleistung 242 kW, eine Motorbootabgabe in der Gesamthöhe von € 5.227,20 für 2016 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 31.07.2017 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Abgabenbescheid ein. Darin führt sie Folgendes aus:

„Das Hotel xxx ist Eigentümerin von zwei ausschließlich gewerblich genutzten Motorbooten mit den Kennzeichen xxx und xxx. Nach dem Kärntner Motorbootabgabegesetz ist vorgesehen, dass für ein Motorboot eine Motorbootabgabe für 2016 dann nicht zu entrichten ist, wenn p.a. 70 Betriebsstunden und Mindesteinnahmen von € 5.000,00 p.a. nachgewiesen werden.

Das Hotel xxx hat, wie angeführt, zwei ausschließlich für den gewerblichen Hotelbetrieb erforderliche Motorboote im Einsatz, die im Geschäftsjahr 2016 insgesamt 271 Betriebsstunden eingesetzt und Einnahmen von insgesamt € 28.729,00 erwirtschaftet wurden.

Da beide Motorboote ausschließlich nur gewerblich in Betrieb sind, sind mE die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gänzliche Befreiung von der Motorbootabgabe 2016 gegeben.

In der Einzelbetrachtung kann das Motorboot xxx nicht die geforderte Betriebsstundenanzahl von 70 Stunden, sondern nur von 55,10 Stunden nachweisen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das gegenständliche Motorboot w/ Reparaturen bei der Firma xxx in xxx instandgehalten werden musste, wäre das Motorboot permanent einsatzbereit, hätte es auf alle Fälle die geforderte

Betriebsstundenanzahl erreichen können.

Weiters sind mE beide Motorboote als Einheit nach dem Motorbootgesetz zu beurteilen, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für 2016 auf alle Fälle vollständig erfüllt werden.

Ich ersuche hiermit, den vorliegenden Motorbootabgabebescheid 2016 in voller Höhe und ersatzlos aufzuheben. Weiters wird ersucht, den aushaftenden Abgabenrückstand bis 14 Tage nach Erledigung der Beschwerde zinsenlos auszusetzen. Die Einbringung des Abgabenrückstandes ist nicht gefährdet.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2017, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof festgestellt habe, dass der Gesetzgeber des Kärntner Motorbootabgabengesetzes in verfassungsrechtlich zulässiger Weise statt auf die im Einzelnen von der Abgabenbehörde nicht zu kontrollierenden Verwendungsdauer auf die Zulassung zur Verwendung auf Kärntner Seen abstelle und somit die damit verbundenen Verwendungsmöglichkeiten besteuere. Abgabengegenstand sei das jeweils schifffahrtsrechtlich zugelassene Motorfahrzeug. Es lassen aus Sicht der belangten Behörde die gesetzlichen Bestimmungen nur eine einzelne Betrachtung jedes zugelassenen Motorfahrzeuges zu, nicht jedoch eine kumulierte Betrachtung für die Motorfahrzeuge eines Schifffahrtsunternehmens bzw. Konzessionsinhabers. So wären für jedes einzelne Motorfahrzeug bei einer gewerblichen Verwendung die gesetzlich normierten Einnahmen- und Betriebsstundennachweise vorzulegen. Das gegenständliche Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx hätte im Betriebsjahr 2016 jedoch nur Betriebsstunden in der Höhe von lediglich 55,10 Stunden erreicht. Eine weitere Ausnahme von der Abgabepflicht liege nicht vor.

Mit E-Mail vom 19.10.2016 kündigte die Beschwerdeführerin an, ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vorzulegen, sie ersuchte dabei allerdings um Verlängerung der Rechtsmittelfrist, um die „Beschwerde“ ausarbeiten zu können.

Mit Schreiben vom 03.11.2017, eingelangt bei der belangten Behörde 07.11.2017, brachte die Beschwerdeführerin einen als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag ein. Sie hielt darin jedoch nochmals fest, dass sie für die Ausarbeitung einer ausführlichen Begründung um Erstreckung der Frist bis 15.12.2017 ersuche.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihrem Ersuchen entspreche und für die Nachreichung einer ausführlichen Begründung der 15.12.2017 als Eingangstermin vorgemerkt werde. Sie wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass danach der Vorlageantrag an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet werde. Mit Vorlagebericht vom 29.01.2018, eingelangt 05.02.2018, wurde der Akt dem nunmehr erkennenden Gericht übermittelt.

II.römisch zwei.
Festhaltungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin besaß im hier gegenständlichen Abgabenjahr 2016 die schifffahrtsrechtliche Konzession für zwei Motorboote zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, und zwar zum Schleppen von Wasserskisportlern, Fallschirmsportlern und sogenannten Fun-Geräten, eingeschränkt auf die Gäste des Hotel xxx.

Die beiden Motorboote waren mit den amtlichen Kennzeichen des Schifffahrtsregisters xxx und xxx versehen.

Die Beschwerdeführerin gab fristgerecht für das Jahr 2016 eine Meldung nach § 3 Abs. 3 des Kärntner Motorbootabgabengesetzes betreffend die Einnahmen sowie die geleisteten Betriebsstunden aus dem Betrieb der Motorboote der belangten Behörde bekannt. Die Beschwerdeführerin gab fristgerecht für das Jahr 2016 eine Meldung nach Paragraph 3, Absatz 3, des Kärntner Motorbootabgabengesetzes betreffend die Einnahmen sowie die geleisteten Betriebsstunden aus dem Betrieb der Motorboote der belangten Behörde bekannt.

Dem Formular vom 09.06.2017 ist zu entnehmen, dass das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx 215,90 Betriebsstunden im Jahr 2016 geleistet hatte.

Das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx hat jedoch nur 55,10 Betriebsstunden geleistet. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass das Motorboot längere Zeit in die Werkstätte musste.

Die belangte Behörde hat daraufhin die von der Beschwerdeführerin angeführten Gesamteinnahmen entsprechend der jeweiligen Betriebsstunden der beiden Motorfahrzeuge berechnet. Dies ergab hinsichtlich des Motorfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx neben den 55,10 Betriebsstunden Einnahmen in der Höhe von € 5.841,21.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssigen Akteninhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

III.römisch drei.
Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG ist für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG ist für Motorfahrzeuge, die gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).

Gemäß § 1 Abs. 2 K-MBAG ist die Motorbootabgabe eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, K-MBAG ist die Motorbootabgabe eine ausschließliche Landesabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr 45.

Gemäß § 2 Abs. 1 K-MBAG sind Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-MBAG sind Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 K-MBAG sind Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen, die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, K-MBAG sind Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen, die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 K-MBAG ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 nur dann anzunehmen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz eins, Ziffer 5, nur dann anzunehmen, wenn

1.       sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;

2.
sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und
3.
die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.

Gemäß 3 Abs. 3 K-MBAG sind die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.Gemäß 3 Absatz 3, K-MBAG sind die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 erster Fall) nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 K-MBAG ist die Person abgabepflichtig, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, K-MBAG ist die Person abgabepflichtig, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (Paragraph eins, Absatz eins,). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.

Wird gemäß § 4 Abs. 2 K-MBAG die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.Wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, K-MBAG die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 K-MBAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-MBAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

Gemäß § 5 Abs. 2 K-MBAG entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, K-MBAG entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins,) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (Paragraph 106, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,).

Gemäß § 5 Abs. 2a K-MBAG ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 zweiter Satz die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Abs. 2 gilt sinngemäß.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, K-MBAG ist in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Absatz 2, gilt sinngemäß.

Gemäß § 5 Abs. 3 K-MBAG wird bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, vermutet, dass sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Diese Vermutung kann vom Abgabepflichtigen durch den Nachweis von Umständen, die eine Verwendung des Motorfahrzeuges während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, widerlegt werden. Der Abgabepflichtige hat derartige Umstände bis längstens 30. April des jeweiligen Abgabenzeitraumes der Abgabenbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen derartiger Umstände zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, K-MBAG wird bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, vermutet, dass sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Diese Vermutung kann vom Abgabepflichtigen durch den Nachweis von Umständen, die eine Verwendung des Motorfahrzeuges während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, widerlegt werden. Der Abgabepflichtige hat derartige Umstände bis längstens 30. April des jeweiligen Abgabenzeitraumes der Abgabenbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen derartiger Umstände zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 7 Abs. 1 K-MBAG ist die Abgabe jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, K-MBAG ist die Abgabe jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.

Gemäß § 7 Abs. 2 K-MBAG ist, wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (§ 1 Abs. 1), die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, K-MBAG ist, wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Absatz eins, angeführten Zeitpunkt zugelassen (Paragraph eins, Absatz eins,), die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.

Erlischt gemäß § 7 Abs. 3 K-MBAG die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (§ 106 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.Erlischt gemäß Paragraph 7, Absatz 3, K-MBAG die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (Paragraph 106, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld (Paragraph 5, Absatz 2,) übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.

Nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.Nach Paragraph 201, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 263 (1) BAO Gemäß Paragraph 263, (1) BAO

ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nocha) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,b) als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (Paragraph 264,) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (Paragraph 278,) bzw. ein Erkenntnis (Paragraph 279,) über die Beschwerde.

Gemäß § 264 (1) BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.Gemäß Paragraph 264, (1) BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat außer in den Fällen des Paragraph 278, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.römisch vier.
Rechtlich wurde dazu erwogen:

Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG mit der Novelle LGBl. 6/2014 betreffend § 3 Abs. 2 lit. d hinsichtlich der Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden. Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG mit der Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2014, betreffend Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, hinsichtlich der Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden.

Die Abgabenpflicht trifft gemäß § 4 K-MBAG den Zulassungsbesitzer. Abgabengegenstand sind Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 Schifffahrtsgesetz schifffahrtsbehördlich zugelassen sind. Derjenige, welcher die Schiffszulassung bei der Schifffahrtsbehörde beantragt hat, ist der Zulassungsbesitzer. Die Abgabenpflicht trifft gemäß Paragraph 4, K-MBAG den Zulassungsbesitzer. Abgabengegenstand sind Motorfahrzeuge, die gemäß Paragraph 102, Schifffahrtsgesetz schifffahrtsbehördlich zugelassen sind. Derjenige, welcher die Schiffszulassung bei der Schifffahrtsbehörde beantragt hat, ist der Zulassungsbesitzer.

Im hier gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin im Abgabenjahr 2016 auf Grund des Schifffahrtskonzessionsbescheides vom 13.01.2009, Zahl: xxx, Zulassungsbesitzerin für zwei Motorboote mit den amtlichen Kennzeichen im Schiffsregister xxx und xxx. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es sind im gegenständlichen Fall somit zwei Motorfahrzeuge, welche schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, iSd § 1 Abs. 1 K-MBAG als Abgabengegenstände vorhanden und werden diese beiden Motorfahrzeuge von der Beschwerdeführerin auf dem xxx zur Ausübung der (gewerbsmäßigen) Schifffahrt betrieben. Im hier gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin im Abgabenjahr 2016 auf Grund des Schifffahrtskonzessionsbescheides vom 13.01.2009, Zahl: xxx, Zulassungsbesitzerin für zwei Motorboote mit den amtlichen Kennzeichen im Schiffsregister xxx und xxx. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es sind im gegenständlichen Fall somit zwei Motorfahrzeuge, welche schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, iSd Paragraph eins, Absatz eins, K-MBAG als Abgabengegenstände vorhanden und werden diese beiden Motorfahrzeuge von der Beschwerdeführerin auf dem xxx zur Ausübung der (gewerbsmäßigen) Schifffahrt betrieben.

Der Abgabentatbestand des Kärntner Motorbootabgabegesetzes setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Zum Einen bedarf es der Zulassung des Fahrzeuges nach dem Schifffahrtsgesetz und zum Anderen wird auf die Verwendung dieses Motorfahrzeuges auf dem in den Anlagen 1 und Anlagen 2 genannten im Bundesland Kärnten situierten Gewässer abgestellt. Auf das Ausmaß der Verwendung des betreffenden Motorfahrzeuges kommt es hierbei nicht an. So führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Februar 1995, B 297, 298/95 aus, dass die Motorbootabgabe eine Jahresabgabe ist, die darauf abstellt, ob das Motorboot überhaupt, nicht aber wie oft es verwendet wird. Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass es aus seiner Sicht verfassungsrechtlich zulässig ist und in der Freiheit des Gesetzgebers liegt, statt auf die im Einzelnen von der Abgabenbehörde nur begrenzt zu kontrollierenden Verwendungsdauer abzustellen, an die „Zulassung des Bootes“ (zur Verwendung auf xxx Seen) anzuknüpfen und die damit verbundene Verwendungsmöglichkeit zu besteuern. Diese Ausführungen vertritt der Verfassungsgerichtshof auch noch in seinem Beschluss vom 28.11.1994, B 1044/94, und vom 28.11.1994, B 681/94. Dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.11.1995, 95/17/0145; 24.11.1995, 95/17/0009; 15.12.1995, 95/17/0008; u.a.

Auch in diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wird festgehalten, dass Steuergegenstand des Kärntner Motorbootabgabegesetzes nicht die konkrete Verwendung des Motorfahrzeuges, sondern ihre Verwendungsmöglichkeit ist. Durch die Zulassung des Motorfahrzeuges ist dem Zulassungsbesitzer auch die rechtliche Möglichkeit eröffnet, das Motorfahrzeug über das ganze Jahr hinweg zu nutzen. Wenn der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Dauer der Abgabenpflicht auf die durch die Zulassung geschaffene Möglichkeit der rechtlich zulässigen Verwendung des Motorbootes abstellt, so erfolgt dies aus der Erwägung, dass die tatsächliche Verwendungsdauer nicht kontrollierbar ist.

In § 5 Abs. 1 K-MBAG wird der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monates des Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monates, in dem Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 108 Schifffahrtsgesetz). In Paragraph 5, Absatz eins, K-MBAG wird der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr bestimmt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monates des Zulassung des Motorfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins,) und endet mit Ablauf des Monates, in dem Zulassung erlischt oder widerrufen wird (Paragraph 108, Schifffahrtsgesetz).

Somit ist grundsätzlich die Abgabenpflicht für die Motorbootabgabe für das ganze Kalenderjahr normiert, wobei für eine Aliquotierung der Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ausschließlich Beginn und Ende der Zulassung maßgebend ist, wie sich dies für das Ende der Zulassung aus § 7 Abs. 3 leg. cit. und für den Beginn der Zulassung aus der Verweisung des § 7 Abs. 3 auf die „tatsächliche Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2)“ iVm § 6 Abs. 1 leg. cit. ergibt. Eine andere Aliquotierung der Jahresabgabenschuld sieht das Gesetz nicht vor (VwGH 10.11.1995, 95/17/0145; 20.10.1995, 95/17/0145; 15.12.1995, 95/17/0008; u.a.).Somit ist grundsätzlich die Abgabenpflicht für die Motorbootabgabe für das ganze Kalenderjahr normiert, wobei für eine Aliquotierung der Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ausschließlich Beginn und Ende der Zulassung maßgebend ist, wie sich dies für das Ende der Zulassung aus Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. und für den Beginn der Zulassung aus der Verweisung des Paragraph 7, Absatz 3, auf die „tatsächliche Abgabenschuld (Paragraph 5, Absatz 2,)“ in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ergibt. Eine andere Aliquotierung der Jahresabgabenschuld sieht das Gesetz nicht vor (VwGH 10.11.1995, 95/17/0145; 20.10.1995, 95/17/0145; 15.12.1995, 95/17/0008; u.a.).

Im hier vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Motorbootabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 für das Motorboot mit dem Kennzeichen xxx vorgeschrieben, das dieses Motorboot laut Angaben der Beschwerdeführerin nur 55,10 Betriebsstunden im Jahr 2016 aufwies.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass das gegenständliche Motorboot für längere Zeit außer Betrieb genommen hat werden müssen, da es einer Reparatur bedurfte. Sie führt an, das sie gesamtheitlich gesehen mit beiden Booten, d.h. sowohl mit dem Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx und mit dem Kennzeichen xxx die Ausnahme des § 3 K-MBAG erreicht habe. Beide Motorboote wären nach Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Betriebsstunden und Einnahmen zusammen zu sehen. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass das gegenständliche Motorboot für längere Zeit außer Betrieb genommen hat werden müssen, da es einer Reparatur bedurfte. Sie führt an, das sie gesamtheitlich gesehen mit beiden Booten, d.h. sowohl mit dem Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx und mit dem Kennzeichen xxx die Ausnahme des Paragraph 3, K-MBAG erreicht habe. Beide Motorboote wären nach Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Betriebsstunden und Einnahmen zusammen zu sehen.

§ 3 K-MBAG sieht eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge vor, welche nach Abs. 1 Z 5 auf Grund einer Schifffahrtskonzession ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden. Nach Abs. 2 leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 2 Z 5 nur dann anzunehmen, wenn neben anderen Erfordernissen die Mindesteinnahmen jährlich für den Wörthersee das Jahr 2016 € 5.000,-- betragen und die jährlichen Mindestbetriebsstunden 70 übersteigen. Nach § 3 Abs. 3 letzter Satz sind die Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise der Betriebsstunden bei sonstigem Entfall von der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen. Paragraph 3, K-MBAG sieht eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge vor, welche nach Absatz eins, Ziffer 5, auf Grund einer Schifffahrtskonzession ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden. Nach Absatz 2, leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz 2, Ziffer 5, nur dann anzunehmen, wenn neben anderen Erfordernissen die Mindesteinnahmen jährlich für den Wörthersee das Jahr 2016 € 5.000,-- betragen und die jährlichen Mindestbetriebsstunden 70 übersteigen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz sind die Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise der Betriebsstunden bei sonstigem Entfall von der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass in ihrem Fall beide auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge hinsichtlich der Einnahmen und Betriebsstunden als Gesamtheit zu sehen wären, ist festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - die gesetzliche Normierung für eine solche Sichtweise fehlt. So wird im Kärntner Motorbootabgabegesetz ausdrücklich normiert, dass „eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges“ nur im Rahmen der genannten Bedingungen anzunehmen ist. Die Formulierung ist eindeutig im Singular gegeben. Ebenso wird in § 3 Abs. 3 von einem Motorfahrzeug (Singular) gesprochen. Diese, auf ein einzelnes Motorfahrzeug bezogene Formulierung des Gesetzgebers findet sich ebenfalls in § 4, wonach abgabepflichtig die Person ist, für die das Motorfahrzeug (Singular) zugelassen ist. Demnach kann nach § 4 Abs. 2 auch – wenn die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wird – das Motorfahrzeug (Singular) zur Sicherung in Beschlag genommen werden. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass in ihrem Fall beide auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge hinsichtlich der Einnahmen und Betriebsstunden als Gesamtheit zu sehen wären, ist festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - die gesetzliche Normierung für eine solche Sichtweise fehlt. So wird im Kärntner Motorbootabgabegesetz ausdrücklich normiert, dass „eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges“ nur im Rahmen der genannten Bedingungen anzunehmen ist. Die Formulierung ist eindeutig im Singular gegeben. Ebenso wird in Paragraph 3, Absatz 3, von einem Motorfahrzeug (Singular) gesprochen. Diese, auf ein einzelnes Motorfahrzeug bezogene Formulierung des Gesetzgebers findet sich ebenfalls in Paragraph 4,, wonach abgabepflichtig die Person ist, für die das Motorfahrzeug (Singular) zugelassen ist. Demnach kann nach Paragraph 4, Absatz 2, auch – wenn die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wird – das Motorfahrzeug (Singular) zur Sicherung in Beschlag genommen werden.

Eine etwaige Formulierung, wonach dann, wenn ein Konzessionsinhaber mehrere schifffahrtsrechtlich zugelassene Fahrzeuge (Motorboote) besitzt, diese als eine Einheit hinsichtlich der Ausnahmen von der Abgabepflicht zu sehen wären, findet sich im Gesetz nicht. Auch die erläuternden Bemerkungen bzw. die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes lassen eine derartige Interpretation bzw. Auslegung nicht zu.

Im hier vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Motorboot der Beschwerdeführerin mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die für die Ausnahme von der Abgabe notwendigen Einnahmen und Betriebsstunden erreicht hat.

Das zweite auf die Beschwerdeführerin zugelassene Motorboot mit dem Kennzeichen xxx hat jedoch die Betriebsstunden für die Ausnahme der Abgabepflicht nicht erreicht und somit den Nachweis einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung des Motorfahrzeuges nicht erfüllt. Daher wurde von der belangten Behörde die Motorbootabgabe für das Jahr 2016 auch zu Recht vorgeschrieben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, gemäß § 5 Abs. 3 K-MBAG die Vermutung der Verwendung des Motorfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx zu widerlegen, indem sie bis längstens 30. April 2016 der Abgabenbehörde Umstände bekanntgegeben hätte, die belegen, dass das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx während des gesamten Abgabenzeitraumes nicht verwendet wird. Dies trifft im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, dass das Motorboot mit dem Kennzeichen xxx im Jahr 2016 gesamt 55,10 Betriebsstunden in Betrieb war. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, K-MBAG die Vermutung der Verwendung des Motorfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx zu widerlegen, indem sie bis längstens 30. April 2016 der Abgabenbehörde Umstände bekanntgegeben hätte, die belegen, dass das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx während des gesamten Abgabenzeitraumes nicht verwendet wird. Dies trifft im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, dass das Motorboot mit dem Kennzeichen xxx im Jahr 2016 gesamt 55,10 Betriebsstunden in Betrieb war.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abgabenpflicht, Konzessionsbetrieb, Einheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.341.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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