TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/29 LVwG 49.31-823/2017

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

64/03 Landeslehrer
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

LDG 1984 §29
LDG 1984 §90 Abs1
LDG 1984 §106 Abs1 Z1
GehG 1956 §20c
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  1. LDG 1984 § 106 heute
  2. LDG 1984 § 106 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  15. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. LDG 1984 § 106 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  17. LDG 1984 § 106 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  21. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  22. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  23. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  24. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  25. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  29. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  30. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  31. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  32. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  34. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  35. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  37. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  38. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  39. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  40. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  41. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  42. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  43. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  44. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  46. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  47. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  48. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. LDG 1984 § 106 gültig von 14.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2000 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  52. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  53. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  54. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  55. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  56. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der HOLn. Mag. A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D Rechtsanwalts GmbH, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.02.2017, GZ: ABT06-294771/2015-5,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 106 Abs 1 Z 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (im Folgenden LDG), BGBl Nr. 302/1984 idF BGBl I Nr. 51/2019, iVm § 20c Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden GehG), BGBl Nr. 54/1956 idF BGBl I Nr. 60/2018, wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (im Folgenden LDG), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schreiben vom 17.08.2016 stellte Frau HOLn. Mag. A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) den Antrag auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung für treue Dienste gemäß § 20c GehG aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren und ergänzend dazu einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, sofern nach Ansicht der Dienstbehörde keine Jubiläumszuwendung gebühren würde. Mit Schreiben vom 17.08.2016 stellte Frau HOLn. Mag. A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) den Antrag auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung für treue Dienste gemäß Paragraph 20 c, GehG aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren und ergänzend dazu einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, sofern nach Ansicht der Dienstbehörde keine Jubiläumszuwendung gebühren würde.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde nunmehr Bildungsdirektion für Steiermark) vom 13.02.2017, GZ: ABT06-294771/2015-5, wurde ausgesprochen, dass eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs 1 GehG für treue Dienste nicht gewährt wird. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde nunmehr Bildungsdirektion für Steiermark) vom 13.02.2017, GZ: ABT06-294771/2015-5, wurde ausgesprochen, dass eine Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG für treue Dienste nicht gewährt wird.

Begründend wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine treuen Dienste im Sinne des § 20c GehG geleistet hätte, da, neben disziplinarrechtlichen Schuldsprüchen, das gesamte dienstliche Verhalten der Beschwerdeführerin von einer fortgesetzten Nachlässigkeit und Pflichtvergessenheit zeuge, wobei es über Jahre hinweg wiederholt zu Ungesetzlichkeiten gekommen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte „überdurchschnittliche Verdienstlichkeit“ liege nicht vor. Aufgrund des jahrelangen Fehlverhaltens sei es zu einem erheblichen Vertrauensverlust der Dienstbehörde gekommen und wird das Vorliegen von „treuen Diensten“ im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint. Insbesondere sei mehrfach der Kernbereich des Dienstes einer Landeslehrerin verletzt worden, nämlich die Achtung und Wertschätzung gegenüber den Schülern. Begründend wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine treuen Dienste im Sinne des Paragraph 20 c, GehG geleistet hätte, da, neben disziplinarrechtlichen Schuldsprüchen, das gesamte dienstliche Verhalten der Beschwerdeführerin von einer fortgesetzten Nachlässigkeit und Pflichtvergessenheit zeuge, wobei es über Jahre hinweg wiederholt zu Ungesetzlichkeiten gekommen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte „überdurchschnittliche Verdienstlichkeit“ liege nicht vor. Aufgrund des jahrelangen Fehlverhaltens sei es zu einem erheblichen Vertrauensverlust der Dienstbehörde gekommen und wird das Vorliegen von „treuen Diensten“ im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint. Insbesondere sei mehrfach der Kernbereich des Dienstes einer Landeslehrerin verletzt worden, nämlich die Achtung und Wertschätzung gegenüber den Schülern.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, am 10.03.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde begründend ausgeführt, dass die Wertung der Dienstbehörde nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche und dass seitens der Beschwerdeführerin erhebliche über ihre Dienstverpflichtung hinausgehende schulische und außerschulische Leistungen vorliegen, insbesondere die Absolvierung ihres Kunstgeschichtestudiums und die vielen Veranstaltungen mit den Schülern. Die Beschwerdeführerin habe sich einen Bonus durch „übertreue Dienste“ erarbeitet, von welchem die geringen disziplinären Verfehlungen abzuziehen seien.

Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.02.2017 lautet wie folgt:

S p r u c h

Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2016, in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Z.1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2016, aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren für treue Dienste wird Ihnen nicht gewährt.Eine Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren für treue Dienste wird Ihnen nicht gewährt.

B e g r ü n d u n g

Mit Schreiben vom 17.08.2016 stellten Sie den Antrag auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung für treue Dienste gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren und ergänzend dazu einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, sofern nach Ansicht der Dienstbehörde keine Jubiläumszuwendung gebühren würde. Dazu führten Sie zusammengefasst aus, dass Ihnen kein Grund bekannt sei, warum Sie diese Jubiläumszuwendung nicht erhalten sollten, da Sie eine weit überdurchschnittliche Verdienstlichkeit für Ihren Dienstgeber aufweisen würden und die disziplinarrechtlichen Schuldsprüche einer Jubiläumszuwendung nicht abträglich seien.Mit Schreiben vom 17.08.2016 stellten Sie den Antrag auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung für treue Dienste gemäß Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren und ergänzend dazu einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, sofern nach Ansicht der Dienstbehörde keine Jubiläumszuwendung gebühren würde. Dazu führten Sie zusammengefasst aus, dass Ihnen kein Grund bekannt sei, warum Sie diese Jubiläumszuwendung nicht erhalten sollten, da Sie eine weit überdurchschnittliche Verdienstlichkeit für Ihren Dienstgeber aufweisen würden und die disziplinarrechtlichen Schuldsprüche einer Jubiläumszuwendung nicht abträglich seien.

Im ha. Parteiengehör vom 09.12.2016 wurde Ihnen dargelegt, dass Sie nach Ansicht der Dienstbehörde keine treuen Dienste im Sinn des § 20c GehG geleistet hätten, welche die Gewährung einer Jubiläumszuwendung rechtfertigen würden. Neben den disziplinarrechtlichen Schuldsprüchen wurden im ha. Parteiengehör auch sonstige Verhaltensweisen geschildert, die ein Vorliegen von treuen Diensten im erforderlichen Ausmaß ausschließen. Im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben Sie unter anderem ausgeführt, dass die Dienstbehörde die disziplinarrechtlichen Verurteilungen in ihrer Bedeutung für die Jubiläumszuwendung überschätzen würde und ihre herausragenden Leistungen als Landeslehrerin keine angemessene Anerkennung finden würden.Im ha. Parteiengehör vom 09.12.2016 wurde Ihnen dargelegt, dass Sie nach Ansicht der Dienstbehörde keine treuen Dienste im Sinn des Paragraph 20 c, GehG geleistet hätten, welche die Gewährung einer Jubiläumszuwendung rechtfertigen würden. Neben den disziplinarrechtlichen Schuldsprüchen wurden im ha. Parteiengehör auch sonstige Verhaltensweisen geschildert, die ein Vorliegen von treuen Diensten im erforderlichen Ausmaß ausschließen. Im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben Sie unter anderem ausgeführt, dass die Dienstbehörde die disziplinarrechtlichen Verurteilungen in ihrer Bedeutung für die Jubiläumszuwendung überschätzen würde und ihre herausragenden Leistungen als Landeslehrerin keine angemessene Anerkennung finden würden.

Dazu wird nunmehr im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

a) Treue Dienste:

Gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956 kann dem Beamten (LandeslehrerIn) aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Demnach verlangt das Gesetz als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten zusätzlich die Leistung „treuer Dienste“. Das Besoldungsdienstalter von 40 Jahren haben Sie unter Zugrundelegung Ihres Jubiläumsstichtages vom 11.09.1975 im Jahr 2015 vollendet. Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten der Landeslehrerin/des Landeslehrers gem. § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der im Gesetz angeführten Dienstzeit eine Ermessensentscheidung dar, wobei die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden soll, es sei denn, die Beamtin/der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste als unwürdig erwiesen. Die Dienstbehörde beurteilt, ob das Gesamtverhalten der Landeslehrperson als gewissenhaft und pflichtbewusst anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses mit Schuldspruch für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten bindend festgestellt wurde (siehe z.B. E des VwGH vom 28.01.2010, Zl. 2006/12/0195) und somit die Verhängung einer Disziplinarstrafe (bzw. im konkreten Fall sogar mehrerer Disziplinarstrafen) grundsätzlich ein erhebliches Abweichen von der Leistung „treuer Dienste“ darstellt.Gemäß Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956 kann dem Beamten (LandeslehrerIn) aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Demnach verlangt das Gesetz als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten zusätzlich die Leistung „treuer Dienste“. Das Besoldungsdienstalter von 40 Jahren haben Sie unter Zugrundelegung Ihres Jubiläumsstichtages vom 11.09.1975 im Jahr 2015 vollendet. Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten der Landeslehrerin/des Landeslehrers gem. Paragraph 29, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der im Gesetz angeführten Dienstzeit eine Ermessensentscheidung dar, wobei die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden soll, es sei denn, die Beamtin/der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste als unwürdig erwiesen. Die Dienstbehörde beurteilt, ob das Gesamtverhalten der Landeslehrperson als gewissenhaft und pflichtbewusst anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses mit Schuldspruch für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten bindend festgestellt wurde (siehe z.B. E des VwGH vom 28.01.2010, Zl. 2006/12/0195) und somit die Verhängung einer Disziplinarstrafe (bzw. im konkreten Fall sogar mehrerer Disziplinarstrafen) grundsätzlich ein erhebliches Abweichen von der Leistung „treuer Dienste“ darstellt.

Aus Sicht der Dienstbehörde haben Sie die Tatbestandsvoraussetzungtreue Dienste“ im Sinn des § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 nicht erfüllt. Einerseits wurden Sie wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtskräftig zu Disziplinarstrafen (zwei Geldbußen sowie Verweise) verurteilt, andererseits zeugt Ihr gesamtes dienstliches Verhalten von einer fortgesetzten Nachlässigkeit und Pflichtvergessenheit, wobei es auch über Jahre hinweg wiederholt zu Ungesetzlichkeiten gekommen ist (wenn auch nicht immer in einem disziplinarrechtlich relevanten Ausmaß).Aus Sicht der Dienstbehörde haben Sie die Tatbestandsvoraussetzung „treue Dienste“ im Sinn des Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 nicht erfüllt. Einerseits wurden Sie wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtskräftig zu Disziplinarstrafen (zwei Geldbußen sowie Verweise) verurteilt, andererseits zeugt Ihr gesamtes dienstliches Verhalten von einer fortgesetzten Nachlässigkeit und Pflichtvergessenheit, wobei es auch über Jahre hinweg wiederholt zu Ungesetzlichkeiten gekommen ist (wenn auch nicht immer in einem disziplinarrechtlich relevanten Ausmaß).

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Im Jänner 1998 wurde Ihnen ein Bezugsvorschuss in der Höhe von S 40.000,-- (ein Entgegenkommen seitens der Dienstbehörde) gewährt. Da Sie bis zur vorgegebenen Frist von 15. Juli 1998 keine bestimmungsgemäße Verwendung des Bezugsvorschusses vorgelegt hatten, wurden Sie mit Schreiben vom 18. August 1998 an Ihr Versäumnis erinnert. Dennoch haben Sie keinen Verwendungsnachweis übermittelt. Erst als Ihnen mit ha. Mitteilung vom 16. September 1998 ein einmaliger Abzug der aushaftenden Summe angedroht wurde, haben Sie bekannt gegeben, den Bezugsvorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet zu haben und um „Umwidmung“ ersucht. Während Sie nunmehr im Parteiengehör angeben, stressbedingt (trotz ha. Mitteilung vom Jänner 1998 bis Juli 1998 einen Verwendungsnachweis vorzulegen!) die Rückzahlung übersehen zu haben und überdies die Mahnung im Sommer bei Ortsabwesenheit erhalten zu haben, rechtfertigten Sie sich am 06.10.1998 schriftlich mit einer Änderung Ihrer Prioritäten hinsichtlich der beabsichtigten Investition und gaben keine „stressbedingte“ Ursache für die Nichtrückzahlung an. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass Sie bereits für einen mit Bescheid vom 11.09.1989 gewährten Bezugsvorschuss in der Höhe von 60.000,-- die bestimmungsgemäße Verwendung nicht rechtzeitig nachgewiesen haben! Auf die ha. Mahnung vom 26.02.1990 reagierten Sie erst einen Monat später mit dem Hinweis, sich „ein bisschen verspätet zu haben“.

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Ebenfalls im Jänner 1998 wurden Sie vom Schulleiter der Hauptschule E schriftlich und nachweislich ermahnt, da Sie die Schülerin H I eigenmächtig in eine andere Leistungsgruppe eingestuft hatten.Ebenfalls im Jänner 1998 wurden Sie vom Schulleiter der Hauptschule E schriftlich und nachweislich ermahnt, da Sie die Schülerin H römisch eins eigenmächtig in eine andere Leistungsgruppe eingestuft hatten.

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Am 27.03.1998 erging eine schriftliche Weisung an Sie, da es im Rahmen des EU-Projektes „Lesen ohne Grenzen-grenzenloses Lesen“ zu diversen Unregelmäßigkeiten gekommen war. Unter anderem hatten Sie trotz eines vorab stattgefundenen Korrekturgespräches vom 02.12.1997 die Schulleitung nicht entsprechend informiert.

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Als Leiterin der schulbezogenen Veranstaltung „EU-Reise“ haben Sie trotz mehrmaliger Aufforderung der Schulleitung die Abrechnungsunterlagen nicht vorgelegt, weshalb eine entsprechende schriftliche Weisung am 07.07.1998 seitens der Schulleitung erforderlich war.

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Am 11.02.1999 wurde Ihnen von der Schulleitung die schriftliche Weisung erteilt, sich künftig strikt an die gesetzlichen Vorgaben für die Leistungsbeurteilung zu halten, da Sie eine Deutschschularbeit verspätet zurückgegeben und die näheren Umstände der verspäteten Rückgabe erst in einem Korrekturgespräch mit der Schulleitung mitgeteilt hatten.

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Über viele Jahre hinweg sind Elternbeschwerden über Sie dokumentiert (z.B. Beschwerde vom 06.10.2000 von Frau J K; Beschwerde vom 14.03.2003 des Ehepaares L und M N und von Frau O P; Beschwerde vom 03.10.2006 von mehreren Eltern über Frau Mag. A B). Ebenso sind über viele Jahre hinweg LehrerInnen- beschwerden über Sie dokumentiert (z.B. Brief der Kollegenschaft vom 27.06.2000; Anfrage der Personalvertretung vom 17.12.2003 über das Verhalten im Krankenstand und Ausdruck der Sorge einer Rufschädigung der Lehrerschaft; Stellungnahme von Herrn HOL. Q R vom 27.06.2006; Mitteilung des Dienststellenausschusses vom 09.10.2006, Niederschrift einer Besprechung des Lehrerkollegiums der THS F mit der Personalvertretung am 16.06.2011).

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Mit Schreiben vom 21.02.2000 (vermutlich ein Tippfehler; gemeint ist wohl 2006 statt 2000) teilten Sie Ihrem damaligen Schulleiter, Herrn HDir. S, mit, dass Sie gegen Ihre Versetzung in die Lehrerreserve (eine Personalmaßnahme des Landesschulrates) sowohl eine Volksanwaltschaftsbeschwerde eingebracht hätten als auch „Ihre Bereitschaft, die Sache im ORF zu bringen, bekundet haben“. Damit haben Sie, obwohl Ihnen zur umfassenden Bekämpfung der Versetzung ohnedies ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, Ihre Absicht, dem Ansehen des Dienstgebers in der Öffentlichkeit größtmöglichen Schaden zuzufügen, unverhohlen dokumentiert. Kurioserweise behaupten Sie nunmehr im abgegebenen Parteiengehör, dass diese Darstellung vollkommen verzerrt und faktenfern wiedergegeben worden sei. Insbesondere fänden sich im Personalakt keine derartigen Urkunden, weshalb von der Dienstbehörde darzulegen wäre, warum sie diesen Sachverhalt als wahr annimmt. Tatsächlich liegt der Dienstbehörde ein Schreiben vom 21.02.200/0 bzw. 6 (von Ihnen eigenhändig unterzeichnet) vor, in welchem genau dieser Wortlaut enthalten ist.

Auch haben Sie immer wieder Ihre Vorgesetzen und KollegInnen bei diversen Eingaben an die Dienstbehörde und andere Behörden diskreditiert. Beispielsweise behaupteten Sie in Ihrer Stellungnahme vom 07.04.2006 an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Ihrer Versetzung, dass Sie „die beruflichen Fähigkeiten sämtlicher KollegInnen abdecken würden“. In der von Ihnen am 22.05.2006 eingebrachten Beschwerde an die Volksanwaltschaft erhoben Sie schwerwiegende Vorwürfe (z.B. die Aussprüche von erheblichen Drohungen) gegen die Schulleitung und die KollegInnen sowie die Schulaufsicht, ohne entsprechende Beweise vorzulegen (siehe Ihre Stellungnahme vom 22.09.2005, in der Sie unter anderem angaben, dass „eine PÄDAK-Kollegin an der Schule war, die sich etwas schwer getan und mich schon während meiner Ausbildungszeit aufgrund meiner Leistungserfolge und meines kommunikativ-humorvollen Wesens nie gemocht hatte, und nun von vornherein gegen mich hetzte.“). Die ha. Erhebungen zum Mobbingvorwurf haben Ihre Behauptungen (abgesehen von einer sprachlichen Verfehlung seitens eines Kollegen) nicht bestätigt. Festgehalten werden muss in diesem Zusammenhang auch, dass Ihre KollegInnen, während Sie große Teile Ihres Kunstgeschichte-Studiums im Rahmen von Krankenständen absolviert haben, Ihre in diesem Zeitraum anfallenden Unterrichtsstunden supplieren mussten, während Sie gleichzeitig die Versetzung eben dieser KollegInnen (statt Ihrer eigenen Versetzung) von der Dienstbehörde einforderten, da Sie aufgrund Ihres abgeschlossenen Studiums über eine weit höhere Qualifikation verfügen würden. Diese Vorgehensweise hat dem Schulklima einen nahezu irreparablen Schaden zugefügt und auf Seiten der Dienstbehörde einen erheblichen Mehraufwand zur Herbeiführung einer Deeskalation verursacht.

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Am 6. Juli 2011 teilte der Dienststellenausschuss J der Dienstbehörde schriftlich mit, dass in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder Beschwerden aus der Kollegenschaft über Sie an den Dienststellenausschuss herangetragen wurden und die psychische Belastung der KollegInnen an der THS F ihre Grenzen überschritten habe.

Insgesamt wurden von der Dienstbehörde fünf Disziplinaranzeigen erhoben:

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Zunächst erhielt die Dienstbehörde mit Schreiben vom 17.12.2003 eine Mitteilung des Dienststellenausschusses J, der um Aufklärung ersuchte, ob Sie tatsächlich während eines Krankenstandes diverse Abendveranstaltungen besucht hätten. Mit Schreiben vom 15. April 2004 teilten Sie der Dienstbehörde mit, dass Sie während Ihres Krankenstandes „zu den angegebenen Daten in den angegebenen Restaurants zu Abend gegessen hätten“. Trotz der schlechten „Optik“ in der Öffentlichkeit wurde seitens des Dienstgebers auf die Erhebung einer Disziplinaranzeige verzichtet und mit einer schriftlichen Mitteilung, wonach Aktivitäten im Krankenstand den Genesungsprozess nicht beeinträchtigen dürfen, das Auslangen gefunden.

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In weiterer Folge stellte sich heraus, dass Sie im Rahmen von mehreren Kurz- als auch eines Langzeitkrankenstandes (in den Jahren 2003 bis 2006) zahlreiche Prüfungen an der Karl-Franzens- Universität Graz zur Absolvierung Ihres Kunstgeschichte-Studiums abgelegt haben. Diese Vorgänge wurden mit Disziplinaranzeige vom 6. Juli 2006 der Disziplinarkommission zur Prüfung vorgelegt. Obwohl seitens der Disziplinarkommission festgestellt wurde, dass insgesamt 11 Prüfungen während des Bestehens von Krankenständen abgelegt wurden, erfolgte ein Freispruch, da nicht mit ausreichender Sicherheit ein Einfluss auf die gesundheitliche Genesung festgestellt werden konnte. Unabhängig von der Beurteilung aus disziplinarrechtlicher Sicht (welche anderen Kriterien unterliegt) war dieses treuwidrige Verhalten für die Ermessensausübung bei der Beurteilung der Jubiläumszuwendung negativ zu berücksichtigen, da Sie sowohl bei Ihrer Kollegenschaft als auch allgemein in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt haben, die Dienstbehörde würde ein „bezahltes Studium im Krankenstand“ tolerieren. Festgehalten werden muss in diesem Zusammenhang auch, dass Sie - trotz einer krankheitsbedingten Abwesenheit von 17 Wochen im ersten Semester des Schuljahres 2005/06 und einer generell unterrichtsfreien Zeit von ca. 16 Wochen pro Schuljahr - im zweiten Semester des Schuljahres ein Ansuchen um bezahlten Sonderurlaub zum Zweck einer Bildungsreise im Rahmen Ihres Kunstgeschichte-Studiums gestellt haben (welches vom Landesschulrat abgelehnt wurde). Damit ist dokumentiert, dass Sie Ihre privaten Interessen ungeachtet dienstlicher und insbesondere pädagogischer Notwendigkeiten (z.B. Kontinuität des Unterrichtes) vorrangig verfolgt haben.

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Am 4. Jänner 2007 sah sich die Dienstbehörde erneut veranlasst eine Disziplinaranzeige zu erheben. Die Disziplinarkommission stellte mit Beschluss vom 31. Jänner 2007 Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 und 3 (vier SchülerInnen wurden von Ihnen am 28. September 2006 in unzulässiger Weise am Nachmittag in die Schule bestellt; am 3. Oktober 2006 wurde von Ihnen eine Gangaufsicht und zwei Supplierstunden nicht gehalten und die 6. Unterrichtsstunde wurde von Ihnen zu früh beendet; Sie hatten diese Vorgänge bereits zugegeben) fest und sprach gleichzeitig mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Ermahnung die Nichteinleitung des Verfahrens aus.

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Am 8. März 2007 wurden Sie durch die Dienstbehörde hinsichtlich der oben genannten Anschuldigungspunkte schriftlich und nachweislich mittels RSa-Zustellung ermahnt.

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Am 8. August 2011 sah sich die Dienstbehörde erneut veranlasst, eine Disziplinaranzeige zu erheben. In dieser wurden Ihnen unter anderem ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, das Bemalen der Nasen von SchülerInnen mit dem Kugelschreiber als Strafmaßnahme, Würgesimulationen an SchülerInnen mit Gummihandschuhen sowie das wiederholte Ansetzen einer Gabel am Hals von SchülerInnen vorgeworfen. Mit Disziplinarerkenntnis vom 17.11.2011 wurden Sie von der Disziplinarkommission für Landeslehrer zu einer Geldstrafe von € 2000,-- verurteilt. Aufgrund Ihrer erhobenen Berufung wurde die Geldstrafe von der Disziplinaroberkommission in eine Geldbuße von € 1.500,-- umgewandelt und weiters die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Konkret wurden Sie schuldig gesprochen, weder am 14.04. noch am 15.04.2011 Ihre Betreuungsfunktion bei den berufspraktischen Tagen wahrgenommen zu haben und stattdessen am 15.04.2011 um ca. 10 30Uhr mit Schülerinnen, deren „Entschuldigung“ von der Pflicht zum Schulbesuch Sie selbst angeregt hatten, zu einer privaten Reise nach Paris aufgebrochen zu sein. Weiters wurden Sie schuldig gesprochen, die Aufforderung von Herrn HDir. U V zu einem Gesprächstermin am 27.04.2011 absichtlich nicht wahrgenommen zu haben. Weiters wurden Sie schuldig gesprochen, trotz ausdrücklichen Hinweises seitens der Schulleitung über die Ungesetzlichkeit, vier SchülerInnen Strafaufgaben gegeben zu haben, wobei Sie auch zugegeben haben, generell Strafaufgaben in Form von Abschreibübungen anzuordnen (Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises). Weiters wurden Sie für schuldig befunden, folgende Erziehungs- mittel angewendet zu haben: Würgesimulation an SchülerInnen mit Gummihandschuhen, Ansetzen einer Gabel am Hals von SchülerInnen, Bemalen der Nasenspitze mit einem Kugelschreiber und das Schnepfen am Ohr (Verhängung einer Geldbuße von € 1.500,--).Am 8. August 2011 sah sich die Dienstbehörde erneut veranlasst, eine Disziplinaranzeige zu erheben. In dieser wurden Ihnen unter anderem ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, das Bemalen der Nasen von SchülerInnen mit dem Kugelschreiber als Strafmaßnahme, Würgesimulationen an SchülerInnen mit Gummihandschuhen sowie das wiederholte Ansetzen einer Gabel am Hals von SchülerInnen vorgeworfen. Mit Disziplinarerkenntnis vom 17.11.2011 wurden Sie von der Disziplinarkommission für Landeslehrer zu einer Geldstrafe von € 2000,-- verurteilt. Aufgrund Ihrer erhobenen Berufung wurde die Geldstrafe von der Disziplinaroberkommission in eine Geldbuße von € 1.500,-- umgewandelt und weiters die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Konkret wurden Sie schuldig gesprochen, weder am 14.04. noch am 15.04.2011 Ihre Betreuungsfunktion bei den berufspraktischen Tagen wahrgenommen zu haben und stattdessen am 15.04.2011 um ca. 10 30Uhr mit Schülerinnen, deren „Entschuldigung“ von der Pflicht zum Schulbesuch Sie selbst angeregt hatten, zu einer privaten Reise nach Paris aufgebrochen zu sein. Weiters wurden Sie schuldig gesprochen, die Aufforderung von Herrn HDir. U römisch fünf zu einem Gesprächstermin am 27.04.2011 absichtlich nicht wahrgenommen zu haben. Weiters wurden Sie schuldig gesprochen, trotz ausdrücklichen Hinweises seitens der Schulleitung über die Ungesetzlichkeit, vier SchülerInnen Strafaufgaben gegeben zu haben, wobei Sie auch zugegeben haben, generell Strafaufgaben in Form von Abschreibübungen anzuordnen (Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises). Weiters wurden Sie für schuldig befunden, folgende Erziehungs- mittel angewendet zu haben: Würgesimulation an SchülerInnen mit Gummihandschuhen, Ansetzen einer Gabel am Hals von SchülerInnen, Bemalen der Nasenspitze mit einem Kugelschreiber und das Schnepfen am Ohr (Verhängung einer Geldbuße von € 1.500,--).

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Am 13. März 2012 sah sich die Dienstbehörde ein viertes Mal zur Erhebung einer Disziplinaranzeige veranlasst, da Sie eine Unterrichtsstunde nicht gehalten und die SchülerInnen unbeaufsichtigt gelassen hatten.

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Am 24. Juli 2012 erhob die Abteilung 6 erneut eine Disziplinaranzeige, da Sie unter anderem eine gesetzlich nicht erlaubte „Grammatikschularbeit“ abhielten, eine Pausenaufsicht versäumt hatten und ausdrücklich angeordnete Supplierstunden nicht gehalten hatten.

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Die vierte und die fünfte Disziplinaranzeige wurden von der Disziplinarkommission zu einem Disziplinarverfahren verbunden und mit Disziplinarerkenntnis vom 14. Mai 2013 wurden Sie aufgrund mehrerer Dienstpflichtverletzungen (siehe oben) erneut schuldig gesprochen und zu einer Disziplinarstrafe von € 1.500,-- sowie zur Disziplinarstrafe des Verweises (zweifach) verurteilt. Aufgrund Ihrer erhobenen Beschwerde wurde die Disziplinarstrafe vom Landesverwaltungsgericht Steiermark letztlich auf eine Geldbuße von € 750,-- reduziert.

Konkret wurden Sie somit rechtskräftig schuldig gesprochen, am 08.11.2011 in der 2. Unterrichtsstunde Ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht nachgekommen zu sein (Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises), sowie wegen der Anordnung und Durchführung einer Grammatikschularbeit (Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises) und wegen der Anweisung an den Schüler W X am 27.04.2012 in der BE-Unterrichtsstunde 5 bis 10 Minuten vor der geöffneten Klassentür stehen zu müssen (Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 750,--).Konkret wurden Sie somit rechtskräftig schuldig gesprochen, am 08.11.2011 in der 2. Unterrichtsstunde Ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht nachgekommen zu sein (Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises), sowie wegen der Anordnung und Durchführung einer Grammatikschularbeit (Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises) und wegen der Anweisung an den Schüler W römisch zehn am 27.04.2012 in der BE-Unterrichtsstunde 5 bis 10 Minuten vor der geöffneten Klassentür stehen zu müssen (Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 750,--).

In Hinblick auf den Zeithorizont des disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens ist festzustellen, dass über Jahre hinweg Dienstpflichtverletzungen dokumentiert wurden und das wiederholte Auftreten jedenfalls erschwerend zu werten war. Auch ist es zulässig, bei der Beurteilung des Gesamtzeitraumes des dienstlichen Verhaltens besonderes Gewicht auf die Dienstleistung der letzten fünfzehn Jahre zu legen (vgl. VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177).In Hinblick auf den Zeithorizont des disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens ist festzustellen, dass über Jahre hinweg Dienstpflichtverletzungen dokumentiert wurden und das wiederholte Auftreten jedenfalls erschwerend zu werten war. Auch ist es zulässig, bei der Beurteilung des Gesamtzeitraumes des dienstlichen Verhaltens besonderes Gewicht auf die Dienstleistung der letzten fünfzehn Jahre zu legen vergleiche VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177).

Im konkreten Verfahren war weiters zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umfang der Treuepflicht maßgeblich unter Berücksichtigung der Position sowie dem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich zu bestimmen ist. Sie haben aber gerade jene Werte verletzt, deren Schutz Ihnen in Ihrer Stellung oblag (vgl. VwGH 24.03.2009, Zl. 2008/09/0219). Dieser Umstand wurde vom Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 24.07.2014 auch ausdrücklich in der Begründung für die Verhängung einer Geldbuße festgehalten. Ihre Aussage im Parteiengehör vom 04.01.2017, wonach der disziplinarrechtliche Schuldspruch hinsichtlich der von Ihnen durchgeführten ungesetzlichen Leistungsfeststellung (Grammatikschularbeit) „eine leichte Verfehlung sei, da dieses Verhalten keine wie auch immer gearteten Folgen für dritte Personen gehabt habe“, beweist Ihre Geringschätzung gegenüber den gesetzlich eingeräumten Rechten von SchülerInnen.Im konkreten Verfahren war weiters zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umfang der Treuepflicht maßgeblich unter Berücksichtigung der Position sowie dem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich zu bestimmen ist. Sie haben aber gerade jene Werte verletzt, deren Schutz Ihnen in Ihrer Stellung oblag vergleiche VwGH 24.03.2009, Zl. 2008/09/0219). Dieser Umstand wurde vom Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 24.07.2014 auch ausdrücklich in der Begründung für die Verhängung einer Geldbuße festgehalten. Ihre Aussage im Parteiengehör vom 04.01.2017, wonach der disziplinarrechtliche Schuldspruch hinsichtlich der von Ihnen durchgeführten ungesetzlichen Leistungsfeststellung (Grammatikschularbeit) „eine leichte Verfehlung sei, da dieses Verhalten keine wie auch immer gearteten Folgen für dritte Personen gehabt habe“, beweist Ihre Geringschätzung gegenüber den gesetzlich eingeräumten Rechten von SchülerInnen.

b) Überdurchschnittliche Verdienstlichkeit:

Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens „treuer Dienste“ sind nicht nur Disziplinarstrafen zu berücksichtigen, sondern das gesamte dienstliche Verhalten. Insbesondere hat die Behörde gem. § 8 Dienstrechtsverfahrens-gesetz 1984 (DVG) die zum Vorteil und Nachteil der Parteien dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Die von Ihnen ins Treffen geführte „überdurchschnittliche Verdienstlichkeit“ kann jedoch aus Sicht der Dienstbehörde nicht erkannt werden. Vielmehr wurde konträr zur behaupteten „überdurchschnittlichen Verdienstlichkeit“ trotz der von Ihnen erhobenen Berufung von der Leistungsfeststellungsoberkommission mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 festgestellt, dass Ihre Leistungsbeurteilung herabzustufen ist und Sie lediglich „den von Ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg“ aufweisen. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem von der Leistungsfeststellungsoberkommission angegeben, dass Sie nicht nur die gebotene Wertschätzung und Achtung SclerInnen gegeber vermissen lassen, sondern auch die verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen im Ausm von 15 Jahresstunden nicht erbracht haben. Die Leistungsfeststellungsoberkommission hält in der Bescheidbegründung sogar ausdrücklich fest, dass in Anbetracht der zahlreichen nachgewiesenen Verfehlungen die erstinstanzliche Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission „äußerst mild“ getroffen wurde.Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens „treuer Dienste“ sind nicht nur Disziplinarstrafen zu berücksichtigen, sondern das gesamte dienstliche Verhalten. Insbesondere hat die Behörde gem. Paragraph 8, Dienstrechtsverfahrens-gesetz 1984 (DVG) die zum Vorteil und Nachteil der Parteien dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Die von Ihnen ins Treffen geführte „überdurchschnittliche Verdienstlichkeit“ kann jedoch aus Sicht der Dienstbehörde nicht erkannt werden. Vielmehr wurde konträr zur behaupteten „überdurchschnittlichen Verdienstlichkeit“ trotz der von Ihnen erhobenen Berufung von der Leistungsfeststellungsoberkommission mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 festgestellt, dass Ihre Leistungsbeurteilung herabzustufen ist und Sie lediglich „den von Ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg“ aufweisen. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem von der Leistungsfeststellungsoberkommission angegeben, dass Sie nicht nur die gebotene Wertschätzung und Achtung SchülerInnen gegenüber vermissen lassen, sondern auch die verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 15 Jahresstunden nicht erbracht haben. Die Leistungsfeststellungsoberkommission hält in der Bescheidbegründung sogar ausdrücklich fest, dass in Anbetracht der zahlreichen nachgewiesenen Verfehlungen die erstinstanzliche Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission „äußerst mild“ getroffen wurde.

Dennoch behaupten Sie in Ihrer Stellungnahme vom 04.01.2017 erneut, dass Ihr Kunstgeschichtestudium (welches zu einem nicht unwesentlichen Teil - wie oben geschildert – im Krankenstand absolviert wurde) auf die gesetzlich determinierte LehrerInnenfortbildung (welche Sie trotz Bestehens einer Dienstpflicht nicht erbracht haben) angerechnet hätte werden müsste. Damit dokumentieren Sie zum wiederholten Male, dass Sie die gesetzlichen Vorgaben und im konkreten Fall die zweitinstanzliche Entscheidung einer Leistungsfeststellungskommission nicht akzeptieren. In einem derartigen Verhalten kann aus Sicht der Dienstbehörde in Zusammenschau mit Ihrer sonstigen Vorgehensweise kein Vorliegen von „treuen Diensten“ erblickt werden. Zusätzlich diskreditieren Sie zum wiederholten Male bei den vorgelegten Dokumenten zur Darstellung Ihrer behaupteten überdurchschnittlichen Verdienstlichkeit und in Ihrer Stellungnahme vom 04.01.2017 die Schulpartner und die Kollegenschaft in einer durchaus abschätzigen Weise (z.B. Reflexion/Zwischenbericht vom 20.12.2007: „Auffallend zeigt sich der Leistungsunterschied zwischen Abgängern unterschiedlicher Volksschulen, wobei die Absolventen der VS F deutlich hinterherhinken.“; „…Schwierigkeiten haben lediglich und das war zu erwarten die SPF-Schüler.“; ein kleiner Abriss zur Erklärung meiner Berufsauffassung: „…In Zeiten, in denen Eltern ihren Kindern gegenüber Lieblosigkeit demonstrieren, indem sie diese mit elektronischen Medien abspeisen anstatt mit frisch Gekochtem oder Gebackenen“;…“Dass es so ist, mag verschiedene Gründe haben: Bequemlichkeit, Unbildung, Geldmangel der ursächlich Erziehungsbeauftragten“; „…dass ihr engagiertes Verhalten unter der Lehrerschaft zu Neid und Argwohn führte“.

Inwiefern eine private Reise in die USA im Rahmen der Sommerferien im Jahr 2000 oder die Mitarbeit beim Projekt „Erotik in der Kunst“ im Jahr 2004 eine besondere Verdienstlichkeit als Landeslehrerin beweisen sollen, kann nicht nachvollzogen werden. Die im Rahmen Ihrer Lehrertätigkeit durchgeführten Projekte umfassen eine große Anzahl; dies wird nicht bestritten. Festzuhalten ist jedoch, dass es auch deshalb berechtigterweise Elternbeschwerden gegeben hat, da SchülerInnen zur Durchführung der Projekte immer wieder am Nachmittag und auch am Wochenende proben bzw. anwesend sein mussten und die Schulleitung (HDir. T Y) deshalb auch eine Reduzierung und vorherige Abstimmung der Projekte eingefordert hat (siehe z.B. eine Stellungnahme vom 27.06.2000 von Frau HOL. Aa, wonach der Notenabschluss von SchülerInnen wegen deren - von Ihnen vehement eingeforderten - Teilnahme an einem Projekt bzw. Workshop gefährdet war).

Zusammengefasst haben Sie aufgrund Ihres jahrelangen Fehlverhaltens einen erheblichen Vertrauensverlust verursacht. Insbesondere (aber nicht nur, siehe obige Ausführungen) in Hinblick auf Ihre wiederholte Verletzung von Dienstpflichten ist das Vorliegen von „treuen Diensten“ im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Auch verletzt die von Ihnen gezeigte Vorgehensweise mehrfach den „Kernbereich“ des Dienstes einer Landeslehrerin, nämlich die Achtung und Wertschätzung gegenüber SchülerInnen. Es kann aus ha. Sicht nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, eine derartige Dienstauffassung als „treu“ im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu subsumieren und durch eine erhebliche Geldzuwendung zu belohnen.Zusammengefasst haben Sie aufgrund Ihres jahrelangen Fehlverhaltens einen erheblichen Vertrauensverlust verursacht. Insbesondere (aber nicht nur, siehe obige Ausführungen) in Hinblick auf Ihre wiederholte Verletzung von Dienstpflichten ist das Vorliegen von „treuen Diensten“ im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Auch verletzt die von Ihnen gezeigte Vorgehensweise mehrfach den „Kernbereich“ des Dienstes einer Landeslehrerin, nämlich die Achtung und Wertschätzung gegenüber SchülerInnen. Es kann aus ha. Sicht nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, eine derartige Dienstauffassung als „treu“ im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG zu subsumieren und durch eine erhebliche Geldzuwendung zu belohnen.

Eine Belohnung in Form der Gewährung einer Jubiumszuwendung kommt somit aus Sicht des Dienstgebers nicht in Betracht und es war spruchgemäß zu entscheiden. ….“

Die Beschwerde vom 10.03.2017 lautet wie folgt:

I. Beschwerdegründe:

Der BF wurde die Jubiläumszuwendung für treue Dienst gem. § 20c GehG trotz unstrittigem Erreichens des Besoldungsdienstalters von 40 Jahren von der belangtenDer BF wurde die Jubiläumszuwendung für treue Dienst gem. Paragraph 20 c, GehG trotz unstrittigem Erreichens des Besoldungsdienstalters von 40 Jahren von der belangten

Behörde nicht gewährt. Zusammengefasst beurteilte die belangte Behörde das dienstliche Verhalten der Bf insgesamt als nicht „treue Dienste“ und verweigerte daher die Zuwendung. Hierbei zog die belangte Behörde verschiedene Judikate des VwGH an, welche sich mit der Ermessensausübung hinsichtlich der Ermessensentscheidung befassten. Hierbei unterlag die belangte Behörde dem rechtlichen Irrtum, dass sich die Entscheidungssachverhalte einerseits mit der Dienstverrichtung der Bf in den letzten 40 Jahren vergleichen lassen und andererseits übersah die belangte Behörde, dass die Bf ein erhebliches über die normalen Dienstpflichten als Hauptschullehrerin hinausgehendes schulisches und außerschulisches Engagement während der gesamten Dienstzeit an den Tag legte.

Hiernach wird einerseits die von der Behörde angezogene Judikatur des VwGH kritisch durchleuchtet und andererseits dargelegt, dass die disziplinären Verfehlungen der Bf nicht der Beurteilung der Dienstverrichtung als „treue Dienste“ iSd § 20c GehG entgegenstehen.Hiernach wird einerseits die von der Behörde angezogene Judikatur des VwGH kritisch durchleuchtet und andererseits dargelegt, dass die disziplinären Verfehlungen der Bf nicht der Beurteilung der Dienstverrichtung als „treue Dienste“ iSd Paragraph 20 c, GehG entgegenstehen.

a)
Zu den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde:

Rechtsrichtig führt die belangte Behörde aus, dass einem Beamten/einer Beamtin aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren für „treue Dienste“ eine Jubiläumszuwendung gewährt werden kann, dies im Lichte des § 20c GehG 1956 idgF. Ebenfalls führt die belangte Behörde richtig aus, dass die Leistung „treuer Dienste“ zu den allgemeinen Pflichten der Landeslehrerin/des Landeslehrers gem. § 29 Abs. 1 Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 (LDG) idgF gehört. Ferner ist richtig, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der im Gesetz angeführten Dienstzeit eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, es sei denn, die Beamtin/der Beamte hätte sich einer Belohnung für „treue Dienste“ als unwürdig erwiesen. Vollkommen richtig ist auch die dargestellte stRsp des VwGH wonach die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden soll (2010/12/0118 ua).Rechtsrichtig führt die belangte Behörde aus, dass einem Beamten/einer Beamtin aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren für „treue Dienste“ eine Jubiläumszuwendung gewährt werden kann, dies im Lichte des Paragraph 20 c, GehG 1956 idgF. Ebenfalls führt die belangte Behörde richtig aus, dass die Leistung „treuer Dienste“ zu den allgemeinen Pflichten der Landeslehrerin/des Landeslehrers gem. Paragraph 29, Absatz eins, Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 (LDG) idgF gehört. Ferner ist richtig, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der im Gesetz angeführten Dienstzeit eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, es sei denn, die Beamtin/der Beamte hätte sich einer Belohnung für „treue Dienste“ als unwürdig erwiesen. Vollkommen richtig ist auch die dargestellte stRsp des VwGH wonach die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden soll (2010/12/0118 ua).

Gänzlich falsch ist jedoch die rechtliche Ansicht der belangten Behörde, dass das Vorliegen eines in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses mit Schuldspruch automatisch und ohne ein kritisches Auseinandersetzen mit den Tatsachen ein erhebliches Abweichen von der Leistung treuer Dienste“ zu qualifizieren ist, und demzufolge – dies in Fortführung des irrigen Gedankens – die Jubiläumszuwendung der betreffenden Beamtin/des betreffenden Beamten nicht zu gewähren sei. Diesbezüglich bezieht sich die belangte Behörde auf das VwGH-Erkenntnis zu Zl. 2006/12/0195. Hierbei verkennt die belangte Behörde jedoch die rechtlichen Schlussfolgerungen des VwGH und unterstellt diesem Judikat einen rechtlichen Sinn, der nicht einmal einer Rechtfertigung aus dem Grund einer gedanklichen Rechtsfortbildung“ standhalten kann. Die belangte Behörde ist der willkürlichen Ansicht, mit diesem Erkenntnis in rechtlicher Hinsicht darlegen zu können, dass Disziplinarerkenntnisse überhaupt, generell und unkritisch allfällige Bindungswirkungen bezugnehmend einer Jubiläumszuwendung entfalten würden, und würde eine derartige Bindungswirkung als Präjudiz für das Abweichen von der Leistung treuer Dienste“ zwangsläufig zu interpretieren sein. Diese Ansicht ist gänzlich verfehlt – argumentum ad auditores. Zu beachten ist auch, dass sich überhaupt kein Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut findet, dass bei der Verwertung disziplinären Fehlverhaltens für die Verneinung des Vorliegens "treuer Dienste" restriktiv vorzugehen sei (2006/12/0147).

Dass von der belangten Behörde angeführte Erkenntnis kann in keinster Weise wie oberhalb erwähnt interpretiert werden, und verkennt die belangte Behörde die rechtliche Reichweite dieses Judikats in ihrem wesentlichen Sinn. In diesem Erkenntnis wurde lediglich die Bindungswirkung der Feststellungen bezugnehmend einer Versetzung im Lichte einer Verschlechterung thematisiert und nicht die Bindungswirkung der Feststellungen bezugnehmend einer Jubiläumszuwendung. Somit ist die Argumentation der Behörde in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf die Leistung treuer Dienste“ als fehlerhaft und mit erheblichen Mängeln affiziert zu qualifizieren. In dieser Hinsicht vermischt die belangte Behörde Birnen mit Äpfel.

Dieser Rechtsmeinung (jener der belangten Behörde) ist eine Unzahl von VwGH-Erkenntnissen entgegen zu halten, und wird in etlichen einschlägigen Rechtssätzen klar zum Ausdruck gebracht, dass ein bloß vereinzeltes Fehlverhalten noch nicht die Annahme des Entgegenstehens von treuen Diensten“ notwendiger Weise rechtfertigt. Zwar sind die einem Beamten/einer Beamtin vorgeworfenen Disziplinarverfehlungen durchaus nicht unbedeutend, jedoch reichen singulär betrachtete Disziplinarverfehlungen noch nicht aus, um die grundsätzliche Frage des Vorliegens/Nichtvorliegens treuer Dienste“ abschließend zu beurteilen. Es kommt in diesem Zusammenhang immer auf den Grad der Schwere einer Disziplinarverfehlung an, jedoch hat die Verhängung einer Disziplinarstrafe (vor allem welche) ein großes Gewicht im Beurteilungsspektrum bezugnehmend der Frage des Vorliegens treuer Dienste. Hierzu vergleiche die VwGH-Erkenntnisse zu Zl. 2003/120160, 2006/12/0147, 2012/12/0044, 2012/12/0105 und etliche weitere Erkenntnisse des VwGH mehr.

Darüber hinaus ist die belangte Behörde der falschen Ansicht, dass bei der Beurteilung des Gesamtzeitraumes“ des dienstlichen Verhaltens eines Beamten/einer Beamtin besonders Gewicht auf die dienstlichen Leistungen der letzten 15 Dienstjahre zu legen sei, und führt sie zur Untermauerung ihrer Begründung das VwGH-Erkenntnis vom 11.10.2006 zu Zahl 2003/12/0177 an. Diese veraltete Ansicht ist durch etliche andere neuere Erkenntnisse des VwGHs als überholt zu erachten, und wird seit dem bestimmenden VwGH-Erkenntnis vom 13.03.2013 zu Zl. 2012/12/0105 jene rechtliche Würdigung herangezogen, dass bei Untersuchung, ob der Beamte/die Beamtin „treue Dienste“ erbracht hat und ob der Beamte/die Beamtin der Belohnung würdig ist, der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Es entspricht der seinerzeitigen Richtigkeit, dass der Verwaltungsgerichtshof jene Ansicht vertrat, dass besonders Gewicht auf das Verhalten der letzten 15 Jahre zu legen war, jedoch ist diese Ansicht als obsolet und überholt zu qualifizieren. Dies ist auch der Grund dafür, warum wiederholend der gesamte in Betracht kommende Zeitraum (und nicht nur Teile davon) zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Daher ist die grundlegende Ansicht der belangten Behörde ein besonderes Gewicht lediglich auf die Dienstleistungen der Bf der letzten 15 Jahre zu legen nicht im Lichte der seit 2012 ergangenen ständigen Rechtsprechung. Schließlich handelt es sich um einen Zeitraum von vierzig Jahren, sohin praktisch den gesamten aktiven Beamtendienst.

Ferner führt die belangte Behörde aus, dies im Lichte der Judikatur zu Zl. 2008/09/0219, dass nicht jene Werte zu verletzen sind, deren Schutz dem Beamten/der Beamtin in seiner/ihrer Stellung oblag. Die von der Behörde angezogene Argumentation, dass die Bf durch ihre Aussage im Parteiengehör eine Geringschätzung gegenüber den gesetzlich eingeräumten Rechten von SchülerInnen erblicken lässt, ist nicht stichhaltig. Die Wiedergabe von Rechtssätzen ohne auf den konkreten Sachverhalt begründend einzugehen (wie dies die belangte Behörde vornimmt), wird als einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia qualifiziert, weswegen die belangte Behörde in dieser Hinsicht auch gefordert ist, und ist die Wiedergabe lediglich der verba legalia ein Nichtigkeitsgrund.

Fakt ist jedoch, dass der Wertefundus einer Lehrerin/eines Lehrers im Lichte ihrer/seiner Beamtenschaft sich anders darstellt als jener Wertefundus eines Feuerwehrmannes der Berufsfeuerwehr Graz (vergleiche das von der belangten Behörde angezogene VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2009, Zl. 2008/09/0219).

Wenn die belangte Behörde vermeint, den gegenwärtigen Rechtsfall diesem Verwaltungserkenntnis zu Zl. 2008/09/0219 unterwerfen zu können, so irrt sie sich abermals fundamental. Dieses VwGH-Erkenntnis zeigt vielmehr auf, dass ein vergleichbarer Sachverhalt (mit dem gegenständlichen Fall) gerade nicht vorliegt ist, zumal es in diesem zitierten Erkenntnis darum geht, dass ein Berufsfeuerwehrbeamter in Graz des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles von Gerätschaften bezichtigt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde, und ist der Succus dieses VwGH-Erkenntnisses darin gelegen, dass grundsätzlich die Entlassung hätte ausgesprochen werden müssen, was gegenständlich im Falle der Bf nie – nicht einmal ansatzweise – der Fall gewesen ist. Auch dahingehend irrt die belangte Behörde, und ist dieses VwGH-Erkenntnis in keinster Weise mit dem Tatsachensubstrat betreffend das vergangenen Verhaltens der Bf vergleichbar. Abgesehen davon, ist die belangte Behörde in dieser Hinsicht kategorisch verpflichtet, den Grad des Verschuldens im Lichte des § 93 Abs. 1 3. Satz BDG 1979 idgF zu berücksichtigen, dies entspricht § 71 Abs. 1 LDG idgF, was ebenfalls nicht erfolgte.Wenn die belangte Behörde vermeint, den gegenwärtigen Rechtsfall diesem Verwaltungserkenntnis zu Zl. 2008/09/0219 unterwerfen zu können, so irrt sie sich abermals fundamental. Dieses VwGH-Erkenntnis zeigt vielmehr auf, dass ein vergleichbarer Sachverhalt (mit dem gegenständlichen Fall) gerade nicht vorliegt ist, zumal es in diesem zitierten Erkenntnis darum geht, dass ein Berufsfeuerwehrbeamter in Graz des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles von Gerätschaften bezichtigt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde, und ist der Succus dieses VwGH-Erkenntnisses darin gelegen, dass grundsätzlich die Entlassung hätte ausgesprochen werden müssen, was gegenständlich im Falle der Bf nie – nicht einmal ansatzweise – der Fall gewesen ist. Auch dahingehend irrt die belangte Behörde, und ist dieses VwGH-Erkenntnis in keinster Weise mit dem Tatsachensubstrat betreffend das vergangenen Verhaltens der Bf vergleichbar. Abgesehen davon, ist die belangte Behörde in dieser Hinsicht kategorisch verpflichtet, den Grad des Verschuldens im Lichte des Paragraph 93, Absatz eins, 3. Satz BDG 1979 idgF zu berücksichtigen, dies entspricht Paragraph 71, Absatz eins, LDG idgF, was ebenfalls nicht erfolgte.

Die Bf hat sich in keinster Weise eines Amtsmissbrauches oder eines Verbrechens schuldig gemacht, und wurde sie weder strafgerichtlich verfolgt noch strafgerichtlich verurteilt. Worin die belangte Behörde ein Vergleichssubstrat erkennen will, wird im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie mit einer derartigen Sichtweise ein über die Bf schlechtes Verhaltensbild versucht zu zeichnen, obwohl die rechtlichen und realistisch bezogenen Gegebenheiten es nicht erlauben.

Aus rechtlicher Hinsicht übersieht die belangte Behörde, dass bei Untersuchung, ob der Beamte/die Beamtin „treue Dienste“ erbracht hat und ob der Beamte/die Beamtin der Belohnung würdig ist, der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen sind.

Die Behörde hat verpflichtend auch jenen Zeitraum zu beobachten und zu beachten, in welchem Zeitraum das Verhalten des Beamten/der Beamtin beanstandungsunwürdig gewesen ist. Insbesondere angesichts des Beobachtungszeitraumes von 40 Jahren hat auch eine entsprechende Würdigung des Wohlverhaltens der Bf bis zu Ihrer ersten Disziplinarverurteilung vom 17.11.2011 zu erfolgen. Immerhin sind dies 36 von 40 Jahre in denen die Bf nicht nur disziplinarrechtlich absolut unbescholten war, sondern darüber hinaus, wie noch umfassend ausgeführt wird, sie erhebliche, über ihre Dienstverpflichtung hinausgehende, schulische und außerschulische Leistungen erbracht hat. Kurz erwähnt seien die externe Fortbildung durch Absolvierung eines Kunstgeschichtestudiums und die vielen, teils sogar medienpräsenten, Veranstaltungen mit SchülerInnen der HS E. Hierdurch hat die Bf sich einen Bonus durch übertreue Dienste“ erarbeitet, von welchem die geringen disziplinären Verfehlungen der letzten Dienstjahre abzuziehen sind. Im Endergebnis verbleibt daher jedenfalls eine positive Bilanz dieser 40-jährigen Dienstzeit.

Rechtlich hätte die belangte Behörde auch die jeweilige Deliktsschwere im Lichte eines disziplinären Missverhaltens zu qualifizieren und sich einzeln damit auseinander zu setzen gehabt. Die belangte Behörde hätte sich auch mit den jeweiligen Freisprüchen und Einstellungen dementsprechend zu befassen gehabt, was sie ebenfalls unterließ.

Auch die Art der Disziplinarstrafe wurde einer dementsprechenden Würdigung nicht korrekt unterzogen, sonst wäre aufgefallen, dass keine einzige Disziplinarverfehlung zu einer Entlassung führen hätte können, was im Rahmen der obzierten Rsp jedoch von der belangten Behörde zu berücksichtigen ist/gewesen wäre.

Die belangte Behörde legt darüber hinaus nicht dar, welche Werte die Bf verletzt hat bzw. haben soll, und welcher Schutz der Bf in ihrer Stellung als Landeslehrerin ihr oblegen war.

Schlussendlich übersieht die belangte Behörde jenes einschlägige Judikat des VwGH zu 2012/12/0105. Hierbei hat sich der VwGH mit der Jubiläumszuwendung und dem Zusammentreffen einer Disziplinarverurteilung beschäftigt. Der Beamte war als Bankbeamter bei der Post tätig und hatte von seinen Arbeitskollegen Kontoabfragen gemacht, also in krasser Weise einerseits das Bankgeheimnis verletzt und andererseits seine Verantwortungsstellung als Beamter rechtsmissbräuchlich (sogar strafrechtlich) ausgenutzt. Der VwGH erwog jedoch hierzu:

„Schließlich ist die dem Beamten vorgeworfene Disziplinarverfehlung (unberechtigte Kontoabfragen) zwar durchaus nicht unbedeutend, reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches (Hinweis E vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen) heran, zumal der Beamte nicht in Vollziehung der Gesetze tätig war und auch keine Weitergabe oder sonstige Nutzung der eingesehenen Daten festgestellt wurde. Dem entspricht auch das Ergebnis des Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (Hinweis E vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0044). Vor diesem Hintergrund würde das dem Beamten vorgeworfene - über einen relativ kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten im Falle eines sonst tadellosen dienstlichen Verhaltens im übrigen Beobachtungszeitraum nicht ausreichen, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Versndnis des § 20c Abs. 1 GehG 1956 zu verneinen.“„Schließlich ist die dem Beamten vorgeworfene Disziplinarverfehlung (unberechtigte Kontoabfragen) zwar durchaus nicht unbedeutend, reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches (Hinweis E vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen) heran, zumal der Beamte nicht in Vollziehung der Gesetze tätig war und auch keine Weitergabe oder sonstige Nutzung der eingesehenen Daten festgestellt wurde. Dem entspricht auch das Ergebnis des Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (Hinweis E vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0044). Vor diesem Hintergrund würde das dem Beamten vorgeworfene - über einen relativ kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten im Falle eines sonst tadellosen dienstlichen Verhaltens im übrigen Beobachtungszeitraum nicht ausreichen, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 zu verneinen.“

Wie tieferstehend noch ausgeführt, hat auch die Bf keine Disziplinarverurteilung zu verantworten welche einem Amtsmissbrauch gleichkommen würde und wurde darüber hinaus auch nur mit zwei (sehr milden) Geldstrafen bestraft. Aus diesem Grund reichen die Vorwürfe der Dienstbehörde nicht aus um insgesamt das Vorliegen von „treuen Diensten“ zu verneinen. Die von der belangten Behörde getroffenen Ermessensentscheidung ist gänzlich falsch.

b)
Zu den von der belangten Behörde angenommen Tatsachen welche unstrittig nicht disziplinär waren:

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 2 bis 4 acht Punkte an, die angeblich der Gewährung der Jubiläumszuwendung im Sinne des § 20c GehG entgegenstehen würden. Schon einleitend führt die belangte Behörde an, dass das gesamte dienstliche Verhalten der Bf von einer fortgesetzten Nachlässigkeit und Pflichtvergessenheit zeugen würde, und behauptet überdies, dass über Jahre hinweg wiederholt es zu Ungesetzlichkeiten gekommen sei. Offenbar vermeint die belangte Behörde in dem von ihr aufgezählten acht Punkten sogenannte „Ungesetzlichkeiten“ zu sehen, welche nicht ein disziplinarrechtlich relevantes Ausmaß hätten. Schon allein diese Formulierung durch die belangte Behörde lässt eindeutig den Schluss zu, dass hier ein Sachverhalt zu konstruieren versucht wird um die Gewährung der Jubiläumszuwendung zu verhindern. Nachstehend wird daher dargelegt, dass es sich bei sämtlichen von der belangten Behörde aufgestellten Behauptungen einerseits teilweise nicht um die tatsächlichen Gegebenheiten handelt und andererseits, diese Handlungen der Bf weder dienstrechtlich noch strafrechtlich relevant waren, noch eine fortgesetzte Nachlässigkeit und Pflichtvergessenheit darstellen.Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 2 bis 4 acht Punkte an, die angeblich der Gewährung der Jubiläumszuwendung im Sinne des Paragraph 20 c, GehG entgegenstehen würden. Schon einleitend führt die belangte Behörde an, dass das gesamte dienstliche Verhalten der Bf von einer fortgesetzten Nachlässigkeit und Pflichtvergessenheit zeugen würde, und behauptet überdies, dass über Jahre hinweg wiederholt es zu Ungesetzlichkeiten gekommen sei. Offenbar vermeint die belangte Behörde in dem von ihr aufgezählten acht Punkten sogenannte „Ungesetzlichkeiten“ zu sehen, welche nicht ein disziplinarrechtlich relevantes Ausmaß hätten. Schon allein diese Formulierung durch die belangte Behörde lässt eindeutig den Schluss zu, dass hier ein Sachverhalt zu konstruieren versucht wird um die Gewährung der Jubiläumszuwendung zu verhindern. Nachstehend wird daher dargelegt, dass es sich bei sämtlichen von der belangten Behörde aufgestellten Behauptungen einerseits teilweise nicht um die tatsächlichen Gegebenheiten handelt und andererseits, diese Handlungen der Bf weder dienstrechtlich noch strafrechtlich relevant waren, noch eine fortgesetzte Nachlässigkeit und Pflichtvergessenheit darstellen.

Fristversäumnis Bezugsvorschuss 1990 und 1998:

Die Versäumung einer Frist zum Nachweis von einer bestimmungsgemäßen Verwendung eines Bezugsvorschusses kann jedenfalls keinen Einfluss auf die Gewährung einer Jubiläumszuwendung haben. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Frist vom 15.07.1998, als auch die Frist vom 18.08.1998 und vom 16.09.1998 in den Sommerferien gelegen waren und die Bf hier schlicht auch nicht ortsanwesend gewesen sein könnte. Tatsächlich war es aber so, dass die Bf die Frist zum 15.07.1998 deshalb übersehen hatte, da sie stressbedingt zum Schulende über die Maßen engagiert (schulisch) und belastet war. Das Schreiben vom 18.08.1998 ging ihr zu einem Zeitpunkt zu, an dem sie ortsabwesend war und holt die Bf sofort nach ihrer Urlaubsrückkehr am Beginn des Schuljahres 1998/1999 die versäumte Handlung nach. Aus der erfolgten Umwidmung der Verwendung des Vorschusses kann jedenfalls keine Dienstpflichtverletzung erkannt werden und ist diese Vorgangsweise rechtlich gedeckt. Festzuhalten gilt, dass es in diesem Zusammenhang weder eine Weisung noch eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat.Die Versäumung einer Frist zum Nachweis von einer bestimmungsgemäßen Verwendung eines Bezugsvorschusses kann jedenfalls keinen Einfluss auf die Gewährung einer Jubiläumszuwendung haben. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Frist vom 15.07.1998, als auch die Frist vom 18.08.1998 und vom 16.09.1998 in den Sommerferien gelegen waren und die Bf hier schlicht auch nicht ortsanwesend gewesen sein könnte. Tatsächlich war es aber so, dass die Bf die Frist zum 15.07.1998 deshalb übersehen hatte, da sie stressbedingt zum Schulende über die Maßen engagiert (schulisch) und belastet war. Das Schreiben vom 18.08.1998 ging ihr zu einem Zeitpunkt zu, an dem sie ortsabwesend war und holt die Bf sofort nach ihrer Urlaubsrückkehr am Beginn des Schuljahres 1998 aus 1999, die versäumte Handlung nach. Aus der erfolgten Umwidmung der Verwendung des Vorschusses kann jedenfalls keine Dienstpflichtverletzung erkannt werden und ist diese Vorgangsweise rechtlich gedeckt. Festzuhalten gilt, dass es in diesem Zusammenhang weder eine Weisung noch eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat.

Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde die Aussage der Bf im Parteiengehör, die sich mit obigem Vorbringen deckt, dahingehend auslegt, dass hier eine reine Schutzbehauptung zu Lasten der Bf aufgestellt wird. Nur weil die Bf mit ihrem Schreiben vom 06.10.1998 nicht einräumt, dass stressbedingt die Verwendungsnachweise nicht übermittelt werden konnten, ist hieraus für die belangte Behörde nichts zu gewinnen. Überdies ist es nicht richtig, dass die Bf den Bezugsvorschuss nicht zurückgezahlt hatte, sondern hat sie es vielmehr verabsäumt die Verwendung des Bezugsvorschusses fristgerecht zu belegen. Auch hier lässt sich eindeutig die Präferenz der belangten Behörde erkennen, dass hier ein Sachverhalt konstruiert wird, um die Zahlung der Jubiläumszuwendung zu verhindern. Eine derartige Sichtweise von Fakten zeigt das willkürliche Interpretieren von Tatsachen der belangten Behörde.

Auch ist es keinesfalls nachvollziehbar, weshalb es einer Qualifikation des Dienstverhältnisses über 40 Jahre als „treue Dienste“ nicht zulassen soll, dass die Bf erst am 26.02.1990, sohin einen Monat nach gesetzter Frist, mit der Entschuldigung ich habe mich ein bisschen verspätet“ die Verwendungsnachweise beigebracht hat. Auch aus diesem Vorhalt lässt sich die eindeutige Präferenz der belangten Behörde erschließen.

Schriftliche Ermahnung Leistungsgruppe:

Auch aus der schriftlichen Ermahnung des damaligen Schulleiters aus dem Jahre 1998 lässt sich nichts für die Frage der Beurteilung der treuen Dienste“ gewinnen. Die Tatsache, dass es lediglich eine einzige schriftliche Ermahnung und dies bereits im Jänner 1998 gegeben hat, zeigt eindeutig, dass es sich hierbei um ein Versehen der Bf gehandelt haben muss. Jedenfalls gab es seither keine Beschwerden in diese Richtung. Dass eine Hauptschullehrerin einmal eine „eigenmächtige Einstufung in eine andere Leistungsgruppe“ vornimmt, stellt jedenfalls keine erhebliche Dienstverfehlung dar und ist auch disziplinarrechtlich vollkommen irrelevant. Dies ist eher ein Beweis dafür, wie umsichtig und engagiert sie ihre Aufgaben erledigt/erledigte.

Angebliche Unregelmäßigkeiten EU-Projekt:

Die belangte Behörde wirft der Bf vor, dass es eine schriftliche Weisung gegeben habe, da es zu diversen Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Die Bf habe die Schulleitung am 02.12.1997 angeblich nicht entsprechend informiert.

Die belangte Behörde verabsäumt es darzulegen, zu welchen Unregelmäßigkeiten es gekommen sein sollte. Auch legt die belangte Behörde in keinster Weise dar, ob diese Unregelmäßigkeiten nur eine Anschuldigung der Schulleitung waren oder ob es tatsächlich Unregelmäßigkeiten gegeben hat. Nur weil es zwischen Vorgesetzten und Untergebenen eventuell zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich eines EU-Projektes kommt, kann keinesfalls als gegeben angenommen werden, dass die Bf irgendwelche“ Dienstpflichten vernachlässigt hat. Überhaupt verabsäumt es die belangte Behörde den Sachverhalt so darzulegen, dass dieser einer nachprüfenden Kontrolle zugeführt werden kann. Derartige „Scheinbegründungen“ sind nichtig.

Wiederholend wird festgehalten, dass es sich bei den Anschuldigungen keinesfalls um ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten handelte, und es deshalb denklogisch auch zu keinem Disziplinarverfahren führte, und überdies dieses Verhalten keinesfalls eine Pflichtvergessenheit der Bf darstellt.

Verspätete Rückgabe der Schularbeit:

Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich eindeutig schließen, dass die im Korrekturgespräch mit der Schulleitung dargelegten Umstände für die verspätete Rückgabe offensichtlich berücksichtigungswürdig waren. Offensichtlich dürfte die schriftliche Weisung, sich künftig strikt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, noch vor den Korrekturgesprächen mit der Schulleitung, erfolgt sein. Offensichtlich dürfte hier die Schulleitung ein wenig überreagiert haben und die belangte Behörde es verabsäumt haben, hier ein persönliches Gespräch mit der Bf zu führen. Ansonsten wäre es niemals zu einer schriftlichen Weisung diesbezüglich gekommen, da die Bf als eine Lehrkraft selbstverständlich genau wusste, binnen welcher gesetzlichen Fristen sie die Schularbeiten zu korrigieren hat.

Beschwerden:

Es ist äußerst bezeichnend, dass die belangte Behörde tatsächlich die vollkommen haltlosen und offensichtlich zu keinen Disziplinarverfahren führenden Beschwerden von einzelnen Eltern und von vereinzelten Kollegen als Grund für die Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung anführt. Hieraus ist eindeutig zu erkennen, dass die belangte Behörde eine „Stimmungsmache“ gegen die Bf vornimmt. Abgesehen davon hat sich die belangte Behörde mit dem Tatsachensubstrat der Beschwerden nicht auseinandergesetzt, und schon gar nicht die Rechtmäßigkeit derselben hinterfragt.

Wäre nur irgendeine dieser Beschwerden derart begründet und gehaltvoll gewesen, wäre es mit absoluter Sicherheit zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gekommen. Wäre die belangte Behörde seinerzeit von einer inhaltlichen Stichhaltigkeit und Richtigkeit ausgegangen, hätte sie amtswegig gehandelt, dies z.B. durch Erstattung einer Disziplinaranzeige; dies erfolgte eben nicht. Auch ist es zu keiner Versetzung oder Ähnlichem der Bf gekommen.

Dieses Ergebnis lässt den Schluss zu, dass sämtliche Anschuldigungen sowohl von Eltern als auch von Kollegen nicht haltbar waren und dem Umstand geschuldet sind, dass die Bf ein überdurchschnittliches schulisches Engagement zeigte. Hierdurch fühlen sich viele Lehrerkollegen eingeschüchtert und leiden unter dem erheblichen Erwartungsdruck der Gesellschaft, da insbesondere durch die Bf von den Eltern teilweise schon erwartet wird, dass es außerschulische Aktivitäten mit den Kindern gibt. Die belangte Behörde versäumt es jedenfalls darzulegen, welchen Inhalt die Beschwerden hatten, weshalb die Vorwürfe und auch die Tätigkeit der Bf auf die Beurteilung als treue Dienste“ Einfluss hatte, und aus welchen Gründen hier ein vorwerfbares Verhalten vorliegen soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass dies von der belangten Behörde nicht unternommen wurde, ist eindeutig erkennbar, dass die belangte Behörde ihre verpflichtend einzuhaltende Objektivität vermissen lässt, oder aber sie es nicht schafft, Geschehenes rechtsrichtig zu qualifizieren und dementsprechend subsummieren.

In diesem Zusammenhang ist es auch völlig unverständlich, weshalb die belangte Behörde nicht die vielen medialen Berichterstattungen über das positive Wirken der Bf berücksichtigt hat. Diesbezüglich wird auf die vorgelegten Zeitungsberichte (Beilage./21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38) hingewiesen.

Auch völlig unverständlich ist, dass das Schreiben von neun Eltern der Schüler der damaligen Hauptschule 2 in E vom 01.10.1996 (Beilage./36) hier keine Erwähnung findet. In diesem Schreiben wurde nämlich die Bf außerordentlich für ihr Engagement gelobt und bedankten sich die Eltern hierfür ausdrücklich. Das Übergehen der angebotenen Beweismittel ist völlig unverständlich, und ist dies ein weiterer Beweis für das willkürliche Vorgehen der belangten Behörde.

Schreiben vom 21.02.2000, angebliche Diskreditierung von Vorgesetzten und Kolleginnen, Krankenstand und Studium:

Die belangte Behörde führt im Bescheid an, die Bf habe mit dem Schreiben vom 21.02.2000 an den damaligen Schulleiter HDir. S eine vorwerfbares Verhalten gesetzt, welches die Beurteilung der Dienste als „nicht treu“ erscheinen lässt. Wie die belangte Behörde selbst darlegt, hat sich die Bf gegen ihre Versetzung in die Lehrerreserve sehr wohl auf dem ordentlichen Rechtswege gewehrt und sogar den Verwaltungsgerichtshof angerufen. Auch ist es sehr wohl das gute Recht insbesondere eines jeden öffentlichen Bediensteten, die Volksanwaltschaft dann einzuschalten, wenn man glaubt, in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt worden zu sein. Dies nun der Bf vorzuhalten, würde die Sinnhaftigkeit der Volksanwaltschaft ad absurdum führen. Aus der Formulierung, dass Bereitschaft besteht, die Sache zum ORF zu bringen“, lässt sich nichts Negatives für das subsummierende Ansinnen der belangten Behörde gewinnen. Aus dieser Formulierung ist eindeutig erkennbar, dass die Bf eben nicht vor Ende des ordentlichen Rechtsweges die Medien in die Angelegenheit involvieren werde. Schlussendlich hat das die Bf auch nicht getan. Auch ist es völlig weltfremd der Bf nun vorzuwerfen, sie hätte die Absicht gehabt, dem Ansehen des Dienstgebers in der Öffentlichkeit größtmöglichen Schaden zuzufügen. Klarerweise waren die erhobenen Rechtsmittel und auch die Beschwerde bei der Volksanwaltschaft nicht zum Zweck gedacht, dem Dienstgeber zu schaden, sondern vielmehr um die gesetzliche und verfassungsrechtliche geschützte Rechte der Bf zu wahren.

Offensichtlich wird hier seitens der belangten Behörde erneut versucht der Bf ein pflichtwidriges Verhalten zu unterstellen. Die Ausschöpfung sämtlicher von der Rechtsordnung gebotenen rechtlich tauglichen Möglichkeiten, und sogar die Informationen der Öffentlichkeit durch die Medien, kann einem Beamten wohl niemals vorgeworfen werden. Im Umkehrschluss hätte nämlich dann jeder Beamte, welcher einen Bescheid erhält, der von den Instanzen aufgehoben wird, auch seine Dienstpflichten gröblich verletzt und würde demzufolge keine Jubiläumszulage erhalten. Die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und die Kontaktaufnahme mit der Volksanwaltschaft sind daher keinesfalls pflichtwidrig.

Bezeichnend ist auch, dass die belangte Behörde anführt, die Bf habe ihre Vorgesetzten und Kolleginnen mehrfach diskreditiert. Sämtliche von der Behörde aufgeführten angeblichen Diskreditierungen sind bei tiefer Betrachtung nicht als solche zu qualifizieren. Darüber hinaus ist die Bf auch über die Maßen qualifiziert und könnte sie vermutlich tatsächlich durch die beruflichen Fähigkeiten von Kollegen „abdecken“. Auch die zitierte Textpassage aus der Stellungnahme vom 22.09.2005 ist nicht diskreditierend, da diese ganz offensichtlich anonym ausgestaltet ist. Einem Dritten war es daher keinesfalls möglich zu wissen, um welche Person es sich handelt, und kann daher keinesfalls von einer Diskreditierung ausgegangen werden. In jedem größeren Klein- und Mittelbetrieb (bei Großbetrieben versteht sich dies von selbst) ist ein kritisch gelebtes Qualitätsmanagement gewünscht und normal. Warum sollte dies nicht auch für das Schulsystem gelten? Ganz abgesehen davon, kann ein gesundes Beschwerdeverhalten keinen negativen Einfluss auf den gegenständlichen Fall haben. Hierzu gibt es nicht einmal ein Judikat.

Mit äußerstem Befremden muss auch festgehalten werden, dass die belangte Behörde der Bf vorwirft, dass sie große Teile ihres Kunstgeschichtestudiums im Rahmen von Krankenständen absolviert habe und hierdurch Unterrichtsstunden suppliert werden hätten müssen. Offensichtlich meinte die belangte Behörde, dass hierdurch die Bf ihren Kolleginnen geschadet habe. Dieser Vorwurf grenzt beinahe schon an Behördenwillkür, da wie später noch ausführlicher dargestellt wird, die Disziplinaranzeige vom 06.07.2006 hinsichtlich der Absolvierung von Prüfungen während des Krankenstandes mit einem Freispruch endete, da ganz offensichtlich das Studium keinen Einfluss auf die gesundheitliche Genesung gehabt hat. Dass der Bf jetzt tatsächlich seitens der belangten Behörde vorgeworfen wird, dass sie sich im Krankenstand befunden hat und dass während des Krankenstandes andere Lehrer supplieren mussten, ist äußerst befremdend. Wäre die Bf nicht tatsächlich krank gewesen, so wäre sie auch nicht im Krankenstand gewesen. Die belangte Behörde übersieht völlig, dass es auch einer Krankheit bedarf, um in den Krankenstand zu sein.

Hier gab es nachvollziehbare ärztliche Krankschreibungen und ist völlig unverständlich, warum die belangte Behörde der Bf nun diese Krankenstände vorwirft. Wäre die BF nämlich ohne Krankenstand oder mangels einer tatsächlich vorliegenden Erkrankung vom Unterreicht ferngeblieben, so hätte dies natürlich ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten bedeutet, und wäre es im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ob des langen Zeitraumes des Krankenstandes vermutlich sogar zu einer Entlassung gekommen. All dies ist jedoch nie erfolgt, da die Bf im genannten Zeitraum tatsächlich krank war.

Der diesbezügliche Vorhalt der Behörde liest sich so, als ob die Bf nur deshalb in den Krankenstand ging, um sich fortzubilden.

Ganz verständlich ist es wohl auch, dass sich die Bf gegen ihre geplante Versetzung damit gewehrt hatte, dass sie aufgrund des abgeschlossenen Studiums über eine höhere Qualifikation verfügt. Dieser Einwand kann der Bf keinesfalls negativ ausgelegt werden und entsprach darüber hinaus auch den Tatsachen. Wenn hier nun in der Kollegenschaft aufgrund der hohen Unterschiede in den erfolgten Ausbildungen, eine Neidgesellschaft entstand, durch welche das Schulklima vergiftet wurde und das vergiftete Klima eine Deeskalation seitens der Dienstbehörde erforderlich machte, ist hieran wohl nicht die Bf schuld. Die Bf wehrte sich schließlich nur mit allen ihr von der Rechtsordnung gebotenen Mitteln gegen die geplante Versetzung. Im Rechtsstaat Österreich kann dieses Verhalten einer Beamtin jedenfalls nicht als Verletzung ihrer Treuepflichten eingestuft werden. Eine Neidgesellschaft ist rechtlich nicht bekämpfbar, jedoch deren Auswirkungen.

Schreiben des Dienststellenausschusses vom 06.07.2011:

Auch hier liegt wieder ein haltloser Vorwurf der belangten Behörde vor, da lediglich die Tatsache, dass der Dienststellenausschuss J der Dienstbehörde schriftlich mitteilte, dass es Beschwerden aus der Kollegenschaft gäbe, und dass die psychische Belastung der Kolleginnen der THS F ihre Grenzen überschritten habe, keinesfalls einen Rückschluss auf das Verhalten der Bf zulässt. Niemals wurde ein Disziplinarverfahren diesbezüglich eingeleitet, und wurden auch insbesondere keine Erhebungen der Dienstbehörde dahingehend angestellt, welche nunmehr der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könnten. Lediglich die Tatsache, dass es Schreiben von dritten Stellen an die Dienstbehörde gibt (diese Beschwerden sind in Ordnung, jener der Bf nicht?), lässt diese Tatsache noch nicht als wahr erscheinen. Die Bf wurde nie um ihre Stellungnahme dazu gebeten und hätte sie sonst aufklären können, dass nicht sie der Grund für die angebliche psychische Belastung der Kolleginnen ist.

Jedenfalls lässt sich auch hieraus kein Sachverhalt konstruieren, welcher das Dienstverhalten der Bf als treuwidrig einstufen lassen würde.

c)
Zu den Disziplinaranzeigen und Verurteilungen der Bf:

Auf Seite 4 bis 6 des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde aus, welche Anzeigen und Verurteilungen es in disziplinärer Hinsicht gegen die Bf gegeben habe. Dabei führt die belangte Behörde auch jene Anzeigen an, welche schlussendlich zu einem Freispruch der Bf führten! Wiederholend sei auf die Rsp des VwGH zu 2012/12/0105 hingewiesen, welcher Rechtssatz lautet:

„Der rechtskräftige Freispruch vom disziplinarrechtlichen Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit (und zwar auch dann, wenn er im Zweifel oder zu Unrecht erfolgt) bewirkt jedenfalls, dass dem Beamten eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit seiner Abwesenheit an den ins Treffen geführten Tagen in der Folge keinesfalls mehr vorgeworfen werden darf. Vor diesem Hintergrund kommt einer Abwesenheit vom Dienst an den genannten Tagen für die Frage der Leistung "treuer Dienste" keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.“

Es ist daher wiederum bezeichnend, dass die belangte Behörde dennoch auch jene Disziplinaranzeigen zur Begründung des Nichtvorliegens von „treuen Diensten“ anführt, welche mit einem rechtskräftigen Freispruch geendet haben. Hierdurch wird erneut versucht ein negatives Gesamtbild der Bf zu zeichnen, das nicht den Tatsachen entspricht.

Im Einzelnen nimmt die Bf wie folgt Stellung:

Aufsuchen von Restaurants als Abendveranstaltung:

Aufgrund des seinerzeitigen Krankheitsbildes – Zeitpunkt Dezember 2003 – war es der Bf nicht nur nicht verwehrt sondern sogar ärztlich empfohlen worden, die Wohnstätte zu verlassen, und wurde sie angehalten den sie erdrückenden Stress und das sie Belastende so gut als möglich zu reduzieren bzw. zu eliminieren, indem sie Unternehmungen vornimmt, die ihr persönlich gut tun. Aufgrund der Tatsache, dass die Bf damals alleinerziehende Mutter war, ist es ihr wohl zuzubilligen, dass sie in einer erholenden Art und Weise, dies in Entsprechung der Therapievorschläge, elementare Bedürfnisse in einer wohltuenden Umgebung befriedigt, und war dies im Lichte eines Erholungswertes zu qualifizieren, dies zugunsten des Dienstgebers. Darüber hinaus wurde der Bf seinerzeit kein Ausgehverbot erteilt, weswegen weder eine Disziplinaranzeige noch eine Ermahnung noch eine anderweitige Maßnahme seitens der Dienstbehörde denklogisch ergriffen worden ist, und ist das Heranziehen eines derartigen Geschehens weder rechtmäßig noch maßhaltend noch zwingend notwendig, dies für die Beurteilung „treue Dienste“ im Zusammenhang mit dem Bezug einer Jubiläumszuwendung.

In Analogie würde diese Ansicht der belangten Behörde bedeuten, dass eine an Krebs erkrankte Person, die ebenfalls keinem Ausgehverbot unterliegt, nicht die angenehmen Seiten des Lebens mehr genießen darf (auch wenn es dem Heilungsverlauf zugänglich ist), und man nur mehr sein Leben zu Hause in seinen vier Wänden zu verbringen hat. Es wurde von der Dienstbehörde in einem anderen Fall sogar als in Ordnung empfunden, wenn eine Gerichtsbedienstete (zuständig für Aktenverwaltung am Gericht), die an einer schweren Sehnenscheidenentzündung im rechten Arm litt, im Krankenstand einen Südseeurlaub unternahm, da das dortige Klima und die dort genossene Ruhe in medizinischer Hinsicht für die Beamtin als überaus förderlich bewertet wurde. Sie konnte sohin ihren bereits genehmigten Krankenstand vorzeitig beenden – dies zum Wohle des Dienstgebers und der Allgemeinheit.

Das Essengehen im Krankenstand ohne Ausgehverbot war im Lichte des Genesungsprozesses zu qualifizieren, und war sohin die schriftliche Mitteilung nichts anderes als die Bestätigung dessen, was die Bf seinerzeit unternommen hat. Man kann nicht annehmen, dass zum Beispiel ein Beamter/eine Beamtin, der/die unter einem Burn-out-Syndrom (Überlastungssyndrom) leidet, nur mehr das Haus zu hüten hätte, und keinerlei Aktivitäten setzen darf, die ihm/ihr psychisch gut tun, und würde ein derartiges Verhalten und Verlangen der Behörde bedeuten, dass sie mit derartigen Mitteilungen versucht den Genesungsprozess zu konterkarieren bzw. erheblich zu beeinträchtigen. Es kann wohl nicht ernsthaft als „schlechte Optik“ seitens der belangten Behörde erkannt werden, wenn die Bf den seinerzeitigen Gesundheitszustand in dieser Form verbesserte. Sohin geht ein derartiger Einwand ab ovo ins Leere.

Wenn die belangte Behörde nunmehr vermeint, dass „trotz der schlechten Optik“ auf eine Disziplinaranzeige verzichtet wurde, übersieht die belangte Behörde, dass deshalb keine Anzeige erstattet wurde, da ob des nichtvorhandenen Ausgehverbotes nicht einmal ein Anfangsverdacht bezüglich eines disziplinären Verhaltens vorlag. Nur deshalb wurde keine Anzeige erstattet, sondern lediglich eine „Mitteilung“ übersendet. Eine „Mitteilung“ ist im Beamtendienstrecht jedoch nicht vorgesehen, daher in Bezug auf die Ermessensentscheidung vollkommen irrelevant.

Absolvierung eines Kunstgeschichte-Studiums – Disziplinaranzeige I:

In dieser Hinsicht versucht die belangte Behörde Geschehenes in einer schlechten und schiefen Optik darzustellen, und war das Verhalten der Bf, nämlich das Absolvieren diverser Prüfungen im Lichte ihres Kunstgeschichte-Studiums eine mit den behandelnden Ärzten abgesprochene und empfohlene Vorgehensweise, und wurde ihr seinerzeitiges Verhalten weder als treuwidrig noch als disziplinarrechtlich relevant eingestuft. Die belangte Behörde übersieht vollkommen, dass im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Freisprüche, egal in welcher Form sie auch immer erfolgten, im Lichte der Bindungswirkung zu berücksichtigen sind (2012/12/0105).

Auch in dieser Hinsicht ist der Behörde ein willkürliches Vorgehen anzulasten. Darüber hinaus bewirkt der rechtskräftige Freispruch der nunmehrigen Bf vom disziplinarrechtlichen Vorwurf, diverse Prüfungen im Lichte der Absolvierung ihres Kunstgeschichte-Studiums während ihres Krankenstandes abgelegt zu haben, dass der Bf in weiterer Folge eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten, nämlich die Verletzung des Tatbestandes „treue Dienste“, nicht vorgeworfen werden kann und darf, und hat die belangte Behörde in dieser Hinsicht nicht mehr zu prüfen, ob der Freispruch seinerzeit zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, und kann der Bf hieraus kein negatives Verhalten vorgeworfen werden.

Vollkommen haltlos zeigt sich auch der Vorwurf der belangten Behörde, wonach das Ansuchen der Bf um Genehmigung eines Sonderurlaubes zum Zweck einer Bildungsreise ein pflichtwidriges Verhalten darstellen würde. Gemäß § 57 LDG bzw. § 29a VBG kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen wegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Dass die Absolvierung eines Kunstgeschichtestudium eine Fortbildung im Lichte der zitierten Bestimmungen darstellt, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Es hat die Bf daher lediglich das ihr per Gesetz zustehende Recht genutzt, einen Antrag auf Sonderurlaub zu stellen. Dieses Ansuchen wurde seitens der Dienstbehörde verweigert und hat sich die Bf damit abgefunden. Dass ihr nunmehr seitens der belangten Behörde vorgeworfen wird, dass hierdurch dokumentiert sei, dass Sie Ihre privaten Interessen ungeachtet dienstlicher und insbesondere pädagogischer Notwendigkeiten vorrangig verfolgt habe ist besonders hinterfragungswürdig. Einerseits ist die Absolvierung eines Kunstgeschichtestudiums als Hauptschullehrerin keine rein private Angelegenheit, sondern ist auch als dienstliche Fortbildung anzusehen, andererseits ist es vermessen, der Bf vorzuwerfen, von ihrem Recht auf Fortbildung Gebrauch zu machen. Hätte der Gesetzgeber aufgrund von pädagogischen Notwendigkeiten, Urlaube des Lehrpersonals außerhalb der Schulferien verhindern wollen, so hätte er nicht obzitierte Gesetzesstelle beschlossen.Vollkommen haltlos zeigt sich auch der Vorwurf der belangten Behörde, wonach das Ansuchen der Bf um Genehmigung eines Sonderurlaubes zum Zweck einer Bildungsreise ein pflichtwidriges Verhalten darstellen würde. Gemäß Paragraph 57, LDG bzw. Paragraph 29 a, VBG kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen wegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Dass die Absolvierung eines Kunstgeschichtestudium eine Fortbildung im Lichte der zitierten Bestimmungen darstellt, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Es hat die Bf daher lediglich das ihr per Gesetz zustehende Recht genutzt, einen Antrag auf Sonderurlaub zu stellen. Dieses Ansuchen wurde seitens der Dienstbehörde verweigert und hat sich die Bf damit abgefunden. Dass ihr nunmehr seitens der belangten Behörde vorgeworfen wird, dass hierdurch dokumentiert sei, dass Sie Ihre privaten Interessen ungeachtet dienstlicher und insbesondere pädagogischer Notwendigkeiten vorrangig verfolgt habe ist besonders hinterfragungswürdig. Einerseits ist die Absolvierung eines Kunstgeschichtestudiums als Hauptschullehrerin keine rein private Angelegenheit, sondern ist auch als dienstliche Fortbildung anzusehen, andererseits ist es vermessen, der Bf vorzuwerfen, von ihrem Recht auf Fortbildung Gebrauch zu machen. Hätte der Gesetzgeber aufgrund von pädagogischen Notwendigkeiten, Urlaube des Lehrpersonals außerhalb der Schulferien verhindern wollen, so hätte er nicht obzitierte Gesetzesstelle beschlossen.

Für die Beurteilung „treue Dienste“ im Zusammenhang mit dem Bezug einer Jubiläumszuwendung ist die Antragsstellung jedenfalls nicht negativ zu werten und der ergangene Freispruch für die belangte Behörde in ihrer Ermessensentscheidung bindend.

2. Disziplinaranzeige - Verwarnung:

Richtig ist, dass am 04.01.2007 sich die Dienstbehörde veranlasst sah eine Disziplinaranzeige zu erheben, dies jedoch insofern erfolglos, als dass ein Einleitungsbeschluss nicht gefasst worden ist, sondern wurde lediglich seitens der Dienstbehörde von der Möglichkeit einer nicht bekämpfbaren Ermahnung im Wege der Nichteinleitung eines Verfahrens Gebrauch gemacht, und wurde dieser Umstand im Bescheid doppelt verwertet, welche Doppelverwertung verboten ist. Fakt ist jedoch, dass lediglich eine Ermahnung im Lichte einer Weisung (negative Weisung) erfolgte, und handelt es sich hierbei um die erste Ermahnung der Bf.

In dieser Hinsicht kann sohin der Bf lediglich angelastet werden, dass sie im Jahr 2007 eine nicht bekämpfbare Ermahnung erhielt. Auf die Qualität der Ermahnung und auf die Konsequenz einer solchen, sei summarisch hingewiesen (nulla poena sine lege).

Bei genauer Betrachtung der Umstände kann in keinster Weise davon gesprochen werden, dass die Bf Werte verletzt hätte, deren Schutz ihr in ihrer Stellung oblegen waren. Ohne die zugestandenen Taten der Bf verharmlosen zu wollen, können die der Bf in der Verwarnung vorgeworfenen Tatsachen nicht eine Beurteilung des Dienstes in den letzten 40 Jahren als nicht „treue Dienste“ verursachen. Es wurden lediglich zwei Schüler am Nachmittag in die Schule bestellt – hierbei zeigt die belangte Behörde jedoch nicht auf, weshalb es sich um ein disziplinär strafbares Vorgehen handeln soll – eine Gangaufsicht und zwei Supplierstunden nicht gehalten und einmal den Unterricht zu früh beendet zu haben. Die Schwere dieses Fehlverhaltens gereicht bei Weitem nicht für ein allfälliges Versagen der Gewährung einer Jubiläumszuwendung. Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einer stichhaltigen Begründung der belangten Behörde.

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Disziplinarerkenntnis vom 13.11.2012:

Richtig ist, dass am 08.08.2011 sich die Dienstbehörde veranlasst sah eine Disziplinaranzeige zu erheben, und erfolgte diesbezüglich auch ein Einleitungsbeschluss. Die belangte Behörde hält diesbezüglich wie folgt fest:

„In dieser wurden Ihnen unter anderen ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, das Bemalen der Nasen von SchülerInnen mit dem Kugelschreiber als Strafmaßnahme, Würgesimulationen an SchülerInnen mit Gummihandschuhen sowie das wiederholte Ansetzen einer Gabel am Hals der SchülerInnen vorgeworfen.“

In dieser Hinsicht gilt klarzustellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde insofern missverständlich sind, dass zwar die Disziplinaranzeige in diesem Punkt wiedergegeben worden ist, jedoch eine diesbezügliche disziplinarrechtliche Verurteilung in dieser Hinsicht nicht erfolgte. Im Disziplinarerkenntnis vom 17.11.2011 wurde wie folgt festgestellt:

Sie näherte sich bei solchen Erzählungen auch den Schülern, um bei den Schülern Spannungen aufzubauen bzw. legte auch ihre Hände an den Hals von Schülern bzw. setzte einmal eine Plastikgabel an den Hals eines Schülers (vergleiche Disziplinarerkenntnis vom 17.11.2011 der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark Seite 5, 6. Absatz).

Nicht richtig in diesem Zusammenhang ist, dass Würgesimulationen an SchülerInnen festgestellt worden sind, und wurde ebenfalls von der Disziplinarkommission keine Würgesimulationen an SchülerInnen mit Gummihandschuhen festgestellt, und wurde ebenfalls nicht festgestellt, dass die nunmehrige Bf wiederholt eine Gabel an den Hals von SchülerInnen angesetzt hätte.

In dieser Hinsicht übersieht die belangte Behörde die diesbezüglich getroffenen Feststellungen der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission, und wurde wiederholend lediglich festgestellt, dass die nunmehrige Bf ihre Hände an den Hals von Schülern legte, eine Feststellung hinsichtlich Würgesimulationen erfolgte nicht, so auch die Verwendung von Gummihandschuhen nicht, obwohl die Verwendung von Gummihandschuhen keine Relevanz besitzt, und wurde lediglich festgestellt, dass die nunmehrige Bf einmal eine Plastikgabel an den Hals eines Schülers setzte, dies jedoch im Zuge von Erzählungen von Gruselgeschichten.

Völlig haltlos ist der Vorwurf der belangten Behörde, die Bf habe einen Gesprächstermin mit HDir. U V absichtlich nicht wahrgenommen. Tatsächlich nahm sich die Disziplinaroberkommission diesen Sachverhalt an, dass die Bf auf diesen Termin vergessen hatte und nicht, dass sie ihn absichtlich nicht wahrnahm (AS 4 der Disziplinarerkenntnis vom 13.11.2012). Auch HDir. U V gab in seiner Einvernahme an, dass der Termin für ihn nicht so wichtig war. Schon damals und auch im angefochtenen Bescheid versucht die belangte Behörde das Verhalten der Bf zu dramatisieren.Völlig haltlos ist der Vorwurf der belangten Behörde, die Bf habe einen Gesprächstermin mit HDir. U römisch fünf absichtlich nicht wahrgenommen. Tatsächlich nahm sich die Disziplinaroberkommission diesen Sachverhalt an, dass die Bf auf diesen Termin vergessen hatte und nicht, dass sie ihn absichtlich nicht wahrnahm (AS 4 der Disziplinarerkenntnis vom 13.11.2012). Auch HDir. U römisch fünf gab in seiner Einvernahme an, dass der Termin für ihn nicht so wichtig war. Schon damals und auch im angefochtenen Bescheid versucht die belangte Behörde das Verhalten der Bf zu dramatisieren.

Auch sah die Disziplinaroberkommission in Bezug auf den Vorwurf, die Bf habe ihren Dienst nicht versehen, die Verhängung eines Verweises für ausreichend an. Hierzu sei angemerkt – dies wurde auch im Erkenntnis so festgestellt –, dass es nur deshalb zur Nichtverrichtung des Dienstes kam, da eine geplante Flugreise der Bf seitens der Fluggesellschaft um einen Tag nach vorne verlegt wurde. Überdies hatte die Bf bereits alle Schüler außer einen im Rahmen der Berufspraxistage besucht und eine pensionierte Kollegin um Vertretung im Notfall gebeten. Aus all diesen Gründen war auch hier ein Verweis ausreichend.

Über sie wurde erstinstanzlich eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 verhängt, welche Disziplinarstrafe zweitinstanzlich reduziert wurde, nämlich in eine Disziplinarstrafe des Verweises und der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von € 1.500,00.

Ebenso ist hieraus eine besondere Schwere einer Dienstpflichtverletzung im Lichte der Prüfung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung nicht zu erkennen.

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Disziplinarerkenntnis vom 24.07.2014:

Richtig ist, dass mit Bescheid vom 30.03.2012 ein Disziplinarverfahren hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes erhoben worden ist, nämlich, dass die nunmehrige Bf trotz ihrer Unterrichtsverpflichtung nach dem regulären Unterrichtsplan „Deutsch“ in der zweiten Unterrichtsstunde ihre Klasse weder unterrichtet noch in einer anderen Form beaufsichtigt hat, und ist ebenfalls richtig, dass kurz darauf eine weitere Disziplinaranzeige deshalb erhoben wurde, da die nunmehrige Bf eine gesetzlich nicht erlaubte „Grammatikschularbeit“ hat schreiben lassen, und wurden auch andere unzählige angebliche Verfehlungen ihr angelastet. In Summe darf jedoch nicht übersehen werden, dass hinsichtlich der erhobenen Anschuldigungspunkte lediglich der Anschuldigungspunkt 1 (nicht Abhalten einer Unterrichtsstunde) so auch hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 (Grammatikschularbeit) und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 (einen Schüler vor der Türe stehen lassen) sie schuldig erkannt wurde, diverse Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, und über sie hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 4 die Disziplinarstrafe der Verweises ausgesprochen und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00, welche in weiterer Folge durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf eine Geldbuße in Höhe von750,00 reduziert wurde.

In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde dass es sich hierbei um Dienstpflichtverletzungen leichten Grades handelt, und zwar einerseits hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1, da die nunmehrige Bf einem Irrtum unterlegen war, und gab es für sie auch keinen Grund die Unterrichtsstunde nicht zu halten. Es ist ihr in dieser Hinsicht ein organisatorischer Fehler unterlaufen, welcher Fehler keine Folgen nach sich gezogen hat, und war sie dahingehend geständig.

In einem normalen Lehreralltag wäre wegen diesem Fehler nie eine Disziplinaranzeige erstattet worden.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 hat sich die nunmehrige Bf ebenfalls geständig erklärt, indem sie zugegeben hat, eine Grammatikschularbeit geschrieben zu haben, und hat dieses Verhalten keine wie auch immer gearteten Folgen für dritte Personen gehabt. Der Grund für die Grammatikschularbeit war nämlich jener, dass die Schüler der Klasse überdurchschnittlich gute Leistungen erbracht haben und die Bf ihnen auch diese Leistung zutraute. Schlussendlich wurden auch sämtliche Arbeiten positiv beurteilt und war die abgehaltene Grammatikschularbeit für die Schüler mit einem erheblichen Wissenszuwachs verbunden. Wenn die belangte Behörde nun meint, dass die Äußerung der Bf in ihrem Parteiengehör vom 04.01.2017 ihre „Geringschätzung gegenüber den gesetzlich eingeräumten Rechten von SchülerInnen“ beweise, muss dem entschieden entgegengetreten werden. Dies bedeutet in Zusammenschau, dass es sich hierbei um leichte Verfehlungen handelte, weswegen hierüber nur ein Verweis ausgesprochen worden ist.

Bezugnehmend des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz, nämlich das vor der Türe stehen lassen eines Schülers, gilt festzuhalten, dass ein Schüler zwischen fünf und zehn Minuten vor der Türe des Klassenzimmers gestanden ist, und erweckt bei einem Durchschnittsmenschen mit einer lebensnahen Betrachtungsweise dieses (schulpsychologisch zu sehende verpönte) Verhalten keinen Werteverlust des Lehrers bzw. der Lehrerschaft so auch wurde durch diese Maßnahme keine Werte derart gravierend verletzt, welche Werte im absoluten Schutz der nunmehrigen Bf oblegen waren, obwohl die Bf sich auch in dieser Hinsicht einsichtig zeigte. Die von der belangten Behörde angezogene Judikatur, wonach es bei der Beurteilung der Treuepflicht auf den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Beamten ankomme, lässt sich hier nicht wie von der belangten Behörde gewollt anwenden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark spricht geradezu davon, dass eine Verletzung der Menschenwürde in grausamer Weise nicht ersichtlich war, und wurde ebenso festgestellt, dass der betroffene Schüler sich gegen den Türstock gelehnt hat, und er stets Blickkontakt mit der Klasse hatte. Der betroffene Schüler wurde nicht gezwungen, sich von der Klasse wegzudrehen, und wurde er auch nicht „ausgesperrt“. Diese Maßnahme wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark als nicht „an den Pranger stellen“ gewertet, sondern verfolgte diese Maßnahme lediglich das Ziel, das störende Verhalten des Schülers (der Schüler wurde zuvor innerhalb des Klassenverbandes zweimal versetzt) zu unterbrechen. Der Schüler konnte auch selbst entscheiden, wann er wieder am Unterricht teilnehmen wollte; dies war nach einem kurzen Zeitraum wieder der Fall. Auch wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark von einer Reduzierung des Unrechtsgehaltes der Tat gesprochen, und wurde ebenso festgestellt, dass ein Schüler, der durch sein Verhalten den Unterricht maßgeblich stört, nicht nur den Erfolg seiner eigenen Teilnahme am Unterricht beeinträchtigt, sondern auch den seiner Mitschüler. Einem zwölfjährigen Schüler ist es auch zumutbar, an der Unterrichtsarbeit entsprechend mitzuwirken, zumal der Unrechtsgehalt der Tat seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als nicht so schwer angesehen wurde, und wurde die Strafe vom Landesverwaltungsgericht in Form einer Geldbuße auf € 750,00 herabgesetzt.

Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass die nunmehrigen Bf vor Setzen dieser Maßnahmen das Gespräch mit dem Schüler gesucht hatte, und hatte sie ihn zweimal innerhalb der Klasse versetzt. Die Alternative, mit dem Schüler zum Direktor zu gehen, hätte zur Folge gehabt, dass sie die Klasse unbeaufsichtigt zurückgelassen hätte und in diesem Fall dem Schüler erst Recht „an den Pranger gestellt“ hätte. Darüber hinaus darf ebenso nicht übersehen werden, dass die nunmehrige Bf hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes von Anfang an geständig war, und hat sie sogar den Unrechtsgehalt unmittelbar nach Setzen dieser Maßnahme selbst erkannt, und hat sie sich unmittelbar nach dem Unterrichtsende mit der Mutter des betroffenen Schülers in Verbindung gesetzt, und diese Erziehungsmaßnahme auch entschuldigt. Das Verständnis der Mutter des betroffenen Schülers war zwar gegeben, jedoch ist dies kein Strafausschließungsgrund. Negative Folgen sind gänzlich ausgeblieben.

In dieser Hinsicht wurde über sie schlussendlich die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von lediglich € 750,00 verhängt.

d)
Zur Ermessensentscheidung:

Fakt in diesem Zusammenhang ist, dass der Bf keine derart schweren Verfehlungen anzulasten sind, die es rechtfertigen würden, dass von einer Gewährung der Jubiläumszuwendung Abstand genommen wird, zumal, in dieser Hinsicht vergleiche man die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sogar schwerwiegendere Dienstpflichtverletzungen und -verfehlungen eine Bejahung der Gewährung der Jubiläumszuwendung als möglich haben erscheinen lassen.

Ferner übersieht es die belangte Behörde, dass sie das gesamte Verhalten der nunmehrigen Bf im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu betrachten hat, und ist die belangte Behörde in jedem Fall verpflichtet, auch jene Zeiträume zu berücksichtigen, in welchen Zeiträumen die Bf ein überaus vorbildliches und überaus, dies bis zuletzt, engagiertes Lehrer- und Beamtenleben führt/führte. In dieser Hinsicht wurde eine Abwägung zwischen sämtlichen Zeiträumen ihrer Dienstzeit durch die belangte Behörde unterlassen, so auch ein Abwägen einzelner Teile ihrer Dienstzeiten. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde bis dato unterlassen die verpflichtend festzustellende Dienstzeit tatsächlich auch festzustellen.

Ferner ist generell zu hinterfragen, dies bei Beurteilung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung, ob die Sachverhalte der Dienstpflichtverletzungen und -verfehlungen geeignet sind, auch die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, da genau darin die Schwere, welche zu einer Versagung einer Jubiläumszuwendung führen kann, als geeignet erscheinen lassen kann, ob eine Jubiläumszuwendung zu gewähren ist oder nicht. Gerade die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist für die Prüfung der Schwere der Dienstpflichtverletzungen unumstößlich notwendig. Betrachtet man die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2003/12/0189 und 2003/12/0160, so ist klar ersichtlich, dass trotz mehrfacher disziplinärer Vergehen und Dienstpflichtverletzungen die zuständigen Behörden nicht ab ovo davon ausgehen konnten, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung von vorn herein auszuschließen war.

Abgesehen davon hat die Bf lediglich eine Ermahnung und zwei Geldbußen minderer Höhe und den genannten Verweis erhalten. Eine schwerebegründende Entlassung stand zu keinem Zeitpunkt im Raum. Auch hat sie sich keines Verbrechens schuldig erwiesen und ist strafrechtlich unbeschollten.

e)
Überdurchschnittliche Verdienstlichkeit der Bf über den gesamten Zeitraum von 40 Jahren:

In Ihrer Stellungnahme vom 04.01.2017 hat die Bf unzählige Urkunden, welche nunmehr erneut vorgelegt werden, der Dienstbehörde vorgelegt, aus welchen eindeutig hervorgeht, dass die Bf in ihrer 40-jährigen Dienstzeit überdurchschnittliche Verdienstlichkeiten geleistet hat. Die Dienstbehörde stellt mit Leistungsfeststellungsbescheid vom 18.12.1992 fest, dass die Bf ihren „Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat“. Dieser Leistungsfeststellungsbescheid findet bezeichnender Weise im angefochtenen Bescheid keinerlei Erwähnung. Auch ein zweiter Leistungsfeststellungsbescheid durch Bezirksschulinspektor A C kam zum gleichen Ergebnis. Erst mit Bescheid vom 29.10.2012 (sohin annähernd 20 Jahre nach Erlassung des ersten Leistungsfeststellungsbescheides) wurde die Leistungsbeurteilung der Bf herabgestuft. Der Hauptgrund hierfür war, dass sie aus Sicht der Leistungsfeststellungsoberkommission die verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 15 Jahresstunden nicht erbracht hatte.

Erneut wird von der belangten Behörde ins Treffen geführt, die Bf würde die Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission nicht akzeptieren, wonach das Kunstgeschichtestudium nicht als Fortbildungsveranstaltung einzustufen ist. Diesbezüglich ist es sehr vermessen, dass die Behörde einerseits in ihrem Bescheid Freisprüche gegen die nunmehrige Bf verwertet und andererseits, der Bf vorwirft, sich nicht einem zweitinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich zu unterwerfen. Überhaupt liegt die Vermutung nahe, dass die Dienstbehörde nach wie vor der Auffassung ist, dass das Kunstgeschichtestudium „illegal im Krankenstand absolviert wurde“ und kam es vermutlich auch nur deshalb zu einer Herabstufung der Leistungsfeststellung.

Wie bereits angeführt, ist für die Beurteilung, ob treue Dienste während einer Dienstzeit von 40 Jahren vorliegen, auf den gesamten Beobachtungszeitraum abzustellen. Die belangte Behörde hat es im Bescheid vollkommen verabsäumt die oberhalb geführte überdurchschnittliche Leistungsfeststellung zwischen 1992 und 2012 zu werten. Allein diese Einstufung ist nämlich schon ein Beweis für die überdurchschnittliche Verdienstlichkeit der Bf für zumindest die Hälfte des Beobachtungszeitraumes.

Die belangte Behörde gesteht zu, dass die im Rahmen der Lehrtätigkeit durchgeführten Projekte der Bf eine große Anzahl umfassen. In keinster Weise würdigt die belangte Behörde hier die Leistungen der Bf, sondern wird lediglich ausgeführt, dass es Elternbeschwerden gegeben habe, da die Schülerinnen zur Durchführung der Projekte immer wieder am Nachmittag oder auch am Wochenende proben bzw. anwesend sein mussten. Für die Bf ist es äußerst traurig, dass ihr mehrjähriges überdurchschnittliches Engagement von der Dienstbehörde lediglich mit einem Beisatz gutgeheißen wird und im nächsten Satz bereits wieder als überstrapazierend für Schülerinnen und Kolleginnen bezeichnet wird. Auf die vielen freiwilligen Aktivitäten der Bf, welche immer gemeinsam mit ihren SchülerInnen stattfanden, wird hingewiesen und wird als Beweis eine Vielzahl an Urkunden vorgelegt. Die nunmehrige Bf ist über die Landesgrenze hinaus bekannt dafür, dass sie sich einerseits für ihre Schüler über die Maßen stets einsetzt und eingesetzt hat, und dass sie auch überaus bemüht war, die in ihrer Obhut überlassenen Schüler und Schülerinnen bestmöglich auszubilden und zu unterstützen.

Nachstehend wird summarisch und tabellarisch noch die außerordentlichen Leistungen der Bf dargelegt. Bezeichnet ist, dass keine dieser auch schon im Parteiengehör geltend gemachten Leistungen die Anerkennung der Dienstbehörde im Rahmen der Ermessensentscheidung fand. Die Dienstbehörde strich lediglich heraus, dass für eine USA-Reise in den Sommerferien gemeinsam mit Schülern keine besondere Verdienstlichkeit als Landeslehrerin bewiesen werden könne und darüber hinaus die Mitarbeit beim Projekt „Erotik in der Kunst“ auch zu keiner Verdienstlichkeit führen würde. Dies zeigt wiederholend, dass die Dienstbehörde sämtliche Leistungen der Bf unsachgemäß herabwürdigt. Viele hunderte Stunden wurden von der Bf mit der Organisation der Projekte (im schulischem diskreten Zusammenhang) verbracht und erfolgte dies selbstverständlich ausschließlich zum Wohle der Dienstbehörde. Warum sollte jemand als Privatperson ein Interesse am Durchführen von unbezahlten Projekten haben?

Die Bf war über ihre gesamte Lehrerkarriere hinweg bemüht, sich allumfassend fortzubilden und dem Schüler und der Schülerin ein stetes Vorbild zu sein. Sie organisierte unzählige Projekte in einer leitenden Funktion, sie bewarb ihre Stammschule und verfasste Folder, die nachweislich zu einer Erhöhung der Schülerzahlen beitrugen, sie veranstaltete Ausbildungsfahrten und Exkursionen, unterstütze künstlerische Projekte mit und durch Schüler, sie förderte in ihrem Bereich die Schulregion M, und Etliches mehr. Dass ihre Stammschule deshalb in den Medien des Öfteren – über ein Normalmaß hinaus – Erwähnung fand, dies sohin eine sehr gute positive Werbung darstellte, war allen solange genehm, solange die Erwartungen an die Mitkollegen nicht zu groß wurde. Ihr Engagement hat zugegebener Maßen andere Lehrerkollegen unter Druck gesetzt, was sie jedoch nie wollte. Sie lebte und lebt für ihren Beruf; dies zeigen die Beilagen, wobei aufgrund der Fülle viele andere Urkunden nicht zur Vorlage gebracht wurden. Ihr schulisches Engagement füllt mittlerweile mehrere Ordner. Dass sie auch Ehrenzeichenträgerin ist, sei nur nebenbei erwähnt.

Nachstehende außerschulische und schulische Veranstaltungen wurden federführend von der Bf organisiert:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Durch die angeführten außerordentlichen Leistungen der Bf hat diese den Tatbestand der übertreuen Dienste erfüllt, und kann es bei einer Gesamtbeurteilung lediglich dazu kommen, dass diese übertreuen Dienste aufgrund der geringfügigen Disziplinarverfehlungen nunmehr lediglich als treue Dienste beurteilt werden. Keinesfalls ist jedoch das 40-jährige Dienstverhältnis der BF als „untreu“ oder wider „treuen Diensten“ zu kategorisieren.

Zum Beweis für das gesamte Vorbringen wird die amtswegige Beischaffung sämtlicher Akten und Aktenbestandteile der gegen die nunmehrige Bf geführten Disziplinarverfahren beantragt und auch die Beischaffung des Personalaktes bei der belangten Behörde per se. Beantragt wird auch die Einvernahme der Bf. Auch wird der Antrag auf Aufnahme sämtlicher unter einem beigeschlossenen Urkunden als Beweise gestellt.

I.römisch eins.
Anträge:

Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin daher nachstehende

B E S C H W E R D E A N T R Ä G E

wie folgt:

Die Behörde II. Instanz wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den bekämpftenDie Behörde römisch zwei. Instanz wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den bekämpften

Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu GZ ABT06- 294771/2015-5 vom 13.02.2017 in seinem gesamten Umfang aufheben;

in eventu

die beantragten Beweise aufnehmen und die beantragten Akten beischaffen;

in eventu

eine mündliche Verhandlung anberaumen, und den Beschwerdeführer laden und ihn einvernehmen so auch die beantragten Beweise aufnehmen

in eventu

in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.02.2017 zur GZ ABT06-294771-2015-5 dahingehend abändern, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben und der BF die

Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG gewährt wird;Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, GehG gewährt wird;

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.“

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

I.römisch eins.
Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung Allgemein:

A.
Grundsätzliches zum Beweisverfahren:

Wie der Bescheid der belangten Behörde und die umfassende Beschwerde sowie die durchgeführten mündlichen Verhandlungen zeigen, bestehen eine Fülle an Vorwürfen seitens der Dienstbehörde und wurde ein umfassendes Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattet und wurden zahlreiche Beweisanträge gestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörde und das Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit alle notwendigen Beweise aufzunehmen und dürfen sich diese über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0087).

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 03.10.2018, Ra 2017/12/0087, Bezug auf eine Entscheidung vom 17.02.2016, Ra 2015/08/0006, nimmt, die ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG zum Gegenstand hat, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu betonen, dass das Verfahren betreffend Gewährung bzw. Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung kein Strafverfahren (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189) bzw. kein Disziplinarverfahren darstellt. In einem Strafverfahren bzw. Disziplinarverfahren sind die dem Beamten zur Last gelegten Tatvorwürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen und gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Dementsprechend streng sind die Anforderungen an das von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht zu führende Ermittlungsverfahren. Mit dem Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG begehrt der Beamte hingegen eine finanzielle Zuwendung vom Dienstgeber für seine „treuen Dienste“ in den letzten 40 Jahren. Dienstverfehlungen sind im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigen, um das Vorliegen „treuer Dienste“ beurteilen zu können, die Aufklärung dieser Dienstverfehlungen bildet jedoch nicht den Hauptgegenstand dieses Verfahrens, wie in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Das Landesverwaltungsgericht sieht seine Aufgabe im Rahmen dieses Verfahrens darin, sich einen Gesamteindruck über die letzten 40 Dienstjahre zu verschaffen und ein Gesamtbild zu erheben und nicht darin, alle Vorfälle, Beschwerden, Konflikte und Verfahren, die – wie der umfangreiche Akt zeigt – in den letzten 40 Jahren sehr zahlreich waren, zu untersuchen und aufzuklären. Dies entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es bei der Beurteilung der „treuen Dienste“ entscheidend ist, das Gesamtbild zu beurteilen. Einzelnen Vorfällen kommt keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 03.10.2018, Ra 2017/12/0087, Bezug auf eine Entscheidung vom 17.02.2016, Ra 2015/08/0006, nimmt, die ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG zum Gegenstand hat, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu betonen, dass das Verfahren betreffend Gewährung bzw. Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung kein Strafverfahren (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189) bzw. kein Disziplinarverfahren darstellt. In einem Strafverfahren bzw. Disziplinarverfahren sind die dem Beamten zur Last gelegten Tatvorwürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen und gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Dementsprechend streng sind die Anforderungen an das von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht zu führende Ermittlungsverfahren. Mit dem Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, GehG begehrt der Beamte hingegen eine finanzielle Zuwendung vom Dienstgeber für seine „treuen Dienste“ in den letzten 40 Jahren. Dienstverfehlungen sind im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigen, um das Vorliegen „treuer Dienste“ beurteilen zu können, die Aufklärung dieser Dienstverfehlungen bildet jedoch nicht den Hauptgegenstand dieses Verfahrens, wie in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Das Landesverwaltungsgericht sieht seine Aufgabe im Rahmen dieses Verfahrens darin, sich einen Gesamteindruck über die letzten 40 Dienstjahre zu verschaffen und ein Gesamtbild zu erheben und nicht darin, alle Vorfälle, Beschwerden, Konflikte und Verfahren, die – wie der umfangreiche Akt zeigt – in den letzten 40 Jahren sehr zahlreich waren, zu untersuchen und aufzuklären. Dies entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es bei der Beurteilung der „treuen Dienste“ entscheidend ist, das Gesamtbild zu beurteilen. Einzelnen Vorfällen kommt keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189).

Die Beschwerdeführerin stellte umfangreiche Beweisanträge und war bestrebt, die relevanten Vorfälle einzeln einer detaillierten Überprüfung zuzuführen, insbesondere auch durch die Einvernahme von ehemaligen Schülern und deren Eltern, Elternvereinsvertretern, Klassenelternvertretern, des ehemaligen Bürgermeisters von F als Schulerhalter und von Kooperationspartnern, mit denen die Beschwerdeführerin im Rahmen von Schulprojekten zusammengearbeitet hat.

Viele der maßgeblichen Sachverhalte und vorgeworfenen Dienstverfehlungen sind für das Landesverwaltungsgericht wegen des langen Zeitablaufes nicht mehr verifizierbar bzw. sind – wie oben ausgeführt – auch für den Gegenstand des Verfahrens betreffend die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nicht von primärer Relevanz.

Das Landesverwaltungsgericht hat die in den dem Verfahren zugrunde gelegten Akten dokumentierten dienstrechtlich maßgeblichen Vorfälle betreffend die Beschwerdeführerin im Rahmen von sieben mündlichen Verhandlungen einer näheren Überprüfung unterzogen und hat versucht, den umfangreichen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Das Landesverwaltungsgericht hat aber nicht allen Beweisanträgen Folge gegeben, insbesondere wurde davon abgesehen, einzelne ehemalige Schüler und deren Eltern zu den bereits teilweise 20 Jahre zurückliegenden Vorfällen als Zeugen zu befragen. Die subjektive Einschätzung der Eltern wird auch vom Landesverwaltungsgericht nicht als auschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung der treuen Dienste qualifiziert. Deshalb wurde den Beweisanträgen auf Einvernahme der Zeugen Ad, Ae, H I, Af, Ag, Ah, Ai sowie des ehemaligen Bürgermeisters von F, Aj, nicht Folge gegeben.Das Landesverwaltungsgericht hat die in den dem Verfahren zugrunde gelegten Akten dokumentierten dienstrechtlich maßgeblichen Vorfälle betreffend die Beschwerdeführerin im Rahmen von sieben mündlichen Verhandlungen einer näheren Überprüfung unterzogen und hat versucht, den umfangreichen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Das Landesverwaltungsgericht hat aber nicht allen Beweisanträgen Folge gegeben, insbesondere wurde davon abgesehen, einzelne ehemalige Schüler und deren Eltern zu den bereits teilweise 20 Jahre zurückliegenden Vorfällen als Zeugen zu befragen. Die subjektive Einschätzung der Eltern wird auch vom Landesverwaltungsgericht nicht als auschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung der treuen Dienste qualifiziert. Deshalb wurde den Beweisanträgen auf Einvernahme der Zeugen Ad, Ae, H römisch eins, Af, Ag, Ah, Ai sowie des ehemaligen Bürgermeisters von F, Aj, nicht Folge gegeben.

Für das Landesverwaltungsgericht sind vor allem die im Personalakt der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Dienstbehörde (nunmehr Bildungsdirektion) dokumentierten Vorfälle – soweit sich diese auf objektivierbare Tatsachen stützen, die seinerzeit ausreichend ermittelt und entsprechend genau, sachlich und zeitnah von den zuständigen Aufsichtsorganen dokumentiert wurden – von Relevanz. Die Einvernahme der ehemaligen Bezirksschulinspektorin (BSI) Frau Ak und des ehemaligen Hauptschuldirektors der damaligen THS F Herrn OSR U V – beide waren für einen langen Zeitraum Aufsichtsorgane und für zahlreiche Dokumentationen im Akt verantwortlich – waren für das Landesverwaltungsgericht von besonderer Relevanz, da sich das Landesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck verschaffte, um die Beweiskraft des Beschwerdeaktes zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob die seinerzeitigen Vorfälle ausreichend recherchiert wurden und ob eine sachlich fundierte, genaue und zeitnahe Dokumentation der Vorfälle erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht sieht es jedoch nicht als seine Aufgabe an, die bereits jahrzehntelang zurückliegenden Vergehen, Konflikte und Mobbingvorwürfe aufzuklären und den Personalakt „neuerlich zu beweisen“.Für das Landesverwaltungsgericht sind vor allem die im Personalakt der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Dienstbehörde (nunmehr Bildungsdirektion) dokumentierten Vorfälle – soweit sich diese auf objektivierbare Tatsachen stützen, die seinerzeit ausreichend ermittelt und entsprechend genau, sachlich und zeitnah von den zuständigen Aufsichtsorganen dokumentiert wurden – von Relevanz. Die Einvernahme der ehemaligen Bezirksschulinspektorin (BSI) Frau Ak und des ehemaligen Hauptschuldirektors der damaligen THS F Herrn OSR U römisch fünf – beide waren für einen langen Zeitraum Aufsichtsorgane und für zahlreiche Dokumentationen im Akt verantwortlich – waren für das Landesverwaltungsgericht von besonderer Relevanz, da sich das Landesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck verschaffte, um die Beweiskraft des Beschwerdeaktes zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob die seinerzeitigen Vorfälle ausreichend recherchiert wurden und ob eine sachlich fundierte, genaue und zeitnahe Dokumentation der Vorfälle erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht sieht es jedoch nicht als seine Aufgabe an, die bereits jahrzehntelang zurückliegenden Vergehen, Konflikte und Mobbingvorwürfe aufzuklären und den Personalakt „neuerlich zu beweisen“.

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist für das Landesverwaltungsgericht die subjektive Einschätzung einzelner Eltern und Schüler sowie Beschwerden von Kollegen für die Beurteilung der „treuen Dienste“ nicht als vorrangiges Beweismittel heranzuziehen. Soweit Beschwerden von Schülern, Eltern oder Lehrern zu Maßnahmen der Schulaufsicht geführt haben, sind die relevanten Fakten vor Ort recherchiert und in Berichten des Schulleiters, der BSI – teilweise im Zusammenwirken mit dem LSI – und der Dienstbehörde dokumentiert worden und wurden teilweise auch in Disziplinarverfahren abgehandelt. Es zeigt sich aus der gesamten Aktenführung, dass die Vorfälle vor Ort recherchiert wurden und die Dokumentationen äußerst gewissenhaft, sehr genau und detailliert, zeitnah und nachvollziehbar erfolgten.

Das Landesverwaltungsgericht konnte sich in den mündlichen Verhandlungen auch insbesondere von der sachlichen Haltung und der Professionalität der BSI Ak, nunmehr bereits im Ruhestand, überzeugen. Die Zeugin und die Beschwerdeführerin bewarben sich beide 1998 um die Stelle der Bezirksschulinspektorin und lernten sich beim Assessment und Hearing kennen. Die Beschwerdeführerin kritisierte die Zeugin dann in einem offenen Brief an die damalige Bundesministerin Gehrer, nachdem sie die Stelle als BSI nicht bekommen hat. Die Zeugin überlegte sich damals, rechtliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten, sah dann aber davon ab. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich davon überzeugen, dass die Zeugin – trotz dieses Konfliktes – ihre Funktion als BSI objektiv und sachlich wahrgenommen hat.

Auch die Einvernahme von OSR U V, ebenfalls im Ruhestand, zeigte, dass dieser seine Aufsichtsfunktion sehr gewissenhaft wahrnahm und die im Akt befindlichen Dokumentationen der Vorfälle genau und zeitnah erfolgten. Auch hat er teilweise Schüler handschriftliche Protokolle über Vorfälle anfertigen lassen und sich durch die Anwesenheit anderer Lehrer bei den Erhebungen unterstützen lassen, um die Beweiskraft zu erhöhen. Im Rahmen einer Meldung an die BSI Ak vom 15.11.2011 (im Akt Beilage Nr. 3 zu OZ 30) führte er abschließend aus: „Ich bin der Meinung, dass solche Vorgangsweisen nicht nur eine Missachtung des Gesetzes der Amtsverschwiegenheit sind, sondern auch den uns anvertrauten Jugendlichen schwere psychische Schäden zufügen könnten, was oftmals schwerwiegender wäre als körperliche Attacken. Daher fordere ich auch im Namen meiner Kollegen/innen unseren Arbeitgeber auf, solche und noch weitere in jüngster Vergangenheit stattgefundenen Vergehen gegenüber Schüler/innen scharf und mit Nachdruck zu ahnden.“ Gefragt in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2018, ob der Zeuge tatsächlich Befürchtungen hatte, dass den Schülern Schaden zugefügt werden könnte, antwortete der Zeuge glaubwürdig, dass er sich persönlich aufgrund aller Informationen, die er hatte, Sorgen gemacht habe.Auch die Einvernahme von OSR U römisch fünf, ebenfalls im Ruhestand, zeigte, dass dieser seine Aufsichtsfunktion sehr gewissenhaft wahrnahm und die im Akt befindlichen Dokumentationen der Vorfälle genau und zeitnah erfolgten. Auch hat er teilweise Schüler handschriftliche Protokolle über Vorfälle anfertigen lassen und sich durch die Anwesenheit anderer Lehrer bei den Erhebungen unterstützen lassen, um die Beweiskraft zu erhöhen. Im Rahmen einer Meldung an die BSI Ak vom 15.11.2011 (im Akt Beilage Nr. 3 zu OZ 30) führte er abschließend aus: „Ich bin der Meinung, dass solche Vorgangsweisen nicht nur eine Missachtung des Gesetzes der Amtsverschwiegenheit sind, sondern auch den uns anvertrauten Jugendlichen schwere psychische Schäden zufügen könnten, was oftmals schwerwiegender wäre als körperliche Attacken. Daher fordere ich auch im Namen meiner Kollegen/innen unseren Arbeitgeber auf, solche und noch weitere in jüngster Vergangenheit stattgefundenen Vergehen gegenüber Schüler/innen scharf und mit Nachdruck zu ahnden.“ Gefragt in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2018, ob der Zeuge tatsächlich Befürchtungen hatte, dass den Schülern Schaden zugefügt werden könnte, antwortete der Zeuge glaubwürdig, dass er sich persönlich aufgrund aller Informationen, die er hatte, Sorgen gemacht habe.

Weitere wichtige Entscheidungsgrundlagen sind für das Landesverwaltungsgericht die disziplinarrechtlichen Entscheidungen und die rechtskräftige Entscheidung der Leistungsfeststellungsoberkommission vom 29.10.2012.

Die zahlreichen erfolgreich durchgeführten Projekte und Veranstaltungen der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde sowie von keinem der einvernommenen Zeugen in Abrede gestellt und sind durch die in der Beschwerde sowie in den Verhandlungen vorgelegten Beilagen zu den Verhandlungsschriften dokumentiert. Die Wertung dieser Projekte im Hinblick auf die Beurteilung der „treuen Dienste“ ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht durchzuführen.

B.
Beweismittel:

Der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden folgende Verwaltungsakten:

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Personalakt der Steiermärkischen Landesregierung als Dienstbehörde, Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: xxx bzw. GZ: xxx und GZ: xxx bzw. xxx

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Auszüge aus dem ehemaligen Personalakt des Bezirksschulrates J (die bei den mittlerweile aufgelösten Bezirksschulräten geführten Personalakten sind nicht mehr vorhanden, die Abteilung 6 hat mit Schreiben vom 21.02.2018 Kopien von Auszügen aus dem ehemaligen Personalakt betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt – OZ 30 des ha. Beschwerdeaktes)

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Volksanwaltschaftsakt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 1A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: xxx (der Akt wurde im Original dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und es wurden die die Beschwerdeführerin betreffenden Aktenteile kopiert und in den ha. Beschwerdeakt als Beilage zu OZ 38 eingelegt)

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Disziplinarakt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: 49.31-1632/2014

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Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen des Bezirkes M beim Bezirksschulrat M (nunmehr Landesschulrat Bildungsregion Obersteiermark West) vom 13.03.2012, GZ: xxx und das diesem Bescheid zugrundeliegende Verhandlungsprotokoll der Leistungsfeststellungskommission (Originalakt wurde vom Landesverwaltungsgericht angefordert, ist aber laut Schreiben der Bildungsregion Obersteiermark West nicht mehr vorhanden)

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Akt der Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Landessschulrat für Steiermark, GZ: xxx (der Akt wurde im Original dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und wurde in Kopie in den ha. Beschwerdeakt als Beilage zu OZ 17 eingelegt)

Verhandlungen:

In der gegenständlichen Verfahrenssache fanden am 08.11.2017, 30.11.2017, 28.02.2018, 16.05.2018, 17.05.2018, 18.05.2018 und 01.10.2018 mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht statt.

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Verhandlung 08.11.2017:

In dieser ersten Verhandlung wurden eingangs allgemeine Bemerkungen gemacht und in weiterer Folge Erhebungen zu den Disziplinarvergehen der Beschwerdeführerin getätigt.

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Verhandlung 30.11.2017:

In der zweiten Verhandlung ging es im Wesentlichen um die Projekte der Beschwerdeführerin, das Anforderungsprofil einer Hauptschullehrerin und Elternbeschwerden. Weiters ging es um die Herabstufung der Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungsoberkommission und die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Volksanwaltschaftsbeschwerde aus dem Jahr 2006. Beantragt wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Einvernahme der ehemaligen Schülerin H I und deren Eltern Ad und Ae. Weiters wurden die Einvernahmen von Frau Al (ehemalige Klassenelternvertreterin an der THS F), Frau Dipl. Päd. Am (ehemalige Kollegin der Beschwerdeführerin an der HS E) und Frau Dipl. Päd. An (ehemalige Kollegin und stellvertretende Direktorin an der HS E) sowie der ehemaligen BSI Frau Ak und des ehemaligen Direktors der THS F Herrn OSR U V beantragt.In der zweiten Verhandlung ging es im Wesentlichen um die Projekte der Beschwerdeführerin, das Anforderungsprofil einer Hauptschullehrerin und Elternbeschwerden. Weiters ging es um die Herabstufung der Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungsoberkommission und die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Volksanwaltschaftsbeschwerde aus dem Jahr 2006. Beantragt wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Einvernahme der ehemaligen Schülerin H römisch eins und deren Eltern Ad und Ae. Weiters wurden die Einvernahmen von Frau Al (ehemalige Klassenelternvertreterin an der THS F), Frau Dipl. Päd. Am (ehemalige Kollegin der Beschwerdeführerin an der HS E) und Frau Dipl. Päd. An (ehemalige Kollegin und stellvertretende Direktorin an der HS E) sowie der ehemaligen BSI Frau Ak und des ehemaligen Direktors der THS F Herrn OSR U römisch fünf beantragt.

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Verhandlung 28.02.2018:

Zu dieser Verhandlung waren folgende Zeugen geladen:

Frau Al, Frau Dipl. Päd. Am, Frau Dipl. Päd. An, Frau BSI Ak, Herr OSR U V und der nunmehrige Direktor der NMS F Herr HOL Q R.Frau Al, Frau Dipl. Päd. Am, Frau Dipl. Päd. An, Frau BSI Ak, Herr OSR U römisch fünf und der nunmehrige Direktor der NMS F Herr HOL Q R.

Frau Am konnte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht einvernommen werden und wurde vom Landesverwaltungsgericht von ihrer Verpflichtung, der Ladung als Zeugin Folge leisten zu müssen, enthoben.

In der Verhandlung wurden letztendlich nur die Zeuginnen Al und An einvernommen. Die Befragung von Frau Al konnte abgeschlossen werden. Die Einvernahme von Frau An dauerte von 11.35 Uhr bis 14.58 Uhr, konnte jedoch nicht abgeschlossen werden. Die übrigen Zeugen mussten von der Richterin ohne Einvernahme nach Hause geschickt und für die nächsten Verhandlungen neuerlich geladen werden. Beantragt wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Einvernahme der ehemaligen Schülern A f.

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Verhandlung 16.05.2018:

Ergänzende Einvernahme der Zeugin An und Einvernahme des Zeugen Q R.

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Verhandlung 17.05.2018:

Einvernahme der Zeugin BSI Ak

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Verhandlung 18.05.2018:

Einvernahme des Zeugen U VEinvernahme des Zeugen U römisch fünf

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Verhandlung 01.10.218:

Die abschließende Verhandlung am 01.10.2018 wurde anberaumt, um den Parteien ausreichend Gehör zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zu bieten, zu den in den vorherigen Verhandlungen erhobenen Beweisen Stellung zu nehmen und ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; 11.01.2018, Ra 2017/02/0221; 28.03.2018, Ra 2016/11/0085). Die im Rahmen dieser Verhandlung vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des ehemaligen Elternvereinsvertreters Herrn Ae, der ehemaligen Klassenelternvertreter Frau Ag und des Herrn Ah, der Mutter einer Schülerin, Frau Ai, sowie des ehemaligen Bürgermeisters von F, Herrn Aj, wurde aus oben angeführten Überlegungen (vgl. I. A.) nicht stattgegeben. Die ebenfalls beantragte neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin, die bei dieser Verhandlung nicht anwesend war, wurde vom Landesverwaltungsgericht als nicht erforderlich erachtet, da der Sachverhalt ausreichend ermittelt war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm auch Bezug auf eine Schulinspektion an der THS F im Schuljahr 2006/2007, bei der es um allgemeine Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Schule ging. Da es sich dabei in erster Linie um pädagogische Maßnahmen handelte und nicht um solche des Dienstrechts, verfügt die Abteilung 6 des Amtes der Landesregierung als Dienstbehörde nicht über diesen Inspektionsbericht. Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin den Landesschulrat von Steiermark (nunmehr Bildungsdirektion) ersucht, diesen Inspektionsbericht zu ermitteln. Mit Schreiben vom 12.11.2018 teilte dieser mit, dass dieser Inspektionsbericht auch beim Landesschulrat nicht aufliegt.Die abschließende Verhandlung am 01.10.2018 wurde anberaumt, um den Parteien ausreichend Gehör zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zu bieten, zu den in den vorherigen Verhandlungen erhobenen Beweisen Stellung zu nehmen und ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; 11.01.2018, Ra 2017/02/0221; 28.03.2018, Ra 2016/11/0085). Die im Rahmen dieser Verhandlung vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des ehemaligen Elternvereinsvertreters Herrn Ae, der ehemaligen Klassenelternvertreter Frau Ag und des Herrn Ah, der Mutter einer Schülerin, Frau Ai, sowie des ehemaligen Bürgermeisters von F, Herrn Aj, wurde aus oben angeführten Überlegungen vergleiche römisch eins. A.) nicht stattgegeben. Die ebenfalls beantragte neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin, die bei dieser Verhandlung nicht anwesend war, wurde vom Landesverwaltungsgericht als nicht erforderlich erachtet, da der Sachverhalt ausreichend ermittelt war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm auch Bezug auf eine Schulinspektion an der THS F im Schuljahr 2006 aus 2007,, bei der es um allgemeine Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Schule ging. Da es sich dabei in erster Linie um pädagogische Maßnahmen handelte und nicht um solche des Dienstrechts, verfügt die Abteilung 6 des Amtes der Landesregierung als Dienstbehörde nicht über diesen Inspektionsbericht. Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin den Landesschulrat von Steiermark (nunmehr Bildungsdirektion) ersucht, diesen Inspektionsbericht zu ermitteln. Mit Schreiben vom 12.11.2018 teilte dieser mit, dass dieser Inspektionsbericht auch beim Landesschulrat nicht aufliegt.

C.
Sachverhalt und Beweiswürdigung im Einzelnen:

1.
Zur Person:

Die Beschwerdeführerin ist am 11.11.1978 als Hauptschullehrerin in den öffentlichen Dienst des Landes Steiermark eingetreten. Am 01.09.1979 wurde sie pragmatisiert und am 04.02.1983 definitiv gestellt. Ihr Jubiläumsstichtag ist der 11.09.1975. Der Antrag auf Gewährung der Jubiläumszuwendung wurde am 17.08.2016 gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat die Lehramtsprüfungen in den Fächern Deutsch, Naturgeschichte (jetzt Biologie und Umweltkunde) sowie Bildnerische Erziehung absolviert. Sie hat ein Kunstgeschichtestudium an der Karl-Franzens-Universität Graz abgeschlossen und verfügt über Ausbildungen zur Schulbibliothekarin, Schauspielleiterin sowie Ausbildungen in den Bereichen Internationales Projektmanagement sowie Kulturmanagement.

Die Beschwerdeführerin hat an der HS P, HS J und bis 2002 an der HS II in E unterrichtet. Ab 09.09.2002 unterrichtete sie an der HS E (entstand aus der Zusammenlegung der HS I und HS II E), ab 10.09.2007 an der THS F. Nunmehr unterrichtet sie an der NMS F. Ihr 40jähriges Dienstjubiläum hat die Beschwerdeführerin unstrittig erreicht.Die Beschwerdeführerin hat an der HS P, HS J und bis 2002 an der HS römisch zwei in E unterrichtet. Ab 09.09.2002 unterrichtete sie an der HS E (entstand aus der Zusammenlegung der HS römisch eins und HS römisch zwei E), ab 10.09.2007 an der THS F. Nunmehr unterrichtet sie an der NMS F. Ihr 40jähriges Dienstjubiläum hat die Beschwerdeführerin unstrittig erreicht.

Die mündlichen Verhandlungen sowie die im Personalakt einliegenden Beschwerden sowie Weisungen betreffend die Beschwerdeführerin zeigen, dass insbesondere die Zeit an der HS II E unter der Leitung von Direktor OSR T Y (pensioniert am 01.09.2002) von massiven Konflikten begleitet war. Wie insbesondere die Einvernahmen der Zeugin Dipl. Päd. Frau An und der BSI Frau Ak gezeigt haben, war das Klima an der HS II E äußerst schlecht und bestand eine Feindschaft zwischen Direktor T Y und der Beschwerdeführerin. An derselben Schule arbeiteten zu dieser Zeit auch die Frau des Direktors sowie der Bruder des Direktors als Lehrer, was zu einer Gruppenbildung innerhalb der Lehrerschaft führte. Auch mit dem damaligen Kollegen Herrn HOL Q R (mittlerweile Direktor der NMS F) gab es massive Auseinandersetzungen und wurden von der Beschwerdeführerin Mobbingvorwürfe gegen ihn erhoben.Die mündlichen Verhandlungen sowie die im Personalakt einliegenden Beschwerden sowie Weisungen betreffend die Beschwerdeführerin zeigen, dass insbesondere die Zeit an der HS römisch zwei E unter der Leitung von Direktor OSR T Y (pensioniert am 01.09.2002) von massiven Konflikten begleitet war. Wie insbesondere die Einvernahmen der Zeugin Dipl. Päd. Frau An und der BSI Frau Ak gezeigt haben, war das Klima an der HS römisch zwei E äußerst schlecht und bestand eine Feindschaft zwischen Direktor T Y und der Beschwerdeführerin. An derselben Schule arbeiteten zu dieser Zeit auch die Frau des Direktors sowie der Bruder des Direktors als Lehrer, was zu einer Gruppenbildung innerhalb der Lehrerschaft führte. Auch mit dem damaligen Kollegen Herrn HOL Q R (mittlerweile Direktor der NMS F) gab es massive Auseinandersetzungen und wurden von der Beschwerdeführerin Mobbingvorwürfe gegen ihn erhoben.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 11.10.2005 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 LDG in die Lehrerreserve versetzt und ihr die HS E als Stammschule zugewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zusammenführung der HS I und HS II zur HS E sowie Klassenverlusten an der HS E die Beschwerdeführerin und drei weitere Kollegen überzählig geworden seien.Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 11.10.2005 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, LDG in die Lehrerreserve versetzt und ihr die HS E als Stammschule zugewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zusammenführung der HS römisch eins und HS römisch zwei zur HS E sowie Klassenverlusten an der HS E die Beschwerdeführerin und drei weitere Kollegen überzählig geworden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Begründet wurde die Berufung damit, dass die Beschwerdeführerin in hohem Maße qualifiziert sei und es eine dienstjüngere und drei, nur unwesentlich dienstältere, Personen gebe, deren Verbleib an der HS E nicht unbedingt erforderlich sei und dass sie auch keinen Führerschein besitze.

Mit Bescheid der Landesregierung vom 20.02.2006 wurde die Berufung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (GZ: 2006/12/0057). In der Beschwerde wurde neben rechtlichen Argumenten auch geltend gemacht, dass es sich bei der Versetzung in die Lehrerreserve um eine Mobbingaktion des damaligen Kollegen HOL Q R (heute Direktor der NMS F) handle.

 

Mit Schreiben vom 21.02.2006 (irrtümlich mit 21.02.2000 datiert) teilte die Beschwerdeführerin dem damaligen Direktor der HS E Herrn S mit, dass sie Beschwerde bei der Volksanwaltschaft eingebracht habe und dass die grundsätzliche Bereitschaft bestehe, die Sache im ORF zu bringen.

Mit Schreiben vom 22.05.2006 teilte die Volksanwaltschaft dem Landeshauptmann von Steiermark mit, dass die Beschwerdeführerin wegen massiven Mobbings durch den ehemaligen Schuldirektor der HS E T Y und durch ihren Kollegen HOL Q R und der ungerechtfertigten Versetzung in die Lehrerreserve eine Beschwerde erhoben hat. In dieser Beschwerde wurden die internen Streitigkeiten und Konflikte detailliert dargestellt.

Das volksanwaltschaftliche Verfahren endete mit einer Mitteilung dahingehend, dass man zu keinen Informationen kommen würde und es wurde der Ratschlag erteilt, diese Angelegenheit an die österreichischen Gerichte heranzutragen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht weiter verfolgt.

Die Beschwerdeführerin hat trotz der Vorgabe des „Teamteachings“ an den NMS nie gemeinsam mit anderen Lehrern im Rahmen des Teamteachings unterrichtet. Laut Aussage der Zeugin BSI Ak war es nicht möglich, ein Team mit der Beschwerdeführerin zustande zu bringen. Die Kollegen haben sich geweigert, mit der Beschwerdeführerin im Team zu unterrichten. Nunmehr unterrichtet die Beschwerdeführerin nur noch die Fächer Bildnerische Erziehung und Biologie/Umweltkunde, in denen kein Teamteaching erforderlich ist.

2.
Zu den Disziplinarvergehen:

Seitens der belangten Behörde wurde ein richtiger Sachverhalt dahingehend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig zu Disziplinarstrafen (zwei Geldbußen sowie 5 Verweisen) verurteilt wurde und zwei Ermahnungen ausgesprochen wurden. Auf diese Fakten konnte sich die belangte Behörde daher stützen und in ihre Wertung einbeziehen. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich an die im Akt dokumentierten rechtskräftigen Entscheidungen bezüglich der Disziplinarvorwürfe gebunden – dies sowohl hinsichtlich der Verurteilungen als auch hinsichtlich der Freisprüche.

Disziplinaranzeige 06.07.2006:

Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, im Rahmen von mehreren Kurzkrankenständen und eines Langzeitkrankenstandes in den Jahren 2003 bis 2006 zahlreiche Prüfungen (11) an der Karl-Franzens-Universität zur Absolvierung ihres Kunstgeschichte-Studiums abgelegt zu haben. Die Disziplinarkommission (DK) entschied am 21.12.2006, dass ein Freispruch ergeht, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Ablegung der Prüfungen den Heilungsprozess beeinträchtigte. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass die Krankenstände für die Vorbereitung auf die Prüfungen herangezogen wurden.

Disziplinaranzeige 04.01.2007 und Ermahnung vom 08.03.2007:

Disziplinaranzeige vom 04.01.2007:

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Am 20. September 2006 habe die Beschwerdeführerin im Unterrichtsgegenstand Musik zwei Schüler am Genick gepackt und habe sie nach hinten gezogen; eine weitere Schülerin sei mit einem Radiergummi am Hinterkopf getroffen und angeschrien worden („Bist du endlich leise!“)

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Am 28.09.2006 habe die Beschwerdeführerin vier Schüler am Nachmittag in die Schule bestellt, um mit ihnen zu lernen.

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Am 03.10.2006 habe die Beschwerdeführerin eine Gangaufsicht und zwei Supplierstunden nicht gehalten sowie die 6. Unterrichtsstunde 10 Minuten früher beendet.

Die DK hat in der Sitzung vom 31.01.2007 entschieden, dass zwar Dienstpflichtverletzungen in den Punkten 2. und 3. vorliegen, nicht jedoch in Punkt 1. Es wurde die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen, zumal mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne.

Mit Schreiben vom 08.03.2007 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 6B mitgeteilt, dass die Disziplinarkommission in ihrer Sitzung vom 31. Jänner 2007 festgestellt hat, dass zwei von drei zur Anzeige gebrachten Anschuldigungspunkte Dienstpflichtverletzungen darstellen. Konkret betraf dies folgende Vorwürfe, die von der Beschwerdeführerin zugegeben wurden:

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am 28.09.2006 vier Schüler am Nachmittag in die Schule bestellt zu haben, um mit ihnen zu lernen

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am 03.10.2006 eine Gangaufsicht und zwei Supplierstunden nicht gehalten sowie die 6. Unterrichtsstunde 10 Minuten früher beendet zu haben

Von einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurde jedoch mit dem Hinweis Abstand genommen, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Da die festgestellten Dienstpflichtverletzungen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben konnten, wurde die Beschwerdeführerin ermahnt und aufgefordert, ihren Dienstpflichten künftig gewissenhaft, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, nachzukommen.

Disziplinaranzeige 08.08.2011:

Der Beschwerdeführerin wurde in der Disziplinaranzeige vom 08.08.2011 vorgeworfen:

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ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst während der berufspraktischen Tage, konkret am 14.04.2011 und 15.04.2011 ihre Betreuungsfunktion nicht wahrgenommen zu haben – DOK 13.11.2012 Verweis

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ein Gespräch mit Direktor U V am 27.04.2011 nicht wahrgenommen zu haben - DOK 13.11.2012 Verweis ein Gespräch mit Direktor U römisch fünf am 27.04.2011 nicht wahrgenommen zu haben - DOK 13.11.2012 Verweis

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mehrfach Schüler im Rahmen einer Supplierstunde beschimpft zu haben und Strafarbeiten angedroht zu haben – DOK 13.11.2012 Freispruch

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beim Elternabend am 21.03.2011 die Kinder als „Trottel“ bezeichnet zu haben – DK 17.11.2011 Freispruch

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den Spind eines Schülers nach Zigaretten untersucht zu haben und ihn beschimpft zu haben - DK 17.11.2011 Freispruch

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Aussage der Beschwerdeführerin, „sie würde 2 Liter Baldrian brauchen, um die Schüler auszuhalten“ und Drohung von Strafaufgaben von 50 Beispielen, wenn die Schüler Prüfung nicht schaffen - DK 17.11.2011 Freispruch

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Würgesimulationen an Schülern mit Gummihandschuhen, wiederholtes Anhalten einer Gabel am Hals von Schülern, Bemalen der Nasenspitze mit einem Kugelschreiber, Schnepfen am Ohr – diese Maßnahmen wurden auch an SPF-Schülern gesetzt – DK 17.11.2011 Geldstrafe € 2000.- - DOK 13.11.2012 Geldbuße € 1.500.- Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Schüler und somit schwere Dienstpflichtverletzung

DK 17.11.2011: „Frau HOLn. Mag. A B gestaltet ihren Unterricht häufig mit theatralischen Elementen. Sie erzählte Gruselgeschichten, bei denen sie auch als Hexe aufgetreten ist. Sie näherte sich bei solchen Erzählungen auch den Schülern, um bei den Schülern Spannungen aufzubauen bzw. legte auch ihre Hände an den Hals von Schülern bzw. setzte einmal eine Plastikgabel an den Hals eines Schülers. Auf Projektwochen wurden von ihr am Abend Hexenringe aufgebaut, bei denen sie theatralisch eine Hexe darstellte und ein Nachtspiel veranstaltete. Durch diese Inszenierungen sollten Schüler Gefühle in ihrem Körper erleben und sie dadurch besser ausdrücken können.“

„Auch erzog sie Schüler zur Genauigkeit, indem sie Schüler, die vergessene Gegenstände aus der Klasse holen möchten, erschrickt, indem sie sich unmittelbar vor dem Öffnen der Tür durch den Schüler hinter die Tür gestellt hat. Solche Elemente wurden von HOLN Mag. A B bewusst eingesetzt. Sie wendete sie auch bei Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf an.“

Auch machte sie mit einem Kugelschreiber einen Punkt auf die Nase eines Schülers, wenn er etwas vergessen hatte. Sie setzte ihnen dieses Zeichen bewusst, um ihnen ähnlich wie „Pinocchios Lügennase“ ein Erkennungsmerkmal zu setzen. Dieses Erziehungsmittel besprach sie mit den Eltern und wendete es nur bei Schülern an, deren Eltern damit einverstanden waren.“

„Frau HOLn. Mag. A B provozierte Schüler, die gegenüber anderen Schülern tätlich waren, und forderte sie zum Raufen auf bzw. forderte sie auf, ein Ohr freizulegen. Sie berührte dann mit ihrem Zeigefinger das Ohr dieser Schüler, um ihnen zu zeigen, dass ihr Verhalten nicht geduldet wird. Manche Schüler empfanden diese Berührung als ein am Ohr-Schnepfen.“

DOK 13.11.2012:

„Hiezu ist unter Berücksichtigung des § 47 Abs 1 SchUG und § 2 Abs 1 SchOG festzustellen, dass im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden hat, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Bei den Schülern handelt es sich um die heranwachsende Jugend, die gute Vorbilder braucht und viel Lob als Ermutigung. Sollte ein Fehlverhalten auftreten, ist einzig und allein ein Gespräch mit gemeinsam erarbeiteten Lösungsansätzen zur Verbesserung des Verhaltens erziehlich sinnvoll. Der Umgang miteinander muss immer auf der Basis der Wertschätzung erfolgen. Gerade Kinder und Jugendliche, die ein Fehlverhalten zeigen, neigen zur „negativen Aufmerksamkeit“. Dies ist immer ein Hilferuf, weil dieser junge Mensch mit einer Situation nicht fertig wird. Es ist Aufgabe des Pädagogen Maßnahmen zu setzen, die dem Kind helfen. Herabwürdigende Äußerungen sind zu unterlassen. Sie verletzen die Menschenwürde auf grausame Weise…. Im Sinne des SchUG hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufen und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Der/die Lehrer/in hat sich nicht nur mit dem Fachwissen auseinander zu setzen, sondern auch mit der Entwicklungspsychologie des Kindes. Er/Sie muss mit sozialer Kompetenz ausgestattet sein, um soziale Werte umsetzen zu können. Der Alltag „Schule“ bedeutet ein ständig wertschätzendes Miteinander, ein immer wiederkehrendes Reflektieren seiner Arbeit als Lehrer/in. Kinder brauchen Verständnis, liebevolle Konsequenz, Lob, „Mutmacher“, positive fröhliche Vorbilder, Herzenswärme, Lernberater/innen, Gesprächspartner/innen ….. Menschen, die ihre Stärken und Schwächen erkennen, ihnen fachkundig zur Seite stehen, sie fördern und fordern, damit sie erfolgreich ihren Lebensweg gehen ….. Der hier festgestellte Sachverhalt ist als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von SchülerInnen und somit als schwere Dienstpflichtverletzung zu werten. Gerade in diesem Bereich ist ein sehr hohes Schutzinteresse gegeben… “„Hiezu ist unter Berücksichtigung des Paragraph 47, Absatz eins, SchUG und Paragraph 2, Absatz eins, SchOG festzustellen, dass im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden hat, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Bei den Schülern handelt es sich um die heranwachsende Jugend, die gute Vorbilder braucht und viel Lob als Ermutigung. Sollte ein Fehlverhalten auftreten, ist einzig und allein ein Gespräch mit gemeinsam erarbeiteten Lösungsansätzen zur Verbesserung des Verhaltens erziehlich sinnvoll. Der Umgang miteinander muss immer auf der Basis der Wertschätzung erfolgen. Gerade Kinder und Jugendliche, die ein Fehlverhalten zeigen, neigen zur „negativen Aufmerksamkeit“. Dies ist immer ein Hilferuf, weil dieser junge Mensch mit einer Situation nicht fertig wird. Es ist Aufgabe des Pädagogen Maßnahmen zu setzen, die dem Kind helfen. Herabwürdigende Äußerungen sind zu unterlassen. Sie verletzen die Menschenwürde auf grausame Weise…. Im Sinne des SchUG hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufen und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Der/die Lehrer/in hat sich nicht nur mit dem Fachwissen auseinander zu setzen, sondern auch mit der Entwicklungspsychologie des Kindes. Er/Sie muss mit sozialer Kompetenz ausgestattet sein, um soziale Werte umsetzen zu können. Der Alltag „Schule“ bedeutet ein ständig wertschätzendes Miteinander, ein immer wiederkehrendes Reflektieren seiner Arbeit als Lehrer/in. Kinder brauchen Verständnis, liebevolle Konsequenz, Lob, „Mutmacher“, positive fröhliche Vorbilder, Herzenswärme, Lernberater/innen, Gesprächspartner/innen ….. Menschen, die ihre Stärken und Schwächen erkennen, ihnen fachkundig zur Seite stehen, sie fördern und fordern, damit sie erfolgreich ihren Lebensweg gehen ….. Der hier festgestellte Sachverhalt ist als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von SchülerInnen und somit als schwere Dienstpflichtverletzung zu werten. Gerade in diesem Bereich ist ein sehr hohes Schutzinteresse gegeben… “

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Am 01.03.2011 haben 4 Schüler Strafaufgaben bekommen, weil sie Informationsschreiben an die Erziehungsberechtigten nicht unterschreiben ließen; weiters hat die Beschwerdeführerin zugegeben, dass sie grundsätzlich Strafaufgaben trotz entgegenstehender Weisung des Direktors anordnet – DOK 13.11.2012 Verweis

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Eintragung von Unterrichtsstunden im Klassenbuch während des Unterrichts – DK 17.11.2011 Freispruch

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aushaftende Zahlung vom Buchklub von € 500 trotz dreifacher Mahnung nicht eingezahlt. Erst am 07.06.2011 erfolgte die Einzahlung - DK 17.11.2011 Freispruch

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Fragebogen zur Unterrichtsevaluation in einer Supplierstunde am 10.06.2011 Kinder instrumentalisiert und indirekt Druck auf die Kinder aufgebaut - DK 17.11.2011 Freispruch

Disziplinaranzeige vom 13.03.2012:

Der Beschwerdeführerin wurde in der Disziplinaranzeige vom 13.03.2012 vorgeworfen,

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am 08.11.2011 eine Unterrichtsstunde nicht gehalten zu haben und die Schüler unbeaufsichtigt gelassen zu haben.

Mit Erkenntnis der DK vom 30.03.2012 wurde gemäß § 92 Abs 2 LDG das Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Disziplinarerkenntnis der DK vom 14.05.2013 wurde hinsichtlich der nicht gehaltenen Unterrichtsstunde ein Verweis ausgesprochen.Mit Erkenntnis der DK vom 30.03.2012 wurde gemäß Paragraph 92, Absatz 2, LDG das Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Disziplinarerkenntnis der DK vom 14.05.2013 wurde hinsichtlich der nicht gehaltenen Unterrichtsstunde ein Verweis ausgesprochen.

Disziplinaranzeige vom 24. 07. 2012:

Der Beschwerdeführerin wurde in der Disziplinaranzeige vom 24.07.2012 vorgeworfen:

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am 08.03.2012 zwei Supplierstunden nicht gehalten zu haben - DK vom 14.05.2013 Freispruch

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eine Pausenaufsicht nicht gehalten zu haben – DK vom 14.05.2013 Freispruch

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eine in der ersten Stunde geschriebene Schularbeit trotz durchgehender Unterrichtsverpflichtung bereits in der 6. Stunde korrigiert an die Schüler zurück gegeben zu haben - DK vom 14.05.2013 Freispruch

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eine – zum damaligen Zeitpunkt - nicht erlaubte Grammatikschularbeit durchgeführt zu haben - DK vom 14.05.2013 Verweis

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weiters soll sie im Schuljahr 2011/2012 die Schüler der 1b-Klasse regelmäßig angeschrien haben - DK vom 14.05.2013 Freispruchweiters soll sie im Schuljahr 2011 aus 2012, die Schüler der 1b-Klasse regelmäßig angeschrien haben - DK vom 14.05.2013 Freispruch

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Weiters soll sie am 27.04.2012 den Schüler W X vor die Klassentür geschickt haben, wo er einen Großteil der Unterrichtsstunde unbeaufsichtigt verbracht haben soll – LVwG Geldbuße € 750: W X vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist.Weiters soll sie am 27.04.2012 den Schüler W römisch zehn vor die Klassentür geschickt haben, wo er einen Großteil der Unterrichtsstunde unbeaufsichtigt verbracht haben soll – LVwG Geldbuße € 750: W römisch zehn vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist.

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Im Deutschunterricht soll sie im Schuljahr 2011/2012 das Buch „Stundenplan“ von Christine Nöstlinger verwendet haben, welches für diese Altersgruppe nicht geeignet war – wurde nicht weiter verfolgtIm Deutschunterricht soll sie im Schuljahr 2011 aus 2012, das Buch „Stundenplan“ von Christine Nöstlinger verwendet haben, welches für diese Altersgruppe nicht geeignet war – wurde nicht weiter verfolgt

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Im Schuljahr 2011/2012 soll sie regelmäßig während der Unterrichtszeit das Klassenzimmer verlassen haben und häufig telefoniert haben - DK vom 14.05.2013 Freispruch Im Schuljahr 2011 aus 2012, soll sie regelmäßig während der Unterrichtszeit das Klassenzimmer verlassen haben und häufig telefoniert haben - DK vom 14.05.2013 Freispruch

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am 15.06.2012 einem Schüler sein während der Unterrichtsstunde abgenommenes Handy nicht zurückgegeben haben - DK vom 14.05.2013 Freispruch

Mit Bescheid vom 08.02.2013 wurde gemäß § 92 Abs 2 LDG das Disziplinarverfahren eingeleitet und das mit Bescheid vom 30.03.2012 eingeleitete Disziplinarverfahren mit diesem Verfahren verbunden. Mit Disziplinarerkenntnis der DK vom 14.05.2013 ergingen die oben fett markierten Entscheidungen.Mit Bescheid vom 08.02.2013 wurde gemäß Paragraph 92, Absatz 2, LDG das Disziplinarverfahren eingeleitet und das mit Bescheid vom 30.03.2012 eingeleitete Disziplinarverfahren mit diesem Verfahren verbunden. Mit Disziplinarerkenntnis der DK vom 14.05.2013 ergingen die oben fett markierten Entscheidungen.

 

3.
Sonstige Verfehlungen außerhalb der disziplinären Vorwürfe:

„Aus dem Unterbleiben disziplinärer Verfolgung kann aber nur der Schluss gezogen werden, dass die Disziplinarbehörde hier nicht vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ausging; umgekehrt folgt daraus nicht eine Verpflichtung zur Wertung dieser Verhaltensweisen als „treue Dienste“ (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189). Weiters spricht der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass es für die Beurteilung der „treuen Dienste“ auch von Relevanz ist, wenn der Beschwerdeführer auch außerhalb der disziplinären Vorwürfe mehrfach auf Mängel seiner Dienstleistung hingewiesen wurde.

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Bezugsvorschuss 1998

Am 12.01.1998 gewährte die Landesregierung der Beschwerdeführerin einen Bezugsvorschuss von Schilling 40.000.-. Die Beschwerdeführerin erbrachte für den Bezugsvorschuss keinen Nachweis. Es erfolgten Mahnungen seitens der Dienstbehörde (18.08.1998 und 16.09.1998). Erst dann ersuchte die Beschwerdeführerin um Umwidmung. Bereits 1989 war ein Bezugsvorschuss von Schilling 60.000.- erbracht worden. Auch diesbezüglich wurde der Nachweis für eine bestimmungsgemäße Verwendung erst nach Mahnung verspätet erbracht.

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Ermahnung Jänner 1998 – H I eigenmächtig ohne Antragstellung der unterrichtenden Lehrerin und ohne Kontaktierung des Schulleiters im Gegenstand Deutsch von der LG II in die LG I aufgestuft zu haben. Die mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass für die Aufstufung die Klassenlehrerin Frau Ao zuständig gewesen wäre.Ermahnung Jänner 1998 – H römisch eins eigenmächtig ohne Antragstellung der unterrichtenden Lehrerin und ohne Kontaktierung des Schulleiters im Gegenstand Deutsch von der LG römisch zwei in die LG römisch eins aufgestuft zu haben. Die mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass für die Aufstufung die Klassenlehrerin Frau Ao zuständig gewesen wäre.

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27.03.1998 Weisung und schriftliche Weisung 07.07.1998: „EU-Reise“ Abrechnungsunterlagen nicht vorgelegt – Weisung, dass Abrechnungsunterlagen dem Schulleiter vorzulegen sind; Unregelmäßigkeiten im Rahmen des EU-Projektes „Lesen ohne Grenzen – grenzenloses Lesen“. Es erging die Weisung des damaligen Schulleiters der HS II E Herrn T Y, dass bei allen Ansuchen um Förderungsbeiträge der Dienstweg einzuhalten ist, die Verwendung der EU-Mittel rechtzeitig mit der Schulleitung abzusprechen ist und Originalbelege vorzuweisen sind. Der Schriftverkehr mit der EU ist der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen; Informationen an Eltern sind vorher mit der Schulleitung zu klären. Im Akt einliegend findet sich ein Schreiben des Landesschulrates vom 29.11.2000, dass es nicht mehr verifizierbar war, dass die Beschwerdeführerin weisungswidrig gehandelt hat (Beilage Nr. 20 zu OZ 38 im Akt). Umso weniger ist es für das Landesverwaltungsgericht nach mehr als 20 Jahren möglich, die damaligen Vorgänge aufzuklären und kann ein entsprechender Beweis für die Rechtsmäßigkeit der Weisungen nicht mehr erbracht werden. Wie insbesondere die Einvernahme der Zeugin Frau Dipl. Päd. An gezeigt hat, war das Klima an der HS II E äußerst schlecht und bestand eine Feindschaft zwischen dem damaligen Direktor T Y und der Beschwerdeführerin. An derselben Schule arbeiteten zu dieser Zeit auch die Frau des Direktors sowie der Bruder des Direktors als Lehrer, was zu einer Gruppenbildung innerhalb der Lehrerschaft führte. Die in dieser Zeit zahlreich erteilten Weisungen des Direktors an die Beschwerdeführerin sind daher zu hinterfragen und konnte ihr Verhalten nicht mit der nötigen Beweiskraft als dienstliche Verfehlung gewertet werden.27.03.1998 Weisung und schriftliche Weisung 07.07.1998: „EU-Reise“ Abrechnungsunterlagen nicht vorgelegt – Weisung, dass Abrechnungsunterlagen dem Schulleiter vorzulegen sind; Unregelmäßigkeiten im Rahmen des EU-Projektes „Lesen ohne Grenzen – grenzenloses Lesen“. Es erging die Weisung des damaligen Schulleiters der HS römisch zwei E Herrn T Y, dass bei allen Ansuchen um Förderungsbeiträge der Dienstweg einzuhalten ist, die Verwendung der EU-Mittel rechtzeitig mit der Schulleitung abzusprechen ist und Originalbelege vorzuweisen sind. Der Schriftverkehr mit der EU ist der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen; Informationen an Eltern sind vorher mit der Schulleitung zu klären. Im Akt einliegend findet sich ein Schreiben des Landesschulrates vom 29.11.2000, dass es nicht mehr verifizierbar war, dass die Beschwerdeführerin weisungswidrig gehandelt hat (Beilage Nr. 20 zu OZ 38 im Akt). Umso weniger ist es für das Landesverwaltungsgericht nach mehr als 20 Jahren möglich, die damaligen Vorgänge aufzuklären und kann ein entsprechender Beweis für die Rechtsmäßigkeit der Weisungen nicht mehr erbracht werden. Wie insbesondere die Einvernahme der Zeugin Frau Dipl. Päd. An gezeigt hat, war das Klima an der HS römisch zwei E äußerst schlecht und bestand eine Feindschaft zwischen dem damaligen Direktor T Y und der Beschwerdeführerin. An derselben Schule arbeiteten zu dieser Zeit auch die Frau des Direktors sowie der Bruder des Direktors als Lehrer, was zu einer Gruppenbildung innerhalb der Lehrerschaft führte. Die in dieser Zeit zahlreich erteilten Weisungen des Direktors an die Beschwerdeführerin sind daher zu hinterfragen und konnte ihr Verhalten nicht mit der nötigen Beweiskraft als dienstliche Verfehlung gewertet werden.

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11.02.1999 schriftliche Weisung, dass Deutschschularbeit verspätet zurückgegeben wurde. Aufgrund der Aussagen der Zeugin Frau Dipl. Päd. An bestehen Zweifel des Landesverwaltungsgerichtes, dass diese Weisung des ehemaligen Direktors T Y zu Recht erfolgte.

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17.12.2003 Mitteilung Dienststellenausschuss J, dass während eines Krankenstandes diverse Abendveranstaltungen besucht wurden. Auf die Erhebung einer Disziplinaranzeige wurde verzichtet und nur eine schriftliche Mitteilung erstattet, dass Aktivitäten im Krankenstand nicht den Genesungsprozess beeinträchtigen dürfen. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie einmal im Krankenstand zum Essen in einem Lokal war, begründetet dies damit, dass ihr sogar ärztlich dazu geraten wurde, in die Öffentlichkeit zu gehen, um den Genesungsprozess zu fördern. Das Landesverwaltungsgericht wertet dies nicht als Dienstpflichtverletzung, kann aber nachvollziehen, dass sich dieses Vorkommnis aufgrund des langen Krankenstandes der Beschwerdeführerin nachteilig auf das Klima innerhalb der Kollegenschaft ausgewirkt hat.

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Versetzung in die Lehrerreserve und Volksanwaltschaftsbeschwerde und ORF:

Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 11.10.2005 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 LDG in die Lehrerreserve versetzt und ihr die HS E als Stammschule zugewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zusammenführung der HS I und HS II zur HS E sowie Klassenverlusten an der HS E die Beschwerdeführerin und drei weitere Kollegen überzählig geworden wären.Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 11.10.2005 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, LDG in die Lehrerreserve versetzt und ihr die HS E als Stammschule zugewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zusammenführung der HS römisch eins und HS römisch zwei zur HS E sowie Klassenverlusten an der HS E die Beschwerdeführerin und drei weitere Kollegen überzählig geworden wären.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Begründet wurde die Berufung damit, dass die Beschwerdeführerin in hohem Maße qualifiziert sei und es eine dienstjüngere und drei nur unwesentlich dienstältere Personen gebe und dass sie auch keinen Führerschein besitze. Mit Bescheid der Landesregierung vom 20.02.2006 wurde die Berufung abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 06.04.2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie unter anderem ausführte, dass die Versetzung in die Lehrerreserve das Ergebnis einer Mobbingattacke ihres damaligen Kollegen Q R sei. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich nicht inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, sondern hob den Bescheid aus formalen Gründen wegen eines Zustellmangels auf (VwGH 14.10.2009, 2006/12/0057).

Parallel zur laufenden VwGH-Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.02.2006 (irrtümlich datiert mit 21.02.2000) dem damaligen Schulleiter der HS E Herrn S mit, dass Beschwerde an die Volksanwaltschaft erhoben wird und die grundsätzliche Bereitschaft bestehe, die Sache im ORF zu bringen. Auch diese Beschwerde wurde wegen massiven Mobbings durch den ehemaligen Schuldirektor der HS E T Y und den ehemaligen Kollegen Q R und der damit einhergehenden ungerechtfertigten Versetzung in die Lehrerreserve erhoben.

Die belangte Behörde sieht das Fehlverhalten nicht darin, dass eine Volksanwaltschaftsbeschwerde erhoben wurde, sondern darin, dass – bevor noch ein Rechtsmittel erhoben wurde bzw. eine Entscheidung ergangen ist – schon der Weg zur Volksanwaltschaft gemacht wurde. Die Bereitschaft, den Fall in den Medien zu präsentieren, hätte auch zu einem Schaden des Dienstgebers führen können.

Das Landesverwaltungsgericht sieht in diesem Verhalten der Beschwerdeführerin keine Dienstpflichtverletzung, die ihr vorwerfbar wäre, da sie lediglich ihre durch das Dienstrecht eingeräumten subjektiven Rechte wahrgenommen hat. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Rechtsmittel zu erheben bzw. Beschwerde bei der Volksanwaltschaft einzubringen. Die Bereitschaft, ihren Fall auch im ORF zu präsentieren, wird nicht als Drohung gesehen, sondern als Information des Dienstgebers.

Von der belangten Behörde wird der Beschwerdeführerin weiters vorgeworfen, in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 06.04.2006 Kollegen diskreditiert zu haben, indem in der Beschwerde ausgeführt wurde: „Tatsächlich deckt die Beschwerdeführerin die beruflichen Fähigkeiten sämtlicher Kollegen ab.“ Auch in der Beschwerde an die Volksanwaltschaft seien Kollegen, die Schulleitung und die Schulaufsicht diskreditiert worden.

Dazu ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/12/0090, zu verweisen:

„Zu dem in der Dienstbeschreibung vorgeworfenen Verhalten des Revisionswerbers als Ausdruck einer kritischen Haltung gegenüber seinem Dienstgeber ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen:

Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2014, 2013/12/0093, und vom 18. Juni 2014, 2013/09/0115 und 2013/09/0141).“Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2014, 2013/12/0093, und vom 18. Juni 2014, 2013/09/0115 und 2013/09/0141).“

Das Landesverwaltungsgericht sieht in den Beschwerden der Beschwerdeführerin keine vorwerfbare Überschreitung des zulässigen Maßes an Kritik.

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Ansuchen um bezahlten Sonderurlaub im zweiten Semester des Schuljahres 2005/2006 – trotz krankheitsbedingter Abwesenheit von 17 Wochen im ersten Semester. Auch darin vermag das Landesverwaltungsgericht keine vorwerfbare Verletzung der Dienstpflichten zu erkennen.Ansuchen um bezahlten Sonderurlaub im zweiten Semester des Schuljahres 2005 aus 2006, – trotz krankheitsbedingter Abwesenheit von 17 Wochen im ersten Semester. Auch darin vermag das Landesverwaltungsgericht keine vorwerfbare Verletzung der Dienstpflichten zu erkennen.

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Elternbeschwerden (06.10.2000 J K, 14.03.2003 Ehepaar L und M N, 14.03.2003 O P und Vorsprache beim Bezirksschulrat am 08.07.2003, 06.10.2006 Bericht über Elternbeschwerden an den Bezirksschulrat) und Lehrerbeschwerden (27.06.2000 Brief der Kollegenschaft, Ap 20.06.2000, Aa 24.06.2000, Aq 11.07.2000, 27.06.2006 HOL Q R)

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist für das Landesverwaltungsgericht die subjektive Einschätzung einzelner Eltern sowie Beschwerden von Kollegen für die Beurteilung der „treuen Dienste“ nicht als vorrangiges Beweismittel heranzuziehen. Die fast 20 Jahre zurückliegenden Sachverhalte, die diesen Beschwerden zugrunde liegen, können vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr erforscht werden und ist deren Erforschung auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit Beschwerden von Schülern, Eltern oder Lehrern zu Maßnahmen der Schulaufsicht geführt haben, sind die relevanten Fakten in Berichten des Schulleiters, der BSI – teilweise im Zusammenwirken mit dem LSI – und der Dienstbehörde dokumentiert worden und wurden diese auch teilweise in Disziplinarverfahren abgehandelt. Es zeigt sich aus der gesamten Aktenführung, dass die Dokumentationen sehr genau und detailliert, zeitnah und nachvollziehbar erfolgten.

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Protokoll einer Dienstbesprechung vom 20.05.2008 von OSR U V (Beilage Nr. 60 bis 65 zu OZ 30 im Akt), die im Auftrag von BSI Ak erfolgte:Protokoll einer Dienstbesprechung vom 20.05.2008 von OSR U römisch fünf (Beilage Nr. 60 bis 65 zu OZ 30 im Akt), die im Auftrag von BSI Ak erfolgte:

Diskussion über Verhalten Mag. A B und Schüler- und Elternbeschwerden - „Aufpasser“ in der Klasse, der Schlechtpunkte verteilt; Zeitüberschreitungen; zu lange Aufgaben, Zettel der Schüler werden von Beschwerdeführerin zerrissen; die Beschwerdeführerin drohe oft mit Wörtern wie „Strafarbeiten“ „Ich sperre euch ein, auch am Sonntag“; die Kinder haben Angst, va vor dem Musikunterricht; Grammatikschularbeiten; zu viele und zu umfangreiche Deutschaufgaben; Schüler müssen bis zu 40 Seiten für den Deutschunterricht lesen; Eltern müssen extra für Musik CD s kaufen und im Internet recherchieren; Tests und Aufgaben werden nicht korrigiert; Beschimpfungen der Schüler; sie bezichtigt die Schüler und Eltern immer als Lügner – keiner will mehr bei ihr vorsprechen.

Die Einvernahme des Zeugen OSR U V durch das Landesverwaltungsgericht bestätigte den Eindruck, dass dieser als Schulleiter die aufgetretenen Probleme und Beschwerden sehr ernst nahm und um Aufklärung und Bereinigung bemüht war. Vorfälle wurden zeitnah unter Einbeziehung der BSI und der Dienstbehörde recherchiert und die Dokumentation diverser Besprechungen und Maßnahmen erfolgte – wie bereits ausgeführt – genau und sachlich fundiert. Es besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Grund, an der Sachlichkeit und Korrektheit der Aufzeichnungen des damaligen Schulleiters zu zweifeln. Das Landesverwaltungsgericht vermag es zwar nicht, die einzelnen Vorfälle abschließend aufzuklären. Der immer wieder zu allen Vorwürfen erhobene generelle Einwand der Beschwerdeführerin, dass dies alles nicht so vorgefallen sei – egal ob es Beschwerden der Schüler, der Eltern oder der Kollegen bzw. Vorgesetzten betrifft – vermag die dokumentierten Vorfälle nicht zu entkräften. Die Einvernahme des Zeugen OSR U römisch fünf durch das Landesverwaltungsgericht bestätigte den Eindruck, dass dieser als Schulleiter die aufgetretenen Probleme und Beschwerden sehr ernst nahm und um Aufklärung und Bereinigung bemüht war. Vorfälle wurden zeitnah unter Einbeziehung der BSI und der Dienstbehörde recherchiert und die Dokumentation diverser Besprechungen und Maßnahmen erfolgte – wie bereits ausgeführt – genau und sachlich fundiert. Es besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Grund, an der Sachlichkeit und Korrektheit der Aufzeichnungen des damaligen Schulleiters zu zweifeln. Das Landesverwaltungsgericht vermag es zwar nicht, die einzelnen Vorfälle abschließend aufzuklären. Der immer wieder zu allen Vorwürfen erhobene generelle Einwand der Beschwerdeführerin, dass dies alles nicht so vorgefallen sei – egal ob es Beschwerden der Schüler, der Eltern oder der Kollegen bzw. Vorgesetzten betrifft – vermag die dokumentierten Vorfälle nicht zu entkräften.

 

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Bericht BSI Ak 28.03.2011:

Der Schulleiter OSR U V hat am 08.03.2011 Meldung an den Bezirksschulrat aufgrund zahlreicher Verfehlungen und des allgemein eigenartigen Umgangs der Beschwerdeführerin mit den Schülern erstattet (Beilage Nr. 44 zu OZ 30 im Akt). Dies betraf folgende Vorfälle:Der Schulleiter OSR U römisch fünf hat am 08.03.2011 Meldung an den Bezirksschulrat aufgrund zahlreicher Verfehlungen und des allgemein eigenartigen Umgangs der Beschwerdeführerin mit den Schülern erstattet (Beilage Nr. 44 zu OZ 30 im Akt). Dies betraf folgende Vorfälle:

Am 10.02.2011 in der Supplierstunde Deutsch erklärte die Beschwerdeführerin den Schülern mehrmals, dass sie nichts können und schüchtert sie ein. Aussage: „Wenn ihr was falsch sagt, dann seid ihr tot. Bb sag was, halbtot bist du schon“. Drohung an die Schüler: „Ich komme nächste Woche herein und prüfe euch alle, egal wenn der Herr Ar auch da ist, und wer nichts kann, der muss 50 mal die Antwort schreiben.“ Gegenüber As: „Bist du nur hier um deinen Rausch auszuschlafen?“

OSR U V hat diese Vorwürfe dokumentiert und durch handschriftliche Berichte der Schüler belegt. Dies unmittelbar zeitnah nach den Vorfällen und im Beisein des Klassenvorstandes Frau **** (Dokumentation liegt im Akt ein: Beilage 55, 56, 57,58, 59 zu OZ 30). OSR U römisch fünf hat diese Vorwürfe dokumentiert und durch handschriftliche Berichte der Schüler belegt. Dies unmittelbar zeitnah nach den Vorfällen und im Beisein des Klassenvorstandes Frau **** (Dokumentation liegt im Akt ein: Beilage 55, 56, 57,58, 59 zu OZ 30).

Die BSI Frau Ak hat aufgrund dieser Vorwürfe am 21.02.2011 eine Recherche an der Schule durchgeführt und Schüler, Eltern und Lehrer einvernommen und dies sehr detailliert dokumentiert (Berichte liegen im Akt ein: Beilage Nr. 50, 51, 52, 53 zu OZ 30 im Akt). Im Bericht der BSI Ak vom 28.03.2011 (im Akt Beilage Nr. 42 und 43 zu OZ 30) wird festgehalten:

„Aufgrund der beiliegenden Meldung des Schulleiters OSR HD U V, HS F, bezüglich der nicht zu tolerierenden Erziehungsmethoden und Unterrichtstätigkeit von HOL Mag. A B fand am 21.03.2011 in der Zeit von 08:00-12:30 Uhr durch BSI Ak eine Recherche an der Schule statt. Nach Einsichtnahme in die schriftlichen Aufzeichnungen des Leiters und einem ausführlichen klärenden Gespräch, wurde eine SchülerInnengruppe der 3a/b Klasse, in der Strafaufgaben angedroht wurden und verbale Entgleisungen stattfanden, im Beisein eines Lehrers befragt. Anschließend machten drei der vier Schüler (ein Schüler fehlte) der 4. Klasse, in der Frau A B Klassenvorstand ist, freiwillig Aussagen bezüglich der gegebenen Strafaufgaben (siehe Beilage) in der Kanzlei der HS. Sie lehnten es ab, einen Vertrauenslehrer beizuziehen. Drei der beim Schulleiter beschwerdeführenden Mütter nahmen den Gesprächstermin wahr (siehe handschriftliche und unterschriebene Gesprächsaufzeichnungen). Alle Vorwürfe wurden bestätigt, es konnten keine Widersprüche festgestellt werden. Weiters sprachen neun KollegInnen im Laufe des Vormittags vor und unterstrichen die vom Schulleiter, den Eltern und Schülern vorgebrachten Beschwerden. Besonders beklagt wurde von allen die mangelnde Team- und Kooperationsfähigkeit von Mag. A B und ihre Art, sich in Supplierstunden einzumischen, va die KollegInnen zu beurteilen und deren Arbeit zu bewerten. Es wurde die Vermutung ausgesprochen, dass Internes aus Konferenzgesprächen über das Reinigungspersonal nach außen, im speziellen an die Gemeinde, weitergegeben werden, Mag. A B als Drehscheibe fungiere, was eine Reinigungskraft einer Lehrerin gegenüber bestätigte. Die LehrerInnen wünschen sich, dass der Konflikt Schulleiter-Schulerhalter nicht in die Schule getragen werde. Das Klima an der Schule leide sehr unter dem Mangel an Vertrauen. Die SchülerInnen berichten ihren Klassenvorständen, dass sie sich von dem erzieherischen Umgang und den Unterrichtsmethoden von Mag. A B stark unter Druck gesetzt fühlen und bisweilen Angst vor ihr haben, da sie auch sehr launenhaft sei. Von Seiten des Schulleiters wurden in Konferenzen immer wieder die zur Verfügung stehenden Erziehungsmittel und auch welche nicht angewandt werden dürfen, besprochen (siehe Konferenzprotokoll vom 01.12.2010). Ferner wurde die Kollegin in Einzelgesprächen darauf hingewiesen, dies zu unterlassen und die SchülerInnen ihrem Alter entsprechend und lehrplangerecht zu unterrichten (siehe Hospitationsbericht vom 13.12.2010). Auch Elternbeschwerden wurden besprochen, ursprünglich in Vieraugengesprächen, in letzter Zeit unter Beiziehung eines Kollegen. Alle Anschuldigungen werden von Mag. A B anders wahrgenommen, nachhaltige Verhaltensänderungen erfolgten nicht. HOL Mag. A B wird als eigenwillige Lehrerpersönlichkeit wahrgenommen, die sich kaum an das jeweilige kollegiale Umfeld anpassen kann und die vorgegebenen rechtlichen Richtlinien (Lehrplan, SchUG) durch ihre eigenen Erziehungs- und Unterrichtsmethoden bestimmt. Alle angeführten Probleme ziehen sich schon jahrelang hin, an jeder Schule liefen ähnliche Verhaltensmuster ab, die trotz aller Bemühungen der jeweiligen LSI, BSI, Schulleiter und KollegInnen nicht durchbrochen werden konnten. Da auf Grund anderer Wahrnehmungen und Sichtweisen bislang keine Verhaltens- und Einstellungsänderungen erfolgten, wurde auf eine Befragung Mag. A Bs verzichtet und werden die Verfehlungen dem Dienstgeber weitergeleitet.“„Aufgrund der beiliegenden Meldung des Schulleiters OSR HD U römisch fünf, HS F, bezüglich der nicht zu tolerierenden Erziehungsmethoden und Unterrichtstätigkeit von HOL Mag. A B fand am 21.03.2011 in der Zeit von 08:00-12:30 Uhr durch BSI Ak eine Recherche an der Schule statt. Nach Einsichtnahme in die schriftlichen Aufzeichnungen des Leiters und einem ausführlichen klärenden Gespräch, wurde eine SchülerInnengruppe der 3a/b Klasse, in der Strafaufgaben angedroht wurden und verbale Entgleisungen stattfanden, im Beisein eines Lehrers befragt. Anschließend machten drei der vier Schüler (ein Schüler fehlte) der 4. Klasse, in der Frau A B Klassenvorstand ist, freiwillig Aussagen bezüglich der gegebenen Strafaufgaben (siehe Beilage) in der Kanzlei der HS. Sie lehnten es ab, einen Vertrauenslehrer beizuziehen. Drei der beim Schulleiter beschwerdeführenden Mütter nahmen den Gesprächstermin wahr (siehe handschriftliche und unterschriebene Gesprächsaufzeichnungen). Alle Vorwürfe wurden bestätigt, es konnten keine Widersprüche festgestellt werden. Weiters sprachen neun KollegInnen im Laufe des Vormittags vor und unterstrichen die vom Schulleiter, den Eltern und Schülern vorgebrachten Beschwerden. Besonders beklagt wurde von allen die mangelnde Team- und Kooperationsfähigkeit von Mag. A B und ihre Art, sich in Supplierstunden einzumischen, va die KollegInnen zu beurteilen und deren Arbeit zu bewerten. Es wurde die Vermutung ausgesprochen, dass Internes aus Konferenzgesprächen über das Reinigungspersonal nach außen, im speziellen an die Gemeinde, weitergegeben werden, Mag. A B als Drehscheibe fungiere, was eine Reinigungskraft einer Lehrerin gegenüber bestätigte. Die LehrerInnen wünschen sich, dass der Konflikt Schulleiter-Schulerhalter nicht in die Schule getragen werde. Das Klima an der Schule leide sehr unter dem Mangel an Vertrauen. Die SchülerInnen berichten ihren Klassenvorständen, dass sie sich von dem erzieherischen Umgang und den Unterrichtsmethoden von Mag. A B stark unter Druck gesetzt fühlen und bisweilen Angst vor ihr haben, da sie auch sehr launenhaft sei. Von Seiten des Schulleiters wurden in Konferenzen immer wieder die zur Verfügung stehenden Erziehungsmittel und auch welche nicht angewandt werden dürfen, besprochen (siehe Konferenzprotokoll vom 01.12.2010). Ferner wurde die Kollegin in Einzelgesprächen darauf hingewiesen, dies zu unterlassen und die SchülerInnen ihrem Alter entsprechend und lehrplangerecht zu unterrichten (siehe Hospitationsbericht vom 13.12.2010). Auch Elternbeschwerden wurden besprochen, ursprünglich in Vieraugengesprächen, in letzter Zeit unter Beiziehung eines Kollegen. Alle Anschuldigungen werden von Mag. A B anders wahrgenommen, nachhaltige Verhaltensänderungen erfolgten nicht. HOL Mag. A B wird als eigenwillige Lehrerpersönlichkeit wahrgenommen, die sich kaum an das jeweilige kollegiale Umfeld anpassen kann und die vorgegebenen rechtlichen Richtlinien (Lehrplan, SchUG) durch ihre eigenen Erziehungs- und Unterrichtsmethoden bestimmt. Alle angeführten Probleme ziehen sich schon jahrelang hin, an jeder Schule liefen ähnliche Verhaltensmuster ab, die trotz aller Bemühungen der jeweiligen LSI, BSI, Schulleiter und KollegInnen nicht durchbrochen werden konnten. Da auf Grund anderer Wahrnehmungen und Sichtweisen bislang keine Verhaltens- und Einstellungsänderungen erfolgten, wurde auf eine Befragung Mag. A Bs verzichtet und werden die Verfehlungen dem Dienstgeber weitergeleitet.“

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Protokoll eines Gespräches vom 05.05.2011 LSI At, BSI Ak, HD U V und Frau Mag. A B (Beilage Nr. 67 bis 69 zu OZ 30 im Akt), das von BSI Ak protokolliert wurde und dessen Richtigkeit von LSI At bestätigt wurde: Protokoll eines Gespräches vom 05.05.2011 LSI At, BSI Ak, HD U römisch fünf und Frau Mag. A B (Beilage Nr. 67 bis 69 zu OZ 30 im Akt), das von BSI Ak protokolliert wurde und dessen Richtigkeit von LSI At bestätigt wurde:

Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen wertschätzenden Umgang mit Schülern pflegt, nicht gesetzeskonforme Erziehungsmethoden wie Strafaufgaben, Nachsitzen, Würgesimulationen mit Gummihandschuhen, Berührungen am Hals mit einer Gabel, Kugelschreiberpunkte auf die Nase malen, Schnepfen am Ohr u.v.m. anwendet. Einem Schüler der zweiten Klasse habe sie einen Schlag auf den Hinterkopf gegeben und zur Wiedergutmachung 1 € gegeben. Weiters wurde sie auf die oben angeführten verbalen Entgleisungen angesprochen. Die Beschwerdeführerin bestritt es, diese gesagt zu haben. Auch die Wahrnehmung der KollegInnen, dass die Vertrauensbasis stark gelitten habe, die Arbeit der KollegInnen bewertet werde und Internes aus Schulkonferenzen nach außen dringe sowie wenig Kooperation möglich sei und der Umgang mit den SchülerInnen immer wieder zu Klagen führe und niemand mit der Beschwerdeführerin im Team arbeiten möchte, wird von Mag. A B nicht so empfunden.

Auch die Unterrichtswahrnehmungen des Schulleiters bei Hospitationen (Deutsch-Referate: schwierige Themen, zu lang, Unterbrechungen während des Referates, Referate über Epochen der Literaturgeschichte nicht altersgemäß, wenig Zeit für den übrigen Stoff; alle zwei Wochen ein Buch mit mindestens 150 Seiten lesen, vorstellen und Inhaltsangaben verfassen, bei schlechter äußerer Form wird durchgestrichen und nicht korrigiert) werden von der Beschwerdeführerin nicht so wahrgenommen und wird behauptet, ihr Unterricht sei lehrplankonform und bildungsstandardorientiert.

Der Schulleiter hinterfragte weiters das „Nicht Genügend“ von Au in Chemie, worauf Mag. A B behauptete, er habe ein „Nicht Genügend“ in Biologie. Die Überprüfung im Handkatalog bestätigte das „Nicht genügend“ in Chemie.

Auch hinsichtlich der Grammatiküberprüfungen, die als Druckmittel eingesetzt werden, wird diese Ansicht von Mag. A B nicht geteilt.

Abschließende Bemerkungen im Protokoll:

„Aus dem umfangreichen „Beschwerdeakt“ HOL Mag. A Bs ist ersichtlich, dass an verschiedenen Schulen unter verschiedenen Leiterpersönlichkeiten, verschiedenen Kollegien, Eltern und SchülerInnen immer wieder ähnliche Beschwerden erfolgen, denen ein „Muster“ zugrunde liegt. Alle bisher gesetzten Maßnahmen wie Ersuchen, Ermahnungen, mündliche und schriftliche Weisungen hatten keine Veränderung dieser Verhaltensmuster zur Folge.“

4.
Leistungsfeststellung:

Mit Leistungsfeststellungsbescheid des Bezirksschulrates J vom 18.12.1992 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitserfolg durch besondere Leistungen „erheblich überschritten“ hat.

Mit Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen des Bezirkes M vom 13.05.2012, GZ: xxx, wurde der zu erwartende Arbeitserfolg herabgestuft und festgestellt, dass dieser lediglich „aufgewiesen“ wurde. Die Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, war auf keinen Fall mehr aufrecht zu erhalten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 29.10.2012, GZ: xxx, wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid der Leistungsfeststellungskommission vollinhaltlich bestätigt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und bindend für das Landesverwaltungsgericht.

Die Entscheidung der Leistungsfeststellungsoberkommission stützt sich auf den Bericht des Schulleiters OSR U V vom 25.11.2011 und seine gemäß § 56 Abs 3 SchUG durchgeführte Hospitation vom 13.12.2010. Der Hospitationsbericht ist nach Angaben der Leistungsfeststellungsoberkommission nachvollziehbar und schlüssig. Es besteht kein Zweifel, den Angaben des Schulleiters keinen Glauben zu schenken. „Danach hatte ein Schüler der 4/I ein Referat über Hesses „Siddharta“ zu halten, was aufgrund der dauernden Unterbrechungen durch die Beschwerdeführerin die gesamte Stunde in Anspruch nahm. Dies bestätigte die Information von Eltern, Lehrern und Schülern, dass die Referate eine viel zu lange Zeit in Anspruch nehmen. Oftmals wird gegen die Lehrplanvorausgaben unterrichtet. Es liegen weitere Berichte des Schulleiters über den Deutschunterricht der Beschwerdeführerin in den Klassen 2/I und 4/I vor, die an die BSI übermittelt wurden. Danach findet in der 2/I. Klasse das Schulbuch im Unterricht keine Verwendung, werden Grammatikprüfungen durchgeführt, wobei keine schülergerechten Merktexte als Lerngrundlage herangezogen werden, die Schüler müssen alle zwei Wochen ein Buch mit mindestens 150 Seiten lesen und darüber eine Buchvorstellung halten und eine Inhaltsangabe schreiben, wobei bei unpassender Form die Arbeit durchgestrichen wird, ohne überhaupt korrigiert zu werden. Nicht gebrachte Hausübungen ziehen Strafen nach sich, wie zB Gedicht lernen, Hausübung zweimal schreiben, eine Seite im Buch abschreiben. Rechtschreibübungen fehlen, nur auf die Schreibung bzw. die Erklärung von Fremdwörtern wird Wert gelegt, leistungsschwächere Schüler sind einem Dauerstress ausgesetzt. In der Klasse 4/I werden ebenfalls keine Schulbücher verwendet und Grammatiküberprüfungen als Druckmittel eingesetzt. Es müssen Referate über Epochen der Literaturgeschichte gehalten werden, wobei Schüler jeweils zwei Werke zB von Goethe (Faust), von Schiller (Die Räuber, Kabale und Liebe) oder von Brecht (Mutter Courage, Dreigroschenoper) zu lesen hatten. Dies sei nicht konform mit dem Lehrplan, der nur altersgemäße und exemplarische Auszüge aus der Literaturgeschichte vorsieht. Übungen zur Schreibrichtigkeit fehlen im Unterricht.“ Die Entscheidung der Leistungsfeststellungsoberkommission stützt sich auf den Bericht des Schulleiters OSR U römisch fünf vom 25.11.2011 und seine gemäß Paragraph 56, Absatz 3, SchUG durchgeführte Hospitation vom 13.12.2010. Der Hospitationsbericht ist nach Angaben der Leistungsfeststellungsoberkommission nachvollziehbar und schlüssig. Es besteht kein Zweifel, den Angaben des Schulleiters keinen Glauben zu schenken. „Danach hatte ein Schüler der 4/I ein Referat über Hesses „Siddharta“ zu halten, was aufgrund der dauernden Unterbrechungen durch die Beschwerdeführerin die gesamte Stunde in Anspruch nahm. Dies bestätigte die Information von Eltern, Lehrern und Schülern, dass die Referate eine viel zu lange Zeit in Anspruch nehmen. Oftmals wird gegen die Lehrplanvorausgaben unterrichtet. Es liegen weitere Berichte des Schulleiters über den Deutschunterricht der Beschwerdeführerin in den Klassen 2/I und 4/I vor, die an die BSI übermittelt wurden. Danach findet in der 2/I. Klasse das Schulbuch im Unterricht keine Verwendung, werden Grammatikprüfungen durchgeführt, wobei keine schülergerechten Merktexte als Lerngrundlage herangezogen werden, die Schüler müssen alle zwei Wochen ein Buch mit mindestens 150 Seiten lesen und darüber eine Buchvorstellung halten und eine Inhaltsangabe schreiben, wobei bei unpassender Form die Arbeit durchgestrichen wird, ohne überhaupt korrigiert zu werden. Nicht gebrachte Hausübungen ziehen Strafen nach sich, wie zB Gedicht lernen, Hausübung zweimal schreiben, eine Seite im Buch abschreiben. Rechtschreibübungen fehlen, nur auf die Schreibung bzw. die Erklärung von Fremdwörtern wird Wert gelegt, leistungsschwächere Schüler sind einem Dauerstress ausgesetzt. In der Klasse 4/I werden ebenfalls keine Schulbücher verwendet und Grammatiküberprüfungen als Druckmittel eingesetzt. Es müssen Referate über Epochen der Literaturgeschichte gehalten werden, wobei Schüler jeweils zwei Werke zB von Goethe (Faust), von Schiller (Die Räuber, Kabale und Liebe) oder von Brecht (Mutter Courage, Dreigroschenoper) zu lesen hatten. Dies sei nicht konform mit dem Lehrplan, der nur altersgemäße und exemplarische Auszüge aus der Literaturgeschichte vorsieht. Übungen zur Schreibrichtigkeit fehlen im Unterricht.“

Nach den Ausführungen der Leistungsfeststellungsoberkommission in ihrem Bescheid vom 29.10.2012 „ist die wesentlichste Grundlage der Leistungsfeststellung der Bericht des Leiters (§§ 61ff LDG). § 62 Abs 2 LDG führt Beurteilungsmerkmale an, die in diesem Bericht zu berücksichtigen sind. In dem dem Bescheid der Leistungsfeststellungskommission zugrunde gelegten Leiterbericht vom 25.11.2011 ist der Schulleiter auch auf jedes dieser Kriterien eingegangen. Sämtliche getroffenen Feststellungen werden durch zahlreiche schlüssige und nachvollziehbare Protokolle belegt.“ Nach den Ausführungen der Leistungsfeststellungsoberkommission in ihrem Bescheid vom 29.10.2012 „ist die wesentlichste Grundlage der Leistungsfeststellung der Bericht des Leiters (Paragraphen 61 f, f, LDG). Paragraph 62, Absatz 2, LDG führt Beurteilungsmerkmale an, die in diesem Bericht zu berücksichtigen sind. In dem dem Bescheid der Leistungsfeststellungskommission zugrunde gelegten Leiterbericht vom 25.11.2011 ist der Schulleiter auch auf jedes dieser Kriterien eingegangen. Sämtliche getroffenen Feststellungen werden durch zahlreiche schlüssige und nachvollziehbare Protokolle belegt.“

Dementsprechend kommt der Schulleiter in seinem Bericht vom 25.11.2011 zu Punkt 1. „Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes“ zum Ergebnis, dass „zeitweilig die Aufnahmefähigkeit der Schüler überschritten wird, der Unterricht sehr lehrerzentriert ist, individuelle Förderung nicht wahrgenommen wird. Die fachliche Eignung der Beschwerdeführerin ist durch die Ablegung der Lehramtsprüfungen gegeben. Es werden aber kaum Fortbildungen für schulische Erfordernisse über die Pädagogische Hochschule gemacht. Zitat: „Die von der PH gebotenen Seminare sind zu minimalistisch.“

Hinsichtlich des erzieherischen Wirkens der Beschwerdeführerin (Punkt 2. des Leiterberichtes) führt der damalige Schulleiter aus, dass „die Achtung und Wertschätzung nicht allen Schülern entgegengebracht wird. Teilweise sind angewandte Erziehungsmethoden nicht gesetzeskonform (Nachsitzen, Strafarbeiten, verbale Entgleisungen, …). Die Beschwerdeführerin weise eine geringe Kommunikationsfähigkeit im Unterricht und ein zu dominantes Auftreten auf. Die Förderung der Eigenaktivitäten der Schüler besteht größtenteils in der Beauftragung mit Referaten, die oftmals die lehrplanmäßigen Anforderungen übersteigen; Kompetenzlernen sei nur sehr gering möglich.“

Zur erforderlichen Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern und den Erziehungsberechtigten (Punkt 3 des Leiterberichtes) führte der Schulleiter in diesem Bericht aus, dass „durch den großen Hang zur Selbstdarstellung und die Überschätzung des eigenen Könnens es in vielen Situationen schwierig ist, mit den anderen Kollegen an der Schule so zu kooperieren, dass eine gemeinsame Basis für die Zusammenarbeit geschaffen werden kann. Das allgemeine Schulklima leidet sehr darunter. Bereitschaft zur Teamarbeit ist nicht vorhanden. Den Kollegen werden Kompetenzen abgesprochen und oftmals deren Arbeit abgewertet. Zur Elternarbeit wird ausgeführt, dass wenig echte Beratungsfunktion bei anstehenden Anliegen wahrgenommen wird aufgrund der dominanten Gesprächsform der Beschwerdeführerin gegenüber den Eltern, was oftmals dazu führt, dass Eltern auf Gespräche mit ihr verzichten. Die Rückmeldung mancher Eltern an den Schulleiter äußert sich so: „Wir finden kaum Gelegenheit unsere Anliegen vorzutragen, denn sie redet uns in Grund und Boden.“

Zur Bereitschaft zu sonstigen Aktivitäten und Engagement führte OSR U V in seinem Bericht aus, dass „diese durchgeführt werden, allerdings oftmals ohne Einbeziehung und Information der Kollegen und des Schulleiters. Hinsichtlich der Erfüllung übertragener Funktionen (Punkt 4 des Leiterberichtes) führt U V in seinem Bericht aus, „dass Organisationstalent vorhanden ist, jedoch die Einbeziehung der Kollegen und die Kooperation mit diesen fehlt. Die Pünktlichkeit und geforderte Dienstpflichten werden oftmals arg verletzt.“Zur Bereitschaft zu sonstigen Aktivitäten und Engagement führte OSR U römisch fünf in seinem Bericht aus, dass „diese durchgeführt werden, allerdings oftmals ohne Einbeziehung und Information der Kollegen und des Schulleiters. Hinsichtlich der Erfüllung übertragener Funktionen (Punkt 4 des Leiterberichtes) führt U römisch fünf in seinem Bericht aus, „dass Organisationstalent vorhanden ist, jedoch die Einbeziehung der Kollegen und die Kooperation mit diesen fehlt. Die Pünktlichkeit und geforderte Dienstpflichten werden oftmals arg verletzt.“

Als weiteren wichtigen Punkt stützt die Leistungsfeststellungsoberkommission ihre Entscheidung darauf, dass die Beschwerdeführerin die gemäß § 43 Abs 3 Z 4 LDG verpflichtend nachzuweisenden Fortbildungsveranstaltungen (15 Jahresstunden) nicht erbracht. Ausschließlich im privaten Bereich betriebene Fortbildungen (Kunstgeschichtestudium) zählen nicht dazu. Als weiteren wichtigen Punkt stützt die Leistungsfeststellungsoberkommission ihre Entscheidung darauf, dass die Beschwerdeführerin die gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4, LDG verpflichtend nachzuweisenden Fortbildungsveranstaltungen (15 Jahresstunden) nicht erbracht. Ausschließlich im privaten Bereich betriebene Fortbildungen (Kunstgeschichtestudium) zählen nicht dazu.

Weiters wird in diesem Bescheid ausdrücklich auf die zahlreichen Beschwerden von Eltern, Schülern und Lehrern verwiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gebotene Achtung und Wertschätzung gegenüber Schülern entgegengebracht hat.

Die Leistungsfeststellungsoberkommission beruft sich insbesondere auf das bereits oben angeführte Gesprächsprotokoll der BSI Ak vom 05.05.2011, das von LSI At bestätigt wurde (vgl oben zu I.C.3.). Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen wertschätzenden Umgang mit Schülern pflegt, nicht gesetzeskonforme Erziehungsmethoden wie Strafaufgaben, Nachsitzen, Würgesimulationen mit Gummihandschuhen, Berührungen am Hals mit einer Gabel, Kugelschreiberpunkte auf die Nase malen, Schnepfen am Ohr, Beschimpfungen und vieles mehr, anwendet. „Zusammenfassend gibt BSI Ak in diesem Gesprächsprotokoll an, dass aus dem umfassenden Beschwerdeakt von Frau Mag. A B ersichtlich ist, dass an verschiedenen Schulen unter verschiedenen Schulleitern und KollegInnen, Eltern und SchülerInnen immer wieder ähnliche Beschwerden ergangen sind. Nach Ansicht der Leistungsfeststellungsoberkommission ist dieser Bericht nur ein Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht die gebotene Achtung und Wertschätzung gegenüber SchülerInnen entgegenbringt. „Der Leistungsfeststellungsoberkommission liegen weitere Berichte vor, die diese Verfehlungen nachvollziehbar dokumentieren.“ Die Leistungsfeststellungsoberkommission beruft sich insbesondere auf das bereits oben angeführte Gesprächsprotokoll der BSI Ak vom 05.05.2011, das von LSI At bestätigt wurde vergleiche oben zu römisch eins.C.3.). Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen wertschätzenden Umgang mit Schülern pflegt, nicht gesetzeskonforme Erziehungsmethoden wie Strafaufgaben, Nachsitzen, Würgesimulationen mit Gummihandschuhen, Berührungen am Hals mit einer Gabel, Kugelschreiberpunkte auf die Nase malen, Schnepfen am Ohr, Beschimpfungen und vieles mehr, anwendet. „Zusammenfassend gibt BSI Ak in diesem Gesprächsprotokoll an, dass aus dem umfassenden Beschwerdeakt von Frau Mag. A B ersichtlich ist, dass an verschiedenen Schulen unter verschiedenen Schulleitern und KollegInnen, Eltern und SchülerInnen immer wieder ähnliche Beschwerden ergangen sind.“ Nach Ansicht der Leistungsfeststellungsoberkommission ist dieser Bericht nur ein Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht die gebotene Achtung und Wertschätzung gegenüber SchülerInnen entgegenbringt. „Der Leistungsfeststellungsoberkommission liegen weitere Berichte vor, die diese Verfehlungen nachvollziehbar dokumentieren.“

Es wird auch darauf verwiesen, dass die Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission „in Anbetracht der zahlreichen nachgewiesenen Verfehlungen „äußerst mild“ getroffen wurde.“

5.
Besondere Verdienstlichkeit durch Projekte:

Die zahlreichen erfolgreich durchgeführten Projekte und Veranstaltungen der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde sowie von keinem der einvernommenen Zeugen in Abrede gestellt und sind durch die in der Beschwerde sowie in den Verhandlungen vorgelegten Beilagen zu den Verhandlungsschriften dokumentiert.

Als Kritikpunkt wurde jedoch mehrfach geäußert, dass die Beschwerdeführerin ihre Projekte im Alleingang durchführte und die Einbeziehung der Kollegen und die Kooperation mit diesen fehlte. Dies ergibt sich aus den Aussagen von BSI Ak, OSR U V und auch Direktor HOL Q R sieht die Beschwerdeführerin nicht als „Teamplayerin“. Wie die BSI Ak bei ihrer Einvernahme nachvollziehbar ausführte, sollte ein Schulprojekt grundsätzlich in Team-Arbeit durchgeführt werden. Das bedeutet, dass mehrere Gegenstände in das Projekt eingebunden werden sollen, dies regelmäßig am Vormittag, am Nachmittag sollte eine Projektarbeit eher die Ausnahme bleiben. Wenn nicht alle Fachrichtungen eingebunden werden, leide letztendlich der Unterricht der anderen Lehrer unter zeitintensiven Projekten. So gab es auch Elternbeschwerden, dass Kinder am Nachmittag und am Wochenende proben mussten und Beschwerden anderer Lehrer, dass die Projekte zu viel Zeit in Anspruch nahmen.Als Kritikpunkt wurde jedoch mehrfach geäußert, dass die Beschwerdeführerin ihre Projekte im Alleingang durchführte und die Einbeziehung der Kollegen und die Kooperation mit diesen fehlte. Dies ergibt sich aus den Aussagen von BSI Ak, OSR U römisch fünf und auch Direktor HOL Q R sieht die Beschwerdeführerin nicht als „Teamplayerin“. Wie die BSI Ak bei ihrer Einvernahme nachvollziehbar ausführte, sollte ein Schulprojekt grundsätzlich in Team-Arbeit durchgeführt werden. Das bedeutet, dass mehrere Gegenstände in das Projekt eingebunden werden sollen, dies regelmäßig am Vormittag, am Nachmittag sollte eine Projektarbeit eher die Ausnahme bleiben. Wenn nicht alle Fachrichtungen eingebunden werden, leide letztendlich der Unterricht der anderen Lehrer unter zeitintensiven Projekten. So gab es auch Elternbeschwerden, dass Kinder am Nachmittag und am Wochenende proben mussten und Beschwerden anderer Lehrer, dass die Projekte zu viel Zeit in Anspruch nahmen.

Dass die Projekte der Beschwerdeführerin nicht immer das Ansehen der Schule gefördert haben, zeigt zB ein Zeitungsbericht vom 22.10.1996 (Beilage Nr. 35 zur Beschwerde). In diesem Fall wurde der Konflikt mit dem Schulleiter in den Medien ausgetragen.

II.römisch zwei.
Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des LDG lauten folgendermaßen:

§ 29 LDGParagraph 29, LDGAllgemeine Dienstpflichten

(1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.

§ 106 Abs 1 Z 1 LDGParagraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDGAnwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

         1.       Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54… 1. Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54…

Die maßgebliche Bestimmung des GehG lautet folgendermaßen:

§ 20c GehGParagraph 20 c, GehG

Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Z 2 sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.Paragraph 20 c, (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

         1.       durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

         2.       mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.

(4) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

         1.       der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder

         2.       des Ausscheidens gemäß Abs. 3 2. des Ausscheidens gemäß Absatz 3

als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung grundsätzlich die Rechtsansicht, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098; 25.06.2019, Ra 2018/10/0120). Ändert sich die Rechtslage zwischen der Entstehung des Anspruches und der bescheidmäßigen (bzw. gerichtlichen) Entscheidung über den Anspruch, ist davon auszugehen, dass für die Beurteilung des Anspruches die zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Rechtslage maßgeblich ist, sofern nicht in Übergangsbestimmungen anderes angeordnet wird (vgl. zB VwGH 20.03.2006, 2002/17/0023). Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde am 17.08.2016 gestellt. Mit BGBl I Nr. 60/2018 wurde die Bestimmung des § 20c GehG geändert. Aufgrund der Inkrafttretensbestimmung des § 175 Abs 93 Z 1 GehG tritt § 20c in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 rückwirkend mit 12.02.2015 in Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat somit § 20c in der Fassung BGBl. Nr. 60/2018 anzuwenden. Anzumerken ist, dass sich die durch die Novelle BGBl I Nr. 60/2018 eingetretene Gesetzesänderung gegenüber der von der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Rechtslage BGBl. I Nr. 119/2016 nicht auf die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall auswirkt.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung grundsätzlich die Rechtsansicht, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098; 25.06.2019, Ra 2018/10/0120). Ändert sich die Rechtslage zwischen der Entstehung des Anspruches und der bescheidmäßigen (bzw. gerichtlichen) Entscheidung über den Anspruch, ist davon auszugehen, dass für die Beurteilung des Anspruches die zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Rechtslage maßgeblich ist, sofern nicht in Übergangsbestimmungen anderes angeordnet wird vergleiche zB VwGH 20.03.2006, 2002/17/0023). Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde am 17.08.2016 gestellt. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, wurde die Bestimmung des Paragraph 20 c, GehG geändert. Aufgrund der Inkrafttretensbestimmung des Paragraph 175, Absatz 93, Ziffer eins, GehG tritt Paragraph 20 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, rückwirkend mit 12.02.2015 in Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat somit Paragraph 20 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2018, anzuwenden. Anzumerken ist, dass sich die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, eingetretene Gesetzesänderung gegenüber der von der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, nicht auf die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall auswirkt.

A.
Allgemeines:

Gemäß § 20c GehG kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß des Vierfachen des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, gewährt werden. Gemäß Paragraph 20 c, GehG kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß des Vierfachen des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, gewährt werden.

Neben der Vollendung der Dienstzeit verlangt das Gesetz als weitere Voraussetzung die Leistung „treuer Dienste“. Im Beschwerdefall ist unstrittig die erste Voraussetzung des § 20c GehG erfüllt, nämlich die Verwirklichung der Dienstzeit von 40 Jahren unter Zugrundelegung des Jubiläumsstichtages 11.09.1975. Strittig ist hingegen das Vorliegen der zweiten Voraussetzung, nämlich die Leistung „treuer Dienste“. Dies hat die belangte Behörde verneint.Neben der Vollendung der Dienstzeit verlangt das Gesetz als weitere Voraussetzung die Leistung „treuer Dienste“. Im Beschwerdefall ist unstrittig die erste Voraussetzung des Paragraph 20 c, GehG erfüllt, nämlich die Verwirklichung der Dienstzeit von 40 Jahren unter Zugrundelegung des Jubiläumsstichtages 11.09.1975. Strittig ist hingegen das Vorliegen der zweiten Voraussetzung, nämlich die Leistung „treuer Dienste“. Dies hat die belangte Behörde verneint.

Mit der durch die 20. Novelle zum GehG eingefügten Wortfolge „treue Dienste“ sollte – im Wesentlichen unter Beibehaltung der bis dahin maßgeblichen Richtlinien – die Bestimmung über die Gewährung einmaliger Belohnungen aus Anlass von Dienstjubiläen dem Art 18 B-VG entsprechend gesetzlich geregelt werden (RV 57 BlgNR 12. GP 19). Die treuen Dienste im Sinne des § 20c GehG korrespondieren mit der dem Beamten durch § 43 Abs 1 BDG 1979 auferlegten Treuepflicht (für Lehrer § 29 Abs 1 LDG), wobei das Wort „treu“ der Angelobungsformel nach § 7 Abs 1 BDG 1979 entnommen ist (RV 11 BlgNR 15. GP 85). Mit der durch die 20. Novelle zum GehG eingefügten Wortfolge „treue Dienste“ sollte – im Wesentlichen unter Beibehaltung der bis dahin maßgeblichen Richtlinien – die Bestimmung über die Gewährung einmaliger Belohnungen aus Anlass von Dienstjubiläen dem Artikel 18, B-VG entsprechend gesetzlich geregelt werden Regierungsvorlage 57 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 19). Die treuen Dienste im Sinne des Paragraph 20 c, GehG korrespondieren mit der dem Beamten durch Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 auferlegten Treuepflicht (für Lehrer Paragraph 29, Absatz eins, LDG), wobei das Wort „treu“ der Angelobungsformel nach Paragraph 7, Absatz eins, BDG 1979 entnommen ist Regierungsvorlage 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 85).

Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 (für Lehrer in § 29 Abs 1 LDG) festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch dem BDG 1979 zu entnehmen (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in § 43 Abs. 1 BDG 1979 der Angelobungsformel des § 7 Abs. 1 BDG 1979 entnommen ist (RV 11 BlgNR 15. GP 85). Der Inhalt dieser Formel beruht auf der durch Erlass 1919 festgelegten Formel, die ebenfalls die Treuepflicht beinhaltete und insofern auch der Formulierung der Dienstpflicht in § 21 Dienstpragmatik entsprach.Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (für Lehrer in Paragraph 29, Absatz eins, LDG) festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch dem BDG 1979 zu entnehmen (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 der Angelobungsformel des Paragraph 7, Absatz eins, BDG 1979 entnommen ist Regierungsvorlage 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 85). Der Inhalt dieser Formel beruht auf der durch Erlass 1919 festgelegten Formel, die ebenfalls die Treuepflicht beinhaltete und insofern auch der Formulierung der Dienstpflicht in Paragraph 21, Dienstpragmatik entsprach.

Schon allein aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 43 Abs 1 BDG bzw. § 29 Abs 1 LDG den Begriff „treu“ zusätzlich zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung aufzählt, lässt die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass unter einem „treuen Dienst“ nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu verstehen ist, sondern ein darüberhinausgehender ethischer Gehalt in den Dienstpflichten verankert wurde. Wenn auch in Relation zum ursprünglichen Treuebegriff der Dienstpragmatik („…volle Hingebung an die dem Beamten anvertrauten Interessen des Dienstes“) der ethische Gehalt des Wortes „treu“ durch die Verrechtlichung des Verwaltungsrechtes und der Beamtenpflichten abgenommen hat, so ist die Treuepflicht nach wie vor als eine Nebenpflicht zur rechtmäßigen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Sinne einer Verpflichtung zur Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstgeber zu werten und ihr kommt gerade bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung entscheidende Bedeutung zu (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 138 ff). Schon allein aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in Paragraph 43, Absatz eins, BDG bzw. Paragraph 29, Absatz eins, LDG den Begriff „treu“ zusätzlich zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung aufzählt, lässt die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass unter einem „treuen Dienst“ nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu verstehen ist, sondern ein darüberhinausgehender ethischer Gehalt in den Dienstpflichten verankert wurde. Wenn auch in Relation zum ursprünglichen Treuebegriff der Dienstpragmatik („…volle Hingebung an die dem Beamten anvertrauten Interessen des Dienstes“) der ethische Gehalt des Wortes „treu“ durch die Verrechtlichung des Verwaltungsrechtes und der Beamtenpflichten abgenommen hat, so ist die Treuepflicht nach wie vor als eine Nebenpflicht zur rechtmäßigen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Sinne einer Verpflichtung zur Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstgeber zu werten und ihr kommt gerade bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung entscheidende Bedeutung zu (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 138 ff).

Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG (bzw. § 29 Abs 1 LDG) in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen. Im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (vgl. VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 6.11.2012, 2012/09/0044).Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des Paragraph 43, Absatz eins, BDG (bzw. Paragraph 29, Absatz eins, LDG) in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen. Im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört vergleiche VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 6.11.2012, 2012/09/0044).

Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten. § 29 LDG statuiert die allgemeine Dienstpflicht des Landeslehrers, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Abs 1) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Abs 2). Weiters hat der Landeslehrer um seine dienstliche Fortbildung bestrebt zu sein (Abs 3). Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten. Paragraph 29, LDG statuiert die allgemeine Dienstpflicht des Landeslehrers, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Absatz eins,) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Absatz 2,). Weiters hat der Landeslehrer um seine dienstliche Fortbildung bestrebt zu sein (Absatz 3,).

In näherer Konkretisierung des Begriffes „treuer Dienste“ umschreibt der Verwaltungsgerichtshof (16.03.2005, 2003/12/0189) diese wie folgt: „… dass der Beamte diese (Anm: seine dienstlichen Aufgaben) unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat.“In näherer Konkretisierung des Begriffes „treuer Dienste“ umschreibt der Verwaltungsgerichtshof (16.03.2005, 2003/12/0189) diese wie folgt: „… dass der Beamte diese Anmerkung, seine dienstlichen Aufgaben) unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat.“

Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten zu bestimmen (VwGH 18.11.1992, 91/12/0301; 16.03.2005, 2003/12/0189, vom 13.03.2013, 2012/12/0105 und vom 17.04.2013, 2012/12/0144; 03.10.2018, 2017/12/0087). Einem Lehrer kommt demnach nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine besondere Verantwortung hinsichtlich der ihm anvertrauten Schüler sowie eine besondere Vorbildfunktion zu. Das Landesverwaltungsgericht teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers insbesondere die Achtung und Wertschätzung der ihm anvertrauten Schüler gehört.

Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum – dh im konkreten Fall 40 Dienstjahre - und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090; 18.12.2014; Ra 2014/12/0009; 11.10.2006, 2003/12/0177; 13.03.2013, 2012/12/0105; 17.04.2013, 012/12/0065; VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189; 13.03.2013, 2012/12/0105; 03.10.2018, 2017/12/0087).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 11.10.1973, 410/73; 09.10.2002, 97/12/0402; 30.05.2011, 2010/12/0118). Es handelt sich bei der „Kann“ Bestimmung des § 20c GehG um ein gebundenes Ermessen (VwGH 30.05.2011, 2010/12/0118; 27.06.2017, Ra 2016/12/0090; OGH 27.11.2012, 8ObA67712d zur gleichlautenden Bestimmung im Tiroler Gemeinde-VBG). Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Gewährung der Jubiläumszuwendung nur dann verweigert werden kann, wenn die Dienstbehörde dem betroffenen Bediensteten ein relevantes Fehlverhalten vorwerfen kann, das bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, einen Vertrauensverlust zu begründen, sodass der Bedienstete einer Belohnung unwürdig wäre (OGH 27.11.2012, 8ObA67712d). Die Gewährung fällt daher nicht in das freie Ermessen des Dienstgebers.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 11.10.1973, 410/73; 09.10.2002, 97/12/0402; 30.05.2011, 2010/12/0118). Es handelt sich bei der „Kann“ Bestimmung des Paragraph 20 c, GehG um ein gebundenes Ermessen (VwGH 30.05.2011, 2010/12/0118; 27.06.2017, Ra 2016/12/0090; OGH 27.11.2012, 8ObA67712d zur gleichlautenden Bestimmung im Tiroler Gemeinde-VBG). Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Gewährung der Jubiläumszuwendung nur dann verweigert werden kann, wenn die Dienstbehörde dem betroffenen Bediensteten ein relevantes Fehlverhalten vorwerfen kann, das bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, einen Vertrauensverlust zu begründen, sodass der Bedienstete einer Belohnung unwürdig wäre (OGH 27.11.2012, 8ObA67712d). Die Gewährung fällt daher nicht in das freie Ermessen des Dienstgebers.

Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043; 18.12.2014, Ra 2014/12/0009).Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043; 18.12.2014, Ra 2014/12/0009).

 

Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid gemäß Art. 130 Abs 3 B-VG nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und ob das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprach (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043; 18.12.2014, Ra 2014/12/0009).Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und ob das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprach (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043; 18.12.2014, Ra 2014/12/0009).

Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entwickelte ständige Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042; 26.02.2014, Ro 2014/04/0028, mwN) ist auf die ihrer Intention nach nachgebildete Bestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG übertragbar. Nach dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Abs 2) und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Eine aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes bloß unzweckmäßige Ermessensausübung führt hingegen nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, weil nach Art 130 Abs 3 B-VG „außer in Verwaltungsstrafsachen (…) Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat“. Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entwickelte ständige Rechtsprechung vergleiche zB VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042; 26.02.2014, Ro 2014/04/0028, mwN) ist auf die ihrer Intention nach nachgebildete Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG übertragbar. Nach dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Absatz 2,) und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Eine aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes bloß unzweckmäßige Ermessensausübung führt hingegen nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, weil nach Artikel 130, Absatz 3, B-VG „außer in Verwaltungsstrafsachen (…) Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat“.

Hat daher das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (was im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Fall ist) und hat die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Verwaltungsgericht den Bescheid nicht deshalb abändern, weil ihm eine andere Ermessensentscheidung zweckmäßiger erscheint. Hat die Behörde hingegen das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt oder den Bescheid aus anderen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet, hat das Verwaltungsgericht bei seiner meritorischen Entscheidung selbst Ermessen zu üben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 206 f; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar, Art 130, Rz 62 mwN; vgl auch VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Hat daher das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (was im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Fall ist) und hat die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Verwaltungsgericht den Bescheid nicht deshalb abändern, weil ihm eine andere Ermessensentscheidung zweckmäßiger erscheint. Hat die Behörde hingegen das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt oder den Bescheid aus anderen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet, hat das Verwaltungsgericht bei seiner meritorischen Entscheidung selbst Ermessen zu üben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 206 f; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar, Artikel 130,, Rz 62 mwN; vergleiche auch VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

 

Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 20c GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h., ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien gerechtfertigt ist.Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in Paragraph 20 c, GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h., ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien gerechtfertigt ist.

 

B.
Zu den Disziplinarvergehen und dem außerdisziplinären Fehlverhalten:

Wurde der Beamte mit Disziplinarerkenntnis - rechtskräftig - einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist schon damit für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beamten bindend festgestellt (VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; 29.06.2011, 2006/12/0020; 17.04.2013, 2012/12/0065).

Dass nach dem Wortlaut des § 20c GehG disziplinär relevantes Fehlverhalten der Erbringung treuer Dienste entgegenstehen kann, ergibt sich schon aus dem Sinngehalt des genannten Begriffes (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147). Nichts erzwingt eine Auslegung, wonach § 121 Abs 1 BDG (vgl. § 90 Abs 1 LDG) dem § 20c Abs 1 GehG vorgehe (VwGH 28.01.2004, 99/12/0071; 25.05.2007, 2006/12/0147; 28.01.2013, 2012/12/0093). § 121 Abs 1 BDG bzw. § 90 Abs 1 LDG normieren, dass eine Dienstpflichtverletzung zu keinem über eine Disziplinarstrafe hinausgehenden dienstrechtlichen Nachteil führen darf. Diese Bestimmung verhindert also nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass im Verfahren betreffend eine Jubiläumszuwendung disziplinäres Fehlverhalten berücksichtigt werden darf.Dass nach dem Wortlaut des Paragraph 20 c, GehG disziplinär relevantes Fehlverhalten der Erbringung treuer Dienste entgegenstehen kann, ergibt sich schon aus dem Sinngehalt des genannten Begriffes (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147). Nichts erzwingt eine Auslegung, wonach Paragraph 121, Absatz eins, BDG vergleiche Paragraph 90, Absatz eins, LDG) dem Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG vorgehe (VwGH 28.01.2004, 99/12/0071; 25.05.2007, 2006/12/0147; 28.01.2013, 2012/12/0093). Paragraph 121, Absatz eins, BDG bzw. Paragraph 90, Absatz eins, LDG normieren, dass eine Dienstpflichtverletzung zu keinem über eine Disziplinarstrafe hinausgehenden dienstrechtlichen Nachteil führen darf. Diese Bestimmung verhindert also nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass im Verfahren betreffend eine Jubiläumszuwendung disziplinäres Fehlverhalten berücksichtigt werden darf.

Weiters spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, „dass sich aus den auszulegenden Gesetzesbestimmungen für das vom Beschwerdeführer vertretene Ergebnis, bei der Verwertung disziplinären Fehlverhaltens für die Verneinung des Vorliegens „treuer Dienste“ sei – bei grundsätzlicher Zulässigkeit – restriktiv vorzugehen, überhaupt kein Anhaltspunkt findet“ (25.05.2007, 2006/12/0147). Dh, Disziplinarvergehen sind für die Beurteilung heranzuziehen, eine restriktive Vorgangsweise ist dabei nicht geboten.

Zur Maßgeblichkeit außerdisziplinärer Verfehlungen im Zusammenhang mit der Verneinung „treuer Dienste“ ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.3.2005, 2003/12/0189, zu verweisen. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im ersten Disziplinarverfahren wegen fünf Vorwürfen beschuldigt, hat aber nur wegen zweier Vorwürfe einen Verweis erhalten. Im zweiten Disziplinarverfahren wurde er in sieben Punkten beschuldigt, nur in einem Punkt ist ein Verweis ergangen. Im dritten Disziplinarverfahren wurde er schließlich gänzlich freigesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht dazu aus:

„Fest steht, dass dem Beschwerdeführer 1992 und 1997 jeweils eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises wegen insgesamt dreier dienstpflichtwidriger Verhaltensweisen rechtskräftig erteilt worden war. Auf diese Fakten konnte sich die belangte Behörde stützen und sie in ihre Wertung einbeziehen. Aus dem Unterbleiben disziplinärer Verfolgung in anderen Fällen kann aber nur der Schluss gezogen werden, dass die Disziplinarbehörde hier nicht vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ausging; umgekehrt folgt daraus nicht eine Verpflichtung zur Wertung dieser Verhaltensweisen als „treue Dienste“.

Zu den Freisprüchen ist unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (13.03.2013, 2012/12/0105) auszuführen, dass „der rechtskräftige Freispruch des Beschwerdeführers vom disziplinarrechtlichen Vorwurf jedenfalls bewirkt, dass ihm eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit seiner Abwesenheit an den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Tagen – und zwar unabhängig davon, ob dieser Freispruch zu Recht oder zu Unrecht erfolgte – in der Folge keinesfalls mehr vorgeworfen werden darf. Vor diesem Hintergrund kommt einer Abwesenheit vom Dienst an den genannten Tagen für die hier im Raum stehende Frage der Leistung „treuer Dienste“ keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes als der Annahme treuer Dienste im Sinn des § 20c GehG entgegenstehend gebilligt (vgl. VwGH 11.11.1985, 84/12/0230; 25.01.1995, 95/12/0005; 14.12.2006, 2003/12/0160; 25.05.2007, 2006/12/0147). Dagegen sah der Verwaltungsgerichtshof eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat als nicht ausreichend an, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen (VwGH 22.06.1987, 86/12/0145).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes als der Annahme treuer Dienste im Sinn des Paragraph 20 c, GehG entgegenstehend gebilligt vergleiche VwGH 11.11.1985, 84/12/0230; 25.01.1995, 95/12/0005; 14.12.2006, 2003/12/0160; 25.05.2007, 2006/12/0147). Dagegen sah der Verwaltungsgerichtshof eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat als nicht ausreichend an, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen (VwGH 22.06.1987, 86/12/0145).

Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten, das nicht zugleich auch einen strafrechtlichen Verstoß darstellt, insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung „treuer Dienste“ entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (vgl. VwGH vom 16.03.2005, 2003/12/89; 11.10.2006, 2003/12/0177; 03.10.2018, Ra 2017/12/0087), die Schwere des Fehlverhaltens (vgl. VwGH vom 25.05.2007, 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (vgl. VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (vgl. VwGH vom 16.03.2005, 2003/12/8; 03.10.2018, Ra 2017/12/0087) maßgeblich. Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten, das nicht zugleich auch einen strafrechtlichen Verstoß darstellt, insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung „treuer Dienste“ entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens vergleiche VwGH vom 16.03.2005, 2003/12/89; 11.10.2006, 2003/12/0177; 03.10.2018, Ra 2017/12/0087), die Schwere des Fehlverhaltens vergleiche VwGH vom 25.05.2007, 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe vergleiche VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen vergleiche VwGH vom 16.03.2005, 2003/12/8; 03.10.2018, Ra 2017/12/0087) maßgeblich.

Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, kann im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen (vgl. VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189; 03.10.2018, Ra 2017/12/0087). „So ging auch das Gericht zutreffend davon aus, dass die wegen Verjährung erfolgte Einstellung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Mitbeteiligten der Verneinung der Erbringung treuer Dienste per se nicht entgegenstand. Somit hatte sich das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise mit der Frage auseinander zu setzen, ob das dem Mitbeteiligten angelastete Fehlverhalten (sofern ein solches vorlag) unter Berücksichtigung dessen Position und der ihm zugewiesenen Aufgaben eine entsprechende Schwere erreicht hatte, um die Erbringung treuer Dienste im Sinne von § 20c GehG zu verneinen.“ (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0087)Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, kann im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen vergleiche VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189; 03.10.2018, Ra 2017/12/0087). „So ging auch das Gericht zutreffend davon aus, dass die wegen Verjährung erfolgte Einstellung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Mitbeteiligten der Verneinung der Erbringung treuer Dienste per se nicht entgegenstand. Somit hatte sich das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise mit der Frage auseinander zu setzen, ob das dem Mitbeteiligten angelastete Fehlverhalten (sofern ein solches vorlag) unter Berücksichtigung dessen Position und der ihm zugewiesenen Aufgaben eine entsprechende Schwere erreicht hatte, um die Erbringung treuer Dienste im Sinne von Paragraph 20 c, GehG zu verneinen.“ (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0087)

In einem Fall der Geldbuße von 500,- EUR nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen treuer Dienste (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144).

 

In einem Fall der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges nach 10 rechtswidrigen Kontoabfragen an 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte der Verwaltungsgerichtshof treue Dienste "gerade noch" (VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105).

 

In dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2013 (2012/12/0044) zugrundeliegenden Fall gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu der Entscheidung, dass das vorgeworfene, über einen sehr kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene Fehlverhalten eines Lehrers "gerade noch" nicht ausreicht, um das Vorliegen "treuer Dienste" zu verneinen. In diesem Fall wurde eine Geldbuße in der Höhe von 1.000,- EUR verhängt, weil ein Lehrer Kollegen sowie den Direktor bei den Schulaufsichtsorganen sowie der Kollegenschaft strafbarer und anderer rechtswidriger Handlungen bezichtigte, beschimpfte, beleidigte und aus Eigennützigkeit wiederholt unwahre Angaben gemacht hat sowie sich in einem Brief an die Eltern abwertend über die Schule geäußert hat. Dieses Fehlverhalten beschränkte sich aber auf zwei Monate.

In seiner Entscheidung vom 17.04.2013, 2012/12/0065, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis rechtskräftig der Dienstpflichtverletzung des § 105 Stmk. L-DBR schuldig erkannt wurde, weil er es als Vorgesetzter unterlassen hat, den ihm bekannten, von einem Untergebenen begangenen Diebstahl an seine Dienstbehörde zu melden. „Schon damit ist für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer bindend festgestellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2006/12/0195, sowie jenes vom 29. Juni 2011, Zl. 2006/12/0020). Im Beschwerdefall ist zu bedenken, dass sich das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten, welches in der Unterlassung einer Meldung an seinen Vorgesetzten bestand, auf die Zeit von Mitte Juli bis Anfang Oktober 2007 beschränkte und dem Beschwerdeführer ein anderes Fehlverhalten während seiner 25- jährigen Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht wird. Wohl ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Dienstpflichtverletzung, die in einem Schuldspruch der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ihren Niederschlag fand, nicht unbeachtlich, allerdings fand auch die Disziplinarbehörde die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht als geboten. Die vom Beschwerdeführer disziplinarrechtlich zu verantwortende Unterlassung erfüllte auf Basis der Bescheidfeststellungen kein strafrechtlich relevantes Verhalten. … Unter Berücksichtigung dessen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterlassung (als Dauerdelikt), verglichen mit seiner gesamt in Betracht zu ziehenden Dienstzeit, von relativ kurzer Dauer war und auch keine strafrechtlich relevante Schwere erreicht…, vermag allein dies eine Verneinung des Vorliegens treuer Dienste im Verständnis des § 260 Abs. 1 Stmk. L-DBR und damit die Versagung einer Jubiläumszuwendung nicht zu tragen.“In seiner Entscheidung vom 17.04.2013, 2012/12/0065, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis rechtskräftig der Dienstpflichtverletzung des Paragraph 105, Stmk. L-DBR schuldig erkannt wurde, weil er es als Vorgesetzter unterlassen hat, den ihm bekannten, von einem Untergebenen begangenen Diebstahl an seine Dienstbehörde zu melden. „Schon damit ist für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer bindend festgestellt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2006/12/0195, sowie jenes vom 29. Juni 2011, Zl. 2006/12/0020). Im Beschwerdefall ist zu bedenken, dass sich das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten, welches in der Unterlassung einer Meldung an seinen Vorgesetzten bestand, auf die Zeit von Mitte Juli bis Anfang Oktober 2007 beschränkte und dem Beschwerdeführer ein anderes Fehlverhalten während seiner 25- jährigen Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht wird. Wohl ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Dienstpflichtverletzung, die in einem Schuldspruch der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ihren Niederschlag fand, nicht unbeachtlich, allerdings fand auch die Disziplinarbehörde die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht als geboten. Die vom Beschwerdeführer disziplinarrechtlich zu verantwortende Unterlassung erfüllte auf Basis der Bescheidfeststellungen kein strafrechtlich relevantes Verhalten. … Unter Berücksichtigung dessen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterlassung (als Dauerdelikt), verglichen mit seiner gesamt in Betracht zu ziehenden Dienstzeit, von relativ kurzer Dauer war und auch keine strafrechtlich relevante Schwere erreicht…, vermag allein dies eine Verneinung des Vorliegens treuer Dienste im Verständnis des Paragraph 260, Absatz eins, Stmk. L-DBR und damit die Versagung einer Jubiläumszuwendung nicht zu tragen.“

In dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014 (Ra 2014/12/0009) zugrundeliegenden Revisionsfall war aufgrund der disziplinären Verurteilung bindend davon auszugehen, dass der Revisionswerber nicht unverzüglich am 22., sondern erst am 23. September 2008 seine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit meldete und in der Zeit vom 9. Bis 21. Oktober ungerechtfertigt vom Dienst fernblieb. „Mag dies auch zur Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt haben, so ist in Anbetracht der im Übrigen unbeanstandeten Dienstleistung des Revisionswerbers, dessen dienstliche Verfehlungen als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 auch nicht durch eine besondere dienstliche Position oder eine besondere Verantwortung hervorgehoben waren, noch nicht als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist die Verneinung der Tatbestandsvoraussetzung treuer Dienste iSd § 20c Abs. 1 GehG inhaltlich rechtswidrig.“In dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014 (Ra 2014/12/0009) zugrundeliegenden Revisionsfall war aufgrund der disziplinären Verurteilung bindend davon auszugehen, dass der Revisionswerber nicht unverzüglich am 22., sondern erst am 23. September 2008 seine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit meldete und in der Zeit vom 9. Bis 21. Oktober ungerechtfertigt vom Dienst fernblieb. „Mag dies auch zur Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt haben, so ist in Anbetracht der im Übrigen unbeanstandeten Dienstleistung des Revisionswerbers, dessen dienstliche Verfehlungen als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 auch nicht durch eine besondere dienstliche Position oder eine besondere Verantwortung hervorgehoben waren, noch nicht als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist die Verneinung der Tatbestandsvoraussetzung treuer Dienste iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG inhaltlich rechtswidrig.“

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Disziplinarerkenntnis rechtskräftig zu zwei Geldbußen (in der Höhe von 1.500,- EUR und 750,- EUR) und 5 Verweisen verurteilt und es wurden zwei Ermahnungen ausgesprochen. Die disziplinären Verurteilungen zu Geldbußen erfolgten 2012 und 2014; die Verweise ergingen 2012 und 2013; die Ermahnungen ergingen 1998 und 2007. Damit ist für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch die Beschwerdeführerin in diesen Fällen bindend festgestellt (VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; 29.06.2011, 2006/12/0020; 17.04.2013, 2012/12/0065; 18.12.2014, Ra 2014/12/0009).

Gegenständlich liegt ein rechtskräftig festgestelltes Fehlverhalten zwar fortgesetzt vor, erstreckte sich aber das zugrundeliegende Fehlverhalten nicht über einen längeren Zeitraum, sondern bezog sich immer nur auf einzelne Vorfälle. Vor allem eine inhaltliche Betrachtung der Dienstverfehlungen zeigt jedoch, dass die Würgesimulation, das Anhalten einer Gabel am Hals eines Schülers sowie das Bemalen der Nasen von Schülern mit einem Punkt einen Eingriff in die körperliche Integrität von Schülern darstellt und damit die zu respektierende Grenze gegenüber den Schülern nicht eingehalten wurde. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie der jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen (VwGH 18.11.1992, 91/12/0301; 16.03.2005, 2003/12/0189; 03.10.2018, Ra 2017/12/0097). Wie bereits in den Disziplinarerkenntnissen ausgeführt, wäre die Beschwerdeführerin gerade als Lehrerin zu einer besonderen Achtung und Wertschätzung und einem korrekten Umgang gegenüber Schülern verpflichtet und hätte deren körperliche Integrität zu schützen. Diese Verfehlungen betrafen – wie die belangte Behörde zu Recht ausführte – den Kernbereich der Dienstpflichten einer Lehrerin.

Wenn sich die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2013, 2012/12/0105, beruft, wonach die vorgeworfene Disziplinarverfehlung (unberechtigte Kontoabfragen) zwar durchaus nicht unbedeutend ist, aber in ihrer für des Vorliegen „treuer Dienste“ relevanten Schwere nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches heranreicht (Seite 7 der Beschwerde), ist Folgendes auszuführen:

Aus dem Erkenntnis vom 13.03.2013, 2012/12/0105, den Schluss zu ziehen, dass erst bei Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung, die dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gleichkommen würde, die Jubiläumszulage verweigert werden dürfte, stellt eine Fehlinterpretation dieses Erkenntnisses durch die Beschwerdeführerin dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt nur deshalb das Vorliegen treuer Dienste bejaht, da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten „zwar fortgesetzt erfolgte, sich allerdings auf einen relativ kurzen Zeitraum (von 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten) beschränkte und in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten gestanden wäre. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers über mehrere Jahre hindurch beanstandungswürdig gewesen sei. Auch wurde der Beschwerdeführer vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus: „Schließlich ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Disziplinarverfehlung zwar durchaus nicht unbedeutend, reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen) heran, zumal der Beschwerdeführer nicht in Vollziehung der Gesetze tätig war und auch keine Weitergabe oder sonstige Nutzung der eingesehenen Daten festgestellt wurde. Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2012/12/0044). Vor diesem Hintergrund würde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene - über einen relativ kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten im Falle eines sonst tadellosen dienstlichen Verhaltens im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreichen, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen.“Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus: „Schließlich ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Disziplinarverfehlung zwar durchaus nicht unbedeutend, reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen) heran, zumal der Beschwerdeführer nicht in Vollziehung der Gesetze tätig war und auch keine Weitergabe oder sonstige Nutzung der eingesehenen Daten festgestellt wurde. Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2012/12/0044). Vor diesem Hintergrund würde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene - über einen relativ kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten im Falle eines sonst tadellosen dienstlichen Verhaltens im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreichen, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG zu verneinen.“

Die Bezugnahme dahingehend, dass die Disziplinarverfehlung nicht an die Schwere des Verbrechens des Amtsmissbrauches heranreicht, ist unter Verweis auf das Erkenntnis vom 25.05.2007, 2006/12/0147, so zu verstehen, dass eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung auf alle Fälle hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung zu verweigern - dies auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum. Keinesfalls wollte der Verwaltungsgerichtshof damit die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung zum Ausdruck bringen, dass die Versagung der Jubiläumszuwendung nur dann gerechtfertigt werden könne, wenn eine Disziplinarverfehlung vorliegt, die einem Amtsmissbrauch gleichkommt.

Grundsätzlich gilt ja nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – wie bereits oben ausgeführt -, dass auch eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen (vgl. VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189; 03.10.2018, Ra 2017/12/0087). Grundsätzlich gilt ja nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – wie bereits oben ausgeführt -, dass auch eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen vergleiche VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189; 03.10.2018, Ra 2017/12/0087).

Der im gegenständlichen Fall vorliegende Sachverhalt ist mit dem dem Erkenntnis vom 13.03.2013, 2012/12/0105, zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen, liegen doch verfahrensgegenständlich mehrfache disziplinäre Verurteilungen vor und war auch nicht ein sonstiges durchgehendes dienstliches Wohlverhalten gegeben. Neben den dargelegten disziplinarrechtlichen Verurteilungen traten – wie unter I.C.3. dargelegt - auch außerhalb der disziplinären Verurteilungen mehrfach und wiederholt Mängel in der Dienstverrichtung auf. Auch diese sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Relevanz. Dies betrifft sowohl die Korrektheit und Verlässlichkeit der Dienstverrichtung als auch den Umgang mit Schülern, Eltern und Kollegen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine entsprechende Würdigung ihres Wohlverhaltens bis zur ersten disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 17.11.2011 hätte erfolgen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der umfassende Beschwerdeakt zahlreiche Vorfälle auch vor diesem Zeitraum dokumentiert und die Aufsichtsorgane sowie die Dienstbehörde ständig mit Vorfällen konfrontiert waren. Dass keine disziplinarrechtliche Verurteilung in dieser Zeit erfolgte, bedeutet nicht automatisch, dass „treue Dienste“ vorgelegen haben (vgl. auch VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189). Der im gegenständlichen Fall vorliegende Sachverhalt ist mit dem dem Erkenntnis vom 13.03.2013, 2012/12/0105, zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen, liegen doch verfahrensgegenständlich mehrfache disziplinäre Verurteilungen vor und war auch nicht ein sonstiges durchgehendes dienstliches Wohlverhalten gegeben. Neben den dargelegten disziplinarrechtlichen Verurteilungen traten – wie unter römisch eins.C.3. dargelegt - auch außerhalb der disziplinären Verurteilungen mehrfach und wiederholt Mängel in der Dienstverrichtung auf. Auch diese sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Relevanz. Dies betrifft sowohl die Korrektheit und Verlässlichkeit der Dienstverrichtung als auch den Umgang mit Schülern, Eltern und Kollegen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine entsprechende Würdigung ihres Wohlverhaltens bis zur ersten disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 17.11.2011 hätte erfolgen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der umfassende Beschwerdeakt zahlreiche Vorfälle auch vor diesem Zeitraum dokumentiert und die Aufsichtsorgane sowie die Dienstbehörde ständig mit Vorfällen konfrontiert waren. Dass keine disziplinarrechtliche Verurteilung in dieser Zeit erfolgte, bedeutet nicht automatisch, dass „treue Dienste“ vorgelegen haben vergleiche auch VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189).

Unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof ausgearbeiteten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob das von der Beschwerdeführerin gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, (Dauer, Beanstandungswürdigkeit und Schwere des Fehlverhaltens, durch das Fehlverhalten eingetretener Schaden sowie Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe, Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen, dienstliche Position und Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Beschwerdeführerin) sowie unter vergleichender Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Die fortlaufenden disziplinären sowie außerdisziplinären Verfehlungen der Beschwerdeführerin stehen der Qualifikation ihrer Dienstverrichtung als „treue Dienste“ entgegen.

Zwar reicht die Schwere der Verfehlungen nicht an das in diesem Zusammenhang häufig zitierte Delikt eines Amtsmissbrauches heran, aber aufgrund der Häufigkeit, der Schwere und Beanstandungswürdigkeit des disziplinären, aber auch außerdisziplinären Fehlverhaltens, überschritt die Beschwerdeführerin das vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeitete geduldete Maß an Verfehlungen, um die Frage des Vorliegens „treuer Dienste“ zu bejahen.

Hinsichtlich der für die Begründung der belangten Behörde herangezogenen Dienstpflichtverletzungen und den damit verbunden Disziplinaranzeigen bzw. disziplinarrechtlichen Verurteilungen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bei der Beurteilung der Gewährung der Jubiläumszuwendung zu hinterfragen sei, ob die Sachverhalte der Dienstpflichtverletzungen und –verfehlungen geeignet seien, auch die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, da genau darin die Schwere, welche zu einer Versagung einer Jubiläumszuwendung führen kann, als geeignet erscheinen lassen könne, ob eine Jubiläumszuwendung zu gewähren sei oder nicht (Seite 24 der Beschwerde). Gerade die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes sei für die Prüfung der Schwere der Dienstpflichtverletzungen unumstößlich notwendig (unter Verweis auf die Entscheidungen des VwGH 2003/12/0189 und 2003/12/0160).

Dazu ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass aus der gesamten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere aus den beiden oben angeführten Judikaten, nicht abzuleiten ist, dass für die Nichtgewährung einer Jubiläumszulage ein Dienstvergehen vorzuliegen hätte, das hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarstrafe der Entlassung erfordern müsste. Die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht als Maßstab für die Nichtgewährung einer Jubiläumszuwendung herangezogen werden. Dies stünde im krassen Widerspruch zum Erfordernis der Erbringung „treuer Dienste“ – wäre doch jedes Fehlverhalten, das nicht zur schwersten Disziplinarstrafe der Entlassung führen würde, als „treu“ gegenüber dem Dienstgeber zu werten. Vielmehr können auch Dienstpflichtverletzungen geringeren Ausmaßes zu einer Versagung der Jubiläumszuwendung führen, wenn sich dies aus einer Gesamtbetrachtung unter Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien rechtfertigen lässt.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin weist bei einer Gesamtbetrachtung im gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang ein über geringfügige formale Fehlleistungen oder bloß vereinzelte Fälle von Fehlverhalten hinausgehendes Bild auf, welches nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Beurteilung rechtfertigt, dass „treue Dienste“ gemäß § 20c GehG nicht vorliegen. Insbesondere liegt kein durchgehendes dienstliches Wohlverhalten vor, das es trotz der disziplinarrechtlichen Verurteilungen erlauben würde, die „treuen Dienste“ zu bejahen.Das Verhalten der Beschwerdeführerin weist bei einer Gesamtbetrachtung im gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang ein über geringfügige formale Fehlleistungen oder bloß vereinzelte Fälle von Fehlverhalten hinausgehendes Bild auf, welches nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Beurteilung rechtfertigt, dass „treue Dienste“ gemäß Paragraph 20 c, GehG nicht vorliegen. Insbesondere liegt kein durchgehendes dienstliches Wohlverhalten vor, das es trotz der disziplinarrechtlichen Verurteilungen erlauben würde, die „treuen Dienste“ zu bejahen.

Es wurde im Verfahren sehr oft erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Respekt und Disziplin von ihren Schülern einfordere, was für einen Lehrer zweifelsohne gerechtfertigt ist und von den Schulleitern auch begrüßt wurde und wird. Umgekehrt sollte dieser Respekt und diese Wertschätzung aber auch vom Lehrer gegenüber den Schülern an den Tag gelegt werden. Wie die im Akt dokumentierten Vorfälle und Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber Schülern zeigen, wurde dieser respektvolle Umgang gegenüber den Schülern nicht immer gewahrt. Zwischen Respekt und Angst liegt nur ein schmaler Grat, dies gerade wenn man mit Kindern arbeitet. Die Aufgabe eines Lehrers liegt – wie auch im Disziplinarerkenntnis der DOK vom 13.11.2012 festgehalten wurde - darin, wertschätzend und sorgsam zu handeln. Wie die Zeugenaussagen von BSI Ak und OSR U V und auch die im Akt einliegende Dokumentationen zeigen, wurde dieser schmale Grat durch die Beschwerdeführerin oftmals überschritten und gab es Kinder, die Angst vor ihr hatten. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass Kinder sehr unterschiedlich sind und solche mit einem starken Selbstbewusstsein und guten rethorischen Fähigkeiten besser mit der Art der Beschwerdeführerin umgehen konnten. Gerade bei jüngeren Kindern hat sich aber gezeigt, dass diese mit der Art der Beschwerdeführerin nicht gut umgehen konnten und teilweise Angst vor ihr hatten. Es muss von einem Lehrer aber eingefordert werden, dass er es schafft, im Unterrichtalltag allen Kindern – vor allem auch jüngeren oder weniger selbstbewussten oder weniger leistungsstarken Kindern – gerecht zu werden. Es wurde im Verfahren sehr oft erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Respekt und Disziplin von ihren Schülern einfordere, was für einen Lehrer zweifelsohne gerechtfertigt ist und von den Schulleitern auch begrüßt wurde und wird. Umgekehrt sollte dieser Respekt und diese Wertschätzung aber auch vom Lehrer gegenüber den Schülern an den Tag gelegt werden. Wie die im Akt dokumentierten Vorfälle und Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber Schülern zeigen, wurde dieser respektvolle Umgang gegenüber den Schülern nicht immer gewahrt. Zwischen Respekt und Angst liegt nur ein schmaler Grat, dies gerade wenn man mit Kindern arbeitet. Die Aufgabe eines Lehrers liegt – wie auch im Disziplinarerkenntnis der DOK vom 13.11.2012 festgehalten wurde - darin, wertschätzend und sorgsam zu handeln. Wie die Zeugenaussagen von BSI Ak und OSR U römisch fünf und auch die im Akt einliegende Dokumentationen zeigen, wurde dieser schmale Grat durch die Beschwerdeführerin oftmals überschritten und gab es Kinder, die Angst vor ihr hatten. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass Kinder sehr unterschiedlich sind und solche mit einem starken Selbstbewusstsein und guten rethorischen Fähigkeiten besser mit der Art der Beschwerdeführerin umgehen konnten. Gerade bei jüngeren Kindern hat sich aber gezeigt, dass diese mit der Art der Beschwerdeführerin nicht gut umgehen konnten und teilweise Angst vor ihr hatten. Es muss von einem Lehrer aber eingefordert werden, dass er es schafft, im Unterrichtalltag allen Kindern – vor allem auch jüngeren oder weniger selbstbewussten oder weniger leistungsstarken Kindern – gerecht zu werden.

Die ebenfalls oft erwähnte Leistungsorientierung der Beschwerdeführerin ist für einen Lehrer zweifelsohne auch eine wichtige Anforderung. Genauso muss er aber auch in der Lage sein, Schülern, die diesen hohen Anforderungen nicht gerecht werden, Rechnung zu tragen und sie in den Schulalltag ohne Angst und Druck zu involvieren. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren Unterricht durch schauspielerische Elemente innovativ zu gestalten, ist entgegen zu halten, dass eine Würgesimulation, das Anhalten einer Gabel am Hals eines Schülers, das Schnepfen am Ohr oder das Aufmalen eines Punktes im Gesicht Grenzüberschreitungen darstellen, die auch im Rahmen schauspielerischer Elemente nicht toleriert werden können, da dies die körperliche Integrität der Kinder berührt. Wie die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Recht darlegte, gibt es pädagogische Konzepte, die durchdacht und von Experten ausgearbeitet wurden. Die Beschwerdeführerin führte hingegen ihren Unterricht oft selbstbestimmt und hielt sich nicht an die pädagogischen Vorgaben.

Auch hat sich im Verfahren gezeigt, dass es oftmals an einer wertschätzenden Kommunikation mit den Eltern gefehlt hat. BSI Ak hat eine solche generell verneint, OSR U V hat ausgesagt, dass rethorisch nicht so gewandte Eltern bzw. solche, die nicht so ein starkes Selbstbewusstsein hatten, Probleme mit der Beschwerdeführerin hatten. Auch hier muss festgehalten werden, dass ein Lehrer allen Eltern gerecht werden muss und einen wertschätzenden Umgang und eine wertschätzende Kommunikation auch gegenüber jenen Eltern zu pflegen hat, die rethorisch nicht so gewandt sind oder Berührungsängste mit einem Lehrer haben.Auch hat sich im Verfahren gezeigt, dass es oftmals an einer wertschätzenden Kommunikation mit den Eltern gefehlt hat. BSI Ak hat eine solche generell verneint, OSR U römisch fünf hat ausgesagt, dass rethorisch nicht so gewandte Eltern bzw. solche, die nicht so ein starkes Selbstbewusstsein hatten, Probleme mit der Beschwerdeführerin hatten. Auch hier muss festgehalten werden, dass ein Lehrer allen Eltern gerecht werden muss und einen wertschätzenden Umgang und eine wertschätzende Kommunikation auch gegenüber jenen Eltern zu pflegen hat, die rethorisch nicht so gewandt sind oder Berührungsängste mit einem Lehrer haben.

Zur Frage der Teamfähigkeit und der Kooperation mit Kollegen, hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass zwar keine Dienstpflichtverletzung darin zu sehen ist, dass die Beschwerdeführerin während eines langen Krankenstandes ihr Kunstgeschichtestudium absolviert hat. Es ist für das Landesverwaltungsgericht aber nachvollziehbar, dass dies nicht zu einem guten Klima unter den Kollegen beitragen hat, da diese durch die Supplierung eine Mehrbelastung tragen mussten. Belegt ist, dass mit der Beschwerdeführerin das an der NMS vorgeschriebene „Teamteaching“ nicht möglich ist. BSI Ak sagte bei ihrer Einvernahme aus, dass die Lehrer der NMS F mit Versetzungsgesuchen gedroht haben, wenn sie gezwungen worden wären, mit der Beschwerdeführerin im Team zu unterrichten. Dem wurde offensichtlich dadurch begegnet, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile nur noch die Fächer Bildnerische Erziehung und Biologie und Umweltkunde unterrichtet. In diesen Fächern ist kein Teamteaching erforderlich. Wie BSI Ak in ihrer Aussage dokumentierte, wurden verschiedenste Konfliktlösungsmechanismen eingesetzt, die aber alle keine Veränderung gebracht haben. Auch OSR U V bestätigte dies und führte glaubwürdig aus, dass die Beschwerdeführerin von sich aus nie etwas unternommen hat, um das Klima zu verbessern. Zur Frage der Teamfähigkeit und der Kooperation mit Kollegen, hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass zwar keine Dienstpflichtverletzung darin zu sehen ist, dass die Beschwerdeführerin während eines langen Krankenstandes ihr Kunstgeschichtestudium absolviert hat. Es ist für das Landesverwaltungsgericht aber nachvollziehbar, dass dies nicht zu einem guten Klima unter den Kollegen beitragen hat, da diese durch die Supplierung eine Mehrbelastung tragen mussten. Belegt ist, dass mit der Beschwerdeführerin das an der NMS vorgeschriebene „Teamteaching“ nicht möglich ist. BSI Ak sagte bei ihrer Einvernahme aus, dass die Lehrer der NMS F mit Versetzungsgesuchen gedroht haben, wenn sie gezwungen worden wären, mit der Beschwerdeführerin im Team zu unterrichten. Dem wurde offensichtlich dadurch begegnet, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile nur noch die Fächer Bildnerische Erziehung und Biologie und Umweltkunde unterrichtet. In diesen Fächern ist kein Teamteaching erforderlich. Wie BSI Ak in ihrer Aussage dokumentierte, wurden verschiedenste Konfliktlösungsmechanismen eingesetzt, die aber alle keine Veränderung gebracht haben. Auch OSR U römisch fünf bestätigte dies und führte glaubwürdig aus, dass die Beschwerdeführerin von sich aus nie etwas unternommen hat, um das Klima zu verbessern.

Ein im Akt einliegender Bericht der Bezirksschulinspektorin Ak vom 28.03.2011 (vgl. I.C.3.), dem eine Recherche an der Schule und die Einvernahme von Schülern, Eltern und Lehrern zugrunde liegt, zeigt hinsichtlich der Erziehungsmethoden und der Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin abschließend folgendes Bild: Ein im Akt einliegender Bericht der Bezirksschulinspektorin Ak vom 28.03.2011 vergleiche römisch eins.C.3.), dem eine Recherche an der Schule und die Einvernahme von Schülern, Eltern und Lehrern zugrunde liegt, zeigt hinsichtlich der Erziehungsmethoden und der Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin abschließend folgendes Bild:

„Besonders beklagt wird die fehlende Team- und Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Art, sich in Supplierstunden einzumischen, vor allem die Kollegen zu beurteilen und deren Arbeit zu bewerten. Internes aus Konferenzgesprächen wird über das Reinigungspersonal an die Gemeinde weitergegeben. Schüler berichteten, dass sie von der Beschwerdeführerin stark unter Druck gesetzt werden und bisweilen Angst vor ihr haben. Die Beschwerdeführerin wird als eigenwillige Lehrerpersönlichkeit wahrgenommen, die sich kaum an das jeweilige kollegiale Umfeld anpassen kann und die vorgesehenen rechtlichen Richtlinien durch ihre eigenen Erziehungs- und Unterrichtsmethoden bestimmt. Die angeführten Probleme ziehen sich schon jahrelang hin. An jeder Schule liefen ähnliche Verhaltensmuster ab, die trotz aller Bemühungen der jeweiligen Landesschulinspektoren, Bezirksschulinspektoren, Schulleiter und Kollegen nicht durchbrochen werden konnten.“

Das Protokoll eines Gesprächs vom 05.05.2011 zwischen LSI At, BSI Ak, HD U V und der Beschwerdeführerin (vgl. I.C.3.), auf welches sich vor allem die Leistungsfeststellungsoberkommission in ihrem Bescheid vom 29.10.2012 beruft, führt abschließend Folgendes aus:Das Protokoll eines Gesprächs vom 05.05.2011 zwischen LSI At, BSI Ak, HD U römisch fünf und der Beschwerdeführerin vergleiche römisch eins.C.3.), auf welches sich vor allem die Leistungsfeststellungsoberkommission in ihrem Bescheid vom 29.10.2012 beruft, führt abschließend Folgendes aus:

„Aus dem umfangreichen „Beschwerdeakt“ HOL Mag. A B ist ersichtlich, dass an verschiedenen Schulen unter verschiedenen Leiterpersönlichkeiten, verschiedenen Kollegien, Eltern und SchülerInnen immer wieder ähnliche Beschwerden erfolgten, denen ein „Muster“ zugrunde liegt. Alle bisher gesetzten Maßnahmen wie Ersuchen, Ermahnungen, mündliche und schriftliche Weisungen hatten keine Veränderung dieser Verhaltensmuster zur Folge.“

Das Landesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren versucht, sich ein Gesamtbild über die letzten 40 Dienstjahre der Beschwerdeführerin zu verschaffen. Der äußerst umfangreiche Akt und die Vielzahl an Vorfällen und Konflikten im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin belegen die Aussage der Dienstbehörde im Rahmen der Verhandlung am 01.10.2018: „Der Dienstgeber war, wie sich aus einer großen Anzahl an Eingaben und Mitteilungen erkennen lässt, viele Jahre lang permanent gefordert, z.B. um Vorwürfen nachzugehen und erforderlichenfalls dienstrechtliche Schritte einzuleiten, aber auch um mediativ einzugreifen; immer wieder mussten Gesprächstermine anberaumt und Maßnahmen zur rechtlichen Information, zum Schutz oder schlicht zur Beruhigung von LehrerkollegInnen, von Vorgesetzen und insbesondere von SchülerInnen bzw. deren Eltern ergriffen werden. Der Zeit- und Organisationsaufwand war enorm. Letztlich hat die Verhaltensweise von Frau Mag.a A B jede kooperative Zusammenarbeit mit den Schulpartnern extrem erschwert und im Laufe der Zeit ist beim Dienstgeber - unter anderem auch wegen der schuldhaft und wiederholt begangenen Dienstpflichtverletzungen - ein irreparabler Vertrauensverlust…entstanden….“

Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es auch Befürworter des Unterrichtsstils der Beschwerdeführerin gibt, die vor allem für sie eintraten, um die Versetzung in die Lehrerreserve zu verhindern bzw. um ihre Bewerbung als Bezirksschulinspektorin zu befürworten. Auch der ehemalige Kollege und nunmehrige Direktor der NMS F Herr HOL Q R betonte bei seiner Einvernahme, dass der seinerzeitige Konflikt und Mobbingvorwurf mittlerweile beigelegt sei und er die Arbeit der Beschwerdeführerin sehr schätze.

Das Landesverwaltungsgericht kommt jedoch insgesamt zu dem Schluss, dass der Gesamteindruck hinsichtlich der Dienstverrichtung durch die Beschwerdeführerin in den letzten 40 Dienstjahren schon allein aufgrund der disziplinären und außerdisziplinären Dienstverfehlungen der Qualifikation als „treue Dienste“ entgegensteht.

 

C.
Überdurchschnittliche Verdienstlichkeit:

Auch hinsichtlich des Erfordernisses der Leistungserbringung sind Mängel gegeben. So wurde der Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission vom 29.10.2012 herabgestuft und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2010/2011 lediglich den zu erwartenden Arbeitserfolg aufwies (vgl. dazu I.C.4.). Die Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, war auf keinen Fall mehr aufrecht zu erhalten. An diesen rechtskräftigen Bescheid der damaligen Berufungsinstanz ist das Landesverwaltungsgericht gebunden. Da bis dato keine neuerliche Leistungsfeststellung erfolgte, ist die getroffene Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs 7 LDG nach wie vor aufrecht. Auch hinsichtlich des Erfordernisses der Leistungserbringung sind Mängel gegeben. So wurde der Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission vom 29.10.2012 herabgestuft und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2010 aus 2011, lediglich den zu erwartenden Arbeitserfolg aufwies vergleiche dazu römisch eins.C.4.). Die Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, war auf keinen Fall mehr aufrecht zu erhalten. An diesen rechtskräftigen Bescheid der damaligen Berufungsinstanz ist das Landesverwaltungsgericht gebunden. Da bis dato keine neuerliche Leistungsfeststellung erfolgte, ist die getroffene Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 66, Absatz 7, LDG nach wie vor aufrecht.

Wie ebenfalls oben bereits ausgeführt (vgl. dazu I.C.5.), wird die große Anzahl von Projekten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Für das Landesverwaltungsgericht und auch für die belangte Behörde und für alle einvernommenen Zeugen steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Fähigkeiten im Bereich des Projektmanagements verfügt und zahlreiche ihrer Projekte und Veranstaltungen erfolgreich waren. Wie aber bereits oben ausgeführt, wurden diese Projekte primär von der Beschwerdeführerin allein ohne Einbeziehung anderer Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrerkollegen durchgeführt, dies teilweise auch außerhalb des Unterrichts. Wie eine beabsichtigte Reise der Beschwerdeführerin mit den Schülern nach Monaco und Afrika zeigt, wurde durch das Engagement der Beschwerdeführerin der schulische Rahmen teilweise auch überschritten. Wie ebenfalls oben bereits ausgeführt vergleiche dazu römisch eins.C.5.), wird die große Anzahl von Projekten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Für das Landesverwaltungsgericht und auch für die belangte Behörde und für alle einvernommenen Zeugen steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Fähigkeiten im Bereich des Projektmanagements verfügt und zahlreiche ihrer Projekte und Veranstaltungen erfolgreich waren. Wie aber bereits oben ausgeführt, wurden diese Projekte primär von der Beschwerdeführerin allein ohne Einbeziehung anderer Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrerkollegen durchgeführt, dies teilweise auch außerhalb des Unterrichts. Wie eine beabsichtigte Reise der Beschwerdeführerin mit den Schülern nach Monaco und Afrika zeigt, wurde durch das Engagement der Beschwerdeführerin der schulische Rahmen teilweise auch überschritten.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass sich die Beschwerdeführerin einen Bonus durch „übertreue Dienste“ erarbeitet habe, von welchem die geringen disziplinären Verfehlungen der letzten Dienstjahre abzuziehen seien und daher im Endergebnis eine positive Bilanz der 40-jährigen Dienstzeit im Sinne „treuer Dienste“ verbleibe, kann das Landesverwaltungsgericht nicht folgen. Selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin hätte eine überdurchschnittliche Verdienstlichkeit durch ihre zahlreichen Projekte geleistet, überwiegen die Schwere und die Häufung der Verfehlungen der Beschwerdeführerin sowie die Herabstufung der Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungsoberkommission, wie oben dargelegt.

Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände offengelegt hat. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen noch sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen. Das Ermessen wurde im Sinne des Gesetzes geübt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.römisch drei.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lehrer, Landeslehrer, Landeslehrerdienstrechtsgesetz, Gehaltsgesetz, Jubiläumszuwendung, Nichtgewährung, treue Dienste, Dienstpflichten, Dienstpflichtverletzung, disziplinarrechtliche Verurteilungen, Disziplinarverfahren, außerdisziplinäres Fehlverhalten, Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers, Achtung, Wertschätzung, Respekt, körperliche Integrität der Schüler, Vorbildfunktion, gesetzeskonforme Unterrichtsmethoden, Gesamtbild, Leistungsfeststellung, gebundenes Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.49.31.823.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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