TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/16 2003/12/0189

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §43 Abs1;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;
MRKZP 07te Art4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 1. September 2003, Zl. 5681/3 - PR 7/2003, betreffend Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 1. September 2003, Zl. 5681/3 - PR 7/2003, betreffend Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1958 geborene Beschwerdeführer wurde am 1. September 1977 als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe I/d beim ehemaligen Arbeitsgericht Wien (ArbG Wien) in den Justizdienst aufgenommen.

Im Sommer 1983 wurde der Beschwerdeführer mit der Leitung einer Geschäftsabteilung beim ArbG Wien betraut. Mit 1. November 1984 wurde er in die Entlohnungsgruppe I/c überstellt.

Nach Ablegung der Ersten Kanzleiprüfung am 27. Juni 1984 und der Grundbuchsführerprüfung am 5. Dezember 1984 beurteilte der Vorsitzende des ArbG Wien in seinem Bericht vom 8. Februar 1985 aus Anlass eines "Pragmatisierungsantrages" den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers mit sehr gut. Er führte darin aus, dass der Bedienstete in der Lage wäre, auch schwierige Rechtsauskünfte zu erteilen, den gesamten Parteienverkehr abzuwickeln sowie Registerführung und Kostenberechnung ordnungsgemäß durchzuführen; sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Parteien wurde als durchwegs korrekt beschrieben. Es wurde jedoch auch erwähnt, dass er gelegentlich einen zu "reschen", bestimmten Ton an den Tag lege.

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 9. Mai 1985 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1985 auf eine Planstelle der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, ernannt. Im Hinblick auf die mit Bericht des Vorsitzenden des ArbG Wien vom 20. Juni 1985 mitgeteilte Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges erfolgte gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979 die Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirkung vom 1. Juli 1985. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 9. Mai 1985 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1985 auf eine Planstelle der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch drei, ernannt. Im Hinblick auf die mit Bericht des Vorsitzenden des ArbG Wien vom 20. Juni 1985 mitgeteilte Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges erfolgte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 die Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirkung vom 1. Juli 1985.

Infolge Änderung der Gerichtsorganisation wurde der Beamte mit 1. Jänner 1987 zum nunmehrigen Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) versetzt und dort als Geschäftsabteilungsleiter verwendet.

Über sein Ansuchen um Zulassung zur Ausbildung als Rechtspfleger für das Arbeitsgebiet in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen wurde der Beschwerdeführer - nach Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung am 12. März 1987 - mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1987 zum früheren Exekutionsgericht Wien versetzt. Über eigenes Ansuchen wurde er mit Wirkung vom 25. April 1988 wiederum zum ASG Wien versetzt.

Auf Grund einer Disziplinaranzeige des Präsidenten des ASG Wien vom 13. August 1991 wurde mit Wirksamkeit vom 19. August 1991 die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bezirksgericht Fünfhaus zur Verwendung im besonderen Schreibdienst verfügt. Sein Arbeitserfolg im Bereich des Schreibdienstes und ab 12. Oktober 1991 teilweise auch in der Geschäftsabteilung dieses Gerichtes wurde als "gerade noch durchschnittlich" beurteilt; nach den Verwendungsberichten legte er bei der Dienstverrichtung wenig bzw. unterdurchschnittliches Interesse an den Tag und zeigte keinen Einsatzwillen. Wegen seiner Minusleistungen im besonderen Schreibdienst wurde er zweimal (einmal schriftlich) ermahnt, worauf er die vorgesehene "Pflichtleistung" erreichte bzw. knapp übertraf; in der letzten Zuteilungswoche erbrachte er laut Bericht des Vorstehers des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 19. November 1991 jedoch keine - mengenmäßig - entsprechende Schreibleistung.

Am 19. November 1991 trat der Beschwerdeführer wiederum den Dienst beim ASG Wien an und wurde dem besonderen Schreibdienst zugewiesen.

Der Präsident des ASG Wien berichtete am 10. Jänner 1992, dass der Beschwerdeführer im November 1991 eine Minderleistung von 49 Seiten und im Dezember 1991 eine solche von 86 Seiten erbracht habe, worauf er vom Vorsteher der Geschäftsstelle am 8. Jänner 1992 niederschriftlich ermahnt wurde. Nach einer - zur Prüfung des Verhaltens im Parteienverkehr bei einer anderen Dienststelle - verfügten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1992 wurde im Verwendungsbericht vom 11. März 1992 sein Arbeitserfolg mit "sehr gut" beurteilt. Die Tätigkeit im Fachdienst führte zu keinen Beanstandungen; seitens der Parteien und Mitarbeiter gab es keine Beschwerden.

Nach Aufhebung der Zuteilung mit Ablauf des 30. April 1992 trat der Beschwerdeführer am 4. Mai 1992 den Dienst beim ASG Wien an, wo er seitdem als Geschäftsabteilungsleiter eingesetzt wurde; er ist auch als Personalvertreter tätig.

Nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 erfolgte mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die Überleitung des Beschwerdeführers in den Allgemeinen Verwaltungsdienst auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 1. Nach Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 erfolgte mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die Überleitung des Beschwerdeführers in den Allgemeinen Verwaltungsdienst auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 1.

In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 28. Jänner 1992, für schuldig erkannt, am 13. August 1991 einer am Amtstag vorsprechenden Partei die erbetene Auskunft mit dem Hinweis verweigert zu haben, dass er mit der Partei nicht rede, weil sie sich über ihn beschwert habe, und Ersuchen um Aktenübersendung in vier Fällen - trotz entsprechender Weisung des Geschäftsstellenleiters - nicht entsprochen und die Befolgung der mündlichen Weisung des Leiters der Geschäftsstelle verweigert zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1, 3 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 sowie § 52 Geo verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Über ihn wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt; zu weiteren Vorwürfen einer unkorrekten Dienstverrichtung (Nichtabheben eines läutenden Telefons, Verweigerung einer telefonischen Auskunft nach dem Verbleib eines Aktes, Nichtbefolgung einer weiteren Weisung des Vorstehers der Geschäftsstelle) ergingen Freisprüche. Das Erkenntnis wurde im Rechtsmittelweg von der Disziplinaroberkommission 1992 bestätigt. In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 28. Jänner 1992, für schuldig erkannt, am 13. August 1991 einer am Amtstag vorsprechenden Partei die erbetene Auskunft mit dem Hinweis verweigert zu haben, dass er mit der Partei nicht rede, weil sie sich über ihn beschwert habe, und Ersuchen um Aktenübersendung in vier Fällen - trotz entsprechender Weisung des Geschäftsstellenleiters - nicht entsprochen und die Befolgung der mündlichen Weisung des Leiters der Geschäftsstelle verweigert zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, 3 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 sowie Paragraph 52, Geo verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Über ihn wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt; zu weiteren Vorwürfen einer unkorrekten Dienstverrichtung (Nichtabheben eines läutenden Telefons, Verweigerung einer telefonischen Auskunft nach dem Verbleib eines Aktes, Nichtbefolgung einer weiteren Weisung des Vorstehers der Geschäftsstelle) ergingen Freisprüche. Das Erkenntnis wurde im Rechtsmittelweg von der Disziplinaroberkommission 1992 bestätigt.

Wegen mehrmaliger Verwendung der falschen Richterstampiglie im August 1993 kam es zu einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde. Nachdem der Leiter einer Gerichtsabteilung nicht mehr bereit war, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten, wurde dieser Ende 1994 mit der Leitung einer anderen Abteilung betraut. Nachdem auch der Leiter dieser Gerichtsabteilung jede weitere Zusammenarbeit verweigerte, wechselte der Beschwerdeführer in zwei andere Geschäftsabteilungen.

Am 23. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer vom Präsidenten des ASG ermahnt, weil u.a. anlässlich der Registerprüfungen wiederholt unrichtige Registereintragungen hätten beanstandet werden müssen und auch die urlaubs- und krankheitsbedingten Vertretungen einer anderen Geschäftsabteilung zu Beschwerden der Leiterin der Gerichtsabteilung sowie der zu vertretenden Personen geführt hätten. Eine weitere niederschriftliche Ermahnung erfolgte durch den Präsidenten des ASG am 25. März 1997, weil (näher dargestellt) keine Verbesserung der Arbeitsleistung eingetreten sei.

Mit weiterem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis der zuständigen Disziplinarkommission vom 11. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, in seiner - zur schriftlichen Ermahnung vom 25. März 1997 ergangenen - Stellungnahme vom 28. März 1997 in Bezug auf den (damaligen) Vorsteher der Geschäftsstelle des ASG Wien beleidigende Äußerungen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 leg. cit. begangen. Über ihn wurde neuerlich die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt; vom Vorwurf, anlässlich der von ihm auszuübenden Vertretungstätigkeit Kalenderakten nicht behoben und nicht sorgfältig gearbeitet zu haben, wurde er mangels Vorwerfbarkeit des Verhaltens freigesprochen. Mit weiterem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis der zuständigen Disziplinarkommission vom 11. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, in seiner - zur schriftlichen Ermahnung vom 25. März 1997 ergangenen - Stellungnahme vom 28. März 1997 in Bezug auf den (damaligen) Vorsteher der Geschäftsstelle des ASG Wien beleidigende Äußerungen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. begangen. Über ihn wurde neuerlich die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt; vom Vorwurf, anlässlich der von ihm auszuübenden Vertretungstätigkeit Kalenderakten nicht behoben und nicht sorgfältig gearbeitet zu haben, wurde er mangels Vorwerfbarkeit des Verhaltens freigesprochen.

Im Dezember 1998 kam es zu einer weiteren Disziplinaranzeige, weil der Beschwerdeführer in Verdacht stand, im August 1998 seine Dienstpflichten als stellvertretender Leiter der Geschäftsabteilung 8 beim ASG Wien dadurch verletzt zu haben, dass er über drei Wochen die Vertretungstätigkeit kaum ausgeübt habe. Mit Disziplinarerkenntnis der zuständigen Disziplinarkommission vom 5. März 2003 wurde der Beschwerdeführer (im 3. Rechtsgang) nach einer an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung von den wider ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen, da trotz Einvernahme zahlreicher Zeugen keine Konkretisierung und Präzisierung des Ausmaßes der von ihm tatsächlich nicht geleisteten Vertretungstätigkeit erreicht werden konnte; die Begehung von Pflichtwidrigkeiten durch den Beschwerdeführer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54 (GehG), aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren.

Der Präsident des ASG Wien befürwortete diesen Antrag im Vorlagebericht vom 19. Dezember 2002 nicht, weil keine Besserung des dienstlichen Verhaltens des Beamten eingetreten sei; das massive Fehlverhalten bestehe darin, dass er praktisch keine Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen mache und sein Benehmen gegenüber den Mitarbeitern, vor allem aber gegenüber Parteien, Zeugen und fachkundigen Laienrichtern, nach wie vor schlecht wäre.

Mit Schreiben des Präsidenten des OLG Wien vom 26. Mai 2003 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die ablehnende Haltung des Präsidenten des ASG Wien zu seinem Antrag vom 18. Dezember 2002 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 6. Juni 2003 Einwendungen vor und wies insbesondere die Ausführungen des Präsidenten des ASG Wien im Vorlagebericht vom 19. Dezember 2002 mit dem Bemerken zurück, dass ein Eingehen darauf mangels Substanziierung unmöglich und entbehrlich sei.

Mit Bericht vom 16. Juni 2003 legte der Präsident des ASG Wien folgende ergänzende Unterlagen vor:

* Beschwerde der Mag.  M. vom 15.9.2000 betreffend Mängel in der Urlaubsvertretung hinsichtlich der Geschäftsabteilung 8 (VB K.; Erholungsurlaub vom 31.8.2000 bis 8.9.2000) durch 18 (Beschwerdeführer) samt Niederschriften hierüber mit VB K. vom 15.9.2000 und mit dem Beschwerdeführer vom 5.12.2000;

* Beschwerde des Laienrichters Ing.  C. betreffend das beleidigende Verhalten des Beschwerdeführers sowie Niederschrift hierüber mit dem Beschwerdeführer jeweils vom 22.11.2000;

* undatiertes Ersuchen des Laienrichters Helmut V., eingelangt beim ASG Wien am 11.12.2000, um Enthebung von dieser Tätigkeit aus Anlass eines Telefonates mit dem Beschwerdeführer, in dem er sich "Vorwürfe anhören musste, die jeder Beschreibung spotten" sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu vom 11.12.2000; * undatiertes Ersuchen des Laienrichters Helmut römisch fünf., eingelangt beim ASG Wien am 11.12.2000, um Enthebung von dieser Tätigkeit aus Anlass eines Telefonates mit dem Beschwerdeführer, in dem er sich "Vorwürfe anhören musste, die jeder Beschreibung spotten" sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu vom 11.12.2000;

* AV vom 30.1.2001, in dem der Laienrichter Friedrich M. einen Vorfall auf Grund einer Terminabsage des Beschwerdeführers (Verhandlungstermin 17.1.2001, 13.30 Uhr; telefonische Absage um

10.30 Uhr) berichtet;

* Bericht des Rechtspraktikanten Mag.  Sch. vom 30.1.2001, wonach der Laienrichter Franz P. mangels (erbetener) schriftlicher Verständigung einer Verhandlung am 30.1.2001 fern blieb;

* Protokoll mit Laienrichterin Elisabeth K. vom 31.1.2001 betreffend das negative Verhalten des Beschwerdeführers;

* Niederschrift vom VB Petra K. vom 31.1.2001 betreffend die Abneigung des Beschwerdeführers gegen den Laienrichter Manfred F.;

* AV vom 1.3.2001 betreffend die Gründe, warum Manfred F. nicht mehr der Abteilung 18 als Laienrichter zur Verfügung stehen möchte;

* Antrag des Richters Dr. Gerhard Sch. vom 4.2.2001, mangels Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers eine/n andere/n Bedienstete/n mit der Leitung der Geschäftsabteilung zu betrauen;

* undatiertes Ersuchen der Geschäftsabteilungsleiterin VB K., eingelangt beim ASG Wien am 8.2.2001, dem Beschwerdeführer einen anderen Amtsraum zuzuweisen und die Vertretungsregelung dahin zu ändern, dass sie sich nicht mehr gegenseitig vertreten müssten;

* Mitteilung der Geschäftsabteilungsleiterin VB Jennifer S., in der u.a. das Unterbleiben der Vertretungstätigkeit durch den Beschwerdeführer während ihres Krankenstandes in der Zeit vom 26. bis 28.8.2002 erwähnt wird, sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu vom 18.9.2002.

Zwischenzeitig wurde eine neuerlichen Disziplinaranzeige des Präsidenten des ASG Wien vom 18. April 2003 erstattet, die sich auf Vorfälle im Februar bzw. März 2003 bezieht und die daher für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Relevanz sind. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 17. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer in zwei Punkten jeweils einer Dienstpflichtverletzung für schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 500,-- verhängt; in einem Punkt wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Das Verfahren war laut Gegenschrift der belangten Behörde im Zeitpunkt der Berschwerdeerhebung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 2. Juli 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2002 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren mangels Vorliegens des Tatbestandserfordernisses der Erbringung treuer Dienste im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG abgewiesen. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 2. Juli 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2002 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren mangels Vorliegens des Tatbestandserfordernisses der Erbringung treuer Dienste im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde - nach detaillierter Darstellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (darunter vor allem des Berichtes des Präsidenten des ASG Wien vom 16. Juni 2003 in der oben wiedergegebenen Form) - im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das genannte Tatbestandsmerkmal auf die dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis innewohnende Treuepflicht beziehe und auf einen das Verhalten bestimmenden besonderen Sorgfaltsmaßstab hinweise. Demnach habe ein Beamter die ihm obliegenden Aufgaben unter voller Hingabe an die dienstlichen Interessen und Unterordnung seiner eigenen zu erfüllen. Nach Prüfung des gesamten, für das konkrete Verfahren relevanten Zeitraumes und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände sei der Präsident des OLG Wien zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer insbesondere nach den (rechtskräftigen) Disziplinarerkenntnissen vom 28. Jänner 1992 sowie vom 11. Dezember 1997 wiederholt gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe und die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung daher mangels Vorliegens aller geforderten Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Betracht komme.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung einer Gewährung der Jubiläumszuwendung beantragte. Er vertrat den Standpunkt, die belangte Behörde hätte nicht hinreichend genau und nachvollziehbar dargestellt, auf Grund welcher Umstände negativer Art in Abwägung mit den ebenso zu berücksichtigenden positiven Umständen letztlich nicht von einem Vorliegen treuer Dienste gesprochen werden könne, und führte dazu aus, dieser Rechtsbegriff sei nicht so zu verstehen, dass eine fehlerlose Dienstleistung ohne jeden Tadel gegeben sein müsse und bereits das Vorliegen von Beschwerden, deren Substanz nicht festgestellt werden könne, schädlich wäre.

Ferner monierte der Beschwerdeführer, dass ein Eingehen auf die einzelnen, von der Behörde erster Instanz festgestellten Fakten sich schwierig gestalte, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar hervorgehe, welche Feststellungen maßgeblich für die Entscheidung gewesen wären. Lediglich aus Gründen der Vorsicht weise er darauf hin, dass die im Bescheid zitierten Unterlagen des Präsidenten des ASG Wien einerseits unüberprüft - teilweise unter Verletzung des Parteiengehörs - und damit rechtswidrig der Entscheidung zu Grunde gelegt worden wären und andererseits, selbst wenn sie als wahrhaftig angenommen werden könnten, in keiner Weise gegen das Vorliegen treuer Dienste sprächen. Die angeführten Vorfälle würden zum Teil lediglich typische Gegebenheiten beim ASG Wien wiederspiegeln; die Laienrichter seien mit den Abläufen in der Justiz nicht genug vertraut und würden erfahrungsgemäß immer wieder dahin tendieren, eigenes Fehlverhalten oder Terminversäumnisse den Bediensteten in den Geschäftsabteilungen anzulasten. Im Hinblick darauf, dass den gesammelten Verwendungsberichten allenfalls entnommen werden könnte, dass er sich möglicherweise mit dem einen oder anderen der zahlreichen Laienrichter nicht gut verstanden habe, wäre es für das Vorliegen von treuen Diensten keineswegs erforderlich, sämtlichen Konflikten auszuweichen, nur um nicht bei dem einen oder anderen als unbeliebt bzw. unangenehm zu gelten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes sei daher davon auszugehen, dass ihm seit 1. Juli 2002 eine Jubiläumszuwendung im gesetzlichen Ausmaß gebühre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des § 20c Abs. 1 GehG aus, dass es im konkreten Fall beider angeführten Tatbestandsvoraussetzungen (Vorliegen treuer Dienste, Vollendung der jeweils erforderlichen Dienstzeit) bedürfe, um zur Anwendung des § 20c Abs. 1 GehG zu gelangen. Deren Feststellung hänge aber nicht von der Einschätzung des Beamten, eines Vorgesetzten oder eines Organs der Personalvertretung bzw. der Gewerkschaft ab; sie obliege allein der zur Führung der (organisatorischen) Dienstaufsicht berufenen Behörde und müsse für jeden Anlassfall in einem ordnungsgemäßen Verfahren objektiviert werden. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG aus, dass es im konkreten Fall beider angeführten Tatbestandsvoraussetzungen (Vorliegen treuer Dienste, Vollendung der jeweils erforderlichen Dienstzeit) bedürfe, um zur Anwendung des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG zu gelangen. Deren Feststellung hänge aber nicht von der Einschätzung des Beamten, eines Vorgesetzten oder eines Organs der Personalvertretung bzw. der Gewerkschaft ab; sie obliege allein der zur Führung der (organisatorischen) Dienstaufsicht berufenen Behörde und müsse für jeden Anlassfall in einem ordnungsgemäßen Verfahren objektiviert werden.

Nach allgemeinen Ausführungen zum Ermessen wies die belangte Behörde darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung der Jubiläumszuwendung im freien (pflichtgemäßen) Ermessen der Dienstbehörde liege, die bei der Ermessensübung insbesondere an drei Grundsätze gebunden sei:

das Gleichbehandlungsgebot, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen. Die Behörde habe ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Die in § 20c GehG genannte Jubiläumszuwendung sei ein Anwendungsfall der Gratifikation (Nebengebühr mit Belohnungscharakter), deren primärer Zweck in der Honorierung geleisteter treuer Dienste bestehe. Die Einfügung der Worte "für treue Dienste" in den § 20 Abs. 2 GehG - die Bestimmung, die dem mit der 24. GehG-Novelle neu geschaffenen § 20c Abs. 1 leg. cit. vorausgegangen sei - sei durch die 20. GehG-Novelle erfolgt. Nach den Materialien (RV 57 BlgNR XII. GP) sollten durch die Neufassung des § 20 GehG "im Wesentlichen die bisherigen Richtlinien für die Gewährung einmaliger Belohnungen aus Anlass von Dienstjubiläen in einer dem Art. 18 B-VG entsprechenden Weise gesetzlich geregelt" werden. Aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten solle nach der Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1973, Zl. 410/73) die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen.das Gleichbehandlungsgebot, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen. Die Behörde habe ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Die in Paragraph 20 c, GehG genannte Jubiläumszuwendung sei ein Anwendungsfall der Gratifikation (Nebengebühr mit Belohnungscharakter), deren primärer Zweck in der Honorierung geleisteter treuer Dienste bestehe. Die Einfügung der Worte "für treue Dienste" in den Paragraph 20, Absatz 2, GehG - die Bestimmung, die dem mit der 24. GehG-Novelle neu geschaffenen Paragraph 20 c, Absatz eins, leg. cit. vorausgegangen sei - sei durch die 20. GehG-Novelle erfolgt. Nach den Materialien Regierungsvorlage 57, BlgNR römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode sollten durch die Neufassung des Paragraph 20, GehG "im Wesentlichen die bisherigen Richtlinien für die Gewährung einmaliger Belohnungen aus Anlass von Dienstjubiläen in einer dem Artikel 18, B-VG entsprechenden Weise gesetzlich geregelt" werden. Aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten solle nach der Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1973, Zl. 410/73) die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen.

Unbestritten stehe fest, dass sich der Treuebegriff des § 20c Abs. 1 GehG auf die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 beziehe, wonach der Beamte verpflichtet sei, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Mit dem (freiwilligen) Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernehme ein Dienstnehmer unter anderem die ihn aus diesem Dienstverhältnis treffende Treuepflicht; sie stehe der Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber. Danach habe der Beamte seine dienstlichen Verpflichtungen so zu erfüllen, seine Rechte so wahrzunehmen und die dienstlichen Interessen dergestalt zu wahren, wie dies von ihm nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden könne. Diese allgemeine "Rücksichtnahmepflicht" habe als Generalklausel eine selbstständige Funktion zur genaueren Bestimmung der Pflichten im Einzelfall und solle die unbedingte Dienstbereitschaft, Korrektheit und Loyalität des Beamten gewährleisten. Unbestritten stehe fest, dass sich der Treuebegriff des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG auf die Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 beziehe, wonach der Beamte verpflichtet sei, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Mit dem (freiwilligen) Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernehme ein Dienstnehmer unter anderem die ihn aus diesem Dienstverhältnis treffende Treuepflicht; sie stehe der Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber. Danach habe der Beamte seine dienstlichen Verpflichtungen so zu erfüllen, seine Rechte so wahrzunehmen und die dienstlichen Interessen dergestalt zu wahren, wie dies von ihm nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden könne. Diese allgemeine "Rücksichtnahmepflicht" habe als Generalklausel eine selbstständige Funktion zur genaueren Bestimmung der Pflichten im Einzelfall und solle die unbedingte Dienstbereitschaft, Korrektheit und Loyalität des Beamten gewährleisten.

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 fordere noch ein den dienstlichen Pflichten angepasstes Verhalten insoweit, als dies die Sachlichkeit der Amtsführung gebiete. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe; Sachlichkeit könne dabei sowohl mehr als auch weniger als Rechtmäßigkeit bedeuten. Der erforderliche Funktionsbezug sei im Zusammenhang mit den konkreten Aufgaben zu sehen; das Gesetz enthalte nur einen allgemeinen Funktionsbezug. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordere noch ein den dienstlichen Pflichten angepasstes Verhalten insoweit, als dies die Sachlichkeit der Amtsführung gebiete. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe; Sachlichkeit könne dabei sowohl mehr als auch weniger als Rechtmäßigkeit bedeuten. Der erforderliche Funktionsbezug sei im Zusammenhang mit den konkreten Aufgaben zu sehen; das Gesetz enthalte nur einen allgemeinen Funktionsbezug.

Der im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben habe insbesondere drei Ausprägungen: Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Bereits aus der sprachlichen Bedeutung des Treuebegriffes, der vor allem die sich auf die Beständigkeit/Charakterfestigkeit der ethischen Persönlichkeit beziehende Garantie zum Ausdruck bringe, ergebe sich das die Basis jeder geordneten Amtstätigkeit bildende Vertrauensprinzip. Die Treuepflicht sei der grundlegende und ergänzende Tatbestand zu den sich aus dem Sonderstatus des Beamten ergebenden besonderen Pflichten, welche die Effizienz, Integrität und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherten; sie könnten taxativ nicht erfasst werden und seien nicht aus sich heraus abgrenzbar. Bestimmte Verpflichtungen bezögen sich nur auf die Amtsführung (beispielsweise die Sorgfalts-, Gehorsams- und Informationspflicht), andere auch auf den außerdienstlichen Bereich (angemessenes und ehrenhaftes Verhalten); einzelne Pflichten gälten noch im Ruhestand (Amtsverschwiegenheit).

Der Dienst, den der Beamte zu leisten habe, bestehe in der sachgerechten und rechtmäßigen Wahrnehmung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes; er sei verpflichtet, mit innerer Verbundenheit und Aufgeschlossenheit sowie Interesse an die sich stets erneuernden Aufgabenstellungen heranzugehen. Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben sei zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und unter Einsatz seiner ganzen Arbeitskraft wahrnehme, wobei er andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen und sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung zu erbringen habe. Der Umfang der Treuepflicht sei maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht habe und ob er sich der Belohnung würdig erweise, sei der gesamte in Betracht kommende Zeitraum - nicht nur Teile davon - zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen.

Im konkreten Fall sei - unbestritten - die Tatbestandsvoraussetzung der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG am 4. Jänner 2002 erfüllt (Auszahlungstermin nach § 20c Abs. 5 GehG: 1. Juli 2002). Im konkreten Fall sei - unbestritten - die Tatbestandsvoraussetzung der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG am 4. Jänner 2002 erfüllt (Auszahlungstermin nach Paragraph 20 c, Absatz 5, GehG: 1. Juli 2002).

Der Beschwerdeführer habe - entsprechend seiner dienstrechtlichen Einstufung in A3/1 - als Geschäftsabteilungsleiter beim ASG Wien (und Organ der Personalvertretung) die Stellung eines Gerichtsbeamten, dem Vorbildfunktion zukomme (§ 32 Geo.). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, hätten (Dienst- bzw. Fach-)Vorgesetzte wegen ihrer Vorbildfunktion einen besonderen Einsatz und eine besondere Qualität der Dienstleistung zu erbringen; dies beziehe sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgten spezifische Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontroll- sowie Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte hätten eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für die persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen könne sich pflichtwidriges Verhalten achtungs- und vertrauensmindernd auswirken; dadurch könnten die Unabhängigkeit und das Vorbild als Vorgesetzter verloren gehen. Der Beschwerdeführer habe - entsprechend seiner dienstrechtlichen Einstufung in A3/1 - als Geschäftsabteilungsleiter beim ASG Wien (und Organ der Personalvertretung) die Stellung eines Gerichtsbeamten, dem Vorbildfunktion zukomme (Paragraph 32, Geo.). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, hätten (Dienst- bzw. Fach-)Vorgesetzte wegen ihrer Vorbildfunktion einen besonderen Einsatz und eine besondere Qualität der Dienstleistung zu erbringen; dies beziehe sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgten spezifische Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontroll- sowie Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte hätten eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für die persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen könne sich pflichtwidriges Verhalten achtungs- und vertrauensmindernd auswirken; dadurch könnten die Unabhängigkeit und das Vorbild als Vorgesetzter verloren gehen.

Der Beschwerdeführer sei disziplinär bereits mehrfach in Erscheinung getreten, wobei insbesondere seine auf minimalste Leistungserbringung ausgerichtete Dienstverrichtung sowie sein gegenüber Parteien wie auch Vorgesetzten inkorrektes Verhalten Gegenstand der Verfolgung durch die Dienst- und Disziplinarbehörden gewesen sei. Dem im angefochtenen Bescheid für die Entscheidung herangezogenen - keineswegs auf die vom Präsidenten des ASG Wien am 16. Juni 2003 berichteten Vorfälle beschränkten - Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei die Nichteinhaltung einer Vielzahl verschiedenartiger Dienstvorschriften und ihm auferlegter Pflichten, vor allem der zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), gemeinsam, sodass auf Grund des gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges die vorgeworfenen Fehlleistungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien; die individuelle Fallgestaltung verbiete ein isoliertes Herausgreifen einzelner zur Last gelegter (in objektiver Hinsicht unwiderlegter) Fakten. Der Beschwerdeführer sei disziplinär bereits mehrfach in Erscheinung getreten, wobei insbesondere seine auf minimalste Leistungserbringung ausgerichtete Dienstverrichtung sowie sein gegenüber Parteien wie auch Vorgesetzten inkorrektes Verhalten Gegenstand der Verfolgung durch die Dienst- und Disziplinarbehörden gewesen sei. Dem im angefochtenen Bescheid für die Entscheidung herangezogenen - keineswegs auf die vom Präsidenten des ASG Wien am 16. Juni 2003 berichteten Vorfälle beschränkten - Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei die Nichteinhaltung einer Vielzahl verschiedenartiger Dienstvorschriften und ihm auferlegter Pflichten, vor allem der zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979), gemeinsam, sodass auf Grund des gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges die vorgeworfenen Fehlleistungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien; die individuelle Fallgestaltung verbiete ein isoliertes Herausgreifen einzelner zur Last gelegter (in objektiver Hinsicht unwiderlegter) Fakten.

Der Beschwerdeführer habe durch die wiederholte Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Sinne der §§ 43 und 44 Abs. 1 BDG 1979, die bisher in zwei Fällen zur Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises geführt hätten, erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung habe, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könne. Dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Rechtsprechung für bestimmte Kategorien von Fehlverhalten die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt habe und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneine, wenn die Pflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich bestehe und solcherart kein "ethisches Unrecht" darstelle, sei zu entgegnen, dass diese "Bagatellverfehlungen", die normalerweise keine Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 leg. cit. bewirken könnten, nur einzelne "schwache Leistungen" gelegentliche "Flüchtigkeiten" bzw. einmaliges "Zuspätkommen" umfassten. Der Beschwerdeführer habe durch die wiederholte Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Sinne der Paragraphen 43 und 44 Absatz eins, BDG 1979, die bisher in zwei Fällen zur Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises geführt hätten, erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung habe, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könne. Dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Rechtsprechung für bestimmte Kategorien von Fehlverhalten die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt habe und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneine, wenn die Pflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich bestehe und solcherart kein "ethisches Unrecht" darstelle, sei zu entgegnen, dass diese "Bagatellverfehlungen", die normalerweise keine Pflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. bewirken könnten, nur einzelne "schwache Leistungen" gelegentliche "Flüchtigkeiten" bzw. einmaliges "Zuspätkommen" umfassten.

Das Disziplinarrecht solle im Rahmen seiner Ordnungsfunktion einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die "Sauberkeit" und Leistungsfähigkeit des Beamtentums zu erhalten sowie sein Ansehen zu wahren. Die über geringfügiges formales Fehlverhalten im Organisationsbereich weit hinausgehenden und sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Pflichtwidrigkeiten des Beschwerdeführers berechtigten vor dem gegebenen Hintergrund jedenfalls zum Schluss auf eine Dienstauffassung, die nicht immer um die genaue Einhaltung der Dienstvorschriften bemüht sei und auch nicht der Vorbildfunktion eines Geschäftsabteilungsleiters und Personalvertreters bei einem Gerichtshof gerecht werde. Aus dem Unterbleiben disziplinärer Verfolgung auf Grund besonderer Begleitumstände im Einzelfall könne keinesfalls die Wertung des Verhaltens als treue Pflichterfüllung abgeleitet werden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen hätten wiederholt auch zu Ermahnungen nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 geführt, weil grundlegende dienst- und organisationsrechtliche Vorschriften missachtet worden seien. Diese Verhaltensweise zeige, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit und Engagement im Dienst immer wieder vermissen lasse und weder durch im Vorfeld noch im Bereich disziplinärer Verfolgung liegende Schritte zu einem arbeitswilligeren Verhalten bewegt werden könne. Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage ergebe sich, dass die belangte Behörde zutreffend von einer erheblichen Störung des dienstrechtlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses durch den Beamten ausgegangen sei; die vom Beschwerdeführer ausgeführte Beweisrüge gehe somit ins Leere. Das Disziplinarrecht solle im Rahmen seiner Ordnungsfunktion einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die "Sauberkeit" und Leistungsfähigkeit des Beamtentums zu erhalten sowie sein Ansehen zu wahren. Die über geringfügiges formales Fehlverhalten im Organisationsbereich weit hinausgehenden und sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Pflichtwidrigkeiten des Beschwerdeführers berechtigten vor dem gegebenen Hintergrund jedenfalls zum Schluss auf eine Dienstauffassung, die nicht immer um die genaue Einhaltung der Dienstvorschriften bemüht sei und auch nicht der Vorbildfunktion eines Geschäftsabteilungsleiters und Personalvertreters bei einem Gerichtshof gerecht werde. Aus dem Unterbleiben disziplinärer Verfolgung auf Grund besonderer Begleitumstände im Einzelfall könne keinesfalls die Wertung des Verhaltens als treue Pflichterfüllung abgeleitet werden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen hätten wiederholt auch zu Ermahnungen nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 geführt, weil grundlegende dienst- und organisationsrechtliche Vorschriften missachtet worden seien. Diese Verhaltensweise zeige, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit und Engagement im Dienst immer wieder vermissen lasse und weder durch im Vorfeld noch im Bereich disziplinärer Verfolgung liegende Schritte zu einem arbeitswilligeren Verhalten bewegt werden könne. Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage ergebe sich, dass die belangte Behörde zutreffend von einer erheblichen Störung des dienstrechtlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses durch den Beamten ausgegangen sei; die vom Beschwerdeführer ausgeführte Beweisrüge gehe somit ins Leere.

Der im Wesen einer Ermessensbestimmung liegende Umstand, dass es prinzipiell mehrere gesetzmäßige Lösungen einer Rechtsfrage gebe, führe dazu, dass die Behörde in diesen Fällen beurteilen müsse, für welche Lösung sie sich entscheide; dies schließe aber aus, dass ein subjektiver Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz bzw. ein Anspruch auf Gleichbehandlung auch im Unrecht abgeleitet werden könne. Eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung führe dann nur zu einem einzigen rechtmäßigen Ergebnis, wenn alle anderen Möglichkeiten sich nicht sachgerecht erwiesen, weil sie dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm widersprächen. Über den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz werde eine noch engere Bindung behördlicher Ermessensentscheidungen erreicht. Dies habe zur Folge, dass die Behörde dann, wenn sie - sei es rein tatsächlich, sei es auf Grund von Verwaltungsvorschriften - ihr Ermessen in gleich gelagerten Fällen nach generellen Gesichtspunkten ausübe, sich selbst binde und damit ihren Ermessensspielraum einschränke. Nur noch in besonderen Ausnahmefällen könne und müsse die Behörde prüfen, ob sie nicht eine von der Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung treffen wolle. Diese "Selbstbindung der Verwaltung" greife ein bei der konkreten Fallgestaltung, bei der offensichtlich keine im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden sachlichen Differenzierungspunkte im Vergleich zu der bisher in allen gleich gelagerten Fällen eingehaltenen und auch weiterhin beabsichtigten ständigen Praxis der Justizverwaltung vorlägen, zumal die dieser Praxis zu Grunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprächen.

Nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite hinreichende Anhaltspunkte für (teilweise) die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" überschreitende Fehlhandlungen des Beschwerdeführers gegeben; diesbezüglich könne bedenkenlos auf die eingeholten - glaubhaften - Verwendungsberichte der einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegenden Dienstvorgesetzten zurückgegriffen werden. Bei einer objektiven Betrachtungsweise sei die erbrachte 25-jährige Dienstleistung nicht zur Gänze als korrekte Aufgabenerfüllung im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG anzusehen, weil das Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Beamten und seinen Vorgesetzten bestehen müsse, um eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen der Dienststelle zu ermöglichen, durch den Genannten empfindlich gestört worden sei. Nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite hinreichende Anhaltspunkte für (teilweise) die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" überschreitende Fehlhandlungen des Beschwerdeführers gegeben; diesbezüglich könne bedenkenlos auf die eingeholten - glaubhaften - Verwendungsberichte der einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegenden Dienstvorgesetzten zurückgegriffen werden. Bei einer objektiven Betrachtungsweise sei die erbrachte 25-jährige Dienstleistung nicht zur Gänze als korrekte Aufgabenerfüllung im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG anzusehen, weil das Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Beamten und seinen Vorgesetzten bestehen müsse, um eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen der Dienststelle zu ermöglichen, durch den Genannten empfindlich gestört worden sei.

Aus der Sicht des konkreten Falles seien die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen als schwer wiegender, das Vertrauen der Justizverwaltung in seine Dienstführung erschütternder Vorwurf zu werten, weil sich die Behörde - mangels einer umfassenden Kontrollmöglichkeit - auf die Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei der Dienstverrichtung verlassen können müsse. Im Hinblick auf die eindeutigen Ergebnisse des Beweisverfahrens und mangels eines substanziell nachvollziehbaren, entscheidungsrelevanten Vorbringens des Genannten im Rahmen des Parteiengehörs sowie im Berufungsverfahren habe die belangte Behörde - nach umfassender Abwägung aller bedeutsamen Umstände - abschließend über sein Ansuchen vom 18. Dezember 2002 absprechen können. Die bescheiderlassende Behörde sei - unter Zugrundelegung eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes - der gesetzlich determinierten Begründungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Da eine Pflicht zu weiter gehenden Erhebungen nicht gegeben gewesen sei, hätten allfällige Ermittlungsergebnisse auch nicht in die Bescheidbegründung einzufließen.

Die Dienstbehörde erster Instanz habe nach kritischer Prüfung sowie schlüssiger und widerspruchsfreier Beweiswürdigung von dem ihr bei der Gewährung von Jubiläumszuwendung eingeräumten Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch machen und ihm zu Recht keine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG zuerkennen können. Da die Tatbestandsvoraussetzung der Leistung treuer Dienste im Gesamten in Betracht kommenden Zeitraum nicht erfüllt sei und die Auslegung dieses Rechtsbegriffes im angefochtenen Bescheid im Einklang mit dem Gesetz sowie der ständigen Rechtsprechung stehe, sei der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen. Die Dienstbehörde erster Instanz habe nach kritischer Prüfung sowie schlüssiger und widerspruchsfreier Beweiswürdigung von dem ihr bei der Gewährung von Jubiläumszuwendung eingeräumten Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch machen und ihm zu Recht keine Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG zuerkennen können. Da die Tatbestandsvoraussetzung der Leistung treuer Dienste im Gesamten in Betracht kommenden Zeitraum nicht erfüllt sei und die Auslegung dieses Rechtsbegriffes im angefochtenen Bescheid im Einklang mit dem Gesetz sowie der ständigen Rechtsprechung stehe, sei der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit der 24. GehG-Novelle

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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