Entscheidungsdatum
27.09.2019Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VwGVG §32Text
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über den Antrag des A B, geb. am ****, auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016-7 gemäß § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) den nachstehendenDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über den Antrag des A B, geb. am ****, auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016-7 gemäß Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) den nachstehenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des obgenannten Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 iVm § 31 VwGVGrömisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme des obgenannten Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG
a b g e w i e s e n.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.11.2016, GZ: LVwG 49.31-2150/2016-7, wurde die Beschwerde des Herrn A B (im Folgenden Antragsteller) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.03.2016, GZ: GZ: ABT05-22968/2004-54, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016, GZ: ABT05-22968/2004-57, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 beantragte A B nunmehr die Wiederaufnahme des mit dem oben angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark abgeschlossenen Verfahrens. Begründend führte er in seinem Schriftsatz zusammenfassend aus, dass er von einem Bekannten während einer Auslandsreise Anfang Juni 2019 von einem im Mai 2019 in der Zeitung „Die Presse“ erschienenen Kommentar über zwei neue Entscheidungen des Europäisches Gerichtshofes (EuGH) betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages für Beamte und Vertragsbedienstete erfahren habe. Nach Rückkehr habe er sich am 07.06.2019 mit der Zeitung „Die Presse“ in Verbindung gesetzt, welche ihm einen Artikel vom 09.05.2019 über am 08.05.2019 veröffentlichte Judikate des EuGH zu dieser Thematik übermittelt habe. Konkret handle es sich um die Entscheidungen des EuGH vom 08.05.2019, Rs C-24/17 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen die Republik Österreich) sowie Rs C-396/17 (Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol).
Herr A B führte weiter aus, er habe seinen ursprünglichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH zum Fall „Hütter“ gestellt und sein Antrag sei vom Landesverwaltungsgericht unter Missachtung des Europäischen Rechts abgewiesen worden. Nunmehr habe der EuGH neuerlich bestätigt, dass die österreichische Rechtslage noch immer keine diskriminierungsfreie Regelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, enthält und ausdrücklich einen Verstoß des Besoldungs- und Vorrückungssystems der Beamten und Vertragsbediensteten gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gerügt. Die Entscheidung der Stmk. Landesregierung vom 04.03.2016, die Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016 und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 hätten die Rechtsprechung des EuGH als Vorfrage längst rechtsrichtig einfließen lassen und bei ihrer Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen – einzig das Land Oberösterreich anerkenne die Rechtsprechung des EuGH. Die Steiermark versuche seit Jahren mit Hilfe der Verwaltungsbehörden und des Landesverwaltungsgerichtes mit allen „rechtlichen Tricks“ die Anrechnung von Vordienstzeiten für Beamte und Vertragsbedienstete „auszusitzen“.
Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG sei gegeben, da das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von einer Vorfrage abhängig war und nachträglich über diese Vorfrage vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Es ergehe daher der Antrag, das zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016-7 abgeschlossene Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufgrund falscher Beurteilung der Vorfrage wiederaufzunehmen und die Entscheidung vom 25.11.2016 zu revidieren.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG sei gegeben, da das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von einer Vorfrage abhängig war und nachträglich über diese Vorfrage vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Es ergehe daher der Antrag, das zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016-7 abgeschlossene Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aufgrund falscher Beurteilung der Vorfrage wiederaufzunehmen und die Entscheidung vom 25.11.2016 zu revidieren.
Durch die Rechtsprechung des EuGH sei auch der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG gegeben, weshalb in eventu der Antrag ergehe, das zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016-7 mit Erkenntnis abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG aufgrund nachträglich bekannt gewordener neuerlicher Entscheidungen des EuGH wiederaufzunehmen und die Entscheidung vom 25.11.2016 zu revidieren. Das Landesverwaltungsgericht wird vom Antragsteller ersucht, in den Entscheidungsgründen darzulegen, ob es nach wie vor der Politik oder nunmehr doch der wiederholten Rechtsprechung des EuGH folge, wobei eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden solle.Durch die Rechtsprechung des EuGH sei auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG gegeben, weshalb in eventu der Antrag ergehe, das zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016-7 mit Erkenntnis abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG aufgrund nachträglich bekannt gewordener neuerlicher Entscheidungen des EuGH wiederaufzunehmen und die Entscheidung vom 25.11.2016 zu revidieren. Das Landesverwaltungsgericht wird vom Antragsteller ersucht, in den Entscheidungsgründen darzulegen, ob es nach wie vor der Politik oder nunmehr doch der wiederholten Rechtsprechung des EuGH folge, wobei eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden solle.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat über den Wiederaufnahmeantrag wie folgt erwogen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsache oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch: VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072).Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsache oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche auch: VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072).
Dieser Umstand liegt auch im gegenständlichen Fall vor: Während nämlich im ursprünglich beim LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016 geführten Verfahren eine mündliche Verhandlung anberaumt war, welche nach ausdrücklichem Verzicht des Beschwerdeführers abgesagt wurde, steht im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag die Lösung einer einzigen Rechtsfrage notwendig ist, ob nämlich der vorgebrachte Umstand der aktuellen EuGH-Judikatur einen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 32 Abs. 1 VwGVG darstellt oder nicht. Es ist von vorneherein klar, dass eine Verhandlung weder zur Erforschung der materiellen Wahrheit noch zur weiteren Klärung dieser Rechtsfrage, ob das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen ist oder nicht, irgendetwas beitragen kann. Da einem Entfall der Verhandlung in diesem Sinne in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht, konnte ungeachtet eines entsprechenden Antrages die Durchführung einer Verhandlung unter Verweis auf § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben.Dieser Umstand liegt auch im gegenständlichen Fall vor: Während nämlich im ursprünglich beim LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016 geführten Verfahren eine mündliche Verhandlung anberaumt war, welche nach ausdrücklichem Verzicht des Beschwerdeführers abgesagt wurde, steht im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag die Lösung einer einzigen Rechtsfrage notwendig ist, ob nämlich der vorgebrachte Umstand der aktuellen EuGH-Judikatur einen Wiederaufnahmegrund im Sinne von Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG darstellt oder nicht. Es ist von vorneherein klar, dass eine Verhandlung weder zur Erforschung der materiellen Wahrheit noch zur weiteren Klärung dieser Rechtsfrage, ob das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen ist oder nicht, irgendetwas beitragen kann. Da einem Entfall der Verhandlung in diesem Sinne in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht, konnte ungeachtet eines entsprechenden Antrages die Durchführung einer Verhandlung unter Verweis auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben.
Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verfahrensaktes wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der am **** geborene A B steht seit 01.04.1980 in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sein Schuleintritt war im September 1958, das neunte Schuljahr wurde mit 30.06.1967 absolviert. Vom 17.07.1967 bis zum 16.07.1971 machte er eine Lehre. Sein Vorrückungsstichtag wurde von der belangten Behörde mit 24.02.1975 festgesetzt. Dabei wurden 7 Monate und 9 Tage zur Gänze und 4 Jahre, 5 Monate und 28 Tage zur Hälfte angerechnet. Mit 01.01.1995 wurde er von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde zu diesem Zeitpunkt im Wege der Zeitvorrückung festgesetzt, was zur Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 führte. Der am **** geborene A B steht seit 01.04.1980 in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sein Schuleintritt war im September 1958, das neunte Schuljahr wurde mit 30.06.1967 absolviert. Vom 17.07.1967 bis zum 16.07.1971 machte er eine Lehre. Sein Vorrückungsstichtag wurde von der belangten Behörde mit 24.02.1975 festgesetzt. Dabei wurden 7 Monate und 9 Tage zur Gänze und 4 Jahre, 5 Monate und 28 Tage zur Hälfte angerechnet. Mit 01.01.1995 wurde er von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde zu diesem Zeitpunkt im Wege der Zeitvorrückung festgesetzt, was zur Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 7 führte.
Aufgrund der mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.12.1985 genehmigten Beförderungsrichtlinien wurde er mit Wirksamkeit vom 01.01.1997 in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 befördert; weiters wurde er mit Wirksamkeit vom 01.07.1997 in die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1 befördert. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wurde er in weiterer Folge in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 befördert. Im Zeitpunkt seiner Pensionierung erreichte er aufgrund dieser Beförderungen die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7. Aufgrund der mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.12.1985 genehmigten Beförderungsrichtlinien wurde er mit Wirksamkeit vom 01.01.1997 in die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 befördert; weiters wurde er mit Wirksamkeit vom 01.07.1997 in die Dienstklasse römisch sechs, Gehaltsstufe 1 befördert. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wurde er in weiterer Folge in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 befördert. Im Zeitpunkt seiner Pensionierung erreichte er aufgrund dieser Beförderungen die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 7.
Mit Schreiben vom 25.06.2013 erklärte Herr A B seinen Übertritt in den Ruhestand mit 30.09.2013 und stellte gleichzeitig den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/007. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.03.2016, GZ: ABT05-22968/2004-54, wurde dieser Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 25.11.2016, GZ: LVwG 49.31-2150/2016-7, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016, GZ: ABT05-22968/2004-57, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in diesem Erkenntnis unter anderem darauf hingewiesen, dass die besoldungs- bzw. pensionsrechtliche Stellung des Herrn A B durch freie Beförderung und nicht durch den von ihm bekämpften Vorrückungsstichtag bestimmt war. Selbst wenn man auf die gehaltsrechtliche Stellung im Zeitraum vor der ersten Beförderung abstellte, wäre die Festlegung des Vorrückungsstichtages durch die Behörde damals unionsrechtlich keinesfalls verpönt gewesen, weil die maßgebliche Richtlinie 2000/78/EG damals weder erlassen noch von Österreich umzusetzen war.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 beantragte Herr A B nunmehr die Wiederaufnahme dieses abgeschlossenen Verfahrens und begründete dies mit zwei am 08.05.2019 veröffentlichten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, welche in Verfahren betreffend einen Polizisten sowie einen Vertragsbediensteten des Bundes ergangenen sind und in welchen der EuGH (erneut) eine Altersdiskriminierung österreichischer Beamter und Vertragsbediensteter durch das geltende Besoldungs- und Vorrückungssystem moniert hat.
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des Aktes des LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016 und dem Wiederaufnahmeantrag vom 12.06.2019 ergeben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 32 Abs 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn:Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn:
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich auf die Wiederaufnahmegründe gemäß § 32 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG. Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich auf die Wiederaufnahmegründe gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG.
In diesem Zusammenhang verweist das Landesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 69 AVG sowie zu den gleichlautenden Bestimmungen über die Wiederaufnahme in den Abgabenordnungen (VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148; 16.12.2010, 2007/16/0073; 24.11.2011, 2008/16/0053; 22.12.2011, 2008/16/0012; 27.09.2012, 2009/16/0005): In diesen Entscheidungen wird ausdrücklich festgehalten, dass das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand vermittelt. Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G 5/09, hat der Verwaltungs-gerichtshof in den genannten Erkenntnissen weiter ausdrücklich ausgeführt, dass das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Vorfragentatbestandes berechtigt. In diesem Zusammenhang verweist das Landesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 69, AVG sowie zu den gleichlautenden Bestimmungen über die Wiederaufnahme in den Abgabenordnungen (VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148; 16.12.2010, 2007/16/0073; 24.11.2011, 2008/16/0053; 22.12.2011, 2008/16/0012; 27.09.2012, 2009/16/0005): In diesen Entscheidungen wird ausdrücklich festgehalten, dass das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand vermittelt. Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G 5/09, hat der Verwaltungs-gerichtshof in den genannten Erkenntnissen weiter ausdrücklich ausgeführt, dass das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Vorfragentatbestandes berechtigt.
Der Verfassungsgerichtshof selbst hat in seinem Erkenntnis vom 22.06.2009, G 5/09, klargestellt, dass die Rechtsnatur von Entscheidungen des EuGH keine Rechtfertigung dafür bildet, die Rechtskraft in einem größeren Ausmaß als bei Entscheidungen anderer Gerichte zu durchbrechen. Das Gemeinschaftsrecht verlangt es nicht, dass bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen aufgrund von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zurückzunehmen sind und wird vom Verfassungsgerichtshof daher die Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens aufgrund einer Vorabentscheidung des EuGH ausdrücklich abgelehnt.
Der Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG entspricht der Regelung des § 45 Abs 1 Z 3 VwGG. Voraussetzung für die Anwendung dieses Wiederaufnahmetatbestandes ist es, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Einwendung der entschiedenen Sache („res judicata“) begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr (und dem Verwaltungsgericht) damals noch nicht bekannt war. Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichlautenden Bestimmung des § 45 VwGG Urteile des EuGH keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne dieser Bestimmung bilden (VwGH 16.04.1997, 97/21/0065). Es ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, weshalb aufgrund der genannten Vorabentscheidungen des EuGH, die nicht den Antragsteller betrafen, im ursprünglichen, zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016 anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen gestanden wäre - Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung wäre aber gerade, dass vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine rechtskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung in der gleichen Sache ergangen wäre. Die mit 08.05.2019 ergangenen Entscheidungen des EuGH („Leitner“, „Österreichischer Gewerkschaftsbund“) können daher diesen Wiederaufnahmetatbestand jedenfalls nicht begründen. Der Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG entspricht der Regelung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG. Voraussetzung für die Anwendung dieses Wiederaufnahmetatbestandes ist es, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Einwendung der entschiedenen Sache („res judicata“) begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr (und dem Verwaltungsgericht) damals noch nicht bekannt war. Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 45, VwGG Urteile des EuGH keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne dieser Bestimmung bilden (VwGH 16.04.1997, 97/21/0065). Es ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, weshalb aufgrund der genannten Vorabentscheidungen des EuGH, die nicht den Antragsteller betrafen, im ursprünglichen, zu GZ: LVwG 49.31-2150/2016 anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen gestanden wäre - Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung wäre aber gerade, dass vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine rechtskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung in der gleichen Sache ergangen wäre. Die mit 08.05.2019 ergangenen Entscheidungen des EuGH („Leitner“, „Österreichischer Gewerkschaftsbund“) können daher diesen Wiederaufnahmetatbestand jedenfalls nicht begründen.
Ergänzend sei bemerkt, dass auch in inhaltlicher Hinsicht die Rechtsprechung des EuGH zum Vorrückungsstichtag im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist:
Mit Erkenntnis vom 25.11.2016 hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages deshalb abgewiesen, weil die bestehende besoldungsrechtliche Stellung des Antragstellers nicht durch den Vorrückungsstichtag, sondern durch freie Beförderung bestimmt wird.
Die gesamte Judikatur des EuGH zur Altersdiskriminierung im österreichischen Besoldungs- und Vorrückungssystem kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ausschließlich durch die Zeitvorrückung bestimmt.
In sämtlichen Dienstrechtsgesetzen des Bundes und der Länder gibt es daher der steirischen Regelung (§ 294 Abs 4 Stmk. L-DBR) entsprechende Bestimmungen, wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag und nur in den Fällen erfolgt, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; auch das vom Antragsteller hervorgehobene Oberösterreichische Dienstrecht enthält mit § 113d Abs 2 OÖ Landes-Gehaltsgesetz eine entsprechende Norm. In sämtlichen Dienstrechtsgesetzen des Bundes und der Länder gibt es daher der steirischen Regelung (Paragraph 294, Absatz 4, Stmk. L-DBR) entsprechende Bestimmungen, wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag und nur in den Fällen erfolgt, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; auch das vom Antragsteller hervorgehobene Oberösterreichische Dienstrecht enthält mit Paragraph 113 d, Absatz 2, OÖ Landes-Gehaltsgesetz eine entsprechende Norm.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.06.2013, B 1537/2012, zur gleichlautenden Bestimmung der Wiener Dienstordnung hinsichtlich des Ausschlusses der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den historischen Vorrückungsstichtag, sondern durch Beförderung bestimmt wird, entschieden, dass eine solche Regelung sowohl der Richtlinie 2000/78/EG als auch dem innerstaatlichen Verfassungsrecht entspricht. Der Umstand, dass die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages bei Beförderungen ausgeschlossen ist, stellt keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.06.2013, B 1537 aus 2012,, zur gleichlautenden Bestimmung der Wiener Dienstordnung hinsichtlich des Ausschlusses der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den historischen Vorrückungsstichtag, sondern durch Beförderung bestimmt wird, entschieden, dass eine solche Regelung sowohl der Richtlinie 2000/78/EG als auch dem innerstaatlichen Verfassungsrecht entspricht. Der Umstand, dass die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages bei Beförderungen ausgeschlossen ist, stellt keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG dar.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausschließt (VwGH 12.11.2008, 2005/12/0241; 21.12.2011, 2011/12/0102; 21.02.2013, 2012/12/0069; 22.06.2016, Ra 2016/12/0055). Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EGV (später Art. 39 EG, jetzt Art. 45 AEUV) noch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (Hinweis Erkenntnisse vom 18.12.2003, 2002/12/0196, vom 13.09.2006, 2004/12/0029 und vom 12.11.2008, 2005/12/0241). Nichts anderes gilt für das Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wobei sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 18.06.2009 in der Rechtssache C-88/08, „Hütter“, keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung ergeben. Bestand - entsprechend der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - im Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung kein subjektives Recht des Beamten auf seine (freie) Beförderung (Hinweis Erkenntnisse vom 29.11.2005, 2005/12/0155, und vom 13.01.1993, 92/12/0284, letzteres mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VfGH), so erheischt es der Gleichheitssatz umso weniger, Beförderungen für Zwecke der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung in Abweichung von dem verfügten Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit als zu einem für den Beamten günstigeren früheren Zeitpunkt vorgenommen zu fingieren (21.12.2011, 2011/12/0102; 21.02.2013, 2012/12/0069; 22.06.2016, Ra 2016/12/0055).Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausschließt (VwGH 12.11.2008, 2005/12/0241; 21.12.2011, 2011/12/0102; 21.02.2013, 2012/12/0069; 22.06.2016, Ra 2016/12/0055). Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48, EGV (später Artikel 39, EG, jetzt Artikel 45, AEUV) noch aus dem Diskriminierungsverbot des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (Hinweis Erkenntnisse vom 18.12.2003, 2002/12/0196, vom 13.09.2006, 2004/12/0029 und vom 12.11.2008, 2005/12/0241). Nichts anderes gilt für das Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wobei sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 18.06.2009 in der Rechtssache C-88/08, „Hütter“, keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung ergeben. Bestand - entsprechend der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - im Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung kein subjektives Recht des Beamten auf seine (freie) Beförderung (Hinweis Erkenntnisse vom 29.11.2005, 2005/12/0155, und vom 13.01.1993, 92/12/0284, letzteres mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VfGH), so erheischt es der Gleichheitssatz umso weniger, Beförderungen für Zwecke der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung in Abweichung von dem verfügten Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit als zu einem für den Beamten günstigeren früheren Zeitpunkt vorgenommen zu fingieren (21.12.2011, 2011/12/0102; 21.02.2013, 2012/12/0069; 22.06.2016, Ra 2016/12/0055).
Abschließend sei auf ein zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, das mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, verwiesen, mit welchem eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter unmittelbarer Anwendung des Europarechts vorgenommen wurde. Entscheidend war in diesem Fall, dass die besoldungsrechtliche Stellung tatsächlich allein durch Zeitvorrückung bestimmt wurde (GZ: LVwG 49.31-4341/2014-21; sowie VwGH 27.05.2019, Ro 2017/12/0004).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder einer der beiden geltend gemachten Wiederaufnahmegründe, noch ein sonstiger in § 32 Abs. 1 VwGVG genannter Grund für die Wiederaufnahme vorliegt, weshalb das mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.11.2016 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzunehmen und der diesbezügliche Antrag mit Beschluss abzuweisen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder einer der beiden geltend gemachten Wiederaufnahmegründe, noch ein sonstiger in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG genannter Grund für die Wiederaufnahme vorliegt, weshalb das mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.11.2016 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzunehmen und der diesbezügliche Antrag mit Beschluss abzuweisen ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Landesbediensteter, Vorrückungsstichtag, Neufestsetzung, EuGH, "Hütter", "Österreichischer Gewerkschaftsbund", "Leitner", besoldungsrechtliche Stellung, Zeitvorrückung, freie Beförderung, Urteil EuGH kein WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.40.35.1557.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021