TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/29 2005/12/0155

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Dr. RP in W, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 23. Dezember 2004, Zl. BMWA-107.276/5040-Pers/2/2004, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Ernennung in die VIII. Dienstklasse vorliegen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgendes Bild des Verwaltungsgeschehens:

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat (Dienstklasse VII) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass bei ihm alle Voraussetzungen vorlägen, mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 vom Bundespräsidenten auf eine Planstelle der VIII. Dienstklasse ernannt zu werden.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 wurde dieser Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 56 AVG i.V.m.

§ 3 DVG zurückgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer komme kein subjektives Recht auf Beförderung in VIII. Dienstklasse und auch keine Parteistellung gemäß § 3 DVG zu, es fehle ihm auch eine notwendige Voraussetzung für die Erlassung des geforderten Feststellungsbescheides, da kein strittiges Rechts- oder Rechtsverhältnis vorliege, der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 179/05-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0013, m.w.N.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht überdies auch kein Recht, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/12/0358, m.w.N.).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind weiters Verwaltungsbehörden nicht nur ermächtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sondern kommt auch einer Partei eines Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Ein solches rechtliches Interesse ist aber nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zlen. 97/12/0265, 97/12/0266, m.w.N.).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Der Beschwerdeführer hat weder ein Recht auf Ernennung in die VIII. Dienstklasse, noch kommt ihm in einem allfälligen Ernennungsverfahren auf Grund eines rechtlichen Interesses Parteistellung zu. Eine rechtliche Verdichtung der Regelungen im Zusammenhang mit der Beförderung, die ausnahmsweise zu einer Bejahung subjektiver Rechte führen könnte, liegt nach den maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften - im Beschwerdefall:

dem BDG 1979 - nicht vor. Damit kommt dem Beschwerdeführer aber auch kein rechtliches Interesse an einer Klärung des Vorliegens von Beförderungsvoraussetzungen für die Beförderung in die VIII. Dienstklasse zu. Eine solche isolierte Entscheidung kann nämlich nicht zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Ziel einer Beförderung in die VIII. Dienstklasse führen (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, m.w.N.).

Da dem vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheid im Beschwerdefall nicht die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen, sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides demnach unzulässig war, kann die Zurückweisung dieses Antrags durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 29. November 2005

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120155.X00

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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