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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch die gmc-unitreu Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1041 Wien, Schwindgasse 7, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 19. November 2008, Zl. A8/2-09754/2007-1, betreffend Wiederaufnahme des Getränkesteuerverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betrieb im Abgabenzeitraum einen Gastgewerbebetrieb im Bereich der Landeshauptstadt Graz.
Mit Bescheid vom 25. September 1998 setzte der Magistrat der Landeshauptstadt Graz für diesen Gastgewerbebetrieb die Getränke- und Speiseeisabgabe für 1997 mit insgesamt S 64.358,-- fest und sprach aus, dass ein Antrag auf Rückerstattung der im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe in derselben Höhe "abgelehnt" werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2000 gab der der Magistrat der Landeshauptstadt Graz der dagegen erhobenen Berufung teilweise statt und setzte in "Spruch I" die Getränkesteuer mit S (gemeint wohl: EUR) 1.609,56 fest. In "Spruch II" wies der Magistrat die Berufung gegen "den die Ablehnung des Rückerstattungsantrages verfügenden Bescheid" als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 10. November 2005 übermittelte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin einen Fragebogen über deren Gastgewerbebetrieb.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 7. Februar 2008 sprach der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Wiederaufnahme der mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2000 erfolgten Getränkeabgabefestsetzung für 1997 aus und hob den genannten Bescheid hinsichtlich dessen Spruchpunktes I. auf. In Spruchpunkt II. wies er die gegen den Bescheid vom 25. September 1998 erhobene Berufung ab. In der Begründung stützte der Stadtsenat die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03, sowohl auf den Wiederaufnahmsgrund des "§ 224 Abs. 3 dritter Tatbestand LAO" ("neue Tatsachen oder Beweismittel") als auch auf den Wiederaufnahmsgrund des "§ 224 Abs. 3 zweiter Tatbestand LAO" ("nachträglich abweichende Vorfragenbeurteilung").Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 7. Februar 2008 sprach der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Wiederaufnahme der mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2000 erfolgten Getränkeabgabefestsetzung für 1997 aus und hob den genannten Bescheid hinsichtlich dessen Spruchpunktes römisch eins. auf. In Spruchpunkt römisch zwei. wies er die gegen den Bescheid vom 25. September 1998 erhobene Berufung ab. In der Begründung stützte der Stadtsenat die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03, sowohl auf den Wiederaufnahmsgrund des "§ 224 Absatz 3, dritter Tatbestand LAO" ("neue Tatsachen oder Beweismittel") als auch auf den Wiederaufnahmsgrund des "§ 224 Absatz 3, zweiter Tatbestand LAO" ("nachträglich abweichende Vorfragenbeurteilung").
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 7. Februar 2008 auf Wiederaufnahme und Festsetzung der Getränkeabgabe für 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Verfahrensvorschriften - zusammengefasst - aus, der Vorfragentatbestand sei wegen Hervorkommens neuer Tatsachen (Neuerungstatbestand) erfüllt. Aufgrund des Urteils des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, sei mit Bescheid vom 2. Oktober 2000 keine Abgabe auf alkoholische Getränke mehr festgesetzt worden. Mit diesem Urteil und dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts sei die Anwendung der Getränke- und Speiseeisabgaben-Verordnung 1994 des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz verdrängt worden. Somit sei dieses Urteil Tatbestandselements des Bescheides vom 2. Oktober 2000. Dass die Besteuerung der Abgabe auf alkoholische Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit nicht gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei, sei erst mit dem Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03 ("Hermann"), hervorgekommen, wodurch dem Bescheid vom 2. Oktober 2000 die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Mit dem genannten Urteil seien somit neue Tatsachen hervorgekommen, deren Kenntnis im Spruch einen anderen Bescheid herbeigeführt hätte. Darüber hinaus sei aber auch eine Wiederaufnahme wegen abweichender Vorfragenbeurteilung zulässig, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Gastronomiebetriebe sicherzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich u.a. in ihrem Recht auf Unterbleiben der Wiederaufnahme der Festsetzung der Getränkesteuer für 1997 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 224 Abs. 1 und 3 der (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO) lauteten: Paragraph 224, Absatz eins, und 3 der (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO) lauteten:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 224. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig
ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die
im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
…
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz hat seine Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl auf den Neuerungs- als auch den Vorfragentatbestand des § 224 Abs. 1 lit. b und c LAO gestützt.Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz hat seine Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl auf den Neuerungs- als auch den Vorfragentatbestand des Paragraph 224, Absatz eins, Litera b, und c LAO gestützt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2008/16/0012 (ebenfalls zur Stmk. LAO), ausgeführt hat, dient die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vermittelt keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand. Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G 5/09, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt, dass das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes berechtigt.
Im Urteil des EuGH vom 10. März 2005 ("Hermann") kann daher kein Wiederaufnahmegrund nach § 224 Abs. 3 der Stmk. LAO erblickt werden. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz konnte somit den Wiederaufnahmebescheid nicht auf diese Wiederaufnahmetatbestände stützen. Diesen Umstand hat die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage nicht aufgegriffen und somit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Im Urteil des EuGH vom 10. März 2005 ("Hermann") kann daher kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 224, Absatz 3, der Stmk. LAO erblickt werden. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz konnte somit den Wiederaufnahmebescheid nicht auf diese Wiederaufnahmetatbestände stützen. Diesen Umstand hat die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage nicht aufgegriffen und somit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 27. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160005.X00Im RIS seit
08.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013