TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/12 2005/12/0241

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E05100000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
59/04 EU - EWR;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
GehG 1956 §113a Abs1 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §113a Abs4 idF 2004/I/176;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dr. R F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. Oktober 2005, Zl. BMVIT-1.919/0009-I/CS5/2005, betreffend Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Verbesserung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0243, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass entgegen dem Wortlaut des § 12 Abs. 2f GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001- Universitäten, BGBl. I Nr. 87, sämtliche Dienstzeiten, die bei einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Einschränkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind. Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0243, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass entgegen dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001- Universitäten, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87, sämtliche Dienstzeiten, die bei einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Einschränkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.

Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde mit Eingabe vom 15. April 2005 um die volle Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten und um entsprechende Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 verbesserte die belangte Behörde den bisherigen Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 von 22. Juli 1974 auf den 7. Februar 1973. Letztlich wurden damit sämtliche vom Beschwerdeführer im Ausland verbrachten Dienstzeiten (Zivildienst in G/Deutschland vom 2. November 1967 bis 30. April 1969 sowie die Zeit der Forschungstätigkeit in Frankreich vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1984) antragsgemäß bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 2f GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 zur Gänze berücksichtigt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 verbesserte die belangte Behörde den bisherigen Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 von 22. Juli 1974 auf den 7. Februar 1973. Letztlich wurden damit sämtliche vom Beschwerdeführer im Ausland verbrachten Dienstzeiten (Zivildienst in G/Deutschland vom 2. November 1967 bis 30. April 1969 sowie die Zeit der Forschungstätigkeit in Frankreich vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1984) antragsgemäß bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, zur Gänze berücksichtigt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zusammenhang mit der auf Grund des Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 erfolgten Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf den 7. Februar 1973, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Ernennung auf eine Planstelle eines Rates (Dienstklasse VI, Verwendungsgruppe A) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - Universitäten übernommen worden. Seine Definitivstellung sei mit Bescheid vom 12. Jänner 1989 erfolgt. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1991 sei der Beschwerdeführer zum Oberrat auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - Universitäten und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 zum Ministerialrat auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst - Zentralleitung ernannt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zusammenhang mit der auf Grund des Artikel 7, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 erfolgten Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf den 7. Februar 1973, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Ernennung auf eine Planstelle eines Rates (Dienstklasse römisch sechs, Verwendungsgruppe A) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - Universitäten übernommen worden. Seine Definitivstellung sei mit Bescheid vom 12. Jänner 1989 erfolgt. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1991 sei der Beschwerdeführer zum Oberrat auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - Universitäten und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 zum Ministerialrat auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch acht, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst - Zentralleitung ernannt worden.

Die Beförderung sei ein rechtsbegründender Akt. Es bestehe darauf kein Rechtsanspruch, sondern es handle sich um einen im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Akt. Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge der Anrechnung von Zeiten komme jedoch nur insoweit zum Tragen, als für die Vorrückung gemäß § 8 Abs. 1 GehG der Vorrückungsstichtag maßgebend sei. Für die Beförderung des Beamten in die Dienstklasse VII oder VIII seien für die Vorrückung die von § 8 leg. cit. abweichenden Vorrückungsbestimmungen des § 127 GehG und somit nicht mehr der Vorrückungsstichtag maßgebend. Demnach sei für den Beschwerdeführer als Beamten in der Verwendungsgruppe A eine Zeitvorrückung nur bis zur Dienstklasse VI möglich. Die Beförderung sei ein rechtsbegründender Akt. Es bestehe darauf kein Rechtsanspruch, sondern es handle sich um einen im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Akt. Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge der Anrechnung von Zeiten komme jedoch nur insoweit zum Tragen, als für die Vorrückung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GehG der Vorrückungsstichtag maßgebend sei. Für die Beförderung des Beamten in die Dienstklasse römisch sieben oder römisch acht seien für die Vorrückung die von Paragraph 8, leg. cit. abweichenden Vorrückungsbestimmungen des Paragraph 127, GehG und somit nicht mehr der Vorrückungsstichtag maßgebend. Demnach sei für den Beschwerdeführer als Beamten in der Verwendungsgruppe A eine Zeitvorrückung nur bis zur Dienstklasse römisch sechs möglich.

Die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages auf den 7. Februar 1973 sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits in die Dienstklasse VII durch Beförderung ernannt gewesen, weshalb der verbesserte Vorrückungsstichtag keine nachträgliche Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke. Die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages auf den 7. Februar 1973 sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits in die Dienstklasse römisch sieben durch Beförderung ernannt gewesen, weshalb der verbesserte Vorrückungsstichtag keine nachträgliche Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke.

Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, sei ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimaleren) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten. Es sei gemeinschaftsrechtlich nicht geboten, im Wege einer Neugestaltung einer fiktiven Laufbahn eine Optimalvariante für einen Beamten zu errechnen und dabei zu Grunde zu legen, dass dieser - ausgehend von einer längeren für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit - zum jeweils frühesten Zeitpunkt in die Dienstklasse VII bzw. VIII ernannt worden wäre. Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes bewirkten keine zeitliche Verschiebung des Wirksamkeitsbeginns bereits durchgeführter Personalmaßnahmen - wie zum Beispiel einer Beförderung. Unmittelbare Wirkungen des Gemeinschaftsrechtes, die dazu führten, dass diese Ernennungsakte des Dienstgebers als zu anderen Zeitpunkten gesetzt anzusehen wären, seien nicht erkennbar. Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, sei ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimaleren) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten. Es sei gemeinschaftsrechtlich nicht geboten, im Wege einer Neugestaltung einer fiktiven Laufbahn eine Optimalvariante für einen Beamten zu errechnen und dabei zu Grunde zu legen, dass dieser - ausgehend von einer längeren für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit - zum jeweils frühesten Zeitpunkt in die Dienstklasse römisch sieben bzw. römisch acht ernannt worden wäre. Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes bewirkten keine zeitliche Verschiebung des Wirksamkeitsbeginns bereits durchgeführter Personalmaßnahmen - wie zum Beispiel einer Beförderung. Unmittelbare Wirkungen des Gemeinschaftsrechtes, die dazu führten, dass diese Ernennungsakte des Dienstgebers als zu anderen Zeitpunkten gesetzt anzusehen wären, seien nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Z.

2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

     § 113a GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I

Nr. 176/2004 lautet auszugsweise:

     "Vorrückungsstichtag und europäische Integration

§ 113a. (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes VordienstzeitenParagraph 113 a, (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

1. gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder 1. gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d,, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder

2. gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, oder 2. gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, oder

3. gemäß § 12 Abs. 2f Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, oder 3. gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, oder

4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 4. gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

  1. (2)Absatz 2,Antragsberechtigt sind weiters
    1. 1.Ziffer eins
      bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und
    2. 2.Ziffer 2
      Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Absatz eins, erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
    Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.
  2. (3)Absatz 3,Rechtswirksam sind Anträge
    1. 1.Ziffer eins
      gemäß Abs. 1 Z 1, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
    2. 2.Ziffer 2
      gemäß Abs. 1 Z 2, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,
    3. 3.Ziffer 3
      gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4,, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005
    gestellt werden.
  3. (4)Absatz 4,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
    1. 1.Ziffer eins
      in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2
      in den Fällen des Abs. 1 Z 2in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2
                  a)              soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999, a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
                  b)              soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994, b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,
    1. 3.Ziffer 3
      in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Juni 2002,
    2. 4.Ziffer 4
      in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.
  4. (5)Absatz 5,Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz eins, bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

..."

Gemäß § 175 Abs. 46 Z. 2 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 tritt unter anderem § 113a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 mit 1. Mai 2004 in Kraft. Gemäß Paragraph 175, Absatz 46, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt unter anderem Paragraph 113 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachverhaltskonstellation konnte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (7. Februar 1973 statt 22. Juli 1974) nicht zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führen:

Bereits mit Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2004/12/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass er in seinen Erkenntnissen vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0012, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, dass die einfachgesetzliche Rechtslage des § 12 Abs. 2f iVm § 113 Abs. 10 und Abs. 12 (im Beschwerdefall: § 113a Abs. 1 und Abs. 4) GehG 1956 eine rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vorsieht. Eine solche Betrachtungsweise ist auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten. Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaften ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten. Bereits mit Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2004/12/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass er in seinen Erkenntnissen vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0012, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196, auf deren Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, dass die einfachgesetzliche Rechtslage des Paragraph 12, Absatz 2 f, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 10 und Absatz 12, (im Beschwerdefall: Paragraph 113 a, Absatz eins und Absatz 4,) GehG 1956 eine rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vorsieht. Eine solche Betrachtungsweise ist auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten. Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaften ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten.

Im Beschwerdefall erfolgte eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 10. Oktober 2005 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994. Die bereits zuvor vorgenommene Beförderung in die Dienstklasse VII (im Beschwerdefall mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1991) erfolgte nicht auf Grund einer gesetzlichen Automatik, wie zum Beispiel in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (Ernennung mit Bescheid). Ein materiellrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse VII noch auf eine solche Beförderung zu einem bestimmten (frühest möglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse VIII. Wie in den vorgenannten Erkenntnissen bereits ausgesprochen kann es auch im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 nicht geändert hat. Im Beschwerdefall erfolgte eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 10. Oktober 2005 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994. Die bereits zuvor vorgenommene Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben (im Beschwerdefall mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1991) erfolgte nicht auf Grund einer gesetzlichen Automatik, wie zum Beispiel in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (Ernennung mit Bescheid). Ein materiellrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben noch auf eine solche Beförderung zu einem bestimmten (frühest möglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht. Wie in den vorgenannten Erkenntnissen bereits ausgesprochen kann es auch im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 nicht geändert hat.

In der vorliegenden Beschwerde wird nunmehr argumentiert, Aussagen über hypothetische Verläufe in der Vergangenheit könnten prinzipiell nicht mit absoluter Sicherheit getroffen werden. Gerade hier sei jedoch eine Annäherung an eine sichere Aussage in einem Ausmaß möglich, wie das überhaupt kaum je vorkomme. Schon generell überschreite die Einhaltung der Beförderungsrichtlinien jene 99 %, die in der Judikatur der ordentlichen Gerichte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" gleichgesetzt würden. Nehme man die persönliche Bewährung des Beschwerdeführers als Beamter hinzu, so bleibe faktisch höchstens noch ein infinitesimales Unsicherheitselement, rechtlich aber überhaupt keines. Dies im Hinblick darauf, dass für eine Fiktion des Unterbleibens einer entsprechend früheren Beförderung eine offenkundig willkürliche Abweichung von der allgemeinen Handhabung der Beförderungsrichtlinien angenommen werden müsste.

Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattet wurde, ist dem zu entgegnen, dass weder die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes noch das Gemeinschaftsrecht Regelungen enthalten, die eine fiktive Verbesserung der Laufbahn eines Beamten hinsichtlich der durch Ernennung erfolgten Beförderungen anordnen oder gebieten würden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Beförderung fiktiv mit dem für den Beamten bestmöglichen Zeitpunkt oder mit dem an "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" anzunehmenden Zeitpunkt erfolgt, eine fiktive Laufbahnverbesserung ist vielmehr überhaupt nicht vorgesehen oder geboten. Auch mit diesem Vorbringen wurde daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 12. November 2008

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120241.X00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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