TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2003/12/0012

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E05100000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2001/I/087;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. Z in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Dezember 2002, Zl. GZ 3.890/3- Präs./02, betreffend Verbesserung des Vorrückungsstichtages und Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2000, Rs C- 195/98, um Überprüfung der Ermittlung des Vorrückungsstichtages, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit bestimmte Zeiten, die er an der University of Sussex (Großbritannien) als Universitätslehrer zurückgelegt habe, bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden seien.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 setzte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 12 Abs. 2f und § 113 Abs. 10 bis 15 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, den Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 mit 18. September 1972 neu fest (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete (Spruchabschnitt 2). In der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Neuregelungen der Dienstrechts-Novelle 2001 seien u.a. Zeiten im Lehrberuf in den EU/EWR-Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie inländische Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung des bisherigen Vorrückungsstichtages (18. Jänner 1974) seien die Zeiten der in England ausgeübten Lehrtätigkeit nicht bzw. nur zur Hälfte gemäß den damaligen Bestimmungen berücksichtigt worden. Laut den vorliegenden Bescheinigungen habe der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1979 und vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1981 als "Research Fellow" Lehraufträge an der University of Sussex wahrgenommen. Diese Zeit sei nunmehr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll zu berücksichtigen. Es ergebe sich daher die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit 18. September 1972. Gemäß § 113 Abs. 12 GehG 1956 wirke die Verbesserung auf den 1. Jänner 1994 zurück, wenn das Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 1994 begonnen habe. Liege eine Beförderung vor dem Wirksamkeitsdatum der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, trete in der besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ein. Hinsichtlich der Berechnung des Dienstjubiläums des Beschwerdeführers werde das Basisdatum (bisher 11. Oktober 1987) mit 11. Februar 1985 neu festgesetzt, da die Zeit der Lehrtätigkeit in England für das Dienstjubiläum voll anzurechnen sei. Da der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 2. Jänner 1996 zum Ministerialrat (Dienstklasse VIII) befördert worden sei und dieses Datum vor dem Erreichen seines 25-jährigen Dienstalters liege, trete hinsichtlich des Urlaubsanspruches keine Änderung ein.

Gegen Spruchabschnitt 2 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. § 12 GehG 1956 lautet (auszugsweise; Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 lit. b idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Abs. 2 Z. 1 lit. a und Abs. 2f idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87):

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

...

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb)

an der Akademie der bildenden Künste oder

cc)

an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

zurückgelegt worden ist;

...

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder

..."

1.2. § 113 GehG 1956 lautet (auszugsweise; Abs. 10 und 12 idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87):

"§ 113. ...

(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

...

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

..."

1.3. Da sich der Beschwerdeführer im Dienstklassensystem befindet, gelten für ihn hinsichtlich Zeitvorrückung und Beförderung die §§ 126 und 127 GehG 1956 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

"Zeitvorrückung

§ 126. (1) Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte

...

der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Beförderung

§ 127. (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

...

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.

(5) Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt.

...

(8) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2, 4, 5 und 7 angeführten Zeiten anzuwenden."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides, wonach in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung eintrete. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Spruchabschnitt 2 des angefochtenen Bescheides ist im Zusammenhang mit der Begründung dahingehend auszulegen, dass 1) in der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers insoweit keine Änderung eintrete, als die Verbesserung des Vorrückungsstichtages keine Auswirkungen auf das Ausmaß des Anspruches auf Erholungsurlaub habe, 2) die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers insoweit unverändert bleibe, als die Einstufung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 gleich bleibe.

2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß den Bestimmungen des GehG 1956 (insbesondere §§ 12 Abs. 2f und 113) sowie vor allem des vorrangigen Gemeinschaftsrechtes (insbesondere Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) verletzt. Er vertritt die Auffassung, dass eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages eine fiktive Vorverlegung der Beförderungen auf einen früheren Zeitpunkt zur Folge habe. Da bei ihm eine Verbesserung des gerundeten Vorrückungsstichtages um 1 ½ Jahre gegeben sei, sei davon auszugehen, dass auch seine Beförderung in die Dienstklasse VII bzw. VIII jeweils um 1 ½ Jahre früher erfolgt wäre. Die auf dieser Basis gebührenden Bezüge seien ab 1. Jänner 1994 zu berechnen und ihm nachzuzahlen.

2.3. Gemäß § 126 Abs. 2 GehG 1956 war für den Beschwerdeführer als Beamten der Verwendungsgruppe A eine Zeitvorrückung nur bis zur höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse VI möglich. Seitdem befindet er sich in der jeweils auf Ernennungen beruhenden "freien Beförderung".

Der Beschwerdeführer (seit 9. Juni 1988 in der Verwendungsgruppe A) befand sich unstrittig ab 1. Jänner 1989 in der Dienstklasse VI/Gehaltsstufe 3. Er wurde am 1. Jänner 1991 in die Dienstklasse VII/Gehaltsstufe 1 und am 2. Jänner 1996 in die Dienstklasse VIII/Gehaltsstufe 1 (mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1998) befördert. Ein Fall des § 127 Abs. 3 GehG 1956 lag bei diesen Beförderungen nicht vor; dass sich ein solcher Fall bei der Annahme der fiktiven Laufbahn des Beschwerdeführers ergeben hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beförderung ist ein rechtsbegründender Akt; auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zuvor zitierten Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht, dass die einfachgesetzliche Rechtslage der §§ 12 Abs. 2f in Verbindung mit 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG 1956 eine rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vorsieht. Eine solche Betrachtungsweise ist auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten. Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten.

Im Beschwerdefall konnte eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages für den Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 12 Z. 2 GehG 1956 frühestens mit 1. Jänner 1994 wirksam werden. Der Beschwerdeführer war aber bereits mit 1. Jänner 1991 in die Dienstklasse VII befördert worden. Diese Beförderung erfolgte nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid); ein materiellrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse VII noch auf eine solche Beförderung zu einem (frühestmöglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse VIII. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 nicht geändert habe.

Dass die Verbesserung des Vorrückungsstichtages Auswirkungen auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes für vergangene Jahre hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Wirksamkeit vom 2. Jänner 1996 in die Dienstklasse VIII befördert wurde und nicht erkennbar ist, dass er - unter Berücksichtigung der Verbesserung des Vorrückungsstichtages - vor diesem Zeitpunkt ein Dienstalter von 25 Jahren erreicht hätte (vgl. § 65 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 BDG 1979).

2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120012.X00

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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