Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E048 EGV Art48;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. Z in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Dezember 2002, Zl. GZ 3.890/3- Präs./02, betreffend Verbesserung des Vorrückungsstichtages und Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2000, Rs C- 195/98, um Überprüfung der Ermittlung des Vorrückungsstichtages, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit bestimmte Zeiten, die er an der University of Sussex (Großbritannien) als Universitätslehrer zurückgelegt habe, bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden seien.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 setzte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 12 Abs. 2f und § 113 Abs. 10 bis 15 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, den Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 mit 18. September 1972 neu fest (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete (Spruchabschnitt 2). In der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Neuregelungen der Dienstrechts-Novelle 2001 seien u.a. Zeiten im Lehrberuf in den EU/EWR-Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie inländische Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung des bisherigen Vorrückungsstichtages (18. Jänner 1974) seien die Zeiten der in England ausgeübten Lehrtätigkeit nicht bzw. nur zur Hälfte gemäß den damaligen Bestimmungen berücksichtigt worden. Laut den vorliegenden Bescheinigungen habe der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1979 und vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1981 als "Research Fellow" Lehraufträge an der University of Sussex wahrgenommen. Diese Zeit sei nunmehr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll zu berücksichtigen. Es ergebe sich daher die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit 18. September 1972. Gemäß § 113 Abs. 12 GehG 1956 wirke die Verbesserung auf den 1. Jänner 1994 zurück, wenn das Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 1994 begonnen habe. Liege eine Beförderung vor dem Wirksamkeitsdatum der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, trete in der besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ein. Hinsichtlich der Berechnung des Dienstjubiläums des Beschwerdeführers werde das Basisdatum (bisher 11. Oktober 1987) mit 11. Februar 1985 neu festgesetzt, da die Zeit der Lehrtätigkeit in England für das Dienstjubiläum voll anzurechnen sei. Da der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 2. Jänner 1996 zum Ministerialrat (Dienstklasse VIII) befördert worden sei und dieses Datum vor dem Erreichen seines 25-jährigen Dienstalters liege, trete hinsichtlich des Urlaubsanspruches keine Änderung ein. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 setzte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f und Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, den Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 mit 18. September 1972 neu fest (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete (Spruchabschnitt 2). In der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Neuregelungen der Dienstrechts-Novelle 2001 seien u.a. Zeiten im Lehrberuf in den EU/EWR-Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie inländische Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung des bisherigen Vorrückungsstichtages (18. Jänner 1974) seien die Zeiten der in England ausgeübten Lehrtätigkeit nicht bzw. nur zur Hälfte gemäß den damaligen Bestimmungen berücksichtigt worden. Laut den vorliegenden Bescheinigungen habe der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1979 und vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1981 als "Research Fellow" Lehraufträge an der University of Sussex wahrgenommen. Diese Zeit sei nunmehr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll zu berücksichtigen. Es ergebe sich daher die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit 18. September 1972. Gemäß Paragraph 113, Absatz 12, GehG 1956 wirke die Verbesserung auf den 1. Jänner 1994 zurück, wenn das Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 1994 begonnen habe. Liege eine Beförderung vor dem Wirksamkeitsdatum der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, trete in der besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ein. Hinsichtlich der Berechnung des Dienstjubiläums des Beschwerdeführers werde das Basisdatum (bisher 11. Oktober 1987) mit 11. Februar 1985 neu festgesetzt, da die Zeit der Lehrtätigkeit in England für das Dienstjubiläum voll anzurechnen sei. Da der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 2. Jänner 1996 zum Ministerialrat (Dienstklasse römisch acht) befördert worden sei und dieses Datum vor dem Erreichen seines 25-jährigen Dienstalters liege, trete hinsichtlich des Urlaubsanspruches keine Änderung ein.
Gegen Spruchabschnitt 2 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 12 GehG 1956 lautet (auszugsweise; Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 lit. b idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Abs. 2 Z. 1 lit. a und Abs. 2f idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87): 1.1. Paragraph 12, GehG 1956 lautet (auszugsweise; Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt , I Nr. 127, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2 f, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , I Nr. 87):
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze, 1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
...
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder
..."
1.2. § 113 GehG 1956 lautet (auszugsweise; Abs. 10 und 12 idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87): 1.2. Paragraph 113, GehG 1956 lautet (auszugsweise; Absatz 10 und 12 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , I Nr. 87):
"§ 113. ...
...
1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999, 1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994. 2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.
..."
1.3. Da sich der Beschwerdeführer im Dienstklassensystem befindet, gelten für ihn hinsichtlich Zeitvorrückung und Beförderung die §§ 126 und 127 GehG 1956 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: 1.3. Da sich der Beschwerdeführer im Dienstklassensystem befindet, gelten für ihn hinsichtlich Zeitvorrückung und Beförderung die Paragraphen 126 und 127 GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 550. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
"Zeitvorrückung
§ 126. (1) Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.Paragraph 126, (1) Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
...
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI. der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs.
Beförderung
§ 127. (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.Paragraph 127, (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
...
...
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides, wonach in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung eintrete. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Spruchabschnitt 2 des angefochtenen Bescheides ist im Zusammenhang mit der Begründung dahingehend auszulegen, dass 1) in der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers insoweit keine Änderung eintrete, als die Verbesserung des Vorrückungsstichtages keine Auswirkungen auf das Ausmaß des Anspruches auf Erholungsurlaub habe, 2) die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers insoweit unverändert bleibe, als die Einstufung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 gleich bleibe.
2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß den Bestimmungen des GehG 1956 (insbesondere §§ 12 Abs. 2f und 113) sowie vor allem des vorrangigen Gemeinschaftsrechtes (insbesondere Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) verletzt. Er vertritt die Auffassung, dass eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages eine fiktive Vorverlegung der Beförderungen auf einen früheren Zeitpunkt zur Folge habe. Da bei ihm eine Verbesserung des gerundeten Vorrückungsstichtages um 1 ½ Jahre gegeben sei, sei davon auszugehen, dass auch seine Beförderung in die Dienstklasse VII bzw. VIII jeweils um 1 ½ Jahre früher erfolgt wäre. Die auf dieser Basis gebührenden Bezüge seien ab 1. Jänner 1994 zu berechnen und ihm nachzuzahlen. 2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß den Bestimmungen des GehG 1956 (insbesondere Paragraphen 12, Absatz 2 f und 113) sowie vor allem des vorrangigen Gemeinschaftsrechtes (insbesondere Artikel 7, der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) verletzt. Er vertritt die Auffassung, dass eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages eine fiktive Vorverlegung der Beförderungen auf einen früheren Zeitpunkt zur Folge habe. Da bei ihm eine Verbesserung des gerundeten Vorrückungsstichtages um 1 ½ Jahre gegeben sei, sei davon auszugehen, dass auch seine Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben bzw. römisch acht jeweils um 1 ½ Jahre früher erfolgt wäre. Die auf dieser Basis gebührenden Bezüge seien ab 1. Jänner 1994 zu berechnen und ihm nachzuzahlen.
2.3. Gemäß § 126 Abs. 2 GehG 1956 war für den Beschwerdeführer als Beamten der Verwendungsgruppe A eine Zeitvorrückung nur bis zur höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse VI möglich. Seitdem befindet er sich in der jeweils auf Ernennungen beruhenden "freien Beförderung". 2.3. Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GehG 1956 war für den Beschwerdeführer als Beamten der Verwendungsgruppe A eine Zeitvorrückung nur bis zur höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch sechs möglich. Seitdem befindet er sich in der jeweils auf Ernennungen beruhenden "freien Beförderung".
Der Beschwerdeführer (seit 9. Juni 1988 in der Verwendungsgruppe A) befand sich unstrittig ab 1. Jänner 1989 in der Dienstklasse VI/Gehaltsstufe 3. Er wurde am 1. Jänner 1991 in die Dienstklasse VII/Gehaltsstufe 1 und am 2. Jänner 1996 in die Dienstklasse VIII/Gehaltsstufe 1 (mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1998) befördert. Ein Fall des § 127 Abs. 3 GehG 1956 lag bei diesen Beförderungen nicht vor; dass sich ein solcher Fall bei der Annahme der fiktiven Laufbahn des Beschwerdeführers ergeben hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer (seit 9. Juni 1988 in der Verwendungsgruppe A) befand sich unstrittig ab 1. Jänner 1989 in der Dienstklasse VI/Gehaltsstufe 3. Er wurde am 1. Jänner 1991 in die Dienstklasse VII/Gehaltsstufe 1 und am 2. Jänner 1996 in die Dienstklasse VIII/Gehaltsstufe 1 (mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1998) befördert. Ein Fall des Paragraph 127, Absatz 3, GehG 1956 lag bei diesen Beförderungen nicht vor; dass sich ein solcher Fall bei der Annahme der fiktiven Laufbahn des Beschwerdeführers ergeben hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beförderung ist ein rechtsbegründender Akt; auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196, mwN). Die Beförderung ist ein rechtsbegründender Akt; auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zuvor zitierten Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht, dass die einfachgesetzliche Rechtslage der §§ 12 Abs. 2f in Verbindung mit 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG 1956 eine rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vorsieht. Eine solche Betrachtungsweise ist auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten. Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zuvor zitierten Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht, dass die einfachgesetzliche Rechtslage der Paragraphen 12, Absatz 2 f, in Verbindung mit 113 Absatz 10 und Absatz 12, GehG 1956 eine rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vorsieht. Eine solche Betrachtungsweise ist auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten. Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten.
Im Beschwerdefall konnte eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages für den Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 12 Z. 2 GehG 1956 frühestens mit 1. Jänner 1994 wirksam werden. Der Beschwerdeführer war aber bereits mit 1. Jänner 1991 in die Dienstklasse VII befördert worden. Diese Beförderung erfolgte nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid); ein materiellrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse VII noch auf eine solche Beförderung zu einem (frühestmöglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse VIII. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 nicht geändert habe. Im Beschwerdefall konnte eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz 12, Ziffer 2, GehG 1956 frühestens mit 1. Jänner 1994 wirksam werden. Der Beschwerdeführer war aber bereits mit 1. Jänner 1991 in die Dienstklasse römisch sieben befördert worden. Diese Beförderung erfolgte nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid); ein materiellrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben noch auf eine solche Beförderung zu einem (frühestmöglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 nicht geändert habe.
Dass die Verbesserung des Vorrückungsstichtages Auswirkungen auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes für vergangene Jahre hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Wirksamkeit vom 2. Jänner 1996 in die Dienstklasse VIII befördert wurde und nicht erkennbar ist, dass er - unter Berücksichtigung der Verbesserung des Vorrückungsstichtages - vor diesem Zeitpunkt ein Dienstalter von 25 Jahren erreicht hätte (vgl. § 65 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 BDG 1979). Dass die Verbesserung des Vorrückungsstichtages Auswirkungen auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes für vergangene Jahre hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Wirksamkeit vom 2. Jänner 1996 in die Dienstklasse römisch acht befördert wurde und nicht erkennbar ist, dass er - unter Berücksichtigung der Verbesserung des Vorrückungsstichtages - vor diesem Zeitpunkt ein Dienstalter von 25 Jahren erreicht hätte vergleiche , Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, BDG 1979).
2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres Paragraph 3, Absatz 2, anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120012.X00Im RIS seit
17.05.2006Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009