TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/8 LVwG 30.15-3255/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2022
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Entscheidungsdatum

08.03.2022

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §25
LSD-BG §21 Abs1
VStG 1991 §27
VStG 1991 §28
VStG 1991 §45
  1. LSD-BG § 21 heute
  2. LSD-BG § 21 gültig ab 27.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024
  3. LSD-BG § 21 gültig von 01.09.2021 bis 26.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  4. LSD-BG § 21 gültig von 01.06.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2017
  5. LSD-BG § 21 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2017

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde der Frau A B, G, T, Ungarn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 29.09.2021, GZ: BHWZ/617200006365/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit der Maßgabe
römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit der Maßgabe

abgewiesen,

dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend konkretisiert wird, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Übertretung als Inhaberin des Einzelunternehmens A B e.v. auf der ****, Parkplatz gegenüber VKP C, StrKm **** begangen hat und die Geldstrafe gemäß § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG in der Fassung BGBl. I Nr 174/2021 verhängt wird.dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend konkretisiert wird, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Übertretung als Inhaberin des Einzelunternehmens A B e.v. auf der ****, Parkplatz gegenüber VKP C, StrKm **** begangen hat und die Geldstrafe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2021, verhängt wird.

II.  Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 600,00, neu festgesetzt wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 600,00, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 60,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

A KÖZTÁRSASÁG NEVÉBEN

Steiermark tartomány közigazgatási bírósága HR Dr. Merl bíró személyében A B (M, T, G.) által a Weiz-i járási f?nökség (Bezirkshauptmannschaft Weiz) 2021.09.29-i keltezés?, BHWZ/617200006365/2020 ügyszámú büntet? ítélete ellen emelt panaszáról

meghozta az alábbi ítéletet:

I.   A bíróság a panaszt a közigazgatási bírósági eljárásokról szóló törvény (röviden: KBET) 50. § (1) bek. szerint, figyelembe véve a 28. § (1) bek.römisch eins. A bíróság a panaszt a közigazgatási bírósági eljárásokról szóló törvény (röviden: KBET) 50. Paragraph (1) bek. szerint, figyelembe véve a 28. Paragraph (1) bek.

elutasítja.

A bíróság a megtámadott büntet? ítélet tartalmát úgy konkretizálja, hogy a panasztev? a tárgyi szabálysértést a A B egyéni vállalkozás tulajdonosaként követte el az **** autópályán, az C-i közlekedésellen?rzési hellyel szemben, **** ép.km magasságában, és a bírság a bér- és szociális dömping elleni küzdelemr?l szóló szövetségi törvény 26. § (1) bek. 3. sz. szerint, annak az I 174/2021. sz. szövetségi törvénylap szövegezésében, kerül kiszabásra. A bíróság a megtámadott büntet? ítélet tartalmát úgy konkretizálja, hogy a panasztev? a tárgyi szabálysértést a A B egyéni vállalkozás tulajdonosaként követte el az **** autópályán, az C-i közlekedésellen?rzési hellyel szemben, **** ép.km magasságában, és a bírság a bér- és szociális dömping elleni küzdelemr?l szóló szövetségi törvény 26. Paragraph (1) bek. 3. sz. szerint, annak az römisch eins 174 aus 2021,. sz. szövetségi törvénylap szövegezésében, kerül kiszabásra.

II.  A büntetés mértéke vonatkozásában a panasznak annyiban tesz eleget, hogy a pénzbírságot a közigazgatási büntet? törvény 19. paragrafusa szerint, figyelembe véve a KBET 38. paragrafusát, 600,00 Euróra helyesbíti. römisch zwei. A büntetés mértéke vonatkozásában a panasznak annyiban tesz eleget, hogy a pénzbírságot a közigazgatási büntet? törvény 19. paragrafusa szerint, figyelembe véve a KBET 38. paragrafusát, 600,00 Euróra helyesbíti.

Ezáltal az érintett bíróság elött levezetett közigazgatási büntet? eljáráshoz való költséghozzájárulás összege 60,00 Eurora csökken.

Ezt a költséghozzájárulást és a helyesbített pénzbírságot a jelen büntet? ítélet kézbesítését követ? két héten belül ki kell fizetni, a különbeni kényszerkövetkezmények terhe alatt.

III.  Ez ellen az ítélet ellen az osztrák Közigazgatási bíróságról szóló törvény (továbbiakban VwGG) 25a. §-a értelmében a Közigazgatási Bíróságnál rendes felülvizsgálat kérelmezése nem elfogadható az osztrák Szövetségi alkotmányról szóló törvény (B-VG) 133. cikk 4. bekezdése szerint.römisch drei. Ez ellen az ítélet ellen az osztrák Közigazgatási bíróságról szóló törvény (továbbiakban VwGG) 25a. §-a értelmében a Közigazgatási Bíróságnál rendes felülvizsgálat kérelmezése nem elfogadható az osztrák Szövetségi alkotmányról szóló törvény (B-VG) 133. cikk 4. bekezdése szerint.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin als „Verantwortliche“ des spruchgegenständlichen Unternehmens mit nachstehendem Tatvorwurf einer Übertretung des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG schuldig erkannt und eine Geldstrafe von € 1.000,00 (keine Ersatzfreiheitstrafe) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin als „Verantwortliche“ des spruchgegenständlichen Unternehmens mit nachstehendem Tatvorwurf einer Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG schuldig erkannt und eine Geldstrafe von € 1.000,00 (keine Ersatzfreiheitstrafe) verhängt:

„1. Datum/Zeit: ideje: 20.11.2019, 12:55 Uhr

Ort: Hely                               Gl, ****, FR Gr, Parkplatz gegenüber Raststation D

Betroffenes Fahrzeug:                 LKW – Sattelzug: Marke „MAN“, weiß, Kennzeichen:  ****, sowie Aufleger: Marke „Krone“, weiß,  Kennzeichen: ****

Funktion: Funkció                      nach außen zur Vertretung Berufene (§ 9 VStG) Funktion: Funkció nach außen zur Vertretung Berufene (Paragraph 9, VStG)

Sie haben als Verantwortlicher der Firma A B e.v. mit Sitz in G, T, Ungarn, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauerbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.Sie haben als Verantwortlicher der Firma A B e.v. mit Sitz in G, T, Ungarn, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauerbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:

gültiges Versicherungsformular A1 (während der Amtshandlung wurde von der Firma ein abgelaufenes A1 Versicherungsformular übermittelt – gültig vom 19.01.2017 bis 18.01.2019)

Arbeitnehmer/in: E F

Geb: ****

Staatsangehörigkeit: Ungarn

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Kennzeichen des Fahrzeuges: ****

Kennzeichen des Anhängers: ****

Kontrollort und Kontrollzeit: Gl, ****, FR Gr, Parkplatz gegenüber Raststation D, 20.11.2019, 12:55 Uhr

Gemäß § 21 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in eine EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) NR. 1408/71 oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme soziale Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, im Inland während des Entsendezeitraumes bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die Unterlagen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung zugänglich zu machen“Gemäß Paragraph 21, LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in eine EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) NR. 1408/71 oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme soziale Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, im Inland während des Entsendezeitraumes bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die Unterlagen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung zugänglich zu machen“

Mit weiteren Straferkenntnissen vom gleichen Tag (ha anhängig zu GZ: LVWG 33.15-3254/2021 und LVWG 30.15-3256/2021) wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gleichen Kontrolle (Tatzeit- und Tatortangabe sind ident) unter Anwendung zweier verschiedener Bestimmungen des LSD-BG der unterlassenen Nachreichung von Unterlagen betreffend die Lohnaufzeichnungen sowie in einem Verfahren auch der unterlassenen Nachreichung der Lohnzettel für Oktober und November 2019 schuldig erkannt.

Die dagegen fristgerecht in gutem Deutsch eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen alle drei Straferkenntnisse. Die Begründungsausführungen betreffen überwiegend die anderen beiden Straferkenntnisse hinsichtlich derer zusammengefasst vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig und habe die von Frau H (Mitarbeiterin der Finanzpolizei) nach der Kontrolle erhaltenen E-Mails und Aufforderungsschreiben zur Nachreichung der am Kontrollort fehlenden Unterlagen nicht richtig verstanden. Sie habe unter Zuhilfenahme eines Übersetzungsprogramms ohnedies versucht, alles so gut wie möglich zu beantworten bzw. vorzulegen. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs wird lediglich ausgeführt, dass auch ihr LKW-Fahrer, Herr E F, bei der Kontrolle nicht alles verstanden hätte bzw. von den Kontrollorganen keine ungarische Übersetzung erhalten habe. Weiters wird vorgebracht, dass die in den insgesamt drei Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafen das Unternehmen hart treffen, zumal sich dieses aufgrund der COVID-19 Pandemie ohnedies in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde. Auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wird ausdrücklich verzichtet („Ich beantrage keine öffentliche Anhörung….“)

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist im Kontext mit dem Inhalt der beiden Akten der obgenannten Parallelverfahren von nachstehendem entscheidungs- relevanten Sachverhalt auszugehen:

Der im Betrieb der Beschwerdeführerin als LKW-Fahrer beschäftigte E F, geb. ****, wurde am 20.11.2019 gegen 13:00 Uhr von mehreren Mitarbeitern der Finanzpolizei Team 91 auf dem an der ****, Fahrtrichtung W, bei StrKm **** gelegenen Parkplatz einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, bei welcher die gemäß LSD-BG im Fahrzeug bereitzuhaltenden Dokumente überprüft wurden. Herr E F konnte lediglich Ausweisdokumente und die Frachtpapiere vorweisen sowie mehrere Unterlagen in ungarischer Sprache, jedoch kein A1-Formular. Bei der Amtshandlung wurde kein Dolmetscher durch beigezogen. Die Verständigung mit dem Fahrer, welcher der deutschen Sprache nicht bzw. kaum mächtig war, wurde mittels Google Übersetzer geführt. Noch während der Amtshandlung wurde mit einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, Herrn I J, Kontakt aufgenommen welcher per E-Mail ein abgelaufenes Versicherungsformular mit einem Gültigkeitszeitraum vom 19.01.2017 bis 18.01.2019 nachreichte.Der im Betrieb der Beschwerdeführerin als LKW-Fahrer beschäftigte E F, geb. ****, wurde am 20.11.2019 gegen 13:00 Uhr von mehreren Mitarbeitern der Finanzpolizei Team 91 auf dem an der ****, Fahrtrichtung W, bei StrKm **** gelegenen Parkplatz einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, bei welcher die gemäß LSD-BG im Fahrzeug bereitzuhaltenden Dokumente überprüft wurden. Herr E F konnte lediglich Ausweisdokumente und die Frachtpapiere vorweisen sowie mehrere Unterlagen in ungarischer Sprache, jedoch kein A1-Formular. Bei der Amtshandlung wurde kein Dolmetscher durch beigezogen. Die Verständigung mit dem Fahrer, welcher der deutschen Sprache nicht bzw. kaum mächtig war, wurde mittels Google Übersetzer geführt. Noch während der Amtshandlung wurde mit einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, Herrn römisch eins J, Kontakt aufgenommen welcher per E-Mail ein abgelaufenes Versicherungsformular mit einem Gültigkeitszeitraum vom 19.01.2017 bis 18.01.2019 nachreichte.

In weiterer Folge wurde die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattet sowie wegen ebenfalls großteils fehlender Lohnunterlagen im Sinne des § 22 LSD-BG die zwei weiteren Anzeigen in den obgenannten Parallelverfahren. In allen drei Verfahren wird der Kontrollort mit ****, Fahrtrichtung Gr, Parkplatz gegenüber Raststation D“ angegeben und die drei Anzeigen an die für diesen Kontrollort örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Weiz erstattet. Auch in den Kontrollprotokollen ist überall als Kontrollort Raststation D genannt und wurde dies von der mitbeteiligten Partei während der behördlichen Verfahren anlässlich diverser Stellungnahmen auch niemals berichtigt. Den drei Anzeigen angeschlossen sind dutzende Beilagen (vorwiegend Kopien der am Kontrollort bereits aufgelegenen bzw. in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin noch nachgereichten Unterlagen), wobei nur in einer einzigen Unterlage, nämlich dem Personenblatt vom Meldungsleger in der Rubrik „Kontrollort“ in schlecht leserlicher Handschrift eingetragen ist: „Parkplatz gegenüber VKP C, FR W“. Die belangte Behörde erließ daher im gegenständlichen Verfahren und auch in den beiden Parallelverfahren Aufforderungen zur Rechtfertigung mit dem aus den Anzeigen hervorgehenden Tatort Raststation D und übernahm diesen Tatort wörtlich gleichlautend in die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse. Erst nach Zustellung der drei Straferkenntnisse an die Finanzpolizei wurde von dieser telefonisch mitgeteilt, dass die Kontrolle auf dem im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld gelegenen Parkplatz gegenüber VKP C, in Fahrtrichtung W stattgefunden hatte.In weiterer Folge wurde die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattet sowie wegen ebenfalls großteils fehlender Lohnunterlagen im Sinne des Paragraph 22, LSD-BG die zwei weiteren Anzeigen in den obgenannten Parallelverfahren. In allen drei Verfahren wird der Kontrollort mit ****, Fahrtrichtung Gr, Parkplatz gegenüber Raststation D“ angegeben und die drei Anzeigen an die für diesen Kontrollort örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Weiz erstattet. Auch in den Kontrollprotokollen ist überall als Kontrollort Raststation D genannt und wurde dies von der mitbeteiligten Partei während der behördlichen Verfahren anlässlich diverser Stellungnahmen auch niemals berichtigt. Den drei Anzeigen angeschlossen sind dutzende Beilagen (vorwiegend Kopien der am Kontrollort bereits aufgelegenen bzw. in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin noch nachgereichten Unterlagen), wobei nur in einer einzigen Unterlage, nämlich dem Personenblatt vom Meldungsleger in der Rubrik „Kontrollort“ in schlecht leserlicher Handschrift eingetragen ist: „Parkplatz gegenüber VKP C, FR W“. Die belangte Behörde erließ daher im gegenständlichen Verfahren und auch in den beiden Parallelverfahren Aufforderungen zur Rechtfertigung mit dem aus den Anzeigen hervorgehenden Tatort Raststation D und übernahm diesen Tatort wörtlich gleichlautend in die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse. Erst nach Zustellung der drei Straferkenntnisse an die Finanzpolizei wurde von dieser telefonisch mitgeteilt, dass die Kontrolle auf dem im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld gelegenen Parkplatz gegenüber VKP C, in Fahrtrichtung W stattgefunden hatte.

Die Beschwerdeführerin hat nach Erhalt der auch in die ungarische Sprache übersetzten Aufforderung zur Rechtfertigung (Zustelldatum laut IMI Report 10.12.2020) ein von den ungarischen Behörden nachträglich ausgestelltes (Ausstelldatum 16.12.2020) A1-Formular für Herrn E F vorgelegt, in welchem für diesen rückwirkend ein aufrechtes Versicherungsverhältnis im Betrieb der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 19.01.2019 bis 05.12.2019 bestätigt wurde.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Aus der Chronologie der Ereignisse ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin am Kontrolltag schon deshalb nicht im Besitz einer gültigen A1- Bescheinigung für Herrn E F gewesen sein kann, weil diese offensichtlich nachträglich, nämlich unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung erst bei den ungarischen Behörden mit einer rückwirkenden Versicherungs-zeitenbestätigung beantragt und ausgestellt wurde.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Tatortfrage:

§ 25 LSD-BG in der zur Tatzeit geltenden Fassung enthält nachstehende Sonderregelung für den Tatort:Paragraph 25, LSD-BG in der zur Tatzeit geltenden Fassung enthält nachstehende Sonderregelung für den Tatort:

„Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.“

Für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich, deren Einsatzort naturgemäß ständig wechselt, gilt somit der Kontrollort als Tatort. Dieser wurde wie im Sachverhalt ausgeführt, in der Anzeige unrichtig angegeben und erst nach Entfertigung der Straferkenntnisse gegenüber der belangten Behörde richtiggestellt.

Da der richtige Tatort überdies im Sprengel einer anderen Bezirkshauptmannschaft liegt, ist zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde dadurch nachträglich örtlich unzuständig geworden ist.

Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2004, Zl: 2004/09/0026 zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur (Zl: 94/09/0064) zu der hier vorliegenden Problematik Nachstehendes ausgeführt hat:

„Im Hinblick auf diese eindeutig für X als Tatort sprechende Sachlage war die BH - die jedenfalls zur Strafverfolgung sachlich zuständig war - nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Ermittlungen hinsichtlich des Tatortes vorzunehmen. Ein Umstand der gemäß § 27 Abs 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann nämlich erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig. Ein späteres Hervorkommen von Umständen, welche die Zuständigkeit einer anderen erstinstanzlichen Behörde begründet hätten, wirkt nicht etwa ex tunc, solche erst im Berufungsverfahren hervorgekommene Umstände vermögen daher nicht nachträglich die auf § 28 VStG gegründete Zuständigkeit der eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde in Frage zu stellen.“„Im Hinblick auf diese eindeutig für römisch zehn als Tatort sprechende Sachlage war die BH - die jedenfalls zur Strafverfolgung sachlich zuständig war - nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Ermittlungen hinsichtlich des Tatortes vorzunehmen. Ein Umstand der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann nämlich erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach Paragraph 28, VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig. Ein späteres Hervorkommen von Umständen, welche die Zuständigkeit einer anderen erstinstanzlichen Behörde begründet hätten, wirkt nicht etwa ex tunc, solche erst im Berufungsverfahren hervorgekommene Umstände vermögen daher nicht nachträglich die auf Paragraph 28, VStG gegründete Zuständigkeit der eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde in Frage zu stellen.“

Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung kein Vorwurf zu machen, wenn sie mangels jeglicher Hinweise auf einen unrichtigen Kontrollort den einzigen Anhaltspunkt im umfangreichen Beilagenkonvolut der Anzeigen, nämlich die Anmerkung auf dem Personenblatt übersehen hat. Die Verantwortung für diesen Fehler liegt eindeutig bei der mitbeteiligten Partei, welche dies zu spät bekannt gegeben hat.

Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass keine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt.

In einem zweiten Schritt ist nunmehr zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht, welches nunmehr Kenntnis vom richtigen Tatort hat, berechtigt/verpflichtet ist, die Tatortangabe im angefochtenen Straferkenntnis zu berichtigen oder ob das Verfahren wegen unrichtiger Tatortangabe und bereits eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Frage, ob allfällige Fehler der Tatumschreibung berichtigungsfähig sind oder nicht, primär unter dem Aspekt zu prüfen ist, ob der Bestrafte durch diesen Fehler in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt war und/ oder ob die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht. Weiters sind die Anforderungen an die Spruchkonkretisierung und deren Verbesserungsfähigkeit individuell abgestimmt auf den jeweiligen Tatvorwurf und dessen Schutzzweck zu interpretieren. So wird vom Verwaltungsgerichtshof selbst bei Übertretungen der StVO, etwa bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei der Verweigerung der Ablegung des Alkotests nicht zwingend eine genaue Kilometerangabe oder sonstige nähere Umschreibung des Tatortes verlangt (Zl: 2011/02/0324; Zl: 2008/02/0200; Zl: 2005/02/0316; Zl: 2001/03/0150 uva) wobei auch hier hinsichtlich der Prüfung der an die Angabe des Tatortes jeweils gestellten Bestimmtheitserfordernisse auf eine mögliche Beeinträchtigung des Betroffenen in seinen Verteidigungsrechten sowie auf eine mögliche Doppelbestrafung abgestellt wird.

Überträgt man diese von der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien für eine zulässige Berichtigung des Tatortes auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Nachstehendes:

Aus § 21 Abs 1 vorletzter Satz LSD-BG folgt, dass bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich die dort genannten Unterlagen – somit auch die gegenständliche A1-Bescheinigung – bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen sind. Somit musste auch die Beschwerdeführerin aufgrund ihres an Herrn E F erteilten Transportauftrages damit rechnen, dass dieser am 20.11.2019 auf seiner Fahrt in Österreich jederzeit ab dem Überschreiten der Staatsgrenze überprüft werden kann. Für die hier gegenständliche Verpflichtung zur Bereithaltung unter anderem der A1- Bescheinigung im Lkw kommt es somit nicht auf einen bestimmten Kontrollort an. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Mitarbeiter am Kontrolltag noch während der Kontrolle telefonisch verständigt wurden und auch ein wenngleich abgelaufenes A1-Formular nachgereicht wurde, wobei es für diese Nachreichung völlig unerheblich ist, ob die Anhaltung des LKW-Fahrers auf einem nur wenige Kilometer entfernten anderen Autobahnparkplatz stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin ist dadurch mit Sicherheit nicht in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden und besteht auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung, weil sich aus dem Zusammenhalt der drei Verfahren insgesamt zweifelsfrei ergibt, dass Herr E F am 20.11.2019 nur einmal von der Finanzpolizei überprüft wurde, nämlich wie sich nachträglich herausgestellt hat, auf dem im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld gelegenen Parkplatz C. Auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich, dass diese offensichtlich unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung nachträglich eine rückwirkende A1-Bescheinigung beigeschafft hat, beweist, dass diese den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf richtig verstanden hat, ohne dass die Kenntnis des genauen Kontrollortes hierfür von Relevanz wäre.Aus Paragraph 21, Absatz eins, vorletzter Satz LSD-BG folgt, dass bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich die dort genannten Unterlagen – somit auch die gegenständliche A1-Bescheinigung – bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen sind. Somit musste auch die Beschwerdeführerin aufgrund ihres an Herrn E F erteilten Transportauftrages damit rechnen, dass dieser am 20.11.2019 auf seiner Fahrt in Österreich jederzeit ab dem Überschreiten der Staatsgrenze überprüft werden kann. Für die hier gegenständliche Verpflichtung zur Bereithaltung unter anderem der A1- Bescheinigung im Lkw kommt es somit nicht auf einen bestimmten Kontrollort an. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Mitarbeiter am Kontrolltag noch während der Kontrolle telefonisch verständigt wurden und auch ein wenngleich abgelaufenes A1-Formular nachgereicht wurde, wobei es für diese Nachreichung völlig unerheblich ist, ob die Anhaltung des LKW-Fahrers auf einem nur wenige Kilometer entfernten anderen Autobahnparkplatz stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin ist dadurch mit Sicherheit nicht in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden und besteht auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung, weil sich aus dem Zusammenhalt der drei Verfahren insgesamt zweifelsfrei ergibt, dass Herr E F am 20.11.2019 nur einmal von der Finanzpolizei überprüft wurde, nämlich wie sich nachträglich herausgestellt hat, auf dem im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld gelegenen Parkplatz C. Auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich, dass diese offensichtlich unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung nachträglich eine rückwirkende A1-Bescheinigung beigeschafft hat, beweist, dass diese den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf richtig verstanden hat, ohne dass die Kenntnis des genauen Kontrollortes hierfür von Relevanz wäre.

Aus den dargestellten Gründen wurde daher die aus der Spruchkorrektur ersichtliche Berichtigung des Kontrollortes als zulässig erachtet.

Zur Übertretung des § 21 Abs 1 LSD-BG:Zur Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG:

Diese Bestimmung lautet in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:

„(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;2. die Meldung gemäß Paragraph 19,;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.“

Aus den im Sachverhalt und der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen ist – von der Beschwerdeführerin ohnedies nicht bestritten – als erwiesen anzunehmen, dass der überprüfte LKW-Fahrer am Kontrollort keine gültige A1-Bescheinigung vorweisen konnte und eine solche auch während der Kontrolle nicht nachgereicht wurde, weil das nachgereichte Dokument hinsichtlich seines Gültigkeitszeitraums den Kontrolltag nicht umfasste. Die objektive Tatseite ist somit als erwiesen anzunehmen.

Auch der in der Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatseite getätigte Einwand des mangelnden Verschuldens aufgrund von Verständigungsproblemen erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht berechtigt:

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Kontrollort in Österreich liegt und hier Deutsch als Amtssprache gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs- gerichtshofes kann von einem Arbeitgeber, welcher Mitarbeiter im Rahmen einer grenzüberschreitenden Entsendung in Österreich zum Einsatz bringt, erwartet werden, dass der Arbeitgeber selbst entweder der deutschen Sprache hinreichend kundig ist oder Mitarbeiter beschäftigt, welche über derartige Sprachkenntnisse verfügen und seine in Österreich tätigen Mitarbeiter so instruiert und mit Unterlagen ausstattet, dass sie diese im Falle einer Kontrolle problemlos vorweisen können. Hierfür hätte es auch gereicht, den LKW-Fahrer mit einer entsprechenden Dokumentenmappe auszustatten, die er im Fall einer Kontrolle vorweisen kann, ohne dass es dazu guter Deutschkenntnisse bedarf. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass wie bereits ausgeführt als erwiesen anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am Kontrolltag nur im Besitz eines abgelaufenen A1-Formulars gewesen ist und eine für den Kontrolltag gültige Bescheinigung erst im Nachhinein ausgestellt wurde. Vor diesem Hintergrund kommt es auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten des LKW-Fahrers nicht an, da dieser ein gar nicht vorhandenes Dokument jedenfalls nicht hätte vorweisen können.

Aus den dargestellten Gründen muss sich die Beschwerdeführerin daher die Tatsache, dass Herr E F am Kontrolltag keine gültige A1-Bescheinigung vorweisen konnte und eine solche zum Kontrollzeitpunkt offensichtlich auch gar nicht existent war, jedenfalls in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen.

IV.römisch vier.
Strafbemessung

Die zum Tatzeitpunkt noch geltende Fassung des § 26 Abs 1 LSD-BG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 1.000,00 – € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 – € 20.000,00 vor. Die von der mitbeteiligten Partei beantragte und von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht somit der Mindeststrafe nach alter Rechtslage.Die zum Tatzeitpunkt noch geltende Fassung des Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 1.000,00 – € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 – € 20.000,00 vor. Die von der mitbeteiligten Partei beantragte und von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht somit der Mindeststrafe nach alter Rechtslage.

Mit BGBl. I Nr. 174/2021 wurden allerdings die Straftatbestände, unter anderem auch § 26 LSDB rückwirkend auch für anhängige Verfahren geändert (§ 72 Abs 10 letzter Satz LSD-BG i.d.g.F. BGBl. I Nr. 174/2021) und lautet die Strafbestimmung daher nunmehr wie folgt:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, wurden allerdings die Straftatbestände, unter anderem auch Paragraph 26, LSDB rückwirkend auch für anhängige Verfahren geändert (Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz LSD-BG i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021,) und lautet die Strafbestimmung daher nunmehr wie folgt:

„(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1„(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,3. die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.“(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz 3, nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.“

Die neue Strafnorm ist somit milder, zum einen weil es nunmehr keine Mindeststrafe mehr gibt, zum anderen auch deshalb, weil unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer nur eine Strafe verhängt werden kann. Dies bedeutet, dass selbst bei einer sehr großen Anzahl potentiell betroffener Arbeitnehmer die Gesamtstrafe nicht mehr als € 20.000,00 betragen darf.

Die Beschwerdeführerin weist keine ein einschlägigen Vorstrafen auf und ist auch sonst absolut unbescholten.

Als mildernd wirkt somit die absolute Unbescholtenheit als erschwerend ist nichts anzunehmen.

Der Schutzzweck der Bereithaltepflichten des § 21 LSD-BG betreffend ZKO-Meldungen, A1-Bescheinigungen und allenfalls erforderlicher Beschäftigungsbewilligungen besteht darin, sicherzustellen, dass grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer, welche in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig sind, zwecks Vermeidung von Versicherungslücken und „Schwarzarbeit“ sowie daraus resultierendem Lohn-und Sozialdumping in ihrem Herkunftsland ordnungsgemäß sozialversichert und beschäftigt sind. Auch wenn im vorliegenden Fall für Herrn E F nachweislich am Kontrollort in Österreich keine A1-Bescheinigung vorgewiesen werden konnte, kann davon ausgegangen werden, dass dieser auch am Kontrolltag im Betrieb der Beschwerdeführerin legal beschäftigt und auch sozialversichert war. Anderenfalls hätte wohl die ungarische Sozialversicherungsbehörde nicht rückwirkend eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Der Verstoß gegen den obgenannten Schutzzweck der Regelung ist daher als gering anzusehen.Der Schutzzweck der Bereithaltepflichten des Paragraph 21, LSD-BG betreffend ZKO-Meldungen, A1-Bescheinigungen und allenfalls erforderlicher Beschäftigungsbewilligungen besteht darin, sicherzustellen, dass grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer, welche in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig sind, zwecks Vermeidung von Versicherungslücken und „Schwarzarbeit“ sowie daraus resultierendem Lohn-und Sozialdumping in ihrem Herkunftsland ordnungsgemäß sozialversichert und beschäftigt sind. Auch wenn im vorliegenden Fall für Herrn E F nachweislich am Kontrollort in Österreich keine A1-Bescheinigung vorgewiesen werden konnte, kann davon ausgegangen werden, dass dieser auch am Kontrolltag im Betrieb der Beschwerdeführerin legal beschäftigt und auch sozialversichert war. Anderenfalls hätte wohl die ungarische Sozialversicherungsbehörde nicht rückwirkend eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Der Verstoß gegen den obgenannten Schutzzweck der Regelung ist daher als gering anzusehen.

Aus den dargestellten Gründen konnte daher unter zusätzlicher Berücksichtigung der absoluten Unbescholtenheit sowie des Umstandes, dass nur ein Arbeitnehmer betroffen war, die Strafe wie im Spruch ersichtlich herabgesetzt werden.

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin wird aufgrund der im Akt der belangten Behörde enthaltenen Korrespondenz und insbesondere aufgrund der in nahezu fehlerfreiem Deutsch verfassten Beschwerde davon ausgegangen, dass diese der deutschen Sprache hinreichend kundig ist. Die gegenständliche Entscheidung wird daher lediglich hinsichtlich des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in die ungarische Sprache übersetzt und der Beschwerdeführerin in einem in ungarischer Sprache abgefassten Begleitschreiben die Möglichkeit geboten, auf Wunsch auch eine Übersetzung der Begründung zu erhalten.

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

III.   Rendes felülvizsgálati kérelem elfogadhatatlansága:römisch drei. Rendes felülvizsgálati kérelem elfogadhatatlansága:

A rendes felülvizsgálati kérelem nem elfogadható, mivel nem került megítélésre olyan jogkérdés, melynek az osztrák Szövetségi alkotmányról szóló törvény (B-VG) 133. cikk 4. bekezdése szerint alapvet? jelent?sége van. Jelen végzés nem tér el a Közigazgatási Bíróság eddigi ítélkezési gyakorlatától, és ilyen ítélkezési gyakorlat nem hiányzik. Továbbá az ehhez rendelkezésre álló közigazgatási bírósági ítélkezési gyakorlat nem min?síthet? nem egyöntet?nek. Ezenfelül semmilyen más utalás nincs arra nézve, hogy a megoldandó jogkérdésnek alapvet? jelent?sége lenne.

Schlagworte

mobile Arbeitnehmer, Transportbereich, Kontrolle, Finanzpolizei, Kontrollort, Tatort, Tatort unrichtig, Unzuständigkeit, Verschulden der Behörde, Hinweise auf falschen Tatort, Tatortumschreibung, Korrektur, Berichtigung, Verwaltungsgericht, Beeinträchtigung der Verteidigungsrecht, Gefahr der Doppelbestrafung, Spruch, individuelle Prüfung, Schutzzweck der Norm, Kilometerangabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.15.3255.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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