TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/3 2001/03/0150

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Mag. PE in K, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Raffaltplatz 4, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefassten Bescheide (Kammer und Einzelmitglied) des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. März 2001, Zlen. uvs- 2000/7/068-3, 2000/13/131-3, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 25. August 2000 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 15. Juli 2000 um 0.24 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in Osttirol auf der B 108, zwischen Straßenkilometer 21,6 "(Ende Baustelle Feglitzpalven)" und Straßenkilometer 20,5, Richtung Lienz, gelenkt

"1. und die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich, nämlich in einem Ausmaß von ca. 40 km/h überschritten. Ferner ... (habe er) gegen 00.25 Uhr, nachdem ... (er) die 70 km/h-Zone in Moos passiert gehabt ... (habe), zwischen Strkm. 20,0 und Strkm. 19,2

2. die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich, nämlich in einem Ausmaß von bis zu 50 km/h überschritten. Weiters ... (habe er) gegen 00.27 Uhr, nachdem ... (er) das Ortsgebiet von Huben passiert gehabt ... (habe), zwischen Strkm. 18,4 und Strkm. 13,4 unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Dunkelheit sowie angekündigte Wildwechselgefahr)

3. die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich, nämlich in einem Ausmaß von bis zu 88 km/h (zwischen Strkm. 15,0 und 14,4) überschritten. Schließlich ... (habe er) gegen 00.29 Uhr, nachdem ... (er) das Ortsgebiet von Johann i.W. passiert gehabt ... (habe) zwischen Strkm. 12,5 und Strkm. 8,0 unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Dunkelheit sowie angekündigte Wildwechselgefahr)

4. die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich, nämlich in einem Ausmaß von bis zu 95 km/h (zwischen Strkm. 9,1 und 8,5) überschritten."

Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu

1. und 2.: § 20 Abs. 2 StVO 1960, zu 3. und 4.: § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. c leg. cit. Nach den angeführten Bestimmungen wurden über ihn deshalb folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt:

"Zu 1) S 2.000,-- (2 Tage) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

zu 2) S 3.000,-- ( 3 Tage) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

zu 3) S 10.000,-- (10 Tage) gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO

zu 4) S 11.000,-- (11 Tage) gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO"

1.2. Die lediglich gegen den Spruchpunkt 3. und 4. des genannten Straferkenntnisses gerichtete Berufung des Beschwerdeführers vom 7. September 2000 wurde von der belangten Behörde im Instanzenzug zu Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses durch ihre Kammer 7, zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses durch ein Einzelmitglied gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in seinen Punkten 3. und 4. "wie folgt konkretisiert":

"Sie haben am 15.7.2000 das Kraftfahrzeug (PKW), Kennzeichen K-K, in Osttirol, auf der B 108, in Richtung Lienz gelenkt und

3) gegen 00.27 Uhr, nachdem Sie das Ortsgebiet von Huben passiert gehabt haben, zwischen Strkm. 18,4 und Strkm. 13,4 unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Dunkelheit sowie angekündigte Wildwechselgefahr) die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich, nämlich in einem Ausmaß von bis zu 88 km/h (zwischen Strkm. 15,0 und 14,4 wurde eine Höchstgeschwindigkeit von rund 188 km/h erreicht) überschritten sowie

4) ... gegen 00.29 Uhr, nachdem Sie das Ortsgebiet von St. Johann i.W. passiert gehabt haben, zwischen Strkm. 12,5 und Strkm. 8,0 unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Dunkelheit sowie angekündigte Wildwechselgefahr) die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich, nämlich in einem Ausmaß von bis zu 95 km/h (zwischen Strkm. 9,1 und 8,5 wurde eine Höchstgeschwindigkeit von rund 195 km/h erreicht) überschritten."

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen von zwei namentlich genannten Gendarmeriebeamten der "VAASt Lienz" "durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand (ca. 100 bis 150 m) zwischen Matrei/Seblas bis Lienz (B 108)" mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten "ZivilPKW" festgestellt worden sei. Dieser PKW sei mit einer eingebauten geeichten "GESIG-Travimo-Videoanlage" versehen gewesen. Als der Beschwerdeführer mit seinem PKW dieses Zivilstreifenfahrzeug im Bereich Matrei/Seblas überholt hätte, sei den Beamten "seine rasante Fahrweise" aufgefallen, von einem Beamten sei sofort die Videoanlage eingeschaltet worden. Schließlich habe der Beschwerdeführer im Bereich der Stadteinfahrt von Lienz angehalten werden können.

In ihrem Nachtragsbericht vom 19. Juli 2000 habe das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Lienz, der Erstbehörde mitgeteilt, dass die Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel!" mit Zusatztafel "an mehreren Stellen" nach § 50 Z. 13b StVO 1960 auf der B 108 in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers an folgenden Stellen aufgestellt seien:

"bei Strkm. 23,75 - südlich der Eselbrücke in Matrei/Seblas bei Strkm. 18,35 - bei der Splittdeponie östlich von Huben bei Strkm. 12,40 - östlich der Kuppe von St. Johann/i.W. ("Lorenzenhof")

bei Strkm. 6,40 - östlich der Einfahrt Ainet - Ost (vor 'Aineter Wald')

bei Strkm. 2,40 - Höhe Anwesen 'Pöllander', Gemeinde Oberlienz"

Im vorliegenden Fall hätten die Beamten "durch Nachfahren über eine Wegstrecke von ca. 100 bis 150 m in gleich bleibendem Abstand" mittels der in ihrem Zivilstraffahrzeug eingebauten geeichten Videoanlage festgestellt, dass der Beschwerdeführer die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zunächst in einem Ausmaß von 88 km/h, und dann von bis zu 95 km/h, bei Dunkelheit, feuchter Fahrbahn, gekennzeichneter Wildwechselstrecke und Gegenverkehr überschritten habe. Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug eines Sicherheitsorgans sowie das Aufzeichnen der Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Videoband mittels geeichter Videoanlage sei ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die belangte Behörde nehme somit die zu Spruchpunkt 3. und 4. festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen an, zumal auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie eine konkrete Gegenbehauptung aufgestellt habe. Vielmehr habe er in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass die von ihm zu Spruchpunkt 3. und 4. begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch nichts zu rechtfertigen wären, und es ihm auch leid tun würde, diese Vergehen begangen zu haben. Auch die Annahme des Vorliegens von "besonders gefährlichen Verhältnissen" in den Spruchpunkten 3. und 4. sei gerechtfertigt. Bei den in § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 beschriebenen Verhaltensweisen würde es sich um eine demonstrative Aufzählung handeln, bei dieser Bestimmung sei auch entscheidend, dass die besonders gefährlichen Verhältnisse bereits eingetreten seien. Was unter "besonders gefährlichen Verhältnissen" zu verstehen sei, sei nach den Umständen des Einzelfalles bzw. nach dem Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung zu beurteilen. Die gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen "(auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h)" von bis zu 88 km/h und 95 km/h bei Dunkelheit (00.27 Uhr und 00.29 Uhr) und bei angekündigter Wildwechselgefahr als besondere zusätzliche Gefahrenmomente würden das Vorliegen von "besonders gefährlichen Verhältnissen" im Beschwerdefall begründen. Überdies sei in der Anzeige ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen noch dazu bei feuchter Fahrbahn und Gegenverkehr gesetzt worden seien.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Den Einwand, das Zivilstreifenfahrzeug sei nicht in einem gleichbleibenden Abstand hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren, vielmehr habe dieser Abstand "in Wahrheit vor den Ortsgebieten ca. 50 bis 80 Meter und nach den Ortsgebieten mit Sicherheit mehr als 150 Meter betragen", erhebt der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde, weshalb es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Bei der ebenfalls in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwendeten Formulierung "durch Nachfahren über eine Wegstrecke von ca. 100 bis 150 m in gleich bleibendem Abstand" handelt es sich um eine auf dem Boden der festgestellten Übertretungen offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, durch die der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung in keinem Rechten verletzt werden konnte. Ferner geht der Einwand, die belangte Behörde führe nicht aus, ob das wieder aufgenommene Videoband tatsächlich begutachtet worden sei und die Darstellungen der Beamten der Richtigkeit entsprechen würden, schon deswegen fehl, weil die belangte Behörde zu einer Begutachtung des Videobandes mangels eines entsprechenden Beweisantrages keine Veranlassung hatte und die Angaben der dem Beschwerdeführer nachfahrenden Beamten mangels einer hinreichend konkreten Gegendarstellung des Beschwerdeführers als unbedenklich ansehen und ihren Feststellungen zu Grunde legen durfte. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Einwand als nicht zielführend, dass ein durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug in einem gleich bleibenden Abstand sowie durch Aufzeichnen der Geschwindigkeitsüberschreitung auf Videoband mittels geeichter Videoanlage erstelltes Beweismittel nicht vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem die Auffassung, dass die im Beschwerdefall auf die beschriebene Weise vorgenommene Geschwindigkeitsermittlung ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 98/03/0146). Da das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0089 mwH), ist es entgegen der Beschwerde auch nicht erheblich, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit "um bis zu 40 km/h" bzw. "um bis zu 50 km/h" angenommen wurde, und die Höchstgeschwindigkeit auf einer bestimmten Wegstrecke "rd. 188 km/h" sowie "rd. 195 km/h" betragen hat, zumal in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den genannten Wegstrecken jedenfalls überschritten hat.

2.2. Entgegen der Beschwerde steht die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes -  für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 kommt als Tatort niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr)Strecke in Betracht - sowie die Angabe der diesbezüglichen Tatzeiten mit dem Gebot des § 44a Z. 1 VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen im Einklang, weil der Beschwerdeführer durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Umschreibungen weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 98/03/0089). Damit ist auch der Einwand, infolge der mangelhaften Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat sei auch bereits Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten, nicht zielführend.

2.3. Die vorliegende Beschwerde vermag somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass schon angesichts des exorbitanten Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit den zur Nachtzeit gegebenen eingeschränkten Sichtverhältnissen die Annahme der belangten Behörde, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurden, mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 im Einklang steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0037); dies im vorliegenden Fall umso mehr, als - unstrittig - als zusätzliches Gefahrenmoment Wildwechselgefahr bestand.

2.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 3. September 2003

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030150.X00

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten