TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/16 2005/02/0316

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der AP in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. September 2005, Zl. uvs-2005/20/0769-8, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 30. Oktober 2004 in Innsbruck einen Pkw gelenkt, wobei sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und sie habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht an diesem Tag in Innsbruck, A.-Straße 39, um 20.21 Uhr geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 30. Oktober 2004 in Innsbruck einen Pkw gelenkt, wobei sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und sie habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht an diesem Tag in Innsbruck, A.-Straße 39, um 20.21 Uhr geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren weitwendigen Ausführungen zu Tatort und Tatzeit die Rechtslage: Bei einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO kommt es nämlich in Hinsicht auf den Tatort auf eine genaue Beschreibung nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2004/02/0145), sodass die diesbezügliche Änderung durch die belangte Behörde von A.- Straße 38 (entsprechend dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) auf A.-Straße 39 keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin bewirken konnte (im Übrigen geht aus der Beschwerde ohnedies hervor, dass es sich entsprechend der Aussage des eingeschrittenen Polizeibeamten P. um einen - bloßen - "Ablesefehler" von einem Plan in Hinsicht auf die richtige Hausnummer gehandelt haben dürfte). Weiters ist bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung auch nicht die exakte Angabe der Tatzeit von rechtlicher Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zlen. 2004/02/0086, 0089). Von daher gesehen kann auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptete Verfolgungsverjährung in Ansehung des Tatortes und der Tatzeit nicht vorliegen und gehen somit die von einer verfehlten Prämisse ausgehenden Verfahrensrügen der Beschwerde ins Leere. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren weitwendigen Ausführungen zu Tatort und Tatzeit die Rechtslage: Bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es nämlich in Hinsicht auf den Tatort auf eine genaue Beschreibung nicht an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2004/02/0145), sodass die diesbezügliche Änderung durch die belangte Behörde von A.- Straße 38 (entsprechend dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) auf A.-Straße 39 keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin bewirken konnte (im Übrigen geht aus der Beschwerde ohnedies hervor, dass es sich entsprechend der Aussage des eingeschrittenen Polizeibeamten P. um einen - bloßen - "Ablesefehler" von einem Plan in Hinsicht auf die richtige Hausnummer gehandelt haben dürfte). Weiters ist bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung auch nicht die exakte Angabe der Tatzeit von rechtlicher Bedeutung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zlen. 2004/02/0086, 0089). Von daher gesehen kann auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptete Verfolgungsverjährung in Ansehung des Tatortes und der Tatzeit nicht vorliegen und gehen somit die von einer verfehlten Prämisse ausgehenden Verfahrensrügen der Beschwerde ins Leere.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem "Abschluss der Amtshandlung" ist nicht erkennbar: Wann nämlich diese Amtshandlung nach Ansicht der Beschwerdeführerin beendet gewesen sein soll, legt sie nicht dar. Aus diesem Blickwinkel vermag die Beschwerdeführerin daher gleichfalls nicht darzutun, dass sie in Ansehung der Tatzeit (abgeleitet von der Dauer der Amtshandlung) in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020316.X00

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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